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Seitenzahl: 289
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© eBook: 2024 GRÄFE UND UNZER VERLAG GmbH, Postfach 860366, 81630 München
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Projektleitung: Julia Herko
Lektorat: Stephanie Schlicht
Bildredaktion: Natascha Klebl
Covergestaltung: ki 36 Editorial Design, Bettina Stickel; kral & kral design, Dießen am Ammersee
eBook-Herstellung: Chiara Knell
ISBN 978-3-96747-158-8
1. Auflage 2024
Bildnachweis
Coverabbildung: Frank Eckler
Illustrationen: Angelika Brauner, Claus Caspari, Barbara von Damnitz, Hermut Geipel, Bruno Hespeler, Bella Illenberger, Birte Keil, Franz Lechner, Jörg Mair (Jahreszyklen u. a.), Gerold Wandel, Anina Westphalen, Dr. Jörg Mangold; Verbreitungskarten aus BLV Jagdlexikon
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Die Entwicklung des heutigen Menschen konnte wohl nur deshalb stattfinden, weil sich frühere Entwicklungsformen dazu entschlossen haben, tierisches Eiweiß zu sich zu nehmen, das sie durch Jagd erbeutet hatten. Die Entwicklung zum Homo sapiens ist also untrennbar mit der Jagd verbunden; nun gilt es jedoch, diesem menschlichen Anspruch in der heutigen Jagd auch gerecht zu werden.
Während die Jagd mit der Domestikation wilder Tiere für die Bauern an Bedeutung verlor, führten Überpopulationen zu empfindlichen Wildschäden an den ohnehin mageren Ernten vergangener Jahrtausende. Eine kleine Gruppe Privilegierter erfreute sich jedoch an der hohen Wilddichte, bot doch die Jagd für weite Teile des Adels und für spätere, weniger edle Machthaber Zeitvertreib, Spiel und gesellschaftliche Anerkennung unter ihresgleichen. Diese Zeiten sind nun – zumindest in Deutschland – vorbei.
Schon seit dem Mittelalter ist man im christlichen Abendland bemüht, den spielerischen Umgang mit dem Tod wilder Tiere durch verantwortungsbewusste Jagd abzulösen. Der berühmteste Aufruf zur Umkehr zur Verantwortung geht wohl mit der Sage vom Heiligen Hubertus einher, der bis zur Erscheinung eines Hirsches mit Kreuz im Geweih wenig Rücksicht auf die Mitgeschöpfe genommen hatte, danach aber geläutert war. Erfreulicherweise wird diesem Schutzheiligen der Jäger am 3. November jeden Jahres konfessionsübergreifend durch Hubertusmessen gedacht. Dabei werden örtliche Jäger und Jagdhornbläser in die Gottesdienste einbezogen. Es kommt zu besonders feierlichen Gottesdiensten, die ein positives Licht nicht nur auf die Kirche, sondern auch auf die Jäger scheinen lassen. Dort, wo solche Messen angeboten werden, sollte sich jeder Jäger fragen, wie er sich einbringen kann; denn bessere Öffentlichkeitsarbeit für das verantwortungsvolle Tun der Jägerschaft kann es kaum geben. Dort, wo diese Messen noch nicht abgehalten werden, sollten Jäger die Initiative ergreifen und zusammen mit den örtlichen Kirchengemeinden Hubertusmessen ins Leben rufen.
Neben den christlichen Ansätzen, den »Schöpfer im Geschöpfe zu ehren«, gibt es, nach der Aufklärung und dem kantschen kategorischen Imperativ, seit dem 19. Jahrhundert auch in der Gesellschaft einen zunehmenden Anspruch auf Schutz der natürlichen Ressourcen, der Natur und speziell der Tiere. Der Gesetzgeber reagierte darauf durch Erlass verschiedenster Gesetze und insbesondere des heute in weiten Teilen noch geltenden Jagdgesetzes, dass seine Wurzeln bereits in den 1920er-Jahren hat.
Die Voraussetzung für weidgerechtes Jagen ist, dass wir Jägerinnen und Jäger bei unserem jagdlichen Tun ethisch handeln. Jäger sein, das bedeutet viel mehr als nur Beute machen, das ist mehr als nur Trophäen sammeln. Jagen heißt, die Zusammenhänge in der Natur erkennen, die Natur lieben und schützen. Jagen ist nicht die Beute. Jagen ist sehen und erleben. Die Jagd erfordert einen aufrechten, ehrlichen und auch demütigen Menschen, einen Menschen, der aufgeht in der Bewunderung der Natur und der im Laufe seines Jägerlebens die Natur in ihrem geistigen Inhalt verstehen lernt und sich schließlich in Demut vor ihr verneigt. Viele Jagdgegner verkennen, dass die Jagd im Kreislauf des Werdens und Vergehens nichts Verwerfliches ist. Diese Fehleinschätzung hat ihren Grund in einem falsch verstandenen Mensch-Tier-Verhältnis, in der zunehmenden Vermenschlichung von Tieren (Anthropomorphismus), die den Jäger als Mörder brandmarkt. Solange wir die Jagd mit Anstand und tierschutzgerecht ausüben, dürfen wir uns unbesorgt als kultivierte Jägerinnen und Jäger bezeichnen.
Wenn wir heute von der Jagd getrost als wertvolles Kulturgut sprechen können und dürfen, dann haben wir das unserem jägerischen Idealismus, unserer Liebe zum Freisein und unserer Achtung vor den Mitgeschöpfen zu verdanken, ohne die es keine weidgerechte, keine ethisch einwandfreie Jagdweise und auch keine Menschlichkeit geben kann. Es ist daher für uns Jägerinnen und Jäger unerlässlich, uns eine ethische Grundeinstellung zu eigen zu machen.
Die Weidgerechtigkeit ist für Jäger keine leere Worthülse und darf auch nicht dazu verkommen; schließlich ist sie zentraler Begriff des Bundesjagdgesetzes (§ 1 Abs. 3). Danach sind alle Jagenden verpflichtet, die allgemeinen Regeln der Weidgerechtigkeit einzuhalten. Um diesem unbestimmten Rechtsbegriff Inhalt zu geben, müssen wir Jägerinnen und Jäger uns die Frage stellen, ob unser Verhalten der Natur, dem Wild, dem Mitjäger, aber auch der Öffentlichkeit und damit anderen Naturnutzern und an der Natur interessierten Menschen gerecht wird. Konkret bedeutet dies:
Nur wenn der Jäger sich zu 100 % sicher ist, das richtige Stück Wild im Absehen zu haben, darf er den Finger krumm machen und das Stück erlegen. Nur so werden Fehlabschüsse, die Ordnungswidrigkeiten oder bei führenden Stücken sogar Straftaten bedeuten können, verhindert.
Jedem Revier muss ein brauchbarer, also geprüfter Jagdhund, zur Verfügung stehen. Dabei sollten sich Revierinhaber nicht auf andere verlassen, sondern die Mühe auf sich nehmen, mindestens einen eigenen Hund auszubilden. Jungjäger, die einen Hund ausbilden, werden durch ihn schnell jagdlichen Anschluss finden.
Der Charakter des Mitjägers offenbart sich im Erfolg des anderen. Deshalb ist es dringend geboten, dem Erleger aufrichtiges »Weidmannsheil« auszusprechen. Der Erfolg des anderen sollte statt Neid auszulösen, Ansporn sein, seine jagdlichen und Schießfertigkeiten zu optimieren. Mit dem Jagdglück klappt es sicher. Irgendwann.
Beim Treffen zweier Jagenden sagen beide »Weid- mannsheil«. Wird man beglückwünscht, z. B. zur bestandenen Jägerprüfung, für Verdienste oder zum weidgerechten Erlegen eines Stückes Wild, antwortet man mit »Weidmannsdank«.
Nicht nur, weil die Jagdverbände als Naturschutzverbände anerkannt sind, sondern weil jeder einzelne Jäger dieser Anerkennung gerecht werden muss, gilt es, dieser auch Taten folgen zu lassen. Sei es die Anlage von Blühstreifen, Streuobwiesen oder Schonungen, das Aufhängen von Nistkästen oder Rettung von Gelegen oder Kitzen vor dem Ausmähen, es gibt jede Menge zu tun! Auch andere Naturschutzverbände dürfen das in Feld und Wald und damit auch in Jagdrevieren.
Wer sich als Jäger unter Jägern über Jagd unterhalten möchte, kommt an der korrekten Anwendung jagdlichen Sprachgebrauchs nicht vorbei. Doch ebenso wie man seinen behandelnden Arzt verstehen möchte, möchten Nichtjäger auch den Grünrock verstehen. Doch mit Begriffen wie Anstreichen, Abstreichen, Gesperre oder Überläufer können sie häufig nichts anfangen.
Wer – insbesondere zum ersten Mal – zu einer Treib- oder Drückjagd eingeladen ist, sollte die klassischen Waffen wie Repetier- bzw. Doppelbüchse oder (Bock-) Doppelflinte dazu führen. Selbstladebüchsen bzw. -flinten sind auf den meisten Gesellschaftsjagden verpönt, denn sie führen zu Fehlschüssen und damit zu vermeidbaren Nachsuchen, die den Zeitplan strapazieren. Wenn äußerst erfahrene Schützen Selbstladewaffen benutzen, um aus einer Rotte Sauen auch noch das 3. und 4. Stück herauszuschießen und der Jagdherr dieses schätzt, ist hingegen alles in Ordnung. Der Jungjäger allerdings sollte sich zunächst zurückhalten und zunächst die jeweiligen Gepflogenheiten beobachten, um sich ihnen dann anzupassen.
Seit jeher freuen sich Jagende gemeinsam über die Jagderfolge. Zu besonderen Ereignissen sollte daher zum »Tottrinken« eingeladen werden. Ob im Kreise der Jäger eines Reviers oder unter mehr oder weniger zahlreichen Jagdfreunden – den Feierlichkeiten sind nur räumliche und finanzielle Grenzen gesetzt. Der Gastgeber freut sich dabei besonders, wenn ihm Hilfe bei der Vorbereitung (Dekoration, Wildversorgung, Getränkebeschaffung) angeboten wird. Die Akzeptanz solcher Anlässe beim nichtjagenden Ehegatten, der stets unbemerkt die meiste Last zu tragen hat, darf gerne durch auf ihn abgestimmte Gastgeschenke erhöht werden. Diese Zeichen der Wertschätzung vergrößern die Chance auf Wiederholung einer gelungenen Feier.
Jagd lebt von Gemeinschaften: Ob Jagdverband, Kreisguppe, Hegering, (Hochwild-) Hegegemeinschaft, Jagdgenossenschaft oder Pächtergemeinschaft bzw. Begehungsscheininhaber, überall muss miteinander für die Jagd gewirkt werden. Nur, wenn sich alle einbringen, können die Gemeinschaften zum Wohle der Jagd und der den Jägern anvertrauten Natur wirken.
Was für Wohnungsnachbarn gilt, gilt erst recht für Jagdnachbarn: Wer neu ist, stellt sich seinen Nachbarn vor, denn spätestens bei der Wildfolge gilt es sich abzustimmen. Aber auch für die Frage nach revierübergreifender Drückjagd oder die Nutzung des Jägernotweges sollte die Abstimmung mit dem Nachbarn umgehend erfolgen. Dadurch werden Irritationen vermieden. Bei Drückjagden gilt: Alle stimmen sich ab und treffen sich idealerweise anschließend zum gemeinsamen Streckelegen und Schüsseltreiben. Wer sich ausschließt und sich stattdessen an die Reviergrenze setzt, um abzustauben, handelt nicht nur unsolidarisch, sondern nicht weidgerecht!
Ethisch eingestellter Jagender sein, das muss heißen, Freund zu sein, Kamerad zu sein. Das muss bedeuten, bereit zu sein, auch mit den anderen Naturliebhabern zu teilen, egal ob Fischer, Wanderer oder Pilzsucher. Und es muss bedeuten, gastfreundlich zu sein, denn die Gastfreundschaft ist Zeichen eines hohen ethischen Bewusstseins.
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Die Herausforderungen an Jagdscheininhaber sind besonders hoch, wenn es darum geht, allen gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden. Leider sind die vom Jäger einzuhaltenden Vorschriften nicht nur in einem Gesetz, sondern in vielen verschiedenen normiert. Neben dem Jagdrecht gilt es, die Vorschriften des bundeseinheitlichen Waffenrechts einzuhalten. Gerade im Naturschutzrecht können sogar örtliche Verordnungen, beispielsweise Naturschutzgebiets oder Landschaftsgebietsverordnungen für den Jäger von großer Bedeutung sein; denn sie beschränken die Nutzbarkeit der Flächen beispielsweise durch Verbot der Bejagung oder durch ein Verbot, Hochsitze aufzustellen.
In keinem anderen Rechtsgebiet treten die politischen Unterschiede so deutlich zutage wie im Jagdrecht. So kommt es, dass ein Regierungswechsel auf Landesebene in der Regel auch Änderungen des Jagdrechts nach sich zieht. Die Rechtsetzungskompetenz zwischen Bund und Ländern ist im Hinblick auf das Jagdrecht in Art. 72 (3) des Grundgesetzes geregelt (konkurrierende Gesetzgebung). Es sind also die Bundesländer und der Bund gleichermaßen berufen, das Jagdrecht auszugestalten. Wessen Änderung zu berücksichtigen ist, kommt darauf an, wer die letzte Änderung vorgenommen hat. Das neueste Gesetz gilt also, sei es bundes- oder landesgesetzlich.
Neben den Ge- und Verboten enthalten die Gesetze auch Sanktionen in Gestalt von Straf- und Bußgeldvorschriften. Als verwaltungsrechtliche Folge einer Sanktion muss jedes Mal damit gerechnet werden, dass auch die Zuverlässigkeit als Jäger und Waffenbesitzer nach dem Jagd- und Waffenrecht überprüft wird. Hierbei geht es mit dem Begriff der Zuverlässigkeit um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, der insbesondere durch Richterrecht ausgestaltet wird. Dadurch sind die Anforderungen an die Zuverlässigkeit in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Inzwischen erfolgt auch eine Abfrage bei den Landesämtern für Verfassungsschutz.
Straftäter, Extremisten und sonstige unzuverlässige Personen können also weder Jäger noch Waffenbesitzer sein. Ob es die Zuordnung als sogenannter Reichsbürger oder die Verwirklichung einer Trunkenheitsfahrt ist, der Jagdschein ist »perdu« oder wird erst gar nicht erteilt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Waffenrecht um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handelt. Grundsätzlich ist also in Deutschland der Besitz und das Führen der Waffen (z. B. zur Jagd) verboten. Um die Erlaubnis zu erhalten, muss man ein Bedürfnis haben (Jagdschein) und darüber hinaus Gewähr bieten, mit Waffen und Munition umsichtig (besser wäre zu sagen vorbildlich) umzugehen.
Um einen Überblick über das Jagdrecht zu bieten, sollen hier im Einzelnen die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes erläutert werden. Es empfiehlt sich, die rechtlichen Gegebenheiten nicht aus Drittquellen zu entnehmen oder vom Hörensagen, sondern direkt in den Gesetzestext zu schauen.
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; aufgrund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, sich krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild anzueignen.
(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
Anmerkung: Das Recht zur Jagd und die Verpflichtung zur Hege sind die beiden Seiten der jagdlichen Medaille und untrennbar miteinander verbunden. Ebenso zentrale Vorschrift ist der unbestimmte Rechtsbegriff der Weidgerechtigkeit in Abs. 3, der dem Jäger anständiges Verhalten gegenüber dem Wild, der Natur und den Mitmenschen als Auftrag erteilt.
(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind: (s. Tabelle)
(2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.
(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.
(4) Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.
Anmerkung: Bund und Länder haben Jagdzeitenverordnungen erlassen. Diese werden regelmäßig geändert. Es genügt also nicht, sich die Jagdzeitenverordnung, die im Jagdschein abgedruckt ist, anzusehen. Vielmehr muss sich der Jagende vor Abgabe des Schusses sicher sein, das Wild innerhalb der zulässigen Jagdzeit zu erlegen, ansonsten verwirklicht er einen Bußgeldtatbestand und riskiert die jagdrechtliche Zuverlässigkeit.
Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen
1. Haarwild:
Wisent (Bison bonasus)
Elchwild (Alces alces)
Rotwild (Cervus elaphus)
Damwild (Dama dama)
Sikawild (Cervus nippon)
Rehwild (Capreolus capreolus)
Gamswild (Rupicapra rupicapra)
Steinwild (Capra ibex)
Muffelwild (Ovis gmelini musimon)
Schwarzwild (Sus scrofa)
Feldhase (Lepus europaeus)
Schneehase (Lepus timidus)
Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus)
Murmeltier (Marmota marmota)
Wildkatze (Felis silvestris)
Luchs (Lynx Iynx)
Fuchs(Vulpes vulpes)
Steinmarder (Martes foina)
Baummarder (Martes martes)
lltis (Mustela putorius)
Hermelin (Mustela erminea)
Mauswiesel (Mustela nivalis)
Dachs (Meles meles)
Fischotter (Lutra lutra)
Seehund (Phoca vitulina)
2. Federwild:
Rebhuhn (Perdix perdix)
Fasan (Phasianus colchicus)
Wachtel (Coturnix coturnix)
Auerwild (Tetrao urogallus)
Birkwild (Lyrurus tetrix)
Rackelwild (Lyrurus tetrix × Tetrao urogallus)
Haselwild (Tetrastes bonasia)
Alpenschneehuhn (Lagopus mutus)
Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo)
Wildtauben (Columbidae)
Höckerschwan (Cygnus olor)
Wildgänse (Anser und Branta)
Wildenten (Anatinae)
Säger (Mergus)
Waldschnepfe (Scolopax rusticola)
Blesshuhn (Fulica atra)
Möwen(Laridae)
Haubentaucher (Podiceps cristatus)
Großtrappe (Otis tarda)
Graureiher (Ardea cinerea)
Greife (Accipitridae)
Falken (Falconidae)
Kolkrabe (Corvus corax)
(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbstständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.
(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.
(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4 ff. ausgeübt werden.
Anmerkung: Anders als in der deutschen Vergangenheit und in vielen anderen Staaten ist die Jagd in Deutschland an Grund und Boden gebunden. Dem Grundeigentümer steht damit auch grundsätzlich das Jagdrecht zu. (Zur genaueren Ausgestaltung s. § 4.)
Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).
Anmerkung: Das Jagdrecht ist als Teil des Eigentumsrechts (Art. 14 GG) an Grund und Boden gebunden. Für bejagdbare Eigentumsflächen unter 75 ha zusammenhängender Fläche gilt die Pflichtmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.
(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.
Anmerkung: Um die Bejagbarkeit der Flächen zu optimieren, können die Jagdbezirke durch Vereinbarung oder durch Verwaltungsakt der Unteren Jagdbehörde abgerundet werden. Dazu werden entweder einzelne Grundstücke angegliedert oder aber abgetrennt.
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.
Anmerkung: Flächen innerhalb bebauter Ortsteile, einzelne Höfe im Außenbereich oder in Randlage sowie Friedhöfe und Gärten dürfen – auch wenn sie innerhalb des Jagdbezirks liegen – nicht bejagt werden. Es kann jedoch von der zuständigen Ordnungsbehörde eine Schießerlaubnis erteilt werden.
Weiterhin können befriedete Bezirke auch per Verwaltungsakte der Jagdbehörde entstehen, so beispielsweise in Naturschutzgebieten, für geschlossene Gewässer oder vollständig eingefriedete Grundflächen.
(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange
1. der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
2. des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
3. des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4. des Schutzes vor Tierseuchen oder
5. der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller
1. selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder
2. zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.
(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.
(3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.
(4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn
1. der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder
2. der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.
(5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.
(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.
(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.
(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2 bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet erklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks oder dem beauftragten Jäger zu.
(10) Die Absätze 1–9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.
Anmerkung: Erst vor einigen Jahren ist diese Vorschrift eingefügt worden, um Grundeigentümern, die die Jagdausübung glaubhaft aus ethischen Gründen ablehnen, die Möglichkeit einzuräumen, ihre Grundstücke zu befriedeten Bezirken erklären zu lassen. Maßgeblich hierfür war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Den Antrag auf Befriedung können nur natürliche Personen stellen, also keine Gesellschaften oder Vereine. Wer glaubhaft machen kann, aus ethischen Gründen die Jagd auf seinem Grundstück nicht dulden zu können, darf als Ausdruck des Eigentumsrechts (Art. 14 GG) verfügen, dass dort nicht gejagt wird. Erklärt die untere Jagdbehörde die Flächen für befriedet, so darf dies nicht die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen, den Schutz der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Schäden, den Schutz vor Tierseuchen oder die Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden.
Wer selber Jäger ist, kann diese ethischen Gründe nicht geltend machen.
Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden. Sie erlischt in der Regel 3 Monate nach Übergang des Eigentums an den befriedeten Flächen auf einen Dritten (Käufer). Sie kann auch durch die Behörde widerrufen werden. Diese kann auch eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit auf öffentlichen Verkehrswegen oder zur Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 ha beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, dass auch eine sonstige zusammenhängende Fläche von 75 ha einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von mindestens je 15 ha beantragt wird.
(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im Übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem er liegt.
(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 ha land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbarem Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, dass die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.
(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.
(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen.
(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im Übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.
(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbstständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 ha hat.
(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.
(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.
(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören dieser nicht an.
(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.
(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen und auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.
Anmerkung: Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Jagdgenossenschaft, beispielsweise zwischen Jagdgenossen und dem Vorstand, werden daher vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen. Streitigkeiten zwischen dem Jagdpächter und der Jagdgenossenschaft hingegen vor den Zivilgerichten. Jede Jagdgenossenschaft verfügt über eine Satzung, die Rechtsverhältnisse zwischen ihr und den Mitgliedern näher ausgestaltet. Die Unteren Jagdbehörden üben die Rechtsaufsicht über die Jagdgenossenschaften aus. Sie haben also – wegen fehlender Fachaufsicht – kein Weisungsrecht gegenüber den Jagdgenossenschaften, wohl aber beratende und hinweisende Funktion.
(1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.
(2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd auf eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.
(3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.
(1) Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können die Jagdausübungsberechtigten zum Zweck der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluss bilden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder bestimmen, dass für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der zuständigen Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.
(3) Das Nähere regeln die Länder.
Anmerkung: Hegegemeinschaften können freiwillig oder auf Weisung der Jagdbehörden gebildet werden. Die Länder haben unterschiedliche Ausgestaltungen vorgenommen.
(1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen regeln, unbeschadet des Absatzes 6 Satz 2, die Länder.
Der Jagderlaubnisschein
Ein Jagdpächter oder Eigenjagdbesitzer kann auch weitere Jäger zur Jagd einladen. Als »Jagdgast« braucht man zur legalen Jagdausübung neben dem Jagdschein die Erlaubnis aller Jagdausübungsberechtigten (JAB) des Reviers, also ggf. aller Mitpächter. Die Jagderlaubnis kann mündlich erteilt werden. Wird der Jagdgast jedoch nicht vom JAB oder einem bestätigten Jagdaufseher begleitet, benötigt er eine schriftliche Jagderlaubnis, die ggf. auch wieder von allen Mitpächtern unterzeichnet sein muss.
Bei den Jagderlaubnisscheinen (JES) unterscheidet man zwischen einem unentgeltlichen und dem entgeltlichen Jagderlaubnisschein (in Rheinland-Pfalz gibt es nur noch Jagderlaubnisscheine). Der unentgeltliche Jagderlaubnisschein ist eine Legitimation ohne jegliche Gegenleistung. Beim entgeltlichen Erlaubnisschein wird eine Gegenleistung – finanziell oder sonstiger Art – gegeben. Zudem ist ein entgeltlicher JES an bestimmte Formalitäten gebunden. So dürfen nicht mehr entgeltliche JES ausgegeben werden, wie von der Flächengröße des Reviers her Jagdpächter zulässig sind, er muss der zuständigen Behörde angezeigt werden und er wird mit der Fläche, auf der man anteilsmäßig jagdberechtigt ist, in den Jagdschein eingetragen.
(2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgröße von 250 ha haben. Die Länder können die Verpachtung eines Teiles von geringerer Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient.
(3) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1000 ha umfassen; hierauf sind Flächen anzurechnen, für die dem Pächter aufgrund einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdausübung zusteht. Der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1000 ha darf nur zupachten, wenn er Flächen mindestens gleicher Größenordnung verpachtet; der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von weniger als 1000 ha darf nur zupachten, wenn die Gesamtfläche, auf der ihm das Jagdausübungsrecht zusteht, 1000 ha nicht übersteigt. Für Mitpächter, Unterpächter oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis gilt Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Gesamtfläche nur die Fläche angerechnet wird, die auf den einzelnen Mitpächter, Unterpächter oder auf den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen, nach dem Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnis anteilig entfällt. Für bestimmte Gebiete, insbesondere im Hochgebirge, können die Länder eine höhere Grenze als 1000 ha festsetzen.
(4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll mindestens 9 Jahre betragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit höher festsetzen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusammenfallen.
(5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden. Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen, während derer jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat.
(6) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluss den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3, des Absatzes 4 Satz 1 oder des Absatzes 5 nicht entspricht, ist nichtig. Das Gleiche gilt für eine entgeltliche Jagderlaubnis, die bei ihrer Erteilung den Vorschriften des Absatzes 3 nicht entspricht.
(7) Die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis nach Absatz 3 die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist von der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen; das Nähere regeln die Länder.
Anmerkung: Der Jagdpachtvertrag ähnelt seinem Rechtswesen nach einem Miet- bzw. Pachtvertrag nach BGB; es erfolgt jedoch keine Pacht an Sachen sondern nur an dem (Jagd-)Recht.
(1) Der Jagdpachtvertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag binnen 3 Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des § 1 Abs. 2 verletzt werden.