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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (Wirtschaft und Soziales), Sprache: Deutsch, Abstract: Laut § 71 Absatz 2 Satz 1 JGG kann „ein Richter (…) die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren“. In Rheinland-Pfalz kam es im März 1988 zu einer Übereinkunft des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für Soziales und Familie über die Grundsätze der Heimunterbringung gemäߧ 72 Abs. 3 und § 71 Abs. 2 JGG. Darin hieß es unter anderem, dass bei der Entscheidung über ein geeignetes Heim die „nach Lage des Falles erforderlichen Sicherungen und Vorkehrungen, die ein Entweichen des Jugendlichen unwahrscheinlich machen oder verhindern“ von Bedeutung wären. Außerdem kann der Richter „die Anordnung der Heimerziehung von besonderen Absprachen mit der Heimleitung über Vorkehrungen für die Unterbringung und Beaufsichtigung des Jugendlichen abhängig machen.“ Doch heißt es seit 1990 in Satz 3 des § 71 Abs. 2 JGG: „Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen.“ Im März 2009 veröffentlichten das Justizministerium und das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen eine gemeinsame Konzeption zur „einstweiligen Unterbringung von Jugendlichen in geeigneten Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 72 Abs. 4 i. v. M. § 71 Abs. 2 JGG i. V. m. § 34 SGB VIII)“. Laut dieser Konzeption wird es nicht für nötig gehalten, dass die Unterbringung des Jugendlichen in einer fluchtsicheren Einrichtung erfolgt. Die Meinungen zur möglichen Umsetzung von § 71 Abs. 2 JGG gehen auch heute noch auseinander. Diese Arbeit setzt sich erst mit dem Anwendungsbereich und den nötigen Voraussetzungen zur Anwendungen des Paragraphen auseinander. Im darauffolgenden Teil werden die verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten kurz dargestellt. Den Abschluss bildet eine Zusammenfassung.
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Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 § 71 Abs. 2 JGG
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung nach § 71 Abs. 2 JGG
2.2.1 Hinreichender Tatverdacht
2.2.2 Dringende Erziehungsbedürftigkeit
2.2.3 Verhältnismäßigkeit
2.3 Zweck des § 71 Abs. 2 JGG
2.4 Richterliche Meinungen zur Untersuchungshaftvermeidung
3 Unterbringungsmöglichkeiten
3.1 Offen oder geschlossen
3.1.1 Richterliche Meinungen zur Geschlossenheit der Einrichtungen
3.2 Spezifische Einrichtung oder Unterbringung in einem Heim nach §34 KJJHG
3.2.1 Richterliche Meinungen zur Form der Einrichtung
4 Fazit
5 Quellenverzeichnis
Um eine bessere Lesbarkeit der Hausarbeit zu wahren, wird auf eine Differenzierung in eine männliche und weibliche Bezeichnung verzichtet.
Laut § 71 Absatz 2 Satz 1 JGG kann „ein Richter (…) die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren“. In Rheinland-Pfalz kam es im März 1988 zu einer Übereinkunft des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für Soziales und Familie über die Grundsätze der Heimunterbringung gemäߧ 72 Abs. 3 und § 71 Abs. 2 JGG. Darin hieß es unter anderem, dass bei der Entscheidung über ein geeignetes Heim die „nach Lage des Falles erforderlichen Sicherungen und Vorkehrungen, die ein Entweichen des Jugendlichen unwahrscheinlich machen oder verhindern“ von Bedeutung wären. Außerdem kann der Richter „die Anordnung der Heimerziehung von besonderen Absprachen mit der Heimleitung über Vorkehrungen für die Unterbringung und Beaufsichtigung des Jugendlichen abhängig machen.“ Doch heißt es seit 1990 in Satz 3 des § 71 Abs. 2 JGG: „Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen.“
Im März 2009 veröffentlichten das Justizministerium und das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen eine gemeinsame Konzeption zur „einstweiligen Unterbringung von Jugendlichen in geeigneten Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 72 Abs. 4 i. v. M. § 71 Abs. 2 JGG i. V. m. § 34 SGB VIII)“. Laut dieser Konzeption wird es nicht für nötig gehalten, dass die Unterbringung des Jugendlichen in einer fluchtsicheren Einrichtung erfolgt.
Die Meinungen zur möglichen Umsetzung von § 71 Abs. 2 JGG gehen auch heute noch auseinander. Diese Arbeit setzt sich erst mit dem Anwendungsbereich und den nötigen Voraussetzungen zur Anwendungen des Paragraphen auseinander. Im darauffolgenden Teil werden die verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten kurz dargestellt. Den Abschluss bildet ein Zusammenfassung
Im Gegensatz zum Strafrecht werden im Jugendgerichtsgesetz (JGG) als Grundlage des Jugendstrafrechts die Schwierigkeiten und Besonderheiten von Jugendlichen berücksichtigt (vgl. Riekenbrauk 2011, S. 193). Doch auch wenn Jugendstrafrecht die Eigentümlichkeiten von Jugendlichen berücksichtigt, hat das Jugendstrafrecht dennoch das Ziel straffällig gewordene Jugendliche von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (ebd., S. 194).
Für die Anwendung von § 71 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 72 Abs. 4 JGG ist die Anordnung über die vorläufige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe anstelle der Erlassung eines Haftbefehls bzw. die nachträgliche Umwandlung eines Haftbefehl in einen Unterbringungsbefehl durch den zuständigen Richter nötig. Doch „wohnt der Vorschrift (…) auch ein eigenständiger Anwendungsbereich inne, der die U-Haft begründenden Tatbestandsmerkmale nicht voraussetzt“ (Smok 2009, S. 3). „§ 71 JGG selbst greift im Gegensatz zu § 72 JGG in Fällen ein, in denen die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaftanordnung nicht vorliegen, der Jugendrichter aber eine erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen bereits vor Abschluss des Strafverfahrens für erforderlich hält“ (Hotter 2004, S. 74).