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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Massenmedien allgemein, Note: 2,0, Ludwig-Maximilians-Universität München (Institut für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung), Veranstaltung: Hauptseminar 'Kommunikation, Gesellschaft, Zeit', Sprache: Deutsch, Abstract: Neben vielen Rechten, die Journalisten in Deutschland genießen, gibt es auch im Presserecht und Pressekodex des Deutschen Presserats verankerte Pflichten. Eine der wohl zentralsten Pflichten ist die so genannte Sorgfaltspflicht des Journalisten. Heinz Pürer gibt als Definition der Sorgfaltspflicht an: „Sie hält Journalisten an, alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung genau auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.“ 1 Diese Pflicht ergibt sich zum einen aus der in der in Artikel 5 des Grundgesetzes festgeschriebenen Pressefreiheit, die umgekehrt aber auch zur Wahrheitsgemäßen Berichterstattung verpflichtet. Zum anderen resultiert die Sorgfalts- oder Wahrheitspflicht aus der journalistischen Ethik. Sie ist also ein moralisches Prinzip auf das sich die Journalisten, zum Beispiel in einem Pressekodex verständigt haben. Im Pressekodex heißt es gleich zu Beginn unter Ziffer 1: „Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.“ 2 Weiter heißt es unter Ziffer 2: „Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort und Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.“ Wie die folgende Grafik (Abbildung 1) zu den Inhalten der Eingaben beim Presserat zeigt, ist Ziffer 2 des Pressekodex auch die mit Abstand am häufigsten genannten, wenn es um die Begründung einer Beschwerde gegen einen veröffentlichten Beitrag geht. 171 von 395 Fällen im Jahr 2004 berührten auch Ziffer 2. Dies war auch in den vorangegangen Jahren stets der Fall und zeigt, dass es sich bei der Wahrheits- und Sorgfaltspflicht um die wohl schwierigsten und gleichzeitig wichtigsten Bestimmungen des Kodex handelt. [...]
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