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Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen auf den oder die Erben über. Diesen Vorgang bezeichnet man als Gesamtrechtsnachfolge. Der Erbe tritt also rechtlich in die »Fußstapfen« des Erblassers. Alle vererblichen Rechte und Pflichten gehen unmittelbar mit dem Erbfall, also mit dem Tod einer Person, auf deren Erben über. Der Erbe erwirbt im Rahmen der Erbschaft nicht nur das Vermögen, das sich im Nachlass befindet, er hat grundsätzlich auch für die hinterlassenen Schulden des Erblassers einzustehen. Kraft Gesetzes haftet der Erbe für die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden, die den Erben als solchen treffen, Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls entstehen (§ 1967 Abs. 1 BGB). Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen, also mit dem Vermögen des Nachlasses und seinem privaten Vermögen (sog. Eigenvermögen). Die Nachlassgläubiger können sich also mit ihren Forderungen sowohl an das Privatvermögen des Erben als auch an das Aktivvermögen des Nachlasses halten. Allerdings räumt das Gesetz dem Erben Möglichkeiten ein, seine Haftung unter bestimmten Voraussetzungen und mit bestimmten Maßnahmen zu beschränken. Macht der Erbe von dieser Möglichkeiten Gebrauch, wird der Nachlass von seinem Eigenvermögen getrennt. Der Erbe haftet dann für Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr mit seinem Eigenvermögen. Die Nachlassgläubiger können sich vielmehr nur noch an den Nachlass halten und nicht mehr auf das Eigenvermögen des Erben zugreifen. Auf folgende Antworten erhalten Sie Antworten: - Wie haftet der Erbe für Schulden des Erblassers? - Für welche Schulden des Erblassers muss der Erbe einstehen? - Was ist ein Aufgebotsverfahren und welche Vorteile hat es für den Erben, dieses beim Nachlassgericht durchzuführen? - Warum sollte der Erbe bei einem unübersichtlichen Nachlass ein Inventar errichten? - Wie hilft die Ausschlagung der Erbschaft bei Nachlassverbindlichkeiten? - Wie wird der Erbe vorübergehend vor Gläubigern geschützt? - Wann sollte vom Erben eine Nachlassverwaltung beantragt werden? - Wann muss ein Nachlassinsolvenzverfahren durchgeführt werden? - Wann haftet der Erbe gegenüber den Nachlassgläubigern sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem eigenen Vermögen? - Wie haften mehrere Erben für Nachlassverbindlichkeiten?
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Inhaltsübersicht
1 Wie Erben für Verbindlichkeiten des Erblassers haften
1.1 Grundsatz: Unbeschränkte, aber beschränkbare Haftung
1.2 Überblick über das gesetzliche System der Haftung
1.2.1 Ausschlagung der Erbschaft
1.2.2 Vorübergehender Schutz der Erben
1.2.3 Endgültige Beschränkung der Haftung des Alleinerben gegenüber allen Nachlassgläubigern
1.2.4 Beschränkung der Haftung des Alleinerben gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern
1.2.5 Verlust der Haftungsbeschränkung
2 Feststellung der Vermögenssituation
2.1 Nachlassverbindlichkeiten und Umfang der Haftung
2.1.1 Erblasserschulden
2.1.2 Erbfallschulden
2.1.3 Nachlasskostenschulden
2.1.4 Nachlasserbenschulden
2.1.5 Eigenverbindlichkeiten
2.2 Aufgebotsverfahren
2.2.1 Ablauf
2.2.2 Wirkung des Ausschlusses
2.2.3 Verspätete Geltendmachung der Forderung
2.3 Inventarerrichtung
2.3.1 Inhalt des Inventars
2.3.2 Arten des Inventars
2.3.3 Inventarfrist
2.3.4 Unrichtigkeit des Inventars
2.3.5 Eidesstattliche Versicherung des Erben
3 Wie durch Ausschlagung der Erbschaft die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten vermieden werden kann
3.1 Überschuldung des Nachlasses als Motiv der Ausschlagung
3.2 Unzulässige Ausschlagung nach der Annahme der Erbschaft
3.3 Erklärung und Form der Ausschlagung
3.4 Frist
3.5 Folgen der Ausschlagung
3.6 Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft
3.6.1 Anfechtung wegen Inhaltsirrtums
3.6.2 Anfechtung wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaft
3.6.3 Anfechtungsfrist
3.6.4 Erklärung der Anfechtung
3.6.5 Folgen der Anfechtung
3.7 Vor- und Nachteile der Ausschlagung
4 Wie der Erbe vorübergehend vor Nachlassgläubigern geschützt wird
4.1 Dreimonatseinrede nach der Annahme der Erbschaft
4.2 Aufgebotseinrede nach Antrag auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens
4.3 Wirkung der Einreden
5 Welche Möglichkeiten der Alleinerbe zur endgültigen Beschränkung seiner Haftung hat
5.1 Endgültige Beschränkung der Haftung gegenüber allen Nachlassgläubigern
5.1.1 Nachlassverwaltung
5.1.2 Nachlassinsolvenzverfahren
5.1.3 Haftungsbeschränkung ohne amtliches Verfahren
5.2 Endgültige Beschränkung der Haftung gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern
5.2.1 Ausschließungseinrede
5.2.2 Verschweigungseinrede
6 Wann der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet
6.1 Unbeschränkte Haftung des Alleinerben gegenüber allen Nachlassgläubigern
6.1.1 Verlust der Haftungsbeschränkung durch Versäumung der Inventarfrist
6.1.2 Verlust der Haftungsbeschränkung durch Inventaruntreue
6.1.3 Folgen der unbeschränkten Haftung gegenüber allen Nachlassgläubigern
6.2 Unbeschränkte Haftung des Alleinerben gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern
7 Wie Miterben einer Erbengemeinschaft für Schulden haften
7.1 Allgemeine Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung
7.2 Haftung des Miterben vor der Teilung des Nachlasses
7.2.1 Gesamtschuldnerische Haftung
7.2.2 Haftungsbeschränkung
7.3 Haftung des Miterben nach der Teilung des Nachlasses
7.3.1 Gesamtschuldnerische Haftung
7.3.2 Anteilige Haftung