Richtig vererben und verschenken - Otto N. Bretzinger - E-Book

Richtig vererben und verschenken E-Book

Otto N. Bretzinger

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Beschreibung

Ob Vermögen zu Lebzeiten schon verschenkt oder besser erst nach dem Tod vererbt werden soll – gute Planung ist für Erblasser das A und O. Nur so lassen sich rechtliche oder steuerliche Stolperfallen vermeiden. Der Ratgeber hilft bei der Entscheidung, das Vermögen zum richtigen Zeitpunkt weiterzugeben, und erklärt verständlich die verschiedenen Instrumente wie Testament, Erbvertrag und Schenkung. Mit aktueller Rechtsprechung und den Regelungen zur Erbschaftssteuer.

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Seitenzahl: 347

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Otto N. Bretzinger

Richtig vererben und verschenken

 

ISBN Print: 978-3-86336-653-7

ISBN E-Book: 978-3-86336-844-9

 

4. Auflage, Mai 2023

© Verbraucherzentrale NRW, Düsseldorf

 

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung der Verbraucherzentrale NRW. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Das Buch darf ohne Genehmigung der Verbraucherzentrale NRW auch nicht mit (Werbe-)Aufklebern o. Ä. versehen werden. Die Verwendung des Buchs durch Dritte darf nicht zu absatzfördernden Zwecken geschehen oder den Eindruck einer Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale NRW erwecken.

 

Herausgeber

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.

Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf

Telefon 02 11/38 09 – 555

Fax 02 11/38 09 – 235

[email protected]

www.verbraucherzentrale.nrw

 

Text

Dr. Otto Bretzinger, Baden-Baden (Kapitel 1 bis 3, 5 bis 7)

Ulrich Ropertz, Berlin (Kapitel 4)

 

Koordination

Dr. Mechthild Winkelmann

 

Lektorat

Christina Seitz, Düsseldorf

www.christina-seitz.de

 

Layout und Satz

Lala Majidova, Düsseldorf

www.lav-ka.de

 

Gestaltungskonzept

Grazyna Rojek, Essen

www.grazynarojek.de

 

Umschlaggestaltung

Ute Lübbeke, Köln

 

Redaktionsschluss: April 2023

 

Bildnachweis

Umschlagfoto: nicodemos/iStockphoto

Innen: stock.adobe.com

Seite 4, 6: H_Ko

Seite 4, 16: Viacheslav Yakobchuk

Seite 5, 56: AnnaStills

Seite 11, 156: Coloures-Pic

Seite 30: Parichat

Seite 32: Jeanette Dietl

Seite 38: NAMPIX

Seite 40: kwarner

Seite 43: Gundolf Renze

Seite 67: and.one

Seite 96: Benjamin Haas

Seite 136: Jürgen Fälchle

Seite 138: WavebreakMediaMicro

Seite 151: Halfpoint

Seite 153: MQ-Illustrations

Seite 154: Robert Kneshke

Seite 175: Jirapong

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines übers Vererben und Verschenken

In diesem Kapitel erfahren Sie,

Individuelle Lebenssituation

So stellen Sie ein Vermögensverzeichnis auf

Wenn Vermögen zu Lebzeiten übertragen werden soll

In diesem Kapitel erfahren Sie,

Motive für die lebzeitige Vermögensübertragung

Vor- und Nachteile der lebzeitigen Vermögensübertragung

Instrumente zur lebzeitigen Vermögensübertragung

Wenn über die gesetzliche Erbfolge übertragen werden soll

In diesem Kapitel erfahren Sie,

Gesetzliche Erbfolge mit Überraschungseffekt

Grundsätze des gesetzlichen Erbrechts

Gesetzliches Erbrecht nicht ehelicher Kinder

Gesetzliches Erbrecht der Eltern und Geschwister

Wenn das Vermögen durch Testament oder Erbvertrag übertragen werden soll

In diesem Kapitel erfahren Sie,

Verfügungen von Todes wegen

Testierfreiheit

Gesetzliche Zuwendungsverbote

Testier- und Geschäftsfähigkeit

Eigenhändiges Testament

Notarielles Testament

Gemeinschaftliches Testament der Eheleute

Berliner Testament

Erbvertrag

Welche erbrechtlichen Anordnungen getroffen werden können

In diesem Kapitel erfahren Sie,

Erbeinsetzung

Einsetzung eines Ersatzerben

Enterbung

Vor- und Nacherbfolge

Vermächtnis

Auflage

Testamentsvollstreckung

Anordnungen für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Familienrechtliche Anordnungen

Regelung des „digitalen Nachlasses“

Rechtswahlbestimmung bei Vermögen im EU-Ausland

Warum bei der Nachlassplanung Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen sind

In diesem Kapitel erfahren Sie,

Grundsätzliches zum Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsberechtigte Personen

Anspruch auf den Pflichtteil

Höhe des Pflichtteils

Restpflichtteil

Pflichtteil bei Anrechnung von Zuwendungen zu Lebzeiten

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen der vererbenden Person

Vermeidung und Beschränkung von Pflichtteilsansprüchen

Welche steuerlichen Gesichtspunkte zu beachten sind

In diesem Kapitel erfahren Sie,

Steuerpflichtige Zuwendungen

Steuerfreie Zuwendungen

Bewertung des Vermögens

Abzug von Nachlassverbindlichkeiten

Berechnung der Steuer

Persönliche Steuerpflicht

Entstehung und Fälligkeit

Individuelle steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Wie über Vermögen in individuellen Lebenssituationen verfügt werden kann

In diesem Kapitel erfahren Sie,

Vermögensübertragung auf den Ehemann oder die Ehefrau

Verfügungen getrennt lebender Eheleute

Verfügungen geschiedener Eheleute

Vermögensübertragung auf die Kinder

Vermögensübertragung in der Patchworkfamilie

Vermögensübertragung auf den nicht ehelichen Lebenspartner

Vermögensübertragung auf verschuldete Personen

Verfügungen einer alleinstehenden Person

Testamentarische Gestaltung für die Versorgung von Tieren

[6]Allgemeines übers Vererben und Verschenken

[7]Sonja Schmidt möchte ihr Haus an ihren Sohn Thomas übertragen. Sie ist sich allerdings noch nicht sicher, ob sie die Übertragung bereits jetzt, als vorweggenommene Erbfolge, oder erst später nach ihrem Tod vornehmen soll. Einerseits will sie sich nicht mehr als Eigentümerin um das Haus kümmern, andererseits fällt es ihr auch schwer, sich von der Immobilie, die sie bewohnt, zu trennen.

In diesem Kapitel erfahren Sie,

warum für Ihre Entscheidung Ihre individuellen Lebensumstände von Bedeutung sind ■ Seite 8

welche rechtlichen Rahmenbedingungen Sie beachten sollten ■ Seite 9

warum es sinnvoll ist, zunächst eine Bestandsaufnahme Ihres Vermögens zu machen ■ Seite 2

was Sie bedenken sollten, wenn Sie Ihr Vermögen zu Lebzeiten oder nach Ihrem Tod übertragen wollen ■ Seiten 10 und 10

wie Sie ein Vermögensverzeichnis aufstellen ■ Seite 11

[8]Individuelle Lebenssituation

Wenn Sie sich mit der Frage befassen wollen oder müssen, Vermögen auf Ihren Ehemann, Ihre Ehefrau, dem Menschen, mit dem Sie als Paar zusammenleben, oder Ihre Familienangehörigen zu übertragen, ist eine Reihe jeweils individueller Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zunächst sollten Sie Ihre momentanen persönlichen, finanziellen und rechtlichen Lebensumstände ermitteln und beurteilen. Es empfiehlt sich, auch bereits absehbare Veränderungen zu berücksichtigen. Und nicht zuletzt sollten Sie sich darüber klar werden, welche individuellen Wünsche und Interessen Sie mit Ihren vermögensrechtlichen Entscheidungen verfolgen wollen.

Beginnen Sie zunächst mit einer Bestandsaufnahme Ihrer aktuellen persönlichen Lebensumstände. Dabei hilft die folgende Checkliste. Halten Sie Ihre Antworten auf diese Fragen schriftlich fest – das kann Ihnen die Entscheidung erleichtern, wann und an wen Sie Ihr Vermögen übertragen wollen.

 Checkliste: Bestandsaufnahme

Sind Sie ledig, verheiratet, geschieden oder leben Sie in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft?

Wenn Sie verheiratet sind: In welchem Güterstand leben Sie mit Ihrem Ehemann oder mit Ihrer Ehefrau?

Ist Ihre Ehe harmonisch, befindet sich Ihre Ehe in einer Krise oder ist sogar eine Scheidung beabsichtigt?

Waren Sie bereits verheiratet?

Sind Ihre Familienangehörigen geschäftsfähig?

Sind Ihre Familienangehörigen verschuldet?

Haben Sie (eheliche/nicht eheliche) Kinder?

Mit welchen Familienangehörigen verstehen Sie sich am besten?

Mit welchen Familienangehörigen haben Sie persönliche Probleme?

Versteht sich Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau mit den Kindern?

Kommen Ihre Kinder miteinander klar oder gibt es Probleme?

Haben Ihre Kinder Eheprobleme?

Können Ihre Familienangehörigen pflichtbewusst mit Vermögen umgehen?

[9]Überprüfen Sie nach der Bestandsaufnahme Ihrer persönlichen Lebenssituation Ihre aktuelle Vermögenslage. Fertigen Sie eine schriftliche Vermögensaufstellung an (siehe dazu auch Seite 5). Wenn Sie verheiratet sind, ordnen Sie die einzelnen Vermögenswerte der Person zu, der sie gehören. Bedenken Sie auch, dass sich Ihre wirtschaftliche Situation gegebenenfalls verändern kann (zum Beispiel Ruhestand, Erbansprüche).

Auf der Grundlage Ihrer Vermögensaufstellung sollten Sie anschließend die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Prüfen Sie insbesondere, ob und inwieweit Sie bereits rechtlich wirksame Verfügungen getroffen und ob Sie in der Vergangenheit schon Vermögenswerte an einzelne Familienangehörige übertragen haben. Die folgende Checkliste hilft Ihnen, hierbei alle wichtigen Fragen im Blick zu behalten.

 Checkliste: Rechtliche Rahmenbedingungen

Haben Sie bereits ein Testament verfasst?

Bestehen rechtliche Bindungen durch ein gemeinschaftliches Testament mit Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau?

Bestehen rechtliche Bindungen durch einen Erbvertrag?

Haben Sie bereits in der Vergangenheit Vermögenswerte auf Ihre Familienangehörigen übertragen?

Welche Familienangehörigen würden im Wege der gesetzlichen Erbfolge erben?

Welche Familienangehörigen könnten gegebenenfalls Pflichtteilsansprüche geltend machen?

Haben Sie gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen?

Haben Sie Versorgungsverpflichtungen?

Bestehen Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtsverträge?

Haben Sie eine Lebensversicherung? Wenn ja, wen haben Sie in der Police als bezugsberechtigte Person genannt?

[10]Im nächsten Schritt sollten Sie sich mithilfe der nachfolgenden Fragen über Ihre persönlichen Interessen und Wünsche klar werden. Detaillierte Informationen zu den Fragekomplexen finden Sie in diesem Ratgeber (siehe die entsprechenden Verweisseiten) – einschließlich vieler Empfehlungen, um Ihr Problem zu lösen.

Das ist wichtig: Überlegen Sie zunächst, wann Sie Ihr Vermögen übertragen möchten, noch zu Lebzeiten (siehe Seite 10) oder erst im Wege der Erbfolge (siehe Seite 10).

Wenn Sie sich von Vermögensteilen zu Lebzeiten trennen wollen, bedenken Sie bitte:

Welche Motive veranlassen Sie zu dieser Entscheidung? (siehe dazu Seite 8)

Wie sieht dann Ihre wirtschaftliche Versorgung aus?

Ist Ihnen bewusst, dass die lebzeitige Vermögensübertragung Auswirkungen unter anderem auf etwaige Pflichtteilsansprüche hat? (siehe Seite 139)

Wollen Sie die lebzeitige Vermögensübertragung von Gegenleistungen des Zuwendungsempfängers abhängig machen (zum Beispiel Rentenzahlung)? (siehe dazu Seite 30)

Wollen Sie sich das Recht vorbehalten, die Zuwendung unter bestimmten Voraussetzungen wieder rückgängig zu machen? (siehe dazu Seite 35)

Wen wollen Sie mit der Vermögensübertragung absichern – sich selbst, Ihren Ehemann oder Ihre Ehefrau, Ihre Kinder oder andere Familienangehörige?

Wem räumen Sie Priorität bei der Versorgung ein?

Wollen Sie einzelne Familienangehörige bevorzugen?

Wollen Sie einzelne Familienangehörige enterben?

Wollen Sie Ihr Vermögen möglichst innerhalb der Familie gebunden wissen?

Haben Sie rechtliche Unterhalts- oder Versorgungsverpflichtungen?

Bestehen bereits wirksame Schenkungs- und Übergabeverträge? (siehe dazu Seite 19).

Wenn Ihr Vermögen erst nach Ihrem Tod auf Ihre Familienangehörigen übergehen soll, bedenken Sie bitte:

Entspricht die gesetzliche Erbfolge (siehe Seite 42) Ihren Wünschen? Oder wollen Sie davon abweichen und ein Testament (siehe Seite 59) erstellen oder einen Erbvertrag (siehe Seite 86) abschließen?

Können Sie frei über Ihr Vermögen verfügen oder unterliegen Sie erbrechtlichen Bindungen (zum Beispiel durch ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tod Ihres Ehemanns oder Ihrer Ehefrau oder durch einen Erbvertrag)?

Wollen Sie im Rahmen Ihrer Nachlassplanung gewährleistet wissen, dass Ihre Vorstellungen auch nach Ihrem Tod berücksichtigt werden und wollen Sie Ihre Erben dahin gehend binden?

[11]Sind für Sie steuerliche Gesichtspunkte bei der Vermögensübertragung von Bedeutung? (siehe dazu Seite 157)

Wollen Sie Ihr Vermögen vor Gläubigerzugriffen schützen? (siehe dazu auch Seite 198)

Im Rahmen Ihrer Wünsche und Interessen sollten Sie auch berücksichtigen, dass die Person, die Sie versorgen wollen, im Erbfall über genügend Barmittel verfügt, um die Nachlassverbindlichkeiten (Pflichtteilsansprüche, Steuern, Bestattung usw.) erfüllen zu können. Beispielsweise könnte Ihr Ehemann in arge finanzielle Bedrängnis geraten, wenn er im Fall der Fälle nicht ausreichend liquide ist.

Letztlich liegt die Entscheidung bei Ihnen, wann und wie Sie Ihr Vermögen übertragen. Diese zu treffen, ist in vielen Fällen sicherlich nicht leicht. Und möglicherweise werden nicht alle Beteiligten zufrieden sein. Leider gibt es kein Patentrezept für die richtige Strategie. Insbesondere gibt es kein Testament „von der Stange“. Jeder Fall liegt anders. Gleichwohl zeigen wir Ihnen ab Seite 175 für typische Vermögens- und Familienverhältnisse gängige erbrechtliche und finanzielle Lösungen zur Vermögensübertragung auf, bewerten sie und stellen mögliche Gestaltungsmodelle vor.

Gut zu wissen: Sinnvoll kann es sein, Ihre Wünsche und Interessen mit den nächsten Familienangehörigen, insbesondere mit Ihrem Ehemann, Ihrer Ehefrau und den Kindern zu besprechen. Alle Beteiligten sollten ihre Vorstellungen offen darlegen. Das kann als Orientierung für die richtige Strategie dienen.

[12]So stellen Sie ein Vermögensverzeichnis auf

Wenn Sie Vermögen übertragen wollen, sollten Sie sich zunächst einen vollständigen Überblick über Ihre aktuelle Vermögenssituation verschaffen. Deshalb ist es ratsam, ein aktuelles Vermögensverzeichnis zu erstellen, in dem alle Vermögensgegenstände aufgelistet werden (siehe Muster).

Bei Verheirateten ist es sinnvoll, für jeden Ehepartner jeweils ein Vermögensverzeichnis anzulegen. Darin sollte festgehalten werden, welche Vermögenswerte bereits vor der Ehe bestanden und welche während der Ehe erworben wurden. Später kann ein derartiges Verzeichnis unter Umständen im Rahmen des Zugewinnausgleichs von Bedeutung sein.

In Ihrer Vermögensübersicht müssen Sie auch Ihre derzeitigen und eventuell künftigen Verbindlichkeiten berücksichtigen. Sie sollten auch prüfen, in welchem Zeitraum Sie Ihre Verbindlichkeiten abbauen oder unter Umständen Vermögensübertragungen zu Lebzeiten mit der Übertragung von Verbindlichkeiten verknüpfen wollen (wie zum Beispiel die Übertragung des Wohnhauses an ein Kind gegen Übernahme der Belastungen in Form von Grundschulden).

Beachten Sie auch, dass sich der Wert Ihres Gesamtvermögens und der Wert einzelner Vermögensgegenstände noch ändern können. Insbesondere wenn Sie mittels vorweggenommener Erbfolge Ihr Gesamtvermögen oder Vermögensteile übertragen wollen, müssen Sie auf der Grundlage Ihrer jetzigen Vermögenssituation eine Prognose über Ihre künftigen finanziellen Verhältnisse vornehmen. Kalkulieren Sie in diesem Zusammenhang Ihre Ausgaben eher großzügig, zu erwartende Einnahmen hingegen eher zurückhaltend.

[13]Aufstellung der Vermögenswerte und Schulden

Stand:

Ehefrau (in Euro)

(Ehemann (in Euro)

Vermögen

 

 

Bargeld

 

 

Guthaben auf Girokonten, Sparkonten, Sparverträgen und sonstigen Spareinlagen

 

 

Wertpapiere

 

 

Forderungen aus Lebensversicherungen

 

 

Forderungen aus Bausparverträgen

 

 

Forderungen aus Darlehen

 

 

Ansprüche aus Erbschaften

 

 

Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften

 

 

Grundvermögen (Grundstücke, Eigentumswohnungen, Erbbaurechte)

 

 

Anteile an geschlossenen Immobilienfonds

 

 

Kraftfahrzeuge

 

 

Eine bescheidene Lebensführung übersteigende Hausratsgegenstände (zum Beispiel Möbel, Fernsehgeräte, wertvolle Gebrauchsgegenstände)

 

 

Rechte oder Ansprüche aus Urheber- oder Patentrechten

 

 

Betriebsvermögen

 

 

Sonstiges Vermögen

 

 

Vermögen insgesamt

 

 

 

 

 

Schulden

 

 

Verbindlichkeiten gegenüber Banken

 

 

Verbindlichkeiten aus Bausparverträgen

 

 

Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Dritten

 

 

Schulden insgesamt

 

 

[15]Zusammengefasst – das ist wichtig:

Berücksichtigen Sie bei der Frage, ob Sie Vermögen bereits zu Lebzeiten oder erst nach Ihrem Tod auf Ihre Angehörigen übertragen wollen, vor allem Ihre persönlichen Lebensumstände.

Befassen Sie sich eingehend mit Ihren Wünschen und Interessen, wenn Sie Ihr Vermögen oder einen Teil davon bereits zu Lebzeiten oder erst durch Erbfolge übertragen wollen.

Verschaffen Sie sich einen vollständigen Überblick über Ihre Vermögenssituation und fertigen Sie ein aktuelles Vermögensverzeichnis an. Berücksichtigen Sie dabei auch Ihre derzeitigen und künftigen Verbindlichkeiten.

Klären Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen und prüfen Sie insbesondere, ob und inwieweit Sie bereits rechtlich wirksame Verfügungen über Ihr Vermögen getroffen haben.

Erst wenn Sie sich über Ihre Wünsche und Interessen im Klaren sind, sollten Sie entscheiden, ob Sie Vermögen zu Lebzeiten oder erst nach Ihrem Tod übertragen wollen.

[16]Wenn Vermögen zu Lebzeiten übertragen werden soll

[17]Sonja Schmidt hat sich entschieden, Ihrem Sohn das Haus doch schon zu Lebzeiten zu übertragen. Die Übertragung soll als Schenkung erfolgen. Sie möchte aber sicherstellen, dass sie bis zu ihrem Tod das Erdgeschoss bewohnen kann und ihr Sohn die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung übernimmt. Ferner soll gewährleistet werden, dass ihr restliches Vermögen nach ihrem Tod ausschließlich an ihre Tochter Hannah fällt.

In diesem Kapitel erfahren Sie,

welche Vor- und Nachteile die lebzeitige Vermögensübertragung hat ■ Seite 18

in welchen Formen Vermögen übertragen werden kann ■ Seite 19

ob eine Schenkung widerrufen werden kann ■ Seite 21

welche Gegenleistungen Sie sich im Rahmen einer lebzeitigen Vermögensübertragung vorbehalten können ■ Seite 28

welche Konsequenzen die Vermögensübertragung auf das Erb- und Pflichtteilsrecht der gesetzlichen Erben hat ■ Seite 33

[18]Motive für die lebzeitige Vermögensübertragung

Unter Umständen kann es sinnvoll sein, sich bereits zu Lebzeiten von Vermögenswerten zu trennen. In der Praxis stehen dabei häufig steuerliche Motive im Vordergrund. Davon allein sollten Sie sich aber auf keinen Fall leiten lassen. Vielmehr ist mit Blick auf die konkrete Vermögenssituation und künftige Entwicklungen zu entscheiden, ob aus familiären und/oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Vermögensübertragung bereits zu Lebzeiten in erster Linie den eigenen Interessen und den Interessen der nächsten Familienangehörigen entgegenkommt.

Wenn zu befürchten ist, dass es nach dem Tod der vererbenden Person, auch „Erblasser“ genannt, Streit unter den Erbberechtigten geben wird, liegt es nahe, dass Sie bereits zu Lebzeiten den künftigen Nachlass regeln. Auch wenn sich Kinder eine eigene Existenz aufbauen wollen und dafür Kapital benötigen, kann eine lebzeitige Vermögensübertragung sinnvoll sein. Entsprechendes kann gelten, wenn in größerem Umfang Fremdkapital für die anstehende Renovierung Ihres Hauses gebraucht wird und in diesem Zusammenhang die Übertragung der Immobilie auf die Kinder mittels einer vorweggenommenen Erbfolge zweckmäßig ist. Und nicht zuletzt kann es sinnvoll sein, einzelne Vermögenswerte zu übertragen, um die schenkung- und erbschaftsteuerlichen Freibeträge besser ausnutzen zu können.

Vor- und Nachteile der lebzeitigen Vermögensübertragung

Bei den Überlegungen, Vermögenswerte zu Lebzeiten zu übertragen, sollten die Vor- und Nachteile sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Maßgebend sind aber letztlich allein Ihre individuellen familiären und wirtschaftlichen Lebensumstände. Sinnvoll kann es auch sein, fachlich fundierten rechtlichen und/oder steuerlichen Rat einzuholen. Und auch mit guten Bekannten kann sicherlich die eine oder andere Frage besprochen werden. In den nachfolgenden Checklisten sind einige wichtige Vor- und Nachteile der lebzeitigen Vermögensübertragung zusammengefasst.

Vorteile der Vermögensübertragung zu Lebzeiten:

Werden Vermögensteile zu Lebzeiten übertragen, können die eigenen Lebensumstände und die der Nachfolgegeneration besser beurteilt und es kann entsprechend reagiert werden.

Die Nachkommen erhalten Vermögen zu einem Zeitpunkt, zu dem sie es benötigen (zum Beispiel zur Gründung einer Familie oder zum Aufbau einer Existenz).

Ihr Vermögen kann schrittweise übertragen werden. Damit haben Sie die Gelegenheit zu beobachten, wie Ihre Kinder oder Ihre Begünstigten damit umgehen. Sie können dann mit einer entsprechenden letztwilligen [19]Verfügung noch reagieren und gegebenenfalls gegensteuern.

Bei größerem Vermögen haben Sie die Möglichkeit, Steuerfreibeträge besser auszunutzen und die nachfolgende Generation damit steuerlich zu entlasten.

Durch die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten können Pflichtteilsansprüche beziehungsweise Pflichtteilsergänzungsansprüche bei geschickter Gestaltung minimiert werden.

Regressansprüche des Sozialhilfeträgers werden vermieden, weil Schenkungen nach zehn Jahren nicht mehr zurückgefordert werden können.

Nachteile der Vermögensübertragung zu Lebzeiten:

Sie verlieren Ihr Vermögen, selbst wenn Sie sich die Nutzung vorbehalten oder sich im Gegenzug Versorgungsleistungen zusichern lassen.

Eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten verlangt von Ihnen eine Prognose Ihrer künftigen Lebensumstände. Damit tragen Sie das Risiko, wie sich diese künftig wirtschaftlich entwickeln.

Mit der Übertragung von Vermögenswerten verlieren Sie zwangsläufig an Einfluss, die Entwicklung von Lebensumständen Ihrer Familienmitglieder zu steuern.

Die Durchführung einer vorweggenommenen Erbfolge kann erheblich höhere Kosten (insbesondere Notar- und Grundbuchkosten) verursachen als die Vermögensübertragung mittels des Erbrechts.

Instrumente zur lebzeitigen Vermögensübertragung

Zuwendungen zu Lebzeiten können rechtlich unterschiedlich ausgestaltet sein. In Betracht kommt insbesondere die Schenkung, die gemischte Schenkung oder die Schenkung unter Auflagen.

Schenkung

Die Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung (§ 516 Abs. 1 BGB) einer schenkenden Person, oft als „Schenker“ bezeichnet, an eine beschenkte Person, oft „Beschenkter“ genannt. Diese Form der Zuwendung hat als Instrument der Vermögensübertragung zu Lebzeiten große Bedeutung.

Motive für eine Schenkung gibt es viele: So kann die vorzeitige Zuwendung von Vermögenswerten den Kindern beim Aufbau einer eigenen Existenz helfen. Lebenspartnerin, Lebenspartner oder eine dritte Person kann finanziell versorgt oder für Pflege- und Betreuungsleistungen entschädigt werden. Eine [20]Schenkung kann auch sinnvoll sein, wenn damit ein Erbverzicht der beschenkten Person verbunden wird. Auf diese Weise können die testamentarisch eingesetzten Erbberechtigten vor Pflichtteilsansprüchen geschützt werden. Durch eine Schenkung beziehungsweise einen Übergabevertrag kann etwa der eigene Betrieb oder das eigene Unternehmen noch zu Lebzeiten in jüngere Hände gegeben werden. Und schließlich können für eine Schenkung steuerliche Motive ausschlaggebend sein. Denn nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz können die jeweils maßgebenden Freibeträge alle zehn Jahre geltend gemacht werden, sodass diese mehrfach genutzt werden können.

Das ist wichtig: Die Schenkung ist für die schenkende Person ein riskantes Rechtsgeschäft; schließlich verliert sie ihr Vermögen. Sie sollten deshalb gründlich überlegen, ob die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten richtig und vernünftig ist. Eine Rückforderung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Bei der Schenkung ist zwischen der sogenannten Handschenkung und der Vertragsschenkung zu unterscheiden.

Bei der Handschenkung wird die Zuwendung sofort vollzogen, das heißt, das Eigentum am geschenkten Gegenstand sofort übertragen. Typische Beispiele sind Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke. Die Handschenkung bedarf keiner besonderen Form.

Von der Handschenkung zu unterscheiden ist die Vertragsschenkung. In diesem Fall verpflichten Sie sich durch Vertrag zu einer unentgeltlichen Zuwendung. Das ist beispielsweise der Fall, wenn A sich verpflichtet, der Vertragspartei B seine Briefmarkensammlung zu schenken. Ein Schenkungsversprechen in dieser Form bedarf der notariellen Beurkundung. Wenn die Zuwendung allerdings vollzogen, der Schenkungsgegenstand also bereits übereignet wurde, ist die Schenkung auch ohne notarielle Beurkundung wirksam (§ 518 Abs. 2 BGB). Bei Grundstücksschenkungen ist neben der notariellen Beurkundung auch die Eintragung im Grundbuch erforderlich.

Zu beachten ist zudem, dass Sie unter Umständen auch für Mängel des geschenkten Gegenstands haften und von der beschenkten Person haftbar gemacht werden können. Allerdings haftet die schenkende Person gesetzlich grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 521 BGB). Grob fahrlässig würde sie handeln, wenn sie nicht beachtet, was im konkreten Fall jedermann einleuchten musste. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Schenker C die Beschenkte D nicht ausreichend darauf aufmerksam macht, dass das geschenkte Spielzeug nicht schadstofffrei ist und Gesundheitsschäden verursachen kann.

[21]Das ist wichtig: Mit einer Schenkung verlieren Sie das Eigentum an der Sache. Eine Rückforderung oder ein Widerruf ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Deshalb kann es sinnvoll sein, sich im Schenkungsvertrag ein Rückforderungsrecht vorzubehalten (siehe auch Seite 35).

Wären Sie nach Ihrer Schenkung außerstande, einen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder die gegenüber Verwandten, dem Ehemann, der Ehefrau, dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin oder früherem Ehemann, Ehefrau, Lebenspartner oder Lebenspartnerin gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, können Sie die Schenkung zurückfordern (§ 528 Abs. 1 BGB). Die beschenkte Person kann die Herausgabe allerdings dadurch abwenden, indem sie den für den Unterhalt erforderlichen Betrag zahlt. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn die Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde oder wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB).

Sie können sich durch Widerruf von Ihrer Schenkung lösen, wenn sich der oder die Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen Sie oder einen Ihrer nahen Angehörigen „groben Undanks“ schuldig gemacht hat (§ 530 Abs. 1 BGB). Im Fall des Widerrufs können Sie dann verlangen, dass die Schenkung wieder herausgegeben wird. Ausgeschlossen ist der Widerruf, wenn Sie der beschenkten Person verziehen haben oder wenn seit dem Zeitpunkt, ab dem diese von ihrem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist (§ 532 BGB).

So entschieden die Gerichte:

Grober Undank liegt vor, wenn der beschenkte Sohn die Vorsorgevollmacht seiner Mutter dazu nutzt, um sie dauerhaft – ohne ihren anderslautenden Willen angemessen zu berücksichtigen – in einem Pflegeheim unterzubringen (BGH, Az. X ZR 94/12).

Schenkungen unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Steuerpflichtig ist die beschenkte Person. Die Höhe der Steuer hängt vom Verwandtschaftsgrad zur schenkenden Person und von der Höhe der Zuwendung ab. Nahen Angehörigen, insbesondere Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau und den Kindern, stehen Steuerfreibeträge zu, innerhalb deren Grenzen keine Steuer anfällt. Schenkungsteuerfreibeträge können alle zehn Jahre voll ausgeschöpft werden.

Gut zu wissen: Wenn Sie ein großes Vermögen möglichst steuergünstig weitergeben möchten, sollten Sie frühzeitig mit der Planung beginnen.

In der Praxis wird eine steuergünstige Übertragung von Vermögenswerten häufig über Kettenschenkungen versucht. Aufgrund der unterschiedlichen Höhe der Freibeträge und [22]der unterschiedlichen Steuerklassen kann es sinnvoll sein, eine Schenkung mehrfach steuerlich auszunutzen. Eine Kettenschenkung kann vorliegen, wenn die unmittelbare Schenkung vom Schenker an den Beschenkten steuerlich ungünstiger ist als die Einschaltung einer Zwischenperson.

Beispiel: Sie wollen Ihrer Enkelin 400.000 Euro schenken; bei einem Freibetrag von 200.000 Euro und einem Steuersatz von elf Prozent (zum Freibetrag und Steuersatz der Enkelin siehe Seite 164) wäre Schenkungsteuer von 22.000 Euro fällig.

Stattdessen schenken Sie Ihrer Enkelin nur 200.000 Euro. Die übrigen 200.000 Euro schenken Sie Ihrem Sohn zur Weitergabe an dessen Tochter (Ihrer Enkelin). In diesem Fall ist keine Schenkungsteuer fällig, weil die Schenkungen innerhalb der jeweiligen Freibeträge liegen. Hier könnten aber eine verbotene Kettenschenkung und damit ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegen.

Die übliche, weil einfachere Gestaltung wäre die gewesen, dass Sie Ihrer Enkelin die 400.000 Euro direkt und ohne Umwege geschenkt hätten.

Sie sollten in jedem Fall vermeiden, dass mit einer Schenkung ausdrücklich die Verpflichtung zur Weitergabe verbunden wird. Ferner sollte vor der Weitergabe eine „Anstandsfrist“ von mindestens einem Jahr abgewartet werden.

Bei einer Schenkung zu Lebzeiten ist immer zu beachten, dass diese den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch (siehe Seite 146) auslösen kann. Das ist grundsätzlich bei allen Schenkungen der Fall, die zehn Jahre vor dem Erbfall vorgenommen wurden.

Dabei gibt es folgende Ausnahmen:

Kleinere Zuwendungen aus besonderem Anlass wie zum Beispiel Geburtstag, Weihnachten, Taufe, Jubiläum gelten als Anstandsschenkungen und bleiben bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen unberücksichtigt.

Entsprechendes gilt für Pflichtschenkungen. Hier kommen auch größere Zuwendungen in Betracht. Beispiel: Schenkung als Dank für unentgeltliche Pflege.

Bei einer gemischten Schenkung ist nur der unentgeltliche Teil als Schenkung anzusehen, und nur hierfür besteht auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Wenn Sie sich durch einen Erbvertrag (siehe Seite 86) oder durch ein gemeinschaftliches Testament (siehe Seite 71) in Ihrer Verfügungsfreiheit über Ihr Vermögen zum Zeitpunkt des Todes gebunden haben, können Sie zwar weiterhin über Ihr Vermögen verfügen, verschenken können Sie dieses aber nur noch mit Einschränkungen. Durch die gesetzlichen Regelungen über böswillige Schenkungen sollen die Erbberechtigten geschützt werden (§ 2287 BGB).

Damit die vererbende Person nichts verschenkt, um die festgelegten Erben zu schädigen, können diese im Erbfall daher von der [23]beschenkten Person verlangen, dass diese das Geschenk herausgibt. Gibt es einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament, können Schenkungen nur aus „eigennützigen Zwecken“ vorgenommen werden, das heißt nur dann, wenn Sie sich auf diese Weise gegenüber der beschenkten Person einen Vorteil verschaffen. Ein solches Eigeninteresse ist es beispielsweise, wenn ein Mann seiner Tochter eine Zuwendung zukommen lässt, um so seine eigene Pflege und Betreuung im Alter zu sichern.

Gut zu wissen: Im Schenkungsvertrag sollten Sie Ihr Eigeninteresse an der Schenkung ausdrücklich festhalten, damit die durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament eingesetzten Erben die Schenkung nicht zurückfordern können. Die Beweislast für die Benachteiligungsabsicht liegt bei den Erbinnen und Erben.

Pflicht- und Anstandsschenkung

Unter einer Pflicht- oder Anstandsschenkung ist eine Schenkung zu verstehen, mit der Sie einer sittlichen Pflicht oder einer aus Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. So gehören zum Beispiel Gelegenheitsgeschenke zum Geburtstag oder zu Weihnachten zur Anstandspflicht. Eine sittliche Pflicht wäre es etwa, wenn die Schenkende D ihre unterhaltsbedürftigen Geschwister unterstützt. Ob im Einzelfall eine Pflicht- und Anstandsschenkung vorliegt, hängt nicht zuletzt von der Lebensstellung der Beteiligten und ihren persönlichen Beziehungen ab.

Gut zu wissen: Pflicht- und Anstandsschenkungen unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf (§ 534 BGB), ebenso nicht der Pflichtteilsergänzung (§ 2330 BGB; siehe dazu Seite 146).

Gemischte Schenkung

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn im Rahmen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts (zum Beispiel eines Kaufvertrags) der Wert Ihrer Leistung der Gegenleistung des Empfängers nur zum Teil entspricht, die Vertragsparteien dies wissen und sich darin einig sind, dass der übersteigende Wert unentgeltlich gegeben wird.

Beispiel: Die Eltern übertragen an ihren Sohn ein Grundstück im Wert von 150.000 Euro gegen die Zahlung von 80.000 Euro.

Auf die gemischte Schenkung sind die gesetzlichen Regelungen über die Schenkung nur eingeschränkt anwendbar. So kommt zum Beispiel eine Rückforderung wegen Verarmung der schenkenden Person nicht in Betracht, sondern nur ein Geldanspruch.

Steuerlich muss der Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden. Der unentgeltliche Teil des Geschäfts ist schenkungsteuerpflichtig. Dazu muss der Verkehrswert der Zuwendung [24]abzüglich des Verkehrswerts der Gegenleistung ins Verhältnis zum Verkehrswert der Zuwendung gesetzt werden.

Rückforderung der Schenkung durch das Sozialamt

Leistungen der Sozialhilfe erhält nur, wer sich nicht selbst helfen kann. Bevor Leistungen gewährt werden, müssen Betroffene versuchen, alle sonstigen Ansprüche, die ihnen gegebenenfalls zustehen, zu realisieren. In diesem Zusammenhang müssen auch Ansprüche gegenüber anderen Personen geltend gemacht werden. Diesem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe entspricht die Möglichkeit des Sozialamts, auf bereits vom Hilfeempfänger früher übertragenes Vermögen oder auf dessen gesetzliche Ansprüche gegen Dritte zurückzugreifen. Der Anspruch kann sich insbesondere gegen Beschenkte und Schuldner von Versorgungsansprüchen richten.

Der Träger der Sozialhilfe kann Ansprüche des Hilfeempfängers gegen Dritte auf sich überleiten. Als Ansprüche kommen solche aus Gesetz oder Vertrag in Betracht.

Große praktische Bedeutung hat heute der Rückforderungsanspruch zur Deckung des Notbedarfs einer verarmten schenkenden Person. Damit sollen Schenkende wieder in die Lage versetzt werden, ihren Unterhalt selbst zu bestreiten. Soweit der Hilfeträger diesen Notbedarf deckt, kann er den Anspruch auf Rückforderung der Schenkung auf sich überleiten. Damit wird der Hilfeträger Inhaber des Anspruchs.

Der Anspruch auf Rückforderung der Schenkung richtet sich gegen den Beschenkten, nach dessen Tod gegen die Erben. Haben Geschwister im Rahmen einer Grundstücksschenkung Abfindungs- und Ausgleichszahlungen vom Schenker erhalten, haften sie neben dem Beschenkten. Übergeleitet werden können nicht nur Rückforderungsansprüche aus einer reinen Schenkung, sondern auch solche aus gemischten Schenkungen und aus Schenkungen unter Auflagen.

Der Anspruch ist der Höhe nach beschränkt auf das, was die schenkende Person benötigt, um ihren Notbedarf zu decken. Ist wie bei einem Grundstück der Schenkungsgegenstand nicht teilbar, so kann der Hilfeträger verlangen, dass Beschenkte Wertersatz zahlen.

Gut zu wissen: Der Anspruch auf Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit die Schenkung mehr als zehn Jahre zurückliegt.

Sonstige Zuwendungsformen

Neben den Schenkungen kommen als Zuwendungsformen zu Lebzeiten die Ausstattung, die vorweggenommene Erbfolge und die ehebedingte Zuwendung in Betracht.

Ausstattung

Unter die sogenannte Ausstattung (§ 1624 BGB) fallen die Vermögenswerte, die einem Kind von Vater oder Mutter mit Rücksicht auf seine Heirat übertragen werden oder die darauf zielen, dass Tochter oder Sohn eine [25]selbstständige wirtschaftliche Lebensstellung erlangen (zum Beispiel Aussteuer, Mitgift). Zur Ausstattung werden auch Rentenzahlungen, die Deckung von Verbindlichkeiten oder die Gewährung einer freien Wohnung gezählt. Ein Rechtsanspruch des Kindes auf Ausstattung besteht nicht. Maßgebend bei der Zuwendung ist, dass sie zum Zweck der Ausstattung erfolgte. Ohne Bedeutung ist, aus welchem Motiv die Zuwendung gewährt wurde.

So machen Sie es richtig:

Zuwendung

Unser Sohn/Unsere Tochter _____ erhält als Zuwendung zur Erhaltung der Lebensstellung _____ Euro.

Eine Ausstattung stellt keine Schenkung dar. Die gesetzlichen Vorschriften über die Rückforderung wegen Verarmung der schenkenden Person und über den Widerruf wegen groben Undanks (siehe Seite 21) finden daher keine Anwendung. Gerät der zuwendende Ehemann oder die zuwendende Ehefrau in wirtschaftliche Not, so besteht ein Unterhaltsanspruch gegenüber Ehepartnerin oder Ehepartner und gegen dessen bzw. deren Kinder. Übersteigt die Ausstattung allerdings ein den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechendes Maß, kann der nicht maßvolle Teil als Schenkung betrachtet werden. Für die Beurteilung sind die Vermögensverhältnisse der zuwendenden Person zum Zeitpunkt der Zuwendung maßgebend. Wer das Übermaß behauptet, ist beweispflichtig, so zum Beispiel ein Pflichtteilsberechtigter.

Eine Ausstattung begründet keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Nur wenn eine Ausstattung im Übermaß erfolgte, also die Vermögensverhältnisse der Eltern überstiegen hat, dann besteht für diesen über das Maß hinausgehenden Teil ein solcher Anspruch.

Bei gesetzlicher Erbfolge ist unter den Nachkommen eine Ausstattung bei der Auseinandersetzung des Nachlasses auszugleichen, sofern Sie als vererbende Person bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt haben.

Vorweggenommene Erbfolge

Unter vorweggenommener Erbfolge sind Vermögensübertragungen zu verstehen, die bereits zu Ihren Lebzeiten an Personen erfolgen, die Vermögen sonst erst nach dessen Tod erhalten hätten. Die lebzeitige Vermögensübertragung erfolgt also im Vorgriff auf die Erbfolge. Gegenstand der vorweggenommenen Erbfolge sind insbesondere Geldschenkungen und die Übertragung von Immobilien. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vorgenommene Geschäfte sind in der Regel Schenkungen.

Bei einer lebzeitigen Übertragung von Vermögenswerten ist es sinnvoll, auf die vorweggenommene Erbfolge ausdrücklich hinzuweisen.

[26]So machen Sie es richtig:

Übertragung

Die Übertragung erfolgt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Wenn es sich bei der vorweggenommenen Erbfolge um Ihr wesentliches Vermögen handelt (zum Beispiel bei Immobilien), kann es sinnvoll sein, die Übertragung gegen Gegenleistungen vorzunehmen. In Betracht kommen insbesondere Nutzungsvorbehalte wie beispielsweise ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht (siehe Seite 29), Versorgungsleistungen wie Rentenzahlungen (siehe Seite 30), Abfindungs- und Ausgleichszahlungen (siehe Seite 31), die Übernahme von Schulden und Grundpfandrechten (siehe dazu Seite 32) oder ein Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht (siehe Seite 33). Und schließlich sollten Sie sich als vererbende Person im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge insbesondere einen vertraglichen Rückübertragungsanspruch vorbehalten (siehe Seite 35).

Ehebedingte Zuwendungen

Ehebedingte Zuwendungen sind solche vermögenswerten Beträge, die ein Ehemann oder eine Ehefrau dem anderen zukommen lässt, um die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen oder auszugestalten, zu erhalten oder zu sichern. In Betracht kommen insbesondere die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Hausgrundstück, Dienstleistungen oder Beiträge zur Alterssicherung.

Ehebedingte Zuwendungen stellen im Verhältnis zwischen Ehemann oder Ehefrau keine Schenkung dar, können als solche also nicht widerrufen werden. Scheitert die Ehe, wird beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Wert der Zuwendung auf den Zugewinnausgleichsanspruch angerechnet. Ist das nicht gewünscht, bedarf es einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen beiden.

So machen Sie es richtig:

Ehebedingte Zuwendung

Als ehebedingte Zuwendung zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhält meine Ehefrau/mein Ehemann _____ die Miteigentumshälfte an dem Hausgrundstück Nr. _____ zum vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns.

Es besteht keine Haftung für Sach- und Rechtsmängel an dem Vertragsgegenstand.

Ehebedingte Zuwendungen unter Eheleuten können Pflichtteilsergänzungsansprüche (siehe Seite 146) auslösen, weil sie erbrechtlich wie Schenkungen behandelt werden.

Ehebedingte Zuwendungen unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Die Übertragung selbst genutzten Wohneigentums an Ehefrau oder -mann ist aber unabhängig vom Wert steuerfrei. Wenn der oder die Längerlebende beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin die Immobilie komplett steuerfrei erben will, muss er oder sie diese jedoch zehn Jahre lang selbst bewohnen (sie darf also nicht vermietet werden). Wer früher auszieht, hat [27]die Steuer nachzuzahlen – es sei denn, er oder sie zieht ins Pflegeheim.

Gut zu wissen: Aus steuerlicher Sicht kann es sinnvoll sein, das Familienwohnheim schon zu Lebzeiten mittels vorweggenommener Erbfolge auf den Ehemann oder die Ehefrau zu übertragen. Für den Fall, dass der beschenkte Ehepartner zuerst stirbt, kann ein Rückforderungsanspruch (siehe Seite 35) vereinbart werden; selbst wenn die oder der Längerlebende dann Erbe wird, muss keine Erbschaftsteuer für die Rückübertragung des Familienwohnheims entrichtet werden.

Übergabevertrag

Der Übergabevertrag ist der rechtliche Rahmen der Vermögensübertragung. Sollen wesentliche Teile des Vermögens (häufig eine Immobilie) zu Lebzeiten auf die Familienangehörigen oder auf eine andere Person übertragen werden, ist der Übergabevertrag der richtige rechtliche Rahmen. Von einem Testament oder Erbvertrag unterscheidet sich dieser Vertrag dadurch, dass die das Vermögen übertragende Person alle darin übernommenen Verpflichtungen zu Lebzeiten erfüllen muss. Für den Übergabevertrag gelten die gesetzlichen Regelungen des Erbrechts nicht. Zwar nimmt der Übergabevertrag häufig sachlich die Erbfolge vorweg, seine Wirksamkeit hängt aber nicht davon ab, dass der Empfänger der Zuwendung den Übergeber überlebt. Der Übergabevertrag bedarf der notariellen Beurkundung, wenn Grundstücke oder Gebäude Vertragsgegenstand sind.

Um die mit einem Übergabevertrag verbundenen Risiken zu minimieren, sollte unter anderem bedacht werden, ob

eventuelle Grundschulden und ihnen zugrundeliegende Verbindlichkeiten der veräußernden Person vor der Übertragung der Immobilie gelöscht werden sollen oder ob die erwerbende Person, im Folgenden Erwerber genannt, diese übernehmen soll,

der Erwerber verpflichtet werden soll, dass er als Gegenleistung für die Übereignung einen Ausgleichsbetrag zahlt (in diesem Fall muss auch die Fälligkeit geklärt werden),

der Erwerber zur Zahlung einer monatlichen Rente verpflichtet werden soll (siehe dazu Seite 30),

der Erwerber verpflichtet werden soll, dass er an bestimmte Familienangehörige eine Abfindung zu leisten hat,

der Erwerber zu Pflegeleistungen verpflichtet werden soll (siehe dazu Seite 33),

die Immobilie oder Teile davon (zum Beispiel das Dachgeschoss) weiterhin durch den Übergebenden genutzt werden soll und er oder sie sich ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch vorbehalten will (siehe dazu Seite 28),

im Rückgabevertrag das Recht vorbehalten werden soll, die Übereignung der Immobilie unter bestimmten Umständen wieder rückgängig zu machen (siehe dazu Seite 35),

[28]die Übertragung der Immobilie auf den späteren Erbteil des Erwerbers angerechnet werden oder die Zuwendung ohne jegliche Ausgleichspflicht und Verrechnung im Todesfall erfolgen soll,

die Übertragung der Immobilie auf den späteren Pflichtteil angerechnet werden soll,

die Übertragung der Immobilie davon abhängig gemacht werden soll, dass der Erwerber auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet.

Nutzungsvorbehalte als Gegenleistung

Wer über bestimmte Vermögensteile bereits zu Lebzeiten verfügt, verliert zwangsläufig auch sein Verfügungs- und Nutzungsrecht darüber. Deshalb sollte zunächst darüber nachgedacht werden, ob es nicht sinnvoll ist, sich bei der Übertragung des Vermögens bestimmte Nutzungsrechte vorzubehalten (siehe dazu zum Beispiel die anschließende Checkliste bei der Übertragung von Wohneigentum).

 Checkliste: Nutzungsrechte bei Wohnungseigentum

Für welche Räume wollen Sie sich ein Nutzungsrecht vorbehalten?

Wollen Sie auch gemeinschaftliche Anlagen (zum Beispiel den Garten) nutzen?

Welche Personen wollen Sie in die Wohnung aufnehmen?

Wer soll die Unterhaltungskosten tragen?

Wer soll notwendige Schönheitsreparaturen übernehmen?

Wer soll die Betriebskosten tragen?

Wollen Sie sich das Recht vorbehalten, die Wohnung (gegen Entgelt) zu vermieten?

Als Nutzungsvorbehalte, die im Übergabevertrag vereinbart werden können, kommen insbesondere der Nießbrauch, das Wohnungsrecht und das Wohnrecht in Betracht.

Nießbrauch

Eine Schenkung, die unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs abgewickelt wird, hat zur Folge, dass das Vermögen und dessen Erträge vorübergehend unterschiedlichen Personen zugeordnet werden. Die nießbrauchende Person, im Folgenden als Nießbraucher bezeichnet, hat das Recht, sämtliche Nutzungen des belasteten Grundstücks (zum Beispiel des Wohngebäudes) zu ziehen. Der Erwerber hat zwar die rechtliche Verfügungsbefugnis, dem Nießbraucher verbleibt allerdings die umfassende Nutzung (zum Beispiel Nutzung als Wohnung oder Einnahmen aus Vermietung).

Wichtig ist es, im Übergabevertrag eindeutig festzulegen, wer welche Kosten zu tragen hat. Gesetzlich ist der Nießbraucher verpflichtet, die Sache auf eigene Kosten zu versichern und zu erhalten sowie die öffentlichen Lasten [29](zum Beispiel Grundsteuern) zu tragen – es sei denn, es handelt sich um außergewöhnliche, nicht laufend wiederkehrende Lasten.

So machen Sie es richtig:

Nießbrauchsrecht

Der Übergeber/Die Übergeberin behält sich auf Lebenszeit das unentgeltliche Nießbrauchsrecht vor. Nach dem Tod des Übergebers/der Übergeberin steht das Nießbrauchsrecht mit demselben Inhalt dessen Ehefrau/deren Ehemann zu. Für die Lastenverteilung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod der nießbrauchenden Person (§ 1061 BGB). Er ist also nicht vererblich.

Wohnungsrecht

In einem Übergabevertrag kann als Gegenleistung auch ein Wohnungsrecht vereinbart werden. Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers beziehungsweise der Eigentümerin zu nutzen (§ 1093 BGB). Dieses Recht umfasst die Befugnis, die eigene Familie sowie zum Beispiel pflegebedürftige Angehörige in die Wohnung aufzunehmen. Zur Familie zählt unter Umständen auch die nicht eheliche Partnerin oder der nicht eheliche Partner. An sonstige Dritte darf das Wohnungsrecht allerdings nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers überlassen werden.

Kraft Gesetzes muss eine wohnungsberechtigte Person die vom Wohnungsrecht erfassten Räume unterhalten. Sie hat insbesondere die gewöhnlichen Unterhaltungskosten (zum Beispiel Wasser, Abwasser, Müll, Strom) sowie die Kosten der laufenden Reparaturen zu tragen. Vertraglich können allerdings davon abweichende Regelungen getroffen werden. Die öffentlichen und privaten Lasten (zum Beispiel Grundsteuer, Versicherungen) hat gesetzlich der Grundstückseigentümer zu tragen. Abweichende Regelungen können zwischen Übergeber und Erwerber vereinbart werden. Gesetzlich ist der Eigentümer nicht verpflichtet, auf seine Kosten eine außergewöhnliche Ausbesserung des Grundstücks oder Gebäudes vorzunehmen.

Das Wohnungsrecht erlischt nicht, wenn Sie persönlich (zum Beispiel wegen des Aufenthalts in einem Pflegeheim) an der Ausübung gehindert sind.

Gut zu wissen: Im Rahmen des Übergabevertrags sollten Sie eindeutig regeln, welche Räume dem Wohnungsrecht unterliegen. Ferner sollten Sie festlegen, ob nur Sie mit Ihrer Familie die Wohnung nutzen oder ob Sie diese auch an Dritte überlassen dürfen. Ferner sollten Sie regeln, wer die mit der Wohnung verbundenen Kosten zu tragen hat. Dabei geht es nicht nur um laufende Kosten, sondern auch um außergewöhnliche Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

[30]Wohnrecht

Wer sich im Übergabevertrag als Gegenleistung ein Wohnrecht vorbehält, ist nicht nur berechtigt, die Wohnung zu benutzen, sondern daneben auch der Wohnungseigentümer. Die wohnungsberechtigte Person hat in diesem Fall lediglich das Recht der Mitbenutzung (§ 1090 BGB).

Das ist wichtig: Die Vereinbarung eines Wohnrechts im Übergabevertrag ist im Regelfall nur dann sinnvoll, wenn sowohl Sie als auch die übernehmende Person unter einem Dach leben und das Wohnrecht nicht auf einzelne Räume beschränkt werden soll.

Rentenzahlungen als Gegenleistung

Im Rahmen des Übergabevertrags kann als Gegenleistung auch die Zahlung regelmäßig wiederkehrender Beiträge vereinbart werden. Hierbei ist zwischen der Leibrente und der sogenannten dauernden Last zu unterscheiden.

Eine Leibrente bedeutet, dass der begünstigten Person auf Lebenszeit aus einem selbstständigen einheitlichen Schuldverhältnis wiederkehrende gleichmäßige Leistungen zu erbringen sind (§ 759 BGB). Gesetzlich ist eine Leibrente im Voraus zu erbringen (§ 760 Abs. 1 BGB).

Von einer dauernden Last ist auszugehen, wenn die in Zeitabschnitten zu erbringende Leistung nicht in gleicher Höhe fällig ist, [31]sondern sich nach den persönlichen Verhältnissen von Begünstigten oder Verpflichteten richtet. Bei der Leibrente handelt es sich also um eine gleichbleibende Geldleistung; bei der dauernden Last sind dagegen die Bedürftigkeit des Übergebers und die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen maßgebend.

Das ist wichtig: Seit 2009 wird die Vereinbarung einer dauernden Last nur noch bei Betriebsübertragungen steuerlich anerkannt. Zuvor wurde eine solche Zahlung häufig als Gegenleistung zu einer Immobilienschenkung zugesagt, weil sie besonders hohe Steuervorteile brachte.

 Checkliste: Rentenzahlungen

Was wird von der Rentenzahlung erwartet?

Wie hoch soll die monatliche Rente sein?

Soll der Erwerber zur Zahlung monatlich gleichbleibender Raten verpflichtet werden oder soll die Höhe der Rente von der eigenen Bedürftigkeit beziehungsweise der Leistungsfähigkeit des Erwerbers abhängen?

Soll die zu zahlende Rente an die allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst und damit die Rente wertbeständig vereinbart werden?

Wann sollen die Rentenzahlungen jeweils fällig sein?

Welche Konsequenzen soll es haben, wenn der Verpflichtete die Rente nicht zahlt beziehungsweise mit der Zahlung in Verzug gerät?

Bei der Leibrente ist darauf zu achten, dass im Übergabevertrag die Höhe der jeweiligen Zahlung, der Beginn der Leistungspflicht und die Fälligkeit geregelt sind. Sinnvoll ist es, die schuldrechtliche Leibrentenverpflichtung durch eine persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung der zahlungspflichtigen Person abzusichern. Werden im Übergabevertrag Rentenzahlungen bis ans Lebensende versprochen, sollte die Rentenhöhe an die allgemeine Preissteigerung gekoppelt sein. Denn nur dann bleibt die vereinbarte Rente über die gesamte Dauer wertbeständig.

Gut zu wissen: Denken Sie daran, im Übergabevertrag auch eine Regelung für den Fall aufzunehmen, dass der Übernehmer seine Zahlungspflichten nicht erfüllt. Indem Sie sich vertraglich einen Rückforderungsanspruch vorbehalten, können Sie für diesen Fall versorgen (siehe Seite 35).

[32]Abfindungs- und Ausgleichszahlungen als Gegenleistung

Eltern werden ihre Kinder im Regelfall gleichbehandeln wollen. Wenn dann ein Grundstück als der einzig werthaltige Gegenstand des künftigen Nachlasses im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ein Kind übertragen wird, verpflichten die Eltern dieses häufig, an seine Geschwister Abfindungs- und Ausgleichszahlungen zu leisten. Dann liegt eine gemischte Schenkung vor.

Beispiel: Das Vermögen von A besteht im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück mit einem Verkehrswert von 300.000 Euro. Sie überträgt die Immobilie an ihren Sohn B und verpflichtet diesen, einen Ausgleichsbetrag von jeweils 100.000 Euro an seine beiden Geschwister zu zahlen.

Die Zuwendung aus dem Übergabevertrag ist als solche der Eltern an die Kinder, nicht jedoch als eine des Übernehmers an seine Geschwister anzusehen. Unter schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten ist das in der Regel günstiger.

So machen Sie es richtig:

Abfindungszahlung an einen Dritten