50 effektive Mahnbriefe - Thomas Wedel - E-Book

50 effektive Mahnbriefe E-Book

Thomas Wedel

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Beschreibung

Dieser Fachratgeber erläutert praxisnah den erfolgreichen Umgang mit nicht zahlenden Kunden/Geschäftspartnern. Bei der Forderungseinziehung sollte besonderes Augenmerk auf die Aspekte Taktik, Psychologie und Strategie gelegt werden. Denn wer etwas durchsetzen will braucht Strategie und Konsequenz. Neben den 50 fertig formulierten Mahnbrief-Mustern enthält das Buch deshalb auch noch viele taktische, psychologische und strategische Tipps.

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Thomas Wedel

50 effektiveMAHNBRIEFE

Mit vielen strategischen Tipps So kommen Sie schnell an Ihr Geld

© 2020 Dr. Thomas Wedel

Layout, Cover: Dr. Matthias Feldbaum, Augsburg

Coverabbildung: studio v-zwoelf – stock.adobe.com

Verlag und Druck:

tredition GmbH, Halenreie 40–44, 22359 Hamburg

ISBN

 

Paperback:

978-3-347-02451-9

E-Book:

978-3-347-02452-6

Das Werk, einschließlich seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlages und des Autors unzulässig. Dies gilt insbesondere für die elektronische oder sonstige Vervielfältigung, Übersetzung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Inhalt

So machen Sie Ihre Außenstände zu Geld

Rechtliche Grundlagen

Mahnmethoden

Mahnstrategien

Umgang mit dem kooperativen Schuldner

Kleines Schutzprogramm gegen Forderungsausfälle

Musterbriefe für jede Mahnsituation

Gesetzliche Grundlagen

So machen Sie Ihre Außenstände zu Geld

Dieser Ratgeber vermittelt das für eine effektive Forderungseinziehung notwendige rechtliche und strategische Know-how.

Die umfangreiche Sammlung an praxisbewährten Musterbriefen eignet sich als zeitsparende Arbeitshilfe für Ihre Mahnkorrespondenz. Wählen Sie dazu für Ihren konkreten Einzelfall den am besten geeigneten Mahnbrief aus – von der 1. bis zur 3. Mahnstufe.

Zu diesem Thema biete ich zudem einen staatlich zugelassenen Fernlehrgang an, mit anschließender Möglichkeit, den Abschluss zum/zur Fachmann/Fachfrau für Forderungsmanagement (FUW) zu erwerben. Nähere Informationen unter: www.ra-dr-wedel.de

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg beim Einziehen Ihrer Außenstände.

Dr. Thomas Wedel

Rechtliche Grundlagen

Anspruch und Fälligkeit

Schuldnerverzug

Durchsetzbarkeit der Forderung

Beweisbarkeit

Das neue Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Anspruch und Fälligkeit

§ 194 BGB definiert, was ein Anspruch ist: Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen.

Ein Geldanspruch bzw. eine Geldforderung entsteht entweder kraft Gesetzes (z. B. Unterhaltsanspruch von Kindern gegen ihre Eltern), zumeist jedoch aus vertraglichen Vereinbarungen, beispielsweise aus einem Kaufvertrag.

Im bürgerlichen Recht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, das heißt es steht – von Ausnahmefällen abgesehen – jedermann frei, ob und zu welchen Bedingungen er einen Vertrag abschließen will.

Hierzu und zu weiteren Absicherungsmöglichkeiten bzw. -maßnahmen, wie vorteilhaften Klauseln und Besicherung, vergleichen Sie bitte die Ausführungen in Kapitel 5.

Wichtig: Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer später auch rechtlich problemlos durchsetzbaren Forderung ist zunächst, dass ein voll wirksamer Anspruch vorliegt, das heißt der Inhalt der zu erbringenden Leistung muss bestimmt bzw. zumindest eindeutig bestimmbar sein und es dürfen keine Mängel bei Vertragsabschluss vorliegen, wie fehlende Rechts- oder Geschäftsfähigkeit (z. B. wegen Minderjährigkeit), Sittenwidrigkeit des Vertrags, wirksame Anfechtung (z. B. wegen Willensmängeln oder wegen arglistiger Täuschung) oder Verstoß gegen Formvorschriften.

Praxis-Tipp:

Verträge, bei denen man – wie es in der Regel der Fall ist selbst vorleisten muss, etwa bei der Warenlieferung, sollten grundsätzlich nur mit zahlungsfähigen und zahlungswilligen Personen abgeschlossen werden. Gegebenenfalls ist eine Bonitätsprüfung vorzunehmen.

Zu Leistungsverweigerungsrechten wie Mängeleinrede oder Einrede der Verjährung finden Sie später in diesem Kapitel noch genauere Informationen.

Fälligkeit

Weiterhin ist zu beachten, dass der Gläubiger vom Schuldner Zahlung erst dann verlangen kann, wenn der Anspruch fällig geworden ist.

Hierzu bestimmt § 271 BGB grundsätzlich, dass der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken kann, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist.

Im Normalfall greift diese Bestimmung jedoch nicht, da vertragliche Vereinbarungen oder besondere gesetzliche Vorschriften über die Leistungszeit vorgehen.

Zum Leistungs- bzw. Zahlungsort ist in erster Linie die getroffene Vereinbarung maßgebend. Im Zweifel hat der Schuldner gemäß § 270 BGB Geld auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Die Art der Übermittlung wird, wenn Parteiabreden fehlen, vom Schuldner bestimmt.

Zur Schuldtilgung durch Überweisung ist der Schuldner dann berechtigt, wenn der Gläubiger sein Konto durch Aufdruck auf Briefen, Rechnungen oder dergleichen bekannt gegeben oder in der Vergangenheit vorgenommene Überweisungen widerspruchslos hingenommen hat. Ob ein Gläubiger zur Entgegennahme eines Schecks verpflichtet ist, ist eine Frage der Auslegung im Einzelfall.

Wichtig: Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Leistungserfolgs, sondern darauf an, wann der Schuldner das zur Übermittlung des Geldes seinerseits Erforderliche getan hat.

Wird die Zahlung zum Beispiel durch Überweisung vorgenommen, ist Rechtzeitigkeit zu bejahen, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut eingegangen ist und das Konto gedeckt war.

Schuldnerverzug

Der Schuldnerverzug ist seit 01.01.2002 gesetzlich neu geregelt in den § 280, 286 ff. BGB. § 286 BGB lautet nun wie folgt:

§ 286 Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Voraussetzungen des Schuldnerverzugs

Voll wirksamer Anspruch

Die Voraussetzung der Vollwirksamkeit ist zwar in § 286 BGB nicht ausdrücklich erwähnt. Es versteht sich jedoch begrifflich von selbst, dass der Schuldner dem Gläubiger seine Leistung nur dann „rechtswidrig“ vorenthält, wenn er zur Erbringung der Leistung von Rechts wegen verpflichtet ist.

Der Anspruch muss voll wirksam entstanden und durchsetzbar sein, das heißt es dürfen keine Mängel bei Vertragsabschluss vorliegen und ihm insbesondere keine dauernden oder aufschiebenden Einreden entgegenstehen (z. B. Verjährungseinrede, Mängeleinrede).

Steht dem Anspruch beispielsweise die Einrede der Verjährung entgegen, kommt der Schuldner, selbst wenn er sich zunächst nicht auf die Einrede beruft, nicht in Verzug.

Fälligkeit des Anspruchs

Die Erteilung einer Rechnung ist grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung, außer wenn der Schuldner erst aus der Rechnung ersehen kann, welchen Betrag er zu zahlen hat, was allerdings nicht selten der Fall sein wird.

Mit Sonderregelungen kann die Fälligkeit auch bis zum Zugang einer Rechnung hinausgeschoben werden.

Die Fälligkeit wird insbesondere durch eine vertragliche Bestimmung der Leistungszeit festgelegt, zum Beispiel durch die Benennung eines kalendermäßig bestimmten Termins. Für ein Entnehmen der Leistungszeit aus den Umständen sind zu berücksichtigen:

♦ die Art (Natur) des Schuldverhältnisses

♦ die Verkehrssitte

♦ die Beschaffenheit der Leistung (§ 271 Abs. 1 BGB)

Liegt keine der beiden Alternativen vor, hat der Schuldner sofort zu zahlen.

Wichtig: § 271 BGB tritt zurück, wenn die Leistungszeit durch gesetzliche Sonderregeln festgesetzt ist, beispielsweise beim Dienstvertrag § 614 BGB, beim Werkvertrag § 641 BGB, beim Darlehen § 608 ff. BGB.

Achtung: Ein Hinausschieben der Leistungszeit (z. B. Stundung) wirkt im Zweifel nur zugunsten des Schuldners. Er muss nicht, darf jedoch schon vor dem Fälligwerden der Forderung leisten (§ 271 Abs. 2 BGB).

Eine Mahnung des Gläubigers

Mahnung bedeutet eine eindeutige und bestimmte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die fällige Leistung zu erbringen, das heißt bei Geldforderungen den konkret bezeichneten Betrag zuzahlen.

Der Gläubiger muss somit eindeutig und bestimmt zum Ausdruck bringen, dass er die geschuldete Leistung fordert. Eine Fristsetzung ist dabei nicht zwingend erforderlich, es bedarf auch nicht unbedingt der Androhung bestimmter Folgen. Nicht ausreichend wären jedenfalls Formulierungen wie: „Für … wäre ich Ihnen sehr dankbar.“ oder: „Der Leistung wird gerne entgegengesehen.“

Praxis-Tipp:

Eine allzu große Höflichkeit ist jedenfalls bei der verzugsbegründenden Mahnung nicht angebracht, da sonst das Vorliegen einer eindeutigen und bestimmten Aufforderung verneint werden könnte.

Wenn im Vertrag oder in der Rechnung keine Zahlungsfrist gesetzt worden ist, sollte dies gerade bei Verwendung der in Kapitel 3 genannten Formulierungsbeispiele unbedingt berücksichtigt werden!

Wichtig: Die Mahnung ist grundsätzlich nicht formbedürftig, das heißt sie kann theoretisch auch mündlich oder konkludent (stillschweigend) erfolgen.

So wird zum Beispiel als Mahnung auch die Übersendung einer zweiten oder dritten Rechnung oder einer ausgefüllten Zahlkarte gewertet.

Aus Beweisgründen ist allerdings die Regelform der Mahnung, die schriftliche Mahnung (siehe Kapitel 2) zu empfehlen.

Die Mahnung muss dem Schuldner zugehen, das heißt so in seinen Machtbereich gelangen, dass unter normalen Verhältnissen damit zu rechnen ist, dass er von ihr Kenntnis erlangt. Der Einwurf in einen Briefkasten bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist.

Achtung: Für den Zugang eines Schriftstücks, auch für den Zugang der Mahnung, ist grundsätzlich der Absender beweispflichtig, wobei der zu beweisende Zugang nicht durch den Nachweis der Absendung ersetzt werden kann. Im Streitfall würde daher selbst eine eindeutige Zeugenaussage über das Absenden einer Mahnung nicht als Beweis für deren Zugang ausreichen, falls der Schuldner den Erhalt der Mahnung bestreitet.

Selbst die Versendung des Briefs per Einschreiben begründet nach der Rechtsprechung keinen Anscheinsbeweis dafür, dass dieses Schreiben dem Empfänger auch zugegangen ist.

Eine Einschreibequittung beweist eigentlich nur die Aufgabe eines Schreibens an einem bestimmten Tage bei der Post, wobei nicht einmal der Inhalt des Schreibens aus der Quittung hervorgeht.

Demnach gibt es aufgrund einer Einschreibequittung keinen Beweis des ersten Anscheins dafür, dass

♦ die Einschreibequittung sich auf ein Schreiben bestimmten Inhalts beziehtund

♦ ein Schreiben bestimmten Inhalts auch zugestellt wurde.

Selbst ein Einschreiben mit Rückschein beweist im Grunde nur den Zugang eines Kuverts, das beispielsweise auch leer gewesen sein könnte. (Was der gewiefte Schuldner im Streitfall natürlich auch behaupten könnte!)

Achtung: Ein Vertragspartner, der mit einer Willenserklärung rechnet, hat schließlich noch die Möglichkeit bei der Postzustellung (absichtlich) nicht anwesend zu sein und dann zu leugnen, dass er über den vergeblichen Zustellungsversuch durch einen Benachrichtigungszettel informiert worden sei. Im Übrigen ersetzt natürlich selbst der (nachgewiesene) Zugang des Benachrichtigungszettels bei Abwesenheit nicht den Zugang des Einschreibebriefs.

Auch das neue Einwurf-Einschreiben bringt keinerlei Sicherheit! Wenigstens einen bedingten Zugangsnachweis liefert die Mahnung per Fax.

Wichtig: Will man wirklich sichergehen, muss man die Mahnung entweder durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen (dabei ist dem Auftrag eine Zweitausfertigung der Mahnung beizufügen, die man nach erfolgter Zustellung, verbunden mit dem Zustellungsnachweis, zurückerhält) oder aber den Brief durch einen Boten, der den Text gelesen hat, dem Empfänger persönlich in die Hand geben und darüber ein Protokoll anfertigen lassen.

Selbstverständlich kommt die Übermittlung durch Boten oder gar die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers (wenden Sie sich diesbezüglich bei Bedarf an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle beim Amtsgericht) wohl nur in wichtigeren Fällen in Betracht.

In solchen Fällen sollte man jedoch den Aufwand und die Kosten nicht scheuen, da insbesondere bei der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher der zusätzliche Effekt hinzukommt, die meisten Schuldner hierdurch doch sehr zu beeindrucken.

Wichtig: Weiterhin sollte man immer auch bedenken, dass der wegen der Nichtbeweisbarkeit der In-Verzug-Setzung gegebenenfalls entstehende Zinsverlust die anfallenden Kosten häufig nicht unerheblich übersteigt!

Praxis-Tipp:

Ein nicht ganz unproblematischer, aber im Einzelfall gegebenenfalls wirksamer Trick besteht darin, durch eine Mahnung, mit der (absichtlich) zu viel gefordert wird, den (entrüsteten) Schuldner zu einer schriftlichen Äußerung zu veranlassen, in der der genaue Schuldbetrag angegeben ist. Das hat zur Folge, dass zum einen der Schuldner selbst den Zugang der Mahnung dokumentiert und man weiterhin auch noch ein Schuldanerkenntnis erhält, das die Verjährung neu beginnen lässt (§ 212 BGB).

Außerdem ermöglicht ein solches schriftliches Schuldanerkenntnis die Durchführung eines (einfacheren) Urkundenmahnverfahrens.

Achtung: Da sich aber die Frage, ob eine Zuvielmahnung völlig unwirksam oder nur im Umfang des tatsächlichen Rückstands wirksam ist, nach der Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Umstände nach Treu und Glauben entscheidet, kommen wohl nur geringere Zuvielforderungen in Betracht.

Formulierung aus einem BGH-Urteil:

Eine unverhältnismäßig hohe Zuvielforderung kann den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, dass dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirksam gemahnt ansieht.

Nicht rechtzeitiges Erbringen der geschuldeten Leistung

Der Schuldnerverzug beginnt mit dem Tag des Zugangs der Mahnung bzw. der Erfüllungsverweigerung, bei kalendermäßig festgelegter Leistungszeit mit dem Ablauf des Tages, an dem die Leistung spätestens zu erbringen war.