Bankenaufsicht - Joachim Brixner - E-Book

Bankenaufsicht E-Book

Joachim Brixner

0,0

Beschreibung

Basel III, CRR, CRD IV, EMIR, MaRisk und ESMA sind nur einige Schlagworte der regulatorischen Entwicklung für die Beaufsichtigung von Finanzdienstleistungsunternehmen. Das Buch gibt eine fundierte Einführung in den von großer Dynamik gekennzeichneten Themenkomplex Bankenaufsicht. Behandelt werden dabei: - Beteiligte Institutionen wie EBA, EZB, BaFin, Bundesbank und ihre Funktionen, - die Regelungsbereiche der nationalen und internationalen Normen wie CRR, KWG, SolvV, GroMiKV, LiqV, - besondere Pflichten bei der Prüfung des Jahresabschlusses und aktuelle Entwicklungen.Ideal zum Einstieg in die Materie und als Nachschlagewerk für Praktiker.

Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:

Android
iOS
von Legimi
zertifizierten E-Readern

Seitenzahl: 1154

Veröffentlichungsjahr: 2017

Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:

Android
iOS
Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Inhaltsverzeichnis

Hinweis zum UrheberrechtImpressumVorwortAbkürzungen1   Deutsche Bankenaufsicht im europäischen Verbund1.1   Stärkere Größendifferenzierung in der Bankenaufsicht seit der Finanzkrise1.2   Institutionen der Bankenaufsicht1.2.1   Europäisches System der Finanzaufsicht1.2.2   Europäischer Ausschuss für Systemrisiken1.2.3   Europäische Bankenaufsichtsbehörde1.2.4   Europäische Zentralbank1.2.5   Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und Bundesbank1.3   Europäische und nationale Rechtsgrundlagen der Bankenaufsicht1.3.1   CRD-IV-Paket und „Single Rulebook“1.3.2   Technische Standards1.3.3   EBA-Leitlinien und -Empfehlungen1.3.4   Q&A-Prozess1.3.5   Verordnungen, Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Zentralbank1.3.6   KWG und Rechtsverordnungen1.3.7   Veröffentlichungen und Maßnahmen der BaFin1.4   Europäische Bankenunion1.4.1   Überblick über die „Säulen“ einer Bankenunion1.4.2   Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – SSM1.4.2.1   Kompetenzabgrenzung1.4.2.2   Geltungsbereich des SSM1.4.2.3   Beschränkung der direkten EZB-Aufsicht auf bedeutende Institute1.4.2.3.1   Kriterien für die Einstufung als bedeutende beaufsichtigte Unternehmen1.4.2.3.2   Verfahren für die Einstufung als bedeutende beaufsichtigte Unternehmen1.4.2.4   Organisation des SSM1.4.2.5   Risikoanalyse und aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP)1.4.2.6   Gemeinsame Verfahren1.4.3   Einheitlicher Abwicklungsmechanismus1.4.4   Einheitliche Einlagensicherung2   Anwendungsbereich der bankaufsichtlichen Vorschriften2.1   Erlaubnispflicht bei Mindestumfang von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften2.2   Institutsbegriff nach CRD IV/CRR und KWG2.3   Bankgeschäfte2.3.1   Einlagengeschäft2.3.2   Pfandbriefgeschäft2.3.3   Kreditgeschäft2.3.4   Diskontgeschäft2.3.5   Finanzkommissionsgeschäft2.3.6   Depotgeschäft2.3.7   Darlehensrückkauf- bzw. Revolvinggeschäft2.3.8   Garantiegeschäft2.3.9   Scheck- und Wechseleinzugsgeschäft und Reisescheckgeschäft2.3.10   Emissionsgeschäft2.3.11   Zentrale Gegenpartei2.3.12   Tabellarische Zusammenfassung und Abgrenzung der Bankgeschäfte2.4   Finanzdienstleistungen2.4.1   Anlagevermittlung2.4.2   Anlageberatung2.4.3   Betrieb eines multilateralen Handelssystems2.4.4   Platzierungsgeschäft2.4.5   Abschlussvermittlung2.4.6   Finanzportfolioverwaltung2.4.7   Eigenhandel und Eigengeschäft2.4.8   Drittstaateneinlagenvermittlung2.4.9   Factoring2.4.10   Finanzierungsleasing2.4.11   Anlageverwaltung2.4.12   Eingeschränktes Verwahrgeschäft2.4.13   Tabellarische Zusammenfassung und Abgrenzung der Finanzdienstleistungen2.5   Verbotene Geschäfte und Risikoabschirmung3   Aufsichtliche Konsolidierung3.1   Erfordernis einer konsolidierten Betrachtung und Historie der Vorschriften3.2   Institutsgruppen3.2.1   Übergeordnete Unternehmen3.2.2   Nachgeordnete Unternehmen3.2.2.1   Konsolidierungsrelevante Unternehmensarten3.2.2.2   Konsolidierungsrelevante Unternehmensbeziehungen3.2.2.2.1   „Verbundenheitsgrad“ zur Abstufung der Unternehmensbeziehungen3.2.2.2.2   Tochterunternehmen3.2.2.2.3   Horizontale Unternehmensgruppen3.2.2.2.4   Gemeinschaftsunternehmen3.2.2.2.5   Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und andere Kapitalbeteiligungen3.2.3   Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern3.2.4   Freistellung von der Konsolidierungspflicht3.3   Besonderheiten bei Finanzholding-Gruppen3.3.1   Bestimmung des übergeordneten Unternehmens3.3.2   Zuständigkeiten der BaFin und Ausnahmetatbestände3.4   Konsolidierungsverfahren3.4.1   „Einheitstheorie“ als Grundlage3.4.2   Aggregationsverfahren3.4.2.1   Vollkonsolidierung3.4.2.2   Quotenkonsolidierung3.4.3   Konzernabschlussverfahren3.5   Pflichten der gruppenangehörigen Unternehmen3.6   Anforderungen der PrüfbV in Bezug auf Instituts- und Finanzholding-Gruppen4   Besondere organisatorische Pflichten von Instituten und Risikomanagement4.1   Besondere organisatorische Pflichten von Instituten4.1.1   Überblick über die aufsichtlichen Vorgaben4.1.2   Anwendungsbereich4.1.3   Anwendungsmaßstab4.1.4   Verantwortung der Geschäftsleiter4.2   Angemessenes und wirksames Risikomanagement4.2.1   Komponenten des Risikomanagements4.2.2   Geschäfts- und Risikostrategie4.2.3   Risikotragfähigkeit und Kapitalplanungsprozess4.2.4   Internes Kontrollsystem4.2.4.1   Regelungen zur Aufbau- und Ablauforganisation4.2.4.2   Risikosteuerungs- und Risikocontrolling-Prozesse4.2.4.3   Stresstests4.2.4.4   Besondere Funktionen4.2.4.4.1   Interne Revision4.2.4.4.2   Risikocontrolling-Funktion4.2.4.4.3   Compliance-Funktion4.2.5   Weitere Komponenten des Risikomanagementsystems4.2.6   Vergütungssysteme4.2.7   Weitere Komponenten einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation4.2.8   Risikomanagement auf Gruppenebene4.3   Auslagerungen4.4   Anforderungen an Geschäftsleiter4.5   Anforderungen an die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans4.6   Anforderungen an vertraglich gebundene Vermittler4.7   Besondere Anforderungen beim Bestehen eines Finanzhandelsinstituts4.8   Prüfungspflichten5   Eigenmittel5.1   „Härtung“ der Eigenmittel und neue Kapitalquoten als Reaktion auf die Finanzkrise5.2   Allgemeine Bestimmungen5.3   Hartes Kernkapital5.3.1   Überblick über die Posten des harten Kernkapitals5.3.2   Anrechnung von Zwischengewinnen5.3.3   Anerkennungsvoraussetzungen für die Instrumente des harten Kernkapitals5.3.3.1   Zustimmung der Eigentümer und direkte Emission5.3.3.2   Eigenkapitalqualität in Bilanz und Insolvenz sowie Offenlegung5.3.3.3   Prinzip der effektiven Kapitalaufbringung5.3.3.4   Dauerhaftigkeit5.3.3.5   Nachrangigkeit und Besicherungsverbot5.3.3.6   Verlustteilnahme5.3.3.7   Ausschüttungen5.3.4   Nichterfüllen der Anerkennungsvoraussetzungen5.4   Korrekturposten (Prudential Filters) beim harten Kernkapital5.5   Abzüge vom harten Kernkapital5.5.1   Überblick5.5.2   Abzugspositionen mit Bezug zur Rechnungslegung5.5.3   Fakultativer Abzug von Risikopositionen mit Risikogewicht von 1.250 %5.5.4   Aktive Steuerlatenzen, Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche und Schwellenwertbetrachtung5.5.4.1   Aktive Steuerlatenzen5.5.4.2   Beteiligungsabzug und „Corresponding Deduction Approach“ im Überblick5.5.4.3   Ermittlung der Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche5.5.4.3.1   Direkte, indirekte und synthetische Positionen5.5.4.3.2   Nicht wesentliche Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche5.5.4.3.3   Wesentliche Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche5.5.4.4   Doppelte Schwellenwertbetrachtung für bestimmte aktive Steuerlatenzen und wesentliche Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche5.5.5   Sonstige Abzugspositionen5.6   Zusätzliches Kernkapital5.6.1   Überblick5.6.2   Anrechnungsvoraussetzungen für zusätzliches Kernkapital5.6.2.1   Prinzip der effektiven Kapitalaufbringung und indirekte Emission über Zweckgesellschaften5.6.2.2   Dauerhaftigkeit5.6.2.3   Nachrangigkeit und Besicherungsverbot5.6.2.4   Anforderungen an Zins- und Dividendenzahlungen5.6.2.5   Verbot der Behinderung der Rekapitalisierung5.6.2.6   Mechanismus zur Herabschreibung oder Wandlung5.6.3   Nichterfüllen der Anerkennungsvoraussetzungen5.7   Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital5.8   Ergänzungskapital5.8.1   Überblick5.8.2   Anrechnungsvoraussetzungen für Ergänzungskapital5.8.2.1   Gemeinsamkeiten mit dem zusätzlichen Kernkapital5.8.2.2   Amortisierung5.9   Abzüge vom Ergänzungskapital5.10   Bestandsschutz und Übergangsvorschriften5.10.1   Bestandsschutzfähige Posten5.10.2   Kapitalabzüge5.11   Anforderungen der PrüfbV zu den Eigenmitteln6   Kapitalpuffer6.1   Überblick6.2   Kapitalerhaltungspuffer6.3   Antizyklischer Kapitalpuffer6.4   Kapitalpuffer für systemische Risiken6.5   Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute6.6   Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute6.7   Zusammenwirken der Kapitalpuffer6.8   Kombinierte Kapitalpufferanforderung7   Handelsbuch7.1   Überblick7.2   Begriffsgrundlagen7.2.1   Definition und Abgrenzung zum Anlagebuch7.2.2   Beziehung zum Handelsrecht7.2.3   Klassifizierung als Handelsbuchinstitut7.3   Anforderungen an Positionen des Handelsbuchs7.4   Anforderungen an die Führung des Handelsbuchs7.4.1   Handelsstrategie nach Art. 103 Buchst. a CRR7.4.2   Aktive Steuerung der Positionen nach Art. 103 Buchst. b CRR7.4.3   Überwachung der Positionen nach Art. 103 Buchst. c CRR7.5   Anforderungen bei der Ermittlung der Positionen7.6   Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung7.6.1   Systeme und Kontrollen7.6.2   Bewertung von Handelsbuchpositionen und Überprüfungsprozess7.6.3   Unabhängige Preisprüfung7.7   Bewertungsanpassungen7.8   Einbeziehung interner Sicherungsgeschäfte7.9   Prüfungsanforderungen8   Eigenmittelanforderungen8.1   Überblick8.2   Kreditrisiken8.2.1   Kreditrisikostandardansatz (KSA)8.2.1.1   Risikopositionswert8.2.1.2   Risikogewichteter Positionsbetrag8.2.1.2.1   Berechnungsverfahren8.2.1.2.2   Ausnahmen von den allgemeinen Berechnungsvorgaben8.2.1.3   Risikogewicht8.2.1.3.1   Risikogewicht und Risikopositionsklassen8.2.1.3.2   Zuordnung zu den Risikopositionsklassen8.2.1.3.3   Zentralstaaten oder Zentralbanken8.2.1.3.4   Regionale oder lokale Gebietskörperschaften8.2.1.3.5   Öffentliche Stellen8.2.1.3.6   Multilaterale Entwicklungsbanken8.2.1.3.7   Internationale Organisationen8.2.1.3.8   Institute8.2.1.3.9   Unternehmen8.2.1.3.10   Mengengeschäft8.2.1.3.11   Durch Immobilien besicherte Risikopositionen8.2.1.3.12   Anwendung des KMU-Faktors8.2.1.3.13   Ausgefallene Positionen8.2.1.3.14   Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen8.2.1.3.15   Gedeckte Schuldverschreibungen8.2.1.3.16   Verbriefungspositionen8.2.1.3.17   Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung8.2.1.3.18   Anteile an Organismen für gemeinsame Anlage (OGA)8.2.1.3.19   Beteiligungsrisikopositionen8.2.1.3.20   Sonstige Positionen8.2.2   IRB-Ansatz8.2.2.1   Bedingungen und Erlaubnis zur Anwendung8.2.2.2   Risikopositionsklassen8.2.2.3   Basis-IRB-Ansatz und fortgeschrittener IRB-Ansatz8.2.2.3.1   Erwarteter und unerwarteter Verlust8.2.2.3.2   Erwarteter Verlustbetrag und Wertberichtigungsvergleich8.2.2.4   Risikogewichteter Positionsbetrag beim IRB-Ansatz8.2.2.4.1   Ermittlungsmethode8.2.2.4.2   Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)8.2.2.4.3   Verlustquote bei Ausfall (LGD)8.2.2.4.4   Effektive Restlaufzeit (M)8.2.2.4.5   Korrelationskoeffizient R8.2.2.4.6   Risikopositionswert (EAD)8.2.2.4.7   Beteiligungspositionen8.2.2.4.8   Sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtung8.2.2.5   Basel-I-Untergrenze8.2.3   Kreditrisikominderung8.2.3.1   Hintergrund8.2.3.2   Besicherungen mit Sicherheitsleistung8.2.3.2.1   Bilanzielles Netting und Netting-Rahmenvereinbarungen8.2.3.2.2   Anerkennung finanzieller Sicherheiten8.2.3.2.3   Andere Formen der Besicherung8.2.3.2.4   Sonstige IRBA-Sicherheiten8.2.3.3   Anerkennung von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung8.2.3.3.1   Garantien8.2.3.3.2   Kreditderivate8.2.3.3.3   Bewertung8.2.4   Verbriefungspositionen8.2.5   Neuere Entwicklungen8.3   Gegenparteiausfallrisiko8.3.1   Überblick8.3.2   Methoden8.3.2.1   Marktbewertungsmethode8.3.2.2   Ursprungsrisikomethode8.3.2.3   Standardmethode8.3.2.3.1   Ermittlung des Risikopositionswerts8.3.2.3.2   Standardmethode-Risikopositionen und Geschäfte mit linearem und nichtlinearem Risikoprofil8.3.2.4   Auf internem Modell basierende Methode8.3.2.4.1   Voraussetzungen8.3.2.4.2   Berechnungsmethode8.3.2.4.3   Berücksichtigung von Nachschussvereinbarungen8.3.2.4.4   Weitere Anforderungen bei Verwendung der IMM8.3.3   Vertragliches Netting8.3.3.1   Bedingungen und Arten von Nettingvereinbarungen8.3.3.2   Methoden zur Ermittlung des Risikopositionswerts und Netting8.3.4   Gegenparteiausfallrisiken im Handelsbuch8.3.5   Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien8.4   Operationelle Risiken8.4.1   Grundlagen und Ansätze8.4.2   Basisindikatoransatz8.4.3   Standardansatz8.4.3.1   Systematik und organisatorische Voraussetzungen8.4.3.2   Zuordnung zu den Geschäftsfeldern8.4.3.3   Alternativer Standardansatz8.4.4   Fortgeschrittener Ansatz8.4.4.1   Qualitative und quantitative Anforderungen8.4.4.2   Grundidee des Modells8.4.4.3   Datenanforderungen8.4.4.4   Versicherungen und andere Risikoübertragungsmechanismen8.5   Marktrisiken8.5.1   Bankbuch und Handelsbuch8.5.1.1   Zuordnung zum Handelsbuch8.5.2   Risikoarten und Anwendungsbereich8.5.2.1   Allgemeines und spezifisches Risiko8.5.3   Standardverfahren8.5.3.1   Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko8.5.3.1.1   Zinsterminkontrakte und Terminpositionen8.5.3.1.2   Optionen und Optionsscheine8.5.3.1.3   Swaps8.5.3.1.4   Zinsrisiko von Derivaten8.5.3.1.5   Kreditderivate8.5.3.1.6   Übertragene oder verliehene Wertpapiere im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen8.5.3.2   Schuldtitel8.5.3.2.1   Spezifisches Risiko8.5.3.2.2   Allgemeines Risiko8.5.3.3   Aktieninstrumente8.5.3.3.1   Spezifisches Risiko8.5.3.3.2   Allgemeines Risiko8.5.3.4   Weitere Elemente8.5.3.4.1   Übernahmegarantien8.5.3.4.2   Spezifisches Risiko bei über Kreditderivate abgesicherten Positionen8.5.3.4.3   Fondsanteile (OGA)8.5.3.4.4   Fremdwährungsrisiko8.5.3.4.5   Warenpositionsrisiko8.5.3.4.6   Laufzeitbandverfahren8.5.3.4.7   Vereinfachtes Verfahren8.5.3.4.8   Erweitertes Laufzeitbandverfahren8.5.4   Interne Modelle8.6   Abwicklungsrisiko8.7   CVA-Risiko8.7.1   Hintergrund und Begriff8.7.2   Fortgeschrittene Methode8.7.3   Standardmethode und alternative Methode8.8   Meldungen zu den Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen8.9   Prüfungsanforderungen9   Kredite9.1   Regulierungsrahmen: Überblick und Entwicklung9.2   Kreditbegriff9.2.1   Überblick9.2.2   Kreditbegriff für Zwecke der Großkreditregelung9.2.3   Kreditbegriff für Zwecke der Millionenkreditregelung9.2.4   Begriff des Kredits nach § 21 KWG für Zwecke der Organkreditregelungen und der Offenlegung (§§ 15 bis 18 Abs. 1 KWG)9.2.4.1   Wirtschaftlicher Kreditbegriff9.2.4.2   Kredite nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 KWG9.2.4.2.1   Überblick über Kredite und Kreditarten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG)9.2.4.2.2   Diskontierung von Wechseln und Schecks (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG)9.2.4.2.3   Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften eines Kreditinstituts (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KWG)9.2.4.2.4   Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Instituts sowie Haftung eines Instituts aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG)9.2.4.2.5   Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG)9.2.4.2.6   Anteilsbesitz an anderen Unternehmen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KWG)9.2.4.2.7   Leasinggegenstände (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KWG)9.2.4.2.8   Keine Anrechnung von Sicherheiten und Guthaben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KWG)9.2.4.3   Begriff des Kreditnehmers9.2.4.4   Gruppe verbundener Kunden – Einheitenbegriff für Zwecke der Großkreditregelungen9.2.4.5   Kreditnehmereinheit für Zwecke des § 14 KWG9.2.4.5.1   Überblick9.2.4.5.2   Beherrschender Einfluss – § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c KWG9.2.4.5.3   Personenhandelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Partnergesellschaften9.2.4.5.4   Konzerne nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KWG9.2.4.5.5   Kumulation (§ 19 Abs. 2 Satz 2 KWG)9.2.4.6   Kreditnehmer für Zwecke des § 14 KWG9.2.4.6.1   Bestimmung des Kreditnehmers9.2.4.6.2   Kreditnehmer nach § 19 Abs. 5 KWG – entgeltlicher Erwerb von Geldforderungen9.2.4.6.3   Kreditnehmerbestimmung bei Förderkrediten (§ 13 Abs. 4 KWG)9.2.4.7   Kreditnehmereinheit für Zwecke der §§ 15 und 18 Abs. 1 KWG9.2.5   Prüfungsanforderungen zum Begriff des Kredits und des Kreditnehmers9.3   Großkreditvorschriften9.3.1   Überblick über die Rechtsgrundlagen9.3.2   Anwendungsbereich und Ausnahmen9.3.3   Risikopositionswert9.3.3.1   Anrechenbarer Kreditbetrag9.3.3.2   Bemessungsgrundlage9.3.3.3   Handelsbuch und Anlagebuch9.3.3.4   Risikoposition gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden9.3.3.5   Ausnahmen von der Einstufung als Risikoposition9.3.3.6   Durchschau bei Fonds, Verbriefungen und sonstigen Konstrukten9.3.4   Großkredite9.3.4.1   Definition des Großkredits9.3.4.2   Großkreditobergrenze9.3.4.3   Melde- und Beschlussfassungsvorschriften9.3.4.4   Überschreitung der Großkreditobergrenze9.3.4.5   Ausnahmen und Anrechnungserleichterungen9.3.5   Kreditrisikominderung9.3.5.1   Überblick9.3.5.2   Anerkannte Kreditrisikominderungstechniken9.3.5.3   Berücksichtigung von Immobiliensicherheiten9.3.6   Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen – § 13c KWG9.3.6.1   Hintergrund9.3.6.2   Anzeigepflicht9.3.6.3   Gruppeninterne Transaktionen9.3.6.4   Bedeutende Transaktion9.3.6.5   Beschlussfassung9.3.6.6   Obergrenzen9.3.6.7   Risikomanagement9.3.7   Prüfung der Einhaltung der Großkreditvorschriften9.4   Millionenkreditvorschriften9.4.1   Rechtliche Grundlagen und Evidenzzentrale9.4.2   Anzeige nach § 14 Abs. 1 KWG9.4.3   Anzeigepflicht bei Krediten von mehreren Kreditgebern9.4.4   Meldung bei gruppenangehörigen Unternehmen9.4.5   Anzuzeigende Kredite9.4.6   Bemessungsgrundlage9.4.7   Meldewesen9.4.8   Benachrichtigungen9.4.9   Prüfung der Einhaltung der Millionenkreditvorschriften9.4.10   Ausnahmen von § 14 KWG9.4.10.1   Bedeutung des § 20 KWG9.4.10.2   Wechselkursgeschäfte und Wertpapiergeschäfte9.4.10.3   Durchführung des Zahlungsverkehrs9.4.10.4   Abgeschriebene Kredite9.4.10.5   Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren9.4.10.6   Weitere Ausnahmen von der Einstufung als Millionenkredit – Übergangsbestimmungen9.5   Organkredite9.5.1   Einführung und Kreditbegriff9.5.2   Organkreditarten9.5.2.1   Personenorgankredite9.5.2.2   Unternehmensorgankredite9.5.3   Kreditgewährung9.5.3.1   Marktmäßige Bedingungen9.5.3.2   Obergrenzen9.5.3.3   Bagatellgrenzen9.5.4   Beschlussfassung9.5.4.1   Beteiligte und Zeitpunkt der Beschlussfassung9.5.4.2   Nachträgliche Beschlussfassung und Anzeigepflicht9.5.4.3   Vorratsbeschlüsse9.5.4.4   Erneute Beschlussfassung9.5.5   Rechtsfolgen und Haftung bei Verstoß9.5.6   Prüfungsanforderungen zu Organkrediten9.6   Kreditunterlagen nach § 18 KWG9.6.1   Ziel der Vorschrift zu Kreditunterlagen9.6.2   Anwendungsbereich9.6.2.1   Kredite9.6.2.2   Kreditgeber9.6.2.3   Kreditnehmer9.6.3   Vorschriften zur Offenlegung nach § 18 Abs. 1 KWG9.6.3.1   Erstoffenlegung und laufende Offenlegung9.6.3.2   Verfahren der Offenlegung9.6.3.3   Festlegung der Unterlagen9.6.3.3.1   Unterlagen zur Bonitätsbeurteilung9.6.3.3.2   Offenlegungsanforderungen verschiedener Kreditnehmer9.6.3.4   Erwirkung der Einreichung9.6.3.5   Auswertung9.6.3.6   Dokumentation9.6.4   Ausnahmen9.6.5   Rechtsfolgen bei Verstoß9.6.6   Offenlegung unterhalb der Grenze und Zusammenspiel mit den MaRisk und der CRR9.6.7   Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen nach § 18a KWG9.6.8   Prüfungsanforderungen zur Offenlegung10   Verbriefungen10.1   Überblick10.2   Verbriefungsstrukturen10.2.1   Traditionelle Verbriefungen10.2.1.1   Grundstruktur einer traditionellen Verbriefung10.2.1.2   Strukturierung/Tranchierung10.2.1.3   Aufsichtliche Definitionen zu Verbriefungen10.2.2   Transaktionsparteien10.2.2.1   Originator10.2.2.2   Zweckgesellschaft10.2.2.3   Sponsor10.2.2.4   Servicer10.2.2.5   Weitere Parteien10.2.3   Sonderfall: Synthetische Verbriefungen10.3   Historie und Kernpunkte der Verbriefungsregelungen10.4   Quantitatives Regelwerk10.4.1   Behandlung von Verbriefungen beim Investor10.4.1.1   Berechnung risikogewichteter Positionsbeträge10.4.1.1.1   Allgemein10.4.1.1.2   Kreditrisiko-Standardansatz - KSA10.4.1.1.3   Internal Rating Based Approach - IRBA10.4.1.1.4   Interner Bemessungsansatz für ABCP-Programme10.4.2   Behandlung von Verbriefungen beim Originator und/oder Sponsor10.4.2.1   Risikotransfer bei traditionellen Verbriefungen10.4.2.2   Sonderregelungen für Originatoren und/oder Sponsoren10.4.2.2.1   Außervertragliche Kreditunterstützung10.4.2.2.2   Maximale Positionsbeträge10.4.2.2.3   Synthetische Verbriefungen10.4.2.2.4   Revolvierende Transaktionen10.4.2.2.5   Liquiditätsfazilitäten10.5   Qualitatives Regelwerk10.5.1   Selbstbehalt von Verbriefungen10.5.1.1   Überblick10.5.1.2   Adressaten des Selbstbehalts10.5.1.3   Ausgestaltung des Selbstbehalts10.5.1.4   Selbstbehalt auf konsolidierter Basis10.5.1.5   Ausnahmen und Sanktionen10.5.2   Organisatorische Vorkehrungen10.5.2.1   Investoren: Sorgfaltspflichten10.5.2.2   Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber: Kreditvergabekriterien und Offenlegung10.6   Ausblick10.7   Prüfungsanforderungen11   Liquidität11.1   Historie und Regelwerk11.2   Liquiditätsdeckungsanforderung (Liquidity Coverage Requirement – LCR)11.2.1   Grundlagen11.2.2   Anforderungen an liquide Aktiva11.2.2.1   Allgemeine Anforderungen11.2.2.2   Operative Anforderungen11.2.2.3   Systematik der liquiden Aktiva11.2.2.4   Berechnung des Liquiditätspuffers11.2.3   Ermittlung der Netto-Liquiditätsabflüsse11.2.3.1   Netto-Liquiditätsabflüsse11.2.3.2   Liquiditätsabflüsse11.2.3.3   Liquiditätszuflüsse11.2.4   Übergangsbestimmungen11.3   Liquidität nach der Liquiditätsverordnung11.3.1   Liquiditätskennzahl und Beobachtungskennzahlen11.3.2   Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen11.3.3   Zusammenspiel mit der LCR11.4   Meldepflichten11.4.1   LCR11.4.2   Meldung weiterer Parameter zur Liquiditätsüberwachung11.4.3   Meldung nach der Liquiditätsverordnung11.5   Stabile Refinanzierung (Net Stable Funding Ratio – NSFR)11.6   Prüfungsanforderungen12   Verschuldungsquote (Leverage Ratio)12.1   Hintergrund12.2   Anwenderkreis und Ausnahmen12.3   Berechnung der Verschuldungsquote12.3.1   Methodik12.3.2   Gesamtrisikopositionsmessgröße12.3.3   Melde- und Offenlegungspflicht13   Überblick über ausgewählte Meldepflichten13.1   Informationsdefizite in der Finanzkrise als Auslöser für neue Meldepflichten13.2   Meldungen über aufsichtliche Finanzinformationen13.2.1   FINREP und „Asset Encumbrance“13.2.2   EZB-FINREP13.2.3   FinaRisikoV13.3   Prüfungsanforderungen14   Offenlegung14.1   Überblick14.2   Offenlegung nach CRR14.2.1   Allgemeine Offenlegungsanforderungen14.2.2   Offenlegung auf konsolidierter Basis14.2.3   Übergangsbestimmungen14.3   Offenlegung und Sanktionen nach § 26a KWG14.3.1   Offenlegung14.3.2   Sanktionen14.4   Prüfung der Offenlegungsanforderungen15   Verhinderung von Geldwäsche15.1   Regelungsziel und Verpflichtetenkreis15.2   Sorgfaltspflichten15.2.1   Allgemeine Sorgfaltspflichten15.2.2   Vereinfachte Sorgfaltspflichten15.2.3   Verstärkte Sorgfaltspflichten und verbotene Geschäfte15.3   Interne Sicherungsmaßnahmen15.3.1   Angemessenes Risikomanagement15.3.2   Datenverarbeitungssysteme15.3.3   Auffällige Transaktionen und Geschäftsbeziehungen15.3.3.1   Untersuchungsgrundsätze15.3.3.2   Organisatorische Vorkehrungen15.3.4   Geldwäschebeauftragter15.3.5   Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen15.4   Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten15.5   Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft15.6   Anforderungen der PrüfbVLiteraturStichwortverzeichnis
[1]

Hinweis zum Urheberrecht

Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH, Stuttgart

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

Print: ISBN: 978-3-7910-3584-0Bestell-Nr.: 16603-0001ePDF:ISBN: 978-3-7910-3585-7Bestell-Nr.: 16603-0150ePub:ISBN: 978-3-7910-4048-6Bestell-Nr.: 16603-0100

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

© 2017 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht [email protected]

Umschlagentwurf: Goldener Westen, BerlinUmschlaggestaltung: Kienle gestaltet, StuttgartSatz: Claudia Wild, Konstanz

November 2016

Schäffer-Poeschel Verlag StuttgartEin Tochterunternehmen der Verlagsgruppe Handelsblatt

Vorwort

Mit dem vorliegenden Werk möchten wir eine Einführung in den Themenkomplex der laufenden Bankenaufsicht mit Stand Januar 2016 geben. Die Schwerpunkte befassen sich mit folgenden Bereichen:

Beteiligte Institutionen (EBA, EZB, BaFin, Bundesbank) und ihre Funktionen und Aufgaben;

Adressatenkreis der bankaufsichtlichen Vorschriften[2]

Solvenz- und Liquiditätsvorschriften (CRR, KWG, SolvV, GroMiKV, LiqV);

Besondere Pflichten bei der Prüfung des Jahresabschlusses;

Weitere Entwicklungen.

Ohne die Mitarbeit unserer Kollegen in der EY Professional Practice FSO hätten wir dieses Projekt nicht stemmen können. Entsprechend der folgenden Übersicht haben sie einzelne Kapitel eingebracht und sich auch kapitelübergreifend engagiert:

Dorothee Amann – Aufsichtliche Konsolidierung;

Dr. Chris Hofmann – Verbriefungen, Verschuldungsquote, Offenlegung;

Anna-Lena Kotzur – Handelsbuch;

Nicole Rüdenauer – Kredite;

Monika Scholz – Geschäftsorganisation und Risikomanagement, Geldwäsche.

Ihnen sind wir zu besonders großem Dank verpflichtet.

Bedanken möchten wir uns bei Herrn Dipl.-Ök. Ralf Backé, Herrn Dipl.-Wirtsch.-Ing. Andreas Gromann, Frau Dr. Elma Sefer Periškić, Frau Dipl.-Betriebswirt (FH) Sabine Schmid, Frau Dipl.-Ök. Seda Tekin, Herrn Dr. Max Weber und Herrn Dipl.-Kfm. Martin Wirth für die Durchsicht des Manuskripts und die wertvollen Hinweise.

Schließlich gilt unser herzlicher Dank auch Frau Ass. jur. Marita Mollenhauer, die uns zu diesem Werk sehr ermutigt hat, und Frau Claudia Knapp, M.A., für die sehr gute operative Unterstützung, beide Schäffer-Poeschel Verlag.

Stuttgart, im Mai 2016 Joachim Brixner  Mathias Schaber

Abkürzungen

AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung), in: ABl. EU Nr. C 326, S. 47Auslegungshilfe InstitutsvergVAuslegungshilfe zur Institutsvergütungsverordnung vom 1. Januar 2014 (in: Consbruch/Fischer, B 32.1)BaFinBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (ab 01.05.2002)BAKredBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (bis 30.04.2002)Basel IIIBaseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2011), Basel III. Ein globaler Regulierungsrahmen für widerstandsfähigere Banken und Bankensysteme, v. Dezember 2010 (rev. Juni 2011)Beck/Samm/Kokemoor – KWGBeck, Heinz/Samm, Carl-Theodor/Kokemoor (Hrsg.), Gesetz über das Kreditwesen. Kommentar mit Materialien und ergänzenden Vorschriften, Loseblatt.Beck/Samm/Kokemoor– KWG mit CRRBeck, Heinz/Samm, Carl-Theodor/Kokemoor (Hrsg.), Kreditwesengesetz mit CRR, Loseblatt.Begründung LiqVBegründung der Verordnung über die Liquidität der Institute (in: Consbruch/Fischer, B 13.1)Boos/Fischer/Schulte-MattlerBoos, Karl-Heinz/Fischer, Reinfried/Schulte-Mattler, Hermann (Hrsg.) (2012), Kreditwesengesetz. Kommentar zu KWG und Ausführungsvorschriften. 4. Aufl.BRRDBank Recovery and Resolution Directive – Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, in: ABl. EU Nr. L 173 v. 12.06.2014, S. 190BT-Drucks. 17/10974BT-Drucks. 17/10974 v. 15.10.2012, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/…/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. …/2012 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz)BVRBundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.Consbruch/FischerConsbruch, Johannes/Fischer, Reinfried (Hrsg.), Kreditwesengesetz. Bank-, Bankaufsichtsrechts- und Kapitalmarktrecht mit amtlichen Verlautbarungen. Textsammlung (Loseblatt).CRD IVRichtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, in: ABl. EU Nr. L 176 v. 27.06.2013, S. 338 (in: Consbruch/Fischer, B 80)CRD IV-UmsetzungsgesetzGesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen vom 28. August 2013, in: BGBl. I 2013 v. 03.09.2013, S. 3395CRRVerordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, in: ABl. EU L 176 v. 27.06.2013, S. 1; berichtigte Fassung in: ABl. EU Nr. L 321 v. 30.11.2013, S. 6 – Capital Requirements Regulation (in: Consbruch/Fischer, B 81)DGSDDeposit Guarantee Schemes Directive – Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Neufassung), in: ABl. EU Nr. L 173 v. 12.06.2014, S. 149DKDeutsche KreditwirtschaftDK-HinweiseAuslegungs- und Anwendungshinweise der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen (Stand: 1. Februar 2014)DSGVDeutscher Sparkassen- und GiroverbandEADExposure at DefaultEBAEuropean Banking Authority – Europäische BankenaufsichtsbehördeEBA, Q&ASingle Rulebook Q&A abrufbar unter http://www.eba.europa.eu/single-rule-book-qa/EBA-VOVerordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, in: ABl. EU Nr. L 331 v. 15.12.2010, S. 12EIPOAEuropean Insurance and Occupational Pension Authority – Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche AltersversorgungESAEuropean Supervisory Authorities – Europäische AufsichtsbehördenESMEuropäischer StabilitätsmechanismusESMAEuropean Securities Markets Authority – Europäische Wertpapier- und MarktaufsichtsbehördeESRBEuropäischer Ausschuss für Systemrisiken – European Systemic Risk BoardEZBEuropäische ZentralbankFATFFinancial Action Task ForceGEGeldeinheitenGroMiKVVerordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz (Großkredit- und Millionenkreditverordnung) vom 6. Dezember 2013, in: BGBl. I S. 4183 (in: Consbruch/Fischer, B 16)GvKGruppe verbundener KundenInstitutsVergVVerordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Institutsvergütungsverordnung) vom 16. Dezember 2013, in: BGBl. I S. 4270 (in: Consbruch/Fischer, B 32)ITSImplementing Technical StandardsJSTJoint Supervisory Team – Gemeinsames AufsichtsteamKWGKreditwesengesetz in der Fassung vom 9. September 1998 (in: Consbruch/Fischer, B 10)LGDLoss Given DefaultLiqVVerordnung über die Liquidität der Institute (Liquiditätsverordnung) vom 14. Dezember 2013, in: BGBl. I S. 3117 (in: Consbruch/Fischer, B 13)Luz u.a. (2015a)Luz, Günther u.a. (Hrsg.) (2015), KWG und CRR. Kommentar zu KWG, CRR, FKAG, SolvV, WuSolvV, GroMiKV, LiqV und weiteren aufsichtsrechtlichen Vorschriften, 3. Aufl.Luz u.a. (2015b)Luz, Günther u.a. (Hrsg.) (2015), CRR Visuell – Die neuen EU-Vorschriften der Capital Requirements Regulation, 2. Auflage.MBMerkblattNCAsNational Competent Authorities – nationale zuständige BehördenNDAsNational Designated Authorities – nationale zuständige BehördenPDProbability of DefaultPrüfbVVerordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV) vom 15. Juni 2015, in: BGBl I 2015 v. 19.06.2015, S. 930Reischauer/KleinhansReischauer, Friedrich/Kleinhans, Joachim, Kreditwesengesetz (KWG). Kommentar für die Praxis nebst CRR, Nebenbestimmungen und Mindestanforderungen, Loseblatt.RTSRegulatory Technical StandardsSchwennicke/AuerbachSchwennicke, Andreas/Auerbach, Dirk (Hrsg.) (2013), Kreditwesengesetz (KWG) mit Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Kommentar. 2. Aufl.SolvVVerordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung) vom 6. Dezember 2013, in: BGBl. I S. 4168 (in: Consbruch/Fischer, B 11)SRBSingle Resolution BoardSRMSingle Resolution MechnismSRM-VOVerordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, in: ABl. EU Nr. L 225 v. 30.07.2014, S. 1SSMSingle Supervisory Mechanism – Einheitlicher AufsichtsmechanismusSSM-RahmenVOSSM-Rahmenverordnung – Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, in: ABl. EU Nr. L 141 v. 14.05.2014, S. 1SSM-VOSSM-Verordnung – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute, in: ABl. EU Nr. L 287 v. 29.10.2013, S. 63VaRValue at RiskVO (EU) 2015/534Verordnung (EU) Nr. 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), in: ABl. EU Nr. L 86 v. 31.03.2015, S. 13WuSolvVVerordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung) vom 6. Dezember 2013, in: BGBl. I S. 4238 (in: Consbruch/Fischer, B 14)[3-8]

1   Deutsche Bankenaufsicht im europäischen Verbund

1.1   Stärkere Größendifferenzierung in der Bankenaufsicht seit der Finanzkrise

Sein Gutachten „Bankpolitik – heute und morgen“ für den Bundesminister für Wirtschaft im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Kreditwesengesetzes[9] von 1961 beginnt Wolfgang Stützel im ersten Teil mit der Überschrift „Sicherung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Funktionen der Banken“ mit folgendem Hinweis:1

„Nach der Gewerbeordnung von 1869 unterlagen nur wenige gewerbliche Tätigkeiten einer besonderen gewerbepolizeilichen Kontrolle: jede Tätigkeit, aus der dem Publikum Geräuschs- oder Geruchsbelästigungen drohten, die Ausübung von Heilberufen, die Herstellung von Schießpulver, der Betrieb eines Theaters, einer privaten Krankenanstalt, einer privaten Irrenanstalt. Der Betrieb eines Bankgeschäfts mochte in Einzelfällen, der besonderen Rechtsform des Trägers wegen (öffentlich-rechtliche Anstalt, konzessionierte Aktiengesellschaft), gewissen staatlichen Kontrollen unterliegen. Die bankgeschäftliche Tätigkeit als solche indes genoss uneingeschränkte Gewerbefreiheit. Jeder mündige Bürger, der es sich zutraute, Bankgeschäfte zu betreiben, konnte frei über die Zahl und den Ort der Niederlassungen entscheiden (Niederlassungsfreiheit), frei die Art seiner Geschäfte sowie die Zusammensetzung seiner Aktiven und seiner Schulden und deren Verhältnis zueinander bestimmen (freie Bestimmung der Geschäftsstruktur), frei seine Beschaffungspreise kontrahieren (Habenzinsfreiheit) und – von den Beschränkungen durch den allgemeinen Wucherschutz abgesehen – frei seine Absatzpreise vereinbaren (Sollzinsfreiheit).“

Den großen Auftakt für die staatliche Regulierung des Bankensektors in Deutschland markieren die unter dem Eindruck der Bankenkrise von 1931 eingeführten Aufsichtsmaßnahmen.2[10] Die krisenhaften Entwicklungen von damals waren auch für den KWG-Gesetzgeber von 1961 prägend.3 Ebenfalls unter dem Eindruck einer Krise, d. h. der Finanzmarkt- und Staatsschuldenkrise, beginnend im Jahr 2007, steht der jüngste große „Meilenstein“ der Bankenregulierung, die Verabschiedung des Basel-III-Rahmenwerks und dessen Umsetzung in Europa durch die CRD IV und die CRR.

Vor Basel III und CRD IV/CRR wurden die aus der „Größe“ bzw. „Bedeutung“ einer Bank resultierenden Probleme von den aufsichtsrechtlichen Regelungen kaum adressiert, auch wenn auf die Erfahrungen der Bankenkrise von 1931 verwiesen wurde, nach denen der Zusammenbruch eines Großinstituts das Wirtschaftsgefüge eines ganzen Landes in schwere Gefahr bringen kann.4 Allerdings – wenn auch als Begründung für die Regulierungsbedürftigkeit generell – findet sich zumindest (schon) ein Hinweis auf die Vorstellung einer gewissen (Mindest-)„Größe“ bzw. „Bedeutung“, wenn nicht gar verbunden mit „Systemrelevanz“ in den Gesetzesmaterialien zum Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes. Danach handelt es sich bei den der Aufsicht zu unterwerfenden Geschäften um solche, „die nach der Verkehrsauffassung Bankgeschäfte sind und die darüber hinaus im Interesse der Gesamtwirtschaft oder einer Vielzahl schutzwürdiger Beteiligter der staatlichen Aufsicht bedürfen“5, ist mit der Vorstellung einer gewissen (Mindest-)„Größe“ bzw. „Bedeutung“, wenn nicht gar „Systemrelevanz“ verbunden. Damit soll aber lediglich die Regulierungsbedürftigkeit von Bankgeschäften generell begründet werden.[11]

Vor diesem Hintergrund ist es dennoch umso erstaunlicher, dass das Kreditwesengesetz in § 1 KWG die „Aufgriffsschwelle“ für beaufsichtigungsbedürftige Bankgeschäfte seit jeher sehr niedrig hängt und daran festmacht, ob die Bankgeschäfte in einem Umfang betrieben werden, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Von einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, geht die BaFin beim Einlagengeschäft in ständiger Verwaltungspraxis6 bereits aus, wenn

der Einlagenbestand bei mehr als fünf Einzelanlagen die Summe von 12.500,00 EUR überschreitet oder

unabhängig von der Summe des Einlagenbestands mehr als 25 Einzeleinlagen bestehen.

Bei einer Kombination von Kredit- und Einlagengeschäft liegen die Regelgrenzen nach Ansicht der BaFin7

bei 25 Fällen (wobei die Kreditfälle mit 25 % der Grenze angerechnet werden) oder

einem Kredit- und Einlagengesamtvolumen von 12.500,00 EUR (wobei das Kreditgesamtvolumen mit 2,5 % auf die Grenze angerechnet wird).

Diese Regelgrenzen sind jedoch nur von Bedeutung, wenn die Geschäfte nicht ohnehin gewerbsmäßig betrieben werden.8 Offen bleibt die Abgrenzung zu „Zwergunternehmen“, die nach Ansicht des Gesetzgebers für die gesamtwirtschaftliche Zielsetzung eigentlich ohne Interesse sind.9 Von wenigen Ausnahmen abgesehen – etwa die Bagatellgrenzen zur Abgrenzung von Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten oder der Grundsatz der doppelten Proportionalität zur Berücksichtigung der Größe, der besonderen Komplexität der Geschäftsaktivitäten, der Internationalität oder einer besonderen Risikoexponierung im Rahmen der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)10[12] – rückten die „Größe“ bzw. die „Bedeutung“ erst im Rahmen von Basel III, CRD IV/CRR sowie BRRD in den Fokus aufsichtlicher Regelungen; einerseits durch die „too big to fail“-Problematik, andererseits durch stärkere Differenzierungen. Die folgende Aufzählung enthält einen nicht abschließenden Überblick über größenbezogene aufsichtliche Regelungen bzw. Anforderungen.

So wurde zwischenzeitlich beispielsweise ein potenziell systemgefährdendes Kreditinstitut bzw. eine potenziell systemgefährdende Finanzgruppe11 zur Planung der Sanierung und der Abwicklung nach § 20 Abs. 1 SAG a. F. verpflichtet. Ein Institut war potenziell systemgefährdend, wenn sein Ausfall oder die Gefahr seines Ausfalls zu der Besorgnis führt, dass sich die Bestandsgefährdung des Instituts oder der Gruppe in der konkreten Marktsituation in erheblicher Weise negativ auswirkt auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf die Finanzmärkte, auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderen Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems oder auf die Realwirtschaft.12

Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehört, von den Anforderungen zur Sanierungsplanung befreien (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SAG[13]). Dies gilt nicht, wenn das Institut potenziell systemgefährdend ist, d. h. wenn es entweder ein global systemrelevantes Institut nach § 10f KWG oder ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g KWG (siehe unten) ist oder wenn für dieses Institut keine vereinfachten Anforderungen gemäß den Kriterien nach § 19 Abs. 2 SAG festgesetzt werden können, wenn das Institut der Aufsicht der Europäischen Zentralbank unterliegt (siehe unten), der Gesamtwert der Aktiva des Instituts 30 Mrd. EUR übersteigt oder das Verhältnis der gesamten Aktiva des Instituts zum Bruttoinlandsprodukt 20 % übersteigt, es sei denn, der Gesamtwert der Aktiva des Instituts liegt unter 5 Mrd. EUR.13 Alle anderen Institute sind nunmehr zur Erstellung eines Sanierungsplans verpflichtet.14

Zur Abschirmung von Risiken besteht das gesetzliche Verbot des Betreibens des Eigen- sowie des Kredit- und Garantiegeschäfts, wenn die Handelsaktivitäten einen hohen absoluten Umfang oder einen relativ großen Anteil an der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, die bzw. das ein CRR-Kreditinstitut einschließt, erreichen (siehe Abschnitt 2.5). Dies ist gegeben, wenn die den Kategorien „zu Handelszwecken“ und „zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“ i. S. d. Art. 1 i. V. m. Nr. 9 IAS 39 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Europäischen Kommission vom 3. November 2008 in der jeweils geltenden Fassung oder die dem Handelsbestand und der Liquiditätsreserve zuzuordnenden Positionen aus diesen Geschäften den Wert von 100 Mrd. EUR oder 20 % der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats übersteigen.15[14]

Mit dem Basel-III-Rahmenwerk und der CRD IV wurden Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute (§ 10f KWG) und Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute (§ 10g KWG) eingeführt (siehe Kapitel 6).

Die Einstufung als bedeutendes Institut gemäß § 17 InstitutsVergV soll verfehlten Anreizen bei der Vergütungspolitik stärker Rechnung tragen (siehe Abschnitt 4.2.6).

Die Geschäftsleiter und die Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung i. S. d. §§ 25c und 25d KWG ist, müssen zusätzliche Anforderungen erfüllen (siehe Abschnitte 4.4 und 4.5).

Die Kriterien für die Bestimmung des Status eines beaufsichtigten Unternehmens als bedeutend oder weniger bedeutend nach Art. 6 Abs. 4 SSM und Teil IV der SSM-RahmenVO entscheiden darüber, ob ein Institut von der EZB direkt beaufsichtigt wird. Die Bedeutung wird anhand folgender Kriterien bestimmt (siehe Abschnitt 1.4.2.3):

Größe („Größenkriterium“),

Relevanz für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats („Kriterium der wirtschaftlichen Relevanz“),[15]

Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten („Kriterium der grenzüberschreitenden Tätigkeit“).

Die Differenzierung erfolgt nicht überschneidungsfrei. Zum Teil nehmen die Kriterien auch Bezug aufeinander.

1.2   Institutionen der Bankenaufsicht

1.2.1   Europäisches System der Finanzaufsicht

Am 19. Juni 2009 bestätigte der Europäische Rat als Reaktion auf die Finanzkrise im Jahr 2008, dass ein Europäisches System der Finanzaufsicht (ESFS), bestehend aus drei neuen Europäischen Aufsichtsbehörden, errichtet werden sollte. Mit dem System sollten die Qualität und Kohärenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und ein einheitliches europäisches Regelwerk eingeführt werden, das für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gilt.16 Beim ESFS handelt es sich um ein integriertes Netz nationaler Aufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden der Union (European Supervisory Authorities – ESA), in dem die laufende Beaufsichtigung auf nationaler Ebene verbleibt.17

Das ESFS besteht aus18

dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB),

der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA),

der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pension Authority – EIOPA),

der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securites Markets Authority[16] – ESMA),

dem Gemeinsamen Ausschuss (Joint Committee) der Europäischen Aufsichtsbehörden und

den zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten.

Abb. 1.1: Das Europäische System der Finanzaufsicht (in Anlehnung an: Deutsche Bundesbank (2011c), S. 91)

1.2.2   Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) ist, basierend auf der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Ausschusses für Systemrisiken19 (ESRB-VO), zuständig für die makroprudenzielle Aufsicht in der EU. Stimmberechtigte Mitglieder im Verwaltungsrat des ESRB, dem Beschlussorgan, sind insbesondere der EZB-Präsident, der EZB-Vizepräsident und die 27 Notenbankgouverneure, ein Mitglied der EU-Kommission sowie die Vorsitzenden der drei ESA und als nicht stimmberechtigte Mitglieder i. d. R. der Vorsitzende der 27 nationalen Aufsichtsbehörden.20 Die Aufgabe des ESRB besteht darin, in normalen Zeiten die Systemrisiken zu überwachen und zu bewerten, um die Gefahr des Ausfallrisikos von Systemkomponenten für das System zu begrenzen und die Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems gegen Schocks zu stärken.21 Werden signifikante Risiken für die Finanzstabilität festgestellt, so gibt der ESRB Warnungen und gegebenenfalls Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen heraus, gegebenenfalls auch für Gesetzgebungsvorhaben.22 Ist eine Empfehlung an die EU-Kommission, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere ESA oder eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet, so teilen die Adressaten dem ESRB und dem Rat mit, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen haben, und rechtfertigen ihr eventuelles Nichthandeln in angemessener Weise (sog. Comply-or-explain[17]-Mechanismus23). Diese Antworten werden gegebenenfalls vom ESRB unter Beachtung strikter Geheimhaltungsregeln unverzüglich den ESA zur Kenntnis gebracht.24 Stellt der ESRB fest, dass seine Empfehlung nicht befolgt wurde oder die Adressaten keine angemessene Begründung für ihr Nichthandeln gegeben haben, so setzt er die Adressaten, den Rat und gegebenenfalls die betroffene ESA hiervon unter Beachtung strikter Geheimhaltungsregeln in Kenntnis25 und kann so einen Rechtfertigungs- und Handlungsdruck auf die Adressaten ausüben.26

Das Pendant zum ESRB auf nationaler Ebene ist der Ausschuss für Finanzstabilität gemäß § 2 FinStabG. Er beschäftigt sich mit vergleichbaren Fragen wie der ESRB mit dem Fokus auf die inländische Finanzstabilität. Der Ausschuss für Finanzstabilität besteht aus drei Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, von denen eine Person als Vorsitzender und eine als stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses entsandt wird, drei Vertretern der Deutschen Bundesbank und drei Vertretern der BaFin. Wie der ESRB kann der Ausschuss für Finanzstabilität Warnungen und Empfehlungen aussprechen.27

1.2.3   Europäische Bankenaufsichtsbehörde

[18]

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 5 Abs. 1 EBA-VO). Die EBA hat zum 1. Januar 2011 die Aufgaben des Ausschusses der europäischen Bankenaufsichtsbehörden (Commission of European Banking Supervisors – CEBS) übernommen. Sie hat ihren Sitz in London (Art. 7 EBA-VO). Im obersten Entscheidungsgremium der EBA, dem Rat der Aufseher, ist die BaFin als für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständige nationale Behörde stimmberechtigtes Mitglied und die Bundesbank als in die laufende Überwachung eingebundene Institution nicht stimmberechtigt vertreten.28

Ein Aufgabenschwerpunkt29 der EBA liegt in der Verbesserung der grenzüberschreitenden Aufsichtspraxis. So nehmen Vertreter der EBA an den Sitzungen der Aufsichtskollegien (Supervisory Colleges30) teil.31 Mithilfe der Aufsichtskollegien wird die Beaufsichtigung von EWR-weit tätigen Gruppen zwischen den zuständigen Stellen enger und effizienter ausgestaltet. Dies betrifft auch die Beaufsichtigung von Einlagenkreditinstituten oder E-Geldinstituten, die in anderen Mitgliedstaaten des EWR zwar keine Tochterunternehmen, aber dafür bedeutende Zweigniederlassungen errichtet haben. In den Aufsichtskollegien treffen alle Gastlandaufseher (Host Supervisor) unter dem Vorsitz des Heimatlandaufsehers („konsolidierender Aufseher“ – Home Supervisor) zusammen. In ihrem Rahmen soll die Aufsichtstätigkeit wirksam koordiniert und abgestimmt werden, und zwar im Rahmen der laufenden Aufsicht sowie in Krisensituationen. Dazu sollen die Beteiligten unter anderem relevante Informationen aus den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, in denen die Institutsgruppe tätig ist, austauschen, zu einer gemeinsamen Risikoeinschätzung aggregieren und aufsichtliche Prüfungsprogramme auf Grundlage der Risikobewertung der Gruppe festlegen. Zudem sollen aufsichtliche Doppelanforderungen beseitigt und eine kohärente Anwendung der aufsichtlichen Anforderungen durch die Aufsichtskollegien sichergestellt werden.32[19]

Um eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Union zu erreichen, besteht ein weiterer Aufgabenschwerpunkt der EBA darin, einen Beitrag zur Festlegung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsstandards und -praktiken zu leisten, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Organe der Union abgibt und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeitet (siehe Abschnitte 1.3.2 und 1.3.3).33

Mit der Errichtung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (siehe Abschnitt 1.4.2) erhielt die EBA auch die Befugnis, die für Stresstests erforderlichen Daten direkt bei den Kreditinstituten und auch bei unregulierten Einheiten innerhalb einer Finanzgruppe oder eines Konglomerats erheben zu können, wenn die von den zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen unzureichend sind. Außerdem hat die EBA das Europäische Aufsichtshandbuch[20] für die Zusammenarbeit im SSM sowie mit Behörden außerhalb des SSM zu entwickeln (siehe Abschnitt 1.4.2.1).34

1.2.4   Europäische Zentralbank

Der Europäischen Zentralbank (EZB) wurden mit der Schaffung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) zusätzlich zu ihren Aufgaben im Bereich der Geld- und Währungspolitik Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen (siehe Abschnitt 1.4.2.1 zu den bankaufsichtlichen Aufgaben der EZB im Rahmen des SSM). Dabei könnte die EZB dahingehend in Zielkonflikte geraten, dass sie sich bei der Liquiditätsbereitstellung von den Nöten der von ihr beaufsichtigten Banken leiten lässt, was unter Umständen dem Ziel der Preisniveaustabilität abträglich wäre.35 Um Zielkonflikte zu vermeiden, ordnet Art. 25 SSM-VO daher an, dass die EZB die ihr übertragenen bankaufsichtlichen Aufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahrzunehmen hat; die der EZB übertragenen bankaufsichtlichen Aufgaben dürfen weder ihre Aufgaben im Bereich der Geldpolitik beeinträchtigen noch durch diese bestimmt werden.

Die Planung und Durchführung der der EZB übertragenen Aufgaben der Bankenaufsicht soll „uneingeschränkt“ durch das Aufsichtsgremium erfolgen. Dieses setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und Vize-Präsidenten, beide gewählt vom EZB-Rat, vier Vertretern der EZB und jeweils einem Vertreter der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in den einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten verantwortlichen nationalen zuständigen Behörden. Weil aber das Aufsichtsgremium aus rechtlichen Gründen nicht mit den nötigen Entscheidungskompetenzen des EZB-Rates, dem die Letztentscheidung obliegt, ausgestattet werden kann, wurde die Schlichtungsstelle[21] implementiert, die den EZB-Rat allerdings nicht binden kann.36

Im Rahmen des SSM wurden der EZB gemäß Art. 5 SSM-VO auch makroprudenzielle Aufgaben und Instrumente zugewiesen. So kann die EZB erforderlichenfalls anstelle der nationalen zuständigen oder benannten Behörden des teilnehmenden Mitgliedstaats strengere als die von diesen festgelegten Anforderungen für Kapitalpuffer, einschließlich der Quoten für antizyklische Puffer, und strengere Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken auf Ebene der Kreditinstitute festlegen. Zu diesem Zweck müssen derartige nationale Maßnahmen der EZB vorab bekannt gemacht werden.37

1.2.5   Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und Bundesbank

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übt gemäß § 6 Abs. 1 KWG die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften des KWG, der CRR und der auf Basis der CRD IV erlassenen Rechtsakte sowie nach den Vorschriften der SSM-RahmenVO aus. Sie ist die zuständige Behörde, soweit nicht die EZB als solche gilt. Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit von BaFin und Bundesbank sind in § 7 KWG geregelt und in der von der BaFin im Einvernehmen mit der Bundesbank verabschiedeten Aufsichtsrichtlinie[22] detaillierter festgelegt. In den Verantwortungsbereich von BaFin und Bundesbank fällt neben der Beaufsichtigung der weniger bedeutenden CRR-Kreditinstitute (siehe Abschnitt 1.4.2.3) auch die Aufsicht über die weiteren Institute nach § 1 KWG, die nicht in den Anwendungsbereich der SSM-Verordnung fallen.38 Der Bundesbank obliegt gemäß § 7 Abs. 1 KWG die laufende Überwachung der Institute, die dezentral durch die neun Hauptverwaltungen der Bundesbank durchgeführt wird. Auf der Basis der von diesen mindestens einmal jährlich erstellten Risikoklassifizierung und -beurteilung i. R. d. aufsichtlichen Überprüfungs- und Beurteilungsprozesses für jedes Institut (sog. bankaufsichtliches Risikoprofil) werden der BaFin gegebenenfalls aufsichtliche Handlungsvorschläge unterbreitet. In der Regel werden auch die Vor-Ort-Prüfungen durch die Aufsicht bei den Instituten (sog. bankgeschäftliche Prüfungen oder Sonderprüfungen) nach § 44 KWG von den Hauptverwaltungen der Bundesbank durchgeführt.39

1.3   Europäische und nationale Rechtsgrundlagen der Bankenaufsicht

1.3.1   CRD-IV-Paket und „Single Rulebook“

Vor dem Hintergrund der Finanzkrise vom Herbst 2008 forderten die Staats- und Regierungschefs der führenden Industrienationen im Rahmen der G20-Gipfel des Jahres 2009 in London und Pittsburgh eine nachhaltige Stärkung der Widerstandskraft des Bankensystems. Das wird durch höhere Anforderungen an die Qualität, die Quantität und die internationale Vergleichbarkeit der Eigenmittel erreicht. Weiter werden für die Banken neue Liquiditätsregeln geschaffen, die im Krisenfall die Zahlungsfähigkeit der Banken sicherstellen.[23]

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichte in Erfüllung eines entsprechenden Arbeitsauftrags im Dezember 2010 eine Empfehlung für neue Eigenkapital- und Liquiditätsstandards für international tätige Banken (Basel III). Der Inhalt der Empfehlung wurde zuvor von den Staats- und Regierungschefs auf dem G20-Gipfel am 11./12. November 2010 in Seoul gebilligt. Es sollen folgende Ziele erreicht werden:

Erhöhung der Widerstandskraft der Banken in Krisenfällen und Stresssituationen im Finanzsektor und in der Wirtschaft,

Verbesserung des Risikomanagements der Banken,

Erhöhung der Transparenz und Verbesserung der Offenlegungspflichten der Banken.

Weil sich die Baseler Vorgaben nur an große, international tätige Banken richten, haben das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission eine grundlegende Neugestaltung des EU-Bankenaufsichtsrechts vorgenommen, um diese Empfehlungen auch auf europäischer Ebene für alle Institute umzusetzen.40

Es wurde nämlich als Defizit empfunden, dass die Richtlinien 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) und 2006/49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie) zwar zu einer gewissen Harmonisierung der Aufsichtsvorschriften der Mitgliedstaaten geführt haben, aber den Mitgliedstaaten noch zahlreiche Optionen und Wahlrechte boten, sodass es dem europäischen Aufsichtsrahmen insgesamt an Geschlossenheit und Kohärenz mangelte.41[24]

„Die Aufsichtsmodelle auf nationaler Ebene konnten mit der Globalisierung des Finanzsektors und mit der Realität der Integration und Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten nicht Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, bei der Koordinierung, bei der kohärenten Anwendung des Unionsrechts und einen Mangel an Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage.“42

Aus Gründen der Klarheit und einer kohärenten Anwendung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG wurden diese daher in neuen Gesetzgebungsakten zusammengefasst, die sowohl für Kreditinstitute als auch für Wertpapierfirmen gelten, nämlich in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (CRD IV) und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (CRR). Bezogen auf das Gesamtpaket wird daher auch der Begriff „Single Rulebook“ verwendet. Während sich die bisherigen Richtlinien im Kern auf Untergrenzen für die Intensität der Bankenaufsicht beschränkten, zielt die Verordnungslösung auch auf die Vermeidung nationaler Verschärfungen, also eines sog. „gold plating[25]“43 ab.

Die CRD IV ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und enthält u. a. die Bestimmungen über die Zulassung und die Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen, die Modalitäten der Unternehmensführung und -kontrolle und den Aufsichtsrahmen festlegen, d. h. Bestimmungen über die Zulassung der betreffenden Institute, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen, die Ausübung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit, die diesbezüglichen Befugnisse der zuständigen Behörden der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten, Bestimmungen über das Anfangskapital, die Anforderungen für die unterschiedlichen Kapitalpuffer, Vorgaben für die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung und/oder die Richtlinie und die aufsichtliche Überprüfung von Instituten.44

Die Festlegung von Aufsichtsanforderungen in Form einer Verordnung (CRR) stellt sicher, dass diese Anforderungen direkt anwendbar sind. Damit werden Abweichungen bei den nationalen Anforderungen zur Umsetzung einer Richtlinie vermieden und einheitliche Bedingungen geschaffen. Mit der CRR werden alle Institute in der gesamten Union zur Einhaltung derselben Bestimmungen verpflichtet, was – insbesondere in Stressphasen – auch das Vertrauen in die Stabilität von Instituten stärken soll. Die CRR soll die Komplexität der Vorschriften und die Befolgungskosten für die Firmen – insbesondere für grenzüberschreitend tätige Institute – verringern und dazu beitragen, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.45[26] Die CRR ist in erster Linie an die beaufsichtigten Institute gerichtet und regelt im Wesentlichen die Höhe und die Anforderungen an die aufsichtsrechtlich bereitzuhaltenden Eigenmittel, die eigenmittelbezogenen Risikovorschriften, die Großkreditvorschriften, die Liquiditätsvorschriften und als weitere die Verschuldung begrenzende Kennzahl die Leverage Ratio.

1.3.2   Technische Standards

An zahlreichen Stellen ermächtigen die CRR und die CRD IV die EBA zur Konkretisierung ihrer Vorschriften. Dies geschieht mittels zweier Arten von „technischen Standards“. Zum einen sind in Art. 10 EBA-VO „technische Regulierungsstandards“ (Regulatory Technical Standards – RTS) vorgesehen. Diese sind technischer Art und beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt wird durch die Gesetzgebungsakte, auf denen sie beruhen, begrenzt. Bevor sie die Standards der EU-Kommission übermittelt, führt die Behörde öffentliche Anhörungen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. Legt die Behörde einen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vor, so leitet die EU-Kommission diesen umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards befindet die EU-Kommission darüber, ob sie diesen billigt.[27]

Die EU-Kommission sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte gemäß Art. 290 AEUV billigen, um ihnen verbindliche Rechtswirkung zu verleihen. Sie sollten nur in äußerst begrenzten Fällen und unter außergewöhnlichen Umständen geändert werden dürfen, da von der EBA angenommen wird, dass sie der Akteur ist, der sich im engen Kontakt mit den Finanzmärkten befindet und deren tägliches Funktionieren am besten kennt.46 Sie werden nach Billigung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten an dem darin genannten Datum in Kraft und sind damit unmittelbar gültiges Recht.

Zum anderen kann die EBA nach Art. 15 EBA-VO „technische Durchführungsstandards“ (Implementing Technical Standards – ITS) mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Art. 291 AEUV für die Bereiche entwickeln, die ausdrücklich in den Gesetzgebungsakten festgelegt sind. Diese sind technischer Art und beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt dient dazu, die Bedingungen für die Anwendung der genannten Gesetzgebungsakte festzulegen. Die Behörde legt ihre Entwürfe technischer Durchführungsstandards der EU-Kommission zur Zustimmung vor.47 Auch diese werden nach Billigung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten an dem darin genannten Datum in Kraft und sind damit unmittelbar geltendes Recht.[28]

Auf der Internetseite der EU-Kommission48 findet sich eine jeweils aktualisierte Übersicht über den Status der RTS und hinterlegt gegebenenfalls zugleich ein Link auf das EU-Amtsblatt, in der die entsprechende Verordnung veröffentlicht wurde.

1.3.3   EBA-Leitlinien und -Empfehlungen

Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, ist die EBA nach Art. 16 EBA-VO aufgefordert, Leitlinien und Empfehlungen für die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute herauszugeben. Die Behörde führt gegebenenfalls offene öffentliche Anhörungen zu den Leitlinien und Empfehlungen durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten und den damit verbundenen potenziellen Nutzen.

Die zuständigen Behörden und Finanzinstitute unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigt jede zuständige Behörde, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt. Kommt eine zuständige Behörde der Leitlinie oder Empfehlung nicht nach oder beabsichtigt sie nicht, dieser nachzukommen, teilt sie dies der EBA unter Angabe der Gründe mit. Durch diesen sog. Comply-or-explain-Mechanismus soll der Anwendungsdruck auf die Mitgliedstaaten erhöht werden.49[29]

Die EBA veröffentlicht die Tatsache, dass eine zuständige Behörde dieser Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder nicht nachzukommen beabsichtigt. Sie kann zudem von Fall zu Fall die Veröffentlichung der von einer zuständigen Behörde angegebenen Gründe für die Nichteinhaltung einer Leitlinie oder Empfehlung beschließen. Die zuständige Behörde wird im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.

Wenn dies gemäß dieser Leitlinie oder Empfehlung erforderlich ist, erstatten die Finanzinstitute auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommen.

1.3.4   Q&A-Prozess

Über ihre Internetseite hat die EBA einen Q&A-Prozess eingerichtet, um einen Beitrag zur wirksamen und kohärenten Regulierung und Überwachung zu leisten. Hierüber können Fragen zur CRD IV, zur CRR oder zur Richtlinie 2014/59/EU (BRRD), einschließlich der Verbindungen zur Richtlinie 2014/49/EU, sowie zu den technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und den EBA-Leitlinien an die EBA adressiert werden. Deren Ziel ist es, den Großteil der Fragen in einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten zu beantworten. Die Q&A sind rechtlich nicht verbindlich und unterliegen auch keinem Comply-or-explain-Mechanismus. Ihre Anwendung bzw. Beachtung wird allerdings von der EBA und den zuständigen nationalen Behörden überprüft. Weitere Einzelheiten zum Q&A-Prozess hat die EBA auf ihrer Internetseite zusammengestellt („Additional background and guidance for asking questions“).[30]

Auf der Internetseite der EBA50 finden sich die CRD IV, die CRR und die BRRD mit Verweisen auf die zu den einzelnen Artikeln von der EBA jeweils veröffentlichten RTS, ITS und Q&A (interactive Single Rulebook) sowie ein Link auf die einschlägige Internetseite der EU-Kommission51 mit einer jeweils aktualisierten Übersicht über den Status der RTS und gegebenenfalls zugleich einem Link auf das EU-Amtsblatt, in der die entsprechende Verordnung veröffentlicht wurde.

1.3.5   Verordnungen, Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Zentralbank

Zur Wahrnehmung der ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben (siehe Abschnitt 1.4.2.1) kann die EZB Leitlinien sowie Empfehlungen annehmen und Beschlüsse fassen. Dabei unterliegt sie insbesondere den von der EBA ausgearbeiteten und von der EU-Kommission gemäß den Art. 10 bis 15 der EBA-VO erlassenen verbindlichen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards (siehe Abschnitt 1.3.2), dem Art. 16 EBA-VO sowie den Bestimmungen jener Verordnung zum von der EBA im Einklang mit jener Verordnung ausgearbeiteten europäischen Aufsichtshandbuch (siehe Abschnitt 1.2.3). Die EZB kann auch Verordnungen erlassen, allerdings nur soweit dies für die Gestaltung oder Festlegung der Modalitäten zur Wahrnehmung der ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.52

Vor dem Erlass einer Verordnung führt die EZB offene öffentliche Anhörungen durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den potenziellen Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Verordnungen oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen.53[31]

1.3.6   KWG und Rechtsverordnungen

Die CRR ist unmittelbar in Deutschland geltendes Recht. Eine Umsetzung in nationales Recht ist daher nicht nur entbehrlich, sondern grundsätzlich sogar unzulässig (Umsetzungsverbot).54 Daher müssen sowohl im KWG als auch in weiteren Gesetzen und Rechtsverordnungen die der CRR widersprechenden oder entgegenstehenden nationalen Vorschriften geändert oder entfernt werden. Soweit die CRR dem nationalen Gesetzgeber Ermessensspielräume oder Wahlrechte einräumt, wurden diese bei der nationalen Umsetzung berücksichtigt. Demgegenüber sind die Vorgaben der CRD IV grundsätzlich durch Änderung des KWG und weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen in nationales Recht umzusetzen.55

Im Rahmen dieser Umsetzung ist im KWG i. d. F. des CRD-IV-Umsetzungsgesetzes nunmehr zwischen denjenigen Instituten zu unterscheiden, die dem Anwendungsbereich der CRR unterliegen, und denjenigen Instituten, die im Anwendungsbereich des KWG verbleiben und nicht der CRR unterliegen. Für die Ersteren werden im KWG die Begriffe CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen (zusammen: CRR-Institute) eingeführt. Auf die nicht der CRR unterliegenden Institute werden – soweit geeignet – die Regelungen der CRR[32] angewendet, um eine einheitliche aufsichtsrechtliche Begriffsbildung zu ermöglichen (siehe Abschnitt 2.2).56

Die in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung der SolvV enthaltenen Vorschriften zur Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen sind nunmehr in der CRR geregelt und bedürfen demzufolge keiner nationalen Umsetzung mehr. Die CRR lässt jedoch für einzelne Regelungen noch Gestaltungsspielräume, die mittels der neu gefassten SolvV genutzt werden. Diese betreffen insbesondere die Zulassung und Prüfung der internen Ansätze für die Ermittlung der Eigenmittelanforderungen von Adressrisiken (IRBA), operationellen Risiken und Marktrisiken sowie ergänzende Regelungen zu den Übergangsvorschriften für die Ermittlung des Eigenkapitals.57

Ebenfalls neu in die SolvV aufgenommen werden bestimmte Vorgaben der CRD IV, die die nicht in die CRR aufgenommenen Inhalte von Banken- und Kapitaladäquanzrichtlinie betreffen. Dazu zählen vor allem Bestimmungen zur laufenden Überwachung und zu Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Anforderungen an interne Ansätze. Weiter werden nähere Einzelheiten zu den in der CRD IV geregelten Anforderungen und Voraussetzungen der Kapitalpuffer in der SolvV umgesetzt.58

Eine separate Verordnung enthält die Regelungen für die angemessene Eigenmittelausstattung für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung – WuSolvV).

Auch die Vorschriften zu den Großkrediten von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen sind nunmehr in der CRR[33] geregelt und bedürfen demzufolge keiner nationalen Umsetzung mehr. Die CRR beinhaltet jedoch für bestimmte Forderungen noch nationale Wahlrechte, was nähere Bestimmungen in der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) erforderlich macht. In Bezug auf das Millionenkreditmeldewesen ist es erforderlich, über die im Kreditwesengesetz getroffenen Bestimmungen hinausgehende Detailregelungen zu treffen.59

Die Liquiditätsverordnung (LiqV) konkretisiert den Grundsatz in § 11 Abs. 1 Satz 1 KWG, wonach die Institute ihre Mittel so anlegen müssen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist. Die CRR als übergeordnetes Recht erlaubt die parallele Weiterführung bisheriger nationaler Liquiditätsanforderungen, bis die LCR mit einem Erfüllungsgrad von 100 % verbindlich einzuhalten ist60 (siehe Abschnitt 11.3.3).

1.3.7   Veröffentlichungen und Maßnahmen der BaFin

Zur Umsetzung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben bedient sich die BaFin sowohl hoheitlicher als auch informeller Maßnahmen. Hoheitliche Maßnahmen der BaFin – und damit rechtlich verbindlich – sind in diesem Zusammenhang insbesondere Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen als Sonderform des Verwaltungsakts gemäß § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz sowie – soweit der Gesetzgeber von der Delegationsmöglichkeit der Verordnungsgebungskompetenz entsprechend Gebrauch gemacht hat – Rechtsverordnungen[34] (z. B. SolvV, GroMiKV).61 Als informelle Maßnahmen bezeichnet man demgegenüber rechtlich unverbindliches, schlichtes Verwaltungshandeln. Hierzu zählen: Programmsätze (z. B. Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute), Verlautbarungen (amtliche Auffassungen zur Auslegung bzw. Konkretisierung von aufsichtsrechtlichen Normen), Richtlinien, Mitteilungen, Schreiben, Rundschreiben und Merkblätter sowie Belehrungen, Ermahnungen, formlose Ersuchen oder Gespräche (z. B. die sog. Aufsichtsgespräche). Bei diesen Maßnahmen handelt es sich regelmäßig um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die zunächst einmal nur zur Selbstbindung der Verwaltung und damit zu einer einheitlichen Handhabung i. S. e. antizipierten Verwaltungspraxis führen.62

Mit ihrem Rundschreiben 5/2014 vom 10. Juli 2014 hat die BaFin klargestellt, dass

ihre Aussagen in Rundschreiben und Merkblättern, soweit sie zur SolvV a. F. oder zur GroMiKV a. F. getroffen wurden, und

ihre Aussagen in Form von in Textsammlungen oder als „Auslegungsentscheidung“ auf der Internetseite der BaFin veröffentlichten Einzelschreiben, soweit sie die SolvV a. F. oder die GroMiKV a. F. betreffen,

nicht auf in der CRR geregelte Tatbestände anwendbar sind. Mit der Neufassung der SolvV und der GroMiKV haben die vorgenannten Aussagen ihren unmittelbaren Anknüpfungspunkt und damit ihre Rechtsgrundlage verloren. Eine generelle Anwendung dieser Aussagen auf die CRR[35] ist nicht zulässig.

Um die Umstellung möglichst friktionslos zu gestalten, ist für die Anwendung der CRR in Deutschland bis auf Weiteres die bis zum Jahresende 2013 geltende entsprechende nationale Verwaltungspraxis maßgeblich, soweit dieser weder der Wortlaut noch der Regelungskontext der CRR noch eine von der BaFin übernommene, den Q&A-Prozess der EBA abschließende veröffentlichte Aussage entgegensteht.

Für die Zwecke der WuSolvV sind die Aussagen zur SolvV weiterhin maßgeblich, soweit diese nicht im Widerspruch zum Text der WuSolvV oder der im Hinblick auf die Beaufsichtigung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung bestehenden Verwaltungspraxis stehen.

Demgegenüber sind die Vorschriften der CRD IV weiterhin in nationales Recht umzusetzen, sodass hier grundsätzlich keine Änderung gegenüber der Situation vor dem 1. Januar 2014 eintritt. Auslegungsschreiben und andere erläuternde Aussagen zu den Gesetzen, in denen die Vorschriften bisher umgesetzt sind, also insbesondere zum KWG, verlieren daher nicht generell zum 1. Januar 2014 ihre Gültigkeit. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich die erläuternde Vorschrift mit der Umsetzung der CRD IV inhaltlich geändert hat.

Da der Q&A-Prozess allerdings auch Grundsatzfragen zur Auslegung oder Anwendung der CRD IV umfasst, ist auch in diesen Fällen nicht auszuschließen, dass Auslegungsschreiben und erläuternde Aussagen in Zukunft inhaltlich aufgrund von Auslegungsentscheidungen/Leitlinien der EBA oder verbindlichen technischen Standards zu CRD-IV-Artikeln angepasst bzw. aufgehoben werden müssen.[36]

1.4   Europäische Bankenunion

1.4.1   Überblick über die „Säulen“ einer Bankenunion

In den Finanz- und Staatsschuldenkrisen der Jahre 2008 ff. wurde offensichtlich, dass sich Banken- und Staatsschuldenkrisen wechselseitig zu verstärken drohen. Die Krise manifestierte sich im Sommer 2012 in ausgeweiteten Zinsspreads für Staatsanleihen des Euroraums und zunehmend verschiedenen Geld- und Kapitalmarktzinsen innerhalb des Euroraums.63 Obendrein ließ sich eine Abhängigkeit der Refinanzierungskosten der Banken von der fiskalischen Stärke ihres Herkunftsstaates und der daraus folgenden Glaubwürdigkeit der Auffangmechanismen feststellen. Die Herabstufung von Staatsanleiheratings beeinflusste die Risikowahrnehmung der Investoren hinsichtlich der jeweiligen nationalen Bankensysteme.64 Der (Re-)Fragmentierung der Finanzmärkte durch die Zurückführung von Auslandsaktivitäten zur Stabilisierung des nationalen Bankensystems galt es wirksam entgegenzuwirken.65

Die Bankenunion wurde ausdrücklich als Mittel auf den Weg gebracht, um den „Teufelskreis“ zwischen Banken und Staatsschulden zu durchbrechen. Dieser besteht darin, dass die zur Rettung oder Unterstützung von Banken (Bail-outs) eingesetzten öffentlichen Mittel die Staatshaushalte teilweise erheblich belastet haben. Unsolide Staatsfinanzen ihrerseits wirkten sich wiederum negativ auf diejenigen Banken aus, die in bedeutendem Umfang Staatspapiere ihres Heimatstaates auf die Bücher nahmen.66[37]

Es sollte daher eine Bankenunion in der Union geschaffen werden, die sich auf ein umfassendes und detailliertes einheitliches Regelwerk für Finanzdienstleistungen als Ganzes stützt und drei „Säulen“ umfasst:

ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus,

einheitliche Rahmenbedingungen für die Einlagensicherung und

einheitliche Rahmenbedingungen für die Abwicklung von Kreditinstituten.

Als erster Schritt zur Schaffung der Bankenunion sollte ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (siehe Abschnitt 1.4.2) sicherstellen, dass die Politik der Union hinsichtlich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten kohärent und wirksam umgesetzt wird, dass das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen auf die Kreditinstitute in allen betroffenen Mitgliedstaaten ebenfalls angewandt wird und dass bei der Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute höchste, von nicht aufsichtsrechtlichen Überlegungen unbeeinflusste Standards Anwendung finden67, also auch der Gefahr einer von nationalen Interessen geprägten Bankenaufsicht mit möglicherweise nicht angemessener Rücksichtnahme (sog. Home Bias) begegnet wird.68 Der einheitliche Aufsichtsmechanismus als Grundlage für die nächsten Schritte in Richtung der Bankenunion war Bedingung dafür, dass der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) nach einem ordentlichen Beschluss die Möglichkeit haben wird, Banken direkt zu rekapitalisieren.69

Eine der wesentlichen Lehren aus der Finanz- und Staatsschuldenkrise der Jahre 2008 ff. ist, dass geeignete Instrumente vorhanden sein müssen, um die Sanierung oder Abwicklung[38]