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Der Bausektor ist von herausragender Bedeutung für die europäische Wirtschaft. Laut Eurostat erwirtschaften in rund 3,2 Millionen europäischen Bauunternehmen 15 Millionen Beschäftigte Umsatzerlöse von 1,6 Billionen Euro. Rund 31.000 dieser Unternehmen befinden sich in Österreich. Sie beschäftigen mit etwa 274.000 Personen rund 30 % der Beschäftigten im produzierenden Bereich und generieren Umsatzerlöse von etwa 36,6 Milliarden Euro. Mit der Bauprodukteverordnung (BPV) tritt mit 1. Juli 2013 ein für den Bausektor grundlegender Rechtsakt in Kraft. Die Bauprodukteverordnung regelt die Rahmenbedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und führt zur CE-Kennzeichnung von Bauprodukten. Diese Publikation bietet einen Überblick über frühere und aktuelle Rechtsgrundlagen für die Vermarktung von Bauprodukten sowie über die wesentlichen Inhalte der Bauprodukteverordnung. Es finden sich praxisgerecht aufbereitete Informationen zur Durchführung der CE-Kennzeichnung sowie Empfehlungen für den Übergang von der Bauproduktenrichtlinie zur Bauprodukteverordnung. Weiters werden praktische Tipps zur Umsetzung der Inhalte der Bauprodukteverordnung, insbesondere durch Hersteller, Importeure und Händler von Bauprodukten, aber auch durch notifizierte Stellen, gegeben.
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Seitenzahl: 510
Bauprodukteverordnung und CE-Kennzeichnung von Bauprodukten
Entwicklung, Inhalte und praktische Umsetzung der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen
Inklusive sämtlicher Rechtstexte
von Roman Schremser, Udo Pappler und Jochen Fornather
Die Autoren:
Dipl.-Ing. Roman Schremser, ist stellvertretender Leiter der akkreditierten und notifizierten Zertifizierungsstelle Austrian Standards Zertifizierung. Weiters ist er Komitee Manager im Team Bautechnik, Bauprodukte und Infrastruktur im Austrian Standards Institute. Er ist Mitglied in Arbeitsgremien der Group of Notified Bodies und im österreichischen Arbeitskreis Notified Bodies.
Dipl.-Ing. Udo Pappler, ist Leiter der akkreditierten und notifizierten Zertifizierungsstelle ofi CERT sowie Fachbereichsleiter für Angewandte Kunststoff- und Umwelttechnik der ofi Technologie & Innovation GmbH. Er ist weiters Mitglied in Arbeitsgremien (SGs) der Group of Notified Bodies (GNB) sowie Vorsitzender der Sektorengruppe SG 12 der GNB und Delegierter der GNB in die „European Expert Group on Drinking Water“.
Dipl.-Ing. Dr. Jochen Fornather, ist Komitee Manager im Austrian Standards Institute, Lehrbeauftragter an der Universität für Bodenkultur Wien sowie der Fachhochschule Salzburg. Im Rahmen von durch die Europäische Union finanzierten Consulting-Projekten in Polen und Vojvodina war er als Experte für die Bauproduktenrichtlinie tätig.
Impressum
ISBN 978-3-85402-279-4 (e-Pub) Auch als Buch verfügbar: ISBN 978-3-85402-278-7 Auflage 2013, Stand 2013-06-01
Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck oder Vervielfältigung, Auf-nahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Austrian Standards plus GmbH (AS+) gestattet. Alle Angaben in diesem Fachbuch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr und eine Haftung der Autoren oder des Verlages ist ausgeschlossen.
Geschlechtsbezogene Aussagen sind auf Grund der Gleichstellung für beiderlei Geschlechter aufzufassen bzw. auszulegen.
© Austrian Standards plus GmbH, Wien 2013
Die AS+ ist ein Unternehmen des Austrian Standards Institutes.
Austrian Standards plus Publishing 1020 Wien, Heinestraße 38 Tel.: +43 1 213 00-300 Fax: +43 1 213 00-818 E-Mail: [email protected] Web: www.austrian-standards.at/fachliteratur
Lektorat und Projektbetreuung: Gertraud Reznicek Layout und graphische Bearbeitung: Alexander Mang Cover-Fotocredit: © Roman Schremser
Inhalt
Die Autoren:
Impressum
Vorwort
1 Einleitung
1.1 Begriffe
1.2 Abkürzungen
1.3 Historische Entwicklung der Normung, Zertifizierung und Kennzeichnung von Bauprodukten
2 Der „Neue Ansatz“ und die Bauproduktenrichtlinie
2.1 Der Neue Ansatz (New Approach)
2.2 Die Bauproduktenrichtlinie (BPR)
2.2.1 Grundlagen und Prinzipien der BPR
2.2.2 Europäische legislative Rahmenbedingungen
2.2.3 Harmonisierte Technische Spezifikationen und deren nationale Umsetzung
2.2.4 Durchführung der CE-Kennzeichnung
2.2.5 Das System der CE-Kennzeichnung von Bauprodukten nach der BPR – Zusammenfassung
2.3 Schwächen der BPR und Überarbeitungsbedarf
3 Neue rechtliche Rahmenbedingungen
3.1 Vertrag von Lissabon und Europäische Rechtsakte), )
3.2 Der „Neue Rechtsrahmen“ (New Legal Framework)
3.2.1 Einführung
3.2.2 BESCHLUSS Nr. 768/2008/EG
3.2.3 VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008/EG
3.2.4 VERORDNUNG (EG) Nr. 764/2008/EG
3.3 Zum Neuen Rechtsrahmen harmonisierte Normen
3.4 Das Akkreditierungsgesetz 2012
3.5 Der Small Business Act
4 Die Bauprodukteverordnung (BPV)
4.1 Allgemein
4.1.1 Zielsetzung der Bauprodukteverordnung
4.1.2 Grundanforderungen an Bauwerke und wesentliche Merkmale von Bauprodukten
4.1.3 Inkrafttreten der Bauprodukteverordnung
4.2 Harmonisierte Technische Spezifikationen
4.2.1 Allgemein
4.2.2 Harmonisierte Normen
4.2.3 Europäische Bewertungsdokumente
4.3 Leistungserklärung von Bauprodukten
4.4 System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
4.5 CE-Kennzeichnung von Bauprodukten
4.6 Pflichten der Hersteller von Bauprodukten
4.7 Vereinfachte Verfahren für den Konformitätsnachweis
4.7.1 Ziel der Festlegungen
4.7.2 Ersatz der Typprüfung durch technische Dokumentation
4.7.3 Kleinstunternehmen (Microenterprises)
4.8 Konsequenzen bei Nichterfüllung deklarierter Leistungen
4.9 Marktüberwachung
4.10 Importeure und Händler von Bauprodukten
4.11 Produktinformationsstellen
4.12 Notifizierende Behörden
4.13 Notifizierte Stellen
4.14 Erfahrungsaustausch unter notifizierten Stellen
4.15 Das System der CE-Kennzeichnung von Bauprodukten nach der BPV – Zusammenfassung
5 Fragen, Klarstellungen und Beispiele
Anhang A Zum „Neuen Rechtsrahmen“ harmonisierte Europäische Normen
Harmonisierte Normen über Qualitätsmanagementsysteme
Harmonisierte Normen über Umweltmanagementsysteme
Harmonisierte Normen über Konformitätsbewertung
Harmonisierte Normen betreffend Audits und Produktzertifizierungsstellen
Anhang B: Rechtstexte
Verordnung (EU) Nr. 305/2011
RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte
Vorfahrt für KMU in Europa Der "Small Business Act" für Europa
Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008
Verordnung (EG) Nr. 765/2008
Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
Akkreditierungsgesetz 2012, Fassung vom 06.11.2012
Literatur
Informationen
Buchrücken
Vorwort
Das Inverkehrbringen von Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt wurde erstmals durch die 1989 veröffentlichte Bauproduktenrichtlinie (BPR) europaweit geregelt. Die BPR war die zweite Richtlinie, die im Wesentlichen nach dem Konzept des „Neuen Ansatzes“ („New Approach“) verfasst wurde. Das bedeutet, dass die BPR nur mehr Anforderungen an Bauwerke in Form von Schutzzielen enthielt. Die technischen Grundlagen für die Einhaltung dieser Schutzziele wurden in sogenannten harmonisierten Europäischen Normen (hEN) oder Regelwerken der EOTA (European Organization for Technical Approvals) beschrieben. Mit der BPR wurde auch die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten eingeführt, mit der ein Hersteller anzeigt, dass alle relevanten Vorschriften eingehalten werden.
Die erste harmonisierte Europäische Norm wurde im Jahr 2000 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und seit 2001 ist die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten auch praktisch möglich bzw. erforderlich.
Es wurden mittlerweile 421 harmonisierte Europäische Normen im Amtsblatt der EU publiziert und umfangreiche Erfahrungen mit der CE-Kennzeichnung von Bauprodukten gesammelt (Stand lt. Amtsblatt der EU vom 28. Februar 2013).
Diese Erfahrungen sowie geänderte rechtliche Rahmenbedingungen haben dazu geführt, dass ab 2008 an einer Revision der Bauproduktenrichtlinie gearbeitet wurde, die im Jahr 2011 zur Publikation der europäischen Bauprodukteverordnung (BPV) geführt hat.
Die BPV ist seit 24. April 2011 zum Teil in Kraft. Ab 1. Juli 2013 wird sie die Bauproduktenrichtlinie ersetzen und die alleinige Rechtsgrundlage für das Inverkehrbringen von Bauprodukten sein.
In dieser Publikation werden die wesentlichen Entwicklungsschritte, die zur Erarbeitung der BPV geführt haben, sowie die BPV selbst dargestellt und praxisorientiert kommentiert. Insbesondere wird darauf eingegangen, wie die BPV umgesetzt werden kann, d. h. es wird der Weg zur CE-Kennzeichnung von Bauprodukten beschrieben.
Die Autoren bedanken sich bei folgenden Personen bzw. Mitarbeitern untenstehender Organisation für ihre Anmerkungen und Hinweise zum Inhalt dieser Publikation, die zur Verbesserung und Präzisierung beigetragen haben:
Dipl.-Ing. Dr. Michael Kostjak, ZT für Chemie,Dipl.-Ing. Dr. Heimo Ellmer, Austrian Standards Institute, Leiter des Teams Bauwirtschaft und Vergabewesen,WKO, Fachverband der Stein- und keramischen Industrie.Wien, im Mai 2013
Die Autoren
1 Einleitung
1.1 Begriffe
Die folgenden Begriffe sind ÖNORM EN ISO/IEC 170001) und ÖVE/ÖNORM EN 450202) entnommen und erläutern die im Weiteren verwendete Terminologie.
Konformitätsbewertung: Darlegung, dass festgelegte Anforderungen bezogen auf ein Produkt, einen Prozess, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind
nach ÖNORM EN ISO/IEC 17000:2005, Abschnitt 2.1
Zudem kann zwischen Konformitätsbewertung im gesetzlich geregelten und im freiwilligen Bereich unterschieden werden.
Konformitätsbewertungsstelle: Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt
nach ÖNORM EN ISO/IEC 17000:2005, Abschnitt 2.5
Zertifizierung: Bestätigung durch eine dritte Seite bezogen auf Produkte, Prozesse, Systeme oder Personen
Zertifizierung ist auf alle Gegenstände der Konformitätsbewertung anwendbar mit Ausnahme von Konformitätsbewertungsstellen selbst, für die die Akkreditierung gilt.
nach ÖNORM EN ISO/IEC 17000:2005, Abschnitt 5.5
Akkreditierung: Bestätigung durch eine dritte Seite, die formal darlegt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Kompetenz besitzt, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen
nach ÖNORM EN ISO/IEC 17000:2005, Abschnitt 5.6
Zulassung: Erlaubnis, ein Produkt oder einen Prozess zum angegebenen Zweck oder unter angegebenen Bedingungen auf den Markt zu bringen oder zu nutzen
nach ÖNORM EN ISO/IEC 17000:2005, Abschnitt 7.1
Zulassungen werden in Österreich z. B. vom BMVIT erteilt (http://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/technik/bautechnik/index.html).
Benennung: hoheitliche Ermächtigung einer Konformitätsbewertungsstelle, festgelegte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen
nach ÖNORM EN ISO/IEC 17000:2005, Abschnitt 7.2; an Stelle des Begriffes „Benennung“ wird auch der Begriff „Notifizierung“ verwendet.
Inspektion: Untersuchung der Entwicklungs- und Konstruktionsunterlagen eines Produktes, eines Produktes selbst, eines Prozesses oder einer Anlage und Ermittlung seiner/ihrer Konformität mit spezifischen Anforderungen oder, auf der Grundlage einer sachverständigen Beurteilung, mit allgemeinen Anforderungen
Die Inspektion eines Prozesses kann die Inspektion von Personen, Einrichtungen, Technologie und Methoden einschließen.
nach ÖNORM EN ISO/IEC 17000:2005, Abschnitt 4.3
Für den Begriff Inspektion wurde früher auch der Begriff Überwachung verwendet.
Audit: systematischer, unabhängiger, dokumentierter Prozess zur Erlangung von Aufzeichnungen, Darlegungen von Fakten oder anderen relevanten Informationen und deren objektiver Begutachtung, um zu ermitteln, inwieweit festgelegte Anforderungen erfüllt sind
nach ÖNORM EN ISO/IEC 17000:2005, Abschnitt 4.4
Normatives Dokument: Dokument, das Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Tätigkeiten oder deren Ergebnisse festlegt
Die Benennung „normatives Dokument“ bezeichnet einen Oberbegriff, der solche Dokumente wie Normen, technische Spezifikationen, Anleitungen für die Praxis und Vorschriften umfasst.
nach ÖVE/ÖNORM EN 45020:2007, Abschnitt 3.1
Norm: Dokument, das mit Konsens erstellt und von einer anerkannten Institution angenommen wurde und das für die allgemeine und wiederkehrende Anwendung Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Tätigkeiten oder deren Ergebnisse festlegt, wobei ein optimaler Ordnungsgrad in einem gegebenen Zusammenhang angestrebt wird
Normen sollten auf den gesicherten Ergebnissen von Wissenschaft, Technik und Erfahrung basieren und auf die Förderung optimaler Vorteile für die Gesellschaft abzielen.
nach ÖVE/ÖNORM EN 45020:2007, Abschnitt 3.2
1.2 Abkürzungen
ANB
Arbeitskreis Notified Bodies
ASI
Austrian Standards Institute
BMWFJ
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Österreich
BPR
Bauproduktenrichtlinie
BPV
Bauprodukteverordnung
CE
Conformité Européenne
CEN
Comité Européenne de Normalisation
CENELEC
European Committee for Electrotechnical Standardization
CEN/TC
CEN/Technical Committee
CPD
Construction Products Directive
CPR
Construction Products Regulation
CUAP
Common Understandig of Assessment Procedure
EA
European Co-operation for Accreditation
EAD
European Assessment Document
EN
Europäische Norm
EG
Europäische Gemeinschaft
EOTA
European Organisation for Technical Approvals
ETA
European Technical Approval
ETAG
European Technical Approval Guideline
EU
Europäische Union
GNB
Group of Notified Bodies
hEN
harmonisierte Europäische Norm
IAF
International Accreditation Forum
IEC
International Electrotechnical Commission
ILAC
International Laboratory Accreditation Cooperation
ISO
International Organization for Standardization
NANDO
New Approach Notified and Designated Organisations
ÖBA
Örtliche Bauaufsicht
OIB
Österreichisches Institut für Bautechnik
OJ
Official Journal (Amtsblatt der EU)
SCC
Standing Committee on Construction
WPK
Werkseigene Produktionskontrolle
1.3 Historische Entwicklung der Normung, Zertifizierung und Kennzeichnung von Bauprodukten
Grundlagen für die erfolgreiche Errichtung von Bauwerken sind eine sorgfältige Planung und Bauausführung sowie die Wahl der geeigneten Baumaterialien, d. h. der Bauprodukte. Wurde historisch gesehen hinsichtlich der Bauausführung meist nach dem Prinzip von Versuch und Irrtum gearbeitet, gab es dennoch bereits unter Leopold I (1658 – 1705) ein kaiserliches Patent, das die Abmessungen von Ziegeln festlegte. Dieses Patent wurde 1715 durch ein Patent, das die Höchstpreise von Ziegeln regelte, ergänzt [GEUDER, 1989]. In Deutschland wurde 1878 die erste Güte- und Prüfnorm für Portlandzemente publiziert und 1886 folgte z. B. jene über Stahlbauwerke [WEDLER, JESUMANN, 1962].
Als Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Materialeigenschaften von Bauprodukten wurde am 15. Oktober 1910 das „Gesetz betreffend, Untersuchungs-, Erprobungs-, und Materialprüfwesen“ [RGBl. 185/1910] erlassen. Dieses auch unter der Bezeichnung „Lex Exner“ bekannte Gesetz war der erste Schritt zu einer Qualifizierung von Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die heute unter dem Begriff „Akkreditierung“ zusammengefasst wird.
Die Bezeichnung „Lex Exner“ bezieht sich auf Wilhelm Exner, den ersten Direktor des Technologischen Gewerbemuseums (TGM), Mitbegründer des Technischen Museums in Wien und im Jahr 1920 erster Direktor des ÖNIG, Österreichischer Normenausschuss für Industrie und Gewerbe, dem heutigen Austrian Standards Institute (ASI). Vom ÖNIG wurde 1921 die erste ÖNORM, die ÖNORM M 1501 „Metrische Gewinde“ veröffentlicht [APPL, 2012].
1946 wurde die International Standards Organisation (ISO) und 1961 die europäische Normungsorganisation CEN (Comité Européen de Normalisation), jeweils mit dem ASI als Gründungsmitglied, ins Leben gerufen.
Bautechnische Festlegungen wurden in der Folge vermehrt, vorerst insbesondere in nationalen Normen, getroffen. Themen des Baurechtes, z. B. die Festlegung von Sicherheitsniveaus oder Verwendungsbestimmungen, wurden und werden in Landesbau(technik)gesetzen geregelt, da das Baurecht auf Grund von Verfassungsbestimmungen in die Kompetenz der Bundesländer fällt. Ausgenommen von dieser Festlegung sind z. B. Anlagen der ÖBB und der Asfinag, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H, der Bundes-Wasser-straßenverwaltung, für die bundesrechtliche Anforderungen zum Tragen kommen.
Mit dem in Kraft treten des in dieser Publikation beschriebenen „Neuen Ansatzes“ 1985 haben Europäische Technische Spezifikationen eine wesentliche Aufwertung erfahren, da sie seither die Umsetzung europäischer Rechtsakte, besonders von EU-Richtlinien, unterstützen. Weiters wurde im Neuen Ansatz auch das Prinzip, dass sogenannte notifizierte Stellen für die Konformitätsbewertung heranzuziehen sind, festgelegt.
Durch die Europäischen Normen vollzog sich auch eine Veränderung von deskriptiven Normen, d. h. mit sehr detaillierten Festlegungen wie über Abmessungen, hin zu Normen, die ein zu erzielendes (Gebrauchs)Verhalten eines Produktes beschreiben.
Im Sinne des „Neuen Ansatzes“ wurde die Bauproduktenrichtlinie verfasst und 1989 publiziert. Sie stellt die erste Maßnahme der EU dar, einen Binnenmarkt für Bauprodukte zu ermöglichen. Die erste im Rahmen der Bauproduktenrichtlinie anzuwendende Europäische Norm, die EN 197-1 über Anforderungen an Zement, wurde im Jahr 2001 im Amtsblatt der EU zitiert, womit erstmals die CE-Kennzeichnung eines Bauproduktes möglich wurde.
Dies bedeutete auch eine Abkehr vom davor üblichen System des Konformitätsnachweises für Produkte; das heißt weg von einem System, das auf Produktzulassungen ausgerichtet war, hin zu einem System, in dem ein Hersteller die Konformität seines Bauproduktes mit festgelegten Anforderungen zusichert.
Als Organisation zur Koordinierung der Interessen der österreichischen Bundesländer im Bereich des Bauwesens wurde 1993 das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) gegründet, in dessen Kompetenz auch die Erteilung europäischer technischer Zulassungen als österreichischer Partner der European Organisation for Technical Approval (EOTA) fällt.
Vom OIB werden weiters in Form von Verordnungen zwei Baustofflisten publiziert, die in Landesbau(technik)gesetzen zitiert sind, die Baustoffliste ÜA und die Baustoffliste ÖE.
Die Baustoffliste ÖA bezieht sich auf die Verwendbarkeit von Bauprodukten, die nicht der CE-Kennzeichnung unterliegen. Sie beschreibt, welche Anforderungen für den Nachweis der Verwendbarkeit zu erfüllen sind. Dokumentiert wird dies mit dem Einbauzeichen ÜA.
Die Baustoffliste ÖE hingegen wendet sich primär an Behörden, Planer und Verwender von Bauprodukten und bezieht sich auf die Verwendung CE-gekennzeichneter Bauprodukte. Für Bauprodukte, für die Europäische Technische Spezifikationen vorliegen, legt die Baustoffliste ÖE Klassen, Stufen sowie Verwendungsbestimmungen fest.
Es ist anzumerken, dass allfällige Verwendungseinschränkungen für ein Produkt keinen Einfluss auf das Inverkehrbringen dieses Produktes haben; d. h. ein Produkt kann zwar in Verkehr gebracht, aber nicht für einen bestimmten Anwendungszweck verwendbar sein.
Unter den dargestellten Rahmenbedingungen wurden der „Neue Ansatz“ sowie die Bauproduktenrichtlinie, die in Abschnitt 2 detailliert beschrieben sind, in Österreich umgesetzt und so die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten eingeführt.
1) ÖVE/ ÖNORM EN ISO/IEC 17000, Konformitätsbewertung – Begriffe und allgemeine Grundlagen (ISO/IEC 17000:2004)
2) ÖVE/ÖNORM EN 45020, Normung und damit zusammenhängende Tätigkeiten – Allgemeine Begriffe (ISO/IEC Guide 2:2004)
2 Der „Neue Ansatz“ und die Bauproduktenrichtlinie
2.1 Der Neue Ansatz (New Approach)
Der Neue Ansatz ist eine ordnungspolitische Verfahrensweise und Strategie, die 1985 in der Entschließung des Rates über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung festgelegt wurde. Sie enthält unter anderem folgende Grundsätze:
Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften beschränkt sich auf die Festlegung der wesentlichen Anforderungen, denen die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachten Produkte genügen müssen, damit für sie der freie Warenverkehr in der Gemeinschaft gewährleistet ist.Die technischen Spezifikationen für Produkte, die den in den Richtlinien enthaltenen wesentlichen Anforderungen entsprechen, werden in harmonisierten Normen festgelegt.Die Anwendung der harmonisierten oder sonstigen Normen bleibt freiwillig, und dem Hersteller steht es stets frei, andere technische Spezifikationen zu benutzen, um den Anforderungen zu entsprechen.Dies trifft allerdings nicht auf den Bereich Bauprodukte bzw. die Bauproduktenrichtlinie zu. Da sich die Anforderungen in der Bauproduktenrichtlinie an Bauwerke richten, ist ein direkter Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nur unter Zuhilfenahme von harmonisierten technischen Spezifikationen möglich.Bei Produkten, die nach harmonisierten Normen hergestellt worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie die entsprechenden wesentlichen Anforderungen erfüllen.Das bedeutet, dass ein wesentliches Element des Neuen Ansatzes harmonisierte Normen darstellen. Solche Normen werden aufgrund von Normungsaufträgen (Mandaten) an CEN erarbeitet. Durch die Zitierung einer mandatierten Norm im Amtsblatt der EU erhalten mandatierte Normen den Status von harmonisierten Normen (Bild 1).
Eine Übersicht über erteilte Mandate findet sich unter:
http://ec.europa.eu/enterprise/standards_policy/mandates/database/index.cfm? fuseaction=search.welcome
Bild 1: Von der mandatierten zur harmonisierten Europäischen Norm
2.2 Die Bauproduktenrichtlinie (BPR)
2.2.1 Grundlagen und Prinzipien der BPR
Die „Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte“ („Bauproduktenrichtlinie“, 89/106 EWG) wurde am 11. Februar 1989 im Amtsblatt der EG L 40 veröffentlicht. Sie sollte der Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvor-schriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte dienen und den Weg für den Austausch von Bauprodukten im europäischen Binnenmarkt ebnen.
Diese Richtlinie betraf mit dem Bausektor eine der Schlüsselindustrien der Europäischen Union, die mit mehr als 15 Millionen Beschäftigten und 3,2 Millionen Unternehmen der größte industrielle Arbeitgeber in Europa ist und mehr als 10 % des Bruttoinlandsproduktes, d. h. Umsatzerlöse von € 1,6 Billionen, repräsentiert.3) Sie war außerdem die zweite Richtlinie, die angelehnt an den Neuen Ansatz verfasst wurde. Das bedeutet, dass die Bauproduktenrichtlinie statt Detailanforderungen nur noch Schutzziele in Form von „wesentlichen Anforderungen“ (Tabelle 1) an das Bauwerk enthielt. Es ist anzumerken, dass die BPR in wesentlichen Punkten vom Neuen Ansatz abwich. Wo dies der Fall ist, wird in der Folge darauf hingewiesen.
Tabelle 1: Wesentliche Anforderungen gemäß Anhang I der BPR, die von Bauwerken dauerhaft zu erfüllen sind
1.
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2.
Brandschutz
3.
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
4.
Nutzungssicherheit
5.
Schallschutz
6.
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Da die wesentlichen Anforderungen unmittelbar mit der Festlegung von Sicherheitsniveaus zusammenhängen, wurden im Rahmen der Harmonisierungsbemühungen der bautechnischen Vorschriften in Österreich im Auftrag der Bundesländer OIB-Richtlinien, eine Richtlinie je wesentlicher Anforderung, erarbeitet. Die Verbindlicherklärung dieser Richtlinien durch Landesbau(technik)gesetze oder Verordnungen obliegt den Bundesländern (www.oib.or.at/veroeff.htm#richtlinien).
Die jeweiligen Eigenschaften der Bauprodukte, die Einfluss auf die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke haben, sind nicht in der Bauproduktenrichtlinie selbst angegeben, sondern in den sogenannten Grundlagendokumenten, den Interpretative Documents. Auf deren Basis werden von der Kommission der EU Aufträge in Form von Mandaten an die Europäische Normungsorganisation CEN oder an die EOTA erteilt.
2.2.2 Europäische legislative Rahmenbedingungen
Nach Art. 4, Abs. 2a), BPR sind Bauprodukte brauchbar, wenn sie die CE-Kennzeichnung aufgrund der nachgewiesenen Übereinstimmung mit einer nationalen Norm tragen, in die eine harmonisierte Norm umgesetzt worden ist. Diese harmonisierten Normen sind vom CEN aufgrund von Normungsaufträgen der Europäischen Kommission („Mandate“ gemäß Art. 4, Abs. 1 und Art. 7, Abs. 1, BPR) zu erarbeiten. Die Mandate wurden von der Europäischen Kommission nach Befassung der Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen (Standing Committee for Construction; SCC) erteilt (gemäß Art. 7, Abs. 1, BPR).
Aufgrund der Mandate der Kommission der EU an CEN werden „mandatierte“ Normen erarbeitet, die die Basis für die CE-Kennzeichnung eines Bauproduktes darstellen. Durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (OJ) wird aus einer „mandatierten“ eine „harmonisierte“ Europäische Norm (hEN). Weiters wird der Zeitpunkt der möglichen bzw. erforderlichen Anwendung der CE-Kennzeichnung angegeben.
Aufgrund von Mandaten der Kommission der EU an die EOTA werden Leitlinien für die Ausstellung von Europäischen Technischen (European Technical Approval Guideline; ETAG) Zulassungen erarbeitet. In der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, Serie C, wird der Zeitpunkt der möglichen bzw. der erforderlichen Anwendung der CE-Kennzeichnung angegeben.
Um eine Harmonisierung der Europäischen Normen auch hinsichtlich Umwelt- und Gesundheitsanforderungen zu erreichen, werden in der zweiten Normengeneration (Überarbeitung der harmonisierten Normen nach 5 Jahren) konkrete Anforderungen für gefährliche Stoffe aufgenommen. Das CEN/TC 351 „Bewertung der Freisetzung gefährlicher Stoffe aus Bauprodukten“ ist verantwortlich für die Erarbeitung von harmonisierten Prüfmethoden.
Als weitere Grundlage zur Harmonisierung der wesentlichen Anforderung Nr. 3 „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ hat die Kommission eine Datenbank erstellt, die die notifizierten Regelungen der Mitgliedstaaten sowie die Regelungen der EU zu gefährlichen Stoffen enthält. Sie wird von der Kommission aktualisiert. Diese Datenbank gibt Herstellern eine Hilfestellung zur Berücksichtigung der Regelungen eines Mitgliedstaates, in den sie exportieren wollen:
vgl. http://ec.europa.eu/enterprise/construction/internal/dangsub/dangcount.htm
Weitere Hinweise zum Umgang mit „gefährlichen Stoffen“ gibt das Leitpapier H „Ein harmonisiertes Konzept bezüglich der Behandlung von gefährlichen Stoffen nach der Bauproduktenrichtlinie“ (siehe Tabelle 3).
Für die Festlegung des Konformitätsnachweissystems in einer Europäischen Norm ist die aufgrund einer Beratung und Abstimmung im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der EU veröffentlichte Entscheidung maßgeblich. Diese Entscheidung, die auch Grundlage des jeweiligen Anhangs 3 des Mandats ist, bestimmt jedoch lediglich das System des Konformitätsnachweises nach Anhang III, Nr. 2 der Bauproduktenrichtlinie für das betroffene Produkt oder die Produktfamilie und legt damit nur einen allgemeinen Rahmen fest. Die Kommission verwendet dabei für die nach der Bauproduktenrichtlinie anzuwendenden Systeme einen Zahlenschlüssel (Systeme 1+, 1, 2+, 2, 3 und 4). Tabelle 2 gibt eine Übersicht über die in diesen Systemen anzuwendenden Elemente. Zudem ist bei allen Konformitätsnachweissystemen außer bei System 4 eine notifizierte Stelle einzuschalten.
Die bisherigen Erfahrungen mit harmonisierten Europäischen Normen zeigen, dass in den Angaben zum Konformitätsnachweissystem nur global die im Anhang III der Bauproduktenrichtlinie genannten Elemente eines solchen Verfahrens enthalten sind. In der technischen Spezifikation müssen jedoch produktspezifische Einzelheiten des Konformitätsnachweises geregelt werden.
Dies sind insbesondere:
eine genaue Angabe der einzelnen Elemente der Kontrolle der Konformität, die zur Anwendung kommen sollen (statt eines einfachen Verweises auf die von der Europäischen Kommission durchnummerierten Systeme oder auf die Beschreibung der Systeme im Anhang III der Bauproduktenrichtlinie);detaillierte Angaben zu einer überprüfbaren Durchführung der werkseigenen Produktionskontrolle, zu gegebenenfalls vom Hersteller selbst vorzunehmenden Erstprüfungen sowie zu Prüfungen von im Werk entnommenen Proben;Maßnahmen bei der Fremdüberwachung und der Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle, d. h. Detailbeschreibung der Aufgaben der in das System des Konformitätsnachweises einzuschaltenden Stellen;Angaben zu Prüf- und Inspektionsintervallen.Tabelle 2: Systeme des Konformitätsnachweises gemäß BPR
Leitpapiere
Leitpapiere sind in Arbeitsgruppen des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen – also in Zusammenarbeit von Kommission und Mitgliedstaaten – erarbeitete Dokumente zu Fragen der Auslegung und Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie.
Diese Papiere haben keinen rechtlich verbindlichen Charakter, geben jedoch die zu einem bestimmten Zeitpunkt niedergelegte gemeinsame Auffassung von Kommission und Mitgliedstaaten wieder.
Tabelle 3 gibt eine Übersicht über die verfügbaren Leitpapiere. Die englischen Fassungen sind unter http://ec.europa.eu/enterprise/nando-is/cpd/positionpapers zu finden. Die deutschen Fassungen können vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) bezogen werden (www.dibt.de).
Tabelle 3: Übersicht über die bestehenden Leitpapiere
Leitpapier
Titel
A
Benennung von notifizierten Stellen nach der Bauproduktenrichtlinie
B
Bestimmung der werkseigenen Produktionskontrolle in technischen Spezifikationen für Bauprodukte
C
Behandlung von Bausätzen und Systemen nach der Bauproduktenrichtlinie
D
CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenrichtlinie
E
Stufen und Klassen in der Bauproduktenrichtlinie
F
Dauerhaftigkeit und die Bauproduktenrichtlinie
G
Das Europäische Klassifikationssystem zum Brandverhalten von Bauprodukten
H
Ein harmonisiertes Konzept bezüglich der Behandlung von gefährlichen Stoffen nach der Bauproduktenrichtlinie
I
Die Anwendung von Artikel 4(4) der Bauproduktenrichtlinie
J
Übergangsvereinbarungen nach der Bauproduktenrichtlinie
K
Die Systeme der Konformitätsbescheinigung und die Rolle und die Aufgaben der notifizierten Stellen auf dem Gebiet der Bauproduktenrichtlinie
L
Anwendung der Eurocodes
M
Konformitätsbewertung unter der BPR: Erstprüfung und werkseigene Produktionskontrolle
Mit der BPR erfolgte auch die Einführung der CE-Kennzeichnung, mit der ein Hersteller anzeigt, dass sowohl die wesentlichen Anforderungen als auch die Nachweisverfahren allfälliger anderer relevanten EU-Richtlinien eingehalten worden sind. Die CE-Kennzeichnung richtet sich primär an die marktüberwachende Stelle.
Ab 1. April 2001 war die CE-Kennzeichnung des ersten Bauproduktes, Zement auf Grundlage der EN 197-1, möglich und ab 1. April 2002 erforderlich.
Die CE-Kennzeichnung auf Basis der Bauproduktenrichtlinie und unter Berücksichtigung des Neuen Ansatzes stellte einen Paradigmenwechsel dar. Zuvor musste ein Hersteller durch Prüfungen nachweisen, dass sein Bauprodukt den gesetzlichen Vorschriften (einer Zulassung) bzw. den Regeln der Technik (bestehenden Normen) entspricht. Mit der CE-Kennzeichnung konnte ein Bauprodukt – ohne eine weitere, förmliche Bewilligung für seine Verwendung zu benötigen – auf den Markt gebracht werden.
Im Unterschied zu anderen Richtlinien des New Approach enthält die BPR wesentliche Anforderungen an Bauwerke, nicht aber – wie der Titel vermuten lässt – an Bauprodukte. Daher ist auch der Nachweis der Konformität der Bauprodukte mit der Bauproduktenrichtlinie – und damit die CE-Kennzeichnung – nicht direkt über die Richtlinie möglich, sondern nur bei Vorliegen einer harmonisierten Europäischen Norm oder einer Europäischen technischen Zulassung.
2.2.3 Harmonisierte Technische Spezifikationen und deren nationale Umsetzung
Die im Rahmen der europäischen Organisationen CEN und EOTA erarbeiteten harmonisierten technischen Spezifikationen wurden folgendermaßen in Österreich umgesetzt:
Harmonisierte Europäische Normen werden vom ASI als „ÖNORM EN xxxxx“ publiziert. Da die harmonisierten Europäischen Normen oft Rahmenwerke für die Spezifizierung von Produkteigenschaften darstellen, wurden so erforderlich nationale Umsetzungsnormen geschaffen, die für Österreich eine sinnvolle Auswahl von zu erfüllenden Anforderungen festlegen.
Ein zweiter Weg zu einer CE-Kennzeichnung wurde durch europäische technische Zulassungen geboten. Es standen zwei Wege zum Erhalt eines ETA offen, jener über europäische technische Zulassungen mit Leitlinie (ETAG) und ohne Leitlinie (CUAP, Common Understanding of Assessment Procedure). Ein ETA aufgrund eines CUAP kann mit einer Einzelzulassung verglichen werden. ETA werden in Österreich vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) betreut, das als österreichisches Mitglied der EOTA der zuständige „Approval Body“ ist.
Sind im Rahmen der CE-Kennzeichnung rechnerische Nachweise, z. B. zur Tragfähigkeit eines Bauteils, erforderlich, finden sich die anzuwendenden Verfahren in den Eurocodes. Die Eurocodes sind insgesamt 58 Europäische Normen, die in zehn Gruppen gegliedert sind:
EUROCODE 0, EN 1990: Grundlagen der TragwerksplanungEUROCODE 1, EN 1991: Einwirkungen auf TragwerkeEUROCODE 2, EN 1992: Entwurf, Berechnung und Bemessung von StahlbetonbautenEUROCODE 3, EN 1993: Entwurf, Berechnung und Bemessung von StahlbautenEUROCODE 4, EN 1994: Entwurf, Berechnung und Bemessung von Stahl-Beton-VerbundbautenEUROCODE 5, EN 1995: Entwurf, Berechnung und Bemessung von HolzbautenEUROCODE 6, EN 1996: Entwurf, Berechnung und Bemessung von MauerwerksbautenEUROCODE 7, EN 1997: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der GeotechnikEUROCODE 8, EN 1998: Auslegung von Bauwerken gegen ErdbebenEUROCODE 9, EN 1999: Entwurf, Berechnung und Bemessung von AluminiumkonstruktionenBild 2: Harmonisierte Technische Spezifikationen und deren Erarbeitung
Da EU-Richtlinien in nationales Recht umzusetzen sind und das Thema Bauprodukte in Österreich in die Kompetenz der Bundesländer fällt, wurde die BPR in Österreich durch ein Bundesgesetz und neun Landesbau(technik)gesetze umgesetzt.
Zudem wurden durch die Baustoffliste OE Festlegungen und Verwendungsbestimmungen, d. h. auch nationale Umsetzungsnormen, für CE-gekennzeichnete Bauprodukte durch Landesgesetze verbindlich erklärt.
2.2.4 Durchführung der CE-Kennzeichnung
Das sichtbare Zeichen für die Erfüllung der Anforderungen gemäß harmonisierter technischer Spezifikationen und damit der BPR ist das CE-Zeichen, das vom Hersteller in Eigenverantwortung angebracht wird. Grundlage dafür ist, dass die in Tabelle 2 dargestellten Aufgaben durchgeführt werden und der Hersteller in der Folge eine Konformitätserklärung für sein Produkt ausstellt, die ihrerseits die Grundlage für die Anbringung des CE-Zeichens ist. Unterstützt werden Hersteller dabei von notifizierten Stellen (siehe 4.13). Dies sind Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten gegenüber benennen (notifizieren). Dies bedeutet, dass diese Stellen befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Konformitätsbewertung im Sinne der BPR wahrzunehmen.
Die Notifizierung von Stellen ist eine hoheitliche Aufgabe, die in Österreich vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) wahrgenommen wird. Voraussetzung für eine Notifizierung durch das BMWFJ ist, dass eine Stelle, die um eine Notifizierung ansucht, akkreditiert ist. Eine Akkreditierung konnte bis zum Inkrafttreten des Akkreditierungsgesetzes 2012 (siehe 3.4) vom BMWFJ oder vom OIB erteilt werden.
Als europäische Koordinierungsplattform für notifizierte Stellen wurde die Group of Notified Bodies (GNB) ins Leben gerufen, deren österreichisches Gegenstück der Arbeitskreis Notified Bodies (ANB) ist.
Hinsichtlich der Kontrolle der korrekten CE-Kennzeichnung von Bauprodukten wurde in der BPR das Vorhandensein einer marktüberwachenden Stelle angenommen, was in Österreich, aber auch in anderen Staaten nicht der Fall und einer der größten Schwachpunkte der BPR war.
2.2.5 Das System der CE-Kennzeichnung von Bauprodukten nach der BPR – Zusammenfassung
Die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten ist das Ergebnis der Erfüllung von rechtlichen und technischen Vorgaben sowie einer Reihe von Aktivitäten verschiedener Akteure und deren Kontrolle durch die Marktüberwachung. Die Akteure, ihr Zusammenwirken sowie die relevanten Dokumente sind in Bild 3 dargestellt.
Neben den bereits erwähnten Institutionen ist zusätzlich die Gruppe der Planer, ausschreibenden Stellen bzw. der örtlichen Bauaufsicht angeführt. Diese Gruppe hat aufgrund ihrer eigentlichen Aufgaben – das sind die fachgerechte Planung, Ausschreibung sowie die Bauaufsicht bei der Errichtung eines Bauwerkes – die harmonisierten europäischen Normen zu berücksichtigen sowie die Vorgaben der Landesbau(technik)gesetze umzusetzen.
Bild 3: CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenrichtlinie – Partner und Zusammenhänge
2.3 Schwächen der BPR und Überarbeitungsbedarf
Der freie Handel mit Bauprodukten im Binnenmarkt kann nur dann realisiert werden, wenn die gesetzlichen und technischen Anforderungen an Bauprodukte bzw. Bauwerke sowie deren Zertifizierung vereinheitlicht werden. Das bedeutet, dass einzelne nationale Zulassungen von Bauprodukten den freien Warenverkehr erheblich erschweren bzw. behindern. Das Ziel des freien Handels von Bauprodukten sollte durch die BPR mit ihrer Publikation 1989 erreicht werden.
Bei der Umsetzung der BPR zeigten sich im Laufe der Zeit allerdings einige Probleme, z. B.:
Die Bedeutung der CE-Kennzeichnung wurde in den EU-Mitgliedsstaaten unterschiedlich interpretiert. Während einige Staaten die CE-Kennzeichnung als verpflichtend ansahen, handelte es aus Sicht mancher Staaten nur um eine freiwillige Kennzeichnung.Für die Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie waren nationale Gesetze erforderlich, die in ihrer Ausformulierung nicht einheitlich waren. In Österreich erfolgte die Umsetzung z. B. in einem Bundesgesetz und in neun Landes-Bau(technik)gesetzen.Welche Aktivitäten vom Hersteller zu setzen sind (z. B. Erarbeitung eines Qualitätsmanagement (QM)-Handbuchs, Aufbau einer werkseigenen Produktionskontrolle) bzw. welches System der Konformitätsbescheinigung für ein Produkt anzuwenden ist, war nicht unmissverständlich festgelegt.Harmonisierte Normen waren in einzelnen Fällen nicht klar formuliert bzw. fehlerhaft übersetzt.Die Tätigkeiten von notifizierten Stellen waren zum Teil nicht vergleichbar.Um die Probleme besser Erfassen und daraus Verbesserungsvorschläge ableiten zu können wurde 2006 die Studie „Study to evaluate the internal market and competetiveness effects of Council Directive 89/1006/EEC (Construction Products Directive, CPD)“ von der Europäischen Kommission in Auftrag gegeben und 2007 publiziert.
Darauf aufbauend erfolgte die Überarbeitung der Bauproduktenrichtlinie in Form einer Verordnung, die auf das sogenannte neue rechtliche Rahmenwerk („New Legal Framework“) Bezug nimmt.
3) Angaben laut Eurostat, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/eurostat/home
3 Neue rechtliche Rahmenbedingungen
3.1 Vertrag von Lissabon und Europäische Rechtsakte4), 5)
Mit dem Vertrag von Lissabon6) wurde die Anzahl der Arten von Rechtsakten, die von den Organen der EU angenommen werden können, von 14 auf fünf reduziert. Es sind dies
Verordnungen,Richtlinien,Beschlüsse,Empfehlungen undStellungnahmen.Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse sind verbindliche Rechtsakte, Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. Die verbindlichen Rechtsakte werden im Amtsblatt der EU, Reihe L (Legislation) veröffentlicht.7) Die genannten Rechtsakte zählen zum sogenannten Sekundärrecht8) der EU und sind im EWR, d. h. allen EU-Mitgliedstaaten sowie den EFTA-Staaten, ausgenommen der Schweiz, gültig.
Mit dem Vertrag von Lissabon wurde zudem das Instrument der delegierten Rechtsakte geschaffen. Damit erhält die Kommission der EU die Befugnis, Rechtsakte zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsakts zu erlassen. Dieser Befugnis sind allerdings enge Grenzen gesteckt. Zudem können der Rat und das Parlament diese Befugnis widerrufen oder sie zeitlich begrenzen.
Verordnungen sind Rechtsakte der EU mit allgemeiner Geltung, die in allen ihren Teilen verbindlich sind, unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten und sich in der Regel an nicht bestimmte Personengruppen richten. Verordnungen gelten in den Mitgliedstaaten nach einem bestimmten Zeitraum nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.
Richtlinien sind verbindliche Rechtsakte, die im Wesentlichen zur Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften angewendet werden. Richtlinien geben Ziele vor („Ergebnisverpflichtung“), es bleibt jedoch den Einzelstaaten überlassen, welche Maßnahmen gesetzt werden, um diese Ziele zu erreichen. Richtlinien treten in Kraft, sobald sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden, müssen aber innerhalb vorgegebener Fristen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Erfolgt keine zeitgerechte Umsetzung, gelten Richtlinien nach Ablauf der Übernahmefrist direkt. Auch Richtlinien richten sich in der Regel an nicht bestimmte Personengruppen.
Beschlüsse sind in allen Teilen verbindliche Rechtsakte, die dazu dienen, die Politik der EU umzusetzen. Es wird zwischen Beschlüssen mit und ohne Adressaten unterschieden. Beschlüsse, die sich an Adressaten richten, haben nur individuelle Geltung und müssen, damit sie in Kraft treten können, den Adressaten mitgeteilt werden.
Mit dem Vertrag von Lissabon wurde auch die Möglichkeit für Beschlüsse ohne Adressaten geschaffen, vor allem für den Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Beschlüsse ohne Adressaten dürfen zu folgenden Bereichen erlassen werden:
zu den Interessen und strategischen Zielen der Union;zu den Maßnahmen, die die Union auf internationaler Ebene durchführen muss;zu den Standpunkten, die die Union zu internationalen Fragestellungen einnehmen muss;zu den Durchführungsmodalitäten der Aktionen und Standpunkte der Union.Mit Empfehlungen werden den Adressaten, die auch Einzelpersonen sein können, bestimmte Vorgangs- bzw. Verhaltensweisen – nicht rechtsverbindlich – empfohlen.
Organe der EU können zu bestimmten Themen auch unverbindliche Stellungnahmen abgeben, z. B. zur Beurteilung der Situation in der EU.
Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren der EU (Bild 4) als Quelle der beschriebenen Rechtsakte ist in nachfolgendem Bild dargestellt. Die Initiative für das Schaffen von Rechtsakten geht von der Kommission aus. Die Vorschläge der Kommission durchlaufen ein mehrstufiges Verfahren in dem durch andere EU-Institutionen, insbesondere durch das Europäische Parlament und den Rat, Änderungsvorschläge eingebracht werden können.
Bild 4: Das ordentliche Rechtsetzungsverfahren der EU [vgl. BORCHARDT, 2010]
Die Organe der Union (siehe Bild 5) sind gemäß Artikel 13 des EU-Vertrages:
das Europäische Parlament,der Europäische Rat,der Rat,die Europäische Kommission,der Gerichtshof der Europäischen Union,die Europäische Zentralbank,der Rechnungshof.Bild 5: Die Organe der EU [vgl. BORCHARDT, 2010]
3.2 Der „Neue Rechtsrahmen“ (New Legal Framework)
3.2.1 Einführung
Mit dem Ziel der Verbesserung der Rahmenbedingungen für den freien Warenverkehr innerhalb des europäischen Binnenmarktes wurden am 9. Juli 2008 zwei EU-Verordnungen und ein EU-Beschluss verabschiedet, die als „Binnenmarktpaket“ („Goods Package“) oder „Neuer Rechtsrahmen („New Legal Framework“) bezeichnet werden.
Der Neue Rechtsrahmen soll Probleme, die sich in der Anwendung des Neuen Ansatzes gezeigt haben, beseitigen, insbesondere die uneinheitliche Umsetzung von EU-Rechtsakten (besonders EU-Richtlinien) aber auch die unterschiedlichen Interpretationen der Bedeutung der CE-Kennzeichnung und deren Status.
Der Neue Rechtsrahmen behandelt den durch harmonisierte Rechtsvorschriften geregelten Bereich und den nicht geregelten Bereich (d. h. für Produkte, die nicht harmonisierten Rechtsvorschriften unterliegen) und stellt die Nachfolgeregelung zum Neuen Ansatz dar.
Festlegungen zum geregelten Bereich finden sich in:
BESCHLUSS Nr. 768/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (vgl. 3.2.2)VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (vgl. 3.2.3)für den nicht geregelten in
VERORDNUNG (EG) Nr. 764/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (vgl. 3.2.4)Die angeführten Rechtsakte finden sich im Volltext im Anhang B dieser Publikation.
3.2.2 BESCHLUSS Nr. 768/2008/EG
über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates
Dieser Beschluss enthält Grundsätze und Musterbestimmungen (d. h. Mustertexte), die für alle sektoralen Rechtsakte (z. B. für Bauprodukte, Druckgeräte, Spielzeug) zur Anwendung kommen sollen.
Anmerkung: Dies ist ein politisches Ziel, das aber gesetzlich nicht vorgeschrieben werden kann.
Die Festlegung von Schutzniveaus bleibt weiterhin Aufgabe der EU-Mitgliedstaaten.
Dieser Beschluss hat zum Ziel, dass alle in Verkehr gebrachten Produkte die geltenden Rechtsvorschriften erfüllen und dass Wirtschaftsakteure (z. B. Hersteller, Importeur) für die Konformität sowie Informationen über ihrer Produkte verantwortlich sind.
Gemäß Beschluss 768/2008/EG sollten europäische Rechtsakte keine technischen Detailanforderungen festlegen, sondern nur wesentliche Anforderungen, d. h. zu erreichende Ziele. Hinsichtlich technischer Vorgaben soll – soweit möglich – auf harmonisierte Normen verwiesen werden. Der Einhaltung einer harmonisierten Norm folgt auch die „Konformitätsvermutung“, d. h. die Annahme, dass ein Produkt einer Vorschrift entspricht.
Ausdruck der Konformität eines Produktes ist die CE-Kennzeichnung. Die CE-Kenn-zeichnung ist das Ergebnis der in Verordnung 765/2008/EG beschriebenen Verfahren.
Um die Glaubwürdigkeit der CE-Kennzeichnung zu erhöhen, wird die Schaffung von Marktüberwachungsbehörden gefordert. Außerdem werden die Anforderungen an Stellen, die im Rahmen der Konformitätsbewertung aktiv werden („notifizierte Stellen“) sowie an notifizierende Stellen wesentlich erhöht. So sollten Konformitätsbewertungsstellen akkreditiert sein, was in Österreich, im Gegensatz zu anderen EU-Mitgliedstaaten, bisher schon der Fall war.
Verfahren zur Bewertung der Konformität
Beschluss 768/2008/EG, Artikel 4 trifft Festlegungen über Konformitätsbewertungsverfahren, die in Beschluss 768/2008/EG, Anhang II im Detail beschrieben sind. Die Verfahren sind in Module gegliedert (siehe Tabelle 4), die die Module des Neuen Ansatzes ersetzen.
Ist in einer Harmonisierungsrechtsvorschrift der Gemeinschaft die Konformitätsbewertung für ein bestimmtes Produkt vorgeschrieben, werden die anzuwendenden Verfahren aus den in Tabelle 4 aufgeführten Modulen ausgewählt.
Es wird zwischen Konformitätsbewertung in Bezug auf den „Entwurf“, d. h. im Wesentlichen die technischen Unterlagen, sowie der „Herstellung“, d. h. den Herstellungsprozess, eines Produktes unterschieden.
Die Module A, G und H kommen sowohl bei Entwurf als auch Herstellung zur Anwendung, das Modul B nur im Rahmen des Entwurfs und die Module B bis F nur im Rahmen der Herstellung.
Tabelle 4: Verfahren zur Konformitätsfeststellung (Beschluss 768/2008/EG, Anhang II)
Modul
Bezeichnung
A
Interne Fertigungskontrolle
A1
Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen
A2
Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen
B
EG-Baumusterprüfung
C
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle
C1
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen
C2
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen
D
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess
D1
Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess
E
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt
E1
Qualitätssicherung von Endabnahme und Prüfung der Produkte
F
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung
F1
Konformität auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte
G
Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung
H
Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung
H1
Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung
Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Module in der Bauprodukteverordnung nicht zur Anwendung kommen (siehe 4.4).
3.2.3 VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008/EG
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
Diese Verordnung ist laut drittem Erwägungsgrund als Ergänzung des Beschlusses 768/2008/EG zu sehen und legt Rahmenbedingungen für die Akkreditierung und die Marktüberwachung fest, damit am Binnenmarkt zur Verfügung gestellte Produkte allen Anforderungen, z. B. hinsichtlich Gesundheit, Sicherheit, Verbraucher- und Umweltschutz, entsprechen. Sie enthält außerdem Festlegungen für die Kontrolle von Produkten aus Drittstaaten und allgemeine Grundsätze für die CE-Kennzeichnung. Im Folgenden werden grundlegende Inhalte wiedergegeben und erläutert.
Wirtschaftsakteure
In Artikel 2 werden Begriffsbestimmungen hinsichtlich der an der Vermarktung von Produkten beteiligen Wirtschaftsakteure getroffen. „Wirtschaftsakteure“ sind demnach Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler.
In Artikel 2, BPV wird definiert:
„Hersteller“ ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
„Bevollmächtigter“ ist jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung seiner aus der einschlägigen Gemeinschaftsgesetzgebung resultierenden Verpflichtungen wahrzunehmen;
„Einführer“ ist jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt;
„Händler“ ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
Akkreditierung
Unter Akkreditierung wird gemäß Artikel 2, Absatz 10, BPV „die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und, gegebenenfalls, zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen“ verstanden.
Gemäß Verordnung (EG) 765/2008/EG benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Akkreditierungsstelle, die weder mit Konformitätsbewertungsstellen noch mit anderen nationalen Akkreditierungsstellen (außer in Drittstaaten) im Wettbewerb stehen darf. Nationale Akkreditierungsstellen müssen Mitglied der European co-operation for Accreditation (EA)9) sein und sich einer Beurteilung unter Gleichrangigen (peer assessment) unterziehen.
Marktüberwachung
Mitgliedstaaten müssen eine Marktüberwachungsstelle (im Status einer Behörde) einrichten, die Produkte, die unter Harmonisierungsvorschriften fallen, kontrolliert. Die Marktüberwachung soll sicherstellen, dass Produkte vom Markt genommen werden oder das Bereitstellen untersagt wird, wenn die Sicherheit oder die Gesundheit von Benutzern durch diese Produkte gefährdet ist oder Rechtsvorschriften nicht eingehalten werden.
Die Kontrolle von Produkten erfolgt gemäß Marktüberwachungsprogrammen durch Stichprobenkontrolle von Unterlagen oder erforderlichenfalls auch z. B. durch Laborprüfungen. Marktüberwachungsbehörden dürfen Produkte, die eine Gefahr darstellen, nach eigenem Ermessen unbrauchbar machen oder vernichten.
Zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten ist ein Informationsaustausch über getroffene Maßnahmen vorgesehen.
Besonderes Augenmerk wird auf aus Drittstaaten in den Gemeinschaftsmarkt eingeführte Produkte gelegt. Behörden, die für die Kontrolle der Außengrenze zuständig sind, haben zu kontrollieren, ob von einem Produkt eine ernste Gefahr ausgehen kann, ob die relevanten Vorschriften eingehalten wurden und ob die CE-Kennzeich-nung korrekt angebracht wurde. Sollte das Ergebnis einer Kontrolle negativ ausfallen, wird das Produkt entsprechend gekennzeichnet, entweder mit dem Vermerk
„Gefährliches Erzeugnis — Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet — Verordnung (EG) Nr. 765/2008“.
oder mit dem Vermerk
„Nicht konformes Erzeugnis — Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet — Verordnung (EG) Nr. 765/2008“.
CE-Kennzeichnung
Verordnung (EG) 765/2008/EG, Kapitel IV legt allgemeine Grundsätze betreffend CE-Kennzeichnung fest:
Die CE-Kennzeichnung ist durch den Hersteller oder dessen Bevollmächtigen anzubringen.Die CE-Kennzeichnung ist nur auf Produkten anzubringen, für die die spezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft10), z. B. die Bauprodukteverordnung, deren Anbringung vorschreiben (siehe auch Abschnitt 4.5).Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung übernimmt ein Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produktes mit den relevanten Rechtsvorschriften.Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Produkts mit den relevanten Rechtsvorschriften bescheinigt.Das Anbringen von mit der CE-Kennzeichnung verwechselbaren Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften ist nicht zulässig.Mitgliedstaaten stellen die ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicher.3.2.4 VERORDNUNG (EG) Nr. 764/2008/EG
Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG
Diese Verordnung betrifft Produkte, die keinen harmonisierten Rechtsvorschriften unterliegen und unterstützt den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung11), d. h., dass der Verkauf von Produkten, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, in einem anderen Mitgliedstaat nicht verboten werden darf. Dies gilt auch dann, wenn für diese Produkte andere technische Vorschriften zu Anwendung kamen als dies für einheimische Produkte der Fall wäre.
Anmerkung: Diese Verordnung gilt nicht für Produkte, die unter die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Eisenbahnwesens (TSI) fallen.
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung wurde allerdings in der Vergangenheit nicht so umgesetzt, dass das Ziel – ein freier Warenverkehr im Binnenmarkt für Produkte, die keinen harmonisierten Rechtsvorschriften unterliegen – erreicht wurde.
Wird nun ein Produkt gemäß Verordnung (EG) 764/2008/EG in einem Mitgliedstaat, z. B. Spanien, rechtmäßig in Verkehr gebracht, kann eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, z. B. Österreich, aufgrund von – im Wesentlichen nationalen – technischen Vorschriften entscheiden, dass dieses Produkt im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates, in diesem Beispiel Österreich, nicht in Verkehr gebracht werden darf, vom Markt genommen werden oder zusätzlich geprüft werden muss, wenn z. B. Bedenken hinsichtlich Sicherheit oder Gesundheit bestehen.
Dabei bestehen für die Mitgliedsstaaten in Bezug auf die Vorgehensweise grundsätzlich die folgenden Möglichkeiten:
Das Inverkehrbringen eines solchen Produktes am Markt (Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates) wird untersagt;Das Produkt ist zu ändern oder zusätzlich zu testen, um es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates in Verkehr bringen zu können;Das Produkt oder Produkttypen müssen vom Markt (Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates) genommen werden.Um Willkür vorzubeugen, ist vorgesehen, dass ein Mitgliedstaat der Kommission unverzüglich meldet, falls Maßnahmen getroffen werden. Außerdem muss er die Kommission unverzüglich über die Änderung oder die Rücknahme solcher Maßnahme informieren.
Trotzdem wird durch die unterschiedlichsten Auslegungen der Schutzinteressen allerdings bis heute der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht wie vorgesehen umgesetzt.
EU-weite Anerkennung einer Akkreditierung
Eine Verbesserung der Situation soll Verordnung 764/2008/EG, Artikel 5 bringen. Dieser Artikel besagt, dass die Ergebnisse der Tätigkeiten von gemäß Verordnung (EG) 765/2008/EG akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen anzuerkennen sind, d. h. in Österreich von akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen im akkreditierten Bereich ausgestellte Prüfzeugnisse sind in allen EU-Mitgliedstaaten als „akkreditierte Prüfzeugnisse“ zu akzeptieren.
Produktinfostellen
Verordnung (EG) Nr. 764/2008/EG sieht die Schaffung von Produktinfostellen12) vor. Diese stellen – ohne dafür Gebühren zu verlangen – gemäß Artikel 10 folgende Informationen zur Verfügung:
a) die für einen bestimmten Produkttyp auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Produktinfostellen geltenden technischen Vorschriften sowie Informationen darüber, ob für diesen Produkttyp gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ihres Mitgliedstaats eine Vorabgenehmigung erforderlich ist, einschließlich Informationen über den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und die Anwendung dieser Verordnung im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats;
b) die Kontaktinformationen der zuständigen Behörden in diesem Mitgliedstaat zwecks direkter Kontaktaufnahme, einschließlich der Angabe der Behörden, die die Anwendung der jeweiligen technischen Vorschriften im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats überwachen;
c) allgemein im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verfügbare Rechtsbehelfe bei Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden und einem Wirtschaftsteilnehmer.
!
Praxistipp:
Eine Auflistung aller österreichischen Produktinfostellen findet sich unter http://www.bmwfj.gv.at/TechnikUndVermessung/Produktinfostelle/Seiten/default.aspx.
Eine Auflistung der Produktinfostellen zur Bauprodukteverordnung bietethttp://ec.europa.eu/enterprise/sectors/construction/files/cpr-nat-contact-points_en.pdf.
Informationen für Österreich fehlen in dieser Liste. Voraussichtlich wird das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) diese Tätigkeit wahrnehmen.
3.3 Zum Neuen Rechtsrahmen harmonisierte Normen
Mit der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnung (EG) Nr. 761/200113)des Europäischen Parlaments und des Rates (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen) (2009/C 136/08) wurden insgesamt zwanzig Europäische Normen (EN ISO- sowie EN ISO/IEC-Normen) in den Status von harmonisierten Normen erhoben und sollen der Umsetzung des Neuen Rechtsrahmens dienen. Es sind dies Normen der Reihen
EN ISO 9000 über Qualitätsmanagementsysteme,EN ISO 14000 über Umweltmanagementsysteme undEN ISO 17000 über Konformitätsbewertung.Diese Normen sind als Grundlage für Akkreditierungsverfahren, sofern sie für die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle relevant sind, heranzuziehen.
Es ist festzuhalten, dass derzeit keine der genannten Normreihen bzw. Managementsysteme im Rahmen der BPV durch die Wirtschaftsakteure verpflichtend umzusetzen ist. Bei Vorhandensein eines zertifizierten Systems können sich für den Hersteller, z. B. im Rahmen der Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle, Vereinfachungen beim Nachweis der Erfüllung von Anforderungen gegenüber einer Konformitätsbewertungsstelle ergeben.
Die wesentlichen Inhalte dieser harmonisierten Europäischen Normen werden in Anhang A beschrieben.
Es ist darauf hinzuweisen, dass weitere Regelwerke für die Akkreditierung existieren. Es sind dies Regelwerke der
European Co-operation for Accreditation (EA), z. B. EA 2/17 „EA Guidance on the horizontal requirements for the accreditation of conformity assessment bodies for notification purposes“ (http://www.european-accreditation.org/) derInternational Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) (https://www.ilac.org/) und demInternational Accreditation Forum (IAF) (http://www.iaf.nu/).3.4 Das Akkreditierungsgesetz 2012
28. Bundesgesetz, mit dem ein Akkreditierungsgesetz 2012 erlassen wird und das Maß- und Eichgesetz und das Kesselgesetz geändert werden (BGBl. I Nr. 28/2012)
Mit dem österreichischen Akkreditierungsgesetz 2012 werden die für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erforderlichen Festlegungen getroffen.
Eine wesentliche Aussage wird bereits in § 1 getroffen, der eine Verfassungsbestimmung darstellt. Es wird festgelegt, dass Akkreditierung Bundessache ist. Das bedeutet, dass zukünftig keine Akkreditierungen durch das OIB mehr möglich sind. Bestehende, vor dem 1. Jänner 2012 ausgestellte Akkreditierungen bleiben bis längstens 31. Dezember 2014 gültig.
Die neue Akkreditierungsstelle ist in eine Organisationseinheit im BMWFJ, genannt „Akkreditierung Austria“.
Das Akkreditierungsgesetz regelt Details zum Akkreditierungsverfahren, die Pflichten akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen sowie Beendigung, Entzug, Aussetzung und Einschränkung der Akkreditierung.
3.5 Der Small Business Act
Neben den geänderten Rahmenbedingungen, die sich aus dem Vertrag von Lissabon und dem „Neuen Rechtsrahmen“ ergeben, wurden von der Kommission noch weitere politische Akzente, insbesondere hinsichtlich Klein- und Mittelbetrieben (KMU), gesetzt, die zur Erarbeitung der Bauprodukteverordnung führten.
In der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Vorfahrt für KMU in Europa – Der „Small Business Act“ für Europa werden Maßnahmen vorgeschlagen, die die Wettbewerbsfähigkeit von KMU erhöhen und das wirtschaftliche Umfeld KMU-freundlich gestalten sollen.
Im Small Business Act werden zehn Grundsätze für die Planung und Durchführung politischer Maßnahmen festgelegt:
I. Ein Umfeld soll entstehen, in dem sich Unternehmer und Unternehmen in Familienbesitz entfalten können und in dem sich unternehmerische Initiative lohnt.
II. Rechtschaffene Unternehmer, die insolvent geworden sind, sollen rasch eine zweite Chance bekommen.
III. Regelungen sollten nach dem Prinzip „Vorfahrt für KMU“ gestaltet werden.
IV. Öffentliche Verwaltungen sollen verstärkt auf die Bedürfnisse der KMU eingehen.
V. Politische Instrumente sollen KMU-gerecht gestaltet werden, so dass die KMU leichter an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen und staatliche Beihilfen besser nutzen können.
VI. Für die KMU soll der Zugang zu Finanzierungen erleichtert und ein rechtliches und wirtschaftliches Umfeld für mehr Zahlungsdisziplin im Geschäftsleben geschaffen werden.
VII. Die KMU sollen dabei unterstützt werden, stärker von den Möglichkeiten des Binnenmarkts zu profitieren.
VIII. Weiterqualifizierung und alle Formen von Innovation sollen auf der Ebene der KMU gefördert werden.
IX. Die KMU sollen in die Lage versetzt werden, Umweltprobleme in Geschäftschancen umzuwandeln.
X. Die KMU sollen ermutigt werden, vom Wachstum der Märkte zu profitieren und dafür entsprechende Unterstützung erhalten.
Zum Grundsatz III ist vorgesehen, dass die Auswirkungen von geplanten Rechtsvorschriften auf KMU zu bewerten und Maßnahmen, wie Sonderregelungen für Klein- und Kleinstunternehmen, vorzusehen sind.
Gemäß Grundsatz VII soll die Teilnahme von KMU an der Normung – auch durch bessere Finanzierung – vereinfacht werden. KMU sollen auch durch zu setzende Maßnahmen zu einer stärkeren Nutzung von Normen und zu Rückmeldungen zum Inhalt von Normen veranlasst werden.
4) Quelle und weitere Informationen:
http://europa.eu/legislation_summaries/institutional_affairs/treaties/lisbon_treaty/ai0032_de.htm
5) Zusammengefasst aus: Borchardt, K.-D.: Das ABC des Rechts der Europäischen Union, Europäische Kommission, Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2010
6) Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007 (2007/C 306/01)
7) Im Gegensatz dazu enthält das Amtsblatt der EU, Reihe C (Communication) Mitteilungen und Bekanntmachungen der EU u. dgl. (siehe auch: http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm)
8) Primärrecht der EU: Gründungs- und Beitrittsverträge Inhalt: Kompetenzzuordungen, Grundlagen für die EU-Institutionen u. dgl.; z. B. Vertrag von Rom, Vertrag von Lissabon.
Sekundärrecht der EU: auf Grundlage des Primärrechts von den Organen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erlassene Rechtsakte.
9) http://www.european-accreditation.org/content/home/home.htm
10) Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft sind Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten. Dieser juristische Begriff ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff harmonisierte technische Spezifikation.
11) Folgt dem Urteil 120/78 des Europäischen Gerichtshofes („Cassis de Dijon“) das festlegt, dass im Allgemeinen Produkte, die in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, auch in anderen Mitgliedsstaaten als rechtmäßig in Verkehr gebracht gelten. Cassis de Dijon ist ein französischer Likör mit einem Alkoholgehalt von 16 %. In Deutschland sollte der Verkauf als Likör verboten werden, da laut einem deutschen Gesetz ein Likör einen Alkoholgehalt von mindestens 25 % aufweisen muss; der deutschen Argumentation wurde nicht gefolgt.
12) In der Bauprodukteverordnung werden diese Stellen als „Produktinformationsstellen“ bezeichnet.
13) VERORDNUNG (EG) Nr. 761/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
4 Die Bauprodukteverordnung (BPV)
4.1 Allgemein
4.1.1 Zielsetzung der Bauprodukteverordnung
Die Bauprodukteverordnung (Verordnung Nr. 305/2011) wurde am 9. März 2011 durch das europäische Parlament verabschiedet und am 4. April 2011 im Amtsblatt der EU (OJ) publiziert. Sie gilt in Teilen seit 24. April 2011 und wird mit 1. Juli 2013 die Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) endgültig ersetzen.
Der Bauprodukteverordnung kommt eine zentrale juristische Bedeutung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung und das Inverkehrbringen von Bauprodukten zu. Historisch betrachtet ist die Bauproduktenverordnung eine Weiterentwicklung der Bauproduktenrichtlinie (siehe Abschnitt 2.2), deren Hauptmotivationen die Vereinfachung(z. B. Vereinfachte Verfahren, Regelungen für Kleinstunternehmen), Präzisierung (z. B. exaktere Beschreibung von Regelungen, Begriffsbestimmungen) und Stärkung der Glaubwürdigkeit (z. B. strengere, einheitliche und detailliertere Kriterien für notifizierte Stellen) war.
Das Prinzip des freien Warenverkehrs von Bauprodukten bzw. die Vereinheitlichung
von Anforderungen wird auf technischer Ebene durch harmonisierte technische Spezifikationen erreicht, an Hand derer die Leistung von Bauprodukten vereinheitlicht und auch bewertet werden kann. Diese harmonisierten technischen Spezifikationen können entweder harmonisierte Europäische Normen (hEN) oder Europäische Bewertungsdokumente (European Assessment Documents, EAD) darstellen.
Das bedeutet auch, dass ein Produkt, das keiner harmonisierten technischen Spezifikation (hEN oder EAD) zugeordnet werden kann, über keine Leistungserklärung verfügen und damit auch keine CE-Kennzeichnung erhalten kann, auch wenn es sich dabei offensichtlich um ein Bauprodukt handelt (Bild 6).
Die Bauprodukteverordnung wurde zwar nach den Grundsätzen des „Neuen Rechtsrahmens (New Legal Framework)“ erarbeitet (siehe 3.2), weist aber einige wesentliche Abweichungen von diesem Konzept auf, weshalb sie auch nicht uneingeschränkt als eine Verordnung gemäß dem „Neuen Rechtsrahmen“ bezeichnet werden kann. Die wesentlichen Abweichungen sind:
Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit statt der beschriebenen Module zur Konformitätsbewertung,Leistungserklärung statt EG-Konformitätserklärung,Begriffliche Abweichungen.Bild 6: Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit der Bauprodukteverordnung (BPV)
Die CE-Kennzeichnung der Produkte macht schlussendlich
die Erfüllung der in der Bauprodukteverordnung festgelegten Anforderungen für den Kunden, die Behörde etc. sichtbar,stellt eine Verantwortung des Herstellers für die Konformität des Produkts mit dessen erklärten Leistung(en) dar undberechtigt die Hersteller bzw. Händler, die Produkte in Verkehr zu bringen.Die CE-Kennzeichnung, deren allgemeine Grundsätze in Verordnung 765/2008/EG (siehe 3.2.3) festgelegt werden, ist somit ein „Reisepass“ für Bauprodukte in der EU. Bei Bauprodukten, die neben der Bauprodukteverordnung auch anderen Richtlinien unterliegen, erklärt der Hersteller mit der CE-Kennzeichnung, dass die Konformität mit den Bestimmungen aller einschlägigen Richtlinien gegeben ist.
Damit kann zusammengefasst werden, dass die Bauprodukteverordnung Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und/oder deren Bereitstellung am Markt festlegt. Dies erfolgt unter anderem durch die Bezugnahme von harmonisierten technischen Spezifikationen, über die Angabe der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf deren wesentlichen Merkmale und über die Anbringung der CE-Kenn-zeichnung für diese Produkte.
4.1.2 Grundanforderungen an Bauwerke und wesentliche Merkmale von Bauprodukten
Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für deren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke involvierten Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen diese Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen.
Vorerst jedoch zu den wesentlichen Merkmalen von Bauprodukten: Die wesentlichen Merkmale, die sich auf das Bauprodukt oder einen Bausatz, der dauerhaft in Bauwerke oder Teilen davon eingebaut wird, beziehen, leiten sich aus den Grundanforderungen an Bauwerke und deren Verwendungszweck ab. Die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten werden in den harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt und dort näher definiert (z. B. im Anhang ZA einer harmonisierten Europäischen Norm).
Die Festlegung der Grundanforderungen an Bauwerke stellt somit eine zentrale Aufgabe der Bauprodukteverordnung dar und lässt sich wie folgt aus dem Anhang I der Verordnung zusammenfassen und mit praktischen Beispielen ergänzen (Bild 7):
Bild 7: Grundanforderungen an Bauwerke gemäß der Bauprodukteverordnung
Die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß BPV sind:
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass während der Errichtung und vor allem der Nutzung dieses weder einstürzt, noch sich große Verformungen in einem unzulässigen Umfang ergeben. Aus technischen Überlegungen resultieren daraus in den harmonisierten technischen Spezifikationen Festlegungen der mechanischer Festigkeiten (Tragfähigkeiten etc.) oder auch von Verformungsgrenzwerten.
2. Brandschutz
Das Bauwerk muss derart entworfen oder ausgeführt sein, dass im Falle eines Brandes die Tragfähigkeit des Bauwerkes über einen bestimmten Zeitraum erhalten bleibt, die Ausbreitung des Feuers und auch des Rauches innerhalb des Bauwerkes lokal begrenzt wird, Bewohner das Gebäude verlassen können oder die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt bzw. nicht beeinträchtigt wird. Aus technischen Überlegungen resultieren daraus in den harmonisierten technischen Spezifikationen Festlegungen zu Brandklassen, Rauchbildung, Feuerwiderstandsklassen etc.
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Weder bei der Errichtung noch der Nutzung oder dem Abriss eines Bauwerkes darf für Bewohner, Arbeitnehmer, Anrainer oder die Umwelt eine Gefahr in Bezug auf Hygiene, Gesundheit oder Sicherheit gegeben sein. Es dürfen weder giftige Gase, gefährliche Strahlen bzw. gefährliche Stoffe in Luft, Boden, (Trink)wasser oder Abwasser freigesetzt werden. Aus technischen Überlegungen resultieren daraus in den harmonisierten technischen Spezifikationen Bestimmungen, dass in den verwendeten Werkstoffen keine „gefährliche Substanzen (Dangerous Substances)“ beinhaltet sein dürfen. Relevante Bestimmungen sind entsprechenden Verordnungen bzw. Richtlinien der EU aber auch auf nationaler Ebene, z. B. in Form gesetzlicher Bestimmungen, zu berücksichtigen.
An dieser Stelle sei noch darauf verwiesen, dass die Harmonisierung der technischen Spezifikationen von Bauprodukten in Kontakt mit Trinkwasser in Bezug auf die Trinkwassertauglichkeit auch nach jahrzehntelanger Diskussion der zuständigen nationalen Behörden zu keiner vollständig umgesetzten Harmonisierung der Prüfvorschriften und der einzuhaltenden Grenzwerte geführt hat. Nationale Vorschriften und Grenzwerte wie zum Beispiel die ÖNORM B 5014-Serie (Sensorische und chemische Anforderungen und Prüfungen von Werkstoffen im Trinkwasserbereich) in Österreich, die durch die Mitgliedsstaaten nach Brüssel gemeldet (notifiziert) wurden, sind daher auch über die nächsten Jahre zu berücksichtigen. Die Tauglichkeit von Bauprodukten in Kontakt mit Trinkwasser ist damit vorerst von der Harmonisierung ausgenommen.
4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
Bauwerke und die darin verwendeten Bauprodukte sind derart zu entwerfen und auszuführen, dass sich bei ihrer Nutzung oder bei ihrem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben und insbesondere die Barrierefreiheit und Nutzung durch Menschen mit Behinderungen berücksichtigt wird. Aus technischen Überlegungen resultieren daraus in den harmonisierten technischen Spezifikationen Bestimmungen wie z. B. Rutschklassen von Fliesen- oder Bodenbelägen.
5. Schallschutz
Bauwerke und deren Anlagen oder Einrichtungen sind derart zu gestalten und auszuführen, dass Bewohner oder in der Nähe befindliche Personen durch den wahrgenommenen Schall weder in ihrer Gesundheit noch ihrer Ruhe gestört werden. Aus technischen Überlegungen resultieren daraus in den harmonisierten technischen Spezifikationen Bestimmungen wie z. B. Schallschutzklassen von Fenstern.
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
Bauwerke und deren Anlagen oder Einrichtungen sind derart zu gestalten und auszuführen, dass für Heizung, Kühlung, Beleuchtung oder Lüftung unter Berücksichtigung der Nutzeranforderungen und der klimatischen Gegebenheiten der Energieverbrauch gering gehalten und eine Energieeffizienz erreicht wird. Aus technischen Überlegungen resultieren daraus in den harmonisierten technischen Spezifikationen Bestimmungen an z. B. die Wärmeleitfähigkeitswerte von Dämmstoffen oder Wärmedämmverbundsystemen.
7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
Das Bauwerk ist derart zu entwerfen, zu errichten und abzureißen, dass natürliche Ressourcen nachhaltig genutzt werden. Das bedeutet, dass Bauwerke und darin befindliche Bauprodukte dauerhaft, aus umweltverträglichen Rohstoffen und Sekundärbaustoffen gefertigt und nach dem Abriss wiederverwendbar oder rezyklierbar sein müssen.
Das wesentliche Merkmal „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ stellt ein Novum bzw. eine Weiterentwicklung durch die Bauprodukteverordnung dar. Die Umsetzung dieses wesentlichen Merkmales in den harmonisierten technischen Spezifikationen, d. h. z. B. den EN-Normen, ist aus derzeitiger Sicht noch in Diskussion und auf technischer Ebene nicht vollständig geklärt. Es zeichnet sich derzeit jedoch ab, dass eine Evaluierung von Bauwerken auf Basis von Typ III Umweltdeklarationen der Bauprodukte nach der EN ISO 14021 insbesondere unter Berücksichtigung der EN ISO 14040 bzw. der EN ISO 14044 erfolgen kann (siehe Anhang A).
4.1.3 Inkrafttreten der Bauprodukteverordnung
Wie bereits erwähnt, wurde mit Veröffentlichung der Bauprodukteverordnung im Amtsblatt der EU die Bauproduktenrichtlinie aufgehoben. Einige Artikel bzw. Anhänge der Bauprodukteverordnung (Artikel 3 bis 28, Artikel 36 bis 38, Artikel 56 bis 63, Artikel 65 und Artikel 66 sowie die Anhänge I, II, III und V) treten zeitlich verzögert mit dem 1. Juli 2013 in Kraft.
In Bezug auf die Übergangsbestimmungen ist festzuhalten, dass jene Bauprodukte, die vor dem 1. Juli 2013 in Übereinstimmung mit der Bauproduktenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, auch als mit der Bauprodukteverordnung konform gelten. D. h. das Recht, die CE-Kennzeichnung am Produkt anzubringen, besteht – sofern alle Bedingungen der Bauprodukteverordnung und der harmonisierten technischen Spezifikation erfüllt werden – weiterhin und die Hersteller können die Leistungserklärung auf Basis einer Konformitätsbescheinigung, die vor dem 1. Juli 2013 ausgestellt wurde, neu erstellen.
Die Zertifizierungsstellen werden nach dem 1. Juli 2013 bzw. nach der nächsten anstehenden Überprüfung der Produkte bzw. der Inspektion der Werkseigenen Produktionskontrolle damit beginnen, die Dokumente nach den Vorgaben der Bauprodukteverordnung neu ausstellen.
4.2 Harmonisierte Technische Spezifikationen
4.2.1 Allgemein
Wird ein Bauprodukt durch eine harmonisierte Europäische Norm (hEN) oder ein Europäisch Technisches Bewertungsdokument (EAD) erfasst, hat der Hersteller die darin enthaltenen Bestimmungen zu berücksichtigen und eine Leistungserklärung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produktes zu erstellen.
Für die Anwender von Bauprodukten sowie die Konsumenten stellen die harmonisierten technischen Spezifikationen den aktuellen Stand der Technik des jeweiligen Produktes oder Baustoffes dar.
4.2.2 Harmonisierte Normen
4.2.2.1 Auftrag zur Erstellung harmonisierter Normen