Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe - Stefan Lissner - E-Book

Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe E-Book

Stefan Lissner

0,0

Beschreibung

Das vorliegende Handbuch erscheint nun aktuell in der 4. Auflage und führt seine Zielsetzung fort, ein Nachschlagewerk für die Praxis mit dem Schwerpunkt der verständlichen Lösung praktischer Probleme im Beratungshilferecht sowie im Prozess- und Verfahrenskostenhilferecht zu sein. Das gewohnte Format - modifiziert durch viele für die Praxis dienliche Hinweise, Praxistipps, Beispiele und Formulierungshilfen - wurde beibehalten. Alle aktuellen Entwicklungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur, insbesondere der Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs, das neue Kostenrechtsänderungsgesetz, das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften sind - soweit es die Beratungshilfe sowie die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe betrifft - eingearbeitet und an den entsprechenden Stellen kommentiert. Die Thematik des Prozess- und Verfahrenskostenhilferechts wurde im zweiten Teil deutlich erweitert. Das Buch ist damit ein unerlässlicher Begleiter für Rechtsanwälte, Richter, Rechtspfleger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rentenberater, aber auch für alle anderen Berufsgruppen, die mit der komplexen Rechtsmaterie beschäftigt sind. Die Autorinnen und Autoren stammen aus unterschiedlichen Teilen Deutschlands und sind langjährig in der gerichtlichen Praxis und der juristischen Fortbildung auf dem Gebiet der Beratungshilfe sowie Prozess- und Verfahrenskostenhilfe tätig.

Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:

Android
iOS
von Legimi
zertifizierten E-Readern

Seitenzahl: 1126

Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:

Android
iOS
Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Ein Handbuch und Nachschlagewerk für die Praxis

Herausgegeben von

Stefan LissnerDiplom-Rechtspfleger AG Konstanz,stellvertretender Landesvorsitzender Bund Deutscher RechtspflegerLandesverband Baden-Württemberg e.V.Lehrbeauftragter an der Allensbach Hochschule KonstanzReferent an den Sparkassenakademien Baden-Württemberg

Joachim DietrichDiplom-Rechtspfleger,Ministerium der Justiz, Saarbrücken

weitere Autoren:

Dr. Karsten SchmidtRichter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe

4., überarbeitete Auflage

Verlag W. Kohlhammer

4. Auflage 2022

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-039726-2

E-Book-Format:

pdf:  ISBN 978-3-17-039727-9

epub:  ISBN 978-3-17-039728-6

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die verknüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

Das vorliegende Handbuch erscheint nun aktuell in der 4. Auflage und führt seine Zielsetzung fort, ein Nachschlagewerk für die Praxis mit dem Schwerpunkt der verständlichen Lösung praktischer Probleme im Beratungshilferecht sowie im Prozess- und Verfahrenskostenhilferecht zu sein. Das gewohnte Format - modifiziert durch viele für die Praxis dienliche Hinweise, Praxistipps, Beispiele und Formulierungshilfen - wurde beibehalten. Alle aktuellen Entwicklungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur, insbesondere der Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs, das neue Kostenrechtsänderungsgesetz, das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften sind - soweit es die Beratungshilfe sowie die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe betrifft - eingearbeitet und an den entsprechenden Stellen kommentiert. Die Thematik des Prozess- und Verfahrenskostenhilferechts wurde im zweiten Teil deutlich erweitert.

Das Buch ist damit ein unerlässlicher Begleiter für Rechtsanwälte, Richter, Rechtspfleger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rentenberater, aber auch für alle anderen Berufsgruppen, die mit der komplexen Rechtsmaterie beschäftigt sind. Die Autorinnen und Autoren stammen aus unterschiedlichen Teilen Deutschlands und sind langjährig in der gerichtlichen Praxis und der juristischen Fortbildung auf dem Gebiet der Beratungshilfe sowie Prozess- und Verfahrenskostenhilfe tätig.

Die Autoren sind mehrjährig in der gerichtlichen Praxis und der juristischen Fortbildung tätig.

Vorwort zur 4. Auflage

Seit dem Inkrafttreten des Beratungshilfegesetzes im Jahre 1981 nimmt die Beratungshilfe einen immer größer werdenden Stellenwert in der juristischen Praxis ein. Durch das aktuelle Pandemiegeschehen seit dem Jahr 2020 ist zudem mit einem Anstieg der Anzahl der Rechtsuchenden zu rechnen.

Neben unseren bisherigen veröffentlichten Auflagen sind zu dieser Thematik nur eine kleine, sehr überschaubare Reihe von Lehrbüchern und Kommentaren veröffentlicht, jedoch liegt hier in der Regel der Schwerpunkt auf dem Prozesskostenhilferecht. Die 1. Auflage hat als Praxishandbuch schwerpunktmäßig die Thematik und Praxisprobleme des Beratungshilferechts übersichtlich und verständlich erläutert. Aufgrund der Vielzahl der gestellten Anträge, der sehr hohen Kosten für die Gewährung von Beratungshilfe sowie der zum Teil sehr unübersichtlichen Verknüpfungen und Berührungspunkten mit anderen Behörden oder Dienstleistungen nimmt das Beratungshilferecht weiterhin einen erheblichen Raum in der täglichen Arbeit von Gerichten, Rechtsanwälten und neuerdings auch anderer Beratungspersonen und Behörden ein. In der juristischen Ausbildung werden die Themengebiete der Beratungshilfe und Prozess-/Verfahrenskostenhilfe oftmals gar nicht oder wenn dann nur sehr oberflächlich behandelt. Hinzu kommt, dass bei den Amtsgerichten diese Dezernate sehr häufig mit Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern besetzt werden, denen die Erfahrung im Umgang mit Publikum noch fehlt, und in diesen Rechtsgebieten zu einer Vielzahl von Problemen derart unterschiedliche Rechtsauffassungen wie kaum in einem anderen Bereich existieren.

Aufgrund zahlreicher Reformen in diesem Rechtsgebiet erschien im Jahr 2014 die 2. Auflage. Zum 1.1.2014 traten gerade im Bereich des Beratungshilferechts die wohl umfangreichsten Änderungen seit Bestehen des Beratungshilfegesetzes in Kraft. In der 2. Auflage wurden die umfangreichen Änderungen eingearbeitet, die sich aus mehreren, zum Teil recht kurzfristig vor der Bundestagswahl 2013 noch verabschiedeten Gesetzen und Verordnungen ergaben. Hier sind insbesondere das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (BT-Drs. 17/11472, 17/13538), das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drs. 17/11471, 17/13537), das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (BT-Drs. 17/11268, 17/13535), das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften (BGBl. Teil I 2012 Nr. 57 vom 11.12.2012, S. 2418), sowie die Anfang 2014 neu in Kraft getretene Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) und Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) zu nennen.

In der 3. Auflage fand ein Wechsel im Autorenteam statt. Neue Ideen, neue Akzente und Blickwinkel fanden in dieser Auflage Einzug. Neben neuen Schwerpunkten insbesondere auch im Bereich der Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, wurden weitere Neuerungen in der Rechtsentwicklung, insbesondere die sich in einigen Bereichen verfestigende Rechtsprechung, dargestellt. Die seit den umfangreichen Änderungen im Jahr 2014 gemachten Erfahrungen und damit verbundenen Rückmeldungen aus der gerichtlichen Praxis wurden in die Kommentierung eingearbeitet. Seit der 3. Auflage werden frühere streitige „Altfälle“ nicht mehr weiter im Detail betrachtet bzw. nur noch punktuell erwähnt, wenn dies im Blickwinkel der Gesamtbetrachtung notwendig erscheint.

Die aktuelle 4. Auflage wird um die neuen Entwicklungen in der Rechtsprechung und Literatur erweitert, insbesondere werden die Entwicklungen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs dargestellt. Auch sind die Änderungen durch das neue Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) eingearbeitet. Die Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, werden ebenfalls an den entsprechenden Stellen erläutert.

Hier lag seit geraumer Zeit der Gesetzesentwurf (BT-Drucksache 20/21) vor. Der finale Gesetzesentwurf wurde am 10.6.2021 in 3. Beratung im Bundestag verabschiedet. Dabei ergaben sich gegenüber dem Entwurf nur Änderungen bei den Artikeln 15–22 des ursprünglichen Gesetzesvorhabens. Im Übrigen wurde der bisherige Gesetzesentwurf unverändert beibehalten. Zwischenzeitlich hat der Bundesrat in der Bundesratssitzung vom 25.6.2021 dem Entwurf (TOP 36) zugestimmt. Nach Verkündung im BGBl. am 2.7.2021 (BGBl. I 2154) sind die Änderungen gem. Art. 25 zum 1.8.2021 in Kraft getreten.

Zudem standen und stehen die Jahre 2020 und 2021 unter der Maßgabe zahlreicher weiterer Gestezesnovellierungen, die wegen der Corona-Pandemie in Rekordzeit verabschiedet wurden. Insbesondere im Bereich des Insolvenzrechts fanden die gewichtigsten Änderungen der letzten Jahrzehnte statt. So ist hier das Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung zu nennen (BT-Drs. 19/25251), welches zwar als unmittelbare Folge der sog. Europäischen Restrukturierungsrichtlinie auf längere Sicht gesehen absehbar war, aufgrund der Pandemie und der daraus erwarteten wirtschaftlichen Folgen jedoch stark vorgezogen wurde. Das Gesetz wurde am 30.12.2020 verkündet und trat rückwirkend zum 1.10.2020 in Kraft. Weiter ist das das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22.12.2020 zu nennen, welches zum 1.1.2021 in Kraft trat. Dieses Gesetz schafft erstmals in der Bundesrepublik ein vorgerichtliches und außergerichtliches Sanierungsverfahren. Es bleibt abzuwarten, ob sich durch die beiden Reformen im Insolvenzrecht auch Auswirkungen im Beratungshilferecht abzeichnen werden. Zumindest für den außergerichtlichen Einigungsversuch dürfte dies zu einem deutlichen Anstieg an Verfahrenszahlen führen, welcher sich dann auch auf die Anzahl der Beratungshilfeanträge und auch deren Ausgaben niederschlagen wird.

Unser Praxishandbuch wendet sich wie bereits bisher an alle, die im Rahmen der Beratungshilfe sowie der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Berührungspunkte mit diesem komplexen und zum Teil schwer überschaubaren Rechtsgebiet haben. Zum einen soll es diejenigen, die bisher noch keine oder nur sehr wenig Kenntnisse haben, in die Materie der Beratungshilfe einführen und entsprechenden juristischen Sachverstand vermitteln, und bei denjenigen, die bereits Erfahrung auf diesem Gebiet haben, vorhandene Kenntnisse auffrischen und im Detail vertiefen. Die zahlreichen Beispiele, Hinweise und Formulierungsvorschläge sollen helfen, die so erworbenen oder vertieften theoretischen Kenntnisse in der täglichen Praxis einzusetzen. Den Autoren, die alle auf dem Gebiet der Beratungshilfe und Prozess-/Verfahrenskostenhilfe langjährige Praxiserfahrungen haben, ist es ein Anliegen, mit dem Handbuch eine bessere Transparenz bezüglich der einzelnen Verfahrensabschnitte nach den erfolgten umfangreichen Reformen zu schaffen. Bestehende Verständnis- und Akzeptanzschwierigkeiten zwischen den Verfahrensbeteiligten und Behörden sollen durch die klare und verständliche Darstellung beseitigt werden. Im Lichte der Transparenz und Lesbarkeit erlauben sich die Autoren, nachfolgend auf die zusätzliche Nennung der weiblichen Form zu verzichten.

Das Buch richtet sich in erster Linie an Rechtspfleger, Richter, Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer sowie auch an Bürovorsteher und Rechtsanwaltsfachangestellte. Darüber hinaus ist dieses Handbuch auch für alle Behörden, gerade im Bereich der sozial- und familienrechtlichen Angelegenheiten, wie z. B. Jugend- oder Sozialämter, Agenturen für Arbeit oder auch Ausländerbehörden, ein wertvolles Nachschlagewerk im Hinblick auf die Berührungspunkte mit diesen Rechtsgebieten. Das Werk wendet sich zudem aber auch an die Studierenden an den Universitäten und Fachhochschulen sowohl im juristischen als auch sozial-pädagogischen Bereich, um bereits in diesem frühen Stadium der künftigen Tätigkeitsbereiche Grundlagenwissen vermittelt zu bekommen.

Im ersten Teil beschreibt das Buch ausführlich alle Verfahrensabschnitte des gesamten Beratungshilfeverfahrens. Der Leser erhält umfassende und klar strukturierte Informationen über die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Beratungshilfe und die verfahrensrechtliche Umsetzung. Weiterer Schwerpunkt sind die entsprechenden Vergütungstatbestände und das Festsetzungsverfahren. Die Inhalte werden durch viele für die Praxis dienliche Hinweise, Praxistipps, Beispiele und Formulierungshilfen ergänzt. Der zweite Teil des Buches führt den Leser in die Thematik des Prozesskosten- sowie des Verfahrenskostenhilferechts ein. Schwerpunkt der Bearbeitung ist dabei die Darstellung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Karsten Schmidt bearbeitet seit der 3. Auflage den zweiten Teil betreffend die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe. In der aktuellen Auflage wurde dieser Teil in vielen Bereichen erweitert und teilweise neu gegliedert. Für Kritik, Anregungen und Änderungswünsche sind die Verfasser jederzeit dankbar. Die Gesetzgebung ist bis zum 1.8.2021, die Rechtsprechung, Zeitschriften- und Kommentarliteratur sind bis April 2021 berücksichtigt.

Wir wünschen unseren Lesern auch mit der 4. Auflage eine spannende Lektüre sowie eine für ihre tägliche Arbeit sehr effiziente und effektive Anwendung unserer Ausführungen. An dieser Stelle möchten wir uns insbesondere bei den Leserinnen und Lesern bedanken, die uns für die zurückliegenden Auflagen sehr positive Rückmeldungen und Anregungen gegeben haben und uns damit bei der Entwicklung der jetzigen Auflage unterstützt haben. Für weiteres Feedback und Ergänzungswünsche stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Unser Dank gilt ebenfalls dem Verlag, der uns diese weitere Auflage ermöglicht hat. Soweit in diesem Buch auf Internetfundstellen und Webseiten Dritter verwiesen wurde, kann für die Richtigkeit und den Inhalt dieser Seiten keine Verantwortung übernommen werden.

Juli 2021Die Verfasser

Inhaltsverzeichnis

Teil 1Beratungshilfe

Kapitel 1:Einführung

I.Allgemeines

II.Entwicklung der Beratungshilfe

1.Betrachtung der Fallzahlen

2.Gründe für die hohen Ausgaben im Rahmen der Vergütungsfestsetzung

III.Rechtswahrnehmung

1.Was bedeutet die „Wahrnehmung von Rechten“?

2.Abgrenzung zur allgemeinen Beratung

3.Abgrenzung der Beratungshilfe zu der Prozesskostenhilfe

Kapitel 2:Subjektive Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG

I.Allgemeines

II.Ermittlung des einzusetzenden Einkommens

1.Allgemeines

2.Die einzelnen Einkommensarten

a)Arbeitseinkommen

b)Fiktives Arbeitseinkommen

c)Kindergeld

d)Sozialleistungen

e)Sonstige Einkünfte

3.Kein Einkommen

4.Sonderfall Insolvenzverfahren

III.Abzüge vom Einkommen

1.Abzüge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO

a)Steuern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII)

b)Pflichtbeiträge (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII)

c)Versicherungsbeiträge (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII)

d)Werbungskosten (notwendige Ausgaben, die mit der Einkommenserzielung verbunden sind, § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII)

e)Freibetrag bei ehrenamtlicher Tätigkeit (§ 82 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB XII).

2.Erwerbstätigenbonus (Abzug gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO)

3.Freibeträge (Abzüge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a und b ZPO)

4.Unterkunft und Heizung (Abzüge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO)

a)Mietwohnung

b)Eigenheim bzw. Eigentumswohnung

c)Mehrere Bewohner mit eigenen Einkünften

5.Mehrbedarfe (Abzüge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO)

6.Besondere Belastungen (Abzüge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO)

IV.Einsatz des Vermögens

1.Vermögensbegriff

2.Verwertbarkeit und Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes

3.Schonvermögen

a)Kleinere Barbeträge (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII)

b)Hausgrundstücke (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII)

c)Vermögen aus öffentlichen Mitteln (§ 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII)

d)Staatlich geförderte Altersvorsorge (§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII)

e)Vermögen zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks (§ 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII)

f)Hausrat (§ 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII)

g)Gegenstände zur Ausübung der Erwerbstätigkeit (§ 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII)

h)Familien- und Erbstücke (§ 90 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII)

i)Gegenstände zur Befriedigung geistiger Bedürfnisse (§ 90 Abs. 2 Nr. 7 SGB XII)

4.Sonstige Vermögensgegenstände

5.Lebensversicherungen

6.Abfindungen

7.Härteklausel gem. § 90 Abs. 3 SGB XII

8.Möglichkeit der Kreditaufnahme

9.Prozesskostenvorschuss

a)Allgemeines

b)Prozesskostenvorschuss im Beratungshilfeverfahren

V.Musterantrag zur Bewilligung von Beratungshilfe mit Bewertung des einzusetzenden Einkommens und des Vermögens

1.Prüfung des verwertbaren Vermögens

2.Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens

Kapitel 3:Objektive Voraussetzungen der Beratungshilfe

I.Allgemeines

II.Hilfebedürfnis zur Wahrnehmung von Rechten

1.Allgemeines

2.Nicht nur allgemeine Lebenshilfe

3.Konkretes Rechtsanliegen

4.Erschöpfung der eigenen Möglichkeiten

a)Allgemeines

b)Rechtliche Angelegenheiten auf dem Gebiet des Sozial- und Verwaltungsrechts

III.Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens

1.Allgemeines

2.Anhängige Gerichtsverfahren

a)Abgrenzung Beratungshilfe – Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe

b)Die wichtigsten Grenzfälle

3.Obligatorisches Güteverfahren gem. § 15a EGZPO

4.Fazit

IV.Keine anderen Hilfsmöglichkeiten

1.Allgemeines

a)Geeignet und erlaubt

b)Zumutbar

c)Erreichbarkeit der anderen Hilfemöglichkeit

2.Die einzelnen „anderen Möglichkeiten“

a)Rechtsschutzversicherung

b)Beratung durch Behörden

c)Betreuung

d)Öffentliche Schuldenberatungsstelle

e)Verbraucherzentralen der Länder; Verbraucherschlichtungsstelle

f)Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

g)Körperschaften des öffentlichen Rechts

h)Staatliche und behördliche Rentenberater sowie Versicherungsälteste

i)Öffentliche Rechtsberatungsstellen

j)An eine Mitgliedschaft bzw. Zugehörigkeit gebundene Hilfsmöglichkeiten

k)Beispiele für sonstige Interessenverbände – ohne Bindung an eine Mitgliedschaft –

l)Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)

m)Vereine, Verbände

n)Naturalleistung

o)Selbsthilfe

p)Anwaltliche Leistung „pro bono“

q)Politische Mandatsträger

3.Sonstige Hinweise zu den anderen Hilfsmöglichkeiten

V.Keine mutwillige Rechtswahrnehmung

Kapitel 4:Umfang der Beratungshilfe

I.Allgemeines

II.Sachgebiete

III.Abgrenzung der Beratung von Vertretung

Kapitel 5:Angelegenheit

I.Allgemeines

II.Eine oder mehrere Angelegenheiten

III.Bindungswirkung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren

IV.Beispiele aus der Praxis

1.Familienrecht

2.Zivilrecht

3.Strafrecht und Strafvollzug

4.Öffentliches Recht

5.Arbeitsrecht

6.Nachlassrecht

Kapitel 6:Das Bewilligungsverfahren

I.Antrag auf Beratungshilfe

1.Form der Antragstellung

2.Bezeichnung der Angelegenheit

3.Antragsberechtigung

4.Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren

5.Zuständigkeit

6.Direktzugang zur Beratungsperson

7.Unterschriftszeitpunkt

8.Nachweis- und Belegpflicht

9.Zeitliche Grenzen der nachträglichen Antragstellung

10.Übergangsvorschriften

II.Bewilligung der Beratungshilfe

III.Die Person des Beratenden

IV.Zurückweisung der beantragten Beratungshilfe

V.Aufhebung der Beratungshilfe

1.Aufhebung von Amts wegen

2.Aufhebung auf Antrag der Beratungsperson oder des Mandanten

3.Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch

4.Auswirkungen bei Nichtbewilligung nachträglicher Beratungshilfe

Kapitel 7:Das Rechtsmittelverfahren

I.Rechtsmittel gegen die Zurückweisung oder Aufhebung der Beratungshilfe

1.Statthaftes Rechtsmittel

2.Form

3.Frist

4.Rechtsmittelbefugnis

5.Verfahren

II.Rechtsmittel gegen die Aufhebung der Beratungshilfe

III.Rechtsmittel im Vergütungsverfahren

IV.Weitere „Rechtsmittel“ und Verfahrensfragen

Kapitel 8:Vergütung in der Beratungshilfe

I.Einleitung

1.Allgemeines

2.Vergütungsvereinbarung und Erfolgshonorare

3.Leistung „pro bono“/Verzicht auf die Gebühren

4.Gebührentatbestände im Überblick

5.Vorschusszahlungen und Fälligkeit des Vergütungsanspruchs

6.Verjährung des Vergütungsanspruchs

II.Gebührenanspruch gegen den Rechtsuchenden – Beratungshilfegebühr (Nr. 2500 VV RVG)

III.Gebührenansprüche gegen die Landeskasse (Nr. 2501–2508 VV RVG)

1.Beratungsgebühr Nr. 2501 VV RVG

2.Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG

3.Beratungs- und Geschäftsgebühr im Bereich des § 305 InsO

a)Beratungsgebühr gem. Nr. 2502 VV RVG

b)Geschäftsgebühr gem. Nr. 2504–2507 VV RVG

4.Einigungs- und Erledigungsgebühr Nr. 2508 VV RVG

a)Einigungsgebühr

b)Erledigungsgebühr

c)Einigungs- und Erledigungsgebühr im Bereich des § 305 InsO

5.Erhöhung bei mehreren Auftraggebern Nr. 1008 VV RVG

a)Beratungshilfegebühr

b)Beratungsgebühr

c)Geschäftsgebühr

d)Einigungs- und Erledigungsgebühr

6.Auslagen

a)Allgemeines

b)Kosten für Fotokopien

c)Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

d)Reisekosten

e)Dolmetscher- und Übersetzerkosten

f)Medizinische Kurz- und Rechtsgutachten, Privatgutachten

g)Aktenversendungspauschale

h)Umsatzsteuer

IV.Vergütungsfestsetzungsverfahren

1.Gerichtliche Zuständigkeit

2.Vergütungsantrag

3.Erforderlichkeit der Vertretung, Prüfungsbefugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

4.Entscheidung über den Vergütungsantrag

5.Rechtsbehelfsverfahren

a)Erinnerungsverfahren

b)Beschwerdeverfahren

6.Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Gegner, § 9 BerHG

a)Allgemeines

b)Folgen für die Vergütungsabrechnung der Beratungsperson

c)Folgen für die Staatskasse

d)Folgen für den Rechtsuchenden

e)Teilweise Erstattungspflicht des Gegners

Kapitel 9:Grenzüberschreitende Beratungshilfe (§§ 10, 10a BerHG)

I.Allgemeines

II.Vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BerHG)

III.Unterstützung von Anträgen gem. § 1077 ZPO (ausgehendes Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe)

IV.Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe (ausgehende Beratungshilfeersuchen)

V.Eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Beratungshilfe

VI.Regelungen des § 10a BerHG betreffend Unterhaltssachen nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008

Teil 2Prozess-/Verfahrenskostenhilfe

Kapitel 1:Einführung

Kapitel 2:Anwendungsbereich der Prozesskostenhilfe

Kapitel 3:Hinreichende Erfolgsaussichten

I.Grundsätzliches

II.Beweisantizipation

III.Ungeklärte, schwierige Rechtsfragen

IV.Zulässigkeit der beabsichtigten Klage

V.Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten

VI.Anerkenntnis, Klagerücknahme, übereinstimmende Erledigung der Hauptsache, Vergleich

VII.Insolvenzverfahren

1.Insolvenz einer Partei im Laufe des Verfahrens

2.Insolvenzgläubiger für das Insolvenzverfahren

3.Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

VIII.Mahnverfahren

IX.Selbstständiges Beweisverfahren

X.Urkundenverfahren

XI.Schutzschriften

XII.Prozesskostenhilfe für den Beitritt eines Streithelfers

XIII.Familienrechtliche Verfahren

1.Abstammungssachen

2.Scheidungs- und Folgesachen

3.Unterhaltssachen

XIV.Stufenklage

XV.Wiederaufnahmeverfahren

Kapitel 4:Mutwilligkeit

I.Grundsätzliches

II.Mutwilligkeit im Allgemeinen

1.Adhäsionsverfahren

2.Erledigung der Hauptsache

3.Gesamtschuldner

4.Gleichzeitige Verfolgung der Hauptsacheklage und vorläufiger Rechtsschutz

5.Kfz-Haftpflichtversicherer

6.Klageerweiterung

7.Mahnverfahren

8.Masseunzulänglichkeit

9.Mitwirkung im Prozess

10.Straftaten

11.Streitwertbeschwerde

12.Teilklagen/Klagehäufung

13.Teilungsversteigerung

14.Vergleich

15.Vollstreckungsabwehrklage

16.Vollstreckungsaussichten

17.Vorprozessuales Verhalten

18.Widerklage

19.Wiederholter Antrag

20.Zurückbehaltungsrecht

III.Mutwilligkeit in familienrechtlichen Verfahren

1.Isolierte Geltendmachung einer Scheidungsfolgesache

2.Scheidungsverfahren

3.Scheinehe

4.Vaterschaftsanfechtung

5.Umgangsverfahren

6.Unterhaltsverfahren

Kapitel 5:Bedürftigkeit

I.Allgemeines

II.Besonderheiten im Rahmen des § 115 ZPO

1.Abtretung, Prozessstandschaft, „einer für alle“

2.Prozesskostenvorschuss

a)Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie

b)Träger der Sozialhilfe

3.Ehegatten als Streitgenossen

4.Ratenzahlung und Vergleichsberechnung

III.Sonderfall § 116 ZPO

1.Der Insolvenzverwalter

a)Keine Aufbringung der Kosten aus dem verwalteten Vermögen

b)Wirtschaftlich Beteiligte

c)Zumutbarkeit

2.Andere Parteien kraft Amtes

3.Juristische Personen und parteifähige Vereinigungen

4.Teilzahlungen

Kapitel 6:Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz und Zwangsvollstreckung

I.Grundsätzliches zur Reichweite der Prozesskostenhilfebewilligung

II.Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz

1.Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache

a)Die antragstellende Partei ist Rechtsmittelführerin

b)Die antragstellende Partei ist Rechtsmittelgegnerin

2.Rechtsmittelverfahren gegen die PKH-Entscheidung

III.Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung

Kapitel 7:Verfahrensfragen und Wirkungen

I.Verfahrensfragen

1.Vollständiger Antrag

2.Anhörung des Gegners und Erörterungstermin

3.Erhebungen des Gerichts

4.Grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§§ 1076–1078 ZPO)

a)Allgemeines

b)Ausgehende Ersuchen (§ 1077 ZPO)

c)Eingehende Ersuchen (§ 1078 ZPO)

5.PKH nach Instanzende

6.Zeitpunkt des Eintritts der Wirkungen

7.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO)

a)Fehlendes Verschulden (§ 233 ZPO)

b)Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO)

8.Säumnis der Partei

9.Tod der hilfsbedürftigen Partei

II.Wirkungen

1.Auswirkungen der Antragstellung

2.Auswirkungen der Bewilligung

Kapitel 8:Nachträgliche Entscheidungen

I.Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 120a ZPO)

1.Verbesserung der Verhältnisse

2.Verschlechterung der Verhältnisse

3.Verfahrensfragen

II.Aufhebung der Bewilligung (§ 124 ZPO)

1.Falsche Angaben zum Sach- und Streitstand (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

2.Falsche Angaben zu den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen oder keine Angabe zu Änderungen (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

3.Irrige Annahme der Bedürftigkeit durch das Gericht (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)

4.Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Verbesserungen oder der Anschriftenänderung (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO)

5.Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)

6.(Teil-)Aufhebung nach Beweisaufnahme wegen fehlender Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit des Beweisantritts (§ 124 Abs. 2 ZPO)

7.Verfahrensfragen

Kapitel 9:Rechtsmittel im Rahmen der Prozesskostenhilfe

I.Sofortige Beschwerde

1.Sofortige Beschwerde gegen die ursprüngliche Entscheidung

a)Anfechtungsrecht des Antragstellers

b)Anfechtungsrecht des Antragsgegners

c)Anfechtungsrecht der Staatskasse

2.Sofortige Beschwerde gegen nachträgliche Entscheidungen

II.Rechtsbeschwerde

III.Gegenvorstellung – Außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit“

Kapitel 10:Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens

I.Keine Kostenentscheidung im Bewilligungsverfahren

II.Kostenerstattung im Rahmen des Hauptverfahrens

Kapitel 11:Die Beiordnung eines Rechtsanwalts

I.Voraussetzungen

1.Verfahren mit Anwaltszwang

2.Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung

a)Familienrechtliche Verfahren

b)Zwangsvollstreckung

c)Andere Verfahren

3.Beiordnung aus Gründen der Waffengleichheit

4.Sonderfall Insolvenzverfahren

II.Verfahrensfragen

1.Die Person des Beizuordnenden

a)Grundsatz der freien Anwaltswahl

b)Selbstbeiordnung des Rechtsanwalts

c)Bestimmung durch das Gericht

2.Antragserfordernis

3.Das Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO

a)Zulässigkeit der kostenrechtlichen Einschränkung

b)Einschränkung ohne Einverständnis des Rechtsanwalts

c)Sonderprobleme

4.Umfang und Wirkung der Beiordnung

5.Aufhebung der Beiordnung

a)Antrag des beigeordneten Rechtsanwalts

b)Antrag der Partei

III.Rechtsmittel

1.Unbeschränkte Beiordnung des von der Partei gewünschten Anwalts

2.Ablehnung der Beiordnung

3.Kostenrechtliche Beschränkung der Beiordnung

4.Aufhebung der Beiordnung

Teil 3Anhang

I.Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

II.Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

III.Verordnung zur Verwendung von Formularen im Bereich der Beratungshilfe (Beratungshilfeformularverordnung – BerHFV)

IV.Hinweisblatt zum Antrag auf Beratungshilfe

V.Antrag des Rechtsanwalts auf Zahlung der Vergütung nach Abschluss der Beratungshilfe

VI.Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfeformularverordnung – PKHFV)

VII.Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe

VIII.Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH)

IX.Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen

X.Formular für Anträge auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

XI.Formular für die Übermittlung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe

XII.Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung

XIII.Beratungshilfegesetz

XIV.Übernahmepflichten – Berufsordnung – die Bestimmungen

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

AAArbeitsrecht aktiva. A.andere Ansichta. a. O.am angegebenen Ortabl.Anm.ablehnende Anmerkungablehn.ablehnendABlEGAmtsblatt der Europäischen UnionAbs.Absatzabzgl.abzüglichADACAllgemeiner Deutscher Automobil-ClubADSAntidiskriminierungsstelle des BundesaE/a. E.am EndeAEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Uniona. F.alte FassungAFBGAufstiegsausbildungsförderungsgesetzAGAmtsgericht/AktiengesellschaftAGInsOAusführungsgesetz zur InsolvenzordnungAGSAnwaltsGebührenSpezialAKBAllgemeine Bedingungen für die KraftverkehrsversicherungALGGesetz über die Alterssicherung für LandwirteAlt.AlternativeAltersvermögensGAltersvermögensgesetzAmtsbl.Amtsblatt des SaarlandesAnh.AnhangAnm.AnmerkungAnwBlAnwaltsblattAnwBl BEBerliner AnwaltsblattAOAbgabenordnungAO-StBDer AO-Steuer-BeraterAOKAllgemeine OrtskrankenkasseARBAllgemeine Bedingungen für die RechtsschutzversicherungArbGArbeitsgerichtArbGGArbeitsgerichtsgesetzArbRBDer Arbeits-Rechts-BeraterARGEArbeitsgemeinschaftarg.ExArgument ausArt.ArtikelASRAnwalt/Anwältin im SozialrechtAStAAllgemeiner StudierendenausschussAsylGAsylgesetzAsylbLGAsylbewerberleistungsgesetzAsylVfGAsylverfahrensgesetzAufenthaltsGGesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im BundesgebietAufl.AuflageAUGAuslandsunterhaltsgesetzAVAllgemeine VerfügungAz.AktenzeichenBAGBundesarbeitsgerichtBAföGBundesausbildungsförderungsgesetzBauRBaurechtBayObLGBayerisches Oberstes LandesgerichtBaySchlGBayerisches SchlichtungsgesetzBayVGHBayerischer VerfassungsgerichtshofBBDer Betriebs-BeraterBdVBund der VertriebenenBeckRSBeck-RechtsprechungBeckOKBeck’scher Online-KommentarBEEGGesetz zum Elterngeld und zur ElternzeitBErzGGBundeserziehungsgeldgesetzbejah.bejahendber.berichtigtBerHFVBeratungshilfeformularverordnungBerHGBeratungshilfegesetzBerHG-EEntwurf zur Änderung des BeratungshilfegesetzesBEVGBundesevakuiertengesetzBfABundesversicherungsanstalt für AngestellteBFDGBundesfreiwilligendienstgesetzBFHBundesfinanzhofBFH/NVEntscheidungen des Bundesfinanzhofs, SammlungBGBBürgerliches GesetzbuchBGBlBundesgesetzblattBGHBundesgerichtshofBGHRBGH-Rechtsprechung ZivilsachenBGHZEntscheidungen des Bundesgerichtshofs in ZivilsachenBMJBundesjustizministeriumBNotOBundesnotarordnungBORABerufsordnung der RechtsanwälteBRBundesratBR-Drs.Bundesrats-DrucksacheBRAGOBundesgebührenordnung für RechtsanwälteBRAGOreportReport zur Rechtsprechung zur BRAGOBRAKBundesrechtsanwaltskammerBRAOBundesrechtsanwaltsordnungBSGBundessozialgerichtBSHGBundessozialhilfegesetzbspw.beispielsweiseBTBundestagBT-Drs.Bundestags-DrucksacheBtPraxBetreuungsrechtliche PraxisBuchst.BuchstabeBundesseuchenGBundesseuchengesetzBVerfGBundesverfassungsgerichtBVerfGEEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Amtliche SammlungBVerfGGGesetz über das BundesverfassungsgerichtBVerwGBundesverwaltungsgerichtBVerwGEEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Amtliche SammlungBVGBundesversorgungsgesetzBVFGBundesvertriebenengesetzbzgl.bezüglichbzw.beziehungsweiseca.circaccm.KubikzentimeterDAVormDer AmtsvormundDBBDeutscher Beamtenbundders.derselbeDNADesoxyribonukleinsäureDB-PKHG/DB-InsODurchführungsbestimmungen zum Gesetz über die ProzesskostenhilfeDGVZDeutsche Gerichtsvollzieherzeitungd. h.das heißtDMDeutsche MarkDRiZDeutsche RichterzeitungDrs.DrucksacheDStRDeutsches SteuerrechtDVODurchführungsverordnungDZWIRDeutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und InsolvenzrechtEDVElektronische DatenverarbeitungEFGEntscheidungen der FinanzgerichteEGEuropäische GemeinschaftEGInsOEinführungsgesetz zur InsolvenzordnungEG-PKHGGesetz zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den MitgliedstaatenEG-PKHVVEG-ProzesskostenhilfevordruckverordnungEGZPOEinführungsgesetz zur ZivilprozessordnungEigZulGEigenheimzulagengesetzentspr.entsprechendERVElektronischer RechtsverkehrEStGEinkommenssteuergesetzetc.Et ceteraEUEuropäische UnionEUROWährung: EUROe. V.eingetragener Vereinevtl.eventuellEzFamRAktuellEntscheidungssammlung zum FamilienrechtFamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitFamFRFamilienrecht und FamilienverfahrensrechtFamRÄndGFamilienrechtsänderungsgesetzFamRBDer Familien-Rechts-BeraterFamRBintDer Familien-Rechts-Berater internationalFamRZZeitschrift für das gesamte Familienrechtf./ff.folgende/fortfolgendeFGFinanzgerichtFGGGesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitFGG-RGGesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitFGOFinanzgerichtsordnungFPRFamilie, Partnerschaft, RechtFuRFamilie und RechtGBlGesetzblattGbRGesellschaft bürgerlichen Rechtsgem.gemäßGEZGebühreneinzugszentraleGGGrundgesetzggfs./ggfs.gegebenenfallsGKGGerichtskostengesetzGmbHGesellschaft mit beschränkter HaftungGmbHRGmbH Rundschaugrds.grundsätzlichGVBl/GVOBlGesetz- und VerordnungsblattGVGGerichtsverfassungsgesetzh. M.herrschende MeinungHHGGesetz über die Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurdenHinw.HinweiseHSHalbsatzHWVGHandwerkerversicherungsgesetzi. H. v.in Höhe voninkl.inklusiveInsOInsolvenzordnungInsVVInsolvenzrechtliche VergütungsverordnungIPRInternationales PrivatrechtIPraxPraxis des Internationalen Privat- und VerfahrensrechtsIPRspr.Deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechtsi. S.im Sinnei. S. d.im Sinne desi. S. v.im Sinne voni. V. m.in Verbindung mitJAmtDas JugendamtJBl.JustizblattJFDGJugendfreiwilligendienstegesetzJurBüroDas Juristische Bürojuris-PR-FamRjuris PraxisReport FamilienrechtJustizDie JustizJVAJustizvollzugsanstaltJVEGJustizvergütungs- und entschädigungsgesetzJZJuristenzeitungKfzKraftfahrzeugKGKammergericht/KommanditgesellschaftKgfEGKriegsgefangenen-EntschädigungsgesetzKGRKG-ReportKKZKommunalkassenzeitschriftkmKilometerKostRÄGKostenrechtsänderungsgesetzKostenrechtl.KostenrechtlicheKostVfGKostenverfügungkrit. Anm.kritische AnmerkungLAGLandesarbeitsgerichtLVALandesversicherungsanstaltLGLandgerichtLPartGLebenspartnerschaftsgesetzLPK-SGB VIIILehr- und Praxiskommentar zum Sozialgesetzbuch VIIILSLeitsatzLSGLandessozialgerichtMDRMonatsschrift für Deutsches Rechtm. w. N.mit weiteren Nachweisenmax.maximalMedRMedizinrechtmon.monatlichMRKEuropäische Menschenrechtskonventionm. W. v.mit Wirkung vomNdsRpflNiedersächsische Rechtspflegen. F.neue FassungNJOZNeue Juristische Online ZeitschriftNJWNeue Juristische WochenschriftNJW-RRRechtsprechungsreport der NJWNJWE-FERNJW-Entscheidungsdienst Familien- und ErbrechtNJWE-MietRNJW-Entscheidungsdienst Miet- und WohnungsrechtNJW-SpezialNeue Juristische Wochenschrift – SpezialNr.NummerNRWNordrhein-WestfalenNStZNeue Zeitschrift für StrafrechtNStZ-RRNeue Zeitschrift für Strafrecht – Rechtsprechungsreportn. v.nicht veröffentlichtNVwZNeue Zeitschrift für VerwaltungsrechtNVwZ-RRRechtsprechungsreport der NVwZNZANeue Zeitschrift für Arbeits- und SozialrechtNZA-RRNeue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht – RechtsprechungsreportNZINeue Zeitschrift für InsolvenzrechtNZMNeue Zeitschrift für das Miet- und WohnungsrechtNZSNeue Zeitschrift für SozialrechtNZVNeue Zeitschrift für Verkehrsrechto. ä.oder ähnliches/ähnlichemOEGOpferentschädigungsgesetzoHGoffene HandelsgesellschaftOLGOberlandesgerichtOLG-NLOLG-Rechtsprechung Neue LänderOLGReport/OLGROLG-Report (des jeweiligen OLG)OLGZEntscheidungen der Oberlandesgerichte in ZivilsachenOVGOberverwaltungsgerichtOWiGGesetz über OrdnungswidrigkeitenPartGGPartnerschaftsgesellschaftsgesetzPfälzOLGPfälzisches OberlandesgerichtPKHProzesskostenhilfePKHBProzesskostenhilfebekanntmachungPKHFVProzesskostenhilfeformularverordnungPkwPersonenkraftwagenpriv.privateRBEGRegelbedarfs-ErmittlungsgesetzRBerGRechtsberatungsgesetzRDGRechtsdienstleistungsgesetzRDGEGEinführungsgesetz zum RechtsdienstleistungsgesetzRGZEntscheidungen des Reichsgerichts in ZivilsachenRegERegierungsentwurfRn.RandnummerRpflegerDer Deutsche RechtspflegerRpflGRechtspflegergesetzRpflegerStudRechtspfleger StudienhefteRSBRestschuldbefreiungRspr.RechtsprechungRVGGesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)RVGprofRVG Proffessionell – Zeitschrift – RVGreportRVGreport – Zeitschrift – S.SeiteSächsLAGSächsisches LandesarbeitsgerichtSächsOVGSächsisches OberverwaltungsgerichtSchlHASchleswig-Holsteinische AnzeigenSchlHOLGSchleswig-Holsteinisches OLGSGbDie SozialgerichtsbarkeitSGBSozialgesetzbuchSGB ISozialgesetzbuch, Erstes BuchSGB IISozialgesetzbuch, Zweites BuchSGB VISozialgesetzbuch, Sechstes BuchSGB VIIISozialgesetzbuch, Achtes BuchSGB IXSozialgesetzbuch, Neuntes BuchSGB XSozialgesetzbuch, Zehntes BuchSGB XISozialgesetzbuch, Elftes BuchSGB XIISozialgesetzbuch, Zwölftes BuchSGGSozialgerichtsgesetzsh.sieheSNUBDie Nahverkehr-Schlichtungsstelles. o.siehe obensöpSchlichtungsstelle für den öffentlichen PersonenverkehrSoldVersGSoldatenversorgungsgesetzsog.sogenannte(r)st.ständigeStBDer SteuerberaterStBerGSteuerberatungsgesetzStGBStrafgesetzbuchStPOStrafprozessordnungStrafFoStrafverteidiger ForumStrEGStrafentschädigungsgesetzStrRehaGStrafrechtliches RehabilitierungsgesetzStVStrafverteidigerStVollzGStrafvollzugsgesetzSvEVSozialversicherungsentgeldverordnungteilw.teilweiseThürOLGThüringerisches OLGThürLAGThüringer Landesarbeitsgerichtu.undu. a.unter anderemu. U.unter UmständenUdGUrkundsbeamter der GeschäftsstelleUStGUmsatzsteuergesetzUVGUnterhaltsvorschussgesetzUWGGesetz über den unlauteren Wettbewerbv.vomVar.Variantev. A. w.von AmtswegenVBVGVormünder- und BetreuervergütungsgesetzVdKVerband der KriegsbeschädigtenVEZeitschrift Vollstreckung effektivVersAusglGGesetz über den VersorgungsausgleichVersRVersicherungsrechtVGVerwaltungsgerichtVGHVerwaltungsgerichtshofvgl.vergleichev. H.vom HundertVKHVerfahrenskostenhilfeVOVerordnungVÖBBundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, e. V.VSBGVerbraucherstreitbeilegungsgesetzVuRZeitschrift für Wirtschafts- und VerbraucherrechtVuVVerband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e. V.VVVergütungsverzeichnis zum RVG/VerwaltungsvorschriftVVaGVersicherungsverein auf GegenseitigkeitVVGGesetz über den VersicherungsvertragVVRVGVergütungsverzeichnis zum RVGVwGOVerwaltungsgerichtsordnungVWLVermögenswirksame LeistungenVwVfGVerwaltungsverfahrensgesetzWEGWohnungseigentumsgesetzwg.wegenWMWertpapiermeldungen/Wohnungs- und MietrechtWoBauGZweites WohnungsbaugesetzWoGVWohngeldverordnungWiPrOWirtschaftsprüferordnungWuMWohnungswirtschaft und MietrechtZAPZeitschrift für die AnwaltspraxisZARZeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitikz. B.zum BeispielZDGGesetz über den Zivildienst der KriegsdienstverweigererZFEZeitschrift für Familien- und ErbrechtZFRZeitschrift für TarifrechtZfSchZeitschrift für SchadensrechtZInsOZeitschrift für das gesamte InsolvenzrechtZIPZeitschrift für WirtschaftsrechtZMRZeitschrift für Miet- und RaumrechtZMRGZeitschrift für das gesamte Medizin- und GesundheitsrechtZPOZivilprozessordnungZPO-EZPO-EntwurfZRPZeitschrift für Rechtspolitikzust.Anm.zustimmende AnmerkungZVGZwangsversteigerungsgesetzZVIZeitschrift für Verbraucherinsolvenzrechtzzgl.zuzüglich

Literaturverzeichnis

(Aufsätze werden im Text mit Fundstelle genannt.)

Soweit Altauflagen zitiert werden, erfolgt dies aus entsprechendem Anlass.

Kommentare und Lehrbücher

Arnold/Meyer-Stolte/ Rellermeyer/Hintzen/Georg, RPflG, 8. Auflage 2015

Bahrenfuss, FamFG, 3. Auflage 2017

Beck’scher Online Kommentar, RVG, v. Seltmann, 50. Edition 2020

Beck’scher Online Kommentar, Sozialrecht

Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, 59. Edition, 1.12.2020

Beck’scher Online Kommentar, Strafvollzugsrecht Bund, Graf, 19. Edition, 1.2.2021

Beck’scher Online Kommentar, ZPO, Vorwerk/Wolf, 39. Edition 1.12.2020

Baronin von König, Renate, Zivilprozess- und Kostenrecht, 2. Auflage 2008

Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 79. Auflage 2021

Bischof/Jungbauer/Bruer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG Kommentar, 2. Auflage 2007

Bischof/Jungbauer/Bräuer/Hellstab/Klipstein/Klüsener/Kerber, RVG, 9. Aufl. 2021

Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auflage 2017

Dörndorfer, Josef, Prozesskosten- und Beratungshilfe für Anfänger, 7. Auflage 2020

Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 9. Auflage 2020

Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Auflage 2012; 10. Auflage 2020

Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 24. Auflage 2019

Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 14. Auflage 2018

Grube/Wahrendorf/Flint, Kommentar SGB XII, 7. Auflage 2020

Grünewald/Römermann, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008

Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Auflage 2007

Hundt, Marion, Prozesskosten- und Beratungshilfe, Neuauflage 2008

jurisPK-BGB, Band 4, 9. Auflage 2020

jurisPR-FamR 9/2008

jurisPK-FamR 6/2009

jurisPK-FamR 22/2010, 16/2013 und 19/2015

jurisPK-ERV Band 2, 1. Auflage 2020

jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020

Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage 2019

Klinge, Das Beratungshilfegesetz, Neuauflage 1980

Lindemann/Trenk-Hinterberger, Beratungshilfegesetz, Neuauflage 1987

LPK, Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018

Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Auflage 2021

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7, 8. Auflage 2020; Band 8, 8. Auflage 2020; Band 9, 8. Auflage 2019

Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2020

Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, 1. Auflage 2014

Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 6. Auflage 2020

Musielak/Voit, Kommentar zur Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz, 18. Auflage 2021

Prütting/Helms, FamFG, 5. Auflage 2020

Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Auflage 2000

Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015

Saenger, ZPO Handkommentar, 8. Auflage 2019

Schmidt/Futterer, Mietrecht, 14. Auflage 2019

Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017

Schneider/Wolf, RVG, 8. Auflage 2017

Schoreit/Groß, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 11. Auflage 2012

Staudinger, Kommentar zum BGB, 2017

Stein/Jonas, ZPO, Band 2, 23. Auflage 2017

Thomas/Putzo, ZPO, 40. Auflage 2019

Toussaint, Kostenrecht, 51. Auflage 2021

Weyand, BRAO, 10. Auflage 2020

Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020

Sonstiges

Informationsbroschüre Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Januar 2021 (im Internet zu finden über http://www.bmjv.de)

Leitfaden Bezirksrevissoren Baden-Württemberg „Hinweise zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens (§ 115 Abs. 1 ZPO) und des Vermögens (§ 115 Abs. 3 ZPO) – 18. Neufassung vom 1.1.2021.

Teil 1Beratungshilfe

Kapitel 1:Einführung

I.Allgemeines

1DieBeratungshilfe ist das Pendant zur Prozesskostenhilfe im außergerichtlichen Bereich. Die Beratungshilfe basiert auf dem Beratungshilfegesetz (BerHG) vom 18. Juni 19801 (dieses ist am 1. Januar 1981 in Kraft getreten). Mit dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts2 im Jahre 2014 hat das BerHG seine bisher umfangreichsten Änderungen erfahren. Kleinere weitere Änderungen im BerHG erfolgten durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, welches zum 1.8.2021 in Kraft getreten ist (BGBl. I, 2154 v. 2.7.2021).3 Sh. hierzu Rn. 7a. Der Gesetzesentwurf wurde am 10.6.2021 in 3. Beratung im Bundestag verabschiedet. Dabei ergaben sich gegenüber dem Entwurf nur Änderungen bei den Artikeln 15-22 des ursprünglichen Gesetzesvorhabens. Im Übrigen – so der Rechtsausschuss – wurde der bisherige Gesetzesentwurf unverändert beibehalten. In der Bundesratssitzung vom 25.6.2021 wurde dem Entwurf zugestimmt. Das Inkrafttreten erfolgte zum 1.8.2021. Wie die gesetzliche Formulierung bereits besagt, ist sie Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Beratungshilfe).

2Die Rechtsberatung für finanziell schwächer gestellte Bürger hat eine lange Tradition. Klinge4 geht in seinem Vorwort davon aus, dass jemand, der das Beratungshilfegesetz in rechter Weise verstehen und würdigen wolle, etwas über die Geschichte und Theorie des Gesetzes wissen müsse.

Hinweis:

Da sich dieses Buch indes in erster Linie als Nachschlagewerk für die Praxis versteht, wird an dieser Stelle daher von einer weiteren Vertiefung der Entwicklungs- und Entstehungsgeschichte abgesehen und lediglich die Zielsetzung des Gesetzes skizziert.

3DieHilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wird auf Antrag gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, andere Möglichkeiten für eine Hilfe nicht zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint, § 1 BerHG. Der Gesetzgeber hat nach zähem Ringen auch unter Berücksichtigung von Regelungen anderer Länder letztlich erkannt, dass „der Prozess keineswegs die allein mögliche Lösung ist, sondern die ultima ratio bei derRechtsklärungsein sollte.“5

Das Beratungshilfegesetz hat sich aus dieser Tradition heraus entwickelt. Der Gesetzgeber hat sich letztlich unter den verschiedenen Gesetzesentwürfen für die anwaltliche Lösung entschieden. Aspekt war auch, dass es zu den anwaltlichen Primäraufgaben gehört, Prozesse zu vermeiden.6

Knapp ein Jahr nach der Prozesskostenhilfe wurde letztlich auch das Beratungshilfegesetz eingebracht und sollte zusammen mit dieser die bestehende Lücke im System der Rechtsberatung schließen, soweit noch keine Hilfe bestand.

Seit dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts7 ist es erstmals auch anderen Berufsgruppen möglich, im Rahmen deren jeweiligen Kompetenzen (siehe hierzu Rn. 265) Beratungshilfe zu leisten. Die bisherige Praxis seit Inkrafttreten der Reform hat aber gezeigt, dass von dieser Möglichkeit bislang nur selten Gebrauch gemacht wird. Fast ausschließlich erfolgen nach wie vor die Beratungsleistungen durch Rechtsanwälte.

4Das Beratungshilfegesetz ist Ausfluss aus dem Prinzip des sozialen Rechtsstaates.

Es wurde eingeführt, um zu anderen Hilfsmöglichkeiten hinzuzutreten und vor allem dort wirksam zu werden, wo anderweitige Hilfe ganz fehlt.8

Es soll die Chancengleichheit bei der Rechtsdurchsetzung auch für finanziell schwächere Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von Einkommens- und Vermögensverhältnissen, und damit den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG wahren.9

Auch dieser Personenkreis sollte sich seiner Rechte bewusst sein und seine berechtigten Interessen unabhängig seiner finanziellen Mittel durchsetzen können und nicht an finanziellen Nöten, Schwellenängsten oder aufgrund von Bürokratie scheitern. Klinge10 formuliert es als eine der „Wesensaufgaben“ des Rechtsstaates, dass er seine Bürger über die Existenz und das Ausmaß seiner ihm zur Verfügung stehender Rechte sowie deren Anwendung aufklärt.

Das Beratungshilfegesetz sichert damit den Bürgern mit niedrigem oder keinem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im so genannten obligatorischen Güteverfahren zu.

Ein weiteres Ziel des Beratungshilfegesetzes ist ferner, durch diese finanzielle Unterstützung Rechtsprobleme bereits im Vorfeld zu klären, um dadurch oft teurere und langwierige gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Die Kunst des Rechtsanwaltes sei es, Prozesse zu vermeiden.11 Mit der Erweiterung der Beratungshilfe auf andere Beratungspersonen als Rechtsanwälte gilt diese Konzeption auch für diese.

5Die Ziele des Beratungshilfegesetzes lassen sich daher im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

–  Weiterführung des sozialen Rechtsstaatsprinzips,

–  Hilfe, wo keine sonstige Hilfe existiert (Schließung der Lücken im Rechtsberatungssystem),

–  Reduzierung von Schwellenängsten,

–  Schaffung einer Möglichkeit der Verfolgung berechtigter Interessen,

–  Ergänzung anderer Hilfen,

–  Wahrung von Chancengleichheit,

–  Entbürokratisierung bei Vorliegen von Problemen,

–  Vermeidung von teuren und langwierigen gerichtlichen Verfahren.

6Sinn und Zweck von Beratungshilfe ist es jedoch nicht, dem Rechtsuchenden jede – und noch dazu zumutbare – Eigenarbeit zu ersparen oder gar eine eigene Rechtsabteilung zur Seite zu stellen. Dies wurde bereits im damaligen Gesetzgebungsverfahren deutlich. Unbemittelte brauchen auch nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, die bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen und vernünftig abwägen.12 Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt die Versagung von Beratungshilfe grundsätzlich auch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn Bemittelte wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden.13

Generell soll die Beratungshilfe auch nicht die von anderen, meist über besondere Sachkunde verfügenden Einrichtungen kostenfrei geleistete Beratung ersetzen, sondern diese ergänzen.14

Im Zuge zuvor vorgeschlagener Reformen der Beratungshilfe15 und der dadurch veranlassten Praxisanhörungen wurde deutlich, dass diese Ziele teilweise in Vergessenheit geraten sind. Vielfach wird Beratungshilfe heutzutage wegen alltäglicher Probleme beansprucht, so z. B. wegen einfacher Sprach‑, Schreib- oder Verständnishilfen. Es dürfte absehbar sein, dass sich diese Entwicklung durch die wegen der Corona Pandemie erwartete wirtschaftliche Verschlechterung noch verfestigen wird. Gerade hierzu dient das BerHG jedoch nicht.16

7Es ist daher nicht Ziel des Beratungshilfegesetzes

–  eine zumutbare Eigenarbeit des Rechtsuchenden zu ersparen,

–  eine angemessene Selbsthilfemöglichkeit zu ersetzen,17

–  eine Besserstellung der bedürftigen Partei gegenüber nicht beratungshilfeberechtigten Personen herbeizuführen,18

–  eine eigene Rechtsabteilung bereitzustellen,

–  jedes alltägliche Problem zu lösen,

–  gerichtliche Verfahren vorzubereiten,

–  andere, meist über besondere Sachkunde verfügende Einrichtungen19 zu ersetzen,

–  Schreib‑, Lese- oder Sprach- und Verständigungsprobleme zu beseitigen.20

Die Beratungshilfe endet dort, wo sie den historischen Zielen dieser Gesetzgebung entgegensteht.

Zur weiteren Vertiefung wird auf die entsprechenden Bundestagsdrucksachen21 verwiesen.

7aDas Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften beinhaltet auch an einigen wenigen Stellen eine Änderung der Vorschriften des BerHG.

Erfolgt sind hier jedoch in erster Linie eine übersichtlichere Gestaltung des BerHG durch die Einführung von Überschriften, die sprachliche Gleichstellung von Frau und Mann durch die Verwendung des bei beiden Geschlechtern gleichen Plurals, eine Vereinheitlichung der Terminologie innerhalb des BerHG sowie eine klarstellende Regelung betreffend der elektronischen Antragstellung. Liest man die Gesetzesbegründung, ist dabei keinesfalls beabsichtigt, an der bisherigen Rechtsprechung und Auslegung „zu rütteln“, insbesondere soll durch die Verwendung des Plurals nicht zum Ausdruck kommen, dass bei mehreren Antragstellern (in derselben Sache) mehrere Berechtigungsscheine zu erteilen wären.22 Nicht mehr zutreffende Übergangsregelungen wurden gestrichen. Im Folgenden wird an den jeweils entsprechenden Stellen im Praxishandbuch mittels einer Synopse zwischen bisheriger Rechtsnorm und den im Gesetz erfolgten Änderungen dargestellt, sh. hierzu Rn. 106a, 191, 208 und 236b.

II.Entwicklung der Beratungshilfe

8Das Beratungshilfegesetz ist nunmehr seit mehr als 40 Jahren in Kraft. Noch immer und trotz der stattgefundenen Reform werfen viele Bestimmungen in der Praxis Fragen auf, die der Gesetzgeber noch nicht hinreichend im Gesetz geregelt hat. Auch die letzte Reform konnte hier keine Abhilfe schaffen. Dies zeigt die Fülle an neuen Entscheidungen, die seither notwendig wurden.23 Trotz dieser Mängel ist das Gesetz von größter gesellschaftspolitischer Bedeutung. Es erfährt gegenüber den vergangenen Jahren zwischenzeitlich ein gestiegenes Maß an Aufmerksamkeit. Dies liegt auch an den in den vergangenen Jahren anhaltend hohen und künftig erneut steigenden Ausgaben – siehe aktuell hierzu das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021)24- sowie an den in der Vergangenheit verabschiedeten unterschiedlichen Gesetzesvorhaben, die auch in das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts mündeten.25

Durch die Reform im Jahre 2014 tauchten weitere und veränderte Fragestellungen auf, im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) ergeben sich Unklarheiten, z. B. bei der elektronischen Einreichung von Anträgen und Erklärungen. Während im Rahmen der Festsetzung nach § 55 RVG bislang noch überwiegend der UdG des gehobenen Dienstes für die Gebühren- und Auslagenfestsetzung zuständig ist, laufen Bestrebungen – in manchen Ländern bereits Umsetzungen – diese im Rahmen des Projektes „KomPakT“ (Kompetenzen stärken, Potenziale aktivieren) bzw. im Rahmen des Vorhabens eines Gesetzes zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz, von der bisherigen Zuständigkeit des gehobenen Dienstes abzuweichen und eine Übertragung auf sonstige Mitarbeiter zu ermöglichen, was zweifelsohne neue Probleme aufwerfen wird (z. B. die Frage nach der Anzahl der Angelegenheiten oder der Erforderlichkeit einer Vertretung, die im Rahmen der Gebührenfestsetzung von diesen Mitarbeitern fachlich überprüft werden muss).

1.Betrachtung der Fallzahlen

9DieAnzahl der Anträge auf Beratungshilfe ist seit Inkrafttreten des Gesetzes enorm gestiegen und anhaltend hoch. So wurden beispielsweise 2008 bundesweit ca. 885.400 Anträge auf Beratungshilfe gestellt, 1996 waren es dagegen lediglich ca. 311.000 Anträge. Bis 2010 ist die Anzahl stark angestiegen. In den Jahren 2011 – 2013 waren die Zahlen leicht rückläufig, während sie in 2014 wieder anstiegen. Seit dem Jahr 2015 zeichnet sich ein Rückgang der Fallzahlen ab, wobei 2019 dieser stärker ausgefallen ist. Wie sich die im Jahr 2020 begonnene Corona-Pandemie auf die Antragszahlen auswirken wird, bleibt abzuwarten.

Das nachfolgende Schaubild zeigt die Entwicklung der Antragszahlen in der Beratungshilfe bis 2019:

(Quelle der Daten: Statistik des Bundesministeriums der Justiz)

Bei genauer Betrachtungsweise nach der Art der Gewährung (Beratung, Vertretung, Vergleich/Einigung/Erledigung) zeigt sich, dass bei der Einführung der Beratungshilfe im Jahre 1981 die Beratung noch stärkster Faktor war, während in den Folgejahren die Vertretungshandlungen die Spitzenposition eingenommen haben mit der Folge höherer Kosten.

(Quelle der Daten: Statistik des Bundesministeriums der Justiz)

Ein wesentlicher Punkt, der in diesem Zusammenhang die Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat, ist der Kostenfaktor, der im Rahmen der Reform der Beratungshilfe eine tragende Rolle einnimmt. Dieser hat in den vergangenen Jahrzehnten überproportional zugenommen. Während zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beratungshilfegesetzes die jährlichen Kosten mit bundesweit 14 bis 18 Millionen Deutsche Mark prognostiziert wurden,26 beliefen sich die Ausgaben für die Beratungshilfe im Jahr 2012 zuletzt bundesweit bereits auf ca. 73,5 Millionen EURO. Infolge des Rückgangs der Antragszahlen ist auch seit einigen Jahren ein Rückgang der Kosten zu verzeichnen, im Jahr 2019 lagen die Gesamtausgaben bei ca. 48 Millionen EURO27 (sh. nachfolgendes Schaubild). Die Ausgaben für die Beratungshilfe fallen dabei den einzelnen Länderhaushalten zur Last. Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 und ggfs. durch die Corona-Pandemie werden diese jedoch künftig wieder höher ausfallen.

(Quelle der Daten: Statistik des Bundesministeriums der Justiz) (Anm.: 1996: ohne Brandenburg und Thüringen; 1997 bis 2001: ohne Brandenburg, Hessen und Thüringen; 2002 und 2003: ohne Brandenburg, Hessen und Thüringen; 2004: ohne Brandenburg und Hessen; 2005 bis 2007: ohne Hessen; ab 2008: einschl. Angaben EbersbergerAnwV; ab 2006: ohne Bremen und Hamburg: öffentliche Beratungsstellen)

2.Gründe für die hohen Ausgaben im Rahmen der Vergütungsfestsetzung

10Naturgemäß werden in Zeiten einer schlechten Haushaltslage gestiegene und hohe Ausgabepositionen kritischer hinterfragt, so dass die Beratungshilfe in den letzten Jahren auch daher etwas mehr in den Fokus der Verantwortlichen gerückt ist.28

Ab dem Jahre 2006 wurde bundesweit versucht, den Gründen dieser überproportionalen Steigerung auf den Grund zu gehen. Unter anderem hatte sich unter Federführung der Länder Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Begrenzung der Ausgaben für die Beratungshilfe“ konstituiert.

Die Aufgabe der Gruppe betraf Ursachenforschung, die Schaffung von gesetzlicher Hilfestellung für alle beteiligten Personen und die Suche nach Möglichkeiten, die Kostenexplosion einzudämmen.

Das Ergebnis dieser Untersuchungen ist in den danach eingebrachten Gesetzesentwurf des „Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts“ gemündet, welcher am 7.5.2010 durch den Bundesrat genehmigt wurde und dann dem Bundestag vorlag.29 Der eingebrachte Entwurf war in der davor liegenden Legislaturperiode nicht mehr abschließend beraten worden und ist damit zunächst dem Grundsatz der Diskontinuität zum Opfer gefallen. Zwischenzeitlich wurde dann durch das Bundesministerium der Justiz am 4.5.2012 ein eigener, einheitlicher Referentenentwurf (RefE) hinsichtlich eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 4.5.2012 vorgelegt, der sowohl die Reform der Beratungshilfe, wie auch der Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe umfasste. Dieser mündete nach Anhörung des Bundesrates30 nun in den Gesetzesentwurf vom 14.11.2012,31 der schließlich in der Fassung des Rechtsausschusses vom 15.5.201332 am 16.5.2013 beschlossen wurde (nach Einigung im Vermittlungsausschuss am 26.6.2013) und seit dem 1.1.2014 in Kraft ist.33

10aDas zum 1.1.2014 in Kraft getretene Reformvorhaben bewirkte zahlreiche Änderungen im Beratungshilfegesetz. Im Folgenden sollen die wesentlichen Veränderungen in einer Zusammenfassung kurz wiedergegeben werden.

–  Mutwilligkeit: Die Begrifflichkeit wurde definiert und präzisiert.

–  Erforderlichkeit der Vertretungshandlung: Die Begrifflichkeit wurde definiert und präzisiert.

–  Wegfall der Beschränkung auf Anwälte, Rechtsbeistände und Beratungsstellen und damit verbunden die Öffnung auch für neue Beratungspersonen.

–  Veränderungen im Bewilligungsablauf.

–  Beibehaltung des Direktzugangs.

–  Frist zur nachträglichen Antragstellung.

–  Option einer Bewilligungsaufhebung.

–  Erfolgs- und Wahlanwaltshonorare sowie Leistungsmöglichkeit „pro bono“.

Seit dem Inkrafttreten der Reform zeichnet sich bis zum aktuellen Zeitpunkt ein stetiger Rückgang bei der Anzahl der gestellten Anträge an. Es liegt somit die Vermutung nahe, dass die damalige Reform den angestrebten Erfolg gebracht hat. Eine Sensibilisierung in der Ausbildung, ein höheres Augenmerk in der gerichtlichen Praxis werden zudem ihren Teil hierzu beigetragen haben.

11In Zusammenhang mit den Reformvorhaben wurden Praxisanhörungen sowie Prüfungen durch die staatlichen Rechnungsprüfungsämter durchgeführt. Die Beratungshilfe war Teil der Denkschriften der Rechnungshöfe Baden-Württembergs34 und Nordrhein-Westfalens35 sowie Gegenstand einer justizeigenen Controllinguntersuchung des Landes Baden-Württemberg (November 2007). Hierin wurden Vergleiche mit verschiedenen sozio-ökonomischen Daten aus verschiedenen Jahren einerseits und den Beratungshilfeausgaben anderseits vorgenommen.

12Seit vielen Jahren rangieren die Beratungshilfeanträge und die Auslagen auf einem hohen Niveau, allerdings ist in den vergangenen Jahren wie oben bereits erwähnt ein Absinken der Zahlen zu erkennen. Die Gründe für die Vielzahl der Anträge liegen nicht nur an niedrigen Einkommen, steigender Arbeitslosigkeit oder Wirtschaftskrisen. In Jahren von sinkenden Arbeitslosenzahlen haben sich die Ausgaben von Beratungshilfe nicht verringert. Ebenso bestätigten sich Vermutungen, dass Gerichtsbezirke mit einer höheren Arbeitslosenquote als andere auch höhere Fallzahlen haben, ebenfalls nicht.

Die Zusammenlegung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz IV“) hat zum 1.1.2005 den Kreis der Beratungshilfeberechtigten zwar erheblich erweitert. Aber dass dies die Betroffenen vermehrt zu anwaltlicher Beratung und Vertretung treibe, geht nicht mit den tatsächlichen, nachprüfbaren Entwicklungen konform. In den Jahren 2006 und 2007 fanden vielfach Prüfungen durch die Landesrechnungshöfe statt. Der Landesrechungshof Nordrhein-Westfalen beispielsweise hatte im Jahr 2006 diesen Vorwurf geprüft und nur in 8,65 % aller Beratungshilfefälle einen „Hartz IV“-Bezug festgestellt.36 Nur 15,3 % der geprüften Verfahren betrafen überhaupt behördliche Verfahren.

Es lässt sich ein Trend erkennen, dass vermehrt Alltagsprobleme juristisch überprüft werden und die Hemmschwelle für die Inanspruchnahme einer Beratungsperson und damit auch die Eigeninitiative der Rechtsuchenden sinkt. Der Bericht des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen etwa stellt nach Auswertung umfangreicher Stichproben fest, dass in einer erheblichen Zahl von Fällen Beratungshilfe in Angelegenheiten bewilligt worden sei, die in den Bereich der allgemeinen Lebenshilfe fielen.37 Dies deckt sich auch mit den gerichtlichen Erfahrungswerten und den Untersuchungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe.

Im Rahmen der Untersuchungen wurde weiter festgestellt, dass sich unter den Antragstellern viele sog. „Vielfach-Antragsteller“ befanden, die eine Vielzahl von Alltagsproblemen mittels Beratungsperson in Form der Beratungshilfe lösen lassen. Auch erfolgen nicht selten im Rahmen der Erstmandatierung weitere Folgeanträge.

Des Weiteren stellt die außergerichtliche Schuldenbereinigung seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung im Jahr 1999 einen Sonderfall der Beratungshilfe dar, der ebenfalls steigende Ausgaben verursacht. Durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 22.12.202038 wurde mit Wirkung ab 1.10.2020 die Dauer der insolvenzrechtlichen Entschuldungsphase dauerhaft von bisher 6 auf zukünftig 3 Jahre halbiert. Dies gilt dabei für die natürlichen Personen, gleich ob Verbraucher oder Unternehmer. Die absehbare Folge dürfte sein, dass zumindest eine erste Welle an vielen Insolvenzanträgen befürchtet werden darf, die in den meisten der Fälle mittels der BerH vorbereitet werden wird.

Die steigenden Freibeträge, welche bei der Berechnung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sind, spielen ebenfalls eine Rolle.39 So betrug bspw. der Freibetrag für die Partei im ersten Halbjahr 2002 353,00 EURO, während dieser für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 bereits 491,00 EURO (Freibetrag Bund) beträgt.

Die gesetzlichen Änderungen im Rechtsanwaltsvergütungsrecht in den vergangenen Jahren sowie aktuell spielen sicherlich auch eine entsprechende Rolle. Die Einführung des RVG gegenüber der bis dahin geltenden BRAGO, das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 201340 sowie das aktuelle Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) zum 1.1.2021 lassen die Gebühren stetig steigen, so dass sich die Ausgaben weiter erhöhen werden.

In den bisherigen Gesetzesentwürfen zur Änderung des Beratungshilferechts waren als weitere Gründe die vor allem wenig konturierten Gesetzesbegriffe, Strukturschwächen des Bewilligungsverfahrens und mangelhafte Aufklärungsmöglichkeiten sowie die mangelnde Kenntnis anderer Hilfemöglichkeiten genannt.

Diese Defizite führten zu einer nicht hinreichenden Prüfung, einer vorschnellen Bejahung der Voraussetzungen der Beratungshilfe und zu einer uneinheitlichen Bewilligungspraxis der Gerichte. Vielleicht mag dies auch daran liegen, dass die Prüfungsdichte seitens der Gerichte betreffend die Beratungshilfe aufgrund der steigenden Zahlen in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen hat. Wie bereits oben ausgeführt, sind ab dem Jahr 2015 rückläufige Zahlen zu verzeichnen.

Fazit:

Ob dieser Trend auch unter Berücksichtigung der in 2014 umgesetzten Reformen (die jedoch im Vergleich zu den früheren Entwürfen deutlich abgeschwächt wurden) sich fortsetzen wird, ist derzeit noch nicht abschließend beurteilbar.41 Die entscheidenden Indikatoren für einen Zuwachs oder auch ein Abschwächen der Fallzahlen lassen sich nicht genau bestimmen. Durch den merklichen Rückgang an Ausgaben seit 2014 und die deutliche Abnahme an veröffentlichten Entscheidungen zum Beratungshilferecht darf man zumindest annehmen, dass die Reform eine Kehrtwende eingeläutet hat. Nachdem nun mit dem Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften weitere „Klarstellungen“ erfolgten, dürfte jedenfalls alles getan worden sein, um die bisherigen Unklarheiten im Gesetz zu beseitigen. Wirtschaftliche Indikatoren – wie die sich durch die Coronapandemie in naher Zukunft wohl abzeichnende stärkere Wirtschaftskrise – bleiben aber unberechenbar.

III.Rechtswahrnehmung

1.Was bedeutet die „Wahrnehmung von Rechten“?

13§ 1 BerHG nennt die Wahrnehmung von Rechten als Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe, stellt dabei vordringlich auf die „Inanspruchnahme“ der Beratungshilfe ab. Es muss sich um eine Wahrnehmung vordringlicher Rechte im Sinne der Wahrnehmung von Rechten handeln.42 Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Formulierung, die lediglich zur Absicht hatte, „nicht nur wie bisher“ die Wahrnehmung von Rechten, sondern zusätzlich bereits die Inanspruchnahme der Beratungshilfe als mutwillig klassifizieren zu können.43

Die Änderung der früheren Formulierung hin zur nunmehr seit 7 Jahren gültigen dient damit lediglich der Ergänzung und Erweiterung der damaligen Rechtslage und soll – als Erleichterung – nicht nur die Rechtswahrnehmung an sich umfassen, sondern bereits die Inanspruchnahme der Beratungshilfe unter den Mutwilligkeitsbegriff subsumieren.44 Während es früher bisweilen schwierig war, die Beratungshilfe in solchen Fällen abzulehnen, in denen die Wahrnehmung der Rechte selbst zwar nicht mutwillig anzusehen war, es aber mutwillig erschien, sich zur Wahrnehmung dieser Rechte staatlicher Beratungshilfe zu bedienen, bspw. weil das Problem hätte selbst einfacher und ohne anwaltliche Hilfe gelöst werden können45 und man sich ungeschriebener Korrektive – wie etwa des Rechtschutzbedürfnisses – bedienen musste, ermöglicht die nun geltende Fassung Klarheit.46 Sie dient damit lediglich der schriftlichen Fixierung bislang bestehender Korrektive und soll in den genannten Fällen eine Ablehnung vereinfachen und eine Art Missbrauchskontrolle darstellen und so verhindern, dass Beratungshilfe auch dort beansprucht wird, wo sie vernünftigerweise nicht geboten ist. Weiterhin als ständiges Korrektiv erforderlich bleiben damit konkrete Sachverhalte, die eine Rechtsberatung erfordern, was sich auch aus der in der Bestimmung (§ 1 Abs. 1 S. 1 BerHG) beibehaltenen Formulierung ergibt.47

13aBei der Beratungshilfe muss es sich stets um vordringliche Rechtswahrnehmung handeln. Der Wahrnehmung von Rechten muss zwangsläufig eine rechtliche Bewertung komplexer Lebenssachverhalte vorausgehen.48 Rechtswahrnehmung bedeutet aber auch, dass nicht jeder allgemeine Rat von der Beratungshilfe abgedeckt wird, auch wenn das Rechtsgebiet grundsätzlich in den Bereich des Beratungshilfegesetzes fällt. Beratungshilfe kommt nur dann in Betracht, wenn eine entsprechende Notwendigkeit zu bejahen ist und es sich um im Kontext um Probleme handelt, wo juristischer Rat unumgänglich ist.49 Es kommt letztlich auf die Wahrnehmung von Rechten an.50 Diese Feststellung wurde durch die letzte Reformbegründung nochmals bekräftigt.51

Auch wenn die gesetzliche Formulierung eine „Geltendmachung“ nahelegt bzw. vermuten lässt, bedeutet Rechtswahrnehmung auch – und zwar in erster Linie – zunächst einmal die Beratung und Information über bestehende oder auch nicht bestehende Rechte und nur soweit erforderlich die Vertretung des Rechtsuchenden.

Der rechtsuchende Bürger hat oft nur eine unklare oder unzureichende Vorstellung von seiner Rechtsposition.52 Er will wissen, ob der Anspruch, den er zu haben glaubt, wirklich besteht, ob und wie er ihn durchsetzen kann.

Auch in den Fällen, in denen er sich gestellten Ansprüchen oder Forderungen gegenübersieht, will er wissen, ob er sich mit Erfolg hiergegen wehren kann. Der Bürger muss also in die Lage versetzt werden, die Erfolgsaussichten seines Anliegens selbst abzuschätzen.53 Die Beratungshilfe ist so zu verstehen, dass sie den Rechtsuchenden sowohl über die Rechtslage unterrichtet als auch in die Lage versetzt, die notwendigen Schritte einzuleiten.54

Oftmals wird sich in diesem Rahmen dabei aber auch das Ergebnis einstellen, dass es keine wahrzunehmenden Rechte (mehr) gibt. In einem solchen Falle dient die vorherige juristische Beratung auch der Vermeidung von unnötigen Forderungen oder (juristischen) Anstrengungen.

Hilfe zur Wahrnehmung von Rechten kann zwar prinzipiell in einer bloßen Auskunft oder einem Rat bestehen, aber auch in weitergehenden Vertretungshandlungen gegenüber Dritten, z. B. mittels Schriftverkehr oder mündlichen Verhandlungen bzw. Besprechungen.

Die Wahrnehmung von Rechten ist jedoch zu unterscheiden von der bloßen (und nicht immer notwendigen) Hilfe bei der Wahrnehmung von „Rechten“. Nach Sinn und Zweck der Beratungshilfe i. S. d. Beratungshilfegesetzes ist unter dem Begriff „Beratungshilfe“ immer eine notwendige, erforderliche Hilfe zu verstehen.55 Die Hilfe muss daher überhaupt erforderlich sein und damit ein allgemeines Rechtsschutzinteresse bestehen.56 Ein solches kann fehlen, wenn die Beratungshilfe objektiv als nicht notwendig erachtet wird57 oder nicht sinnvoll erscheint.58 Nach der jetzt geltenden Regelung des § 1 Abs. 1 BerHG ist in solchen Fällen der bloßen und nicht immer notwendigen Hilfe bei der Rechtswahrnehmung daher Beratungshilfe unstreitig abzulehnen.

Zwar regelt das Gesetz selbst keinen Erforderlichkeitstatbestand, was die Rechtswahrnehmung betrifft (für eine Vertretungshandlung siehe insoweit § 2 BerHG). Das Merkmal der Erforderlichkeit ergibt sich jedoch aus den historischen Zielen des Gesetzgebers. Zudem formuliert § 1 BerHG auch ein Mutwilligkeitskriterium. Unter dieses lassen sich daneben die Fälle subsumieren, in denen kein Rechtschutzbedürfnis für Beratungshilfe besteht. Letztlich – so das BVerfG59 – dürfen die Mittel der Beratungshilfe auch nur dann eingesetzt werden, wenn ihr Einsatz sinnvoll ist.

2.Abgrenzung zur allgemeinen Beratung

14Sinn der Beratungshilfe ist es, den Bürgerinnen und Bürgern Rechtsberatung zu gewähren, wenn Rechtsfragen im Vordergrund stehen. Rechtswahrnehmung bedeutet dabei nur die Wahrnehmung von eigenen Rechten des Rechtsuchenden selbst. Hilfe für Dritte einzuholen, welche nicht in den Bereich der Beratungshilfe fallen und bei denen die Voraussetzungen des § 1 BerHG nicht gegeben sind, scheidet naturgemäß aus.60 Auch auf etwaige Erben geht die Beratungshilfebewilligung nicht über. Diese können – bei Vorliegen der Voraussetzungen – vielmehr einen eigenen Anspruch auf Beratungshilfe geltend machen, wenn ihre Rechte betroffen sind.

Rechtswahrnehmung bedeutet aber auch, dass nicht jeder allgemeine Rat von der Beratungshilfe abgedeckt sein soll, auch wenn das Rechtsgebiet grundsätzlich in den Bereich des Beratungshilfegesetzes fällt, sondern nur dann, wenn es notwendig ist und es sich hierbei um Probleme handelt, wo juristischer Rat unumgänglich ist.61 Allgemeine Lebenshilfe fällt daher nicht unter das Beratungshilfegesetz. Hier liegt der Schwerpunkt generell nicht in der rechtlichen Erörterung.62 Genau diese wird jedoch in der Beratungshilfe gefordert (vordergründige Rechtsberatung oder komplexe juristische Rechtsfragen).63

Es genügt auch nicht, dass die Beratung hinsichtlich rechtlicher Nebenaspekte durchgeführt wird, wie es bei vielen Lebenssachverhalten der Fall ist. Solche Konstellationen werden sich grundsätzlich nie vermeiden lassen.64 Zu denken ist hierbei an Verständigungs- oder Leseschwierigkeiten, gesundheitliche Hindernisse oder auch Sprach- und Lesebarrieren.65 Hier geht es dem Bürger weniger um die rechtlichen Aspekte, als um eine tatsächliche Hilfe.

15Sprach- und Lesebarrieren bilden tatsächliche Hemmschwellen und Defizite, für welche die Gesellschaft anderweitige Lösungen zur Verfügung stellen muss.

Beispiel:

Der Rechtsuchende mit einem Migrationshintergrund möchte sich in einer Angelegenheit betreffend die Wohnungszuweisung nur wegen fehlender Sprachkenntnisse durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Solche tatsächlichen Hilfen sind nicht der Beratungshilfe zuzuordnen, sondern denjenigen Institutionen, welche Lebenshilfe leisten.66 Sofern medizinische Hindernisse bestehen, steht hierfür gegebenenfalls das Instrument der Betreuung zur Verfügung.67 Ein Fall der Beratungshilfe ist dies hingegen nicht.68

Ebenso ist eine Beratung von Studenten der Rechtswissenschaften im Rahmen von Hausarbeiten nicht über die Beratungshilfe möglich.

Beratungshilfe kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die rechtlichen Aspekte weitgehend klar sind und eine Beratungsperson nur deshalb beauftragt werden soll, um deren tatsächliche Durchsetzung zu beschleunigen oder weil dessen Inanspruchnahme komfortabler erscheint.69

Beispiel:

Der Rechtsuchende hat sich bereits durch das Jugendamt beraten lassen. Dieses hat den Unterhaltsschuldner gemäß den rechtlichen Vorgaben angeschrieben und zur Unterhaltszahlung aufgefordert. Nachdem keinerlei Reaktion erfolgte, will der Rechtsuchende nun einen Rechtsanwalt aufsuchen, der den Unterhaltsschuldner nochmals zur Zahlung auffordern soll. Hintergrund dieses Wunsches ist die Vermutung, dass der Unterhaltsschuldner auf entsprechenden Druck hin (anwaltlicher Briefkopf) schneller reagieren werde.

Beratungshilfe dient weiter nicht zur Klärung allgemeiner oder präventiver Rechtsfragen70 oder zur Erlangung von Rechtsauskünften. Vielfach wird die Beratungshilfe jedoch gerade für eine solche kostenlose, generelle Hilfseinrichtung gehalten. So ist die prophylaktische Beratung einer sorgeberechtigten Mutter über die Konsequenzen eines Vorversterbens vor Volljährigkeit der Kinder nicht über die Beratungshilfe abrechenbar.71Grundsätzliche Beratungen für Arbeitnehmer, Mieter (z. B. eine Beratung über den bloßen Abschluss eines Mietvertrages, bloße Erklärungen zur Nebenkostenabrechnung), Kraftfahrer etc. fallen daher nicht unter das Beratungshilfegesetz, sofern nicht das Schwergewicht auf juristischen Fragen liegt,72 auch nicht die bloße Überprüfung einer Telefonrechnung. Solche grundsätzlichen Fragen existieren nahezu auf jedem Rechtsgebiet und sind allgemeiner Natur. Einfache Rückfragemöglichkeiten oder gar Bemühungen um Ratenzahlungen fallen nach der aktuellen Gesetzesbegründung ebenfalls unter die Fälle abzulehnender Beratungshilfe bzw. mutwilliger Inanspruchnahme dieser.73

Beispiel:

Im Sozialbereich muss etwa bei der gewollten Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes für die Widerspruchseinlegung ein konkretes Rechtsproblem erkennbar sein. Ein Anspruch auf grundsätzliche Überprüfung von Bescheiden ohne genaue Anhaltspunkte auf einen Fehler besteht im Rahmen des BerHG nicht. Dies würde die Regelung des BerHG ad absurdum führen.

16Dies gilt auch für die anderen Bereiche, bei denen Beratungshilfe beansprucht werden soll. Sollen jedoch nur Tatsachen ermittelt werden, ist die Beratungshilfe nicht das richtige Instrument.74

Die Erledigung privater Korrespondenz, Übersetzungen oder Erklärungen alltäglicher Vorgänge fallen nicht unter die Beratungshilfe. Ebenso dient Beratungshilfe nicht zur Bewerkstelligung rein wirtschaftlicher oder privater Belange wie etwa die einer Umschuldung,75 solange sich nicht überwiegend Rechtsfragen ergeben.76

Denkbar sind solche Fälle, in denen eine Beratungsperson lediglich wegen seiner Spezialisierung auf einem Fachgebiet konsultiert werden soll, um die eigentlich selbst durchsetzbaren Ansprüche ggfs. besser realisieren zu können.

Die Beratungshilfe dient auch nicht dazu, Fallgestaltungen des Geschäftslebens zu lösen (z. B. Probleme eines selbstständigen Unternehmers über sozialrechtliche Bestimmungen).

17Ineinfach gelagerten Fällen ist es dem Rechtsuchenden zumutbar, auch ohne anwaltliche Hilfe selbstständig tätig zu werden.77

So stellt die bloße Aushandlung von Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen keine Rechtswahrnehmung dar.78 Der Erfolg von Stundungsgesuchen ist, von besonderen Konstellationen einmal abgesehen, von wirtschaftlichen oder auch sittlich-moralischen Argumenten abhängig, nicht jedoch von rechtlichen Gründen, da der Rechtsuchende insoweit keinen entsprechenden Rechtsanspruch gegenüber der Gegenseite hat (vgl. §§ 241 ff., 270 ff. BGB). Wirtschaftlich denkende Personen, die selbst für die Kosten rechtlicher Beratung aufkommen müssen, würden daher in einer solchen Situation auf anwaltliche Hilfe verzichten und selbst in Verhandlungen mit den Gläubigern eintreten.79

Hinweis:

Die Abgrenzung zu einer nicht vom Beratungshilfegesetz umfassten allgemeinen Beratung fällt in der Praxis oftmals schwer. Es wird daher letztlich auf die objektive Einschätzung abzustellen sein, ob eine allgemeine Erörterung von Rechtsfragen oder aber die Erörterung konkreter rechtlicher Kompetenzen und Möglichkeiten des Rechtsuchenden selbst stattfindet. Dabei versteht sich von selbst, dass „konstruierte“ Rechtsprobleme sowie zwar angesprochene, letztlich jedoch nicht entscheidungserhebliche Rechtsprobleme von der Beratungshilfe nicht erfasst werden können.

Von einem bedürftigen Rechtsuchenden kann daher vom Grundsatz her erwartet werden, dass er den streitigen Sachverhalt zunächst einmal selbstständig aufklärt, bis konkrete Anzeichen für eine Rechtsbeeinträchtigung vorliegen.

Beispiele zur Thematik „allgemeine Lebenshilfe – Abgrenzung Rechtsberatung“ sind unter Rn. 110 aufgelistet.

3.Abgrenzung der Beratungshilfe zu der Prozesskostenhilfe

18Das Grundgesetz gebietet es, dem Minderbemittelten einen solchen Rechtsschutz zu sichern, der demjenigen des Bemittelten wenigstens einigermaßen entspricht.80

Die Wahrnehmung von Rechten innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wird durch das Institut der Prozesskostenhilfe abgedeckt.

Wird dagegen Hilfe zur Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens begehrt, kommt ein Anspruch auf Beratungshilfe nach dem BerHG in Betracht.81

Das BerHG stellt damit eine Ergänzung zu den §§ 114 ff. ZPO für seinen vor- und außergerichtlichen Geltungsbereich dar.82 Beide Verfahren verfolgen im Prinzip die gleichen Ziele, daher gelten im Rahmen der Beratungshilfe auch keine strengeren Maßstäbe als bei der Prozesskostenhilfe.83