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Ratgeber für präventives und repressives Vorgehen Die aktualisierte und erweiterte vierte Auflage der Broschüre vermittelt gewohnt knapp und präzise wichtiges Detailwissen sowohl zur Verhinderung und Bekämpfung als auch zur Feststellung und Verfolgung von Drogendelikten im Straßenverkehr. Stetig steigende Fallzahlen Die Anzahl der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer (insbesondere in Kraftfahrzeugen), die medizinisch indiziert unter Betäubungsmitteleinfluss auf den Straßen unterwegs sind, steigt stetig. Unter Drogeneinfluss wie auch unter (psychoaktivem) Medikamenteneinfluss stehende Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Straßenverkehr stellen eine erhebliche und weiterhin steigende Gefahr für Leib, Leben und Sachwerte der Beteiligten, aber auch von Unbeteiligten dar. Prävention ist wichtig Umso wichtiger sind verkehrspräventive Kampagnen sowie die Informationsarbeit der Fahrschulen, z.B. im Rahmen des »Peer«-Projekts. Die Inhalte Der erste Teil enthält allgemeine Angaben über die häufigsten Drogen, Beruhigungsmittel, Barbiturate, Substitutionsmittel, Rauschpilze sowie über Methylphenidat, Mescalin und neue psychoaktive Stoffe. Der zweite Teil behandelt: Auffälligkeiten und Erscheinungsformen des Drogenkonsums, allgemeine Maßnahmen und Kriterien zur Erkennung von Drogenkonsum bei einer Verkehrskontrolle, § 24 a StVG, § 316 StGB, § 315 c StGB, weiterführende Maßnahmen gegenüber den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern sowie die Benachrichtigung anderer Stellen. Maßgeschneiderter Leitfaden für … Mit der handlichen Praxisbroschüre erhalten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in konzentrierter Form wichtige und immer wieder benötigte Informationen für den täglichen Dienst. Fahrschulen können bei ihrer verkehrspräventiven Arbeit die Inhalte im Rahmen der theoretischen Fahrausbildung bestens vermitteln.
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Seitenzahl: 123
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Betäubungsmittel im Straßenverkehr
Carsten Winterberg
Polizeirat
4., aktualisierte Auflage, 2022
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
4. Auflage, 2022
Print-ISBN 978-3-415-07161-2
E-ISBN 978-3-415-07163-6
© 2007 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: abavo GmbH, Buchloe
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Titelfoto: © Torkhov – stock.adobe.com
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart
Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden
www.boorberg.de
Die nunmehr vierte Auflage dieses Werkes zeigt, wie wichtig das Thema Betäubungsmittel im Straßenverkehr trotz allen technischen Fortschritts immer noch ist.
Die fortschreitende Digitalisierung, die wir ständig im Straßenverkehr bemerken und zukünftig noch intensiver bemerken werden, und die Automatisierung werden die Verkehrssicherheit grundsätzlich begünstigen. Der Mensch als Zentrum des Verkehrsgeschehens wird bleiben.
Letztendlich ist das wichtigste Element zur Verhinderung von Verkehrsgefahren weiterhin der voll handlungsfähige Verkehrsteilnehmer.
Auch die neueren, teilweise bereits umgesetzten und praktizierten Ansätze der Medizin werden in den Verkehrsbereich hineinreichen. Die Anzahl von Patienten, die Betäubungsmittel zur Schmerz- oder Suchtbehandlung auf ärztliche Verschreibung erhalten, wird sich sicherlich erhöhen. Das führt folglich zu einer vermehrten Anzahl von Verkehrsteilnehmern, insbesondere Kraftfahrzeugführern, die medizinisch indiziert mit Betäubungsmitteln im Körper auf den Straßen unterwegs sind; neben denen unter teils psychoaktivem Medikamenteneinfluss. Je nach Feststellsituation wird jeder Fall rechtlich individuell mit allen praktischen Problemstellungen zu prüfen sein.
Das Wissen über alkoholbedingte Fahrunsicherheit wird nicht näher erläutert.
Verkehrspräventive Arbeit und Fahrschulen
Bekanntermaßen löst repressives Tätigwerden nicht alle Probleme, auch nicht im Verkehrsbereich.
Neben diversen notwendigen Kampagnen, beispielsweise des Bundes gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e. V., ist es sinnvoll, dort anzusetzen, wo der Startpunkt der motorisierten Fahrkarriere aller liegt: bei den Fahrschulen.
Zu den theoretischen Inhalten der Fahrausbildung gehört folgerichtig die Lektion über die persönlichen Voraussetzungen und den Risikofaktor Mensch, die insbesondere Kenntnisse zu Einschränkungen durch Alkohol und andere Drogen vermittelt.
Darüber hinaus vielversprechend ist das „Peer“-Projekt, das auf Information von Fahrschülern über Risiken von Alkohol- und Drogenkonsum durch junge Führerscheinneulinge abzielt und bei Beteiligten gut ankommt. Es wurde ab 2000 entwickelt und von 2003 bis 2005 in acht Bundesländern, schließlich bis 2008 als EU-Modellprojekt in einigen EU-Mitgliedstaaten durchgeführt. Aktuell läuft es in neun Bundesländern in vielen Fahrschulen. (www.peer-projekt.de)
Gewidmet der MQ 2021: Claudia Stickelbrock, Guido Bloch, Stefan Boese, Andreas Koptik, Stefan Kryschik, Heiner Mies, Michael Schüttler, Bernd Schumann.
November 2021
Carsten Winterberg
Cover
Titel
Impressum
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
I. Drogenkunde
1. Cannabis/Haschisch/Marihuana (Ebenfalls genannt: Shit, Kraut, Gear, Pot, Smoke, Herb)
2. Amphetamine, Amphetaminderivate, Ecstasy
a) Amphetamin, Metamphetamin (Ebenfalls genannt: Speed, As, Sulfat, Sulf, Whizz, Amp, Pep, Amph, Gülle, Crank, Crystal)
b) Ecstasy (Ebenfalls genannt: XTC, Smarties, E, Adam, Emphaty, Love-Drug)
3. Piperazinderivate
4. Gamma-Hydroxy-Buttersäure (GHB), Gammabutyrolacton (GBL)
a) Gamma-Hydroxy-Buttersäure (Ebenfalls genannt: Liquid Ecstasy, Salty Water, G-Riffick, Soap, Pearl, Liquid X, Gamma-Hydroxy-Butyrat)
b) Gammabutyrolacton (Ebenfalls genannt: Renewtrient, Blue Nitro, Gamma G)
5. Heroin (Diamorphin, Diacetylmorphin) (Ebenfalls genannt: Junk, Scag, Smack, Horse, H, Braunes, Shore)
6. LSD (Lysergid) (Ebenfalls genannt: Pappe, Pappen, Papers, Trips, Säure, Blotter)
7. Cocain (Ebenfalls genannt: Schnee, Koks, Coke, White Lady, Heaven Dust)
8. Crack und Freebase (Crack auch Rocks, Roxanne; Freebase auch Base, Baseball)
9. Benzodiazepine
10. Barbiturate
11. Methylphenidat
12. Substitutionsmittel
a) Methadon/Polamidon
b) Codein
c) Dihydrocodein
d) Buprenorphin
13. Rauschpilze (Ebenfalls genannt: Magic Mushrooms, Zauberpilze, Psilos)
14. Mescalin (Meskalin)
15. Neue psychoaktive Stoffe
II. Drogen und Straßenverkehr
1. Auffälligkeiten und Erscheinungsformen des Drogenkonsums
a) Symptome, Verkehrsauffälligkeiten und typische Utensilien
b) Testmöglichkeiten durch die Polizei
2. Die Verkehrskontrolle
3. Die Verkehrsverstöße
a) Allgemeines
b) § 24 a StVG
c) § 316 StGB
d) § 315 c StGB
4. Maßnahmen
a) Allgemeines
b) Durchsuchung
c) Blutprobe, Untersuchung
d) Benachrichtigung anderer Stellen und deren Maßnahmen
e) Führerscheinbeschlagnahme durch die Polizei
f) Unterbinden der Weiterfahrt
Schnellübersicht
Literaturverzeichnis und Quellenverzeichnis
Stichwortverzeichnis
a. A.
anderer Ansicht
ABDA
Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ursprünglich Arbeitsgemeinschaft der Berufsvertretungen Deutscher Apotheker)
Abs.
Absatz
ADEBAR
Aufbau analytischer Datenbanken, Erhebung und bundesweite Bereitstellung von analytischen Daten und Referenzmaterialien (EU-Projekt)
a. F.
alte Fassung
AMG
Arzneimittelgesetz
Anh.
Anhang
Az.
Aktenzeichen
BABl
Bundesarbeitsblatt
BADS
Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e. V.
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Bay PAG
Bayerisches Polizeiaufgabengesetz
BayVGH
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
BfArM
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHSt
Sammlung der Entscheidungen des BGH in Strafsachen
BKA
Bundeskriminalamt
BMG
Bundesministerium für Gesundheit
BR
Bundesrat
BRD
Bundesrepublik Deutschland
BT
Bundestag
BT-Drs
Bundestagsdrucksache
BtM
Betäubungsmittel
BtMG
Betäubungsmittelgesetz
BtMVV
Betäubungsmittelverschreibungsverordnung
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BZE
Benzoylecgonin
CIF
Cannabis Influence Factor
DAZ
Deutsche Apotheker Zeitung
Drs.
Drucksache (auch: Drucks.)
DRUID
Driving under the Influence of Drugs, Alcohol and Medicines (Europäisches Projekt)
DVR
Deutscher Verkehrssicherheitsrat e. V.
EBDD
Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht
EMCDDA
European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction
EU
Europäische Union
EG
Europäische Gemeinschaft
e. V.
eingetragener Verein
f.
folgende
FeV
Fahrerlaubnisverordnung
ff.
fortfolgende
Fn.
Fußnote
g
Gramm
GStA
Generalstaatsanwalt, Generalstaatsanwaltschaft
h
Stunde(n)
h. M.
herrschende Meinung
INCB
International Narcotics Control Board
JBl
Justizblatt
JGG
Jugendgerichtsgesetz
JMBl
Justizministerialblatt
KBA
Kraftfahrt-Bundesamt
Kfz
Kraftfahrzeug
KG
Kammergericht
kg
Kilogramm
KK
Karlsruher Kommentar
LG
Landgericht
LKA/LKÄ
Landeskriminalamt/Landeskriminalämter
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht
ME PolG
Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes
mg
Milligramm
ml
Milliliter
MPU
Medizinisch-psychologisches Gutachten (Untersuchung)
NpSG
Neue psychoaktive Stoffe Gesetz
ng
Nanogramm
NJ
Neue Justiz
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
Nr.
Nummer
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht
NZV
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
o. g.
oben genannt(e)
OLG
Oberlandesgericht
OVG
Oberverwaltungsgericht
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
PKS
Polizeiliche Kriminalstatistik
PolG NW
Polizeigesetz von Nordrhein-Westfalen
RA
Rechtsanwalt
REITOX
Réseau Européen d’Information sur les Drogues et les Toxicomanies (Europäisches Informationsnetzwerk zu Drogen und Sucht)
Rn.
Randnummer(n)
RR
Rechtsprechungsreport
S.
Seite(n)
StGB
Strafgesetzbuch
Std.
Stunde(n)
StPO
Strafprozessordnung
StV
Strafverteidiger (Zeitschr.)
StVG
Straßenverkehrsgesetz
StVO
Straßenverkehrsordnung
StVZO
Straßenverkehrszulassungsordnung
t
Tonne(n)
THC
Tetrahydrocannabinol
u. g.
unten genannt
u. a.
unter anderem
UAFEK
Unterausschuss Führung, Einsatz und Kriminalitätsbekämpfung
UNODC
United Nations Office on Drugs and Crime
VersG
Versammlungsgesetz
vgl.
vergleiche
VRS
Verkehrsrechtssammlung (Zeitschr.)
VU
Verkehrsunfall
VO
Verordnung
VV
Verwaltungsvorschrift
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz
WaffG
Waffengesetz
WHO
World Health Organisation
z. B.
zum Beispiel
Ziff.
Ziffer
Die Cannabisprodukte stammen alle von den blühenden weiblichen Cannabispflanzen. Marihuana ist das Gemisch aus den Blättern und Blüten, das Haschisch ist das Harz aus den Blütenspitzen.[1]
Von den berauschenden Wirkstoffen der Cannabispflanze ist der wohl wirksamste das THC (Tetrahydrocannabinol), welches zeitweise stärker in Marihuana als Haschisch konzentriert war, was sich mittlerweile – siehe unten – wieder umgekehrt hat.
Cannabis kann seit dem am 10.03.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften unter erweiterten Bedingungen ärztlich auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden und wird in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG geführt.[2] Das Bundesgesundheitsministerium informiert über die Verschreibung von Cannabisprodukten auf seiner Homepage. Cannabismedikamente können beispielsweise getrocknete Blüten oder Extrakte in standardisierter Qualität oder Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon sein[3]; bislang werden ebenso die Fertigarzneien „Sativex“ und „Canemes“ (beides geschützte Marken) verschrieben.[4] Es kommt insbesondere für die Behandlung von Schmerzen oder Appetitlosigkeit in Betracht.[5] Eine Verschreibung durch jeden Arzt ist bei schweren Erkrankungen denkbar, bei denen keine andere Medikamentenalternative besteht.[6]
Für den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken hatte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte 2019 eine Ausschreibung abgeschlossen, wodurch für die darauffolgenden vier Jahre mit einer Produktion in pharmazeutischer Qualität von insgesamt 10 400 kg durch mehrere Privatfirmen gerechnet wurde. Die Cannabisagentur im Bundesinstitut regelt den Verkauf des in der Bundesrepublik hergestellten Produkts gemäß nationaler und internationaler Regeln.[7] Weiter erforderlicher Bedarf kann durch Importe gedeckt werden, die von der Bundesopiumstelle zu genehmigen sind.
Zwischen März 2017 und Ende 2019 gab es laut einer Erhebung der Barmer insgesamt 14 986 Anträge für einen medizinisch begründeten Konsum von Cannabis (2019 allein 6094), von denen 68,4 % erfolgreich waren.[8] Daraus resultierte die Abgabe von fast 83 000 Packungen an Präparaten inklusive 20 000 Packungen unverarbeiteter Blüten in einem Wert von insgesamt ca. 35,3 Millionen Euro.[9]
Der missbräuchliche Konsum von Cannabisprodukten geschieht zumeist durch Rauchen oder Verzehr. Die akute Wirkung tritt beim Rauchen minutenschnell, beim Verzehr frühestens nach ca. 30 Minuten ein.
Typische Konsumformen sind dabei der „Joint“ (Zigarettenform), der „Spacecake“ (Keks mit Haschisch- oder Marihuana-Stückchen) oder auch Cannabis-Tee. Üblich ist ebenfalls das Rauchen aus Pfeifen, auch Wasserpfeifen oder sogenannten „Bongs“, entweder mit Tabak oder pur. Es werden etwa 0,2 g bis 1,5 g des handelsüblichen Cannabisprodukts beim Rauchen konsumiert.
Bei Marihuana handelt es sich wie erwähnt um das zerkleinerte Stroh und die getrockneten Blütenstände.
Haschisch selbst gibt es als Öl und in fester Form. Es erscheint bräunlich, grünlich oder auch schwarz. Geschmuggelt wird es häufig in Form größerer Platten.
Immer bedeutender wird mittlerweile der Indooranbau von Cannabis in den unterschiedlichsten Größenordnungen vom Kleinanbau in Wohnungen bis hin zum professionellen und automatisierten Anbau in Hallen; im Indooranbau sorgt insbesondere eine intensive UV-Bestrahlung der Pflanzen für eine im Vergleich zum Outdooranbau optimierte THC-Konzentration.
In Deutschland sichergestelltes Haschisch kommt überwiegend aus Marokko und wird über die Niederlande, Spanien und Frankreich nach Deutschland importiert.[10]
Das Marihuana stammt zumeist aus dem Indooranbau in Belgien, Deutschland, den Niederlanden, Spanien oder dem Outdooranbau in Albanien.[11] Eingeschmuggelt wird über die Niederlande (in Kleinmengen) oder u. a. über die Route Spanien via Frankreich.[12]
Zumeist werden Cannabisprodukte nach ihrer Herkunft und ihrem Aussehen benannt. So waren und sind unter anderem der „Grüne Türke“, der „Rote Libanese“ (beides mildere Sorten), der „Schwarze Afghane“, der „Dunkelbraune Pakistani“ (beides stärkere Sorten), das „Kenia-Gras“, das „Kongo-Gras“, das „Acapulco Gold“ (Marihuana der milden Sorte) und das „Netherweed“, eine niederländische Züchtung mit hohem THC-Anteil bekannt.[13]
Die Wirkung des Cannabis ist dämpfend euphorisierend und kontaktsteigernd. Die Wahrnehmung wird verzerrt. Der wichtigste Wirkstoff, das THC, ist in den Haaren noch sehr lange nachweisbar. Es sollen bei Cannabiskonsumenten auch sogenannte „Flashbacks“, plötzliche Rauschzustände ohne vorherige Einnahme, möglich sein. (Das Flashbackphänomen wird hauptsächlich dadurch erklärt, dass sich der Suchtstoff im Fettgewebe, so soll es speziell bei Cannabis und LSD der Fall sein, einlagert und beim Abbau des Fettes später wieder freigesetzt wird; eine andere Meinung geht davon aus, dass durch Drogenmissbrauch „Fehlschaltungen“ im Gehirn gebahnt werden, die gelegentlich ohne Konsum ein Erlebnis hervorrufen können, wie es beim Gebrauch der Droge geschieht.[14] Das Flashbackphänomen ist wissenschaftlich nicht belegt.)
Für 2019 wurden folgende Durchschnittspreise in Deutschland für den Straßenhandel bzw. Großhandel ermittelt: [15]
1 g Einzelhandel
1 kg Großhandel
Cannabisharz
9,20 Euro
2325,– Euro bis 3383,– Euro
Cannabiskraut
9,90 Euro
4386,– Euro bis 5762,– Euro
Die Blütenstände wiesen 2019 einen Wirkstoffgehalt an THC von 13,7 %, das Cannabiskraut von 2,7 % (Medianwert), Cannabisharz von 22,6 % (starke Steigerung zu den Vorjahren) auf. Der Bestimmung des Wirkstoffgehalts lagen die Untersuchungen von 2989 Datensätzen Cannabiskraut, 11 059 Datensätzen mit Blütenständen und 3426 Datensätzen Haschischharz durch das BKA zugrunde.[16] 2020 wurden 31 961 Handelsdelikte mit Cannabis registriert.[17]
Die Bezeichnung Amphetamin leitet sich aus dem Begriff Alphamethylphenetylamin her. Amphetamine gibt es u. a. als weißes, kristallartiges Pulver, in Dragees und gelöst in Flüssigkeiten. Amphetamin ist eine synthetische Droge und wird wie die Ecstasyarten als Partydroge verherrlicht, es untersteht in der Grundform Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG, Ableitungen sind ggf. in anderen Anlagen zu finden. Das Schnupfen des Pulvers geschieht wie beim Cocain, indem auf glatten Oberflächen „Lines“ gezogen und durch Röhrchen (beispielsweise abgekürzte Getränkehalme oder gerollte Geldscheine) geschnupft werden. Speed kann ferner geschluckt oder gespritzt werden. Oral eingenommen ergeben sich bei Dosen von 5 mg bis 15 mg bereits Wirkungen.[18] Eine Konsumdosis von Metamphetamin liegt bei ca. 10 mg.[19]
Drei Grundtypen werden unterschieden: Das Levoamphetamin (Handelsname „Benzedrin“) als schwächster, das doppelt so starke Dextroamphetamin (Handelsname „Dexedrin“) und das nochmals doppelt so starke Metamphetamin (Handelsname „Methadin“).[20] Erstmals wurde die Droge durch den rumänischen Chemiker Lazăr Edeleanu 1887 in Deutschland synthetisiert. 1932 brachte die Pharmafirma Smith, Cline and French das Medikament „Benzedrin“ als blutverdünnendes Naseninhalationsmittel gegen Asthma, Heuschnupfen und Erkältungen heraus. Heute sind beispielsweise die Amphetamine Dexamphetamin (geschützter Handelsname „Attentin“) und Lisdexamphetamin (geschützter Handelsname „Elvanse“) als ADHS-Therapeutika, empfohlen für Erwachsene, verschreibungsfähig.[21]
Im BtM-Handel angebotene Amphetaminprodukte sind in ihren Wirkungen nicht immer konkret abschätzbar, da die Zusammensetzungen variieren. Grundsätzlich sind sie in ihrer Wirkungsweise aufputschend, wach machend und euphorisierend. Adolf Hitler konsumierte in starkem Maße Metamphetamin in Pillenform und intravenös.[22] Amphetamine machen psychisch abhängig, nicht körperlich, und können daher Depressionen bei Abstinenz auslösen.
2019 wurde die pulvrige Form im illegalen Handel präferiert, selten Tabletten.[23] In der Auswertung von 3999 Datensätzen wurde bei mehr als 70 % der Proben ein Wirkstoffgehalt von unter 20 % ermittelt, wobei in 3528 Datensätzen als Streckmittel zu 98 % Coffein und als Verschnittstoff zu 8 % Lactose dominierten.[24] Ein Gramm Speed kostete durchschnittlich 9,50 Euro im deutschen Straßenhandel, ein Kilogramm im Großhandel zwischen 2575,– und 3196,– Euro.[25]
Das Metamphetamin (Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG), auch „Crank“ oder „Meth“ genannt sowie als Metamphetamin-Hydrochlorid unter den Namen „Shabu“, „Ice“, „Shaba“ und „Crystal“ bekannt, sei hier ebenfalls erwähnt. Seine Wirkung ist sehr stark aufputschend. Der Konsument verspürt nach Einnahme unter anderem gesteigerte Wachheit, Leistungssteigerungen, Schmerzunempfindlichkeit, Unterdrückung von Hunger und Durst, Erregungszustände, Schlafstörungen, Aggressionsbereitschaft, Halluzinationen und Störungen des Kurzzeitgedächtnisses.[26] Eingenommen wird es als Tablette oder es wird geraucht. Ein Gramm Crystal kostete 2019 in Deutschland auf der Straße durchschnittlich 77,80 Euro; der Kilogrammpreis in Großmengen lag bei durchschnittlich 34 333,– Euro (geringe Datengrundlage).[27] Die im gleichen Jahr europaweit untersuchten Konsumeinheiten (796 Datensätze) hatten durchschnittlich einen Wirkstoffgehalt von 74,4 %.[28] Als Zusätze wurden in Untersuchungen Piracetam (4 %) und Coffein (3 %), als Verschnittstoffe Dimethylsulfon (92 %), 2-Phenethylamin(6 %), Glutamat/L-Glutamat (3 %), Saccharose (2 %) oder Magnesiumsulfat