BGB Allgemeiner Teil - Peter Gröschler - E-Book

BGB Allgemeiner Teil E-Book

Peter Gröschler

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Beschreibung

Das Werk richtet sich - der Konzeption der Reihe entsprechend - in erster Linie an Studierende in den ersten Semestern des Jurastudiums, ist aber auch zur Wiederholung und Vertiefung geeignet. Behandelt werden die für das Verständnis des Zivilrechts notwendigen juristischen Strukturen, wobei keinerlei Vorkenntnisse vorausgesetzt werden. Der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs eröffnet nicht nur den Einstieg in das Studium des Zivilrechts, sondern ist aufgrund der Verknüpfung mit den übrigen Büchern des BGB auch für das weitere Studium grundlegend. Im Mittelpunkt steht das Rechtsgeschäft, das im alltäglichen Rechtsleben eine ganz zentrale Rolle spielt. Insbesondere werden Willenserklärung, Vertrag und Anfechtung, daneben auch Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit behandelt. Außerdem geht es um Nichtigkeit und Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften, Bedingung und Befristung sowie die Stellvertretung. Anhand einer Vielzahl von Fällen werden die Problemstellungen verdeutlicht und mit Lösungshinweisen versehen. Dadurch werden die Studierenden in die Lage versetzt, Klausuren und Hausarbeiten erfolgreich zu bewältigen. Dies wird zudem durch konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata unterstützt.

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Grundstudium Recht

herausgegeben von

Professor Dr. Jörg Eisele und Professor Dr. Bernd Heinrich

BGB Allgemeiner Teil

für Studienanfänger

von

Professor Dr. Peter GröschlerJohannes Gutenberg-Universität Mainz

2. Auflage

Verlag W. Kohlhammer

2. Auflage 2023

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-043115-7

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-043116-4

epub: ISBN 978-3-17-043117-1

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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Das Werk richtet sich - der Konzeption der Reihe entsprechend - in erster Linie an Studierende in den ersten Semestern des Jurastudiums, ist aber auch zur Wiederholung und Vertiefung geeignet. Behandelt werden die für das Verständnis des Zivilrechts notwendigen juristischen Strukturen, wobei keinerlei Vorkenntnisse vorausgesetzt werden. Der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs eröffnet nicht nur den Einstieg in das Studium des Zivilrechts, sondern ist aufgrund der Verknüpfung mit den übrigen Büchern des BGB auch für das weitere Studium grundlegend. Im Mittelpunkt steht das Rechtsgeschäft, das im alltäglichen Rechtsleben eine ganz zentrale Rolle spielt. Insbesondere werden Willenserklärung, Vertrag und Anfechtung, daneben auch Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit behandelt. Außerdem geht es um Nichtigkeit und Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften, Bedingung und Befristung sowie die Stellvertretung. Anhand einer Vielzahl von Fällen werden die Problemstellungen verdeutlicht und mit Lösungshinweisen versehen. Dadurch werden die Studierenden in die Lage versetzt, Klausuren und Hausarbeiten erfolgreich zu bewältigen. Dies wird zudem durch konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata unterstützt.

Professor Dr. Peter Gröschler ist Inhaber des Lehrstuhls für Zivilrecht und Römisches Recht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.

Vorwort zur 2. Auflage

Für die 2. Auflage ist das Studienbuch umfassend aktualisiert und überarbeitet worden, wobei nicht nur Änderungen des Gesetzes und neue Rechtsprechung eingeflossen sind, sondern auch zahlreiche Anregungen und Verbesserungsvorschläge aufgegriffen wurden. Eingang gefunden haben insbesondere die neueren Entwicklungen im Zusammenhang mit der qualifizierten elektronischen Signatur, einschließlich der Fernsignatur. Ebenso ist die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023 eingearbeitet, die auch die Regelung der gesetzlichen Vertretung Minderjähriger betrifft. Berücksichtigt sind zudem die Vorschriften zu Verträgen über digitale Produkte (§§ 327 ff. BGB) und die Änderung des Kaufvertragsrechts zum 1.1.2022, soweit diese für Fragen des Allgemeinen Teils des BGB eine Rolle spielen. Weitere Neuerungen betreffen die Rechtsprechung zu Internet-Versteigerungen, die Erzeugung von Willenserklärungen durch „autonome Systeme“, den Einsatz von „Smart Contracts“ und das „Bezahlen“ mit personenbezogenen Daten.

Für die tatkräftige Hilfe bei der Verwirklichung der Neuauflage danke ich den wissenschaftlichen und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meines Lehrstuhls, namentlich Frau wiss. Mitarbeiterin Dagmar Schadt für die wertvollen Anregungen sowie Frau stud. iur. Leonie Scheidt und Frau stud. iur. Lea Anina Wayand für die sorgfältige Korrektur des Textes und viele wichtige Hinweise. Für weitere Anregungen und Verbesserungsvorschläge bin ich jederzeit dankbar.

Mainz, im Januar 2023Peter Gröschler

Vorwort zur 1. Auflage

Am Anfang des Studiums des Zivilrechts steht der im ersten Buch des BGB geregelte Allgemeine Teil (§§ 1–240 BGB), der aufgrund seiner Verzahnung mit allen übrigen Büchern des BGB besonders hohe Anforderungen an die Studierenden stellt. Das vorliegende Studienbuch soll – ohne dass Vorkenntnisse vorausgesetzt werden – Studienanfängern der Rechtswissenschaft einen Einstieg in das Zivilrecht bieten und gezielt auf die Anfängerklausuren und die Hausarbeit im Rahmen der Zwischenprüfung vorbereiten. Der Stoff wird durch zahlreiche Fallbeispiele erläutert, wobei sich die Lösungshinweise nicht auf einzelne Probleme beschränken, sondern als Hilfestellung für eine klausurmäßige Bearbeitung der Fälle gedacht sind. Das Studienbuch dient nicht nur der Wissensvermittlung, sondern soll durch die Art und Weise der Darstellung in die Grundlagen des zivilrechtlichen Denkens einführen. Zahlreiche Hinweise, Definitionen, Klausurtipps und Prüfungsschemata, die durch Piktogramme hervorgehoben sind, leiten den Leser durch das Buch und ermöglichen so eine schnelle Orientierung. Im Anschluss an jedes Kapitel finden sich weiterführende Literaturhinweise für ein vertieftes Studium sowie Hinweise auf Übungsklausuren.

Gegenstand des Studienbuches ist der für die ersten Semester klausurrelevante Stoff zum Allgemeinen Teil des BGB. Im Mittelpunkt steht daher die Lehre vom Rechtsgeschäft, die nicht nur für die Falllösung, sondern auch für die alltägliche Rechtspraxis fundamentale Bedeutung hat. Behandelt werden insbesondere Willenserklärung, Vertrag und Anfechtung, daneben auch Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit. Außerdem geht es um die Nichtigkeit und Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften, Bedingung und Befristung sowie das Recht der Stellvertretung.

Für die tatkräftige Hilfe bei der Verwirklichung des Buches danke ich den wissenschaftlichen und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meines Lehrstuhls, namentlich Herrn wiss. Mitarbeiter Matthias Bieniakonski und Herrn wiss. Mitarbeiter Lars Iking für zahlreiche wertvolle Hinweise sowie Frau stud. iur. Anna Keller und Herrn stud. iur. Jan Bennemann für die sorgfältige Korrektur des Textes und für viele hilfreiche Anregungen.

Mainz, im April 2019Peter Gröschler

Inhaltsverzeichnis

Vorwort zur 2. Auflage

Vorwort zur 1. Auflage

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Übersicht Piktogramme

Kapitel 1Einführung

I.Privatrecht und Zivilrecht1

II.Herkunft des BGB1

III.Einfluss des Unionsrechts2

IV.Aufbau des BGB3

V.Willenserklärung und Rechtsgeschäft5

Kapitel 2Anspruchsprüfung

I.Anspruch und Anspruchsprüfung10

II.Die drei Schritte der Anspruchsprüfung11

1.Erfassung des Sachverhalts11

2.Auffinden einer möglichen Anspruchsgrundlage11

a)Anspruchsgrundlage, Hilfsnorm, Gegennorm12

b)Die sogenannte „Vier-W-Frage“13

3.Subsumtion14

III.Gutachten und Urteil17

Kapitel 3Trennungs- und Abstraktionsprinzip

I.Die Unterscheidung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft22

II.Das Trennungsprinzip23

III.Das Abstraktionsprinzip und das Verpflichtungsgeschäft als causa25

Kapitel 4Willenserklärung

I.Begriff der Willenserklärung29

1.Innerer (subjektiver) Tatbestand29

a)Handlungswille29

b)Erklärungsbewusstsein31

c)Geschäftswille37

2.Äußerer (objektiver) Tatbestand37

II.Arten der Willenserklärung40

1.Ausdrückliche und konkludente Willenserklärung40

2.Schweigen42

3.Elektronische Willenserklärung, automatisierte Willenserklärung43

III.Abgabe und Zugang47

1.Empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärung48

2.Abgabe49

3.Zugang51

a)Einführung51

b)Zugang bei Willenserklärungen unter Abwesenden52

c)Zugang von Einschreibesendungen und arglistige Zugangsvereitelung53

d)Zugang von Faxsendungen und von E-Mails55

e)Zugangsverzögerung aufgrund eines Nachsendeauftrags58

f)Erklärungs- und Empfangsbote58

g)Besonderheiten des Zugangs bei Willenserklärungen unter Anwesenden59

4.Widerruf der Willenserklärung vor oder bei Zugang61

5.Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden nach der Abgabe der Willenserklärung62

IV.Auslegung von Willenserklärungen63

1.§§ 133, 157 BGB als Ausgangspunkt64

2.Natürliche und normative Auslegung65

3.Unschädlichkeit der Falschbezeichnung (falsa demonstratio non nocet)69

4.Eindeutigkeits- und Andeutungstheorie70

5.Ergänzende Auslegung73

Kapitel 5Rechtsgeschäft und Rechtshandlung

I.Arten der Rechtsgeschäfte78

1.Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte78

2.Vertrag und Beschluss80

3.Vertragsarten81

a)Einseitig und mehrseitig verpflichtende Verträge81

b)Unvollkommen mehrseitig verpflichtende Verträge und gegenseitige (synallagmatische) Verträge81

II.Inhalt der Rechtsgeschäfte82

1.Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte82

2.Schuldrechtliche und sachenrechtliche Verfügungsgeschäfte83

III.Rechtshandlungen84

1.Geschäftsähnliche Handlungen84

2.Tathandlungen (Realakte)85

3.Rechtswidrige Handlungen86

Kapitel 6Vertrag

I.Der Grundsatz der Vertragsfreiheit87

1.Vertragsfreiheit und Privatautonomie87

2.Grenzen der Vertragsfreiheit88

a)Fälle des Kontrahierungszwangs88

b)Formvorschriften91

II.Antrag und Annahme93

1.Inhalt von Antrag und Annahme94

2.Antrag an einen unbestimmten Personenkreis (Offerte ad incertas personas)94

3.Aufforderung zur Abgabe eines Antrags (invitatio ad offerendum)97

4.Bindungswirkung des Antrags100

5.Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden102

III.Dissens104

1.Einigung und Einigungsmangel104

2.Gesetzliche Regelung des Dissenses107

a)Offener Dissens107

b)Versteckter Dissens108

IV.Zugang der Annahmeerklärung110

1.Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden (§ 151 BGB)110

2.Annahme bei der Sukzessivbeurkundung (§ 152 BGB)115

3.Vertragsschluss bei Versteigerung (§ 156 BGB)115

V.Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten?116

Kapitel 7Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit

I.Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit121

1.Rechtsfähigkeit121

2.Geschäftsfähigkeit122

3.Deliktsfähigkeit123

II.Geschäftsunfähigkeit124

III.Beschränkte Geschäftsfähigkeit128

1.Gesetzlicher Vertreter128

2.Geschäfte ohne rechtlichen Nachteil130

a)Willenserklärung des beschränkt Geschäftsfähigen130

b)Zugang einer gegenüber dem beschränkt Geschäftsfähigen abgegebenen Willenserklärung132

c)Verfügungsgeschäfte135

d)Rechtlich neutrale Geschäfte141

e)Annahme einer Leistung als Erfüllung143

3.Einwilligung des gesetzlichen Vertreters145

4.Genehmigung des gesetzlichen Vertreters148

5.Der sogenannte „Taschengeldparagraph“ (§ 110 BGB)152

6.Partielle Geschäftsfähigkeit nach §§ 112, 113 BGB159

7.Beschränkung der Minderjährigenhaftung (§ 1629a BGB)160

IV.Betreuung160

Kapitel 8Anfechtung

I.Das Anfechtungsrecht166

II.Voraussetzungen der Anfechtung167

1.Anfechtungsgrund168

2.Ursächlichkeit des Anfechtungsgrunds168

3.Erklärung der Anfechtung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner169

a)Erklärung der Anfechtung169

b)Anfechtungsgegner172

4.Anfechtungsfrist172

5.Kein Ausschluss der Anfechtung174

III.Wirkung der Anfechtung174

1.Rückwirkende Vernichtung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts174

2.Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens175

3.Kenntnis oder Kennenmüssen der Anfechtbarkeit178

4.Anfechtung von unwirksamen Willenserklärungen180

IV.Anfechtung wegen Irrtums182

1.Inhalts- und Erklärungsirrtum184

a)Abgrenzung184

b)Identitätsirrtum185

c)Irrtum über den Geschäftstyp186

d)Unterschriftsirrtum, abredewidrige Ausfüllung einer Blanketturkunde187

e)Kalkulationsirrtum189

2.Eigenschaftsirrtum193

a)Der Eigenschaftsirrtum als Ausnahmefall des beachtlichen Motivirrtums193

b)Eigenschaft einer Person oder einer Sache194

c)Verkehrswesentlichkeit196

d)Verhältnis zur Sachmängelhaftung und zum Recht zur zweiten Andienung198

3.Übermittlungsirrtum202

V.Anfechtung wegen Täuschung und Drohung203

1.Arglistige Täuschung204

a)Täuschung204

b)Arglist204

c)Aufklärungspflicht und Täuschung durch Unterlassen206

d)Person des Täuschenden, insbesondere Täuschung durch Dritte207

2.Widerrechtliche Drohung209

VI.Anfechtung und Trennungs- bzw. Abstraktionsprinzip212

1.Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts212

2.Anfechtung des Verfügungsgeschäfts214

VII.Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts217

VIII.Ausschluss der Anfechtung nach Treu und Glauben219

Kapitel 9Nichtigkeit und Unwirksamkeit

I.Begriff der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit222

II.Willensvorbehalte223

1.Geheimer Vorbehalt223

2.Scheingeschäft225

3.Nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung228

III.Formmangel231

1.Formnichtigkeit231

2.Arten der gesetzlichen Form231

a)Schriftform232

b)Elektronische Form234

c)Textform237

d)Notarielle Beurkundung und öffentliche Beglaubigung238

3.Vereinbarte Form238

4.Heilung des Formmangels242

5.Unbeachtlichkeit des Formverstoßes nach Treu und Glauben242

IV.Gesetzliches Verbot245

V.Sittenwidrigkeit248

1.Der Grundtatbestand des § 138 Abs. 1 BGB248

2.Der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB254

VI.Teilnichtigkeit und Teilunwirksamkeit256

VII.Umdeutung und Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts258

1.Umdeutung gemäß § 140 BGB258

2.Bestätigung gemäß § 141 BGB259

VIII.Schwebende Unwirksamkeit261

IX.Relative Unwirksamkeit267

Kapitel 10Bedingung und Befristung

I.Begriff und Unterscheidung272

II.Zulässigkeit der Bedingung und Befristung276

III.Wirkung des Eintritts oder Ausfalls der Bedingung279

1.Wirkung für die Zukunft279

2.Bedingungsvereitelung bzw. treuwidrige Herbeiführung des Bedingungseintritts280

3.Schutz vor Zwischenverfügungen281

IV.Fristberechnung283

Kapitel 11Stellvertretung

I.Begriff und Voraussetzungen der Stellvertretung287

1.Begriff der Stellvertretung287

2.Voraussetzungen der Stellvertretung287

a)Abgabe einer eigenen Willenserklärung288

b)Handeln im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeit)289

c)Vertretungsmacht291

d)Besonderheiten der passiven Stellvertretung291

II.Handeln im fremden Namen293

1.Geschäft für den, den es angeht293

2.Handeln „unter“ fremdem Namen294

a)Namenstäuschung295

b)Identitätstäuschung296

3.Abgrenzung der unmittelbaren von der mittelbaren Stellvertretung299

III.Vollmacht300

1.Vollmachtserteilung300

2.Trennung zwischen Innen- und Außenverhältnis302

a)Trennungsprinzip302

b)Grundsatz der Kausalität der Vollmacht303

c)Beendigung des Auftrags304

3.Rechtsscheinvollmacht307

a)Gesetzlich geregelte Fälle307

b)Duldungs- und Anscheinsvollmacht311

IV.Wirkung der Stellvertretung316

1.Willensmängel und Kenntnis bzw. Kennenmüssen von Umständen316

2.Anfechtung der Vollmacht321

a)Einführung321

b)Anfechtung der gebrauchten Innenvollmacht322

c)Anfechtung der gebrauchten Außenvollmacht324

d)Grundsätzlicher Anfechtungsausschluss bei einer gebrauchten Vollmacht325

V.Vertretung ohne Vertretungsmacht328

1.Genehmigung des Vertretenen328

2.Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht330

VI.Grenzen der Vertretungsmacht335

1.Insichgeschäft335

2.Missbrauch der Vertretungsmacht340

Stichwortverzeichnis

Literaturverzeichnis

Beck-online Großkommentar zum Zivilrecht, herausgegeben von Beate Gsell, Wolfgang Krüger, Stephan Lorenz und Christoph Reymann, München 2022 (zitiert: Bearbeiter, in: BeckOGK-BGB; Bearbeiter, in: BeckOGK-AGG)

Beck’scher Online-Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, herausgegeben von Wolfgang Hau und Roman Poseck, München 2022 (zitiert: Bearbeiter, in: BeckOK-BGB)

Bitter, Georg/Röder, Sebastian, BGB Allgemeiner Teil, 5. Aufl., München 2020

Boecken, Winfried, BGB – Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Stuttgart 2019 (zitiert: Boecken, AT)

Bork, Reinhard, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 4. Aufl., Tübingen 2016 (zitiert: Bork, AT)

Brehm, Wolfgang, Allgemeiner Teil des BGB, 6. Aufl., Stuttgart 2008 (zitiert: Brehm, AT)

Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich, Allgemeiner Teil des BGB, 46. Aufl., München 2022 (zitiert: Brox/Walker, AT)

Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, begründet von Walter Erman, 2 Bände, 16. Aufl., Köln 2020 (zitiert: Bearbeiter, in: Erman)

Faust, Florian, Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Baden-Baden 2021 (zitiert: Faust, AT)

Flume, Werner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Zweiter Band, Das Rechtsgeschäft, 4. unveränderte Aufl., Berlin 1992 (zitiert: Flume, AT II)

Gottwald, Peter/Würdinger, Markus, Examens-Repetitorium BGB – Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Heidelberg 2020 (zitiert: Gottwald/Würdinger, ExamensRep AT)

Grigoleit, Hans Christoph/Herresthal, Carsten, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl., München 2021

Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen, begründet von Otto Palandt, 82. Aufl., München 2023 (zitiert: Bearbeiter, in: Grüneberg)

Hübner, Heinz, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 2. Aufl., Berlin 1996 (zitiert: Hübner, AT)

Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch mit Rom-I-, ROM-II-VO, EuUnthVO/HUntProt und EuErbVO, herausgegeben von Rolf Stürner, 17. Aufl., München 2018 (zitiert: Bearbeiter, in: Jauernig)

juris Praxiskommentar BGB, herausgegeben von Maximilian Herberger, Michael Martinek, Helmut Rüßmann, Stephan Weth und Markus Würdinger, Band 1, §§ 1–240 BGB, 9. Aufl., Saarbrücken 2020; Band 5, §§ 1922–2385 BGB, 9. Aufl., Saarbrücken 2020 (zitiert: Bearbeiter, in: jurisPK-BGB)

Köhler, Helmut, BGB Allgemeiner Teil, 45. Aufl., München 2021 (zitiert: Köhler, AT)

Leenen, Detlef/Häublein, Martin, BGB Allgemeiner Teil: Rechtsgeschäftslehre, 3. Aufl., Berlin 2021 (zitiert: Leenen/Häublein, AT)

Leipold, Dieter, BGB I: Einführung und Allgemeiner Teil, 11. Aufl., Tübingen 2022 (zitiert: Leipold, BGB I)

Medicus, Dieter/Petersen, Jens, Allgemeiner Teil des BGB, 11. Aufl., Heidelberg 2016 (zitiert: Medicus/Petersen, AT)

Medicus, Dieter/Petersen, Jens, Bürgerliches Recht, 28. Aufl., München 2021 (zitiert: Medicus/Petersen, BürgR)

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, herausgegeben von Franz Jürgen Säcker, Roland Rixecker, Hartmut Oetker und Bettina Limperg, Band 1, §§ 1–240 BGB, AllgPersönlR, ProstG, AGG, 9. Aufl., München 2021; Band 2, §§ 241–310 BGB, 9. Aufl., München 2022; Band 3, §§ 311–432 BGB, 9. Aufl., München 2022; Band 4, §§ 433–534 BGB, Finanzierungsleasing, CISG, 8. Aufl., München 2019; Band 5, §§ 535–630h, BetrKV, HeizkostenV, WärmeLV, EFZG, TzBfG, KSchG, MiLoG, 8. Aufl., München 2020; Band 7, §§ 705–853 BGB, PartGG, ProdHaftG, 8. Aufl., München 2020; Band 8, §§ 854–1296, WEG, ErbbauRG, 8. Aufl., München 2020; Band 10, §§ 1589–1921 BGB, SGB VIII, 8. Aufl., München 2020 (zitiert: Bearbeiter, in: MüKo)

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Wolfgang Joecks und Klaus Miebach, Band 5, §§ 263–358 StGB, 4. Aufl., München 2022 (zitiert: Bearbeiter, in: MüKoStGB)

Mugdan, Benno, (Hrsg.), Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, I. Band, Einführungsgesetz und Allgemeiner Theil, Berlin 1899; II. Band, Recht der Schuldverhältnisse, Berlin 1899 (zitiert: Mugdan I und II)

Musielak, Hans-Joachim/Hau, Wolfgang, Grundkurs BGB, 17. Aufl., München 2021 (zitiert: Musielak/Hau, GK BGB)

Neuner, Jörg, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 12. Aufl., München 2020 (zitiert: Neuner, AT)

Nomos-Kommentar BGB, herausgegeben von Barbara Dauner-Lieb, Thomas Heidel und Gerhard Ring, 4. Aufl., Baden-Baden 2021 (zitiert: Bearbeiter, in: NK-BGB)

Pawlowski, Hans-Martin, Allgemeiner Teil des BGB, 7. Aufl., Heidelberg 2003 (zitiert: Pawlowski, AT)

Petersen, Jens, Examinatorium Allgemeiner Teil des BGB und Handelsrecht, Berlin/Bosten 2013 (zitiert: Petersen, Examinatorium)

Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, begründet von Hans Theodor Soergel, Band 2, §§ 104–240 BGB, 13. Aufl., Stuttgart 1999; Band 2a, §§ 13, 14, 126a–127, 194–225 BGB, 13. Aufl., Stuttgart 2002; Band 5/1a, §§ 311, 311a–c, 313, 314 BGB, 13. Aufl., Stuttgart 2014; Band 11/3, §§ 780–822 BGB, 13. Aufl., Stuttgart 2012; Band 14, §§ 854–984 BGB, 13. Aufl., Stuttgart 2002 (zitiert: Bearbeiter, in: Soergel)

J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, begründet von Julius von Staudinger, §§ 90–124; 130–133, Neubearbeitung 2021, Berlin 2021; §§ 125–129, BeurkG, Neubearbeitung 2017, Berlin 2017; §§ 134–138, Neubearbeitung 2021, Berlin 2021; §§ 139–163, Neubearbeitung 2020, Berlin 2020; §§ 164–240, Neubearbeitung 2019, Berlin 2019; §§ 812–822, Neubearbeitung 2007, Berlin 2007; §§ 830–838, Neubearbeitung 2018, Berlin 2018; AGG, Neubearbeitung 2020, Berlin 2020; §§ 925–984, Anhang zu §§ 929–931, Neubearbeitung 2020, Berlin 2020 (zitiert: Bearbeiter, in: Staudinger)

von Tuhr, Andreas, Der Allgemeine Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts, Zweiter Band, Erste Hälfte, München/Leipzig 1914; Zweiter Band, Zweite Hälfte, München/Leipzig 1918 (zitiert: v. Tuhr, AT II/1 und AT II/2)

Wertenbruch, Johannes, BGB Allgemeiner Teil, 5. Aufl., München 2021 (zitiert: Wertenbruch, AT)

Wesenberg, Gerhard/Wesener, Gunter, Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte, 4. Aufl., Wien/Köln/Graz 1985 (zitiert: Wesenberg/Wesener, PrivatrechtsG)

Wieacker, Franz, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl., Göttingen 1967 (zitiert: Wieacker, PrivatrechtsG)

Wolf, Ernst, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 3. Aufl., Köln 1982 (zitiert: E. Wolf, AT)

Abkürzungsverzeichnis

a. A.anderer Ansichta. E.am EndeABGBösterr. Allgemeines Bürgerliches GesetzbuchAbs.AbsatzAcPArchiv für die civilistische Praxis (Zeitschrift)AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionAGAmtsgerichtAGBAllgemeine GeschäftsbedingungenAGGAllgemeines GleichbehandlungsgesetzAktGAktiengesetzAlt.AlternativeArbGArbeitsgerichtArt.ArtikelAufl.AuflageAz.AktenzeichenBAGBundesarbeitsgerichtBAGEEntscheidungen des BundesarbeitsgerichtsBauGBBaugesetzbuchBBBetriebs-Berater (Zeitschrift)BBiGBerufsbildungsgesetzBBodSchGBundesbodenschutzgesetzBeckOGK-BGBBeck-online Großkommentar zum Zivilrecht (vgl. Literaturverzeichnis)BeckOK-BGBBeck’scher Online-Kommentar zum Bürgerlichen GesetzbuchBeschl.BeschlussBeurkGBeurkundungsgesetzBGBBürgerliches GesetzbuchBGBl.BundesgesetzblattBGHStEntscheidungen des Bundesgerichtshofes in StrafsachenBGHZEntscheidungen des Bundesgerichtshofes in ZivilsachenBNotOBundesnotarordnungBRAOBundesrechtsanwaltsordnungBsp.BeispielBT-Drs.BundestagsdrucksacheBtMGBetäubungsmittelgesetzBVerfGBundesverfassungsgerichtBVerfGEEntscheidungen des BundesverfassungsgerichtsBVerwGBundesverwaltungsgerichtBVerwGEEntscheidungen des BundesverwaltungsgerichtsCRComputer und Recht – CR, Zeitschrift für die Praxis des Rechts der InformationstechnologieD.Digestend. h.das heißtDARDeutsches Autorecht (Zeitschrift)DBDer Betrieb (Zeitschrift)ders.derselbedies.dieselbeDNotZDeutsche Notar-ZeitschriftDS-GVODatenschutz-Grundverordnungdt.deutschEGEuropäische GemeinschaftEGBGBEinführungsgesetzbuch zum Bürgerlichen GesetzbucheIDAS-VOVerordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im BinnenmarktEnWGEnergiewirtschaftsgesetz (Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung)ErbStGErbschaftsteuer- und SchenkungsteuergesetzEStGEinkommensteuergesetzEUEuropäische UnionEuGHEuropäischer GerichtshofEuZWEuropäische Zeitschrift für WirtschaftsrechtEWGEuropäische Wirtschaftsgemeinschaftf., ff.folgende(r)FamRZZeitschrift für das gesamte FamilienrechtFGFestgabefranz.französischFSFestschriftFZVFahrzeug-ZulassungsverordnungGbRGesellschaft bürgerlichen RechtsGenGGenossenschaftsgesetzGGGrundgesetzGlüStVGlücksspielstaatsvertragGmbHGesellschaft mit beschränkter HaftungGmbHGGmbH-GesetzGOÄGebührenordnung für ÄrzteGPRZeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union (Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht)GrEStGGrunderwerbsteuergesetzGrStGGrundsteuergesetzGSGedächtnisschriftGWBGesetz gegen WettbewerbsbeschränkungenHGBHandelsgesetzbuchHKKHistorisch-Kritischer Kommentar zum Bürgerlichen GesetzbuchHOAIHonorarordnung für Architekten und IngenieureHrsg.Herausgeberi. H. v.in Höhe voni. S. d.im Sinne des/deri. V. m.in Verbindung mitInsOInsolvenzordnungital.italienischJAJuristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)JRJuristische Rundschau (Zeitschrift)JuraJuristische Ausbildung (Zeitschrift)jurisPK-BGBjuris Praxiskommentar BGB (vgl. Literaturverzeichnis)JuSJuristische Schulung (Zeitschrift)JZJuristenzeitungKap.KapitelKGKammergerichtKrWaffKontrGKriegswaffenkontrollgesetzKSchGKündigungsschutzgesetzLGLandgerichtLMNachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, Entscheidungen in Zivilsachen, mit Leitsätzen, Sachverhalt, Gründen und Anmerkungen, begründet von Fritz Lindenmaier und Philipp Möhringm. w. N.mit weiteren NachweisenMDRMonatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)MMRMultimedia und Recht (Zeitschrift)MoPeGGesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz)Mot.MotiveMüKoMünchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. Literaturverzeichnis)MüKoStGBMünchener Kommentar zum Strafgesetzbuch (vgl. Literaturverzeichnis)Nachdr.NachdruckNachwGNachweisgesetzNJOZNeue Juristische OnlinezeitschriftNJWNeue Juristische WochenschriftNJW-CoRComputerreport der Neuen Juristischen Wochenschrift (Zeitschrift)NJW-RRNJW Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (Zeitschrift)NK-BGBNomos-Kommentar BGB (vgl. Literaturverzeichnis)Nr.NummerNStZNeue Zeitschrift für StrafrechtNStZ-RRNStZ Rechtsprechungs-Report Strafrecht (Zeitschrift)NVwZNeue Zeitschrift für VerwaltungsrechtNZANeue Zeitschrift für ArbeitsrechtNZA-RRNZA Rechtsprechungs-Report Arbeitsrecht (Zeitschrift)NZGNeue Zeitschrift für GesellschaftsrechtOLGOberlandesgerichtOLG-NLOLG Rechtsprechung Neue Länderösterr.österreichischPaul.PaulusPBefGPersonenbeförderungsgesetzPkwPersonenkraftwagenpr.principium (Anfang)ProstGProstitutionsgesetzProt.ProtokolleRGReichsgerichtRGZEntscheidungen des Reichsgerichts in ZivilsachenRn.RandnummerRNotZRheinische Notar-ZeitschriftRspr.RechtsprechungRVGRechtsanwaltsvergütungsgesetzS.SeiteSchwarzArbGSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzStGBStrafgesetzbuchStVGStraßenverkehrsgesetzStVOStraßenverkehrsordnungSZ (RA)Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische AbteilungTierSchGTierschutzgesetzTz.Teilzeichenu. a.unter anderemUAbs.UnterabsatzUlp.UlpianUWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerbv.vonVDGVertrauensdienstegesetzVersRVersicherungsrecht (Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht)vgl.vergleicheVOB/AVergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil AVWVolkswagenWEGWohnungseigentumsgesetzWMWertpapier-Mitteilungen (Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht)z. B.zum BeispielZakZivilrecht aktuell (Zeitschrift)ZfPWZeitschrift für die gesamte PrivatrechtswissenschaftZGSZeitschrift für das gesamte SchuldrechtZHRZeitschrift für das gesammte HandelsrechtZIPZeitschrift für Wirtschaftsrecht (früher: Zeitschrift für die gesamte Insolvenzpraxis)ZJSZeitschrift für das Juristische StudiumZKGZahlungskontengesetzZPOZivilprozessordnungZRPZeitschrift für RechtspolitikZVGZwangsversteigerungsgesetz

Übersicht Piktogramme

Definition

Formulierung

Gesetzestext

Hinweis

Klausurbewertung

Klausurtipp

Problem

Prüfungsschema

Kapitel 1Einführung

I.Privatrecht und Zivilrecht

1Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Im BGB ist ein Teilbereich des Privatrechts enthalten, nämlich das bürgerliche Recht oder – gleichbedeutend – das Zivilrecht. Der Begriff „Zivilrecht“ ist abgeleitet von lateinisch civis, „der Bürger“. Der Begriff des Bürgers steht hier für die grundsätzliche Gleichheit der Rechtsteilnehmer im BGB. Das bürgerliche Recht ist also das für alle Rechtsteilnehmer gleichermaßen geltende Privatrecht. Man kann auch sagen: Das bürgerliche Recht ist das „allgemeine“ Privatrecht, weil es für alle gilt. Daneben gibt es auch Teile des Privatrechts, die nicht für alle gelten. Man spricht insoweit von „Sonderprivatrechten“. Dazu gehört etwa das Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute, das im Handelsgesetzbuch geregelt ist, oder das Arbeitsrecht als Sonderprivatrecht der abhängig Beschäftigten.

2Der Gegenbegriff zum Privatrecht ist das öffentliche Recht. Im öffentlichen Recht geht es nicht um die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen, sondern um die Rechtsbeziehungen zwischen dem Einzelnen und dem Staat sowie um die internen Angelegenheiten des Staates. So handelt es sich beispielsweise bei der Einschreibung für ein Studium um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die die Beziehung zwischen dem Einzelnen und dem Staat betrifft, hier zwischen dem Studierenden und der Universität als öffentlich-rechtlicher Körperschaft. Dagegen geht es beispielsweise beim Abschluss eines Kaufvertrags um Rechtsbeziehungen zwischen Privaten, weshalb der Kaufvertrag im BGB als der Quelle des allgemeinen Privatrechts geregelt ist, nämlich in den §§ 433 ff. BGB.

3Als dritter Teilbereich des Rechts ist der Vollständigkeit halber noch das Strafrecht zu nennen, das der Sache nach dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Auch im Strafrecht geht es um die Beziehung zwischen dem Einzelnen und dem Staat, weil die Verhängung von Strafe nur durch den Staat, nämlich die staatliche Strafgerichtsbarkeit, erfolgen kann. Aus historischen Gründen wird das Strafrecht allerdings als eigenständiger Bereich neben dem Privatrecht und dem öffentlichen Recht behandelt. Daher bilden das Privatrecht, das öffentliche Recht und das Strafrecht auch die drei großen Bereiche des juristischen Studiums.

II.Herkunft des BGB

4Das BGB ist am 1.1.1900 nach über 20-jähriger gründlicher Vorarbeit in Kraft getreten und gilt damit seit mehr als 100 Jahren. In dieser Zeit ist das BGB natürlich nicht völlig unverändert geblieben. Die letzte große Änderung ist die Schuldrechtsmodernisierung, die zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist. Vor dem Inkrafttreten des BGB gab es in Deutschland kein einheitliches Zivilrecht, sondern es herrschte eine starke Rechtszersplitterung. In weiten Teilen Deutschlands galt das sogenannte „gemeine Recht“(ius commune), wobei die Bezeichnung als „gemein“ die Bedeutung hat, dass es sich – im Gegensatz zum zersplitterten Territorialrecht – um überall gültiges Recht handelte. Das gemeine Recht beruht auf dem im Mittelalter in Deutschland und anderen Teilen Europas übernommenen römischen Recht. Man spricht von der Rezeption des römischen Rechts, die zu Beginn der Neuzeit, also um 1500, weitgehend abgeschlossen war. Das im 19. Jahrhundert in Deutschland angewandte gemeine Recht wird auch als Pandektenrecht bezeichnet. Die Pandekten (gleichbedeutend mit Digesten) stellen den bedeutendsten Teil des Corpus Iuris Civilis dar, der Sammlung des römischen Rechts durch den oströmischen Kaiser Justinian im 6. Jahrhundert n. Chr., und stehen daher als Synonym für das römische Recht. Das gemeine Recht galt allerdings nicht in ganz Deutschland. In den linksrheinischen Gebieten und in Baden galt beispielsweise französisches Recht auf der Grundlage des Code Civil von 1804. Was unser heutiges BGB betrifft, ist aber der Einfluss des gemeinen Rechts, d. h. des rezipierten römischen Rechts, am stärksten. Über den Umweg des gemeinen Rechts, das bis zum Inkrafttreten des BGB gültig war, hat das römische Recht unser heutiges BGB stark beeinflusst. In großen Teilen ist das BGB nichts anderes als eine Abwandlung und Weiterentwicklung des römischen Rechts.

III.Einfluss des Unionsrechts

5Auf dem Weg hin zur allmählichen Schaffung eines einheitlichen europäischen Privatrechts übt bereits heute das Recht der Europäischen Union (Unionsrecht), vor allem in Form von Verordnungen (Art. 288 Abs. 2 AEUV) und Richtlinien (Art. 288 Abs. 3 AEUV), großen Einfluss auf das BGB aus. Am stärksten ist dieser Einfluss im Schuldrecht, das insbesondere das Verbraucherschutzrecht beinhaltet. Dazu gehören z. B. die Vorschriften über Verbraucherverträge und besondere Vertriebsformen (§§ 312 ff. BGB),1 Verbraucherverträge über digitale Produkte (§§ 327 ff. BGB), das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 ff. BGB), den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und den Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff. BGB). Bei der Auslegung dieser Vorschriften müssen die zugrunde liegenden europäischen Richtlinien beachtet werden, insbesondere die Verbraucherrechte-Richtlinie,2 die Warenkauf-Richtlinie3, die Digitale-Inhalte-Richtlinie4 und die Verbraucherkredit-Richtlinie5. In gewissem Maße ist auch der Allgemeine Teil des BGB europarechtlich beeinflusst, z. B. die Vorschriften der §§ 13, 14 BGB, in denen der Begriff des Verbrauchers und der des Unternehmers unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben definiert werden. Ein weiteres Beispiel ist die elektronische Form gemäß § 126a BGB,6 für die eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt wird. Die Anforderungen an eine solche qualifizierte elektronische Signatur ergeben sich aus Art. 3 Nr. 12, Art. 25–34 der europäischen eIDAS-Verordnung (eIDAS-VO)7. Zur richtlinienkonformen Auslegung kommt es beispielsweise bei § 151 Satz 1 BGB, der aufgrund des Schutzzwecks des § 241a BGB und im Hinblick auf die Verbraucherrechte-Richtlinie einschränkend ausgelegt werden muss.8 Ein weiteres Beispiel für eine unionsrechtskonforme Auslegung unter Berücksichtigung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)9 ist die Einschränkung des in § 107 BGB geregelten Erfordernisses der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, wenn ein 16- oder 17-Jähriger einen Vertrag schließt, der zu einem sogenannten „Bezahlen“ mit personenbezogenen Daten führt.10

IV.Aufbau des BGB

6Eingeteilt ist das BGB in fünf Bücher: Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht. Das dem BGB zugrunde liegende Aufbauprinzip, das zwischen einem im ersten Buch des BGB enthaltenen allgemeinen Teil und einem von den weiteren vier Büchern gebildeten besonderen Teil unterscheidet, stammt nicht aus dem römischen Recht, sondern geht auf das 17. und 18. Jahrhundert, die Zeit des Natur- bzw. Vernunftrechts, zurück.11 Hinzu kommt das im 19. Jahrhundert vorherrschende fünfteilige System des Pandektenrechts, das Vorbild für die Einteilung des BGB in fünf Bücher war.12

7Das Motto des fünfteiligen Pandektensystems lautet „von der Wiege bis zur Bahre“, womit gemeint ist, dass sich der Regelungsaufbau daran orientiert, was für den Menschen im Laufe seines Lebens von Wichtigkeit ist. Das BGB beginnt demnach mit der Geburt und der damit verbundenen Erlangung der Rechtsfähigkeit: Gemäß § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt. Die Definition der Rechtsfähigkeit wird dabei vom BGB-Gesetzgeber vorausgesetzt.

Definition

Rechtsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

8Aus § 1 BGB ergibt sich, dass die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, allen Menschen – unabhängig von der Staatsangehörigkeit, unabhängig vom Alter und unabhängig von den körperlichen und geistigen Fähigkeiten – zukommt. Im Gegensatz zu den Rechtsobjekten, die Gegenstand von Rechten sind, handelt es sich bei den Menschen um Rechtssubjekte, also um die Träger der an den Rechtsobjekten bestehenden Rechte. Die Vorschrift zeigt auch, dass die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, einem Kleinkind bereits unmittelbar nach Vollendung seiner Geburt zukommt. Kleinkinder können daher ohne Weiteres Träger eines größeren Vermögens und beispielsweise auch Inhaber von Unternehmen sein, etwa wenn die Eltern früh versterben und das Kleinkind das Unternehmen der Eltern erbt.

9Von der Rechtsfähigkeit ist die Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden.

Definition

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, wirksame Willenserklärungen abzugeben und wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

10Voll geschäftsfähig ist man, wie sich aus §§ 2, 104 Nr. 1 und 106 BGB ergibt, erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres: Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres ist man nach § 104 Nr. 1 BGB geschäftsunfähig, während Minderjährige, also noch nicht volljährige Personen, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig sind. Hinzu kommt die Vorschrift des § 2 BGB, wonach die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Im Umkehrschluss kann man aus diesen Vorschriften ableiten, dass man die volle Geschäftsfähigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres, also mit Eintritt der Volljährigkeit, erlangt.

11An den Allgemeinen Teil des BGB, der insbesondere auch Fragen des Personenrechts wie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit behandelt, schließen sich das zweite und dritte Buch des BGB an, das Recht der Schuldverhältnisse und das Sachenrecht. Diese beiden Bücher umfassen das bürgerliche Vermögensrecht und stehen unter dem gemeinsamen Motto „der lebende Mensch in seinen wirtschaftlichen Beziehungen“: Im Laufe des Lebens schließt man Kaufverträge, mietet beispielsweise eine Wohnung, erwirbt Eigentum. All das gehört zu den wirtschaftlichen Beziehungen eines Menschen und ist daher Gegenstand des im zweiten und dritten Buch des BGB geregelten Vermögensrechts. Das vierte Buch beinhaltet das Familienrecht, das sich insbesondere mit den Fragen der Eheschließung, der Scheidung, des Kindschaftsrechts und des Unterhaltsrechts beschäftigt. Da jedes menschliche Leben zeitlich begrenzt ist, regelt das BGB schließlich im fünften Buch, dem Erbrecht, die Nachfolge in die Rechte und Pflichten eines Verstorbenen.

12Wichtiger als das Motto „von der Wiege bis zur Bahre“ ist die aus dem Natur- bzw. Vernunftrecht stammende Unterscheidung zwischen einem allgemeinen und einem besonderen Teil. Der Allgemeine Teil zeichnet das BGB gegenüber anderen modernen Zivilgesetzbüchern wie dem französischen Code Civil und dem österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) aus und stellt einen wichtigen gesetzestechnischen Fortschritt dar. Man nennt die mit dem Allgemeinen Teil des BGB verwirklichte Gesetzestechnik auch Klammermethode.13 Damit ist gemeint, dass der Gesetzgeber im Allgemeinen Teil die Vorschriften zusammengefasst hat, die für alle übrigen Bücher des BGB Gültigkeit haben. Diese universell anwendbaren Vorschriften sind sozusagen „vor die Klammer gezogen“ und daher mit allen Vorschriften der übrigen Bücher des BGB kombinierbar, so wie ein vor die Klammer gezogener Multiplikator nach dem mathematischen Distributivgesetz auf alle in der Klammer stehenden Werte anzuwenden ist: a ∙ (b + c) = a ∙ b + a ∙ c. Man muss also bei der Anwendung der übrigen Bücher des BGB immer wieder auf Vorschriften des Allgemeinen Teils zurückgreifen. Die universelle Anwendbarkeit der Vorschriften des Allgemeinen Teils ist dabei maßgeblich für den hohen Ab­straktionsgrad des BGB verantwortlich. Das BGB ist ein Gesetzeswerk, bei dem die Vorschriften hochgradig miteinander verzahnt sind. Die Schwierigkeit bei der Anwendung des BGB besteht gerade darin, das Zusammenspiel der Vorschriften richtig zu erfassen. Dabei kommt dem Verständnis des Allgemeinen Teils des BGB eine ganz besondere Bedeutung zu.

13Im Recht der Schuldverhältnisse, also im zweiten Buch des BGB, hat der Gesetzgeber die Klammermethode noch einmal im Kleinen verwirklicht. Das zweite Buch, kurz auch „Schuldrecht“ genannt, gliedert sich in acht Abschnitte, wovon die ersten sieben Abschnitte allgemeine Regelungen enthalten, die für alle Schuldverhältnisse gelten, insbesondere Vorschriften über die Begründung, die Übertragung und das Erlöschen von Schuldverhältnissen. Der achte Abschnitt ist überschrieben mit „Einzelne Schuldverhältnisse“. Dabei handelt es sich um die typischen, im BGB geregelten Schuldverhältnisse wie Kauf, Tausch, Miete, Dienst- und Werkvertrag usw. Der achte Abschnitt enthält damit das Besondere Schuldrecht, während die ersten sieben Abschnitte das Allgemeine Schuldrecht, oder – wie man auch sagt – den allgemeinen Teil des Schuldrechts bilden. Der allgemeine Teil des Schuldrechts darf freilich nicht verwechselt werden mit dem Allgemeinen Teil des BGB. Im allgemeinen Teil des Schuldrechts sind die Regelungen versammelt, sozusagen vor die Klammer gezogen, die für alle Schuldverhältnisse gelten. Im Allgemeinen Teil des BGB finden sich die Vorschriften, die für das gesamte BGB gelten, z. B. die bereits erwähnten Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit. Rechtsgeschäfte gibt es in allen Büchern des BGB, weshalb der Gesetzgeber die Regelung der Fähigkeit, ein Rechtsgeschäft wirksam abzuschließen, vor die Klammer gezogen hat.

14Im ersten Fallbeispiel (Rn. 20) soll das Zusammenspiel zwischen Schuldrecht und Allgemeinem Teil des BGB gezeigt werden. Zuvor müssen allerdings noch zwei wichtige Begriffe geklärt werden, nämlich Willenserklärung und Rechtsgeschäft. Diesen beiden Begriffen kommt für die Lösung zivilrechtlicher Fälle eine fundamentale Bedeutung zu.

V.Willenserklärung und Rechtsgeschäft

15Willenserklärung und Rechtsgeschäft stehen – bildlich gesprochen – in einem ähnlichen Verhältnis wie Atom und Molekül, und zwar in dem Sinne, dass sich Rechtsgeschäfte aus Willenserklärungen zusammensetzen. Der Vergleich hinkt freilich, weil Moleküle aus mindestens zwei Atomen bestehen, während es durchaus Rechtsgeschäfte gibt, die aus einer einzigen Willenserklärung bestehen und die „einseitige Rechtsgeschäfte“ genannt werden.

Definition

Die Willenserklärung wird definiert als „die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung“.

Unter einem Rechtsgeschäft versteht man einen aus einer oder mehreren Willenserklärungen – gegebenenfalls noch aus weiteren Elementen – bestehenden Rechtsakt, durch den eine Rechtsfolge gerade deshalb herbeigeführt wird, weil sie gewollt ist.

16Das Paradebeispiel für ein aus mehreren, d. h. aus mindestens zwei Willenserklärungen bestehendes Rechtsgeschäft ist der Vertrag, der durch Antrag und Annahme abgeschlossen wird. Bei einem zwischen Käufer und Verkäufer gemäß § 433 BGB abgeschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das aus den beiden wechselseitig übereinstimmenden Willenserklärungen des Käufers und des Verkäufers besteht. Ein Rechtsgeschäft mit mindestens zwei, möglicherweise aber mit noch viel mehr Willenserklärungen ist der Gesellschaftsvertrag gemäß § 705 BGB. Beim Vertragsschluss muss hier jeder Gesellschafter mitwirken, indem er eine Willenserklärung abgibt, die mit den Erklärungen aller übrigen Gesellschafter übereinstimmt.

17Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft wird die gewünschte Rechtsfolge bereits durch eine einzige Willenserklärung herbeigeführt. Dazu gehört z. B. das Testament, das ausschließlich aus der Willenserklärung des Erblassers besteht. So genügt für das eigenhändige Testament gemäß § 2247 Abs. 1 BGB die eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung des Erblassers. Ein weiteres Beispiel für ein einseitiges Rechtsgeschäft ist die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, etwa die Kündigung eines Mietvertrags durch den Mieter oder den Vermieter. Die gewollte Rechtsfolge der Kündigung ist die Beendigung des Dauerschuldverhältnisses.

18Zu den weiteren Elementen, die bei einem Rechtsgeschäft hinzutreten können, gehören Realakte (Tathandlungen) und behördliche Akte. Ein Realakt ist z. B. die Übergabe bei der Übereignung beweglicher Sachen. Gemäß § 929 Satz 1 BGB muss der Eigentümer zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache dem Erwerber die Sache übergeben und beide müssen sich über den Eigentumsübergang einig sein. Die Einigung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber besteht aus zwei Willenserklärungen: Der Veräußerer erklärt, dass er das Eigentum dem Erwerber übertragen will, der Erwerber, dass er das Eigentum vom Veräußerer erwerben will. Bei der Übereignung gemäß § 929 Satz 1 BGB handelt es sich daher um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem zu den beiden Willenserklärungen, die die Einigung bilden, noch der Realakt der Übergabe hinzutreten muss. Ein Beispiel für ein Rechtsgeschäft, bei dem zu den Willenserklärungen ein behördlicher Akt hinzukommt, ist die Grundstücksübereignung gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 BGB. Der behördliche Akt liegt in der gemäß § 873 Abs. 1 BGB erforderlichen Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch.

19Der Unterschied zwischen Willenserklärung und Rechtsgeschäft besteht darin, dass durch das Rechtsgeschäft die gewollte Rechtsfolge unmittelbar herbeigeführt wird, während die Willenserklärung zwar auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist, diese Rechtsfolge aber selbst noch nicht herbeiführen muss. Beispielsweise sind Antrag und Annahme Willenserklärungen, die auf die Herbeiführung eines wirksamen Vertragsschlusses und der damit verbundenen Rechtsfolgen gerichtet sind. Beim Abschluss eines Kaufvertrags sind die von den Parteien gewollten Rechtsfolgen die wechselseitigen Ansprüche, die sich aus dem Vertrag ergeben, insbesondere der Anspruch des Käufers auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) und der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Diese von den Parteien gewollten Ansprüche kann aber keine der beiden Willenserklärungen für sich allein erzeugen. Sie werden erst durch den Kaufvertrag, also durch das aus beiden Willenserklärungen bestehende Rechtsgeschäft, herbeigeführt.

20Um einen Vertragsschluss und die dafür erforderlichen Willenserklärungen geht es im folgenden Beispiel, das das Zusammenspiel zwischen dem Schuldrecht und dem Allgemeinen Teil des BGB verdeutlichen soll.

Bsp.: Rechtsanwalt Rost entdeckt bei der von Ingolf betriebenen Internet-Buchhandlung „I-Buch.de“ den Titel „Bing Ling, Contract Law in China“ für 116,95 £, den er durch Anklicken der Schaltfläche „Bestellen“ ordert. Dabei übersieht er allerdings die Auszeichnung in britischen Pfund. Als er das Buch mit einer Rechnung über 132,65 €, was dem aktuellen Kursverhältnis entspricht, erhält, schickt er es unter Hinweis auf seinen Irrtum wieder zurück und überweist an Ingolf die verauslagten Versand- und Verpackungskosten. Kann Ingolf von Rost Zahlung des Kaufpreises oder zumindest Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen? – Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Kaufpreiszahlung ist § 433 Abs. 2 Alt. 1 BGB, wonach der Käufer verpflichtet ist, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Die Vorschrift befindet sich im Besonderen Schuldrecht, also im achten Abschnitt des zweiten Buchs des BGB, in dem die „Einzelnen Schuldverhältnisse“, darunter auch der Kaufvertrag (§§ 433–479 BGB), geregelt sind.

Voraussetzung für den Anspruch auf Kaufpreiszahlung ist der Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags zwischen Ingolf als Verkäufer und Rost als Käufer. Dass Verträge durch zwei korrespondierende, d. h. wechselseitig übereinstimmende Willenserklärungen, genannt Antrag und Annahme, geschlossen werden, ergibt sich aus der Regelung in den §§ 145 ff. BGB, die sich im Allgemeinen Teil des BGB befinden. Da es Verträge in allen Bereichen des Zivilrechts gibt, sind die Vorschriften über den Vertragsschluss vor die Klammer gezogen und haben damit auch für alle übrigen Bücher des BGB Gültigkeit, insbesondere auch für den im zweiten Buch des BGB geregelten Kaufvertrag. Der Antrag liegt hier in der per Internet getätigten Bestellung des Rost. Die Annahme des Antrags ist spätestens im Verpacken und Versenden des Werks zu sehen. Damit bringt Ingolf schlüssig zum Ausdruck, dass er den Antrag des Rost annehmen will. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt damit vor.

Da Rechtsanwalt Rost das juristische Fachbuch, wie man annehmen muss, aus beruflichen Gründen bestellt hat, handelte er in Ausübung seiner „selbständigen beruflichen Tätigkeit“ (§ 14 BGB), also als Unternehmer und nicht als Verbraucher i. S. d. § 13 BGB. Es steht ihm daher nicht das Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§§ 312g Abs. 1, 355, 357 BGB) zu. Diese verbraucherschützenden Vorschriften betreffen vertragliche Schuldverhältnisse, weshalb sie Teil des Allgemeinen Schuldrechts sind. Sie befinden sich im dritten Abschnitt des zweiten Buchs des BGB, in dem die allgemeinen Vorschriften über „Schuldverhältnisse aus Verträgen“ enthalten sind.

Da Rost bei der Bestellung die Auszeichnung in britischen Pfund übersehen hat und daher davon ausging, der Preis wäre in Euro angegeben, könnte der zunächst wirksam abgeschlossene Kaufvertrag durch eine Anfechtung des Rost nach § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend zerstört worden sein. Da eine Anfechtung, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, grundsätzlich bei sämtlichen Willenserklärungen möglich ist, sind die Vorschriften über die Anfechtung (§§ 119–124, 142–144 BGB) im Allgemeinen Teil des BGB, im dritten Abschnitt („Rechtsgeschäfte“) und dort im zweiten Titel („Willenserklärung“), enthalten. Für eine wirksame Anfechtung bedarf es insbesondere eines Anfechtungsgrunds. Hier dachte Rost beim Anklicken der Schaltfläche „Bestellen“, er würde eine Bestellung zum Preis von 116,95 € tätigen. In Wirklichkeit bezog sich seine Bestellung aber auf die Preisauszeichnung in britischen Pfund. Rost irrte sich daher über die Bedeutung des von ihm verwendeten Erklärungszeichens und befand sich damit in einem Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB („über deren Inhalt im Irrtum war“). Rost hat daher wirksam angefochten, weshalb der Kaufvertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend nichtig ist. Ingolf kann von Rost nicht Zahlung des Kaufpreises verlangen.

Die Kehrseite der Irrtumsanfechtung ist allerdings der Anspruch auf Schadensersatz, dem der Anfechtende gemäß § 122 Abs. 1 BGB ausgesetzt ist. Als Anfechtungsgegner kann Ingolf demnach verlangen, dass Rost ihm den Schaden ersetzt, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung des Rost, also auf die Gültigkeit der Bestellung zum Preis von 116,95 £, vertraut hat. Es handelt sich um einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, was bedeutet, dass Ingolf so zu stellen ist, wie er stünde, wenn er von der Bestellung des Rost nie etwas erfahren hätte. Ingolf hätte dann nicht die Verpackung und den Versand des Titels an Rost veranlasst, weshalb ihm nicht die von ihm verauslagten Versand- und Verpackungskosten entstanden wären. In diesen Kosten liegt sein Vertrauensschaden. Dass Ingolf der Gewinn, den er aus dem Geschäft mit Rost gezogen hätte, aufgrund der Anfechtung entgeht, ist dagegen nicht Folge seines Vertrauens „auf die Gültigkeit der Erklärung“ (§ 122 Abs. 1 BGB) und wird daher vom Vertrauensschaden nicht umfasst. Im Hinblick auf die Versand- und Verpackungskosten sind die Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 BGB erfüllt, weshalb Ingolf gegen Rost ursprünglich ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zustand.

Allerdings hat Rost an Ingolf die Versand- und Verpackungskosten bereits überwiesen, weshalb der Anspruch aus § 122 Abs. 1 BGB durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Unter welchen Voraussetzungen es zum Erlöschen von Schuldverhältnissen kommt, ist eine allgemeine Frage, die sich für alle Schuldverhältnisse stellt, weshalb die Erfüllung (§§ 362–371 BGB) als Erlöschensgrund im Allgemeinen Schuldrecht geregelt ist.

Literaturhinweise

Zur Herkunft des BGB: Kaser, Der römische Anteil am deutschen bürgerlichen Recht, JuS 1967, 337–344; Schulte-Nölke, Die schwere Geburt des Bürgerlichen Gesetzbuchs, NJW 1996, 1705–1710.

Zum Aufbau des BGB: Petersen, Die systematische Stellung des Allgemeinen Teils vor der Klammer der anderen Bücher, Jura 2011, 759–761; Schapp, Einführung in das Bürgerliche Recht: Das System des Bürgerlichen Rechts, JA 2003, 125–131.

Kapitel 2Anspruchsprüfung

I.Anspruch und Anspruchsprüfung

21Rechtsanwendung bedeutet immer die Unterordnung eines Sachverhalts, also eines konkreten Falles, unter eine oder mehrere Rechtsnormen. Bei erfolgreicher Prüfung gelangt man zum Ergebnis, dass der konkrete Fall den Tatbestand der jeweiligen Rechtsnorm erfüllt, weshalb die in der Rechtsnorm vorgesehene Rechtsfolge eintritt. Eine entscheidende Rolle bei der Rechtsanwendung spielt im Zivilrecht die Anspruchsprüfung, bei der es um die Frage geht, ob der eine Rechtsteilnehmer vom anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen kann.

22Die Definition des Anspruchs ist in § 194 Abs. 1 BGB enthalten. Dort heißt es: „Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.“ Es handelt sich dabei um eine sogenannte Legaldefinition, also um eine im Gesetz enthaltene Definition. Kennzeichnend für eine solche Legaldefinition ist, dass der zu definierende Begriff, hier der Begriff „Anspruch“, vom Gesetzgeber in Klammern gesetzt wird.

Definition

Anspruch ist demnach das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen – allgemein gesprochen: ein Verhalten – zu verlangen.

23Tun ist jedes aktive Handeln, z. B. die Zahlung eines Geldbetrags oder die Übergabe und Übereignung einer Sache, während Unterlassen jede Art von Nichtstun meint, insbesondere auch die Duldung fremden Handelns. So kann z. B. ein Kind zur Klärung seiner Abstammung von beiden Elternteilen gemäß § 1598a Abs. 1 Nr. 3 BGB verlangen, dass sie jeweils die Entnahme einer geeigneten genetischen Probe (d. h. in der Regel einer Blutprobe) „dulden“. Dabei handelt es sich um einen familienrechtlichen Anspruch, der – wie § 194 Abs. 2 BGB („Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung“) zeigt – unverjährbar ist.

24Besonders wichtig sind die in § 241 Abs. 1 BGB angesprochenen schuldrechtlichen Ansprüche: Gemäß § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Gläubiger kraft des Schuldverhältnisses (z. B. des Kauf- oder Mietvertrags) das Recht, vom Schuldner eine Leistung zu fordern. Da die Vorschrift von einem Recht, eine Leistung „zu fordern“ spricht, nennt man die schuldrechtlichen Ansprüche auch „Forderungen“.

II.Die drei Schritte der Anspruchsprüfung

25Die Anspruchsprüfung lässt sich in drei Schritte einteilen, die bei der Falllösung zu beachten sind, nämlich die Erfassung des Sachverhalts und des Bearbeitervermerks, das Auffinden einer möglichen Anspruchsgrundlage und die Subsumtion unter diese Anspruchsgrundlage.

1.Erfassung des Sachverhalts

26Für die Lösung von Fällen ist die richtige Erfassung des vorgegebenen Sachverhalts ganz entscheidend. Anders als in der juristischen Praxis wird der zu bearbeitende Sachverhalt in Klausuren durch den Aufgabentext fest vorgegeben. Als Bearbeiter muss man sich daher nicht mit der Ermittlung des Sachverhalts und in aller Regel auch nicht mit der Frage der Beweisbarkeit beschäftigen. Ausführungen zur Beweislast sind nur dann erforderlich, wenn für die Falllösung relevante Punkte im Sachverhalt offengelassen sind oder ausdrücklich auf die fehlende Beweisbarkeit bestimmter Tatsachen hingewiesen wird. Im Übrigen gilt, dass sämtliche Vorgaben des Sachverhalts ohne Weiteres beweisbar sind. Keinesfalls darf man den Sachverhalt mit dem Argument „Das kann doch alles gar nicht bewiesen werden!“ in Frage stellen. Genau das Gegenteil ist der Fall: Alle Tatsachen, die im Sachverhalt vorgegeben sind, sind auch beweisbar. Mit anderen Worten: Der vorgegebene Sachverhalt steht fest. In der juristischen Praxis ist dagegen die Beweisbarkeit des vorgetragenen Sachverhalts häufig ein ganz entscheidendes Problem. Auch wenn man noch so im Recht ist, wird man, wenn der Sachverhalt nicht beweisbar ist, vor Gericht keinen Erfolg haben. Ein geläufiges Sprichwort lautet daher: „Ein Gramm Beweis wiegt mehr als 1.000 Tonnen Rechtswissenschaft.“

27Bei der Erfassung des durch den Aufgabentext vorgegebenen Sachverhalts kommt es regelmäßig auf jedes einzelne Wort an. Da gewisse – oftmals entscheidende – Einzelheiten des Falles häufig erst beim zweiten Lesen auffallen, sollte man es sich zur Gewohnheit machen, Sachverhalte immer zweimal durchzulesen. Die Bearbeitungszeit, die man für das zweimalige Lesen des Sachverhalts benötigt, ist auf jeden Fall gut investierte Zeit.

28Der Aufgabentext schließt mit dem Bearbeitervermerk, in dem sich die Arbeitsanweisungen befinden. Bei der Bearbeitung einer Klausur sind diese Arbeitsanweisungen strikt zu beachten. Insbesondere können im Bearbeitervermerk Einschränkungen enthalten sein, z. B. durch den folgenden Hinweis: „Ansprüche aus Bereicherungsrecht (§§ 812–822 BGB) sind nicht zu prüfen.“

Klausurbewertung

Übersieht man einen solchen Hinweis und macht in der Lösung Ausführungen zu nicht gefragten Punkten, verliert man nicht nur wertvolle Zeit, sondern setzt sich regelmäßig auch dem Vorwurf der falschen Gewichtung aus, weil die Ausführungen zu den eigentlich zu bearbeitenden Ansprüchen zu kurz kommen.

2.Auffinden einer möglichen Anspruchsgrundlage

29Nach der Erfassung des Sachverhalts besteht der zweite Schritt der Anspruchsprüfung im Auffinden einer möglichen Anspruchsgrundlage.

30a) Anspruchsgrundlage, Hilfsnorm, Gegennorm. Anspruchsgrundlagen sind Vorschriften, deren Rechtsfolge ein Anspruch ist. Als Rechtsfolge muss in der Vorschrift also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, angeordnet sein.

31Wie es dem Idealbild einer Rechtsnorm entspricht, besteht eine Anspruchsgrundlage aus Tatbestand und Rechtsfolge.

32Im Tatbestand sind die einzelnen Voraussetzungen genannt, an die vom Gesetz der Eintritt der Rechtsfolge geknüpft wird. Bei einer Anspruchsgrundlage enthält der Tatbestand die Anspruchsvoraussetzungen, die vorliegen müssen, damit der Anspruch gegeben ist.

33Im Beispiel der Internet-Bestellung (Rn. 20) wurde bereits die Anspruchsgrundlage des § 433 Abs. 2 Alt. 1 BGB genannt. Die Vorschrift regelt den Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises. Tatbestand bzw. Anspruchsvoraussetzung ist hier der Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Die Rechtsfolge liegt im Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Um zu erkennen, ob es sich bei einer Vorschrift um eine Anspruchsgrundlage handelt, sind Schlüsselformulierungen wie „kann verlangen“, „ist verpflichtet“ oder ähnliche Ausdrücke entscheidend. Selten findet sich der explizite Ausdruck „hat einen Anspruch auf“ (z. B. in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB). Bei Ansprüchen, die auf ein Unterlassen gerichtet sind, findet sich die Formulierung „kann […] auf Unterlassung klagen“ (z. B. §§ 12 Satz 2, 862 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB). Einen Hinweis auf eine Anspruchsgrundlage kann auch die amtliche Überschrift der jeweiligen Vorschrift liefern, z. B. lautet bei § 812 BGB und § 985 BGB die amtliche Überschrift jeweils „Herausgabeanspruch“, bei § 257 BGB „Befreiungsanspruch“. Allerdings muss auch bei einer derartigen Überschrift, wenn die Vorschrift untergliedert ist, noch anhand der Schlüsselformulierungen überprüft werden, bei welchen Sätzen bzw. Absätzen der Vorschrift es sich tatsächlich um Anspruchsgrundlagen handelt. Bei § 812 BGB finden sich Anspruchsgrundlagen in Absatz 1 Satz 1 („ist […] verpflichtet“) und Satz 2 („Diese Verpflichtung besteht auch dann, […]“), nicht dagegen in Absatz 2. In § 257 BGB liegt die Anspruchsgrundlage für den Befreiungsanspruch in Satz 1 („kann […] verlangen“), während sich aus Satz 2 kein Anspruch ergibt. Oftmals ist die amtliche Überschrift einer Vorschrift für sich allein noch nicht aussagekräftig, z. B. die Überschrift „Schadensersatz wegen Pflichtverletzung“ bei § 280 BGB. Erst die Formulierung „so kann […] verlangen“ in § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zeigt, dass es sich insoweit um eine Anspruchsgrundlage handelt.

34Nicht irreführen lassen darf man sich von der Überschrift „Verantwortlichkeit des Schuldners“ des § 276 BGB. Insbesondere stellt § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Formulierung „Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, […]“ keine Anspruchsgrundlage dar, weil in der Vorschrift nicht gesagt wird, dass der Gläubiger vom Schuldner etwas verlangen kann. Es handelt sich bei § 276 BGB vielmehr um eine sogenannte Hilfsnorm. Hilfsnormen dienen dazu, einzelne Tatbestandsvoraussetzungen einer Anspruchsgrundlage näher zu bestimmen. Durch die Hilfsnorm des § 276 BGB wird der Umfang des Vertretenmüssens des Schuldners beschrieben, das in einer ganzen Reihe von Anspruchsgrundlagen eine Tat­bestandsvoraussetzung bildet. So setzt etwa der eben genannte Anspruch auf ­Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Vertretenmüssen des Schuldners voraus, wie sich aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt. Die Hilfsnorm des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt, was unter dem Ausdruck „nicht zu vertreten hat“ in § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verstehen ist: Der Schuldner darf weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt haben.

35Neben den Anspruchsgrundlagen und den Hilfsnormen gibt es noch die sogenannten Gegennormen. Während bei der Anspruchsgrundlage die Rechtsfolge der Anspruch ist, hat eine Gegennorm die Hemmung oder den Ausschluss des Anspruchs zur Folge. Eine im Beispiel der Internet-Bestellung (Rn. 20) angesprochene Gegennorm ist § 142 Abs. 1 BGB. In der Vorschrift, in der es um die Rechtsfolgen der Anfechtung geht, ist geregelt, dass ein anfechtbares Rechtsgeschäft, wenn es angefochten wird, als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Im Beispiel wird durch die Anfechtung der zunächst per Internet wirksam abgeschlossene Kaufvertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB wieder zerstört, und zwar mit Rückwirkung.

36b) Die sogenannte „Vier-W-Frage“. Um im konkreten Fall die möglichen Anspruchsgrundlagen zu finden, muss der Sachverhalt grundsätzlich auf alle denkbaren Anspruchsbeziehungen hin untersucht werden. Dabei hilft die sogenannte „Vier-W-Frage“, die aus vier mit dem Buchstaben „W“ beginnenden Frageworten besteht: „Wer will was von wem woraus?“

37In vollem Umfang stellt sich die „Vier-W-Frage“, wenn die Fallfrage – wie das häufig vorkommt – ganz allgemein gehalten ist und etwa „Wie ist die Rechtslage?“ lautet. Anhand des konkreten Sachverhalts muss dann überlegt werden, wer vernünftigerweise was von wem verlangen kann. Es geht also um die Ermittlung der Anspruchsbeziehungen, die jeweils aus der Person des Anspruchstellers, des Anspruchsgegners und des vom Anspruchsteller gegenüber dem Anspruchsgegner verfolgten Anspruchsziels bestehen. Handelt der Sachverhalt beispielsweise vom Abschluss eines Kaufvertrags, stellt sich die Frage, ob der Käufer vom Verkäufer die Übergabe und Übereignung der Kaufsache und ob der Verkäufer vom Käufer Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Kaufsache verlangen kann. Für diese Anspruchsbeziehungen sind die Anspruchsgrundlagen zu ermitteln, also die Vorschriften, die eine zum verfolgten Anspruchsziel passende Rechtsfolge aufweisen. Im Beispiel des Kaufvertrags ist § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB die passende Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache, während für den Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kaufsache § 433 Abs. 2 BGB die passende Anspruchsgrundlage ist.

38Oft ist in der Aufgabenstellung die zu prüfende Anspruchsbeziehung genau bezeichnet, etwa indem sich die Fallfrage auf einen konkreten Anspruch zwischen den beteiligten Personen bezieht.

Bsp.: Viktor sagt zu Kuno: „Du kannst mein Fahrrad für 100 € haben.“ Kuno antwortet: „Super, das ist ja so gut wie geschenkt! Nur her damit!“ Kann Viktor von Kuno Zahlung von 100 € verlangen?

39Durch die Fallfrage „Kann Viktor von Kuno Zahlung von 100 € verlangen?“ ist die Anspruchsbeziehung exakt vorgegeben: Für die Fallbearbeitung stehen Viktor als Anspruchsteller, Kuno als Anspruchsgegner und die Zahlung von 100 € als Anspruchsziel fest. Die ersten drei Elemente der „Vier-W-Frage“ („Wer will was von wem?“) sind damit bereits durch die Aufgabenstellung festgelegt, weshalb sich die „Vier-W-Frage“ auf die Ermittlung der Anspruchsgrundlage („Woraus?“) reduziert. Da es trotz Kunos Äußerung „das ist ja so gut wie geschenkt“ ersichtlich nicht um eine Schenkung des Fahrrades geht, sondern um eine Veräußerung gegen Geld, handelt es sich um den Abschluss eines Kaufvertrags. Die zur Fallfrage passende Anspruchsgrundlage ist daher die Vorschrift des § 433 Abs. 2 Alt. 1 BGB, die den Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Kaufpreiszahlung regelt.

3.Subsumtion

40Die im zweiten Schritt ermittelten Anspruchsgrundlagen bilden – im Sinne von Arbeitshypothesen – den Ausgangspunkt für die Prüfung der in Frage stehenden Ansprüche. Nach dem Auffinden der möglichen Anspruchsgrundlagen gelangt man daher im dritten Schritt zur Prüfung der einzelnen Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen. Diesen dritten Schritt der Anspruchsprüfung nennt man auch den Schritt der „Subsumtion“.

Definition

Unter Subsumtion versteht man die Prüfung, ob der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm bei Zugrundelegung des konkreten Lebenssachverhalts erfüllt ist.

41Bei der Subsumtion müssen die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsnorm anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden. Geht es um die Subsumtion unter eine Anspruchsgrundlage, sind die einzelnen Anspruchsvor­aussetzungen zu prüfen. Man kann auch sagen, dass bei der Subsumtion der konkrete Sachverhalt unter den Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm untergeordnet wird. So erklärt sich der Begriff „Subsumtion“, der von neulateinisch subsumere („unterordnen“) abgeleitet ist und „Unterordnung“ bedeutet.

42Die Subsumtion untergliedert sich wiederum in drei Schritte, nämlich die Bildung eines Obersatzes, die Gewinnung des Untersatzes und die hieraus gezogene Schlussfolgerung. Im Obersatz werden bei der Anspruchsprüfung die Anspruchsvoraussetzungen genannt. Im Untersatz erfolgt die Unterordnung des Sachverhalts unter den Obersatz, worin die eigentliche Subsumtion im Sinne von „Unterordnung“ liegt. Schließlich wird in der Schlussfolgerung das Ergebnis der Subsumtion festgehalten. Das Ergebnis einer Anspruchsprüfung liegt in der Feststellung, dass der geprüfte Anspruch im konkreten Fall besteht, weil sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, andernfalls in der Feststellung, dass der geprüfte Anspruch nicht gegeben ist.

43Vereinfacht lassen sich die drei Schritte der Subsumtion am Beispiel in Rn. 38 (Anspruch auf Kaufpreiszahlung) folgendermaßen darstellen:

44Allerdings ist nicht immer eine unmittelbare Subsumtion unter den ersten Obersatz, den man gebildet hat, möglich. So liegt es auch hier: Der im Obersatz verwendete Rechtsbegriff „Kaufvertrag“ ist selbst erklärungsbedürftig, weshalb dieser Obersatz (erster Stufe) durch weitere Obersätze (zweiter, dritter, vierter Stufe usw.) aufgeschlüsselt und näher erklärt werden muss, bis man zu einem Obersatz gelangt, unter den unmittelbar subsumiert werden kann.

45Das vereinfachte Schema der Subsumtion ist daher wie folgt zu vervollständigen, um den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fallbearbeitung zu genügen:

Bei einer klausurmäßigen Falllösung wird freilich die linke Spalte mit den dort protokollierten Arbeitsschritten, die hier nur der Verdeutlichung dienen, weggelassen. Die Falllösung beschränkt sich auf die in der rechten Spalte („Lösung“) enthaltenen Ausführungen.

III.Gutachten und Urteil

46Im juristischen Studium bis zum ersten Examen liegt der Schwerpunkt der Aufgabenstellung auf dem juristischen Gutachten. Der Sinn des Gutachtens liegt darin, eine Zielperson, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, über die Lösung der aufgeworfenen rechtlichen Fragen umfassend und abschließend zu informieren. Das Gutachten kann als Entscheidungshilfe für das weitere Vorgehen dienen, etwa für die Frage, ob die Erhebung einer Klage im konkreten Fall aussichtsreich ist. Das Gutachten kann auch für den Richter bestimmt sein, der dieses als Vorarbeit für das von ihm zu fällende Urteil nutzen kann.

47Ein Beispiel für ein juristisches Gutachten stellt die Lösung dar, die in der rechten Spalte des Subsumtionsschemas unter Rn. 45 enthalten ist. Das entscheidende Merkmal des Gutachtens liegt darin, dass das Ergebnis erst ganz am Schluss zu finden ist. Im Rahmen der Anspruchsprüfung muss daher bei der Nennung der Anspruchsgrundlage, die ganz am Anfang des Gutachtens steht, klargestellt werden, dass es sich nur um eine mögliche Anspruchsgrundlage, also um eine Arbeitshypothese, handelt und nicht etwa bereits um das Ergebnis, das erst ganz am Schluss des Gutachtens steht. Daher ist im einleitenden Satz, der die Anspruchsgrundlage nennt, die Möglichkeitsform (der Potenzialis) zu verwenden. Unter Rn. 45 lautet der einleitende Satz wie folgt:

„Viktor könnte gegen Kuno einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung […] haben.“

Dass es sich dabei um eine – noch im Einzelnen zu prüfende – Arbeitshypothese handelt, wird durch die Verwendung des Konjunktivs „könnte“ verdeutlicht. Es können auch andere Formulierungen, die den Potenzialis ausdrücken, verwendet werden:

„Möglicherweise hat Viktor gegen Kuno einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung […].“

„In Betracht kommt ein Anspruch des Viktor gegen Kuno auf Kaufpreiszahlung […].“

Diese Einleitungssätze im Potenzialis bilden ein wichtiges Element des sogenannten Gutachtenstils, der bei der Abfassung von juristischen Gutachten zu beachten ist.

Formulierung

Ein häufiger Anfängerfehler liegt in der Übertreibung des Gutachtenstils, indem es innerhalb eines Satzes zu einer Häufung des Potenzialis kommt. Diese Häufung ist nicht nur überflüssig, sondern auch stilistisch falsch und sollte daher unbedingt vermieden werden.

48Ein Beispiel dafür, wie man es nicht machen sollte, ist die folgende Formulierung, in der der Ausdruck „in Betracht kommt“ mit dem Konjunktiv „könnte“ kombiniert wird:

„In Betracht könnte ein Anspruch des Viktor gegen Kuno auf Kaufpreiszahlung […] kommen.“

49Im Anschluss an die Nennung der Anspruchsgrundlage müssen deren Tatbestandsmerkmale, also die Anspruchsvoraussetzungen, erörtert werden. Auch hierbei ist der Gutachtenstil zu beachten, d. h., jedes Teilergebnis darf immer nur am Schluss der entsprechenden Teilprüfung stehen. Sowohl für die Teilergebnisse als auch für das ganz am Schluss des Gutachtens stehende Gesamtergebnis gilt, dass diese eindeutig sein müssen. Insbesondere kann eine Anspruchsprüfung nur entweder zu dem Ergebnis kommen, dass der geprüfte Anspruch besteht, oder dazu, dass dieser Anspruch nicht besteht. Eine dritte Möglichkeit gibt es nicht.14 Im Hinblick auf das gewonnene Ergebnis darf es zudem keinerlei Unsicherheit geben, was auch stilistisch zum Ausdruck kommen muss. Daher ist bei der Formulierung von Ergebnissen die Wirklichkeitsform (der Realis) zu verwenden.

50Im Realis sind demzufolge die Teilergebnisse und das Gesamtergebnis im Beispiel unter Rn. 45 formuliert:

„[…] weshalb ein wirksamer Antrag vorliegt.“

„Kuno hat daher den Antrag des Viktor angenommen.“

„Zwischen Viktor und Kuno ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.“

„Viktor kann von Kuno […] Zahlung des Kaufpreises […] verlangen.“

Formulierung

Selbst fortgeschrittenen Bearbeitern kann der Fehler unterlaufen, bei der Formulierung von Ergebnissen, insbesondere auch des Gesamtergebnisses, den Potenzialis zu verwenden. Die Folge ist, dass das jeweilige Ergebnis für die Zielperson des Gutachtens unsicher bleibt und das Gutachten damit sein Ziel verfehlt, die aufgeworfenen rechtlichen Fragen abschließend zu beantworten. Bisweilen handelt es sich dabei nicht nur um ein stilistisches Versehen. Die Formulierung im Potenzialis kann ihren Grund auch darin haben, dass sich der Bearbeiter selbst unsicher ist und daher seine Aussage abschwächen will. Eine solche Abschwächung widerspricht allerdings den grundlegenden Anforderungen an ein juristisches Gutachten, das eine eindeutige und sichere Lösung präsentieren muss.

51Keinesfalls darf daher das Gesamtergebnis wie folgt formuliert werden:

„Daher könnte Viktor von Kuno […] Zahlung des Kaufpreises […] verlangen.“

„Viktor wird wohl gegen Kuno einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises […] haben.“

52Vom Gutachten zu unterscheiden ist das Urteil, das in der juristischen Ausbildung erst in der Referendarzeit, also nach dem ersten Examen, verlangt wird. Das Urteil ist dadurch gekennzeichnet, dass das Ergebnis ganz am Anfang steht und im Anschluss daran die Begründung dieses Ergebnisses folgt. Die – im Vergleich zum Gutachten umgekehrte – Reihenfolge hat ihren Grund darin, dass die richterliche Entscheidung den Kern des Urteils bildet und daher an erster Stelle stehen muss. Wer als Kläger oder Beklagter Adressat eines Urteils ist, möchte vor allem wissen, wie der Richter den Fall entschieden hat. Die rechtliche Begründung hat demgegenüber dienende Funktion und soll den Adressaten des Urteils die Möglichkeit geben, die richterliche Entscheidung nachzuvollziehen.

53Kennzeichnend für den Urteilsstil ist die Verwendung von „Denn“-Sätzen, die der Begründung des an der Spitze des Urteils stehenden Ergebnisses dienen. Die Formulierung kann beispielsweise wie folgt aussehen:

„Viktor hat gegen Kuno einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung, denn es ist zwischen Viktor als Verkäufer und Kuno als Käufer ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.“

Dagegen sind für den Gutachtenstil „Daher“-Sätze kennzeichnend, wobei an die Stelle von „daher“ auch andere konsekutive Konjunktionen bzw. Adverbien wie „weshalb“, „sodass“, „darum“, „demnach“, „deshalb“, „folglich“, „infolgedessen“ oder „somit“ treten können. Beim Urteilsstil kann die Konjunktion „denn“ durch andere kausale Konjunktionen bzw. Adverbien wie „weil“ oder „nämlich“ ersetzt werden.

54Im Rahmen eines Gutachtens ist die Verwendung des Urteilsstils grundsätzlich nicht zulässig und wird als Fehler gewertet. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn es sich um ganz unproblematische Punkte handelt, die keiner Begründung bedürfen. Solche Punkte werden – unter Anwendung des Urteilsstils – einfach nur festgestellt.

Bsp.: