9,99 €
Nach 111 Jahren und 66 Auflagen schickt Bestsellerautor Oliver Kuhn das Bürgerliche Gesetzbuch in den längst verdienten Ruhestand. Verstanden hat es eh keiner mehr, und spaßig war es nie. Es wird ersetzt durch das Bessere Gesetzbuch, in dem so zentrale Rechtsbereiche wie die Beziehungsgesetze, das Bestäubungsmittelgesetz, die Gaststättenunordnung und das Uhrheberrecht neu und überzeugend geregelt werden. Ein schlüssiges Beispiel aus den Büro-Gesetzen: »§4 Die Entscheidungsträger einer Firma sind hierarchisch geordnet und unterliegen folgender Reihenfolge: 1. Chef; 2. Stellvertreter des Chefs; 3. Büroleiter; 4. Menschenverstand, gesunder«.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 310
Oliver Kuhn / Alexandra Reinwarth / Axel Fröhlich
BGB. Besseres Gesetzbuch
Geschlechterverkehrsordnung, Leimhaftungsgesetz und Büroverfassung
Knaur e-books
Im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, die Bestsellerlisten in einem vereinten Europa zu stürmen und der Unterhaltung der Welt zu dienen, haben die Autoren Reinwarth, Fröhlich und Kuhn dem deutschen Volk kraft ihrer verfassungsgebenden Wortgewalt dieses Bessere Gesetzbuch gegeben.
In Ausübung des freien Selbstbestimmungsrechts, dieses Gesetzbuch nach Treu und Glauben in herausragender Qualität abzuliefern, besteht dennoch das gesteigerte Betriebsrisiko, dass die Autoren an manchen Tagen durch Kater, Müdigkeit oder Prokrastination an der Leistungserbringung scheiterten. Das ändert jedoch nichts daran, dass dieses Bessere Gesetzbuch für das gesamte Deutsche Volk gilt.
Ob euch das passt oder nicht!
(1) Alle Staatsgewalt geht von der »Bild«-Zeitung aus. Sie diktiert täglich die Themen und bestimmt die Volksmeinung. Nur ihr gegenüber sind die Politiker auskunftspflichtig.
(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an das Bessere Gesetzbuch gebunden.
(1) Die Todesstrafe ist abgeschafft.
(2) Dennoch darf die »Bild«-Zeitung bei jedem Fall von Kindesmissbrauch dieses Verbot in Frage stellen.
(1) Vor Gericht sind alle Menschen gleich. Die Gleichheit steigt mit den finanziellen Möglichkeiten.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Straftat vor dem Gerichtsverfahren stattgefunden hat.
(3) Als vor dem Gerichtsverfahren stattgefunden gelten alle Taten, die nicht nach dem Gerichtsverfahren stattgefunden haben.
(4) Das Gericht kann nach eigenem Ermessen bestimmen, dass das Gerichtsverfahren als nach der Tat stattfindend gilt.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat zweimal verurteilt werden, außer es handelt sich um die gleiche Tat und der Täter kennt den Unterschied zwischen derselben und der gleichen Tat nicht.
Linkshänder sind nur bedingt rechtsfähig.
Wer in einer Weise, die geeignet ist, die Menschenwürde anderer anzugreifen, indem er Teile der Bevölkerung stresst, hetzt oder in ihrem friedlichen Zusammenleben stört, beispielsweise indem er:
als Führungskraft in einem Unternehmen Fristen setzt, deren Einhaltung unrealistisch ist,
als Führungskraft Arbeitszeiten einfordert, die der → spanischen Siestaverordnung widersprechen,
als Politiker die Lebensarbeitszeit und/oder das Verrentungsalter heraufsetzt,
als Partner den morgendlichen Aufenthalt im Badezimmer unterbricht oder unterbindet,
auf der Rolltreppe Personen unwirsch zur Seite schiebt
oder in einer anderen Weise tätig wird, die die Hektik und den Stress in der Gesellschaft erhöht, der wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die Qualität der Doktorarbeit kann durchaus relevanten Einfluss auf die politische Karriere haben. (»Gutenbergsche Maxime«)
(2) Diese Klausel gilt sogar dann, wenn man die einzige hübsche Frau der Partei ist. (»Mehrinsche Klausel«)
(3) Politikerinnen der Grünen haben das Oberhaar stets so zu tragen, dass nach objektiven Kriterien von einer Frisur nicht die Rede sein kann. Als Oberhaar gilt nicht Intimbehaarung.
Um die Bürgerinnen und Bürger nicht zu überfordern und das Verständnis für Politik, politische Inhalte und Entscheidungen zu fördern, sind Politiker angehalten, sämtliche Inhalte von Debatten und Ausführungen im politischen Alltag gemäß Anlage ÄHHH 1 der Floskelverordnung verständlich umzuformulieren.
Grundsätzlich nach gewonnenen Wahlen, unabhängig von der Frage: »Zunächst möchte ich den Bürgerinnen und Bürgern für ihr Vertrauen danken.«
Grundsätzlich bei verlorenen Wahlen, unabhängig von der Frage: »Wir müssen das Votum der Wählerinnen und Wähler akzeptieren.«
Wenn der Politiker an etwas kein Interesse hat oder schlicht nein meint: »Das ist politisch nicht durchsetzbar.«
Bei Steuererhöhungen und gleichzeitigem Abbau des Sozialstaates: »Wir dürfen den Solidaritätsgedanken nicht opfern.« »Wir brauchen wieder mehr Eigenverantwortung.«
Bei begründeten Rücktrittsforderungen: »Es ist jetzt nicht der richtige Zeitpunkt, um Personalfragen zu diskutieren.«
Wenn eine andere Partei ein gutes Wahlkampfthema gefunden hat: »Das ist pure Angstmacherei.«
Wenn die Partei heillos zerstritten ist und jeder bei seinem Standpunkt bleibt: »Das Gespräch fand in einer offenen und konstruktiven Atmosphäre statt.«
Wenn die Partei ein Thema verschleppen und langfristig keinerlei Entscheidungen treffen will: »Wir werden einen möglichst breiten gesellschaftlichen Dialog anstoßen und die Bürger so in den Entscheidungsprozess einbinden.« »Wir werden eine Arbeitsgruppe beauftragen, um eine tragfähige Lösung zu erarbeiten.«
Durchhalteparolen ohne konkreten Inhalt, die in Talkshows eingesetzt werden müssen: »Wir müssen hart dafür arbeiten, dass die Bürger den Glauben an die Politik wieder zurückgewinnen.« »Das Land braucht Aufbruchsstimmung.« »Ein Ruck muss durch das Land gehen.« »Wir müssen die Menschen da abholen, wo sie sind.«
Pauschalvorwurf an die Opposition: »Sie reden doch nur unser Land schlecht.«
Das bundesweite Rauchverbot gilt ab einem Umkreis von einem Meter um Helmut Schmidt herum. Als ein (1) Meter gelten 50 cm, wenn Helmut Schmidt nicht raucht, es sei denn, er befindet sich gerade in der Zigarettenentzündungs- oder -auslöschungsphase.
(1) Wahlberechtigt sind alle Bayern im Sinne des Artikels 11 Abs. (6) des Grundgesetzes, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben oder einen Wadenumfang von 30 Zentimetern (Frauen 25 Zentimeter) vorweisen können.
(2) Saupreißn und Zuagroaste sind vom Wahlrecht ausgeschlossen.
(3) Zur Wahl berechtigt ist, wer in ein ordentliches Wählerverzeichnis eingetragen ist, einen Wahlschein besitzt oder den Huber Sepp kennt.
(4) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Es sei denn, der Huber Sepp weiß Bescheid.
(5) Jeder Wahlberechtigte ist bestellt, sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich zu besorgen. Oder dem Huber Sepp Bescheid zu geben, dass er den Wahlschein »wie imma« ausfüllen und »eini schmeißn« kann.
(6) Die Wahl ist frei.
(7) Die Wahl ist geheim.
(8) Die zu wählende Partei heißt CSU.
Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) § 1gilt nicht für Fans des MSV Duisburg und andere Gruppierungen, die offensichtlich zweitklassig sind.
(2) § 1gilt nicht für Nazis und andere Gruppierungen, deren Weltanschauung offensichtlich dem gesunden Menschenverstand widerspricht.
(3) § 1 gilt nicht für Senioren, die ab 17 Uhr oder ganztags am Wochenende in großen Supermärkten einkaufen gehen und ewig brauen, bis sie ihr Kleingeld aus dem Portemonnaie gefingert haben.
(4) § 1 gilt nicht für Inländer mit grauenhaften Akzenten oder anderen Sprachbehinderungen.
Als grauenhafte Akzente gelten:
Fränkisch
Sächsisch
Schwäbisch
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 50 Jahren oder mit Geldstrafe verurteilt.
(2) Als solche Verunglimpfungen gelten beispielhaft:
»Die rahmenlose Brille von Herrn Wulff sieht aus wie ein Fielmann-Modell ohne Kassenzuzahlung.«
»Die First Lady wirkt sexuell unterfordert.«
»Die Frisur von Christian Wulff hält den Ansprüchen an moderne Haarästhetik nicht stand.«
(3) Minder schwere Fälle sind ausgeschlossen.
(4) Weitere verbotene Verunglimpfungen finden Sie im monatlichen Newsletter des juristischen Bundesanzeigers unter der Rubrik »Neue Verunglimpfungen des Bundespräsidenten«.
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Geschlechterfrieden allgemein oder ein weibliches Gegenüber insbesondere zu stören, vorformulierte Flirtsprüche zur Anwendung bringt, die in der Anlage FLIRT-27 aufgeführt sind, der wird mit sexueller Enthaltsamkeit nicht unter 12 Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In Tateinheit mit niederträchtigem und niveaulosem Flirten werden auch folgende Vergehen betrachtet:
Grobmotorische und unästhetische Tanzbewegungen, die ausschließlich dem Zwecke der Kontaktanbahnung dienen oder aus Sicht eines objektiven Dritten derart verstanden werden können.
Durch übermäßigen Alkoholkonsum verursachte feuchte Aussprache.
Unbotmäßige und voreilige Vergabe von Komplimenten, die sich auf körperliche Vorzüge der sekundären Geschlechtsteile beziehen.
Flirtsprüche, die den Straftatbestand des niederträchtigen und niveaulosen Flirtens erfüllen:
»Hallo ich bin Schriftsteller und schreibe ein Telefonbuch … nur deine Nummer fehlt mir noch.«
»Ich hab meine Telefonnummer verlegt. Könnte ich mir deine leihen?«
»Ich bin kein Mann für eine Nacht. So lange kann ich nicht.«
»Glaubst du an Liebe auf den ersten Blick, oder soll ich noch mal reinkommen?«
»Du wirst von Tag zu Tag hübscher. Du siehst heute schon aus wie nächste Woche.«
»Wenn du eine Rose in der Wüste wärst, würde ich vor dir niederknien und weinen, damit du nicht verdurstest.«
»Ich trink Ouzo, was machst du so?«
»Hast du Wasser in den Beinen?« – »Ne. Wieso?« – »Weil meine Wünschelrute ausschlägt.«
Wer im Rahmen einer Gesprächsanbahnung einen Eiswürfel auf einer Bar zerschlägt und dazu sagt: »Das Eis ist gebrochen.«
(1) Wer als Mitglied einer Bande oder Clique, die sich zur vorsätzlichen Begehung von niveaulosem oder niederträchtigem Flirten trifft und dabei vorsätzlich nach Alkoholkonsum gemeinsam zur Tat schreitet, wird mit sexueller Enthaltsamkeit von 100 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer einen Menschen trifft oder ein Treffen vereinbart, um dabei eine Beiwohnung anzubahnen, der wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder einem Korb bestraft, wenn:
über 90 % der Kommunikation ausschließlich von dieser Person bestritten werden;
die Person während des gesamten Dates keine einzige Frage stellt;
die Person das Restaurant mit den Worten »Ich muss noch kurz mein Auto umparken« verlässt und nicht mehr wiederkommt;
die Person das Treffen in einem Lichtspielhaus anberaumt, wenn dort ein Film mit Jean-Claude Van Damme und/oder Chuck Norris zur Aufführung kommt;
die Person nach dem Essen auf getrennte Rechnungen pocht.
(1) Der Antrag zur Heirat kann vom Antragsteller schriftlich, mündlich oder fernmündlich geschehen.
(2) Der Gesetzgeber stellt es dem Antragsteller ausdrücklich frei, welche körperliche Position er während der Antragsformulierung einnimmt.
(3) Der Antragsempfänger ist, sofern heiratsfähig, frei wählbar.
(4) Nicht zulässige Heiratsanträge sind der Anlage des Artikels 4 zu entnehmen.
Nicht zulässige Heiratsanträge sind:
In den Schnee urinierte Heiratsanträge.
Über die Lautsprecheranlage während eines Bundesligaspiels verbreitete Heiratsanträge.
In einer von Kai Pflaume moderierten Fernsehsendung.
Telepathische oder über ein spirituelles Medium vermittelte Heiratsanträge.
Heiratsanträge mit unklarem, missverständlichem oder unvollständigem Inhalt: »Mogst mi? Hai raten? Hydranten?«
Wer sich zum Zwecke der ehelichen Lebensgemeinschaft mit Eheschließungswillen und Bereitschaft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs und Teilung der Schlüsselgewalt einer Trauungszeremonie unterzieht, der unterliegt der Hochzeitsverordnung.
(1) Der Junggesell(inn)enabschied ist auf einen Termin VOR der Hochzeit festzulegen. Etwaige Kostüme und Maskierungen respektive Diademe, Krönchen und pinke Bunny-Ohren sind vor dem Betreten des Standesamtes abzulegen. Dies gilt auch für Stripperinnen und Tabledancer.
(2) Der Bräutigam und die Braut sollten in der Lage sein, die Stufen des Standesamtes eigenständig zu besteigen. Das Abstützen auf den Schultern einer Begleitperson ist zulässig. Der Zutritt unbekleideter Begleitpersonen bedarf der Genehmigung des Standesbeamten. Unzulässig ist es, einen der Brautleute an Armen und Beinen in das für die Hochzeit vorgesehene Geschäftszimmer zu tragen.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder in einer Fernsehsendung vor Millionenpublikum zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Sendung von Linda de Mol moderiert wird oder das Übel nur Quotenzwecken dient und zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach § 3 Artikel 1 den Menschen durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Fernsehstudio verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Beide Brautleute müssen in der Lage sein, ihre Zustimmung zur Ehe mit dem vorgeschriebenen Satz »Ja, ich will« selbständig vorzutragen.
Nicht zulässig ist als Antwort:
»Wenn es sein muss.«
»Meinetwegen.«
»Okaaaay.«
»Menü 7 mit Suppe.«
(2) Die Bitte an die Hochzeitsgäste, sich zu melden, falls jemand etwas gegen die Trauung vorzubringen habe, oder für immer zu schweigen, stellt in keinem Fall eine Aufforderung oder Willenserklärung an die Gäste dar, »Ja, ich! … war nur ein Scherz« zu rufen.
(3) Der Hinweis an den Bräutigam, er könne jetzt küssen, ist bindend und nicht personell übertragbar und bedeutet, entsprechend nicht die Schwester, Cousine oder Stiefmutter der Braut zu küssen, auch wenn diese wesentlich besser aussehen.
(4) Der Kuss hat dem Anlass und Umfeld entsprechend nicht gegen die guten Sitten und die Sittlichkeit zu verstoßen. Er hat dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Anwesenden zu entsprechen. Es sollte in jedem Fall ein Körperteil oberhalb der Gürtellinie geküsst werden. Die Hochzeitskleidung darf während des Kusses nicht abgelegt werden; ausgenommen hiervon sind nur der Schleier oder andere Kopfbedeckungen.
(1) Das Werfen von Reis durch die Gäste während des Verlassens des Standesamtes ist zulässig. Nicht zulässig ist das Werfen von Großfrüchten, Säugetieren, Küchen- und Haushaltsgeräten sowie allen anderen Gegenständen, die eine Verletzung der Eheleute herbeizuführen in der Lage sind; erfolgt der Wurf durch einen Ex-Partner eines der Eheleute, handelt es sich um einen minder schweren Fall.
(2) Wird die Strecke von Standesamt oder Kirche zum Ort der Hochzeitsfeier in einem Autokorso zurückgelegt, so ist es dem Bräutigam, respektive dem Fahrer des Kraftfahrzeugs mit den Eheleuten, untersagt, das Auto der Schwiegermutter absichtlich abzuhängen.
(3) Hochzeitsreden, die länger als acht Minuten dauern oder dazu geeignet sind, einen der Brautleute in Verlegenheit zu bringen, sind durch die Kapelle mit einem Tusch zu beenden.
(4) Hochzeitsspiele verstoßen gegen die guten Sitten.
(5) Von guten Freunden vorgetragene, sich reimende, poetische Werke humorvollen Inhalts verstoßen gegen die guten Sitten, wenn sie Pointen beinhalten, die nur aufgrund eines Reimpaars zustande kommen (Liebe-Hiebe-Gesetz).
(6) Das Werfen des Brautstraußes durch die Braut darf nicht als Vorwand genutzt werden, unliebsame weibliche Gäste in Problembeziehungen in eine unvorteilhafte Lage zu versetzen.
(7) Das Präparieren der Wohnung oder des Schlafzimmers des Brautpaares ist untersagt. Bei schweren Zuwiderhandlungen durch:
Auseinanderbau des Bettes oder anderer Möbel,
Zumauern der Schlafzimmertüre,
Aufstellen von mehreren hundert mit Wasser gefüllten Plastikbechern
kann die Wohnung des verantwortlichen Witzboldes mit einem Rudel Wildschweine präpariert werden.
Wer ein oder mehrere Hochzeitsfotos in Auftrag gibt, muss für die Anfertigung persönlich erscheinen und eine Braut selbst mitbringen.
(1) Ein Paar ist der Zusammenschluss zweier natürlicher Personen, mit dem Ziel eine häusliche Lebensgemeinschaft einzugehen und regelmäßigem Beischlaf nachzugehen.
(2) Die Ehe dient der Beruhigung der Nerven. Und der Eltern.
Der Mensch ist nicht für die Monogamie gemacht. (Siehe dazu Urteil Matthäus, Prinz Charles und 658.698.389.780.417 weitere Fälle.)
(1) Wer eine Beziehung führt, die geeignet ist, Unfrieden herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe für die gesamte Dauer der Beziehung bestraft.
(2) Eine besondere Schwere der Schuld besteht bei einer Veröffentlichung der friedensgefährdenden Beziehung durch die Boulevardpresse (vgl. Lothar Matthäus I–13).
Zusatz: Fernsehformate, deren Inhalt aus der Zurschaustellung friedensgefährdender Beziehungen besteht, sind rechtsbrechend. Die verantwortlichen Programmdirektoren werden mit einem Volontariat bei ARTE nicht unter sechs Monaten bestraft.
(1) Es ist nur ein Besuch der Schwiegereltern jährlich statthaft.
(2) Die Frage »Schläfst du schon?« ist nicht zulässig.
(3) Das Ausdrücken von Mitessern am Rücken des Partners ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung zulässig.
(4) Das Ausdrücken der Mitesser hat ausschließlich durch sanften Druck mit den Fingerkuppen zu erfolgen. Der Einsatz der Fingernägel ist nicht statthaft, auch nicht in Zeiten einer Beziehungskrise.
(5) Es darf nicht so lange heiß geduscht werden, dass die Sichtweite im Badezimmer unter 30 Zentimeter sinkt.
(6) Der Partner mit längeren Beinen hat seine Gehgeschwindigkeit dem kürzerbeinigen Partner anzugleichen.
(7) Es ist nicht gestattet, ausschließlich aufgrund steuerlicher Begünstigungen zu heiraten.
(8) Derjenige, der die Fernbedienung besitzt oder ihren Gebrauch verantwortet, hat das Fernsehprogramm mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Berücksichtigung der Interessen des Partners auszuwählen.
Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Fernsehprogramms sind:
ARTE-Themenabende
Volksmusiksendungen oder andere Sendungen, die gegen § 37 Geschmacksfriedensbruch im besonders schweren Fall verstoßen
Sendungen, die von Tine Wittler, Vera Int-Veen und/oder Oliver Geissen moderiert werden
Shoppingsender
Astro-TV
Holzfäller-Weltmeisterschaften
Dart-Weltmeisterschaften
Royale Hochzeitsfeierlichkeiten.
Besonders schwere Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Fernsehprogramms bei einer Strafandrohung von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe sind:
An Samstagen ab 18 Uhr nicht zur Sportschau umzuschalten
Mehrstündige Übertragungen von Karnevalsfeierlichkeiten, Festzügen und Büttenreden.
(1) Mann (Herr) ist der erwachsene männliche Mensch. Anders als in vergangenen Zeiten ist aufgrund der Gleichberechtigung der Geschlechter der Mann der Frau rechtlich grundsätzlich gleichgestellt. Nur vereinzelt bestehen Sonderregelungen.
(2) Affen zählen grundsätzlich nicht als Mann in diesem Sinne, der Gesetzgeber wird ermächtigt, hiervon Ausnahmen in einer gesonderten Verordnung festzulegen.
(3) Ein Mann ist ein Mann gemäß der Definition von H. Grönemeyer (vgl. Bochum, 198y).
(1) Entscheidet sich ein Mann während des Besuchs einer bestimmten öffentlichen Toilettenanlage aus einer Auswahl von mindestens zwei Urinalen für eines, so ist diese Wahl bis zum Ende seines Lebens (oder des eigenständigen Urinierens), jedenfalls aber für den bereits angefangenen Uriniervorgang bindend.
(2) Im Falle eines Eheaufhebungsverfahrens aufgrund eines hinreichenden, jedoch nicht dringenden Tatverdachts in Bezug auf das Nicht-Hinsetzen während des Urinierens in der häuslichen Gemeinschaft ist die Untersuchung der Desoxyribonukleinsäure (genetischer Fingerabdruck) abzuwarten, bevor ein Strafverfahren eingeleitet wird; der Farbbeweis ist ausgeschlossen.
(1) Das Y-Chromosom eines Mannes beschattet den Bereich des Gehirns, welcher für das Erinnerungsvermögen von spezifischen Daten wie Geburts- oder Jahrestagen zuständig ist. Auf eine Strafverfolgung in Folge nicht wahrgenommener Daten wird deshalb generell verzichtet.
(2) Ein Papier oder Papierhandtuch, welches zum Zwecke der Beseitigung in einen Papierkorb oder Abfalleimer befördert werden muss, ist stets seinem Bestimmungsort zusammengeknüllt durch einen Zielwurf zuzuführen. Kommentierungen des Wurfs sind ungeachtet dessen Erfolgs oder Misserfolgs unzulässig.
(3) Einem Mann ist es gemäß der Geschmacksfriedensbruchverordnung untersagt, einen Haardutt zu tragen. Eine Glatze mit Resthaardutt gilt als schwerer Fall des Geschmacksfriedensbruchs.
(4) Die Frage »Wie war ich?« ist gesetzlich verboten.
(5) Zulässig ist sie nur in folgenden Fällen, wenn der Mann:
den Rasen gemäht hat,
an der Aufführung eines Laientheaters teilgenommen hat,
auf erheiternde Art und Weise hingefallen ist.
(6) Flatulenzmissbrauch (siehe §§ 42–45) wird besonders hart geahndet.
(7) Es ist strafbar, dem Genitale einen Kosenamen einzuräumen. Dies gilt insbesondere für die Kosenamen wie:
»Schniedelwutz«
»Johannes«
»Er«
»Bestes Stück«
»Stanley«
»Rüssel«
»Eberhard«
»Rotkäppchen«
»Obeliskle«
(8) Sind mindestens zwei Männer beisammen, wovon mindestens einer aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums das Bewusstsein verloren hat, so ist der verbleibende Mann berechtigt, diesen mittels Filzstiften sowie anderer belebter oder unbelebter verfügbarer Gegenstände zu dekorieren.
(1) Wer die Socken abends vor dem Ins-Bett-Gehen einzeln oder paarweise über eine Stuhllehne legt oder vergleichbare monomane Ablagerituale durchführt, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Socken und Strümpfe, welche ein Loch im Fersen-, Ballen- oder Zehenbereich aufweisen, sind tragbar, solange das Loch nicht den Durchmesser eines handelsüblichen Tennisballs übersteigt. Mehrere Löcher werden flächenmäßig nicht zusammengezählt, es sei denn, sie befinden sich in unmittelbarer räumlicher Nähe.
(3) Welche Bekleidung ein Mann auswählt, entscheidet dieser nach billigem Ermessen aufgrund der Position des Kleidungsstücks ganz oben auf dem Stapel. Sind keine gestapelten Kleidungsstücke verfügbar, so entscheidet eine olfaktorische Prüfung. (Seine Anerkennung findet das olfaktorische Prinzip in Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Männerrechte der Vereinten Nationen von 1948: »Jedes Kleidungsstück, das nicht zum Himmel stinkt, ist geeignet.«)
(4) Der Einkauf von Beinkleidern aus Jeansstoff ist stets nach folgendem rituellen Verfahren durchzuführen:
1. Das Anziehen eines Beinkleides aus dem eigenen Besitz.
2. Das Aufsuchen eines Einzelhandelsgeschäfts, das entsprechende Beinkleider vertreibt.
3. Die Anweisung an das Verkaufspersonal »die da«, unter Deuten mit dem Finger auf das eigene Beinkleid (siehe auch Frisuren- und Hemden-Besorgungsgesetz).
(5) Berufliche oder private Gründe, die das Mitführen eines Mobiltelefons erfordern, dürfen nicht zu einer Befestigung des Mobiltelefons an einem Gürtel oder in einer Gürteltasche führen. Ausgenommen von dieser Regelung sind ausschließlich Männer, welche sich im Moment des Tragens im notärztlichen Bereitschaftsdienst befinden. Weitere Ausnahmen können in der Anglerkleidungs- und Rentnerkleidungsverordnung (275. Änderungsgesetz) festgelegt werden.
(6) Männer sind mit Abschluss ihres 49. Lebensjahrs dazu verpflichtet, sich ein Kraftrad (auch mit Beiwagen) sowie eine schwarze Leder-Fransenjacke anzuschaffen.
(1) Es ist Männern nicht gestattet, Salz, Maggi oder andere Geschmacksverstärker oder Suppenwürzen in eine Suppe einzurühren, bevor diese einem Geschmackstest unterzogen wurde.
(2) Grillsauce gilt nicht als Essensbeilage.
(3) Auch dann nicht, wenn die Grillsauce Paprikabrocken enthält.
(4) Vor der Einnahme einer Mahlzeit ist ein Mann angehalten, eine frei gewählte und stets gleichbleibende Äußerung zu tätigen. Eine besondere Bedeutung kommt den Aussprüchen »Sodele Nudele« sowie »Na, dann wollen wir mal« und »Ah, Essen, lecker« zu.
(5) Einem Mann steht das Geburtsrecht zu, in einem Restaurant den dargebotenen Wein auf Nachersatz-, Rücktritts- bzw. Minderungsansprüche zu prüfen.
Zusatz I: Dieser Anspruch bleibt auch erhalten, wenn die Kenntnisse seiner weiblichen Begleitung größer sind.
Zusatz II: Dieser Anspruch bleibt auch dann erhalten, wenn der Mann Blausäure nicht von Traubensaft unterscheiden kann.
(6) Vor dem Verzehr von Nasensekret oder anderen aus der Nase gewonnenen Elementen sind diese einer eingehenden optischen Prüfung zu unterziehen.
(1) Die Besorgung der Weihnachtsgeschenke darf nicht vor Ablauf des 23. Dezember vorgenommen werden, es sei denn, der 23. Dezember fällt auf einen Samstag.
(2) Bereits die Planung der Auswahl von Geschenken oder die Beschäftigung mit der Auswahl von Geschenken oder der Versuch desselbigen ist im Vorfeld strafbar.
(3) Ein Geschenk gilt als verpackt im Sinne der männlichen Geschenkverpackungsordnung, wenn es durch ein Zeitungspapier bedeckt ist oder sich innerhalb einer Tüte befindet.
(4) Männer, welche einer Frau zu ihrem Hochzeits-, Geburts- oder einem anderen Ehrentag ein Geschenk darbringen, welches im allgemeinen Sinn als praktisch gilt und/oder welches geeignet ist, die Frau bei Haushaltstätigkeiten zu unterstützen, werden mit Geldstrafe nicht unter einer Perlenkette sowie einem Restaurantbesuch bestraft.
(1) Erkrankungen (einschließend Krankheiten psychosozialer Natur) sind bei einem Mann aufgrund seines größeren Körpervolumens stets um ein Vielfaches gravierender als die gleiche Erkrankung bei einer Frau.
(2) Es gelten § 1 Artikel 1, § 1 Artikel 2 und § 1 Artikel 3 Hypochondergesetz.
Halten sich Gäste im Wohnraum einer häuslichen Lebensgemeinschaft auf, so ist auf ausdrücklichen Wunsch nach billigem Ermessen vom Rülps- und Furzmodus in den Charmant- und Kultiviertmodus überzugehen.
Zusatz I: Lebensgefährtinnen werden grundsätzlich nicht zu »Besuch« gezählt.
Zusatz II: Die Zurückstufung in den natürlichen Modus erfolgt unmittelbar mit dem Schließen der Tür des Besuchs von außen.
(1) Hört ein Mann das Wort »Musical«, so ist es seine Pflicht, Würgegeräusche zu produzieren und sich in Vorspiegelung eines beginnenden Vomitus mit einer Hand an den Hals zu fassen.
(2) Das Einschlafen während einer Oper, eines Musicals oder anderer langweiliger musikalischer Aufführungen ist durch die weibliche Begleitung nicht sanktionsfähig.
Zusatz: Auch nicht, wenn beim Schlafen geschnarcht wurde.
(3) In Diskotheken, Clubs, Bars sowie anderen Gastronomiebetrieben mit Tanzveranstaltung sind Männer dazu verpflichtet, am Rand der jeweiligen Tanzfläche ein Kaltgetränk auf der Höhe ihrer Brust zu halten.
(4) Männern, die so tanzen, wie Menschen sich bewegen, die auf einer einsamen Insel gestrandet sind und in der Ferne ein Schiff entdecken, ist das Betreten der Tanzfläche strengstens verboten.
Männer, welche eine bislang unbekannte Spielzeugpuppe überreicht bekommen, handeln dann grob sittenwidrig, wenn sie dieser erst einmal die Hose runterziehen, um zu begutachten, was sich darunter verbirgt.
(1) Wer sich öffentlich mit einer oder mit beiden Händen oder einem Hilfsmittel am eigenen Skrotum kratzt, kneift oder dessen Position verändert, darf dies ausschließlich dann straffrei tun, wenn er sich von der korrekten Verortung desselben überzeugt. Die Überzeugungsverschaffung durch Dritte ist unzulässig.
(2) Wer öffentlich mit einer oder mit beiden Händen oder einem Hilfsmittel an einem fremden Skrotum kratzt, kneift oder dessen Position verändert, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(1) Das Einholen von Auskünften bezüglich einer Wegstrecke, einer Routenempfehlung oder einer Fahrtrichtung ist unzulässig.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn
sich im Auto kein Navigationsgerät befindet,
sich der Fahrer durch eine Fehlentscheidung in der Wüste Gobi verfahren könnte und damit in Lebensgefahr gerät oder
wenn die Partnerin des Fahrers wiederholt darauf aufmerksam gemacht hat, er solle diesen Artikel missachten.
(1) Ein Mann streicht Wände grundsätzlich nicht in Farbkombinationen, die geeignet sind, an »brombeer-lila-erd-ockerfarben« zu erinnern.
(2) Es ist Männern nicht gestattet, Pflanzen zum Zwecke der Verschönerung ihrer Wohnungseinrichtung zu erwerben, deren Wasserbedarf die Menge von 1 Liter pro Jahr überschreitet.
(3) Zieht ein Mann mit einer Frau in eine gemeinsame Wohnung, so erwirbt die Frau das Recht, Möbel und Accessoires, die er aus seiner früheren Wohnsituation in den neuen gemeinsamen Wohnbereich überführt, zeitnah in den Sperrmüll zu verbringen.
Zusatz: § 13 Art. 2 gilt auch, wenn es sich bei dem neuen gemeinsamen Wohnbereich um die eigentlich frühere Wohnsituation des Mannes handelt.
(1) Geräte sind grundsätzlich in Betrieb zu nehmen, ohne vorher die Bedienungsanleitung zu konsultieren.
(2) Hilfe seitens Dritter ist stets und ohne Ausnahme abzulehnen. Dies trifft auch zu, wenn der Mann dadurch Gefahr läuft, sich oder ein Gerät schwer zu beschädigen.
(3) Ist ein Mann während einer Autopanne zugegen, so hat er die Motorhaube zu öffnen und durch billige Anscheinnahme nach der Ursache der Panne zu forschen.
Zusatz: Diese Regelung ist auch dann wirksam, wenn der betroffene Mann den Motor eines Personenkraftwagens nicht von einer Hi-Fi-Anlage unterscheiden kann.
(4) Defekte Haushaltsgeräte werden vor ihrer endgültigen Entsorgung vom Mann repariert.
(5) Die Reparatur gilt erst dann als gescheitert, wenn der Mann aufgrund einer während der Reparatur erlittenen Verletzung ins Krankenhaus eingeliefert werden muss oder nach vollständigem Zusammensetzen mindestens sechs Einzelteile übrig geblieben sind.
Zusatz: Erfolgt im Krankenhaus ausschließlich eine ambulante Behandlung, so ist der Mann ermächtigt, den Reparaturvorgang nach Abschluss der medizinischen Versorgung wieder aufzunehmen.
(1) Das intentionale Vortäuschen der aufmerksamen Teilnahme an einer Kommunikation mit einer weiblichen Person mit Hilfe willkürlich eingesetzter Vokabeln wie »Aha«, »Hmhm« oder »Ach so« bleibt straffrei.
(2) Die körperlichen oder charakterlichen Vorzüge der Ehefrau oder der Partnerin eines Mannes dürfen von einem befreundeten Mann bemerkt und kommentiert werden, solange diese nicht zu einem Abwerben oder dem Versuch des Abwerbens führen.
Zusatz: Handelt es sich bei der Frau um die Schwester eines befreundeten Mannes, so ist dieser verpflichtet, selbige im Falle einer Beiwohnung zu heiraten.
(1) Das Schneiden der Fußnägel im Wohnzimmer ist untersagt.
(2) Es ist kein ausreichender Schutz gegen wegfliegende Fußnägel, ein Blatt Papier unterzulegen.
(3) Ein besonders schwerer Fall des Verstoßes gegen das Fußnägel-Wohnzimmer-Schneideverbot liegt dann vor, wenn dabei Fußnägel
irgendwo auf den Teppich schnipsen,
auf den Schrank schnipsen,
in die Obstschale schnipsen.
(4) Wer Fußnägel im Wohnzimmer schneidet und im Raum verbringt, ist verpflichtet, unverzüglich einen hochwertigen Industriesauger zu erwerben und die verbrachten Nägel aufzusaugen.
(1) Bei beginnendem Ergrauen des Haupthaares ist es nicht statthaft, dieses ab einem bestimmten Tag zur Verschleierung und Tarnung zu tönen (Lex Schröder).
(2) Der Beschluss, Haarimplantationen vornehmen zu lassen, ist grundsätzlich zu unterlassen und unterliegt dem Rechtsbereich der Clownerie.
(3) Wer sich ein Motorrad einer bestimmten Marke nebst Ausrüstungsgegenständen, Kleidung und Schmuck der gleichen Marke anschafft, darf an die zuständige örtliche Rockervereinigung ausgeliefert werden.
(4) Plötzlich auftretende sportliche Aktivitäten mit hochgesteckten Zielen, die das Trainingsausmaß eines Leistungssportlers beanspruchen, sind von Dritten nicht mit »das find ich aber toll« zu kommentieren, sondern zu negieren.
(5) Es ist nicht statthaft, während der Midlife-Crisis die Ehe auszusetzen, um den Beischlaf mit jüngeren Frauen anzustreben, und nach einer sehr kurzen Frist bei der Ehepartnerin reumütig um Milde zu bitten.
(6) Die einschlägige Suche nach unzüchtigen Bildern im Internet ist geeignet, um eine solche Straftat zu vereiteln.
Verpflanzungen von Körperhaaren auf den Kopf sind nur zu dulden, wenn sie den Haupthaaren in Farbe, Art und Struktur ähneln. Von Fremd- oder Schamhaareinpflanzungen ist abzusehen.
(1) Frau (Herrin) ist der erwachsene weibliche Mensch. Anders als in vergangenen Zeiten ist aufgrund der Gleichberechtigung der Geschlechter die Frau dem Mann rechtlich grundsätzlich gleichgestellt. Nur vereinzelt bestehen Sonderregelungen.
(2) Gehen zwei Frauen eine freundschaftliche Verbindung ein, so ist diese stets stärker und schutzwürdiger als eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, da Frauen besser kommunizieren können.
(1) Eine Frau ist einem Mann körperlich überlegen. (Vgl. Epiliergerät-Studie.)
(2) Das Alter einer Frau besteht aus mehreren Komponenten. Die Zahl der Lebensjahre ist eine untergeordnete.
(3) Ein Frauenjahr entspricht sieben Menschenjahren.
(4) Das Flatulenzgesetz findet auf Frauen keine Anwendung.
(5) Die Schuhgröße einer Frau kann nach Ansichtsnahme der verfügbaren Größen eines zum Kauf angebotenen, besonders attraktiven Schuhs variieren.
(1) Im Restaurant ist es zulässig, die Auswahl der Speisen des Gegenübers mit der eigenen Speiseauswahl abzustimmen und gegebenenfalls den eigenen Wünschen entsprechend abzuändern.
(2) Nach einem Streitfall mit dem Lebensgefährten ist die nächtliche Einschlafphase hinauszuzögern.
(3) Erfolgt eine Äußerung desjenigen, so hat die Frau nach billigem Ermessen das Recht, sich schlafend zu stellen.
(1) Frauen sind dazu berechtigt, ohne Angabe von Gründen die Wohnung oder Teile davon umzustellen oder umzugestalten (vgl. Ikea-Dekret).
(2) Innenwände, die einen neuen Anstrich erfahren, sind vorzugsweise in den Farben Lila-Aubergine-Brombeer-Erdfarben oder Orange-Ocker zu halten.
(3) Ist ein Raum aufgrund seiner Größe oder durch die Anzahl der dort befindlichen Möbel oder Gegenstände zu klein für eine Topfpflanze, so ist es trotzdem möglich, eine Topfpflanze unterzubringen.
Zusatz: Ist ein Mann gegen die Unterbringung von Topfpflanzen in den gemeinsam genutzten Räumen, so liegt in diesem Kompetenzkonflikt die Kompetenzkompetenz ausschließlich bei der Frau. Schrankengesetze und Schrankenschrankenverordnungen finden keine Anwendung.
(4) In Erwartung eines Besuches der Privatwohnung ist diese gründlich zu säubern, wobei durch das gleichzeitige, scheinbar willkürliche Drapieren einer Zeitschrift der Eindruck zu verschleiern ist, es handle sich um eine gründlich gereinigte Räumlichkeit.
(1) Kleidung, die dem Lebensgefährten einer Frau gehört, geht nach einseitiger Willensbekundung (→ Handlungswille) in den Besitz der Frau über.
(2) Es besteht nach Treu und Glauben und guten Sitten keine Obergrenze bezüglich der Anzahl der Handtaschen, die eine Frau besitzen kann. Die Frau hat das Recht, hierfür Schrankfläche des Mannes in Anspruch zu nehmen.
(3) Findet eine Frau an einem bestimmten Kleidungsstück Gefallen, äußert jedoch gleichzeitig Bedenken aufgrund der Höhe des Preises, so sind Anwesende verpflichtet, sie so lange zu ermutigen, bis sie besagtes Kleidungsstück tatsächlich erwirbt.
(4) Ist eine zusätzliche Motivation vonnöten, tritt die »Das sieht auch zu Jeans gut aus«-Regel in Kraft.
(1) Frauen, welche sich während einer Fahrt mit einem Personenkraftwagen über den korrekten Wegverlauf im Unklaren sind, sind in der Lage, diese Information von einem unbekannten Dritten einzuholen, indem sie nach dem Weg fragen.
(2) Das korrekte Lesen eines Stadtplanes oder einer Landkarte geht nicht mit einem Verbot einher, diesen um 180 Grad zu drehen.
(1) Unverzüglich nach dem Friseurbesuch ist auf direktem Weg das Badezimmer aufzusuchen, um die ursprüngliche Frisur wiederherzustellen.
(2) Aus der Kenntnis um die Unwirksamkeit kosmetischer Produkte im Anti-Cellulite-Cremes-Segment erfolgt keine Unzulässigkeit, selbige käuflich zu erwerben.
(1) Kalorienhaltige Lebensmittel werden durch den Konsum von Obst und Gemüse neutralisiert.
(2) Würstchen beinhalten keine getöteten Tiere.
(3) Lebensnotwendige Vitamine können durch den Gebrauch von Mango-Erdbeer-Orangen-Papaya-Shampoos aus dem Bodyshop aufgenommen werden. Als Gebrauch gilt bereits der Erwerb.
(4) Dunkle Schokolade, die zum Zweck der Entgiftung aufgenommen wird, besitzt keine Kalorien. Als dunkle Schokolade im Sinne dieser Bestimmung gilt auch helle Schokolade.
(5) Schokolade wird zu den gesundheitsfördernden Lebensmitteln gezählt, da sie aus Kakaobohnen hergestellt wird und somit eine Hülsenfrucht ist.
(6) Ist bei dem Verzehr von Schokolade niemand zugegen, der den Verzehr zur Kenntnis nimmt, ist rein rechtlich keine Schokolade verzehrt worden.
(7) Schokolade, die auf den Boden gefallen ist und so der Gefahr einer Kontamination ausgesetzt wird, gilt als keimfrei und kann bedenkenlos konsumiert werden, sofern sie innerhalb von fünf Sekunden aufgehoben und angepustet wird.
(8) Nutella sowie jede andere Nuss-Nougat-Speise, die durch ihre Konsistenz zu den Brotaufstrichen zu zählen ist, darf mit einem Löffel aus dem Glas entnommen und mit selbigem verspeist werden. In Notsituationen zählen als Löffel auch Zeige- und Mittelfinger.
Der Beginn der Diät ist auf den folgenden Tag verbindlich festgesetzt. Als morgen gilt stets der nächste Tag.
Vergrößerte, verkleinerte oder anderweitig in ihrer natürlichen Beschaffenheit veränderte Körperteile unterliegen dem Schönheitsoperationsgesetz.
Dem Schönheitsoperationsgesetz unterliegende Körperteile müssen gut lesbar gekennzeichnet sein.
Eine gesetzliche Brustpreisbindung entfällt.
(1) Wer sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich, wissentlich oder fahrlässig ein privates Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Handlungen nach § 1 Absatz 1 gelten:
Die Beiwohnung aus persönlichen, selbst zu verantwortenden Gründen vorzeitig zu beenden.
Bei der Beiwohnung ausschließlich die eigene Stimulation zu intendieren.
In Täuschungsabsicht die Vollendung des sexuellen Höhepunktes vorzugaukeln.
Kosenamen oder vermeintlich erotisierende Worte gemäß Anlage 23 F zu verwenden.
Das Vorschlagen und Praktizieren von Kopulationsstellungen, die geeignet sind, für wunde Knie oder andere körperliche Schäden zu sorgen.
Das Herbeiführen oder die Beteiligung an der Entstehung von Geräuschen bei der Beiwohnung, die geeignet sind, Assoziationen mit Flatulenz hervorzurufen.
Die Anwendung von Intimspielzeug bei der Beiwohnung, welches zuvor an einem Automaten in einer öffentlichen Toilette käuflich erworben wurde. Unter diese Bestimmung fallen auch Riesen-Kaugummikugeln aus Automaten, die nicht in öffentlichen Toiletten stehen.
Jegliche Anstrengung und täuschende Absicht nach der Beiwohnung, mit der Intention, den Partner auf dem feuchten Fleck einschlafen zu lassen.
Auflistung der Kosenamen und anderer Formulierungen einschließlich des sogenannten »Dirty-Talk«, die geeignet sind, vor, während und nach der Beiwohnung für peinliche Verstimmung bei allen an der Beiwohnung teilnehmenden Personen zu sorgen:
Adönchen
Ameisenbär
Apfelpopöchen
Babypopohasenmann
Blasihasi
Bubelmann
Cremetörtchen
Dösbaddel
Dutzel
Eichelprinz
Eumelchen
Froschi
Glibberschnute
Grunzebär
Gurkentöpfchen
Hasemuckel
Himbeerpfötchen
Honigkuchenbärchen
Humpfimumpfi
Klöschen
Lutschliesl
Mausenpuper
Nupsofischi
Omabär
Pupseline
Rehauge
Rosettenritter
Sahneschnitte
Schnuffilein
Schmausi
Wuscheligehonighummel
Wutzele
Zutzelwusch
(1) Regelung zur Klärung der Schuldfrage: Für das Scheitern einer Beziehung ist vollumfänglich der entsprechende Exfreund verantwortlich. Existiert kein Exfreund, wird die Existenz eines Exfreundes für die Zwecke dieser Bestimmung fingiert.
(2) Exfreunde, welche in Begleitung einer neuen Partnerin auftreten, erscheinen um mindestens fünfzig Prozent attraktiver als ohne diese Person.
(3) Die Schnittmenge aus Exfreunden und Männern, von denen man sich gütlich getrennt hat, wird unter der Menge »Reserve« zusammengefasst.
Zusatz: Die Restmenge der Exfreunde wird unter »Blindgänger« zusammengefasst.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer mit dem Exfreund einer Freundin intim wird.
Zusatz: Dies trifft auch zu, wenn die Freundin ihre unbedingte Einwilligung gegeben hat.
Zusatz II: Rechtlich zulässig ist hingegen das Eruieren, ob jener Exfreund der Freundin grundsätzlich die Beiwohnung gutheißen wollen würde, wenn man dazu bereit wäre.
(5) Das Versenden von Kurznachrichten (SMS) während eines Zustands von Selbstmitleid und/oder Trunkenheit ist strafbar, wenn es sich bei dem Empfangsadressaten um den Exfreund handelt.
(6) Bei einem Treffen mit einem Exfreund ist stets das Optimum an Attraktivität, Charme und Witz zu präsentieren. Liegt dieses Optimum unterhalb des Durchschnittsoptimums der Bundesbürger nach Maßgabe der jährlichen Ermittlungen des Statistischen Bundesamts (Attchawi-Statistik), findet Satz 1 keine Anwendung.