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Für die Anfechtung von Rechtshandlungen sieht die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland unterschiedliche Möglichkeiten vor. Zum Einen existiert die spezialgesetzliche Regelung in der Insolvenzordnung, nach denen der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen des Schuldners anfechten kann. Zum Anderen regelt das Anfechtungsgesetz die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners durch dessen Gläubiger außerhalb der Insolvenzordnung. Mit der neuen Insolvenzordnung ist auch das Anfechtungsrecht innerhalb der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 in Kraft gesetzt worden. Vom Grundsatz her beabsichtigte der Gesetzgeber eine Erleichterung der Durchsetzbarkeit von Anfechtungsansprüchen. Der schlichte Gläubiger, welcher redlich seine Leistung an einen Schuldner erbringt und dafür eine Gegenleistung erhält, muss damit rechnen, dass die erhaltene Leistung nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des früheren Schuldners vom späteren Insolvenzverwalter zur Masse zurückgefordert, die Leistung angefochten wird. Die Intention der vorliegenden Arbeit liegt darin, dem redlichen Gläubiger (Anfechtungsgegner) aufzuzeigen, wie seine Leistung vor einer späteren Insolvenzanfechtung weitestgehend geschützt werden kann. Bereits an der gewählten Bezeichnung des ‘redlichen Gläubigers’ lässt sich ansatzweise erkennen, dass allein eine ehrenhafte Grundhaltung den Gläubiger nicht vor Insolvenzanfechtung schützen wird. Doch was kann ihn schützen? Ist es realistisch von Leistungserbringern (Gläubigern) zu erwarten, die ausufernde Rechtsprechung zu den Anfechtungstatbeständen der Insolvenzordnung zu verfolgen und zudem künftige Entwicklungen in der Rechtsprechung zu erahnen? Oder empfiehlt sich eine andere Herangehensweise zum Schutz vor Rückforderungen im Zuge eines Insolvenzverfahrens des ehemaligen Schuldners/ Kunden? Zur Entwicklung von Handlungsalternativen für Gläubiger wurde das Anfechtungsrecht außerhalb der Insolvenzordnung überblickt (Pkt. 1.), die Insolvenzanfechtung erarbeitet (Pkt. 2. u. 3.) und Thesen zum Schutz vor Insolvenzanfechtung aufgestellt (Pkt. 4.), auf ihren Gehalt überprüft und insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu berücksichtigt. Im Ergebnis werden mittels Überprüfung der aufgestellten Thesen Handlungsempfehlungen zur Vermeidung von Insolvenzanfechtung für den redlichen Gläubiger entwickelt (Pkt. 5.).
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