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Das von Prof. Dr. Ernst E. Hirsch entworfene "Gesetz über geistige und künstlerische Werke" (FSEK) trat 1952 in der Türkei in Kraft und ist bis heute gültig. Die technologischen Entwicklungen des letzten Vierteljahrhunderts und die Beitrittsverhandlungen der Türkei mit der Europäischen Union haben zu Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über geistige und künstlerische Werke geführt. Das Buch stellt die theoretischen und rechtlichen Grundlagen des türkischen Urheberrechts dar, wobei die Bedürfnisse der Praxis nicht außer Acht gelassen werden und die Entscheidungen des türkischen Kassationsgerichtshofes, wo immer möglich, hervorgehoben werden. Insofern richtet sich das Buch an Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Sachverständige und Rechtspraktiker, die Theorie und Praxis miteinander verbinden. Als Anhang ist das Gesetz Nr. 5846 über geistige und künstlerische Werke (Stand: Januar 2023) in deutscher Übersetzung beigefügt. Das Werk berücksichtigt die neuesten Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung bis Januar 2023.
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Seitenzahl: 654
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Das türkische Urheberrecht
Prof. Dr. Savaş Bozbel
Über Autor
Prof. Dr. Savaş Bozbel wurde 1970 geboren und schloss 1993 sein Studium an der Juristischen Fakultät der Universität Istanbul mit Auszeichnung ab. Anschließend absolvierte er 1999 ein LL.M.-Studium an der Juristischen Fakultät der Ludwig- Maximilians Universität München. Im Jahr 2003 promovierte er an der Universität Regensburg. Herr Bozbel hat viele Jahre an juristischen Fakultäten in der Türkei Vorlesungen über geistiges Eigentum und Handelsrecht gehalten. Darüber hinaus war er als Sachverständiger an Gerichten für gewerblichen Rechtsschutz in Istanbul tätig. Derzeit ist er als Berater für türkisches Recht in Nürnberg und als Rechtsanwalt in Istanbul tätig.
Das türkische Urheberrecht
und Verwertungsgesellschaften
Prof. Dr. Savaş Bozbel
© 2023 Prof. Dr. Savas Bozbel
ISBN Softcover: 978-3-347-82834-6
ISBN Hardcover: 978-3-347-82836-0
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Naitonalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.
Druck und Distribution im Auftrag des Autors: tredition GmbH, An der Strusbek 10, 22926 Ahrensburg, Germany
Das Werk, einschließlich seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Für die Inhalte ist der Autor verantwortlich. Jede Verwertung ist ohne seine Zustimmung unzulässig. Die Publikation und Verbreitung erfolgen im Auftrag des Autors, zu erreichen unter: tredition GmbH, Abteilung "Impressumservice", An der Strusbek 10, 22926 Ahrensburg, Deutschland.
“Prudentia potentia est”.
Babam Mustafa ile annem Feridiye
&
Berk ve Bengi’nin dede ve anneannesi
Halil ile Fazilet’in
Aziz hatıralarına…
Vorwort
Das von Prof. Dr. Ernst E. Hirsch entworfene „Gesetz über geistige und künstlerische Werke“ (FSEK) trat 1952 in der Türkei in Kraft und ist bis heute gültig. Die technologischen Entwicklungen des letzten Vierteljahrhunderts und die Beitrittsverhandlungen der Türkei mit der Europäischen Union haben zu Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über geistige und künstlerische Werke geführt. Darüber hinaus haben das Interesse und die Bedeutung des Immaterialgüterrechts durch die gesellschaftlichen Veränderungen in der Türkei zugenommen. Die Einrichtung von Fachgerichten, die spezielle Ausbildung der dort tätigen Richter, die Einrichtung von Lehrstühlen für Immaterialgüterrecht an Universitäten, die Zunahme von Monographien zum Immaterialgüterrecht, die Aufnahme der Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften und deren zunehmende Bekanntheit in der Öffentlichkeit sind nur einige dieser Entwicklungen. All dies hat zweifellos dazu beigetragen, die Gesellschaft für Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes zu sensibilisieren.
Die Öffnung der türkischen Musik-, Fernsehserien- und Filmindustrie gegenüber der Welt und das wachsende Interesse an türkischen Fernsehserien im Ausland haben türkische Juristen dazu veranlasst, sich mit geistigen und künstlerischen Werken zu befassen und sich auf diesem Gebiet zu spezialisieren. Diese Situation hat auch das Bedürfnis ausländischer Juristen geweckt, sich mit dem Urheberrecht in der Türkei vertraut zu machen. Es gibt keine Monographie über das türkische Urheberrecht in einer anderen Sprache als Türkisch, insbesondere nicht in Englisch oder Deutsch. Hirschs „Das neue Urheberrecht in der Türkei“ von 1959 ist das einzige und wichtigste Werk auf diesem Gebiet.
In dieser Hinsicht ist die Monographie von Hirsch zwar nützlich für einen Überblick und ein besseres Verständnis der Grundprinzipien des türkischen Rechts in Bezug auf geistige und künstlerische Werke, aber wie bereits erwähnt, hat es in der Türkei in den letzten 60 Jahren sehr radikale Veränderungen und Entwicklungen auf diesem Gebiet gegeben. Dies wird noch deutlicher, wenn man bedenkt, dass die Türkei nach Hollywood der zweitgrößte Exporteur von Fernsehserien ist, deren Wert auf bis zu 600 Millionen Dollar geschätzt wird.
Auf der anderen Seite lebt eine beträchtliche Anzahl türkischstämmiger Menschen in Deutschland. Dadurch ist das Interesse an der türkischen Film- und Musikindustrie in Deutschland gestiegen. Ein konkretes Beispiel hierfür ist der Abschluss von Gegenseitigkeitsverträgen zwischen türkischen Musikverwertungsgesellschaften und der GEMA zur Aufteilung der Tantiemen für die Nutzung türkischer Musikwerke in Deutschland. Aus diesem Grund widmet das Buch den türkischen Verwertungsgesellschaften ein eigenes Kapitel.
Das vorliegende monographische Werk, das sich an Juristen richtet, wurde im Hinblick auf diese Bedürfnisse verfasst. Als Anhang ist das Gesetz Nr. 5846 über geistige und künstlerische Werke (Stand: Januar 2023) in deutscher Übersetzung beigefügt. Der Autor ist seit ca. 15 Jahren als Sachverständiger bei den Gerichten für geistiges und gewerbliches Eigentum in Istanbul, die als Fachgerichte fungieren, tätig und hat zahlreiche Gutachten auf diesem Gebiet erstellt. Das Buch spiegelt das Wissen und die Erfahrung des Autors auf diesem Gebiet wider.
Das Werk berücksichtigt die neuesten Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung bis Januar 2023.
Ich hoffe, dass dieses Werk, in dem mehr als zwei Jahre intensiver Arbeit geflossen sind, von den Rechtsanwendern und den Juristen genutzt werden wird.
Prof. Dr. Savaş Bozbel
Erlangen-Nürnberg
März 2023
Cover
Titelblatt
Urheberrechte
Vorwort
Literaturverzeichnis
Cover
I
II
III
IV
V
VI
VII
VIII
IX
X
XI
XII
XIII
XIV
XV
XVI
XVII
XVIII
XIX
XX
XXI
XXII
XXIII
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398
Abkürzungsverzeichnis
a.F.
alte Fassung
aA.
Andere Ansicht
Abs.
Absatz
Anm.
Anmerkung
ARB
Assozierungsratbeschluss
Art.; Artt.
Artikel
AÜHFD
Ankara Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi [Zeitschrift der Juristischen Fakultät der Universität Ankara]
AÜSBFD
Ankara Üniversitesi Siyasal Bilgiler Fakültesi Dergisi [Zeitschrift der Fakultät für Politikwissenschaften der Universität Ankara]
Az.
Aktenzeichen
BATIDER
Banka ve Ticaret Hukuku Dergisi [Zeitschrift für Bank- und Handelsrecht]”
BGer
Bundesgericht (Schweiz)
BIEM
Bureau International des Sociétés Gérant les Droits d‘Enregistrement et de Reproduction Mécanique [Weltverband der Verwertungsgesellschaften für mechanische Vervielfältigungsrechte]
C.
Cilt [Volume, Band]
CD
Ceza Dairesi [Strafkammer]
CISAC
Confederation of Intellectual Property Owners
CMK
5271 Sayılı Ceza Muhakemesi Kanunu [Gesetz Nr. 5271 über Strafprozessordnung]
DEÜHFD
Dokuz Eylül Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi [Zeitschrift der Juristischen Fakultät der Dokuz Eylul Universität]
E.
Esas [Aktenzeichen der Entscheidung]
EG
Europäische Gemeinschaft
EU
Europäische Union
EuGH
Europäische Gerichtshof
ff.
Folgende
FMR
Ankara Barosu Fikri Mülkiyet ve Rekabet Hukuku Dergisi [Zeitschrift für geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht der Anwaltskammer von Ankara]
Fn.
Fussnote
FSEK
5846 sayılı Fikir ve Sanat Eserleri Kanunu [Das Gesetz Nr. 5846 über geistige und künstlerische Werke]
FSHCM
Fikri ve Sınai Haklar Ceza Mahkemesi [Strafgericht für geistiges und gewerbliches Eigentum]
FSHHM
Fikri ve Sınai Haklar Hukuk Mahkemesi [Zivilgericht für geistiges und gewerbliches Eigentum]
GESAM
Güzel Sanat Eseri Sahipleri Meslek Birliği [Verwertungsgesellschaft der Urheber von Werken der bildenden Kunst]
HD
Yargıtay Hukuk Dairesi [Zivilkammer beim Kassationsgerichtshof]
HGK
Yargıtay Hukuk Genel Kurulu [Generalversammlung der Zivilkammern des Kassationsgerichtshofes]
HMK
6100 Sayılı Hukuk Muhakemeleri Kanunu [Gesetz Nr. 6100 über Zivilprozessordnung]
HSK
Hakimler ve Savcılar Kurulu [Rat der Richter und Staatsanwälte]
HUAK
6325 Sayılı Hukuk Uyuşmazlıklarında Arabuluculuk Kanunu [Das Gesetz-Nr. 6325 über die Mediation in zivilrechtlichen Streitigkeiten]
IFPI
International Federation of Phonogram Producers
İHFM
İstanbul Üniversitesi Hukuk Fakültesi Mecmuası [Zeitschrift der Juristischen Fakultät der Universität Istanbul]
ISRC
International Standard Recording Code
ISWC
International Standard Music Work Code
İBK
İçtihadı Birleştirme Kararı [Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung]
İİK
2004 Sayılı İcra İflas Kanunu [Das Gesetz Nr. 2004 über Schuldbetreibungs-und Konkurs]
İKİD
İlmi ve Kazai İçtihatlar Dergisi [Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Jurisprudenz]
İLESAM
Türkiye İlim ve Edebiyat Eseri Sahipleri Meslek Birliği [Türkische Verwertungsgesellschaft für wissenschaftliche und literarische Werke]
K.
Karar [Entscheidungsnummer]
KG
Kammergericht Berlin
LG
Landgericht
MESAM
Türkiye Musiki Eseri Sahipleri Meslek Birliği [Türkische Verwertungsgesellschaft für Urheber musikalischer Werke ]
MHAD
İstanbul Üniversitesi Mukayeseli Hukuk Araştırmaları Dergisi [Rechtsvergleichende Zeitschrift der Universität Istanbul]
MMR
Multimedia und Recht (Zeitschrift)
MSG
Musiki Eseri Sahipleri Grubu Meslek Birliği [Verwertungsgesellschaft der Gruppe der Urheber von Werken der Musik]
MÜ-YAP
Bağlantılı Hak Sahibi Fonogram Yapımcıları Meslek Birliği [Verwertungsgesellschaft für verwandte Schutzrechte von Musikproduzenten]
MÜYORBİR
Müzik Yorumcuları Meslek Birliği [Verwertungsgesellschaft für ausübende Künstler im Bereich Musik]
Nr.
Nummer
OLG
Oberlandesgericht
RATEM
Radyo Televizyon Yayıncıları Meslek Birliği [Verwertungsgesellschaft der Radio- und Fernsehsender]
RG
Resmi Gazete (Türkisches Amtsblatt), [www.resmigazete.gov. tr]
RL
Richtlinie
Rn.
Randnummer
RTÜK
Radyo Televizyon Üst Kurulu [Oberster Rat für Rundfunk und Fernsehen]
S.
Seite, Satz, Sayı [Heft Nr.]
SESAM
Türkiye Sinema Eseri Sahipleri Meslek Birliği [Türkische Verwertungsgesellschaft für Urheber von Filmwerken]
SETEM
Sinema ve Televizyon Eseri Sahipleri Meslek Birliği [Verwertungsgesellschaft der Inhaber von Film- und Fernsehwerken]
Sh
Siehe
sic!
Zetischrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht, Zürich, seit 1997 (vormals SMI)
SMK
6769 Sayılı Sınai Mülkiyet Kanunu [Gesetz-Nr. 6769 über gewerbliches Eigentum]
T.
Tarih [Datum]
TBB
Türkiye Barolar Birliği [Union der Anwaltskammern der Türkei]
TBK
6098 Sayılı Türk Borçlar Kanunu [Gesetz-Nr. 6098 über Türkisches Obligationenrecht]
TCK
5237 Sayılı Türk Ceza Kanunu [Gesetz Nr. 5237 über Türkisches Strafgesetzbuch]
TFM
Ticaret ve Fikri Mülkiyet Hukuku Dergisi [Zeitschrift für Handels- und Immaterialgüterrecht]
TMK
4721 Sayılı Türk Medeni Kanunu [Gesetz-Nr. 4721 über Türkisches Zivilgesetzbuch]
TOBB
Türkiye Odalar ve Borsalar Birligi [Union der Kammern und Warenbörsen der Türkei]
TPI [TURKPATENT]
Türkisches Patent- und Markenamt
TRIPS
Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights
TRT
Türkiye Radyo Televizyon Kurumu [Türkische Rundfunk- und Fernsehanstalt]
TTK
6102 Sayılı Türk Ticaret Kanunu [Gesetz Nr. 6102 - Türkisches Handelsgesetzbuch]
UAÜHFD
Uluslararası Antalya Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi [Zeitschrift der juristischen Fakultät der Internationalen Universität von Antalya]
UNESCO
Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation
UrhG
Das deutsche Urhebergesetz
usw.
Und so weiter
Vgl.
Vergleich
WahrnG
Wahrnehmungsgesetz
WCT
WIPO Copyrighet Treaty
WIPO
World Intellectual Property Organization
WPPT
WIPO Performances and Phonograms Treaty
WTO
World Trade Organization
YKD
Yargıtay Kararları Dergisi [Journal der Entscheidungen des Kassationsgerichtshofs]
ZUM
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht
Erster Teil
Einführung
§ 1. Die Bedeutung des Urheberrechts
I. Inhalt des Urheberrechts
Das Urheberrecht ist das Recht an den von Menschen durch literarische, geistige, gedankliche und künstlerische Tätigkeiten geschaffenen Schöpfungen. Die Ergebnisse menschlicher geistiger Arbeit und Leistung werden als „geistige Schöpfungen“ bezeichnet. Die geistige Schöpfung hat eine rechtliche Existenz und einen wirtschaftlichen Wert, die von dem Material, in dem sie verkörpert ist, getrennt sind. Sobald sie die Gedankenwelt ihres Schöpfers verlässt, tritt sie in den Interessenbereich des Rechts ein. Der Begriff „geistige Schöptung“ bezieht sich auf den Prozess der geistigen Tätigkeit des Menschen. Die von der Rechtsordnung als schützenswert erachteten geistigen Schöpfungen, die in Form von Klängen, Zeichen, Schriften, Bildern oder Gegenständen nach außen getragen werden, werden als „Werke“ bezeichnet.
Das „Werk“ und die geistigen Rechte an diesem „Werk“ sowie deren Schutz sind Gegenstand des Rechts der geistigen und künstlerischen Werke. Die anerkannten Rechte an geistigen Schöpfungen, die wir als „Urheberrechte“ bezeichnen, gehören zu den absoluten Rechten an bestimmten Immaterialgütern1. Das bedeutet, dass der Urheber diese Rechte gegenüber jedermann geltend machen kann, dass diese Rechte aber auch von jedermann verletzt werden können.
Das Urheberrecht wird als grundlegendes Menschenrecht betrachtet. In Art. 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 heißt es: „Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gesellschaft frei teilzunehmen, sich an den schönen Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt teilzuhaben und aus ihm Nutzen zu ziehen. Jeder hat das Recht auf Schutz seiner moralischen und materiellen Rechte, die sich aus jedem Werk der Wissenschaft, Literatur oder Kunst ergeben, dessen Urheber er ist“.
Heute spricht man sogar von einer eigenen „Intellectual Property Industry“. Die Verfilmung eines Buches in einem Hollywoodkino, die Vermarktung der Filmhelden, die Vorführung des Films, die Senderechte, der Verkauf von DVDs usw. - diese Rechte können sich auf Milliardenbeträge belaufen2.
Die geistige Schöpfung, die die Qualität eines Werkes hat, ist Gegenstand des Urhebers. Wenn es sich bei dieser geistigen Schöpfung um ein Werk handelt, dann entstehen bestimmte Rechte (Verwertungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte) an dieser geistigen Schöpfung. Diese Rechte, die sich aus dem Werk ergeben, sind durch bestimmte Merkmale gekennzeichnet.
Urheberrechte sind zeitlich begrenzt, und seit der Berner Übereinkunft ist allgemein anerkannt, dass der Schutz besteht, solange der Urheber lebt, und 70 Jahre nach seinem Tod. Der Schutz der Verwertungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte hängt nicht von einer Registrierung, Anmeldung, Hinterlegung oder ähnlichen Formalitäten ab. Aus verschiedenen Gründen können den Urhebern gewisse Beschränkungen auferlegt werden. So ist es beispielsweise möglich, dass die urheberrechtlichen Nutzungsrechte unter bestimmten Voraussetzungen für Zwecke der allgemeinen Bildung gesetzlich beschränkt werden.
Wie andere Rechte des geistigen Eigentums sind auch die Rechte an geistigen und künstlerischen Werken in der Regel territorial geschützt. Registrierungspflichtige Rechte wie Patente, Marken und Geschmacksmuster müssen in dem Land registriert werden, in dem der Schutz gewünscht wird. Das Recht an geistigen und künstlerischen Werken erschöpft sich nicht in der Nutzung. Es umfasst vielmehr das Recht an den Waren oder Vervielfältigungsstücken, in denen die geistige Schöpfung verkörpert ist. Rechte an geistigen und künstlerischen Werken können Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Sie können übertragen, lizenziert, verpfändet, gepfändet oder vererbt werden. Das Urheberrecht ist wettbewerbsfeindlich, da es dem Inhaber ein Monopol einräumt.
II. Begriff
Die Begriffe „geistiges Eigentum [fikri mülkiyet]“ oder „geistiges und gewerbliches Eigentum [fikri ve sınai mülkiyet]“, die dem englischen „intellectual property“, dem deutschen „Immaterialgüterrecht“, dem französischen „propriété intellectuelle“ und dem italienischen „propriété intellectuelle“ entsprechen, sind gleichbedeutend. Der Begriff „geistiges Eigentum“ wird als Oberbegriff für Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, geografische Angaben, Marken, ähnliche Zeichen, Symbole und Logos sowie Halbleitertopografien verwendet3.
Der Begriff „geistiges Eigentum“ umfasst somit geistige und künstlerische Werke sowie gewerbliche Schutzrechte. Die gewerblichen Schutzrechte [sınai mülkiyet haklari] sind in der Türkei in verschiedenen Gesetzen geregelt. Das Gesetz über gewerbliches Eigentum Nr. 6769 [Sınai Mülkiyet Kanunu-SMK]4 regelt die wichtigsten gewerblichen Schutzrechte. Die Rechte an gewerblichem Eigentum sind jedoch nicht auf die Rechte beschränkt, die in diesem Gesetz geregelt sind. Gewerbliche Rechte sind:
- Marken [Markalar] (Artt. 4-32 SMK)
- Geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten [Coğrafi işaretler ve geleneksel ürün] (Artt. 33-54 SMK)
- Geschmacksmuster [Tasarım] (Artt. 55-81 SMK)
- Patent und Gebrauchsmuster [Patent ve faydalı model] (Artt. 82-145 SMK)
- Topographien integrierter Schaltkreise [Entegre Devre Topoğraf-yalarının Korunması Hakkında Kanun] - Gesetz Nr. 5147
- Züchterrechte für neue Pflanzensorten [Yeni Bitki Çeşitlerine Ait Islahçı Haklarının Korunmasına İlişkin Kanun]- (Gesetz Nr. 5042)
Der Begriff des „gewerblichen Eigentums“ ist aus verschiedenen Gründen in die Kritik geraten. Hirsch weist darauf hin, dass sich der Begriff des Eigentums auf zwei Arten von Sachen beziehen kann, nämlich auf bewegliche Sachen und auf unbewegliche Sachen, und dass der Gegenstand der beweglichen Sachen in Art. 686 TMK [Türk Medeni Kanunu]5 und der Gegenstand der unbeweglichen Sachen in Art. 632 TMK genannt wird. Er schlägt statt des Begriffs gewerbliches Eigentum [sınai mülkiyet] den Begriff „ „gewerbliche Rechte [sınai haklar] vor, da er der Ansicht ist, dass ein anderes Recht als die im Grundbuch eingetragenen selbständigen und dauernden Rechte nicht Gegenstand des Eigentums sein kann6.
Obwohl es keinen Unterschied zwischen den Begriffen „geistige Rechte“, „geistiges Eigentum“ und „geistiges und gewerbliches Eigentum“ und manchmal sogar den bevorzugten Begriffen „geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum“ in Bezug auf den Anwendungsbereich gibt, wird in dieser Arbeit der Begriff „geistige Rechte [fikri haklar]“ im Sinne von Urheberrechten bevorzugt. Der Begriff „gewerbliche Rechte [sınai haklar]“ wird für andere Bereiche des geistigen Eigentums wie Marken, Patente und Geschmacksmuster verwendet7.
III. Verhältnis des Urheberrechts zu anderen Rechtsgebieten
Bei den Rechten an geistigem Eigentum überwiegt der privatrechtliche Aspekt. Die Bestimmungen des TMK über die Persönlichkeitsrechte spielen eine ergänzende Rolle in Bezug auf die Rechte an geistigen und künstlerischen Werken. Ebenfalls ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts [Türk Borçlar Kanunu=TBK]8 über unerlaubte Handlungen und Verträge. Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Urheber (Autor) und dem Verlag (Verleger) sind nicht im Urheberrechtsgesetz, sondern im Obligationenrecht (Verlagsvertrag, Art. 487 – 501 TBK) geregelt. Das Eigentumsrecht gilt für die Verkörperung bestimmter geistiger und künstlerischer Werke in materiellen Gütern, das Erbrecht für das Schicksal der Persönlichkeits- und Verwertungsrechte nach dem Tod des Urhebers9, das Strafrecht für die Ahndung von Verletzungen der Persönlichkeits- und Verwertungsrechte des Urhebers.
Das Urheberrecht ist auch eng verbunden mit dem Presserecht (Zensur und Urheberrecht), dem Arbeitsrecht (intellektuelle Arbeit), dem Verwaltungsrecht (Registrierung und Überwachung), dem internationalen Recht und dem internationalen Privatrecht (internationale Abkommen und Kollisionsrecht) 10.
1 Immaterialgüter sind im Gegensatz zu beweglichen Sachen im Zivilgesetzbuch Produkte des menschlichen Geistes, die eine von den sie verkörpernden körperlichen Sachen getrennte rechtliche Existenz und wirtschaftlichen Wert haben. In den modernen Rechtssystemen werden geistige Produkte ebenso wie die physischen Produkte der Arbeit als „Sachen“ betrachtet, die einen wirtschaftlichen Wert haben und Gegenstand von rechtlichen Regelungen und Rechtsgeschäften sein können, vgl. Öztrak, İlhan; Fikir ve Sanat Eserleri Üzerindeki Haklar [Rechte an geistigen und künstlerischen Werken], Ankara 1971, S. 1.
2 So werden beispielsweise die Gesamtverkäufe, Kinobesuche, Lizenzen, DVDs und Verlagsrechte der Harry-Potter-Kinderromane auf 25 Mrd. USD geschätzt (Quelle: IMDB Scholastic Children‘s Book). Dasselbe gilt für türkische Fernsehserien. Die Zahlen für Ende 2022 zeigen, dass der türkische Fernsehseriensektor nach Hollywood der zweitgrößte der Welt ist, dass fast 100 türkische Fernsehserien in 150 Ländern ausgestrahlt werden und dass der Export von Fernsehserien voraussichtlich 600 Mio. USD erreichen wird, https://www.haberturk.com/turk-dizisi-ihracatinda-hedef-600-milyon-dolar-3530029-ekonomi (letzter Abruf: Dezember 2022).
3 Für Begriffe sh. Tekinalp, Ünal; Fikri Mülkiyet Hukuku [Geistiges Eigentum], 5. Aufl., 2012, Istanbul, § 1 Rn. 1 ff. Diese Unterscheidung trifft auch das Gesetz Nr. 6769 über gewerbliches Eigentum.
4 Gesetz über gewerbliches Eigentum Gesetz-Nr. 6769) [Sınai Mülkiyet Kanunu], RG vom 10.01.2017, Nr. 29944.
5 Türkisches Zivilgesetzbuch Nr. 4721, RG vom 8.12.2001 Nr: 24607
6 Hirsch, Ernst; Fikri ve Sınai Haklar [Geistige und gewerbliche Rechte] Ankara 1958, S. 3-4; Für Diskussionen zu diesem Thema sh. Ayiter, Nuşin; Hukukta Fikir ve Sanat Ürünleri [Geistige und künstlerische Werke im Recht], 2. Auflage, Ankara 1981, S. 5.
7 Erdem, Bahattin Bahadır; Patent Hakkının Korunmasına ve Patent Hakkına İlişkin Sözleşmelere Uygulanacak Hukuk [Das auf Patentrechtsschutz und patentrechtsbezogene Verträge anwendbare Recht], Dissertation, Istanbul 1998, S. 13. Nach Ansicht des Verfassers ist diese Unterscheidung im Recht des geistigen Eigentums heute nicht mehr relevant, da nicht nur geistige und künstlerische Werke, sondern auch Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster „geistige Erzeugnisse“ sind und Markenrechte, obwohl sie nicht immer direkt mit einer geistigen Schöpfung verbunden sind, vollständig in diesen Bereich fallen und allgemein als „schutzfähige Ideen“ anerkannt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bereich der Werke der Literatur und Kunst, die unter das klassische Urhebergesetz fallen, ebenfalls einen hohen Handelswert besitzt, so dass unbestreitbar ist, dass auch der Bereich der Werke der Literatur und Kunst industriell geworden ist und dass auch dieser Bereich industriell und gewerblich geworden ist.
8 Türkisches Obligationenrecht Nr. 6098, RG vom 4.02.2011 Nr: 27836
9 Zum Verhältnis von Urheberrecht und Zivilrecht sh. Ayiter, S. 6 ff.
10 Öztrak, S. 6.
§ 3. Das System zum Schutz des geistigen Eigentums in der Türkei
I. Rechtliche Struktur
Die rechtliche Struktur des Systems des geistigen Eigentums in der Türkei besteht aus Gesetzen und damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften. Das Gesetz Nr. 5846 über das Urheberrecht und verwandte Rechtsvorschriften und das Gesetz Nr. 6769 über gewerbliche Schutzrechte [Sınai Mülkiyet KanunuSMK] bilden die Rechtsgrundlage.
Gewerbliche Schutzrechte sind in der Türkei nicht nur im SMK, sondern in verschiedenen Gesetzen geregelt. Die wichtigsten sind im SMK geregelt. Gewerbliche Schutzrechte sind:
- Marken (Artt. 4-32 SMK)
- Geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten (Artt. 33-54 SMK)
- Geschmacksmuster (Artt. 55-81 SMK)
- Patente und Gebrauchsmuster (Artt. 82-145 SMK)
- Topographien integrierter Schaltkreise [Entegre Devre Topoğrafyalarının Korunması Hakkında Kanun]-Gesetz Nr. 5147
- Züchterrechte für neue Pflanzensorten [Yeni Bitki Çeşitlerine Ait Is-lahçı Haklarının Korunmasına İlişkin Kanun]- (Gesetz Nr. 5042)
II. Beteiligte
In der gerichtlichen Dimension des Immaterialgüterrechts spielen die als Fachgerichte fungierenden Zivil- und Strafgerichte für geistiges und gewerbliches Eigentum eine wichtige Rolle34. Streitigkeiten im Bereich des geistigen Eigentums erfordern technisches Fachwissen. Daher ist es wichtig, dass die an diesen Gerichten tätigen Richter über Kenntnisse und Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen. Um zu gewährleisten, dass in einem Land ein effektives und effizientes System aufgebaut werden kann, um geistiges Eigentum zu schützen, sollten spezialisierte Gerichte eingerichtet werden. Die Fachgerichte unterscheiden sich von anderen Gerichten dadurch, dass die Richterinnen und Richter, die an diesen Gerichten tätig sind, über Fachkenntnisse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums verfügen35.
Aufgrund der Änderung von Art. 76 FSEK durch Art. 30 des Gesetzes Nr. 4630 vom 03.03.2001 wurde in Istanbul das Gericht für geistiges und gewerbliches Eigentum errichtet. Mit Beschluss des Hohen Rats der Richter und Staatsanwälte (Nr. 188 vom 24.03.2005)36 wurden die Gerichte für gewerbliches Eigentum in Istanbul und Ankara zu Fachgerichten für zivilrechtliche Streitigkeiten gemäß dem türkischen Patentgesetz und den Rechtsverordnungen Nr. 551 über den Schutz von Patentrechten, Nr. 554 über den Schutz gewerblicher Muster und Modelle, Nr. 555 über den Schutz geographischer Angaben und Nr. 556 über den Schutz von Marken.
Die für das System des gewerblichen Rechtsschutzes zuständige Verwaltungseinheit ist das Türkische Patent- und Markenamt (Turkish Patent and Trademark Office - TPI)37. Registrierungspflichtige Schutzrechte (Marken, Patente etc.) werden beim TPI angemeldet.
Patent- und Markenanwälte spielen im gewerblichen Rechtsschutz eine wichtige Rolle. Patent- und Markenanwälte sind Fachkräfte, die berechtigt sind, im Namen von Antragstellern vor dem TPI aufzutreten (auf dem Gebiet der Erfindungen, der gewerblichen Muster, der Marken und Dienstleistungsmarken und der geografischen Angaben) und als Berater und Vertreter im Bereich des Rechtsschutzes tätig zu sein38.
Verwertungsgesellschaften39 haben im Bereich des Urheberrechts eine sehr wichtige Funktion, insbesondere bei der Einziehung und Verteilung von Vergütungen. Es handelt sich dabei um Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die durch Ministerratsbeschluss mit privatrechtlicher Rechtspersönlichkeit gegründet wurden. Sie haben die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen der Mitglieder, d.h. der Urheber, der Inhaber verwandter Schutzrechte und der Vervielfältiger und Verbreiter nichtperiodischer Veröffentlichungen, wahrzunehmen und die Rechte, die diesen Personen durch das Urheberrechtsgesetz eingeräumt werden, zu verwalten und zu verfolgen sowie die Vergütungen einzuziehen und an die Rechteinhaber zu verteilen.
Weiterhin ist auf die in der Praxis sehr wichtige Institution des Sachverständigen [Bilirkişi]) bei den Fachgerichten hinzuweisen. Obwohl die türkische ZPO [Hukuk Muhakemeleri Kanunu=HMK]40 bestimmt, dass Sachverständige nur für technische Informationen herangezogen werden dürfen, ist in der Praxis zu beobachten, dass die Richter an den Fachgerichten neben technischen Sachverständigen meist auch juristische Sachverständige hinzuziehen. Betrachtet man die Fälle vor den Fachgerichten, so zeigt sich, dass in fast allen Fällen Sachverständige hinzugezogen werden. Der Sachverständigengremium [bilirkişi kurulu]41 setzt sich in der Regel aus drei Personen zusammen und es ist zu beobachten, dass in der Regel ein Rechtsexperte dem dreiköpfigen Ausschuss angehört. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung der Richter und des Mangels an spezialisierten Richtern werden akademische Mitglieder von Lehrstühlen für Handelsrecht an Universitätsfakultäten als Rechtsexperten ausgewählt. In diesem Sinne übernehmen Rechtsexperten vor Gericht häufig die Rolle von „Berichterstattern“, indem sie die Argumente der Parteien zusammenfassen oder sogar Rechtsgutachten erstellen, die in der Regel von den Gerichten zur Entscheidung angenommen werden.
34 Diese Gerichte sind Fachgerichte für geistiges und gewerbliches Eigentum. Die „Fikri ve Sınai Haklar Hukuk Mahkemeleri [FSHHM]“ sind Fachgerichte für Zivilsachen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, während die „Fikri ve Sınai Haklar Ceza Mahkemeleri [FSHCM]“ Fachstrafgerichte für Straftaten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes sind.
35 Die Richterinnen und Richter, die an diesen Gerichten tätig sein werden, haben zu diesem Zweck eine Ausbildung auf dem Gebiet des Rechts des geistigen Eigentums, Auslandspraktika und Sprachkurse durchlaufen. Wir stellen jedoch auch fest, dass der Rat der Richter und Staatsanwälte [Hakimler ve Savcılar Kurulu, HSK] manchmal Richter an diese Gerichte beruft, die nichts mit dem Recht des geistigen Eigentums zu tun haben, wie z.B. Kataster- und Grundbuchrichter.
36 Als Fachgerichte fungieren derzeit die Zivil- und Strafgerichte für geistiges und gewerbliches Eigentum in den Istanbuler Stadtteilen Çağlayan, Anadolu und Bakırköy sowie mehrere solcher Gerichte in Ankara und Izmir.
37 Mit dem Gesetz Nr. 6769 vom 22. Dezember 2016 über gewerbliches Eigentum wurde der Name der Einrichtung in „Türkisches Patent- und Markenamt“ und die Abkürzung in „TURKPATENT“ geändert. In den einschlägigen Rechtsvorschriften wird auch klargestellt, dass mit dem Begriff „ Institution“ das Türkische Patent- und Markenamt gemeint ist.
38 In der Verordnung über die Berufsregeln und Disziplinarordnung für Patentanwälte und Markenanwälte des türkischen Patent- und Markenamts (RG vom 18.05.2018) werden Markenanwälte als natürliche oder juristische Personen definiert, die befugt sind, in Bezug auf Marken, geografische Angaben, garantiert traditionelle Spezialitäten und Geschmacksmuster zu beraten und im Namen von Anmeldern in diesen Angelegenheiten vor dem TPI aufzutreten (Art. 4/1-ç); und Patentanwälte werden als natürliche oder juristische Personen definiert, die befugt sind, in Bezug auf Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und integrierte Schaltkreis-Topographien zu beraten und im Namen von Anmeldern in diesen Angelegenheiten vor dem Amt aufzutreten (Art. 4/1-d).
39 Verwertungsgesellschaften werden nicht durch ein eigenes Gesetz, sondern durch das FSEK geregelt. Die in der Türkei gegründeten Verwertungsgesellschaften und ihre Befugnisse werden im Folgenden näher erläutert.
40 6100 Sayılı Hukuk Muhakemeleri Kanunu, RG vom 4.02.2011, Nr. 27836
41 Das „Sachverständigengremium [bilirkişi kurulu