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Schritt für Schritt durchs Widerspruchsverfahren Der Leitfaden bietet einen umfassenden und konzentrierten Überblick über das Vorverfahren nach § 68 ff VwGO. Gewinnbringend für die Praxis ... Gute Kenntnisse über das Verwaltungsverfahren und speziell über das Widerspruchsverfahren sind für rechtssichere Bescheide unabdingbar. Das in der Ausbildung erworbene theoretische Wissen muss aufgrund des Wandels von Rechtsprechung und Literatur stetig erneuert werden, um gerichtsfeste Widerspruchsbescheide fertigen zu können. ... und für Studium und Referendariat Für Studierende an (Fach-)Hochschulen – beispielsweise für Polizei und Verwaltung – oder an Universitäten liefert das Buch praxisnahe Hilfestellungen und Anregungen. Vor allem für Rechtsreferendarinnen und -referendare, die sich in ihrer Verwaltungsstation nicht nur materielles und prozessuales Recht aneignen, sondern zum ersten Mal in der Praxis anwenden, gibt die Autorin wertvolle Impulse. Wichtige Themen sind u.a.: Aufbau und Inhalt des Widerspruchsbescheides sowie des Abhilfebescheides Besonderheiten der Zustellung, Verjährung und Vollstreckung Erstattung von Kosten im Vorverfahren Aktuelle Änderungen Die 4. Auflage befasst sich insbesondere mit Neuerungen zum Akteneinsichtsrecht, zur Vorgehensweise bei falscher Rechtsbehelfsbelehrung, zur Vollstreckung gegenüber einer rechtsnachfolgenden Person sowie zu der objektiven bzw. subjektiven Widerspruchshäufung. Änderungen im Wohnungseigentumsrecht sind ebenfalls berücksichtigt. Gesetzgebung, Literatur und Rechtsprechung wurden auf den aktuellen Stand gebracht. Jetzt mit 103 Mustern Der aktuelle Leitfaden enthält zusätzliche Muster zum Anfechtungswiderspruch mit Folgenbeseitigung zum teilweise erfolgreichen Verpflichtungswiderspruch Die Expertin für Lehre und Praxis Die Autorin ist Juristin und leitete den Fachbereich »Öffentliches Recht« im Rechtsamt der Stadt Frankfurt am Main. Darüber hinaus verfügt sie über langjährige Erfahrungen in der Lehre an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung sowie in der Ausbildung von Rechtsreferendarinnen und -referendaren. Empfehlenswertes Standardwerk Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Rechts- und Fachämtern ist das Buch ein unverzichtbares Arbeitsmittel. Aber auch Rechtsreferendarinnen und -referendare sowie Studierende, insbesondere an den Hochschulen für öffentliche Verwaltung, können die Darstellung für ihre Prüfungsvorbereitung nutzen.
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Seitenzahl: 352
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Das Widerspruchsverfahren in der Praxis
Leitfaden mit Arbeitshilfen, Mustern und Schriftsätzen
Birgit Wedekind
Ltd. Magistratsdirektorin a.D.
4., neu bearbeitete Auflage, 2023
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
4. Auflage, 2023
Print-ISBN 978-3-415-06860-5
eISBN 978-3-415-07447-7
© 2013 Richard Boorberg Verlag
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Titelfoto: © beeboys_stock.adobe.com
E-Book-Umsetzung: abavo GmbH, Nebelhornstraße 8, 86807 Buchloe
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart
Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden
www.boorberg.de
Das Widerspruchsverfahren befindet sich „in der größten Krise, seit es dieses Rechtsinstitut gibt“.[1] Grundlage für diese nicht gerade zuversichtlich stimmende Einschätzung kann in der Vielfalt landesrechtlicher Regelungen gesehen werden, die das Vorverfahren für unstatthaft erklären. Die Öffnungsklausel des § 68 Abs. 1 S. 2 1. Alt. VwGO bietet hierfür die entsprechenden Möglichkeiten. Die rechtspolitische Sinnhaftigkeit der „Abschaffung“ des Widerspruchsverfahrens in Gänze oder die Reduktion auf einzelne Fälle wird im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip kritisch gesehen. Dem könnte man entgegnen, dass effektiver Rechtsschutz durch die Anrufung der Verwaltungs- oder Sozialgerichte bewirkt werden könne. Der Gesichtspunkt, wonach eine „interne Revision“ eines Verwaltungsaktes (oder dessen Unterbleiben) insbesondere bei Ermessensentscheidungen innerhalb der Verwaltung auch zur Entlastung der Gerichte führen kann, bleibt bei einer derartigen Argumentation außer Betracht. Auch kann Bürgernähe dadurch hergestellt werden, dass der einzelne Widerspruchsführer[2] in einer Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss – also vor einer neutralen Instanz - direkt und durch Vermittlung des Ausschusses seine Sicht der Dinge der Verwaltung unterbreiten kann. Das Ziel, eine akzeptable bzw. einvernehmliche Lösung zu erreichen, wird dem Widerspruchsführer durch die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens verweigert.
Das nunmehr in der 4. Auflage vorliegende Buch möchte trotz der Reduktion des Widerspruchsverfahrens eine Hilfestellung für diejenigen Mitarbeiter in den Verwaltungseinheiten, insbesondere in den Fachämtern bieten, die mit der Abhilfeüberprüfung und mit der Abfassung eines Widerspruchsbescheids befasst sind. Dazu sind gute Kenntnisse über das Verwaltungsverfahren und speziell über das Widerspruchsverfahren unabdingbar. Das in der Ausbildung erworbene theoretische Wissen muss aufgrund des Wandels von Rechtsprechung und Literatur stetig erneuert werden, um gerichtsfeste Widerspruchsbescheide fertigen zu können.
Aber auch für Studierende an (Fach-)Hochschulen – beispielsweise für Polizei und Verwaltung oder für öffentliches Management und Sicherheit – oder an Universitäten soll das vorliegende Handbuch praxisnahe Hilfestellungen und Anregungen bieten. Vor allem für Rechtsreferendare, die sich in ihrer Verwaltungsstation nicht nur materielles und prozessuales Recht aneignen, sondern zum ersten Mal in der Praxis anwenden, bietet dieser Leitfaden wertvolle Impulse.
Mit diesem Handbuch werden Hilfestellungen, Erklärungen und einheitliche Muster zur Verfügung gestellt, nachdem typische, immer wiederkehrende „prozessuale“ und materielle Rechtsfragen kurz und prägnant analysiert worden sind.
Einiges ist gegenüber der Vorauflage ergänzt worden. Hervorzuheben sind insbesondere Ausführungen zum Akteneinsichtsrecht, zur Vorgehensweise bei falscher Rechtsbehelfsbelehrung, zur Vollstreckung gegenüber einer rechtsnachfolgenden Person sowie zu der objektiven bzw. subjektiven Widerspruchshäufung. Änderungen im Wohnungseigentumsrecht wurden berücksichtigt. Muster zum Anfechtungswiderspruch mit Folgenbeseitigung bzw. zum teilweise erfolgreichen Verpflichtungswiderspruch wurden neu zur Verfügung gestellt.
Gesetzgebung, Literatur und Rechtsprechung wurden auf den aktuellen bis Mai 2023 verfügbaren Stand gebracht. Hinweise auf die Rechtslage in anderen Bundesländern als Hessen, in dem das Widerspruchsverfahren sehr ausgeprägt ausgestaltet ist, sind ergänzt.
Konstruktiv-kritische Anregungen und inhaltliche oder redaktionelle „Fehlermeldungen“ nimmt die Autorin gerne entgegen.
Meine Anschrift lautet:
Birgit Wedekind
Bornheimer Landwehr 77
60385 Frankfurt am Main,
E-Mail: [email protected].
Frankfurt/M., im Mai 2023
Leitende Magistratsdirektorin a. D. Birgit Wedekind
Cover
Titel
Impressum
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Allgemeines zum Widerspruchsverfahren
1. Einführung
2. Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens
3. Rechtsnatur des Widerspruchsverfahrens
4. Wirkung des Widerspruchs
4.1 Grundsatz
4.2 Keine aufschiebende Wirkung
4.3 § 80 Abs. 4 VwGO – Aussetzung der Vollziehung
4.4 Ende der aufschiebenden Wirkung
5. Verzicht auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens
5.1 Fälle des § 68 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. VwGO
5.2 Fälle des § 68 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. Nr. 1 VwGO
5.3 Fälle des § 68 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. Nr. 2 VwGO
5.4 Sonstige Fälle
5.4.1 Spezialgesetzliche Besonderheiten
5.4.2 Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
5.4.3 Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens allgemein
6. Ablauf des Widerspruchsverfahrens
6.1 Beginn des Widerspruchsverfahrens
6.2 Widerspruch im Rechtssinne
6.3 Andere Auslegungsmöglichkeiten
6.4 Abhilfeüberprüfung
6.5 Befassung des Widerspruchsausschusses/der Widerspruchsbehörde
6.5.1 Allgemeines
6.5.2 Die Anhörung vor dem Anhörungsausschuss als solche
7. Ende des Widerspruchsverfahrens
8. Fortgang des Widerspruchsverfahrens in besonderen Fällen
8.1 Veräußerung der streitbefangenen Sache
8.2 Tod des Widerspruchsführers
8.3 Änderung des Verfahrensgegenstands
9. Handlungsmöglichkeiten der Widerspruchsbehörde
9.1 Während des Widerspruchsverfahrens
9.2 Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens
10. Gesamtübersicht
B. Der Widerspruchsbescheid
1. Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde
1.1 Sachliche Zuständigkeit
1.2 Örtliche Zuständigkeit
1.3 Sonstige Zuständigkeitsfragen
2. Zulässigkeit des Widerspruchs
2.1 Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges (§§ 68, 40 VwGO)
2.2 Statthaftigkeit des Widerspruchs (§ 68 VwGO)
2.2.1 Anfechtungswiderspruch (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO)
2.2.2 Verpflichtungswiderspruch (§ 68 Abs. 2 VwGO)
2.2.3 Kein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch/Erledigung
2.2.4 Besonderheiten
2.2.5 Unstatthaftigkeit des Widerspruchs
2.3 Widerspruchsbefugnis (§§ 70 Abs. 1 S. 1, 68, 42 Abs. 2 VwGO)
2.3.1 Grundsatz
2.3.2 Widerspruch durch juristische Personen
2.3.3 Widerspruch durch Dritte
2.3.4 Objektive und subjektive Widerspruchshäufung
2.4 Beteiligtenfähigkeit (§ 79 VwVfG i. V. m. § 11 VwVfG)
2.5 Handlungsfähigkeit (§ 79 VwVfG i. V. m. § 12 VwVfG)
2.6 Vorliegen der Vertretungsmacht (§ 79 VwVfG i.V. m. § 14 VwVfG)
2.7 Ordnungsgemäße Widerspruchserhebung/Form (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO)
2.8 Wahrung der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO)
2.8.1 Beginn der Frist mit Bekanntgabe
2.8.2 Fristberechnung
2.8.3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 70 Abs. 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO)
2.9 Widerspruchs- oder Sachbescheidungsinteresse
2.10 Fehlender Rechtsbehelfsverzicht
2.11 Keine Zurücknahme des Widerspruchs
3. Die Begründetheit des Widerspruchs
3.1 Allgemeines
3.1.1 Beurteilungszeitpunkt
3.1.2 Prüfungsumfang
3.1.3 Nachschieben von Gründen
3.1.4 Prüfungsmaßstab
3.1.5 Zweckmäßigkeitsprüfung
3.1.6 Beurteilungsspielraum
3.1.7 Drittwidersprüche
3.1.8 Verböserung im Widerspruchsverfahren (sog. reformatio in peius)
3.2 Formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
3.2.1 Zuständigkeit der Ausgangsbehörde
3.2.2 Form
3.2.3 Verfahren
3.3 Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
3.3.1 Ermächtigungsgrundlage
3.3.2 Richtiger Adressat
3.3.3 Richtiges Mittel
3.3.4 Inhaltliche Mängel
3.3.5 Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
3.3.6 Zulässigkeit etwa angedrohter Zwangsmittel
3.3.7 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
3.3.8 Verletzung des Widerspruchsführers „in seinen Rechten“
3.3.9 Zweckmäßigkeit
3.3.10 Vollziehbarkeitsausspruch
C. Äußeres Erscheinungsbild des Widerspruchsbescheids
1. Kopf des Widerspruchsbescheids
2. Rubrum
3. Tenor
3.1 Tenorierung bei Stattgabe des Widerspruchs
3.1.1 Anfechtungswiderspruch
3.1.2 Verpflichtungswiderspruch
3.2 Tenorierung bei Zurückweisung des Widerspruchs
3.3 Tenorierung bei teilweiser Zurückweisung des Widerspruchs
3.4 Tenorierung bei Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung
3.5 Tenorierung bei Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
3.6 Tenorierung bei reformatio in peius
3.7 Tenorierung bei Vergleich
3.8 Tenorierung bei Einstellung des Verfahrens, z. B. infolge Rücknahme des Widerspruchs
4. Gründe
4.1 Die Sachverhaltsdarstellung – der „Tatbestand“
4.2 Die Gründe (inhaltlicher Art) – die „Entscheidungsgründe“
5. Nebenentscheidungen
5.1 Kosten des Widerspruchsverfahrens
5.1.1 Widerspruchsgebühren
5.1.2 Auslagen
5.2 Aufwendungen der Beteiligten – Erstattung von Kosten im Vorverfahren (§ 80 VwVfG)
5.2.1 Grundsatz
5.2.2 Ausnahmen
5.3 Aussetzung der Vollziehung/Anordnung des Sofortvollzugs
5.4 Exkurs: „Außergerichtliche Kosten“ (§ 162 VwGO)
6. Rechtsmittelbelehrung
6.1 Bezeichnung des Rechtsmittels (Klage)
6.2 Adressat
6.3 Sitz des Adressaten (Ortsangabe)
6.4 Frist
6.5 Form:
6.6 Exkurs
6.6.1 Richtiger Beklagter
6.6.2 Kosten
6.6.3 Folgen bei falscher Rechtsbehelfsbelehrung
6.7 Weitere Hinweise
7. Begleitverfügung
8. Hinweise
9. Unterschrift
D. Der Abhilfebescheid
1. Grundsätze
2. Tenorierungsvorschläge
2.1 Abhilfe im vollen Umfang
2.2 Teilabhilfe
2.3 Nebenentscheidungen des Abhilfebescheids
2.3.1 Kosten
2.3.2 Verzinsung
2.4 Rechtsschutz bei Abhilfebescheid
E. Besonderheiten (Zustellung, Verjährung, Vollstreckung)
1. Zustellung
1.1 Allgemeines
1.2 Zustellungsarten im Widerspruchsverfahren
1.2.1 Empfangsbekenntnis
1.2.2 Zustellungsurkunde
1.2.3 Einschreiben
1.2.4 Elektronische Zustellung
1.2.5 Ersatzzustellung
1.2.6 Öffentliche Zustellung
1.2.7 Auslandszustellung
1.3 Adressat der Bekanntgabe und der Zustellung
1.3.1 Zustellung an gesetzliche Vertreter
1.3.2 Zustellung an Bevollmächtigte
1.4 Fehlende und fehlerhafte Zustellung
1.5 Heilung der fehlenden und fehlerhaften Zustellung
2. Verjährung
3. Das Vollstreckungsverfahren
3.1 Anzuwendende Vorschriften
3.2 Vollstreckungsbehörde
3.3 Voraussetzungen einer Vollstreckung, insbesondere nach dem HVwVG
3.3.1 Sogenanntes Beitreibungsverfahren (Geldleistung)
3.3.2 Sogenanntes Verwaltungsvollstreckungsverfahren
3.4 Ende der Vollstreckung
3.5 Rechtsnachfolge in der Vollstreckung
F. Musterbescheide
3.1 Widerspruchsbescheid – unzulässiger Widerspruch
3.2 Ablehnender Widerspruchsbescheid – Anfechtungswiderspruch
3.3 Widerspruchsbescheid: teilweise erfolgreicher Verpflichtungswiderspruch
Stichwortverzeichnis
Anmerkungen
a. A.
anderer Ansicht
aaO
am angegebenen Ort
Abtl.
Abteilung
AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGVwGO
Ausführungsgesetz zur VwGO
Alt.
Alternative
AO
Abgabenordnung
apf
Ausbildung – Prüfung – Fachpraxis (Zeitschrift)
Art.
Artikel
ASR
Anwalt/Anwältin im Sozialrecht (Zeitschrift)
AsylG
Asylgesetz
AufenthG
Aufenthaltsgesetz
Aufl.
Auflage
AuslG
Ausländergesetz
Az.
Aktenzeichen
AZG
Allgemeines Zuständigkeitsgesetz
BA
Behördenakte
BBG
Bundesbeamtengesetz
B. v.
Beschluss vom
BAföG
Bundesausbildungsförderungsgesetz
BauGB
Baugesetzbuch
BauNVO
Baunutzungsverordnung
BauO
Bauordnung
BauR
Baurecht (Zeitschrift)
Bay
Bayern
BayKostG
Kostengesetz Bayern
BayVBl.
Bayerische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)
BayVerfGH
Bayerischer Verfassungsgerichtshof
BayVGH
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Bbg
Brandenburgisch, Brandenburg
BDO
Bundesdisziplinarordnung
BeamtStG
Beamtenstatusgesetz
Beck-online
Online-Kommentar des Beck-Verlags
BeckRS
Beck-Rechtsprechung in www.beckonline.de
beBPO
Elektronisches Behördenpostfach
BGebG
Bundesgebührengesetz
BGG
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen – Behindertengleichstellungsgesetz
BGleiG
Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes – Bundesgleichstellungsgesetz
BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Bl.
Blatt
Bln
Berlin
Brem
Bremen, bremisch
BremGebBeitr
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz
BRRG
Beamtenrechtsrahmengesetz
BSG
Bundessozialgericht
BT-Drs.
Bundestagsdrucksache
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE
Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
BW
Baden-Württemberg
DÖV
Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)
DRiG
Deutsches Richtergesetz
DSGVO
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DVBl.
Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)
DVP
Deutsche Verwaltungspraxis (Zeitschrift)
EGGVG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
EGovG
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung
EGRL
Richtlinie der Europäischen Union
EGVP
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach
ElDAS-Verordnung
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl 257/73)
entspr.
entsprechend
ESVGH
Entscheidungssammlung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Entscheidungen der Staatsgerichtshöfe beider Länder
etc.
et cetera
f./ff.
folgende Seite/fortfolgende Seiten
FamRZ
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
FlurbG
Flurbereinigungsgesetz
Fn.
Fußnote
GastG
Gaststättengesetz
GebOSt
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
GebG
Gebührengesetz
GebVz
Gebührenverzeichnis
Gemeindehaushalt
Der Gemeindehaushalt (Zeitschrift)
GerStrukGAG MV
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmS-OGB
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
GrStG
Grundsteuergesetz
GVBl.
Gesetz- und Verordnungsblatt
h. M.
herrschende Meinung
HAGKrWG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz
HAGVwGO
Hessisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung
Hbg
Hamburg, hamburgisch
HBO
Hessische Bauordnung
HGB
Handelsgesetzbuch
HKAG
Hessisches Kommunalabgabengesetz
HKO
Hessische Landkreisordnung
Hmb
Hamburg
HS
Halbsatz
HSGZ
Hessische Städte- und Gemeindezeitung (Zeitschrift)
HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
HUIG
Hessisches Umweltinformationsgesetz
HVwKostG
Hessisches Verwaltungskostengesetz
HVwVfG
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz
HVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
HVwZG
Hessisches Verwaltungszustellungsgesetz
i. d. R.
in der Regel
IFG
Informationsfreiheitsgesetz
insbes.
insbesondere
i. V. m.
in Verbindung mit
JURA
Juristische Ausbildung (Zeitschrift)
juris.de
juris – das Rechtsportal (www.juris.de)
jurisPR
juris – Praxisreport
JuS
Juristische Schulung (Zeitschrift)
JuSchG
Jugendschutzgesetz
JustG NW
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
KAG
Kommunalabgabengesetz
KommJur
Kommunaljurist (Zeitschrift)
KStZ
Kommunale Steuerzeitschrift (Zeitschrift)
Ktn.
Kenntnisnahme
L-
Landes-
LAG
Lastenausgleichsgesetz
LKRZ
Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland
LKV
Landes- und Kommunalverwaltung (Verwaltungsrechts-Zeitschrift für die Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen)
LOG NRW
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen
LSA
Land Sachsen-Anhalt
LSG
Landessozialgericht
LVwG
Landesverwaltungsgesetz
LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
MDR
Monatszeitschrift für deutsches Recht (Zeitschrift)
MV
Mecklenburg-Vorpommern
m. w. N.
mit weiteren Nachweisen
Nds.
Niedersachsen
NJG
Niedersächsisches Justizgesetz
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NordÖR
Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland
Nr.
Nummer
NRW
Nordrhein-Westfalen
NRWGO
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NVwZ-RR
NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht (Zeitschrift)
NWVBl.
Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
PAG
Polizeiaufgabengesetz
PAuswG
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
PBefG
Personenbeförderungsgesetz
PBefGKostV
Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
PostG
Postgesetz
RDG
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
RdL
Recht der Landwirtschaft (Zeitschrift)
Rk
rechtskräftig
Rh.-Pf.
Rheinland-Pfalz, rheinland-pfälzisch
Rn.
Randnummer
RVG
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
S.
Satz
Saarl.
Saarland, saarländisch
SanktDG
Sanktionsdurchsetzungsgesetz
Sächs
Sächsisch
SächsJG
Sächsisches Justizgesetz
SächsPolG
Sächsisches Polizeigesetz
SächsVBl.
Sächsische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)
SächsVersG
Sächsisches Versammlungsgesetz
SGG
Sozialgerichtsgesetz
SH
Schleswig-Holstein
SigG
Signaturgesetz
Sog.
Sogenannte/r
StAnz.
Staatsanzeiger
SVR
Straßenverkehrsrecht (Zeitschrift)
Thür
Thüringen, thüringisch
ThürVBl.
Thüringer Verwaltungsblätter (Zeitschrift)
ThürVwKostG
Thüringer Verwaltungskostengesetz
TierSchlMVG
Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine
U. v.
Urteil vom
UVP
Umweltverträglichkeitsprüfung
UmwRG
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
UPR
Umwelt- und Planungsrecht (Zeitschrift)
VA
Verwaltungsakt
VermG
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
VerwArch
Verwaltungsarchiv (Zeitschrift)
VGH
Verwaltungsgerichtshof
VIG
Verbraucherinformationsgesetz
VkBkmG
Gesetz über die Verkündigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz)
VR
Verwaltungsrundschau (Zeitschrift)
VRS
Verkehrsrechtssammlung (Zeitschrift)
VwG
Verwaltungsgesetz
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwKostG
Verwaltungskostengesetz
VwKostG LSA
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz
VwZVG
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
WBO
Wehrbeschwerdeordnung
WEG
Wohnungseigentümergesetz
WPflG
Wehrpflichtgesetz
WRP
Wettbewerb in Recht und Praxis (Zeitschrift)
WV
Wiedervorlage
z. B.
zum Beispiel
zdA
zu den Akten
ZDG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZfBR
Zeitschrift für Baurecht
ZfW
Zeitschrift für Wasserrecht
Ziff.
Ziffer
ZG
Zustellungsgesetz
ZKF
Zeitschrift für Kommunalfinanzen
ZUR
Zeitschrift für Umweltrecht
ZPO
Zivilprozessordnung
Allesch
Ist der Widerspruch nach Zustellung des Widerspruchsbescheids noch zurücknehmbar?, NVwZ 2000, 1227 ff.
Altenmüller
Die Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren, DVBl 1978, 285
Apel/Huber
Die elektronische Signatur – eine Einführung, JURA 2022, 1153
App
Einführung in das Verwaltungsvollstreckungsrecht, JuS 2004, 786
Bader/Ronellenfitsch
Beck’scher Online-Kommentar zum VwVfG
Becker, Peter
Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft, FamRZ 2014, 1756 ff.
Beckermann
Widerspruchsverfahren nach Belieben der Behörde? Das neue niedersächsische Behördenoptionsmodell als Vorbild? NVwZ 2017, 1431
Beckermann
Zur Erforderlichkeit einer Belehrung über die elektronische Form der Rechtsbehelfseinlegung, NVwZ 2017, 745
Bennemann/Daneke u. a.
Kommunalverfassungsrecht Hessen – Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, Stand: März 2023
Bingenheimer/Gutsche
Die drittschützende Wirkung des Beteiligungserfordernisses im Denkmalschutzrecht, NVwZ 2021, 442
Biermann
Das Widerspruchsverfahren unter Reformdruck,DÖV 2008, 395
Biermann
Regelung umweltbezogener Verwaltungsverfahren auf Landesebene – Mecklenburg-Vorpommern als „Reformmotor“?, ZUR 2006, 282
Bitter/Konow
Bekanntgabe und Widerspruchsfrist bei Verkehrszeichen, NJW 2001, 1387
Boettcher
Doch kein grober Keil? Die Geltung des Verwaltungsverfahrensrechts für Kommunalabgabeverfahren, BayVBl. 1991, 297
Brandt/Domgörgen
Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Auflage 2018
Brenner/Witt
Klage auf Widerspruchsbescheidung nach § 75 VwGO, DVBl 2020, 977
Brühl
Sachbericht, Gutachten und Bescheid im Widerspruchsverfahren, JuS 1994, 56, 153
Bull
Zur Zulässigkeit einer Aufsichtsklage sowie zur Zurückverweisung an die Vorinstanz im Verwaltungsverfahren und zum Vertrauensschutz beim Auslaufen einer befristeten rechtswidrigen Sozialleistung, DVBl 1971, 581
Bull
Der „vollständig automatisiert erlassene“ Verwaltungsakt – Zur Begriffsbildung und rechtlichen Einhegung von „E-Government“, DVBl 2017, 409
Deckenbrock/Patzer
Grundfälle zu Widerspruchs- und Klagefrist im Verwaltungsprozess, JURA 2003, 476
Desens
Sinn und Unsinn des Behördenprinzips, NVwZ 2013, 471
Detterbeck
Allgemeines Verwaltungsrecht, 21. Auflage 2023
Ecker
Zur Zulässigkeit der reformatio in peius im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren – Betrachtung einer klassischen Streitigkeit, VerwArch 2022, 24
Eisenmenger
Das Öffentliche Wirtschaftsrecht im Umbruch – Drei Jahre Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland, NVwZ 2010, 337
Engelbrecht
Die Hauptsacheerledigung im Widerspruchsverfahren, JuS 1997, 550
ders.
Wohnungseigentümergemeinschaften und kommunale Grundabgaben, KommJur 2006, 369
Engelhardt/Schlatmann/App
VwVG/VwZG, Kommentar, 12. Auflage 2021
Erichsen
Das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO, JURA 1992, 645
Eyermann
VwGO, Kommentar, 16. Auflage 2022
Exner/Richter-Hopprich
Die Erledigung im Widerspruchsverfahren, JuS 2015, 521
Fabry
Verwaltungsgebühren für Widerspruchsverfahren, HSGZ 1995, 89
Fehling/Kastner/Störmer
Verwaltungsrecht, Handkommentar, 5. Auflage 2021
Fiedler/Bischoff
Zur Zulässigkeit der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens gegen PBefG – rechtliche Entscheidungen in Niedersachsen, NordÖR 2021, 9
Fröhlich
Sinn und Unsinn von Widerspruchsverfahren im Umweltrecht, LKRZ 2010, 445
Gailus/Verleger
Öffentlich-rechtliche Klausur – Widerspruch gegen die Teileinziehung einer Straße, JuS 1989, 395
Gassner
Kompendium Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2019
Gassner
Fit für Prüfungen im Verwaltungsrecht, 2019
Geiger
Die Neuregelung des Widerspruchsverfahrens durch das AGVwGO, BayVBl. 2008, 161
Geis/Hinterseh
Grundfälle zum Widerspruchsverfahren, JuS 2001, 1074, 1176; JuS 2002, 34
Glotzbach
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Der Kostenerstattungsanspruch bei Erledigung des Widerspruchs, ThürVBl. 2013, 73
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Bescheidungsform bei Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde, DÖV 1982, 132
Sodan/Ziekow
VwGO, Kommentar, 5. Auflage 2018 (zitiert: Bearbeiter, in: Sodan/Ziekow, § …. Rn. …)
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Weber
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Weber
Zur Tenorierung des Widerspruchsbescheids einschließlich der Kostenentscheidung, apf 2000, 124
Weber
Die Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren bei Erledigung des Widerspruchs, SVR 2010, 196 (zitiert: Weber, SVR)
Weber
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http://de.wikibooks.org/wiki/%C3 %96ffentliches_Recht/_Assex/_Hessen/_Klausurprobleme#Land_Hessen (Stand: 18.11.2012)
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Wesentliches Element des Rechtsstaates ist der Rechtsschutz des Einzelnen gegenüber Hoheitsakten. Hoheitsakte stellen sich in der Mehrzahl der Fälle als Verwaltungsakte dar. Den Verwaltungsakt kennzeichnet eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Wirkung nach außen[3] (vgl. § 35 S. 1 VwVfG[4]).
Die wohl am häufigsten vorkommende Art des Verwaltungsakts ist die Verfügung. Durch sie wird ein Rechtsverhältnis begründet, geändert oder aufgehoben. Sie richtet sich an eine einzelne Person (Einzelverfügung) oder an einen individuell bestimmten Personenkreis (Allgemeinverfügung).
Verwaltungsakte sind ferner die Entscheidungen, die den Bestand oder Nichtbestand eines Rechtsverhältnisses, einer Verpflichtung oder einer Berechtigung feststellen (zum Beispiel Feststellung der Staatsangehörigkeit).
Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt garantiert Art. 19 Abs. 4 GG.[5] Diesem Rechtssatz hat die Verwaltungsgerichtsordnung Rechnung getragen. Sie sieht in der Vorschrift des § 40 VwGO vor, dass in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offensteht, soweit nicht in Spezialgesetzen die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet ist. Wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder durch seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, kann Klage, also für den ersten Fall Anfechtungsklage, in der zweiten Alternative Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben, vgl. § 42 VwGO.
Dem Klageverfahren vorgelagert ist das verwaltungsinterne Widerspruchsverfahren. Daher wird es auch als „Vorverfahren“ bezeichnet.[6]
Seine Durchführung ist teilweise Sachentscheidungsvoraussetzung einer nachfolgenden Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage[7] und ist vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfen.[8] Es ist also erforderlich, dass das Vorverfahren ordnungsgemäß, d. h. unter Einhaltung der in §§ 68 ff. VwGO für den Widerspruch vorgeschriebenen Erfordernisse durchgeführt wurde.[9]
Parallel zu den Klagearten unterscheidet man den Anfechtungswiderspruch – also das Begehren, einen Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren aufzuheben – von dem Verpflichtungswiderspruch. Ziel des Widerspruchsführers ist in diesem Fall, den Erlass eines Verwaltungsakts zu erwirken.
Das Widerspruchsverfahren, das also ein förmlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf ist und alle vor Erlass der VwGO möglichen anderen förmlichen Rechtsbehelfe ersetzt (vgl. § 77 VwGO), wird in den §§ 68 ff. VwGO geregelt. Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung des Vorverfahrens, soweit es Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage ist, ergibt sich unmittelbar aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG als Annexzuständigkeit dazu bzw. aus dem Sachzusammenhang mit anderen Materien, für die dem Bund die Gesetzgebungszuständigkeit zukommt. Im Übrigen ist das Widerspruchsverfahren auch Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG.[10]
Das Vorverfahren entfällt, wenn ein Gesetz, also ein Bundes- oder Landesgesetz[11],[12], dies bestimmt. Da nach § 77 VwGO alle das Vorverfahren regelnden bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen aufgehoben worden sind, es sei denn, sie wurden ausdrücklich in den Übergangsvorschriften aufrechterhalten, kann das Vorverfahren nur durch ein Gesetz, das nach Inkrafttreten der VwGO erlassen wird, ausgeschlossen werden.[13]
Es wird im Hinblick auf die Funktionen des Widerspruchsverfahrens als kritisch angesehen, wenn der Landesgesetzgeber von dieser Option Gebrauch macht. Denn es macht durchaus Sinn, den Bürger entweder direkt anzuhören oder den Verwaltungsakt durch die Widerspruchsbehörde als „neutrale Instanz“ einer nochmaligen Überprüfung in tatsächlicher, rechtlicher und zweckmäßiger Hinsicht zu unterziehen.[14] Darüber hinaus kann eine verbesserte Akzeptanz von Verwaltungsentscheidungen im Widerspruchsverfahren erzielt werden, insbesondere wenn eine Anhörung vor einem Widerspruchsausschuss stattfindet.[15] Auch ist ein Anschreiben an den Widerspruchsführer im Rahmen der „Anhörung“, in dem ihm eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage gegeben wird, für den Widerspruchsführer hilfreich.
Das Gesetz kann, anstatt das Vorverfahren ganz auszuschließen, die Nachprüfung durch die Widerspruchsbehörde auf die Rechtskontrolle beschränken, wie es auch in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Fall ist.[16]
Soweit die Länder sich entschieden haben, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, geben die Landesgesetze, insbesondere die dortigen Ausführungsgesetze zur VwGO, Einzelheiten vor.[17]
Obwohl das Widerspruchsverfahren in der VwGO geregelt wird, handelt es sich um ein das gerichtliche Verfahren vorbereitendes Verwaltungsverfahren. Im Unterschied zu einer gerichtlichen Entscheidung liegt der Sache nach kein kontradiktorisches Streitverfahren vor. Die Behörde, gegen deren Ausgangsbescheid sich der Widerspruchsführer wendet, ist nicht Widerspruchsgegnerin. Anders verhält es sich dann, wenn die Ausgangsbehörde (abweichend von § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) in Selbstverwaltungsangelegenheiten nicht selbst den Widerspruchsbescheid erlässt. Hier kann die Entscheidung der Widerspruchsbehörde in die Rechte der Selbstverwaltungskörperschaft eingreifen, sodass diese am Widerspruchsverfahren zu beteiligen ist.[18]
Viele Voraussetzungen des Widerspruchs werden nicht vollständig in den §§ 68 ff. VwGO geregelt; daher behilft man sich mit einer analogen Anwendung der für das Klageverfahren geltenden Vorschriften der VwGO.[19]
In diesem form- und fristgebundenen Verwaltungsverfahren wird ein angefochtener Verwaltungsakt (bzw. die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts) auf seine Rechtmäßigkeit und bei Ermessensverwaltungsakten auch auf seine Zweckmäßigkeit hin überprüft.[20],[21]
Das Widerspruchsverfahren hat drei wesentliche Funktionen.[22]
→
Rechtsschutzfunktion
In erster Linie dient es dem (zusätzlichen) Rechtsschutz des Bürgers, weil eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die Behörde vorgenommen wird. Diese Überprüfung ist schneller, kostengünstiger und umfassender als das verwaltungsgerichtliche Verfahren, weil es innerhalb von drei Monaten (vgl. § 75 S. 2 und S. 3 VwGO) abgeschlossen werden soll und im Regelfall aufseiten der Behörde keine Verfahrenskosten entfaltet.
[23]
→
Selbstkontrolle der Verwaltung
Das Verfahren dient der Selbstkontrolle der Verwaltung, da sowohl Ausgangs- als auch Widerspruchsbehörde (das sind in Selbstverwaltungsangelegenheiten lediglich verschiedene Ämter innerhalb des Magistrats/Gemeindevorstands einer Kommune) die Möglichkeit erhalten, Fehler festzustellen und zu korrigieren.
[24]
→
Entlastung der Verwaltungsgerichte
Durch die erneute Überprüfung eines Verwaltungsakts durch die Verwaltung können die Gerichte entlastet werden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass ein Widerspruchsführer von der Rechtmäßigkeit bzw. Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts überzeugt werden kann, als auch für den Fall, dass eine Abhilfe vorgenommen wird.
[25]
Es wird also quasi dem Widerspruchsführenden zusätzlicher Rechtsschutz zuteil.
[26]
(Beeindruckend in diesem Zusammenhang sind die Erfolgsquoten im steuerrechtlichen Einspruchs
[27]
- und sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren
[28]
.)
Das Vorverfahren ist seiner Struktur nach ein einheitliches förmliches Rechtsbehelfsverfahren.[29]
§ 79 VwVfG bestimmt, dass für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte vorbehaltlich sondergesetzlicher Regelungen die Verwaltungsgerichtsordnung gilt. Für den förmlichen Rechtsbehelf „Widerspruch“ hat diese Vorschrift im Hinblick auf §§ 40, 68 ff. VwGO nur deklaratorische Bedeutung. Nach § 79 VwVfG gelten „im Übrigen“ die Vorschriften des (jeweiligen Landes-)Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Für den Fall, dass die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften Regelungslücken enthalten, wird also mit konstitutiver Wirkung angeordnet, dass hilfsweise das Verwaltungsverfahrensgesetz gelten soll.
Das Widerspruchsverfahren als solches ist nicht Teil des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens,[30] sondern ein das gerichtliche Verfahren vorbereitendes Verwaltungsverfahren.[31] Es bildet eine zeitliche Schnittstelle. Der Streitgegenstand kann in das gerichtliche Verfahren einmünden.[32]
Die Rechtsnatur des Widerspruchsverfahrens als Verwaltungsverfahren ergibt sich zudem aus seiner Funktion als Selbstkontrolle der Verwaltung. Denn die Verwaltung trifft nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage eine eigene Entscheidung.[33] In § 79, 2. HS. VwVfG werden Vorschriften, die nur unmittelbar für das gerichtliche Verfahren gelten, für das Widerspruchsverfahren entsprechend anwendbar erklärt, was unnötig wäre, wenn das Widerspruchsverfahren Teil des gerichtlichen Verfahrens wäre. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen.[34]
Aus der Stellung des Widerspruches als vorprozessualer Rechtsbehelf ergibt sich, dass der Widerspruch in einzelnen Aspekten einer Prozesshandlung ähnlich behandelt wird.[35] So sind die Widerspruchserklärung und die Rücknahme des Widerspruches bedingungsfeindlich.[36]Der Widerspruch darf daher nicht unter einer Bedingung erhoben werden, die an Umstände außerhalb des Verfahrens anknüpft. Der eingelegte Widerspruch kann auch nicht wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten werden.[37]
Durch die Einlegung eines Widerspruchs kommt die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs bei einer Anfechtungskonstellation (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO) ebenso wie bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten (§ 80 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. VwGO) zum Tragen. Dasselbe gilt bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung, §§ 80 Abs. 1 S. 2, 2. Alt., 80 a VwGO. Bei einem Versagungsbescheid wird durch die Einlegung eines Widerspruchs eine aufschiebende Wirkung nicht erreicht. Mit anderen Worten: die Einlegung eines Widerspruchs schützt den Widerspruchsführer vorübergehend vor Beeinträchtigung seiner Rechtsposition, erhält somit den status quo ante, erweitert diesen jedoch nicht.[38] Die Bestandskraft wird also gehemmt.
Der Begriff „aufschiebende Wirkung“ bedeutet also, dass die Behörde keine Maßnahmen zur Verwirklichung des Verwaltungsakts treffen darf.[39] Sie stellt daher ein Vollziehungsverbot für die Behörde dar. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs soll sicherstellen, dass vor Unanfechtbarkeit eines belastenden Verwaltungsakts nicht vollendete Tatsachen geschaffen und Rechte beeinträchtigt werden können, ohne dass der Betroffene die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes hat (Art. 19 Abs. 4 GG).[40] Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beseitigt nicht die Wirksamkeit des Verwaltungsakts (§ 43 VwVfG). [41] Sie hat also nur zur Folge, dass der angefochtene Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden darf. Bereits eingeleitete und durchgeführte Vollziehungsmaßnahmen müssen rückgängig gemacht werden. Aufschiebende Wirkung heißt auch, dass es Dritten verboten ist, von dem Verwaltungsakt Gebrauch zu machen.
Kontrovers wird die Rechtsfolge der aufschiebenden Wirkung gegen einen Aufhebungsbescheid einer Genehmigung diskutiert. Wird eine Genehmigung nach §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben, kann der Adressat hiergegen – je nach Landesrecht – Widerspruch erheben, dem grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, sofern kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Daraus folgt die Frage, ob die aufschiebende Wirkung gegen den Aufhebungsbescheid zum Wiederaufleben der Genehmigung führt. Die Folge des Wiederauflebens wäre, dass der Genehmigungsinhaber von seiner Genehmigung weiterhin Gebrauch machen könnte.[42] Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts[43], die ein automatisches Aufleben des aufgehobenen Verwaltungsaktes nach der Anfechtung des Aufhebungsbescheids ablehnt, wird in der Literatur z. T. kritisiert.[44] Der Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 VwGO kann die Wirksamkeit des aufgehobenen Verwaltungsaktes nicht aufleben lassen. Denn die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes als hoheitliche Maßnahme ist durch die Entscheidungskompetenz der Behörde geprägt. Der Adressat hat hierauf keinen Einfluss, der im Übrigen im Wege eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO die vorläufige Genehmigung eines Vorhabens erzielen kann.
Die Widerspruchseinlegung hat Suspensiv- und Devolutivwirkung, vgl. §§ 80 Abs. 1, 73 Abs. 1 VwGO.[45]
Devolutiveffekt meint, dass die Entscheidungskompetenz auf eine höhere Instanz gebracht wird, also voll auf die Widerspruchsbehörde übergeht. Man spricht auch von der „Abwälzwirkung“.[46] Dies bedeutet mit anderen Worten, dass die Widerspruchsbehörde, die entweder auf einer anderen Verwaltungsebene angesiedelt ist oder innerhalb der Ausgangsbehörde die Stellung eines selbständigen „Sonderorgans“ innehat, in vollem Umfang an die Stelle der Ausgangsbehörde tritt, also eine eigene, neue Sachentscheidung trifft, und nicht lediglich eine Nachprüfung im engeren Sinne erfolgt.[47]
Der Effekt tritt erst ein, wenn die Abhilfe durch die Ausgangsbehörde verweigert worden ist, vgl. § 73 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Devolutiveffekt begründet aber keine ausschließliche Zuständigkeit: Die Ausgangsbehörde darf auch noch dann dem Widerspruch abhelfen, wenn die Widerspruchsbehörde bereits mit der Angelegenheit befasst ist.[48]
Die Suspensivwirkung hemmt den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft durch Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts.
Die aufschiebende Wirkung beginnt erst mit der Einlegung des Widerspruchs, hat dann aber rückwirkende Kraft (ex tunc-Wirkung) und kann naturgemäß nur bei einem Anfechtungswiderspruch in Betracht kommen.
Selbstverständlich ist, dass die aufschiebende Wirkung nur für denjenigen eintritt, der den Rechtsbehelf eingelegt hat. Bei Unteilbarkeit der angefochtenen Maßnahme kann sie auch faktisch zugunsten anderer Betroffener wirken, z. B. bei einer Anfechtung einer Allgemeinverfügung durch einen einzelnen Betroffenen.[49]
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt jedoch in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 VwGO.[50] Diese Regelung dient der Sicherung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Sicherstellung der Vollziehbarkeit der dafür erforderlichen Verwaltungsakte. Auch soll sich der Adressat seinen Verpflichtungen nicht einfach durch Einlegen eines Rechtsmittels entziehen können.
Die aufschiebende Wirkung entfällt demnach nach § 80 Abs. 2 S. 1
→
Nr. 1 VwGO bei öffentlichen Abgaben und Kosten.
Hintergrund für diese gesetzliche Regelung ist die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit des Staates.
Der Widerspruchsbescheid hat daher immer den Hinweis zu enthalten, dass die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung bezüglich der Kostenforderung (– das kann die angefochtene Gebührenforderung oder Widerspruchsgebühren beinhalten –) entfaltet.
Muster 1: Entfallen der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 VwGO
HINWEIS:
1.Geht der Betrag nicht rechtzeitig bei der Stadtkasse ein, so wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 v. H. für jeden angefangenen Monat, in dem der Schuldner sich in Säumnis befindet, erhoben (§ 13 Verwaltungskostensatzung).2.Die Anfechtungsklage entfaltet hinsichtlich der Kostenforderung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO).Zu den Kosten gehören auch sogenannte Säumniszuschläge auf rückständige Abgaben[51] und die Kosten der Ersatzvornahme während des Vollstreckungsverfahrens.[52]
Zu den öffentlichen Abgaben und Kosten sind die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren[53] ebenfalls zu zählen.
Weiterhin entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 2 S. 1
→
Nr. 2 VwGO bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
→
Nr. 3 in anderen durch Bundesgesetz
[54]
oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen
[55]
, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
→
Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
§ 80 Abs. 2 S. 2 VwGO ermöglicht es den Ländern anzuordnen, dass Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung in Fällen, in denen die Länder Bundesrecht vollstrecken, keine aufschiebende Wirkung haben. Der Hessische Landesgesetzgeber hat von dieser Möglichkeit in § 16 HAGVwGO Gebrauch gemacht.[56]
Gem. § 80 Abs. 4 VwGO kann die Ausgangsbehörde oder Widerspruchsbehörde die behördliche Aussetzung der Vollziehung in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO anordnen. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben[57] und Kosten kann die Behörde die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellt.
Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn der Erfolg des Widerspruchs wahrscheinlicher als der Misserfolg ist.[58] Unbillige Härten bestehen dann, wenn durch die Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden können, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde.[59]
Die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung stellt als eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung keinen eigenständigen Verwaltungsakt dar.[60]
Die aufschiebende Wirkung entfällt nicht schon mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids, sondern erst mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts in der Form des Widerspruchsbescheids, d. h. erst dann, wenn die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO bzw. § 58 Abs. 2 VwGO abgelaufen ist. Auch kann das Gericht im sog. Eilverfahren die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen, § 80 Abs. 5 VwGO. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wirkt generell auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurück. Das Gericht kann allerdings im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die Rückwirkung zeitlich einschränken oder ausschließen.[61]
Zum Teil wird auf das Widerspruchsverfahren verzichtet, soweit – wie unten näher ausgeführt wird – eine entsprechende gesetzliche Regelung getroffen worden ist.
An dieser Stelle sei kritisch[62] angemerkt, dass die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens problematisch ist. Dem Bürger entstehen Nachteile dahingehend, dass bei einer Ermessensentscheidung die Zweckmäßigkeit der verfügten Regelung von der Verwaltung nicht noch einmal differenziert analysiert wird. Denn § 114 VwGO sieht nicht vor, dass das Verwaltungsgericht die Zweckmäßigkeit überprüft. Lediglich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns steht auf dem Prüfstand.[63]
Aber nicht nur bei Verwaltungsakten, die der Behörde ein Ermessen zugestehen, ist das Vorverfahren sinnvoll. Auch bei sog. gebundenen Entscheidungen sollte noch einmal vor der Befassung des Verwaltungsgerichts mit der Materie ein Behördenmitarbeiter kritisch die Ausgangsentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin beleuchten. Diese Vorgehensweise führt zu einer möglichen Akzeptanz des Adressaten einer Verwaltungsentscheidung.
Soll das Ausgangsverfahren wirklich gestärkt werden – so die Verfechter der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens –, so kann man nur raten, die Anhörung vor Erlass eines Bescheids nach § 28 VwVfG konsequent als Maßnahme zur Fehlervermeidung einzusetzen.[64]
Ändert sich nach dem Erlass des Ausgangsbescheids die Sach- und Rechtslage zugunsten des Widerspruchsführers, so ist das bei der Entscheidung über den Widerspruch zu berücksichtigen. Dagegen ist grundsätzlich[65] auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bei einer Anfechtungsklage durch das Verwaltungsgericht abzustellen (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Aber die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens ist auch für die Behörde nachteilig. Denn das Widerspruchsverfahren, das Teil des Verwaltungsverfahrens ist, gibt der Behörde – sei es der Ausgangsbehörde oder sei es der Widerspruchsbehörde – die Möglichkeit, Fehler des angefochtenen Verwaltungsakts zu heilen. Dahingegen ist die Heilung materieller Fehler im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur noch nach den strengen Grundsätzen über das Nachschieben von Gründen möglich. § 114 S. 2 VwGO eröffnet im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, Ermessenserwägungen zu ergänzen. Diese können jedoch nicht erstmals angestellt werden.[66] Von selbst versteht es sich, dass dem Gericht eine sogenannte Verböserung des Ausgangsbescheides (reformatio in peius) nicht zusteht; denn das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen (vgl. § 88 VwGO).
Entgegen der Tendenz, das Widerspruchsverfahren abzuschaffen, wurde in „verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen“ i. S. des § 112 a Abs. 1 BRAO das Widerspruchsverfahren 2009 neu eingeführt, vgl. § 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO i. V. m. § 68 VwGO.
In § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO sind die Fälle aufgezählt, in denen es der Nachprüfung eines Verwaltungsakts in einem Widerspruchsverfahren ausnahmsweise nicht bedarf. Besonders bedeutsam ist der Fall des Ausschlusses des Widerspruchsverfahrens durch Gesetz, § 68 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. VwGO.
Durch Bundesgesetz ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in einigen Fällen ausgeschlossen: Solche Ausschlussregelungen befinden sich z. B. in § 25 Abs. 4 S. 2 JuSchG, § 11 AsylG und in § 83 Abs. 2 AufenthG.
Gegen Entscheidungen des Landesamtes und des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt, vgl. § 36 Abs. 4 S. 1 VermG. Dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes, die in gem. § 23 Abs. 2 VermG auf das Landesamt übertragenen Verfahren ergangen sind, § 36 Abs. 4 S. 2 VermG.
§ 18 Abs. 2 Stiftungsregistergesetz regelt, dass ein Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen der Stiftungsregisterbehörde nicht stattfindet.
§ 70 VwVfG sieht vor, dass es vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bedarf. Umfasst werden von dieser Vorschrift förmliche Verwaltungsverfahren im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die gem. § 63 VwVfG durch Rechtsvorschrift angeordnet worden sind. Sie gilt auch für Planfeststellungsverfahren und entfaltet dort ihre besondere Bedeutung. Ratio der Vorschrift ist der höhere Rechtsschutzstandard des förmlichen Verfahrens, sodass unmittelbar die verwaltungsgerichtliche Klage zugelassen wird.
Im Planfeststellungsverfahren, § 74 VwVfG i. V. m. § 70 VwVfG, ist das Vorverfahren ebenfalls (bundes-)gesetzlich ausgeschlossen.[67]
Da auch ein Landesgesetz „Gesetz“ i. S. d. § 68 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. VwGO ist, haben einige Landesgesetzgeber das Widerspruchsverfahren gänzlich oder zum Teil bzw. fakultativ[68] abgeschafft.
In Baden-Württemberg