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Dem Artenschutz kommt erhebliche Bedeutung in Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen zu. Dabei stellt die Bewältigung artenschutzrechtlicher Konflikte eine nicht zu unterschätzende Hürde für die Festsetzung von Bebauungsplänen dar. Vor dem Hintergrund dieser Probleme werden das Artenschutzrecht und seine Behandlung im Bebauungsplanverfahren praxisnah und wissenschaftlich fundiert erläutert. Das Werk stellt dabei die neueste Rechtsprechung dar, die seit Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahre 2010 viele offene Fragen klären konnte. Weiterhin werden die Änderungen durch die Gesetzesnovellen von 2017 und 2020 behandelt. Erläutert werden u.a. die artenschutzrechtlichen Verbote, Abwendung, Ausnahme und Befreiung, die Regelung artenschutzrechtlicher Maßnahmen sowie die Abarbeitung in den einzelnen Abschnitten des Bebauungsplanverfahrens. Damit bietet das Buch Juristen und Praktikern profunde Antworten auf alle relevanten Rechtsfragen des Artenschutzes im Bebauungsplanverfahren. Die Autoren: Rechtsanwälte Dr. Matthias Blessing und Dr. Eckart Scharmer, Berlin.
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von
Dr. Matthias BlessingRechtsanwalt, Berlin
und
Dr. Eckart ScharmerRechtsanwalt, Berlin
3. aktualisierte Auflage
Verlag W. Kohlhammer
3. Auflage 2022
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-031422-1
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-031423-8
epub: ISBN 978-3-17-031424-5
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Dem Artenschutz kommt erhebliche Bedeutung in Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen zu. Dabei stellt die Bewältigung artenschutzrechtlicher Konflikte eine nicht zu unterschätzende Hürde für die Festsetzung von Bebauungsplänen dar. Vor dem Hintergrund dieser Probleme werden das Artenschutzrecht und seine Behandlung im Bebauungsplanverfahren praxisnah und wissenschaftlich fundiert erläutert. Das Werk stellt dabei die neueste Rechtsprechung dar, die seit Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahre 2010 viele offene Fragen klären konnte. Weiterhin werden die Änderungen durch die Gesetzesnovellen von 2017 und 2020 behandelt. Behandelt werden u.a. die artenschutzrechtlichen Verbote, Abwendung, Ausnahme und Befreiung, die Regelung artenschutzrechtlicher Maßnahmen sowie die Abarbeitung in den einzelnen Abschnitten des Bebauungsplanverfahrens.
Damit bietet das Buch Juristen und Praktikern profunde Antworten auf alle relevanten Rechtsfragen des Artenschutzes im Bebauungsplanverfahren. Die Autoren: Rechtsanwälte Dr. Matthias Blessing und Dr. Eckart Scharmer, Berlin.
Rechtsanwälte Dr. iur. Eckart Scharmer und Dr. iur. Matthias Blessing, Berlin.
Mit der 3. Auflage wird das Handbuch „Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren“ auf den neuesten Stand gebracht. Maßgeblich überarbeitet wurden dabei die Erläuterungen zur Vorschrift des § 44 Abs. 5 BNatSchG, die an die aktuelle Gesetzeslage angepasst wurden. Ferner wurde die neueste Rechtsprechung, vor allem auch des Europäischen Gerichtshofs aufgenommen, der in seinen aktuellen Entscheidungen einmal mehr den Individuen-Bezug des Artenschutzrechts betont hat.
Auch wenn der europäische Rechtsrahmen im nationalen Artenschutzrecht umzusetzen ist und dem Artenschutz insgesamt zunehmende Bedeutung zuzumessen ist, stellt sich in der Praxis bei größeren Bebauungsplanverfahren innerhalb der Ortslagen vielfach die Frage, ob das Artenschutzrecht (noch) ein ausreichendes Programm für die Bewältigung artenschutzrechtlicher Konflikte bereithält oder aber in manchen Fällen tatsächlich zu einem städtebaulich problematischen Planungsstopp führen kann. So sollten nach dem in § 1 Abs. 5 BauGB geregelten Vorrang der Innenentwicklung gerade neue Vorhaben auf städtisch geprägten Konversionsflächen angeraten sein, um Siedlungsauswüchse auf grüner Wiese zu vermeiden. Der Überplanung solcher Flächen steht aber in einigen Planverfahren der Artenschutz – z. B. wegen des Vorkommens der Zauneidechsen – entgegen, weil die geforderten umfangreichen Ausgleichsflächen in der Nähe des Plangebiets nicht mehr zur Verfügung stehen und in der weiteren Umgebung der Region ggf. unzulässig sind. In solchen – nicht seltenen – Fällen ergeben sich Zielkonflikte zwischen dem Artenschutz und dem ebenfalls dem Umweltschutz geschuldeten planerischen Vorrang der Innenentwicklung. Es bleibt spannend, ob aus dem Gemeinschaftsrecht oder von nationaler Ebene Impulse kommen, solche Zielkonflikte innerhalb des Umweltschutzes aufzulösen.
Berlin, im März 2022Eckart ScharmerMatthias Blessing
Die Bewältigung artenschutzrechtlicher Anforderungen hat sich in den letzten Jahren mit beachtlicher Dynamik zu einem der wichtigsten Problemfelder der Bebauungsplanung entwickelt. Der zeitliche und finanzielle Aufwand für die Erkundung der vom künftigen Vollzug der Bebauungsplanung betroffenen Arten und für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen bestimmt in den letzten Jahren maßgeblich nicht nur Bebauungsplanverfahren im Außenbereich, sondern auch in den durchgrünten Innenbereichslagen.
Der erhebliche Bedeutungsgewinn des Artenschutzes für die Bebauungsplanung traf die kommunale Praxis zunächst unerwartet, weil der Artenschutz in den vergangenen Jahrzehnten nur ausnahmsweise und nur bei besonders seltenen Arten in den Blickpunkt der Planer geraten war und in der Regel im Rahmen der eingeübten Methodik des Umweltberichts und der Abwägung bewältigt werden konnte. Diese vergleichsweise geringe Bedeutung des Artenschutzes für die Praxis änderte sich auch nicht durch die von der EWG bereits 1979 erlassene Vogelschutzrichtlinie und die 1992 in Kraft gesetzte Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Lediglich der (Habitat-)Gebietsschutz war bereits ab Mitte der 1990er Jahre ein wichtiges Thema für betroffene Bebauungspläne.
Das Schattendasein des Artenschutzrechts änderte sich ab dem Jahre 2005 durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts, die nun den Fokus auf die strikte Geltung der artenschutzrechtlichen Verbote – auch bei nicht absichtlichen Handlungen – richteten, und damit den eingefahrenen Weg der Bewältigung der Belange des Artenschutzes in der Abwägung versperrten. Der Bundesgesetzgeber hat durch die „kleine Novelle“ des Bundesnaturschutzgesetzes die rechtlichen Konsequenzen gezogen und auch neue Wege der Bewältigung artenschutzrechtlicher Konfliktlagen gewiesen. Die kommunale Bebauungsplanung muss nun parallel zur naturschutzrechtlichen Ermittlung und Abwägung der umweltbezogenen Belange gesonderte Arbeitsprogramme zur Ermittlung drohender Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote sowie deren Vermeidung entwickeln und abarbeiten. Neue Verfahrensschritte zur Klärung der Voraussetzungen für die Freistellung von artenschutzrechtlichen Verboten, die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen sowie für die Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen müssen in das Bebauungsplanverfahren integriert werden.
Aufgabe dieses Rechtshandbuchs ist es, die Praxis hierbei zu unterstützen, indem die rechtlichen Vorgaben durch Gesetze und Rechtsprechung dargestellt und Lösungsvorschläge für artenschutzrechtliche Konfliktlagen aufgezeigt werden.
Die vorliegende 2. Auflage des Rechtshandbuchs geht zum einen vertieft auf die artenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen ein.
Zum anderen behandelt sie die Auswirkungen des „Freiberg-Urteils“ des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2011 (Az. 9 A 12/10) auf die Bebauungsplanung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem genannten Urteil ein wesentliches Instrument zur Bewältigung artenschutzrechtlicher Konflikte für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht erklärt. Das Rechtshandbuch zeigt dabei Wege auf, wie diese neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im „planerischen Alltag“ gehandhabt und artenschutzrechtliche Probleme auch weiterhin bewältigt werden können.
Berlin, im Oktober 2012Matthias BlessingEckart Scharmer
Vorwort zur 3. Auflage
Vorwort zur 1. Auflage
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. TeilEinführung: Der Artenschutz und seine Bedeutung in der Bebauungsplanung
1. KapitelDie wachsende Bedeutung des Artenschutzes in der Bebauungsplanung
I.Die Anfänge des Artenschutzrechts in der Planung
II.Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.1.2006
III.Neuregelung des Artenschutzrechts im Bundesnaturschutzgesetz
IV.Gegenwärtig: Schwierige Verzahnung von Artenschutz- und Bauplanungsrecht
2. KapitelDie Gegenstände des Artenschutzrechts in der Bebauungsplanung
I.Der Artenschutz als einfacher Umweltbelang
II.Der Gebietsschutz
III.Die artenschutzrechtlichen Verbote
1.Rechtsgrundlagen der artenschutzrechtlichen Verbote
2.Prüfungsprogramm für artenschutzrechtliche Verbotswirkungen im Bundesnaturschutzgesetz
3.Erforderliche Beachtung artenschutzrechtlicher Verbote im Bebauungsplanverfahren
4.Artenschutzrechtliche Verbote bei Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 BauGB und in der Flächennutzungsplanung
3. KapitelZusammenfassung
2. TeilArtenschutzrechtliche Verbote
1. KapitelSystematik der geschützten Arten
I.Besonders geschützte Arten
II.Streng geschützte Arten
2. KapitelArtenschutzrechtliche Verbote
I.Verbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot)
1.Rechtsgrundlagen
2.Schutzgut
3.Verbotene Handlungen
4.Tötungsverbot bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
a)Tötungsrisiko
b)Tierökologische Abstandskriterien
c)Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
5.Relevanz des Tötungsverbots für die Bebauungsplanung
6.Strafbarkeit
II.Verbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot während bestimmter Zeiten)
1.Rechtsgrundlagen
2.Schutzgut
3.Verbotene Handlungen
4.Schutzzeiten
5.Erheblichkeit
6.Gemeinschaftsrechtliche Konformität des Störungsverbots
7.Freistellung
III.Verbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigungsverbot geschützter Lebensstätten)
1.Rechtsgrundlagen
2.Lebensraum, Habitat und Lebensstätte
3.Allgemeine Voraussetzungen für Lebensstätten
4.Fortpflanzungsstätten
5.Ruhestätten
6.Zeitliche Grenzen des Lebensstättenschutzes
7.Verbotene Handlungen
8.Bedeutung für die Bebauungsplanung und Freistellung vom Verbot
IV.Verbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG (Beschädigungsverbot von Pflanzen und ihren Standorten)
V.Verbote des allgemeinen Artenschutzes
3. KapitelZusammenfassung
3. TeilBehandlung artenschutzrechtlicher Konflikte im Bebauungsplanverfahren: Freistellung, Ausnahme und Befreiung
1. KapitelStruktur der Prüfung bei der Behandlung artenschutzrechtlicher Konfliktlagen
I.Zweite Prüfungsstufe: Freistellung nach § 44 Abs. 5 BNatSchG
II.Dritte Prüfungsstufe: Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 i. V. m. Satz 2 BNatSchG
III.Vierte Prüfungsstufe: Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
2. KapitelFreistellung gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG bei europäisch geschützten Arten
I.Rechtsgrundlage und Übersicht
II.Zulässigkeit der Verbotshandlung als Eingriff
III.Anwendungsbereich hinsichtlich der geschützten Arten
IV.Anwendungsbereich hinsichtlich der Verbotsvorschriften
1.§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG: Freistellung vom Tötungs- und Verletzungsverbot
2.§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG: Freistellung vom Verbot, wilde Tiere zu fangen
3.§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG: Freistellung vom Beschädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
a)Hinweise in der Gesetzesbegründung
b)Die Lebensstätten-Begriffe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
aa)Unterscheidung zwischen den Lebensstätten-Begriffen im nationalen Recht
bb)Lebensstätten-Begriff in Art. 12 Abs. 1 Buchstabe d FFH-RL
cc)Richtlinienkonforme Umsetzung des Lebensstätten-Begriffs der FFH-Richtlinie
dd)Richtlinienkonforme Umsetzung des Lebensstätten-Begriffs der Vogelschutz-Richtlinie
ee)Handhabung in der Praxis
c)Bedenken gegen die Richtlinienkonformität des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG
4.§ 44 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG: Freistellung vom Beschädigungsverbot geschützter Pflanzen
V.Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
1.Anforderungen an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach der Gesetzesbegründung
2.Anforderungen nach dem Leitfaden der EU-Kommission
3. KapitelFreistellung nach § 44 Abs. 5 BNatSchG bei anderen (national) besonders geschützten Arten
4. KapitelAusnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG
I.Rechtsgrundlagen
II.Tatbestandliche Voraussetzungen
1.Abwendung sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden
2.Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
3.Anwendbarkeit der Ausnahmegründe gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 BNatSchG auch auf Verbote der Vogelschutz-Richtlinie
4.Keine zumutbaren Alternativen
5.Keine Verschlechterung des Erhaltungszustands bzw. Verweilen in einem günstigen Erhaltungszustand
a)Arten gemäß FFH-Richtlinie
b)Europäische Vogelarten gemäß Vogelschutz-Richtlinie
c)Zu bewertende Populationen der vom Eingriff betroffenen Art
III.Anforderungen an Ausgleichsmaßnahmen
1.Rechtsgrundlage
2.Abgrenzung zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen
3.Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen
4.Anforderungen an Ausgleichsmaßnahmen
5.Verbindung mit Maßnahmen zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts gemäß § 1a Abs. 3 BauGB
5. KapitelBefreiung gemäß § 67 Abs. 2 BNatSchG
I.Rechtsgrundlage
II.Europarechtliche Konformität der Befreiung
III.Voraussetzungen
IV.Ersatzmaßnahmen
6. KapitelZusammenfassung
4. TeilUmsetzung artenschutzrechtlicher Maßnahmen im Bebauungsplan
1. KapitelUmsetzung durch Festsetzungen im Bebauungsplan
I.Rechtsgrundlagen
II.Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
1.Anforderungen an die Festsetzungen
2.Ort der Maßnahme
3.Pflichten- und Kostentragung von Maßnahmen
III.Festsetzung zu Anpflanzungen, Erhaltung von Bepflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen und von Gewässern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
2. KapitelUmsetzung durch Übernahme artenschutzrechtlicher Maßnahmen in den Bebauungsplan nach § 11 Abs. 3 BNatSchG oder § 9 Abs. 4 BauGB
3. KapitelUmsetzung durch vertragliche Regelungen
4. KapitelMöglichkeit der Verlagerung von Maßnahmen auf die Ebene der Vorhabenzulassung
5. KapitelZusammenfassung
5. TeilDie Berücksichtigung des Artenschutzes im Bebauungsplanverfahren
1. KapitelBeteiligung der zuständigen Naturschutzbehörde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung (Scoping)
I.Bestimmung der zuständigen Naturschutzbehörde
II.Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung
2. KapitelUmweltprüfung, Umweltbericht und Umfang artenschutzrechtlicher Ermittlungen
I.Umweltprüfung und artenschutzrechtliche Ermittlungen
1.Anforderungen an die artenschutzrechtliche Prüfung
a)Rechtliche Vorgaben für die Prüfung im Planfeststellungsrecht
b)Erkenntnisquellen für die artenschutzrechtliche Prüfung
c)Sonstige zulässige Methoden zur Bewertung artenschutzrechtlicher Betroffenheiten
2.Gerichtliche Kontrolle artenschutzrechtlicher Prüfungen
3.Übertragung der Maßstäbe auf die Bebauungsplanung
II.Aufnahme artenschutzrechtlicher Aussagen in den Umweltbericht
3. KapitelBeteiligung der zuständigen Naturschutzbehörde im Rahmen der förmlichen Behördenbeteiligung
I.Stellungnahme der Naturschutzbehörde in der Behördenbeteiligung
II.Meinungsverschiedenheiten zwischen Gemeinde und Naturschutzbehörde
4. KapitelSonderfall des Bebauungsplans der Innenentwicklung gemäß § 13a bzw. für Außenbereichsflächen gemäß § 13b BauGB
I.Bebauungspläne gemäß § 13a BauGB ab 20.000 Quadratmeter Grundfläche
II.Bebauungspläne gemäß § 13a oder 13b BauGB mit weniger als 20.000 Quadratmetern Grundfläche
5. KapitelAuftreten artenschutzrechtlicher Konflikte nach Inkrafttreten eines Bebauungsplans
6. KapitelBeteiligung der Naturschutzverbände im Bebauungsplanverfahren
I.Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne
II.Rechtsbehelfe im Vorhabenzulassungsverfahren und Bedeutung für das Bebauungsplanverfahren
7. KapitelBebauungsplanung und Haftung nach dem Umweltschadensgesetz
8. KapitelZusammenfassung
Stichwortverzeichnis
Baier, Artenschutz in der Bauleitplanung, UPR 2017, 207
Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2021
BeckOK, Umweltrecht, 59. Aufl. Stand: 1.7.2021
Berkemann, Schutzstatus im europäischen Artenschutz – EuGH ist Standhaft, DVBl 2021, 1045
Bernotat, Naturschutzfachliche Bewertung eingriffsbedingter Individuenverluste – Hinweise zur Operationalisierung des Signifikanzansatzes im Rahmen des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots, ZUR 2018, 594
Bick, Wulfert, Der Artenschutz in der Vorhabenzulassung aus rechtlicher und naturschutzfachlicher Sicht, NVwZ 2017, 346
Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis: Handbuch für Planungs- und Genehmigungsverfahren und zur Überprüfung von Bebauungsplänen, 5. Auflage 2007
Blessing, Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen, Stuttgart 2016
Brügelmann, Baugesetzbuch, Kommentar, Loseblatt [119. Lieferung] 2021
Dolde, Artenschutz in der Planung/Die „kleine“ Novelle zum Bundesnaturschutzgesetz, NVwZ 2008, 121
Dolde, Europarechtlicher Artenschutz in der Planung, NVwZ 2007, 7
Dolde, Naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative – Normkonkretisierung tut not, NVwZ 2019, 1567
Egner, Die Systematik des Artenschutzrechts in der Bauleitplanung, NuR 2011, 758
Eichberger, Gerichtliche Kontrolldichte, naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative und Grenzen wissenschaftlicher Erkenntnis, NVwZ 2019, 1560
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 142. Auflage 2021
Fehrensen, Zur Anwendung zwingenden Gemeinschaftsrechts in der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG zum Artenschutz nach der „Kleinen Novelle“ des Bundesnaturschutzgesetzes, NuR 2009, 13
Fellenberg, Die ausgefallene Revolution im Artenschutzrecht – das EuGH-Urteil in der Rechtssache Sydda Skogen, NVwZ 2021, 943
Fischer, Biotop- und Artenschutz in der Bauleitplanung, NuR 2007, 307
Gassner, Zur Aktualisierung der UVP durch die Umwelthaftungsrichtlinie, UPR 2007, 292
Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Auflage 2003
Gassner/Heugel, Das neue Naturschutzrecht, München 2010
Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2009
Gellermann, Artenschutzrecht im Wandel/Anmerkungen zur bevorstehenden Änderung des BNatSchG, NuR 2007, 165
Gellermann, Das besondere Artenschutzrecht in der kommunalen Bauleitplanung, NuR 2007, 132
Gellermann, Die „Kleine Novelle“ des Bundesnaturschutzgesetzes, NuR 2007, 783
Gellermann, Europäischer Gebiets- und Artenschutz in der Rechtsprechung, NuR 2009, 8
Gellermann, Umweltschaden und Biodiversität, NVwZ 2008, 828
Gellermann, Artenschutz und Straßenplanung – Neues aus Leipzig, NuR 2009, 85
Gellermann/Schreiber, Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren aus der Schriftenreihe Natur und Recht, Band 7, 2007
Gellermann/Schumacher, Schützt den Wald! – Das Verfahren „Skydda Skogen“ und seine artenschutzrechtlichen Folgen –, NuR 2021, 182
Hinsch, Windenergienutzung und Artenschutz – Verbotsvorschriften des § 44 BNatSchG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, ZUR 2011, 191
Kautz, Artenschutz in der Fachplanung, NuR 2007, 234
Klinge, Bauleitplanung und Artenschutz, NuR 2010, 538
Köck, Auswirkungen des europäischen Artenschutzrechts auf die kommunale Bauleitplanung, ZUR 2006, 518
Kratsch, Europarechtlicher Artenschutz, Vorhabenzulassung und Bauleitplanung, NuR 2007, 100
Landmann/Rohmer/Beckmann/Durner/Mann/Röckinghausen (Hrsg.), Umweltrecht Bd. 4, [95. und 96. Lieferung] 2021
Lau, Du sollst nicht stören!, NuR 2021, 462
Lau/Steeck, Das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes – Ein Ende der Debatte um den europäischen Artenschutz?, NuR 2008, 386
Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Auflage 2013
Louis/Wolf, Naturschutz und Baurecht, NuR 2002, 455
Louis, Die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG im Zulassungs- und Bauleitplanverfahren – unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerwG zur Ortsumgehung Bad Oeynhausen, NuR 2009, 91
Mitschang/Wagner, Gemeinschaftsrechtlicher Artenschutz in der Bauleitplanung – planerische und rechtliche Belange, DVBl. 2010, 1457
Möckel, Die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes zum europäischen Gebiets- und Artenschutz – Darstellung und Bewertung, ZUR 2008, 57
Niederstadt/Krüsemann, Die europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz im Licht des „Guidance document“ der Europäischen Kommission, ZUR 2007, 347
Pauli, Artenschutz in der Bauleitplanung, BauR 2008, 759
Philipp, Artenschutz in Genehmigung und Planfeststellung, NVwZ 2008, 593
Reidt, Europäischer Habitat- und Artenschutz in der Bauleitplanung, NVwZ 2010, 8
Rolshoven, Rotmilan und Windkraft – Kein „1.000-Meter-Tabubereich“, ZNER 2010, 156
Schmidt-Eichstaedt, Ausnahme vom gesetzlichen Artenschutz – letzter Ausweg in der Bauleitplanung und bei der Projektgenehmigung?, UPR 2010, 401
Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 3. Auflage, 2021
Sobotta, Artenschutz in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, NuR 2007, 642
Steeck/Lau, Die Rechtsprechung des BVerwG zum europäischen Naturschutzrecht im Jahr eins nach seiner Entscheidung zur Westumfahrung Halle, NVwZ 2009, 616
Storost, Artenschutz in der Planfeststellung, DVBl. 2010, 737
Stüer, Europäischer Gebiets- und Artenschutz in ruhigeren Gefilden – Von der Halle-Westumfahrung und Hessisch Lichtenau durch den Jagdbergtunnel und über die Hochmoselbrücke nach Bad Oeynhausen mit Schlingerkurs nach Hildesheim –, DVBl. 2009, 1
Vogt, Die Anwendung artenschutzrechtlicher Bestimmungen in der Fachplanung und der kommunalen Bauleitplanung, ZUR 2006, 21
Wemdzio, Nachträgliche Anordnung bei der Gefährdung von Fledermäusen durch Windenergieanlagen unter besonderer Berücksichtigung der lokalen Population, NuR 2011, 464
Ziekow, Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz im System des deutschen Rechtsschutzes, NVwZ 2007, 259
1Der Artenschutz ist nicht mehr nur fester Prüfungsbestandteil in Planfeststellungsverfahren. Auch im Bebauungsplanverfahren nimmt die Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbote zu. Diese Entwicklung wurde nicht nur durch Neuregelungen des Artenschutzrechts, sondern ebenso maßgeblich durch die europäische wie deutsche Rechtsprechung angestoßen.
2Die artenschutzrechtlichen Verbote fanden in der nationalen Rechtsprechung zunächst wenig Berücksichtigung in der Fach- wie auch Bebauungsplanung.1 So blieb die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für die „Ortsumgehung Grimma“ vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg, obwohl dort streng geschützte Fledermausarten durch das Vorhaben bedroht waren.2 Auch der Plan für die Errichtung der Wartungshalle für den neuen Airbus A380 verstieß nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote, wenngleich u. a. der geschützte Hirschkäfer Schaden nehmen sollte.3 Gleiches galt auch für den Fall einer Straßenplanung, die das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu beurteilen hatte.4 Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte gegen einen Bebauungsplan nichts auszusetzen, dessen Vollzug zur Beschädigung von Wiesen mit Vorkommen des geschützten Schmetterlings „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ führen sollte.5 Der Grund für dieses Schattendasein des Artenschutzes lag dabei nicht in der Verkennung des Artenschutzes durch die Rechtsprechung, sondern darin begründet, dass § 43 Abs. 4 des seinerzeitigen Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG 2006) nur absichtliche Handlungen der artenschutzrechtlichen Verbotswirkung unterstellte.
3Eine Zäsur in der nationalen Rechtsprechung und dem früheren Umgang mit den artenschutzrechtlichen Verboten bewirkte das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.1.2006.6 Der Europäische Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Beschädigung geschützter Lebensstätten in Art. 12 Abs. 1 Buchstabe d der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)7 nicht nur absichtliche, sondern auch unabsichtliche Handlungen erfasse, so dass die Umsetzung durch das Bundesnaturschutzgesetz gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. In der Folgezeit änderte sich die deutsche Rechtsprechung, die nun ergänzend die entsprechenden europäischen Vorschriften, die FFH-Richtlinie und die Vogelschutz-Richtlinie (VSRL)8, unmittelbar anwendete. Die Folgen des EuGH-Urteils zeigten sich wenig später in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Planfeststellungsbeschlüsse für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld durch den 4. Senat9 und der Ortsumgehung Stralsund durch den 9. Senat10, in denen artenschutzrechtliche Gesichtspunkte erstmals umfassend beleuchtet wurden.
4Der Gesetzgeber nahm das EuGH-Urteil vom 10.1.2006 zum Anlass, das Artenschutzrecht im Bundesnaturschutzgesetz neu zu regeln. Mit der „kleinen Novelle“ des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.200711 sollte das europäische Artenschutzrecht gemeinschaftskonform in nationales Recht umgesetzt werden. Der Gesetzesentwurf sollte sich dabei auf eine „1:1-Umsetzung des Urteils“12