Der Arzt als letzte Hilfe. Suizidbeihilfe als Aufgabe von Ärzten? Die aktuelle Debatte um das Arztethos - Anne Sander - E-Book

Der Arzt als letzte Hilfe. Suizidbeihilfe als Aufgabe von Ärzten? Die aktuelle Debatte um das Arztethos E-Book

Anne Sander

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  • Herausgeber: GRIN Verlag
  • Sprache: Deutsch
  • Veröffentlichungsjahr: 2018
Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Theologie - Sonstiges, Note: 2,0, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: Ausgewählte Probleme christlicher Ethik, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich mit der Debatte um das Arztethos in Bezug auf Suizidbeihilfe. Es werden verschiedene Positionen vorgestellt und miteinander verglichen. Zusätzlich werden die unterschiedlichen Meinungen dargestellt, die von diesen Positionen vertreten werden. Hierbei wird sich auf eine Pro- und Contra-Debatte, wie auch auf einen neutralen Standpunkt fokussiert. Die Standpunkte der Bundesärztekammer und des Deutschen Ethikrates werden ebenfalls betrachtet. Die grundlegende Frage ist, ob Suizidbeihilfe mit dem Arztethos vereinbar ist oder nicht. „Nach der Berufsordnung haben Ärztinnen und Ärzte die Aufgabe, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern sowie Sterbenden Beistand zu leisten.“ (Bundesärztekammer, 2011) Das Leben zu erhalten. Laut dieser Definition des Deutschen Ärzteblatts ist das eine der Hauptaufgaben, die Ärzte zu erfüllen haben. Es wäre also, wenn man nur diesen einzelnen Aspekt betrachten würde, undenkbar Ärzte mit Suizidbeihilfe zu verbinden. Allerdings sind die weiteren Punkte genauso von Bedeutung und diese sind grundlegend für die Diskussion des Arztethos bei Suizidbeihilfe. Unter Beihilfe zum Suizid versteht man, dass eine Person einer anderen beim Suizid hilft. Bei ärztlich assistierter Suizidbeihilfe sind es meist medizinische Fachkräfte, die auf Wunsch eines Patienten, diesem todbringende Medikamente zur Verfügung stellen. Dabei kann keine mitwirkende Partei zu ihrem Handeln gezwungen werden. Der Patient muss aus freiem Willen sich dazu entscheiden zu sterben. Der Arzt, welcher ihm dabei helfen soll, kann wiederum nicht dazu gezwungen werden die Medikamente bereit zu stellen.

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