Der Hexenhammer - Jakob Sprenger - E-Book

Der Hexenhammer E-Book

Jakob Sprenger

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Beschreibung

Der Hexenhammer (lat. Malleus Maleficarum) ist ein Werk zur Legitimation der Hexenverfolgung, das der Dominikaner Heinrich Kramer (lat. Henricus Institoris) nach heutigem Forschungsstand im Jahre 1486 in Speyer veröffentlichte und das bis ins 17. Jahrhundert hinein in 29 Auflagen erschien. Der Hexenhammer muss in engem Zusammenhang mit der sogenannten Hexenbulle des Papstes Innozenz VIII. vom 5. Dezember 1484 gesehen werden. Die päpstliche Bulle Summis desiderantes affectibus markierte zwar nicht den Beginn der Hexenverfolgungen in Europa, jedoch erreichte sie nun mit offizieller Beglaubigung durch das Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche eine völlig neue Dimension. Kramer sammelt mit seinem Gehilfe Dr. theol. Johannes Gremper in seinem Buch weit verbreitete Ansichten über die Hexen und Zauberer. Im Hexenhammer werden die bestehenden Vorurteile übersichtlich präsentiert und mit einer vermeintlich wissenschaftlichen Argumentation begründet. Durch klare Regeln wird eine systematische Verfolgung und Vernichtung der vermeintlichen Hexen gefordert.Der Hexenhammer ist als scholastische Abhandlung verfasst und in drei Teile gegliedert. Im ersten Teil definiert Kramer, was unter einer Hexe zu verstehen sei. Gelegentlich spricht er zwar von männlichen Zauberern, bezieht sich aber hauptsächlich auf das weibliche Geschlecht. Seiner Meinung nach sind Frauen für die schwarze Magie anfälliger als Männer. Sie seien schon bei der Schöpfung benachteiligt gewesen, weil Gott Eva aus Adams Rippe schuf...

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Der Hexenhammer

Malleus maleficarum

Jakob Sprenger – Heinrich Institoris

Inhalt:

Historische Abhandlung über die Hexe

Der Hexenhammer

Vorwort

Des Hexenhammers erster Teil,

Ob es Zauberei gebe, erste Frage.

Ob der Dämon mit dem Hexer mitwirke, zweite Frage.

Ob durch Incubi und Succubi Menschen gezeugt werden können, dritte Frage.

Von welchen Dämonen derartiges, nämlich das Inkubat und Sukkubat, verübt wird, vierte Frage.

Woher die Vermehrung der Hexenkünste stamme, fünfte Frage.

Über die Hexen selbst, die sich den Dämonen unterwerfen, sechste Frage.

Ob die Hexer die Herzen der Menschen zu Liebe oder Hass reizen können, siebente Frage.

Ob die Hexen die Zeugungskraft oder den Liebesgenuss verhindern können, welche Hexerei in der Bulle enthalten ist, achte Frage.

Ob die Hexen durch gauklerische Vorspiegelung die männlichen Glieder behexen, so dass sie gleichsam gänzlich aus den Körpern herausgerissen sind, neunte Frage.

Ob sich die Hexen mit den Menschen zu schaffen machen, indem sie sich durch Gaukelkunst in Tiergestalten verwandeln, zehnte Frage.

Dass die Hexen-Hebammen die Empfängnis im Mutterleibe auf verschiedene Weisen verhindern, auch Fehlgeburten bewirken, und, wenn sie es nicht tun, die Neugeborenen den Dämonen opfern, elfte Frage.

Ob die Zulassung Gottes zur Hexerei nötig sei, zwölfte Frage.

Es wird die Frage erklärt über die beiden Zulassungen Gottes, die er mit Recht zuliess, nämlich, dass der Teufel, der Urheber alles Bösen, sündigte und zugleich die beiden Eltern fielen, wonach die Werke der Hexen mit Recht zugelassen werden, dreizehnte Frage.

Die Erschrecklichkeit der Hexenwerke wird betrachtet. Der ganze Stoff verdient, gepredigt zu werden, vierzehnte Frage.

Es wird erklärt, dass wegen der Sünden der Hexen oft Unschuldige behext werden; auch bisweilen wegen der eigenen Sünden, fünfzehnte Frage.

Es wird im besonderen die vorausgeschickte Wahrheit erklärt, durch Vergleichung der Hexenwerke mit anderen Arten des Aberglaubens, sechzehnte Frage.

Die siebzehnte Frage erklärt die vierzehnte durch Vergleichung der Schwere des Hexenverbrechens mit jedweder Sünde der Dämonen.

Es folgt die Weise, gegen fünf Argumente von Laien zu predigen, womit sie hier und da zu beweisen scheinen, dass Gott dem Teufel und den Hexern keine solche Macht lässt, derartige Hexereien zu vollführen, achtzehnte Frage.

Der Hexenhammer. Zweiter Teil

Erste Frage: Wem der Hexer nicht schaden könne?

Über die verschiedenen Weisen, wie die Dämonen durch die Hexen die Unschuldigen zur Vermehrung jener Ruchlosigkeit an sich ziehen und verlocken.

Kapitel 1.

Von der Art, das gotteslästerliche Hexenhandwerk zu betreiben.

Kapitel 2.

Zur Erklärung der zu leistenden Huldigung ist noch einiges vorzubringen.

Von der Art, wie die Hexen von Ort zu Ort fahren.

Kapitel 3.

Über die Art, wie sie sich den Incubi unterwerfen.

Kapitel 4.

Wie in der Jetztzeit die Hexen mit den Incubi fleischliche Handlungen verüben und wie sie dadurch vermehrt werden.

Über die Art im allgemeinen, wie die Hexen durch die Sakramente der Kirche ihre Taten vollbringen; auch über die Art, wie sie die Zeugungskraft zu hemmen pflegen oder auch andere Mängel an allen Kreaturen bewirken, mit Ausnahme der Himmelskörper.

Kapitel 5

Über die Art, wie sie die Zeugungskraft zu hemmen pflegen.

Kapitel 6

Über die Art, wie sie die männlichen Glieder wegzuhexen pflegen.

Kapitel 7

Über die Art, wie sie die Menschen in Tiergestalten verwandeln.

Kapitel 8.

Wie die Dämonen in den Leibern und Köpfen stecken, ohne sie zu verletzen, wenn sie die gauklerischen Verwandlungen vornehmen.

Kapitel 9

Über die Art, wie die Dämonen bisweilen durch Hexenkünste die Menschen leibhaftig besitzen.

Kapitel 10

Über die Weise, wie sie jede Art von Krankheit anhexen können; und zwar im allgemeinen von den schwereren.

Kapitel 11.

Über die Art, wie sie andere ähnliche Krankheiten, insonderheit den Menschen, anzutun pflegen.

Kapitel 12

Über die Art, wie die Hexenhebammen noch größere Schädigungen antun, indem sie die Kinder entweder töten oder sie den Dämonen weihen.

Kapitel 13.

Es folgt über die Art, wie die Hexen den Haustieren verschiedenen Schaden antun.

Kapitel 14.

Über die Art, wie sie Hagelschlag und Gewitter zu erregen und auch Blitze auf Menschen und Haustiere zu schleudern pflegen.

Kapitel 15.

Über die drei Arten, wie Männer und nicht Weiber mit Hexenwerken infiziert befunden werden, in drei Abschnitten, und zwar zuletzt von den hexenden Bogenschützen.

Kapitel 16.

Zweite Hauptfrage dieses zweiten Teiles, über die Arten, Behexungen zu beheben oder zu heilen, unter Vorausschickung einer Schwierigkeit.

Kirchliches Mittel gegen die Incubi und Succubi.

Kapitel I.

Heilmittel für diejenigen, welche an der Zeugungskraft behext werden.

Kapitel II.

Heilmittel für die mit ungewöhnlicher Liebe oder ungewöhnlichem Haß Behexten.

Kapitel III.

Heilmittel für die, denen durch Gaukelkunst die männlichen Glieder genommen werden; auch wenn Menschen bisweilen in Tiergestalten verwandelt werden.

Kapitel IV.

Heilmittel für die infolge von Behexung besessen Gemachten.

Kapitel V.

Heilmittel in Form von erlaubten Exorzismen gegen alle beliebigen von Hexen angetanen Krankheiten, und von der Art, Behexte zu exorzisieren.

Kapitel VI.

Heilmittel gegen Hagelschlag und bei behexten Haustieren.

Kapitel VII

Gewisse geheime Mittel gegen gewisse geheime Anfechtungen seitens der Dämonen

Kapitel VIII

Der Hexenhammer. Dritter Teil

Erste Frage. Über die Art, den Prozeß zu beginnen.

Zweite Frage. Von der Anzahl der Zeugen.

Dritte Frage. Über den Zeugniszwang und das wiederholte Befragen der Zeugen.

Vierte Frage. Von der Beschaffenheit der Zeugen.

Fünfte Frage. Ob Todfeinde zum Zeugnis zugelassen werden.

Zweiter Teil. Wie der Prozeß fortzusetzen ist.

Sechste Frage. Wie die Zeugen in Gegenwart von vier anderen Personen zu verhören sind und wie die Angeklagte zweifach zu befragen ist.

Siebente Frage, in welcher verschiedene Zweifel betreffs der vorausgeschickten Fragen und leugnenden Antworten erklärt werden. Ob die Angeklagte einzukerkern, und wann sie für eine offenkundig in der Ketzerei der Hexen Ertappte zu halten sei.

Achte, mit der vorigen verknüpfte Frage. Ob die Angeklagte einzukerkern sei, und von der Art, sie zu verhaften. Dritter Akt des Richters.

Neunte Frage. Was nach der Verhaftung zu tun sei, und ob die Namen der Aussagenden (der Verhafteten) kundzugeben seien. Vierter Akt.

Zehnte Frage. Wie die Verteidigungen samt der Bestallung eines Advokaten zu gewähren sind. Fünfter Akt.

Elfte Frage. Was der Advokat tun soll, wenn ihm die Namen der Zeugen nicht bekanntgegeben werden. Sechster Akt.

Es folgt mit Bezug eben darauf die zwölfte Frage, welche noch mehr erklärt, wie eine Todfeindschaft zu erforschen sei. Siebenter Akt.

Dreizehnte Frage. Von dem, was der Richter vor der Vorlegung von Fragen in der Kerker- und Folterkammer zu beachten hat. Neunter Akt.

Vierzehnte Frage. Über die Art, die Angezeigte zu den peinlichen Fragen zu verurteilen, und wie sie am ersten Tage peinlich zu verhören sei, und ob man ihr die Erhaltung des Lebens versprechen könne. Zehnter Akt.

Fünfzehnte Frage. Über die Fortsetzung der Folter und von den Kautelen und Zeichen, an denen der Richter die Hexe erkennen kann, und wie er sich gegen ihre Behexungen schützen soll. Und wie sie zu scheeren sind und wo sie ihre Hexenmittel verborgen haben; mit verschiedenen Erklärungen, der Hexenkunst der Verschwiegenheit zu begegnen. Elfter Akt.

Sechzehnte Frage. Von der Zeit und zweiten Art des Verhöres. Zwölfter Akt. Über die schließlichen Vorsichtsmaßregeln, die der Richter beobachten muß.

Es folgt der dritte Teil dieses letzten Teiles des Werkes. Wie dieser Glaubensprozeß vermittelst des endgiltigen Urteilsspruches mit dem gebührenden Ende zu beschließen sei.

Siebzehnte Frage. Über die gewöhnliche Reinigung und besonders über die Probe mit dem glühenden Eisen, an welche die Hexen appellieren.

Achtzehnte Frage. Von dem endgiltigen Urteilsspruche an sich und wie er zu fällen ist.

Neunzehnte Frage. Auf wie viele Weisen Verdacht geschöpft wird, um einen Urteilsspruch fällen zu können.

Zwanzigste Frage. Über die erste Art, das Urteil zu fällen.

Einundzwanzigste Frage. Über die zweite Art, über eine Angezeigte und zwar eine nur übel beleumdete das Urteil zu fällen.

Zweiundzwanzigste Frage. Über die dritte Art, das Urteil zu fällen, (und zwar) über eine übel beleumdete und dem peinlichen Verhör auszusetzende (Person).

Dreiundzwanzigste Frage. Über die vierte Art, über eine Angezeigte und zwar eine leicht Verdächtige das Urteil zu fällen.

Vierundzwanzigste Frage. Über die fünfte Art, das Urteil zu fällen, und zwar über eine heftig Verdächtige.

Fünfundzwanzigste Frage. Über die sechste Art, das Urteil zu fällen, über eine Angezeigte und zwar über eine ungestüm Verdächtige.

Sechsundzwanzigste Frage. Über die Art, das Urteil über eine Angezeigte zu fällen, die verdächtig und übel beleumdet ist.

Siebenundzwanzigste Frage. Über die Art, das Urteil über eine zu fällen, die gestanden hat, aber bußfertig ist.

Achtundzwanzigste Frage. Über die Art, über eine (Angeklagte) das Urteil zu fällen, die gestanden hat, aber, wenn auch bußfertig, doch rückfällig ist.

Neunundzwanzigste Frage. Über die Art, über eine (Angeklagte) das Urteil zu fällen, die die Ketzerei gestanden hat, aber unbußfertig, jedoch nicht rückfällig ist.

Dreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil zu fällen über) eine, die die Ketzerei eingestanden hat, rückfällig und unbußfertig ist.

Einunddreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil zu fällen über) einen, der überführt und ertappt ist, jedoch alles leugnet.

Zweiunddreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil zu fällen über) einen Überführten, der aber flüchtig ist oder sich hartnäckig abwesend hält.

Dreiunddreißigste Frage. Über eine von einer anderen, eingeäscherten oder einzuäschernden Hexe angezeigte Person; wie über sie das Urteil zu fällen sei.

Vierunddreißigste Frage. Über die Art, über eine Hexe, welche Behexungen behebt, außerdem auch über Hexen-Hebammen und Hexen-Bogenschützen das Urteil zu fällen.

Fünfunddreißigste Frage dieses letzten Teiles. Über die Arten, jedwede Hexen abzuurteilen, die in frivoler Weise oder auch berechtigt appellieren.

Historische Abhandlung über dieHexe

Die systematische Verfolgung, mit der schon um 1330 ein erster Versuch im Pyrenäengebiet gemacht worden war, nahm seit 1400 ihren Ausgang aus dem Alpengebiet, wo sich die Elemente des alten Volkswahns am zähesten erhalten hatten und der kombinierende Scharfsinn der spürenden Richter also am leichtesten durch die Frage auf der Folter die Realität des neuen, theologisch konstruierten Wahngebildes ermitteln konnte. Von da verbreitete sich der Wahn rasch nach Italien, nach Frankreich und nach Deutschland. Hier wurde die Verfolgung besonders gefördert durch Papst Innozenz' VIII. Bulle »Summis desiderantes affectibus« (1484). »Wir haben neulich nicht ohne große Betrübnis erfahren«, heißt es darin, »dass es in einzelnen Teilen Oberdeutschlands und in den mainzischen, kölnischen, trierischen, salzburgischen, bremischen Provinzen und Sprengeln in Städten und Dörfern viele Personen von beiden Geschlechtern gäbe, welche, ihres eignen Heiles uneingedenk, vom wahren Glauben abgefallen, mit dämonischen Inkuben und Sukkuben sich fleischlich vermischen, durch zauberische Mittel mit Hilfe des Teufels die Geburten der Weiber, die Jungen der Tiere, die Früchte der Erde, die Trauben der Weinberge, das Obst der Bäume, ja Menschen, Haus- und andre Tiere, Weinberge, Baumgärten, Wiesen, Weiden, Körner, Getreide und andre Erzeugnisse der Erde zugrunde richten, ersticken und vernichten, die Männer, Weiber und Tiere mit heftigen inneren und äußern Schmerzen quälen und die Männer am Zeugen, die Weiber am Gebären, beide an der Verrichtung ehelicher Pflichten zu verhindern vermögen.« Deshalb beauftragt der Papst die beiden Inquisitoren für Süd- und Norddeutschland, Heinrich Institoris und Jakob Sprenger, die jene Bulle am päpstlichen Hof erwirkt hatten, die Zauberer und Hexen auszuspähen, zu bestrafen und auszurotten, und befiehlt dem Bischof von Straßburg, Albrecht von Bayern, die Inquisitoren zu schützen und ihnen bei Ausführung ihres Auftrags hilfreiche Hand zu leisten. Institoris und Sprenger brachten den Hexenglauben in ein förmliches System, und ihr »Hexenhammer« (»Malleusmaleficarum«. verfasst 1486, 1487 zum ersten mal [in Straßburg], dann bis 1669 noch 28 mal gedruckt) wurde bald Gesetzbuch in Hexensachen und regelte das ganze ordentliche gerichtliche Verfahren gegen die Hexen. Er zerfällt in drei Teile: der erste handelt von der Hexerei im allgemeinen; der zweite von verschiedenen Arten und Wirkungen der Hexerei und den Gegenmitteln; im dritten ist das Gerichtsverfahren oder Hexenprozessrecht festgelegt. Hier wird zuvörderst die Zuständigkeit in dem Verfahren, falls Ketzerei spürsam sei, zwar dem geistlichen Richter zuerkannt, aber mit Rücksicht darauf, dass das geistliche Gericht reumütigen Sündern Gnade gewähren musste, während das weltliche Gericht die Todesstrafe (Verbrennung) rücksichtslos vollziehen konnte, das letztere in erster Linie zur Verfolgung der schändlichen Hexen ermuntert. Dann wird in 35 Fragen der Prozessgang erörtert. Der Richter durfte auf bloßes Gerücht hin ex officio anfangen, zu inquirieren und Zeugen, deren zwei oder drei genügten, zusammensuchen, sie vereidigen und mehrmals examinieren. Sogar Exkommunizierte, Infame konnten als Zeugen auftreten, ja Ketzer wider Ketzer, Hexen wider Hexen, die Frau gegen den Mann, Kinder gegen Eltern, Geschwister gegen Geschwister zeugen. Selbst Hauptfeinde des Angeklagten waren, mit wenigen Ausnahmen, als Zeugen zuzulassen. Der Anwalt durfte seinen der Ketzerei verdächtigen Klienten nicht über die Gebühr verteidigen, sonst wurde er billig noch für schuldiger gehalten. Um die H. zum Geständnis zu bringen, diente die Tortur. Institoris allein ließ zu Konstanz und Ravensburg in kurzer Zeit 48 Weiber verbrennen, und bald wurde durch päpstliche Bullen von Alexander VI. Julius II., Leo X., Hadrian VI. und Clemens VII. die Hexenverfolgung auch für die übrigen europäischen Länder sanktioniert, der »Hexenhammer« durch die Ordensgenossen seiner Verfasser Bernard von Como (1508), Silvester Prierias (1520), Bartholomäus de Spina (1523) verteidigt. Ganze Gegenden wurden durch die Prozesse bedrängt, wie ein drückender Alp lag das Gespenst der Hexenfurcht auf dem Volk. Überall hatten geistliche und weltliche Gerichte ihre Späher. Die richterliche Untersuchung bezog sich vorzugsweise auf die sogen. Hexenfahrt, den Hexensabbat, auch Hexenkultus, Hexenabendmahl genannt, und die Teilnahme der Inkulpatin daran. Mit erfinderischer Phantasie hatte man dieses Fest ausgemalt: Zu gewissen Zeiten, namentlich in der Nacht des 1. Mai (Walpurgisnacht), in der zur heidnischen Zeit ein Frühlingsfest gefeiert wurde, hielt der Teufel große Hoftage. Als Ort dieser Zusammenkünfte waren, wie bei den Persern, bestimmte Hexen berge berüchtigt: der Blocksberg (Brocken im Harzgebirge), der Huy bei Halberstadt, der Köterberg nicht weit von Korvei an der Weser, der Fichtelberg, Zobten, der Heuberg in Schwaben etc. Die Hexen verließen ihre Wohnungen auf Besen, Gabeln, Stöcken, Böcken oder Hunden durch den Schornstein und eilten im schnellsten Fluge dem betreffenden Orte zu, wo der Teufel in Gestalt eines Bockes oder Menschen auf seinem Thron saß, die neuen Hexen feierlich aufnahm und einweihte, dann sich förmlich huldigen ließ, indem die Hexen nach einem Ringeltanz um seinen Thron (Hexentanz) einzeln nahten, um seinen Hintern zu küssen. Dann wurde ein üppiges Gelage gehalten, und zuletzt vergnügte sich jede H. im stillen mit ihrem Buhlteufel. Mit dem frühesten Morgengrauen ging die Hexenfahrt auf dieselbe Weise wieder zurück, doch gab der Teufel einer jeden Zauberpulver mit, was zur Verübung aller sonst den Hexen zur Last gelegten Bosheiten diente. Die in den Prozessen oft genannte Hexensalbe war, wie viele Akten ergeben, aus Fett, Nachtschatten, Tollkirschen, Mandragora, Opium, Schierling und andern z. T. narkotischen Pflanzenstoffen bereitet, und Versuche sollen angeblich dargetan haben, dass so eingesalbte Weiber in tiefen Traumschlaf verfielen, worin sie von ihrer Beteiligung am Hexensabbat phantasierten. Gestand die H., so wurde sie alsbald verurteilt; leugnete sie standhaft, so wurde zur Folter geschritten und diese bei fortgesetztem Leugnen mit Umgehung des Gesetzes, das eine zweimalige Folter verbot, als »Fortsetzung der ersten Tortur« nach einigen Tagen wieder angefangen. Bisweilen behalf man sich ohne Geständnis mit der Hexenprobe. Fand sich am Körper der H. irgend ein Muttermal, so war dies sicher das Hexenmal, Hexenzeichen, womit der Teufel sie als die Seinige bezeichnet hatte. Dieses Hexenmal wurde mit Nadeln durchstochen: fühlte die Gestochene keinen Schmerz, so war sie unzweifelhaft schuldig. Da nach dem »Hexenhammer« die Feuerprobe nichts fruchtete, weil das Feuer ein dem Teufel freundliches Element sei, so wendete man die Wasserprobe (Hexenbad) an, und zwar, indem man die entkleidete Inkulpatin kreuzweise gebunden, so dass die rechte Hand an die große Zehe des linken Fußes und die linke Hand an die große Zehe des rechten Fußes kam, mit einem langen Strick um den Leib aufs Wasser legte; sank sie unter, so war sie unschuldig, schwamm sie aber oben, so war sie überführt. Ein analoges Erkennungsmittel bildete die Hexenwage, auf der sie nicht das natürliche Gewicht zeigte. Das Urteil lautete meist auf Verbrennen.

Auch die protestantische Geistlichkeit teilte den Teufels- und Hexenglauben, und es waren der Hexenprozesse in den protestantischen Ländern nicht weniger als in katholischen. In einem Bericht des koburgischen Centgrafen Kaspar Langen vom 19. April 1628 liest man von dem sonst sehr aufgeklärten protestantischen Herzog Johann Kasimir: »Seine fürstlichen Gnaden hätten sich endlich entschlossen, die Hexen und Drutten, beides hier uf'n Lande, so viel möglich, exterminiren, ausrotten und zu gebührlicher, wohlverdienter Straf, die Reichen mit den Armen und die Alten mit den Jungen, nehmen zu lassen, maßen der Anfang bereits darzu gemacht worden« etc. Auch über die kontroverse Frage: »ob die Untersuchungskosten vom Fiskus oder von den Erben der justifizierten H. getragen werden sollten«, ließ der Herzog 1628 ein Gutachten vom Koburger Schöppenstuhl einholen, des Inhalts: »dass die Obrigkeit berechtigt sei, die Güter der wegen Hexerei Kondemnierten zu konfiszieren, und dass an anderen Orten die ob crimen haereseos eingezogenen Güter ganz oder zum halben Teil den Inquisitoribus adexstirpandos haereticos zugeschlagen werden sollten, und sollte ein Christ dasjenige, was vom Teufel immediat herrührt, zu behalten nicht begehren, sondern selbst der Obrigkeit offerieren, damit solch verflucht Geld zur Ausrottung der Hexerei angewendet werden möchte«. Dieses Gutachten lässt uns als eine der Haupttriebfedern mancher Hexenverfolgung den Gelddurst erkennen. In England, wo König Jakob I. höchst eigenhändig als Schriftsteller gegen Hexen und Teufelsbündnisse vorging, erhielt ein gewisser Matth. Hopkins, der 1644 alle Provinzen des Reiches auf der Hexenjagd durchzog, für die Entdeckung einer H. 20 Schilling (16,5 Mk.) und schrieb ein besonderes Werk über die Kunst, Hexen ausfindig zu machen, auf dessen Titel er sich Hopkins, Hexenfinder, zeichnet. Noch zu Ende des 16. Jahrh. verurteilte ein einziger Hexenrichter, Remigius, 800 Hexen in Lothringen zum Scheiterhaufen.

Schon im 16. und 17. Jahrh. fehlte es nicht an Männern, die sich den Inquisitoren widersetzten und den Glauben an Hexerei bekämpften. Namentlich waren dies der Mailänder Minorit Samuel de Cassinis (1505), die beiden Juristen A. Alciatus in Mailand (1515) und F. Ponzinibius in Piacenza (1520), der Düsseldorfer Johann Wier oder Weyer (s. d.), Leibarzt des Herzogs Wilhelm von Kleve-Jülich-Berg um 1550, die Jesuiten Adam Tanner (gest. 1632) und Friedrich Spee (gest. 1635), vorzüglich aber Balthasar Bekker, reformierter Geistlicher in Amsterdam, in dessen »Bezauberter Welt« (»De betooverde weereld in vier bocken«, Amsterdam 1691–93) mit großer Freimütigkeit das ganze Teufels- und Hexensystem angegriffen und bekämpft wird. Allein die Bestrebungen dieser Männer wurden noch zuwenig von der öffentlichen Meinung unterstützt; erfolgreich bekämpfte den Wahn erst der gelehrte Christian Thomasius (s. d.) aus Leipzig (gest. 1718) in seinen Schriften: »Dissertatio de crimine magiae« (1701) und »De origine et progressu processus inquisitorii contra sagas« (Halle 1712). Gleichwohl finden sich auch im 18. Jahrh. noch hier und da Überbleibsel des alten Unwesens. Am 21. Jan. 1749 wurde Maria Renata, Subpriorin des Klosters in Unterzell, als H. in Würzburg enthauptet und dann ihr Leichnam verbrannt, zu gleicher Zeit hielt ein ganzes polnisches Dorf die Wasserprobe aus, und noch 1785 fiel ein Opfer des Hexenglaubens in Glarus, 1793 das letzte im Großherzogtum Posen. Aber noch 1836 wurde cine vermeintliche H. von den Fischern der Halbinsel Hela der Wasserprobe unterworfen und, da sie nicht untersinken wollte, gewaltsam ertränkt. In den andern Weltteilen spielten Hexenprozesse bis in die neueste Zeit fort, und in Mexiko endigten zwei derselben (1860 und 1873) mit Verbrennung der Opfer. Auch beim europäischen Landvolk hält sich der Hexenglaube noch heute, und in vielen Dörfern steht eine alte Frau mit entzündeten Augenlidern im Verdacht, Menschen und Vieh »etwas antun«, das »Zusammengehen« der Butter verhindern etc. zu können. Noch in neuerer Zeit tritt die Beschuldigung der Hexerei und des Teufelsbündnisses nicht selten in Injurienprozessen hervor, von denen Andree im »Globus« (1894) eine Anzahl gesammelt hat.

Vgl. Soldan, Geschichte der Hexenprozesse (neu bearbeitet von Heppe, Stuttg. 1880, 2 Bde.), und Roskoff, Geschichte des Teufels (Leipz. 1869, 2 Bde.); über die französischen Hexenprozesse Baissac, Les grands jours de la sorcellerie (Par. 1890); über die englischen Walter Scott, Letters on demonologyand witchcraft (neue Ausg., Lond. 1872 u. 1884; deutsch, Zwick. 1833); über die holländischen Scheltema, Geschiedenis der heksenprocessen (Haarl. 1828); ferner: Unger, Botanische Streifzüge, Heft 3 (Wien 1859, über die Hexensalbe); Baldi, Die Hexenprozesse in Deutschland (Würzb. 1874); L. Mejer, Die Periode der Hexenprozesse (Hannov. 1882); J. Diefenbach, Der Hexenwahn vor und nach der Glaubensspaltung in Deutschland (Mainz 1886); Regnard, Les maladies epidemiques de l'esprit (Par. 1886); Längin, Religion und Hexenprozeß (Leipz. 1888); Snell, Hexenprozesse und Geistesstörung (Münch. 1891); Henne am Rhyn, Der Teufels- und Hexenglaube (Leipz. 1892); Binz, Doktor Johann Weyer, der erste Bekämpfer des Hexenwahns (2. Aufl., Berl. 1896); Riezler, Geschichte der Hexenprozesse in Bayern (Stuttg. 1896); J. Hansen, Zauberwahn, Inquisition und Hexenprozess im Mittelalter (Münch. 1900) und Quellen und Untersuchungen zur Geschichte des Hexenwahns (Bonn 1901; darin S. 614 ff. Geschichte des Wortes »H.« von J. Franck); Sepp, Orient und Occident. 100 Kapitel über die Nachtseiten der Natur etc. (Berl. 1903); Masson, La sorcellerie et la science des poisons an XVII. siècle (Par. 1904). Die ältere Literatur verzeichnet Grässes »Bibliotheca magica«, S. 24–42 (Leipz. 1843).

Der Hexenhammer

Vorwort

Deus neque vult mala fieri, neque vult mala non fieri; sed vult permittere mala fieri. Malleus maleficarum I, XII.

Von der vorliegenden erstmaligen Übersetzung des Hexenhammers gilt des Horatius Sprüchlein vom "nonum prematur in annum" in ganz besonderem Maße, indem sie – wenigstens die erste Hälfte – nicht bloß neun, sondern fast zwanzig Jahre in einer stillen Ecke meines Schreibtisches geschlummert hat. Als ganz junger Student hatte ich zu meiner eigenen Belehrung begonnen, das kulturgeschichtlich so überaus wichtige Werk zu übersetzen, mußte aber, von ganz anderen Arbeiten vollauf in Anspruch genommen, bald davon abstehen, ohne zu ahnen, daß zwei Lustren vergehen sollten, ehe ganz äußerliche Beweggründe mich bewogen, das inzwischen schier vergilbte Manuskript wieder zur Hand zu nehmen. Seitdem hat sich ja im Umschwunge der Jahre manches verändert: vielfach ist aus Freude Leid, spärlich aus Leid Freude geworden; aber was meine Ansicht über den Malleus maleficarum anlangt, so bin ich nach wie vor überzeugt, daß man im allgemeinen über seine Verfasser wie über seinen Inhalt zu hart, vor allen Dingen zu einseitig geurteilt hat. Indem man es für gewöhnlich verschmähte, der Entwicklung der Idee des Teufels- und Hexenglaubens, der Ausbildung des gesamten Lehrgebäudes der Dämonologie durch viele, viele Jahrhunderte hindurch nachzuspüren, gelangte man schnell zur bedingungslosen Verurteilung des Hexenhammers, ohne sich um die Frage nach etwaigen mildernden Umständen zu kümmern. Gehörten seine Richter der protestantischen oder aber gar keiner Kirche an, so geschah es überdies leicht, daß man der katholischen Kirche die ganze Verantwortung zuschob und sich nicht genug tun konnte im Schimpfen. Wir wollen gewiß nicht übersehen, daß die Eiferer gegen den Hexenwahn brave, ehrliche Männer waren, die um so mehr Anerkennung verdienen, einer je älteren Zeit sie angehören: denn dazumal war es oft ein lebensgefährliches Wagnis, nicht an die Hexen und ihre teuflischen Werke zu glauben. Immerhin berühren uns die Expektorationen eines Hauber oder Horst einfach komisch in ihrer kläglichen Einseitigkeit. Letzterer macht gelegentlich eines Inhaltsverzeichnisses des Malleus Randglossen, die sich in einer Bierzeitung vorzüglich ausnehmen müßten; und Haubers Urteil über den Verfasser ist eine solche Kapuzinade, daß es verdient, zitiert zu werden:

"Alles was man von einem Inquisitore der Ketzerey und von den damaligen Zeiten, da das Reich der Finsterniß und Bosheit auf das Höchste gestiegen war, sich nur vorstellen kan, das findet man in diesem Buch mit einander verbunden; Bosheit, Tumheit, Unbarhertzigkeit, Heucheley, Arglist, Unreinigkeit, Fabelhafftigkeit, leeres Geschwätze, und falsche Schlüsse herrschen durch und durch in dem gantzen Buch, und muß es jemand sehr sauer ankommen, ein an Sachen und Worten so elendes und boshafftes Buch durchzulesen ... So dumm, so boshafft, so arglistig der Autor dieses Buch schreibet, so hart und unbarmhertzig bezeuget er sich auch. Er schreibet von der Tortur, von Verbrennen, und andern Todes-Straffen, mit einem sang froid ohne ein einiges gelindes, und von Mitleiden und Erbarmen zeugendes Wort mit einfliessen zu lassen. Mehr wie ein Hencker, als wie ein Geistlicher. Dahin gehöret die zuvor angeführte Spitzfindigkeit desselben, daß man die Tortur, welche nach den Gesetzen nicht darff iteriret, wiederholet werden, nur continuiren oder fortsetzen wolle. Zu diesem kommt die Unreinigkeit unb Garstigkeit des Autors. Er führet nicht nur allerhand ohnanständige Schertze und Mönchs-Possen an, schreibet und redet als ein Pöckel-Heering; dahin das oben gemeldete gantze Capitel von den Fehlern und Bosheiten der Frauens-Personen gehöret, welches nicht anders lautet, als wann man einige ungezogene Leute in einer Sauff-Gesellschafft reden unb ohnverständig schertzen hörete, sondern er schreibt auch in anderen Stücken auf eine so unreine Weise, und von den Dingen, die einem Mönchen ohnbekannt seyn solten, so bekannt und familiar, als wann er kein Geistlicher, sondern eine Bade-Mutter gewesen wäre, oder ein Kerl, der etliche bordels ausgeheuret hat."

Dies Urteil ist gewiß den edelsten Regungen entsprungen, aber es beweist doch nur die Einseitigkeit dessen, der es gefällt hat. Hauber muß keinen Sinn für Humor gehabt haben; sonst hätte er über die Tirade gegen die Weiber gelacht! Übrigens stammt gerade die fulminanteste Stelle darin aus den Schriften des H. Chrysostomus, der doch wohl ein hervorragend frommer Mann war? Aber gerade als solcher wußte er recht gut, daß gerade die Weiber für die Frommen die gefährlichsten Fallstricke wären, weshalb er so eindringlich vor ihnen warnt; wobei natürlich die Farben etwas dick aufgetragen werden, damit das Gemälde um so eher auffalle. So warnte mehr denn ein Jahrtausend früher Buddha seine Jünger in beweglichen Worten vor den Frauen: "Unergründlich verborgen, wie im Wasser des Fisches Weg, ist das Wesen der Weiber, der vielgewitzten Räuberinnen, bei denen Wahrheit schwer zu finden ist, denen die Lüge ist wie die Wahrheit und die Wahrheit wie die Lüge." "Wie sollen wir, Herr, uns gegen ein Weib benehmen?" "Ihr sollt ihren Anblick vermeiden, Ananda". "Wenn wir sie aber doch sehen, Herr, was sollen wir dann tun?". "Nicht zu ihr reden, Ananda." "Wenn wir aber doch mit ihr reden, Herr, was dann?" "Dann müßt ihr über Euch selbst wachsam sein. Ananda". ( Oldenberg, Buddha, p. 187). – Und daß ein Mönch von sexuellen Dingen keine Kenntnis haben dürfe, ist doch eine abgeschmackte Behauptung! Ist nicht den Reinen alles rein? Was sollte denn mit unseren Geistlichen werden, die sich doch für gewöhnlich eines reichen Kindersegens erfreuen, ohne daß ihnen daraus ein schimpflicher Vorwurf gemacht wird?!

Nein! Wir sind jetzt über solche kurzsichtige Beurteilung geschichtlicher Tatsachen hinaus, zumal seit den grundlegenden Arbeiten von Joseph Hansen, der in seinen "Quellen und Untersuchungen zur Geschichte des Hexenwahns und der Hexenverfolgung im Mittelalter", Bonn 1901, in höchst verdienstlicher Weise eine Fülle von Material in Form von Originaltexten zusammengetragen hat, aus dem man sich ein historisch richtiges Bild von der Entwicklung der Hexenidee machen kann, worauf es allein ankommt. Schon die Bemerkung in der Apologia zum Hexenhammer, der zufolge sich dieses Buch durchaus nur auf den Schriften der Kirchenväter, Scholastiker und anderer Autoren aufbaut und die Verfasser desselben aus ihrem eigenen Wissen so gut wie nichts dazugetan haben, hätte vor einem zu raschen Urteile bewahren sollen. In der Tat zeigt sich uns der Malleus nur als der Schlußstein eines Baus, an dem viele Jahrhunderte gearbeitet haben; und mag dieses Gebäude eine Schmach für die Menschheit und für das Christentum sein, was kein anständiger Mensch bezweifelt – die Tatsache, daß der Malleus maleficarum eben nur die letzten Konsequenzen aus den offen zu Tage liegenden Prämissen zieht, enthält die einzig richtige und zwanglose Erklärung der Existenz jenes "düsteren" Buches und, wenn es hier überhaupt gestattet ist, davon zu reden: auch die allein zulässige Entschuldigung! Es gibt hoffentlich heutzutage niemanden mehr, der der Inquisition oder den Hexenverfolgungen noch das Wort redet, so fest auch immer, trotz der unleugbaren Errungenschaften der Wissenschaft, selbst in unseren modernen Zeiten der Glaube an Hexenwerk und Teufelsspuk die Geister weiter Kreise gefangen hält. Aber man versetze sich nur einmal in die Läge der Menschheit gegen Ende des Mittelalters: man müßte sich wundern, wenn der Hexenhammer nicht erschienen wäre! Der Boden war ja aufs beste vorbereitet. Die Gelehrten, zuerst die Kirchenväter, hatten sattsame Gelegenheit gehabt, sich mit der Person des Versuchers zu befassen, der ja bekanntlich schon im Alten Testament, gleich auf den ersten Seiten, eine so verhängnisvolle Rolle gespielt hat und immer wieder, auch im Neuen Testamente, auftaucht. Seine Taten sind in aller Gedächtnis, so daß es überflüssig erscheint, darüber noch ein Wort zu verlieren. Aber die Theorien der Gelehrten, zunächst nur den Fachgenossen vertraut und von ihnen von Geschlecht zu Geschlecht vererbt, stetig vertieft und verallgemeinert, mußten doch bald in den breiteren Schichten des Volkes dringen, wozu die Prediger das meiste beitrugen, denen natürlich der Böse ein stets willkommenes, immer neu variiertes Thema für die Predigt bedeutete; dem Volke aber ist der Teufel immer verständlicher gewesen als der Herrgott in seiner erhabenen Majestät: der Teufel in seiner Leutseligkeit, den man auch gelegentlich einmal so recht gspaß'g prellen und zum dummen Teufel machen kann, ist recht eigentlich der Gott der kleinen Leute. Der gemeine Mann schickt in Krankheitsfällen gewiß erst zum Quacksalber oder zur Streichfrau, die "büßen" und "besprechen" kann, ehe er sich an den "Doktor" wendet: dieser steht ihm eben zu hoch. Was für ein krasser Aberglaube hat aber vor sechshundert Jahren und noch früher geherrscht!! Wir verwöhnten Söhne einer "enorm fortgeschrittenen Zeit" können uns nur sehr schwer einen Begriff davon machen, wie die damaligen Menschen ohne Dampf, Gas und Elektrizität haben leben können; ohne Buchdruckereien! Vergegenwärtigen wir uns etwa die Leistungen eines Lessing z. B. immer in richtiger Weise? Nehmen wir nicht vielmehr die Errungenschaften, die wir diesem Manne und so vielen seiner Vorfahren, Zeitgenossen und Nachfahren verdanken, als etwas ganz Selbstverständliches hin, an dessen Herleitung niemand denkt? Es ist eben Allgemeingut geworden. So war aber auch der Hexenglaube damals ein Dogma, an dessen Wahrheit zu zweifeln ein böses Ding war. Freilich gab es auch in jenen schwarzen Zeiten noch hier und da Männer, die nicht an die Lehren des Hexenhammers glaubten, gerade so wie es heute auch noch "rückständige" Leute gibt, die sich nicht entschließen können, an den Dichter und Komponisten Richard Wagner zu glauben; aber die Narren waren doch immer in der weit überwiegenden Mehrheit; und selbst große und größte Geister konnten sich, als Söhne ihrer Zeit, aus den Anschauungen des Saeculum nicht befreien, sodaß z. B. Luther fest an die Existenz der "Wechselbälge" oder "Kilkröpfe" glaubte, die man aus dem Umgange der Dämonen mit den Hexen hervorgehen ließ. Item, der Hexenglaube war schließlich epidemisch geworden, nachdem Jahrhunderte auf die Gesundheit des Geistes losgewüstet hatten. Hansen führt aus der Zeit von 1258 bis 1526 siebenundvierzig päpstliche Erlasse auf, die sich gegen das Zauber- und Hexenwesen wenden, und aus den Jahren 1270-1540 sechsundvierzig Nummern aus der sonstigen Litteratur zur Geschichte des Hexenwahns. Darunter sind zu nennen: Arnaldus de Villanova, De maleficiis; Zanchinus Ugolini, Super materia haereticorum; Spicilegium daemonolatriae; Bertramus Teuto, De illusionibus daemonum; Raimundus Tarrega, De invocatione daemonum; Nicolaus von Jauer, Tractatus de superstitionibus; Johannes Nider, Formicarius; Johannes Wunschilburg, Tractatus de superstitionibus; Johannes de Mechlinia, Utrum perfecta dei Opera possint impediri daemonis malicia; Nicolaus Jacquerius, Flagellum haereticorum fascinariorum; Johann Tinctoris, Sermo de secta Vaudensium; Hieronymus Vicecomes, Lamiarum sive striarum opusculum; Flagellum maleficorum editum per ... Petrum Mamoris; Marianus Socinus, Tractatus de sortilegiis; Ambrosius de Vignate, Tractatus de haereticis; Johann Vincentii, Liber adversus magicas artes ...; Bernard Basin, Tractatus de artibus magicis ac magorum maleficiis; Angelus Politianus, Lamia. Die Verfasser des Hexenhammers berufen sich auf eine ganze Reihe von Gewährsmännern – abgesehen von der Bibel, die sehr häufig zitiert wird, um die Existenz von Dämonen, Hexen und Hexenwerk solemniter zu beweisen. – Die Frankfurter Ausgabe von 1588 nennt sie in dieser Reihenfolge: Dionysius Areopagita, Joannes Chrysostomus, Joannes Cassianus, Joannes Damascenus, Heraclides, Hilarius, Augustinus, Gregorius papa primus, Isidorus, Itinerarium Clementis, Remigius, Albertus Magnus, Thomas Aquinas, Bernardus Abbas, Bonaventura, Antonius, Petrus de Bonaventura, Petrus Damianus, Nicolaus de Lyra, Glossa ordinaria, Paulus Burgensis, Magister Historiarum, Magister Sententiarum, Vincentius Beluacensis, Guilelmus Parisiensis, Petrus de Palude, Petrus de Taranthasia, Scotus, Guido Carmelita, Alexander de Ales, Joannes Nider, Rabbi Moses, Compendium Theologicae veritatis, Vitae sanctorum patrum, Concilia, Jura Canonica, Boetius, Hostiensis, Gratianus, Thomas Brabantinus, Raymundus, Ubertinus, Goffredus, Caesareus, Bernardus. Schon diese Fülle von Vorgängern und Gewährsmännern des Hexenhammers, unter denen sich ja eine Reihe glänzender Namen findet, läßt den selbständigen Anteil seiner Verfasser als gering vermuten; eine genaue Vergleichung des Malleus aber mit seinen Quellen, Wort für Wort, würde wahrscheinlich das Verdienst des Heinrich Institoris und seines Kollegen noch um ein gut Stück herabdrücken. Haben sie doch nicht einmal den Titel als ihr Eigentum zu beanspruchen! Die Bezeichnung Malleus haereticorum war nach Hansen, Quellen 361, schon um das Jahr 400 dem heiligen Hieronymus beigelegt worden, und verschiedene, einer späteren Zeit angehörende Eiferer für den Glauben führten diesen Beinamen: der Bischof Hugo von Auxerre (um 1200), Robert le Bougre (um 1235), Bernhard von Caux (um 1320), Gerhard Groot (am Ende des 14. Jahrhunderts): als Titel eines Buches aber finden wir die drastische Bezeichnung "Malleus" um 1420, indem ein Inquisitor, Johann von Frankfurt, einem seiner Bücher den Titel Malleus iudaeorum gab.

Aber trotzdem Heinrich Institoris, den man jetzt als den Verfasser des Hexenhammers annehmen muß, sich aller Waffen bedient, die heilige und profane Überlieferung Scholastiker und Inquisitoren geliefert haben, wenn es auch im Einzelnen nicht ohne weiteres ganz klar ist, wie weit denn nun eine direkte oder bloß eine indirekte Benutzung vorliegt, d.h. wie viel reines Zitat ist und was einfach stillschweigendes Übernehmen, so hat er doch erfahren müssen, daß er auch zu seiner dunklen Zeit noch Leute gab, die sich vom Teufel nicht reiten ließen und an den Hexenwahn nicht bedingungslos glauben wollten. Das zeigte sich sehr deutlich, als es sich darum handelte, dem fertiggestellten Malleus maleficarum dadurch noch mehr Ansehen zu geben, daß man das Buch unter der Ägide eines Universitätsgutachtens in die Welt schickte. Man wandte sich also mit einem entsprechenden Gesuch an diejenige Alma Mater, die dazumal sich eines besonderen Rufes erfreute: Köln. Der zeitige Dekan, Lambertus de Monte, fällte denn auch ein Urteil, aber in ziemlich reservierter Weise: "in der Anerkennung des theoretischen Teils des Malleus ist es maßvoll, in der Beurteilung des praktischen Teils zieht es sich ganz hinter die sichere Schutzwand der kirchlichen Canones zurück, im allgemeinen endlich betont es nachdrücklich, daß der Inhalt des Buches nur für einen engen, nicht für einen allgemeinen Leserkreis passend sei. Es ist ein Gutachten, wie man es von Durchschnittstheologen jener Tage, deren geistiges Niveau in Sachen des Hexenwahns auf der Höhe ihrer Zeit lag, erwarten kann; ein Gutachten, das aber trotz seiner milden Fassung nur die Unterschrift von vier Professoren der Kölner Hochschule trägt, ein Gutachten, das in seiner verklausulierten Art den Verfassern des Hexenhammers, denen eine warme Empfehlung ihres Werkes von autoritativer Seite Bedürfnis war, keineswegs genügte." ( Hansen, Westdeutsche Zeitschrift XVII, 152.)

In der Tat sind die Autoren des Malleus nicht mit diesem für sie gar zu farblosen Zeugnis zufrieden gewesen. Sie brauchten eben etwas Zugkräftiges, nachdem Heinrich Institoris so zu sagen am eigenen Leibe hatte erfahren müssen, daß selbst die Bulle Innozenz' VIII. nicht imstande gewesen war, ihn vor einem bösen Fiasko zu bewahren, indem er bei dem Versuche, in Innsbruck die Vollmachten dieser Bulle ins Praktische umzusetzen und (Juli 1485) einen Hexenprozeß in Szene zu setzen, nur Spott und Hohn erntete und es nur dem verständigen Bischof von Brixen, Georg Golser, zu danken hatte, daß es ihm nicht noch schlimmer bei seinem ersten Debüt erging: Der gute Bischof bekomplimentierte ihn schließlich höflichst, aber ganz energisch zum Lande hinaus, wobei er die Äußerung tat: "er bedunkt mich propter senium ganz kindisch sein worden, als ich in hie zu Brixen (Juli 1485) gehört hab cum capitulo."

Um sich gegen ähnliche böse Erfahrungen zu schützen, glaubten die Verfasser des Hexenhammers sich eben mit einem Gutachten der damals so berühmten Kölner theologischen Fakultät wappnen zu müssen; und da dies für ihre Zwecke nicht günstig genug ausfiel, fälschte man ein zweites und heftete es dem neu erscheinenden Buche als Talisman vor; klugerweise allerdings nur einem Teile der Auflage, die für Köln und Umgebung nicht berechnet war, um vorzeitige Entdeckung zu verhüten. (Alle Einzelheiten bei Hansen, l.c. 133 ff.) Da dieses Gutachten überaus interessant und wichtig ist, lasse ich es hier in Text und Übersetzung folgen.

Sequitur in sequentem tractatum Approbatio et subscriptio doctorum almae universitatis Coloniensis iuxta formam publici instrumenti.

In nomine domini nostri Jesu Christi amen. Noverint universi praesens publicum instrumentum lecturi, visuri et audituri, quod anno a nativitate eiusdem domini nostri 1487, indictione quinta, die vero Sabbati, decima nona mensis Maii, hora quinta post meridiem vel quasi, pontificatus sanctissimi in Christo patris et domini nostri, domini Innocentii divina Providentia papae octavi anno tertio, in mei notarii publici et testium infra scriptorum ad hoc specialiter vocatorum et rogatorum praesentia personaliter constitutus venerabilis et religiosus frater Henricus Institoris, sacrae theologiae Professor ordinis Praedicatorum, hereticae pravitatis inquisitor a sancta sede apostolica una cum venerabili et religioso fratre Jacobo Sprenger, etiam sacrae theologiae professore ac conventus Praedicatorum Coloniensium priore, collega suo specialiter deputatus, pro se et dicto collega suo proposuit et dixit, quod modernus summus pontifex, scilicet dominus Innocentius, papa praefatus, per unam patentem bullam commisit ipsis inquisitoribus Henrico et Jacobo, ordinis Praedicatorum et sacrae theologiae professoribus praedictis, facultatem inquirendi apostolica auctoritate super quascumque hereses, praecipue autem super heresim maleficarum modernis temporibus vigentem, et hoc per quinque ecclesias metropolitanas, videlicet Moguntinam, Coloniensem, Treverensem, Saltzburgensem et Bremensem, cum omni facultate contra tales procedendi usque ad ultimum exterminium, iuxta tenorem bullae apostolicae, quam suis habebat in manibus, sanam, integram, illaesam et non viciatam, sed omni prorsus suspicione carentem.Cuius quidem tenor bullae sic incipit: "Innocentius episcopus servus servorum Dei. Ad futuram rei memoriam. Summis desiderantes affectibus, prout pastoralis sollicitudinis cura requirit, ut fides catholica nostris potissime temporibus ubique augeatur et floreat" etc.; finit autem sic: "Datum Romae apud sanctum Petrum anno incarnationis dominicae millesimo quadringentesimo octuagesimo quarto, nonis decembris, pontificatus nostri anno primo."

Et quia nonnulli animarum rectores et verbi dei praedicatores publice in eorum sermonibus ad populum asserere et affirmare non verebantur, malificas non esse, aut quod nihil in nocumentumm creaturarum quacumque operatione efficere possent, ex quibus incautis sermonibus nonnunquam seculari brachio ad puniendum huiusmodi maleficas amputabatur facultas, et hoc in maximum augmentum maleficarum et confortationem illius heresis, ideo praefati inquisitores, totis eorum viribus cunctis periculis et insultibus obviare volentes, tractatum quendam non tantum studiose quantum et laboriose collegerunt, in quo non tantum huiusmodi praedicatorum ignorantiam pro catholica fidei conservatione repellere nisi sunt, quantum etiam in exsterminium maleficarum debitos modos sententiandi et easdem puniendi, iuxta dictae bulle tenorem et sacrorum canonem instituta, laborarunt. At quoniam consonum rationi est, ut ea quae pro communi utilitate fiunt, etiam communi approbatione doctorum roborentur, ideo ne praefati rectores discoli et praedicatores sacrarum literarum ignari estimarent, praedictum tractatum, sic ut praemititur collectum, mius bene doctorum determinationibus et sententiis fulcitum, eundem almae universitati Coloniensi seu nonnullis ibidem sacrae paginae professoribus ad discutiendum et collacionandum obtulerunt, ut si qua reprehensibilia et a catholica veritate dissona reperirentur, eorum iudicio sic refutarentur, quod tarnen consona catholicae veritati approbarentur.Quod et subscriptis modis factum fuit.

In primis egregius dominus Lambertus de Monte manu sua propria se subscripsit prout sequitur: "Ego Lambertus de Monte, sacrae theologiae humilis Professor, decanus pro tempore facultatis sacrae paginae eiusdem studii Coloniensis, fateor hac manu mea propria, istum tractatum tripartitum per me lustratum et deligenter collationatum quoad eius partes duas primas nihil continere, saltim meo humili iudicio, quod sit contrarium aut sententiis non errantium philosophorum aut contra veritatem sanctae catholicae et apostolicae fidei, aut contra doctorum determinationes a sancta ecclesia approbatorum aut admissorum. Tertia etiam pars utique sustinenda et approbanda, quoad illorum hereticorum punitiones, de quibus tractat, in quantum sacris canonibus non repugnat. Iterum propter experimenta in hoc tractatu narrata, quae utique propter famam tantorum virorum praecipuorum etiam inquisitorum creduntur esse vera, consulendum tamen videtur, quod iste tractatus doctis et viris zelosis, qui ex eo sana, varia et matura consilia in exterminium maleficarum conferre possunt, communicetur, simul et ecclesiarum rectoribus timoratis et conscientiosis dumtaxat, ad quorum doctrinam subditorum corda in odium tam pestifere heresis incitari poterunt, ad cautelam bonorum pariter et malorum inexcusabilitatem atque punitionem, ut sic misericordia in bonis et iustitia in malis luce clarius pateat, et in omnibus deus magnificetur, ipso praestante, cui laus et gloria".

Deinde ad idem venerabilis magister Jacobus de Stralen etiam propria manu sua se subscripsit in hunc modum: "Ego Jacobus de Stralen, sacra theologiae Professor minimus, post visitationem tractatus memorati sentio conformiter per omnia his, quae per venerabilem magistrum nostrum Lambertum de Monte, decanum sacrae theologiae, superius annotata sunt, quod attestor hac scriptura manus meae, ad dei laudem".

Pariformiter eximius magister Andreas de Ochsenfurt etiam propria manu se subscripsit ut infra: "Conformiter mihi Andreae de Ochsenfurt, sacrae theologiae professori novissimo, videtur censendum de materia oblati tractatus, quantum prima facie apparuit, quod contestor manus meae scriptura ad finem in eodem expressum promovendum."

Consequenter autem egregius magister Thomas de Scotia similiter se propria manu sua subscripsit, prout sequitur: "Ego Thomas de Scotia, sacrae theologiae doctor licet immertius, conformiter sentio per omnia venerabilibus magistris nostris praecedentibus in materia praefati tractatus per me examinati, quod attestor manu propria mea."

Subsequenter et secunda subscriptio contra praefatos praedicatores incautos sie acta fuit. In primis positi fuerunt articuli prout sequitur:

Primo: inquisitores haereticae pravitatis deputatos auctoritate sedis apostolicae iuxta formam canonum commendant magistri sacrae theologiae subscripti et hortantur, quod dignentur prosequi cum zelo eorum officium.

Secundo: quod maleficia posse fieri permissione divina ex cooperatione diaboli per maleficos aut maleficas non est contrarium fidei catholicae, sed consonum dictis sacrae scripturae, immo necessarium est, iuxta sententias sanctorum doctorum illa quandoque posse fieri admittere.

Tertio: praedicare ergo, maleficia non posse fieri erroneum est, quia sic praedicantes impediunt quantum in eis est opus pium inquisitorum in praeiudicium salutis animarum. Secreta tarnen quae quandoque ab inquisitoribus audiuntur, non sunt omnibus revelanda.

Ultimo: exhortandi veniunt omnes principes et quicunque catholici, ut assistere dignentur tam piis votis inquisitorum pro defensione sanctae catholicae fidei.

Demum vero subscripti et suprascripti doctores praedictae facultatis theologiae manibus propriis se subscripserunt, prout ego Arnoldus notarius infrascriptus ex relatione honesti Johannis Vorda de Mechlinia, almae universitatis Coloniensis bedelli iurati, qui mihi hoc retulit, audivi, et (ut ex manibus etiam supra et infra scriptis apparuit) vidi, in hunc qui sequitur modum: "Ego, Lambertus de Monte, sacrae theologiae humilis Professor, ita sentio ut praescribitur, teste hac manu mea propria, pro tempore decanus. Ego, Jacobus de Stralen, sacrae theologiae professor minimus, ita sentio ut supra scribitur, quod testificor manu mea propria. – Ego, Udalricus Kridwiss de Esslingen, sacrae theologiae professor novissimus, ut praescriptum est, ita sentiendum, hac manus propriae scriptura censeo. – Et ego, Conradus de Campis, sacrae theologiae professor humillimus, prout supra cum maioribus meis in idem concurro iudicium. – Ego, Cornelius de Breda, minimus professor, ita sentio, ut praescriptum est, quod testificor manu mea propria. – Ego, Thomas de Scotia, sacrae theologiae professor licet immeritus, conformiter sentio venerabilibus professoribus praescriptis, teste manu mea propria. – Ego, Theodericus de Bummell, sacrae theologiae humillimus professor, ita sentio sicut praescriptum est per magistros meos praescriptos, quod testor manu mea propria. – In assertione articulorum praescriptorum conformis iudicii sum cum venerandis magistris nostris, praeceptoribus meis, ego, Andreas de Ochsenfurt, sacrae theologiae facultatis Professor ac theologorum universitatis Coloniensis collegii minimus."

Novissime autem et finaliter iam dictus venerabilis et religiosus frater Henricus Institoris inquisitor habuit et tenuit in suis manibus quandam aliam literam pergameneam serenissimi regis Romanorum, sigillo suo rubeo rotundo in capsa cerae glaucae impressa impressula pergameni inferius impedente sigillatam, sanam et integram, non viciatam, non cancellatam neque in aliqua sui parte suspectam, sed omni prorsus vicio et suspicio carentem, ita quod in faciliorem expeditionem huius negotii fidei idem Serenissimus dominus Romanorum rex praefatus ipsam eandem bullam apostolicam supra tactam tanquam christianissimus princeps tueri et defendere voluit atque vult, et ipsos inquisitores in suam omnimodam protectionem suscipit, mandans et praecipiens omnibus et singulis Romano imperio subditis, ut in executione talium negociorum fidei ipsis inquisitoribus omnem favorem et assistentiam exhibeant ac alias faciant, prout in eadem litera plenius continetur et habetur. Cuius quidem literae regalis principium et finis hic infra annotantur in hunc modum: "Maximilianus divina favente dementia Romanorum rex semper augustus, archidux Austriae, dux Burgundiae, Lotharingae, Brabantiae, Limburgiae, Lutzenburgiae et Gelriae, comes Flandriae" etc. Finis vero: "Datum in oppido nostro Bruxellensi, nostro sub sigillo, mensis Novembris die sexta anno domini millesimo quadringentesimo octuagesimo sexto, regni nostri anno primo".

De et super quibus praemissis omnibus et singulis iam dictus venerabilis et religiosus frater Henricus inquisitor pro se et collega suo antedicto ipsis a me notario publico supra et infra scriptio fieri et confici unum vel plura publicum seu publica instrumentum et instrumenta in meliori forma petiit. Acta sunt haec Coloniae in domo habitationis venerabilis magistri Lamberti de Monte praedicti infra emunitatem ecclesiae sancti Andreae Coloniensis sita, in camera negociorum et studii eiusdem magistri Lamberti inferius, sub anno domini, indictione, mense, die, horis et pontificatu quibus supra, presentibus ibidem praedictis magistro Lamberto et Johanne bedello, necnon honestis viris Nicolao Cuper de Venroide, venerabilis curiae Coloniensis notario iurato, et Christiano Wintzen de Eusskirchen clerico Coloniensis dioecesis, testibus ad praemissa fide dignis rogatis et requisitis.

Et ego Arnoldus Kolich de Eusskirchen, clericus Coloniensis iuratus, quia praemissis omnibus et singulis, dum sic ut praemittitur fierent et agerentur, una cum praenominatis testibus praesens fui eaque sic fieri vidi et, ut praefertur, ex relatione bedelli audivi, idcirco praesens publicum instrumentum manu mea propria scriptum et ingrossatum exinde confeci, subscripsi, publicavi et in hanc publicam formam redegi, signoque et nomine meis solitis et consuetis signavi rogatus et requisitus, in fidem et testimonium omnium et singulorum praemissorum.

"Im Namen unseres Herrn Jesu Christi, Amen! Wissen sollen alle, die das gegenwärtige öffentliche Instrument lesen, sehen und hören werden, daß im Jahre der Geburt ebendieses unseres Herrn 1487, in der fünften Indiktion, am Sabbathtage, am 19. Mai, um fünf Uhr Nachmittags oder so, im dritten Jahre des Pontifikates des in Christo geheiligtsten Vaters und Herrn, des Herrn Innozenz, durch die göttliche Vorsehung als Papst der achte, in meiner, als öffentlichen Notars, und der unterzeichneten, hierzu besonders gerufenen und gebetenen Zeugen Gegenwart der persönlich erschienene ehrwürdige und fromme Bruder Henricus Institoris, der heiligen Theologie Professor, vom Orden der Prediger, als Inquisitor der ketzerischen Verkehrtheit vom heiligen Stuhle zugleich mit dem ehrwürdigen und frommen Bruder Jacob Sprenger, ebenfalls der heiligen Theologie Professor und Prior des Kölnischen Prediger-Konvents, als seinem Kollegen besonders abgeordnet, für sich und seinen genannten Kollegen vorlegte und sagte, daß der gegenwärtige höchste Pontifex, nämlich Herr Innozenz, der vorerwähnte Papst, durch eine Patent-Bulle den Inquisitoren Henricus und Jakob, den vorgenannten (Mitgliedern) vom Predigerorden und der heiligen Theologie Professoren, aus apostolischer Hoheit die Befugnis übertragen habe, über alle beliebigen Ketzereien zu inquirieren, vornehmlich aber über die in jetzigen Zeiten gedeihende Ketzerei der Hexen, und zwar durch fünf Metropolitankirchen, nämlich von Mainz, Köln, Trier, Salzburg und Bremen, mit aller Befugnis, gegen solche bis zur letzten Vertilgung vorzugehen, nach dem Wortlaut der apostolischen Bulle, die er in seinen Händen hatte, richtig, vollständig, unbeschädigt und nicht fehlerhaft, sondern durchaus frei von aller Verdächtigkeit. Der Wortlaut dieser Bulle beginnt so: "Innozenz Bischof, ein Knecht der Knechte Gottes. Zu künftigem Gedächtnis der Sache. Indem wir mit der höchsten Begierde verlangen, wie es die Sorge unseres Hirtenamtes erfordert, daß der katholische Glaube vornehmlich zu unseren Zeiten allenthalben vermehrt werden und blühen möge" etc.; er schließt aber so: "Gegeben in Rom zu St. Peter, im Jahre der Menschwerdung des Herrn 1484, den 5. Dezember, im ersten Jahre unseres Pontifikates".

Und weil einige Seelsorger und Prediger des Wortes Gottes öffentlich in ihren Predigten an das Volk zu behaupten und zu versichern sich nicht scheuten, es gäbe keine Hexen, oder könnten durch keinerlei Betätigung etwas zum Schaden der Kreaturen ausrichten, infolge welcher unvorsichtigen Predigten bisweilen dem weltlichen Arme zur Bestrafung derartiger Hexen die Befugnis abgeschnitten wurde, und zwar zur größten Vermehrung der Hexen und Stärkung dieser Ketzerei, deshalb haben die vorerwähnten Inquisitoren, in dem Wunsche, mit ihren ganzen Kräften allen Gefahren und Anfällen zu begegnen, eine ebenso gelehrte, wie fleißige Abhandlung zusammengestellt, in welcher sie nicht nur bestrebt gewesen sind, zur Erhaltung des katholischen Glaubens die Unwissenheit solcher Prediger zurückzuweisen, sondern auch zur Vertilgung der Hexen die gebührenden Arten, sie abzuurteilen und zu bestrafen, nach dem Wortlaut der genannten Bullen und der heiligen Canones, ausgearbeitet haben. Da es aber der Vernunft entspricht, daß das, was zum allgemeinen Nutzen geschieht, auch durch eine allgemeine Billigung seitens der Gelehrten gestärkt werde, so haben sie deshalb, damit nicht die vorerwähnten morosen Seelsorger und der heiligen Schriften unkundigen Prediger meinten, die vorerwähnte, wie vorausgeschickt zusammengestellte, Abhandlung wäre zu wenig durch die Gutachten und Meinungen der Gelehrten wohlgestützt, sie der hohen Universität Köln resp. einigen der dortigen Professoren des heiligen Wortes zur Erörterung und Vergleichung vorgelegt, damit, wenn sich etwas Tadelnswertes und von der katholischen Wahrheit Abweichendes fände, es durch ihr Gutachten so widerlegt würde, daß dabei doch das mit der katholischen Wahrheit Übereinstimmende gebilligt würde. Das ist denn auch in der Art, wie unten steht, geschehen.

Zuerst hat sich der ausgezeichnete Herr Lampertus de Monte mit seiner eigenen Hand unterschrieben wie folgt: "Ich, Lampertus de Monte, der heiligen Theologie geringer Professor, zur Zeit Dekan der Fakultät des heiligen Wortes ebendesselben Studiums zu Köln, bekenne, mit dieser meiner eigenen Hand, daß dieser von mir durchgesehene und fleißig verglichene Traktat in drei Teilen bezüglich seiner beiden ersten Teile – wenigstens nach meinem bescheidenen Urteile – nichts enthält, was den Ansichten der Philosophen, soweit sie nicht irren, entgegen sei oder gegen die Wahrheit des heiligen katholischen und apostolischen Glaubens oder gegen die Entscheidungen der von der heiligen Kirche gebilligten oder zugelassenen Gelehrten sei. Auch der dritte Teil ist durchaus zu halten und zu billigen bezüglich der Bestrafungen jener Ketzer, worüber er handelt, sofern er den heiligen Canones nicht widerstreitet. Ferner scheint wegen der Erfahrungen, die in diesem Traktate erzählt werden, die um des Rufes so großer, hervorragender Männer, und auch Inquisitoren willen für wahr gehalten werden, doch der Rat gegeben werden zu müssen, daß dieser Traktat (nur) gelehrten und eifrigen Männern, die daraus gesunde, mannigfache und reife Ratschläge zur Vernichtung der Hexen beibringen können, mitgeteilt werde, ebenso auch den Rektoren der Kirchen, wenigstens den furchtsamen und gewissenhaften, auf deren Belehrung hin die Herzen der Unterstellten zum Hasse gegen eine so pestbringende Ketzerei entflammt werden können, zum Schutze der Guten gleichermaßen wie zur Unentschuldbarkeit und Bestrafung der Bösen, damit sich so die Barmherzigkeit an den Guten und die Gerechtigkeit an den Bösen heller wie der Tag ergebe und in allem Gott verherrlicht werde, dem Lob und Ruhm gebührt." – Danach unterschrieb sich in demselben Sinne der ehrwürdige Magister Jacobus de Stralen, ebenfalls mit seiner eigenen Hand, in dieser Weise: "Ich, Jacobus de Stralen, der heiligen Theologie geringster Professor, denke nach Prüfung des erwähnten Traktates in allem übereinstimmend mit dem, was unser ehrwürdiger Magister Lambertus de Monte, Dekan der heiligen Theologie, oben angemerkt hat, was ich mit dieser Schrift meiner Hand bezeuge zum Lobe Gottes." – Gleichermaßen unterschrieb sich der hervorragende Magister Andreas de Ochsenfurt, auch mit eigener Hand, wie unten: "Übereinstimmend scheint mir, Andreas de Ochsenfurt, jüngstem Professor der heiligen Theologie, über den Inhalt des vorgelegten Traktates zu urteilen zu sein, so weit es sich beim ersten Einblick ergeben hat; was ich mit der Schrift meiner Hand bekräftige zur Förderung des in jenem ausgedrückten Zieles." – In der Folge aber unterschrieb sich auch der hervorragende Magister Thomas de Scotia ähnlich mit seiner eigenen Hand, wie folgt: "Ich, Thomas de Scotia, der heiligen Theologie obzwar unwürdiger Doctor, denke in allem übereinstimmend mit unseren vorstehenden ehrwürdigen Magistern bezüglich des Inhaltes des vorgenannten, durch mich geprüften Traktates, was ich mit meiner eigenen Hand bezeuge."

Weiterhin ist noch eine zweite Unterschrift gegen die vorgenannten unvorsichtigen Prediger also verhandelt worden: Zuerst wurden, wie folgt, (vier) Artikel aufgestellt:

Erstens, die unterzeichneten Magister der heiligen Theologie empfehlen die durch die Autorität des apostolischen Stuhles gemäß der Form der Canones abgeordneten Inquisitoren der ketzerischen Verkehrtheit und ermahnen sie, sie möchten belieben, ihr Amt mit Eifer zu verwalten. Zweitens, daß Behexungen geschehen können mit göttlicher Zulassung infolge der Mitwirkung des Teufels, durch Hexer oder Hexen, ist nicht dem katholischen Glauben zuwider, sondern stimmt zu den Aussagen der heiligen Schrift; im Gegenteil ist es nötig, auf Grund der Ansichten der heiligen Gelehrten zuzugeben, daß sie bisweilen geschehen können. Drittens, predigen also, daß Behexungen nicht geschehen können, ist irrig, weil auf diese Weise die Predigenden, so viel an ihnen ist, das fromme Wort der Inquisitoren zum Schaden des Heiles der Seelen hindern. Die Geheimnisse jedoch, die die Inquisitoren bisweilen hören, sind nicht allen zu enthüllen. Letztens, alle Fürsten und Katholiken allerlei sollen ermahnt werden, sie möchten belieben, den so frommen Wünschen der Inquisitoren für die Verteidigung des heiligen katholischen Glaubens beizustehen.

Demnächst haben sich die unterzeichneten und oben unterzeichneten Doktoren der vorerwähnten theologischen Fakultät mit eigener Hand unterschrieben, wie ich, Arnold, der unterzeichnete Notar, aus dem Berichte des ehrenwerten Johannes Vörde von Mecheln, vereidigten Pedellen der hohen Universität Köln, der mir dies berichtet hat, gehört und, wie es sich aus den oben und unten geschriebenen Handschriften ergeben hat, gesehen habe; in dieser Weise, wie folgt: "Ich, Lambertus de Monte, der heiligen Theologie bescheidener Professor, denke so, wie oben geschrieben steht, was diese meine eigene Hand bezeugt. Derzeit Dekan." – "Ich, Jacobus de Stralen, der heiligen Theologie geringster Professor, denke so, wie oben geschrieben steht, was ich mit meiner eigenen Hand bezeuge." – "Ich, Udalricus Kridwiss von Eßlingen, der heiligen Theologie jüngster Professor, erkenne mit dieser Schrift der eigenen Hand, daß man so denken müsse, wie oben geschrieben steht." – "Und ich, Conrad von Campen, der heiligen Theologie demütigster Professor, stimme mit meinen größeren (Kollegen) wie oben in demselben Urteil überein." – "Ich, Cornelius de Breda, der geringste Professor, denke so, wie oben steht, was ich mit meiner eigenen Hand bezeuge." – "Ich, Thomas de Scotia, der heiligen Theologie ob zwar unwürdiger Professor, denke übereinstimmend mit den ehrwürdigen, vorher unterzeichneten Professoren, was meine eigene Hand bezeugt." – "Ich, Theoderich de Bummel, der heiligen Theologie demütigster Professor, denke so, wie es durch meine vorher unterzeichneten Magister oben geschrieben steht; was ich mit meiner eigenen Hand bezeuge." – "In der Bejahung der vorgeschriebenen Artikel bin ich im Urteil in Übereinstimmung mit unseren ehrwürdigen Magistern, meinen Lehrern, ich, Andreas de Ochsenfurt, der heiligen theologischen Fakultät Professor und geringster des Kollegiums der Theologen der Universität Köln."

Neuestens aber und schließlich hatte und hielt der schon genannte ehrwürdige und fromme Bruder Heinrich Institoris, der Inquisitor, in seinen Händen noch einen anderen Pergamentbrief, vom allergnädigsten König der Römer, mit seinem roten runden Siegel, dessen Abdruck, in eine Kapsel von blauem Wachs gedrückt, unten am Pergament herabhing, gesiegelt, heil und unversehrt, nicht beschädigt, nicht kanzelliert, noch irgend in einem Teile verdächtig; sondern durchaus frei von jedem Fehler und Verdächtigkeit; daß zur leichteren Ausführung dieses Glaubensgeschäftes eben dieser allergnädigste Herr, der vorgenannte König der Römer, eben diese oben erwähnte apostolische Bulle als christlicher Fürst schützen und verteidigen wollte und wolle, und die Inquisitoren selbst in seinen allseitigen Schutz nimmt, indem er allen und jeden dem römischen Reiche Untergebenen aufträgt und vorschreibt, daß sie bei der Ausführung solcher Angelegenheiten des Glaubens den Inquisitoren selbst jede Begünstigung und Beihilfe leisten und auch sonst danach handeln, wie es in ebendem Briefe ausführlicher enthalten ist und steht. Anfang und Ende dieses königlichen Briefes werden hier unten angemerkt in folgender Weise: "Maximilian, durch Gunst der göttlichen Gnade König der Römer, allzeit Mehrer des Reichs, Erzherzog von Östreich, Herzog von Burgund, Lothringen, Brabant, Limburg, Luxemburg und Geldern, Graf von Flandern" etc. Das Ende aber: "Gegeben in unserer Stadt Brüssel, unter unserem Siegel am 6. November des Jahres des Herrn 1486, im ersten Jahre unserer Regierung."

Betreffs und bezüglich aller und jeder dieser vorgemeldeten (Geschehnisse) bat der schon genannte ehrwürdige und fromme Bruder, der Inquisitor Heinrich für sich und seinen vorgenannten Kollegen, es sollten von mir, dem über- und unterzeichneten öffentlichen Notar, ein öffentliches Instrument in besserer Form gemacht und angefertigt werden. Verhandelt ist dies zu Köln im Wohnhause des vorerwähnten ehrwürdigen Magisters Lambertus de Monte, welches innerhalb des Sprengers der Kirche des heiligen Andreas von Köln liegt, im Geschäfts- und Studierzimmer desselbigen Magisters Lambertus, unter Jahr des Herrn, Indiktion, Monat, Tag, Stunde und Pontifikat wie oben, in Gegenwart der vorgenannten, des Magister Lambertus und des Pedellen Johannes, indem außerdem noch die ehrenhaften Männer Nicolaus Cuper von Venroid, beeidigter Notar der ehrwürdigen Kurie zu Köln, und Christian Wintzen von Eußkirchen, ein Kleriker der Diözese Köln, als glaubwürdige Zeugen für das Obgemeldete gebeten und ersucht worden waren.

Und weil ich, Arnold Kolich von Eußkirchen, beeidigter Kleriker von Köln, bei allem und jedem des Vorausgeschickten, während es so, wie vorausgeschickt wird, geschah und verhandelt wurde, zugleich mit den vorgenannten Zeugen gegenwärtig gewesen bin und es so habe geschehen sehen und, wie vorerwähnt ist, aus dem Berichte des Pedellen gehört habe, habe ich deshalb gegenwärtiges öffentliches Instrument, mit meiner eigenen Hand aufgezeichnet und stattlich geschrieben, danach vollendet, unterschrieben, vorgelesen und in diese öffentliche Form gebracht und mit meinem gewöhnlichen und gewohnten Siegel und Namen, gebeten und ersucht, unterzeichnet, zur Glaubwürdigkeit und Bezeugung aller und jeder vorerwähnten Punkte".