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Schnell – einfach – kostengünstig Das gerichtliche Mahnverfahren ist bei Geldforderungen zumeist der schnellste, leichteste und kostengünstigste Weg, einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Vorgaben und Fristen Doch auch bei diesem einfachen Verfahren müssen sowohl Gläubiger als auch Schuldner die notwendigen Formvorschriften kennen und zum Teil sehr kurze Fristen beachten. Praktischer Leitfaden für alle Fälle Die Broschüre erläutert detailliert den Verfahrensablauf sowie die Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren.
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Seitenzahl: 188
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Der Mahnbescheid und seine Vollstreckung
Roman Schneider, Diplom-Rechtspfleger (FH)
ab der 7. Auflage fortgeführt von Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel, Düsseldorf
7., vollständig überarbeitete Auflage, 2016
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
7. Auflage, 2015
ISBN 978-3-415-05636-7 E-ISBN 978-3-415-05852-1
© 2016 Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
E-Book-Umsetzung: Konvertus
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Die Schriftenreihe DAS RECHT DER WIRTSCHAFT (RdW) ist Teil des gleichnamigen Sammelwerks, einer Kombination aus Buch und Zeitschrift: Zweimal monatlich erscheinen Kurzberichte, die auf jeweils 48 Seiten über aktuelle Rechts- und Steuerfragen informieren. Jährlich erscheinen zusätzlich acht Bücher zu Themen der aktuellen Rechtslage.
Verantwortlich: Klaus Krohn, Assessor
www.boorberg.de
Abkürzungen
Das Wichtigste in Kürze
A.Der Mahn- und Vollstreckungsbescheid
I.Der Mahnbescheid
1.Voraussetzungen des Mahnverfahrens
1.1Fälligkeit und Verzug
1.2Zulässigkeit des Mahnverfahrens
2.Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids
2.1Notwendiger Inhalt
2.2Das sachlich zuständige Gericht
2.3Das örtlich zuständige Gericht
2.4Sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
2.5Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnbescheid
2.6Kosten des Mahnbescheids
3.Die Entscheidung über den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids
3.1Erlass und Zustellung des Mahnbescheids
3.2Rechtsbehelfe nach Zurückweisung des Antrags
4.Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid
4.1Einlegung des Widerspruchs
4.2Wirkung des Widerspruchs
5.Das zuständige Gericht
5.1Ausschließliche Gerichtsstände
5.2Besondere Gerichtsstände
5.3Vereinbarter Gerichtsstand
5.4Mehrere Antragsgegner
5.5Verweisung bei Unzuständigkeit
6.Das Verfahren nach Widerspruch
6.1Kosten nach Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens
6.2Kostenhaftschuldner
II.Der Vollstreckungsbescheid
7.Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids
7.1Erlass des Vollstreckungsbescheids
7.2Zustellung des Vollstreckungsbescheids
7.3Unzulässiger Vollstreckungsbescheid
8.Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
8.1Abgabe des Verfahrens
8.2Unzulässiger Einspruch
8.3Der rechtskräftige Vollstreckungsbescheid
III.Titelberichtigung, Titelumschreibung und Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
9.Titelberichtigung
10.Titelumschreibung
10.1Rechtsnachfolge auf der Kläger- oder Antragstellerseite
10.2Rechtsnachfolge auf der Beklagten- oder Antragsgegnerseite
10.3Klausel für und gegen Vermögens- oder Firmenübernehmer
11.Das Verfahren
12.Weitere vollstreckbare Ausfertigung
IV.Mahnverfahren für Zahlungsansprüche aus Wohnungseigentum
V.Das Mahnverfahren beim Arbeitsgericht
VI.Die maschinelle Bearbeitung von Mahnsachen
13.Automatisiertes Mahnverfahren
13.1Die Vordrucke der Automation
13.2Zuständige Mahngerichte
13.3Form des Antrags
13.4Kosten
13.5Monierung
13.6Vorgeschriebene Vordrucke
13.7Mahnverfahren ins Ausland
13.8Kostenrechnung
13.9Kostenzahlung
13.10Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids
13.11Vollstreckungsbescheid
13.12Widerspruch, Widerspruchsnachricht
13.13Zahlungsvordrucke zur Widerspruchsnachricht
13.14Teilwiderspruch und Teil-Vollstreckungsbescheids-Antrag
13.15Abgabenachricht
13.16Aktenausdruck
13.17Nicht-EDV-Fälle
13.18Kennziffer
13.18.1Vergabe
13.18.2Einzugsermächtigung für die Gerichtskosten
13.19Elektronischer Datenaustausch („EDA“)
13.20Orts- und Gerichtsdatei
B.Die Zwangsvollstreckung
VII.Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
14.Der Vollstreckungsauftrag
14.1Durchsuchungsanordnung
15.Pfändbare und unpfändbare Sachen
15.1Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum und Pfändbarkeit
16.Austauschpfändung
17.Die Verwertung der gepfändeten Sachen
17.1Anderweitige Verwertungsart
17.2Vollstreckung von Geldforderungen; Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
18.Rechtsbehelfe im Pfändungs- und Verwertungsverfahren
18.1Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO)
18.2Sofortige Beschwerde (§§ 569, 793 ZPO)
18.3Erinnerung (§ 11 RpflG)
18.4Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)
18.5Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)
18.6Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel (§§ 732, 768 ZPO)
VIII.Die Abnahme der Vermögensauskunft im Einzelnen
19.Die Auskunftspflicht des Schuldners
20.Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft
21.Erneute Vermögensauskunft
22.Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
23.Verhaftung des Schuldners
24.Rechtsbehelfe gegen die Eintragungsanordnung
IX.Die Pfändung und Überweisung von Forderungen
25.Geltung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen
26.Rangfolge mehrerer Pfändungen
27.Auskunftspflicht des Drittschuldners
28.Pfandverwertung
28.1Überweisung und andere Verwertungsart
X.Beispiele und Formulierungshilfen für den Pfändungsauftrag
29.Pfändung verschiedener Forderungen
29.1Arbeitseinkommen
29.2Arbeitnehmer-Sparzulage
29.3Vermögenswirksame Anlagen
29.4Bausparvertrag
29.5Erlösüberschuss bei einer Versteigerung
29.6Kontokorrent (laufendes Konto)
29.7Lebensversicherungen
29.8Lohnsteuer-Jahresausgleich
29.9Nachlassanteil eines Miterben und sein Recht auf Auseinandersetzung
29.10Postbank-Girokonto
29.11Sparguthaben
29.12Taschengeldanspruch der Ehefrau
30.Pfändung von Sozialleistungen
30.1Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II
30.2Altersrente
30.3Erwerbsunfähigkeitsrente
30.4Erziehungsgeld
30.5Kindergeld
30.6Krankengeld
30.7Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
30.8Leistungen des Versorgungsamtes
31.Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen oder von Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder von mehreren Sozialleistungen
32.Rechtsbehelfe
XI.Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
33.Zwangshypothek
34.Zwangsverwaltung
35.Zwangsversteigerung
XII.Vollstreckungsschutz
36.Kontenschutz
XIII.Die Kosten der Zwangsvollstreckung
37.Kosten des Gerichtsvollziehers
38.Kosten des Vollstreckungsgerichts
Sachregister
AG
=Amtsgericht
a. F.
AVAG
=Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AFG
=Arbeitsförderungsgesetz
Anm.
=Anmerkung
AO
=Abgabenordnung
ArbGG
=Arbeitsgerichtsgesetz
BAG
BB
=Der Betriebsberater (Jahr, Seite)
Beschl.
=Beschluss
Betrieb
=Der Betrieb (Jahr, Seite)
BfA
=Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
BGB
=Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
=Bundesgesetzblatt
BGH
=Bundesgerichtshof
BGHZ
=Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen
BKGG
=Bundeskindergeldgesetz
BL
=Baumbach/Lauterbach ZPO-Kommentar
BRAGO
=Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Brandmüller
=Kommentar zum Vermögensbildungsgesetz (VermBG)
BT-Drs.
=Bundestags-Drucksache
Büro
=Das Juristische Büro (Jahr, Spalte)
DGVZ
EBE
EGScheckG
=Einführungsgesetz zum Scheckgesetz
EGWG
=Einführungsgesetz zum Wechselgesetz
EStG
=Einkommensteuergesetz
EWG
=Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
FGG
=Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
GKG
GVGA
=Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
GVKostG
=Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
GVG
=Gerichtsverfassungsgesetz
HGB
=Handelsgesetzbuch
HambJVBl.
=Hamburgisches Justizverwaltungsblatt
HRA
=Handelsregisterauszug
>HRR
=Höchstrichterliche Rechtsprechung (Jahrgang, Seite)
InsO
i. V.m.
=in Verbindung mit
JurBüro
Justiz
=Die Justiz, Amtsblatt des Justizministeriums Baden-Württemberg
KG
=Kammergericht Berlin
KKZ
=Kommunal-Kassenzeitschrift
KostO
=Kostenordnung
KV
=Kostenverzeichnis
KVGv
=Kostenverzeichnis (GVKostG)
Lauterbach
=ZPO-Kommentar
LG
=Landgericht
LVA
=Landesversicherungsanstalt
MDR
=Monatsschrift für Deutsches Recht (Jahrgang, Seite)
Musielak
=ZPO-Kommentar
n. F.
NJW
NJW – RR
OLG
=Oberlandesgericht
OLG-R
=Oberlandesgericht Report
OLGZ
=Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen
OVG
=Oberverwaltungsgericht
Rdnr.
=Randnummer
RdW
=Das Recht der Wirtschaft
Rpfleger
=Rechtspfleger (Jahrgang, Seite)
RpflG
=Rechtspflegergesetz
RVG
=Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Saenger
=ZPO-Kommentar
ScheckG
SchlHA
=Schleswig-Holsteinische Anzeigen (Jahr, Seite)
SGB
Stöber
=Kommentar zur Forderungspfändung
VermBG
=Vermögensbildungsgesetz
VO
=Verordnung
VV
=Vergütungsverzeichnis
WEG
=Wohnungseigentumsgesetz
WG
=Wechselgesetz
Zöller
=ZPO-Kommentar
ZPO
=Zivilprozessordnung
Zust-RG
=Zustellungsreformgesetz
ZVG
=Zwangsversteigerungsgesetz
▷Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein besonderes Verfahren nach der ZPO (§§ 688–703d) und gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, auf verhältnismäßig einfachem, schnellem und gebührengünstigem Weg zu einem Vollstreckungstitel, dem Vollstreckungsbescheid, gegen den Antragsgegner zu kommen. Das Mahnverfahren wird durch einen Antrag des Gläubigers beim zuständigen Zentralen Mahngericht eingeleitet. Weiterhin besteht die Möglichkeit den amtlichen Vordruck „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“ zwecks Antragstellung zu verwenden. Allerdings darf dieser Vordruck seit dem 01. 12.2008 nur noch von natürlichen oder juristischen Personen verwendet werden, die nicht Rechtsanwälte oder registrierte Inkassodienstleister sind. Die Mehrzahl der Antragsteller ist jedoch inzwischen dazu übergegangen, den Mahnantrag online (Online-Mahnverfahren) oder unter Nutzung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) zu stellen. Bei dem online gestellten Mahnantrag hat der Antragsteller kostenlos die Möglichkeit unter www.online-Mahnantrag.de mit einem interaktiven Antragsformular im Internet einen Mahnantrag zu stellen. Der online erstellte Antrag kann dann entweder elektronisch verschlüsselt ausgedruckt (Barcode-Antrag) oder digital signiert und an das Zentrale Mahngericht übersandt werden. Bei der zweiten genannten Alternative handelt es sich um eine Internetübermittlung auch unter Nutzung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP). Die elektronische Übersendung von Mahnanträgen unter ausschließlicher Nutzung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) richtet sich an Antragsteller, die eine Standard-Software zur Erstellung von Daten einsetzen. Die auf diesem Wege erzeugten Daten werden in das EGVP importiert, dort elektronisch signiert und verschlüsselt per Internet an das Mahngericht übersandt.
▷Seit dem 01. 01.2009 werden alle Mahnverfahren automatisiert bei zentralen Mahngerichten der Bundesländer bearbeitet (Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren). Gemäß § 689 Abs.3 ZPO wurden die Landesregierungen ermächtigt, zwecks schnellerer und rationellerer Erledigung von Mahnverfahren eine Zentralisierung der Mahnverfahren mehrerer Bezirke bei einem Amtsgericht, sogar über die Landesgrenzen hinaus, vorzunehmen. Das manuelle, dezentrale Verfahren bei den örtlichen Amtsgerichten ist nicht mehr in Gebrauch.
▷Der Antrag kann gemäß § 690 Abs. 3 Satz 1 ZPO in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Die maschinelle Bearbeitung erfolgt grundsätzlich nach einheitlichen Regeln. Mit der maschinellen Bearbeitung werden Mahnverfahren entsprechend §§ 688 ff. ZPO überwiegend in durchgehend automatisierten Arbeitsgängen auf den oben genannten Antragswegen (besondere Vordrucke, Online-Mahnantrag per Ausdruck oder mit Internetübermittlung oder Datenübermittlung per EGVP) abgewickelt.
▷Für Mahnanträge, die beim Arbeitsgericht eingereicht werden, gilt eine Ausnahme: Zuständig ist in diesem Fall das Arbeitsgericht, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde.
▷Die Widerspruchsfrist gegen einen Mahnbescheid beträgt zwei Wochen. Die Zwei-Wochen-Widerspruchsfrist gilt auch dann, wenn ein Wechsel- oder Scheck-Mahnbescheid beantragt wurde. Zu beachten ist, dass gegen einen Mahnbescheid des Arbeitsgerichts schon innerhalb einer Woche Widerspruch eingelegt werden muss.
▷Gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO muss der Mahnantrag die Bezeichnung des Gerichts enthalten, das für das streitige Verfahren zuständig ist.
▷Früher konnte mit dem Zahlungsbefehl zugleich der Vollstreckungsbefehl beantragt werden für den Fall, dass kein Widerspruch eingelegt wird. Dies ist nicht mehr möglich. Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids kann erst nach Ablauf von – in der Regel – zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden.
▷Gegen den Vollstreckungsbescheid kann – ebenfalls innerhalb von zwei Wochen (beim arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid eine Woche) – Einspruch eingelegt werden.
▷Ist gegen einen Mahnbescheid kein Widerspruch erhoben worden, und beantragt der Antragsteller den Vollstreckungsbescheid nicht innerhalb einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so verliert der Mahnbescheid seine Wirksamkeit; er wird gegenstandslos und es kann kein Vollstreckungsbescheid mehr erlassen werden.
Derjenige, dem eine Forderung gegen einen anderen zusteht (oder der dies annimmt), hat zwei Möglichkeiten, diese gerichtlich geltend zu machen:
–durch Klageerhebung und streitiges Verfahren vor dem Richter oder
–durch Mahnverfahren, welches der Rechtspfleger durchführt. Dieses Verfahren ist geregelt in den §§ 688 ff. ZPO.
Das Mahnverfahren setzt voraus, dass die Forderung des Gläubigers fällig ist oder spätestens innerhalb der Widerspruchsfrist fällig wird. Sie ist sofort fällig, wenn für die Leistung eine bestimmte Zeit vereinbart worden ist oder wenn aus den Umständen ein solcher Leistungszeitpunkt bestimmt werden kann. Ist ein bestimmter Leistungszeitpunkt vereinbart, kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht rechtzeitig leistet. Das Gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und der Leistungszeitpunkt ab der Kündigung nach dem Kalender berechnet werden kann.
Ist ein bestimmter Leistungszeitpunkt nicht vereinbart, kommt der Schuldner erst in Verzug, wenn er von dem Gläubiger gemahnt worden ist. Die Mahnung kann durch die Zustellung eines Mahnbescheids oder durch die Erhebung einer Klage ersetzt werden (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hierbei trägt der Gläubiger allerdings ein gewisses Kostenrisiko; wird der Anspruch von dem Schuldner sofort anerkannt, trägt der Gläubiger die Kosten des Verfahrens, wenn der Schuldner zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben hat. Dennoch muss dieser Weg vom Gläubiger gewählt werden, wenn die Forderung zu verjähren droht. Denn die Verjährung wird nicht durch eine Mahnung (auch nicht mit Einschreibebrief oder Brief mit Rückschein), sondern erst durch Klageerhebung gehemmt (§ 204 Abs. 1 BGB).
Der Erhebung einer Klage stehen gleich:
▷Die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
▷die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren,
▷die Geltendmachung des Anspruchs durch einen Güteantrag vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestelle,
▷die Aufrechnung im Prozess,
▷die Streitverkündung im Prozess, von dessen Ausgang es abhängt, ob der Anspruch besteht,
▷die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden zugewiesen ist, die Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung.
Die Verjährung wird mit der Einreichung des Gesuchs auf Erlass des Mahnbescheids bei Gericht gehemmt, wenn der Mahnbescheid „demnächst“ dem Antragsgegner zugestellt wird, § 167 ZPO. Ob eine Zustellung noch „demnächst“ erfolgt ist, hängt davon ab, innerhalb welcher Zeit das jeweilige Gericht die Zustellungen bewirkt. Bei größeren Gerichten kann eine Zeitspanne von bis zu zwei Wochen zwischen Antrag und Zustellung des Mahnbescheids als rechtzeitig angesehen werden. Die Zustellung ist jedoch nicht mehr „demnächst“ erfolgt, wenn sie durch das Verhalten des Antragstellers verzögert worden ist.
Ohne Verschulden kommt der Antragsgegner nicht in Verzug.
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist zulässig, wenn der Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro gerichtet ist.
Zudem ist eine vereinfachte Geltendmachung von Forderungen fremder Währungen möglich, wenn der Mahnbescheid in einem Vertragsstaat, auf den das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. 12.2009 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.12. 2014 (BGBl. I S. 2082; 2015 I 1034) anwendbar ist, zugestellt wird, § 32 AVAG. Diese Möglichkeit hat jedoch auf Grund der Euro-Währungsumstellung an Bedeutung verloren.
Auf die Höhe der geltend gemachten Forderung kommt es nicht an. Der Anspruch kann sich auch aus einem Wechsel, einem Scheck oder einer sonstigen Urkunde ergeben (Urkundenprozess).
Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. 2.2001 (BGBl. I S. 288) dies vorsieht (§ 688 Abs. 3 ZPO).
Das Mahnverfahren findet nicht statt für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 509 BGB (Ansprüche des Unternehmers oder Zessionars aus Verbraucherdarlehensverträgen und -finanzierungshilfen), wenn der nach §§ 492 Abs. 2 BGB anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsabschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt (§ 688 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Vgl. hierzu den wörtlichen Auszug aus der amtlichen Begründung des Deutschen Bundestags (BT-Drs. 11/5462), die den Sinn und Zweck der Vorschrift erläutert:
„Ziel des Mahnverfahrens ist die schnelle, unkomplizierte Schaffung von Vollstreckungstiteln über unstreitige Forderungen. Die Ausgestaltung des Verfahrens orientiert sich an dieser Zielsetzung. Seit dem In-Kraft-Treten der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) ist im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids nicht mehr der Grund des Anspruchs, sondern nur noch der Anspruch selbst zu bezeichnen.
Individualisierende Zusätze zur Höhe der geforderten Leistung (z. B.: . . . aus Vertrag vom . . .) sind erforderlich, um den Umfang der Rechtskraftwirkung des Vollstreckungsbescheids festzulegen. Die Schlüssigkeit der geltend gemachten Forderung wird dagegen nicht geprüft. Das Verfahren ist auf eine einfache Erledigung ausgerichtet. Diese Verfahrensgestaltung bringt es mit sich, dass – falls der Antragsgegner sich nicht verteidigt – im Mahnverfahren Ansprüche verfolgt und tituliert werden können, die sich bei näherer Prüfung als sittenwidrig erweisen.
Unsicherheit besteht insbesondere bei Ratenkreditverträgen, wenn überhöhte Vertragszinsen oder „dubiose“ Nebenforderungen geltend gemacht werden, hinter denen sich übersetzte Kontoführungs- oder Bearbeitungsgebühren oder andere Nebenleistungen verbergen. Die Frage, wie sich Schuldner gegen sittenwidrige Forderungen aus Ratenkreditverträgen zur Wehr setzen, die bestandskräftig durch Vollstreckungsbescheide tituliert sind, beschäftigt zunehmend die Gerichte.
Die rechtskräftige Titulierung und Vollstreckung sittenwidriger Ansprüche aus Verbraucherkreditverträgen und die ihr folgenden Streitigkeiten über die Bestandskraft von Vollstreckungsbescheiden belasten das Ansehen des Rechtsstaats und die Gerichte.
Um die Titulierung solcher Ansprüche zu verhindern, sieht § 688 Abs.2 ZPO vor, dass das Mahnverfahren für Ansprüche (des Kreditgebers) aus Verbraucherkreditverträgen nicht zur Verfügung steht, wenn der nach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsabschluss geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich zwölf v.H. übersteigt. Damit wird – neben den in § 688 Abs. 2 ZPO enthaltenen Zulässigkeitsvoraussetzungen – eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für das Mahnverfahren eingeführt, die anhand objektiver Kriterien (Zinshöhe und Diskontsatz) geprüft werden kann.
Mit dieser Grenzziehung soll kein Kriterium der Sittenwidrigkeit eingeführt, sondern lediglich eine Sperre für das summarische Verfahren gebildet werden, jenseits der eine richterliche Prüfung des geltend gemachten Anspruchs notwendig erscheint. Dabei war eine automatisch wirksame Grenze zu ziehen, die einerseits für die Masse der Fälle die Funktionsfähigkeit des Mahnverfahrens nicht beeinträchtigt, aber doch so gewählt ist, dass die prüfungsbedürftigen Fälle herausgefiltert werden. Mit der Zinsgrenze ‚Bundesbankdiskontsatz zuzüglich 12%’ ist ein Wert gefunden worden, der einen brauchbaren Kompromiss darstellt, auch wenn er die Schwankungen des Marktzinses nur vergröbert nachvollzieht. Dadurch gewinnt die Zinsgrenze aber an Praktikabilität, ohne dass sie in Niedrigzinsphasen ihren Zweck verfehlen oder in Hochzinsphasen dazu führen würde, dass das Mahnverfahren nicht mehr zur Verfügung steht.
Das Mahnverfahren findet auch dann nicht statt, wenn sich aus den zur Individualisierung notwendigen Angaben unzweifelhaft ergibt, dass ein Anspruch offensichtlich nicht besteht oder gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann (z. B. Spiel- oder Wettschuld, evident überhöhte Verzugszinsen, Mehrwertsteuer auf Verzugszinsen). Solchen Forderungen darf aus grundsätzlichen Erwägungen mittels eines staatlichen Verfahrens nicht zur Durchsetzung verholfen werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 691 Rdnr. 3, 4, 7; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 691 Rdnr. 1a m.w.W.).
Das Mahnverfahren ist zudem nicht zulässig, wenn die Forderung von einer noch nicht erfolgten Gegenleistung des Antragstellers abhängig ist (§ 688 Abs.2 Nr.2 ZPO).
So muss der Gläubiger bei einem gegenseitigen Vertrag bereits geleistet haben oder der Schuldner nach dem Inhalt des Vertrags zur Vorauszahlung verpflichtet sein; bei einem Kaufvertrag z. B. muss die Ware bereits geliefert sein.
Das Mahnverfahren ist ferner unzulässig, wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Ist der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt, muss Klage erhoben werden. Die Klage wird in einem solchen Fall „öffentlich“ zugestellt, indem eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Klagschrift an der Gerichtstafel ausgehängt wird.
Darüber hinaus ist das Mahnverfahren nicht zulässig, wenn die Zustellung des Mahnbescheides im Ausland erfolgen müsste und das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz dies nicht vorsieht.
Unberührt bleiben insoweit die Vorschriften zum „Europäischen Mahnverfahren“. Für die Durchführung dieses Mahnverfahrens gelten die Vorschriften der §§ 1087 bis 1096 ZPO.
Der Mahnbescheid wird nur auf Antrag erlassen (§ 688 Abs. 1 ZPO). Antragsberechtigt ist der Gläubiger einer Forderung. Er wird Antragsteller genannt. Er kann einen Vertreter mit der Antragstellung beauftragen. Vertreter kann jede Privatperson sein, ein Rechtsanwalt, ein Rechtsbeistand oder ein als Rechtsbeistand zugelassenes Inkassobüro.
Ein Bevollmächtigter muss seine Vertretungsbefugnis nicht nachweisen. Dies gilt für das gesamte Mahnverfahren (§ 703 ZPO). Erforderlich ist jedoch die Versicherung, dass ordnungsgemäß Vollmacht erteilt worden ist. Fehlt diese Versicherung, kann dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids zunächst nicht stattgegeben werden.
Der Bundesminister der Justiz ist mit Zustimmung des Bundesrats ermächtigt, durch Rechtsverordnung einheitliche Vordrucke einzuführen (§ 703 c ZPO).
Einheitliche Vordrucke wurden eingeführt für
–Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,
–Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten.
–Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,
–Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Art. 32 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut vom 3. 8.1959 (BGBl. II 1961 S. 1183, 1218) zuzustellen ist.
Die wichtigsten Anträge im Mahnverfahren sind
–der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides
–der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides sowie
–Anträge auf Neuzustellung des Mahn- und Vollstreckungsbescheides.
Gemäß § 703c Abs.2 ZPO ist der Antragssteller verpflichtet die vorgeschriebenen Vordrucke nach § 703c Abs.1 ZPO zu verwenden.
Der Antragsteller kann den Vordruck selbst ausfüllen und einreichen, er kann ihn aber auch bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts abgeben, wo der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Ausfüllen behilflich ist (§ 702 ZPO).
Die Vordrucke sind als Durchschreibesatz ausgestaltet und enthalten ausführliche Ausfüllhinweise. Es handelt sich hierbei um einen Formularsatz im Format DIN A 4, dessen einzelne Blätter am Kopf zusammengeklebt sind. Zwischen den einzelnen Blättern liegt Kohlepapier, sodass die erforderlichen Angaben wie Bezeichnung der Parteien und des Anspruchs (Forderung, Zinsen, Kosten) durchgeschrieben werden können. Ein Benutzungszwang besteht nur für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids, für den Mahnbescheid, für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids und den Vollstreckungsbescheid selbst. Für den Widerspruch des Antragsgegners nach § 694 ZPO ist die Benutzung des eingeführten amtlichen Vordrucks nicht zwingend vorgeschrieben, seine Verwendung wird jedoch empfohlen.
Das Gesuch muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und muss Folgendes enthalten (§ 690 ZPO):
▷Die genaue Bezeichnung des Antragstellers, § 690 Nr. 1 ZPO. Hierzu gehören:
–Bei Privatleuten: ein ausgeschriebener Vorname und der Familienname sämtlicher Antragsteller; der Stand, Beruf, Gewerbe des oder der Antragsteller sind nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert (Identifizierung).
–Bei einer Einzelfirma: der ausgeschriebene Vorname und Familienname des Firmeninhabers (§ 18 HGB). Stimmt der Firmenname nicht mit dem Namen des Inhabers überein, ist der Name des Inhabers als Zusatz beizufügen, wenn die Firma mit diesem Zusatz im Handelsregister eingetragen ist (z. B. Firma Hans Maier, Inhaber Karl Müller). Ansonsten ist der Zusatz nicht erforderlich, er dient jedoch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.
–Bei juristischen Personen und Personengesellschaften: die Rechtsform der Firma wie z. B. AG, GmbH, GmbH & Co KG, OHG, KG. Bei Personengesellschaften ist der Zusatz OHG oder KG nur beizufügen, wenn sich nicht bereits aus dem Firmennamen ergibt, dass es sich um eine Personengesellschaft handelt. Entscheidend ist der Eintrag im Handelsregister.
–Einem Vereinsnamen muss der Zusatz „e. V.“ beigefügt werden, da ein Verein erst mit der Eintragung im Vereinsregister rechtsfähig und damit als Gläubiger prozessfähig wird.
–Vollständig bezeichnet ist eine juristische Person erst dann, wenn auch die gesetzlichen Vertreter mit Namen genannt sind.
Beispiel:
Firma Elektro-Maier GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hans Maus, . . .
▷Die Anschrift des Antragstellers.
Es müssen angegeben werden die Postleitzahl, der Ort, die Straße und die Hausnummer. Die Anschrift muss zustellungsfähig sein. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Bei Personenmehrheiten, z. B. bei einer BGB-Gesellschaft oder einer Erbengemeinschaft, müssen die Namen und Anschriften aller Beteiligten genannt werden.
▷Den Namen und die Anschrift des gesetzlichen Vertreters und/oder des Bevollmächtigten nebst der Versicherung der Bevollmächtigung. Die Bevollmächtigung des Antragsgegners ist nicht anzugeben, da man dessen ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch den Gegner nicht nach § 703 ZPO versichern kann.
▷Die genaue Bezeichnung des Antragsgegners, wie dies auch für den Antragsteller erforderlich ist, § 690 Nr. 1 ZPO.