Der Wiederaufnahmeantrag in Strafsachen zugunsten des Verurteilten (§ 359 Nr. 5 StPO) - Katharina Nowak - E-Book

Der Wiederaufnahmeantrag in Strafsachen zugunsten des Verurteilten (§ 359 Nr. 5 StPO) E-Book

Katharina Nowak

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Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 15,0 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: Strafverteidigung in der Hauptverhandlung, Sprache: Deutsch, Abstract: "Das Urteil ist rechtskräftig." Mit dieser Aussage wird Rechtsklarheit geschaffen. Ein rechtskräftiges Urteil kann grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden. Doch was, wenn die Entscheidung des Gerichts in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft oder unvollständig – also ein „Justizirrtum“ – war? Eine Möglichkeit bietet die im Vierten Buch der Strafprozessordnung (§§ 359 ff. StPO) geregelte Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten. Als außerordentlicher Rechtsbehelf ermöglicht das Wiederaufnahmeverfahren, eine mit einem rechtskräftigen Urteil abgeschlossene Strafsache wieder in das Hauptverfahren zurückzuversetzen. In diesem Buch stellt die Autorin den Wiederaufnahmeantrag unter besonderer Berücksichtigung des Wiederaufnahmegrundes neuer Tatsachen oder Beweise (§ 359 Nr. 5 StPO) dar und veranschaulicht ihn an Beispielsfällen. Sie betrachtet den Wiederaufnahmeantrag aus der Sicht der Strafverteidigung und geht daher besonders auf die Zulässigkeit und Begründetheit eines erfolgreichen Wiederaufnahmeantrages ein. Außerdem erklärt die Autorin die wichtigsten Strukturunterschiede zum sonstigen Strafverfahrensrecht. Dieses Buch richtet sich nicht nur an Jurastudenten, sondern an alle Interessierten und juristische Laien. Aus dem Inhalt: Wiederaufnahme in Strafsachen / Allgemeine und besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen und Begründetheit eines Wiederaufnahmeantrages / Wiederaufnahmeantrag zugunsten des Verurteilten unter besonderer Berücksichtigung des Wiederaufnahmegrundes neuer Tatsachen oder Beweismittel (§ 359 Nr. 5 StPO) / Beispielfälle / Additionsverfahren / Probationsverfahren / Erfolgsaussichten

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Inhaltsverzeichnis

 

A. Einführung

B. Die Struktur des Wiederaufnahmerechts

C. Zulässigkeit und Begründetheit eines

I. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen

1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

2. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

II. Additionsverfahren: Prüfung der Zulässigkeit, §§ 366-368

1. Beiordnung eines Verteidigers

2. Das Additionsverfahren

3. Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts

III. Probationsverfahren: Prüfung der Begründetheit, §§ 369, 370

1. Beweisaufnahme, § 369

2. Entscheidung über das Begründetsein des Antrages, § 370

3. Wirkung des Begründetseins

IV. Die erneute Hauptverhandlung, § 373

V. Besonderheiten bei der Wiederaufnahme gegen einen Strafbefehl

VI. Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags

D. Erfolgsaussichten eines Wiederaufnahmeverfahrens und Fazit

Anhang

 

Literaturverzeichnis

Aufsätze

Lehrbücher und Monographien

Kommentare

A. Einführung

 

Die primäre Funktion des Strafprozessrechts ist es, die Wahrheit in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu ermitteln und durch rechtskräftige Entscheidungen Rechtsfrieden zu schaffen.[1] Ist ein Urteil rechtskräftig bedeutet dies, dass die gefällte Entscheidung endgültig ist. Das Urteil entfaltet eine verbindliche Wirkung und kann nicht mehr angefochten werden.[2]

 

Der Schutz der Rechtskraft stellt für die Rechtsgemeinschaft jedoch ein gewisses Risiko dar, da die ergangene Entscheidung des Gerichts in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft oder unvollständig sein kann. Unter Beachtung der Struktur des Wiederaufnahmerechts ist ein Fehlurteil darin zu sehen, dass das Urteil ganz oder wesentlich nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt und der Verurteilte somit zu Unrecht bestraft wurde. Die prozessuale Rechtmäßigkeit findet keine Beachtung.[3]

 

Die Feststellung des Vorliegens eines solchen Fehlurteils ist die erste Aufgabe des Verteidigers, um überhaupt ein Wiederaufnahmeverfahren anstrengen zu können.[4]

 

Als Mittel zur Beseitigung der Rechtskraft kommen die Aufhebung des Urteils durch eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde, die Aufhebung des Urteils zugunsten eines Mitangeklagten gemäß § 357 StPO[5] durch das Revisionsgericht, eine Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand, insbesondere bei unverschuldetem Versäumen von Rechtsmittelfristen[6] gemäß §§ 44 ff. oder die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§ 359 ff. in Betracht.[7]

 

Das Wiederaufnahmeverfahren als außerordentlicher Rechtsbehelf gilt als ultima ratio neben der Verfassungsbeschwerde und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 356a StPO, sodass vorher alle anderen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ausgeschöpft sein müssen.[8] Die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schließen sich gegenseitig aus, da mit der Wiedereinsetzung die Rechtskraft entfällt, die aber Zulässigkeitsvoraussetzung der Wiederaufnahme ist.[9]

 

Im Wiederaufnahmeverfahren kommt es zur außerordentlichen Überprüfung der tatgerichtlichen Entscheidung durch ein Gericht.[10]

 

Die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten wird auch von dem Gedanken der Treupflicht des Staates getragen. Der Bürger muss sich dem Staat, der das Strafrecht anwendet, unterwerfen und hat zugleich einen Anspruch auf eine gerechte und den Sicherheitserfordernissen entsprechende Behandlung. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Verurteilte zu Unrecht verurteilt wurde, hat er einen Anspruch auf Kontrolle der Entscheidung und Rehabilitierung.[11]

 

Da eine Wiederaufnahme nicht von Amts wegen eingeleitet wird muss ein Wiederaufnahmeantrag eingereicht werden, aus dem hervorgeht welche Entscheidung mit welchem Ziel angegriffen werden soll.[12]

 

In dieser Arbeit werden die Zulässigkeit und Begründetheit eines Wiederaufnahmeantrages zugunsten des Verurteilten unter besonderer Berücksichtigung des Wiederaufnahmegrundes neuer Tatsachen oder Beweise dargestellt und anhand von Beispielsfällen veranschaulicht. Die Betrachtung erfolgt aus der Sicht der Strafverteidigung, weshalb ein besonderer Blick auf die Voraussetzungen eines erfolgreichen Wiederaufnahmeantrages gerichtet wird. Außerdem werden die wichtigsten Strukturunterschiede zum sonstigen Strafverfahrensrecht dargestellt.