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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: keine, , Sprache: Deutsch, Abstract: Bereits zu Zeiten der Antike war augenscheinlich, dass Intrigen und Lügen keine sichere Basis fürVertrauen untereinander sein konnte. Im Mittelalter versuchte man, Mitteilungen und Angaben zur wirtschaftlichen Lage von Unternehmungen auf Stichhaltigkeit zu „prüfen“. Zu Mitte des 19. Jahrhundert wurden die Daten-Aufbereitungen der Lage von Unternehmen auf ihre Vertrauenswürdigkeit bzw. Plausibilität näher untersucht. So beauftragte ein Baron seinen Rechtsanwalt mit der „Prüfung“ der vom Pächter seines landwirtschaftlichen Betriebes eingereichten Unterlagen. Später erledigten dies die Revisoren mit einer systematischen Untersuchung der Buchungs-Unterlagen. Um 1930 erschütterte die Weltwirtschaftskrise das gesamte volkswirtschaftliche System der Weimarer Republik, so dass die Regierung 1931 mit einer Notverordnung die gesetzliche Ordnungsgemäßigkeitsprüfung des Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften einführte und damit die Grundlage für einen Berufsstand der Wirtschaftsprüfer schuf, der jedoch nicht verbeamtet wurde. 1932 wurde ein Institut der Wirtschaftsprüfergeschaffen, dem es obliegt, Richtlinien und Grundsätze für die ordnungsgemäße Berufsausübung zu konkretisieren. Damit rückte die Gewissenhaftigkeit und die Qualität des Wirtschaftsprüfers in den Mittelpunkt der Ausübung dieses Berufes. Es ist jedoch des einzelnen Prüfers eigene Festlegung, ob und wieweit er seine Qualität in Richtung auf eine Systemprüfung erweitert. Manchmal vertraute der Prüfer einfach den Vorjahresprüfungen, ggf. auch anderer verbundener Wirtschaftsprüfer, kritiklos. Das vom Wirtschaftsprüfer erteilte Testat wird - gewissermaßen in Erweiterung der Publikumswirksamkeit - zum allgemeinen Begriff eines Gütesiegels höherer Ordnung, d.h. der Nutzer des Prüfungsergebnisses geht von derAnnahmeaus, die Ertragskraft des geprüften Unternehmens entspräche dem Dargestellten und ließe sogar einen Schluss über seine Zukunft zu. Hier rückt diese Annahme in die Nähe der Verkündung von Börsenanalysten, die den Blick nur auf einige der markanten Kenn-Daten (Kurse) richten. Aktienkurse können das „Bemühen, kritische Tatbestände in Unternehmen aufzudecken“ jedoch lähmen. Das AktG von 1937 sieht ein Versagen des Testates in § 140 Abs. 3 vor, „wenn eine falsche Darstellung von den Verhältnissen der Gesellschaft erweckt“ werden kann. Die gesetzlichen Adressaten des Prüfberichtes sind gemäß KonTraG vom 27.04.1998 der Aufsichtsrat und die Vorstände einer Gesellschaft. [...]
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