Die Handwerker-Fibel, Band 4 - Dr. Lothar Semper - E-Book

Die Handwerker-Fibel, Band 4 E-Book

Dr. Lothar Semper

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Beschreibung

Die Handwerker-Fibel ist bundesweit das Standardlehrwerk "Nummer 1" für die Meisterprüfung in den Teilen 3 und 4. Durch die praxisnahe Umsetzung der Lehr- und Lerninhalte ist sie einer der Erfolgsgaranten für das hohe Ausbildungs- und Qualifizierungsniveau Tausender Meisterschülerinnen und Meisterschüler. Band 4 der Handwerker-Fibel: Aktuell nach den Vorgaben der AMVO Teil IV Abgestimmt auf den Rahmenlehrplan Teil IV Nach Handlungsfeldern gegliedert Inhaltlich und methodisch neu bearbeitet Handlungsorientierung als grundlegendes Prinzip: zum Erwerb fallbezogener Problemlösungskompetenz! Die Handwerker-Fibel, Band 4: Berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nach den vier Handlungsfeldern: Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen Ausbildung vorbereiten und Einstellung von Auszubildenden durchführen Ausbildung durchführen Ausbildung abschließen Die Handwerker-Fibel, für den Meister und die Meisterin der Zukunft!

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Dr. Lothar Semper Dipl.-Kfm. Bernhard Gress

DIE

HANDWERKER-

FIBEL

Für die praxisnahe Vorbereitung auf die Meisterprüfung Teil IV und die Ausbildereignungsprüfung

Band 4 Berufs- und Arbeitspädagogik

mit fallbezogenen Übungs- und Wiederholungsaufgaben

60., überarbeitete Auflage

Holzmann Medien | Buchverlag

Die Handwerker-Fibel enthält in der Regel Berufsbezeichnungen, Gruppenbezeichnungen etc. entweder in der weiblichen oder in der männlichen Form. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen und personenbezogene Hauptwörter gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung.

Impressum

60., überarbeitete Auflage 2022

Band 4: Artikel-Nr. 1764.61 | ISBN: 978-3-7783-1591-0

© 2022 by Holzmann Medien GmbH & Co. KG, 86825 Bad Wörishofen Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, fotomechanischen Wiedergabe und Übersetzung nur mit Genehmigung durch Holzmann Medien.

Das Werk darf weder ganz noch teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm, elektronische Medien oder ähnliches Verfahren) gespeichert, reproduziert oder sonst wie veröffentlicht werden.

Diese Publikation wurde mit äußerster Sorgfalt bearbeitet, Verfasser und Verlag können für den Inhalt jedoch keine Gewähr übernehmen.

Lektorat: Achim Sacher, Holzmann Medien | Buchverlag

Umschlaggestaltung: Markus Kratofi l, Holzmann Medien | Buchverlag

Bildquellen Umschlag:© contrastwerkstatt – stock.adobe.com© auremar – stock.adobe.com

Satz: abavo GmbH | Buchloe

E-Book-Herstellung: Zeilenwert GmbH | Rudolstadt

Vorwort

Die 60. Auflage der Handwerker-Fibel basiert auf der aktuellen Fassung der Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in den handwerksähnlichen Gewerben (Allgemeine Meisterprüfungsverordnung – AMVO), die zum 01.01.2012 in Kraft getreten ist. Nachdem seit 01.01.2010 die AMVO für Teil IV der Meisterprüfung und seit 01.08.2009 die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) für die Vermittlung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse die Handlungsorientierung vorsehen, wurde diese damit auch für Teil III der Meisterprüfung umgesetzt. Der Stoff für jedes der drei Handlungsfelder wird in einem eigenen Band dargestellt, sodass die Handwerker-Fibel insgesamt vier Bände umfasst – Band 1-3 für Teil III und Band 4 für Teil IV der Meisterprüfung.

Im Handwerk ist in den zulassungspfl ichtigen Berufen der Anlage A der Handwerksordnung in der Regel die Qualifikation als Meister die Voraussetzung für die Ausübung dieses Gewerbes. Diese beinhaltet zugleich die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV der Meisterprüfung). Für die zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe der Anlage B der Handwerksordnung gelten für die fachliche Eignung eines Ausbilders, soweit dieser über keine Qualifikation als Meister verfügt, die Bestimmungen nach dem Berufsbildungsgesetz. Also muss dann die Ausbildereignung entsprechend der AEVO nachgewiesen werden.

Bis auf wenige – teils redaktionelle – Formulierungen sind AMVO und AEVO deckungsgleich. Die vier Handlungsfelder orientieren sich am Ablauf der Ausbildung:

1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,

2. Ausbildung vorbereiten und Einstellung von Auszubildenden durchführen,

3. Ausbildung durchführen und

4. Ausbildung abschließen.

Handlungsorientierung bedeutet, dass berufliche Handlungssituationen oder Handlungsfälle, die an der Betriebs- und Berufspraxis und an Geschäfts- und Arbeitsprozessen orientiert sind, beispielhaft zum Gegenstand der Ausbildung gemacht werden. Der Lernende soll selbstständig Handlungen planen, durchführen und kontrollieren sowie sich im Anschluss über die jeweiligen Zusammenhänge klar werden. Damit erreicht er berufliche Handlungskompetenz, das heißt, er kann in beruflichen Situationen im betrieblichen Gesamtzusammenhang sach- und fachgerecht durchdacht und in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Verantwortung handeln.

Die von den Meistern und Meisterinnen bzw. Ausbildern und Ausbilderinnen zu erwerbenden berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind für AMVO und AEVO für alle vier Handlungsfelder als Kompetenzen formuliert. Auf der Grundlage des Rahmenplans zur AEVO und der darauf abgestimmten Struktur für die Vorbereitung auf Teil IV der Meisterprüfung ist der Inhalt dieses Bandes nach Handlungsfeldern und Lernsituationen gegliedert. Bei jeder Lernsituation sind die zu erwerbenden Kompetenzen vorangestellt.

Das FBH – Forschungsinstitut für Berufsbildung im Handwerk – und die ZWH – Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk – haben den Rahmenplan für die Vorbereitung auf Teil IV der Meisterprüfung im Handwerk (2010) herausgegeben. Dieser ist die Basis der Darstellung der Stoff gebiete in diesem Band der Handwerker-Fibel.

Die Handwerker-Fibel hat sich seit vielen Jahren als Lehrbuch bei der Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Handwerk, aber auch auf die Ausbildereignungsprüfung bestens bewährt. Sie ist dafür sowohl das wichtigste Lernmittel und Begleitmaterial als auch Grundlage für das Selbststudium. Der Schwerpunkt der Inhalte ist nicht auf Begriff swissen, sondern in erster Linie auf anwendungsbezogenes Handlungswissen und berufliche Handlungsfähigkeit für die Praxis gelegt. Auch im Rahmen der handlungsorientierten Ausbildung und Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung wie auch die Meisterprüfung ist ein Lehrbuch wie dieser Band der Handwerker-Fibel für ein erfolgreiches Lernen, den Erwerb der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse, für die Aneignung von Handlungskompetenz und das Bestehen der Prüfung unverzichtbar. Darüber hinaus eignet sich die Handwerker-Fibel als Handbuch und Nachschlagewerk für die wirtschaftliche Betriebs- und Unternehmensführung des Handwerksmeisters nach der Meisterprüfung, sei es als selbstständiger Unternehmer oder als angestellte Führungskraft oder Ausbilder im Handwerk. Dabei hilft den Nutzern ein umfangreiches Stichwortverzeichnis.

Nach den Textteilen zu jeder Lernsituation folgen handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben zur begleitenden Kontrolle des Lernprozesses und zur rationellen Vorbereitung auf die Prüfung. Dazu enthält dieses Buch eine Mischung aus drei im Wesentlichen in der Prüfungspraxis zur Anwendung kommenden fallbezogenen Aufgabentypen, nämlich programmierte Aufgaben mit Auswahllösungen, Situationsaufgaben mit Leitfragen bzw. Leithinweisen und offenen Lösungen sowie Situationsaufgaben mit frei formulierter Lösung. Die fallbezogenen Aufgaben mit programmierten Auswahllösungen sind durch Ankreuzen einer der fünf vorgegebenen Lösungen zu bearbeiten. Die richtigen Lösungen sind am Ende des Buches zur Kontrolle abgedruckt. Bei allen Aufgaben erfolgt am Schluss der Aufgabenstellung ein Hinweis zum Textteil als Lösungshilfe und um bei festgestellten Lücken entsprechend nachlesen bzw. nacharbeiten zu können.

Alle vier Bände der Handwerker-Fibel sind auch für die Vorbereitung auf Fortbildungsprüfungen im Handwerk geeignet, in denen betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche sowie berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nach Maßgabe der Verordnung über gemeinsame

Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in den handwerksähnlichen Gewerben (AMVO) gefordert werden.

Für diese Auflage wurde der Inhalt wiederum an gesetzliche Änderungen und Neuregelungen sowie einschlägige Neuentwicklungen, die bis November 2021 feststanden, angepasst.

Für Anregungen bei Abfassung des Textes für diesen Band danken wir Herrn Christian Gohlisch.

Wir wünschen Ihnen bei der Vorbereitung und Ablegung Ihrer Prüfungen viel Erfolg.

Januar 2022

Die Autoren und

Holzmann Medien | Buchverlag

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Sämtliche Lehr- und Lernmittel können, sofern sie nicht vom Lehrgangsträger zur Verfügung gestellt werden, im Buchhandel oder direkt beim Verlag bezogen werden.

Bestelladresse:

Holzmann Medien GmbH & Co. KG

Buchverlag

Gewerbestraße 2

86825 Bad Wörishofen

Tel.: 0 82 47 / 35 41 24

Fax: 0 82 47 / 35 41 90

E-Mail: [email protected]

www.holzmann-medienshop.de

Inhalt

Cover

Titel

Impressum

1Handlungsfeld: Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen

1.1Lernsituation: Vorteile und Nutzen betrieblicher Ausbildungdarstellen und begründen

1.1.1Ziele und Aufgaben der Berufsausbildung

1.1.2Bedeutung der Ausbildung für Jugendliche, Wirtschaft und Gesellschaft

1.1.3Nutzen und Kosten der Ausbildung für den Betrieb

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

1.2Lernsituation: Betrieblichen Ausbildungsbedarf auf der Grundlage rechtlicher, tarifvertraglicher und betrieblicher Rahmenbedingungen planen sowie hierzu Entscheidungen vorbereiten und treffen

1.2.1Personalplanung und Ausbildungsbedarf

1.2.2Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, insbesondere Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

1.3Lernsituation: Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darstellen

1.3.1Einordnung des Berufsbildungssystems in das deutsche Bildungssystem

1.3.2Grundlegende Anforderungen an das Bildungssystem, insbesondere Chancengleichheit, Durchlässigkeit, Transparenz, Gleichwertigkeit

1.3.3Das duale System der Berufsausbildung: Struktur, Zuständigkeiten, Aufgabenbereiche, Kontrolle

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

1.4Lernsituation: Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und Auswahl begründen

1.4.1Entstehung und Verzeichnis staatlich anerkannter Ausbildungsberufe

1.4.2Struktur, Funktionen, Ziele von Ausbildungsordnungen

1.4.3Ausbildungsmöglichkeiten im Betrieb

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

1.5Lernsituation: Eignung des Betriebes für die Ausbildung in angestrebten Ausbildungsberufen prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung von Ausbildung im Verbund, überbetrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung

1.5.1Persönliche und fachliche Eignung nach BBiG und HwO, Ausbildungshemmnisse

1.5.2Eignungskriterien der Ausbildungsstätte (Betriebliche Eignung)

1.5.3Außerbetriebliche Ausbildung und Verbundausbildung

1.5.4Aufgaben der Handwerksorganisationen (Kammer, Innung) zur Unterstützung der Ausbildung

1.5.5Ordnungswidrigkeiten und Entzug der Ausbildungsberechtigung

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

1.6Lernsituation: Möglichkeiten des Einsatzes von berufsausbildungsvorbereitenden Maßnahmen prüfen und bewerten

1.6.1Zielgruppen, Voraussetzungen und rechtliche Grundlagen für berufsvorbereitende Maßnahmen

1.6.2Bedeutung berufsvorbereitender Maßnahmen und Fördermöglichkeiten

1.6.3Inhaltliche Strukturierung berufsvorbereitender Maßnahmen (Qualifi zierungsbausteine)

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

1.7Lernsituation: Innerbetriebliche Aufgabenverteilung für die Ausbildung unter Berücksichtigung von Funktionen und Qualifikationen der an der Ausbildung Mitwirkenden koordinieren

1.7.1Abgrenzung: Ausbildender, Ausbilder, Ausbildungsbeauftragter

1.7.2Funktion und Aufgaben des Ausbilders

1.7.3Funktion, Aufgaben und Voraussetzungen der mitwirkenden Ausbildungsbeauftragten

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

2Handlungsfeld: Ausbildung vorbereiten und Einstellung von Auszubildenden durchführen

2.1Lernsituation: Auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert

2.1.1Rechtliche Grundlage, Planungsbedarf und Grenzen der Ausbildungsplanung

2.1.2Ausbildungsordnung als Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplanes

2.1.3Bedeutung berufstypischer Arbeits- und Geschäfts prozesse und individueller Lernvoraussetzungen für die Erreichung der Ausbildungsziele

2.1.4Kriterien für die Erstellung und Anpassung eines betrieblichen Ausbildungsplanes

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

2.2Lernsituation: Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessen vertretung in der Berufsbildung darstellen und begründen

2.2.1Mitbestimmungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung

2.2.2Mitwirkungsmöglichkeiten der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

2.3Lernsituation: Kooperationsbedarf ermitteln und inhaltliche sowie organisatorische Abstimmung mit Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, durchführen

2.3.1Netzwerk wesentlicher Kooperationspartner in der Ausbildung

2.3.2Möglichkeiten der Lernortkooperation

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

2.4Lernsituation: Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit anwenden

2.4.1Berufswahl

2.4.2Möglichkeiten zur Anwerbung von Ausbildungsinteressenten

2.4.3Kriterien für die Bewerberauswahl

2.4.4Verfahren für die Bewerberauswahl

2.4.5Berufslaufbahn und Karrieremöglichkeiten

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

2.5Lernsituation: Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und abschließen sowie die Eintragung bei der zuständigen Stelle veranlassen

2.5.1Rechtliche Grundlagen und Inhalte des Ausbildungsvertrages

2.5.2Rechte und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden

2.5.3Eintragung in die Lehrlingsrolle

2.5.4Anmeldung bei Berufsschule und weiteren Stellen

2.5.5Rechtliche Möglichkeiten der Kündigung sowie der Beendigung von Ausbildungsverhältnissen

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

2.6Lernsituation: Möglichkeiten prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können

2.6.1Vorteile, mögliche Risiken und rechtliche Grundlage für Ausbildungsteile im Ausland

2.6.2Berufsausbildung in anderen europäischen Ländern

2.6.3Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten für die Realisierung von Ausbildungsteilen im Ausland

2.6.4Dokumentation von Auslandsaufenthalten

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

3Handlungsfeld: Ausbildung durchführen

3.1Lernsituation: Lernförderliche Bedingungen und motivierende Lernkultur schaff en, Rückmeldungen geben und empfangen

3.1.1Lernen, Lernkompetenz, Lernkultur des selbst gesteuerten Lernens

3.1.2Der Ausbilder als Lernbegleiter

3.1.3Didaktische Prinzipien zur Lernförderung

3.1.4Phasen und Fördermöglichkeiten des Lernprozesses: Lernziele vereinbaren, Motivation stärken, Lernerfolge sichern

3.1.5Lern- und Arbeitstechniken, Rahmenbedingungen

3.1.6Feedback-Möglichkeiten

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

3.2Lernsituation: Probezeit organisieren, gestalten und bewerten

3.2.1Einführung des Auszubildenden in den Betrieb

3.2.2Bedeutung, Gestaltung und Auswertung der Probezeit

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

3.3Lernsituation: Aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben entwickeln und gestalten

3.3.1Methodenkonzept der auftrags- und geschäftsprozessorientierten Ausbildung

3.3.2Auswahl geeigneter Arbeitsaufgaben und Einbindung der Auszubildenden

3.3.3Gestaltung von Lern- und Arbeitsaufträgen

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

3.4Lernsituation: Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auswählen und situationsspezifisch einsetzen

3.4.1Überblick über Ausbildungsmethoden und Kriterien für die Methodenwahl

3.4.2Planung und Realisierung von Lehrgesprächen und Arbeitsunterweisungen

3.4.3Präsentation einer Ausbildungssituation

3.4.4Funktionen und Auswahl von Ausbildungsmedien

3.4.5E-Learning in der Ausbildung

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

3.5Lernsituation: Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung unterstützen, ausbildungsunterstützende Hilfen einsetzen und Möglichkeiten zur Verlängerung der Ausbildungsdauer prüfen

3.5.1Erscheinungsformen sowie Ursachen von Lernschwierigkeiten und darauf abgestimmte Lernhilfen und Fördermaßnahmen

3.5.2Unterstützungsmaßnahmen

3.5.3Verlängerung der Ausbildungsdauer

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

3.6Lernsituation: Für Auszubildende zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere Zusatzqualifikationen, prüfen und vorschlagen; Möglichkeiten der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die vorzeitige Zulassung zur Abschluss- oder Gesellenprüfung prüfen

3.6.1Förderangebote für leistungsstarke Auszubildende

3.6.2Verkürzung der Ausbildungsdauer und vorzeitige Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprüfung

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

3.7Lernsituation: Soziale und persönliche Entwicklungen von Auszubildenden fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig erkennen und auf Lösungen hinwirken

3.7.1Entwicklungsaufgaben im Jugendalter und entwicklungstypisches Verhalten Auszubildender sowie Umwelteinflüsse

3.7.2Sozialisation des Auszubildenden im Betrieb

3.7.3Kommunikation in der Ausbildung

3.7.4Verhaltensauffälligkeiten und Konfl iktsituationen in der Ausbildung

3.7.5Konfliktvermeidung und Strategien zum konstruktiven Umgang mit Konflikten

3.7.6Vermeiden interkultureller Konflikte

3.7.7Ausbildungsabbrüche: Ursachen und Lösungsansätze zur Vermeidung

3.7.8Schlichtungsverfahren für Lehrlingsstreitigkeiten

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

3.8Lernsituation: Lernen und Arbeiten im Team entwickeln

3.8.1Kriterien für die Bildung von Teams

3.8.2Zusammenarbeit im Team

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

3.9Lernsituation: Leistungen von Auszubildenden feststellen und bewerten, Leistungsbeurteilung Dritter und Prüfungsergebnisse auswerten, Beurteilungsgespräche führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf ziehen

3.9.1Formen und Funktionen von Erfolgskontrollen in der Ausbildung

3.9.2Grundlegende Anforderungen an Erfolgskontrollen

3.9.3Durchführung innerbetrieblicher Erfolgskontrollen

3.9.4Beurteilungsbogen und Beurteilungsgespräch

3.9.5Bewertung außerbetrieblicher Erfolgskontrollen

3.9.6Ausbildungsnachweis

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

3.10Lernsituation: Interkulturelle Kompetenzen im Betrieb fördern

3.10.1Grundlegende kulturelle Unterschiede und interkulturelle Kompetenzen

3.10.2Spezifische Förderung von Auszubildenden mit Migrationshintergrund

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

4Handlungsfeld: Ausbildung abschließen

4.1Lernsituation: Auszubildende auf die Abschlussoder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorbereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss führen

4.1.1Prüfungsanforderungen und Prüfungsablauf

4.1.2Gestreckte Abschluss-/Gesellenprüfung

4.1.3Spezifische Hilfen und Techniken zur Prüfungsvorbereitung

4.1.4Vermeidung/Abbau von Prüfungsangst

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

4.2Lernsituation: Für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle Sorge tragen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinweisen

4.2.1Anmeldung, Freistellung und Zulassung zur Prüfung

4.2.2Prüfungsrelevante Besonderheiten von Auszubildenden

4.2.3Wiederholungsprüfung, Ergänzungsprüfung und Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

4.3Lernsituation: Schriftliche Zeugnisse auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen erstellen

4.3.1Bedeutung, Arten und Inhalte von Zeugnissen

4.3.2Formulierung von Zeugnissen

4.3.3Rechtsfolgen von Zeugnissen

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

4.4Lernsituation: Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten informieren und beraten

4.4.1Berufliche Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten, Meisterprüfung

4.4.2Meisterprüfung in einem zulassungspfl ichtigen Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung)

4.4.3Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B zur Handwerksordnung)

4.4.4Ausbildereignungsprüfung

4.4.5Finanzielle Förderung beruflicher Bildungsmaßnahmen

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

Lösungen zu den Übungs- und Wiederholungsaufgaben

Stichwortverzeichnis

1Handlungsfeld: Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen

1.1Lernsituation: Vorteile und Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen

Kompetenzen:

> Ziele und Aufgaben der Berufsausbildung, insbesondere die Bedeutung der beruflichen Handlungskompetenz, für Branche und Betrieb herausstellen.

> Vorteile und Nutzen der Ausbildung für Jugendliche, Wirtschaft und Gesellschaft beschreiben.

> Nutzen der Ausbildung auch unter Berücksichtigung der Kosten für den eigenen Betrieb begründen.

1.1.1Ziele und Aufgaben der Berufsausbildung

1.1.1.1Berufliche Handlungskompetenz als grundlegendes Ziel der Ausbildung

Ziel der Bildung und Ausbildung

Bildung und Ausbildung des Menschen waren – einfach ausgedrückt – im Wesentlichen schon immer darauf ausgerichtet, ihn zu befähigen, sachgerecht in allen privaten Lebenssituationen, aber vor allem in der Ausübung eines Berufes zu handeln und sich mit seinem Verhalten im Lebensumfeld zurechtzufinden, also ein Höchstmaß an Fähigkeiten zur Lebensbewältigung zu erwerben.

Menschliches Leben erfordert Handeln in vielfältiger Art und Weise, insbesondere in Ausübung beruflicher Tätigkeiten. Zu jeder Handlung braucht der Mensch Kompetenz, die aus Fähigkeiten, Kenntnissen, Fertigkeiten, Erfahrungen und Einstellungen besteht.

Der rasche und umfangreiche technische und wirtschaftliche Wandel wird das Arbeitsleben zukünftig noch stärker beeinflussen und ständig verändern. Technisches Wissen und einmal erworbene berufliche Kenntnisse veralten heute rascher als jemals zuvor. Die Arbeitsteilung wird national und international weiter zunehmen. Damit sind zugleich erhebliche Veränderungen bezüglich der beruflichen Qualifikation während eines Arbeitslebens verbunden.

Daher soll Berufsausbildung die Auszubildenden auch befähigen, sich mit Veränderungen auseinanderzusetzen und zukünftige Anforderungen besser bewältigen zu können. Berufsausbildung schafft damit auch die Grundlage, ein Leben lang zu lernen.

Ein modernes Ausbildungssystem muss also im Ergebnis des Qualifizierungsprozesses auf berufliche Handlungsfähigkeit ausgerichtet sein. Deshalb ist nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 1) im Rahmen der Berufsausbildung berufliche Handlungsfähigkeit in einem Ausbildungsberuf zu vermitteln. Der Gesetzgeber stellt hierbei den Anspruch, dass nach erfolgreich bestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung die volle berufliche Handlungsfähigkeit für den jeweiligen Ausbildungsberuf vorhanden ist.

Handlungskompetenz

In diesem Zusammenhang spricht die Berufs- und Arbeitspädagogik von der beruflichen Handlungskompetenz. Diese berufliche Handlungskompetenz bezieht sich nicht nur auf die rein fachliche Kompetenz (einschließlich Methodenkompetenz), sondern auch auf persönliche Eigenschaften und den Umgang mit Kollegen, Kunden sowie Vorgesetzten.

Kompetenzbereiche

Die berufliche Handlungskompetenz umfasst also mehrere unterschiedliche Einzelkompetenzen. Die drei wichtigsten Teilbereiche sind

> fachliche Kompetenz (einschließlich Methodenkompetenz),

> persönliche Kompetenz und

> soziale Kompetenz.

Die einzelnen Kompetenzbereiche können wiederum mit vielfältigen Eigenschaften charakterisiert werden. Man nennt sie auch Schlüsselqualifikationen.

1.1.1.2Schlüsselqualifikationen

Schlüsselqualifikationen sind Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht nur mit dem eigentlichen Beruf, sondern auch mit anderen Berufsfeldern, Tätigkeiten und Funktionen zusammenhängen, also berufsübergreifend sind. Sie beziehen sich auch auf Fähigkeiten, die nicht nur zur Bewältigung gegenwärtiger, sondern vor allem zukünftiger Anforderungen des Berufslebens geeignet sind.

Fachkompetenz mit Methodenkompetenz

Schlüsselqualifikationen aus dem Bereich der Fachkompetenz sind:

> Lern- und Arbeitstechniken

> Problemlösungsstrategien berufsübergreifend

> Methodenkompetenz

> fachliche Fertigkeiten berufsspezifisch

> fachliche Kenntnisse.

Methodenkompetenz bedeutet dabei die Fähigkeit zur Anwendung bestimmter Lern- und Arbeitsmethoden, die für die Ausprägung der Fachkompetenz erforderlich sind.

Persönlichkeitskompetenz

Schlüsselqualifikationen aus dem Bereich der Persönlichkeitskompetenz sind:

> Leistungsbereitschaft

> Zuverlässigkeit

> Sorgfalt

> Lernfähigkeit und -bereitschaft

> Urteilsvermögen, Entscheidungsfähigkeit

> abstraktes, analytisches und logisches Denken

> Kreativität, Flexibilität

> Gesprächsbereitschaft

> Eigeninitiative.

Schlüsselqualifikationen aus dem Bereich der Sozialkompetenz sind:

Sozialkompetenz

> Kollegialität

> Kontakt-, Kommunikationsfähigkeit

> Kooperationsbereitschaft, Teamfähigkeit

> Verantwortungsbewusstsein, Einfühlungsvermögen

> Toleranz

> Hilfsbereitschaft

> Kompromiss-, Durchsetzungsfähigkeit

> Fähigkeit zur Selbstreflexion.

Handlungskompetenz ist nicht bereits dann gegeben, wenn ein Bereich möglichst gut ausgeprägt ist, sondern sie erfordert sowohl fachliche wie auch persönliche und soziale Schlüsselqualifikationen.

1.1.1.3Befähigung zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren, prozessorientierte Ausbildung

Handlungskompetenz Handlungsorientierte Ausbildung

Handlungskompetenz besitzt, wer selbstständig planen, durchführen und kontrollieren kann. Dies soll erreicht werden, indem der Auszubildende im Lernvorgang selbst bereits diese Schritte der vollständigen Handlung, also planen, durchführen und kontrollieren, umsetzt. In diesem Fall spricht man auch von einer handlungsorientierten Ausbildung.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt.

In der konkreten betrieblichen Praxis bedeutet dies:

> Selbstständiges Planen: Der Lehrling soll in der Lage sein, den Arbeitsvorgang bzw. Arbeitsprozess selbst zu planen.

> Selbstständiges Durchführen: Der Lehrling kann den von ihm geplanten Arbeitsablauf auch ohne fremde Hilfe ausführen.

> Selbstständiges Kontrollieren: Der Lehrling lernt, seine eigenen Leistungen selbstkritisch zu prüfen sowie Fehler und deren Ursachen und Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung zu erkennen.

Prozessorientierte Ausbildung

Im Zuge der praktischen Umsetzung der „Prozessorientierung“ als ein didaktisches Konzept in der Ausbildung sehen Ausbildungsordnungen zusätzlich vermehrt vor, dass die notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Qualifikationen auch auf Geschäfts- und Arbeitsprozesse (Abläufe) bezogen zu vermitteln sind. Die Vermittlung soll die Fähigkeit zum Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließen. Die Ausbildung ist somit geschäftsprozessbasiert zu planen und durchzuführen.

Prozesskompetenz

Diese „prozessbezogene“ Vermittlung von Qualifikationen bedeutet eine spezifische Ausbildungsgestaltung und zusätzliche Anforderungen an das Ausbildungspersonal. Die vorgegebenen Inhalte der Ausbildungsordnungen sind dabei auf betriebliche Geschäfts- und Arbeitsprozesse zu beziehen. In der Ausbildung soll „Prozesskompetenz“, also die Fähigkeit zum sachgerechten Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang und somit die Fähigkeit zur Prozessgestaltung und Prozessveränderung, vermittelt werden. Dabei kommt den Gesichtspunkten Qualitäts- und Effizienzoptimierung eine große Bedeutung zu. Prozesskompetenz bezieht, so gesehen, auch die Fähigkeit, an dieser Optimierung (bestmöglichen Gestaltung) mitzuwirken, ein.

1.1.2Bedeutung der Ausbildung für Jugendliche, Wirtschaft und Gesellschaft

1.1.2.1Bedeutung der Berufsbildung für den Jugendlichen

Die Bedeutung der Berufsausbildung für den Einzelnen liegt in folgenden Bereichen:

> wichtiger Einstieg ins Berufsleben

> Sicherung eines Arbeitsplatzes

> Sicherung des Lebensunterhalts und der finanziellen Existenzgrundlage

> stufenweise Einführung in die Berufs- und Arbeitswelt

> Erwerb von Verhaltensformen im Betrieb

> Schaffung einer Grundlage für berufliche Mobilität (örtliche und fachliche Beweglichkeit)

> Lernen von selbstständigem Arbeiten und Handeln

> Persönlichkeitsbildung

> Aneignung von Pflichtbewusstsein, Verantwortung und Zuverlässigkeit

> Voraussetzung für den Einstieg in Weiterbildungsmöglichkeiten.

1.1.2.2Bedeutung der Berufsbildung für Wirtschaft und Gesellschaft

Berufliche Leistungsfähigkeit

Jede Gesellschaft muss alle denkbar geeigneten Maßnahmen durchführen, um die berufliche Leistungsfähigkeit zu schaffen und zu erhalten. Die Leistungsfähigkeit des Einzelnen ist auch für eine Gesellschaft aus wirtschaftlichen Gründen wichtig, weil Menschen, die ihre berufliche Leistungsfähigkeit vorzeitig verlieren, letztlich auf Kosten der übrigen arbeitenden Mitglieder der Gesellschaft mitgetragen werden müssen. Die Erhaltung der beruflichen Leistungsfähigkeit ist ferner ein wichtiges Element für die Stabilität einer Gesellschaftsordnung, weil Arbeitslosigkeit, die auf mangelnde berufliche Leistungsfähigkeit zurückzuführen ist, auf Dauer gesehen eine Gesellschaftsordnung gefährdet.

Zweckmäßige Maßnahmen

Die berufliche Leistungsfähigkeit und somit die Stabilität einer Gesellschaftsordnung wird insbesondere erreicht und erhalten durch

> eine solide Berufsausbildung,

> eine laufende berufliche Fortbildung und

> durch geeignete berufliche Umschulungsmaßnahmen im Bedarfsfall.

Wirtschaftspolitische Bedeutung der Berufsbildung

Produktionsfaktor Arbeit

Der wichtigste Produktionsfaktor „Arbeit“ hängt in einer Volkswirtschaft vom Niveau der Ausbildung aller arbeitenden Menschen ab.

In einem rohstoffarmen Land wie der Bundesrepublik nimmt somit die berufliche Bildung wirtschaftspolitisch die absolute Schlüsselrolle ein.

Sie ist die wichtigste Investition in „Humankapital“, die genauso bedeutsam ist wie die Investition in Sachkapital (Maschinen, Werkzeuge usw.).

Gegenseitige Verflechtung

Die enge Verflechtung von Problemen der Bildungs-, Gesellschafts-, Arbeitsmarktund Sozialpolitik hat dazu geführt, dass Berufsbildungsfragen auch unter dem Gesichtspunkt sozial- und arbeitsmarktpolitischer Entscheidungen gesehen werden müssen.

Arbeitsmarktpolitische Bedeutung der Berufsbildung

Am Arbeitsmarkt treffen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften zusammen. Das oberste Ziel der Arbeitsmarktpolitik muss der Ausgleich von Angebot und Nachfrage sein. Der Arbeitsmarkt wird von folgenden Faktoren beeinflusst:

> technische Entwicklungen

> konjunkturelle und strukturelle Entwicklungen

> lohnpolitische Entscheidungen

> sozialpolitische Entscheidungen

> bildungspolitische Entscheidungen

> Qualität der Berufsbildung.

Bildungspolitik

Einer der stärksten Einflussfaktoren ist die Bildungspolitik und die qualitative und quantitative Situation in der beruflichen Bildung.

Qualitativ gesehen muss das berufliche Bildungssystem dafür sorgen, dass deren Absolventen den technischen und ökonomischen Anforderungsprofilen der beruflichen Arbeit (Fertigkeiten, Kenntnisse, Verhaltensformen, Problemlösungskompetenz) in den Betrieben und somit am Arbeitsmarkt entsprechen. Dabei ist die Ausbildung auf größtmögliche Flexibilität und Mobilität zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen, Branchen und Regionen auszurichten. Quantitativ betrachtet muss in erster Linie die Bildungspolitik (zum Beispiel durch Aufwertung der beruflichen Bildung), aber auch der Bürger in seinem Berufswahlverhalten dafür sorgen, dass genügend fachlich vorgebildete Arbeitskräfte zur Verfügung stehen und der Arbeitsmarkt so ausgeglichen wie möglich ist.

Leider ist dieser Ausgleich in der Bundesrepublik nicht gegeben. Trotz bestehender Arbeitslosigkeit gibt es unbesetzte Stellen in beachtlicher Zahl, weil die Qualifikationen in Angebot und Nachfrage nicht zur Deckung gebracht werden können. Es ist daher mehr als zuvor notwendig, über eine gezielte Arbeitsmarkt- und Bildungspolitik die qualitativen und quantitativen Ungleichgewichte zu reduzieren.

Sozialpolitische Bedeutung der Berufsbildung

Auch für die Sozialpolitik hat die berufliche Bildung eine wichtige Bedeutung: Ein solides Berufsbildungssystem schafft die wirtschaftlichen Grundlagen für die Sozialpolitik eines Staates, weil nach sozialen Gesichtspunkten gesehen nur das verteilt werden kann, was vorher durch gut ausgebildete Arbeitskräfte erarbeitet wurde. Eine gute Berufsbildungspolitik ist somit auch der Schlüssel für die soziale Sicherung und die soziale Stellung, insbesondere auch sozial schwacher Schichten unserer Gesellschaft.

Einkommen

Wer eine qualifizierte Ausbildung und Weiterbildung durchläuft, kann in der Regel ein höheres persönliches Einkommen erreichen (zum Beispiel im Vergleich zum Ungelernten oder Angelernten). Darüber hinaus erschließt sie auch eine höhere soziale Stellung (zum Beispiel als selbstständiger Handwerksmeister).

Hoher Beschäftigungsgrad

Gesamtwirtschaftlich betrachtet führt eine qualifizierte berufliche Bildung zu hoher Wirtschaftsleistung sowie einem hohen Beschäftigungsgrad und somit zur Einsparung von sozialen Leistungen.

Berufliche Bildung entlastet die Sozialpolitik auch durch berufliche Wiedereingliederung und Ausbildung von Menschen mit körperlicher und geistiger Behinderung.

Handwerkspolitische und einzelbetriebliche Bedeutung der Berufsbildung

Gerade im Handwerk spielt das Niveau der Berufsausbildung eine entscheidende Rolle. Zwar ist auch im Handwerk der Maschinen- und Geräteeinsatz in den letzten Jahren ständig angestiegen, und dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Trotzdem bestimmt aber die menschliche Arbeitskraft im Handwerk maßgeblich das Ergebnis der betrieblichen Leistung. Daher hat das Handwerk noch mehr als andere Wirtschaftszweige dafür zu sorgen, dass auch in der Zukunft eine ausreichende Zahl von Nachwuchsarbeitskräften vorhanden ist und das qualifizierte Niveau der Arbeitskräfte eine ausreichende Leistungsgarantie bietet.

1.1.3Nutzen und Kosten der Ausbildung für den Betrieb

1.1.3.1Kosten-Nutzen-Analyse

Im Handwerk hat die betriebliche Ausbildung eine lange Tradition und eine über Jahrhunderte entwickelte Ausbildungskultur. Im Hinblick auf die Ausbildungskosten wird auch im Handwerk immer wieder die Frage gestellt, ob sich Ausbildung für den Handwerksbetrieb unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten überhaupt noch lohne und somit sinnvoll sei.

Ausbildung als lohnende Investition

Wenn auch die Kosten-Ertrag-Rechnung (Gegenüberstellung von Ausbildungskosten und durch die Auszubildenden erwirtschafteten Erträgen) und die Kosten-Nutzen-Situation der betrieblichen Ausbildung in den einzelnen Handwerkszweigen unterschiedlich sind, zeigen Untersuchungen, dass die Vorteile und der Nutzen der Ausbildung in den meisten Betrieben die Kosten überwiegen. Betriebliche Ausbildung ist also eine lohnende Investition in die Zukunft.

Vorteile der Ausbildung

Weitere grundsätzliche betriebswirtschaftliche Vorteile sind insbesondere:

> sofort einsetzbare qualifizierte Fachkräfte mit betriebsspezifischer Kompetenz

> keine Kosten für Personalbeschaffung extern ausgebildeter Fachkräfte

> keine Kosten für Einarbeitung und Anpassungsqualifizierung

> Vermeidung von Fluktuation, weniger Kosten durch Personalwechsel

> weniger oder kein Fehlbesetzungsrisiko, Möglichkeit der Bestenauslese

> in der Regel geringere Lohnkosten als bei der Einstellung externer Fachkräfte

> die langfristige Sicherung des Fachkräftebedarfs für einen möglichst rationellen Personaleinsatz

> Unabhängigkeit vom Arbeitsmarkt.

1.1.3.2Kosten und Finanzierung im dualen System

Die Gesamtkosten der Berufsausbildung werden sowohl im betrieblichen als auch im überbetrieblichen und schulischen Bereich in unterschiedlichen Anteilen von den Trägern der Berufsausbildung und durch Zuschüsse von Bund und Land finanziert.

Der Betrieb trägt in der Regel voll die Kosten, die in der betrieblichen Ausbildungszeit anfallen, und die Kosten der betriebsergänzenden überbetrieblichen Ausbildung, soweit Letztere nicht anderweitig gedeckt werden. Die wichtigsten sind:

Die Kosten für die Berufsschulanteile in der Ausbildung werden – soweit es den Schulbesuch betrifft – von den Berufsschulträgern, also vom Staat oder der Kommune, bzw. von kommunalen Zweckverbänden oder diesen gemeinsam getragen. Die Ausbildungsvergütung während der Berufsschulzeit zahlt der Ausbildungsbetrieb.

Für einige Handwerksberufe gibt es zwischenbetriebliche Finanzierungsregelungen. Eine Sonderregelung besteht für das Schornsteinfegerhandwerk mit der Ausbildungskostenausgleichskasse. Danach muss jeder Bezirksschornsteinfegermeister eine Umlage an die Ausgleichskasse bezahlen und erhält eine Förderung, wenn er einen Lehrling im Schornsteinfegerhandwerk ausbildet.

Tarifvertragliche Finanzierungsregelungen

Im Bereich des Handwerks bestehen in folgenden Berufen tarifvertragliche Finanzierungsregelungen:

> Baugewerbe (Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Stuckateur, Fliesen-, Plattenund Mosaikleger, Estrichleger, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Straßenbauer, Brunnenbauer, Trockenbaumonteur, Rohrleitungsbauer, Kanalbauer, Gleisbauer)

> Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

> Dachdeckerhandwerk.

In den aufgeführten Berufsbereichen müssen die Betriebe einen Beitrag auf der Basis der Brutto-Lohnsumme entrichten.

Im Regelfall werden die Mittel im Wesentlichen zur Finanzierung der überbetrieblichen Unterweisung, der teilweisen Erstattung der Ausbildungsvergütung, der Fahrtkosten und der Internatsunterbringung verwendet.

Die Abwicklung der Beitragserhebung und die Auszahlung der Zuwendungen erfolgen über Kassen, die von den Tarifvertragspartnern errichtet wurden.

Ausbildungsbeitrag

Für Zwecke der Finanzierung der überbetrieblichen Unterweisung kann die zuständige Handwerkskammer auf der Grundlage der Handwerksordnung einen besonderen Ausbildungsbeitrag sowohl von Ausbildungsbetrieben als auch von Nichtausbildungsbetrieben bestimmter Ausbildungsberufe, für die überbetriebliche Unterweisungsmaßnahmen durchgeführt werden, erheben.

Lehrlingsbetreuungsgebühr

Innungen können sowohl von Innungsmitgliedern als auch von Nichtinnungsmitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen eine Lehrlingsbetreuungsgebühr für die tatsächliche Benutzung ihrer Einrichtungen (zum Beispiel überbetriebliche Unterweisungsstätte) verlangen.

Zur Erhöhung des Ausbildungsplatzangebotes in bestimmten Regionen, zur Förderung der Ausbildung im Verbund, zur Förderung der Mobilität und zur Unterbringung von bestimmten Zielgruppen, wie zum Beispiel Förderschülern, Menschen mit Behinderung, Lehrlingen aus in Konkurs gegangenen Betrieben, Bewerbern zur Durchführung von Einstiegsqualifikationen usw., schaffen einzelne Länder, der Bund und die EU bei Bedarf Sonderprogramme. Nach diesen werden Ausbildungsbetrieben und verschiedenen anderen Berufsausbildungseinrichtungen, aber auch Lehrlingen bzw. Teilnehmern an Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Zuschüsse oder Darlehen gewährt.

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

1. Sie sind Ausbilder in einem Handwerksbetrieb und bilden mehrere Lehrlinge aus. Ein grundlegendes Ziel der Ausbildung ist die Vermittlung von Handlungskompetenz, d. h., dass die in der Ausbildungsordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten so zu vermitteln sind, dass die Lehrlinge im Sinne von selbstständigem Planen, Durchführen und Kontrollieren zu einer qualifizierten Berufstätigkeit befähigt werden. Ferner sollen die Lehrlinge Schlüsselqualifikationen erwerben, die sie befähigen, auch in anderen Berufsfeldern, Tätigkeiten und Funktionen im sich verändernden Berufsleben zu bestehen und den Anforderungen zu entsprechen. Diese Grundsätze wollen Sie in der Ausbildung umsetzen.

Aufgabe:

a) Erläutern Sie beispielhaft, wozu Ihre Lehrlinge nach Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen befähigt sein sollen, wenn Sie die Ausbildung wie im Fall beschrieben handlungsorientiert durchführen!

b) Stellen Sie dar, welche Schlüsselqualifikationen Sie bei der Ausbildung Ihrer Lehrlinge in den Bereichen Fachkompetenz und Persönlichkeitskompetenz erreichen wollen!

>> Seiten 17 bis 20 |

2. Sie haben sich als junger Handwerksmeister vor Kurzem selbstständig gemacht. Als aufgeschlossener junger Unternehmer verfolgen Sie die Diskussionen in den Berufsorganisationen des Handwerks, in der Politik und in den Medien über die Gründe, die für eine leistungsfähige und verstärkte berufliche Aus- und Weiterbildung sprechen, sowie über deren Bedeutung aus wirtschafts-, sozial-, arbeitsmarkts- und gesellschaftspolitischer Sicht. Gleichzeitig überlegen Sie auch, welche Gründe für eine Berufsausbildung unter einzelbetrieblichen Aspekten maßgeblich sind. All dies gibt Ihnen Veranlassung zu prüfen und anschließend zu entscheiden, ob Sie in Ihrem Betrieb Lehrlinge ausbilden werden oder nicht. Bei Ihrer Entscheidungsfindung wollen Sie möglichst alle genannten Gesichtspunkte und Betroffenheiten in Ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung berücksichtigen.

Aufgabe: Erarbeiten Sie die Argumente für Ihre Entscheidung und gehen Sie dabei auf alle oben aufgeführten Gesichtspunkte ein!

>> Seiten 20 bis 22 |

3. Als Inhaberin eines wachsenden Handwerksbetriebes wollen Sie künftig vermehrt in Ihrem Betrieb ausbilden, um den steigenden Personalbedarf auf diesem Weg decken zu können. Davor wollen Sie aber prüfen, ob die Kosten-Ertrag-Rechnung für die Ausbildung betriebswirtschaftlich gesehen vertretbar ist und welche sonstigen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte in die Entscheidung für eine vermehrte Ausbildung mit einzubeziehen sind.

Aufgabe:

a) Geben Sie an, wie Sie bei der Kosten-Ertrag-Rechnung für Ihren Betrieb vorgehen!

b) Beschreiben Sie weitere betriebswirtschaftliche Vorteile, die mit Ihren geplanten Maßnahmen erreicht werden können!

>> Seite 23 |

4. Sie haben vor Kurzem einen Handwerksbetrieb gegründet und würden gerne zwei Lehrlinge ausbilden. Vor einer endgültigen Entscheidung für oder gegen eine betriebliche Ausbildung wollen Sie feststellen, welche Kosten bei der geplanten Ausbildung in den einschlägigen Kostenbereichen (Ausbildungsbetrieb, Berufsschule, überbetriebliche Unterweisungsstätte) entstehen und wer sie jeweils zu tragen hat. Der für den betrieblichen Teil anfallende Kostenanteil ist für Sie ein wichtiges Entscheidungskriterium. Tarifvertragliche oder sonstige überbetriebliche Finanzierungsregelungen für die Berufsausbildung bestehen in dem Handwerkszweig, dem Ihr Betrieb angehört, nicht.

Aufgabe:

a) Stellen Sie die anfallenden Kostenarten im vorliegenden Fall für Ihren Betrieb fest und ordnen Sie diese sachgerecht den einzelnen genannten Kostenbereichen zu!

b) Erläutern Sie anschließend, welche Kosten von Ihnen zu tragen sind und welche Kosten anderweitig finanziert werden!

>> Seiten 23 bis 25 |

1.2Lernsituation: Betrieblichen Ausbildungsbedarf auf der Grundlage rechtlicher, tarifvertraglicher und betrieblicher Rahmenbedingungen planen sowie hierzu Entscheidungen vorbereiten und treffen

Kompetenzen:

> Ausbildungsbedarf auf der Grundlage der Unternehmensentwicklung und der betrieblichen Rahmenbedingungen ermitteln.

> Bedeutung der Ausbildung im Rahmen der Personalentwicklung herausstellen.

> Rechtliche und tarifvertragliche Rahmenbedingungen für Ausbildungsentscheidungen heranziehen.

1.2.1Personalplanung und Ausbildungsbedarf

1.2.1.1Aufgaben der Personalplanung

Die Personalplanung ist ein wichtiger Teil der gesamten Unternehmensplanung, wobei Letztere die Vorgaben für den Personalbedarf als Grundlage für die Personalplanung gibt.

Sicherstellung des Arbeitskräftebedarfs

Die Personalplanung hat die Aufgabe sicherzustellen, dass kurz-, mittel- und langfristig die im Handwerksbetrieb erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Sie zielt ab auf

> die Anzahl (Quantität) der erforderlichen Arbeitskräfte,

> die qualitative Struktur der Arbeitskräfte,

> die zeitliche Einsatzmöglichkeit der Arbeitskräfte,

> den örtlichen Einsatz der Arbeitskräfte.

Bei allen diesbezüglichen Planungsmaßnahmen ist vom aktuellen Personalbestand, den zu erwartenden Veränderungen durch Zu- und Abgänge, von Mehr- und Minderbedarf aufgrund der Unternehmensplanung und angenommenen gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Entwicklungen auszugehen.

1.2.1.2Ausbildungsbedarf

Ausbildung

Die Deckung des Personalbedarfs kann durch Personalbeschaffung am Arbeitsmarkt und durch Ausbildung im Betrieb erfolgen. Gerade im Handwerk erfolgt die Sicherung des Fachkräftebedarfs überwiegend durch die betriebseigene Ausbildung.

Bei der Auswahl und Festlegung der Ausbildungsberufe und Ausbildungsmaßnahmen ist vor allem nicht nur der gegenwärtige Fachkräftebedarf, sondern der zukünftige maßgebend.

Die Ausbildung von Fachkräften ist also primär eine mittel- und langfristige Investition in das „Humankapital“ des Betriebes.

1.2.1.3Berufsausbildung als Teil der Personalentwicklung

Betriebliche Erstausbildung

Personalentwicklung bezieht sich sowohl auf die betriebliche Erstausbildung als auch auf die Weiterbildung. In der Erstausbildung zielt sie darauf ab, Grundlagen zu schaffen für

> die Entwicklung und Verbesserung von Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft,

> die Aufgeschlossenheit für Innovationen aller Art,

> die Fähigkeit, sich auf technische und von Märkten verursachte Veränderungen einzustellen,

> die persönliche Entfaltung im Beruf,

> die Bereitschaft, sich ein ganzes Berufsleben lang weiterzubilden,

> Perspektiven der betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten.

1.2.2Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, insbesondere Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz

1.2.2.1Stellung der Berufsbildung im Rechtssystem

Berufsbildungsrecht

Wichtige Formen des Berufsbildungsrechts sind:

Beispiele:

> Verfassungsrecht: insbesondere Grundrechte

> formelle Gesetze: Handwerksordnung, Berufsbildungsgesetz

> Rechtsverordnungen: Ausbildungsordnung

> Satzungsrecht: Prüfungsordnungen der Handwerkskammer

> Richterrecht: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts

> Vertragsrecht: Berufsausbildungsvertrag.

Bundesrecht Landesrecht

Nach der Zuständigkeit (Bund oder Länder) in der Gesetzgebung unterscheidet man auch für die gesamte Regelung der beruflichen Bildung grundsätzlich zwischen Bundes- und Landesrecht.

Öffentliches und privates Recht

Je nachdem, ob der Gesetzgeber die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger oder zwischen gleichrangigen Einzelmenschen untereinander regelt, unterscheidet man zwischen öffentlichem und privatem Recht.

Das Berufsbildungsrecht lässt sich in seiner Gesamtheit nicht dem öffentlichen oder dem privaten Recht ausschließlich zuordnen. Vielmehr setzen sich wesentliche Bereiche des Berufsbildungsrechts aus einer Verknüpfung von öffentlichem und privatem Recht zusammen.

1.2.2.2Bedeutung des Grundgesetzes und der Landesverfassungen für die berufliche Bildung

Grundgesetz

Das Grundgesetz

> regelt das Verhältnis der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern für Gesetzesregelungen im Bildungswesen und

> gibt dem Bürger Grundrechte, die den Staat binden und die für den einzelnen Bürger im Bereich der Berufsbildung, aber auch für das Schulwesen wichtig sind.

Freiheit der Berufswahl

Die für den Bürger wichtigste Regelung in Bezug auf die Berufsbildung heißt: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.“ (Art. 12 GG)

Aus diesem Verfassungsgrundsatz ergibt sich, dass eine staatliche Berufslenkung zugunsten bestimmter Berufe nicht zulässig ist. Lediglich im Rahmen der Berufsaufklärung können die Berufsorganisationen und die Agenturen für Arbeit informativ und beratend tätig sein.

Landesverfassungen

Nach den Verfassungen der Länder sind diese für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Schulwesens zuständig.

Anspruch auf Ausbildung

Für den einzelnen Bürger gilt der Grundsatz, dass jeder Bewohner Anspruch auf eine seinen erkennbaren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung hat.

1.2.2.3Wichtige Gesetze und Verordnungen für die Berufsbildung im Überblick

Die nachstehende Abbildung zeigt die wichtigsten Vorschriften zum beruflichen Bildungswesen des Handwerks im Überblick:

Die wichtigsten Gesetze für die Durchführung der Berufsbildung im Handwerk sind das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung.

Weitere Vorschriften

Weitere wichtige Gesetze und Verordnungen sind:

> das Arbeitsförderungsrecht im Sozialgesetzbuch (SGB III)

> das Bundesausbildungsförderungsgesetz

> das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

> die Ausbildungsordnungen.

1.2.2.4Berufsbildungsgesetz

Ziel

Das Berufsbildungsgesetz verfolgt das Ziel, eine umfassende bundeseinheitliche Regelung für die berufliche Bildung in der deutschen Wirtschaft zu gewährleisten. Es bildet den rechtlichen Rahmen für das duale Ausbildungssystem sowie für die Qualität der beruflichen Aus- und Fortbildung und trägt zur Sicherung des Fachkräftebedarfs der Wirtschaft und zur Verbesserung der Ausbildungschancen der Jugend bei.

Geltungsbereich

Im Rahmen des dualen Systems – Ausbildung in Betrieb und Berufsschule – regelt es den Bereich der betrieblichen Ausbildung, und zwar grundsätzlich in allen Berufs- und Wirtschaftszweigen. Um die gesetzestechnische und inhaltliche Einheit der Handwerksordnung zu gewährleisten und im Interesse der Rechtsklarheit und Transparenz der Regelungen zur Berufsbildung in Handwerksberufen sind aber Teile des Berufsbildungsrechts für das Handwerk in der Handwerksordnung geregelt. Die Regelungsbereiche sind in >>Abschnitt 1.2.2.5 aufgeführt.

Nach dem Berufsbildungsgesetz umfasst Berufsbildung als Oberbegriff der beruflichen Bildung folgende Bereiche:

Berufsausbildungsvorbereitung

Ziel

Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen. Sie eröffnet besonderen Personengruppen, für die aufgrund persönlicher oder sozialer Gegebenheiten (z. B. lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen) eine Berufsausbildung noch nicht in Betracht zu ziehen ist, die Möglichkeit, schrittweise die Voraussetzungen hierfür zu schaffen.

Berufsausbildung

Berufsausbildung ist das Kernstück des Berufsbildungsgesetzes. Sie hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem gesonderten Ausbildungsgang zu vermitteln. Mit den Begriffen „Fähigkeiten“ und „berufliche Handlungsfähigkeit“ entspricht das Berufsbildungsgesetz in seiner Terminologie den Anforderungen eines modernen Berufsbildungssystems.

Berufliche Handlungsfähigkeit Berufserfahrungen

Die Berufsausbildung hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

Berufliche Fortbildung

Ziele

Anpassungsund höherqualifizierende Berufsbildung

Die berufliche Fortbildung soll die Möglichkeit schaffen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen. Man unterscheidet zwischen der Anpassungsfortbildung und der höherqualifizierenden Berufsbildung. Die Anpassungsfortbildung hat die berufliche Handlungsfähigkeit an die geänderten Erfordernisse der Arbeitswelt zu erhalten und anzupassen. Die höherqualifizierende Berufsbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit im Blick auf qualitativ höherwertige Berufstätigkeiten zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

Berufliche Umschulung

Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen, bisher nicht erlernten Berufstätigkeit befähigen.

Lernorte der Berufsbildung

Nach dem Berufsbildungsgesetz wird Berufsbildung durchgeführt

> in Betrieben der Wirtschaft und in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft wie z. B. freien Berufen (betriebliche Berufsbildung),

> in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und

> in sonstigen Bildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsausbildung (außerbetriebliche Berufsbildung).

Lernortkooperation

Diese Lernorte wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen ( Lernortkooperation). Das duale System der Berufsausbildung beruht auf den Säulen der betrieblichen und betriebsergänzenden überbetrieblichen Ausbildung sowie der schulischen Ausbildung. Der Erfolg der Berufsausbildung hängt entscheidend von der Wirksamkeit der Kooperation der Lernorte ab. Zur Bedeutung der Kooperation der Lernorte sowie der Möglichkeiten, die Lernkooperation zu intensivieren, hat der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen gegeben. (Quelle: Bundesanzeiger Nr. 9 vom 15.01.1998)

Ausbildung im Ausland

Teile der Berufsausbildung können auch im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Die näheren Erläuterungen hierzu >>Abschnitt 2.6.

Inhalt des Berufsbildungsgesetzes

Ausnahmen: Handwerksordnung

Für die Berufsbildung in allen Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 6 bis 10 nicht. Insoweit gilt die Handwerksordnung. Die entsprechenden Vorschriften sind hier aber vergleichbar zum Berufsbildungsgesetz.

Die Regelungsinhalte des Berufsbildungsgesetzes sind, soweit sie für das Handwerk gelten, in diesem Band 4 der Handwerker-Fibel in den jeweiligen Handlungsfeldern, Lernsituationen und deren untergliederten Abschnitten, zu denen sie vom

Sachzusammenhang her gehören, berücksichtigt und dargestellt. Aus systematischen Gründen werden die Vorschriften über die Landesausschüsse für Berufsbildung, die Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik und das Bundesinstitut für Berufsbildung nachfolgend dargestellt.

Landesausschüsse für Berufsbildung

Bei der Landesregierung besteht ein Landesausschuss für Berufsbildung, der sich aus einer gleichen Zahl von Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der obersten Landesbehörden zusammensetzt.

An den Sitzungen des Landesausschusses und seiner Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Agentur für Arbeit teilnehmen.

Aufgaben

Der Landesausschuss hat folgende wesentlichen Aufgaben:

> die Landesregierung in den Fragen der beruflichen Bildung zu beraten,

> auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken,

> bei der Neuordnung und Weiterentwicklung des Schulwesens mitzuwirken,

> Empfehlungen zur Stärkung der regionalen Ausbildungs- und Beschäftigungssituation und zur inhaltlichen und organisatorischen Abstimmung und zur Verbesserung der Ausbildungsangebote abzugeben.

Berufsbildungsforschung

Ziele

Die Berufsbildungsforschung hat insbesondere die Ziele,

> Grundlagen der Berufsbildung zu klären,

> inländische und internationale Entwicklungen zu beobachten,

> Anforderungen, Inhalte und Ziele der Berufsbildung zu ermitteln,

> Weiterentwicklungen vorzubereiten,

> Instrumente und Verfahren der Vermittlung von Berufsbildung sowie den Wissens- und Technologietransfer zu fördern.

Berufsbildungsplanung

Aufgaben

Die Berufsbildungsplanung hat insbesondere dazu beizutragen, dass die Ausbildungsstätten nach Art, Zahl, Größe und Standort ein qualitativ und quantitativ ausreichendes Angebot an beruflichen Ausbildungsplätzen gewährleisten.

Berufsbildungsstatistik

Zweck

Für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufsbildung wird eine Bundesstatistik insbesondere über Auszubildende, Ausbilder, Prüfungsteilnehmer, Ausbildungsberater und Teilnehmer an Berufsausbildungsvorbereitungsmaßnahmen geführt.

Berufsbildungsbericht

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat bis zum 15. Mai jeden Jahres der Bundesregierung einen Berufsbildungsbericht vorzulegen, in dem Stand und voraussichtliche Weiterentwicklungen der Berufsbildung dargestellt sind.

Schwerpunkte

Schwerpunkt sind u. a. die Zahl der abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse, der nicht besetzten Ausbildungsplätze, der ausbildungsplatzsuchenden Personen und das zu erwartende Angebot an Ausbildungsplätzen.

Bundesinstitut für Berufsbildung

Zur Durchführung von bestimmten Aufgaben der Berufsbildung im Rahmen der Bildungspolitik der Bundesregierung besteht ein Bundesinstitut für Berufsbildung.

Das Institut hat u. a. folgende wichtige Aufgaben:

Aufgaben

> Durchführung von Berufsbildungsforschung

> Mitwirkung an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungen und sonstigen Rechtsverordnungen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung

> Mitwirkung an der Vorbereitung des Berufsbildungsberichts und an der Durchführung der Berufsbildungsstatistik

> Förderung von Modellversuchen

> Mitwirkung an der internationalen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung

> Übernahme von Verwaltungsaufgaben zur Förderung der Berufsbildung

> Unterstützung der Planung, Errichtung und Weiterentwicklung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten

> Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten

> Führung und Veröffentlichung des Verzeichnisses über die anerkannten Ausbildungsberufe

> Prüfung, Anerkennung und Förderung des berufsbildenden Fernunterrichts.

Auskunftspflicht

Alle natürlichen und juristischen Personen sowie Behörden, die Berufsbildung durchführen, sind gegenüber dem Bundesinstitut für Berufsbildung auskunftspflichtig.

In diesem Rahmen müssen auch notwendige Unterlagen vorgelegt und Besichtigungen der Betriebsräume, der Betriebseinrichtungen und der Aus- und Weiterbildungsplätze gestattet werden. Die Auskünfte müssen grundsätzlich unentgeltlich gegeben werden.

1.2.2.5Handwerksordnung

Die Handwerksordnung regelt als Rechtsgrundlage für den Wirtschaftsbereich Handwerk insgesamt die Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes, die Berufsbildung im Handwerk, das Prüfungswesen, die Meisterprüfung und den Meistertitel sowie das Organisationsrecht und die Bußgeldvorschriften bei Ordnungswidrigkeiten.

Geltungsbereich

Die für die Berufsbildung und das Prüfungswesen sowie für die Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Berufsbildung des Handwerks geltenden Regelungsinhalte der Handwerksordnung gehen aus der nachstehenden Übersicht hervor. Sie gelten für die Berufsbildung in allen Berufen des Handwerks, also für zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke sowie handwerksähnliche Gewerbe.

Um gleiche rechtliche Rahmenbedingungen für die Berufsbildung im Handwerk und in den anderen Wirtschaftsbereichen zu erreichen, stimmen die einschlägigen Regelungen des Berufsbildungsgesetzes und Teile der Handwerksordnung in ihrem materiellen Inhalt weitgehend überein.

Die für das Handwerk geltenden, oben aufgeführten Regelungsbereiche sind in diesem Band 4 der Handwerker-Fibel in den jeweiligen Handlungsfeldern, Lernsituationen und deren Untergliederungen, zu denen sie vom Sachzusammenhang her gesehen gehören, berücksichtigt und dargestellt.

Aus Gründen der Darstellungssystematik wird auf die Regelungsbereiche

> Umschulung,

> berufliche Bildung von Menschen mit Behinderung und

> Berufsausbildungsvorbereitung

hier eingegangen bzw. verwiesen.

Berufliche Umschulung

Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung (Umschulungsordnung) bestimmen

Umschulungsordnungen

> die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,

> das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,

> die Anforderungen der Umschulungsprüfung und ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie

> das Prüfungsverfahren der Umschulung.

Soweit Umschulungsordnungen durch das Bundesministerium nicht erlassen sind, kann die Handwerkskammer entsprechende Umschulungsprüfungsregelungen erlassen.

Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungsprüfungsregelung der Handwerkskammer auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) richtet, sind dessen Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan und dessen Prüfungsanforderungen zugrunde zu legen.

Anzeigepflicht

Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen.

Der Umschulende hat die Durchführung der beruflichen Umschulung unverzüglich vor Beginn der Maßnahme der Handwerkskammer schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen.

Prüfung Handwerkskammer

Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Umschulung errichtet die Handwerkskammer bzw. die ermächtigte Innung Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsordnung der Handwerkskammer für die Durchführung von Gesellenund Umschulungsprüfungen ist zugrunde zu legen. Wenn die Umschulungsordnung oder eine Umschulungsprüfungsregelung der Handwerkskammer Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

Der Gegenstand der Umschulungsprüfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnung oder Umschulungsprüfungsregelung der Handwerkskammer. Umschulungsprüfungen, für die keine eigenständigen Kammerregelungen erlassen worden sind, richten sich nach den Bestimmungen der einschlägigen Ausbildungsordnungen. Dies gilt für Ziel, Inhalt und Anforderungen der Umschulungsprüfung sowie die Abschlussbezeichnung.

Zur Prüfung ist zuzulassen,

> wer an einer auf das Ausbildungsziel des jeweiligen staatlich anerkannnten Ausbildungsberufs gerichteten Umschulungsmaßnahme teilgenommmen hat, welche nach Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprochen hat,

> wessen Umschulungsmaßnahme der Handwerkskammer schriftlich angezeigt worden ist und

> wer die im Umschulungsvertrag vereinbarte Ausbildungsdauer zurückgelegt hat.

Sofern die Umschulungsprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung gesondert zu entscheiden. Dies gilt nicht, wenn Umschüler aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Umschulungsprüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist der erste Teil der Umschulungsprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.

Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Handwerkskammer zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

Dem Umschulungsprüfungszeugnis ist auf Antrag des Umschülers eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Dafür kann eine Gebühr berechnet werden.

Berufliche Bildung von Menschen mit Behinderung

Regelfall

Die Berufsausbildung von Menschen mit Behinderung soll grundsätzlich nach der Ausbildungsordnung in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfolgen.

Der Berufsausbildungsvertrag mit einem Menschen mit Behinderung ist in die Lehrlingsrolle einzutragen. Der Betroffene ist auch dann zur Gesellenprüfung zuzulassen, wenn nicht alle vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind. Regelungen der Handwerkskammer für die Berufsausbildung und das Prüfungswesen sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer der Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdendolmetscher für Menschen mit einer Hörbehinderung.

Ausnahmeregelungen

Sofern für Menschen mit Behinderung, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung die oben dargestellte Grundsatzregelung „Ausbildung nur in einem anerkannten Ausbildungsberuf“ nicht in Betracht kommt, trifft die Handwerkskammer auf Antrag der Betroffenen oder ihrer gesetzlichen Vertreter Ausnahmeregelungen. Dabei sind die Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung und die Arbeitsmarktlage und -entwicklung zu berücksichtigen.

Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung gelten diese Regelungen entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern.

Berufsausbildungsvorbereitung

Für genauere Informationen >>Abschnitt 1.6.

1.2.2.6Jugendarbeitsschutzrecht

Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt junge Menschen vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist. Es gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

> Kinder sind Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind.

> Jugendliche sind Personen, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

Soweit Jugendliche noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden auf sie die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

Verbot von Kinderarbeit

Die Beschäftigung von Kindern ist verboten. Ausnahmen gelten nur in besonderen Fällen (§ 2 JArbSchG).

Ausnahmen

Beispiele:

Im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht.

Ab dem 13. Lebensjahr – bis zu zwei Stunden an bis zu fünf Tagen in der Woche – mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist (spezielle Kinderarbeitsschutzverordnung).

Eine Beschäftigung während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr, wenn das 15. Lebensjahr vollendet ist, aber noch Vollzeitschulpflicht besteht.

Nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegende Kinder in einem Berufsausbildungsverhältnis.

Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt die Zeit zwischen Beginn und Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen.

Höchstarbeitszeit

Die zulässige Höchstarbeitszeit für Jugendliche beträgt

> bis zu 8,5 Stunden täglich,

> wöchentlich 40 Stunden (§ 8 JArbSchG).

Wird an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt, ist die Beschäftigung an den übrigen Tagen derselben Woche bis zu 8,5 Stunden zulässig. In Tarifverträgen oder darauf beruhenden Betriebsvereinbarungen sind Abweichungen (bis zu 9 Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich und 5,5 Tage in der Woche) möglich, jedoch nur unter Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche in einem Ausgleichszeitraum von zwei Monaten.

5-Tage-Woche

Die Arbeitszeit von 40 Stunden verteilt sich auf

> 5 Tage in der Woche.

Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.

Schichtzeit

Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen. Sie darf zehn Stunden – im Gaststättengewerbe, auf Bau- und Montagestellen elf Stunden – nicht überschreiten.

Berufsschultag (Regelungen gelten entsprechend auch für volljährige Auszubildende)

> Die Beschäftigung vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht ist unzulässig; dies gilt auch für Auszubildende, die über 18 Jahre alt sind.

> An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten (einmal in der Woche) dürfen Auszubildende im Betrieb nicht beschäftigt werden. Dies gilt auch in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Block unterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Wochenstunden wöchentlich sind in diesem Fall zulässig.

> Bei Auszubildenden wird wöchentlich ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet; Berufsschulwochen mit Blockunterricht im vorgenannten Umfang werden mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit angerechnet.

Freistellung

Für die Teilnahme an Prüfungen und überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen sowie an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Gesellen- oder Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, sind Auszubildende von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts und Anrechnung auf die Arbeitszeit freizustellen. Wird die Gesellen- oder Abschlussprüfung in zwei auseinanderfallenden Teilen durchgeführt, hat der Auszubildende Anspruch auf insgesamt zwei freie Tage.

Freizeit

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden liegen.

Ruhepausen

Nach einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden muss eine Ruhepause gewährt werden (§ 11 JArbSchG).

Sie beträgt bei einer Arbeitszeit

> bis zu 6 Stunden

30 Minuten täglich,

> bei mehr als 6 Stunden

60 Minuten täglich.

Als Pausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 Minuten.

Beschäftigungsverbote

Verboten ist die Beschäftigung:

Mehrarbeit

> mit Mehrarbeit, es sei denn, dass es sich um unaufschiebbare Arbeiten in Notfällen handelt und erwachsene Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen

Nachtruhe

> während der Nachtzeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr früh Ausnahmen:

– in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5.00 Uhr

Jugendliche über 16 Jahre

– in Bäckereien und Konditoreien ab 5.00 Uhr

– im Gaststättengewerbe bis 22.00 Uhr

– in mehrschichtigen Betrieben bis 23.00 Uhr

Jugendliche über 17 Jahre

– in Bäckereien ab 4.00 Uhr

Samstagsruhe

> an Samstagen; Ausnahmen zum Beispiel in offenen Verkaufsstellen, Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und Gaststättengewerbe

Sonn- und Feiertagsruhe

> an Sonn- und Feiertagen

> am 24. und 31. Dezember nach 14.00 Uhr

> mit Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungskraft eines Jugendlichen übersteigen

> mit gefährlichen Arbeiten, es sei denn, dass dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und unter Aufsicht erfolgt

> mit Akkordarbeiten.

Urlaub

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt, gestaffelt nach Alter, wenn der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres:

Jugendliche

Erwachsene

Unfallgefahren

Belehrungen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, die zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich sind. Vor Beginn der Beschäftigung, bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen und in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, müssen Jugendliche über die Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb unterwiesen werden.

Gesundheitliche Betreuung

Erstuntersuchung

Mit der erstmaligen Beschäftigung eines Jugendlichen darf nur begonnen werden, wenn er

> innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist und

> eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung dem Arbeitgeber vorlegt (§ 32 JArbSchG).

Nachuntersuchung

Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorlegen zu lassen. Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht rechtzeitig vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Eine Durchschrift hiervon erhalten der Personensorgeberechtigte und der Betriebsrat.

Nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung darf der Jugendliche nicht mehr weiterbeschäftigt werden, solange die Bescheinigung nicht nachgereicht wird (§ 33 JArbSchG).

Gefährdungsvermerk

Enthält die Bescheinigung des Arztes einen Vermerk über Arbeiten, durch deren Ausübung die Gesundheit des Jugendlichen gefährdet ist, darf der Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt werden. Weitere Nachuntersuchungen sind möglich, aber nicht vorgeschrieben.

Aufbewahrungspflicht

Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land; es besteht freie Arztwahl. Zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung ist der Jugendliche unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freizustellen. Die Bescheinigungen hat der Arbeitgeber bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen aufzubewahren.

Die Kammern dürfen Ausbildungsverträge von Jugendlichen nur dann in das Verzeichnis eintragen, wenn die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorgelegt wird. Sie haben die Eintragung wieder zu löschen, wenn die Bescheinigung über die Nachuntersuchung nicht spätestens am Tage der Anmeldung zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt wird.