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Im Jahr 2010 wurden fast 3,7 Mio. Bedarfsgemeinschaften mit ca. 7,1 Mio. Hilfebedürftigen gezählt. Damit ist fast jeder zehnte Bundesbürger hilfebedürftig. Ihre Betreuung erfolgt durch mehr als 75.000 Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Träger, die dafür ca. 45 Mrd. Euro pro Jahr aufwenden. Dies verdeutlicht, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht nur aus wirtschaftlicher, sondern auch und besonders aus gesellschaftspolitischer Sicht eine überragende Rolle einnimmt. Damit einher gehen hohe Anforderungen, die von der öffentlichen Verwaltung ein Umdenken bei den Organisationsstrukturen verlangen. Dabei gilt es, ein angemessenes Verhältnis zwischen zentraler Steuerung durch bundeseinheitliche Vorgaben einerseits und individuell ausgerichteter Leistungserbringung durch Stärkung dezentraler Entscheidungsspielräume andererseits zu finden. Mit einer Neugestaltung der Organisationsstrukturen sind grundlegende Verfassungsfragen zu klären. Die Autorin untersucht, ob und inwieweit Art. 91e GG die Grundlage einer derartigen neuen Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen seit dem 01.01.2011 darstellen kann. Dabei werden die hiermit verbundenen Verfassungsfragen unter Einbeziehung erster Praxiserfahrungen diskutiert. Hierzu wird zunächst die Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den Jahren 2005 bis 2010 dargestellt und auf den Kompromiss infolge des Urteils des BVerfG vom 20.12.2007 eingegangen. Sodann wird die Neuorganisation infolge der Implementierung des Art. 91e in das GG vorgestellt. Es werden insbesondere die Reichweite der Sperrwirkung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes und die beschränkte Gesetzgebungskompetenz der Länder diskutiert. Gegenstand der weiteren Untersuchung ist die vom SGB II offen gelassene Frage in Bezug auf die Rechtsform der gemeinsamen Einrichtung, die zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt. Im Anschluss daran folgen Ausführungen zur Entfristung und Ausweitung der zugelassenen kommunalen Träger, wobei insbesondere auf das Antragsverfahren und hier auf das Erfordernis der 2/3-Mehrheit nach § 6a Abs. 2 S. 3 SGB II eingegangen wird. An Ausführungen zu den nach wie vor im SGB II bestehenden verschiedenen Aufsichtssträngen schließt sich ein Überblick über das Zielvereinbarungssystem nach § 48b SGB II an. Schließlich wird die überregionale Zusammenarbeit in den vom SGB II vorgesehenen Gremien (Kooperationsausschuss, Bund-Länder-Ausschuss) beleuchtet. Im Fazit werden die herausgearbeiteten Ergebnisse einer Gesamtwürdigung unterzogen.
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