49,99 €
Das Werk stellt die Entwicklung der "Opferschutzrechte", die Aufgaben und die Tätigkeiten des Verletztenanwalts sowie die Rechte des von Straftaten verletzten Zeugens anschaulich und praxisnah dar. Die allgemeinen Verletztenrechte und der Täter-Opfer-Ausgleich werden genauso behandelt, wie das Klageerzwingungsverfahren, die Nebenklage, das Adhäsionsverfahren, die Privatklage, der Anspruch auf Entschädigung und weitere Rechte des Verletzten außerhalb des Strafprozesses. Ein Anhang mit Mustern und einer Checkliste für das Mandantengespräch erleichtert die Arbeit und gibt praktische und taktische Ratschläge für Rechtsanwälte, aber auch für Hilfsorganisationen und andere Berufsgruppen sowie Einrichtungen, die sich mit Verletzten von Straftaten befassen. Die 3. Auflage des Handbuchs berücksichtigt insbesondere die zahlreichen Änderungen durch das 3. Opferrechtsreformgesetz. Aktualisiert wurde auch die Adressenliste der wichtigsten Anlaufstellen und Hilfsorganisationen für Betroffene. Das Werk ist nicht nur eine Hilfe für Rechtsanwälte, die vorwiegend Verletztenrechte wahrnehmen, sondern auch für Strafverteidiger, die hier viele Ansätze für eine sachgerechte Verteidigung finden können. Gleiches gilt selbstverständlich auch für Opferschutzeinrichtungen, Zeugenanlaufstellen und weitere öffentliche Einrichtungen, die sich mit dieser Materie befassen.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
von
Klaus SchrothRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Karlsruhe
und
Marvin SchrothRechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrechtund Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) in Karlsruhe
unter Mitarbeit von
Ashraf AbouzeidRechtsanwalt in Karlsruhe
3., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Die Rechte des Verletzten im Strafprozess › Herausgeber
Praxis der Strafverteidigung
Band 26
Begründet von
Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984)
Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau
Prof. Dr. Hans Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008)
Herausgegeben von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin
Schriftleitung
Rechtsanwalt (RAK München und RAK Wien) Dr. Felix Ruhmannseder, Wien
Die Rechte des Verletzten im Strafprozess › Autoren
Klaus Schroth ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Karlsruhe.
Kontakt: [email protected]
Marvin Schroth ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht sowie Wirtschaftsjurist (Universität Bayreuth) in Karlsruhe.Kontakt: [email protected]
Ashraf Abouzeid ist Rechtsanwalt in Karlsruhe.Kontakt: [email protected]
Die Rechte des Verletzten im Strafprozess › Widmung
In Erinnerung an meine Frau Gerdi und meinen Freund Dr. Norbert Lechner
Für meine Frau Gerda und Sabine
Für Anne und Amira
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-4516-1
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 89 2183 7923Telefax: +49 89 2183 7620
www.cfmueller.de
© 2018 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg
Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des ebooks das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen. Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.Der Verlag schützt seine ebooks vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Bei Kauf im Webshop des Verlages werden die ebooks mit einem nicht sichtbaren digitalen Wasserzeichen individuell pro Nutzer signiert.Bei Kauf in anderen ebook-Webshops erfolgt die Signatur durch die Shopbetreiber. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.
Im letzten Jahrzehnt hat die Bedeutung des Opferschutzes im Strafprozess erheblich zugenommen, nicht zuletzt durch die EU-Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten vom 29.7.2009, das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom 26.6.2013 sowie das dritte Opferrechtsreformgesetz vom 21.12.2015. Schon früher hatte der Gesetzgeber mit dem am 1.10.2009 in Kraft getretenen Zweiten Opferrechtsreformgesetz den Anwendungsbereich der Nebenklage beträchtlich erweitert. Diese Entwicklung fordert insbesondere die Anwaltschaft in mehrfacher Hinsicht heraus. Sie muss darauf bedacht sein, den wachsenden Qualitätsanforderungen zu genügen, die mit den zunehmenden Wirkungsmöglichkeiten bei der Betreuung und Vertretung von Verletzten notwendigerweise verbunden sind. Das erfordert seitens des Verletztenanwalts eine gründliche Kenntnis der einschlägigen Normen, die ohne Wegweisung kaum mehr zu überblicken sind. Notwendig sind ferner ein tieferes Verständnis für die gesetzlich eröffneten Handlungsmöglichkeiten und das rechte Gespür dafür, wie davon sinnvoll Gebrauch zu machen ist. Aber nicht nur jeder Rechtsanwalt, der sich die Vertretung von Verletzten angelegen sein lassen möchte, muss sich diesen Herausforderungen stellen. Auch Strafverteidiger, Staatsanwälte, Richter sowie Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, die sich mit der Materie befassen, tun gut daran, sich mit den erweiterten Rechten von Verletzten und der daraus resultierenden Veränderung des Strafprozesses, seiner Ausrichtung auch auf die Belange des Opfers, näher zu befassen.
Hierfür bietet das Buch von Klaus und Marvin Schroth eine vorzügliche Grundlage. Es stellt übersichtlich, klar und gründlich alle Facetten der Tätigkeit des Verletztenanwalts in allen Phasen eines Strafverfahrens und darüber hinaus dar. Die allgemeinen Rechte des Verletzten und besonders des Nebenklägers, aber auch die Rechte des von Straftaten verletzten Zeugen werden ebenso beleuchtet wie die speziellen Rechtsinstitute des Täter-Opfer-Ausgleichs, des Adhäsionsverfahrens, der Klageerzwingung und der Privatklage. Hinzu kommen wichtige Hinweise auf die Entschädigung und weitere Rechte des Verletzten außerhalb des Strafprozesses. Dabei erschöpft sich das Buch nicht in der Darstellung des Rechts, sondern ist voller Anregungen und Empfehlungen zu seinem sachgerechten Gebrauch in der Praxis, in die die langjährigen beruflichen Erfahrungen des Autors eingeflossen sind.
Für die 3. Auflage ist das Buch unter Berücksichtigung aller neueren Entwicklungen im Bereich des Opferschutzes überarbeitet worden. In bewährter Weise erlauben hervorragende Praxistipps, Checklisten und viele Muster die Handhabung der schwierigen Materie.
Im April 2018
Passau
Werner Beulke
Berlin
Alexander Ignor
Vorwort der Herausgeber
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
Teil 1Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten
I.Die moderne „Opferdiskussion“
II.Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.5.1976
1.Vorgeschichte
2.Wesentlicher Inhalt
III.1. Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 18.12.1986
1.Vorgeschichte
2.Wesentlicher Inhalt
IV.Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes vom 30.4.1998
1.Vorgeschichte
2.Wesentlicher Inhalt
V.Täter-Opfer-Ausgleich – Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs vom 20.12.1999
VI.Rahmenbeschluss 2001/220, JI des Rats über die Stellung von Opfern im Strafverfahren vom 15.3.2001 – Richtlinie 2004/80/EG des Rats der Europäischen Union vom 29.4.2004
VII.Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren vom 24.6.2004
1.Vorgeschichte
2.Wesentlicher Inhalt
VIII.Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.8.2004
IX.Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren vom 29.7.2009
1.Vorgeschichte
2.Wesentlicher Inhalt
a)Stärkung der Verfahrens- und Informationsrechte von Verletzten im Strafverfahren
aa)Nebenklage und Verletztenanwalt
bb)Verletztenbeistand
cc)Informationspflichten gegenüber Verletzten sowie deren Angehörigen und Erben
dd)Anzeige von Auslandsstraftaten
ee)Vorläufige Einstellung des Verfahrens bei Abwesenheit des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft
b)Heraufsetzung der Schutzaltersgrenze für Verletzte und Zeugen
c)Stärkung der Rechte von Zeugen
X.EU-Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten vom 25.10.2012
1.Vorgeschichte
2.Wesentlicher Inhalt
XI.Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom 26.6.2013
1.Vorgeschichte
2.Wesentlicher Inhalt
XII.Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21.12.2015
1.Vorgeschichte
2.Wesentlicher Inhalt
XIII.Weitere Gesetze
Teil 2Verletzter – Opfer – Anwalt des Verletzten
I.Begriff Verletzter – Opfer
II.Situation des Verletzten nach der Straftat
III.Verletztenanwalt – Strafverteidiger – Fachanwalt
IV.Mandatsübernahme – Aufklärung der Mandantschaft – Glaubhaftigkeitsgutachten
V.Betreuung der Mandanten – Hilfsorganisationen
VI.Verhalten des Verletzten während der Hauptverhandlung
VII.Umgang mit den Medien
VIII.Kosten – Rechtsanwaltsvergütung
Teil 3Die Einleitung des Strafverfahrens
I.Erster Kontakt mit dem Mandanten – Feststellung der Verletzteneigenschaft – Ziel der Beauftragung
II.Zivilrechtliche Ansprüche – Adhäsionsverfahren
III.Straftat – Legalitätsprinzip/Opportunitätsprinzip
IV.Anwaltseinschaltung – Vertretungsanzeige
V.Strafverfolgung im Ausland – Datenübermittlung an EU-Mitgliedsstaaten
VI.Beweissicherung – Eigene Ermittlungen – Fristen
VII.Kosten und Kostenschutz – Rechtsanwaltsvergütung
Teil 4Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand
I.Allgemeines und Zeugenpflichten
II.Zeugenrechte
1.Der Verletztenbeistand
2.Der gewählte Zeugenbeistand
3.Die Beiordnung eines Zeugenbeistands gem. § 68b Abs. 2 StPO
III.Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands
1.Anwesenheitsrecht
2.Recht auf Mitteilung des Vernehmungstermins
3.Akteneinsichtsrecht
4.Anwaltliche Vorbereitung der Zeugenvernehmung
IV.Die Rechte des Zeugen bei Vernehmungen
1.Zeugnisverweigerungsrecht
2.Auskunftsverweigerungsrecht
3.Geheimhaltung des Wohnortes bzw. der Identität des Zeugen
4.Ausschluss der Öffentlichkeit
5.Entfernung des Angeklagten
6.Einsatz von Videotechnik
a)Allgemeines
b)Einsatz von Videotechnik in Vernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung
c)Einsatz von Videotechnik in der Hauptverhandlung
d)Vorführung einer Videovernehmung in der Hauptverhandlung
e)Praktische und aussagepsychologische Aspekte des Einsatzes von Videotechnik
V.Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung
1.Auftreten des Rechtsanwalts
2.Kritische Situationen bei Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht
3.Vortrag im Zusammenhang gem. § 69 Abs. 1 S. 1 StPO
4.Rüge bloßstellender Fragen gem. § 68a StPO
5.Rüge von ungeeigneten Fragen gem. § 241 Abs. 2 StPO
6.Befragung von jugendlichen Zeugen durch den Vorsitzenden gem. § 241a StPO
7.Protokollierung der Zeugenaussage gem. § 273 Abs. 3 StPO
8.Verhinderung von Missverständnissen und Aussagefehlern
VI.Die Rechte bei körperlichen Untersuchungen
VII.Kosten und Rechtsanwaltsvergütung
Teil 5Die allgemeinen Rechte des Verletzten gem. §§ 406d – 406l StPO
I.Übersicht: Rechte des Verletzten
II.Allgemeines
III.Anwendungsbereich
1.Begriff des Verletzten
2.Verfahrensarten
IV.Nicht nebenklageberechtigte Verletzte
1.Eigene Rechte des Verletzten
a)Informationsrechte
aa)Informationsrechte im Strafverfahren
bb)Informationsrechte im Strafvollstreckungsverfahren
b)Akteneinsichtsrecht
c)Recht auf einen Verletztenbeistand
d)Recht auf psychosoziale Prozessbegleitung
e)Recht auf Belehrung
2.Rechte des anwaltlichen Verletztenbeistands
a)Akteneinsichtsrecht
aa)Gewährung der Akteneinsicht
bb)Versagung der Akteneinsicht
cc)Umfang der Akteneinsicht
b)Anwesenheitsrecht
c)Rechtsanwaltsvergütung
V.Nebenklageberechtigte Verletzte
1.Allgemeines
2.Eigene Rechte des nebenklageberechtigten Verletzten
3.Beiordnung eines Rechtsanwalts
4.Rechte des anwaltlichen Verletztenbeistands
5.Kosten und Rechtsanwaltsvergütung
VI.Erörterung und Verständigung im Strafverfahren
1.Allgemeines
2.Erörterung des Verfahrensstandes mit der Staatsanwaltschaft
3.Erörterung vor und nach Eröffnung des Hauptverfahrens
4.Erörterung während des Hauptverfahrens
5.Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten gem. § 257c StPO
Teil 6Der Täter-Opfer-Ausgleich
I.Allgemeines
II.Rechtlicher Rahmen
1.Überblick
2.Einstellung des Strafverfahrens, §§ 153a, 153b StPO i.V.m. § 46a StGB, §§ 45, 47 JGG
3.Berücksichtigung bei der Strafzumessung, §§ 46a, 46 Abs. 2 StGB
4.Prüfungspflicht der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes nach §§ 155a, 155b StPO
III.Voraussetzungen
1.Überblick
2.Klarer Sachverhalt oder Geständnis des Beschuldigten
3.Vorhandensein eines persönlich Geschädigten
4.Zustimmung des Beschuldigten und des Geschädigten
5.Ausschluss von Bagatelldelikten
IV.Einleitung des Ausgleichsverfahrens
1.Zeitpunkt
2.Initiative
V.Ablauf und Abschluss des Ausgleichsverfahrens
VI.Rechtsanwaltsvergütung
Teil 7Das Klageerzwingungsverfahren
I.Allgemeines
II.Systematik des Klageerzwingungsverfahrens
III.Sachliche Verfahrensvoraussetzungen
1.Endgültige Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO
2.Bestimmter Beschuldigter
3.Ausschluss des Klageerzwingungsverfahrens, § 172 Abs. 2 S. 3 StPO
4.Keine Klageerzwingung in anderen Verfahren
IV.Persönliche Verfahrensvoraussetzungen
1.Antragstellung auf Erhebung der öffentlichen Klage
2.Verletztenstellung
3.Einige deliktsspezifische Einzelheiten
4.Prozessfähigkeit und Vertretung
5.Tod des Verletzten
V.Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft
1.Beschwerdeeinlegung
a)Adressat
b)Form und Inhalt
c)Frist
2.Beschwerdeentscheidung
3.Dienstaufsichtsbeschwerde
VI.Antrag auf gerichtliche Entscheidung
1.Adressat
2.Form
3.Frist
4.Inhalt
5.Notanwalt
6.Prozesskostenhilfe
VII.Entscheidung des Gerichts
1.Vorbereitung der Entscheidung
a)Ablauf des Verfahrens
b)Anhörungen
c)Ermittlungen des Gerichts, § 173 Abs. 3 StPO
2.Gerichtsbeschluss
a)Verwerfung des Klageerzwingungsantrags als unzulässig
b)Verwerfung des Klageerzwingungsantrags als unbegründet
c)Anordnung der Klageerhebung
d)Anordnung von Ermittlungen
3.Rücknahme des Klageerzwingungsantrags
4.Erledigung des Klageerzwingungsantrags
VIII.Kosten
1.Kostenentscheidung
2.Sicherheitsleistung
IX.Wiederholung des Klageerzwingungsverfahrens
X.Rechtsanwaltsvergütung
Teil 8Die Nebenklage
I.Übersicht: Rechte des Nebenklägers
II.Allgemeines
1.Die Entwicklung des Nebenklagerechts
2.Begriff und Funktion der Nebenklage
III.Grundlagen der Nebenklagevertretung durch einen Rechtsanwalt
IV.Anwendungsbereich der Nebenklage
1.Verfahren gegen Erwachsene
2.Verfahren gegen Jugendliche bzw. Heranwachsende
3.Verbundene Verfahren
V.Nebenklageberechtigung
1.Nebenklageberechtigter Personenkreis nach § 395 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StPO
a)Durch rechtswidrige Tat Verletzte, § 395 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
b)Antragssteller im Klageerzwingungsverfahren, § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO
c)Nebenklageberechtigung der Angehörigen, § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO
2.Durch eine andere rechtswidrige Tat Verletzte, § 395 Abs. 3 StPO
3.Nachweis der Nebenklageberechtigung
4.Strafantrag
5.Andere Verfahrensrollen des Nebenklägers
VI.Anschließungsverfahren
1.Anschlusserklärung
2.Zeitpunkt des Anschlusses
3.Wirksamkeit der Anschlusserklärung
a)Prozessfähigkeit des Nebenklägers
b)Anklageerhebung
c)Strafbefehlsverfahren
d)Wirkungsumfang
4.Entscheidung über die Anschlussberechtigung
5.Wegfall der Nebenklage
a)Tod des Nebenklägers
b)Widerruf der Anschlusserklärung
c)Verzicht auf das Nebenklagerecht
d)Vergleich
VII.Verfahrensrechte des Nebenklägers
1.Rechte vor der Hauptverhandlung
2.Rechte in der Hauptverhandlung
a)Anwesenheitsrecht
b)Vertretung des Nebenklägers bzw. Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 397a StPO
c)Anhörungsrecht
d)Beweisantragsrecht
e)Weitere einzelne Rechte
f)Ausübung der Verfahrensrechte
VIII.Rechtsmittel
1.Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
2.Rechtsmittel des Nebenklägers gegen Beschlüsse
a)Beschwerde gegen Nichtzulassungsbeschluss
b)Sofortige Beschwerde gegen verfahrensbeendende Beschlüsse, § 400 Abs. 2 StPO
c)Beschwerde gegen sonstige Beschlüsse
3.Rechtsmittel des Nebenklägers gegen Urteile
a)Einschränkung des Anfechtungsrechts, § 400 Abs. 1 StPO
b)Rechtsmittelfristen
c)Berufung
d)Revision
e)Beteiligung des Nebenklägers am Rechtsmittelverfahren
IX.Kosten
1.Kostenentscheidung, § 472 StPO
a)Verurteilung des Angeklagten
b)Abweichende Billigkeitsentscheidung
c)Freispruch und Verfahrenseinstellung
d)Besonderheiten im Strafbefehlsverfahren
e)Besonderheiten im Verfahren gegen Heranwachsende
f)Tod eines Beteiligten
g)Kosten im Rechtsmittelverfahren, § 473 StPO
aa)Allgemeines
bb)Rechtsmittel des Nebenklägers
cc)Rechtsmittel des Beschuldigten
dd)Zusammentreffen mehrerer Rechtsmittel
2.Bestellung eines Rechtsanwalts auf Antrag des Nebenklägers – Prozesskostenhilfe
a)Bewilligungsvoraussetzungen
b)Antrag
c)Entscheidung des Gerichts
d)Rechtsmittel
3.Rechtsanwaltsvergütung
a)Allgemeines
b)Gebühren des gewählten Rechtsanwalts
aa)Tätigkeit für mehrere Nebenkläger
bb)Ausübung einer Doppelfunktion
cc)Höhe der Gebühren
c)Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts
d)Pauschvergütung
e )Vergütungsvereinbarung
Teil 9Das Adhäsionsverfahren
I.Allgemeines
1.Sinn und Zweck des Adhäsionsverfahrens
2.Rechtsentwicklung und praktische Bedeutung des Adhäsionsverfahrens
3.Die Entscheidung über die Durchführung des Adhäsionsverfahrens
II.Anwendungsbereich des Adhäsionsverfahrens
III.Einleitung des Adhäsionsverfahrens
1.Berechtigung des Antragstellers
2.Antragsgegner
3.Antragsgegenstand
a)Vermögensrechtliche Ansprüche
b)Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
c)Keine anderweitige gerichtliche Anhängigkeit
4.Antragstellung
a)Form und Inhalt
b)Zeitpunkt
c)Prozessuale Wirkung
IV.Durchführung des Adhäsionsverfahrens
1.Die Rechtsstellung des Antragstellers im Ermittlungsverfahren
2.Die Rechtsstellung des Antragstellers in der Hauptverhandlung
a)Anwesenheitsrecht
b)Anhörungsrecht
c)Vertretung oder Beistand durch einen Rechtsanwalt
d)Beweisantragsrecht
e)Weitere einzelne Rechte
3.Verfahrensgrundsätze
4.Verfahrensgestaltungsmöglichkeiten
V.Abschluss des Adhäsionsverfahrens
1.Stattgebende Entscheidung
a)Urteilsart
b)Vollstreckung
2.Absehen von der Entscheidung, § 406 Abs. 1 StPO
a)Allgemeines
b)Kein Schuldspruch und keine Maßregelanordnung
c)Antrag ist unzulässig
d)Antrag erscheint als unbegründet
e)Antrag eignet sich nicht zur Erledigung im Strafverfahren
VI.Rechtsmittel
1.Rechtsmittel des Antragstellers
2.Rechtsmittel anderer Verfahrensbeteiligter und ihre Konsequenzen für den Antragsteller
VII.Kosten
1.Kostenentscheidung, § 472a StPO
a)Voller Erfolg des Antragstellers
b)Teilweiser oder voller Misserfolg des Antragstellers
c)Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung
2.Prozesskostenhilfe
3.Rechtsanwaltsvergütung
Teil 10Die Privatklage
I.Allgemeines
II.Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen der Privatklage
1.Vorliegen eines Privatklagedelikts
2.Stellen eines Strafantrags
3.Berechtigung zur Privatklage
4.Prozessfähigkeit des Privatklägers
5.Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende
III.Sühneversuch
1.Funktion und praktische Bedeutung des Sühneversuchs
2.Erforderlichkeit des Sühneversuchs
3.Zuständige Vergleichsbehörden
4.Einleitung des Sühne(versuchs)verfahrens
5.Ablauf der Sühneverhandlung
6.Abschluss des Sühneverfahrens
a)Sühnevergleich
b)Erfolgloser Sühneversuch
7.Konsequenzen für das weitere Verfahren bei unterbliebenem Sühneversuch
IV.Einleitung des Privatklageverfahrens
1.Die Erhebung der Privatklage
a)Zeitpunkt
b)Adressat, Form und Inhalt
c)Gebührenvorschuss und Sicherheitsleistung
2.Der Beitritt zu einem anhängigen Privatklageverfahren
V.Ablauf des Privatklageverfahrens
1.Vorgehen des Gerichts nach Eingang der Privatklage
2.Zwischenverfahren
a)Prüfungspflichten des Gerichts
b)Entscheidung des Gerichts
aa)Zurückweisung der Privatklage
bb)Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld
cc)Eröffnung des Hauptverfahrens
3.Hauptverfahren
a)Anwesenheitspflichten
b)Rechtliche Stellung des Privatklägers
c)Rechtliche Stellung des Privatbeklagten
d)Beweisaufnahme
4.Die Stellung der Staatsanwaltschaft im Privatklageverfahren
VI.Der Vergleich im Privatklageverfahren
1.Allgemeines
2.Gerichtlicher Vergleich
3.Außergerichtlicher Vergleich
VII.Beendigung des streitigen Privatklageverfahrens
1.Einstellung des Verfahrens
a)Verfahrenshindernisse
b)Verdacht auf Vorliegen eines Offizialdelikts
c)Rücknahme der Privatklage
d)Tod des Privatklägers
e)Einstellung wegen geringer Schuld
2.Sachurteil
VIII.Rechtsmittel
1.Allgemeines
2.Berufung
3.Revision
4.Beschwerde
IX.Kosten
1.Kostenentscheidung
a)Verurteilung des Angeklagten
b)Nichtverurteilung des Angeklagten
c)Teilweise Verurteilung des Angeklagten
d)Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld
e)Widerklage
f)Kosten und Auslagen des Sühneverfahrens
g)Kosten des Rechtsmittelverfahrens
2.Rechtsanwaltsvergütung
3.Prozesskostenhilfe
Teil 11Anspruch auf Verletztenentschädigung und weitere Rechte des Verletzten außerhalb des Strafprozesses
I.Verletztenentschädigung
1.Entschädigung nach dem sog. „Opferentschädigungsgesetz“
a)Allgemeines
b)Anspruchsvoraussetzungen
aa)Anspruchsberechtigter Personenkreis
bb)Tatbestandsverwirklichung
cc)Schutzbereich
c)Versagungsgründe
d)Entschädigungsleistungen
e)Geltendmachung der Entschädigungsansprüche
2.Entschädigung aus dem „Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen“
3.Finanzielle Unterstützung aus speziellen Opferhilfefonds
4.Anspruchssicherung nach dem sog. „Opferanspruchssicherungsgesetz“
II.Verletztenschutz durch Gewaltschutz
1.Allgemeines
2.Zivilrechtliche Schutzmaßnahmen für erwachsene Verletzte
a)Schutzanordnungen nach dem GewSchG
b)Schutzanordnungen außerhalb des GewSchG nach §§ 823, 1004 BGB analog
c)Wohnungszuweisung bei Eheleuten gem. § 1361b BGB
d)Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, § 823 BGB
e)Übertragung des Sorgerechts über die Kinder, § 1671 BGB
f)Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts des gewalttätigen Elternteils, § 1684 BGB
3.Zivilrechtliche Schutzmaßnahmen für Kinder als Betroffene von häuslicher Gewalt
4.Wegweisungsrecht der Polizei
5.Festnahmerecht der Polizei
III.Verletztenschutz bei Belästigungen am Arbeitsplatz
IV.Therapeutisch-präventiver Verletztenschutz
V.Verletztenschutz im Ausland
Teil 12Muster
Anhang
Anhang 1Adressen und Hinweise auf staatliche Einrichtungen und Hilfsorganisationen zum Opferschutz
Anhang 2Zeugenberatungsstellen
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
a.A.
anderer Ansicht
aaO.
am angegebenen Ort
abl.
ablehnend
Abs.
Absatz
abw.
abweichend
a.E.
am Ende
a.F.
alte Fassung
AG
Amtsgericht
Alt.
Alternative
a.M.
anderer Meinung
amtl.
amtlich
Anh.
Anhang
Anm.
Anmerkung
AnwBl.
Anwaltsblatt (Zeitschrift)
Art.
Artikel
Aufl.
Auflage
ausf.
ausführlich
Az.
Aktenzeichen
BAnz
Bundesanzeiger
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayObLGSt
Entscheidungssammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen
Bd.
Band
Bearb.
Bearbeiter
Begr.
Begründung
begr.
begründet
Bek.
Bekanntmachung
Beschl.
Beschluss
betr.
betreffend
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHR
BGH-Rechtsprechung
BGHSt
Entscheidungssammlung des BGH in Strafsachen
BRAGO
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
BRAK-Mitt.
Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer
BR-Drucks.
Bundesratsdrucksache
BSG
Bundessozialgericht
BSGE
Entscheidungen des Bundessozialgerichts
Bsp.
Beispiel
bspw.
beispielsweise
BStBl.
Bundessteuerblatt
BT-Drucks.
Bundestagsdrucksache
BtMG
Betäubungsmittelgesetz
Buchst.
Buchstabe
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
BVG
Bundesversorgungsgesetz
bzgl.
bezüglich
BZRG
Bundeszentralregistergesetz
bzw.
beziehungsweise
ca.
circa
DAR
Deutsches Autorecht (Zeitschrift)
DAV
Deutscher Anwaltverein
dergl.
dergleichen
ders.
derselbe
d.h.
das heißt
dies.
dieselbe
DRiZ
Deutsche Richterzeitung (Zeitschrift)
ebd.
ebenda
Einf.
Einführung
Einl.
Einleitung
EG
Europäische Gemeinschaft, Einführungsgesetz
EMRK
Europäische Menschenrechtskonvention
entspr.
entsprechend
erg.
ergänzend
etc.
et cetera
evtl.
eventuell
f.,
ff. folgende
Fn.
Fußnote
fortgef.
fortgeführt
FS
Festschrift
GA
Goltdammer's Archiv für Strafrecht
gem.
gemäß
ggf.
gegebenenfalls
GKG
Gerichtskostengesetz
grds.
grundsätzlich
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
h.L.
herrschende Lehre
h.M.
herrschende Meinung
Hrsg.
Herausgeber
i.d.F.
in der Fassung
i.d.R.
in der Regel
IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
i.S.d.
im Sinne der/des
i.S.v.
im Sinne von
i.Ü.
im Übrigen
i.V.m.
in Verbindung mit
JGG
Jugendgerichtsgesetz
JMBl.
Justizministerialblatt (Zeitschrift)
JMBlNW
Justziministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (Zeitschrift)
JR
Juristische Rundschau (Zeitschrift)
Jura
Juristische Ausbildung (Zeitschrift)
JurBüro
Das Juristisches Büro (Zeitschrift)
JuS
Juristische Schulung (Zeitschrift)
Justiz
Die Justiz, Amtsblatt des Justizministeriums Baden-Württemberg
JZ
Juristenzeitung (Zeitschrift)
Kap.
Kapitel
KG
Kammergericht
Komm.
Kommentar
Kriminalistik
Kriminalistik (Zeitschrift)
LG
Landgericht
Lit.
Literatur
m.
Anm. mit Anmerkung
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)
MinBl.
Ministerialblatt
m.N.
mit Nachweisen
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
NdsRpfl
Niedersächsische Rechtspflege (Zeitschrift)
n.F.
neue Fassung
Nr.
Nummer
NJ
Neue Justiz (Zeitschrift)
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NStE
Neue Entscheidungssammlung für Strafrecht
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht (Zeitschrift)
NStZ-RR
Neue Zeitschrift für Strafrecht-Rechtsprechungsreport (Zeitschrift)
OEG
Opferentschädigungsgesetz
o.g.
oben genannt(e)
OLG
Oberlandesgericht
OLGSt
Entscheidungen der Oberlandesgerichte zum Straf- und Strafverfahrensrecht
OVG
Oberverwaltungsgericht
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
PflVG
Plichtversicherungsgesetz
PKH
Prozesskostenhilfe
Prot.
Protokoll
PStr
Praxis des Steuerstrafrechts (Zeitschrift)
RA
Rechtsanwalt, Rechtsanwalts, Rechtsanwälte
rd.
rund
RegE
Regierungsentwurf
RG
Reichsgericht
RGBl.
Reichsgesetzblatt
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Rn.
Randnummer
Rpfleger
Der deutsche Rechtspfleger (Zeitschrift)
Rspr.
Rechtsprechung
RVG
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
S.,
s. Satz, Seite, siehe
SchlHA
Schleswig-Holsteinische Anzeigen (Zeitschrift)
SchZtg
Schiedsmannszeitung (Zeitschrift)
sog.
so genannte
s.o.
siehe oben
SozR
Sozialrecht, Entscheidungssammlung, bearbeitet von Richtern des BSG
StA
Staatsanwaltschaft
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
StraFo
Strafverteidigerforum (Zeitschrift)
StV
Strafverteidiger (Zeitschrift)
StVollstrO
Strafvollstreckungsordnung
StVollzG
Strafvollzugsgesetz
s.u.
siehe unten
str.
streitig
st. Rspr.
ständige Rechtsprechung
SVG
Soldatenversorgungsgesetz
Tab.
Tabelle
u.Ä.
und Ähnliche/s
u.a.
unter anderem, und andere
unstr.
unstreitig
usw.
und so weiter
u.U.
unter Umständen
v.
von, vom
VBlBW
Verwaltungsblätter Baden-Württemberg (Zeitschrift)
VG
Verwaltungsgericht
VGH
Verwaltungsgerichtshof
vgl.
vergleiche
Vorb.
Vorbemerkung
VO
Verordnung
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
wistra
Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (Zeitschrift)
WiStG
Wirtschaftsstrafgesetz
z.B.
zum Beispiel
Ziff.
Ziffer
zit.
zitiert
ZRP
Zeitschrift für Rechtspolitik (Zeitschrift)
ZStW
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (Zeitschrift)
z.T.
zum Teil
zust.
zustimmend
zutr.
zutreffend
Die seit Jahren anhaltende und zum Teil mit viel Leidenschaft geführte Diskussion über die Rechte der „Opfer“ von Straftaten hat auch nach dem zwischenzeitlich 3. Opferrechtsreformgesetz vom 21.12.2015 trotz erheblicher Erweiterungen immer noch kein Ende gefunden.
Zunehmend weicht die Bezeichnung „Opfer“ dem Begriff „Verletzter“, da dieser weniger emotional aufgeladen ist und nicht jeder Geschädigte sich in die Opferrolle gedrängt sehen will.[1]
Es war unübersehbar und gerade in Sexual- und Gewaltstrafverfahren immer deutlich geworden, dass die „Verletzten“ oft nicht ausreichend geschützt und im Strafprozess weiteren Belastungen ausgesetzt waren, die sie zusätzlich zu den bereits erlittenen Erniedrigungen und Schäden hinnehmen mussten.
Dem Bedürfnis des Verletzten nach mehr Verständnis für seine besondere physische und psychische Lage und entsprechende Hilfe ist der Gesetzgeber weitgehend nachgekommen und hat den Verletzten mit Möglichkeiten der Einflussnahme auf den Strafprozess ausgestattet, die aber nicht nur auf Seiten der Strafverteidiger äußerst kritisch gesehen werden.
Es wird befürchtet, dass die durch das Grundgesetz, die Strafprozessordnung und andere Verfahrensgesetze vorgegebene „Waffengleichheit“ zwischen dem Staat und denjenigen Menschen, die möglicherweise eine Straftat begangen ha ben(Unschuldsvermutung), sich zu einem „Parteienprozess“ zu entwickeln droht, wenn dem Verletzten zu viele Möglichkeiten der Einflussnahme im und auf den Strafprozess eingeräumt werden. Dadurch könne der Grundsatz des „fairen Verfahrens“ in der Auseinandersetzung zwischen dem Staat und dem möglichen Straftäter beeinträchtigt werden. Die aus den Reformgesetzen erkennbare Einbeziehung eines Genugtuungsinteresses sei eher Vergeltung und habe im modernen Strafverfahren keinen Platz.[2]
Nach wie vor gilt es, die Interessen aller am Verfahren Beteiligten und der Gesellschaft zu wahren, den Kern des Strafprozesses – nämlich das vom Grundsatz des „fairen Verfahrens“ geprägte Prozedere – aber nicht zu verlassen. Die Verbesserung des Schutzes des Verletzten darf nicht einseitig zu Lasten des Beschuldigten gehen.[3]
Zu schnelle, nicht ausreichend bedachte und oft mit populistischen Argumenten vorangetriebene Gesetzesänderungen können nur schaden.
Mehr denn je sind durch die neue Gesetzeslage alle an einem Strafverfahren Beteiligte aufgerufen, mit den Verletztenrechten sorgfältig umzugehen. Dies gilt insbesondere auch für die anwaltlichen Vertreter – auf beiden Seiten – als Verteidiger und als Rechtsanwälte der Verletzten, aber auch für die Medien!
Mit diesem Beitrag wird nunmehr in der 3. Auflage versucht, einen Überblick über die Rechte des Verletzten und „Opfers“ im Strafverfahren zu geben.
Eine Überarbeitung der 2. Auflage war nach den Neuregelungen durch das 3. Opferrechtsreformgesetz mit den erweiterten Verletzten- und Zeugenrechten erforderlich geworden.
Bei der Überarbeitung wurden die einzelnen Kapitel möglichst geschlossen dargestellt, sodass insgesamt Wiederholungen nicht zu vermeiden waren.
Sehr herzlich danken wir allen, die uns wertvolle Hinweise gegeben und uns bei der Arbeit unterstützt haben. Wir hoffen auch weiterhin auf Anregungen und Erfahrungsaustausch.
Wir danken unserem Kollegen Ashraf Abouzeid, der uns bei der Erstellung dieser 3. Auflage mit viel Engagement unterstützt hat.
Klaus Schroth
Marvin Schroth
Rn. 1 – so von Schlieffen & Uwer in Opferrechte im Strafverfahren, Policy Paper der Strafverteidigervereinigungen, Oktober 2017.
Rn. 2 – gleich früher Rn. 1.
Rn. 3 – gleich früher Rn. 2.
I.Die moderne „Opferdiskussion“
II.Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.5.1976
III.1. Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 18.12.1986
IV.Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes vom 30.4.1998
V.Täter-Opfer-Ausgleich – Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs vom 20.12.1999
VI.Rahmenbeschluss 2001/220, JI des Rats über die Stellung von Opfern im Strafverfahren vom 15.3.2001 – Richtlinie 2004/80/EG des Rats der Europäischen Union vom 29.4.2004
VII.Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren vom 24.6.2004
VIII.Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.8.2004
IX.Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren vom 29.7.2009
X.EU-Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten vom 25.10.2012
XI.Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom 26.6.2013
XII.Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21.12.2015
XIII.Weitere Gesetze
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › I. Die moderne „Opferdiskussion“
1
Vor etwa vierzig Jahren wurde dem Verletzten im Strafverfahren über seine Zeugenaussage hinaus kaum Beachtung geschenkt. Dieses Verständnis geht zurück auf die geschichtliche Entwicklung, in der mit der Herausbildung eines staatlichen Gewaltmonopols auch die Rolle des Verletzten als Prozesssubjekt schrittweise beseitigt wurde. Der von einer Straftat Betroffene wurde durch den Staat als Ankläger ersetzt. Mit Beginn der „modernen Opferdiskussion“ in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts, in der in zunehmendem Maße die Erweiterung der „Opferrechte“ gefordert wurde, ist diese Entwicklung in ihr Gegenteil umgeschlagen.[1] Der Gesetzgeber hat sich in der Folgezeit immer wieder die Argumente der Befürworter des Ausbaus von „Opferrechten“ zu Eigen gemacht und durch eine Vielzahl von Gesetzen die Position des Verletzten im Strafverfahren nachhaltig gestärkt – zuletzt durch das sog. „3. Opferrechtsreformgesetz“ vom 21.12.2015.
2
Der moderne Strafprozess weist dem Verletzten eine Subjektrolle[2] zu, die die Wahrung der Grundrechte gewährleistet und dazu dienen soll, gesellschaftliche Konflikte, die sich aus der unzureichenden Beachtung des Verletzten und seiner Belange ergeben können, zu vermeiden.[3] Die vor der rechtskräftigen Verurteilung des Täters geltende Unschuldsvermutung und der besonders kritische Umgang mit der Aussage des Verletzten lassen bei diesem leicht den Eindruck entstehen, er werde missverstanden oder es werde ihm nicht geglaubt. Was einem distanzierten Beobachter als rechtsstaatliches Gebot im Lichte der Unschuldsvermutung zwingend erforderlich und geboten erscheint, wird aus Sicht des Verletzten oft als zusätzliche Demütigung empfunden. Der moderne Strafprozess versucht auf unterschiedliche Weise, diesen Eindruck nicht entstehen zu lassen. Daneben geht es dem von einer Straftat Betroffenen aber auch darum, sein Genugtuungsinteresse zu befriedigen und auf schnellem und effektivem Weg eine finanzielle Kompensation für erlittene Schäden zu erhalten. Diesem Anliegen soll in erster Linie das im Strafverfahren implementierte Adhäsionsverfahren dienen.
3
Angesichts der zunehmenden Bedeutung der Beteiligungsrechte des Verletzten stellt sich allerdings die Frage, inwieweit man noch Zugeständnisse machen kann, ohne die Rechte des Beschuldigten zu sehr einzuschränken bzw. ob eine weitere Berücksichtigung der Interessen des Verletzten nicht zu sehr zu Lasten der Rechtsstellung des Beschuldigten geht. Hier besteht zwangsläufig ein Interessenkonflikt zwischen den Beschuldigteninteressen und denjenigen des Verletzten. Eine Gewichtung kann schon deshalb nicht einseitig zu Gunsten des mutmaßlichen Opfers erfolgen, weil im Verlauf des Strafverfahrens die Schuld des möglichen Täters sowie die Rollenverteilung „Täter – Opfer“ noch gar nicht feststehen, sondern erst am Ende des Strafprozesses mit Urteilsverkündung und anschließender Rechtskraft. Gegen die vehementen und anhaltenden Forderungen nach immer weiter reichenden Vergünstigungen für die von Straftaten Verletzten sind in der kriminalpolitischen Debatte durchaus auch gewichtige Gegenstimmen zu hören. Einerseits wird – insbesondere durch Opferschutzverbände – eine weitere Stärkung der Subjektstellung des Verletzten gefordert, die zum Teil bis zur Angleichung an die Rechtsstellung des Beschuldigten im Strafprozess und einem – möglicherweise auch grundrechtlich herleitbaren – Rechtsanspruch des Verletzten auf Bestrafung des Täters reichen. Teilweise wird sogar gefordert, vor dem Hintergrund einer den Verletzten schützenden Rechtsanwendung gewisse Einschränkungen der Verteidigungsrechte zuzulassen.
4
Dagegen wird eingewandt, dass eine zu verletztenfreundliche Haltung des Gesetzgebers die Gefahr einer „Entmachtung des rechtsstaatlich reagierenden Staates“ heraufbeschwöre. Der staatliche Strafanspruch sei gerade dadurch gekennzeichnet, dass er das subjektive Recht des Verletzten auf Bestrafung objektiviere. Im Strafverfahren solle vornehmlich rationale Konfliktverarbeitung stattfinden, wobei der Einfluss des oft von Wut und Rachegedanken gesteuerten Verletzten nicht dienlich sei. Eine Aufwertung der Verletztenstellung könne zu einer Wiederbelebung von irrationalem Vergeltungsdenken führen. Eine Berücksichtigung der Interessen des Verletzten könne und müsse außerhalb und unabhängig vom Strafprozess erfolgen. Gerade aus Sicht von Strafverteidigern drohe zudem durch noch weitergehende Opferschutzregelungen die völlige Aushöhlung der Unschuldsvermutung.[4]
5
Als fraglich gilt daher, ob die zwischenzeitlich dem Verletzten gewährten Rechte noch mit denen des Beschuldigten in Einklang zu bringen sind. Der „Gesamtschutzstatus“ des Beschuldigten sei im Grundsatz zu erhalten, was aber nicht bedeute, dass der rechtsstaatlich gebotene Einfluss des Beschuldigten auf den Strafprozess eine statische Größe darstelle.[5] Jede Vergünstigung für den Verletzten bedeutet zwangsläufig, dass die im Strafprozess geltende Unschuldsvermutung zu Lasten des Beschuldigten weiter zurückgedrängt wird. So kann die Wahrheitsfindung etwa auch dadurch beeinträchtigt werden, dass das Verfahren zu sehr beschleunigt wird, nur um dem Verletzten so weit wie möglich eine neuerliche Konfrontation mit dem Erlebten und dem mutmaßlichen Täter zu ersparen. Andererseits bedingt die Subjektstellung des Beschuldigten, dass dieser in ausreichendem Maße die Möglichkeit haben muss, auf den gegen ihn gerichteten Strafprozess Einfluss zu nehmen. Hierzu gehört bspw. auch das Recht, den Verletztenzeugen selbst und direkt zu befragen. Noch weiter reichende Einschränkungen, wie das Verlesen von Zeugenaussagen reiche oft nicht zur Wahrung der Beschuldigtenrechte. Der Ausbau der Rechtsstellung des Verletzten als Prozesssubjekt beeinträchtigt auch seine Zeugenfunktion und damit seine Rolle für die prozessuale Wahrheitsfindung in besonderer Weise.
6
Nicht voraussehbar ist derzeit, ob und wann sich der Gesetzgeber zukünftig von den kritischen, die Beschuldigtenrechte verteidigenden Stimmen leiten lassen, oder ob er die Beteiligung des Verletzten und die vorrangige Berücksichtigung seiner Interessen im Strafprozess noch weiter ausbauen wird. Möglicherweise könnte sich der Gesetzgeber aber auch dazu entschließen, dem Verletzten außerhalb des Strafverfahrens die ihm gebührende Stellung in einem förmlichen Verfahren zu gewährleisten, ihm die erforderliche Aufmerksamkeit und den nötigen Respekt entgegenzubringen und ihm schließlich ausreichende prozessuale Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, um seine durch Straftaten entstandenen Ansprüche auch tatsächlich durchsetzen zu können, ohne im Strafverfahren noch tiefgreifende Einschnitte in die Beschuldigtenrechte vorzunehmen zu müssen.
Der Umgang der Rechtsgemeinschaft mit dem von einer Straftat Verletzten ist von großer Bedeutung – sowohl für die Eigenwahrnehmung des Betroffenen als auch für dessen Einstellung zur Rechtsordnung. Zudem hat es auch mittelbare Auswirkungen, nämlich auf das soziale Umfeld des Verletzten, die einerseits ihn, seine tatsächlichen Beeinträchtigungen und auch sein Bemühen um Rückkehr zur Normalität sowie andererseits den staatlichen Umgang und die Fürsorge um den Betroffenen kennen und einzuschätzen wissen. Wird der Verletzte von der Rechtsordnung und ihren Organen alleingelassen oder nicht mit dem ihm gebührenden Gewicht und Respekt behandelt, hat dies nicht nur prägende Auswirkungen auf die Einstellung des Verletzten, sondern auch auf diejenigen Personen in seinem Umfeld, denen – aus nächster Nähe – das Leid, aber auch die Enttäuschung des Verletzten über die gesellschaftliche Aufarbeitung des ihm widerfahrenden Unrechts bekannt sind. Dabei ist sicherlich zu sehen, dass der Verletzte mit seinem Wunsch nach Genugtuung und seinem Verlangen nach Wiedererlangung des früheren „status quo“ lange Zeit allein blieb. Die zwischenzeitlich eingetretene Hinwendung zum Verletzten stellt aber einen gesellschaftlichen Wandel in Form der gleichzeitigen Abkehr vom Täter dar. Erst in den letzten Jahren wird dem Verletzten besondere Aufmerksamkeit, Empathie und soziale Anerkennung aufgrund seines Verletztenstatus zuteil. Ohne Zweifel war nämlich der verfahrensrechtliche Wandel in den vergangenen Jahrzehnten vom früheren rein passiven Tatzeugen zum nunmehr aktiv Mitwirkenden überfällig, da der Gedanke naheliegend ist, dass Kriminalitätsopfer in der Regel ein Interesse dahingehend haben, nach der Tat die Orientierung im sozialen Leben wiederzugewinnen. Dies kommt einem eigenständigen Strafzweck gleich, denn mit der Bestrafung soll die Normgeltung nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern auch – und gerade – gegenüber dem Verletzten und seinem Umfeld demonstriert werden. Wenn aber die verletzte Strafrechtsnorm nicht nur die Gesellschaft als solches schützen soll, sondern ihr auch eine Schutzfunktion gegenüber dem einzelnen Verletzten innewohnt, so ergibt sich hieraus fast zwangsläufig, dass die Interessen des Verletzten nicht nur am Ende des Strafverfahrens bei der Verhängung und Bemessung der Strafe, sondern im gesamten Strafprozess berücksichtigt werden müssen, indem das strafrechtliche Kontrollsystem seine Schutzaufgabe wahrnimmt. Ohne die Berücksichtigung der Verletzteninteressen kann der Rechtsfrieden letztendlich nicht wiederhergestellt werden.
Die Gesellschaft muss auf die Einhaltung wesentlicher rechtstaatlicher Grundsätze achten. Dabei hat sie dem Verletzten zu helfen, soweit wie möglich seine persönlichen Beeinträchtigungen abzubauen und die Rückkehr zur Normalität zu finden, auch was sein Umfeld betrifft. Ohne die Berücksichtigung der Verletzteninteressen kann der Rechtsfrieden letztendlich nicht wiederhergestellt werden. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass die Belange des Verletzten und die rechtstaatlichen Grundsätze im Strafverfahren aufgrund der dortigen Täterzentrierung in einem besonderen Spannungsverhältnis stehen. Hier hat aus rechtstaatlichen Gründen ausschließlich der Angeklagte im Fokus zu stehen, da es im Strafverfahren allein um die Feststellung und Aushandlung seiner Verantwortlichkeit für das Tatunrecht geht[6].
Auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Verletzteneigenschaft als rechtspolitische Begründung von Teilhabe- und Mitwirkungsrechten im Strafprozess nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommen kann, da solche nur gegenüber dem Täter bestehen können, dieser jedoch wiederum erst ab rechtskräftiger Verurteilung feststeht[7], besteht hinreichender Anlass, unter anderen Aspekten über den staatlichen Umgang mit dem von einer Straftat Betroffenen außerhalb des Strafverfahrens nachzudenken und nach neuen Lösungsansätzen zu suchen.[8]
Gerade der unumstößliche Grundpfeiler im Strafprozessrecht, nämlich die zu Gunsten des Angeklagten streitende Unschuldsvermutung, zwingt dazu, über die mögliche Stellung von Geschädigten in einem justizförmigen Verfahren nachzudenken. Zweifelsohne muss es als gesellschaftliche Aufgabe und Verantwortung gesehen werden, Opfern von Straftaten, insbesondere Gewalt- und Sexualstraftaten, helfend zur Seite zu stehen. Dabei ist sicherlich nicht ausreichend, den Täter nur seiner gerechten Strafe zuzuführen. Die von einer Straftat betroffenen Personen bedürften besonderer Fürsorge, die zu leisten Aufgabe der gesamten Gesellschaft ist. Das staatliche Gewaltmonopol findet nur dann seine Rechtfertigung, wenn und solange der Staat effizient in die Regelung von Konflikten der Bürger untereinander eintritt. Diese Aufgabe zur Konfliktlösung bedeutet indes nicht, dass der Verletzte einen Anspruch darauf hat, gerade im Strafprozess an der Konfliktregelung bzw. –beilegung beteiligt werden zu müssen. Umso verwunderlicher ist es, dass sich bislang die Gesetzgebung im Wesentlichen allein auf die Stärkung von Verletztenrechten im Strafverfahren konzentriert hat. Dies hat quasi zwangsläufig zur Konsequenz, dass einem Verletzten naturgemäß nur dann Rechte zugestanden werden können, wenn man bereit ist, bereits zu Beginn des Verfahrens diese Verletzteneigenschaft als tatsächlich gegeben anzuerkennen. Gerade dies führt aber zu dem unlösbaren Konflikt mit der bereits oben angeführten Unschuldsvermutung. Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens steht einem hinreichenden „Tat- bzw. Täterverdacht“ bei Anklageerhebung gewissermaßen ein hinreichender „Opfer- bzw. Verletztenverdacht“ gegenüber[9]. Da das Prinzip der Verletztenvermutung jedoch der Unschuldsvermutung widerspricht und droht, diese außer Kraft zu setzen, kann der Gesetzgeber keinesfalls sämtliche Belange des Verletzten im Strafverfahren berücksichtigen, ohne gleichzeitig die Verfahrensgrundrechte des Beschuldigten wesentlich zu beeinträchtigen. Je weitreichender der Verletzte in seiner Zeugenstellung im Strafverfahren geschont wird, desto tiefgreifender kommt es zum Konflikt. Umso plausibler und konsequenter erscheint deshalb die Forderung, dem Verletzten ein eigenes Verfahren außerhalb des Strafverfahrens zur Seite zu stellen, in dessen Mittelpunkt – spiegelbildlich zum Strafverfahren – allein er selbst steht und in dem ihm uneingeschränkt eine „Verletztenvermutung“ zukommt. In einem solchen Verfahren würde dann aus dem strafprozessualen „in-dubio-pro-reo-Grundsatz“ ein verletztenfreundlicher „in-dubio-pro-victima-Grundsatz“ werden.[10]
Lüderssen in FS Hirsch, S. 879.
Vgl. dazu etwa auch Jahn Rationalität und Empathie, S. 152 ff.
Zur Rolle des Verletzten in den Straftheorien und die sich daraus ergebenden strafverfahrensrechtlichen Folgerungen vgl. ausführlich Anders ZStW 124 (2012), S. 393 ff., 403 ff.; beispielhaft zur Diskussion um den Verletzten in anderen europäischen Rechtsordnungen vgl. Stückler NK 2011, 60 ff.
vgl. etwa die Dokumentation der Konferenz „Im Zweifel gegen das Opfer“ – Zur Situation von Kriminalitätsopfern in Deutschland“, 2001; Schöch NStZ 1984, 384, 385 ff.; Frommel Vom Umgang der Justiz mit Minderjährigen, S. 31, 45; Prittwitz Die Stellung des Opfers im Strafrechtssystem, S. 54; Sachs JuS 2015, 376 ff.; Lüderssen in FS Hirsch, S. 879 ff., 890; ders. Materialien zum 28. Strafverteidigertag in Karlsruhe, S. 131 ff.; Jung JR 1987, 309; ders. ZRP 2000, 159, 161; Schünemann NStZ 1986, 193, 197; ders. in FS Hamm, S. 694; von Galen Materialien zum 28. Strafverteidigertag in Karlsruhe, S. 123 ff., dies. Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen, Band 28, S. 265 ff.; Krauß Materialien zum 28. Strafverteidigertag in Karlsruhe, S. 138 ff.; Schroth in FS Hamm, S. 677 f.
Jung ZRP 2000, 159, 161.
Vgl. dazu Meier Strafrechtliche Sanktionen, S. 37 ff.; Stöckel in FS Heintschel-Heinegg, S. 411 ff.; Zur Rolle und Bedeutung des Verletzten im Strafverfahren sowie zur Begründung seiner prozessualen Stellung im Strafverfahren, vgl. weiterführend etwa Weigend RW 2010, 39 ff.; Anders ZStW 124 (2012), 374 ff.; Renzikowski in FS Höland, 210 ff.; Sachs JuS 2015, 376 ff.; Schiemann KritV 2012, 161 ff.; Pollähne StV 2016, 671 ff.; Dölling in Gedächtnisschrift für Brugger, S. 649 ff.; Stückler NK 2011, 60 ff.; Bung StV 2009, 430 ff.; Rieß in FS Jung, 751 ff.; Gelber/Walter NStZ 2013, 77.
Kritisch dazu ebenfalls: Weigend RW 2010, 39ff., 45 ff., 54; Renzikowski in FS Höland, S. 214 ff.; vgl. auch Anders ZStW 2012, 374, 393.
Vgl. dazu etwa Gräfin von Galen, StV 2013, 171 ff.; Schöch in FS Pfeiffer, S. 565 ff.; Stgn. des DAV durch die Task Force „Anwalt für Opferrechte“ unter Beteiligung des DAV-Ausschusses Strafrecht (Stgn. 66/2014).
Vgl. dazu Pollähne StV 2016, 675.
Vgl. dazu Gräfin von Galen StV 2013, 174 ff., 176.
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › II. Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.5.1976
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › II. Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.5.1976 › 1. Vorgeschichte
7
Das erste Gesetz, das die Verbesserung der Situation des Verletzten zum Ziel hatte, war das sog. „Opferentschädigungsgesetz“ aus dem Jahr 1976.[2] Bis zum Erlass dieses Gesetzes standen dem von einer Straftat Betroffenen nur wenige rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, einen hinreichenden Ausgleich für die erlittenen Schäden zu erlangen. Zum einen konnte der Verletzte den Zivilrechtsweg beschreiten und über die Anspruchsgrundlagen der §§ 823 ff. BGB versuchen, vom Täter Schadensersatz zu erlangen – Voraussetzung hierfür war jedoch, dass dieser überhaupt bekannt war. Das gleiche Problem stellte sich auch auf strafrechtlicher Ebene im Rahmen des Adhäsionsverfahrens gem. §§ 403 ff. StPO. Doch selbst in den Fällen, in denen der Täter zweifelsfrei feststand, konnte ein Ersatzanspruch nur durchgesetzt werden, wenn dieser über die notwendigen finanziellen Mittel zum Schadensausgleich verfügte. Auch Versicherungen boten oftmals keinen Schutz bei Beeinträchtigungen durch Gewaltverbrechen oder waren zu teuer. Angesichts dieser Situation reifte bereits in den späten 60er Jahren die Erkenntnis, dass dringend ein Tätigwerden des Gesetzgebers geboten sei.
8
Man hatte die Grundüberzeugung gewonnen, dass der Staat als Kehrseite seines Gewaltmonopols im Hinblick auf die Verbrechensbekämpfung auch die Pflicht habe, potentielle Opfer zu schützen: Wenn dies misslingt, muss der Staat wenigstens dem Verletzten einer Straftat zur Seite stehen.[3] Als zentrale Säule dieser spät erkannten staatlichen Solidarität gegenüber den Menschen, die trotz des verbrieften Grundrechts auf persönliche Sicherheit nicht vor kriminellen und gewalttätigen Übergriffen geschützt werden konnten, bedeutete der Anspruch auf staatliche, solidarische Entschädigung des Verletzten – ebenso wie ein funktionierender Schutz des Verletzten im Strafverfahren – für den Geschädigten auch ein Stück Hoffnung darauf, nicht noch einmal im Stich gelassen zu werden[4]. Gleichwohl konnten nicht alle Delikte, insbesondere im Bereich der Straßenverkehrsunfälle und der fahrlässigen Körperverletzung, von einem solchen Entschädigungsanspruch erfasst werden, zumal es aus Sicht des Staates niemals möglich ist, solche Schädigungen völlig einzudämmen. Insoweit obliegt es dem Bürger, sich – etwa durch Versicherungen – gegen diese zu schützen.[5]
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › II. Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.5.1976 › 2. Wesentlicher Inhalt
9
Mit dem „Opferentschädigungsgesetz“ hatte der Gesetzgeber eine besondere staatliche Verantwortung für bestimmte Verletzte, die oft plötzlich ohne jede Vorwarnung und ohne jedes Verschulden erwerbsunfähig, hilflos oder pflegebedürftig werden, als soziale Aufgabe und als Gebot der Gerechtigkeit anerkannt[6].
10
Das „Opferentschädigungsgesetz“ gab den von Gewalttaten Betroffenen die Möglichkeit, auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes zu erhalten. Eine Entschädigung für Sachschäden wurde hingegen nicht gesetzlich verankert. Der Anwendungsbereich umfasste nur vorsätzliche Schädigungen. Fahrlässige Körperverletzungen konnten keine Ansprüche begründen. Darüber hinaus blieben auch vorsätzliche Schädigungen durch Kraftfahrzeuge oder Anhänger unberücksichtigt, sodass Straßenverkehrsdelikte aus dem Anwendungsbereich herausfielen. Ein wesentliches Mitverschulden des Verletzten konnte im Rahmen der Versagungsgründe des § 2 OEG berücksichtigt werden. Die Entschädigung erfolgte nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen[7].
Für weitere Ausführungen zur Opferentschädigung nach dem „Opferentschädigungsgesetz“, vgl. Teil 11.
Zur Entwicklung sowie internationalen Einflüssen auf den Verletztenschutz im Strafverfahren, vgl. etwa Böttcher in FS Egg, 65 ff.; Haverkamp Forum Kriminalprävention, 45 ff.; Jahn Rationalität und Empathie, S. 146 ff.; Anders ZStW 124 (2012) S. 383 ff.
BGBl. I, 1181 v. 15.5.1976.
So die sinngemäße Begründung eines Gesetzesentwurfs über die Hilfe für die Opfer von Straftaten, eingebracht von der CDU/CSU-Fraktion, BT-Drucks. VI/2420 v. 12.7.1971.
So charakterisiert Schuler in Opferentschädigungsgesetz, S. 10.
Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/4614 v. 21.1.1976, S. 3; Rüfner JW 1976, 1249.
Rüfner JW 1976, 1249; Kunz/Zellner OEG Einführung, S. 2.
Zunächst war auch eine Entschädigung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung vorgeschlagen worden; vgl. dazu auch die Beschlüsse der sozialrechtlichen Arbeitsgemeinschaft des 49. Deutschen Juristentags, Bd. II, S. P 126 f.
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › III. 1. Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 18.12.1986
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › III. 1. Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 18.12.1986 › 1. Vorgeschichte
11
Auch nach dem Erlass des sog. „Opferentschädigungsgesetzes“ fristete der von einer Straftat Betroffene in der wissenschaftlichen Diskussion noch ein „ausgesprochenes Schattendasein“[1]. Dies änderte sich in den frühen 80er Jahren. Der kriminologische Forschungszweig der Viktimologie, der sich ausschließlich mit Opfern von Straftaten beschäftigt, gewann zunehmend an Bedeutung. Der Gedanke, dem von einer Straftat Betroffenem als besonderem, da in eigenen Rechten verletzten, Zeugen auch im Strafverfahren eine dieser Stellung entsprechende Rolle zuzuweisen, hob sich von dem zuvor vorherrschenden Bestreben einer weitestgehenden Neutralisierung des Verletzten im Strafprozess ab. Dieser Neutralisierungsgedanke beruhte vor allem auf der Auffassung, dass ein Verletzter meist von Wut und Rache gesteuert wird, Vergeltung erstrebt und einer rationalen Konfliktverarbeitung im Wege steht[2]. Jung behandelte dann auf der Strafrechtslehrertagung in Bielefeld 1981 den Verletzten erstmals gleichrangig mit den übrigen Verfahrensbeteiligten.[3]
12
Gleichzeitig war es im Rahmen des Abschlusses der Strafvollzugsreform zu einer Ernüchterung in Bezug auf den bis dato vorherrschenden täterorientierten Resozialisierungsgedanken gekommen und andere Strömungen konnten an Einfluss gewinnen. Im Rahmen der Opferforschung erkannte man, dass das Ziel des Strafprozesses, für Rechtsfrieden zu sorgen, nur dann effektiv erreicht werden kann, wenn neben einer Ahndung der Störung des Rechtsfriedens durch die Straftat auch eine Sühne der individuellen Beeinträchtigung des Verletzten erfolgt. Sühne als Ziel von Strafrecht und Strafprozess könne nur unter Berücksichtigung beider Aspekte vollständig erreicht werden. Daneben wurde von Vertretern der viktimologischen Forschung hervorgehoben, dass die wenigsten Verletzten ein Mitverschulden an der Tat treffe und ein erheblicher Teil von ihnen daher hilfs- und schutzbedürftig sei.[4] Außerdem habe sich der Verletztenzeuge als wichtigste Instanz strafrechtlicher Sozialkontrolle herausgestellt, da ein Großteil der Strafverfahren erst durch private Anzeigen in Gang gesetzt würde und somit die Leistungsfähigkeit der staatlichen Strafverfolgung maßgeblich vom Anzeigeverhalten der Bevölkerung abhänge. Dieses werde dadurch gefördert, dass man dem Verletzten eine angemessene Stellung im Strafverfahren einräume. Diese Stellung müsse vornehmlich darauf gegründet sein, dass man den Verletzten, ebenso wie den Beschuldigten, als Subjekt und nicht nur aufgrund seiner Zeugenrolle als Objekt des Verfahrens anerkenne.[5] Dies folge schon aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Zeugen gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, aus dem das Bundesverfassungsgericht ein Recht auf ein faires Verfahren, insbesondere auf eine angemessene Behandlung und Ehrenschutz abgeleitet habe.[6]Rieß hat insoweit auch auf den „Grundsatz der Waffengleichheit“ hingewiesen, der für den Verletzten Schutzpositionen erfordere, die ihm eine Verteidigung gegen Angriffe und Verantwortungszuweisungen durch den Beschuldigten ermögliche.[7] Allerdings war in der Viktimologie auch stets anerkannt, dass die Stärkung der Rechte der Verletzten nicht auf Kosten der Rechte des Beschuldigten, dessen Täterschaft ja noch nicht feststeht, erfolgen darf.
13
Diese Überlegungen mündeten im Jahr 1984 in die auf dem 55. Deutschen Juristentag erhobene Forderung, die Schutzrechte des Verletzten auszubauen und insbesondere die sich aus rechtlich zulässigen Verteidigungsstrategien des Angeklagten ergebenden Härten für den Verletzten so weit als möglich auszugleichen und die Mitwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten des Verletzten so auszugestalten, dass er seine legitimen Interessen im Falle ihrer Bedrohung selbst zur Geltung bringen kann.[8] Daneben fanden gerade in dieser Zeit einige öffentlichkeitswirksame Strafverfahren im Zusammenhang mit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung statt, die für die Betroffenen erhebliche Belastungen mit sich brachten.
Vor diesem Hintergrund nahm sich der Gesetzgeber sehr schnell dem Problem der Stellung und der Rechte des Verletzten an. Während man noch kurz zuvor in Erwägung gezogen hatte, die Rechte der Verletzten zugunsten einer Entlastung der Justiz im Bereich des Strafverfahrens einzuschränken, änderte sich diese Meinung rasch in entgegengesetzter Richtung. Nach Schünemann hatte sich der Gedanke einer Verbesserung der Verletztenposition so rasch um sich gegriffen, dass alle anderen Ansätze überflügelt wurden und „in Windeseile“ konnten die dem Bundestag vorliegenden Gesetzesentwürfe durchgebracht werden.[9] Nachdem auch der Bundesrat in seiner Sitzung vom 28.11.1986 keinen Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt hatte[10], trat das sog. „Opferschutzgesetz“ vom 18.12.1986[11] am 1.4.1987 in Kraft.
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › III. 1. Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 18.12.1986 › 2. Wesentlicher Inhalt
14
Schwerpunkt des sog. „Opferschutzgesetzes“ war eine Neuordnung der Beteiligungsrechte des Verletzten im Strafverfahren. Der Begriff des Verletzten wurde allerdings nicht definiert, sondern seine normative Ausfüllung sollte der Auslegung im jeweiligen Funktionszusammenhang überlassen bleiben. Das Gesetz sah nicht für jeden in irgendeiner Weise Verletzten die gleichen Rechte vor, sondern differenzierte bei bestimmten Befugnissen nach der Intensität der Beeinträchtigung.
15
Wichtige und umfangreiche Änderungen durch das „Opferschutzgesetz“ ergaben sich im Bereich der Nebenklage, die somit einen Kernpunkt des Schutzes des Verletzten bildete.[12] Es blieb zwar wie bisher bei der Nebenklagebefugnis für Angehörige eines durch die Tat Getöteten sowie bei der Befugnis derjenigen, die die Anklageerhebung im Klageerzwingungsverfahren herbeiführen mussten; die vormalige, nur schwer einzusehende[13] und daher heftig kritisierte Verbindung der Nebenklagebefugnis mit der Berechtigung zur Privatklage wurde hingegen aufgegeben. Vielmehr zählte das neue Gesetz nunmehr enumerativ überwiegend schwere, gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtete Straftaten auf, die zukünftig die Nebenklagebefugnis begründen sollten. Hierzu gehörten insbesondere Kapitaldelikte, Körperverletzungen und Sexualstraftaten. Leichtere Straftaten aus dem Katalog der Privatklagedelikte, wie z.B. Hausfriedensbruch oder Sachbeschädigung, berechtigten nicht mehr zur Nebenklage. Die in der Praxis häufigen Fälle einer fahrlässigen Körperverletzung führten nicht mehr generell zur Nebenklagebefugnis; hier bedurfte es besonderer Gründe, z.B. schwere Verletzungsfolgen. Im Bereich der Straftaten gegen den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht wurde die bis dato geltende Regelung beibehalten.
16
Die Verletzten erhielten in einem neu eingefügten 4. Abschnitt des 5. Buches in den §§ 406d bis 406h StPO das Recht auf Akteneinsicht sowie auf Beistandschaft eines Rechtsanwalts. Zudem wurden der Persönlichkeitsschutz und die Möglichkeiten zur Schadenswiedergutmachung verbessert. Im „Opferschutzgesetz“ wurde außerdem ferner der Versuch unternommen, das Adhäsionsverfahren aufzuwerten, da dieses zuvor in der Praxis nur eine geringe Rolle gespielt hatte. Die Streitwertgrenze wurde aufgehoben und der Erlass von Grund- und Teilurteilen ermöglicht. Außerdem konnte dem Antragsteller im Adhäsionsverfahren auf Antrag auch Prozesskostenhilfe gewährt werden. Das Absehen von einer Entscheidung blieb jedoch für das Gericht weiterhin möglich.
17
Weitere bedeutende Neuerungen brachte das „Opferschutzgesetz“ im Bereich des Schutzes der Persönlichkeitssphäre: Die Änderungen der §§ 68a und 247 StPO waren gewissermaßen ein „gesetzgeberischer Appell“, der alle Prozessbeteiligten „über den unmittelbaren, in seiner Wirkung wohl eher begrenzten Anwendungsbereich hinaus zu möglichst schonendem Umgang miteinander“ aufforderte.[14] Schließlich enthielt das „Opferschutzgesetz“ auch eine Neuregelung der Vorschriften über den Ausschluss der Öffentlichkeit.
Kaiser Kriminologie, S. 1.
Jung JR 1984, 309.
Jung ZStW 1981, 1109 ff.
Vgl. dazu Schöch NStZ 1984, 385, 386; vgl. Weigend ZStW 1984, 761; Kaiser Kriminologie, S. 191 ff.; Granderath MDR 1983, 797.
Rieß Gutachten zum 55. DJT, S. 9, 47 ff., 51 f., 55.
BVerfGE 38, 105.
Rieß Gutachten zum 55 DJT, S. 9, 47 ff., 55.
Verh. des 55. DJT 1984, Bd. I Teil C, Bd. I Teil L.; vgl. auch Schöch NStZ 1986, 384, 387; Böttcher in FS Egg, 69 ff.
Schünemann NStZ 1986, 193.
BR-Drucks. 508/86 v. 7.11.1986; BR-Plenarprotokoll 571, S. 649 A.
BGBl. I, 2496 v. 24.12.1986.
Rieß/Hilger NStZ 1987, 145, 154.
Böttcher JR 1987, 133, 135.
Rieß/Hilger NStZ 1987, 145, 150.
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › IV. Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes vom 30.4.1998
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › IV. Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes vom 30.4.1998 › 1. Vorgeschichte
18
In der Zeit nach Erlass des sog. „Opferschutzgesetzes“ reifte vielfach die Erkenntnis, dass weitere Regelungen zum Schutz von Zeugen erforderlich sind. Das Strafverfahrensänderungsgesetz aus dem Jahre 1979 hatte nur Bestimmungen enthalten, wonach der Wohnort eines Zeugen in der Hauptverhandlung nicht angegeben werden musste. Hierdurch war jedoch keine besondere Schutzwirkung verbunden, da der Verteidiger eines Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren das Recht auf Akteneinsicht geltend machen konnte und auf diesem Wege ein Bekanntwerden der Wohnadresse möglich war. Das „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität“ aus dem Jahre 1992 schuf die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen statt der Wohnanschrift eine Dienstadresse oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, oder auch – bei einer Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit – keine Angaben zur Person zu machen. Dies stellt zwar eine Verbesserung dar, die Probleme beim Zeugenschutz waren damit jedoch bei Weitem nicht ausgeräumt.
19
Dies zeigte sich deutlich während einiger spektakulärer Prozesse wegen Kindesmissbrauchs, die dann auch den wesentlichen Anstoß zu einer Gesetzesreform gaben. In einem dieser Prozesse verlegte eine Strafkammer des LG Mainz mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligter die Vernehmung der Kinder in einen gesonderten Raum[1], um diesen die unmittelbare Konfrontation mit den möglichen Tätern sowie die psychische und physische Belastung einer Vernehmung im Sitzungssaal mit zahlreichen anwesenden Personen zu ersparen. Das Ganze geschah ohne hinreichende gesetzliche Grundlage, fand jedoch breite Zustimmung. Die Vorlage des Bundesrates zu einem „Zeugenschutzgesetz“ beschränkte sich noch auf die Zeugenschutzproblematik hinsichtlich Jugendlicher und Kinder.[2] Der Bundestag folgte jedoch einem weitergehenden Entwurf der Koalitionsfraktionen[3], der auch die Rechte sonstiger gefährdeter Zeugen berücksichtigte und eine abweichende Regelung in Bezug auf Vernehmungen in der Hauptverhandlung enthielt. Nachdem schließlich im Vermittlungsausschuss ein Kompromiss gefunden wurde, trat das sog. „Zeugenschutzgesetz“[4] am 1.12.1998 in Kraft.
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › IV. Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes vom 30.4.1998 › 2. Wesentlicher Inhalt
20
Das „Zeugenschutzgesetz“ führte vor allem die Video-Aufzeichnung von Zeugensog. vernehmungen und die zeitgleiche Bild-Ton-Übertragung von einem anderen Ort in die Hauptverhandlung ein. Besonders wichtige Neuregelungen betrafen die Möglichkeit der Bestellung von anwaltlichen Zeugen- und Verletztenbeiständen auf Staatskosten. Nach dem neuen § 68b StPO konnte einem Zeugen, der ersichtlich zur Wahrnehmung seiner Befugnisse nicht selbst in der Lage war, nunmehr für die Dauer seiner richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung ein Zeugenbeistand beigeordnet werden, wenn anders seinen schutzwürdigen Interessen nicht genügt werden konnte. Mit der Regelung der §§ 397a sowie 406g StPO wurde es für den nebenklageberechtigten Verletzten möglich, sich auf Staatskosten einen Rechtsanwalt für die gesamte Verhandlung beiordnen zu lassen. Daneben enthielt das „Zeugenschutzgesetz“ eine geringfügige Erweiterung des Kataloges der zur Nebenklage berechtigenden Delikte. Für die Vernehmung von jugendlichen Zeugen sah das Gesetz einige Sonderregelungen vor.
21
Mit dem „Zeugenschutzgesetz“ waren hohe Erwartungen in der Rechtspraxis verbunden. Der damit geschaffene weitreichende prozessuale Schutz von Zeugen war für nicht wenige Anlass zur Mahnung, den wesentlichen Zweck des Strafverfahrens, dem Beschuldigten ein rechtsstaatliches Verfahren und effektive Verteidigungsmöglichkeiten zu gewährleisten, nicht aus den Augen zu verlieren[5]. In der wissenschaftlichen Diskussion über den erreichten Zeugenschutz wurden verschiedene Aspekte herausgearbeitet, die einer weiteren Verstärkung des Zeugenschutzes entgegenstünden. Neben dem Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, rückte mitunter auch das staatliche Interesse an der Tataufklärung in den Blickpunkt des Interesses: So sei bspw. ein grundsätzliches Recht auf Zeugnisverweigerung im Falle der Gefährdung auch deshalb zu weitgehend, weil andernfalls der Angeklagte durch Drohungen vorhandene Zeugen als Beweismittel ausschalten könnte[6].
Sog. „Mainzer Modell“; siehe LG Mainz NJW 1996, 208.
BR-Drucks. 13/4983 v. 19.6.1996.
BT-Drucks. 13/7165 v. 11.3.1997.
BGBl. I, 820 v. 8.5.1998.
vgl. etwa Rieß NJW 1998, 3240, 3243; Caesar NJW 1998, 2313, 2317.
BGHSt 33, 70; ausführlich vgl. dazu Teil 6.
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › V. Täter-Opfer-Ausgleich – Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs vom 20.12.1999
22
Die Möglichkeiten sowie Vor- und Nachteile eines Täter-Opfer-Ausgleichs sind seit langem Gegenstand der wissenschaftlichen Diskussion[1]. Konkrete Gestalt hatte dieses Institut erstmals im Rahmen des sog. „Opferschutzgesetzes“ aus dem Jahre 1986[2] in der Weise angenommen, dass § 46 StGB entsprechend ergänzt wurde. Nachdem der Täter-Opfer-Ausgleich durch das „1. Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes“ vom 30.9.1990[3] in den Katalog möglicher Weisungen des JGG aufgenommen wurde, fügte schließlich das sog. „Verbrechensbekämpfungsgesetz“ vom 28.10.1994[4] nach den Empfehlungen des 59. Deutschen Juristentags 1992 den § 46a StGB in das Strafgesetzbuch ein. Dennoch blieb das Rechtsinstitut in der Praxis nahezu bedeutungslos. Um dem Täter-Opfer-Ausgleich mehr Geltung zu verschaffen, wurde dieser schließlich durch das „Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs“ vom 20.12.1999[5] im Katalog des § 153a Abs. 1 S. 2 StPO sowie in § 155a StPO verankert. Dadurch erhielt dieser auch eine verfahrensrechtliche Grundlage.[6]
Einen Überblick über die Positionen der Befürworter liefert BMJ (Hrsg.) TOA in Deutschland, 1998; ablehnend z.B. Naucke Neue Kriminalpolitik 1990, 13-17.
BGBl. I, 2496 v. 24.12.1986.
BGBl. I, 1853 v. 5.9.1990.
BGBl. I, 3186 v. 4.11.1994.
BGBl. I, 2491 v. 27.12.1999.
ausführlich zu TOA, vgl. Teil 6 Rn. 177 ff.
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › VI. Rahmenbeschluss 2001/220, JI des Rats über die Stellung von Opfern im Strafverfahren vom 15.3.2001 – Richtlinie 2004/80/EG des Rats der Europäischen Union vom 29.4.2004
23
Auf Europäischer Ebene wurde im Jahre 2001 durch den ER der „Rahmenbeschluss über die Stellung von Opfern im Strafverfahren“ verabschiedet.[1] Darin waren Mindeststandards für den Schutz des Verletzten definiert, die von den Mitgliedsstaaten bis März 2006 umzusetzen waren. Dieser Rahmenbeschluss war einer der wesentlichen Impulse für den deutschen Gesetzgeber, neuerlich auf dem Gebiet des Schutz des Verletzten tätig zu werden.[2] Ergebnis dieser gesetzgeberischen Bemühungen um eine weitere Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafprozess war das „Opferrechtsreformgesetz“ vom 24.6.2004.[3].
24
Auch auf dem Gebiet der Entschädigung von Verletzten wurde die EU eingehend tätig. Mit der „Richtlinie zur Entscheidung der Opfer von Straftaten“ vom 29.4.2004[4] wurde das Ziel verfolgt, ein funktionierendes System der Zusammenarbeit zwischen den europäischen Mitgliedsstaaten zu errichten, um in grenzüberschreitenden Fällen den Betroffenen von Straftaten die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu erleichtern. Von vorsätzlichen Gewalttaten Betroffene sollten demnach das Recht erhalten, einen Antrag auf Entschädigung bei der zuständigen Behörde des eigenen Heimatlandes stellen zu können, obwohl die Straftat in einem anderen Mitgliedsstaat stattgefunden hatte.[5]
ABl. EG 2001, L 82/1 v. 22.3.2001.
BT-Drucks. 15/1976 v. 11.11.2003, S. 14.