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Dieses Lernbuch für Referendare vermittelt strukturiert und prägnant den gängigen strafprozessualen Prüfungsstoff staatsanwaltlicher Assessorklausuren. Entlang der verschiedenen Klausurprüfungspunkte werden die ausbildungsrelevanten Vorschriften der StPO behandelt, wie sie den Autoren in der Auswertung zahlreicher Examensklausuren der letzten Jahre begegnet sind. Gegliedert in einen materiellen, einen prozessualen sowie einen abschließenden praktischen Teil sind insbesondere hinreichender Tatverdacht, Beweismittel und deren Verwertbarkeit, Anklage bzw. Einstellung sowie die verschiedenen Anträge und Verfügungen übersichtlich dargestellt. Fallbeispiele und Klausurtipps veranschaulichen dabei die Ausführungen und unterstützen den systematischen Zugang zu typischen Fallgestaltungen in der Staatsanwaltsklausur. Zahlreiche Formulierungshinweise sowie die regionalen Besonderheiten berücksichtigende Muster helfen beim Verfassen von Anklageschrift und Begleitverfügungen.
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Veröffentlichungsjahr: 2024
von
Dr. Lasse Dinter, LL.M.
Professor an der HSPV NRW Ehemaliger Staatsanwalt und ehemaliger Richter am Landgericht
Dr. Christian Jakob, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner Lehrbeauftragter an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Dr. Niclas-Frederic Weisser, LL.M. (Osnabrück), LL.M. (Hull)
Professor an der HfÖV Bremen Ehemaliger Staatsanwalt
5., neu bearbeitete Auflage
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Dinter/Jakob/Weisser • Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen
Dinter/Jakob/Weisser
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Das Lehrbuch soll Ihnen auch in der 5. Auflage das typische Klausurwissen vermitteln und eine Handreichung sein, mit der Sie die für die Klausurpraxis typischerweise relevanten Vorschriften des Strafprozessrechts kennenlernen. Zu diesem Zweck werten wir seit Jahren zahlreiche Examensklausuren unterschiedlicher Bundesländer aus, um inhaltlich stets „dicht“ an der Klausurrealität zu bleiben. Anhand von Beispielen und Formulierungshilfen wird Ihnen der systematische Zugang sowie die zügige Wiederholung typischer Fallgestaltungen in der Staatsanwaltsklausur ermöglicht. Regionale Besonderheiten – beispielsweise bei der Darstellung der Anklageschrift – haben wir bestmöglich zu berücksichtigen versucht.
Auch in der 5. Auflage legen wir besonderen Wert auf die Vermittlung von Strukturen, anstatt den Inhalt der Kommentarliteratur nur zu wiederholen. Wir freuen uns, Herrn Prof. Dr. Weisser als ehemaligen Staatsanwalt mit langjähriger Praxiserfahrung als Mitautor gewinnen zu können.
Wir freuen uns über kritische und lobende Rückmeldung. Schreiben Sie uns eine E-Mail an: [email protected]
Zur Wiederholung und Vertiefung des Examensstoffes nutzen Sie zusätzlich unseren
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„Die Staatsanwaltsklausur im Assessorexamen“.
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Hamburg/Oldenburg, im April 2024
Lasse Dinter
Christian Jakob
Niclas-Frederic Weisser
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
EinleitungDie Staatsanwaltsklausur
A.Süddeutscher Klausurtyp2
B.Nord- und mitteldeutscher Klausurtyp3
Erster TeilDer Aufbau des A-Gutachtens
Erster TeilDer Aufbau des A-Gutachtens
Erster AbschnittPrüfung des hinreichenden Tatverdachts
A.Gewährung des rechtlichen Gehörs, § 163a StPO6 – 8
B.Der Obersatz9, 10
C.Vorliegen von Strafverfolgungshindernissen11
D.Prüfung des Delikts12 – 15
E.Das besondere öffentliche Interesse16, 17
F.Konkurrenzen18
G.Nebenfolgen19
Zweiter AbschnittKlausurrelevante Strafverfolgungshindernisse
A.Strafklageverbrauch21 – 30
I.Vorliegen einer Sachentscheidung22
II.Die prozessuale Tat23 – 25
III.Einschränkungen des Strafklageverbrauchs26 – 30
1.Nach Einstellung des Verfahrens, §§ 153 ff. StPO27
2.Nach Verurteilung durch Strafbefehl28
3.Nach Nichteröffnung des Hauptverfahrens29
4.Nach Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit30
B.Strafantrag bei absoluten Strafantragsdelikten31 – 37
C.Verjährung38 – 41
Dritter AbschnittBeweiswürdigung
A.Belastendes Beweismittel48 – 50
B.Verwertbarkeit des Beweismittels51 – 109
I.Ausdrückliche Beweisverwertungsverbote53 – 55
1.Ausdrückliche Beweisverwertungsverbote in der StPO54
2.Ausdrückliche Beweisverwertungsverbote außerhalb der StPO55
II.Unselbstständige Beweisverwertungsverbote56 – 93
1.Belehrungspflichten bei Vernehmung des Beschuldigten58 – 77
a)Verwertbarkeit von Aussagen bei Vernehmung59 – 71
aa)„Vernehmung“ (Abgrenzung zur Spontanäußerung)60
bb)„Beschuldigter“ (Abgrenzung zur sog. informatorischen Befragung)61, 62
cc)Rechtsfolgen des Belehrungsverstoßes über das Schweigerecht63 – 66
dd)Rechtsfolgen eines Belehrungsverstoßes über das Recht auf Verteidiger67
ee)Rechtsfolgen des Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht gem. § 168c StPO68
ff)Weitere Fallgruppen von Verstößen im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung69 – 71
(1)Vorhalt unzulässig erlangter Beweismittel69
(2)Verstoß gegen die Pflicht zur Videodokumentation70
(3)Nicht rechtzeitig erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren71
b)Aussagen unmittelbar nach Verhaftung72 – 74
aa)Rechtsfolgen des Belehrungsverstoßes nach einer Verhaftung (§ 114b StPO)73
bb)Rechtsfolgen eines Belehrungsverstoßes über konsularische Hilfe74
c)Schweigen des Beschuldigten nach ordnungsgemäßer Vernehmung75 – 77
2.Äußerungen von § 52-Zeugen78 – 85a
a)Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Belehrungspflicht79, 80
b)Schweigen des § 52-Zeugen nach ordnungsgemäßer Belehrung81 – 85
aa)Regelungsgehalt des § 252 StPO82
bb)Anwendungsbereich des § 252 StPO83 – 85
c)Kein Teilverzicht bei Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts85a
3.Äußerungen von § 53/§ 53a-Zeugen86 – 88
4.Äußerungen von § 55-Zeugen89
5.Sonstige Verstöße gegen StPO-Vorschriften90 – 93
a)§ 110 StPO90a
b)Richtervorbehalt90b – 92
c)Freiwilligkeit und Einwilligung92a, 93
III.Selbstständige Beweisverwertungsverbote94 – 100
1.Beweisbeschaffung durch Privatpersonen95 – 98
2.Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten99, 100
IV.Sonderfall: Zufallsfunde101 – 104
1.Zufallsfunde bei strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen102, 103
2.Zufallsfunde aus gefahrabwehrrechtlichen Maßnahmen104
V.Zur Reichweite von Beweisverwertungsverboten105 – 109
C.Beweiswert des Beweismittels110, 111
Zweiter TeilDas Prozessgutachten (sog. B-Gutachten)
Zweiter TeilDas Prozessgutachten (sog. B-Gutachten)
Erster AbschnittDie Anklage
A.Die Filter114 – 118
I.Filter: Kein öffentliches Interesse bei Privatklagedelikten115, 116
II.Filter: Absehen von der Verfolgung gem. § 154 StPO117
III.Filter: Beschränkung der Strafverfolgung gem. § 154a StPO118
B.Anklageerhebung119
C.„Wo?“ – Zuständigkeit des Gerichts120 – 134
I.Sachliche Zuständigkeit121 – 133
1.Erwachsene (ab 21 Jahre)122 – 130
a)Ermittlung der Straferwartung123 – 126
b)§ 21 StGB und BAK-Berechnung127 – 129
c)Strafzumessungsgesichtspunkte im Einzelfall130
2.Jugendliche (14-18 Jahre)131
3.Heranwachsende (18-21 Jahre)132
4.Gemeinsame Anklage von Erwachsenen und Jugendlichen/Heranwachsenden133
II.Örtliche Zuständigkeit134
D.„Wer?“ – Mitteilungen135
E.„Worauf?“ – Hinweis auf besondere Rechtsfolgen des Urteils136 – 139
I.Entziehung der Fahrerlaubnis, § 69 StGB137, 138
II.Einziehung, §§ 73 ff. StGB und §§ 74 ff. StGB139
F.„Welche?“ – Beweismittel140
Zweiter Abschnitt(Teil-)Einstellung des Verfahrens
A.Einstellungsbescheid142
B.Rechtsmittelbelehrung143
C.Einstellungsnachricht und Belehrung über Entschädigung144
Dritter AbschnittAnträge und Asservate
A.Antrag auf Erlass eines Haftbefehls/Haftfortsetzung146 – 155
I.Dringender Tatverdacht147
II.Haftgrund148 – 151
1.Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO149
2.Verdunkelungsgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO150
3.Schwere Tat, § 112 Abs. 3 StPO151
III.Verhältnismäßigkeit152
IV.Sonstiges153 – 155
B.Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers, § 140 StPO156, 157
C.Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO158 – 160
D.Antrag auf richterliche Bestätigung der Beschlagnahme161
E.Herausgabe von Asservaten162 – 165
I.An den letzten Gewahrsamsinhaber163, 164
II.An den Verletzten165
Vierter AbschnittSonstiges
A.Einleitung weiterer Strafverfahren167
B.Abtrennung und Verbindung168
C.Antrag auf Zulassung der Nebenklage169
D.Akteneinsicht170
E.Dolmetscher171
F.Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens172
Dritter TeilDer praktische Teil
Dritter TeilDer praktische Teil
Erster AbschnittDie Anklageschrift
A.Kopfzeile175
B.Angaben zum Gericht176, 177
C.Haft178
D.Angaben zum Angeschuldigten und zur Verteidigung179 – 184
E.„am“ und „in“185
F.Abstrakter Anklagesatz186 – 199
I.Deliktsunabhängige Angaben187 – 190
II.Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat191 – 199
1.Vereinfachung bei Teilnahme und § 323a StGB195
2.Vereinfachung bei Versuch196
3.Vereinfachungen bei unterschiedlichen Qualifikationsmerkmalen197
4.Vereinfachungen bei mehreren Angeschuldigten198, 199
G.Konkreter Anklagesatz200 – 208
I.„Wer“ … (= Angeschuldigter)?202
II.„Wann“ … (= Uhrzeit, ggf. Datum)?203
III.„Wo“ … (= Tatort)?204
IV.„Was“ … (= Tathandlung einschl. Qualifikationen, Tatobjekt, Tatmittel, Taterfolg)?205
V.„Wie“ … (Schuldformen: Vorsatz/Fahrlässigkeit)?206
VI.„Warum“ … (weitere subjektive Tatbestandsmerkmale, z.B. Absichten oder subjektive Mordmerkmale)?207
VII.Sonstiges208
H.Anzuwendende Vorschriften209
I.Hinweise in der Anklageschrift210
J.Beweismittel211
K.Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen212
L.Anträge213
M.Unterschrift des Staatsanwalts214
Zweiter AbschnittAbschlussverfügung
A.Begleitverfügung216
B.(Teil-)Einstellungsverfügung217 – 220
Stichwortverzeichnis
BeckOK-StPO/Bearbeiter
Kommentar zur StPO mit RiStBV und Mistra
48. Ed. Stand 01.07.2023
Bender/Nack/Treuer
Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer Tatsachenfeststellung vor Gericht 4. Auflage 2014
Barton
Stephan Barton, Anmerkung StRR 2011, 341 ff.
Berlin
KG – Referendarskript zur Pflichtstation Strafrecht, Stand: November 2023
(Skript von Arbeitsgemeinschaftsleitern im Land Berlin; online verfügbar
Beulke/Swoboda
Werner Beulke/Sabine Swoboda Strafprozessrecht 16. Auflage 2022
Böß
Tillmann Böß, Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung, NStZ 2020, S. 185 ff.
Brunner
Raimund Brunner Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft 14. Auflage 2019
Brunner/Brößler/Reiher
ders./Leander Brößler/Jürgen Reiher Strafrechtliche Assessorklausuren 10. Auflage 2018
Charchulla/Welzel
Tim Charchulla/Marcel Welzel Referendarausbildung in Strafsachen 4. Auflage 2018
Deiters
Mark Deiters, Entscheidungsanmerkungen ZJS 2008, 212 ff. sowie ZJS 2008, 93 ff.
Dietrich/Gärditz/Graulich/Gusy/Warg/Bearbeiter
Nachrichtendienste in vernetzter Sicherheitsarchitektur
1. Auflage 2020
Dinter/David
Lasse Dinter/Daniel David, Das Strafbefehlsverfahren in der mündlichen Prüfung des Assessorexamens, JA 2012, S. 281 ff.
Eisenberg
Ulrich Eisenberg Beweisrecht der StPO 10. Auflage 2017
(zitiert: Eisenberg)
Eisenberg/Kölbel
Ulrich Eisenberg/Ralf Kölbel
Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz 25. Auflage 2024
(zitiert: Eisenberg/Kölbel, JGG)
El-Ghazi
Mohamad El-Ghazi, Die Einwilligung in strafprozessuale Zwangsmaßnahmen nach der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 – das Ende der freiwilligen Atemalkoholkontrolle!, ZIS 2019, S. 110 ff.
Emde
Raimond Emde, Formulierungshilfen zu Gutachten, Anklageschrift und Begleitverfügung in der Assessorklausur, JuS 1996, S. 442 ff.
Engländer
Armin Engländer Examens-Repetitorium Strafprozessrecht 11. Auflage 2022
Fischer
Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 71. Auflage 2024
Hagemeyer/Heller
Teoman M. Hagemeyer/Franz M. Heller, Formale Fragen der Anklage in der strafrechtlichen Assessorklausur, JA 2017, 535 ff. (Teil I), JA 2017, 622 ff. (Teil II)
Haller/Conzen
Klaus Haller/Klaus Conzen Das Strafverfahren 9. Auflage 2021
Heghmanns/Herrmann
Michael Heghmanns/Gunnar Herrmann Das Arbeitsgebiet des Staatsanwalts 5. Auflage 2017
Hombrecher
Lars Hombrecher, Die Rechtsfolgen der Jugendstraftat, JA 2008, S. 452 ff.
KK-StPO/Bearbeiter
Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 9. Auflage 2023
Kaiser/Bracker
Horst Kaiser/Ronald Bracker Die Staatsanwaltsklausur im Assessorexamen 8. Auflage 2022
Kuschnik
Bernhard Kuschnik, Erklärungspflichten der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung eines zuvor unter Einstellung verwiesenen Privatklageverfahrens?, JA 2010, 814 ff.
Löwe/Rosenberg/Bearbeiter
Ewald Löwe/Werner Rosenberg
Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfasssungsgesetz
Band 5/2, Juni 2018
Meyer-Goßner/Schmitt
Lutz Meyer-Goßner/Bertram Schmitt Kommentar zur Strafprozessordnung 66. Auflage 2023
Möller/Hamdi
Martin Möller/Djawaneh Hamdi, Die Bearbeitung des Verfahrensrechts in der strafrechtlichen Assessorklausur im Rahmen des sog. B-Gutachtens, JuS 2011, S. 324 ff.
Mosbacher
Andreas Mosbacher, Aktuelles Strafprozessrecht, JuS 2022, S. 726 ff.
MüKo-StGB/Bearbeiter
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch
Band 2, §§ 38-79b StGB, 4. Auflage 2020
Band 6, §§ 298-358 StGB, 4. Auflage 2022
MüKo-StPO/Bearbeiter
Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung Band 1, §§ 1-150 StPO, 2. Auflage 2023
Band 2, §§ 151-332 StPO, 2. Auflage 2024
Nds. Justizministerium
Der juristische Vorbereitungsdienst in Niedersachsen, Vorschriften, Ausbildungspläne und Prüfungshinweise, Stand: Juli 2024 (zitiert: Nds. Vorbereitungsdienst)
Die staatsanwaltliche Praxis in Niedersachsen, Arbeitsmaterial für die Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft, Stand: September 2005 (zitiert: Nds. Praxis)
NK/Bearbeiter
Nomos Kommentar Großkommentar zum StGB Urs Kindhäuser/Ulfrid Neumann/Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.) 5. Auflage 2017
Ostendorf
Heribert Ostendorf, Anleitung für Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht, ZJJ 2010, S. 183 ff.
OWiG/Bearbeiter
Benjamin Krenberger/Carsten Krumm Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz 7. Auflage 2022
Radtke
Henning Radtke, Entscheidungsanmerkung, NStZ 2017, S. 177 ff.
Rieso
Horst-Rüdiger Rieso, Der Abschluss des Ermittlungsverfahrens – Arbeitsanleitung für Referendarinnen und Referendare bei der Staatsanwaltschaft in Niedersachsen
(zitiert: Rieso, Ermittlungsverfahren)
ders.
Die strafrechtliche Klausur im zweiten Staatsexamen (zitiert: Rieso)
Sachsen-Anhalt
Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt – Landesjustizprüfungsamt – Aufsichtsarbeiten – strafrechtliche Aufgabenstellung – Zweite juristische Staatsprüfung, www.ljpa.sachsen-anhalt.de; Stand: Januar 2018
Singelnstein
Tobias Singelnstein, Folgen des neuen Datenschutzrechts für die Praxis des Strafverfahrens und die Beweisverbotslehre, NStZ 2020, S. 639 ff.
Spieker
Albert Spieker, Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung aus europarechtlicher Sicht, StV 2020, S. 418 ff.
Solbach/Auchter-Mainz/Deller/Schützeberg
Günter Solbach/Elisabeth Auchter-Mainz/Robert Deller/Jost Schützeberg Anklageschrift, Einstellungsverfügung, Dezernat und Plädoyer
14. Auflage 2016
Vordermayer/von Heintschel-Heinegg/Schnabl
Helmut Vordermayer/Bernd von Heintschel-Heinegg/Robert Schnabl
Handbuch für den Staatsanwalt
6. Auflage 2019
Weidemann/Scherf
Matthias Weidemann/Fabian Scherf Die Revision im Strafrecht 3. Auflage 2017
Weisser
Niclas-Frederic Weisser, Vernetzte Datenerhebung – Grundlagen der polizeilichen Zweckumwidmung von gefahrenabwehrrechtlich erlangten Daten für die Strafverfolgung, GSZ 2023, S. 183 ff.
Weitner/Schuster
Friedrich Weitner/Thomas Schuster, Die Anklageschrift und das (Hilfs-)gutachten, JA 2014, S. 612 ff.
dies.
Die Abschlussverfügung, JA 2014, S. 295 ff.
dies.
Formale Fragen in der strafprozessualen Klausur, JA 2014, S. 59 ff.
Wolters/Gubitz
Gereon Wolters/Michael Gubitz Strafrecht im Assessorexamen 8. Auflage 2017
1
In der staatsanwaltlichen Klausur soll der Referendar zeigen, dass er einen strafrechtlichen Sachverhalt in nur knapp bemessener Zeit im Wege zutreffender Schwerpunktbildung in praxisgerechter Weise bearbeiten kann. Mit anderen Worten: Sie sollen in die Rolle eines effizient und korrekt arbeitenden Staatsanwalts schlüpfen.
2
In den süddeutschen Bundesländern wie in Bayern oder Baden-Württemberg gehört die Staatsanwaltsklausur neben der Revisionsklausur zu den häufigsten strafrechtlichen Klausurtypen im 2. Staatsexamen. Dort wird häufig der Entwurf der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft einschließlich der Anfertigung eines sog. Hilfsgutachtens (bzw. von Hilfserwägungen)[1] verlangt sein.
Die Frage, an welcher Stelle Sachfragen zu erörtern sind, bereitet den Referendaren erfahrungsgemäß Probleme. Gut vertretbar und besonders einprägsam dürfte dieser Aufbau sein:
Die Subsumtion der Tatbestände, die die Vorwürfe in der Anklageschrift begründen, ist üblicherweise (erst) im Hilfsgutachten darzustellen.[2] Die Darstellung der Delikte, bezüglich derer kein hinreichender Tatverdacht besteht, erfolgt im Vermerk der anzufertigenden Abschlussverfügung oder – sofern diese erlassen ist – ebenfalls im Hilfsgutachten.
Struktur der Klausurlösung:
I.
Entwurf der Abschlussverfügung mit Teileinstellung
Im „Vermerk“: Darstellung der Delikte bzgl. derer kein hinreichender Tatverdacht besteht
II.
Entwurf der Anklageschrift
Im „WE“: Darstellung der Beweislage (insbesondere Beweisverwertungsverbote)[3]
III.
Hilfsgutachten
Darstellung der Delikte, bzgl. derer der hinreichende Tatverdacht besteht
3
In den nord- und mitteldeutschen Bundesländern ist in einem Gutachten (sog. A- und B-Gutachten) bezüglich aller aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu beziehen, bevor der praktische Teil gefertigt wird. Im Einzelnen:
Im ersten Schritt ist das sog. A-Gutachten anzufertigen, in dem der ermittelte Sachverhalt materiell-rechtlich geprüft werden soll. Dies dürfte Ihnen im Ausgangspunkt keine Schwierigkeiten bereiten, da Sie auf Ihre strafrechtlichen Kenntnisse aus dem 1. Staatsexamen zurückgreifen können. Neu ist, dass die Tatsachengrundlage beweisrechtlich gewürdigt werden muss. Im Rahmen der Würdigung der Beweismittel sind in diesem Zusammenhang insbesondere Beweisverwertungsfragen zu problematisieren. Auch können die Strafverfolgungshindernisse in der Klausur nunmehr eine bedeutende Rolle spielen.
Im zweiten Schritt sind im sog. B-Gutachten prozessrechtliche Überlegungen anzustellen. Am Ende der Klausur sind die Ergebnisse in einen praktischen Teil zu kleiden, der in der Regel in dem Verfassen einer Anklageschrift besteht. In einigen Bundesländern ist überdies die Abschlussverfügung zu fertigen.
Das A-Gutachten ist „der bedeutsamste Teil der Klausur“[4]; gemäß den Empfehlungen in den staatlichen Musterlösungen soll die Prüfungsleistung im A-Gutachten zwischen 55 % bis teilweise sogar 80 % in die Klausurnote einfließen.[5] Das B-Gutachten und der praktische Teil dürften hingegen im Regelfall gleichgewichtig sein. Zuletzt galt häufig die – wohlgemerkt: unverbindliche – Empfehlung der Justizprüfungsämter, dass bei der Gesamtbeurteilung der Klausur das A-Gutachten zu 70 %, das B-Gutachten zu 10 bis 15 % und der praktische Teil zu 15 bis 20 % zu gewichten seien. Nach unserer Erfahrung sind diese Bewertungsmaßstäbe indes zu ergänzen: Sie sind gut beraten stets einen praktischen Teil abzugeben. Ohnedies kann eine Klausur nur dann gelingen, wenn Sie im A-Gutachten die erforderlichen Schwerpunkte gesetzt und einen praxistauglichen praktischen Teil abgegeben haben. Die im B-Gutachten abzuarbeitenden Aspekte sowie das Verfassen der Anklageschrift (insb. Formulierung des abstrakten und konkreten Anklagesatzes) sollten Sie im Schlaf beherrschen. Mit der Klausuraufgabe wird nicht zuletzt geprüft, ob Sie einen umfangreichen Sachverhalt unter großem Zeitdruck bewältigen können. Nur Mut, Sie können das lernen!
Dem Buch liegt aus Gründen der Übersichtlichkeit die Struktur des nord- und mitteldeutschen Klausurtyps zugrunde. Soweit der Inhalt nicht sinngemäß auf den süddeutschen Klausurtyp übertragbar ist, wird auf die Unterschiede und Besonderheiten der dortigen Klausuranforderungen gesondert hingewiesen.
4
Die Darstellung des A-Gutachtens hat sich am Maßstab der Übersichtlichkeit zu orientieren. Zweckmäßig ist der Aufbau, der dem Leser den größtmöglichen Überblick verschafft. Etabliert haben sich die folgenden Grundsätze:
•
Historisch zusammenhängende Geschehensabläufe (= prozessuale Taten) sind gesondert darzustellen.
Geben Sie den Abschnitten aussagekräftige Namen, ohne diese mit erst noch zu prüfenden gesetzlichen Merkmalen zu bezeichnen.
Beispiele: „Der Einbruch bei T“; „Der Überfall auf Z“, „Der Schuss auf B“, „Die Prügelei zwischen A und B im Wald“ u.s.w.
•
Alternativ bzw. innerhalb eines Abschnitts kann die Einteilung nach den Beschuldigten sinnvoll sein (z.B. 1. Abschnitt:Der Einbruch bei O; A.Hinreichender Tatverdacht gegen M; B.Hinreichender Tatverdacht gegen C usw.).
•
Achten Sie auf korrekte Gliederungsebenen (A., I., 1., a., aa. (1.), (a), (aa)), die in besonderer Weise Übersichtlichkeit herstellen können.
Die Sinnabschnitte sollten chronologisch verfasst werden. Innerhalb eines Sinnabschnitts sollten Sie die Delikte grundsätzlich ebenfalls chronologisch und die gewichtigen Strafvorschriften zuerst prüfen.
5
Der Prüfungsgegenstand im A-Gutachten ist der hinreichende Tatverdacht. Er liegt vor, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte in der Hauptverhandlung wegen einer Straftat verurteilt wird.[1] Der hinreichende Tatverdacht ist Voraussetzung für die Erhebung der Anklage, § 170 Abs. 1 StPO i.V.m. § 203 StPO und auch für den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, §§ 407 Abs. 1 S. 1, 408 Abs. 2 S. 1 StPO. Bevor der Beschuldigte aber angeklagt werden darf, muss ihm zuvor rechtliches Gehör gewährt werden, § 163a Abs. 1 S. 1 StPO. Ist das geschehen, wird der hinreichende Tatverdacht nur aus drei Gründen zu verneinen sein:
•
die Straftat ist nicht verfolgbar
•
die Handlung ist nicht strafbar
•
die Straftat ist nicht nachweisbar
Alle genannten Gesichtspunkte müssen sich zwingend in der Prüfungsabfolge des hinreichenden Tatverdachts widerspiegeln.
Zum weiteren Aufbau des Lehrbuchs: Im ersten Abschnitt werden die einzelnen Prüfungspunkte des hinreichenden Tatverdachts im Zusammenhang dargestellt. Im zweiten und dritten Abschnitt vertiefen wir gesondert die Strafverfolgungshindernisse sowie die – besonders klausurrelevante – Beweiswürdigung inklusive der wichtigen Beweisverwertungsverbote.
6
In manchen Klausurakten fällt der Tatverdacht auf eine Person, die im Ermittlungsverfahren bislang allenfalls als Zeuge in Erscheinung getreten ist.
In der Wohnung des B soll nach Aussage des A der B den C geschlagen haben. In der Beschuldigtenvernehmung lässt sich B ein, dass sich A zuvor gegen dessen Willen Zutritt zur Wohnung verschafft habe. Laut Akte wurde A bislang nur als Zeuge vernommen.
7
Der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts gegen A wegen § 123 Abs. 1 StGB steht im Beispiel § 163a Abs. 1 S. 1 StPO entgegen. Erst wenn dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt worden ist, soll Anklage erhoben bzw. ein Strafbefehl beantragt werden.[2] Deshalb müssen Sie (vorbehaltlich anders lautender Anweisungen im Bearbeitervermerk) im B-Gutachten den Anfangsverdacht gem. § 152 Abs. 2 StPO gegen den Zeugen prüfen und die Einleitung des Strafverfahrens, insb. die verantwortliche Vernehmung der betreffenden Person als Beschuldigten, in der Abschlussverfügung verfügen.
8
Die StPO kennt drei unterschiedliche Verdachtsstufen: