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Soziale Netzwerke werden seit einigen Jahren wegen ihres Umgangs mit strafbaren Hassbotschaften bzw. Hate Speech kritisiert. Im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber deshalb das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), das sozialen Netzwerken Compliance-Pflichten auferlegt, erlassen. Das vorliegende Werk untersucht die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke in Bezug auf rechtswidrige Nutzerinhalte insbesondere mit Fokus auf: - dem Telemediengesetzes (TMG), insb. dessen Haftungsprivilegierungen; - dem NetzDG; - der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit sowie den Compliance-Pflichten nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht; - den Compliance-Pflichten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV); - dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität sowie dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes.
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Seitenzahl: 1049
Timo Handel
Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main
Diese Veröffentlichung lag dem Promotionsausschuss Dr. iur. der Universität Bremen als Dissertation vor.
Gutachter: Prof. Dr. Sönke Florian Gerhold
Gutachter: Prof. Dr. Felix Herzog
Das Kolloquium fand am 16. Juli 2020 statt.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
ISBN: 978-3-8005-1782-4
© 2021 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Druck: WIRmachenDRUCK GmbH, Backnang
Printed in Germany
Die vorliegende Arbeit wurde im Jahr 2020 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen als Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechtswissenschaft (doctor iuris) angenommen. Die Aktualität des behandelten Themas sowie der Umstand, dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten in Bezug auf soziale Netzwerke quasi täglich ändern, führten dazu, dass zwischen Einreichung der Arbeit im Januar 2020, ihrer gutachtlichen Bewertung sowie Promotionskolloquium und Veröffentlichung verschiedene Gesetzesvorhaben, die Einfluss auf soziale Netzwerke sowie ihre straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit haben, auf den Weg gebracht wurden. Mit der Berücksichtigung der durch das Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze (BGBl. 2020 I, S. 2456) eingetretenen Gesetzesänderungen, etwa mit Blick auf Videosharingplattform-Anbieter (etwa § 2 Satz 1 Nr. 11 TMG, siehe Kapitel 1 A. I. 2. e.; §§ 10a, 10b TMG, siehe Kapitel 6 B. III. 2.), audiovisuelle Mediendiensteanbieter (siehe Kapitel 3 G. I. 2.) und das Herkunftslandprinzip (siehe Kapitel 2 C.) sowie der Gesetzesänderungen durch den am 7.11.2020 in Kraft getretenen Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland, mit welchem der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) durch den Medienstaatsvertrag (MStV) ersetzt und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geändert wurde (insb. Kapitel 6), wurde die Arbeit an die geänderte Rechtslage angepasst. Berücksichtigt wurde ebenfalls das 60. Gesetz zur Änderung des StGB – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111, 130 StGB bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020 (BGBl. 2020 I, S. 2600).
Da das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BT-Drucks. 19/17741 und BT-Drucks. 19/20163) bereits am 18.6.2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde und seiner Ausfertigung durch den Bundespräsidenten letztlich nur noch eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an den „Bestandsdatenauskunft II“-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.5.2020 (Az. 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13) entgegensteht (siehe BT-Drucks. 19/23867, S. 3), wurden auch die darin enthaltenen Neuregelungen für das NetzDG in einer Art Ausblick für die Drucklegung berücksichtigt (etwa in Kapitel 7 D. II., Kapitel 7 E. IV. 1. und Kapitel 7f. III. 2.). Zudem fand am 6.5.2020 die erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (BT-Drucks. 19/18792) im Deutschen Bundestag statt. Der Gesetzesentwurf berücksichtigte bereits eine Vielzahl der mit der Evaluierung des NetzDG vorgeschlagenen Änderungen, sodass auch die von dem Entwurf vorgesehenen Änderungen – dort wo sie relevant würden – als Ausblick in die Arbeit aufgenommen wurden (etwa in Kapitel 7 E. IV. und Kapitel 7 insgesamt). Ebenfalls als Ausblick auf weitere geplante Pflichten für Anbieter sozialer Netzwerke wurden Ausführungen zu §§ 24a, 24d JuSchG-E nach dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes (BT-Drucks. 19/24909) in die Arbeit aufgenommen (siehe Kapitel 6 C.).
Meinem Doktorvater, Herrn Prof. Dr. Sönke Florian Gerhold, danke ich herzlich für seine Betreuung und Unterstützung der vorliegenden Arbeit und seine stetige Förderung meiner Person.
Herrn Prof. Dr. Felix Herzog danke ich ebenso herzlich für die Erstellung des Zweitgutachtens.
Dank gebührt zu dem Herrn Dr. Amir Makee Mosa für seine Unterstützung, insbesondere in der Anfangszeit der vorliegenden Arbeit und der damit verbundenen Findungsphase. Ebenso danke ich meinen Kollegen Herrn Rechtsanwalt Jörg Bielefeld und Herrn Rechtsanwalt Alexander Schmid, die mir stets die erforderliche Flexibilität zur Fertigstellung der Arbeit ermöglichten.
Ganz besonders danke ich jedoch meinen Eltern, die mich all die Jahre unermüdlich unterstützt haben.
Frankfurt am Main, Dezember 2020
Timo Handel
Vorwort
Inhaltsübersicht
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
Kapitel 1 Soziale Netzwerke, Hassbotschaften und Fake News
A. Soziale Netzwerke im Internet
B. Hassbotschaften, Hate Speech und Hassrede
C. Fake News
Kapitel 2 Die Anwendbarkeit deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke175
A. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts
B. Die Anwendbarkeit deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts
C. Ausschluss des deutschen Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts durch das Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG)?
D. Ergebnis zur Anwendbarkeit deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke
Kapitel 3 Die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach dem TMG
A. Die verschiedenen Diensteanbieter des TMG und das Haftungsregime der §§ 7ff. TMG
B. Historische Entwicklung des Haftungsregimes
C. Anwendbarkeit des TMG auf die Diensteanbieter sozialer Netzwerke
D. Der Begriff der „Verantwortlichkeit“
E. Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierungen im Strafrecht
F. Prüfungsstandort und dogmatische Einordnung der Haftungsprivilegierungen des TMG
G. Die Verantwortlichkeit für eigene Informationen, § 7 Abs. 1 TMG
H. Die Verantwortlichkeit bei der Durchleitung von Informationen, § 8 TMG
I. Die Verantwortlichkeit bei der Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen, § 9 TMG
J. Die Verantwortlichkeit bei der Speicherung von Informationen, § 10 Satz 1 TMG
K. Haftung des Diensteanbieters nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG
L. Ergebnis zur Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach dem TMG
Kapitel 4 Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
A. Tun oder Unterlassen – Anknüpfungspunkte für einen straf- und bußgeldrechtlichen Vorwurf
B. Täterschaft oder Teilnahme
C. Die Voraussetzungen einer Beihilfestrafbarkeit durch Unterlassen
D. Die Voraussetzungen einer ordnungwidrigkeitenrechtlichen Verantwortlichkeit
E. Sonderkonstellation: Beihilfe durch Werbevermarktung
F. Ergebnis zu den Voraussetzungen der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Kapitel 5 Compliance-Pflichten nach den allgemeinen Regelungen
A. Aufsichtspflichtverletzung, § 130 OWiG
B. Verbandsgeldbuße, § 30 OWiG
C. Zurechnung an deutsche Tochterunternehmen
D. Ergebnis zu Compliance-Pflichten nach den allgemeinen Regelungen
Kapitel 6 Verantwortlichkeiten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
A. Die Aufsicht über Telemedien nach dem MStV
B. Die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
C. Ausblick: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
D. Ergebnis zu den Verantwortlichkeiten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
Kapitel 7 Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
A. Einführung in das NetzDG
B. Sinn und Zweck des NetzDG
C. Der Anwendungsbereich des NetzDG, § 1 NetzDG
D. Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
E. Die wesentlichen Regelungen des NetzDG
F. Verfassungsmäßigkeit des NetzDG
G. Vereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben
H. Ergebnis zum NetzDG
Kapitel 8 Schlussbetrachtung – Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet
A. Zusammenfassung der Ergebnisse
B. Die Notwendigkeit von Compliance-Vorgaben und -Maßnahmen
C. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Vorwort
Inhaltsübersicht
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
Kapitel 1 Soziale Netzwerke, Hassbotschaften und Fake News
A. Soziale Netzwerke im Internet
I. Die Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks
1. Plattformen im Internet
2. Telemediendiensteanbieter
a. Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften
b. Telemedien
aa. Elektronische Informations- und Kommunikationsdienste
bb. Keine Telekommunikationsdienste i.S.d. § 3 Nr. 24 TKG
cc. Keine telekommunikationsgestützten Dienste i.S.d. § 3 Nr. 25 TKG
dd. Kein Rundfunk i.S.d. § 2 RStV bzw. § 2 MStV
ee. Ergebnis zur Qualifizierung sozialer Netzwerke als Telemedien
c. Eigene und fremde Telemedien des Diensteanbieters
d. Bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln
e. Videosharingplattform-Anbieter, § 2 Satz 1 Nr. 11 TMG
aa. Sendungen und nutzergenerierte Videos
bb. Keine redaktionelle Verantwortung des Diensteanbieters
cc. Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln
dd. Bereitstellung von Sendungen und nutzergenerierten Videos für die Allgemeinheit als Hauptzweck oder wesentliche Funktion
ee. Trennbare Teile von Telemedien
ff. Ergebnis zu Videosharingplattform-Anbietern
f. Ergebnis zur Qualifizierung der Anbieter sozialer Netzwerke als Telemediendiensteanbieter
3. Nutzer
4. Beliebige Inhalte
a. Der Begriff der „Information“ des TMG
b. Bedeutung für den Begriff des Inhalts des NetzDG
c. Ergebnis zum Begriff des Inhalts i.S.d. NetzDG
5. Teilen oder öffentliches Zugänglichmachen der Inhalte
6. Ergebnis zur Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks
II. Typische Funktionen sozialer Netzwerke als Querschnitt klassischer Online-Angebote
1. Typische Funktionen sozialer Netzwerke
a. Nutzerprofile
b. Vernetzungsfunktion
c. Social Sharing
d. Nachrichten- bzw. Mail- und Messenger- bzw. Chat-Funktion
e. Gruppen
f. Veranstaltungsseiten
g. Orte und Bewertungsmöglichkeiten
h. Unternehmens- und Fan-Seiten bzw. Fanpages
i. News Feed
j. Suchfunktion
2. Soziale Netzwerke als Querschnitt verschiedener Online-Angebote
III. Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und Co.
B. Hassbotschaften, Hate Speech und Hassrede
C. Fake News
Kapitel 2 Die Anwendbarkeit deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke175
A. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts
I. Ort der täterschaftlichen Begehung
II. Ort der Teilnahme
1. Handlungs- und Unterlassungsort des Teilnehmers
2. Ort der Haupttat
a. Handlungsort des Täters, § 9 Abs. 1 Var. 1 StGB
b. Erfolgsort
aa. Erfolgsdelikte in Form von Verletzungsdelikten
bb. Gefährdungsdelikte
(1) Konkrete Gefährdungsdelikte
(2) Abstrakte Gefährdungsdelikte
(a) Theorie vom Ort der realisierten Gefahr
(b) Theorie vom Ort der möglichen Realisierung der Gefahr
(c) Theorie vom Tathandlungserfolg
(d) Rechtsprechung des BGH
(e) Zwischenergebnis
(3) Abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte
(a) Alte Rechtsprechung des BGH
(b) Neue Rechtsprechung des BGH
cc. Ergebnis zum Erfolgsort
c. Begrenzung der Anwendung deutschen Strafrechts
aa. Der objektive Ansatz eines besonderen Inlandsbezugs
bb. Der subjektive Ansatz eines besonderen Inlandsbezugs
cc. Rückgriff auf § 7 StGB zur Begründung eines besonderen Inlandsbezugs
dd. Nichtanwendbarkeit deutschen Strafrechts analog Art. 296 EGStGB?
ee. Hier vertretene Auffassung
3. Ergebnis zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts
B. Die Anwendbarkeit deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts
C. Ausschluss des deutschen Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts durch das Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG)?
I. Anwendbarkeit des Herkunftslandprinzips auf das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
II. Voraussetzungen des Herkunftslandprinzips
1. Diensteanbieter
2. Niederlassung des Diensteanbieters in einem anderen Mitgliedstaat
a. Das Sitzland als Ort der Niederlassung
b. Das Sitzland von Videosharingplattform-Anbietern
3. Telemedien, die in Deutschland angeboten oder verbreitet werden
4. Geschäftsmäßige Telemedien
5. Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs
III. Die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip
1. Einzelfallausnahme
2. Beeinträchtigung oder qualifizierte Gefahr
3. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TMG
4. Konsultations- und Informationspflichten
IV. Ergebnis zum Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG)
D. Ergebnis zur Anwendbarkeit deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke
Kapitel 3 Die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach dem TMG
A. Die verschiedenen Diensteanbieter des TMG und das Haftungsregime der §§ 7ff. TMG
I. Der Contentprovider
II. Der Network- und Accessprovider
III. Das Proxy-Caching
IV. Hostprovider
B. Historische Entwicklung des Haftungsregimes
I. Das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)
II. Die E-Commerce-Richtlinie (ECRL)
III. Das Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz (EGG)
IV. Das Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG)
V. Zweites und drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes
C. Anwendbarkeit des TMG auf die Diensteanbieter sozialer Netzwerke
D. Der Begriff der „Verantwortlichkeit“
E. Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierungen im Strafrecht
F. Prüfungsstandort und dogmatische Einordnung der Haftungsprivilegierungen des TMG
I. Die zweistufigen Modelle
1. Eigenständiger Vorfilter
2. Eigenständiger Nachfilter
3. Tatbestandsintegrierter Filter
II. Die einstufigen Modelle
1. Tatbestandsmodifizierung
2. Vorsatzlösung
3. Rechtfertigungsgrund
4. Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe
5. Persönlicher Strafausschließungsgrund
III. Stellungnahme
1. Bevorzugung der zweistufigen Vorfilter-Lösung
a. Ausführungen in Gesetzesbegründungen
b. Haftungsprivilegierungen beinhalten eine Weichenstellung
c. Prüfungseffizienz
d. Horizontale, querschnittartige und rechtsgebietsübergreifende Regelungen
e. Mögliche Doppelprüfung
f. Positive Tätigkeiten der Diensteanbieter
g. Kein dogmatischer Bruch
h. Kein tatbestandsintegrierter Filter
i. Keine Vorsatzmodifikation
j. Keine Rechtfertigungsgründe
k. Keine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe
l. Keine persönlichen Strafausschließungsgründe
m. Ergebnis zur zweistufigen Vorfilter-Lösung
2. Bedeutung der dogmatischen Einordnung für die Annahme eines Irrtums
a. Irrtümer bei persönlichen Strafausschließungsgründen
b. Folgen einer Übertragung dieser Grundsätze auf die §§ 8 bis 10 TMG
c. Beschränkter Irrtum aufgrund subjektiver Elemente der Haftungsprivilegierungen
d. Beschränkter umgekehrter Irrtum?
e. Ergebnis zur Bedeutung der dogmatischen Einordnung für die Annahme eines Irrtums
3. Bedeutung der Einordnung für die Teilnahmestrafbarkeit
4. Bedeutung der Einordnung für das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG
5. Ergebnis zur dogmatischen Einordnung der Haftungsprivilegierungen des TMG
G. Die Verantwortlichkeit für eigene Informationen, § 7 Abs. 1 TMG
I. Der Begriff des allgemeinen Gesetzes
II. Diensteanbieter
1. Exkurs: Nutzer sozialer Netzwerke als Diensteanbieter
2. Audiovisueller Mediendiensteanbieter, § 2 Satz 1 Nr. 7 TMG
3. Videosharingplattform-Anbieter, § 2 Satz 1 Nr. 11 TMG
4. Ergebnis zum Begriff des Diensteanbieters
III. Eigene Informationen des Diensteanbieters
1. Informationen i.S.d. TMG
2. Abgrenzung: eigene/fremde Informationen
a. Originär eigene Informationen des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks
b. Originär fremde Informationen des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks
c. Zu-Eigen-Machen von Informationen durch den Diensteanbieter
aa. Vertretene Ansätze für ein Zu-Eigen-Machen fremder Informationen
(1) Abgrenzung entsprechend dem Presse- bzw. Äußerungsrecht
(2) Entsprechend der urheberrechtlichen Veranstalterhaftung
(3) Kommerzielle bzw. wirtschaftliche Interessen
(4) Einräumung von Nutzungsrechten
(5) Zurverfügungstellung der eigenen Webseite
(6) (Vorab-)Kontrolle der Informationen
(7) Unterlassene Kontrolle der Informationen
(8) Zu-Eigen-Machen durch Hinweis und Zeitablauf
(9) Telemedienspezifische Lösung
(10) Aktive Rolle des Diensteanbieters
bb. Ablehnende Ansicht
cc. Der I. Zivilsenat des BGH
dd. Stellungnahme
(1) Richtlinienkonforme Auslegung der §§ 7ff. TMG
(2) Untauglichkeit presserechtlicher Grundsätze
(3) Untauglichkeit kommerzieller Interessen
(4) Untauglichkeit der urheberrechtlichen Veranstalterhaftung
(5) Untauglichkeit einer bewussten Übernahme der Information
(6) Untauglichkeit des Abstellens auf eine Vorabkontrolle
(7) Untauglichkeit der Zurverfügungstellung der eigenen Webseite
(8) Untauglichkeit der Einräumung von Nutzungsrechten
(9) Ablehnung aufgrund der Unschärfe der Voraussetzungen eines Zu-Eigen-Machens
(10) Ergebnis zum Zu-Eigen-Machen fremder Informationen
d. Zu-Eigen-Machen der Nutzerbeiträge in sozialen Netzwerken
3. Ergebnis zum Begriff der eigenen Informationen
IV. Ergebnis zur Verantwortlichkeit nach § 7 Abs. 1 TMG
H. Die Verantwortlichkeit bei der Durchleitung von Informationen, § 8 TMG
I. Die Verantwortlichkeit bei der Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen, § 9 TMG
J. Die Verantwortlichkeit bei der Speicherung von Informationen, § 10 Satz 1 TMG
I. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG
1. Diensteanbieter
a. EU- und Nicht-EU-Anbieter erfasst
b. Keine Unterscheidung zwischen kommerziellen und nichtkommerziellen Anbietern
aa. ECRL unterscheidet zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Angeboten
bb. Kein Verstoß gegen die ECRL
cc. Soziale Netzwerke als gegen Entgelt erbrachte Dienste
dd. Zwischenergebnis
c. Verantwortlich handelnde Personen des Diensteanbieters
d. Ergebnis zum Begriff des Diensteanbieters i.S.d. TMG
2. Fremde Informationen
3. Für einen Nutzer speichern
a. Nutzer
b. Speichern der Information für einen Nutzer
aa. Speichern
bb. Für den Nutzer
cc. Ergebnis zur Speicherung einer Information für einen Nutzer
4. Keine Kenntnis der rechtswidrigen Handlung oder der Information
a. Kenntnis
aa. Menschliche Kenntnis erforderlich
bb. Mindestens Wissen im Sinne eines dolus directus 2. Grades
cc. Kenntnisvermittlung durch jegliche Informanten
dd. Nur bei konkreten Hinweisen
ee. Ergebnis zur Kenntnis i.S.d. § 10 TMG
b. Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erforderlich?
aa. Die Rechtswidrigkeit muss von der Kenntnis umfasst sein
bb. Keine Kenntnis der Rechtswidrigkeit erforderlich
cc. Differenzierende Ansicht
dd. Stellungnahme
(1) Auslegung nach Art. 14 Abs. 1 ECRL
(2) Vergleich mit Art. 15 Abs. 1 ECRL und § 7 Abs. 2 TMG
(3) Vergleich mit allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen
(4) Dilemma des Diensteanbieters
(a) Spannungsverhältnis aus Rechts- und Vertragspflichten
(b) Risikobeschränkung durch AGB
(5) Differenzierung aus Billigkeitsgründen
(6) Ergebnis zum Erfordernis der Kenntnis der Rechtswidrigkeit
c. Zurechnung der Kenntnis
aa. Allgemeine Kenntniszurechnung im Rahmen von § 10 TMG
bb. Keine Kenntniszurechnung im strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Kontext
cc. Ergebnis zur Kenntniszurechnung
5. Keine teleologische Reduktion des § 10 TMG
6. Ergebnis zu § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG
II. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG
1. Tätigwerden zum Entfernen oder Sperren der Information
2. Unverzüglichkeit des Tätigwerdens
3. Möglichkeit und Zumutbarkeit der Zugangssperrung und Entfernung
4. Ergebnis zu § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG
III. Ausnahme des § 10 Satz 2 TMG
IV. Ergebnis zur Haftungsprivilegierung des § 10 TMG
K. Haftung des Diensteanbieters nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG
L. Ergebnis zur Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach dem TMG
Kapitel 4 Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
A. Tun oder Unterlassen – Anknüpfungspunkte für einen straf- und bußgeldrechtlichen Vorwurf
I. Abgrenzung von Tun und Unterlassen
1. Das sog. Energiekriterium
2. Die sog. Kausalitätsformel
3. Kombination von Kausalitätsformel und Energiekriterium
4. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit
II. Tun oder Unterlassen des Diensteanbieters
1. Das Betreiben des sozialen Netzwerks bzw. Bereitstellen des Speicherplatzes
2. Unterlassen von (Vorab-)Kontrollen der Informationen
a. Isolierte Betrachtung unterlassener Kontrollen
b. Zusammentreffen mit dem Betreiben des sozialen Netzwerks
c. Gesetzlicher Ausschluss einer allgemeinen Kontrollpflicht
d. Zwischenergebnis
3. Unterlassen des Sperrens und Entfernens nach Kenntnisnahme von der rechtswidrigen Handlung oder der Information
a. Isolierte Betrachtung des unterlassenen Sperrens und Entfernens von rechtswidrigen Informationen
b. Zusammentreffen mit dem Betreiben des sozialen Netzwerks
aa. Echtes Zusammentreffen von Tun und Unterlassen
bb. Unechtes Zusammentreffen von Tun und Unterlassen
III. Ergebnis zu Tun und Unterlassen
B. Täterschaft oder Teilnahme
I. Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
1. Formal-objektive Theorie
2. Extrem subjektive Theorie
3. Tatherrschaftslehre
4. Normative Kombinationstheorie
II. Täterschaft des Diensteanbieters
1. Unmittelbarer Alleintäter durch positives Tun
a. Das Betreiben des sozialen Netzwerks bzw. Bereitstellen des Speicherplatzes
aa. Täterschaft oder Teilnahme
bb. Fehlender Vorsatz
cc. Haftungsprivilegierung nach § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG
b. Zwischenergebnis
2. Unmittelbare Alleintäterschaft durch Unterlassen
3. Nebentäterschaft
4. Mittelbare Täterschaft
a. Mittelbare Täterschaft durch positives Tun
b. Mittelbare Täterschaft durch Unterlassen
c. Zwischenergebnis
5. Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB
a. Mittäterschaft durch Bereitstellung des sozialen Netzwerks und Speicherung der Information
b. Mittäterschaft durch unterlassene Entfernung und Sperrung der rechtswidrigen Information
c. Zwischenergebnis
6. Ergebnis zur Täterschaft
III. Teilnahme
1. Anstiftung, § 26 StGB
2. Beihilfe, § 27 StGB
IV. Ergebnis zu Täterschaft und Teilnahme
C. Die Voraussetzungen einer Beihilfestrafbarkeit durch Unterlassen
I. Objektiver Tatbestand
1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
2. Förderung der Haupttat
a. Beihilfe zu einer bereits vollendeten Haupttat
b. Zwischenergebnis
3. Garantenstellung des Diensteanbieters
a. Garantenstellung aus Gesetz
b. Garantenstellung aus Ingerenz
c. Garantenstellung aus der Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle
aa. Vorliegen einer Gefahrenquelle
(1) Die Nutzer sozialer Netzwerke als Gefahrenquelle
(2) Soziale Netzwerke als Gefahrenquelle
bb. Verantwortlichkeit des Diensteanbieters für die Gefahrenquelle
cc. Einschränkende besondere Umstände
dd. Verantwortlichkeit der Leitungsorgane des Diensteanbieters
ee. Verantwortlichkeit von Mitarbeitern des Diensteanbieters
d. Keine Garantenstellung für ausländische Diensteanbieter?
e. Ergebnis zur Garantenstellung des Diensteanbieters
4. Inhalt der Garantenpflicht
a. Möglichkeit der Handlung
b. Erforderlichkeit der Handlung
c. Zumutbarkeit der Handlung
d. Ergebnis zum Inhalt der Garantenpflicht
5. Entsprechungsklausel
6. Beschränkung des objektiven Tatbestandes wegen berufstypischen Verhaltens?
a. Objektiver Ansatz
b. Objektiv-subjektiver Ansatz
c. Zwischenergebnis
II. Subjektiver Tatbestand
1. Doppelter Gehilfenvorsatz
a. Vorsatz bezüglich der vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat
b. Vorsatz bezüglich der Gehilfenhandlung
c. Modifizierung der Vorsatzanforderungen wegen berufstypischen Verhaltens?
2. Vorsatz bezüglich der Garantenstellung
III. Ergebnis zur Beihilfe durch Unterlassen
D. Die Voraussetzungen einer ordnungwidrigkeitenrechtlichen Verantwortlichkeit
E. Sonderkonstellation: Beihilfe durch Werbevermarktung
F. Ergebnis zu den Voraussetzungen der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Kapitel 5 Compliance-Pflichten nach den allgemeinen Regelungen
A. Aufsichtspflichtverletzung, § 130 OWiG
I. Kein Ausschluss der Ahndbarkeit durch § 10 Satz 1 TMG
II. Aufsichtspflichtiger i.S.d. § 130 Abs. 1 Satz 1 OWiG
1. Gesetzliche Vertreter und Organe als taugliche Täter gem. § 9 Abs. 1 OWiG
2. Gewillkürte Vertreter als taugliche Täter gem. § 9 Abs. 2 OWiG
III. Betriebsbezogene Zuwiderhandlung
1. Theorie des Sonderdelikts
2. Theorien der Betriebsbezogenheit von Allgemeindelikten
a. Abstellen auf die Tätigkeit des Betriebsangehörigen
b. Abstellen auf das Interesse des Betriebsangehörigen
c. Ausnutzung rechtlicher und tatsächlicher Handlungsmöglichkeiten
d. Innerer Zusammenhang mit dem Betätigungsfeld des Unternehmens
e. Kombinationstheorie des BGH
f. Zwischenergebnis
3. Einschaltung externer Dienstleister
IV. Unterlassen von gehörigen Aufsichtsmaßnahmen
V. Verhinderung oder wesentliche Erschwerung
VI. Ergebnis zu den Aufsichtspflichten nach § 130 OWiG
B. Verbandsgeldbuße, § 30 OWiG
I. Juristische Person oder Personenvereinigung i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 OWiG
II. Leitungsperson i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 OWiG
III. Anknüpfungstat einer Leitungsperson
1. Straftat oder Ordnungswidrigkeit
2. Unternehmensbezug der Anknüpfungstat
IV. Verfahren und Rechtsfolge
1. Selbstständiges Verfahren
2. Höhe der Geldbuße
V. Ergebnis zur Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG
C. Zurechnung an deutsche Tochterunternehmen
I. Zurechnung im Konzern
II. Organisationsverschulden im Konzern, §§ 30, 130 OWiG
III. Ergebnis zur Zurechnung an deutsche Tochterunternehmen
D. Ergebnis zu Compliance-Pflichten nach den allgemeinen Regelungen
Kapitel 6 Verantwortlichkeiten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
A. Die Aufsicht über Telemedien nach dem MStV
B. Die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
I. Unzulässige Angebote, § 4 JMStV
1. Absolut unzulässige Inhalte
2. Relativ unzulässige Inhalte
II. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote, § 5 JMStV
III. Weitere Pflichten für Diensteanbieter von Video-Sharing-Diensten
1. Maßnahmen zum Schutz vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten, § 5a JMStV
2. Meldung von Nutzerbeschwerden, § 5b JMStV i.V.m. §§ 10a, 10b TMG
a. Das Meldeverfahren der Videosharingplattform-Anbieter nach § 10a TMG
aa. Anwendbarkeit neben den spezialgesetzlichen Regelungen des NetzDG
bb. Verfahrensanforderungen nach § 10a Abs. 2 TMG
b. Das Abhilfeverfahren der Videosharingplattform-Anbieter nach § 10b TMG
aa. Umgang mit Beschwerden
bb. Gelegenheit zur Gegenvorstellung
cc. Schutz der Identität, § 10b Satz 2 Nr. 10 TMG
dd. Dokumentationspflicht, § 10b Satz 2 Nr. 11 TMG
c. Exkurs: Vorgaben für allgemeine Geschäftsbedingungen von Videosharingplattform-Anbieter nach § 10c TMG
IV. Aufsichtsmaßnahmen
V. Ordnungswidrigkeiten
VI. Straftatbestand des § 23 JMStV
VII. Ergebnis zur Verantwortlichkeit nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
C. Ausblick: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
I. Pflicht zu Vorsorgemaßnahmen, § 24a JuSchG-E
1. Geltung für Diensteanbieter sozialer Netzwerke
2. Angemessene und wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen
3. (Nicht-)Geltung der Pflicht des § 24a Abs. 1 Satz 1 JuSchG-E
4. Durchsetzung des § 24a JuSchG-E
II. Inländischer Empfangsbevollmächtigter, § 24d JuSchG-E
D. Ergebnis zu den Verantwortlichkeiten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
Kapitel 7 Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
A. Einführung in das NetzDG
B. Sinn und Zweck des NetzDG
C. Der Anwendungsbereich des NetzDG, § 1 NetzDG
I. Soziale Netzwerke i.S.d. § 1 Abs. 1 NetzDG
1. Soziale Netzwerke mit Gewinnerzielungsabsicht
2. Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten
a. Journalistisch-redaktionelle Angebote
aa. Journalistisch
bb. Redaktionell
cc. Gemischte Angebote
dd. Zwischenergebnis
b. Vom Diensteanbieter selbst verantwortet
c. Ergebnis zu journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten
3. Plattformen zur Individualkommunikation oder Verbreitung spezifischer Inhalte
a. Plattformen zur Individualkommunikation
b. Plattformen zur Verbreitung spezifischer Inhalte
II. Nutzergrenze
1. Sinn und Zweck der Nutzergrenze
2. Bestimmung der im Inland registrierten Nutzer
a. Registrierung eines Nutzers
b. Nutzer im Inland?
c. Umgang mit inaktiven Nutzern
d. Ergebnis zur Bestimmung der im Inland registrierten Nutzer
III. Ausländische Diensteanbieter
D. Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
I. Rechtswidrige Inhalte, § 1 Abs. 3 NetzDG
1. Sinn und Zweck der Auswahl der Straftatbestände
2. Verweis auf eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat
3. Beachtung von Sozialadäquanzklauseln und berechtigten Interessen
4. Berücksichtigung des Strafanwendungsrechts, §§ 3ff. StGB
5. Ergebnis zum Begriff des rechtswidrigen Inhalts i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG
II. Beschwerde über rechtswidrige Inhalte
E. Die wesentlichen Regelungen des NetzDG
I. Berichtspflicht, § 2 NetzDG
1. Sinn und Zweck der Berichtspflicht
2. Mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
3. Zugänglichkeit des veröffentlichten Berichts
4. Inhaltliche Anforderungen an den Bericht
a. Anstrengungen des Diensteanbieters, § 2 Abs. 2 Nr. 1 NetzDG
b. Darstellung der Mechanismen zur Übermittlung von Beschwerden und der Entscheidungskriterien, § 2 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG-E
aa. Die derzeit geltende Berichtspflicht des § 2 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG
bb. Anpassung der Berichtspflicht mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG-E
c. Anzahl der Beschwerden, § 2 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 4 NetzDG-E
d. Darstellung der personellen Ressourcen, § 2 Abs. 2 Nr. 4 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG-E
e. Mitgliedschaft in Branchenverbänden, § 2 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 6 NetzDG-E
f. Konsultation externer Stellen, § 2 Abs. 2 Nr. 6 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 7 NetzDG-E
g. Anzahl der Löschungen und Sperrungen, § 2 Abs. 2 Nr. 7 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 8 NetzDG-E
h. Bearbeitungszeit bis zur Löschung oder Sperrung, § 2 Abs. 2 Nr. 8 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 9 NetzDG-E
i. Maßnahmen zur Unterrichtung, § 2 Abs. 2 Nr. 9 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 10 NetzDG-E
j. Geplante neue Berichtspflichten
aa. Einsatz von Verfahren zur automatisierten Erkennung unzulässiger Inhalte, § 2 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG-E
bb. Bericht zum Gegenvorstellungsverfahren, § 2 Abs. 2 Nr. 11 NetzDG-E
cc. Informationszugang für Wissenschaft und Forschung, § 2 Abs. 2 Nr. 12 NetzDG-E
dd. Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der von rechtswidrigen Inhalten Betroffenen, § 2 Abs. 2 Nr. 13 NetzDG-E
ee. Zusammenfassende Darstellung, § 2 Abs. 2 Nr. 14 NetzDG-E
II. Wirksames und transparentes Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, § 3 NetzDG
1. Zugänglichkeit des Beschwerdeverfahrens
2. Gesetzliche Anforderungen an das Verfahren
a. Pflicht zur unverzüglichen Kenntnisnahme und Prüfung von Beschwerden, § 3 Abs. 2 Nr. 1 NetzDG
aa. Keine Konkretisierung des § 10 TMG
bb. Nur konkrete Beschwerden
cc. Auch fremdsprachige Beschwerden und Inhalte erfasst
dd. Kenntnisnahme des Diensteanbieters durch Wissensvertreter
ee. Unverzüglichkeit der Kenntnisnahme
b. 24-Stunden-Frist bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten, § 3 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG
aa. Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit
bb. Nichtberücksichtigung des gestuften Anhörungsverfahrens des BGH
cc. Offensichtlichkeit als Ausnahme in der Praxis
dd. Ausnahme von der 24-Stunden-Frist
ee. Ergebnis zur 24-Stunden-Frist bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten
c. Sieben-Tages-Frist bei im Übrigen rechtswidrigen Inhalten, § 3 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG
aa. Zeitliche Flexibilisierung
bb. Unwahrheit der Tatsachenbehauptung oder andere tatsächliche Umstände
cc. Übertragung der Entscheidung an eine anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung
(1) Keine offensichtlich rechtswidrigen Inhalte erfasst
(2) Bindungswirkung der Entscheidungsübertragung
(3) Kein Bußgeld bei Fehlentscheidungen der Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung
(4) Anforderungen an eine Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung
(5) Ausschluss der Übertragungsmöglichkeit
(6) Regelungen zur Datenübertragung und -verarbeitung, § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 NetzDG-E
(7) Ergebnis zur Entscheidungsübertragung an eine anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung
d. Pflicht zur Beweissicherung, § 3 Abs. 2 Nr. 4 NetzDG
e. Pflicht zur Information des Beschwerdeführers und des Nutzers, § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG
aa. Die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG
bb. Die Ergänzungen der Informationspflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NetzDG-E
(1) Begründung seiner Entscheidung, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 lit. a NetzDG-E
(2) Hinweis auf die Möglichkeit einer Gegenvorstellung, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 lit. b NetzDG-E
(3) Hinweis auf Möglichkeit der Strafanzeige, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 lit. c NetzDG-E
f. Dokumentationspflicht, § 3 Abs. 3 NetzDG
3. Pflichten der Leitung des sozialen Netzwerks nach § 3 Abs. 4 NetzDG
a. Monatliche Kontrollen, § 3 Abs. 4 Satz 1 NetzDG
b. Beseitigung organisatorischer Unzulänglichkeiten, § 3 Abs. 4 Satz 2 NetzDG
c. Deutschsprachige Schulungs- und Betreuungsangebote, § 3 Abs. 4 Satz 3 NetzDG
4. Übergangsfrist, § 6 Abs. 2 NetzDG
III. Inländischer Zustellungsbevollmächtigter, § 5 NetzDG
1. Zustellungsbevollmächtigter, § 5 Abs. 1 NetzDG
a. Erfasste Verfahren, § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 NetzDG
b. Geplante Ergänzung und Spezifizierung, § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 NetzDG-E
2. Empfangsberechtigter und Auskunftsverpflichteter, § 5 Abs. 2 NetzDG
IV. Weitere geplante Ergänzungen des NetzDG
1. Wirksames Verfahren für Meldungen bestimmter rechtswidriger Inhalte an das Bundeskriminalamt, § 3a NetzDG-E
a. Meldepflichtige Inhalte, § 3a Abs. 2 NetzDG-E
aa. Beschwerde über rechtswidrige Inhalte als Anknüpfungspunkt, § 3a Abs. 2 Nr. 1 NetzDG-E
bb. Entfernung oder Zugangssperrung, § 3a Abs. 2 Nr. 2 NetzDG-E
cc. Umfasste Straftatbestände, § 3a Abs. 2 Nr. 3 NetzDG-E
(1) Zur Auswahl der umfassten Straftatbestände
(2) Konkrete Anhaltspunkte für die Erfüllung der Straftatbestände und keine Rechtfertigung
b. Unverzügliche Prüfung und Meldung, § 3a Abs. 3 NetzDG-E
c. Zu übermittelnde Daten, § 3a Abs. 4 NetzDG-E
aa. Zu übermittelnder Inhalt, § 3a Abs. 4 Nr. 1 NetzDG-E
bb. IP-Adresse einschließlich Portnummer, § 3a Abs. 4 Nr. 2 NetzDG-E
cc. Umgang mit den übermittelten Daten
d. Elektronische Übermittlung, § 3a Abs. 5 NetzDG-E
e. Informationspflicht des Diensteanbieters, § 3a Abs. 6 NetzDG-E
f. Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt für Justiz, § 3a Abs. 7 NetzDG-E
2. Gegenvorstellungsverfahren, § 3b NetzDG-E
a. Zugänglichkeit und Beginn des Gegenvorstellungsverfahrens, § 3b Abs. 1 Satz 2 bis 4 NetzDG-E
aa. Überprüfung auf Antrag, § 3b Abs. 1 Satz 2 NetzDG-E
bb. Pflicht zur Zurverfügungstellung eines Verfahrens zur Antragstellung, § 3b Abs. 1 Satz 3 NetzDG-E
cc. Unterrichtung in der Begründung der ursprünglichen Entscheidung, § 3b Abs. 1 Satz 4 NetzDG-E
b. Das vorzuhaltende Verfahren, § 3b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 NetzDG-E
aa. Überprüfung einer ursprünglichen Entscheidung
bb. Anforderungen an das Verfahren nach § 3b Abs. 2 NetzDG-E
(1) Informations- und Anhörungspflicht des Diensteanbieters, § 3b Abs. 2 Nr. 1 NetzDG-E
(2) Hinweispflicht des Diensteanbieters, § 3b Abs. 2 Nr. 2 NetzDG-E
(3) Pflicht zur unverzüglichen Überprüfung, § 3b Abs. 2 Nr. 3 NetzDG-E
(4) Pflicht zur einzelfallbezogenen Begründung der Überprüfungsentscheidung, § 3b Abs. 2 Nr. 4 NetzDG-E
(5) Geheimhaltung der Identität von Beschwerdeführer und Nutzer, § 3b Abs. 2 Nr. 5 NetzDG-E
3. Anerkennung privatrechtlicher Schlichtungsstellen, § 3c NetzDG-E
a. Die Anerkennung als Schlichtungsstelle
b. Das Schlichtungsverfahren
4. Sonderregelungen für Videosharingplattform-Dienste
a. Für Videosharingplattform-Dienste geltende Vorschriften, § 3e NetzDG-E
aa. Nutzergrenze für Anwendungseinschränkungen, § 3e Abs. 2 NetzDG-E
(1) Anwendungsbeschränkung auf Anbieter mit Sitzland Deutschland
(2) Beschränkung auf bestimmte Inhaltskategorien und Straftatbestände, § 3e Abs. 2 Satz 2 NetzDG-E
(a) Erfasste Inhaltskategorien
(b) Umfasste Straftatbestände
(3) Nichtanwendbarkeit bestimmter Regelungen, § 3e Abs. 2 Satz 3 NetzDG-E
bb. Sonderregelung zum Herkunftslandprinzip, § 3e Abs. 3 NetzDG-E
(1) Erfordernis einer Einzelfallanordnung, § 3e Abs. 3 Satz 1 NetzDG-E
(2) § 3 Abs. 5 TMG als Anordnungsvoraussetzung, § 3e Abs. 3 Satz 2 NetzDG-E
(3) Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 TMG
cc. Vorgaben für Nutzungsbedingungen, § 3e Abs. 4 NetzDG-E
b. Behördliche Schlichtung für Streitigkeiten mit Videosharingplattform-Diensten, § 3f NetzDG-E
5. Übergangsfristen für die geplanten Änderungen
V. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren des NetzDG
1. Taugliche Täter
a. Taugliche Täter nach § 9 Abs. 1 OWiG
b. Taugliche Täter nach § 9 Abs. 2 OWiG
2. Bußgeldtatbestände
a. Verstoß gegen die Berichtspflicht, § 4 Abs. 1 Nr. 1 NetzDG
b. Verstoß gegen das Vorhalten eines wirksamen Beschwerdemanagements, § 4 Abs. 1 Nr. 2 NetzDG
c. Verstoß gegen die Zurverfügungstellung eines wirksamen Verfahrens zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, § 4 Abs. 1 Nr. 3 NetzDG
d. Verstoß gegen die Pflicht zur Überwachung des Umgangs mit Beschwerden, § 4 Abs. 1 Nr. 4 NetzDG
e. Verstoß gegen die Pflicht zur Beseitigung von organisatorischen Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden, § 4 Abs. 1 Nr. 5 NetzDG
f. Verstoß gegen Schulungs- und Betreuungspflichten, § 4 Abs. 1 Nr. 6 NetzDG
g. Verstoß gegen die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten und Empfangsberechtigten, § 4 Abs. 1 Nr. 7 NetzDG
h. Verstoß des Empfangsberechtigten gegen die Pflicht auf Auskunftsersuchen zu reagieren, § 4 Abs. 1 Nr. 8 NetzDG
i. Geplante weitere Bußgeldtatbestände
aa. Verstoß gegen das Vorhalten eines wirksamen und transparenten Gegenvorstellungsverfahrens, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 NetzDG-E
bb. Verstoß gegen die Zurverfügungstellung eines Verfahrens zur einfachen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation hinsichtlich einer Gegenvorstellung, § 4 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 NetzDG-E
cc. Verstoß gegen das Vorhalten eines wirksamen Meldeverfahrens nach § 3a NetzDG-E, § 4 Abs. 1 Nr. 6a bzw. 7 NetzDG-E
3. Verbandsgeldbuße und Organisationsverschulden, §§ 30, 130 OWiG
4. Höhe der Geldbuße
a. Allgemeine Zumessungskriterien
b. Bußgeldzumessung nach den NetzDG-Bußgeldleitlinien
aa. Ermittlung des Grundbetrags
bb. Anpassung des Grundbetrags
cc. Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
dd. Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils
5. Ahndbarkeit von Auslandstaten bzw. ausländischen Diensteanbietern
6. Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit
7. Gerichtliches Vorabentscheidungsverfahren, § 4 Abs. 5 NetzDG
a. Zuständigkeit
b. Verfahren
c. Bindungswirkung und Unanfechtbarkeit
d. Kritik am gerichtlichen Vorabentscheidungsverfahren
8. Richtlinienkompetenz, § 4 Abs. 4 Satz 2 NetzDG
9. Spannungsverhältnis zum Strafverfahren
VI. Aufsichts- und Anordnungsbefugnis des Bundesamts für Justiz, § 4a NetzDG-E
F. Verfassungsmäßigkeit des NetzDG
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
a. Recht der Wirtschaft, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
b. Recht der öffentlichen Fürsorge, Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG
c. Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG
d. Gesetzgebung über die Telekommunikation, Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 2 GG
e. Zwischenergebnis
2. Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, Art. 72 Abs. 2 GG
3. Ergebnis zur formellen Verfassungsmäßigkeit
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
1. Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit, Art. 5 GG
a. Sachlicher Schutzbereich
aa. Die Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG
bb. Die Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG
cc. Die Medienfreiheiten, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
dd. Objektive Wertentscheidung
b. Persönlicher Schutzbereich
c. Eingriff
aa. Eingriff in die Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG
bb. Eingriff in die Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG
cc. Eingriff in die Medienfreiheiten, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
d. Rechtfertigung des Eingriffs
aa. Schranken
(1) Allgemeine Gesetze
(2) Bestimmungen zum Schutze der Jugend
(3) Recht der persönlichen Ehre
bb. Schranken-Schranken
(1) Zensurverbot, Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG
(2) Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG
(3) Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
(4) Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 Abs. 2 GG
(5) Allgemeines und besonderes Bestimmtheitsgebot, Art. 20 Abs. 2 und 3 GG und Art 103 Abs. 2 GG
(6) Verhältnismäßigkeit des Eingriffs
(a) Legitimer Zweck
(b) Geeignetheit
(c) Erforderlichkeit
(d) Angemessenheit bzw. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
(aa.) Abstrakte Betrachtung
(bb.) Gefahr eines Overblockings
(cc.) Gefahr von Chilling Effects
(dd.) Recht des ersten Zugriffs beim Diensteanbieter
(ee.) Kein ausdrücklich geregelter Anspruch auf Wiederherstellung gelöschter Inhalte
(ff.) Ungeeignetheit des Vorabentscheidungsverfahrens
(gg.) Abmilderung der Gefahr des Overblockings durch Flexibilisierung der 7-Tages-Frist
(hh.) Verbot eines absichtlichen und exzessiven Löschens
(ii.) Schaffung eines strukturierten und effektiven Verfahrens durch das NetzDG
(jj.) Gefahr eines Underblockings
(kk.) Einschränkende Wirkung von (rechtmäßigen) Hassbotschaften
(e) Ergebnis zu Art. 5 GG
2. Berufsfreiheit, Art. 12 GG
3. Eigentumsgrundrecht, Art. 14 GG
4. Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG
5. Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG
a. Ungleichbehandlung gegenüber herkömmlichen bzw. anderen Medien
b. Ungleichbehandlung innerhalb der Angebotskategorie soziale Netzwerke
c. Ergebnis zum Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG
6. Verstoß gegen den Nemo-tenetur-Grundsatz
III. Verfassungsrechtliche Auswirkungen der (geplanten) neuen Regelungen des NetzDG-E
1. Änderungen in Bezug auf Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung, § 3 Abs. 6 bis 9 NetzDG-E
2. Meldepflicht an das Bundeskriminalamt, § 3a NetzDG-E
a. Legitimer Zweck
b. Geeignetheit
c. Erforderlichkeit
aa. Vorschlag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
bb. Quick-Freeze-Verfahren
cc. Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers
dd. Ergebnis zur Erforderlichkeit
d. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
e. Ergebnis zu § 3a NetzDG-E
3. Einführung eines Gegenvorstellungsverfahrens, § 3b NetzDG-E
IV. Ergebnis zur verfassungsrechtlichen Prüfung
G. Vereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben
I. Verstoß gegen Art. 14 ECRL
1. Flexible Fristen der ECRL
2. Anknüpfungspunkt des Fristbeginns
3. Kein Erfolgserfordernis nach Art. 14 ECRL
4. Ergebnis zu Art. 14 ECRL
II. Verbot allgemeiner Überwachungspflichten, Art. 15 Abs. 1 ECRL
III. Vereinbarkeit mit dem Herkunftslandprinzip, Art. 3 ECRL
1. Ausnahme des Art. 3 Abs. 4 lit. a Ziff. i ECRL
a. Nicht ein bestimmter Dienst der Informationsgesellschaft
b. Nichtvorliegen einer Einzelfallmaßnahme
c. Konsultationspflicht und Dringlichkeit der Maßnahme
d. Zwischenergebnis
2. Umsetzung des Herkunftslandprinzips durch § 3 TMG
3. Ergebnis zum Herkunftslandprinzip
IV. Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
V. Ergebnis zur europarechtlichen Vereinbarkeit
H. Ergebnis zum NetzDG
Kapitel 8 Schlussbetrachtung – Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet
A. Zusammenfassung der Ergebnisse
B. Die Notwendigkeit von Compliance-Vorgaben und -Maßnahmen
C. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
a.A.
andere/r Ansicht
a.a.O.
am angegebenen Ort
a.E.
am Ende
a.F.
alte Fassung
Abs.
Absatz
Abschn.
Abschnitt
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AfP
Archiv für Presserecht (Zeitschrift)
AG
Amtsgericht, Aktiengesellschaft
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alt.
Alternative
ÄndRL
Änderungsrichtlinie
Anm.
Anmerkung
AöR
Archiv des öffentlichen Rechts (Zeitschrift)
Art.
Artikel
AT
Allgemeiner Teil
AVMD-RL
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.3.2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) geändert durch Art. 1 ÄndRL (EU) 2018/1808 vom 14.11.2018
Bd.
Band
BeckRS
Beck-Rechtsprechungsdienst
Begr.
Begründer
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
Bitkom
Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e.V.
BIU
Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware e.V.
BKA
Bundeskriminalamt
BKAG
Bundeskriminalamtgesetz
BMJV
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BR-Drucks.
Bundesrats-Drucksache
BRD
Bundesrepublik Deutschland
bspw.
beispielsweise
BT-Drucks.
Bundestags-Drucksache
BVDW
Bundesverbandes Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V.
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
bzgl.
bezüglich
bzw.
beziehungsweise
CCZ
Corporate Compliance Zeitschrift
CR
Computer und Recht (Zeitschrift)
d.h.
das heißt
DAV
Deutscher Anwaltverein e.V.
DDR
Deutsche Demokratische Republik
ders.
derselbe
DJV
Deutscher Journalisten-Verband e.V.
DRB
Deutscher Richterbund, Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte e.V.
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
Electronic Mail
e.V.
eingetragener Verein
eco
Verband der Internetwirtschaft e.V. (eco)
ECRL
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb. des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), sog. E-Commerce-Richtlinie
EG
Europäische Gemeinschaft
EGG
Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz)
EGMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EL
Ergänzungslieferung
ElGVG
Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz)
EMRK
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention)
endg.
endgültig
et al.
et alia (lat. und andere)
etc.
et cetera
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EUV
Vertrag über die Europäische Union
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
f./ff.
folgende/fortfolgende
Fn.
Fußnote
FS
Festschrift
FSM
Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V.
GBA
Generalbundesanwalt
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gem.
gemäß
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GRCh
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
grds.
grundsätzlich
GRUR
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)
GRUR-Prax
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (Zeitschrift)
GRUR-RR
GRUR-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift)
GRURInt
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil (Zeitschrift)
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
GwG
Geldwäschegesetz
h.M.
herrschende Meinung
Halbs.
Halbsatz
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Hrsg.
Herausgeber
i.d.F.
in der Fassung
i.d. R
in der Regel
i.E.
im Ergebnis
i.e.S.
im engeren Sinne
i.S.d.
im Sinne der/des
i.S.v.
im Sinne von
i.V.m.
in Verbindung mit
insb.
insbesondere
IP
Internet Protocol (Internetprotokoll)
IPRB
IP-Rechtsberater (Zeitschrift)
ITRP
IT-Rechtsberater (Zeitschrift)
IuKDG
Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz)
JA
Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)
jM
juris – Die Monatszeitschrift
JMS-Report
Jugend Medien Schutz-Report (Zeitschrift)
JMStV
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) in der Fassung des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Modernisierungsstaatsvertrag).
JR
Juristische Rundschau (Zeitschrift)
Jura
Juristische Ausbildung (Zeitschrift)
jurisPR-ITR
juris PraxisReport IT-Recht
jurisPR-StrafR
juris PraxisReport Strafrecht
JuS
Juristische Schulung (Zeitschrift)
JZ
Juristen Zeitung
K&R
Kommunikation & Recht (Zeitschrift)
Kap.
Kapitel
KG
Kammergericht, Kommanditgesellschaft
KJM
Kommission für Jugendmedienschutz
LG
Landgericht
lit.
littera (lat. Buchstabe)
LKV
Landes- und Kommunalverwaltung (Zeitschrift)
LSVD
Lesben- und Schwulenverband (LSVD) e.V.
Ltd.
Limited
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
MA HSH
Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein
MDStV
Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag)
Mio.
Millionen
MMR
MultiMedia und Recht (Zeitschrift)
MStV
Medienstaatsvertrag vom 14./28.04.2020, in Kraft seit 7.11.2020
NetzDG
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz)
NJ
Neue Justiz (Zeitschrift)
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
Nr.
Nummer
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht
NStZ-RR
NStZ-Rechtsprechungs-Report-Strafrecht
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
OHG
Offene Handelsgesellschaft
OLG
Oberlandesgericht
OVG
Oberverwaltungsgericht
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeitengesetz)
PinG
Privacy in Germany (Zeitschrift)
RefE
Referentenentwurf
RGSt
Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
RL
Richtlinie
Rn.
Randnummer(n)
Rs.
Rechtssache
RStV
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) vom 31.8.1991 in der Fassung des Zweiundzwanzigsten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) außer Kraft seit 7.11.2020.
RW
Rechtswissenschaft – Zeitschrift für rechtswissenschaftliche Forschung
S.
Seite
SDÜ
Schengener Durchführungsübereinkommen
sog.
sogenannte/r
StA
Staatsanwaltschaft
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
StraFo
Strafverteidiger Forum (Zeitschrift)
TDG 1997
Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz) in der Fassung des IuKDG aus dem Jahr 1997.
TDG a.F.
Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz) in der Fassung des EGG aus dem Jahr 2001.
TKG
Telekommunikationsgesetz
TMG
Telemediengesetz
u.a.
unter anderem
Unterabs.
Unterabsatz
URL
Uniform Resource Locator
USA
United States of America (Vereinigte Staaten von Amerika)
usw.
und so weiter
v.
von, vom
Var.
Variante
vgl.
vergleiche
Vorb.
Vorbemerkung
VPN
Virtual Private Network
VPRT
Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V.
wistra
Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
WLAN
Wireless Local Area Network
WRP
Wettbewerb in Recht und Praxis (Zeitschrift)
z.B.
zum Beispiel
z.T.
zum Teil
ZGR
Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
ZHR
Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht
Ziff.
Ziffer
zit.
Zitiert
ZJS
Zeitschrift für das Juristische Studium
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Das Internet ist kein rechtsfreier Raum.1 Online wie offline gelten dieselben Regeln und Gesetze:2 „Was offline illegal ist, ist auch online illegal“.3 Für die Strafbarkeit von Äußerungen und der Verbreitung bestimmter Inhalte ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Äußerung oder Verbreitung offline oder online erfolgt.4 Ungeachtet dessen sind mittlerweile im Internet und vor allem in sozialen Netzwerken Beleidigungen einzelner Personen ebenso wie Anfeindungen von Bevölkerungs- und Glaubensgruppen, insb. Migranten, aber auch sonstige Bedrohungen an der Tagesordnung.5 Strafbare Inhalte im Internet können eine allgemeine Zielrichtung aufweisen und sich insbesondere gegen den Staat, seine Einrichtungen und die genannten Gruppen richten. Sie können sich aber auch direkt gegen einzelne individualisierte Personen richten. Dabei können auch ganze „Rachefeldzüge“ und „Shit-Storms“ gegen eine Person geführt werden.6 Eine Umfrage des Markt- und Meinungsforschungsinstituts forsa im Auftrag der Landesanstalt für Medien NRW aus dem Jahr 2020 kommt zu dem Ergebnis, dass 73 % der befragten Internetnutzer schon einmal Hate Speech im Internet gesehen haben, 24 % sogar häufig und 10 % sehr häufig.7 Das Institut für Demokratie und Zivilgesellschaft und weitere zivilgesellschaftliche Organisationen kommen in ihrer Studie zu ähnlichen Ergebnissen.8 Danach haben bereits 40 % der Befragten Hate Speech im Internet gesehen. Bei den Befragten im Alter von 18 bis 24 Jahren seien es sogar 73 % gewesen.
Die Verbreitung von beleidigenden, bedrohenden und volksverhetzenden Inhalten, aber auch Verstöße gegen die Urheberrechte Dritter, ebenso wie weitere Rechtsverletzungen bzw. Verwirklichungen von Straftatbeständen unter Nutzung von Telemedien werden durch eine mit der Nutzung des Telemediums bestehende räumliche Distanz zum Opfer, die zu einer Entpersonalisierung führt und damit die Hemmschwelle herabsetzt, besonders begünstigt.9 Das Gleiche gilt für die grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer anonymen oder pseudonymen Nutzung von sozialen Netzwerken.10 Gleichwohl erfolgt die Verbreitung derartiger Beiträge längst nicht mehr allein unter Benutzung eines anonymisierenden Pseudonyms, sondern zunehmend auch unter Verwendung des eigenen Namens (sog. Klarname).11 Ein schwer beleidigender Inhalt ist leichter im Internet, z.B. einem sozialen Netzwerk, „gepostet“ als dem Betroffenen auf der Straße ins Gesicht gesagt.12 Oder bezogen auf Urheberrechtsverstöße: Ein Musikalbum ist schneller und einfacher über eine Tauschbörse im Internet heruntergeladen, als dass man eine CD im Plattenladen heimlich einsteckt und den Laden verlässt, ohne zu bezahlen. Die Rechtsverletzung über das Internet kann „in Sekundenschnelle“ erfolgen und strafbare Inhalte sind grundsätzlich weltweit abrufbar, wobei sie zum Teil nicht „nur sehr lange online verfügbar“ bleiben, sondern aufgrund der möglichen Weiterverbreitung durch andere Nutzer kaum noch zu entfernen sind.13 Insofern kann eine Äußerung im Internet über die Wirkung einer Stammtischäußerung deutlich hinausgehen.14 Mit ihren vielfältigen Funktionen und Möglichkeiten zum Austausch von Inhalten und Informationen haben sich gerade soziale Netzwerke zu einem „der wichtigsten Kommunikationsmittel“, aber auch Informationsmittel der heutigen Zeit entwickelt,15 was dazu führt, dass die von ihnen geschaffenen Kommunikationsräume auch zur Verbreitung strafbarer Inhalte missbraucht werden.
Die Durchsetzung des geltenden Rechts in Bezug auf Sachverhalte mit Internetbezug bzw. Sachverhalte, denen die Nutzung von sozialen Netzwerken und anderen Telemedien zugrunde liegt, ist jedoch aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten schwierig und nicht immer gewährleistet. Bereits die Ermittlung des für eine Rechtsverletzung unmittelbar Verantwortlichen stellt die in ihren Rechten betroffenen Personen, aber auch die Strafverfolgungsbehörden wegen der technisch komplexen Vorgänge vor besondere Probleme, wenn die strafbare Handlung unter Nutzung eines Pseudonyms begangen wird. In diesem Fall ist es für die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig erforderlich, dass sie von dem Diensteanbieter des genutzten Telemediums die IP-Adresse16 des verantwortlichen Nutzers erlangen. Um die hinter einer IP-Adresse stehende Person zu identifizieren, ist jedoch zumindest eine weitere Anfrage an den Zugangs- bzw. Access-Provider erforderlich, der die festgestellte IP-Adresse an seinen Nutzer vergeben hat. Dieser kann anhand der IP-Adresse und unter Mitteilung eines festdefinierten Zeitpunkts – zumindest theoretisch – ermitteln, welchem Anschluss und damit welchem seiner Kunden bzw. Anschlussinhaber die IP-Adresse im gegenständlichen Zeitpunkt zuzuordnen war. Handelt es sich hierbei um einen Anschluss, der von einer Vielzahl von Personen genutzt wird, z.B. wenn über diesen ein Universitäts- oder Firmennetzwerk mit dem Internet verbunden ist, ist regelmäßig eine weitere Ermittlung bei dem jeweiligen Netzwerkbetreiber erforderlich, um den jeweiligen Netzwerknutzer zu identifizieren. Am Ende kann die Sicherstellung oder Beschlagnahme des identifizierten Computers, Smartphones etc. stehen, um mittels einer Auswertung der Daten den Täter ermitteln zu können.
Schwierigkeiten bei der Ermittlung des unmittelbar Verantwortlichen bestehen deshalb vor allem dann, wenn die vom Täter genutzten Telemedien keine IP-Adressen speichern oder aber diese bereits wegen Zeitablaufs gelöscht sind. Gleiches gilt, wenn der Täter seine IP-Adresse verschleiert.17 Eine Strafverfolgung des unmittelbaren Täters scheidet in aller Regel auch aus, wenn dieser im Ausland wohnhaft ist und dort handelt, was aufgrund der Globalität des Internets nicht selten vorkommt. Gerade diese „Anonymität und Globalität der Datenkommunikation im Internet“ führen dazu, dass gegen den unmittelbaren Täter in vielen Fällen nicht vorgegangen werden kann.18 Oftmals bleibt nur die Möglichkeit eines Vorgehens gegen die „Diensteanbieter als mittelbar Beteiligte“.19
Im Jahr 2015 rief deshalb der ehemalige Bundesjustizminister Heiko Maas eine sog. Task Force zur Bekämpfung des Phänomens der sog. Hassbotschaften in sozialen Netzwerken ins Leben, deren Ziel es sein sollte, einen Umgang mit derartigen Beiträgen im Internet im Wege einer Selbstregulierung der Diensteanbieter – ggf. mit staatlicher Unterstützung – zu regeln.An dieser Task Force nahmen neben den Diensteanbietern Facebook, Google und Twitter auch diverse Organisationen der Zivilgesellschaft20 teil. Am 15.12.2015 veröffentlichte die Task Force ihr Ergebnispapier „Gemeinsam gegen Hassbotschaften“. Mit diesem verpflichteten sich die Teilnehmer zu diversen Maßnahmen im Umgang mit der Identifizierung, Prüfung und Entfernung von Hassbotschaften auf ihren Plattformen.
Ein ähnliches Vorgehen wie die Task Force wählte auch die Europäische Kommission, indem sie zusammen mit Facebook, Microsoft, Twitter und YouTube am 31.5.2016 einen „Code of conduct on countering illegal hate speech“ präsentierte. Mit diesem verpflichteten sich die Diensteanbieter ebenfalls auf freiwilliger Basis unter anderem dazu, effektive Prozesse einzuführen, um Beschwerden über illegale Hate Speech zu prüfen und derartige Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.21 Ebenfalls verpflichteten sie sich, den Großteil der Beschwerden binnen 24 Stunden zu bearbeiten.22
Fast zeitgleich mit diesen freiwilligen Selbstverpflichtungen hat die Staatsanwaltschaft Hamburg Vorermittlungen zunächst gegen die Geschäftsführer der deutschen Facebook-Tochter, der Facebook Germany GmbH, wegen Beihilfe zur Volksverhetzung aufgenommen.23 Aber auch gegen Mark Zuckerberg24 persönlich und weitere Verantwortliche der Facebook Inc. und der Facebook Ireland Ltd. kam es zu Strafanzeigen.25 Die Vorermittlungen wurden durch die Staatsanwaltschaft Hamburg in der Folgezeit eingestellt.26 Zur Begründung wurde in erster Linie das Fehlen einer Garantenstellung i.S.d. § 13 Strafgesetzbuch (StGB) angeführt.27 Im November 2016 wurden von der Staatsanwaltschaft München I ebenfalls Vorermittlungen gegen verantwortliche Personen von Facebook aufgenommen.28 Mit Verfügung vom 26.2.2018 entschied die Staatsanwaltschaft München I schließlich von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 152 Abs. 1 StPO abzusehen.29
Die Frage nach einer grundsätzlichen strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit der Diensteanbieter und der für sie tätigen Personen stellt sich deshalb im besonderen Maße und ist „für die Internet-Wirtschaft [...] von zentraler Bedeutung“.30 Bejaht man diese, drohen den für einen Diensteanbieter handelnden Personen Freiheits- und Geldstrafen, aber auch empfindliche Geldbußen. Hohe Geldbußen drohen wegen § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) auch dem Unternehmen bzw. der juristischen Person oder Personenvereinigung als Diensteanbieter eines sozialen Netzwerks.
Daneben regelt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) für Diensteanbieter sozialer Netzwerke umfassende Compliance-Pflichten, die bei mangelhafter Umsetzung zu erheblichen Geldbußen bis zu 50 Mio. Euro führen können.
Die vorliegende Arbeit untersucht im Hinblick auf die bestehenden Problemlagen rund um Hassbotschaften bzw. Hate Speech und Fake News die allgemeine straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern sozialer Netzwerke im Internet sowie deren Leitungspersonen und Mitarbeitern. Sie geht dabei der Frage nach, ob sich die für den Diensteanbieter handelnden natürlichen Personen im Hinblick auf strafbare und ordnungswidrige Nutzerinhalte selbst strafbar machen oder ordnungswidrig handeln können, wenn sie nicht gegen diese einschreiten. Zudem wird das Bestehen von Compliance-Pflichten und deren Anforderungen nach allgemeinen Grundsätzen und der spezialgesetzlichen Regelungen des NetzDG untersucht. Da die Diensteanbieter sozialer Netzwerke ihren Sitz häufig im Ausland haben, wird zudem der Frage der Anwendbarkeit des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts nachgegangen.
Mit Blick auf die danach zu untersuchenden straf- und bußgeldrechtlichen Risiken geht die vorliegende Arbeit insbesondere den folgenden Thesen nach:
• Deutsches Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht ist in der Regel auf ausländische Diensteanbieter sozialer Netzwerke und die für sie im Ausland handelnden natürlichen Personen anwendbar.
• Diensteanbieter sozialer Netzwerke bzw. die für sie handelnden Personen können sich im Hinblick auf strafbare Inhalte ihrer Nutzer selbst strafbar machen, wenn sie trotz Kenntnis von diesen nicht gegen die (weitere) Verbreitung der Inhalte über das soziale Netzwerk einschreiten. Mit Blick auf ordnungswidrige Nutzerinhalte können sie entsprechend ordnungswidrig handeln.
• Insoweit folgen aus allgemeinen straf- und bußgeldrechtlichen Grundsätzen Compliance-Pflichten für die Diensteanbieter, deren Verletzung zu Geldbußen für die Leitungspersonen des Diensteanbieters und den Diensteanbieter selbst, z.B. als juristische Person, führen können.
• Aber auch aus den Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) und des Medienstaatsvertrags (MStV) sowie der daraus resultierenden Aufsicht der Landesmedienanstalten und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) folgt die Notwendigkeit von Compliance-Maßnahmen.
• Das NetzDG stellt ein besonderes Compliance-Regime für Diensteanbieter sozialer Netzwerke dar und konkretisiert die aus den allgemeinen straf- und bußgeldrechtlichen Grundsätzen folgenden Compliance-Pflichten.
• Die konkrete Ausgestaltung des NetzDG und der Umstand, dass es sich um ein Bundesgesetz handelt, führen zur Grundrechtswidrigkeit des Gesetzes und einem Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben.
Im ersten Kapitel der vorliegenden Arbeit werden zunächst die Begriffe des sozialen Netzwerks, der Hassbotschaften bzw. Hate Speech und Fake News erläutert. Zudem finden sich Ausführungen zu der Funktionsweise und den tatsächlichen Merkmalen sozialer Netzwerke.
Sodann findet eine Auseinandersetzung mit der straf- und bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke für strafbare und ordnungswidrige Nutzerinhalte statt. Diese beginnt in Kapitel 2 zunächst mit einer Darstellung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, da es sich bei den Diensteanbietern sozialer Netzwerke nicht selten um solche mit Sitz im Ausland handelt. Ist deutsches Recht anwendbar, stellt sich die weitere Frage, ob die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters durch die speziellen Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes (TMG) ausgeschlossen sein könnte. Dieser Frage geht Kapitel 3, das sich mit der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach dem TMG beschäftigt, nach. Dabei wird zunächst die historische Entwicklung des Haftungsregimes des TMG dargestellt. Anschließend findet eine Prüfung der generellen Anwendbarkeit des TMG auf die Diensteanbieter sozialer Netzwerke statt, der eine strafrechts-dogmatische Einordnung der Haftungsprivilegierungen folgt. Es folgt sodann die Prüfung der Anwendbarkeit der einzelnen Privilegierungsnormen auf die Diensteanbieter sozialer Netzwerke und damit verbunden eine Darstellung der für eine Haftungsprivilegierung bzw. Verantwortlichkeit erforderlichen Voraussetzungen.
Nach der Prüfung, ob die Diensteanbieter eines sozialen Netzwerks im Einzelfall haftungsprivilegiert sein können, beschäftigt sich Kapitel 4 mit den Strafbarkeitsvoraussetzungen des Allgemeinen Teils des StGB und den Ahndungsvoraussetzungen des OWiG, die zur Anwendung gelangen, wenn das Vorliegen einer Haftungsprivilegierung nach dem TMG zu verneinen ist. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, ob eine Täterschaft oder Teilnahme sowie ein Tun oder Unterlassen durch die für den Diensteanbieter handelnden Personen in Betracht kommen. Neben den sich daraus ergebenden Anforderungen an den objektiven Tatbestand werden auch die subjektiven Voraussetzungen einer Strafbarkeit und bußgeldrechtlichen Ahndung dargestellt.
Daran anknüpfend geht Kapitel 5 mit Blick auf §§ 30, 130 OWiG der weiteren relevanten Frage nach, ob sich aus diesen Regelungen Compliance-Pflichten für die Diensteanbieter sozialer Netzwerke ableiten lassen. Kapitel 6 stellt die Verantwortlichkeiten der Diensteanbieter nach dem MStV und dem JMStV dar. Die Ausführungen gehen dabei insbesondere auf die Handlungsmöglichkeiten der Landesmedienanstalten und die daraus folgende Notwendigkeit eines wirksamen Compliance-Managements durch die Diensteanbieter ein. In Kapitel 7 erfolgt schließlich eine Darstellung und Auseinandersetzung mit den spezialgesetzlichen Compliance-Pflichten des NetzDG.
Die Arbeit endet in Kapitel 8 mit einer zusammenfassenden Schlussbetrachtung zur straf- und bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet.
1
Sieber
, CR 1997, 581, 582;
Jandt
, in: Roßnagel, Recht der Telemediendienste, TMG § 7 Rn. 2;
Schapiro
, in: Bräutigam/Rücker, E-Commerce, Teil 2 C. Rn. 1. Nach
Sahl/Bielzer
, ZRP 2020, 2, machen jedoch „viele Menschen [...] die Erfahrung, dass es sich [...] um einen ‚rechtsdurchsetzungsfreien Raum‘ handelt.“
2
Dies jedenfalls soweit deutsches Recht Anwendung findet. Vgl.
Busse-Muskala
, Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Informationsvermittler, S. 119, der ausführt, dass „schon frühzeitig und zutreffend darauf hingewiesen [wurde], dass die strafrechtlich relevanten Sachverhalte [...] unter bestehende Tatbestände subsumierbar waren“.
3
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Mitteilung v. 16.10.1996, KOM(96) 487 endg., S. 4.
4
Nolte
, ZUM 2017, 552, 553.
5
Kreißel/Ebner/Urban/Guhl
, Hass auf Knopfdruck, S. 7.
6
Jandt/Roßnagel
, MMR 2011, 637.
7
Landesanstalt für Medien NRW, Ergebnisbericht forsa-Befragung zu: Hate Speech 2020, S. 2.
8
Geschke/Klaßen/Quent/Richter
, #Hass im Netz, S. 19.
9
Mahn
, in: Böttger, Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, Kap. 10 Rn. 8;
Krischker
, JA 2013, 488, 489;
Hoven
, ZWH 2018, 97, 98.
10
Nolte
, ZUM 2017, 552, 553;
Pille
, NJW 2018, 3545, bezeichnet den „Deckmantel der Anonymität“ als „Triebfeder zahlreicher Rechtsverletzungen im Internet“.
11
Vgl. Deutschlandfunk, „Bild“ stellt rechte Hetzer an den Pranger, abrufbar unter http://www.deutschlandfunk.de/druck-auf-facebook-bild-stellt-rechte-hetzer-an-den-pranger.1818.de.html?dram:article_id=334513, zuletzt abgerufen am 29.12.2020.
12
Siehe auch SPD-Bundestagsfraktion, Positionspapier v. 7.3.2017, Fake News und Co.: Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken verbessern, S. 1, abrufbar unter http://www.spdfraktion.de/system/files/documents/20170307_positionspapier_fakenews_beschluss_spd-btf.pdf, zuletzt abgerufen am 29.12.2020.
13
Vgl. EGMR, NJW 2015, 2863, 2864.
14
Nolte
, ZUM 2017, 552, 553.
15
Müller-Riemenschneider
, in: Bräutigam/Rücker, E-Commerce, Teil 7 C. Rn. 34.
16
Bei der IP-Adresse handelt es sich um eine „Adresse in Computernetzen“, die „auf dem Internetprotokoll (IP) basiert“ und die Geräte im Netzwerk/Internet identifizierbar bzw. adressierbar und erreichbar macht, siehe Wikipedia, IP-Adresse, abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/IP-Adresse, zuletzt abgerufen am 29.12.2020.
17
Eine solche Verschleierung kann z.B. durch die Nutzung sog. VPN-Netzwerke oder Proxy-Server erfolgen, indem eine Verbindung zu einem VPN-Netzwerk oder Proxy-Server hergestellt wird und über dieses Netzwerk bzw. den Server im Internet gesurft wird.
18
Sieber
, MMR-Beilage 2/1999, S. 2; vgl. auch
Ceffinato
, JuS 2017, 403.
19
Paal
, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, TMG § 7 Rn. 11.
20
Zu diesen zählten der
Verband der Internetwirtschaft e.V. (eco)
, die
Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM)
, die
Amadeu-Antonio-Stiftung (Netz gegen Nazis)
und der
Verein Gesicht zeigen!
, aber auch
jugendschutz.net
als von den obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder, welche gem. § 18 JMStV organisatorisch an die
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
angebunden ist, sowie
klicksafe.de
als gemeinsames Projekt der
Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK)
und der
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
waren Mitglieder der
Task Force
.
21
EU Kommission et al., Code of conduct, S. 2.
22
EU Kommission et al., Code of conduct, S. 2.
23
DER SPIEGEL
, Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Facebook-Manager, abrufbar unter http://www.spiegel.de/netzwelt/web/facebook-ermittlungen-wegen-verdachts-auf-volksverhetzunggegen-manager-a-1058444.html, zuletzt abgerufen am 29.12.2020.
24
Mark Zuckerberg
ist Gründer und CEO der
Facebook Inc.
25
DER SPIEGEL
, Anwälte zeigen Zuckerberg an – und fordern Millionenbußgeld für Facebook, abrufbar unter http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/mark-zuckerberg-anzeige-gegen-facebook-chef-wegen-hasskommentaren-a-1078705.html, zuletzt abgerufen am 29.12.2020; StA Hamburg, Entscheidung vom 20.5.2016 – 7101 AR 57/16, BeckRS 2016, 12717.
26
DER SPIEGEL