Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - E-Book

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen E-Book

Matthias Jahn

0,0
69,99 €

oder
-100%
Sammeln Sie Punkte in unserem Gutscheinprogramm und kaufen Sie E-Books und Hörbücher mit bis zu 100% Rabatt.
Mehr erfahren.
Beschreibung

Ein Handbuch des Verfassungsrechts im Strafverfahren Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen ist für die Strafverteidigung oft die letzte Möglichkeit, einen für den Mandanten unerwünschten Verlauf oder Ausgang des Strafverfahrens zu verhindern. Der Weg zu diesem Ziel ist jedoch voller Stolpersteine und Fallstricke. Das Werk informiert schnell und praxisgerecht über die allgemeinen Zulässigkeits- und Substantiierungsanforderungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen und die inhaltlichen Einzelprobleme quer durch das gesamte Straf- und Strafprozessrecht. In der Neuauflage u.a.: -Neue Rechtsprechung des BVerfG u.a. zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Rechtshilferecht ("Solange III"), zum Verständigungsgesetz, Maßregelrecht, Telekommunikationsüberwachung, Klageerzwingungsverfahren, Kommunikation des Beschuldigten zum Verteidiger -Erweiterte Prüfungskompetenz des BVerfG in wichtigen Sachbereichen -Neues zur Anhörungsrüge -Neue Praxishinweise und Checklisten zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Das Handbuch richtet sich nicht nur an den in Verfassungsbeschwerden mit strafrechtlichem Bezug bereits erfahrenen Juristen, sondern auch an Verteidiger, die nur gelegentlich mit dem Verfassungsrecht konfrontiert werden. Gerade für sie ist das Buch eine wichtige Hilfe, weil wegen des Grundsatzes der Subsidiarität die Basis für Erfolg oder Misserfolg der Verfassungsbeschwerde in der Instanz gelegt wird.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB
Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Die Verfassungsbeschwerdein Strafsachen

 

von

Dr. Matthias Jahn

o. Professor an der Goethe-Universität Frankfurt a.M. undRichter am Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

 

Dr. Christoph Krehl

Richter am Bundesgerichtshof undHonorarprofessor an der Goethe-Universität Frankfurt a.M.

 

Dr. Markus Löffelmann

Richter am Landgericht München I undLehrbeauftragter an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Brühl

 

Dr. Georg-Friedrich Güntge

Leitender Oberstaatsanwalt in Schleswig undHonorarprofessor an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

 

2., neu bearbeitete Auflage

 

 

www.cfmueller.de

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen › Herausgeber

Praxis der Strafverteidigung

Band 35

 

 

Begründet von

 

Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984)

Prof. Dr. Werner Beulke, Passau

Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008)

 

 

Herausgegeben von

 

Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau

Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin

 

 

Schriftleitung

 

Rechtsanwalt (RAK München und RAK Wien) Dr. Felix Ruhmannseder, Wien

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen › Autoren

Dr. Matthias Jahn ist o. Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtstheorie sowie Leiter der Forschungsstelle für Recht und Praxis der Strafverteidigung (RuPS) der Goethe-Universität Frankfurt a.M. und im zweiten Hauptamt Richter am Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Kontakt: [email protected]

Dr. Christoph Krehl ist Richter am Bundesgerichtshof und Honorarprofessor an der Goethe-Universität Frankfurt a.M.

Kontakt: [email protected]

Dr. Markus Löffelmann ist Richter am Landgericht München I und Lehrbeauftragter an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Brühl.

Kontakt: Landgericht München I, Prielmayerstraße 7, 80097 München

Dr. Georg-Friedrich Güntge ist Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft in Schleswig und Honorarprofessor an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.

Kontakt: [email protected]

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-4044-9

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 89 2183 7923Telefax: +49 89 2183 7620

 

www.cfmueller.de

 

© 2017 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des ebooks das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen. Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.Der Verlag schützt seine ebooks vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Bei Kauf im Webshop des Verlages werden die ebooks mit einem nicht sichtbaren digitalen Wasserzeichen individuell pro Nutzer signiert.Bei Kauf in anderen ebook-Webshops erfolgt die Signatur durch die Shopbetreiber. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Vorwort der Herausgeber

Die Präsentation der Erstauflage der „Verfassungsbeschwerde in Strafsachen“ im Jahre 2011 als „Pionierleistung“ war keine Übertreibung. Bis heute gibt es keine vergleichbare Darstellung der Materie.

Das dürfte seinen Grund nicht zuletzt in der vorzüglichen Bearbeitung eines für den Strafjuristen üblicherweise nur schwer zu fassenden und von Verfassungsjuristen bestenfalls am Rande behandelten Rechtsgebiets haben. Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, ist ein – im wahrsten Sinne – außerordentlicher Rechtsbehelf. Dieser Umstand sollte freilich den Praktiker des Strafrechts nicht von der regelmäßigen Benutzung des Buches abhalten, sondern – im Gegenteil – dazu ermuntern; denn unverändert gilt, was wir bereits im Vorwort zur Erstauflage hervorgehoben haben: In kaum einem anderen Rechtsgebiet ist das Verfassungsrecht so gegenwärtig bzw. sollte es sein wie im Strafprozessrecht. Stehen doch dort wie kaum sonst die Freiheitsrechte des Einzelnen mit den Interessen der Gemeinschaft in einem Spannungsverhältnis, das immer wieder neu austariert sein will. Das Normengefüge der StPO selbst ist nicht so ausgefeilt und kann es nicht sein, dass nicht der ständige Blick auf das Verfassungsrecht selbst und auf die daraus resultierenden Anforderungen an ein rechtsstaatliches Strafverfahren Not täte. Jeder Strafrechtsfall ist ein potentieller Verfassungsrechtsfall.

Zu diesem verfassungsrechtlichen Blick verhilft die vorliegende Monographie in hervorragender Weise. Sie reflektiert die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte zu allen grundrechtsrelevanten Maßnahmen und Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte im Strafverfahren und zeigt die verfassungsrechtlichen Maßstäbe auf. Der Band präsentiert praktisch das gesamte strafprozessuale Instrumentarium sub specie „Karlsruhe“. Das ist insbesondere für die Verteidigung von größtem Wert, weil sie damit in die Lage versetzt wird, frühzeitig die verfassungsrechtliche Problematik eines Falles erkennen und auf mögliche Grundrechtsverletzungen aufmerksam zu machen, was eine Voraussetzung für eine eventuelle spätere Verfassungsbeschwerde ist. Aber auch Richter und Staatsanwälte sollten das Buch regelmäßig zur Hand nehmen, um ihre Entscheidungen von vornherein an den Maßstäben der Verfassung auszurichten, die vor allem vom Bundesverfassungsgericht fortlaufend konkretisiert werden.

Für die 2. Auflage haben die Verfasser, allesamt ausgewiesene Kenner der Materie, das Werk gründlich aktualisiert und verstärkt Praxiserfordernissen Rechnung getragen, insbesondere durch

den Ausbau der Praxishinweise und Checklisten zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde,

die Ausweitung der Darstellung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Untersuchungshaft und zum Strafvollzug,

die Bezugnahme auf das neu geschaffene Maßregelvollzugsrecht der Länder,

das Aufzeigen neuer Rechtsprechungsentwicklungen unter anderem zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Rechtshilferecht („Solange III“) und zur Anhörungsrüge und

die Darstellung der erweiterten Prüfungskompetenzen des Bundesverfassungsgerichts in wichtigen Sachbereichen, zum Beispiel beim Bestimmtheitsgrundsatz.

Wie gesagt: die Verfassungsbeschwerde Strafsachen ist ein Spezialgebiet. Aber die Arbeit mit dem Verfassungsrecht im Strafprozess sollte tägliche Praxis sein, zu der die Neuauflage des Buches alle Prozessbeteiligten verstärkt anregen möge.

Im April 2017

Passau

Werner Beulke

Berlin

Alexander Ignor

Geleitwort zur ersten Auflage

In den siebziger und achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts konnte ich, als Strafrechtsprofessor bisweilen auch mit Strafverteidigung beschäftigt, mit Staunen und Freude das Erblühen dieses Berufs miterleben. Die wenigen professionellen Strafverteidiger, die es damals durchaus gab, waren in der Anwaltschaft eher Farbtupfer. Strafsachen wurden von den Anwälten, wenn irgend möglich, mit der linken Hand erledigt, für eine professionelle Spezialisierung auf breiter Front gab es keinen Grund, keine Basis und auch keine Mittel.

Das hat sich im Lauf der Zeit gründlich gewandelt. Heute versammeln sich Hunderte von Spezialisten der Strafverteidigung auf Tagungen und tauschen sich aus. Es gibt eine reiche, vor allem an der Praxis der Strafverteidigung orientierte Literatur, es gibt Zeitschriften und ein dichtes Angebot an Einführung, Vertiefung und Fortbildung. Strafverteidigung kann ihren Mann und ihre Frau ernähren, und sie erstreckt sich, dank der Ausweitung des modernen Strafrechts in viele Lebensbereiche und Institutionen, auch auf ökonomisch und politisch anspruchsvolle Lagen. Der Fachanwalt für Strafrecht ist eine etablierte Figur.

Nach der Jahrtausendwende habe ich, als Richter des Bundesverfassungsgerichts auch für Strafrecht und Strafprozessrecht zuständig, in guten Stunden eine schrittweise Annäherung von Strafrecht und Verfassungsrecht beobachten dürfen. Diese Annäherung war die Antwort auf einen stabilen Zustand wechselseitiger Ignoranz. Obwohl doch durch die Strukturen, Systeme und Prinzipien des Öffentlichen Rechts einander benachbart, waren die Felder abgegrenzt und abgewandt. Es gab wenig Strafrechtler, die sich im Verfassungsrecht auskannten, es gab kaum Verfassungsrechtler, die sich für Strafrecht interessiert haben.

Das konnte man nicht nur an den literarischen Zitierkartellen und an System und Zuschnitt der jeweiligen Argumentation erkennen, sondern auch an den Verfassungsbeschwerden, die das Gericht erreicht haben. Gerade Strafverteidiger, die vor den Strafgerichten auf hohem Niveau argumentieren und sich im Strafverfahren souverän bewegen konnten, erlagen immer wieder der Fehlvorstellung, die Verfassungsbeschwerde habe die Rügen einer Rechtsverletzung, die in der Revisionsinstanz schon vorgetragen worden waren, nunmehr in verfassungsrechtlicher Feierlichkeit zu wiederholen. Diese Vorstellung ist eine Frucht der fatalen Abgrenzung zwischen Strafrecht und Verfassungsrecht, zwischen Strafgerichten und Verfassungsgerichten; ihr entgehen die Besonderheiten des Verfassungsrechts in Inhalt, System und Argument, und sie hat nicht begriffen, dass beide, Verfassung und Strafgesetze, den Schutz der Grundrechte und der rechtsstaatlichen Institutionen zwar gemeinsam betreiben, aber doch jeweils nach ihrer eigenen Melodie.

Dieses Buch über die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen wird, so denke und wünsche ich mir, den Prozess der Annäherung von Strafrecht und Verfassungsrecht an einer zentralen Stelle anwaltlicher, richterlicher und wissenschaftlicher Praxis merklich beschleunigen. Die Autoren sind in der Wolle gefärbte Strafjuristen, und sie haben das Verfassungsrecht von der Pike auf gelernt. Sie richten ihre praktischen Aufforderungen und kritischen Ermunterungen nicht nur an die Leser, die etwas von ihnen lernen wollen, sondern durchaus auch an das Gericht, das es den Beschwerdeführern an vielen Stellen außerordentlich, und unnötig, schwer macht. Sie wissen, wovon sie reden, denn sie haben über lange Zeit an der Produktion desjenigen Gutes mitgewirkt, das sie hier vorstellen. Sie verarbeiten eine stupende Menge von Informationen so, dass der Leser in ihnen nicht ertrinkt, sondern den Durchblick behalten kann: durch Beispiele, die Nachzeichnung zentraler Konstruktionen, generelle Linien, historische Hintergründe, herausgehobene Hinweise für die Praxis.

Ich habe mich in den letzten Jahren, wenn ich – an der anderen Seite der Theke – über einer Verfassungsbeschwerde aus dem Strafrecht gebrütet habe, bisweilen gefragt: Wann sind die Vier mit ihrem Buch denn nun endlich fertig, damit ich mit meinen Problemen besser zurande komme?

Schön, dass sie nun fertig sind. Und gut für die Professionalisierung der Strafverteidiger.

Im Januar 2011Frankfurt a.M.

Winfried Hassemer

Vorwort der Verfasser

Die hier vorgelegte zweite Auflage unseres Werks bringt die Bearbeitung auf den Stand Januar 2017. Sie ist dem Andenken an Winfried Hassemer gewidmet, der ihr Erscheinen leider nicht mehr erleben durfte. Wir haben ihm viel zu verdanken.

Die vier Autoren waren bemüht, die Anregungen, die die außerordentlich zahlreichen und durchweg überaus freundlichen Rezensionen zur Erstauflage enthielten, zu prüfen und dort, wo sie uns zielführend erschienen, auch umzusetzen.

Alle Autoren tragen die Verantwortung für die jeweils bearbeiteten Partien weiterhin allein. Anregungen und Hinweise unserer Leserinnen und Leser erbitten wir gerne an [email protected].

Aus dem großen Kreis der Personen, die sich um das Manuskript besonders verdient gemacht haben, ist vor allem Herr cand. iur. Julius Lantermann zu nennen, der als Hilfskraft am Frankfurter Lehrstuhl die Fäden der Bearbeitung zusammengeführt und dort, wo nötig, auch entwirrt hat. Zu danken ist ebenso im Sekretariat Frau Heike Brehler.

Den Herausgebern und dem Verlag danken die Verfasser erneut für ihre nie endende Geduld und liebenswürdige Unterstützung.

Im Januar 2017

Frankfurt        Matthias Jahn

Karlsruhe       Christoph Krehl

München       Markus Löffelmann

Schleswig       Georg-Friedrich Güntge

Aus dem Vorwort zur 1. Auflage

Als vor einigen Jahren die Idee und die ersten Vorarbeiten zu diesem Buch entstanden, waren die Verfasser noch als Wissenschaftliche Mitarbeiter im Dezernat des damaligen Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts tätig. Mit ihren anschließenden beruflichen Herausforderungen sind alle vier Autoren auf verschiedenste Weise dem Straf- und Strafprozessverfassungsrecht verbunden geblieben. Wir hoffen, der Abstand und diese Vielfalt haben das Manuskript reifen lassen und nochmals den Blick auf seinen Gegenstand geschärft […].

Die Verfasser haben sich bemüht, zur Erleichterung der Benutzung des Werkes in der anwaltlichen Praxis neben den amtlichen Sammlungen BVerfGE und BVerfGK auch – soweit vorhanden – eine Parallelfundstelle in den etablierten Praktikerzeitschriften StV, NStZ, NJW und StraFo anzugeben. Kammerentscheidungen, bei denen sich hinter der Angabe des Aktenzeichens nicht zumindest der in Klammern gesetzte Hinweis auf die juris-Veröffentlichung findet, sind nicht publiziert und damit auch über die Homepage des Gerichts nicht zugänglich […].

Aus dem großen Kreis der Personen, denen für die Hilfe bei der Vorbereitung des Manuskripts besonderer Dank gebührt, ist in erster Linie Frau Richterin Dr. Dana Reichart zu nennen, die als ehemalige Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht in Erlangen die Last der Betreuung des Manuskriptes souverän geschultert hat. Zu danken ist ebenso für die umsichtige Betreuung der Abschlussarbeiten sowie der Erstellung des Literatur- und Stichwortverzeichnisses den Damen und Herren Wissenschaftlichen Mitarbeitern Richterin Jasmin Palm, Rechtsreferendar Thomas Heer und Assessor Thomas Hölzlein sowie im Sekretariat Frau Karin Neeb, alle Erlangen.

Den Herausgebern und dem Verlag danken die Verfasser für ihre von einem nie endenden Optimismus getragene Geduld und herzliche Unterstützung.

Im Januar 2011

Erlangen       Matthias Jahn

Karlsruhe       Christoph Krehl

München       Markus Löffelmann

Schleswig       Georg-Friedrich Güntge

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort der Herausgeber

 Geleitwort zur ersten Auflage

 Vorwort der Verfasser

 Aus dem Vorwort zur 1. Auflage

 Abkürzungsverzeichnis

Teil 1Die Aufgaben des Strafverteidigers im Verfassungsbeschwerdeverfahren

 A.Überlegungen vor Mandatsannahme

  I.Der Verteidiger zwischen Mandant und Recht

  II.Abgabe der Sache an einen Spezialisten?

  III.Strategien im Graubereich

  IV.Kosten- und Gebührenaspekte

   1.Gerichtskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren

   2.Rechtsanwaltsvergütung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

   3.Prozesskostenhilfe

  V.Zeitfaktor

   1.Begründung innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG

   2.Grundsatz der Subsidiarität

   3.Mandatsaufwand

   4.Arbeitsmaterial

 B.Weitere verfahrensrelevante Gesichtspunkte

  I.Das Annahmeverfahren

   1.Gesetzliche Bestimmungen

   2.Kammerzuständigkeit und Überblick über den Verfahrensablauf

   3.Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde als Annahmevoraussetzung

   4.Die Annahmegründe

    a)Grundsatzverfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG)

    b)Rechtsdurchsetzungsverfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG)

  II.Allgemeines Register (AR), Verfahrensregister (BvR) und weiterer Verfahrensgang

  III.Rechtskraft eines Nichtannahmebeschlusses

Teil 2Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

 A.Jedermannseigenschaft – die persönlichen Voraussetzungen

  I.Partei- und Beschwerdefähigkeit

  II.Natürliche und Juristische Personen

   1.Sonderproblem: Tod des Beschwerdeführers

   2.Minderjährige

   3.Ausländische Staatsangehörige

   4.Juristische Personen

    a)Juristische Personen des Privatrechts

    b)Juristische Personen des öffentlichen Rechts

    c)Sonderfall Prozessgrundrechte

  III.Prozessfähigkeit

   1.Grundrechtsmündigkeit/Einsichtsfähigkeit

   2.Vertretung und Interessenkollision

   3.Postulationsfähigkeit

 B.Der Beschwerdegegenstand

  I.Maßnahmen der öffentlichen Gewalt

   1.Relevantes Handeln und Unterlassen der öffentlichen Gewalt

   2.Keine Maßnahmen öffentlicher Gewalt

    a)Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen, der Europäischen Union und anderer Staaten

    b)Handeln von Privatpersonen

  II.Akte der vollziehenden Gewalt

   1.Anträge der Staatsanwaltschaft an die Gerichte

   2.Maßnahmen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren

   3.Gnadenentscheidungen

   4.Verwaltungsvorschriften

  III.Akte der Gesetzgebung

   1.Erlassene Gesetze

   2.Gesetzgeberisches Unterlassen

  IV.Maßnahmen der Gerichte und des Richters

   1.Gegen Entscheidungen welchen Gerichts?

    a)Entscheidungen des BVerfG als Beschwerdegegenstand?

    b)Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte

   2.Gegen welche Teile gerichtlicher Entscheidungen?

   3.Ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt sind gerichtliche Entscheidungen tauglicher Beschwerdegegenstand?

    a)Zwischenentscheidungen

     aa)Richterliche Maßnahmen im Vorverfahren

      (1)Haftbefehl

      (2)Strafbefehl

      (3)Sonstige Maßnahmen im Vorverfahren

     bb)Maßnahmen vor, im und in Zusammenhang mit dem Hauptverfahren

      (1)Geschäftsverteilungsplan

      (2)Gerichtsstandbestimmung

      (3)Eröffnungsbeschluss

      (4)Verfahrensverbindung

      (5)Ladung zum Termin

      (6)Richterablehnung

      (7)Versagung der Akteneinsicht

      (8)Ablehnung einer Zeugenladung

      (9)Verteidigerbestellung und Abberufung des Verteidigers

      (10)Sonstige Maßnahmen im Hauptverfahren einschließlich Sitzungspolizei

      (11)Verfahrenseinstellungen

      (12)Zurückverweisung nach erfolgreicher Revision

    b)Klageerzwingungsverfahren

    c)„Rückfallposition“ Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung des Strafurteils?

 C.Die Beschwerdebefugnis

  I.Allgemeine Bedeutung

  II.Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten

   1.Enumerationsprinzip

   2.Irrelevante Normenkomplexe

   3.Sonderproblem EMRK-Verstöße und Verstöße gegen sonstiges Europa- und Völkerrecht

   4.„Spezifisches Verfassungsrecht“ und erweiterte Prüfungskompetenzen im Einzelfall

  III.Betroffenheit und Beschwer

   1.Selbstbetroffenheit

    a)Selbstbetroffenheit des Rechtsanwalts

    b)Eltern und Erziehungsberechtigte eines nach Jugendstrafrecht Verurteilten

    c)Familienangehörige bei Ausweisung

    d)Selbstbetroffenheit Dritter durch Nennung in den Entscheidungsgründen eines strafgerichtlichen Urteils?

   2.Gegenwärtige Betroffenheit

   3.Unmittelbare Betroffenheit

 D.Erschöpfung des Rechtsweges und Subsidiarität

  I.Praktische Bedeutung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

  II.Rechtswegerschöpfung

   1.Begriff und Arten des Rechtsweges im engeren Sinne

    a)Positivrechtlich geregelte Rechtsbehelfe

     aa)Vorverfahren, insbesondere Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO [analog])

     bb)Hauptverfahren

     cc)Klageerzwingungsverfahren

     dd)Strafvollzugs- und Untersuchungshaftrecht, insbes. Untätigkeitsbeschwerde und Verzögerungsrüge

     ee)Justizverwaltungsakte (§§ 23 ff. EGGVG)

    b)Außerordentliche Rechtsbehelfe, insbesondere Gegenvorstellung und Anhörungsrüge

     aa)Der Hintergrund: Die Rechtsprechung bis zum 31.12.2004

     bb)Plenumsentscheidung und Anhörungsrügengesetz

    c)Die Anhörungsrüge im Strafverfahren

     aa)Notwendigkeit der Erhebung von Gehörsrügen im strafgerichtlichen Ausgangsverfahren

     bb)Verfahren und inhaltliche Anforderungen an die Anhörungsrüge

     cc)Praktische Konsequenzen aus dem unklaren inhaltlichen Einzugsbereich der Anhörungsrüge

    d)Nichteröffnung eines Rechtsweges

    e)Tatsächliche Erschöpfung des Rechtsweges

     aa)Grundsätze

     bb)Besonderheiten im strafprozessualen Revisionsverfahren

      (1)Rückverweisende Revisionsurteile

      (2)Sprungrevision und tatsächliche Feststellungen

    f)Einlegung offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelfe

     aa)Was heißt „offensichtlich unzulässig“? – Die „90-Zwei-93-Eins-Falle“

     bb)(Nur) Zweifelhafte Zulässigkeit des Rechtsbehelfs

     cc)„Parken im Allgemeinen Register“

    g)Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung

    h)Vorabentscheidung (§ 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG)

     aa)Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung

     bb)Schwerer, unabwendbarer Nachteil

  III.Subsidiarität

   1.Formelle Subsidiarität

    a)Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Rechtsnormen

    b)Verfassungsbeschwerde im gerichtlichen Eilverfahren

    c)Kasuistik zur Ausübung von strafprozessualen Frage-, Antrags-, Beanstandungs-, Äußerungs- und Ablehnungsrechten in der Instanz

   2.Materielle Subsidiarität

    a)Vorbringen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vor den Strafgerichten

    b)Rüge-„Tiefe“ materieller Verfassungswidrigkeit im Ausgangsverfahren

     aa)Der Hintergrund: Unklare Rechtsprechung des BVerfG bis zum Jahr 2004

     bb)„Neuzeit“ seit dem Beschluss des BVerfG vom 9.11.2004

      (1)Verletzung von Verfahrensgrundrechten

      (2)Verfassungsrechtlich gebundener Rechtsmittelzulassungsantrag

      (3)„Generalklausel“: Erfordernis verfassungsrechtlich determinierten Vortrags

 E.Form und Frist

  I.Form

  II.Frist

   1.Fristbeginn und Rechtswegerschöpfung

   2.Fristbeginn ab Zustellung, Mitteilung, Verkündung oder sonstiger Bekanntgabe

    a)Zustellung und Mehrfachzustellung

    b)Verkündung

    c)Unterbrechung der Frist durch Antrag auf Entscheidungserteilung

    d)Fristbeginn bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen

    e)Fristbeginn für nicht am Verfahren beteiligte Dritte

    f)Fristbeginn bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze

   3.Fristberechnung

   4.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    a)Fristversäumnis

    b)Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung

     aa)Verschulden

     bb)Begründung der Tatsachen und Glaubhaftmachung

 F.Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

  I.Grundsätzliches

  II.Prozessuale Überholung im Instanzenzug

  III.Erledigung bei tiefgreifendem Grundrechtseingriff

  IV.Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen

 G.Die prozessuale Vertretung des Beschwerdeführers

  I.Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt oder Hochschullehrer

   1.Erteilung

   2.Zeitpunkt

   3.Umfang

   4.Erlöschen

  II.Beistand

 H.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Teil 3Praktische Aspekte des Verfassens einer Verfassungsbeschwerdeschrift und zur Einhaltung der Substantiierungsanforderungen

 A.Grundlagen

  I.Funktion der Beschwerdeschrift

   1.Bezeichnung

   2.Begründung

    a)Kombination des § 23 Abs. 1 S. 2 und des § 92 BVerfGG

    b)Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses

    c)Ergänzungen nach Ablauf der Beschwerdefrist?

  II.Weitere Bestandteile der Beschwerdeschrift

   1.Notwendige Verfahrensdokumentation

    a)Beifügung in Kopie oder bloße Wiedergabe des Inhalts?

    b)Belege für Rechtswegerschöpfung und Beachtung der Subsidiaritätsanforderungen

    c)Weitere Schriftsätze des Ausgangsverfahrens

    d)Verweisungen auf andere Unterlagen („Patchwork-Schriftsätze“)

   2.Eingang aller Dokumente innerhalb der Beschwerdefrist

 B.Abfassen der Beschwerdeschrift

  I.Grundsätzliches; Aufbaufragen

  II.Formalien im Rubrum

   1.Bezeichnung des Beschwerdeführers

   2.Bezeichnung der angegriffenen Hoheitsakte

   3.Bezeichnung des verletzten Rechts

   4.Vollmacht

   5.Anlagen

  III.Geschichte des Verfahrens und Darstellung des angegriffenen Urteils bzw. sonstigen Aktes der öffentlichen Gewalt

   1.Ausgangsverfahren

   2.Darstellung des angegriffenen Urteils/Beschlusses

    a)Fachgerichtliche Feststellungen

    b)Abweichender Tatsachenvortrag

    c)Einführung neuer Tatsachen?

    d)Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen

  IV.Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

   1.Darlegungslasten bei einzelnen Zulässigkeitskriterien

    a)Parteifähigkeit

    b)Beschwerdebefugnis

    c)Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität

    d)Fristwahrung

    e)Rechtsschutzbedürfnis

    f)Beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

   2.Darlegungslasten zum Vorliegen der Annahmevoraussetzungen?

  V.Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

   1.Rechtslage nach einfachem Recht

    a)Hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung

    b)Strittige und ungeklärte Rechtsfragen

   2.Verfassungsrechtliche Auseinandersetzung

    a)Anwendung bereits etablierter Maßstäbe

    b)Verfassungsrechtlich noch ungeklärte Fragen

    c)Wichtige Einzelfälle

     aa)Rechtliches Gehör

     bb)Willkürverbot

     cc)Entziehung des gesetzlichen Richters

   3.Beruhen

  VI.Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung

  VII.Verzögerungsbeschwerde

 C.Antragstellung

  I.Grundsätzliches

  II.Beispiele

 D.Zusammenfassendes Beispiel einer Beschwerdeschrift

Teil 4Verfassungsbeschwerde gegen Strafurteile

 A.Verfassungsrechtliche Rüge der Verletzung formellen Strafrechts

  I.Recht auf ein faires Verfahren

   1.Beweiswürdigung

    a)Anwendungsbereich

    b)Prüfungsmaßstab

   2.Aufklärungspflicht

    a)Anwendungsbereich

    b)Prüfungsmaßstab

   3.Verwertungsverbote

    a)Anwendungsbereich

    b)Prüfungsmaßstab

   4.Konfrontationsrecht

    a)Anwendungsbereich

    b)Prüfungsmaßstab

   5.Recht auf effektive Verteidigung

    a)Anwendungsbereich

    b)Prüfungsmaßstab

     aa)Auswahl und Entpflichtung von Verteidigern

     bb)Uneingeschränkte Kommunikation mit dem Verteidiger

     cc)Gerichtliche Fürsorgepflicht

     dd)Verhandlungsfähigkeit

  II.Effektiver Rechtsschutz

   1.Verfassungsrechtlicher Maßstab

   2.Auswirkungen auf das Strafverfahren

    a)Rechtsmittelverfahren, insbesondere Revision

    b)Strafbefehlsverfahren

    c)Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    d)Maßnahmen im Ermittlungsverfahren

  III.Rechtliches Gehör

   1.Das Recht auf Information

    a)Grundsätze

    b)Einige Einzelheiten

   2.Das Recht auf Äußerung

   3.Das Recht auf Berücksichtigung

   4.Folgen einer Gehörsverletzung und ihre nachträgliche Beseitigung

  IV.Gesetzlicher Richter

   1.Prüfungsmaßstab

   2.Einzelprobleme

    a)Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht

    b)Die Bestimmung des zuständigen Gerichts

    c)Die Behandlung von Befangenheitsanträgen

    d)Entscheidungsbefugnisse des Revisionsgerichts

  V.Doppelbestrafungsverbot

  VI.Die verfassungsrechtliche Absicherung von Verständigungen im Strafverfahren

   1.Das Grundsatzurteil

   2.Die von einer Verständigung betroffenen verfassungsrechtlichen Schutzpositionen

   3.Verfassungsrechtliche Grenzen einer Verständigung

   4.Zur Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5 StPO

   5.Pflicht zur Mitteilung verständigungsbezogener Mitteilungen (§ 243 Abs. 4 StPO)

   6.Zum Beruhen

   7.Exkurs: Einwände des BGH gegen die Beruhensrechtsprechung des BVerfG

 B.Verfassungsrechtliche Rüge der Verletzung materiellen Strafrechts

  I.Verfassungswidrigkeit der materiellrechtlichen Grundlagen der Verurteilung

   1.Formelle Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    a)Gesetzgebungskompetenz und Gesetzgebungsverfahren

    b)Bestimmtheitsgebot und Gesetzlichkeitsprinzip

     aa)Anwendungsbereich

     bb)Prüfungsmaßstab

   2.Materielle Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    a)Verfassungsrechtliche Überprüfung der Verbotsnorm

     aa)Allgemeine Handlungsfreiheit

      (1)Anwendungsbereich

      (2)Prüfungsmaßstab

       (a)Geeignetheit

       (b)Erforderlichkeit

       (c)Angemessenheit

       (d)Gesetzgeberische Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative

       (e)Legitime Zwecke

     bb)Allgemeines Persönlichkeitsrecht

     cc)Glaubens- und Gewissensfreiheit

     dd)Meinungsfreiheit

     ee)Pressefreiheit

     ff)Kunstfreiheit

     gg)Schutz von Ehe und Familie

     hh)Versammlungsfreiheit

     ii)Berufsfreiheit und Eigentumsrecht

     jj)Menschenwürde

    b)Verfassungsrechtliche Überprüfung der Sanktionsnorm

     aa)Dogmatik des strafrechtlichen Sanktionensystems

     bb)Prüfungsmaßstäbe

  II.Verfassungswidrigkeit der Normanwendung durch die Fachgerichte

   1.Allgemeines Willkürverbot

    a)Anwendungsbereich

    b)Prüfungsmaßstab

   2.Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung

   3.Gebot schuldangemessenen Strafens

    a)Anwendungsbereich

    b)Prüfungsmaßstab

   4.Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht durch Anordnung freiheitsentziehender Maßregeln

    a)Anwendungsbereich

    b)Prüfungsmaßstab

Teil 5Die verfassungsrechtliche Überprüfung von Maßnahmen im Ermittlungsverfahren

 A.Allgemeine Grundsätze

  I.Verfassungsrechtliche Bedeutung des Ermittlungsverfahrens

  II.Besondere Zulässigkeitsprobleme der Verfassungsbeschwerde gegen Ermittlungsmaßnahmen

   1.Rechtswegerschöpfung

   2.Zwischenentscheidungen

   3.Erledigung von Ermittlungsmaßnahmen

   4.Verfassungsbeschwerde gegen die Einleitung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

 B.Einzelne Ermittlungsmaßnahmen

  I.Wohnungsdurchsuchung

   1.Verfassungsrechtliche Bedeutung

   2.Einzelne Problemkreise

    a)Unzureichender Grad des Tatverdachts

    b)Auffindeverdacht

    c)Unverhältnismäßigkeit

    d)Nichtvorliegen von Gefahr in Verzug

    e)Dokumentations- und Begründungspflichten

    f)Zeitliche Begrenzung

    g)Beschlagnahmeverbote

  II.Beschlagnahme

   1.Verfassungsrechtliche Bedeutung

   2.Einzelne Problemkreise

    a)Gegenstandsbezogene Beschlagnahmeverbote

    b)Personenbezogene Beschlagnahmeverbote

     aa)Anknüpfung an das Zeugnisverweigerungsrecht

     bb)Verfassungsrechtliche Fundierung des Beschlagnahmeverbots

     cc)Sonderfall: Beschlagnahme beim Strafverteidiger

  III.Telekommunikationsüberwachung

   1.Verfassungsrechtliche Bedeutung

    a)Rechtstatsächliche Relevanz

    b)Reichweite des Fernmeldegeheimnisses

   2.Einzelne Problemkreise

    a)Mithören am Endgerät

    b)Beschlagnahme von Datenträgern mit Telekommunikationsdaten

    c)Überwachung des E-Mail-Verkehrs

    d)Abhören von Mailboxen

    e)Überwachung von Raumgesprächen

    f)Überwachung kommunikationsunabhängiger Telekommunikationsdaten

    g)Bestandsdatenabfrage

    h)Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ

    i)Überwachung des Internet

    j)Verwendungsregelungen

    k)Unverhältnismäßigkeit der Überwachung

     aa)Anlasstat

     bb)Verdachtsgrad

     cc)Subsidiarität

     dd)Überwachungsverbote

    l)Verletzung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

  IV.Akustische Wohnraumüberwachung

   1.Verfassungsrechtliche Bedeutung

   2.Einzelne Problemkreise

  V.Observationsmaßnahmen

   1.Verfassungsrechtliche Bedeutung

   2.Einzelne Problemkreise

  VI.Einsatz verdeckt ermittelnder Personen

   1.Verfassungsrechtliche Bedeutung

   2.Einzelne Problemkreise

    a)Betreten von Wohnungen

    b)Begehen von Straftaten

    c)Provozieren von Straftaten

  VII.Körperliche Eingriffe

   1.Verfassungsrechtliche Bedeutung

   2.Einzelne Problemkreise

    a)Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

    b)Verabreichen von Brechmitteln

    c)Gerichtlicher Rechtsschutz

  VIII.Molekulargenetische Untersuchungen

   1.Die Bedeutung molekulargenetischer Untersuchungen

   2.Prüfungsmaßstab

    a)Anlasstat

    b)Gefährlichkeitsprognose

    c)Eingriffe gegen Jugendliche

 C.Verfassungsbeschwerde gegen die Verwendung von durch Ermittlungsmaßnahmen erlangten personenbezogenen Daten

  I.Anwendungsbereich

   1.Datenschutzrechtliche Verwendungsregelungen

   2.Datenschutzrechtliche Kennzeichnungs- und Löschungspflichten

   3.Möglichkeiten des Rechtsschutzes

  II.Prüfungsmaßstab

Teil 6Verfassungsbeschwerde gegen verfahrenssichernde Maßnahmen

 A.Freiheitsentziehende Maßnahmen – Die Verfassungsbeschwerde im Recht der Untersuchungshaft

  I.Einleitung

  II.Die grundrechtliche Prüfung

   1.Das einschlägige Grundrecht

   2.Der Schutzbereichseingriff

  III.Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Untersuchungshaft

   1.Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

   2.Der Beschleunigungsgrundsatz

  IV.Das Begründungserfordernis

  V.Exkurs: Die einstweilige Unterbringung

 B.Berufsbezogene Maßnahmen – Das vorläufige Berufsverbot

 C.Eigentumsbezogene Maßnahmen – Der dingliche Arrest, § 111d StPO

  I.Einleitung

  II.Der Grundrechtsbezug

 D.Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO

Teil 7Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Klageerzwingungsverfahren

 A.Beschwer des Antragstellers

  I.Kein Anspruch auf Strafverfolgung

  II.Anspruch auf verfassungsmäßige Entscheidung über die Strafverfolgung

   1.Effektiver Zugang zum Klageerzwingungsverfahren

   2.Rechtliches Gehör

   3.Willkürfreie Entscheidung

 B.Beschwer des Beschuldigten

  I.Kein Anspruch auf Unterlassung von Ermittlungen

  II.Rechtliches Gehör

Teil 8Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über Teilhaberechte Dritter

 A.Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Privatklageverfahren

  I.Anwendungsbereich

  II.Prüfungsmaßstab

   1.Beschwer des Privatklägers

   2.Beschwer des Beklagten

 B.Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Nebenklageverfahren

  I.Anwendungsbereich

  II.Prüfungsmaßstab

   1.Beschwer des Nebenklägers

   2.Beschwer des Angeklagten

 C.Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Adhäsionsverfahren

  I.Anwendungsbereich

  II.Prüfungsmaßstab

 D.Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche Dritter

  I.Anwendungsbereich

  II.Prüfungsmaßstab

   1.Beschwer des Antragstellers

   2.Beschwer von durch die Gewährung von Akteneinsicht Betroffenen

Teil 9Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung und Durchsetzung der Zeugnispflicht

 A.Anwendungsbereich

  I.Grundlagen der Zeugnispflicht

  II.Grenzen der Zeugnispflicht

  III.Durchsetzung der Zeugnispflicht

 B.Prüfungsmaßstab

  I.Im Falle einfachgesetzlicher Zeugnisverweigerungsrechte

  II.Im Falle verfassungsrechtlicher Zeugnisverweigerungsrechte

   1.Menschenwürdebezug der Zeugenvernehmung

   2.Unverhältnismäßigkeit der Zeugenvernehmung

  III.Hinsichtlich der Durchsetzung der Zeugnispflicht

   1.Allgemeine Handlungsfreiheit und Freiheitsgrundrecht

   2.Schuldangemessenheit der Sanktion

Teil 10Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren

 A.Anwendungsbereich

 B.Prüfungsmaßstab

  I.Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten

  II.Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten

Teil 11Die verfassungsrechtliche Überprüfung von Entscheidungen in der Strafvollstreckung

 A.Praktische Bedeutung

 B.Die wichtigsten Entscheidungen im Bereich der Strafvollstreckung

  I.Aussetzung der Strafvollstreckung zum 23 Zeitpunkt (§ 57 Abs. 1 StGB)

  II.Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a StGB)

   1.Die besondere Schwere der Schuld

   2.Die Gefahrenprognose

   3.Verfahrensrechtliche Anforderungen

  III.Entlassung aus der Sicherungsverwahrung

   1.Aussetzung nach § 67c Abs. 1 S. 2 StGB

   2.Aussetzung nach § 67d Abs. 2 StGB

   3.Beendigung der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug

  IV.Beendigung der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz

  V.Beendigung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus

   1.Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB

   2.Erledigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 6 StGB

  VI.Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

   1.Widerruf nach Begehung einer neuen Straftat (§ 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB)

   2.Widerruf bei gröblichem oder beharrlichem Verstoß gegen Weisungen und Auflagen (§ 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 StGB)

   3.Widerruf einer Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 5 StGB, § 454a Abs. 2 StPO

   4.Auswirkungen auf die Verfahrensgestaltung

Teil 12Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Strafvollzug

 A.Grundrechtsgeltung im Vollzug

 B.Besonderheiten der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Vollzugsrecht

  I.Die Formerfordernisse

  II.Das Gebot der Rechtswegerschöpfung

   1.Der fachgerichtliche Rechtsschutz nach dem StVollzG

    a)Der Rechtsschutz in der Hauptsache

    b)Der Eilrechtsschutz

    c)Die Rechtsbeschwerde

    d)Das Recht der Beschwerde

   2.Der Rechtsschutz im Jugendvollzug

 C.Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

  I.Rechtsschutz im Vollzug

  II.Einzelne Vollzugsmaßnahmen

   1.Überwachung des Schriftverkehrs

   2.Körperliche Durchsuchung, § 84 StVollzG

   3.Besitz von Gegenständen, § 70 StVollzG

   4.Beschränkung der Einsichtnahme in vollzugsrelevante Unterlagen

   5.Besuchsregelungen

   6.Verlegung

   7.Besondere Sicherungsmaßnahmen, § 88 StVollzG und Einzelhaft, § 89 StVollzG

   8.Disziplinarmaßnahmen

   9.Hafträume

 Literaturverzeichnis (Auswahl)

 Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

anderer Ansicht

abl.

ablehnend

Abs.

Absatz

Abschn.

Abschnitt

abw.

abweichend

a.E.

am Ende

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

a.F.

alte Fassung

AG

Amtsgericht

Alt.

Alternative

a.M.

anderer Meinung

amtl.

amtlich

Anh.

Anhang

Anm.

Anmerkung

AnwBl.

Anwaltsblatt (Zeitschrift)

AöR

Archiv des öffentlichen Rechts (Zeitschrift)

AR

Allgemeines Register

Art.

Artikel

Aufl.

Auflage

ausf.

ausführlich

AuslG-VwV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz

Az.

Aktenzeichen

BAnz

Bundesanzeiger

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BayObLGSt

Entscheidungssammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes in Strafsachen

BayVBl.

Bayerische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)

Bd.

Band

Bearb.

Bearbeiter

Begr.

Begründung

Bek.

Bekanntmachung

Beschl.

Beschluss

betr.

betreffend

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHR

Entscheidungssammlung BGH-Rechtsprechung

BGHSt

Entscheidungssammlung des BGH in Strafsachen

BORA

Berufsordnung für Rechtsanwälte

BR-Drucks.

Bundesratsdrucksache

Bsp.

Beispiel

bspw.

beispielsweise

BStBl.

Bundessteuerblatt

BT-Drucks.

Bundestagsdrucksache

BtMG

Betäubungsmittelgesetz

Buchst.

Buchstabe

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Amtliche Sammlung)

BVerfGK

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 1-20 (Kammerentscheidungen)

BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

BvR

Verfahrensregister BVerfG Verfassungsbeschwerden

bzgl.

bezüglich

BZRG

Bundeszentralregistergesetz

bzw.

beziehungsweise

ca.

circa

ders.

derselbe

d.h.

das heißt

dies.

dieselbe

DRiZ

Deutsche Richterzeitung (Zeitschrift)

DVBl.

Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Einf.

Einführung

Einl.

Einleitung

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

entspr.

entsprechend

erg.

ergänzend

etc.

et cetera

EU

Europäische Union

EuGZR

Europäische Grundrechte-Zeitschrift

evtl.

eventuell

f., ff.

folgende

FAG

Fernmeldeanlagengesetz

FamRZ

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

Fn.

Fußnote

FS

Festschrift

GA

Goltdammer‘s Archiv für Strafrecht

gem.

gemäß

ggf.

gegebenenfalls

GOBVerfG

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

grds.

grundsätzlich

h.L.

herrschende Lehre

h.M.

herrschende Meinung

Hrsg.

Herausgeber

i.d.F.

in der Fassung

i.d.R.

in der Regel

IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

i.S.d.

im Sinne der/des

i.S.v.

im Sinne von

i.Ü.

im Übrigen

i.V.m.

in Verbindung mit

JA

Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)

JGG

Jugendgerichtsgesetz

JöR

Jahrbuch des öffentlichen Rechts (Zeitschrift)

JR

Juristische Rundschau (Zeitschrift)

Justiz

Die Justiz (Zeitschrift)

JZ

Juristenzeitung (Zeitschrift)

Kap.

Kapitel

KG

Kammergericht

Komm.

Kommentar

Kriminalistik

Kriminalistik (Zeitschrift)

LG

Landgericht

Lit.

Literatur

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)

m.N.

mit Nachweisen

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

n.F.

neue Fassung

Nr.

Nummer

NJ

Neue Justiz (Zeitschrift)

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht (Zeitschrift)

NStZ-RR

Neue Zeitschrift für Strafrecht-Rechtsprechungsreport (Zeitschrift)

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

o.g.

oben genannt(e)

OLG

Oberlandesgericht

OrgKG

Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität

OU

Offensichtlich unbegründet

OVG

Oberverwaltungsgericht

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

PKH

Prozesskostenhilfe

Prot.

Protokoll

PStR

Praxis des Steuerstrafrechts (Zeitschrift)

rd.

rund

RegE

Regierungsentwurf

RelKErzG

Gesetz über die religiöse Kindererziehung

RG

Reichsgericht

RGBl.

Reichsgesetzblatt

RiStBV

Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren

Rn.

Randnummer

Rspr.

Rechtsprechung

RVG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

S., s.

Satz, Seite, siehe

sog.

sogenannte

s.o.

siehe oben

StraFo

Strafverteidigerforum (Zeitschrift)

StV

Strafverteidiger (Zeitschrift)

StVollstrO

Strafvollstreckungsordnung

StVollzG

Strafvollzugsgesetz

s.u.

siehe unten

str.

streitig

st. Rspr.

ständige Rechtsprechung

Tab.

Tabelle

u.Ä.

und Ähnliche/s

u.a.

unter anderem, und andere

unstr.

unstreitig

usw.

und so weiter

u.U.

unter Umständen

v.

von, vom

VG

Verwaltungsgericht

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

Vorb.

Vorbemerkung

VO

Verordnung

wistra

Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

z.B.

zum Beispiel

Ziff.

Ziffer

ZfRSoz

Zeitschrift für Rechtssoziologie

zit.

zitiert

ZJS

Zeitschrift für das juristische Studium

ZStW

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

z.T.

zum Teil

zusf.

zusammenfassend, Zusammenfassung

zust.

zustimmend

zutr.

zutreffend

Teil 1Die Aufgaben des Strafverteidigers im Verfassungsbeschwerdeverfahren[1]

Inhaltsverzeichnis

A.Überlegungen vor Mandatsannahme

B.Weitere verfahrensrelevante Gesichtspunkte

1

Verfassungsbeschwerden in Strafsachen sind in Karlsruhe nach wie vor besonders aufkommensstark.[2] Ohne Weiteres lässt sich das schon am Zahlenwerk festmachen: Das Strafrecht prägt maßgeblich die Praxis der Verfassungsbeschwerde.[3] Dies ist bereits in der historischen Entwicklung des Verhältnisses von Strafrecht und Verfassungsrecht angelegt. Man kann das besonders am Verfahrensrecht ablesen. Von den fast 140 Jahren seit Inkrafttreten der Strafprozessordnung fallen mehr als 60 Jahre in die Geltung des Bonner Grundgesetzes und nur zwei Jahre weniger in die Phase der Spruchtätigkeit des BVerfG in Strafsachen. Das Strafprozessrecht ist daher in ganz besonderem Maße vom Verfassungsrecht geprägt. Es lässt sich sogar sagen, dass das Strafverfahren in seiner heutigen Gestalt auf dem Mutterboden des Bonner Grundgesetzes gediehen ist. Dies hängt unmittelbar mit der Dichotomie von staatlichem Sanktionenanspruch und dem Schutz der Beschuldigtenrechte zusammen. Strafprozessrecht ist deshalb konkretisiertes Verfassungsrecht – bereits vor einem Vierteljahrhundert eine stehende Redensart.[4] Für das materielle Strafrecht ist das Verhältnis der beiden Rechtsmaterien sicherlich differenzierter zu bewerten.[5] Wie ist es allerdings ganz grundsätzlich um die Realität des oft zitierten Satzes bestellt, wenn die Konkretisierung verfassungsrechtlicher Schutzansprüche in einem konkreten Strafverfahren vom BVerfG eingefordert werden soll? Ist das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), um das berühmte Wort von Eberhard Schmidt[6] abzuwandeln, in puncto Schutz der Mandantenrechte auch ein Ergänzungsgesetz zur Strafprozessordnung? Die nachfolgenden Überlegungen versuchen, auf diese Frage eine für das Alltagsgeschäft des Verteidigers in Strafsachen brauchbare Antwort zu geben.

2

Der Rechtsanwalt und Strafverteidiger, der sich mit dem Wunsch konfrontiert sieht, für (s)einen Mandanten Verfassungsbeschwerde einzulegen, hat zahlreiche Hürden zu nehmen. Sein Tätigwerden stellt auch schon vor Annahme des Mandats besondere Anforderungen in fachlicher, menschlicher und auch organisatorischer Hinsicht.[7] Selbst wenn es gelingen sollte, die geschriebenen, teilweise aber auch nur richterrechtlich etablierten Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, sind die Aussichten auf ein Obsiegen in der Sache jedenfalls statistisch gesehen verzweifelt gering. Der Anwalt muss sich, dem (potentiellen) Mandanten oder dem anfragenden Kollegen möglichst bald und unmissverständlich deutlich vor Augen halten, dass der weitaus größte Teil der Verfassungsbeschwerden in der Sache erfolglos bleibt. Ein mit Gründen versehener Nichtannahmebeschluss, so tragisch sich dessen immer gleicher Schlusssatz („Diese Entscheidung ist unanfechtbar“, vgl. § 93d Abs. 1 S. 2 BVerfGG[8]) für den Mandanten auch auswirken mag, muss insoweit fast schon als Teilerfolg gewertet werden.[9] Denn, so Gerichtspräsident Voßkuhle[10] an die Anwaltschaft gewandt und ohne jede Zweideutigkeit: „Im Zweifel gibt es nichts, nicht einmal eine Begründung“. Diese rechtstatsächlich wenig ermutigende Perspektive darf in Fällen, in denen nach erster gedanklicher Vorprüfung eine Verletzung von Verfassungsrecht im bisherigen strafgerichtlichen Verfahren nicht unter jedem Gesichtspunkt ausgeschlossen erscheint, aber nicht von weiteren Überlegungen abhalten.

3

Eine eingehende Sachprüfung ist Teil der Aufgabe des Rechtsanwalts und Strafverteidigers auch und gerade im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Es muss den Individualrechtsschutz auf verfassungsrechtlicher Ebene verwirklichen. Ob man das Recht auf Verteidigerbeistand auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren als Fortwirkung aus der Garantie des fairen (Straf-) Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) oder über das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgt sieht, ist dabei sekundär.[11] Verbürgt wird für den Beschuldigten schon vor den Fachgerichten das Recht auf tatsächliche und wirksame Verteidigung. Diese Garantie gilt ungeachtet der Besonderheiten des Verfahrens auch vor dem Verfassungsgericht. Die Aufgabe des Prozessbevollmächtigten ist es nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG[12], den Mandanten vor verfassungswidriger Beeinträchtigung und staatlicher Machtüberschreitung zu bewahren. Dem entspricht – seit der 2. Auflage des Jahres 2015 – auch der Wortlaut der in These 1 Abs. 2 des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer hervorgehobenen Schutzaufgabe des Strafverteidigers. Er hat den Mandanten „vor Rechtsverlusten zu schützen, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern“[13]. Mit dieser Standortbestimmung stimmt zudem die Regelung in § 1 Abs. 3 a. E. der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)[14] wörtlich überein. In dem Senatsurteil zur Verfassungswidrigkeit der Versäumnisurteils-Vorschrift in der früheren Berufsordnung hat das BVerfG[15] hinzugefügt, den Rechtsanwalt treffe „zuvörderst die Pflicht, alles zu tun, was im Rahmen seines Auftrags zugunsten des Mandanten möglich ist“. Er muss der öffentlichen Gewalt gegenüber auch gegenüber der Verfassungsgerichtsbarkeit jedes Defizit ausgleichen, das seinen Mandanten – „wenn dieser mangels Kenntnis oder mangels Fähigkeit dazu nicht in der Lage ist“[16] – an der Wahrnehmung seiner Rechte als gleichwertiges und mit gleichen Waffen ausgestattetes Prozesssubjekt hindert.

4

Obgleich deshalb die Sachprüfung durch einen Rechtsanwalt besonders sinnvoll ist, existiert eine der Revision in Strafsachen (§ 345 Abs. 2 StPO) vergleichbare Vorschrift im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht. Es herrscht außerhalb der mündlichen Verhandlung vor dem Senat kein Anwaltszwang (vgl. § 22 Abs. 1 BVerfGG: „können“). Die Anforderungen an die Förmlichkeiten der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde müss(t)en daher grundsätzlich so beschaffen sein, dass auch der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sie erfüllen kann; ihm dürf(t)en nach dem Gesetz gegenüber dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Nachteile erwachsen. Dass ist freilich Theorie.[17] Tatsächlich spricht die Statistik eine ganz andere Sprache. Die Erfolgsquote nicht anwaltlich vertretener Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren lag im langjährigen Mittel regelmäßig unter 0,3 %.[18] Faktisch dürfte die Erfüllung der Anforderungen an das Verfassen einer Beschwerdeschrift in Strafsachen mittlerweile derart erschwert sein, dass der fehlende Anwaltszwang im Verfassungsbeschwerdeverfahren als von der Realität überholte Gesetzesregelung bezeichnet werden muss.[19] Vielleicht wird auch deshalb etwa die Hälfte der Verfassungsbeschwerdeführer anwaltlich vertreten.[20] Dabei handelt es sich – ohne dass dies hier näher ausgeführt werden muss – jedenfalls aus der Sicht des Gerichts um ein wechselseitiges Verhältnis. Gerade weil vor dem BVerfG kein Anwaltszwang herrscht, sind die formellen Anforderungen hoch, um dem Gericht bei der Vielzahl der eingehenden Beschwerden noch eine sachgerechte Prüfung der Substanz einer erfolgsgeeigneten Beschwerdeschrift zu ermöglichen.

Anmerkungen

[1]

Gekürzter Vorabdruck in ZIS 2009, 511-518.

[2]

Bereits von den im Jahre des Erscheinens der Vorauflage dieses Buchs – 2011 – eingegangenen 2.183 Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen der ordentlichen Gerichte betrafen 1.412 Strafsachen. Erst dann folgten – mit weitem Abstand – 771 Zivilsachen, vgl. Stüer DVBl. 2012, 751 (753). Zu praktischen Konsequenzen der Eingangszahlen für das Annahmeverfahren siehe unten Rn. 54.

[3]

Schorkopf in: Ambos (Hrsg.), Europäisches Strafrecht post-Lissabon, 2011, S. 111, wirft auch gleich noch einige die tatsächliche Situation gut ausleuchtende Schlaglichter: „Haftsachen, bei denen eine überlange Verfahrensdauer gerügt wird; Verurteilungen, die auf der Grundlage überkommener oder neuer Tatbestände ergangen sind; Vollstreckungssachen, in denen Einzelheiten des JVA-Alltags bemängelt werden und die zahllosen Klageerzwingungsverfahren, mit denen Bürgern meistens nach Gehör und Zuspruch für Leid und Kränkungen suchen“.

[4]

Niemöller/Schuppert AöR 107 (1982), 389. Der Satz geht zurück auf das Vorwort von Henkel zur 1. Aufl. (1953) seines Lehrbuches zum Strafverfahrensrecht: „Es lässt sich daher […] der Standpunkt vertreten, dass das Strafverfahrensrecht in seinen Grundlagen ‚angewandtes Verfassungsrecht‚ darstelle“. Zusf. HStR-Möstl VIII, § 179 Rn. 51; Jahn FS Paul Kirchhof, 2013, § 128 Rn. 21; ders. in: Tiedemann u.a. (Hrsg.), Die Verfassung moderner Strafrechtspflege, 2016, S. 63 (66 f.).

[5]

Vgl. Roxin JöR n.F. 59 (2011), 1 (28); Jahn in: Tiedemann u.a. (Hrsg.), Die Verfassung moderner Strafrechtspflege, 2016, S. 63 (73 ff.) m. w. N.

[6]

Lehrkommentar I, Rn. 92. Immerhin wurde schon wenige Jahre nach diesem Diktum in Untersuchungen der Rechtstatsachenforschung herausgestellt, dass (jedenfalls im Jahr 1967) die anteilmäßig größte Gruppe von Beschwerdeführern strafprozessuale Justizgrundrechte geltend machte, vgl. die Angaben bei Treiber FS Rüping, 2009, S. 211; zurückhaltender aber Bryde Verfassungsentwicklung: Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1982, S. 157 f.; siehe erg. Rn. 58.

[7]

Zuck NJW 2017, 35 (36 ff.); Kirchberg JA 2007, 753 (756); speziell zum Strafrecht Sommer in: Brüssow/Gatzweiler u.a., § 14 Rn. 3.

[8]

Zur Verfassungsmäßigkeit s. nur BVerfGE 1, 89 f.; krit. C. Bäcker RW 2014, 482 (499 f.). De lege ferenda nicht überzeugend Bytomski ZRP 2011, 88 (89).

[9]

Zutreffende Einordnung von bedeutsamen Beispielsfällen („Sedlmayr“, „Brechmittel“) dieses Entscheidungstyps bei MAH Strafverteidigung-Eschelbach § 30 Rn. 13. Stüer DVBl. 2012, 751 (755) weist aber zu Recht darauf hin, dass die mit Gründen versehene Entscheidung aus Anwaltssicht im Einzelfall auch nicht ganz „ungefährlich“ sein kann. Dies gilt etwa dann, wenn dem Verfassungsbeschwerdeführer bescheinigt wird, dass die Sache keinerlei Aussicht auf Erfolg hatte. Hier mag ein unbegründeter Beschluss, in den der Anwalt einen positiven Inhalt hineinlesen kann, „besser sein als die eingehend begründete Aussage, dass die Beschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist – vor allem, wenn in einer Tenorbegründung auf die Schwachstellen der Verfassungsbeschwerde hingewiesen wird“.

[10]

Voßkuhle NJW 2013, 1329 (1335), nach der redaktionellen Notiz aus Anlass einer DAI-Tagung.

[11]

Dazu grds. S. Walther in: Weigend/Walther/Grunewald (Hrsg.), Strafverteidigung vor neuen Herausforderungen, 2008, S. 329 (342 f., 350); weitere Nachw. zu den verschiedenen Auffassungen bei LR-Lüderssen/Jahn StPO, § 137 Rn. 2.

[12]

BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats NJW 1996, 3268, vgl. dazu Jahn ZRP 1998, 103 (104); ders. NStZ 1998, 389 (392).

[13]

Inhaltlich weitgehend übereinstimmend Zuck NJW 2013, 2248 (2251). Zur Entstehungsgeschichte im Einzelnen Jahn StV 2014, 40 (46).

[14]

Da der oben erwähnte Beschluss des BVerfG (NJW 1996, 3268) dem Inkrafttreten der Berufsordnung am 11.3.1997 (§ 35 Abs. 1 BO) zeitlich vorausging, ist davon auszugehen, dass das Gericht der damaligen Satzungsversammlung Formulierungshilfe geleistet hat. Siehe zur Entstehungsgeschichte auch Zuck NJW 1996, 3189 (3190).

[17]

Etwas überpointiert bezeichnet Zuck JZ 2007, 1036 (1039) die Bestimmung des § 90 Abs. 1 BVerfGG, nach der Jedermann Verfassungsbeschwerde erheben kann, als „irreführende Zusage“. Für Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG dürfte dann nichts anderes gelten.

[18]

Siehe (bis zur 3. Aufl. 2006) Zuck Verfassungsbeschwerde, Rn. 1313. Die einschlägige Statistik (siehe Nachw. Voraufl. Rn. 4) wird auf der Homepage mittlerweile nicht mehr veröffentlicht. Im Jahre 2007 waren 41 (2006: 69) von 59 (2006: 81) Beschwerdeführer, deren Verfassungsbeschwerde vom für Strafsachen im Wesentlichen zuständigen Zweiten Senat stattgegeben wurde, anwaltlich vertreten.

[19]

Die durchaus vielstimmige Kritik an diesem Zustand (Schoreit ZRP 2002, 148 [150]; Zuck NJW 1986, 968 [971]; ders. AnwBl. 2006, 95; Jahn FS Widmaier, 2008, S. 821 [837 f.]; anders aber Schorkopf AöR 130 [2005], 465 [489 ff.]) muss hier auf sich beruhen, siehe aber erg. Rn. 318.

[20]

Angabe bei Stüer DVBl. 2012, 751 (752).

Teil 1 Die Aufgaben des Strafverteidigers im Verfassungsbeschwerdeverfahren › A. Überlegungen vor Mandatsannahme

A.Überlegungen vor Mandatsannahme

5

Vor dem Entschluss, für (s)einen Mandanten Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einzulegen, sollten vor diesem Hintergrund einige praktische Überlegungen angestellt werden.

Teil 1 Die Aufgaben des Strafverteidigers im Verfassungsbeschwerdeverfahren › A. Überlegungen vor Mandatsannahme › I. Der Verteidiger zwischen Mandant und Recht

I.Der Verteidiger zwischen Mandant und Recht

6

Der gemeinsame Weg an den Karlsruher Schlossplatz ist auch im Mandatsinnenverhältnis keine leichte Tour. Auf der einen Seite steht ein Bürger, der sich nach dem Durchlaufen des strafrechtlichen Instanzenzuges häufig emphatisch mehr denn je „im Recht“ fühlt,[1] und mit allen Mitteln doch noch eine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeiführen möchte. Er ist mit den Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens aber regelmäßig ebenso wenig vertraut wie mit den jedenfalls statistisch trüben Aussichten der tatsächlichen Realisierung seines Anliegens. Auf der anderen Seite steht das „gelebte“ Verfassungsrecht: Die Erfolgsquote sämtlicher ins Verfahrensregister eingetragener Verfassungsbeschwerden liegt im Mittel bei etwas über 2 %[2], heutzutage sogar „mit eher fallender denn steigender Tendenz“.[3] Betrachtet man isoliert die Erfolgsaussichten einer Urteilsverfassungsbeschwerde gegen eine letztinstanzliche Entscheidung des BGH, verringert sich die statistische Erfolgsquote bei einer Langzeitbetrachtung zwischen 1992 und 2010 zudem auf nur etwas über noch 1,5 %.[4] Es ist eine schwierige Aufgabe, dem Mandanten einerseits das Gefühl zu geben, ernst genommen zu werden, ihm aber andererseits trotz der generell besonders hohen Akzeptanz der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Bevölkerung – in den letzten vierzig Jahren hatte jeder zweite Deutsche vom Gericht eine gute oder sehr gute Meinung[5] – gleichzeitig die erratischen Erfolgsaussichten deutlich zu machen.[6] Dies kann gerade bei – wie in Strafsachen nicht selten – ausländischen Beschwerdeführern mit anderem kulturellen Hintergrund und Rechtsverständnis nicht nur im buchstäblichen Sinne zu Verständigungsschwierigkeiten führen. Im Ergebnis sollte dem Mandanten näher gebracht werden, dass es trotz des im Einzelfall hohen Aufwandes (und gegebenenfalls vergleichbarer Kosten) letztlich – mit den Worten einer früheren Verfassungsrichterin – nur darum gehen kann, das Unwahrscheinliche etwas wahrscheinlicher zu machen.[7]

7

So kritikwürdig die extensive Auslegung insbesondere einzelner Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde durch einige Kammern des BVerfG nach dem „Stolpersteinprinzip“[8] im Einzelfall auch sein mag: Sie muss, um nicht beim Mandanten unbegründete Hoffnungen zu wecken, beachtet und befolgt werden, bis das Gericht seine Rechtsprechung ändert oder – was kaum zu erwarten ist – der Gesetzgeber klarstellend eingreift.[9] Anstöße hierzu versuchen die Autoren im Nachfolgenden im jeweiligen Sachzusammenhang zu geben. Fälschlich geweckte Erwartungen beim Mandanten können sich zudem im Regressprozess Ausdruck verschaffen, insbesondere dann, wenn dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG auferlegt wurde.[10] Dazu kommt für den Verfahrensbevollmächtigten die deprimierende Gewissheit, „seine“ Sache nicht auf der hell erleuchteten Bühne der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, sondern nur in dem grauen Heer erfolgloser Beschwerdeführer vertreten zu haben, ganz zu schweigen von der Aussicht, durch sinnlose Eingaben den guten Ruf und eine stabile Arbeitsbeziehung zu den Fachgerichten – insbesondere zum BGH – und natürlich auch zu den Richtern im Karlsruher Schlossbezirk zu verspielen.

Teil 1 Die Aufgaben des Strafverteidigers im Verfassungsbeschwerdeverfahren › A. Überlegungen vor Mandatsannahme › II. Abgabe der Sache an einen Spezialisten?

II.Abgabe der Sache an einen Spezialisten?

8

Es stellt sich so schon im Ausgangspunkt die Frage, ob die Aufgabe nicht besser einem Spezialisten mit Tätigkeitsschwerpunkt im Recht der Verfassungsbeschwerde, möglichst also dem durch einschlägige Erfahrungen und Publikationen ausgewiesenen Fachanwalt für „Strafprozessverfassungsrecht“[11], überlassen werden sollte. Dies vermeidet das Phänomen der Betriebsblindheit, wenn sich der Verteidiger den Prozess im strafgerichtlichen Instanzenzug zu sehr zu Eigen gemacht hat. Oft vermag ein Außenstehender mit forensischer Erfahrung in Karlsruhe und eventuellen Kontakten in das Gericht auch die Erfolgsaussichten realistischer einzuschätzen. Unterschiedliche Gründe können aber gegen ein solches „Outsourcing“ sprechen. Selbst wenn man, was angesichts der geringen – und vermutlich umstrittenen – Mitgliederzahl dieses Kreises schon bezweifelt werden dürfte, die Existenz einer derartigen Quasi-Fachanwaltschaft bejaht, würde sie doch bald an die Grenzen ihrer Belastbarkeit stoßen.[12] Expertentum kann zudem nicht ohne Verlust gegen das zwischen Verteidiger und Mandant gewachsene Vertrauensverhältnis getauscht werden.[13] Zuletzt wird auch die Mandatierung eines Experten nichts daran ändern, dass bereits den Karlsruher Zulässigkeitsanforderungen auch „Spezialanwälte und Rechtsprofessoren nicht immer gewachsen sind“, wie erneut die frühere Richterin Lübbe-Wolff[14] lakonisch angemerkt hat.

9

Vieles spricht also dafür, auch noch den – vorbehaltlich besonderer völkerrechtlicher Rechtsbehelfe –[15]„letzten Schritt“ gemeinsam zu gehen. Zum einen die Tatsache, dass niemand den Prozessverlauf so gut kennt wie der ursprüngliche Verteidiger in der Instanz (oder jedenfalls der Revision), was ihn wiederum zur Einhaltung der vom BVerfG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde aufgestellten Anforderungen an die Substantiierung wie niemand anderen qualifiziert. Die einfachrechtliche Problematik muss nicht mehr gesondert aufbereitet werden, auch die mitteilungsbedürftigen Dokumente und sonstigen Unterlagen sind vorhanden oder können mittels (wiederholter) Ausübung des Akteneinsichtsrechts aus § 147 StPO unschwer beschafft werden.[16] Es kann zudem einen erheblichen Vorteil bedeuten, wenn zu einer bestimmten, im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zur Prüfung gestellten Frage bereits eine Revisionsbegründungsschrift verfasst wurde, an die nunmehr angeknüpft werden kann. In diesem Sinne besteht tatsächlich „eine Art Kooperationsprinzip“ (Gusy) zwischen dem Strafrecht vor dem Fachgericht und dem Strafverfassungsrecht: „Beide Seiten greifen ineinander, und beide Seiten können voneinander lernen“.[17] Und dieser Lernprozess ist sicherlich dort am effektivsten, wo er sich in einer Person vereint. Allerdings umfasst die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor dem Fachgericht selbstverständlich nicht mehr die Tätigkeit im Rahmen der Verfassungsbeschwerde. Sie stellt kein Rechtsmittel im Sinne der Prozessordnungen dar, gehört damit also auch nicht mehr zum von der Bestellung umfassten Rechtsweg.[18]

Teil 1 Die Aufgaben des Strafverteidigers im Verfassungsbeschwerdeverfahren › A. Überlegungen vor Mandatsannahme › III. Strategien im Graubereich

III.Strategien im Graubereich

10

Misst der Verteidiger nach eingehender Sachprüfung der Sache jedoch keine Erfolgsaussichten zu, sollte er seinen Mandanten darauf auch deutlich hinweisen. Eine für den Laien nachvollziehbare schriftliche Stellungnahme sollte nicht unterbleiben. Beharrt der Mandant dennoch auf seiner Ansicht und besteht weiterhin auf Einlegung der Verfassungsbeschwerde, ist folgende Vorgehensweise zumindest theoretisch und grundsätzlich ohne Verstoß gegen Regeln des Berufsrechts denkbar: Da außerhalb der mündlichen Verhandlung – welche in der Praxis die absolute Ausnahme darstellt – im Verfassungsbeschwerdeverfahren kein Anwaltszwang herrscht, kann sich der Verteidiger gegen ein gesondert zu vereinbarendes Honorar bereit erklären, einen Schriftsatz zu entwerfen, welchen der Beschwerdeführer selbst in eigenem Namen beim Gericht anbringt. Auf einem ganz anderen Blatt steht freilich, ob sich ein Anwalt für solche Ghostwriterdienste zur Verfügung stellen sollte.

11

Hinweis

Erscheint eine solche Strategie im Graubereich nicht angängig, besteht zuletzt noch die Möglichkeit, zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers und zur Vermeidung drohender Verfristung die Verfassungsbeschwerde mit dem Hinweis einzulegen, dass dies zunächst nur zur Fristwahrung geschehe und erst in einem Folgeschriftsatz mitgeteilt werde, ob diese aufrecht erhalten werde. Der Nachteil: Die nachträgliche, d.h. nach Ablauf der Beschwerdefrist eingehende, Ergänzung des Vorbringens ist nur noch in engen Grenzen möglich.[19] Kommt der Anwalt nach reiflicher Überlegung oder weiterer Überzeugungsarbeit am Mandanten zu dem Schluss, die Verfassungsbeschwerde sei aussichtslos, sollte sie mit Zustimmung des Mandanten zurückgenommen werden. Eine Gebühr wird in diesem Fall nicht erhoben; das Verfahren endet durch Austragung aus dem Register.[20] Im äußersten Fall bleibt dem Anwalt schließlich noch die Möglichkeit der Aufkündigung des Mandatsvertrages, im eigenen Interesse unter gleichzeitiger Anzeige gegenüber dem BVerfG.[21]

Teil 1 Die Aufgaben des Strafverteidigers im Verfassungsbeschwerdeverfahren › A. Überlegungen vor Mandatsannahme › IV. Kosten- und Gebührenaspekte

IV.Kosten- und Gebührenaspekte

12

Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht enthält in §§ 34,34a BVerfGG Regelungen zu Kosten, Gebühren und Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.

1.Gerichtskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren

13

Gemäß § 34 Abs. 1 BVerfGG ist das Verfahren vor dem BVerfG grundsätzlich kostenfrei.

14

Das Gericht kann jedoch dem Beschwerdeführer eine Gebühr bis zu 2.600 € – in der Praxis sind es meist zwischen 300 € und 1.000 € –[22] auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Rechtsschutz hiergegen sieht (jedenfalls) das BVerfGG nicht vor.[23] Die Statistik beweist, dass dies bei verfassungsrechtlichen Eingaben mit strafrechtlichem Hintergrund deutlich häufiger der Fall ist als bei Verfassungsbeschwerden aus anderen Rechtsgebieten.[24] Nach ständiger Praxis des BVerfG[25] liegt eine missbräuchliche Verfassungsbeschwerde unter anderem auch dann vor, wenn sie offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden musste. Missbrauch wird vom Gericht auch dann angenommen, wenn ihm gegenüber unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden[26] oder in der Beschwerdeschrift erneut vorgetragen wird, was zuvor bereits durch eine BVerfG-Kammer nicht zur Entscheidung angenommen wurde.[27] Aufgabe des Gerichts sei es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind, und – wo nötig – die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das BVerfG[28] will es deshalb nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert werde und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz gewähren könne. Dem Beschwerdeführer wird daher auch in Strafsachen zugemutet, wenigstens durch seinen Rechtsanwalt vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die einschlägige Rechtsprechung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde zu ermitteln und die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs zu prüfen.[29] Wann eine Verfassungsbeschwerde im bezeichneten Sinne allerdings „offensichtlich“ unzulässig ist, lässt sich in Parallele zur Entscheidung der Revisionsgerichte in Strafsachen nach § 349 Abs. 2 StPO nicht zielsicher eingrenzen. Das Gericht – insbesondere seine Kammerrechtsprechung – geht bei der Beurteilung weit über die Fälle hinaus, welche im Rahmen der Rechtswegerschöpfung diskutiert werden.[30]

15

Eine Sorgfaltspflichtverletzung seines Verfahrensbevollmächtigten muss sich der Beschwerdeführer wegen § 93 Abs. 2 S. 6 BVerfGG zurechnen lassen. Sollte die Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf einer unzulänglichen anwaltlichen Beratung beruhen, bleibt dem Beschwerdeführer die Geltendmachung eines Regressanspruchs also unbenommen. Das Gericht weist den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht selten sogar explizit auf diese Möglichkeit hin. In jüngeren Entscheidungen[31] hat es die Gebühr auch ausschließlich dem Bevollmächtigten auferlegt, weil die Missbräuchlichkeit vorrangig ihm und nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen war.

16

Hinweis

Nach alledem sollte sich der Verteidiger im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch im eigenen Interesse gehalten sehen, die Zulässigkeitsvoraussetzungen besser einmal zu viel als zu wenig zu überprüfen und seine Begründung in Substanz und Tonalität selbstkritisch zu hinterfragen. Die Gefahr einer Missbrauchsgebühr kann insbesondere dadurch verringert werden, dass die Beschwerdeschrift durchgehend in einem sachlichen Duktus formuliert wird und nicht dazu dient, beim BVerfG zum – nur vorläufigen – Wohle des emotionalen Haushalts des Mandanten „Dampf über das Instanzverfahren abzulassen“.[32] Aber auch Versuche der manipulativen Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts werden von den Kammern nicht selten zum Nachteil des Prozessbevollmächtigten unterbunden. Besonders groß ist diese Gefahr, wenn nach Fristversäumnissen Vortrag erfolgt, aussichtlosen Wiedereinsetzungsgesuchen u.Ä. zum Erfolg verhelfen soll.[33] Hier markiert spätestens das Schreiben des Allgemeinen Registers, das häufig schon zuverlässig die neuralgischen Fragen der Zulässigkeit aufwirft, die rote Linie, von der ab ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch dringend anzuraten ist.

2.Rechtsanwaltsvergütung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

17

Aufmerksamkeit verdienen bei den Überlegungen vor Mandatsannahme auch Vergütungsfragen. Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, sind dem Beschwerdeführer gem. § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten. Auslagen sind die außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdeführers, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor dem BVerfG notwendig waren. Grundsätzlich und vorbehaltlich der Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist deshalb vom Maßstab des § 91 ZPO auszugehen. Angesichts der geringen Erfolgsquoten im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die Praxis der Auslagenerstattung allerdings äußerst restriktiv.[34] Wegen der seltenen Ausnahme einer mündlichen Verhandlung fällt in der Regel nur die Verfahrensgebühr an. Diese beträgt bei einem Mindestgegenstandswert von 5.000 € (§ 37 Abs. 2 S. 2 RVG)[35] das 1,6-fache[36] der in § 13 RVG bestimmten Gebühr, also 484,80 €. Das ist, vergleicht man es mit der maximalen Erstberatungsgebühr bei Ausarbeitung eines schriftlichen Kurzgutachtens (VV 2103) von 550 € „unter Kosten-/Nutzen-Gesichtspunkten nicht vertretbar“, wie Zuck[37] mit Recht zusammenfasst.

18

Der Gegenstandswert