Eine Tagespflege gut leiten - Peter Wawrik - E-Book

Eine Tagespflege gut leiten E-Book

Peter Wawrik

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Beschreibung

Tagespflege ist gefragt. Wollen auch Sie das Leistungsangebot Ihres Pflegedienstes erweitern? Eine Tagespflegeeinrichtung gründen und erfolgreich leiten? Unternehmensberater Peter Wawrik bringt auf den Punkt, was Sie als PDL oder Leiter:in einer Tagespflegeeinrichtung wissen müssen. Das Praxishandbuch vermittelt unverzichtbares Wissen um rechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen. Es gibt Sicherheit zu Konzepten, Personal- und Leitungsfragen und schafft beste Voraussetzungen für Ihren Unternehmenserfolg. Die zweite, überarbeitete und erweiterte Auflage des Praxishandbuches stellt weitere, differenzierte Konzepte und Best-Practice-Ideen vor und berücksichtigt die gestiegene Bedeutung von Beratung, Akquise und Marketing. Themenschwerpunkte: Grundlagen und Rahmenbedingungen, Zielgruppen der Tagespflege, eine Tagespflege planen, bauliche Planung und inhaltliche Konzepte, Personalkonzept und Personalmanagement, Betriebswirtschaft und Controlling, die Tagespflege im Quartier und Netzwerk, Marketing und mehr, Best-Practice, erfolgreiche Praxisideen.

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Seitenzahl: 189

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Peter Wawrik

Eine Tagespflege gut leiten

Grundlagen, Konzepte und Arbeitshilfen für die PDL

zweite, überarbeitete Auflage

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Sämtliche Angaben und Darstellungen in diesem Buch entsprechen dem aktuellen Stand des Wissens und sind bestmöglich aufbereitet.

Der Verlag und der Autor können jedoch trotzdem keine Haftung für Schäden übernehmen, die im Zusammenhang mit Inhalten dieses Buches entstehen.

© VINCENTZ NETWORK, zweite, überarbeitete Auflage, Hannover 2021

Besuchen Sie uns im Internet: www.tp-tagespflege.net

Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Dies gilt insbesondere für die Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Warenbezeichnungen und Handelsnamen in diesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne Weiteres von jedermann benutzt werden dürfen. Vielmehr handelt es sich häufig um geschützte, eingetragene Warenzeichen.

Titelfoto: AdobeStock, amnarj2006

ISBN 978-3-7486-0500-3

Vorwort zur zweiten, aktualisierten und überarbeiteten Auflage

Kapitel I – Einführung

1.1 Warum ein Projekt- und Praxishandbuch?

1.2Begriffsbestimmung (Senioren-)Tagespflege

1.2 Die besondere Rolle und Verantwortung einer Tagespflege-Leitung

Kapitel II – Die Entwicklung der Tagespflegen in Deutschland

Kapitel III – Grundlagen

3.1 Gesetzesgrundlage

3.1.1 Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung

3.1.2 Versorgungsvertrag u. Ä.

3.2 Rahmenverträge, Vergütungs-, Leistungs-, Qualitätsvereinbarung (LQV)

3.3 Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)

3.4 Heimaufsicht

3.5 Weitere Behörden

Kapitel IV – Zielgruppen der Tagespflege

4.1 Zielgruppe: Der Tagespflege-Gast

4.2 Zielgruppe: Angehörige

4.3 Zielgruppe: Betreuer

Kapitel V – Eine Tagespflege planen

5.1 Gesamtübersicht

5.2 Planungsschritte

5.3 Zeitstrahl

Kapitel VI – Bauliche Planung

6.1 Gesamtkonzept

6.2 Eingangsbereich

6.3 Küche

6.4 Essbereich

6.5 Aufenthaltsbereich

6.6 Therapieraum

6.7 Ruheraum

6.8 Leitungsbüro

6.9 Verwaltungsarbeitsplatz

6.10 Mitarbeiterarbeitsplatz/Sozialraum

6.11 Sanitäre Räume

6.12 Flure

6.13 Außenbereich

6.14 Licht

6.15 Farben

Kapitel VII – Inhaltliches Konzept

7.1 Präambel/Aussagen zum Träger

7.2 Leitbild

7.3 Zielgruppe

7.4 Zielsetzung

7.5 Beschreibung der Räumlichkeiten

7.6 Aussagen zum Hol- und Bringdienst

7.7 Betreuungskonzept

7.8 Lebensmittel und Versorgung

7.9 Qualitätsmanagement

7.10 Öffnungszeiten

7.11 Neuaufnahme

7.12 Mitarbeiterschaft

7.13 Kooperationen

7.14 Heilmittel in der Tagespflege

7.15 Garten

7.16 Kostenabklärung

7.17 Hauskonferenz

7.18 Beschwerden

7.19 Schutzkonzept

7.20 Differenzierte konzeptionelle Weiterentwicklungen

Kapitel VIII – Personalkonzept in einer Tagespflege

8.1 Personalplan lt. Strukturerhebungsbogen

8.2 Fortbildung und Qualifikation

8.3 Auszubildende und Praktikanten

8.4 Zusätzliche Betreuungskräfte nach § 43 b SGB XI

8.5 Personalplan lt. Tagespflegepraxis

Kapitel IX – Personalmanagement

9.1 Grundphilosophie

9.2 Vier Mitarbeitergenerationen in der Tagespflege

9.3 Lebensphasenorientiertes Personalmanagement

9.4 Die zentrale Aufgabe einer Leitung: Leiten und Führen

9.5 (Schwierige) Mitarbeiter-/Personalgespräche

9.6 Weitere hilfreiche Ideen

Kapitel X – Betriebswirtschaft und Controlling

10.1 Wirtschaftlich führen

10.2 Controlling-Instrumente

10.3 Das „Wawrik-Tagespflege-Cockpit“

Kapitel XI – Die Tagespflege im Quartier und Netzwerk

11.1 Nachbarn im Quartier

11.2 Interne Vernetzung

Kapitel XII – Marketing und mehr

12.1 KFZ-Beschriftung

12.2 Homepage, Flyer, soziale Medien

Kapitel XIII – Best Practice, erfolgreiche Praxisideen

13.1 Hund, Katze, Maus, Wellensittich?

13.2 Lebensbuch und Erinnerungskiste

13.3 Senioren und Kinder

13.4 Religiöse Elemente in der Tagespflege

13.5 Snoezelen-Raum

13.6 Demenz-Sessel

13.7 Garten als Beschäftigungs- und Therapieangebot

13.8 Ausstattung einer Tagespflege

13.9 Alltagsthemen

13.10 Einfach mal selbst machen

Kapitel XIV – Ausblick

14.1 Die Bedeutung der Tagespflege für die Zukunft

14.2 Prognosen/politische Planungen

14.3 Schlusswort

Anhang

Arbeitshilfen, Checklisten

Autor

Vorwort zur zweiten, aktualisierten und überarbeiteten Auflage

Im Frühsommer 2018 habe ich das Praxishandbuch „Tagespflege gut leiten“ erstellt und im Vincentz Network, Hannover, veröffentlicht. Da die erste Auflage ausverkauft war, ist im Frühjahr 2021 das Praxishandbuch für eine geplante zweite Auflage überarbeitet und aktualisiert worden.

Dieses haben Sie nun in Ihren Händen.

Neben der Einfügung von neuen Gesetzen und Bestimmungen und Daten aus der letzten Pflegestatistik sind auch die betriebswirtschaftlichen Inhalte ergänzt worden. Weitere Ideen für differenzierte Konzepte und Best-Practice-Ideen finden Sie in dieser Version. Der gestiegenen Bedeutung von Beratung, Akquise und Marketing wird Rechnung getragen.

Und Sie erhalten im Download-Bereich neue Arbeitshilfen, die in den letzten drei Jahren weiterentwickelt wurden.

Ich danke dem Vincentz-Network für die Möglichkeit der zweiten Auflage.

Allen Führungskräften und Verantwortlichen, die sich mit der Idee, Planung und dem Betrieb einer Tagespflege beschäftigen, wünsche ich eine erfolgreiche Umsetzung.

Bad Sassendorf im Frühjahr 2021

Peter Wawrik

1Kapitel I – Einführung

1.1Warum ein Projekt- und Praxishandbuch?

Mit drei Leitfragen möchte ich am Anfang beginnen:

Was sollten Leitungen von Tagespflegen für ihre Arbeit wissen?

Wie und womit können Tagespflege-Leitungen unterstützt werden?

Was gibt es für Hilfsmittel, auf die Leitungen von Tagespflegen zurückgreifen können?

Die Idee für dieses Projekt- und Praxishandbuch für Leitungen von ­Tagespflegen entstand aus der Professionalisierungs- und Qualifizierungs­initiative des Vincentz-Networks im Sommer 2017 für Tagespflegen.

Nachdem diese teilstationäre Einrichtungsform durch die Pflegestärkungs­gesetze 2017 eine größere Bedeutung im Gesamtgefüge der pflegerischen Versorgung erhalten hat und Ende 2019 die Anzahl der Tagespflegen in Deutschland 5.246 Einrichtungen betrug, soll mit diesem Buch für die Leitungen von ­Tagespflegen (aber auch Inhaber, Geschäftsführer, weitere Interessierte) ein Handbuch veröffentlicht werden, das

den Pflegedienstleitungen und Trägern, die eine Tagespflege planen,

den Pflegedienstleitungen und Trägern, die eine Tagespflege betreiben und weiterentwickeln wollen,

eine unterstützende Arbeitshilfe darstellt.

In dieses Handbuch fließen Erfahrungen des Autors ein, die sich von der Projektierung und dem Betrieb eigener Tagespflegen über die Beratung und das Projektmanagement von Tagespflegen für Träger, die Erstellung eines E-Learning-Seminars und einen Fernlehrgang für Tagespflegeleitungen bis hin zu Ideen und Anregungen von Leitungskräften bei Intensiv-Wochenenden für Tagespflegeleitungen erstrecken.

Das Praxishandbuch ist so strukturiert, dass Kapitel jeweils einzeln lesbar und nutzbar sind. Das Buch muss nicht von Anfang bis Ende „durchgearbeitet“ werden.

Arbeitshilfen (Excel-Tools, Schaubilder und Folien), die in diesem Buch vorgestellt werden, sind für Sie als Käufer des Buches kostenfrei im Download-Bereich des Vincentz-Networks zu erhalten.

Noch ein letzter Hinweis, bevor wir starten: Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet, ohne damit jedoch eine Diskriminierung zum Ausdruck bringen zu wollen.

Ich wünsche allen Nutzern viel Spaß und Anregungen mit diesem Praxishandbuch.

Peter Wawrik

1.2Begriffsbestimmung (Senioren-)Tagespflege

Der Begriff der „Tagespflege“ ist seit Beginn der Pflegeversicherung im § 41 Sozialgesetzbuch XI verankert.

Seitens der Pflegekassen wird die Tagespflege oftmals als „Ableger“ der stationären Pflege bewertet. Im Portal www.pflegelotse.de z. B. gibt es bis heute weiterhin die klassische Unterscheidung „ambulanter Pflegedienst“ und „stationäre Pflegeeinrichtung“. Unter „stationär“ ist dann die Tagespflege dort zu finden.

In Maßnahmebescheiden der Pflegekassen wird weiterhin vielfach vom „Bewohner“ gesprochen, obwohl sich eigentlich seit Jahren der „Tagespflege-Gast“ als Bezeichnung für den Tagespflege-Besucher etabliert hat.

„Tagespflege“ oder die „Senioren-Tagespflege“ (in Bayern) sind meines Erachtens eigentlich falsche Begriffe für das sehr sinnvolle Angebot für Pflegebedürftige und deren Angehörige.

„Tagesbetreuung für Senioren“ wäre zum Beispiel ein Begriff, der inhaltlich richtiger ist, weil er deutlich macht, dass es in einer „Tagespflege“ weniger um die „Pflege“ geht als vielmehr um ein gemeinsames Leben, um Gemeinschaft von pflegebedürftigen Senioren, die ihre Häuslichkeit beibehalten, aber den Tag mit anderen Senioren verbringen möchten.

Da die Gesetzgebung und der Sprachgebrauch der Fachgremien, Behörden, Beratungsstellen in Deutschland aber mit „Tagespflege“ arbeitet, wird auch in diesem Praxishandbuch weiterhin von der „Tagespflege“ gesprochen.

Mein Tipp:

Entwickeln Sie einen geeigneten Namen, der positiv wirkt und klingt. Dieser kann z. B. auch mit der früheren Funktion des Gebäudes (Tagespflege im alten Kino) verbunden oder ortbezogen (Tagespflege am Fichtenwald, Tagespflege am belgischen Platz) sein.

Neue Tagespflegen stellen häufig einen anderen Begriff vorweg:

Tageszentrum am StadtgrabenHaus Allerbeck. Die Wohlfühl-TagespflegeSeniorentreff am Fichtenwald. Ihre Tagespflege in Musterhausen

1.3Die besondere Rolle und Verantwortung einer Tagespflege-Leitung

Eine Tagespflege bedarf gemäß vertraglicher Vereinbarungen mit den Pflegekassen einer verantwortlichen Pflegefachkraft, die über eine Zusatzqualifikation einer „Pflegedienstleitung“ verfügt. Bisher sind alle Pflegedienstleitungen entweder im ambulanten oder stationären Bereich ausgebildet worden. Die Tagespflege findet in den heutigen Curricula bislang wenig Bedeutung.

Eine Tagespflege ist kein Altenheim ohne Übernachtung. Eine Tagespflege ist kein Krankenhaus und auch keine ambulante Versorgung.

Eine Tagespflege zeichnet sich durch eine besondere Verantwortung der Leitung und Mitarbeiterschaft für eine i. d. R. ganztägige Betreuung und „Leben“ mit den Tagespflege-Gästen aus. Dass dies gut gelingt, ist eine besondere Aufgabe und Verantwortung der Leitung.

Die Bedeutung der Alltagsbegleitung ist auch besonders in den aktualisierten Maßstäben und Grundsätzen für die teilstationäre Pflege (MuG teilstationär) im Sommer 2020 aufgegriffen worden.

Eine weitere Besonderheit und Herausforderung für die Leitung ist die Personalführung eines i. d. R. kleinen, häufig nur aus weiblichen Mitarbeitern bestehenden Personalteams. Da eine Tagespflege gemäß Pflegeversicherungsgesetz eine wirtschaftlich selbstständige Einrichtung mit einem vereinbarten Personalschlüssel und Budget ist, kommt der Leitung einer Tagespflege neben der qualifizierten inhaltlichen Arbeit auch die Mitverantwortung für das wirtschaftliche Budget und die Einhaltung der Vereinbarungen zu.

2Kapitel II – Die Entwicklung der Tagespflegen in Deutschland

Seit Dezember 1999 wird die Pflegestatistik von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder alle zwei Jahre durchgeführt. „Ziel der Statistik ist es, Daten zum Angebot von und der Nachfrage nach pflegerischer Versorgung zu gewinnen.“ (Pflegestatistik 2019, Vorbemerkung)

Im Dezember 2019 waren 4,1 Millionen Menschen in Deutschland anerkannt pflegebedürftig, das sind 20,9 % bzw. 713.000 Menschen mehr als 2017. 80 % der Pflegebedürftigen sind 65 Jahre alt und älter. 62 % der Pflegebedürftigen sind weiblich. Die Prognosen für die nächsten Jahre gehen von weiter steigenden Zahlen aus.

2.120.000 Pflegebedürftige haben Pflegegeld erhalten und sind somit i. d. R. durch Angehörige unterstützt worden. 980.000 Pflegebedürftige haben Hilfe von ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten erhalten. Darüber hinaus gibt es eine weitere Gruppe von 210.000 Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 und entsprechend geringem Unterstützungsbedarf.

Pflegedienste betreuen Ende 2019 153.000 Pflegebedürftige (18,4 %) mehr als Ende 2017. Die Anzahl der Pflegegeldempfänger stieg um 352.000 (19,9 %).

Die Anzahl der ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste in Deutschland ist zum Stichtag 15.12.2019 von 14.050 (Daten Pflegestatistik 2017) um 4,54 % auf 14.688 ambulante Dienste gewachsen.

Im gleichen Vergleichszeitraum ist die Anzahl der Tagespflegen von 4.455 um 18,2 Prozent auf 5.264 Tagespflegen gewachsen.

Die Anzahl der Tagespflegeplätze ist in Deutschland zwischen 2017 und 2019 um 24,3 % auf 82.639 Plätze gestiegen:

Eine sehr große Zunahme somit sowohl an Tagespflegen als auch an Plätzen. Auch im Jahr 2020 und 2021 gehen jeden Monat weitere neue Tagespflegen in Betrieb bzw. befinden sich in der Bauphase. Dies ist sicherlich mit den verbesserten Rahmenbedingungen durch die Pflegestärkungsgesetze II und III zu erklären.

Die Zunahme der Tagespflegen und -plätze ist jedoch nicht in allen Bundesländern parallel erfolgt. Da es keine offiziellen Vergleichsübersichten in den einzelnen Bundesländern gibt, haben wir in Zusammenarbeit mit dem Vincentz-Network Anfang 2019 eine Abfrage bei den AOK Landesverbänden durchgeführt und mit Bevölkerungsdaten der Bundesländer verglichen. Auch eine weitere Differenzierung nach der Bevölkerung über 65 Jahre (Hauptzielgruppe der Tagespflege) hat zu keinen anderen Ergebnissen geführt:

Die meisten Tagespflegeplätze gibt es im bevölkerungsreichsten Bundesland NRW mit über 13.200 Plätzen. Aber im Verhältnis der Plätze bezogen auf die Bevölkerung sind die TOP-3-Bundesländer:

1) Mecklenburg-Vorpommern mit einem Tagespflegeplatz für 388 Bürger

2) Brandenburg mit einem Tagespflegeplatz für 574 Bürger

3) Thüringen mit einem Tagespflegeplatz für 639 Bürger

Die Schlusslichter sind:

14) Hessen mit einem Tagespflegeplatz für 1. 574 Bürger

15) Bayern mit einem Tagespflegeplatz für 1.719 Bürger

16) Hamburg mit einem Tagespflegeplatz für 1.918 Bürger

Hätten Sie es gewusst?

Ein erstes Fazit aus den Statistikdaten: Die Pflegebedürftigkeit nimmt weiter zu, die Anzahl der Tagespflegen und -plätze ist stark angestiegen und die Versorgungsdichte mit Tagespflegeplätzen hat sich in den Bundesländern sehr unterschiedlich entwickelt.

Dies hat auch dazu geführt, dass z. B. in Nordrhein-Westfalen nach der Erstellung einer Pflegebedarfsplanung und -fortschreibung einzelne Landkreise ein Stopp von weiteren Tagespflegeplanungen aussprechen können.

In einigen Regionen in Deutschland scheint es jetzt auch schon eine regionale Marktsättigung von Tagespflegeplätzen zu geben. Träger melden abnehmende Belegungen, freie Plätze und zum Teil defizitäre Ergebnisse.

Für die Zukunft sind daher u. a. wichtig:

eine aussagekräftige Marktanalyse, ein geeigneter Standort mit guten baulichen Möglichkeiten, ein differenziertes Konzept (bestensfalls mit Unterscheidungsfaktoren zu den Mitbewerbern) und eine gute Vernetzung im Stadtviertel/Quartier sowie mit dem ambulanten Pflegedienst als Zubringer.

3Kapitel III – Grundlagen

3.1Gesetzesgrundlage

Seit Beginn der Pflegeversicherung im Jahr 1994 ist die Grundlage jeder Tagespflege in Deutschland in § 41 SGB XI verankert:

§ 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.

(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat

für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 689 Euro,für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1.298 Euro,für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1.612 Euro,für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 1.995 Euro.

(3) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.

Waren Tagespflegeangebote Mitte der 1990er-Jahre zunächst eher selten und zögerlich in der Planung und Umsetzung, so hat sich dieses Angebot seit Beginn des neuen Jahrtausends und besonders in den letzten 4 Jahren rasant vergrößert. Unterstützt wurde die Ausbreitung der Tagespflege u. a. durch eine Anpassung der Rahmenbedingungen und eine verbesserte Finanzierung – speziell seit 2015.

Auf der Basis des § 41 SGB XI (Bundesgesetz) haben die einzelnen Bundesländer gemäß Ermächtigung weitergehende Ausführungsbestimmungen für den Betrieb einer Tagespflege erlassen. Hier sind z. B. sowohl Vorgaben für die Raumgrößen in Form von qm-Flächen als auch z. B. Rahmenbedingungen für einen Personalschlüssel beschrieben.

3.1.1Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung

Die bundesweit gültigen „Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der teilstationären Pflege (Tagespflege)“ sind aktuell im Frühjahr 2020 überarbeitet und aktualisiert worden, im Mai 2020 vom GKV-Spitzenverband der Pflegekassen im Bundesanzeiger des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht worden und ab 01.06.2020 in der jetzigen Form deutschlandweit gültig.

In ihnen werden Aussagen zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität für Tagespflegen getroffen und für Träger wird es zur Pflicht, ein einrichtungsbezogenes Qualitätsmanagement zu entwickeln.

In der aktualisierten Fassung hat ein Paradigmenwechsel stattgefunden: Nicht die Pflege ist mehr im Vordergrund, sondern eine gute Qualität der Betreuung, Unterkunft und Verpflegung sowie auch körperbezogener Pflegemaßnahmen von Tagespflegegästen.

Es heißt dort auch: „Pflegebedürftige Menschen, die das Angebot einer Tagespflegeeinrichtung nutzen, haben weiterhin ihren Lebensmittelpunkt in ihrer eigenen Häuslichkeit. Die Tagespflege ergänzt und unterstützt die häusliche Versorgungssituation. Die Tagespflege dient der Unterstützung und Sicherstellung der häuslichen Versorgung z. B. durch die Entlastung pflegender An- und Zugehöriger. Sie zielt auf die Betreuung und die Tagesstrukturierung, auf die im Rahmen des Aufenthalts in der Einrichtung erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen sowie die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung (hauswirtschaftliche Versorgung) ab.“

Das bedeutet für Sie:

Legen Sie ein Qualitätsmanagementsystem für Ihre Tagespflege fest.

Definieren Sie als Schwerpunktziel eine positive Alltagsbegleitung.

Nutzen Sie interne und externe Qualitätsmechanismen wie Prüfungen, Befragungen, Beschwerdemanagement etc. zur Verbesserung Ihrer Arbeit.

Falls Sie mehrere Tagespflegen betreiben, ist es trotz der der Verpflichtung zu einem individuellen und einrichtungsbezogenen Qualitätsmanagement möglich und sinnvoll, dass Sie für alle Tagespflegen ein gemeinsames QM-System entwickeln und evtl. Unterschiede oder Spezialisierungen (Zielgruppe, Schwerpunkte in den Angeboten, verschiedene Öffnungszeiten und -tage) individuell ergänzen.

Achten Sie auf die entsprechende Umsetzung und Weiterentwicklung in Ihrer Tagespflege.

3.1.2Versorgungsvertrag u. Ä.

Grundlage für den Betrieb einer Tagespflege ist in allen Bundesländern der Abschluss eines Versorgungsvertrages gem. § 72 SGB XI, der über einen Strukturerhebungsbogen beantragt wird, und eine Leistungs-, Qualitäts- und Vergütungsvereinbarung nach §§ 84, 85 und 87 SGB XI. Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege sowie weitere wichtige Fragen sind im Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI jeweils auf Landesebene vereinbart.

Rechtsanspruch auf Zulassung einer Tagespflege hat jeder Antragsteller, wenn er folgende Bedingungen einhält bzw. vorlegt:

Stand 2021; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239

§ 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag

(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).

(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbstständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.

(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die

den Anforderungen des § 71 genügen,die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung an ihre Beschäftigten zahlen, soweit diese nicht von einer Verordnung über Mindestentgeltsätze aufgrund des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) erfasst sind,sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,sich verpflichten, alle Expertenstandards nach § 113a anzuwenden,sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen;

ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Ver­sorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern ab­geschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen zu erbringen sind.

(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.

Ergänzende Regelungen gibt es i. d. R. in den einzelnen Bundesländern.

In § 11 im Rahmenvertrag § 75 SGB XI für NRW ist z. B. unter „Organisatorische Voraussetzungen“ formuliert:

Neben den Zulassungsvoraussetzungen nach § 72 SGB XI hat die Tagespflegeeinrichtung auch die Anforderungen des Heimgesetzes zu erfüllen.

Folgende Nachweise sind zum Abschluss des Versorgungsvertrages zu erbringen:

die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bei den zuständigen Behörden

die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft

Nachweis einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden

Nachweise über die Qualifikation und die Berufserfahrung der verantwortlichen Pflegefachkraft

ein aktueller Auszug aus dem Zentralregister der Generalbundesanwaltschaft (Führungszeugnis) für die verantwortliche Pflegefachkraft

Pflegekonzept

Raumkonzept

Institutionskennzeichen (IK-Nummer)

Aufstellung des Personals (Personalliste)

Handzeichenliste

Es ist nicht unüblich, dass die Pflegekassen weitere Unterlagen bei Ihnen anfordern.

Bei einem Wechsel der verantwortlichen Pflegefachkraft ist dies mit den erforderlichen Unterlagen gem. § 71 Abs. 3 SGB XI gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich anzuzeigen.

So eindeutig die Regelungen im Sozialgesetzbuch XI auf Bundesebene für die Tagespflege sind, so verschieden sind Umsetzung sowie Auslegung und Vorgaben in den einzelnen Bundesländern.

Beispiel: Räumliche Größe einer Tagespflege

Bayern: Solitäre teilstationäre Pflegeeinrichtungen erbringen teilstationäre Pflegeleistungen in dafür geeigneten Räumlichkeiten mit ausreichender Größe, wobei pro solitärem teilstationärem Pflegeplatz in der Regel bis 12 Plätze 16 m² je Platz als Gesamtfläche und für jeden weiteren Platz zusätzlich je 4 m2 Betreuungsfläche (insbesondere Aufenthalts-, Ruhe- und Therapieräume sowie die Therapieküche) gemäß dem Grundsatzpapier zum Raumprogramm mit Berechnungsmodell (Anlage 3) anzusetzen sind, und halten eine geeignete Ausstattung vor. Abweichungen bei der Fläche sind aufgrund baulicher oder organisatorischer Gegebenheiten möglich, sofern dadurch die Qualität der Pflege und die Wirtschaftlichkeit nicht beeinträchtigt werden.

NRW: In der „Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO) vom 15.10.2003 in Verbindung mit Satz 3 der Allgemeinen Förderpflegeverordnung (AllgFörderPflegeVO) ist vorgegeben, dass in der Regel pro Tagespflegeplatz 18 qm zu kalkulieren sind.

In vielen Bundesländern gibt es Vorgaben, die zwischen 15 – 18 qm pro Platz umfassen.

Mein Tipp:

Eine Tagespflege, abhängig vom Konzept und der geplanten Zielgruppe und Größe der Einrichtung, sollte pro Platz zwischen 15 – 20 qm groß sein. D. h. eine Tagespflege mit 18 Plätzen benötigt einen Raumbedarf von ca. 270 – 360 qm.

Beispiel: Personal

Auch die Art des einzusetzenden Personals ist verschieden geregelt. In NRW gibt es Vorschriften, dass die Leitung einer Tagespflege eine Zusatzqualifikation als Pflegedienstleitung haben und mind. mit 50 % der Arbeitszeit für die Leitungsaufgabe freigestellt sein muss. In Niedersachsen werden i. d. R. für eine Tagespflege-Leitung nur 0,25 % einer Vollzeitstelle seitens der Pflegekassen anerkannt. In Bayern wiederum kann die Leitung einer Tagespflege (dort wird i. d. R. von einer Senioren-Tagespflege gesprochen, weil der Begriff „Tagespflege“ hier eher mit Tagespflegeangeboten für Kinder verbunden wird) von der Leitung eines ambulanten Pflegedienstes mit durchgeführt werden.

3.2Rahmenverträge, Vergütungs-, Leistungs-, Qualitätsvereinbarung (LQV)

„Ich bin als Tagespflege-Leitung für die inhaltliche Arbeit zuständig. Die wirtschaftlichen Daten interessieren mich nicht.“ Diese Aussage einer Leitung ist nachvollziehbar, aber nicht dauerhaft hilfreich.

„Ich erhalte vom Träger keine Informationen, wie wir als Tagespflege eigentlich wirtschaftlich dastehen.“ Auch diese Aussage und den Sachverhalt dahinter sehe ich kritisch.

Meines Erachtens ist die Leitung einer Tagespflege für die inhaltliche Arbeit und die wirtschaftliche Entwicklung (mit-)verantwortlich. Daher muss es eine entsprechende Kommunikation, Transparenz und gemeinsame Planung von Träger und Tagespflege-Leitung geben.

Im Detail: Im Rahmen der Zulassung als anerkannte Pflegeeinrichtung und des Abschlusses des Versorgungsvertrages und der Leistungs-, Qualitäts- und Vergütungsvereinbarung werden Rahmendaten mit den Pflegekassen verhandelt, die für die Tagespflege-Leitung wichtig zu wissen und zu beachten sind.

Bei der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassen beantragt der Träger auf der Basis eines Struktur- und Kalkulationserhebungsbogens für die Tagespflege anfänglich erstmals und später in der Regel jährlich die Pflegesätze, die für die Tagespflegegäste je nach Pflegegrad gelten sollen.

Vereinfacht dargestellt hat eine Tagespflege in der Regel drei bzw. vier verschiedene Kostenblöcke (je nach Bundesland, abhängig davon, ob es eine Investitionskostenförderung des Bundeslandes gibt):

Personal 1 (Leitung, Verwaltung, examinierte Mitarbeiter, nicht examinierte Mitarbeiter, Hausmeister, Fahrdienst)