Tagespflege gut leiten - Peter Wawrik - E-Book

Tagespflege gut leiten E-Book

Peter Wawrik

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Beschreibung

Tagespflege ist gefragt. Wollen auch Sie das Leitungsangebot Ihres Pflegedienstes erweitern? Eine Tagespflegeeinrichtung gründen und erfolgreich leiten? Unternehmensberater Peter Wawrik bringt auf den Punkt, was Sie als PDL oder Leiter einer Tagespflegeeinrichtung wissen müssen.Das Praxishandbuch vermittelt unverzichtbares Wissen um rechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen. Es gibt Sicherheit zu Konzepten, Personal- und Leitungsfragen und schafft beste Voraussetzungen für Ihren Unternehmenserfolg. Themenschwerpunkte sind: - Grundlagen und Rahmenbedingungen - Zielgruppen der Tagespflege - Eine Tagespflege planen - Bauliche Planung und inhaltliche Konzepte - Personalkonzept und Personalmanagement - Betriebswirtschaft und Controlling - Die Tagespflege im Quartier und Netzwerk - Marketing und mehr - Best-Practice, erfolgreiche Praxisideen

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EPUB

Seitenzahl: 157

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Peter Wawrik

Tagespflege gut leiten

Grundlagen, Konzepte und Arbeitshilfen für die PDL

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Sämtliche Angaben und Darstellungen in diesem Buch entsprechen dem aktuellen Stand des Wissens und sind bestmöglich aufbereitet.

Der Verlag und der Autor können jedoch trotzdem keine Haftung für Schäden übernehmen, die im Zusammenhang mit Inhalten dieses Buches entstehen.

© VINCENTZ NETWORK, Hannover 2018

Besuchen Sie uns im Internet: www.haeusliche-pflege.net

Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für die Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Warenbezeichnungen und Handelsnamen in diesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne Weiteres von jedermann benutzt werden dürfen. Vielmehr handelt es sich häufig um geschützte, eingetragene Warenzeichen.

E-Book-Herstellung und Auslieferung:

Peter Wawrik

Tagespflege gut leiten

Grundlagen, Konzepte und Arbeitshilfen für die PDL

VINCENTZ NETWORK

Inhaltsverzeichnis

Einführung

Warum ein Projekt- und Praxishandbuch?

Begriffsbestimmung (Senioren-)Tagespflege

Die besondere Rolle und Verantwortung einer Tagespflege-Leitung

Grundlagen

Gesetzesgrundlage

Rahmenverträge, Vergütungs-, Leistungs-, Qualitätsvereinbarung (LQV)

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)

Heimaufsicht

Weitere Behörden

Zielgruppen der Tagespflege

Zielgruppe: Der Tagespflege-Gast

Zielgruppe: Angehörige

Zielgruppe: Betreuer

Eine Tagespflege planen

Gesamtübersicht

Planungsschritte

Zeitstrahl

Bauliche Planung

Gesamtkonzept

Eingangsbereich

Küche

Essbereich

Aufenthaltsbereich

Therapieraum

Ruheraum

Leitungsbüro

Verwaltungsarbeitsplatz

Mitarbeiterarbeitsplatz/Sozialraum

Sanitäre Räume

Flure

Außenbereich

Licht

Farben

Inhaltliches Konzept

Präambel/Aussagen zum Träger

Leitbild

Zielgruppe

Zielsetzung

Beschreibung der Räumlichkeiten

Aussagen zum Hol- und Bringdienst

Betreuungskonzept

Lebensmittel und Versorgung

Qualitätsmanagement

Öffnungszeiten

Neuaufnahme

Mitarbeiterschaft

Kooperationen

Heilmittel in der Tagespflege

Garten

Kostenabklärung

Hauskonferenz

Beschwerden

Schutzkonzept

Personalkonzept in einer Tagespflege

Personalplan lt. Strukturerhebungsbogen

Personalplan lt. Tagespflegepraxis

Auszubildende und Praktikanten

Zusätzliche Betreuungskräfte nach § 43 b SGB XI

Fortbildung und Qualifikation

Personalmanagement

Grundphilosophie

Vier Mitarbeiter-Generationen in der Tagespflege

Lebensphasenorientiertes Personalmanagement

Umsetzungsschritte

Die zentrale Aufgabe einer Leitung: Leiten und Führen

Weitere hilfreiche Ideen

Betriebswirtschaft und Controlling

Wirtschaftlich führen

Das „Wawrik-Tagespflege-Cockpit“

Die Tagespflege im Quartier und Netzwerk

Nachbarn im Quartier

Interne Vernetzung

Marketing und mehr

KFZ Beschriftung

Homepage, Flyer, soziale Medien

Best-Practice, erfolgreiche Praxisideen

Hund, Katze, Maus, Wellensittich?

Lebensbuch und Erinnerungskiste

Senioren und Kinder

Religiöse Elemente in der Tagespflege

Snoezelen-Raum

„Demenz-Sessel“

Garten als Beschäftigungs- und Therapieangebot

Einfaches Hilfsmittel

Urlaub mit TP-Gästen

Blistern von Medikamenten in der Tagespflege

Ausstattung einer Tagespflege

Alltagsthemen

Tagespflege auf 2 Etagen

Einfach mal selbst machen

Laminierte Themenkarten

Individuelle Platzdecken

Tablets in der Tagespflege

Ausblick

Die Bedeutung der Tagespflege für die Zukunft

Prognosen/politische Planungen

Schlusswort

Arbeitshilfen, Checklisten

Weiterführende Literatur

Autor

Einführung

Warum ein Projekt- und Praxishandbuch?

Mit drei Leifragen möchte ich am Anfang beginnen:

– Was sollten Leitungen von Tagespflegen für Ihre Arbeit wissen?

– Wie und womit können Tagespflege-Leitungen unterstützt werden?

– Was gibt es für Hilfsmittel, auf die Leitungen von Tagespflegen zurückgreifen können?

 

Die Idee für dieses Projekt- und Praxishandbuch für Leitungen von Tagespflegen entstand aus der Professionalisierungs- und Qualifizierungsinitiative des Vincentz-Networks im Sommer 2017 für Tagespflegen.

Nachdem diese teilstationäre Einrichtungsform durch die Pflegestärkungsgesetze 2017 eine größere Bedeutung im Gesamtgefüge der pflegerischen Versorgung erhalten hat und die Tagespflegen im Jahr 2018 voraussichtlich die Anzahl von 6.000 in Deutschland übersteigen werden, soll mit diesem Buch für die Leitungen von Tagespflegen (aber auch Inhaber, Geschäftsführer, weitere Interessierte) ein Handbuch veröffentlicht werden, das

a. den Pflegedienstleitungen und Trägern, die eine Tagespflege planen,

b. den Pflegedienstleitungen und Trägern, die eine Tagespflege betreiben und weiterentwickeln wollen

eine unterstützende Arbeitshilfe darstellt.

 

In dieses Handbuch fließen Erfahrungen des Autors ein, die sich von der Projektierung und dem Betrieb eigener Tagespflegen, der Beratung und dem Projektmanagement von Tagespflegen für Träger, der Erstellung eines E-Learning-Seminars und eines Fernlehrganges für Tagespflegeleitungen bis hin zu Ideen und Anregungen von Leitungskräften bei Intensiv-Wochenenden für Tagespflegeleitungen erstrecken.

Das Praxishandbuch ist so strukturiert, dass Kapitel jeweils einzeln lesbar und nutzbar sind. Das Buch muss nicht von Anfang bis Ende „durchgearbeitet“ werden. Arbeitshilfen (Excel-Tools, Schaubilder und Folien), die in diesem Buch vorgestellt werden, sind für Sie als Käufer des Buches kostenfrei im Download-Bereich des Vincentz-Verlages unter (www.haeusliche-pflege.net/Produkte-zu-Büchern) zu erhalten.

Noch ein letzter Hinweis, bevor wir starten: Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet, ohne damit jedoch eine Diskriminierung zum Ausdruck bringen zu wollen.

 

Ich wünsche allen Nutzern viel Spaß und Anregungen mit diesem Praxishandbuch. Peter Wawrik

Begriffsbestimmung (Senioren-)Tagespflege

Der Begriff der „Tagespflege“ ist seit Beginn der Pflegeversicherung im § 41 Sozialgesetzbuch XI verankert.

Seitens der Pflegekassen wird die Tagespflege oftmals als „Ableger“ der stationären Pflege bewertet. Im Portal www.pflegelotse.de z.B. gibt es bis heute weiterhin die klassische Unterscheidung „ambulanter Pflegedienst“ und „stationäre Pflegeeinrichtung“. Unter „stationär“ ist dann die Tagespflege dort zu finden.

In Maßnahmebescheiden der Pflegekassen wird weiterhin vielfach vom „Bewohner“ gesprochen, obwohl sich eigentlich seit Jahren der „Tagespflege-Gast“ als Bezeichnung für den Tagespflege-Besucher etabliert hat.

 

Tagespflege, die Senioren-Tagespflege (in Bayern) sind meines Erachtens eigentlich falsche Begriffe für das sehr sinnvolle Angebot für Pflegebedürftige und deren Angehörige.

„Tagesbetreuung für Senioren“ wäre zum Beispiel ein Begriff, der inhaltlich richtiger ist, weil er deutlich macht, dass es in einer „Tagespflege“ weniger um die „Pflege“ geht als vielmehr um ein gemeinsames Leben, um Gemeinschaft von pflegebedürftigen Senioren, die ihre Häuslichkeit beibehalten, aber den Tag mit anderen Senioren verbringen möchten.

 

Da die Gesetzgebung und der Sprachgebrauch der Fachgremien, Behörden, Beratungsstellen in Deutschland aber mit „Tagespflege“ arbeitet, wird auch in diesem Praxishandbuch weiterhin von der „Tagespflege“ gesprochen.

Die besondere Rolle und Verantwortung einer Tagespflege-Leitung

Eine Tagespflege bedarf gemäß vertraglicher Vereinbarungen mit den Pflegekassen einer verantwortlichen Pflegefachkraft, die über eine Zusatzqualifikation einer „Pflegedienstleitung“ verfügt. Bisher sind alle Pflegedienstleitungen entweder im ambulanten oder stationären Bereich ausgebildet worden. Die Tagespflege findet in den heutigen Curricula bislang wenig Bedeutung.

Eine Tagespflege ist kein Altenheim ohne Übernachtung. Eine Tagespflege ist kein Krankenhaus und auch keine ambulante Versorgung.

Eine Tagespflege zeichnet sich durch eine besondere Verantwortung der Leitung und Mitarbeiterschaft für eine i.d.R. ganztätige Betreuung und „Leben“ mit den Tagespflege-Gästen aus. Das dies gut gelingt, ist eine besondere Aufgabe und Verantwortung der Leitung.

Eine weitere Besonderheit und Herausforderung für die Leitung ist die Personalführung eines i.d.R. kleinen, häufig nur aus weiblichen Mitarbeitern bestehenden Personalteams.

Da eine Tagespflege gemäß Pflegeversicherungsgesetz eine wirtschaftlich selbständige Einrichtung mit einem vereinbarten Personalschlüssel und Budget ist, kommt der Leitung einer Tagespflege neben der qualifizierten inhaltlichen Arbeit auch die Mitverantwortung für das wirtschaftliche Budget und die Einhaltung der Vereinbarungen zu.

Grundlagen

Gesetzesgrundlage

Seit Beginn der Pflegeversicherung im Jahr 1994 ist die Grundlage jeder Tagespflege in Deutschland in § 41 SGB XI verankert:

[§41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege

(Stand 01.01.2017)

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.

(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat

1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 689 Euro,

2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1 298 Euro,

3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1 612 Euro,

4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 1 995 Euro.

(3) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach§ 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.

(4) bis (7) (weggefallen)

Waren Tagespflegeangebote Mitte der 1990er-Jahre zunächst eher selten und zögerlich in der Planung und Umsetzung, so hat sich dieses Angebot seit Beginn des neuen Jahrtausends und besonders in den letzten 4 Jahren rasant vergrößert. Unterstützt wurde die Ausbreitung der Tagespflege u.a. durch eine Anpassung der Rahmenbedingungen und eine verbesserte Finanzierung - speziell seit 2015.

Auf der Basis des §41 SGB XI (Bundesgesetz) haben die einzelnen Bundesländer gemäß Ermächtigung weitergehende Ausführungsbestimmungen für den Betrieb einer Tagespflege erlassen. Hier sind z.B. Vorgaben für die Raumgrößen in Form von qm- Flächen als auch z.B. Rahmenbedingungen für einen Personalschlüssel beschrieben.

Grundlage für den Betrieb einer Tagespflege ist in allen Bundesländern der Abschluss eines Versorgungsvertrages gem. § 72 SGB XI und eine Leistungs-, Qualitätsund Vergütungsvereinbarung nach §§ 84, 85 und 87 SGB XI. Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege sowie weitere wichtige Fragen sind im Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI jeweils auf Landesebene vereinbart.

Rechtsanspruch auf Zulassung einer Tagespflege hat jeder Antragsteller, wenn er folgende Bedingungen einhält bzw. vorlegt:

§ 72 SGB XI - Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag

(Stand 2017: Zuletzt geändert durch Art. 1c G v. 4.4.2017 I 778}

{1} Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren/ mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art/ Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen/ die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).

{2} Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen/ soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2} einschließlich für einzelne/ eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers/ die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind/ kann/ insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen/ ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich.

{3} Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden/ die

1. den Anforderungen des § 71 genügen/

2. die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung an ihre Beschäftigten zahlen/ soweit diese nicht von einer Verordnung über Mindestentgeltsätze aufgrund des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) erfasst sind/

3. sich verpflichten/ nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln/

4. sich verpflichten/ alle Expertenstandards nach § 113a anzuwenden; ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages besteht/ soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen/ in dem die Leistungen zu erbringen sind.

{4} Mit Abschluss des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Pflegeeinsätzen nach § 37 Abs. 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet/ die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.

{5} (aufgehoben)

Ergänzende Regelungen gibt es i.d.R. in den einzelnen Bundesländern.

In § 11 im Rahmenvertrag § 75 SGB XI für NRW ist z.B. unter „Organisatorische Voraussetzungen“ formuliert:

Neben den Zulassungsvoraussetzungen nach § 72 SGB XI hat die Tagespflegeeinrichtung auch die Anforderungen des Heimgesetzes zu erfüllen.

Folgende Nachweise sind zum Abschluss des Versorgungsvertrages zu erbringen:

a. Die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bei den zuständigen Behörden,

b. Die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft,

c. Nachweis einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden,

d. Nachweise über die Qualifikation und die Berufserfahrung der verantwortlichen Pflegefachkraft

e. Einen aktuellen Auszug aus dem Zentralregister der Generalbundesanwaltschaft (Führungszeugnis) für die verantwortliche Pflegefachkraft.

f. Pflegekonzept g. Raumkonzept

h. Institutionskennzeichen (IK-Nummer)

i. Aufstellung des Personals (Personalliste) j. Handzeichenliste

Es ist nicht unüblich, dass die Pflegekassen weitere Unterlagen bei Ihnen anfordern.

Bei einem Wechsel der verantwortlichen Pflegefachkraft ist dies mit den erforderlichen Unterlagen gem. § 71 Abs.3 SGB XI gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich anzuzeigen.

So eindeutig die Regelungen im Sozialgesetzbuch XI auf Bundesebene für die Tagespflege sind, so verschieden sind Umsetzung sowie Auslegung und Vorgaben in den einzelnen Bundesländern.

Beispiel: Räumliche Größe einer Tagespflege

Gibt es in Bayern z.B. keine Vorgaben bzgl. der räumlichen Größe einer Tagespflege (z.B. pro Platz), sondern nur Anhaltswerte aufgrund der Empfehlungen des Kuratoriums Deutsche Altershilfe (KDA), so ist in NRW in der „Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO) vom 15.10.2003 in Verbindung mit Satz 3 der Allgemeinen Förderpflegeverordnung (AllgFörderPflegeVO) vorgegeben, dass in der Regel pro Tagespflegeplatz 18 qm zu kalkulieren sind.

In vielen Bundesländern gibt es Vorgaben, die zwischen 15 - 18 qm pro Platz umfassen.

Meine Empfehlung:

Eine Tagespflege, abhängig vom Konzept und der geplanten Zielgruppe und Größe der Einrichtung, sollte pro Platz zwischen 15 – 20 qm groß sein. D.h., eine Tagespflege mit 18 Plätzen benötigt einen Raumbedarf von ca. 270 – 360 qm.

Beispiel: Personal

Auch die Art des einzusetzenden Personals ist verschieden geregelt. In NRW gibt es Vorschriften, dass die Leitung einer Tagespflege eine Zusatzqualifikation als Pflegedienstleitung haben und mind. mit 50 % der Arbeitszeit für die Leitungsaufgabe freigestellt sein muss. In Bayern wiederum kann die Leitung einer Tagespflege (dort wird i. d.R. von einer Seniorentagespflege gesprochen, weil der Begriff „Tagespflege“ hier eher mit Tagespflegeangeboten für Kinder verbunden wird) von der Leitung eines ambulanten Pflegedienstes mit durchgeführt werden.

Rahmenverträge, Vergütungs-, Leistungs-, Qualitätsvereinbarung (LQV)

„Ich bin als Tagespflege-Leitung für die inhaltliche Arbeit zuständig. Die wirtschaftlichen Daten interessieren mich nicht.“ Diese Aussage einer Leitung ist nachvollziehbar, aber nicht dauerhaft hilfreich.

„Ich erhalte vom Träger keine Informationen, wie wir als Tagespflege eigentlich wirtschaftlich dastehen.“ Auch diese Aussage und den Sachverhalt dahinter sehe ich kritisch.

Meines Erachtens ist die Leitung einer Tagespflege für die inhaltliche Arbeit und die wirtschaftliche Entwicklung (mit)verantwortlich. Daher muss es eine entsprechende Kommunikation, Transparenz und gemeinsame Planung von Träger und Tagespflege-Leitung geben.

Im Detail:

Im Rahmen der Zulassung als anerkannte Pflegeeinrichtung und dem Abschluss des Versorgungsvertrages und der Leistungs-, Qualitäts- und Vergütungsvereinbarung werden Rahmendaten mit den Pflegekassen verhandelt, die für die Tagespflege-Leitung wichtig zu wissen und zu beachten sind.

Bei der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassen beantragt der Träger auf der Basis eines Struktur- und Kalkulationserhebungsbogens für die Tagespflege anfänglich erstmals und später in der Regel jährlich die Pflegesätze, die für die Tagespflegegäste je nach Pflegegrad gelten sollen.

Vereinfacht dargestellt hat eine Tagespflege in der Regel drei bzw. vier verschiedene Kostenblöcke (je nach Bundesland, abhängig davon, ob es eine Investitionskostenförderung des Bundeslandes gibt):

a. Personal 1 (Leitung, Verwaltung, examinierte Mitarbeiter, nicht examinierte Mitarbeiter, Hausmeister, Fahrdienst).

b. Personal 2 (Betreuungspersonal gem. § 43 SGB XI, gesondert ausgewiesen wegen der gesonderten Vereinbarung). c. Sachkosten (Verbrauchsgüter, Lebensmittelkosten, QM-Kosten, aber auch Overheadkosten).

d. Investitionskosten (Miete, Abschreibung der Möbel, EDV etc.).

Der Träger beantragt auf der Basis vorhandener Landesvorgaben und Personalschlüssel für die Tagespflege die (anteilige) Leitung, Verwaltung und weitere Mitarbeiter und hinterlegt dort auch die entsprechenden Bruttopersonalkosten, die er als Arbeitgeber hat. Aufgrund entsprechender Rechtsprechung sind von den Pflegekassen die tatsächlichen Personalkosten (z.B. gemäß dem Tarifwerk des Trägers etc.) anzuerkennen.

TIPP:

Strategisch sollten Sie bei der Neugründung einer Tagespflege eine Marktanalyse der umliegenden Tagespflegen durchführen und bei Ihrem Pflegesatzantrag versuchen, sich im oberen Mittelfeld zu platzieren.

Warum?

Erstens werden Sie bei den Verhandlungen erleben, dass seitens der Pflegekassen in der Regel einige Ihrer Antragspositionen nicht anerkannt werden, zweitens geht es bei den Verhandlungen manchmal wie auf einem „Basar“ zu, in dem letztendlich beide Seiten zwischen der Forderung des Trägers und dem Angebot der Pflegekassen einen Kompromiss akzeptieren, der dazwischenliegt.

Drittens verhandeln die vorhandenen Tagespflegen auch in der nächsten Zeit, um ihre Kostensteigerungen in neuen Pflegesätzen abbilden zu können.

Sie erhalten nach erfolgreicher Verhandlung eine schriftliche Vereinbarung, in der die vereinbarte Leistung, Qualität und Vergütung festgeschrieben ist. Dies ist für den vereinbarten Zeitraum (i.d.R. ein Jahr) gültig und die Einhaltung wird auch bei den MDK- und Heimaufsichtsbegehungen überprüft. Der Pflegesatz beginnt mit dem vereinbarten Beginn der LQV und endet mit dem vereinbarten Endpunkt. Wenn Sie dann nicht neu verhandeln, läuft dieser Pflegesatz solange weiter, bis Sie einen neuen Pflegesatz vereinbart haben.

Den Tagespflegegästen müssen Sie je nach Bundesland zwischen 2 - 4 Wochen vorab ankündigen, dass Sie die Pflegekassen zu Verhandlungen aufgefordert haben und wie hoch Ihre Forderung ist. Nach Abschluss der neuen Vereinbarung teilen Sie den Tagespflegegästen dies entsprechend mit. In die Pflegeverträge für die neuen Gäste tragen Sie die neuen Daten ein.

Die Kalkulation einer Tagespflege erfolgt je nach Bundesland auf der Basis von 85 – 95 % einer Belegung einer Fünf-Tage-Woche und abhängig von einer angenommenen Verteilung der Pflegegrade.

Nach dem ersten Betriebsjahr werden bei Folgeanträgen die realen Daten der Tagespflege abgefragt und als Basis für die neue Vereinbarung genommen.

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)

Der MDK hat ähnlich wie die Heimaufsicht Beratungs- und Kontrollfunktionen und wird seitens der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassen beauftragt, i.d.R. jährlich die Tagespflege zu prüfen.

Die Richtlinien für die Prüfung einer Tagespflege sind in den Qualitätsprüfrichtlinien (QPR) stationär beschrieben. Diese sind mit Änderung der Pflegegrade zum 01.01.2017 aktualisiert worden.

Der MDK kommt in die Tagespflege i.d.R. unangemeldet, weil dies so in der QPR stationär in Nr. 4 Abs. 2 vorgesehen ist.

Rechte und Pflichten sind entsprechend beschrieben. Sie haben als TP-Leitung eine Mitwirkungspflicht und u.a. auch dem MDK Einlass in die Tagespflege zu gewähren. Ebenso wie bei der Begehung durch die Heimaufsicht erstellt der MDK einen entsprechenden Bericht und leitet ihn an Sie und an die Landespflegekassen weiter. Hier haben Sie schon eine Möglichkeit, auf Fehler im Bericht hinzuweisen. Die Landespflegekassen erstellen im Rahmen der Transparenzvereinbarung einen Transparenzbericht, der im Internet z.B. unter www.pflegelotse.de veröffentlicht wird. Sie haben als Einrichtung ebenso die Pflicht, die Übersicht dieses Berichts an „geeigneter Stelle“ zu veröffentlichen.

TIPP:

Eine Reihe von Trägern veröffentlicht die Übersicht aus dem Transparenzbericht zusammen mit ihrer eigenen Kommentierung. Beispiel eines Trägers:

Qualität in der Betreuung und Pflege ist uns in unserem ambulanten Dienst und in der Tagespflege wichtig. Daher finden neben den jährlichen gesetzlichen Prüfungen u.a. des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) auch eigene interne Qualitätsprüfungen und Befragungen statt.

Insgesamt wird uns eine hohe Zufriedenheit der Bewohner und ein hohes Qualitätsergebnis der Prüfergebnisse, so auch durch die letzte MDK Prüfung, bescheinigt.

Auch die Tagespflege-Gäste haben uns aktuell im Rahmen einer Kundenbefragung gelobt.

Dies freut uns und unsere Mitarbeiterinnen, die dies als Bestätigung ihrer Arbeit sehen. Begründete Verbesserungsvorschläge nehmen wir gerne auf.

Das ganze Prüfverfahren des MDK und die Veröffentlichung der Transparenzberichte in der derzeitigen Form sehen wir aber äußerst kritisch, da für die Notenermittlung häufig eine viel zu geringe Stichprobe als Basis vorliegt und es sich überwiegend auch um eine Dokumentationsprüfung handelt und damit keine umfassende Bewertung der Qualität pflegerischer Leistungen darstellt.

In unseren Stellungnahmen weisen wir den MDK regelmäßig auf die Schwächen des Verfahrens hin.

Alternativmodelle zur Feststellung der Ergebnisqualität sind für den stationären Bereich entwickelt und stehen zur Verfügung.

Daher bleiben für uns die Kundenzufriedenheit und die internen Audits das objektive Mittel zur Feststellung unserer Qualität.

Abbildung 1: Ergebnisübersicht Transparenzbericht ab dem Januar 2017

Heimaufsicht