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In der 4. Auflage wurde das Handbuch aktualisiert und erweitert. Speziell auf die Bedürfnisse von Berufsanfängern zugeschnitten, vermittelt es anschaulich den Kernbereich der Verteidigertätigkeit – von der Annahme des Mandats bis zur Rechtsmittelinstanz. Das Praxishandbuch führt souverän durch alltägliche Probleme bei der Verteidigung und gibt wertvolle Antworten im Bereich der Verteidigertaktik. Zahlreiche Vertiefungshinweise auf Literaturangaben ermöglichen eine gezielte Klärung von Detailfragen. Zudem wurde die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt und eingearbeitet. Die zahlreichen aktualisierten Musterschriftsätze, z.B. von Verteidigerschreiben, Anträgen usw., bieten gute Anhaltspunkte für die anspruchsvolle Verteidigertätigkeit.
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von
Olaf KlemkeRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrechtin Cottbus
und
Hansjörg ElbsRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrechtin Dresden
4., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Einführung in die Praxis der Strafverteidigung › Herausgeber
Praxis der Strafverteidigung
Band 36
Begründet von
Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984)
Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau
Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008)
Herausgegeben von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin
Schriftleitung
Rechtsanwalt (RAK München und RAK Wien) Dr. Felix Ruhmannseder, Wien
Einführung in die Praxis der Strafverteidigung › Autoren
Olaf Klemke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Cottbus. Seit 1997 ist Herr Klemke als Rechtsanwalt und hauptsächlich als Verteidiger in Straf- und Bußgeldsachen tätig. Seine Berufserfahrung als Rechtsanwalt sammelte er in verschiedenen Kanzleien, u.a. in Herzberg/Elster, Dresden und später in Cottbus. Seit 2000 ist Herr Klemke Fachanwalt für Strafrecht.Kontakt: [email protected]
Hansjörg Elbs ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht in Dresden. Seine mehrjährige Berufserfahrung hat Herr Elbs u.a. in einer renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in München sowie in einer Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt Gesellschafts- und Steuerrecht gesammelt. Seit 1997 ist er ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts, insbesondere des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts tätig. Seit 1999 ist er Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht.Kontakt: [email protected]
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Vorwort der Herausgeber
Abkürzungsverzeichnis
Musterverzeichnis
Teil 1Das Mandat des Strafverteidigers
I.Der Wahlverteidiger
1.Der Abschluss des Anwaltsvertrages
2.Berufsrechtliche Pflichten bei der Mandatsübernahme
3.Die Vollmacht
4.Mandantendaten
5.Daten der Verfahrensbeteiligten
6.Erklärungen über die Entbindung von der Schweigepflicht
7.Mandatsbedingungen
8.Die Vergütung
9.Die Ablehnung des Mandates
a)Mandatsablehnung wegen des Gegenstandes des Mandates?
b)Mandatsablehnung wegen der dem Verteidiger intern offenbarten Schuld des potentiellen Mandanten?
c)Exkurs: Aufgaben der Strafverteidigung im Gefüge des Strafverfahrens
aa)Verteidiger als Garant für ein faires, rechtsstaatliches Verfahren
bb)Der Verteidiger als streng parteilicher Beistand und der Zweifelssatz
cc)Fazit
d)Mandatsablehnung aus rechtlichen Gründen
e)Mandatsablehnung aus anderen Gründen
10.Die Vertragspflichten des Verteidigers
a)Die Sachaufklärungspflicht
b)Die Pflicht zur Akteneinsicht
c)Pflicht des Verteidigers zu eigenen Ermittlungen?
d)Die Pflicht zur umfassenden Rechtsprüfung
e)Beratungs- und Belehrungspflicht
11.Die zivilrechtliche Haftung des Strafverteidigers
II.Die Pflichtverteidigung
1.Das Wesen der Pflichtverteidigung
2.Der Zustand der Pflichtverteidigung
3.Die Fälle der notwendigen Verteidigung
a)Der Katalog des § 140 Abs. 1 StPO
b)Die notwendige Verteidigung nach der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO
aa)Die Schwere der Tat
bb)Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage
cc)Exkurs: Das „Recht“ des Beschuldigten auf Akteneinsicht
dd)Verteidigungsunfähigkeit
ee)Notwendige Verteidigung im Jugendstrafverfahren
4.Die Bestellung des Pflichtverteidigers
a)Die Auswahl des Verteidigers
aa)Interessenkollision als „wichtiger Grund“
bb)Der „auswärtige“ Pflichtverteidiger
cc)Das Problem des „Zwangsverteidigers“
dd)Die Auswahl des Pflichtverteidigers bei fehlender Bezeichnung durch den Angeklagten
b)Rückwirkende und stillschweigende Bestellung des Pflichtverteidigers?
5.Die Rücknahme der Bestellung aus „wichtigem“ Grund
a)Rücknahme der Bestellung wegen „Missbrauchs“ prozessualer Rechte
b)Rücknahme der Bestellung aus „wichtigem Grund“ wegen Terminkollision
c)Der vom Beschuldigten gewünschte Pflichtverteidigerwechsel
aa)Einseitig gewünschter Pflichtverteidigerwechsel
bb)Auswechslung des „aufgedrängten“ Pflichtverteidigers
cc)Beidseitig gewünschter Pflichtverteidigerwechsel
6.Zeitpunkt der Bestellung – Bestellung im Ermittlungsverfahren
a)Die Ansicht des BGH
b)Kritik
7.Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Verteidigerbestellung
III.Zulässiges und unzulässiges Verteidigerhandeln
1.Einleitung
2.Die rechtliche Stellung des Verteidigers
a)Die Organtheorie
b)Die eingeschränkte Organtheorie
c)Parteiinteressenvertretertheorie (auch Vertragstheorie)
d)Fazit
3.Die Kasuistik der h.M. hinsichtlich der Strafvereitelung gem. § 258 StGB und verwandter Delikte
a)Grundsätzliches
aa)Auskunft
bb)Beratung
cc)Kontakt mit dem inhaftierten Mandanten
dd)Information des Mandanten über den Akteninhalt
b)Kontakt zu Zeugen und Strafantragsberechtigten
c)Unterdrückung, Verfälschung und Vernichtung von Sachbeweisen
4.Ehrdelikte
a)Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
aa)Werturteile
bb)Tatsachenbehauptungen
cc)Vermischung von Tatsachen und Werturteilen
b)Schranken der Meinungsfreiheit
c)Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB
d)Sachlichkeitsgebot gem. § 43a Abs. 3 BRAO
e)Fazit
5.Geldwäsche durch die Annahme von Verteidigerhonorar
a)Ansatzmöglichkeiten zur Begrenzung des Tatbestands
aa)Tatbestandslösung
bb)Vorsatzlösung
cc)Rechtfertigungslösung
b)Keine Einschränkung der Verteidigerstrafbarkeit nach der Rspr. des BGH
c)Die Korrektur durch das BVerfG
6.Verteidigerausschluss gem. §§ 138a ff. StPO
a)Anwendungsbereich der Regelungen des Verteidigerausschlusses
b)Die Ausschlussgründe
c)Das Ausschlussverfahren
d)Entscheidung über den Verteidigerausschluss
IV.Die Vergütung des Verteidigers
1.Die gesetzliche Vergütung
a)Die gesetzliche Vergütung des Wahlverteidigers
aa)Die Kriterien des § 14 RVG
(1)Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
(2)Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
(3)Bedeutung der Angelegenheit
(4)Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers
(5)Haftungsrisiko des Anwalts
bb)Die einzelnen Gebühren des RVG
(1)Die Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG
(2)Die Verfahrensgebühren
(3)Terminsgebühren
(a)Termine außerhalb der Hauptverhandlung
(b)Hauptverhandlungstermine
(4)Zuschläge bei der Verteidigung des inhaftierten Mandanten
(5)Erledigungs- oder Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV RVG)
b)Die gesetzliche Vergütung des Pflichtverteidigers
c)Der Anspruch des Wahlverteidigers auf Zahlung eines Vorschusses
d)Die Pauschgebühr
2.Die Vergütungsvereinbarung
a)Die formellen Voraussetzungen der Vergütungsvereinbarung
b)Der Mindestinhalt der Vergütungsvereinbarung
c)Die Arten der Vergütungsvereinbarung
aa)Pauschalgebühr
bb)Zeitvergütung
cc)Kombination von Zeit- und Pauschalvergütung
dd)Vereinbarung eines mehrfachen Satzes der gesetzlichen Vergütung
d)Das Urteil des BGH vom 27.1.2005 und seine Konsequenzen
Teil 2Verteidigung im Ermittlungsverfahren
I.Der erste Kontakt zum Mandanten und Sofortmaßnahmen des Verteidigers
1.Der Mandant „auf freiem Fuß“
a)Gegenstand des Mandats
b)Information und Beratung des Mandanten
aa)Kurzer Exkurs zum Schweigerecht des Beschuldigten
bb)Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht
cc)Ladung des Mandanten zur Vernehmung als Zeuge – Vorfeldverteidigung
dd)Vernehmung des vorläufig festgenommenen Beschuldigten; Ladung zur Vernehmung und zur erkennungsdienstlichen Behandlung
(1)Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Verteidigerkonsultationsrechts?
(2)Geltung des Zweifelssatzes bei dem Nachweis von Verfahrensverstößen?
(3)Die qualifizierte Beschuldigtenbelehrung
(4)Exkurs: Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten
c)Durchsetzung der Anwesenheit des Verteidigers bei der ED-Behandlung
2.Kontaktaufnahme zu dem Mandanten in Untersuchungshaft
a)Besonderheiten des Haftmandats
b)Formalien der Mandatsanbahnung beim inhaftierten Mandanten
c)Belehrung und Beratung des inhaftierten Mandanten
3.Kontaktaufnahme zum Mandanten im Polizeigewahrsam
a)Beratung des Mandanten über seine Rechte als Beschuldigter
b)Fundamental wichtig: Sofortiges Erscheinen des Verteidigers bei der Polizei
c)Kontaktaufnahme bei dem von der Polizei aufgrund eines Haftbefehls ergriffenen Mandanten
4.Kontaktaufnahme zu dem „durchsuchten“ Mandanten
a)Telefonische Erstberatung des Mandanten
b)Verteidigungsmaßnahmen am Durchsuchungsort
II.Informationsbeschaffung
1.Akteneinsicht
a)Zeitpunkt der Akteneinsicht und Rechtsmittel bei ihrer Versagung
aa)Akteneinsicht als Grundlage einer jeden Verteidigung
bb)Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht
cc)Form der Gewährung von Akteneinsicht
dd)Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei Versagung der Akteneinsicht
ee)Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts betreffend das Akteneinsichtsrecht?
ff)Strategien bei Verweigerung der Akteneinsicht
(1)Durchsetzung des Akteneinsichtsrechts beim Vollzug von Untersuchungshaft
(2)Durchsetzung der Akteneinsicht bei Beschwerde gegen strafprozessuale Grundrechtseingriffe
b)Umfang der Akteneinsicht: Auch Einsicht in polizeiliche „Spurenakten“?
c)Behandlung der Akten
aa)Exkurs: Mitteilung des Akteninhalts bei drohender Zwangsmaßnahme?
bb)Umfang des Aktenauszuges
d)Arbeit mit den Akten
2.Der Mandant als Informationsquelle
3.Zeugen als Informationsquelle
a)Das Recht des Verteidigers auf Befragung von Zeugen
b)Der Umgang des Verteidigers mit Zeugen
aa)Schriftliche oder mündliche Zeugenbefragung?
bb)Zeugenbelehrung und Aufzeichnung der Befragung
4.Die Beauftragung von Sachverständigen
a)Grundsätzliches
b)Psychologische Hürden
c)Ermittlung des geeigneten Sachverständigen
d)Die Kostenfrage
e)Kurzer Exkurs: Das Problem der Schweigepflicht des Sachverständigen
5.Sonstige Ermittlungen des Verteidigers
III.Verteidigungsziel: Vermeidung einer Hauptverhandlung
1.Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens
a)Einleitung
b)Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO
aa)Argumentation gegenüber der Staatsanwaltschaft
bb)„Einlassung“ im Ermittlungsverfahren
cc)Beweisanträge im Ermittlungsverfahren
c)Einstellung aus Opportunitätsgründen, §§ 153 ff. StPO
aa)Allgemeines
bb)Einstellung wegen geringer Schuld gem. § 153 StPO
cc)Einstellung gegen Auflagen und Weisungen gem. § 153a StPO
dd)Einstellung durch Teilverzicht auf Strafverfolgung gem. §§ 154 f. StPO
ee)Einstellung bei Schadenswiedergutmachung gem. § 153b StPO
ff)Resümee
2.Strafbefehlsverfahren
IV.Die Äußerung des Mandanten zur Sache
1.Verteidigung durch Reden oder durch Schweigen?
2.Der Grundsatz: Schweigen!
3.Der schweigende Angeklagte
4.Zurechnung von Erklärungen des Verteidigers?
a)Verteidigererklärungen in der Hauptverhandlung
b)Erklärungen tatsächlicher Art im Verteidigerschriftsatz
c)Beweisbehauptungen als Äußerung zur Sache?
5.Der teilschweigende Angeklagte
6.Zeitpunkt der Äußerung zur Sache
a)Weiterer Grundsatz: Vorherige Akteneinsicht
b)Äußerung im Ermittlungs- und Zwischenverfahren
c)Äußerung in der Hauptverhandlung
7.Art und Weise der Äußerung zur Sache
a)Äußerung im Ermittlungsverfahren
b)Äußerung in der Hauptverhandlung
aa)Persönliche Vernehmung des Angeklagten
bb)Verlesung einer schriftlichen Einlassung
cc)Schriftliche Einlassung als verlesbare Urkunde
V.Die Abwehr prozessualer Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren
1.Einleitung
2.Erkennungsdienstliche Behandlung
a)Voraussetzungen
b)Prüfung des Zweckes der Maßnahme
c)Das Vorgehen gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung
d)Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen
e)Sonderproblem: Gegenüberstellung zur Identifizierung
3.Durchsuchung und Beschlagnahme
a)Verteidigungsaktivitäten bei laufender Durchsuchung
b)Rechtsmittel gegen die Durchsuchung
4.Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
VI.Verteidigung des inhaftierten Beschuldigten
1.Grundsätzliches
2.Informationsbeschaffung in Haftsachen
3.Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und Verteidigungsansätze
a)Formell wirksamer Haftbefehl
b)Dringender Tatverdacht
c)Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft
d)Haftgründe
aa)Flucht
bb)Fluchtgefahr
cc)Verdunkelungsgefahr
dd)Schwere der Tat
ee)Wiederholungsgefahr
ff)Untersuchungshaft im Jugendstrafverfahren
4.Rechtsbehelfe gegen Anordnung und Vollzug von U-Haft
a)Grundsätzlich: Wann soll der Verteidiger gegen die Untersuchungshaft vorgehen?
b)Die Haftprüfung auf Antrag des Beschuldigten
c)Die Haftbeschwerde
d)Haftprüfung des OLG gem. §§ 121 f. StPO
e)Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls im Hauptverfahren
Teil 3Verteidigung im Zwischenverfahren
I.Sinn und Zweck des Zwischenverfahrens
1.Die Theorie
2.Die Praxis
II.Ablauf des Zwischenverfahrens
III.Inhalt der Anklageschrift
IV.Folgen der Mangelhaftigkeit der Anklageschrift
1.Die Auffassung der h.M. in Rspr. und Lit
2.Kritik
V.Entscheidung des Gerichts
1.Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens
2.Eröffnung des Hauptverfahrens
VI.Verteidigungsaktivitäten im Zwischenverfahren
1.Grundsätzliches
2.Einzelne Verteidigungsmaßnahmen im Zwischenverfahren
a)Einwände gegen formelle Mängel der Anklage
b)Geltendmachung von Verfahrenshindernissen
c)Einwände gegen die Subsumtion des Sachverhaltes unter das Strafgesetz
d)Einwände gegen den hinreichenden Tatverdacht
e)Mitteilung einer (geplanten) Einlassung
f)Anregung, das Verfahren aus Opportunitätsgründen einzustellen
g)Beweisantrag im Zwischenverfahren
h)Erörterungsgespräch nach § 202a StPO
3.Resümee
Teil 4Verteidigung in der Hauptverhandlung
I.Die Vorbereitung der Hauptverhandlung
1.Definition des Verfahrensziels
2.Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie
a)Sockelverteidigung
b)Grundlegende Weichenstellung: Strafmaßverteidigung oder Freispruchverteidigung
3.Umsetzung der Verteidigungsstrategie bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung
a)Einreichung einer Verteidigungsschrift
aa)Ankündigung Einlassung
bb)Darlegung der Verteidigungsargumente
cc)Erörterung schwieriger Sach- und Rechtsfragen
dd)Beweisanträge
ee)Geltendmachung von Beweisverwertungsverboten
b)Stellen vorbereitender prozessualer Anträge
aa)Einleitung
bb)Antrag auf Reisekostenvorschuss
cc)Antrag auf Beiziehung eines Dolmetschers
dd)Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung
ee)Anträge betreffend die Terminierung
ff)Antrag auf Mitteilungen eines Ladungsplans
c)Teilnahme an einem Abstimmungsgespräch gem. § 213 Abs. 2 StPO
d)Vorbereitung prozessualer Anträge
aa)Einleitung
bb)Zuständigkeitsrügen
(1)Einführung
(2)Sachliche Zuständigkeit
(3)Örtliche Zuständigkeit
(4)Funktionelle Zuständigkeit
(5)Taktische Erwägungen
cc)Besetzungsrüge
(1)Allgemeines
(2)Besetzungsmitteilung und Unterbrechungsantrag zur Prüfung der Besetzung
(3)Prüfung der Gerichtsbesetzung
(a)Allgemeines
(b)Berufsrichter
(c)Schöffen
(4)Zeitpunkt und Form der Besetzungsrüge
(5)Taktische Überlegungen
dd)Der Ablehnungsantrag
(1)Einleitung
(a)Grundsätzliches
(b)Abzulehnende Verfahrensbeteiligte
(c)Ablehnungsberechtigte
(2)Ablehnungsgründe
(a)Allgemeines
(b)Ablehnung wegen eines gesetzlichen Ausschlussgrundes
(c)Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
(3)Zeitpunkt des Ablehnungsantrages
(a)Zeitpunkt der Ablehnung des ausgeschlossenen Richters
(b)Zeitpunkt der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
(4)Ablehnungsverfahren
(a)Ablehnungsantrag
(b)Unaufschiebbare Amtshandlung, § 29 StPO
(c)Die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters gem. § 26 Abs. 3 StPO
(d)Entscheidung über den Ablehnungsantrag
ee)Aussetzungsanträge
(1)Allgemeines
(2)Aussetzungsantrag wegen Ladungsmängel
(a)Nichteinhaltung der Ladungsfrist
(b)Mängel bei der Ladung des inhaftierten Angeklagten
(3)Aussetzung wegen Nichtgewährung von Akteneinsicht oder unzureichender bzw. verspäteter Akteneinsicht
(4)Wegen verspäteter oder unzureichender Namhaftmachung von Zeugen
ff)Anträge zur Sitzordnung
gg)Antrag auf Nichtverlesung des Anklagesatzes
hh)Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit
ii)Beweisanträge
e)Beratung des Mandanten in Bezug auf die Hauptverhandlung
II.Die Verteidigung in der Hauptverhandlung
1.Einführung
2.Ablauf der Hauptverhandlung im Überblick
3.Verfahrensgrundsätze in der Hauptverhandlung
a)Öffentlichkeitsgrundsatz
b)Mündlichkeitsgrundsatz
c)Unmittelbarkeitsgrundsatz
4.Die Verständigung im Strafverfahren – Der Deal
a)Einführung
b)Das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
c)Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.3.2013
d)Verteidiger und Verständigung
5.Die Verspätung des Verteidigers
6.Das äußere Erscheinungsbild des Verteidigers
7.Das äußere Erscheinungsbild des Mandanten
8.Anwesenheit des Angeklagten
a)Grundsatz
b)Ausbleiben des Angeklagten
c)Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht
9.Sitzordnung
10.Anträge zum Beginn der Hauptverhandlung
11.Vernehmung zur Person
12.Verlesung des Anklagesatzes
13.Das „opening statement“
14.Vernehmung des Angeklagten zur Sache und ihre Surrogate
15.Einführung früherer Erklärungen des Angeklagten in die Beweisaufnahme
a)Verlesung von Vernehmungsniederschriften und die Einvernahme des Vernehmungsbeamten
b)Beweisverwertungsverbote
16.Die Beweisaufnahme
a)Grundsätzliches
b)Streng- und Freibeweisverfahren
c)Gerichtliche Aufklärungspflicht
d)Numerus clausus der Beweismittel
aa)Der Zeugenbeweis
(1)Zeugenbegriff
(2)Ausschluss des Zeugenbeweises aufgrund der Verfahrensrolle
(a)Beschuldigter und Mitbeschuldigter
(b)Die weiteren Verfahrensbeteiligten
(3)Zeugenpflichten und deren Einschränkungen
(a)Erscheinenspflicht
(b)Aussagepflicht
(c)Eidespflicht
bb)Sachverständigenbeweis
(1)Begriff des Sachverständigen
(2)Gegenstand des Sachverständigenbeweises
(3)Auswahl des Sachverständigen
(4)Ablehnung des Sachverständigen
cc)Urkundenbeweis und Augenschein
(1)Gegenstand und Unterschied von Urkunden- und Augenscheinbeweis
(2)Zulässigkeit des Urkundenbeweises – Vorrang des Personalbeweises
e)Beweisverwertungsverbote
aa)Beweisverbote
bb)Unterteilung der Beweisverbote
cc)Die „Abwägungslehre“ der Rspr
f)Das Beweisantragsrecht
aa)Der Beweisantrag
(1)Einleitung
(2)Definition des Beweisantrages
(3)Die Bestandteile des Beweisantrages
(a)Beweistatsache
(b)Beweismittel
(c)Die „Konnexität“
(4)Bedingter Beweisantrag und Hilfsbeweisantrag
bb)Form des Beweisantrages
cc)Zeitpunkt des Beweisantrages
dd)Beweisermittlungsantrag und Beweisanregung
ee)Entscheidung über den Beweisantrag
(1)Allgemeines
(2)Die Ablehnungsgründe
(a)Unzulässigkeit der Beweiserhebung, § 244 Abs. 3 S. 1 StPO
(b)Offenkundigkeit der Beweistatsache, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO
(c)Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO
(d)Erwiesensein der Beweistatsache, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO
(e)Völlige Ungeeignetheit des Beweismittels, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO
(f)Unerreichbarkeit des Beweismittels, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO
(g)Verschleppungsabsicht, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO
(h)Wahrunterstellung, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO
(i)Ablehnung der Vernehmung eines Sachverständigen, § 244 Abs. 4 StPO
(j)Ablehnung der Einnahme eines Augenscheins, § 244 Abs. 5 S. 1 StPO
(k)Ablehnung der Vernehmung eines Auslandszeugen, § 244 Abs. 5 S. 2 StPO
(l)Präsentes Beweismittel und Selbstladungsrecht
g)Verteidigeraktivitäten in der Beweisaufnahme
aa)Die Zeugenvernehmung
(1)Einführung
(2)Zeugenbelehrung
(a)Allgemeine Belehrung des Zeugen
(b)Belehrung nach § 52 StPO
(c)Belehrung von Berufsgeheimnisträgern (§§ 53, 53a StPO)?
(d)Vernehmung von Richtern und Beamten und Aussagegenehmigung nach § 54 StPO
(e)Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO
(3)Ablauf der Vernehmung
(a)Befragung zur Person
(b)Vernehmung zur Sache
(4)Das Fragerecht des Verteidigers
(a)Befragungstechnik
(b)Sonderproblem: Befragung von Polizeibeamten
(c)Reaktion auf Störungen des Fragerechts
(5)Vereidigung und Entlassung des Zeugen
bb)Die Vernehmung des Sachverständigen
cc)Gegenüberstellungen in der Hauptverhandlung
17.Festschreibung von Beweisergebnissen
a)Einleitung
b)Antrag auf wörtliche Protokollierung
c)Der affirmative Beweisantrag
d)Die Einlassung des Mandanten als nach § 249 StPO verlesbare Urkunde
18.Der Schlussvortrag (§ 258 Abs. 1, 3 StPO)
19.Letztes Wort
20.Verteidigung vor und nach der Urteilsverkündung
Teil 5Strafbefehlsverfahren und beschleunigtes Verfahren
I.Strafbefehlsverfahren
1.Charakter des Strafbefehlsverfahrens
2.Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls
a)Zulässigkeit
b)Zuständigkeit
c)Festsetzbare Rechtsfolgen
3.Inhalt des Strafbefehls
4.Verfahrensablauf
5.Einspruch
6.Hauptverhandlung nach Einspruch
7.Übergangsmöglichkeiten von der Hauptverhandlung ins Strafbefehlsverfahren
8.Vor- und Nachteile des Strafbefehlsverfahrens
9.Verteidigungsgrundsätze im Strafbefehlsverfahren
II.Das beschleunigte Verfahren
1.Allgemeines
2.Zulässigkeit
3.Eignung
4.Form
5.Gericht
6.Ladung, Hauptverhandlung und Rechtsmittel
7.Hauptverhandlungshaft
8.Resümee
Teil 6Verteidigung im Rechtsmittelverfahren
I.Allgemeine Grundsätze
1.Zulässigkeit des Rechtsmittels
a)Statthaftigkeit
b)Beschwer
aa)Beschwer der Staatsanwaltschaft
bb)Beschwer des Beschuldigten/Angeklagten
c)Frist und zuständiges Gericht
d)Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
e)Begründung des Rechtsmittels
2.Vorsorgliche und unbestimmte Einlegung von Rechtsmitteln gegen Urteile
3.Wirkung der Rechtsmittel
4.Verbot der reformatio in peius
5.Beschränkung des Rechtsmittels
6.Rücknahme und Verzicht
7.Wahl des Rechtsmittels gegen ein Urteil
II.Beschwerde
1.Statthaftigkeit
2.Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts
a)Akteneinsicht
b)Terminverlegung
c)Pflichtverteidigung
3.Zuständigkeit
4.Einlegung der Beschwerde
5.Entscheidung
6.Sofortige Beschwerde
7.Weitere Beschwerde
III.Berufung
1.Vorbereitung des Berufungsverfahrens
2.Berufungsbegründung und Zeitpunkt der Beschränkung der Berufung
3.Berufungshauptverhandlung
a)Ausbleiben des Angeklagten
b)Vortrag des Berichterstatters und Verlesung des Urteils erster Instanz
c)Beweisaufnahme
d)Schlussvortrag
IV.Revision
1.Beratung des Mandanten
2.Zulässigkeit der Revision
a)Statthaftigkeit
b)Beschwer
c)Frist und Form der Revisionseinlegung
d)Frist und Form der Revisionsbegründung
3.Die Revisionsbegründung
a)Der Revisionsantrag
b)Die Revisionsgründe
aa)Verfahrensrüge
bb)Relative Revisionsgründe
cc)Absolute Revisionsgründe
dd)Sachrüge
4.Die Entscheidung des Revisionsgerichts
a)Beschluss
aa)Beschluss durch den iudex a quo
bb)Beschluss durch das Revisionsgericht
b)Urteil
c)Inhalt der Entscheidung
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
„Klemke/Elbs“ hat zu unserer großen Freude inzwischen einen festen Platz in der Einführungsliteratur zur Strafverteidigung. Dieser verdankt sich nicht zuletzt dem konsequent durchgeführten Konzept des Buches, eine breit gefächerte Übersicht über die vielfältigen Aspekte dieser anspruchsvollen Tätigkeit zu geben.
Das erstmals im Jahre 2007 erschienene Werk wendet sich gezielt an junge Anwälte und Anwältinnen, die eine Karriere als Strafverteidiger anstreben und praktische Einstiegshilfen benötigen. Das Buch will ferner Anwälte, die nur gelegentlich mit Strafverteidigungen zu tun haben, zu dem notwendigen Wissen hinführen. Es wendet sich gleichzeitig an Referendare in der Anwaltsstation und Richter und Staatsanwälte, die die Blickrichtung der Verteidigung kennen lernen wollen. Schließlich möchte es Studierenden, die im Rahmen der reformierten Juristenausbildung die Schwerpunktbereiche „Kriminalwissenschaften/Strafrechtspflege/Strafverteidigung“ wählen, das Strafprozessrecht im Hinblick auf die Strafverteidigung vermitteln.
Seine inspirierende Anschaulichkeit und Praxisnähe gewinnt das Buch aus den Erfahrungen der Autoren, die als Strafverteidiger aktiv sind und sich nicht scheuen, ihre Sicht auf die Materie deutlich einzubringen und zu vielen streitigen Fragen eine engagierte Position zu vertreten. Die praktische Relevanz und Tragweite von Rechtsfragen erschließt sich dadurch nachdrücklicher als in eher theoretisch gehaltenen Darstellungen. Das ist ganz im Sinne der „Gelben Reihe“, die die „Praxis der Strafverteidigung“ vermitteln will. Dementsprechend ist das Buch sehr übersichtlich aufgebaut und enthält fortlaufende Hinweise auf die typischen Probleme und Fragestellungen und hierfür zahlreiche Empfehlungen. 124 Muster bieten dem Praktiker in allen Stadien des Verfahrens wertvolle Formulierungshilfen. Schließlich ist das Buch voller Hinweise auf weiterführende Literatur.
Die vorliegende 4. Auflage bringt das Werk auf den neuesten Stand. Die aktuelle Gesetzeslage und wichtige neuere Gerichtsentscheidungen sind berücksichtigt, so z. B. die aus der Sicht der Autoren höchst problematische Regelung des „opening statements“ in § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO (s. Rn. 904 ff.) oder das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6.2.2018 (BGH NStZ 2018, 671) zur Ablehnung eines zwingenden Beweisverwertungsverbots bei Unterlassen der Belehrung gem. § 136 Abs. 1 Satz 5 StPO über den Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers (s. Rn. 324 ff.). Möge das Buch weiterhin eine breite Aufnahme finden.
August 2019
Passau
Werner Beulke
Berlin
Alexander Ignor
a.A.
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abgedruckt
Abl. EG
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft
Abl. EU
Amtsblatt der Europäischen Union
a.E.
am Ende
a.F.
alte(r) Fassung
AG
Amtsgericht
AK
Alternativkommentar
AKB
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
allg.
allgemein(e)
a.M.
andere(r) Meinung
amtl.
amtlich
Anh.
Anhang
Anm.
Anmerkung
ARB
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
AT
Allgemeiner Teil
Aufl.
Auflage
Az.
Aktenzeichen
BA
Blutalkohol (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
BAK
Blutalkoholkonzentration
bay.
bayerische(r)
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Bd.
Band
Begr.
Begründung
Beschl.
Beschluss
betr.
betreffend
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt; (A) Bundesgesetzblatt (Österreich)
BGH
Bundesgerichtshof
BGHSt
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen (amtliche Sammlung; zitiert nach Band und Seite)
BGHZ
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (amtliche Sammlung; zitiert nach Band und Seite)
BRAGO
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
BT
Besonderer Teil
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (amtliche Sammlung; zitiert nach Band und Seite)
BvR
Aktenzeichen einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
DAV
Deutscher Anwaltverein e.V.
ders.
derselbe
dies.
dieselben
Diss.
Dissertation
DRiZ
Deutsche Richterzeitung (zitiert nach Jahr und Seite)
DVBl.
Deutsches Verwaltungsblatt
EG
Europäische Gemeinschaft
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof Luxemburg
EV
Ermittlungsverfahren
FS
Festschrift
GA
Goltdammer's Archiv für Strafrecht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
gem.
gemäß
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
H.
Heft
Hervorhg.
Hervorhebung(en)
h.L.
herrschende Lehre
h.M.
herrschende Meinung
Hrsg.
Herausgeber
hrsgg.
herausgegeben
HV
Hauptverhandlung
i.d.R.
in der Regel
i.E.
im Einzelnen
i.d.F.
in der Fassung
insb.
insbesondere
IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
i.S.
im Sinn
i.S.d.
im Sinne des/der
JR
Juristische Rundschau(Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
Jura
Juristische Ausbildung(Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
JuS
Juristische Schulung(Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
JZ
Juristenzeitung (zitiert nach Jahr und Seite)
KG
Kammergericht
KK
Karlsruher Kommentar
krit.
kritisch, mit Kritik
L., Ls.
Leitsatz
LB
Lehrbuch
LG
Landgericht
LK
Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, mehrere Bearbeiter
LR
Löwe/Rosenberg Die Strafprozessordnung, mehrere Bearbeiter
l. Sp.
linke Spalte
m. Anm.
mit Anmerkung
m.w.Bsp.
mit weiteren Beispielen
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
m.a.W.
mit anderen Worten
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
NJW-RR
NJW-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
n. rkr.
nicht rechtskräftig
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht (zitiert nach Jahr und Seite)
NStZ-RR
NStZ-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
n. veröff.
nicht veröffentlicht(e)
NZV
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (zitiert nach Jahr und Seite)
OLG
Oberlandesgericht
Rspr./Rsprg.
Rechtsprechung
RS
Rechtsschutzversicherung
r. Sp.
rechte Spalte
RVG
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
S.
Seite, Satz
s.a.
siehe auch
SK
Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, mehrere Bearbeiter, Loseblattsammlung
SK-StPO
Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung
sog.
sogenannt
StA
Staatsanwaltschaft
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
str.
streitig
StraFo
Strafverteidiger Forum (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
StV
Strafverteidiger (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
Teil-Bd.
Teilband
teilw.
teilweise
u.a.
und andere, unter anderem
u.a.m.
und andere mehr
umstr.
umstritten
unveröff.
unveröffentlicht(e)
Urt.
Urteil
u.U.
unter Umständen
u.v.a.
und viele andere
Verf.
Verfasser
veröff.
veröffentlicht(e)
VO
Verordnung
Vwv
Verwaltungsvorschrift
zahlr.
zahlreich(e)
ZAP
Zeitschrift für die Anwaltspraxis (zitiert nach Fach und Seite)
Ziff.
Ziffer
zit.
zitiert
ZPO
Zivilprozessordnung
z.T.
zum Teil
zust.
zustimmend
z.Z.
zur Zeit
Die Zahlen verweisen auf die entsprechende Randnummer.
Muster 1:
Verteidigervollmacht
16
Muster 2:
Mandantenaufnahmebogen
19
Muster 3:
Entbindung des Verteidigers von der anwaltlichen Schweigepflicht
22
Muster 4:
Mandatsbedingungen
29
Muster 5:
Bitte um Terminabstimmung
143
Muster 6:
Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung des Verteidigers
159
Muster 7:
Vorschussanforderung
265
Muster 8:
Mahnschreiben mit Ankündigung Zurückbehaltungsrecht/Mandatsniederlegung
266
Muster 9:
Antrag des Pflichtverteidigers auf Festsetzung einer Pauschvergütung
278
Muster 10:
Vereinbarung einer Pauschalvergütung
285
Muster 11:
Zeitvergütung
287
Muster 12:
Kombination Zeit- und Pauschalvergütung
289
Muster 13:
Vereinbarung des doppelten Satzes der gesetzlichen Vergütung
291
Muster 14:
Vergütungsvereinbarung mit Kappungsgrenze auf das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühr
297
Muster 15:
Merkblatt über die Rechte des Beschuldigten
303
Muster 16:
Schreiben an einen Angehörigen des Beschuldigten
307
Muster 17:
Schreiben an einen nach § 55 StPO zur Auskunftsverweigerung berechtigten Zeugen
309
Muster 18:
Schreiben als Zeugenbeistand an die Polizei und die Staatsanwaltschaft zur Vermeidung einer Vernehmung
313, 314
Muster 19:
Antrag auf Erteilung eines Einzelsprechscheines
343
Muster 20:
Schreiben an die JVA mit der Bitte um Vermerk des Verteidigungsverhältnisses in der Gefangenenakte
345
Muster 21:
Bestellschreiben mit Akteneinsichtsgesuch an die Polizei
369
Muster 22:
Bestellschreiben mit Akteneinsichtsgesuch an die StA
370
Muster 23:
Bestellschreiben mit Akteneinsichtsgesuch an das Gericht
371
Muster 24:
Antrag auf mündliche Haftprüfung an das Gericht, gekoppelt mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Staatsanwaltschaft
387
Muster 25:
Belehrung des Mandanten bei Überlassung von Aktenkopien
397
Muster 26:
Begleitschreiben bei Übersendung des Aktenauszuges
409
Muster 27:
Schriftliche Anhörung des Zeugen
417
Muster 28:
Einladungsschreiben an Zeugen
419
Muster 29:
Zeugenbelehrung
421
Muster 30:
Auftragsschreiben an einen Sachverständigen
429
Muster 31:
Verschwiegenheitsverpflichtung des Privatdetektivs
434
Muster 32:
Anregung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen fehlendem Strafantrag
439
Muster 33:
Anregung, den Geschädigten auf den Privatklageweg zu verweisen
440
Muster 34:
Benennung eines Entlastungszeugen mit der Bitte um Teilnahme an der Zeugenvernehmung
446
Muster 35:
Anregung der Einstellung nach § 153 StPO
453
Muster 36:
Anregung einer Einstellung nach § 153a StPO
456
Muster 37:
Zustimmung zur Einstellung nach § 153a StPO
457
Muster 38:
Anregung, einen Strafbefehl zu beantragen
467
Muster 39:
Verteidigererklärung zur Ausübung des Schweigerechts durch den Angeklagten
483
Muster 40:
Schreiben an die Polizei wegen Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung
521
Muster 41:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die von der Polizei angeordnete erkennungsdienstliche Maßnahme
523
Muster 42:
Antrag auf Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen
527
Muster 43
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die rechtswidrige Anfertigung von Fotografien bei der Wohnungsdurchsuchung
538
Muster 44
Beschwerde gegen die Durchsuchung, gekoppelt mit einem Akteneinsichtsgesuch an die Staatsanwaltschaft
541
Muster 45:
Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
546
Muster 46:
Antrag an das Amtsgericht auf Ausnahme von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
551
Muster 47:
Haftbeschwerde wegen unzureichender Tatkonkretisierung
558
Muster 48:
Antrag auf Vernehmung von Alibizeugen in der mündlichen Haftprüfung
563
Muster 49:
Haftprüfungsantrag
578
Muster 50
Haftbeschwerde wegen zu Unrecht angenommener Verdunkelungsgefahr
582
Muster 51:
Antrag auf Verlängerung der Erklärungsfrist
612
Muster 52
Anregung eines Erörterungsgesprächs nach 202a StPO
616
Muster 53:
Antrag auf Verfahrenseinstellung wegen Fehlens des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen
626
Muster 54:
Antrag auf Ablehnung der Eröffnung mangels Tatnachweises
650
Muster 55:
Erklärung über die Entbindung des Verteidigers von der anwaltlichen Schweigepflicht
667
Muster 56:
Einladung eines Mitverteidigers zur Verteidigerbesprechung
669
Muster 57:
Verteidigungsschrift betreffend zivilrechtlicher Vorfragen
685
Muster 58:
Verteidigungsschrift hinsichtlich der Voraussetzungen einer Garantenstellung
686
Muster 59:
Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes in der Verteidigungsschrift
692
Muster 60:
Antrag auf Reisekostenvorschuss
695
Muster 61:
Terminverlegungsantrag
700
Muster 62:
Aussetzungsantrag des Mandanten wegen Verhinderung des Verteidigers
703
Muster 63:
Antrag auf Mitteilung eines Ladungsplans
705
Muster 64:
Rüge der örtlichen Zuständigkeit
719
Muster 65:
Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Prüfung der Gerichtsbesetzung
732
Muster 66:
Antrag auf Übersendung des Geschäftsverteilungsplans
735
Muster 67:
Besetzungseinwand betreffend Berufsrichter
754
Muster 68:
Besetzungsrüge bezüglich eines Schöffen
755
Muster 69:
Ankündigung eines Ablehnungsantrages
780
Muster 70:
Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Beratung eines Ablehnungsantrages
786
Muster 71:
Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Vorbereitung eines Befangenheitsantrages
789
Muster 72:
Ablehnungsantrag gegen einen Berufsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit
802
Muster 73:
Erweiterung des Ablehnungsantrages wegen unzureichender dienstlicher Äußerung des abgelehnten Richters
803
Muster 74:
Antrag auf Terminaufhebung wegen verspäteter Ladung des Verteidigers
811
Muster 75:
Aussetzungsantrag wegen mangelhafter Ladung des inhaftierten Angeklagten
815
Muster 76:
Aussetzungsantrag wegen nicht gewährter Akteneinsicht
820
Muster 77:
Aussetzungsantrag wegen unzureichender Namhaftmachung eines Zeugen
824
Muster 78:
Antrag zur Sitzordnung zum Zwecke der Durchführung einer Wahlgegenüberstellung
826
Muster 79:
Antrag auf Nichtverlesung des Anklagesatzes
829
Muster 80:
Beanstandung der Sitzordnung und Antrag auf Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses
895
Muster 81:
Antrag auf Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses gegen eine das Verteidigerkonsultationsrecht einschränkende Anordnung des Vorsitzenden
896
Muster 82:
Beanstandung von Fragen im Rahmen der Befragung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen
902
Muster 83:
Widerspruch gegen den Vorhalt aus dem Protokoll einer unverwertbaren Beschuldigtenvernehmung
919
Muster 84:
Widerspruch gegen die Einvernahme des Vernehmungsbeamten
922
Muster 85:
Widerspruch gegen die Vernehmung des Ermittlungsrichters wegen unterlassener qualifizierter Beschuldigtenvernehmung
924
Muster 86:
Beanstandung der Vernehmung eines Privatgutachters als Sachverständigen
972
Muster 87:
Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit
973
Muster 88:
Beweisantrag auf Vernehmung eines Alibizeugen
995
Muster 89:
Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zum Beweis einer Negativtatsache
997
Muster 90:
Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen
1001
Muster 91:
Antrag auf Vernehmung eines namentlich nicht bekannten Zeugen
1003
Muster 92:
Beweisantrag auf Verlesung einer Urkunde
1005
Muster 93:
Antrag auf Inaugenscheinnahme des eigenen Mandanten
1007
Muster 94:
Beweisermittlungsantrag aufgrund unbestimmter Beweisbehauptung
1024
Muster 95:
Ladungsauftrag an den Gerichtsvollzieher betreffend Ladung eines Sachverständigen
1062
Muster 96:
Ladungsschreiben an einen Zeugen
1063
Muster 97:
Beweisantrag auf Vernehmung eines präsenten Sachverständigen
1064
Muster 98:
Antrag auf Hinweis an Berufsgeheimnisträger
1075
Muster 99:
Antrag auf Gegenvorstellung des Gerichts gegen beschränkte Aussagegenehmigung
1080
Muster 100:
Beanstandung der Belehrung eines Zeugen nach § 55 StPO
1083
Muster 101:
Antrag auf Belehrung eines Zeugen über ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht
1085
Muster 102:
Beanstandung des sofortigen Verhörs des Zeugen durch den Vorsitzenden
1095
Muster 103:
Beanstandung einer Suggestivfrage des Vorsitzenden
1108
Muster 104:
Beanstandung der Unterbrechung einer Fragestellung
1126
Muster 105:
Beanstandung des Eingriffs des Staatsanwalts in das Fragerecht des Verteidigers
1127
Muster 106:
Beanstandung, dass der Vorsitzende das Fragerecht an sich zieht
1128
Muster 107:
Antrag auf Entfernung des Zeugen während der Antragsbegründung
1130
Muster 108:
Antrag auf Entscheidung des Spruchkörpers gegen die Zurückweisung einer Frage als nicht zur Sache gehörend
1132
Muster 109:
Beanstandung der Anordnung des Vorsitzenden, einen Zeugen nicht zu vereidigen
1137
Muster 110:
Antrag auf Mitteilung eines vorläufigen schriftlichen Sachverständigengutachtens
1140
Muster 111:
Beanstandung der Gegenüberstellung des Angeklagten zum Zwecke des Wiedererkennens in der Hauptverhandlung
1146
Muster 112:
Antrag auf Verlesung eines Vernehmungsprotokolls gem. § 253 Abs. 2 StPO zur Feststellung von Widersprüchen
1154
Muster 113:
Antrag auf Protokollierung des Grundes der Protokollverlesung nach § 253 StPO
1155
Muster 114:
Belehrung über die Einlegung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl
1211
Muster 115:
Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumnis der Frist zur Einlegung der Berufung
1248
Muster 116:
Rechtsmitteleinlegung gegen Urteil und Antrag auf Akteneinsicht
1251
Muster 117:
Mitteilung an den Mandanten über vorsorgliche Urteilsanfechtung (bzw. vorsorgliche Beschwerdeeinlegung)
1253
Muster 118:
Bestätigungsschreiben an den Mandanten, kein Rechtsmittel gegen Urteil einzulegen
1256
Muster 119:
Wechsel von der Berufung zur Revision
1267
Muster 120:
Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung als Pflichtverteidiger
1273
Muster 121:
Anträge zur Akteneinsicht und Zeugenladung in Vorbereitung auf die Berufungshauptverhandlung
1285
Muster 122:
Revisionseinlegung
1328
Muster 123:
Revisionsbegründung mit Sachrüge
1348
Muster 124:
Revisionsbegründung mit Verfahrensrüge
1349
I.Der Wahlverteidiger
II.Die Pflichtverteidigung
III.Zulässiges und unzulässiges Verteidigerhandeln
IV.Die Vergütung des Verteidigers
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 1. Der Abschluss des Anwaltsvertrages
1
Das Mandatsverhältnis zwischen dem Wahlverteidiger und seinem Mandanten wird wie jedes andere Vertragsverhältnis auch durch zwei miteinander korrespondierende Willenserklärungen der Vertragsparteien begründet, nämlich durch das Angebot und dessen Annahme (§§ 145 ff. BGB). Der Mandant wird i.d.R. in der Kanzlei des von ihm gewählten Verteidigers erscheinen und ihn bitten, seine Verteidigung zu übernehmen. Ist der Verteidiger hierzu bereit, ist der Anwaltsvertrag wirksam geschlossen.
2
Dies muss noch nicht einmal ausdrücklich geschehen. Es ist durchaus denkbar, dass der Verteidiger die Übernahme des ihm angetragenen Mandates stillschweigend erklärt, indem er für den Mandanten erkennbar nach außen als Verteidiger handelt, z.B. durch die Bestellung zu den Akten und die Beantragung von Akteneinsicht. Ratsam ist dies allerdings nicht. Der Verteidiger sollte die Annahme des Mandates stets ausdrücklich erklären. Nur so können unnötige Streitigkeiten über die Frage, ob überhaupt ein Anwaltsvertrag geschlossen wurde, vermieden werden.
3
Der Verteidiger muss sich bewusst sein, dass der noch jugendliche Mandant keinen wirksamen Anwaltsvertrag abschließen kann. Der Abschluss eines Anwaltsvertrages ist für den jugendlichen Mandanten nicht „lediglich rechtlich vorteilhaft“ i.S.v. § 107 BGB. Selbst wenn über die Vergütung nicht ausdrücklich gesprochen würde, schuldete der jugendliche Auftraggeber seinem Verteidiger nämlich die gesetzliche Vergütung nach dem RVG. Bis zur Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ist der Anwaltsvertrag schwebend unwirksam. Nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mandanten kann dieser den Vertragsabschluss genehmigen, § 108 Abs. 3 BGB.[1] Ohne einen wirksamen Anwaltsvertrag muss der Verteidiger befürchten, etwaige vom Jugendlichen direkt erhaltene Vorschüsse gem. §§ 812, 819 BGB zurückzahlen zu müssen.[2]
4
Der Verteidiger muss also im Zuge der Anbahnung des Mandats in jedem Fall das Gespräch mit dem gesetzlichen Vertreter suchen, um sein Einverständnis für den Abschluss eines Anwaltsvertrages zu erlangen. Allerdings hat er sich zuvor vom potentiellen jugendlichen Mandanten von der anwaltlichen Schweigepflicht entbinden zu lassen. Bereits die Tatsache, dass ein Mandatsverhältnis besteht, unterliegt nämlich der anwaltlichen Berufspflicht zur Verschwiegenheit gem. § 43a Abs. 2 BRAO.
5
Erfolgt die Übernahme des Mandats in der Haftanstalt, in der Haftzelle des Amtsgerichts oder am Wohnort des Beschuldigten bei der Durchsuchung und somit nicht in den Kanzleiräumen (vgl. § 312b BGB), werden weitreichende Verbraucherrechte ausgelöst. Zum einen gelten umfangreiche Informationspflichten gem. § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a §§ 1, 4 EGBGB und zum anderen haben die Mandanten, die Verbraucher i.S.v. § 13 BGB sind, ein Widerrufsrecht gem. §§ 312g, 355 BGB, das sich nicht abbedingen lässt. Das Verbraucherrecht stellt damit für den klassischen Strafverteidiger, der nicht Unternehmensverteidiger ist, eine in der Praxis kaum zu bewältigende Herausforderung dar. Das Verbraucherrecht ist auf den standardisierten Verkauf von Waren und Dienstleistungen zugeschnitten und nicht auf den Vertragsabschluss zwischen Verteidiger und Beschuldigtem. Zwar sieht § 312g Abs. 2 Satz 1 BGB einige Bereichsausnahmen vor, jedoch irrwitziger weise keine für Rechtsanwälte und deren Dienstleistungen.
6
Gleiches gilt für Fernabsatzverträge nach § 312c BGB. Immer wenn die Vertragsanbahnung und der Vertragsschluss ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel (einschließlich gewechselter Briefe) erfolgten, steht dem Verbraucher, d.h. dem Mandanten, ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Die Frist läuft erst nach Erteilung der Widerrufsbelehrung.
7
Strenggenommen müsste jeder Verteidiger in derartigen Fällen mit der Bearbeitung zuwarten, bis die Widerrufsfrist verstrichen ist, will er nicht umsonst arbeiten.
8
Diese gesetzlichen Regelungen sind ein schlagender Beweis dafür, dass der Gesetzgeber durch die Überregulierung im Hinblick auf den Verbraucherschutz unnötige Hemmnisse und Risiken nicht nur für die Wirtschaft, sondern auch für die freien Berufe geschaffen hat. Für den Strafverteidiger lässt sich ein Teil dieser Unwägbarkeiten durch die Möglichkeit der Bestellung als „Pflichtverteidiger“ auffangen.
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 2. Berufsrechtliche Pflichten bei der Mandatsübernahme
9
Falls der zukünftige Mandant bereits von einem Wahlverteidiger vertreten wird und der Verteidiger dennoch das ihm angetragene Mandat annehmen will, hat er § 15 BORA zu beachten. Will der Mandant das Mandatsverhältnis zu dem früheren Verteidiger beenden, muss der neue Verteidiger nach § 15 Abs. 1 BORA sicherstellen, dass der früher tätige Rechtsanwalt unverzüglich von der Mandatsübernahme benachrichtigt wird. Soll der neue Verteidiger nicht anstelle des früheren, sondern neben diesem die Verteidigung führen, hat er ihn unverzüglich über die Mandatsmitübernahme zu unterrichten, § 15 Abs. 2 BORA.
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 3. Die Vollmacht
10
Die Wirksamkeit der Beauftragung des Verteidigers ist nicht von der Erteilung einer schriftlichen Vollmacht abhängig. Insbesondere dürfen Staatsanwaltschaft und Gericht die Gewährung von Akteneinsicht nicht mit der Begründung versagen, dass sich der Verteidiger nicht durch eine schriftliche Verteidigervollmacht legitimiert habe. Eine besondere Form für die Beauftragung eines Wahlverteidigers sieht das Gesetz nämlich nicht vor. Sie erfolgt in aller Regel mündlich durch Erteilung eines Auftrages zur Verteidigung durch den Mandanten und Annahme des Mandates durch den Verteidiger. Damit ist die Verteidigerbestellung wirksam. Der Verteidiger kann nunmehr alle Verteidigungshandlungen vornehmen, soweit das Gesetz nicht ausnahmsweise eine schriftliche Vertretungsvollmacht verlangt.[4] Für den Nachweis des Verteidigerverhältnisses genügt die Anzeige des Verteidigers. Im Regelfall spricht die Vermutung für die Bevollmächtigung des Verteidigers, wenn sich dieser für den Beschuldigten zu den Akten meldet.[5]
11
Entschließt sich der Verteidiger, das Mandat anzunehmen, sollte er sich dennoch eine schriftliche Vollmacht erteilen lassen. Von ausschlaggebender Bedeutung für eine effektive und sachgerechte Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren ist nämlich eine schnellstmögliche Akteneinsicht. Nur diese stellt die für eine sachgerechte Verteidigung erforderliche „Parität des Wissens“ her. Da es trotz der eindeutigen Rechtslage noch immer Gerichte gibt, die rechtswidrig die Gewährung der Akteneinsicht von der Einreichung einer schriftlichen Verteidigervollmacht abhängig machen wollen, sollte der Verteidiger, um Zeit und unnötige Arbeit zu sparen, bereits dem Bestellschreiben eine schriftliche Vollmacht beifügen.
12
Die Verwendung der vom Fachbuchhandel herausgegebenen Vollmachtsformulare ist nicht zu empfehlen. Diese enthalten bspw. einen Passus, mit welchem der Verteidiger auch zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt wird (§ 145a Abs. 2 S. 1 StPO). Eine solche Ermächtigung birgt jedoch nicht unerhebliche Haftungsrisiken für den Verteidiger in sich. So muss der derart ermächtigte Verteidiger dafür sorgen, dass der Mandant nach der Einlegung des Einspruches gegen einen Strafbefehl oder einer Berufung Kenntnis vom Einspruchstermin oder vom Termin zur Berufungshauptverhandlung erhält. Bei dem Nichterscheinen des Mandanten werden Einspruch oder Berufung ohne Verhandlung zur Sache verworfen (§§ 412 S. 1, 329 Abs. 1 S. 1 StPO).
13
Mit der Verteidigervollmacht sollte der Mandant dem Verteidiger nur die unbedingt erforderlichen, im Gesetz nicht ohnehin zwingend vorgesehenen, Befugnisse erteilen, nämlich:
•
die Vertretungsvollmacht in Strafbefehlssachen (§ 411 Abs. 2 S. 1 StPO) und Berufungsverfahren (§ 329 Abs.1 S. 1 StPO) sowie in den Fällen, in denen der Angeklagte von der Verpflichtung, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, entbunden wurde (§§ 233, 234 StPO),
•
die Befugnis, von der Staatskasse erstattete Auslagen und Kosten sowie frei gewordene Sicherheiten in Empfang zu nehmen,
•
die Ermächtigung, den Mandanten im Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, einschließlich des Betragsverfahrens, zu vertreten,
•
die Bevollmächtigung, Untervollmacht zu erteilen.
14
Selbst die Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme eines Rechtsmittels (§ 302 Abs. 2 StPO) muss nicht in die Vollmacht aufgenommen werden. Sie kann zum einen sogar fernmündlich erteilt werden. Zum anderen muss sie sich immer auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen. Die bei der Übernahme des Mandats erteilte Verteidigervollmacht kann deshalb i.d.R. keine ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme eines Rechtsmittels enthalten.[6] Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn das Rechtsmittel bei der Übernahme des Mandats bereits eingelegt war.
15
Überregulierungen im Vollmachtformular bringen keinen Gewinn an Sicherheit, sondern stellen allenfalls unnötige potentielle Gefahrenquellen dar.
16
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin/Rechtsanwälten...
erteile ich in der Strafsache/in dem Ermittlungsverfahren
AZ: …
Vollmacht, mich in allen Instanzen zu verteidigen bzw. zu vertreten, und zwar auch in meiner Abwesenheit.
Die Vollmacht gewährt unter Anerkennung aller gesetzlichen Befugnisse nach der StPO bzw. des OWiG das Recht,
•
in allen Instanzen des Straf- oder Bußgeldverfahrens als mein Verteidiger und/oder Vertreter gerichtlich und außergerichtlich zu handeln und aufzutreten
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Untervollmacht – auch nach § 139 StPO – zu erteilen
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Strafantrag und Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO zu stellen, Privat-, Neben- oder Widerklage zu erheben und die jeweiligen Anträge zurückzunehmen
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Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen und zurückzunehmen
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Gelder, Wertsachen, Kosten, Sicherheitsleistungen usw. mit rechtlicher Wirkung für und gegen mich in Empfang zu nehmen und Quittungen zu erteilen
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Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu stellen
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mich in der Hauptverhandlung in allen nach der StPO bzw. dem OWiG zulässigen Fällen (§§ 234, 329 Abs. 1 Satz 1, 350 Abs. 2 Satz 1, 411 Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 73, 74 OWiG) zu vertreten
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mich in dem Verfahren nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen einschließlich des Verfahrens nach §§ 10,13 StrEG zu vertreten.
Ort, Datum
Auftraggeber
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 4. Mandantendaten
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Die seit dem 25. Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) spielt neben dem für den Rechtsanwalt/Verteidiger maßgeblichen Berufsrecht eine erhebliche Rolle bei der Verarbeitung von Mandantendaten. Üblicherweise werden diese Daten nach Aufnahme in einer digitalen Akte gespeichert bzw. in eine Papierhandakte aufgenommen.
Nach § 50 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Danach ist er nicht nur berechtigt, sondern sogar gesetzlich verpflichtet, die Daten seiner Mandanten unter Berücksichtigung der DSG-VO zu erfassen, zu bearbeiten und für eine bestimmte Zeitdauer aufzubewahren.
Die Erhebung bestimmter Daten und Fakten beim Auftraggeber zu Beginn des Mandats ist zwangsläufig und ihre Notwenigkeit drängt sich auch dem Mandanten ohne Weiteres auf. Gleichwohl verlangt Art. 13 DS-GVO, den Mandaten als „betroffene Person“ eine Reihe von Informationen[7] zu erteilen, die bspw. im Zusammenhang mit der Vollmachterteilung auf einem Merkblatt übergeben werden können. Entsprechende Formulare werden u.a. vom Deutschen Anwaltverein (DAV) auf dessen Homepage als Download zur Verfügung gestellt.[8]Nur die Erfüllung der Informationspflichten führt zu einer ordnungsgemäßen Datenerhebung. Es bietet sich bereits aus Gründen der Effektivität, Konzentration und Übersichtlichkeit an, die bereits oben angesprochenen Belehrungen nach §§ 312b ff. BGB in diese Datenschutzhinweise mit aufzunehmen und sich deren Erteilung quittieren zu lassen, etwa im Rahmen der Einbeziehung Allgemeiner Mandatsbedingungen in den Anwaltsvertrag.
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Unter Berücksichtigung der DSG-VO empfiehlt es sich, alle den Mandanten betreffenden und für die sachgerechte Mandatsbearbeitung erforderlichen Daten auf einem Bogen aufzunehmen. Es müssen auf jeden Fall die „Pflichtangaben zur Person“ (§ 111 OWiG) notiert werden. Es sind auch sämtliche Kommunikationsverbindungen festzuhalten, damit in Eilfällen umgehend Kontakt mit dem Mandanten aufgenommen werden kann. Es ist ferner vorteilhaft, die Angaben zu notieren, welche für eventuelle Rechtsfolgen, insbesondere für die Berechnung der Tagessatzhöhe einer etwaigen Geldstrafe, von Bedeutung sein können. Dies betrifft das Nettoeinkommen des Mandanten, etwaige Unterhaltsverpflichtungen und besondere finanzielle Belastungen. Da die Nebenfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung den Mandaten oft härter treffen als die eigentliche Strafe, empfiehlt es sich, spezifische Indikatoren für ein ggf. sich anschließendes berufs- oder verwaltungsrechtliches Verfahren schon im Mandantenaufnahmebogen als Merkposten zu erfassen. Solche Indikatoren können beruflicher Natur sein oder auch den Freizeitbereich betreffen, wie eine drohende Gewerbeuntersagung oder der drohende Widerruf des Jagdscheins.[9]
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Mandant:
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Herr/Frau:
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Anschrift:
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gesetzlicher Vertreter:
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Telefon privat:
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Mobiltelefon:
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Fax:
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Telefon Arbeitsstelle:
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E-Mail-Adresse:
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Abweichende Postanschrift:
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Geburtstag und -ort:
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Familienstand:
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Staatsangehörigkeit:
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Ausgeübter Beruf:
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ggf. Indikatoren für Folgeverfahren oder außerstrafrechtliche Rechtsfolgen:
Abweichender Rechnungsempfänger:
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Herr/Frau/Rechtsschutzversicherung:
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Anschrift:
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Telefon:
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Fax:
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Versicherungsschein-Nr.:
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Schaden-Nr.:
Ich möchte über alle wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen von meinem Verteidiger ausschließlich per
☐
verschlüsselter E-Mail[10]:
☐
Telefax:
☐
Post
☐
unter „persönlich/vertraulich“
unterrichtet werden.
Mit meiner Unterschrift bestätige ich das Merkblatt „Hinweise zur Datenverarbeitung“ und die Belehrungen über mein Widerrufsrecht als Verbraucher gemäß §§ 312b ff. BGB erhalten zu haben.
Ort, Datum
Auftraggeber
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 5. Daten der Verfahrensbeteiligten
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Vorteilhaft ist es auch, auf einem gesonderten Bogen, am besten dem sog. Aktenvorblatt, die Daten, insbesondere die Adressen, Telefon- und Telefaxverbindungen sowie die Aktenzeichen der Verfahrensbeteiligten, also der Polizeidienststelle, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts zu vermerken. Der Name des Sachbearbeiters bei Polizei und Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichtsvorsitzenden und die Telefondurchwahl sollten ebenfalls aufgenommen werden. Dies alles erspart später längeres Suchen in den Akten. Diese Daten sollten natürlich ständig aktualisiert werden, selbstverständlich immer unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung.
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 6. Erklärungen über die Entbindung von der Schweigepflicht
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Der Mandant ist zu veranlassen, seinen Verteidiger gegenüber eventuell von diesem bereits im Ermittlungsverfahren zu hörenden Zeugen sowie gegenüber den Verteidigern von Mitbeschuldigten von der anwaltlichen Schweigepflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA) zu entbinden. Erst eine solche – vom Mandanten jederzeit widerrufliche – Entbindungserklärung ermöglicht es dem Verteidiger, mit Zeugen zu sprechen und Informationen mit anderen am Verfahren beteiligten Verteidigern auszutauschen. Sie verschafft der Verteidigung eine breitere Informations- und damit Entscheidungsgrundlage. Ohne eine Entbindung durch den Mandanten bringt sich der Verteidiger in die Gefahr der anwaltsgerichtlichen Verfolgung wegen Verletzung seiner Berufspflichten oder sogar der strafrechtlichen Verfolgung wegen Verrates von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB). Auch hier sollte der Verteidiger die alte Binsenweisheit des Anwalts beherzigen: „Der schlimmste Feind des Anwalts ist der eigene Mandant!“
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In dem Ermittlungsverfahren
gegen: …
AZ: …
entbinde ich meinen Verteidiger, Rechtsanwalt A aus B, gegenüber den Verteidigern etwaiger Mitbeschuldigter sowie gegenüber möglichen Zeugen und sonstigen Auskunftspersonen von der anwaltlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Mir ist bekannt, dass ich diese Entbindungserklärung jederzeit widerrufen kann.
Ort, Datum
Auftraggeber
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 7. Mandatsbedingungen
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Um die Rechte und Pflichten aus dem Anwaltsvertrag möglichst klar zu regeln, ist es ratsam, Gegenstand und Umfang des angenommenen Mandates sowie die Modalitäten der Durchführung des Vertragsverhältnisses schriftlich zu fixieren und dies von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen. Da eine individuelle Aushandlung und Niederschrift der vertraglichen Vereinbarungen bei jedem Mandat zu umständlich und zeitaufwändig wäre, bietet es sich an, dem Mandanten vorformulierte allgemeine Mandatsbedingungen zu offerieren. Solche Mandatsbedingungen dürfen nicht Bestandteil der Vollmacht sein, denn sie betreffen die interne Beziehung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten und sind damit für Dritte tabu.
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Durch vorformulierte Mandatsbedingungen kann auch die zivilrechtliche Haftung des Verteidigers für Fehler bei der Mandatsbearbeitung beschränkt werden. Eine solche Haftungsbeschränkung ist allerdings durch individuelle Vereinbarung im größerem Umfang möglich.
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Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO kann die Haftung durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränkt werden. Da die Mindestversicherungssumme derzeit gem. § 51 Abs. 4 BRAO 250.000 € beträgt, kann die Haftung auf eine Million Euro begrenzt werden.[11] Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Haftungsbeschränkung ist nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BRAO jedoch, dass insoweit Versicherungsschutz besteht.
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Durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall kann die Haftung gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO der Höhe nach darüber hinausgehend auf die Mindestversicherungssumme, also auf 250.000 €, beschränkt werden. Durch eine solche individuelle Vereinbarung lässt sich die Haftungsbeschränkung zudem auf alle Fälle fahrlässiger Schadensverursachung, also einschließlich der Fälle grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, erstrecken.
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Auch die Handelndenhaftung kann gem. § 52 Abs. 2 S. 2 BRAO durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einzelne Mitglieder der Sozietät, die das Mandat bearbeiten, beschränkt werden. Voraussetzung für diese Haftungsbeschränkung ist allerdings, dass die Mitglieder der Sozietät, auf welche die Haftung beschränkt werden soll, namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung des Mandanten muss weiterhin von diesem unterzeichnet sein und darf keine anderen Erklärungen enthalten, § 52 Abs. 2 S. 3 BRAO. Das letzte Erfordernis wird von der h.M. dahin ausgelegt, dass die Zustimmungserklärung bspw. nicht in der Vollmachturkunde enthalten sein darf.[12] Die Haftung darf allerdings nur auf „echte“ Sozien, also nicht auf einen angestellten Anwalt oder einen freien Mitarbeiter beschränkt werden.[13]
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Nicht möglich ist eine Haftungsbeschränkung dahin, die Verjährungsfrist durch vorformulierte Mandatsbedingungen abzukürzen, wenn auch einige Handbücher derartige Formulierungsvorschläge für Mandatsbedingungen enthalten.[14] Die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche beträgt gem. § 195 BGB regelmäßig und gem. § 199 Abs. 1 BGB kenntnisabhängig 3 Jahre. Schadensersatzansprüche, die u.a. auf der Verletzung der persönlichen Freiheit beruhen, verjähren nach § 199 Abs. 2 BGB nach 30 Jahren ab Begehung der Pflichtverletzung. Eine Verkürzung durch vorformulierte Mandatsbedingungen scheitert an § 305c BGB, da der Mandant nicht mit einer solchen Klausel rechnet.[15] Dem steht auch § 52 BRAO entgegen, der lediglich eine formularmäßige Beschränkung der Höhe der Haftungsansprüche und eine solche auf die Person des handelnden Sozius zulässt, zur Frage der Erleichterung der Verjährung jedoch keine Regelung enthält. Möglich ist jedoch eine individualvertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist für fahrlässig verursachte Schäden.[16]
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Herr/Frau A (Auftraggeber/Auftraggeberin)
und
Rechtsanwalt B (Verteidiger)
vereinbaren für die Verteidigung in der Strafsache/dem Ermittlungsverfahren gegen den Auftraggeber, Az.: …, folgende Mandatsbedingungen:
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Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist auf 1 Million Euro beschränkt.
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Zur Einlegung von Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen ist der Verteidiger nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber ihn hierzu ausdrücklich beauftragt und der Verteidiger den Auftrag angenommen hat.
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Der Auftraggeber tritt hiermit etwaige Kostenerstattungsansprüche sowie Ansprüche auf Auszahlung freigewordener Sicherheitsleistungen gegenüber der Justizkasse oder sonstige Erstattungspflichtige an den Verteidiger ab. Der Verteidiger ist ermächtigt, die Abtretung dem Schuldner mitzuteilen.
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Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass personen- und sachbezogene Daten beim Auftraggeber auf EDV-Anlagen und sonstigen elektronischen Datenträgern und in Papierform gespeichert werden.
(Für Sozietäten zusätzlich:
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Für etwaige Schadensersatzansprüche aus dem Mandatsverhältnis haftet dem Auftraggeber ausschließlich Rechtsanwalt A)
Ort, Datum
Auftraggeber
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 8. Die Vergütung
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