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Die 10. Auflage des seit Jahrzehnten bewährten Werks präsentiert sich inhaltlich und optisch weiter aufgewertet. Hauptanliegen der Bearbeiter war die nachhaltige Verbesserung der Darstellung unter didaktischen Gesichtspunkten. Die wesentlichen Aussagen der einzelnen Themenbereiche sind grau hinterlegt und lassen sich bei der Wiederholung des Stoffs mit einem Blick erfassen. Jede Sinneinheit schließt zudem mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Lernpunkte (summary), was insbesondere die Examensvorbereitung entscheidend erleichtert. Der zielorientierte Leser kann sich mithilfe der in Normalgröße gedruckten Textteile in kurzer Zeit auf das Examen vorbereiten und ist damit bestens präpariert. Der ambitionierte Leser findet zudem in den kleingedruckten Textteilen weitere Informationen zum wissenschaftlichen Diskussionsstand und zu besonders praxisrelevanten Fragestellungen. Die Probleme werden durch zahlreiche Beispiele aus der Praxis veranschaulicht. Aufbauschemata und Formulierungsbeispiele für Klageanträge, Prozessverfügungen und Entscheidungen runden die Darstellung ab. Berücksichtigt werden die neuesten Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur; die Ausführungen wurden dementsprechend in weiten Bereichen ergänzt und weitergeschrieben. Das Werk gewährt darüber hinaus einen selten zu findenden Blick in die verwaltungsgerichtliche Praxis; es bietet somit nicht nur Studenten und Referendaren, sondern auch Richtern, Anwälten und Behördenvertretern im täglichen Prozessgeschäft die Gelegenheit, einen "Binnenblick" auf den Verwaltungsprozess zu werfen.
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Seitenzahl: 1248
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begründet von
Dr. Edgar BoschPräsident des Verwaltungsgerichts Stuttgart a. D.
und
Prof. Dr. Jörg SchmidtVizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs a. D.Honorarprofessor an der Universität Mannheim
fortgeführt und bearbeitet von
Dr. Rolf R. VondungVorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart a. D.
und
Prof. Ute VondungProfessorin an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
10., überarbeitete Auflage
Verlag W. Kohlhammer
Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
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10. Auflage 2019Alle Rechte vorbehalten© 2019 W. Kohlhammer GmbH StuttgartGesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH Stuttgart
Print:ISBN 978-3-17-035176-9
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-035177-6
epub: ISBN 978-3-17-035178-3
mobi: ISBN 978-3-17-035179-0
Die 10. Auflage des seit Jahrzehnten bewährten Werks präsentiert sich inhaltlich und optisch weiter aufgewertet. Hauptanliegen der Bearbeiter war die nachhaltige Verbesserung der Darstellung unter didaktischen Gesichtspunkten. Die wesentlichen Aussagen der einzelnen Themenbereiche sind grau hinterlegt und lassen sich bei der Wiederholung des Stoffs mit einem Blick erfassen. Jede Sinneinheit schließt zudem mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Lernpunkte (summary), was insbesondere die Examensvorbereitung entscheidend erleichtert. Der zielorientierte Leser kann sich mithilfe der in Normalgröße gedruckten Textteile in kurzer Zeit auf das Examen vorbereiten und ist damit bestens präpariert. Der ambitionierte Leser findet zudem in den kleingedruckten Textteilen weitere Informationen zum wissenschaftlichen Diskussionsstand und zu besonders praxisrelevanten Fragestellungen. Die Probleme werden durch zahlreiche Beispiele aus der Praxis veranschaulicht. Aufbauschemata und Formulierungsbeispiele für Klageanträge, Prozessverfügungen und Entscheidungen runden die Darstellung ab. Berücksichtigt werden die neuesten Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur; die Ausführungen wurden dementsprechend in weiten Bereichen ergänzt und weitergeschrieben. Das Werk gewährt darüber hinaus einen selten zu findenden Blick in die verwaltungsgerichtliche Praxis; es bietet somit nicht nur Studenten und Referendaren, sondern auch Richtern, Anwälten und Behördenvertretern im täglichen Prozessgeschäft die Gelegenheit, einen ‚Binnenblick‘ auf den Verwaltungsprozess zu werfen.
Dr. Rolf R. Vondung, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart a.D.; Prof. Ute Vondung, Professorin an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg.
Die 10. Auflage berücksichtigt die jüngsten Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur.
Außerdem weist der Text neue optische und inhaltliche Strukturelemente auf, die das zielgerichtete Lernen erheblich erleichtern. So lässt sich die Tiefe der jeweiligen Informationen an der Schriftgröße der Ausführungen erkennen: In Normalgröße sind die für die Examensvorbereitung erforderlichen Inhalte gedruckt; zusätzlich sind die wesentlichen Aussagen der einzelnen Themenbereiche grau hinterlegt und lassen sich bei der Wiederholung des Stoffs mit einem Blick erfassen. Die kleingedruckten Textteile enthalten vertiefende Informationen zum wissenschaftlichen Diskussionsstand und zu besonders praxisrelevanten Fragestellungen. Zum Schluss der wichtigsten Themenbereiche erfolgt eine komprimierte Zusammenfassung der Lerninhalte im Stil eines „summary“.
Wie in den bisherigen Auflagen bietet das Lehrbuch wiederum zahlreiche Beispiele aus der Praxis. Die wichtigsten Prüfungsschemata verschaffen einen schnellen Überblick über die einschlägigen Prüfungspunkte. Für eine gelungene Umsetzung der gutachtlichen Prüfungen in verwaltungsprozessuale Entscheidungen helfen über 50 besonders hervorgehobene Beispiele zur Abfassung von Klageanträgen und Tenorierungen sowie Formulierungsvorschläge für Prozessverfügungen und häufig vorkommende Passagen in gerichtlichen Entscheidungen. So werden beispielsweise die besonders wichtigen und in Prüfungen häufig misslingenden „Einleitungssätze“ bei der Begründetheit für alle Verfahrensarten ausformuliert und helfen so, den Einstieg und den „roten Faden“ für die Abfassung der Entscheidungsgründe zu finden. Die dem Prüfungsaufbau verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen folgende Gliederung und das ausführliche Stichwortverzeichnis erleichtern den schnellen Zugriff.
Das Werk gewährt Studierenden und Referendaren bei der Examensvorbereitung, aber auch Richtern, Anwälten und Behördenvertretern im täglichen Prozessgeschäft die Gelegenheit, einen hilfreichen „Binnenblick“ auf den Verwaltungsprozess zu werfen.
Besonderen Dank schulden wir der Bibliothek des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Frau Haller) für die hilfreiche Unterstützung bei der Quellenbeschaffung.
Mit Kritik und Anregungen wenden Sie sich bitte an die Autoren.
Stuttgart, Februar 2019Die Verfasser
Vorwort zur 10. Auflage
Übersicht über die Lernhilfen
Abkürzungs- und Literaturverzeichnis
I. TeilBedeutung, Aufbau und Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Kapitel 1Einführung
A.Bedeutung und Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit
I.Bedeutung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes
II.Kontrolle der Verwaltung – verfassungsrechtliche Grundlagen
1.Überblick
2.Förmliche Rechtsbehelfe
3.Formlose Rechtsbehelfe
III.Funktion der Verwaltungsgerichte
1.Aufgabe
2.Ziel und Schranken des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
B.Gesetzliche Grundlagen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
I.Allgemeines
II.Aufbau der VwGO
III.Ergänzende Landesgesetze
IV.Verweis auf andere Vorschriften – Sonderregelungen in anderen Gesetzen
1.Verweisungen
2.Sonderregelungen
C.Überblick über Verfahrensgrundsätze des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
I.Allgemeines
II.Dispositionsmaxime
III.Untersuchungsgrundsatz
1.Allgemeines
2.Amtsermittlungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht der Beteiligten
3.Amtsermittlungsgrundsatz und Beweislast
IV.Rechtliches Gehör (Art. 103 I GG)
1.Allgemeines
2.Vorbereitung
3.Mündliche Verhandlung
4.Entscheidung
V.Weitere Verfahrensgrundsätze
D.Zusammenfassung: Grundlagen
Kapitel 2Aufbau und Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit
A.Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit – Besetzung der Gerichte
I.Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit
1.Dreistufiger Gerichtsaufbau
2.Abweichungen vom dreistufigen Aufbau
II.Gliederung und Besetzung der Verwaltungsgerichte
1.Gliederung
2.(Entscheidungs-)Besetzung
3.Durchbrechungen des Spruchkörperprinzips
III.Zusammenfassung: Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Besetzung
B.Organisation und Arbeitsweise der Verwaltungsgerichte
I.Zuteilung der Richter und Verteilung der richterlichen Geschäfte innerhalb des Gerichts – Geschäftsverteilungsplan (GVPl.)
1.Aufgaben und Besetzung des Präsidiums
2.Geschäftsverteilung innerhalb des Gerichts
II.Geschäftsverteilung innerhalb der Kammern bzw. Senate
III.Mängel bei der Geschäftsverteilung – Bedeutung und Folgen
1.Bedeutung einer fehlerfreien Geschäftsverteilung
2.Mängel bei der Geschäftsverteilung – Folgen
IV.Arbeitsweise innerhalb Kammer und Senat
1.Allgemeines
2.Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden
3.Einzelrichter
V.Geschäftsstelle
VI.Zusammenfassung: Organisation und Arbeitsweise der Verwaltungsgerichte
II. TeilDie Verfahrensbeteiligten
Kapitel 1Die Hauptbeteiligten
A.Allgemeines
B.Kläger/Antragsteller
C.Klagegegner/Antragsgegner
I.Allgemeines
II.Grundsatz (§ 78 I Nr. 1 – Rechtsträgerprinzip)
III.Durchbrechung des Grundsatzes (§ 78 I Nr. 2)
IV.Erstmalige oder zusätzliche Beschwer durch Widerspruchsbescheid (§ 78 II)
V.Verfahrensfragen bei „falschem“ Beklagtem/Antragsgegner
D.Streitgenossenschaft (§ 64)
I.Begriff und Voraussetzung
II.Arten
E.Zusammenfassung: Hauptbeteiligte
Kapitel 2Die Beigeladenen (§ 65)
A.Arten der Beiladung
I.Einfache Beiladung
II.Notwendige Beiladung
III.Beispiele
B.Wirkungen
I.Rechtsstellung des Beigeladenen im Prozess
II.Mitwirkung des Beigeladenen an verfahrensrelevanten Vorgängen
1.Rücknahme
2.Übereinstimmende Erledigungserklärung
3.Vergleich
4.Ruhen
5.Klageänderung
III.Rechtsfolgen unterbliebener Beiladung
1.Einfache Beiladung
2.Notwendige Beiladung
C.Verfahren
I.Antrag oder von Amts wegen
II.Stattgebender Beschluss
III.Muster eines Beiladungsbeschlusses
IV.Ablehnender Beschluss
V.Beiladung in Massenverfahren
D.Kosten
E.Zusammenfassung: Beigeladene
Kapitel 3Sonstige Verfahrensbeteiligte
A.Vertreter des öffentlichen Interesses (§§ 35 ff.)
I.Allgemeines
II.Verfahrensfragen
1.Beteiligungsmöglichkeit
2.Rechtsstellung im Verfahren und Postulationsfähigkeit
B.Vertreter anderer Interessen
III. TeilAllgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
Kapitel 1Verwaltungsrechtsweg (§ 40)
A.Überblick
I.Allgemeines
II.Deutsche Gerichtsbarkeit (§ 173 i. V. m. §§ 18 bis 20 GVG)
III.Verwaltungsgerichtliche Generalklausel (§ 40)
1.Allgemeines
2.Überblick über die Voraussetzungen
3.Justizfreie Akte
4.Unionsrecht
IV.Bestimmung des Verwaltungsrechtswegs
B.Öffentlich-rechtliche Streitigkeit – Abgrenzung zum ordentlichen Rechtsweg
I.Allgemeines
II.Abgrenzungstheorien
1.Allgemeines
2. Sonderrechtstheorie bzw. modifizierte Subjektstheorie
3. Subordinationstheorie
4.Interessentheorie
5.Sachzusammenhang
III.Fallgruppen öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten
1.Allgemeines
2.Bereich obrigkeitlicher Verwaltung
3.Öffentlich-rechtliche Verträge
4.Subventionsverhältnisse
5.Privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte
6.Zugang und Benutzung öffentlicher Einrichtungen
7.Realakte – Immissionen durch öffentliche Einrichtungen – ehrverletzende oder sonstige nachteilige Äußerungen
8.Wettbewerbsverhältnisse mit einem Träger öffentlicher Verwaltung
9.Streitigkeiten im Zusammenhang mit öffentlichen Sachen – Hausverbot
IV.Zusammenfassung: Verwaltungsrechtsweg – öffentlich-rechtliche Streitigkeit
C.Abgrenzung vom Verfassungsrechtsweg
I.Definition der verfassungsrechtlichen Streitigkeit
II.Beispiele
1.Verfassungsrechtliche Streitigkeiten
2.Nicht-verfassungsrechtliche Streitigkeiten
III.Zusammenfassung: Verwaltungsrechtsweg – nicht-verfassungsrechtlicher Art
D.Zuweisung von Streitigkeiten an ein anderes Gericht
I.Allgemeines
II.Zuweisung an die ordentlichen Gerichte
1.Enteignungsentschädigung (Art. 14 III 4 GG)
2.Ansprüche aus Aufopferung (§ 40 II 1 Alt. 1)
3.Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten (§ 40 II 1 Alt. 3) – Öffentlich-rechtliche Verwahrung (§ 40 II 1 Alt. 2)
4.Sonstige Entschädigungsansprüche
5.Freiheitsbegrenzende Maßnahmen
6.Justizverwaltungsakte
III.Zuweisung an die besonderen Verwaltungsgerichte
1.Allgemeines
2.Abgrenzung des Verwaltungsrechtswegs zum Sozialgerichtsweg und anderen Rechtswegen
IV.Vorbehalt zugunsten des Beamtenrechts – Ausnahme von den Rechtswegzuweisungen
1.Allgemeines
2.Auslegung des § 126 BRRG/§ 54 BeamtStG
V.Zusammenfassung: Rechtswegzuweisung an andere Gerichte
Kapitel 2Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81, 82)
A.Form und Inhalt
I.Schriftlichkeit
II.Zu Protokoll
III.Elektronisches Dokument
IV.Inhalt der Klageschrift (§ 82)
1.Zwingender Inhalt
2.Soll-Inhalt
3.Fristsetzung
4.Bedingungsfeindlich
V.Kostenvorschuss
B.Muster einer Klageschrift
C.Zusammenfassung: Klageerhebung
Kapitel 3Sachliche und örtliche Zuständigkeit
A.Allgemeines
B.Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
I.Erstinstanzliche Gerichte
1.Erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
2.Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs
3.Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
II.Rechtsmittelgerichte
C.Örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand)
D.Zusammenfassung: sachliche und örtliche Zuständigkeit
Kapitel 4Beteiligungsfähigkeit (§ 61)
A.Allgemeines
B.Natürliche und juristische Personen, § 61 Nr. 1
C.Nichtrechtsfähige Vereinigungen, § 61 Nr. 2
D.Behörden, § 61 Nr. 3
Kapitel 5Prozessfähigkeit (§ 62) und Prozessvertretung (§ 67)
A.Prozessfähigkeit (§ 62)
I.Allgemeines
II.Voraussetzungen der Prozessfähigkeit
1.Nach bürgerlichem Recht voll Geschäftsfähige, § 62 I Nr. 1
2.Nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähige, § 62 I Nr. 2
III.Vertretung nicht prozessfähiger Beteiligter
IV.Prozessfähigkeit und Vertretung betreuter Personen, § 62 II
B.Prozessvertretung (§ 67)
I.Zulässigkeit und Notwendigkeit
1.Verwaltungsgerichte
2.Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht
3.Ausgeschlossene Personen
4.Form- und Verfahrensfragen
5.Abgrenzung zum Beistand
II. Bestellung eines Vertreters durch das Gericht
1. Anordnung nach § 67a
2.Beiordnung eines Anwalts
III.Beendigung der Vertretungsbefugnis durch das Gericht
1.Zurückweisung eines Bevollmächtigten
2.Untersagung der weiteren Vertretung
3.Aufhebung der Beiordnung
IV.Zusammenfassung: Prozessvertretung
Kapitel 6Fehlen anderweitiger Rechtshängigkeit(§ 17 I 2 GVG)
Kapitel 7Allgemeines Rechtsschutzinteresse
IV. TeilVerfahrensarten und besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
Kapitel 1Überblick
A.Allgemeines
B.Überblick über die einzelnen Klage- und Verfahrensarten
I.Gestaltungsklagen
II.Leistungsklagen
III.Feststellungsklagen
IV.Keine eigenständige Klageart: sog. Organstreit
V.Abstrakte Normenkontrolle (§ 47)
VI.Vorläufige Rechtsschutzverfahren (§§ 80, 123)
Kapitel 2Anfechtungsklage
A.Ziel und Anwendungsbereich
I.Ziel und Wirkung der Anfechtungsklage
II.Anwendungsbereich der Anfechtungsklage
B.Voraussetzungen
I.Statthaftigkeit
1.Verwaltungsakt
2.Objektives Vorliegen eines Verwaltungsakts
II.Einige Fallgruppen zur Abgrenzung des Verwaltungsakts von sonstigen Verwaltungsmaßnahmen
1.Wiederaufgreifen des Verfahrens – Wiederholende Verfügung – Zweitbescheid
2.Verwaltungsakt – Mitteilung, Hinweis, Auskunft
3.Maßnahmen im besonderen Pflichtenverhältnis – Innerdienstliche Anordnungen, Mitteilungen und Weisungen
4.Mitwirkung anderer Behörden beim Erlass eines Verwaltungsakts
C.Gegenstand der Anfechtungsklage
I.Ursprünglicher Verwaltungsakt
1.Ursprünglicher Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheids
2.Ursprünglicher Verwaltungsakt bei entbehrlichem Vorverfahren
II.Anfechtung des Widerspruchsbescheids oder des Abhilfebescheids
1.Erstmalige Beschwer durch Widerspruchsbescheid/Abhilfebescheid (§ 79 I Nr. 2)
2.Isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids (§ 79 II)
III.Teilweise Anfechtung eines Verwaltungsakts
D.Verfahrensmäßige Besonderheiten im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage
I.Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I 4)
II.Abänderung eines Verwaltungsakts durch das Gericht (§ 113 II)
III.Verbindung der Anfechtungsklage mit einer Klage auf Folgenbeseitigung (§ 113 I 2 und 3)
IV.Verbindung von Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 113 IV)
E.Zusammenfassung: Anfechtungsklage
Kapitel 3Verpflichtungsklage
A.Ziel und Anwendungsbereich
I.Wesen und Ziel der Verpflichtungsklage
II.Anwendungsbereich
B.Statthaftigkeit und Formen
I.Klageziel: Erlass eines Verwaltungsakts
II.Versagungsgegenklage – Untätigkeitsklage
1.Versagungsgegenklage
2.Untätigkeitsklage
III.Verpflichtungs- oder Bescheidungsantrag
1.Allgemeines
2.Kostenfolgen bei bloßer Bescheidung nach Verpflichtungsantrag
C.Zusammenfassung: Verpflichtungsklage
Kapitel 4Abgrenzungsprobleme zwischen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
A.Isolierte Anfechtungsklage
I.Grundsatz
II.Ausnahmen
1.Nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage
2.Abgelehnte Genehmigung nicht erforderlich
3.Über die Ablehnung hinausgehende nachteilige rechtliche Wirkungen
4.Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB
B.Klageart bei Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsakts
I.Problemaufriss
II.Auflage und Auflagenvorbehalt
III.Bedingung, Befristung, Widerrufsvorbehalt
IV.Nebenbestimmungen in Ermessensentscheidungen
V.Handhabung der Problematik im Prozess
VI.Keine Nebenbestimmungen: Modifizierende Auflage/Genehmigung
C.Sonstige Abgrenzungsfragen
I.Konkurrentenklagen
1.Allgemeines
2.Defensive (negative) Konkurrentenklage
3.Offensive (positive) Konkurrentenklage
4.Mitbewerberklage (verdrängende Konkurrentenklage)
5.Konkurrentenklage von Beamten
II.Klageart bei Planungsentscheidungen und luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen
D.Zusammenfassung: Abgrenzungsfragen Anfechtungs-/Verpflichtungsklage
Kapitel 5Besondere Sachurteilsvoraussetzungen bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
A.Klagebefugnis (§ 42 II)
I.Allgemeines
1.Wesen und Zweck
2.Anwendungsbereich des § 42 II
3.Klagebefugnis und Rechtsnachfolge
II.Voraussetzungen
1.Rechte i. S. d. § 42 II
2.Geltendmachen einer Rechtsverletzung
3.Abweichende gesetzliche Bestimmung
4.Ausschluss von Rechten
III.Fragestellungen bei der praktischen Anwendung
1.Allgemeines
2.Normen mit drittschützender Wirkung – Schutzbereich
3.Konkurrentenklagen
4.Rechtsverletzung von Gemeinden
IV.Klagebefugnis von ideellen Vereinen, Verbänden und Bürgerinitiativen
1.Allgemeines
2.Altruistische Verbandsklage im Umweltrecht
V.Klagebefugnis und Unionsrecht
VI.Zusammenfassung: Klagebefugnis
B.Vorverfahren (§§ 68 ff.)
I.Allgemeines
II.Rechtsgrundlagen
III.Zweck
IV.Entbehrlichkeit des Vorverfahrens
1.Spezialgesetzliche Ausnahmen
2.Verwaltungsakte oberster Behörden
3.Erstmalige bzw. zusätzliche Beschwer durch Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid
4.Untätigkeitsklage (§ 75)
5.Richterrechtliche Ausnahmen
V.Ordnungsgemäße Durchführung
1.Allgemeines
2.Form
3.Frist
4.Nachholung des Vorverfahrens
VI.Zusamenfassung: Vorverfahren
VII.Exkurs: Widerspruchsverfahren
1.Allgemeines
2.Ablauf des Vorverfahrens
3.Prüfungsumfang der Widerspruchsbehörde
C.Klagefrist (§ 74)
I.Allgemeines
II.Fristenlauf
1.Ordnungsgemäße Bekanntgabe bzw. Zustellung des Bescheids
2.Ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung
III.Fristberechnung
IV.Einhaltung der Klagefrist bei Klageänderung
V.Zusammenfassung: Klagefrist
Kapitel 6Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I 4)
A.Anwendungsbereich
B.Voraussetzungen
I.Feststellungsinteresse
1.Wiederholungsgefahr
2.Rehabilitierung
3.Präjudiz für Zivilprozess
4.Tiefgreifender Grundrechtseingriff
II.Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Klage
III.Verletzung eigener Rechte
C.§ 113 I 4 analog
I.Verpflichtungsklage
II.Allgemeine Leistungsklage
III.Erledigung vor Klageerhebung
IV.Normenkontrollverfahren
V.Feststellungsbegehren des Beklagten
VI.Vorläufiger Rechtsschutz
D.Zusammenfassung: Fortsetzungsfeststellungsklage
Kapitel 7Feststellungsklagen
A.Allgemeine Feststellungsklage
I.Wesen und Ziel
II.Anwendungsbereich
III.Voraussetzungen
1.Feststellung
2.Feststellungsinteresse
3.Subsidiarität
IV.Verfahren
B.Vorbeugende Feststellungsklage
I.Ziel und Anwendungsbereich
1.Ziel
2.Anwendungsbereich
II.Voraussetzungen
1.Qualifiziertes Rechtsschutzinteresse
2.Fallgruppen
C.Zusammenfassung: Feststellungsklagen
Kapitel 8Allgemeine Leistungsklage
A.Wesen und Ziel
I.Herleitung
II.Gegenstand
III.Leistungsurteil
B.Voraussetzungen
I.Kein Vorverfahren
II.Kein vorheriger Antrag
III.§ 42 II analog
C.Anwendungsbereich
I.Vornahmeklage
1.Geldleistung
2.Realakt
3.Folgenbeseitigung
II.(Vorbeugende) Unterlassungsklage
1.Gegenstand
2.Besonderes Rechtsschutzbedürfnis
III.Klage auf Erlass einer untergesetzlichen Norm
D.Zusammenfassung: Allgemeine Leistungsklage
Kapitel 9Organstreitigkeiten
A.Kommunalverfassungsrechtliche Organstreitigkeiten
I.Gegenstand
II.Besonderheiten
1.Beteiligungsfähigkeit
2.Klagebefugnis
3.Klageart
4.Klagegegner
III.Weiterführende Hinweise
B.Sonstige Organstreitigkeiten
Kapitel 10Vollstreckungsabwehrklage
A.Anwendungsbereich
B.Vollstreckungsabwehr bei Verwaltungsakten
V. TeilBegründetheit von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
Kapitel 1Anfechtungsklage (§ 113 I 1)
A.Allgemeines
B.Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
C.Rechtsverletzung des Klägers
D.Aufhebung des Verwaltungsakts
I.Allgemeines
II.Teilaufhebung
III.Spruchreife
IV.Vollzugsfolgenbeseitigung
V.Verbindung von Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 113 IV)
Kapitel 2Verpflichtungsklage (§ 113 V 1)
A.Allgemeines
B.Spruchreife
C.Inhalt der gerichtlichen Entscheidung
D.Zusammenfassung: Begründetheit von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
Kapitel 3Die für die Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage
A.Problematik
B.Grundlagen
I.Faustregel
II.Maßgeblich: Materielles Recht
III.Besonderheiten
1.Anfechtungsklage mit Vorverfahren
2.Anfechtungsklage bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung
3.Im Revisionsverfahren
4.Schadensersatzanspruch
C.Einzelne Rechtsgebiete
I.Gewerberecht, Gaststättenrecht
II.Baurecht
1.Abbruchsanordnung
2.Erteilung der Baugenehmigung
3.Bebauungspläne
III.Immissionsschutzrecht und Verkehrswegeplanungsrecht
IV.Beitrags- und Gebührenrecht
V.Ausländerrecht
1.Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
2.Ausnahme: Aus materiellem Recht
3.Ausnahme: Isolierte Anfechtung
4.Asylrecht
VI.Fahrerlaubnisrecht
1.(Wieder-/Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis
2.Entziehung der Fahrerlaubnis
VII.Polizeirecht
D.Zusammenfassung: Maßgeblicher Zeitpunkt
Kapitel 4Kontrolldichte
A.Allgemeines
B.Kontrollumfang
I.Ermessen
1.Ermessensüberschreitung
2.Ermessensunterschreitung – Ermessensnichtgebrauch
II.Planungsermessen
1.Planrechtfertigung
2.Abwägungsfehler
III.Beurteilungsspielraum, Einschätzungs- und Prognoseprärogative
C.Ergänzung von Ermessenserwägungen
I.Allgemeines
II.Prozessuale Folgen des Nachschiebens von Gründen
D.Zusammenfassung: Kontrolldichte
VI. TeilDer Ablauf eines verwaltungsgericht-lichen Klageverfahrens
Kapitel 1Eingang der Klage
A.Eingangsverfügung
B.Rechtshängigkeit, Klageänderung
I.Rechtshängigkeit
1.Wahrung der Klagefrist
2.Suspensiveffekt
3.Unzulässigkeit weiterer Rechtshängigkeit (§ 17 I 2 GVG)
4.Perpetuatio fori (§ 17 I 1 GVG)
5.Prozesszinsen
6.Verjährungshemmung
II.Klageänderung (§ 91)
1.Wesen und Arten
2.Zulässigkeit
C.Zusammenfassung: Klageeingang
Kapitel 2Verweisung
A.Rechtsweg (§§ 17 bis 17b GVG)
I.Allgemeines
1.Einheitliche Regelung für alle Gerichtszweige
2.Bindende Vorabentscheidung
3.Geltung für vorläufige Rechtsschutzverfahren
4.Keine Geltung im PKH-Verfahren
II.Verfahren – Form der Entscheidung – Rechtsmittel
1.Verfahren
2.Form der Entscheidung
3.Rechtsmittel
III.Wirkungen
1.Anhängigkeit
2.Abdrängende und aufdrängende Wirkung
3.Keine Rechtswegüberprüfung
4.Bindung auch bei falscher Verweisung
5.Bindung bei positiver Rechtswegentscheidung
IV.Verweisung bei mehreren selbstständigen Anspruchsgrundlagen
1.Ein prozessualer Anspruch – mehrere Anspruchsgrundlagen
2.Objektive Klagehäufung
3.Art. 14 III 4 und Art. 34 Satz 3 GG
V.Entscheidung von Vorfragen – Aufrechnung
1.Entscheidung über Vorfragen aus Rechtsgebieten anderer Gerichtsbarkeiten
2.Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung
B.Örtliche oder sachliche Unzuständigkeit (§ 83)
I.Allgemeines
II.Verfahren
III.Wirkungen
C.Zusammenfassung: Verweisung
Kapitel 3Vor der mündlichen Verhandlung
A.Aktenvorlage und Akteneinsicht
I.Aktenvorlage
II.Akteneinsicht
B.Aufforderung zur Ergänzung des Vortrags (§ 87b)
C.„Selbstablehnung“
D.Entscheidung über Prozesskostenhilfe (§ 166 i. V. m. §§ 114 ff. ZPO)
I.Antragstellung – Formalien
II.Bewilligungsvoraussetzungen
III.Entscheidung – Wirkungen
IV.Rechtsmittel – maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt
V.Änderung und Aufhebung der Bewilligung
E.Vorbereitung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60)
I.Allgemeines
II.Voraussetzungen
III.Einzelfälle
1.Eigenes Verschulden
2.Verschulden bei Einschaltung von Hilfspersonen
IV.Verfahren
1.Antrag
2.Nachholung der versäumten Rechtshandlung
3.Fristwahrung
4.Wiedereinsetzungsgründe
5.Rechtliches Gehör
V.Entscheidung
1.Zuständigkeit bei Fristen im gerichtlichen Verfahren
2.Zuständigkeit bei Versäumung der Widerspruchsfrist
3.Kein Ermessen
4.Entscheidungsform
VI.Wirkung
VII.Anfechtbarkeit
F.Betreibensaufforderung (§ 92 II)
G.Beweiserhebung vor der mündlichen Verhandlung
H.Verbindung und Trennung (§ 93)
I.Erörterungsverhandlung
J.Güterichter, Mediation
K.Schriftlicher Vergleichsvorschlag (§ 106 Satz 2)
L.Vorbereitung eines Gerichtsbescheids (§ 84)
M.Verzicht auf mündliche Verhandlung (§ 101 II)
N.Zusammenfassung: vor der mündlichen Verhandlung
Kapitel 4Stillstand des Verfahrens
A.Unterbrechung wegen Wegfalls eines Beteiligten (§§ 239 ff. ZPO)
B.Aussetzung des Verfahrens (§§ 94 und 75 Satz 3)
I.Vorgreiflichkeit (§ 94)
II.Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 3)
III.Exkurs: Aussetzung wegen Vorlage
1.Bundesverfassungsgericht
2.Gerichtshof der Europäischen Union
C.Ruhen des Verfahrens (§ 173 i. V. m. § 251 ZPO)
D.Zusammenfassung: Stillstand des Verfahrens
Kapitel 5Mündliche Verhandlung
A.Terminsbestimmung und Ladung
I.Allgemeines
II.Inhalt einer Terminsverfügung
B.Aufhebung, Verlegung, Vertagung
I.Aufhebung und Verlegung
II.Vertagung
III.Anfechtbarkeit
C.Vorberatung
D.Mündliche Verhandlung (§§ 103 bis 105)
I.Allgemeines
II.Verhandlungsablauf
1.Aufruf der Sache
2.Feststellung der Präsenz
3.Vortrag des Akteninhalts
4.Antragstellung
5.Rechtsgespräch
6.Beweisaufnahme
7.Befangenheitsantrag (§ 54 i. V. m. §§ 41 ff. ZPO)
8.Plädoyers
9.Abschluss
10.Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 104 III 2)
E.Beweiserhebung (§ 96)
I.Allgemeines
II.Behandlung von Beweisanträgen
1.Formulierung
2.Vorbereitende Schriftsätze
3.Ausforschungsbeweisantrag
4.Ablehnung durch begründeten Beschluss
5.Hilfsbeweisantrag
6.Ohne mündliche Verhandlung
III.Beweisbeschluss
IV.Beweismittel
1.Zeugen- und Parteivernehmung
2.Sachverständigengutachten
3.Augenschein
4.Urkunde
5.Amtliche Auskunft
V.Begründung für ablehnenden Beweisbeschluss
1.Unerheblichkeit
2.Ungeeignetheit
3.Prozessverschleppung
4.Gerichtliche Sachkunde
5.Andere Ablehnungsgründe
6.Besonderheiten bei Sachverständigengutachten
VI.Beweisaufnahme
VII.Zusammenfassung: Beweiserhebung
F.Protokoll (§ 105)
G.Beratung und Entscheidung (§ 55 i. V. m. §§ 192 bis 197 GVG)
H.Verkündung
VII. TeilBeendigung des Klageverfahrens
Kapitel 1Urteil
A.Wesen und Arten – Rechtskraft
I.Endurteil
II.Zwischenurteil (§ 109)
III.Teilurteil (§ 110)
IV.Grundurteil (§ 111)
V.Gerichtsbescheid (§ 84)
VI.Rechtskraft (§ 121)
1.Formelle Rechtskraft
2.Materielle Rechtskraft
VII.Zusammenfassung: Urteil
B.Form, Aufbau und Inhalt
I.Rubrum
II.Urteilsformel (Tenor – § 117 II 3)
1.Ausspruch zur Sache
2.Kostenentscheidung (§§ 154 ff.)
3.Vorläufige Vollstreckbarkeit (§ 167)
4.Rechtsmittelzulassung
III.Tatbestand (§ 117 III)
1.Wesen und Aufgabe – allgemeine Regeln
2.Aufbau
IV.Entscheidungsgründe
1.Allgemeines
2.Aufbau
V.Zusammenfassung: Urteil – Aufbau
VI.Anhang Streitwertfestsetzung
C.Wirksamwerden des Urteils
I.Urteilsfindung und Beschlussfassung
II.Bekanntgabe
1.Verkündung
2.Zustellung
III.2-Wochen-Frist
IV.Beendigung des Verfahrens
V.Zusammenfassung: Urteil – Wirksamwerden
D.Urteilsberichtigung (§§ 118 bis 120)
I.Schreib- und Rechenfehler (§ 118)
1.Voraussetzungen
2.Verfahren
II.Tatbestandsberichtigung (§ 119)
1.Voraussetzungen
2.Verfahren
III.Urteilsergänzung (§ 120)
1.Voraussetzungen
2.Verfahren
IV.Zusammenfassung: Urteil – Berichtigung
Kapitel 2Beendigung des Klageverfahrens ohne Sachentscheidung
A.Klagerücknahme (§ 92)
I.Form, Wirksamkeit
II.Rücknahmefiktion (§ 92 II)
III.Entscheidung
IV.Beschränkung der Rücknahmemöglichkeit
V.Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme
VI.Wirkung
VII.Zusammenfassung: Klagerücknahme
B.Vergleich (§ 106)
I.Wesen und Wirkung
II.Verfahren
III.Widerruf, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Abänderungsklage
IV.Streit über die Wirksamkeit eines Vergleichs
V.Außergerichtlicher Vergleich
VI.Vollstreckung
VII.Zusammenfassung: Vergleich
Kapitel 3Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
A.Der Begriff der Erledigung der Hauptsache und deren Auswirkungen auf den Rechtsstreit
I.Begriff
II.Wirkung
B.Übereinstimmende Erledigungserklärungen
I.Form
II.Wirkung
III.Einstellung des Verfahrens
IV.Entscheidungsform
V.Kostenentscheidung
1.Allgemeines
2.Erfolgsaussichten
3.Andere Billigkeitserwägungen
4.Teilerledigung
5.Kosten der Untätigkeitsklage
VI.Erledigung nach Erlass einer Entscheidung
C.Der Erledigungsstreit
I.Übersicht
II.Fallgruppen
1.Erledigungserklärung des Klägers
2.Erledigungserklärung nur durch den Beklagten
III.Kostenentscheidung
IV.Streitwertfestsetzung
D.Zusammenfassung: Erledigung
VIII. TeilVorläufiger Rechtsschutz
Kapitel 1Allgemeines
Kapitel 2Verfahren nach § 80 V
A.Suspensiveffekt
B.Sofortige Vollziehbarkeit
I.Kraft Gesetzes (§ 80 II 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2)
1.§ 80 II 1 Nr. 1 bis 3
2.§ 80 II 2
II.Kraft Anordnung (§ 80 II 1 Nr. 4)
1.Grundsatz
2.Verfahren, Inhalt und Form
C.Zusammenfassung: Suspensiveffekt und sofortige Vollziehbarkeit
D.Rechtsschutz
I.Aussetzung der Vollziehung durch die Verwaltungsbehörde (§ 80 IV)
II.Anordnung, Wiederherstellung und Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs durch das Gericht (§ 80 V)
1.Anordnung der aufschiebenden Wirkung
2.Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
3.Feststellung der aufschiebenden Wirkung
III.Spezielle Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags nach § 80 V
1.Behördliches Aussetzungsverfahren nach § 80 VI
2.Rechtzeitige Rechtsbehelfseinlegung
3.Frist
4.Allgemeines Rechtsschutzinteresse
IV.Begründetheit des Antrags nach § 80 V
1. Interessenabwägung bei Offensichtlichkeit
2. Interessenabwägung in anderen Fällen
E.Verfahren
I.Antrag
II.Zuständigkeit
III.Verfahrensgang
IV. Antragsgegner
F.Entscheidung und anderweitige Verfahrensbeendigung
I.Entscheidungsform und Inhalt
1.Beschluss
2.Tenor
3.Auflagen und Befristungen
4.Bedingung
5.Aufhebung der Vollziehung (§ 80 V 3)
II.Entscheidung
III.Anderweitige Verfahrensbeendigung
G.Rechtsmittel
H.Zusammenfassung: behördliche und gerichtliche Aussetzung der Vollziehung
I.Dauer des Suspensiveffekts (§ 80b) und Abänderungsentscheidung nach § 80 VII
I.§ 80b
1.Beginn der aufschiebenden Wirkung
2.Ende der aufschiebenden Wirkung
II.Abänderung einer Entscheidung nach § 80 V (§ 80 VII)
1.Notwendigkeit
2.Voraussetzungen
3.Verfahren
J.Gerichtliche Entscheidung nach § 80a III
I.Struktur
1.Ausgangssituation
2.Ziel der gerichtlichen Entscheidung
II.Bedeutung
1.Rechtsschutz des Begünstigten
2.Rechtsschutz des Belasteten
III.§ 80 V bis VIII entsprechend
1.§ 80 VI
2.Entscheidungskriterien
K.Aufbauskizze für die Behandlung eines Eilantrags nach § 80 V
Kapitel 3Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123)
A.Aufgabe und Wesen
I.Allgemeines
II.Verfahrensarten
B.Voraussetzungen
I.Anordnungsanspruch
II.Anordnungsgrund
C.Regelungsinhalt und Gegenstand
I.Möglicher Inhalt
II.Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
III.Durchbrechung des Vorwegnahmeverbots
1.Anordnungsgrund wegen Zeitablaufs
2.Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz
3.Schul- und Hochschulrecht
IV.Einstweilige Anordnungen bei behördlichem Ermessen
D.Verfahren und Entscheidung
I.Verfahren
II.Glaubhaftmachung
III.Entscheidung
1.Form und Inhalt
2.Rechtskraft
IV.Erledigung
E.Rechtsmittel – Abänderung
I.Beschwerde
II.Abänderungsverfahren
F.Zusammenfassung: § 123
IX. TeilVerwaltungsgerichtliche Normenkontrolle
Kapitel 1Normenkontrollverfahren (§ 47)
A.Funktion und Bedeutung
I.Allgemeines
II.Bedeutung und Zweck
1.Bedeutung
2.Zweck
3.Einschränkung der Entscheidungsbefugnis
B.Gegenstand
I.Satzungen nach dem BauGB
II.Andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften
1.Rechtsvorschriften
2.Unter dem Landesgesetz
III.Wirksamkeit der zu prüfenden Norm
C.Verfahren und Entscheidung
I.Antragsbefugnis
1.Allgemeines
2.Besonderheiten bei juristischen Personen
3.Behörden
II.Allgemeines Rechtschutzinteresse
III.Antragsgegner und sonstige Verfahrensbeteiligte
1.Antragsgegner
2.Beiladung
3.Vertreter des öffentlichen Interesses u. a.
IV.Verfahren
1.Antrag und Frist
2. Verfahren und Entscheidungsform
3.Aussetzung
4.Beendigung ohne Sachentscheidung
V.Inhalt und Wirkungen der Entscheidung
1.Erklärung für unwirksam
2.Abweisung
3.Nebenentscheidungen
4.Rechtsmittel
D.Umfang und Maßstab der Überprüfung
I.Bundesrecht
II.Landesrecht
III.Unionsrecht
E.Zusammenfassung und Prüfungsschema: Normenkontrollverfahren
Kapitel 2Vorläufiger Rechtsschutz (§ 47 VI)
A.Allgemeines
B.Voraussetzungen
C.Verfahren
D.Inhalt
X. TeilRechtsmittel
Kapitel 1Allgemeines
A.Rechtsmittelarten und ihre Bedeutung
I.Wesen
II.Rechtsmittel gegen „inkorrekte“ Entscheidungen
III.Die Rechtsmittelberechtigten
IV.Verbot der „reformatio in peius“
B.Beschwer
I.Hauptbeteiligte
II.Vertreter des öffentlichen Interesses
III.Beigeladene
IV.Anschlussrechtsmittel
C.Zusammenfassung: Grundsätze des Rechtsmittelrechts
Kapitel 2Berufung (§§ 124 ff.)
A.Wesen und Statthaftigkeit
I.Gegenstand und Aufgabe
II.Statthaftigkeit
1.Zulassungserfordernis
2.Zulassungsgründe (§ 124 II)
3.Zulassungsverfahren (§ 124a IV)
III.Anschlussberufung (§ 127)
B.Berufungsverfahren
I.Berufungsbegründung (§ 124a III, VI)
II.Verfahren
1.§ 125 I
2.Sachverhaltsaufklärung
3.Berufungsrücknahme
C.Berufungsentscheidung
I.Urteil
1.Tenor
2.Begründung
II.Beschluss
1.Verwerfung als unzulässig (§ 125 II)
2.Entscheidung über die Begründetheit (§ 130a)
Kapitel 3Revision (§§ 132 ff.)
A.Gegenstand und Wesen des Revisionsverfahrens
I.Begriff
II.Wesen und Aufgabe
III.Prüfungsgegenstand Bundesrecht
B.Revisionszulassung
I.Zulassungserfordernis
II.Die Zulassungsgründe und deren Darlegung (§ 132 II)
1.Grundsätzliche Bedeutung (Nr. 1)
2.Divergenz (Nr. 2)
3.Verfahrensrüge (Nr. 3)
III.Zulassungsverfahren
1.Revisionszulassung durch das Berufungsgericht
2.Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 I)
3.Entscheidung
IV.Wirkung der Revisionszulassung
C.Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
I.Einlegung der Revision
II.Revisionsbegründung
1.Begründungsfrist
2.Inhalt der Revisionsbegründung (§ 139 III)
III.Verfahren
D.Entscheidung
I.Form
II.Ausspruch zur Sache (Tenor)
III.Inhalt und Aufbau
Kapitel 4Beschwerde (§§ 146 ff.)
A.Wesen der Beschwerde und Statthaftigkeit
I.Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
1.Grundsätzlich
2.Ausschluss
3.Beschränkungen und Sonderfälle
II.Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs
B.Beschwerdeverfahren
I.Form und Frist
II.Abhilfeverfahren
III.Beschwerdebegründung
IV.Wirkungen
V.Verfahren
VI.Entscheidung
Kapitel 5Sonstige Rechtsbehelfe
A.Erinnerung (§ 151)
B.Anhörungsrüge (§ 152a)
I.Allgemeines
II.Voraussetzungen
III.Entscheidung
C.Gegenvorstellung
I.Allgemeines
II.Stattgebende Entscheidung
1.Statthaftigkeit
2.Form, Frist
3.Begründetheit
D.Außerordentliche Beschwerde bei greifbarer Gesetzwidrigkeit
E.Wiederaufnahme (§ 153)
F.Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
I.Allgemeines
II.Regelung
III.Verfahren
IV.Entschädigung
Stichwortverzeichnis
I.Prüfungsschemata
Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
Zulässigkeit eines Widerspruchs
Feststellungsklage
Rechtmäßigkeitsprüfung eines VA
Sachurteil
Zulässigkeit einer (Anfechtungs-)Klage
Eilantrag § 80 V
NKV
II.(Formulierungs-)Muster
1.Beiladungsbeschluss
2.Klageerhebung zu Protokoll
3.Klageschrift
4.Klageantrag Einheitsklage
5.Klageantrag isolierte Anfechtung Widerspruchsbescheid
6.Klageantrag Teilanfechtung
7.Klagantrag Verpflichtungsklage
8.Klagantrag bei Untätigkeit
9.Bescheidungsantrag
10.Klageantrag bei der Anfechtung von Nebenbestimmungen
11.Fortsetzungsfeststellungsantrag Anfechtungsklage
12.Fortsetzungsfeststellungsantrag Verpflichtungsklage
13.Tenor Rechtswegverweisung
14.Tenor Vorabentscheidung Rechtsweg
15.Tenor Verweisungsbeschluss örtl./sachl. Unzuständigkeit
16.Tenor Prozesskostenhilfebeschluss
17.Tenor Aussetzungsbeschluss
18.Tenor Ruhensbeschluss
19.Tenor Wiederaufnahmebeschluss
20.Tenor Terminsaufhebung
21.Ablehnung Terminsaufhebung
22.Tenor Terminsverlegung
23.Bestimmung eines Verkündungstermins
24.Beweisantrag
25.Beweisbeschluss
26.Protokoll
27.Tenor Prozessurteil
28.Rubrum
29.Tenor Klagabweisung
30.Tenor Anfechtungsklage Stattgabe
31.Tenor (Teil-)Anfechtungsklage Stattgabe
32.Tenor Anfechtungsklage Teilstattgabe
33.Tenor Verpflichtungsklage Stattgabe
34.Tenor Bescheidungsurteil Stattgabe
35.Tenor Fortsetzungsfeststellungsklage Stattgabe
36.Tenor Stattgabe Hilfsantrag, Abweisung Hauptantrag
37.Tenor Teilerledigung, Abweisung i. Ü.
38.Tenor Wiedereinsetzung und Klagabweisung
39.Tenor stattgebende Rechtsmittelentscheidung
40.Tenor abweisende Rechtsmittelentscheidung mit Maßgabe
41.Kostenentscheidung
42.Kostenentscheidung Teilstattgabe
43.Kostenaufhebung
44.Kostenentscheidung Rechtsmittelinstanz
45.Kostenentscheidung bei mehreren Beteiligten
46.Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen
47.Urteil Tatbestand
48.Urteil Entscheidungsgründe
49.Einstellungsbeschluss
50.Beschluss Vergleichsvorschlag
51.Tenor Erledigungsstreit
52.Streitwertbeschluss bei Erledigung
53.VA: Anordnung Sofortvollzug
54.Tenor § 80-V-Verfahren
55.Tenor § 80-VII-Verfahren
56.Tenor Verfahren nach § 123
57.Tenores Berufungsverfahren
III.Exkurse
Widerspruchsverfahren
Aussetzung wegen Vorlage
Streitwertfestsetzung
IV.Zusammenfassungen
Grundlagen
Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Besetzung
Organisation und Arbeitsweise der Verwaltungsgerichte
Verfahrensbeteiligte: Hauptbeteiligte
Verfahrensbeteiligte: Beigeladene
Verwaltungsrechtsweg: öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Verwaltungsrechtsweg: nicht-verfassungsrechtlicher Art
Rechtswegzuweisung an andere Gerichte
Klageerhebung
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Prozessvertretung
Anfechtungsklage
Verpflichtungsklage
Abgrenzungsfragen Anfechtungsklage/Verpflichtungsklage
Klagebefugnis
Vorverfahren
Klagefrist
Fortsetzungsfeststellungsklage
Feststellungsklagen
Allgemeine Leistungsklage
Begründetheit von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
Maßgeblicher Zeitpunkt
Kontrolldichte
Klageeingang
Verweisung
vor der mündlichen Verhandlung
Stillstand des Verfahrens
Beweiserhebung
Urteil
Urteil: Aufbau
Urteil: Wirksamwerden
Urteil: Berichtigung
Klagrücknahme
Vergleich
Erledigung
Eilverfahren: § 80 V – Suspensiveffekt und sofortige Vollziehbarkeit
Eilverfahren: § 80 V – behördliche und gerichtliche Aussetzung der Vollziehung
Eilverfahren: § 123
Normenkontrollverfahren
Grundsätze des Rechtsmittelrechts
Auf eine Angabe der allg. gebräuchlichen Abkürzungen wird verzichtet, ebenso wird nur die im Text in Kurzform zitierte Literatur hier mit vollständigem Titel wiedergegeben. Bei den Landesgesetzen werden nur die Abkürzung des Gesetzes und der Name des Gesetzes zitiert; im Text ist der Abkürzung des Gesetzes die Abkürzung des jeweiligen Landes beigefügt (z. B. Verf BW – Verfassung von Baden-Württemberg). §§ ohne Gesetzesangaben beziehen sich auf die VwGO.
1Primäre Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es, dem Bürger Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung zu gewähren.
Die von der Verwaltung als der vollziehenden Gewalt des Staates (Exekutive) zu erfüllenden Aufgaben sind vielfältig und haben erheblich zugenommen. Im liberalen Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts stand als Aufgabe der Verwaltung die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Mittel der Verwaltung war damals vor allem der Erlass von Eingriffsakten. Der erste deutsche Verwaltungsgerichtshof wurde durch Gesetz vom 5. Oktober 1863 im Großherzogtum Baden errichtet. Eine Unterinstanz, vergleichbar den heutigen Verwaltungsgerichten, gab es noch nicht. Vor der Errichtung dieses ersten unabhängigen Verwaltungsgerichtshofs gab es als „Verwaltungsgerichte“ bezeichnete Dienststellen, die jedoch lediglich besondere Abteilungen von Behörden waren und damit keine Unabhängigkeit besaßen. Die Forderung nach einer Beendigung dieser Administrativjustiz wurde bereits in der Verfassung der Frankfurter Nationalversammlung 1848/1849 erhoben.
2Durch die Entwicklung unserer Gesellschaft zu einer Industrie- und Massengesellschaft und unseres Staates zu einem sozialen Rechtsstaat sind mannigfaltige Aufgaben der Verwaltung leistender, gewährender und planender Art zu den bloßen Eingriffsakten hinzugekommen. Dadurch ergeben sich vielfache Einflussmöglichkeiten des Staates auf den Einzelnen und Abhängigkeiten vom Staat und seinen Leistungen. Diese Entwicklung findet in der immer weitergehenden Verrechtlichung und der zunehmenden Zahl gesetzlicher Regelungen beredten Ausdruck. Zugleich macht dies die Notwendigkeit der rechtlichen Kontrolle der Verwaltung und die Bedeutung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Sicherung und zum Schutz der Freiheit und der persönlichen Entfaltung sowie zur Gewährleistung einer gerechten Teilhabe an den staatlichen Leistungen deutlich.
3Die Träger der öffentlichen Verwaltung sind als vollziehende Gewalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 III GG). Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der die Herrschaft des Rechts auch über den Staat und die Bindung des Staats und seiner Organe an das Recht begründet, gehört zum Wesen eines jeden Rechtsstaats. Zugleich erfordert dieser Verfassungsgrundsatz eine Kontrolle und Überwachung der Tätigkeit der Verwaltung, da andernfalls nicht gewährleistet wäre, dass sie die ihr gezogenen Grenzen nicht überschreitet. Das Recht bedarf zur Durchsetzung seines Geltungsanspruchs notwendigerweise einer Sicherung, die dessen Beachtung und Verwirklichung garantiert. Die Kontrolle der Verwaltung kann verwaltungsextern und verwaltungsintern erfolgen.
4Als verwaltungsinterne Kontrollen kommen z. B. in Betracht,
– die Dienst- und die Fachaufsicht durch übergeordnete Behörden,
– die Haushalts- und Wirtschaftlichkeitskontrolle durch den Rechnungshof sowie
– die politische Kontrolle der Verwaltung durch das Parlament, z. B. in Form des Frage- und Interpellationsrechts (Art. 43 GG), der Einsetzung von Untersuchungsausschüssen (Art. 44 GG) oder des Misstrauensvotums (Art. 67 GG).
Diese Kontrollen eignen sich jedoch nicht zu einem wirksamen Schutz für den von einzelnen Maßnahmen der Verwaltung betroffenen Bürger, zumal der Bürger zwar den Anstoß für die Durchführung der verwaltungsinternen Kontrolle geben kann, darauf indes keinen Anspruch hat (s. Rn. 12).
5Als externe Kontrollmöglichkeiten, die der Bürger in Gang setzen kann, kommen sowohl nichtförmliche als auch förmliche Rechtsbehelfe in Betracht.
6Förmliche Rechtsbehelfe sind zum einen der gerichtliche Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten, zum anderen das innerhalb der Verwaltung stattfindende und dem gerichtlichen Verfahren vorgelagerte Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff.).
7a) Rechtsschutz durch Verwaltungsgerichte.
Gerichtlicher Rechtsschutz kann nur durch unabhängige und weisungsfreie, von den übrigen Staatsgewalten, insbesondere von den Verwaltungsbehörden, organisatorisch getrennte Gerichte gewährleistet werden1. Dies folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
Ausnahme: Bei der Prüfung der Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses lässt das BVerfG2 ausnahmsweise eine Kontrolle durch eine vom Parlament bestellte unabhängige Institution innerhalb des Funktionsbereichs der Exekutive genügen.
8Zum Wesen richterlicher Tätigkeit gehört es, dass sie von unbeteiligten Dritten ausgeübt wird, die sachlich und persönlich unabhängig sind3. Die Beziehungen zwischen Bürger und Staat werden in einem Rechtsstaat durch das Recht bestimmt. Kommt es im Rahmen dieser Rechtsbeziehungen zu Streitigkeiten, stellt die Rechtsordnung ein Verfahren zu deren Lösung zur Verfügung, das darauf ausgerichtet ist, eine für beide Teile verbindliche Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidung kann aber nur ein unbeteiligter Dritter treffen, dessen Unparteilichkeit und Unabhängigkeit garantiert ist.
Demgemäß bestimmt das Grundgesetz in Art. 92, dass die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut ist und durch die im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt wird, und gewährleistet in Art. 97 GG, dass die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Die Landesverfassungen enthalten entsprechende Regelungen (z. B. Art. 65, 66 Verf BW). Zudem gewährleistet Art. 19 IV GG dem Einzelnen Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt. Danach steht demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Entsprechende Bestimmungen finden sich in den Landesverfassungen (z. B. Art. 67 I Verf BW).
9Zur Rechtskontrolle der Verwaltung hat das Grundgesetz eine von den ordentlichen Gerichten getrennte, eigenständige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingerichtet (Art. 95 I GG). Grund für die Schaffung einer eigenständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit war die im Interesse einer verwaltungsnahen Rechtsprechung erforderliche besondere Sachkunde bei den Richtern. Außerdem sollte hierdurch den aus der Stellung zwischen Bürger und Staat folgenden Besonderheiten für die Ausgestaltung des Verwaltungsprozesses Rechnung getragen werden.
Die Trennung der Verwaltungsgerichtsbarkeit von der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist kein zwingendes Gebot des Rechtsstaatsprinzips und könnte daher – anders als die generelle Gewährung eines Rechtsschutzes durch unabhängige Gerichte überhaupt – durch eine Änderung der Verfassung wieder aufgehoben werden. Eine solche Trennung ist z. B. auch in den angelsächsischen und skandinavischen Staaten nicht erfolgt. Die französische Verwaltungsgerichtsbarkeit weist dagegen viele Gemeinsamkeiten mit der deutschen auf4.
10b) Rechtsschutz durch das Widerspruchsverfahren. Das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. ist bei den Klagearten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Regelfall dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet (s. Rn. 657 ff.). Als förmlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf und als eigenständiges Verwaltungsverfahren unterliegt es zusätzlich den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die erfolglose Durchführung des Vorverfahrens ist zugleich Sachurteilsvoraussetzung. Nach der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers sollte es im Sinne eines effizienten und effektiven Rechtsschutzes des Bürgers eine nochmalige Überprüfung von Behördenentscheidungen durch die Verwaltung selbst ermöglichen und in diesem Zusammenhang auch die Gerichte entlasten. In den letzten Jahren kann allerdings beobachtet werden, dass der Gesetzgeber in immer stärkerem Umfang Ausnahmen zulässt bzw. das Vorverfahren weitgehend abschafft5.
11Neben dem durch die Verwaltungsgerichte und die Verwaltung selbst gewährten förmlichen Rechtsschutz gibt es auch formlose Rechtsbehelfe, die der von einer Verwaltungsmaßnahme Betroffene ergreifen kann. Diese sind in Art. 17 GG verfassungsrechtlich verankert. Die formlosen Rechtsbehelfe sind unabhängig von einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren und können auch neben diesem eingeleitet werden. Sie führen zu einer Überprüfung der beanstandeten Maßnahme auf Verwaltungsebene.
12Man unterscheidet im Allgemeinen drei Formen, die aber nicht abschließend sind:
– Gegenvorstellung,
– Aufsichtsbeschwerde,
– Dienstaufsichtsbeschwerde.
Diese Rechtsbehelfe sind i. d. R. form- und fristlos und können wiederholt eingelegt werden. Sie können sich gegen jegliche Verwaltungstätigkeit richten und setzen keine eigene Rechtsverletzung voraus. Der große Anwendungsbereich der formlosen Rechtsbehelfe hat allerdings umgekehrt eine nur geringe rechtliche Relevanz zur Folge. Insbesondere entfalten sie weder einen Suspensiv- noch einen Devolutiveffekt und gewähren nach h. M. kein subjektives öffentliches Recht auf eine Sachentscheidung.
13Allerdings besteht, dies wird aus Art. 17 GG abgeleitet, ein Recht auf Befassung der Behörde mit der Petition und auf Beantwortung. Aus der Antwort muss sich mindestens die Kenntnisnahme von dem Inhalt des Ersuchens, die Tatsache seiner nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Behandlung6 und die Art seiner Erledigung ergeben7.
Dieses Recht kann im Falle seiner Nichterfüllung auch vor den Verwaltungsgerichten durchgesetzt werden, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt (s. Rn. 260). Die gerichtliche Entscheidung kann aber immer nur auf die – hier ausnahmsweise zulässige (s. Rn. 497 f., 672) – Verpflichtung zur Bescheidung lauten, da nur insoweit ein Anspruch besteht.
14Die verfassungsrechtlich vorgegebene Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Gewährung subjektiven Rechtsschutzes. Diese Funktion der Verwaltungsgerichtsbarkeit folgt aus der in Art. 19 IV GG verankerten Rechtsschutzgarantie. Die Entstehungsgeschichte des Art. 19 IV GG, die Stellung dieser Vorschrift im Grundrechtsteil sowie ihr Zweck zeigen, dass sie auf Einräumung eines umfassenden Rechtsschutzes zugunsten des Einzelnen und seiner Rechte gerichtet ist8.
Dementsprechend ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der VwGO auf die Gewährung von Rechtsschutz zur Sicherung und Durchsetzung der subjektiven Rechte des Einzelnen gegenüber rechtswidrigen Maßnahmen der Verwaltung zugeschnitten, auch wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren gewisse auf eine objektive Kontrolle der Verwaltungstätigkeit ausgerichtete Elemente enthält.
Beispiele hierfür bilden der für die Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens maßgebende Untersuchungsgrundsatz (s. Rn. 23 ff.) sowie die Vertreter des öffentlichen Interesses (§§ 35, 36). Ferner enthält das Normenkontrollverfahren – NKV – (§ 47) einige Elemente objektiver Rechtskontrolle und nach § 42 II ist bei entsprechender gesetzlicher Regelung eine Anfechtungsklage ausnahmsweise auch ohne Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung zulässig.
Außerdem können die Urteile der Verwaltungsgerichte aufgrund ihrer Legitimation zur maßgebenden Interpretation des Rechts und der Bindung der Exekutive an das Recht auch über den Einzelfall hinausgehende Wirkungen entfalten (jedenfalls de facto). Das grundsätzlich auf die Verwirklichung des objektiven Rechts im Einzelfall beschränkte subjektive Rechtsschutzverfahren kann damit auch allgemeine Bedeutung für die Gestaltung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Verwaltung und einen Einfluss auf die Durchführung der der Verwaltung obliegenden Aufgaben erlangen.
15Ziel eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Entscheidung eines zwischen dem Bürger und dem Staat bestehenden Rechtsstreits durch einen verbindlichen Richterspruch. Ausnahmsweise ist dies auch der Fall bei Rechtsstreitigkeiten zwischen rechtlich selbständigen Trägern der Verwaltung. In diesen Rechtsbeziehungen kann es sowohl bei der Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts wie bei der Bestimmung und Auslegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu Meinungsverschiedenheiten kommen.
Bei der von ihnen zu treffenden Entscheidung haben die Verwaltungsgerichte die Tätigkeit der Verwaltung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz zu überprüfen, d. h. sie haben ausschließlich die Aufgabe, eine Rechtskontrolle auszuüben. Dagegen haben sie nicht die Befugnis, eine rechtlich nicht zu beanstandende Verwaltungsentscheidung durch eine ihnen zweckmäßiger erscheinende zu ersetzen. Diese Erkenntnis ist für den Umfang der von den Verwaltungsgerichten vorzunehmenden rechtlichen Überprüfung dort von Bedeutung, wo der Verwaltung bei ihrer Entscheidung vom Gesetzgeber ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt wird (s. Rn. 998 ff.).
Auch ist es trotz des Untersuchungsgrundsatzes nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, unabhängig von dem Rechtsschutzbegehren sozusagen ungefragt in eine unbeschränkte Fehlersuche einzutreten, da im gewaltenteiligen Staat die Exekutive grundsätzlich nur insoweit der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, als eine Verletzung subjektiver Rechte in Betracht kommt9.
16Der Bund hat zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgewährleistung von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis nach Art. 74 I Nr. 1 GG Gebrauch gemacht und die am 1.4.1960 in Kraft getretene VwGO erlassen. Durch sie werden Ausgestaltung und Ablauf des Verfahrens im Einzelnen geregelt. Die Regelungen der VwGO werden ergänzt durch Verweisungen auf andere Gesetze, durch Landesgesetze sowie durch Sonderregelungen.
Durner, NVwZ 2015, 841.
17Die Verfahrensregelungen der VwGO sind in folgende 5 Teile untergliedert:
1. Gerichtsverfassung (§§ 1–53);
2. Verfahren (§§ 54–123);
3. Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124–153);
4. Kosten und Vollstreckung (§§ 154–172);
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen (§§ 173–195).
Die Regelungsgegenstände der einzelnen Abschnitte können den Abschnittsüberschriften entnommen werden.
18Die Verwaltungsgerichtsordnung hat in mehreren Vorschriften dem Landesgesetzgeber die Ermächtigung zu einer ergänzenden oder anderen Regelung erteilt. So insbesondere in
– § 3 über die Errichtung und den Zuständigkeitsbereich der Gerichte der Länder,
– § 9 III über die Besetzung des OVG/VGH,
– § 47 I Nr. 2 über die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Normenkontrolle,
– § 48 I 3 über die Zuständigkeit des OVG/VGH über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 I 1 betreffen,
– §§ 68 I 2, 73 I 2 Nr. 3 über den Ausschluss des Widerspruchsverfahrens bzw. die Bestimmung der Widerspruchsbehörde bei Selbstverwaltungsangelegenheiten,
– § 78 I Nr. 2 darüber, gegen wen die Klage zu richten ist,
– § 80 II 1 Nr. 3 über das Entfallen der aufschiebenden Wirkung in den für Landesrecht vorgeschriebenen Fällen, insbes. für Widersprüche und Klagen Dritter gegen VAe, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
– § 80 II 2 darüber, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder getroffen werden,
– § 187 I zur Übertragung der Aufgaben der Disziplinargerichte und der Schiedsgerichte bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlicher Verbände auf die Verwaltungsgerichte und der Angliederung der Berufsgerichte und in
– § 187 II zum Erlass abweichender Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren für das Gebiet des Personalvertretungsrechts.
Von dieser Möglichkeit haben die Länder in unterschiedlichem Ausmaß Gebrauch gemacht (s. die Ausführungsgesetze der Länder zur VwGO). Diese Vorschriften sind daher neben der VwGO zu beachten.
19Die VwGO verweist anstelle einer eigenen Regelung mehrfach auf Vorschriften in anderen Gesetzen, insbesondere der ZPO und des GVG.
Auf die Vorschriften der ZPO wird z. B. verwiesen in § 57 II für die Fristen, für die Zustellung in § 56 II, in § 98 hinsichtlich der Beweisaufnahme, in § 105 für die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, in § 166 hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie in § 167 I für die Vollstreckung, soweit sich aus der VwGO nichts anderes ergibt.
Vorschriften des GVG werden u. a. für entsprechend anwendbar erklärt in § 4 über das Präsidium und die Geschäftsverteilung, in § 55 über die Öffentlichkeit des Verfahrens, die Sitzungspolizei, die Gerichtssprache und über Beratung und Abstimmung oder in § 83 Satz 1 für die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts10.
In § 173 werden GVG und ZPO im Übrigen ganz allgemein für entsprechend anwendbar erklärt, soweit die VwGO keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten eine entsprechende Anwendung nicht ausschließen11. So finden z. B. über § 173 die §§ 17 ff. GVG über die Rechtswegentscheidung und -verweisung Anwendung.
20Außerdem gibt es zahlreiche Sonderregelungen in einzelnen Gesetzen über die insoweit anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften. So enthält insbesondere das AsylG eine weitgehend eigenständige Verfahrensordnung, angefangen von dem zur Entscheidung zuständigen Richter bis zu den gegebenen Rechtsmitteln und den dabei einzuhaltenden Fristen. Aber auch in vielen anderen Fachgesetzen finden sich verschiedene von der VwGO abweichende Regelungen, z. B. über die Bestimmung des OVG/VGH oder des BVerwG als erstinstanzliches Gericht (s. Rn. 41, 327 ff., 339 ff.), den Wegfall der aufschiebenden Wirkung (s. Rn. 1420) oder über einen Rechtsmittelausschluss (s. Rn. 42, 45, 1618, 1711).
21Der Verwaltungsprozess wird wie jedes gerichtliche Verfahren von einer Reihe allgemeiner Verfahrensgrundsätze beherrscht, die für das Gesamtverfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte von Bedeutung sind.
22Hinsichtlich des Beginns und des Endes eines Verfahrens hat die sog. Dispositionsmaxime, auch Verfügungsgrundsatz genannt, weitgehend uneingeschränkt Geltung. Grundsätzlich hat es danach der Kläger in der Hand, ob, in welchem Umfang und wie lange er einen Rechtsstreit führen will; er verfügt demnach über den Streitgegenstand. Deutlich wird dies bereits dadurch, dass ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nur aufgrund einer Klageerhebung bzw. einer Antragstellung in Gang gebracht wird (§ 81) und nicht von Amts wegen. Auch die Möglichkeit der Klageänderung (§ 91; s. Rn. 1034 ff.) ist Ausfluss der Dispositionsmaxime. Lediglich die Rücknahme von Klage oder Berufung nach Stellung der Sachanträge in der mündlichen Verhandlung (§§ 92 I 2, 126 I 2) bedarf der Zustimmung des Beklagten und ggf. des Vertreters des öffentlichen Interesses (s. Rn. 1359). Die Mitwirkung des Beklagten ist auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen, beim Ruhen des Verfahrens (s. Rn. 1161) oder beim Abschluss eines Vergleichs erforderlich.
Redeker, DVBl. 1981, 83 ff.; Geiger, BayVBl. 1999, 321 ff.; Gatz, jurisPR-BVerwG 1/2007 Anm. 6; Arntz, DVBl. 2008, 78; Müller, JuS 2014, 324.
23Der wesentliche Unterschied zwischen dem Zivilprozess einerseits und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren andererseits wird allgemein in der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes oder Amtsermittlungsprinzips gemäß § 86 I im Verwaltungsprozess gesehen, der den Gang des Verfahrens bis zur Entscheidung bestimmt. Der Gegenbegriff ist der Verhandlungsgrundsatz bzw. der Beibringungsgrundsatz. Danach wird nur das zum Prozessstoff, was die Parteien vorgetragen haben. Die Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes liegt vor allem darin, dass das Gericht die Erforschung des Sachverhalts, also der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage, von Amts wegen vorzunehmen hat. Nicht mehr zur Amtsermittlung gehört die gerichtliche Feststellung, ob die erlangten Tatsachen wahr sind; dieser Vorgang gehört bereits zur richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 108 I 1. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grundlage in der Rechtsweggarantie des Art. 19 I GG sowie im Rechtsstaatsprinzip. Die Rechtsweggarantie erfordert ebenso wie das Rechtsstaatsprinzip, dass eine vollständige Kontrolle des behördlichen Handelns in sachlicher und rechtlicher Hinsicht erfolgt; dem würde ein lediglich von den Parteien abhängiges Beibringen des entscheidungserheblichen Sacherhalts nicht gerecht werden können. Das Amtsermittlungsprinzip beinhaltet auch, dass das Gericht nicht an Anträge der Beteiligten gebunden ist, also von sich aus die ihm notwendig erscheinenden Erhebungen zur Aufklärung der tatsächlichen Seite des Falles anstellen kann. Der Amtsermittlungsgrundsatz findet weiter seinen Ausdruck in einigen prozessualen Situationen und verbietet die entsprechende Anwendung verschiedener Vorschriften der Zivilprozessordnung. So kennt der Verwaltungsprozess kein Versäumnisurteil (§ 102 II). Demgemäß spielt es auch keine Rolle, wenn der Beklagte keinen Klageabweisungsantrag stellt. Dem Gericht ist es grundsätzlich auch verwehrt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel in entsprechender Anwendung des § 296 ZPO als verspätet oder rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen.
Beispiel: Der Kläger stellt in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unter Beweisantritt eine Behauptung auf, die für die Entscheidung des Falles erheblich ist und die er bereits im Widerspruchsverfahren hätte vortragen können. Das Berufungsgericht muss den Sachverhalt auch unter diesem Aspekt aufklären und kann nicht darüber hinweggehen.
24Allerdings kann der Richter dem Kläger für die Angabe von Tatsachen, durch die er sich beschwert fühlt, eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen (§ 87b). Neue Erklärungen und Beweismittel sind dann im Berufungsverfahren nur unter engen Voraussetzungen zuzulassen (§ 128a).
Die Sachaufklärungspflicht darf jedoch nicht dazu führen, dass das VG z. B. bei einer inzidenten Satzungskontrolle „gleichsam ungefragt“ in eine Suche nach formellen oder materiellen Fehlern der kommunalen Satzung eintritt12. Auch die unsubstantiierte Behauptung des Klägers, der Fall verhalte sich gänzlich anders, als die Behörde angenommen habe, kann das Gericht nicht zu planlosen Beweiserhebungen und Aufklärungsbemühungen veranlassen. Andererseits ist das Gericht gehalten, sich anbietende Aufklärungsmöglichkeiten auch ohne entsprechende Anregungen oder Antragstellung wahrzunehmen. Insbesondere darf das Gericht nicht ohne weiteres den von der Behörde ermittelten Sacherhalt zugrundelegen; es muss eine eigene, vollumfängliche „Zweitermittlung“ vornehmen13. Es ist demnach regelmäßig Pflicht des Gerichts, Säumnisse der Behörde bei der Sachverhaltsaufklärung zu bereinigen, also selbst tätig zu werden und die Sache spruchreif zu machen. Allerdings kann das Gericht bei der Anfechtungsklage gemäß § 113 III im Fall der Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den VA aufheben und die Behörde zu neuer Entscheidung verpflichten (s. Rn. 1265).
25Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann ein Verfahrensmangel sein, der zur Zulassung der Revision führen kann (§ 132 II Nr. 1; s. Rn. 1692). Der richterlichen Pflicht zur Amtsermittlung steht also ein prozessualer Anspruch der Prozessbeteiligten gegenüber. In dem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass dem Gericht bei der Ermittlung des Sachverhalts und der Wahl der Beweismittel Ermessen zusteht14.
26Der Unterschied zwischen den Verfahren vor den Zivilgerichten und den VGen ist allerdings auch in Ansehung des Untersuchungsgrundsatzes nicht mehr allzu bedeutsam, da auch die Ersteren die Einholung einer Reihe von Beweismitteln (Sachverständigengutachten, Auskünfte, Urkunden, Augenscheinseinnahme und sogar Parteivernehmung – § 448 ZPO –) von Amts wegen anordnen können. Die grundlegende Besonderheit für den Verwaltungsprozess besteht also nur noch im Bereich des Zeugenbeweises. Während hier dem Zivilgericht ohne einen darauf abzielenden Beweisantrag die Hände gebunden sind, kann das VG von sich aus die nach seiner Ansicht in Betracht kommenden Zeugen laden und vernehmen.
Beispiel: Bei einem Rechtsstreit über die Einordnung des Hundes Bello als gefährlich ergibt sich aus den Akten, dass ein Dritter eventuell Angaben darüber machen kann, ob Bello oder ein anderer Hund – wie vom Kläger behauptet – gebissen hat. Hier kann das VG ohne weiteres durch einen Beweisbeschluss die Vernehmung des Zeugen anordnen.
27Der Amtsermittlungsgrundsatz entbindet allerdings die Beteiligten nicht von der Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Prozessbeteiligten haben nämlich eine Prozessförderungspflicht (§ 86 I 1 Hs. 2 und IV sowie § 173 Satz 1 i. V. m. §§ 130 Nrn. 3 bis 5 und 138 I ZPO). Im Grundsatz hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen; das gilt insbesondere für die in seine Sphäre fallenden Ereignisse. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, so hat dies grundsätzlich in gewissem Umfang eine Verringerung der Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts zur Folge15. Das gilt in besonderem Maße im Asylverfahren16.
28Der Amtsermittlungsgrundsatz verhindert auch nicht die Anwendung der allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung17. Denn diese greifen erst dann Platz, wenn nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten eine sog. „non liquet“-Situation besteht, also kein Beweis in die eine oder andere Richtung geführt werden kann. Dies geht grundsätzlich zu Lasten desjenigen, der durch die zu beweisende Tatsache begünstigt wird18, es sei denn, dass das Gesetz selbst eine besondere Regelung trifft. Beim belastenden VA ist die Behörde für dessen Voraussetzungen beweispflichtig. Ist allerdings ein begünstigender VA von einem anfechtungsberechtigten Dritten angefochten worden, so kommt es darauf an, ob der durch den VA Begünstigte dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen kann19. Allein eine überlange Verfahrensdauer rechtfertigt noch nicht eine der gesetzlichen Regelung widersprechende Beweislastverteilung20.
29Auch der Grundsatz der Beweisvereitelung gilt uneingeschränkt, d. h. wenn ein Beteiligter an der nur ihm möglichen Aufklärung des Sachverhalts nicht mitwirkt, so geht die verbleibende Unklarheit zu seinen Lasten21. Voraussetzung ist allerdings ein Verschulden des „Vereitelnden“.
Beispiel: Die Behörde ordnet eine medizinisch-psychologische Untersuchung an, weil durch eine Reihe von Verkehrsverstößen Zweifel an der Eignung eines Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgekommen sind. Der Betroffene weigert sich, sich der Untersuchung zu unterziehen. In diesen Fällen war auch schon vor Inkrafttreten des § 11 VIII FeV nach der st. Rspr. des BVerwG die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtens22.
Eine schuldhafte Beweisvereitelung seitens der beklagten Behörde kann zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Klägers führen. § 4 Ia 2 UmwRG enthält den Fall einer gesetzlich angeordneten Beweislastumkehr, die allerdings nicht im Zusammenhang mit einem vorwerfbaren Verhalten der Behörde zu sehen ist, sondern auf vom EUGH formulierte unionsrechtliche Vorgaben im Umweltrecht zurückgeht23 (s. a. Rn. 647 ff.).
Zur Beweislastumkehr: BVerwG NJW 1980, 252; Kopp/Schenke, § 108 Rn. 12, 17.
30Der Anscheinsbeweis kommt nur bei typischen Abläufen in Betracht, d. h. nur bei einem Geschehen, das vom menschlichen Willen unabhängig ist, also gleichsam mechanisch abrollt24, nicht dagegen, wenn es auf das bewusste individuelle Verhalten von Menschen ankommt25.
31Dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, der in der Verfassung verankert ist (Art. 103 I GG) und auch im europäischen Recht seinen Niederschlag findet26, kommt auch im Verwaltungsprozess grundlegende Bedeutung zu. Ausdrücklich angesprochen ist dieser Grundsatz unter anderem in §§ 86 III, 104 I u. 108 II. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um nach Maßgabe des Prozessrechts Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können27. Rechtliches Gehör setzt auf Seiten des Gerichts die Bereitschaft voraus, die Beteiligten anzuhören und ihren Vortrag zu würdigen. Es bedeutet daher auch, dass der Beteiligte, der den Anspruch auf rechtliches Gehör hat, nicht gehindert wird, sich rechtliches Gehör zu verschaffen28. Er soll in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren einen offenen und fairen Diskurs über die entscheidungserheblichen Fragen ermöglichen, was soziologisch betrachtet wesentlich zur Akzeptanz der gerichtlichen Entscheidung beiträgt.
In den unterschiedlichen Phasen des Prozesses führt dies zu unterschiedlichen Anforderungen und Konsequenzen:
32Der Richter sollte das Prozessgrundrecht ständig – also auch schon bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung – beachten. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bisher weder einen Anspruch auf ein Rechtsgespräch zwischen den Beteiligten und dem Gericht, noch eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters aus Art. 103 I GG abgeleitet29; gleichwohl ist es ein „nobile officium“, die Beteiligten schon frühzeitig – also vor der Verhandlung – auf veränderte oder neue rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen. Jeder Verfahrensbeteiligte empfindet es als misslich, wenn er erstmals in der mündlichen Verhandlung mit komplizierten neuen Rechtsfragen konfrontiert wird und sich hierzu verständig äußern soll.
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