Eingruppierung TVöD-Bund in der Praxis - Achim Richter - E-Book

Eingruppierung TVöD-Bund in der Praxis E-Book

Achim Richter

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Beschreibung

Korrekt eingruppieren!

Verständlich erklärt das Praxis-Handbuch Eingruppierung TVöD-Bund in der Praxis das Eingruppierungsrecht und die entscheidenden Neuerungen:

  • Grundlagen der Eingruppierung nach dem TVöD-Bund
  • Aufbau der Entgeltordnung und TV EntgO Bund
  • Auslegung der Tätigkeitsmerkmale des Teil I: Allgemeiner Verwaltungsdienst
  • Auslegung des Teil II: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten
  • Der Eingruppierungsvorgang: Ermitteln der korrekten Eingruppierung
  • Mitbestimmungsrechte des Personal-/Betriebsrats

Die neue Systematik und altbewährte Regelungen zeichnen das Eingruppierungsrecht des TVöD-Bund aus.

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Seitenzahl: 299

Veröffentlichungsjahr: 2019

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2. Auflage

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Kurzbeschreibung

Korrekt eingruppieren!

Verständlich erklärt das Praxis-Handbuch Eingruppierung TVöD-Bund in der Praxis das Eingruppierungsrecht und die entscheidenden Neuerungen:

Grundlagen der Eingruppierung nach dem TVöD-BundAufbau der Entgeltordnung und TV EntgO BundAuslegung der Tätigkeitsmerkmale des Teil I: Allgemeiner VerwaltungsdienstAuslegung des Teil II: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte TätigkeitenDer Eingruppierungsvorgang: Ermitteln der korrekten EingruppierungMitbestimmungsrechte des Personal-/Betriebsrats

Die neue Systematik und altbewährte Regelungen zeichnen das Eingruppierungsrecht des TVöD-Bund aus.

Autor

Annett Gamisch, Diplom-Betriebswirtin (BA) für öffentliche Wirtschaft; Trainerausbildung; langjährige Erfahrung in der Eingruppierung und Stellenbeschreibung für den öffentlichen und kirchlichen Dienst; Geschäftsführerin des Instituts für PersonalWirtschaft (IPW) GmbH in Fulda, das den öffentlichen und kirchlichen Dienst schult und personalwirtschaftlich berät.

Thomas Mohr, Ass. jur., Studium der Rechtswissenschaft mit Schwerpunkt Öffentliches Recht, Referent für Tarifrecht des Instituts für PersonalWirtschaft (IPW) GmbH in Fulda, Berater in Eingruppierungsfragen und in der Erstellung von Stellenbeschreibungen und Stellenbewertungen für den öffentlichen und kirchlichen Dienst.

Achim Richter M.A. M.A., † war Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Rechtsanwalt, Berater und Trainer im Arbeits- und Tarifrecht des öffentlichen und kirchlichen Dienstes.

Schnellübersicht

Vorwort

1. Die Neuregelungen im Überblick

2. Die Grundlagen der Eingruppierung

3. Der Einstieg in die Entgeltordnung

4. Teil I: Die Entgeltgruppen 1 bis 9a

5. Teil I: Die Entgeltgruppen 9b bis 15 im Überblick

6. Teil I: Die Entgeltgruppen 9b bis 12

7. Teil I: Die Entgeltgruppen 13 bis 15

8. Teil II: Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten

9. Der Weg zur richtigen Eingruppierung

10. Die Mitbestimmung

11. Literaturverzeichnis

Auszüge aus referenzierten Vorschriften

Vorwort

Die neue Entgeltordnung bleibt in Bewegung

Abkürzungen

Die neue Entgeltordnung bleibt in Bewegung

Annähernd zehn Jahre sind vergangen, bis für den Bund die Reform des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) vorerst abgeschlossen wurde. Zum 01.01.2014 trat die neue Entgeltordnung mit dem „Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes“ (TV EntgO Bund) in Kraft.

Der Bund knüpfte mit seiner neuen Entgeltordnung – wie auch die Länder – an die bewährten Regeln des BAT an. Viel Neues war den Tarifvertragsparteien nicht eingefallen. Es blieb (fast) alles beim Alten, was nach der harschen Kritik am alten BAT doch so manchen überraschte. Etwas reformfreudiger waren da die kommunalen Tarifvertragsparteien mit der neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA. Ihre Reformen haben auch Auswirkungen auf die anderen Tarifwerke des öffentlichen Dienstes. So wurde im Bereich des Bundes rückwirkend zum 01.03.2018 – wie im TVöD-VKA – eine neue Entgeltgruppe 9c eingeführt. In der Entgeltordnung sind hierzu neue Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte, deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, eingeführt worden.

Das betrifft:

Teil I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst)

Teil III Abschnitt 2 (Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten)

Teil III Abschnitt 13 (Beschäftigte im Forstdienst)

Teil III Abschnitt 40 (Beschäftigte in der Steuerverwaltung)

Teil V Abschnitt 2.3 (Beschäftigte bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung im Binnenbereich an Land)

Das Verfahren für die Höhergruppierung der betroffenen Beschäftigten regelt der neue § 29b Abs. 1 TVÜ-Bund (§ 1 Ziffer 12 des ÄndTV Nr. 13 zum TVÜ-Bund). Die Höhergruppierung setzt danach einen Antrag des Beschäftigten voraus, der bis zum 28.02.2019 gestellt werden muss (Ausschlussfrist). Der Antrag wirkt auf den 01.03.2018 zurück. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich den Regelungen einer Höhergruppierung auf Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund bei Einführung der neuen Entgeltordnung.

Mit diesem Praxis-Handbuch erklären wir verständlich die (Neu-) Regelungen des TV EntgO Bund für den Verwaltungsdienst (Teil I) sowie die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für die ehemaligen Arbeiter (Teil II). Es baut auf dem Buch „Grundlagen der Eingruppierung TVöD und TV-L“ auf, das den Weg zur tarifkonformen Eingruppierung darstellt. Als Praktiker können Sie es aber auch unabhängig davon lesen und gewinnbringend einsetzen.

Den Leserinnen und Lesern dieses Buchs wollen wir eine schnelle und zuverlässige Hilfe an die Hand geben. Ausschließlich im Interesse der Lesefreundlichkeit verwenden wir daher die männliche Sprachform.

Fulda

Annett GamischThomas Mohr

Abkürzungen

a. A.anderer Ansichta. a. O.am angegebenen OrtAbs.AbsatzAGArbeitsgerichtAGGAllgemeines GleichbehandlungsgesetzAPArbeitsrechtliche Praxis, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts (Zeitschrift)ArbGArbeitsgerichtArbSchGArbeitsschutzgesetzAuAArbeit und Arbeitsrecht (Zeitschrift)AVR.BayernArbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes BayernBAGBundesarbeitsgerichtBATBundes-AngestelltentarifvertragBAT-B/LBundes-Angestelltentarifvertrag (Bund, Länder)BBiGBerufsbildungsgesetzBetrVGBetriebsverfassungsgesetzBezTVBezirkstarifvertragBGBBürgerliches GesetzbuchBMT-G IIBundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und BetriebeBPersVGBundespersonalvertretungsgesetzBT-VBesonderer Teil VerwaltungBVerwGBundesverwaltungsgerichtbzgl.bezüglichbzw.beziehungsweiseca.circaDÖDDer Öffentliche Dienst (Zeitschrift)EGEntgeltgruppeetc.et ceteraEzBATEntscheidungssammlung zum BATf., ff.folgendeFGFallgruppeGewOGewerbeordnungggf.gegebenenfallsHess. LAGHessisches LandesarbeitsgerichtHwOHandwerksordnungi. V. m.in Verbindung mitKMKKulturministerkonferenz der LänderKSchGKündigungsschutzgesetzLAGLandesarbeitsgerichtLAG BWLandesarbeitsgericht Baden-WürttembergLGLohngruppeMTArbManteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länderm. w. N.mit weiteren NachweisenNds. LAGLandesarbeitsgericht NiedersachsenNPersVGNiedersächsisches PersonalvertretungsgesetzNr./Nrn.Nummer/nNZANeue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Zeitschrift)NZA-RRNeue Zeitschrift für Arbeitsrecht – Rechtsprechungsreport (Zeitschrift)ÖTVGewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehro. g.oben genanntOVGOberverwaltungsgerichtPEProtokollerklärungPersRDer Personalrat (Zeitschrift)PersVDie Personalvertretung (Zeitschrift)RiARecht im Amt (Zeitschrift)Rn.RandnummerS.SeiteSächs. LAGSächsisches LandesarbeitsgerichtSGB IVSozialgesetzbuch – Viertes BuchSGB VSozialgesetzbuch – Fünftes Buchs. o.siehe obensog.sogenannts. u.siehe untenTV EntgO BundTarifvertrag über die Entgeltordnung des BundesTV-LTarifvertrag für den öffentlichen Dienst der LänderTVöDTarifvertrag für den öffentlichen DienstTVöD-VKATarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbändeTVÜ-BundTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des ÜbergangsrechtsTVÜ-LänderTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des ÜbergangsrechtsTVÜ-VKATarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des ÜbergangsrechtsTV-VTarifvertrag für VersorgungsbetriebeTzBfGTeilzeit- und BefristungsgesetzUnterabs.Unterabsatzu. E.unseres ErachtensVGVergütungsgruppeVGH BWVerwaltungsgerichtshof Baden-Württembergvgl.vergleichez. B.zum BeispielZMVDie Mitarbeitervertretung (Zeitschrift)zit.zitiertZPOZivilprozessordnungZTRZeitschrift für Tarifrecht (Zeitschrift)

1. Die Neuregelungen im Überblick

1. Aus Alt macht Neu

2. Die neue Struktur der Entgeltordnung

3. Der Geltungsbereich des TVöD-Bund

4. Sonderfall: Das Eingruppierungsrecht der Lehrer

1. Aus Alt macht Neu

Die neuen Eingruppierungsregeln übernehmen im Wesentlichen die Idee des alten Tarifrechts zur Regelung der Eingruppierung. Doch nicht alles ist beim Alten geblieben, es sind auch wichtige Neuregelungen zu beachten (nähere Ausführungen zur Umsetzung der neuen Entgeltordnung siehe auch BMI-Rundschreiben D 5 – 31003/2#4: Durchführungshinweise zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24.03.2014; in jeweils aktueller Fassung abrufbar unter: www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2017/RdSchr_20170127.html).

Checkliste: (Alte) Neuregelungen im § 12 TVöD-Bund§ 22 BAT – Altregelung§ 12 TVöD-Bund – NeuregelungTarifautomatik: Der Beschäftigte „ist“ eingruppiert…… nach Maßgabe der aus-zu-übenden Tätigkeit… die auf Dauer und nicht nur vorübergehend übertragen worden ist.Maßgeblich ist die gesamte Tätigkeit… gegliedert nach Arbeitsvorgängen… auch für Arbeiter und die Entgeltgruppe 1… und mit Zeitanteilen.Bestimmender Zeitanteil ist die Hälfte (= 50 Prozent) …… sofern kein abweichender Zeitanteil bestimmt wird (1/3 usw.).Zusammenfassende BetrachtungDie Entgeltgruppe ist im Arbeitsvertrag (deklaratorisch) anzugeben.Faktisch kann ohne tarifkonforme Stellenbeschreibung nicht eingruppiert werden …… wobei der Tarifvertrag die Regelung der Stellenbeschreibung weiterhin unterlässt.Checkliste: (Alte) Neuregelungen im TV EntgO BundAnlage 1a zu § 22 BAT – AltregelungTarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)Die Vergütungsordnung als Anlage zum BAT.Die Entgeltordnung im TV EntgO Bund, der als eigenständiger Tarifvertrag neben die § 12 ff. TVöD-Bund tritt.Mit allgemeinen und zusätzlichen (= speziellen) Tätigkeitsmerkmalen …… jetzt strukturiert in zwei allgemeine (Teil I und II) und vier spezielle Teile (Teile III bis VI).Lehrer sind von den Eingruppierungsregeln ausgenommen, soweit nicht ausdrücklich ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist (Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zu § 22 BAT).Keine Geltung für Lehrer, soweit nicht ausdrücklich ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist (§ 1 Abs. 2 Buchst. a) TV EntgO Bund).Die Eingruppierung für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst soll erst nach der Reform des TVöD-VKA geregelt werden. Bis dahin erfolgt die Eingruppierung gemäß Anlage 5 Nr. 10 TVÜ-Bund.Die Anlage 1a gilt nicht für Arbeitertätigkeiten.Für Arbeitertätigkeiten gilt Teil II der EntgO Bund, soweit die Tätigkeit nicht ausdrücklich in den Teilen III bis VI benannt wird und …… sofern nicht eine Tätigkeit im Sinne der Anlage 5 Nr. 11 TVÜ-Bund vorliegt.Der Allgemeine Teil (Teil I) der Vergütungsordnung enthält nicht nur allgemeine Tätigkeitsmerkmale, sondern auch Beispiele für bestimmte Berufsgruppen (Archiv- und Bibliotheksdienst, Ingenieure, Forscher).Der Teil I enthält nur noch allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst. Alle Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Archiv- und Bibliotheksdienst, Ingenieure, Forscher) werden in Teil III gesondert geregelt.Der Teil I erfüllt eine Doppelfunktion, er regelt:
1.

die Eingruppierung im Verwaltungsdienst

2.

Auffangmerkmale für nicht geregelte Tätigkeiten (§ 3 und Niederschriftserklärung zu § 3 Abs. 4 TV EntgO Bund)

ggf. sind Unterstellungsverhältnisse eingruppierungsrelevant

Die vorhandenen Beschäftigten wurden in dieses System gemäß den Regelungen der § 24 ff. TVÜ-Bund grundsätzlich wie folgt übergeleitet:

1.

Die Überleitung erfolgte unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe.

2.

Die vorläufige Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD nach Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung galt als Eingruppierung …

3.

… für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit.

4.

Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen fanden aufgrund der Überleitung in den TV EntgO Bund nicht statt.

Höhergruppierungen erfolgten nur auf schriftlichen Antrag des Beschäftigten. Die für den Antrag geltende Ausschlussfrist wurde bis zum 30.06.2015 verlängert (Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17.10.2014).

Damit hatte sich zunächst die Hoffnung erfüllt, dass es keiner Eingruppierungsprüfung bedarf. Diese ist erst erforderlich, wenn sich die auszuübende Tätigkeit ändert.

Wichtig:

Dabei ist jede Änderung von Relevanz, da § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund ausdrücklich von der unverändert auszuübenden Tätigkeit spricht und nicht von einer eingruppierungsrelevanten Änderung auszuübender Tätigkeit!

Praxis-Tipp:

Der gemeinsame BAT-Bund/Länder ist Vergangenheit. Gleichwohl besteht weiterhin eine inhaltliche Nähe der Tätigkeitsmerkmale des TVöD-Bund zum TV-L!

Checkliste: TVöD-Bund/TV EntgO Bund und TV-LTVöD-Bund/TV EntgO BundTV-LDie Grundsätze der Eingruppierung …… sind identisch (§§ 12, 13 TVöDBund/TV-L).Die Leichtlohngruppe Entgeltgruppe 1 …… wird endgültig eingeführt, wobei auch für diese Arbeitsvorgänge zu bilden sind.Beide Systeme gliedern nach …… Berufsgruppen.Die auf den Grundsätzen der Eingruppierung aufbauenden Regeln werden im eigenständigen TV EntgO Bund bestimmt, …… der TV-L regelt diese in Anlage A zum TV-L.Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst sind auch in Entgeltgruppe 7 geregelt, …… während der TV-L diese in den Allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst nicht kennt.Ab Entgeltgruppe 5 enthalten die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst ausbildungsbezogene Tätigkeitsmerkmale (z. B. Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1), …… die der TV-L nicht kennt.

Der TV EntgO Bund führte mit Entgeltgruppe 1 die neue Leichtlohngruppe endgültig ein (vgl. Richter/Gamisch, AuA 2009, S. 360 ff.). Damit sollten die besonderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.

Outsourcing gehört(e) auch im öffentlichen Dienst zur Normalität. Der Kostendruck beim Personal führt(e) zur Auslagerung einfacher Tätigkeiten an externe Dienstleister. Die neue Leichtlohngruppe soll diese Tendenz stoppen – und umkehren: Ziel der neuen Entgeltgruppe 1 im TVöD-Bund ist das Insourcing. Die ersten Entscheidungen der Arbeitsgerichte wurden noch zum Übergangsrecht getroffen.

Zweifel am Erfolg der Idee sind danach durchaus berechtigt. Mit der Entgeltgruppe 1 im TVöD-Bund wurde eine Leichtlohngruppe geschaffen, die unterhalb der bislang niedrigsten Lohngruppe des alten Tarifvertrags der Arbeiter angesiedelt ist.

Neue Tätigkeitsmerkmale im Teil I finden sich lediglich in den Entgeltgruppen 2 bis 4. Zudem weichen die Entgeltgruppen 5 und 6 vom verwandten TV-L ab. Ansonsten wurde das Bestehende reformiert. Die befürchtete (oder erhoffte) Revolution blieb aus. Das spiegelt sich insbesondere in der faktischen Trennung der Belegschaft in „Angestellte“ und „Arbeiter“ wider. Für Letztere gelten generell der Teil II bzw. die Beispiele der Teile III bis VI TV EntgO Bund mit eigenständigen Regelungen.

2. Die neue Struktur der Entgeltordnung

Gleichwohl wurde mit der Neuregelung die Chance genutzt, den bislang recht unübersichtlichen Allgemeinen Teil um alle berufsgruppenspezifischen Merkmale „zu erleichtern“ (Archiv- und Bibliotheksdienst, Apotheker, Forschung, Kassendienst, Registraturen, Ingenieure). Diese Tätigkeitsmerkmale sind jetzt – strukturell überzeugender – im Teil III des TV EntgO Bund geregelt, der nun einheitlich alle berufsbildbezogenen Tätigkeiten zusammenfasst. Die Teile IV bis VI TV EntgO Bund treffen spezielle Regeln für einzelne Bundesministerien.

Die §§ 12 und 13 TVöD-Bund bestimmen, „wie“ die Eingruppierung ermittelt wird. Die Eingruppierungsregeln „an sich“ werden im TV EntgO Bund, einem gegenüber dem Manteltarifvertrag eigenständigen Tarifvertrag, geregelt. Der Mantel des TV EntgO Bund befasst sich über §§ 12, 13 TVöD-Bund hinaus mit speziellen Grundfragen der Eingruppierung, die eigentliche Entgeltordnung wird in Anlage 1 zum TV EntgO Bund geregelt.

Quelle: IPW – Institut für PersonalWirtschaft GmbH

Damit gliedert sich die neue Entgeltordnung in sechs Teile:

Gliederung der neuen EntgeltordnungTeil IAllgemeine Tätigkeitsmerkmale für den VerwaltungsdienstTeil IIAllgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte TätigkeitenTeil IIITätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen1.Apotheker2.Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten3.Ärzte und Zahnärzte4.Ausbilder in Betrieben und Werkstätten5.Beschäftigte in Bäderbetrieben6.Baustellenaufseher, Bauaufseher7.Bauzeichner und technische Systemplaner8.Berechner von Amts-, Dienst- und Versorgungsbezügen sowie von Entgelten9.Boten und Pförtner10.Fahrer11.Systemtechniker in der Fernmeldetechnik12.Beschäftigte in der Forschung13.Beschäftigte im Forstdienst14.Fotografen15.Fotolaboranten16.Beschäftigte im Fremdsprachendienst16.1Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre)16.2Fremdsprachliche Internet- und Rundfunkauswerter im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung16.3Konferenzdolmetscher16.4Überprüfer und Übersetzer, Terminologen sowie Lexiografen17.Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnisch Beschäftigte18.Geprüfte Gärtnermeister19.Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik20.Geschäftsstellenverwalter, Beschäftigte in Serviceeinheiten sowie Justizhelfer bei Gerichten und Staatsanwaltschaften21.Beschäftigte in Gesundheitsberufen21.1Audiologie-Assistenten21.2Desinfektoren, Gesundheitsaufseher21.3Diätassistentinnen21.4Ergotherapeuten21.5Lehrkräfte in Gesundheitsberufen21.6Logopäden21.7Masseure und medizinische Bademeister21.8Medizinische und zahnmedizinische Fachangestellte21.9Medizinisch-technische Assistenten, medizinisch-technische Gehilfen21.10Orthoptisten21.11Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte21.12Pharmazeutisch-technische Assistenten21.13Physiotherapeuten21.14Präparationstechnische Assistenten, Sektionsgehilfen21.15Psychologisch-technische Assistenten21.16Zahntechniker22.Haus- und Hofarbeiter23.Hausmeister24.Beschäftigte in der Informationstechnik25.Ingenieure26.Internet- und Rundfunkauswerter im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung27.Beschäftigte im Kassendienst28.Beschäftigte in der Konservierung, Restaurierung und Grabungstechnik28.1Beschäftigte in der Konservierung und Restaurierung28.2Beschäftigte in der Grabungstechnik29.Küchen- und Buffethilfskräfte30.Laboranten und Werkstoffprüfer31.Fachkräfte für Lagerlogistik, Fachlageristen, Magazinwärter32.Geprüfte Meister33.Modellbauer und -tischler34.Operateure, Strahlenschutztechniker und Strahlenschutzlaboranten in Kernforschungseinrichtungen35.Redakteure36.Beschäftigte in Registraturen37.Reiniger38.Reproduktionstechnische Beschäftigte39.Schweißer40.Beschäftigte in der Steuerverwaltung41.Techniker42.Technische Assistenten43.Tierärzte44.Tierpfleger45.Vermessungstechniker, Geomatiker und Messgehilfen46.Vorlesekräfte für Blinde und besondere Hilfskräfte für sonstige schwerbehinderte Menschen47.Wächter48.Weitere BeschäftigteTeil IVBesondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der VerteidigungTeil VBesondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale InfrastrukturTeil VIBesondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums des Innern
Wichtig:

Diese Kommentierung befasst sich mit den Teilen I und II.

Anders als im TV-L und anderen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes existieren keine Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung. „Allgemeine Vorschriften“ im Sinne genereller Regeln werden stattdessen im Mantel des TV EntgO Bund aufgestellt:

Checkliste: Allgemeine VorschriftenTV EntgO BundInhalt§ 1 Abs. 1Geltungsbereich§ 1 Abs. 2Ausnahmen vom Geltungsbereich§ 2 Abs. 1Geltung der Tätigkeitsmerkmale mit Hinweis auf Anlage 1§ 2 Abs. 2Tätigkeitsmerkmale mit Bezugnahme auf andere Entgeltgruppen§ 2 Abs. 3Definition der körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten§ 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3Geltung der Teile IV bis VI§ 3 Abs. 1 Satz 4 und 5Grundsatz der Spezialität der Teile IV bis VI und Analogieverbot§ 3 Abs. 2 Konkurrenz der Teile IV bis VI gegenüber Teil III und Analogieverbot für Teil I und Teil II§ 3 Abs. 3 Konkurrenz der Teile III bis VI gegenüber Teil II und Analogieverbot für Teil I§ 3 Abs. 4 Satz 1Auffangfunktion des Teils I§ 3 Abs. 4 Satz 2Begrenzung der Auffangfunktion für die EG 2 bis 12§ 3 Abs. 4 Satz 3Beschäftigte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung und sonstige Beschäftigte§ 3 Abs. 5Geltung der Entgeltgruppe 1 für alle Teile§ 4Definition „Ständiger Vertreter“§ 5UnterstellungsverhältnisseCheckliste: Voraussetzungen in der PersonTV EntgO BundInhalt§ 6Voraussetzungen in der Person, Konkretisierung § 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD-Bund§ 7Definition wissenschaftliche Hochschulbildung§ 8Definition Hochschulbildung§ 9Definition technische Hochschulbildung§ 10Definition geprüfter Meister und staatlich geprüfter Techniker§ 11Definition Berufsausbildung§ 12Eingruppierung bei Nichterfüllung einer Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung§ 13Verwaltungseigene Prüfungen mit Hinweis auf Anlage 2§ 14Übergangsregelungen für DDR-Abschlüsse§ 15 ff.Zulagenregelungen …

4. Sonderfall: Das Eingruppierungsrecht der Lehrer

Die Regelung des § 1 Abs. 2 Buchstabe a) TV EntgO Bund zeigt, dass es den Tarifvertragsparteien nicht gelungen ist, sich über das Eingruppierungsrecht der Lehrer zu einigen. Der BAT-B/L enthielt eine planmäßige Lücke, weshalb Analogien zum Eingruppierungsrecht des BAT-B/L und TV-L unzulässig sind. Gleiches gilt für den reformierten TVöD-Bund.

2. Die Grundlagen der Eingruppierung

1. § 12 TVöD-Bund

2. Summarische/Analytische Bewertung

3. Regelmäßig auszuübende Tätigkeit

4. Grundsatz der Tarifautomatik

5. Arbeitsvorgang

6. Zeitanteile: Die 50-Prozent-Grenze

7. Zusammenfassende Betrachtung

8. Eingruppierung in besonderen Fällen – § 13 TVöD-Bund

9. Die Umgruppierung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten

10. Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten

1. § 12 TVöD-Bund

Die Grundlage der Eingruppierung ist § 12 TVöD-Bund. Diese Vorschrift regelt grundsätzlich, „wie“ eingruppiert wird. Im TV EntgO Bund werden diese Vorgaben ergänzt. „Wo“ der Arbeitnehmer eingruppiert ist, folgt aus der Anlage 1 TV EntgO Bund.

§ 12 TVöD-Bund

(1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

(2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Protokollerklärung zu Absatz 2:

1.

1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

2.

Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

(3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

2. Summarische/Analytische Bewertung

Der TVöD-Bund sieht ein sogenanntes summarisches Bewertungsverfahren vor. Dabei erfolgt zunächst anhand vorgegebener Bewertungskriterien (Tätigkeitsmerkmale) eine qualitative Gesamteinschätzung der an den Arbeitnehmer gestellten Anforderungen. Bei diesen Tätigkeitsmerkmalen handelt es sich im Wesentlichen um die Merkmale Kenntnisse (Ausbildung), Fähigkeiten und Verantwortung. Sie bestimmen den Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung. Diese werden in einem weiteren Schritt quantifiziert, indem die unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade der Arbeiten zueinander ins Verhältnis gesetzt und unterschiedlichen Entgeltgruppen zugeordnet (katalogisiert) werden.

Dieses Modell ist von der sogenannten analytischen Stellenbewertung abzugrenzen; beide Modelle dürfen nicht miteinander vermengt werden (so aber Fey, ZMV 1997, S. 226). Beim sogenannten analytischen Verfahren, das regelmäßig bei der Dienstpostenbewertung der Beamten eingesetzt wird, erfolgt keine qualitative Gesamteinschätzung der übertragenen Tätigkeit. Vielmehr werden die qualitativen Anforderungen an die Arbeit durch mehrere Einzelmerkmale in ihren (wesentlichen) Einzelheiten beschrieben. Der Schwierigkeitsgrad der zu erbringenden Arbeitsleistung wird aus einer qualitativen Analyse dieser arbeitsbestimmenden Einzelmerkmale (z. B. Können, Belastung, Verantwortung, Arbeitsbedingungen) ermittelt. Die Quantifizierung (Einstufung) richtet sich dann nach dem sogenannten Rangreihenverfahren oder dem Stufenwertzahlverfahren (einführend siehe Richter/Gamisch/Mohr, gEG, IV B.2.1 und B.2.2; vertiefend Scholz, S. 736 ff.).

Das von der Gewerkschaft Ver.di angedachte Mischmodell (vgl. Fieg/Rothländer, ZTR 2008, S. 410 ff.) hat sich nicht durchgesetzt.

Praxis-Tipp:

§ 12 TVöD-Bund trifft wie § 22 BAT-B/L und § 12 TV-L/TVöD-VKA für die Eingruppierung eine bindende und abschließende Regelung, die sich als summarische Arbeitsbewertung darstellt. Das BAG hat entschieden, dass eine analytische Stellenbewertung, wie sie bei Beamten vorgenommen wird, im Geltungsbereich des BAT nicht anwendbar ist (vgl. BAG 15.02.1971, 4 AZR 147/70, AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT; BAG 14.08.1985, 4 AZR 21/84, AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Da § 12 TVöD-Bund die Bestimmungen des § 22 BAT im Wesentlichen fortführt, gilt dies somit auch für das neue Eingruppierungsrecht im TVöD-Bund.

Folgende Aspekte sind für die Eingruppierung ohne Bedeutung:

Unerheblich für die Eingruppierung

Stellenplan

Stellenanzeigen und Ausschreibungstexte

Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag

ausgewiesene Stellen im Haushalts- oder Stellenplan

Beschlüsse politischer Gremien

Bewertungen von Stellenbewertungskommissionen

Einarbeitungszeit

Eingruppierung vergleichbarer (früherer) Beschäftigter (Angestellte, Arbeiter, Beamte)

Eingruppierungsrichtlinien einer Tarifvertragspartei

Geschäftsverteilungspläne

Qualität der geleisteten Arbeit

Quantität der geleisteten Arbeit

Schlüsselqualifikationen (z. B. Kontaktfähigkeit, Phantasie, Eigeninitiative, Verhandlungsgeschick)

(vgl. Richter/Gamisch/Mohr, Grundlagen, S. 23 f.; Richter/Gamisch/Mohr, gEG, IV.B.4.2)

3. Regelmäßig auszuübende Tätigkeit

Der Tarifvertrag stellt nach wie vor auf die regelmäßig aus-zuübende Tätigkeit ab. Die aus-geübte Tätigkeit ist weiterhin ohne Bedeutung. Die Rechtslage gleicht dem TV-L und TVöD-VKA.

Die auszuübende Tätigkeit ist die vom Arbeitgeber übertragene Tätigkeit. Sie ergibt sich regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag. Für die Eingruppierung sind somit allein die Tätigkeiten maßgeblich, die der Arbeitgeber auf Basis des Arbeitsvertrags übertragen und im Rahmen seines Direktionsrechts ggf. weiter konkretisiert hat (vgl. BAG 26.03.1997, 4 AZR 489/95, AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.). Damit stellt sich die Frage, wer diese Arbeitgeberfunktion innehat. Das ist in der Regel die Personal- bzw. Organisationsabteilung als personalbewirtschaftende Stelle. Überträgt hingegen ein dazu nicht befugter Vorgesetzter einem Beschäftigten höherwertige Tätigkeiten, führt dies nicht zu einem tariflichen Anspruch auf höhere Vergütung, da die höherwertige Tätigkeit aufgrund der unsachgemäßen Übertragung nicht zur auszuübenden Tätigkeit geworden ist. Der automatische Anspruch auf eine tarifkonforme Vergütung setzt somit erst dann ein, wenn die entsprechenden Tätigkeiten durch das sachlich zuständige Organ der Dienststelle übertragen oder zumindest stillschweigend geduldet wurden (vgl. BAG 26.03.1997, AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 05.05.1999, 4 AZR 360/98, AP Nr. 268 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Allerdings gilt es zu beachten, dass die neuere Rechtsprechung klarstellt, dass dem Arbeitnehmer ein Vertrauensschutz eingeräumt wird: Wird dem Arbeitnehmer von einem Vorgesetzten eine andere Tätigkeit zugewiesen, muss sich dieser darauf verlassen können, dass ihm vom Vorgesetzten nur Tätigkeiten zugewiesen werden, die die von ihm auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 12 TVöD-Bund darstellt und tarifgerecht vergütet wird. Der Vertrauensschutz für den Arbeitnehmer besteht nur dann nicht, wenn die Unzuständigkeit des Vorgesetzten bekannt oder doch offensichtlich ist (vgl. LAG Köln 06.08.2014, 5 Sa 877/13, ZTR 2015, S. 21 f.; vgl. BAG 16.04.2015, 6 AZR 242/14, AP Nr. 2 zu § 14 TVöD, ZTR 2015, S. 439 ff.).

4. Grundsatz der Tarifautomatik

Auch im TVöD-Bund gilt weiterhin der sogenannte Grundsatz der Tarifautomatik: Der Mitarbeiter „wird“ nicht, vielmehr „ist“ er in eine Entgeltgruppe eingruppiert (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 TVöD-Bund). Es erfolgt somit kein „Eingruppierungsakt“, sondern eine „automatische“ Eingruppierung. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem „Akt der Rechtsanwendung“, mit dem die Äußerung einer Rechtsansicht durch den Arbeitgeber verbunden ist (vgl. BAG 27.07.1993, 1 ABR 11/93, AP Nr. 110 zu § 99 BetrVG 1972; BAG 30.05.1990, 4 AZR 74/90, AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG).

Nach diesem Modell kann es folglich keine falsche Eingruppierung geben, sie ist immer korrekt. Es ist eine andere Frage, ob der Arbeitgeber das tarifgerechte Ergebnis erkannt hat (vgl. Richter/Gamisch/Mohr, Grundlagen, S. 15 f.; Richter/Gamisch/Mohr, gEG, IV.B.4). Objektive Fehler bei der Eingruppierung können deshalb grundsätzlich mit einer sogenannten korrigierenden Herabgruppierung beseitigt werden (vgl. Richter/Gamisch/Mohr, gEG, IV.B.4.3, S. 1, IV.B.13.3).

§ 12 TVöD-Bund schreibt vor, dass im Rahmen der Tarifautomatik zur Bewertung der Tätigkeit Arbeitsvorgänge gebildet werden, denen Zeitanteile zuzuordnen sind.

Wichtig:

Die Protokollerklärung zu § 3 TV EntgO Bund stellt klar:

Protokollerklärung zu § 3 TV EntgO Bund

Die Geltung von Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Teile ist für jeden Arbeitsvorgang … gesondert festzustellen.

Grundlage für die Eingruppierung ist nach wie vor der Arbeitsvorgang. Die in § 12 TVöD-Bund vorgenommene Definition gleicht – von redaktionellen Änderungen abgesehen – der Vorschrift des § 22 BAT-B/L und des § 12 TV-L/TVöD-VKA. Dementsprechend behält auch die bisherige Rechtsprechung des BAG ihre Bedeutung.

5. Arbeitsvorgang

Der Arbeitsvorgang als abstrakter Rechtsbegriff

Der Arbeitsvorgang ist im TVöD-Bund die für die Bewertung der Stelle und für die Eingruppierung des Mitarbeiters allein maßgebliche Bewertungseinheit. Dementsprechend muss dieser zutreffend gebildet und beschrieben werden, da der Arbeitsvorgang kein „unbestimmter Rechtsbegriff“ ist. Im Gegenteil, das BAG hat ausgeführt:

BAG vom 31.07.2002

Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Die Anwendung eines derart bestimmten Rechtsbegriffs durch die Tatsachengerichte ist in vollem Umfang durch das Revisionsgericht nachprüfbar (…). Die Parteien können daher auch nicht unstreitig stellen, dass bestimmte Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang im Rechtssinne bilden. (…) Die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist als Rechtsanwendung Sache der Gerichte (…).

(BAG 31.07.2002, 4 AZR 129/01, AP Nr. 291 zu §§ 22, 23 BAT 1975)

Das heißt, dass die Gerichte – in letzter Instanz das BAG als Revisionsgericht – die Bildung der Arbeitsvorgänge überprüfen.

Praxis-Tipp:

Fehler bei der Bildung eines Arbeitsvorgangs durchziehen als Folgefehler das gesamte Bewertungsverfahren.

Deshalb muss bereits bei der Stellenbeschreibung großer Wert auf die korrekte Bildung und Beschreibung des Arbeitsvorgangs gelegt werden (siehe auch Richter/Gamisch/Mohr, Grundlagen, S. 31 ff.; Richter/Gamisch/Mohr, StB, S. 102 ff.).

Der Arbeitsvorgang als Ergebnis einer Organisationsentscheidung

Weil der Arbeitgeber kraft seiner Organisationsgewalt entscheidet, welcher Mitarbeiter welche Tätigkeiten ausübt, bestimmt er über die Bildung der Arbeitsvorgänge auch die tarifliche Wertigkeit der Stelle. Eine organisatorische Vorgabe führt dann zur Anwendung der Tarifautomatik.

Praxis-Tipp:

Nicht erwünschte Eingruppierungsergebnisse dürfen nicht über eine fehlerhafte Anwendung des TVöD-Bund vermieden, sondern müssen vielmehr im Vorfeld durch die zielgerichtete Verteilung der qualitativen und quantitativen Aufgaben gesteuert werden.

Beispiel:

Es ist grundsätzlich unzulässig, während der Probezeit die tarifkonforme Eingruppierung abzusenken und eine Entgeltgruppe weniger zu zahlen. Damit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass sich ein neuer Mitarbeiter ggf. erst in die Stelle und ihre Anforderungen hineinfinden muss, darf nicht die gesamte auszuübende Tätigkeit gemäß Stellenbeschreibung übertragen werden. Mittels eines Aktenvermerks wird vielmehr dokumentiert, warum (fehlende fachliche Qualifikationen, fehlendes Erfahrungswissen) welche Teile der auszuübenden Tätigkeit gemäß Stellenbeschreibung dem Beschäftigten noch nicht übertragen worden sind. So werden beispielsweise die Arbeitsvorgänge mit selbständigen Leistungen unter fachlicher Anleitung und damit nach den Vorgaben zu Arbeitsweg und Arbeitsmethoden erledigt, so dass die Anforderungen an das Tätigkeitsmerkmal selbständige Leistungen (vgl. Kapitel 4.8) noch nicht vollständig erfüllt werden.

Die Bildung des Arbeitsvorgangs

Die tarifliche Definition des Arbeitsvorgangs wurde schon vorgestellt. Das BAG konkretisiert den Begriff wie folgt:

BAG vom 25.08.2010

Unter einem Arbeitsvorgang ist nach ständiger Rechtsprechung eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. (…) Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst.

(BAG 25.08.2010, 4 AZR 5/09, AP Nr. 315 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.)

Diese Ausführungen werden als unübersichtlich empfunden. Deshalb wird versucht, die Definition zu strukturieren, was aus didaktischen Gründen auch sinnvoll ist.

Gegliederte Definition des ArbeitsvorgangsPE Nr. 1 zu § 12Abs. 2 TVöD-Bund PN Nr. 1 zu § 22Abs. 2 BAT-B/L BAG Arbeitsvorgänge sindArbeitsvorgänge sindDer Arbeitsvorgang ist
1.1

Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten)

2.1

Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten)

3.1

eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten

1.2

die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten,

2.2

die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten,

3.2

und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung

1.3

zu einem bei natürlicher Betrachtung

2.3

zu einem bei natürlicher Betrachtung

3.3

nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und

3.4

rechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit

1.4

abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

2.4

abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

3.5

der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten.

Arbeitsleistung (1.1/2.1) ist jede zur Erfüllung der Arbeitspflicht verrichtete Aktivität eines Beschäftigten. Die Arbeitsleistung umfasst somit die gesamte auszuübende Tätigkeit (Aufgabenkreis gemäß 1.2/2.2/3.5). Diese ist nach den Kriterien Zusammenhangstätigkeiten (1.1/2.1/3.1) und Arbeitsergebnis (1.4/2.4/3.5) in Arbeitseinheiten (3.4) zu gliedern:

Der Arbeitsschritt ist dabei die kleinste, nicht mehr sinnvoll aufspaltbare Arbeitsleistung des Beschäftigten. Die Reihenfolge der Arbeitsschritte wird als Arbeitsablauf bezeichnet. Zu diesem Arbeitsablauf zählen auch Zusammenhangstätigkeiten (1.1/2.1/3.1). Das sind solche Tätigkeiten, die einen engen inneren sachlichen Zusammenhang mit anderen, insbesondere tariflich höherwertigen Aufgaben des Beschäftigten aufweisen. Bei der Bildung des Arbeitsvorgangs dürfen diese Zusammenhangsarbeiten zwecks Vermeidung tarifwidriger Atomisierung nicht abgetrennt werden. Sie sind vielmehr dem Arbeitsvorgang als Bewertungseinheit hinzuzurechnen (vgl. BAG 26.07.1995, 4 AZR 280/94, AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.).

Klassische Zusammenhangsarbeiten sind zum Beispiel:

Besprechungen und Telefongespräche, die mit der Bearbeitung des Aktenvorgangs zusammenhängen

Fertigen und Lesen von Statistiken, wenn diese die Grundlage für die Hauptarbeit sind

Führen eines Dienstwagens durch einen Verwaltungsmitarbeiter

Lesen von Akten, um ein medizinisches oder juristisches Gutachten zu fertigen

Publikumsverkehr

Schriftverkehr, der mit der Bearbeitung des Aktenvorgangs anfällt

Studium von Gesetzen, sonstigen Rechtsvorschriften und gerichtlichen Entscheidungen

(BAG 26.07.1995, 4 AZR 280/94, AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 17.01.1996, 4 AZR 662/94, AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT Sparkassenangestellte; BAG 19.05.1982, 4 AZR 762/79, AP Nr. 61 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 29.08.1991, 4 AZR 593/88)

Zu einer nach dem BAG rechtlich selbständig bewertbaren Arbeitseinheit (3.4) werden demnach alle Arbeitsleistungen zusammengefasst, die zu einem verwertbaren (Zwischen-)Ergebnis führen (1.4/2.4/3.5). Diese Arbeitseinheit ist dann der Arbeitsvorgang.

Bei der Bildung des Arbeitsvorgangs kommt es damit entscheidend auf das bei „natürlicher Betrachtungsweise“ (1.3/2.3/3.3) abgrenzbare Arbeitsergebnis (1.4/2.4/3.5) an (BAG 25.02.2009, 4 AZR 20/08, AP Nr. 310; BAG 25.08.2010, 4 AZR 5/09, AP Nr. 315, beide zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Es muss eine „wirklichkeitsfremde Zersplitterung eines einheitlichen Arbeitsergebnisses“ (BAG 31.07.2002, 4 AZR 129/01, a. a. O.) verhindert werden. Dabei ist es unerheblich, dass es theoretisch verwaltungstechnisch möglich wäre, die Arbeit durch organisatorische Maßnahmen anders zu verteilen und die Bearbeitung auf verschiedene Bearbeiter zu übertragen (BAG 23.02.2005, 4 AZR 191/04; BAG 09.07.1997, 4 AZR 177/96; zit. nach Hofmann/Reidelbach, A 320 XVII.; BAG 14.03.2001, 4 AZR 172/00, EzBAT §§ 22, 23 BAT A. Allgemein Nr. 80). Maßgeblich ist somit die vom Arbeitgeber vorgegebene tatsächliche Organisation.

Die Arbeitseinheiten müssen zu einem unter tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbaren Arbeitsergebnis – das heißt Arbeitsvorgang – führen, welches rechtlich selbständig bewertbar (3.4) ist.

Maßgeblich ist der konkret zu bewertende Aufgabenbereich. Eine „einheitliche Aufgabenstellung“ (z. B. Controlling) darf nicht mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs verwechselt werden. In diesem Fall würde eine unzulässige Pauschalierung vorgenommen, die die Gefahr einer zu hohen Eingruppierung mit sich bringt.

LAG Hamm vom 20.11.1992

Was dabei ein abschließendes selbständiges Arbeitsergebnis ist, richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitsergebnis des Angestellten (bzw. Beschäftigten; die Verfasser). Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind Geschäftsverteilung, Behördenanschauung, gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und die behördliche Übung zu berücksichtigen.

(LAG Hamm 20.11.1992, 18 Sa 424/92, zit. nach BeckRS 2002, 31012027)

Praxis-Tipp:

Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit einer unterschiedlichen Wertigkeit dürfen nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. BAG 19.05.2010, 4 AZR 912/08, AP Nr. 314 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.).

Zusammenfassend kann man den Arbeitsvorgang mit einer (verkürzten) Arbeitsdefinition beschreiben als Arbeitsleistung

die zu einem bestimmten Ziel führt,

das unter Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsablaufs des Mitarbeiters von anderen Tätigkeiten abgegrenzt und

rechtlich selbständig bewertbar ist.