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In diesem Buch erfahren Sie alles, was Sie als erfolgreicher Immobilienmakler und Immobilienmaklerin wissen müssen: Voraussetzungen, erforderliches Grundlagenwissen, unterschiedliche Maklerverträge und die Absicherung Ihrer Provisionsansprüche. Es hilft Ihnen, sich vor der Gründung Ihres Immobilienunternehmens die richtigen Fragen zu stellen. Bereits praktisch tätige Immobilienmakler:innen unterstützt es, ihr Unternehmen auf Erfolgskurs zu bringen. Inhalte: - Aktuelle Entwicklungen in der Immobilienwirtschaft - Faktencheck: Sind Sie geeignet als Immobilienmakler:in? - Alles zur Unternehmensgründung - Maklervertrag und Provisionsanspruch - Neu in der 3. Auflage: gesetzliche Änderungen zum Bestellerprinzip (neue Provisionsregelung für Makler:innen)Digitale Extras: - Musterbriefe - Formulare und Vorlagen - Verträge
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Seitenzahl: 254
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Haufe Lexware GmbH & Co KG
[6]Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
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ISBN 978-3-648-15825-8
Bestell-Nr. 16038-0003
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ISBN 978-3-648-15826-5
Bestell-Nr. 16038-0102
ePDF:
ISBN 978-3-648-15827-2
Bestell-Nr. 16038-0152
Helge Ziegler/Malte Schwertmann/Ralf Stark
Erfolgreich als Immobilienmakler
3., aktualisierte Auflage 2021, November 2021
© 2021 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg
www.haufe.de
Bildnachweis (Cover): © Westend61, adobe
Produktmanagement: Jasmin Jallad
Lektorat: Text + Design Jutta Cram
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»Wie wenig wir wissen, erkennen wir, wenn unsere Kunden anfangen zu fragen!«
Unbekannt
Sie möchten Immobilienmakler werden oder als Immobilienmakler noch erfolgreicher sein? Dann sind Sie hier genau richtig. In diesem Buch erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie mitbringen sollten, wenn Sie den Beruf des Immobilienmaklers ergreifen möchten. Wenn Sie bereits Makler sind, geben wir Ihnen grundlegendes Wissen an die Hand – unabdingbar, um verantwortungsvoll als Immobilienmakler tätig zu sein.
Dieses Buch wurde von drei Autoren geschrieben, die sich täglich mit den Problemen von Immobilienmaklern auseinandersetzen – zwei davon in ihrer Funktion als promovierte Juristen mit ihren Anwaltskanzleien, einer als Wirtschaftsjurist und Präsident eines des größten immobilienwirtschaftlichen Verbände, dessen Mitglieder zu einem nicht unerheblichen Teil Immobilienmakler sind. Die Praxis zeigt, dass vielen angehenden, aber auch bereits im Beruf tätigen Maklern grundlegende Kenntnisse – etwa über das Zustandekommen eines Vertrags, also auch des Maklervertrags, und infolgedessen über das Entstehen des Provisionsanspruchs – fehlen. Zudem unterschätzen viele bei der Gründung ihres Maklerunternehmens den notwendigen Einsatz von Eigenkapital und unterlassen oft auch die Konkurrenz- und Marktanalyse – grundlegende Fehler, die einen Jungunternehmer schnell die Existenz kosten können.
Weitverbreitet ist auch der Irrglaube, ein Immobilienmakler vermittle Immobilien. Nein: Ein Makler vermittelt Verträge! Wie heißt es in § 652 Abs. 1 BGB: »Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht …« Doch selbst das bisher aus nur vier Paragrafen bestehende Maklerrecht (§§ 652 bis 655 BGB) war vielen Maklern nicht geläufig. Jetzt kamen zum 23.12.2020 noch weitere vier dazu (§§ 656a–655d), was manche Makler zusätzlich verunsichert.
Wenn Sie also planen, Immobilienmakler zu werden, sollten Sie sich bewusst machen, dass die Ausübung dieses Berufs fundiertes Fachwissen verlangt und eine persönliche Eignung voraussetzt. Zur Frage der Eignung leistet dieses Buch durch einen Fragenkatalog wichtige Hilfestellung bei der Entscheidung. Hier finden Sie auch das notwendige Fachwissen – verständlich und praxisbezogen aufbereitet. Wenn Sie sich dieses Fachwissen aneignen, verhindern Sie (so weit wie möglich), aus Unwissenheit sich und andere zu schädigen. Halten Sie sich vor Augen, dass der Verkauf oder der Kauf einer Immobilie für die meisten die oft größte Transaktion in ihrem Leben ist. Fehler des Maklers können sich auf eine der beiden beteiligten Parteien nachteilig auswirken. [8]Und letztlich geht es für Sie als Makler auch darum, Ihren Anspruch auf das wohlverdiente Honorar nicht fahrlässig zu verspielen.
Dieses Buch hilft Ihnen, sich vor der Gründung Ihres Immobilienunternehmens die richtigen Fragen und damit die richtigen Weichen zu stellen. Auch dem schon praktisch tätigen Immobilienmakler wird es eine Hilfe sein, sein Unternehmen auf Erfolgskurs zu bringen, weil es ihm mögliche Schwachstellen aufzeigt und hilft, Wissenslücken zu schließen.
Wichtige Muster und Vorlagen haben wir für Sie auf der Arbeitshilfen-Online-Seite im Internet bereitgestellt. Den dafür erforderlichen Buchcode finden Sie am Ende des Buches.
An die Leserinnen und Personen diversen Geschlechts ergeht die Bitte um Verständnis, dass aus Vereinfachungsgründen und der besseren Lesbarkeit wegen die männliche Form gewählt wurde.
Viel Erfolg mit Ihrem Immobilienunternehmen wünscht Ihnen
Ihr
Helge Ziegler
Helge Ziegler
»Die Zukunft hat viele Namen: Für Schwache ist sie das Unerreichbare, für die Furchtsamen das Unbekannte, für die Mutigen die Chance.«
Victor Hugo
Wie in jeder Branche gibt es (leider) auch unter den Immobilienmaklern »schwarze Schafe«. Deren Handlungsweise wird in der Öffentlichkeit gerne als typisch für die gesamte Maklergilde dargestellt, worunter das Image der gesamten Branche leidet. Dieses Bild zurechtzurücken ist eines der Anliegen der etablierten Maklerverbände, die gegen Ende des Buches vorgestellt werden.
Interessant ist, dass sich das zunächst negative Bild in vielen Fällen positiv verändert, wenn man einen Makler einmal persönlich kennengelernt hat und sich von seiner umfangreichen Dienstleistung selbst überzeugen konnte. Anders wäre es auch nicht zu erklären, dass circa 40 % aller wohnwirtschaftlichen Immobilien von Maklern vermittelt werden. Denn es gibt ja schließlich keinen Zwang, einen Makler zu beauftragen.
Die – man muss schon sagen – laxe Handhabung des Gesetzgebers bei der Erteilung der Genehmigung, den Maklerberuf ausüben zu dürfen, trägt mit zu dessen schlechtem Image bei. Ist es in anderen Berufen erforderlich, für eine Gewerbeerlaubnis die Eignung nachzuweisen – etwa über einen Meisterbrief oder einen abgeschlossenen, fachspezifischen Studienabschluss –, gilt dies für die Zulassung als Makler leider bisher nicht. Er benötigt für die Genehmigung nach § 34c der Gewerbeordnung lediglich einige wenige Hundert EUR und ein polizeiliches Führungszeugnis ohne negative Vermerke. Weil die Hürden so niedrig sind, kann also jeder, ist er auch fachlich noch so unkundig, den Beruf des Immobilienmaklers ausüben.
Die Branche hat die große Hoffnung, dass die Qualität der Immobilienmakler durch die neu eingeführte Weiterbildungsverpflichtung verbessert wird. Danach haben Makler den Nachweis zu erbringen, dass sie alle drei Jahre mindestens 20 Stunden an [22]Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen haben. Der BVFI – Bundesverband für die Immobilienwirtschaft bietet allen Maklern, gleich ob sie Mitglied im Verband sind oder nicht, ein reichhaltiges Schulungsprogramm an (www.bvfi-akademie.de).
Besonders in den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber viele Gesetze verabschiedet, die unmittelbar, oft aber auch nur mittelbar den Makler tangieren – und deren Intention nicht immer leicht mit der Dienstleitung des Maklers in Einklang zu bringen sind. Als Beispiele seien hier nur das Bestellerprinzip, die Mietpreisbremse, die Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (EnEV2014), die zwischenzeitlich vom Gebäudeenergiegesetz 2020 (GEG 2020) abgelöst wurde, das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, das Geldwäschegesetz (GWG) sowie die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder die neuen Bestimmungen zum Transparenzregister genannt. Daher gehört es zu den wichtigen Aufgaben eines Maklers, sich nicht nur umfangreiche Kenntnisse anzueignen, sondern auch stets auf dem Laufenden zu bleiben. Mit veraltetem Wissen wird er sich in dieser schnelllebigen Zeit nicht lange halten können. Zudem besteht eine nicht geringe Abmahngefahr, wenn man die gesetzlichen Bestimmungen nicht kennt.
Infolge des »Bestellerprinzips« kann bei Wohnungsvermietungen ein Makler, von einer Ausnahme abgesehen, nur noch vom Vermieter honoriert werden. Die mit dem Bestellerprinzip einhergehende Entlastung des Mieters hat die Politik veranlasst, zum 23.12.2020 beim Verkauf oder Kauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen eine neue Provisionsregelung einzuführen. Die Zeiten, in denen in einigen Bundesländern nur Käufer die Maklerprovision zu zahlen hatten, sind damit vorbei. Das könnte bei einigen Maklern zu nicht unerheblichen Umsatzeinbußen führen. Das Buch zur neuen Provisionsregelung von Helge Ziegler geht ausführlich auf die Auswirkungen der neuen gesetzlichen Bestimmungen und deren Handhabung ein (www.immobilienfachverlag.de).
Mit der Einführung des Bestellerprinzips ist es dem Wohnungssuchenden kaum mehr möglich, selbst einen Makler zu beauftragen und ihn zu honorieren. Denn der Makler kann ihm, will er sich nach der neuen Rechtslage seine Leistung vergüten lassen, keine Wohnung mehr anbieten, die er im Bestand hat oder bereits kennt. Die Folgen sind gravierend: Würde der Makler im Auftrag des Mieters eine Wohnung suchen, diese finden und sie ihm zeigen, doch dem Mieter würde die Wohnung nicht zusagen, dann kann er sie gegen Provision keinem anderen Interessenten mehr anbieten. Das ist fatal – für den Wohnungssuchenden wie den Makler!
[23]Allerdings: Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg! Die beiden Autoren Helge Ziegler und Prof. Dr. Ralf Stark zeigen in ihrem Buch »Mieterprovision trotz Bestellerprinzip. Vom Problem zur Lösung« auf, wie es möglich ist, auch heute noch als Vermietungsmakler tätig zu sein. Der renommierte Jurist Prof. Dr. Friedhelm Hufen hat die im Buch vorgeschlagene Vorgehensweise als praktikabel und mit der Rechtsprechung einhergehend bestätigt. Das Buch kann über den ImmobilienFachVerlag bezogen werden (www.immobilienfachverlag.de).
Einige Makler haben bei einer zu vermittelnden Kaufimmobilie, um einem etwaigen Vorhaben des Gesetzgebers zuvorzukommen, schon von der Käuferprovision (Außenprovision) auf die Verkäuferprovision (Innenprovision) umgestellt – selbst in Bundesländern wie Hessen, Hamburg oder Berlin, in denen die reine Außenprovision üblich ist.
Bei der Innenprovision hat der Makler nur einen Auftraggeber, nämlich den Verkäufer. Seine Vergütung wird in den Gesamtkaufpreis einkalkuliert. Der Käufer zahlt kein zusätzliches Maklerhonorar mehr. Diese Gestaltung ist höchst interessant und bietet eine Menge Vorteile.
Andererseits kann auch ein Immobiliensuchender der Auftraggeber sein. In dessen Auftrag geht der Makler »auf die Pirsch« und schaut nach einem Objekt, das die gewünschten Kriterien erfüllt.
In beiden Fällen hat der Makler nur noch einen Mandanten. Damit sind – ganz im Sinne des Auftraggebers – auch Gemeinschaftsgeschäfte möglich. Immobilienmakler könnten sich, wie es beispielsweise in den USA üblich ist, je nach ihrer eigenen Stärke spezialisieren: als »Einkaufsmakler« (Listing) oder als »Verkaufsmakler« (Selling). Jede Partei hat ihren Makler, der ihre Interessen vertritt und von ihr dafür honoriert wird. Ein echtes Multiple Listing System (MLS) wäre dann endlich möglich.
Mit dem Maklerrecht beschäftigt sich das BGB trotz des Umfangs der Maklertätigkeit in nur acht Paragrafen, und zwar
§ 652 BGB (Entstehung des Lohnanspruchs),§ 653 BGB (Maklerlohn),§ 654 BGB (Verwirkung des Lohnanspruchs) und§ 655 BGB (Herabsetzung des Mäklerlohns)[24]und für Einfamilienhäuser und Wohnungen neuerdings zusätzlich
§ 656a BGB (Textform),§ 656b Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d,§ 656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien und§ 656d Vereinbarungen über die Maklerkosten.Die Politik hat es versäumt, das Gesetz an die sich verändernden Gegebenheiten anzupassen oder gar ein eigenes Maklergesetz ins Leben zu rufen. Damit wird es auch in Zukunft der Rechtsprechung überlassen bleiben, streitige Fälle zu entscheiden. In der Folge führt dies bis zur Klärung zu Unsicherheiten bei allen Beteiligten. Die kaum zu überblickende Vielzahl von Urteilen wird nicht geringer werden. Nur wirklichen Fachleuten ist es überhaupt noch möglich, einigermaßen die Übersicht zu bewahren. Erfreulich ist allerdings der längst fällige Austausch des »Mäklers« durch »Makler«.
Qualifizierte Immobilienmakler müssen eine Reihe von Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen beachten und den sie betreffenden Teil davon herausfiltern. Als Beispiele seien hier die folgenden genannt:
das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), hier die Kapitel zum Mietrecht (§§ 535 bis 597),zum Maklerrecht (§§ 652 bis 656d),zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 bis 310),zu den Fernabsatzverträgen und dem Widerrufsrecht (§§ 312 bis 312 h),das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG),das Geldwäschegesetz (GWG),das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG),die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG),die EU-Online-Streitbeilegungsplattform,das deutsche Streitbeilegungsgesetz (VSBG),das Telemediengesetz (TMG),das Gebäudeenergiegesetz 2020 (GEG 2020),das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Verbindung mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz,die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV),das Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG),das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG),das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwVbG),die Betriebskostenverordnung (BetrKV),die Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV),[25] die Preisangabenverordnung (PAngV),die Trinkwasserverordnung (TrinkwV),die Zivilprozessordnung (ZPO).An der Zahl der zu beachtenden Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen kann man sehen, dass ein qualifizierter Makler mehr wissen muss, als oftmals vermutet wird.
Natürlich sollte ein Makler auch wissen,
dass Grundstücksgeschäfte nach § 311b BGB der notariellen Beurkundung bedürfen,es einen Unterschied zwischen Schriftform, elektronischer Form und Textform gibt (§§ 126 bis 126b BGB),dass bei der Berechnung von Fälligkeitsterminen die gesetzliche Regelung zu den Sonn- und Feiertagsregelung zu beachten ist (§ 193 BGB),was der Unterschied zwischen einer Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) und einer Auflassung (§ 925 BGB) ist,dass es gesetzliche Bestimmungen zum Vorkaufsrecht der Gemeinde (§ 24 BauGB) oder in bestimmten Fällen gar des Mieters gibt (§ 577 BGB),um nur einige Beispiele zu nennen.
Im folgenden Kapitel soll nun darauf eingegangen werden, ob Sie die Voraussetzungen mitbringen, um ein erfolgreicher Makler zu sein.
Wichtig
Für Immobilienmakler wird es unter der Voraussetzung, dass sie erfolgreich sein wollen, auch in Zukunft viel zu tun geben. Die Kunden verlangen auf jeden Fall eine höhere Qualifikation vom Makler, sind sie selbst doch immer besser informiert!
Helge Ziegler
»Ich hätte es zehnmal versucht, wenn ich neunmal gescheitert wäre.«
Haim Saban, US-Unternehmer nach der Übernahme von ProSieben/SAT.1
Mitreden und es verbal besser machen – das können in der Theorie viele. Doch erfolgreich ein Unternehmen gründen und führen – diese Fähigkeiten haben längst nicht alle. Sie glauben, Sie können das? Prüfen Sie sich selbst.
Immobilienmakler haben, wie jeder andere Unternehmer auch, das Bedürfnis, etwas zu unternehmen, verbunden mit dem Wunsch und dem Ziel, erfolgreich zu werden und zu bleiben. Doch verfügen diejenigen, die den Schritt in die Selbstständigkeit wagen, überhaupt über die erforderlichen Voraussetzungen? Und noch viel wichtiger: Haben Sie, werte Leserin, werter Leser, das Unternehmer-Gen? Wenn Sie dieses Kapitel bis zum Ende gelesen haben, dann wissen Sie, ob Sie einen Großteil der erforderlichen Fähigkeiten mitbringen und für die Ausübung des Berufs als Immobilienmakler geeignet sind.
Da Ihnen niemand über die Schulter schaut, können Sie die folgenden Fragen sich selbst gegenüber ganz offen und aufrichtig beantworten. Es besteht keine Gefahr, sich zu blamieren. Also seien Sie ehrlich zu sich selbst! Bedenken Sie: Bei Ihrer Entscheidung geht es nicht nur um Ihre persönliche berufliche Zukunft, sondern auch die existenzielle Ihrer Familie. Wussten Sie, dass innerhalb von fünf Jahren drei von fünf Existenzgründern ihr Geschäft wieder schließen mussten? Weitere Ausführungen dazu folgen weiter unten.
Es geht nur letztendlich darum festzustellen, ob Sie über die Eigenschaften verfügen, die unabdingbar sind, um ein erfolgreicher Unternehmer und Immobilienmakler zu werden. Sollte sich herausstellen, dass Sie nicht dafür geeignet sind, dann ist das gar nicht so schlimm – höchstens schade. Sie sind dann rechtzeitig vor einem großen Schaden bewahrt worden und können sich nach Alternativen umschauen. Wenn Sie für sich aber die meisten Fragen (oder alle) mit einem ehrlichen Ja beantworten können, dann erwartet Sie ein Beruf mit großen Entfaltungsmöglichkeiten, Freiheiten und guten bis sehr guten Verdienstmöglichkeiten.
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