Feindstaat - Werner Mäder - E-Book

Feindstaat E-Book

Werner Mäder

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Beschreibung

Nach Art. 107, Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der UN-Charta ist Deutschland weiterhin Feindstaat. Ein Friedensvertrag zum Zweiten Weltkrieg wurde bis heute nicht abgeschlossen. Russland hat mit der Bundesrepublik Jahrzehnte friedlich verkehrt. Michail Gorbatschow war einer der Väter der glücklichen Wiedervereinigung. Mit der Beteiligung am Ukraine-Krieg hat die Bundesregierung den "Feindstatus" Russlands ohne Not in Erinnerung gebracht. Die Bundesrepublik steht zwischen allen Fronten.

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet abrufbar: www.dnb.de

Feindstaat

- Deutschland -

Werner Mäder

© August 2023 Dr. Werner Mäder

Umschlaggestaltung & Medienberatung: Elmar F. Michalczyk, Dipl.-Wirtsch.-Inf. (FH) | 3. Februar 2024

Als Beitrag zur Politischen Wissenschaft

Druck und Distribution im Auftrag des Autors: tredition GmbH, Heinz-Beusen-Stieg 5, 22926 Ahrensburg, Germany

Hardcover:

ISBN

978-3-384-03585-1

Softcover:

ISBN

978-3-384-03584-4

e-Book:

ISBN

978-3-384-03586-8

Das Werk, einschließlich seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Autors unzulässig. Dies gilt insbesondere für die elektronische oder sonstige Vervielfältigung, Übersetzung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung. Für die Inhalte ist der Autor verantwortlich. Die Publikation und Verbreitung erfolgen im Auftrag des Autors, zu erreichen unter: tredition GmbH, Abteilung "Impressumservice" Heinz-Beusen-Stieg 5 | 22926 Ahrensburg | Deutschland.

Inhalt

Cover

Titelblatt

Urheberrechte

Einleitung

ERSTER TEIL: Krieg und Frieden

A. Krieg

I. Zweiter Weltkrieg

1. Deutsches Reich

2. … Bundesrepublik Deutschland

II. Staatskontinuität

1. Identität des Volkes

2. Einheit und Selbstbestimmung

III. Kriegsfolgen

B. Krieg und Frieden

I. Völkerrecht und Völkerunrecht

II. Verwirrte Zwischenlage?

ZWEITER TEIL: Feindstaat Deutschland

C. Prolog

D. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag und begleitende Vereinbarungen

I. Territorialfragen

II. Friedensvertrag

E. Feindstaaten

I. Die UNO-„Feindstaatenklauseln“

II. Feindstaat Deutschland

III. Freund und Feind

DRITTTER TEIL: Amerikanisches Protektorat

F. Grundlagen

G. Exterritoriale fremde Oberschicht

I. Personenkreis der Fremden

II. Personenzahl fremder Truppen

III. Atommacht USA auf deutschen Boden

IV. Stützpunkte des ausländischen Militärs

V. Exterritoriale Sonderrechte ausländischer Militärs

VIERTER TEIL: Formen des Imperialismus

H. Protektorat – Kolonien

I. Carl Schmitt: Unterscheidung von zivilisierten und nichtzivilisierten Völkern

II. Carl Schmitt: Neue Methoden Völkerrechtlicher Herrschaft

III. Carl Schmitt: Interventionsverträge der Vereinigten Staaten - das Beispiel Cuba 1898/1900

IV. Die politische Wirklichkeit

I. Amerikas imperialer globaler Schirm nach dem Zweiten Weltkrieg

I. Kriegsziel: Germany must perish

II. Geostrategie der Weltherrschaft

1. Deutschland wird abgeschaltet

2. Im Osten allerhand Neues

FÜNFTER TEIL: Protektorat Deutschland

J. … auf dem eurasischen Schachbrett

I. Vordenker Zbigniew Brzezinski

II. Imperative imperialer Geostrategie

III. Brückenkopf in Eurasien – Deutschland

IV. Brückenkopf in Eurasien – Europäische Union

V. Brückenkopf in Europa - NATO

VI. Herz des Bösen: Ramstein

1. Drohnenangriffe

2. Basis Kriegseinsätze out-of-area

3. Kniefall der Vasallen

K. Methoden des Imperators

I. Krieg ohne Kriegserklärung

II. Netz von Sonderorganisationen

III. Ökonomisch fundierter Imperialismus

IV. … grenzenlos: Kein Prätor über den Staaten

SECHSTER TEIL: Zwischen allen Fronten

L. US-Krieg gegen Deutschland (2022)

I. Deutschlands 11. September

II. Der Hundertjährige Krieg

1. Vernichtungskrieg

2. Auf europäischem Trümmerfeld?

M. US-Krieg gegen Russland (2022) - unter deutscher Beteiligung

I. Illegaler Putsch der USA in Kiew und der Beitritt zur Russischen Föderation 2014

II. Der Bürgerkrieg in der Ukraine seit 2014 und verdeckte Intervention der USA

1. Der Bürgerkrieg

2. Intervention der USA

a) Terror und Totschlag

b) Schurkenstaat im Naturzustand

ba) Verdeckte Invasion

bb) …macht hoch das Tor

bc) Imperialer Naturzustand

bd) Ukraine – entzivilisiert

3. Korruption, Landraub, Ausbeutung

a) Schiefergasvorkommen

b) Landraub

4. Ausbeuter an der Macht im Vasallenstaat298

a) Der Kampf ums Überleben

b) Die Ukraine als Vasallenstaat

N. Krieg Rußlands in der Ukraine gegen die USA (2022)

I. Permanente Provokationen

II. Die Rote Linie

III. Geostrategisches

IV. Russland - ewiger Feind der USA

V. Ukraine im Separationskrieg

O. Deutschland im Krieg gegen Rußland in der Ukraine

I. Vorhut Merkel

II. Krieg vom deutschen Boden

III. Kriegspartei Deutschland

IV. Feindstaat Deutschland

P. Feindstaat USA

COROLLARIUM

I. Schutz und Gehorsam

II. Verfall und Tod des Volkes

III. Zerstörerische Lage

Literaturverzeichnis

Feindstaat

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Titelblatt

Urheberrechte

A. Krieg

COROLLARIUM

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Einleitung

Deutschland ist immer noch Feindstaat der Siegermächte des Zweiten Weltkrieges. Das Bild von der deutsch-freundlichen US-Regierung hat sich die bundesdeutsche Politklasse selbst zurechtgelegt, Bundespräsident Richard von Weizsäcker (1920-2015), der „befreite Deserteur“, der zum 40. Jahrestag des Kriegsendes am 8. Mai 1945 diesen Tag zum „Tag der Befreiung“ erklärt und sich das Büßergewand umgehängt hat. 1

Erklärtes Kriegsziel der USA und Großbritanniens war es, Deutschland dem Erdboden gleichzumachen.2 Deutschland ist für die USA auch weiterhin Feind- und Frontstaat zwischen den großen Blöcken. Dies wird wieder 77 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges im verdeckten Krieg der USA gegen Russland in der Ukraine ab 2022 unter Beteiligung der Bundesrepublik bewusst.

*

Kurz vor Ende des Zweiten Weltkrieges hat Dwight D. Eisenhower,3 ein erklärter Deutschenhasser, unter anderem verbürgt, erklärt: „Ein Jammer, dass wir nicht mehr umgebracht haben.“4 „Unser Hauptziel ist die Vernichtung soviel wie möglich Deutschen. Ich erwarte die Vernichtung jedes Deutschen westlich des Rheins und innerhalb des Gebietes, das wir angreifen.“ (zu Beginn des Rheinangriffs). Er hat Hunderttausende Kriegsgefangene in den Rheinwiesen (ver)hungern lassen, nachdem er die Hilfsangebote des Schweizer Roten Kreuzes abgelehnt hatte mit dem gelogenen Hinweis, sie seien versorgt, - ein Kriegsverbrechen. „Germany must perish“ - Deutschland muss sterben lautete – auf einen kurzen Nenner gebracht – das politische Ziel während und nach dem Zweiten Weltkrieg.5 Nach Kriegsende ist es zur totalen Vernichtung wegen des Wandels der geostrategischen, globalen Verhältnisse nicht gekommen, keineswegs aus humanitärer Einsicht oder Großzügigkeit der Siegermacht USA.6

*

Wegen der aufkommenden Konfrontation und des beginnenden „Kalten Kriegs“ zwischen den Westen und Westeuropa dominierenden USA und der kommunistischen Sowjetunion (UDSSR) wurde Westdeutschland für die USA als Pufferstaat, als Frontstaat in der Auseinandersetzung und einem möglichen (Atom-)Krieg mit den UDSSR gebraucht und am Leben erhalten und mit fremden finanziellen Hilfen wirtschaftlich „aufgerüstet“. Deutschland ist jedoch nach Kriegsende Feindstaat geblieben. Feindstaat und Waffenstillstand mit dem Sieger sind kein Widerspruch, wenn der Besiegte von nationalem Nutzen für den Sieger ist. Das imperiale geostrategische Ziel wurde die Dominanz auf dem gesamten eurasischen Kontinent für die USA. Europa, so Amerikas Top-Geostratege Zbigniew Brzezinski, sei der Brückenkopf in Eurasien im Kampf gegen die UDSSR bzw. Russland. West- und Mitteleuropa blieben weitgehend ein amerikanisches Protektorat, „dessen alliierte Staaten an Vasallen und Tributpflichtige von einst erinnern“ (Z. Brzezinski: Die einzige Weltmacht. Amerikas Strategie der Vorherrschaft, 2. Aufl. 1999). Eine zentrale Rolle spiele dabei Deutschland als stärkste Kraft.

Die Unterscheidung von „Freund“ und „Feind“ ist für den Hegemon allenfalls ein Wortspiel. Die USA mit ihren völkerrechtlichen Formen des modernen Imperialismus agieren von einem Standpunkt, der sich für eine Weltmacht von selbst versteht, dass sie selber es sind, die definieren, interpretieren und anwenden. „Sie entscheiden, wann es Krieg ist oder ein friedliches Mittel internationaler Politik zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, in einem Staat, der selber nicht dazu imstande ist, zum Schutz des Lebens und des Privateigentums, überhaupt zur Pazifizierung der Erde.“7

Obwohl das wiedervereinigte Deutschland im Zwei-plus-Vier-Vertrag seine volle Souveränität zurückerhalten haben soll und das Ende der Besatzungszeit erbracht hat, hat sich an der Lage ex ante und dem Protektoratszustand nichts geändert. Es ist ein Friedensvertrag bis heute noch nicht abgeschlossen. Nur ein formeller Friedensvertrag würde bewirken, dass die Feindstaatenklauseln der UN-Charta nicht mehr gelten würden. Deutschland ist ausweislich deren Art. 107 Feindstaat des Zweiten Weltkrieges, der einzig verbliebene.

Die Frage, ob die Bundesrepublik souverän ist oder nicht, spielt keine Rolle. Sie ist tatsächlich weiterhin besetzt, ein Vasall der USA.8 Grund für die Besetzung ist eine Form imperialistischer Herrschaft, nämlich die der Interventionsverträge (Deutschlandvertrag, Überleitungsvertrag, Aufenthaltsvertrag, NATO-Truppenstatut mit dem Zusatzabkommen).

Man spricht von einer gemischten Besetzung (occupatio mixta) für die Besetzung in der Zeit vom Waffenstillstand bis zum Friedensschluss.9

1 Fred Duswald zum Tode von Weizsäcker: „Wer Deutschland liebt, weint ihm keine Träne nach“, in: DGG Heft 2, 2015, S.23-25; Karl Salm, Fahnenflucht als politische Weltanschauung? Eine zeitgeschichtliche Studie zum Fall von Richard Freiherr von Weizsäcker, 2. erw. Auflage, Tübingen 1990.

2 Eindringlich David Irving, Der Morgenthau-Plan 1944/45. Endlösung für das deutsche Volk, Faktum-Verlag: Burg 2007; Wolfgang Popp, Wehe dem Besiegten! Versuch einer Bilanz der Folgen des Zweiten Weltkrieges für das deutsche Volk, Tübingen 2004.

3 General of the Army; Supreme Commander der Supreme Headquarters, Allied Expeditionary Force in Europa; 34. Präsident der USA 1953-1961.

4 Brief an George Marshall vom 25.05.1943. Thema war die Gefangennahme der 300.000 Deutschen in Tunesien, mit deren Versorgung man Schwierigkeiten hatte.

5 Siehe hierzu Eduard Huber, Von Morgenthau zu Merkel. Der gerade Weg in den Untergang, Tübingen 2016, Kapitel 21 Über geistige Brandstifter zur Vernichtung Deutschlands: Theodore N. Kaufman (Germany must perish, 1941); Louis Nizer (What to do with Germany?, 1943/44); Henry Morgenthau jr. (Morgenthau-Plan vom 04.09.1944 für Präsident Roosevelt), S. 21 ff.

6 „Deutschland wird nicht zum Zwecke der Befreiung besetzt, sondern als besiegter Feindstaat“: Direktive „Joint Chiefs of Staff“ JCS 1067/6 der US-Streitkräfte an den damaligen Oberbefehlshaber der US-Besatzungstruppen, General Eisenhower, vom Präsidenten Franklin D. Roosevelt am 23.03.1945 gebilligt.

7 Carl Schmitt, USA und die völkerrechtlichen Formen des modernen Imperialismus (1932/33), in: ders., Frieden oder Pazifismus? Arbeiten zum Völkerrecht und zur internationalen Politik 1924-1978, hrsg., mit einem Vorwort und mit Anmerkungen versehen, von Günter Maschke, Berlin 2005, S. 349 ff., 364.

8 Peter Orzechowski, Besatzungszone. Wie und warum die USA noch immer Deutschland kontrollieren, 2. Aufl., Rottenburg 2022, S. 209 ff., 210.

9 Carl Schmitt, Völkerrecht [Ein juristisches Repetitorium] [1948/50], Völkerrecht (Nr. 4) [1950], §19, III., 2., S. 791, in: ders. Frieden oder Pazifismus?, 2005.

ERSTER TEIL

Krieg und Frieden

A. Krieg

I. Zweiter Weltkrieg

1. Deutsches Reich

Das Deutsche Reich war im Zweiten Weltkrieg Kriegsgegner der Alliierten und Feindstaat. Das ist es bis in die heutige Zeit geblieben.

Mit der bedingungslosen Kapitulation der Deutschen Wehrmacht am 7. Mai 1945 war die Zusage verbunden, die Kampfhandlungen gegen die alliierten Streitkräfte zu beenden. In der Nacht zum 9. Mai unterschrieb Generalfeldmarschall Wilhelm Keitel, Chef des Oberkommandos der Deutschen Wehrmacht, die Kapitulationsurkunde im sowjetischen Hauptquartier in Berlin-Karlshorst. Nach mehr als fünf Jahren schwiegen die Waffen in Europa. Am Ende des Zweiten Weltkrieges hat das Deutsche Reich kapituliert; aber ein Friedensvertrag haben die Alliierten Mächte nicht abgeschlossen.

Das führt zu der Frage, ob der besetzte deutsche Nationalstaat, dessen oberste Regierungsgewalt die Alliierten mit der Berliner Erklärung am 5. Juni 1945 übernommen hatten, aus staats- und völkerrechtlicher Sicht als Rechtssubjekt weiter fortbestand oder untergegangen ist.

2. … Bundesrepublik Deutschland

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949 ging vom Fortbestand des Deutschen Reiches aus. Das Bundesverfassungsgericht hat dies noch im Jahre 1973 bestätigt: das deutsche Reich bestehe auf dem Gebiet der Grenzen von 1937 fort, sei aber handlungsunfähig. Seiner Entscheidung zum Grundlagenvertrag aus 1973 10 entstammt der berühmte Satz, das Deutsche Reich sei keineswegs untergegangen, sondern existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. „Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates - StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“ in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht.“ - Urteil vom 31. Juli 1973, B. III.1.

II. Staatskontinuität

Maßgebend für eine Staatskontinuität ist weder das Fortbestehen des Staatsapparates noch die Unverbrüchlichkeit der Grenzen, sondern u.a. das Fortbestehen eines sich selbst bewußten Volkes.11 Als Deutschland nach 1945 um einen staatlichen Neuanfang rang, gab Carlo Schmid (SPD) die Überzeugung des Parlamentarischen Rates wieder, daß das deutsche Volk durch die Kapitulation „nicht aufgehört habe, als Staatsvolk zu bestehen“.12 Das Bundesverfassungsgericht urteilt ebenso: „Die Bundesrepublik umfaßt, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts „Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet 'Deutschland' (Deutsches Reich), zudem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den 'Geltungsbereich des Grundgesetzes' (vgl. BVerfGE 3, 288 [319 f.]; 6,309 [338, 363]), fühlt sich aber verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes).“ - Urteil vom 31. Juli 1973, B. III.1.

1. Identität des Volkes

Der nationale Einheitswille der Deutschen während der Teilung nach 1945 hat sich nach 1989/1990 bewährt; er hat seine Parole in der DDR gefunden, als die Einheit möglich wurde: “Wir sind das Volk!“ Der Wandel dieser republikanischen Formel aus dem Herbst 1989 zu der nationalstaatlichen Formel ab Jahresanfang 1990 „Wir sind ein Volk!“ ist das Bewußtsein eines historisch geprägten Volkes. Das Nationalstaatsprinzip war die Rechtsgrundlage Deutschlands für den Anspruch auf Wiedervereinigung, weil die Deutschen eine Nation sind.13

2. Einheit und Selbstbestimmung

Die Einführung eines nationalen Gedenktages in Westdeutschland nach dem Volksaufstand in der DDR am 17. Juni 1953 und das jahrzehntelange Bekenntnis zum Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes (BVerfGE 5, 85; 11, 150; 36,1; 77, 137) belegen das Bewußtsein eines historisch geprägten Volkes. Die Deutsche Einigung im Jahre 1990 wurde „im Bewußtsein der Kontinuität deutscher Geschichte“ (Präambel des Einigungsvertrages) als Vollendung der Einheit Deutschlands vollzogen.

Die Staatsorgane der Bundesrepublik, so das Bundesverfassungsgericht, haben „die verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten“ bzw. „die Einheit des Deutschen Volkes als des Trägers des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts nach Möglichkeit zukunftsgerichtet auf Dauer zu bewahren.”14

In der Lissabon-Entscheidung15 hat das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker das Recht des Bürgers auf Erhaltung der Eigenstaatlichkeit festgeschrieben.

III. Kriegsfolgen

Die staatsrechtliche Stabilisierung der Bundesrepublik durch das Grundgesetz vom 23. Mai 1949, das eine freiheitliche demokratische Republik (Art. 20 Abs. 1 GG) normiert, ist eine herausragende Leistung. Eine Umwandlung in eine andere Regierungsform ist dem Verfassungsgeber verboten (Art. 79 Abs. 3 GG). Sie hat ihren Beitrag zur Verwirklichung eines vereinten Europas als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union (Art. 23 Abs. 1 GG) geleistet u.a. mit dem Ziel, dem Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern (Art. 3 Abs. 1, Art. 2 EUV). Die staatsrechtlichen Aspekte geben jedoch nicht vollständig und umfassend Auskunft über die Nachkriegssituation. So führen trotz der Friedensbotschaft siebenundsiebzig Jahre nach Ende des zweiten Weltkrieges die in der NATO mit den USA vereinten Mitglieder der Europäischen Union einen verdeckten Krieg in der Ukraine gegen russischsprachige Ukrainer und gegen Russland als Nothelfer im Separationskrieg.

Völkerrechtliche Aspekte zur Lage in Nachkriegsdeutschland harren auf eine Antwort.

10 BVerfG, Urt. vom 31.07.1973 – 2 BvF 1/73 - BVerfGE 36,1; vgl. auch BVerfGE 2,266 [277]; 3,228 [319 f.]; 5,85 [126]; 6,309 [336, 363]; 77,137 [150f., 160]; siehe ferner Klaus Stern, Deutsches Staatsrecht für die Bundesrepublik Deutschland, Bd. V, München 2000, S. 1108.

11 Vgl. auch Ulrich Vosgerau, Staatliche Gemeinschaft und Staatengemeinschaft, Tübingen 2016, S. 93 m.w.N.

12 Carlo Schmid; Erinnerungen, Bern u.a. 1979, S. 339.

13 Karl Albrecht Schachtschneider, Die nationale Option, 1. Aufl., Rottenburg 2017, Teil 4, Kap. 3, I, S. 156.

14 BVerfGE 77, 137 [150 f.] - Teso.

15 BVerfGE 123, 267 [331f., 343f., 347f., 349ff., 364, 366]

B. Krieg und Frieden

Mit dem fortbestehenden, aber handlungsunfähigen Deutschen Reich und/oder mit der mit diesem (teil-) identischen Bundesrepublik Deutschland ist bisher kein Friedensvertrag abgeschlossen. Es besteht ein Waffenstillstand. Das ist die Lage. Die Nachkriegssituation ist unbestimmt.

So stellt sich für den Betrachter die erstaunliche Frage: „Haben wir Krieg oder Frieden?“ oder „Haben wir noch Krieg oder doch Frieden?“ Eine „verwirrte Zwischensituation”!16

Arnold Gehlen gibt mit philosophischer Leichtigkeit die erstaunliche Antwort, dass manche Situationen unter verschiedenen Blickwinkeln Meinungen mit „sowohl als auch” erfassen und zu dem Urteil führen, dass scheinbar widersprüchliche Aussagen gleichermaßen gelten. Gehlen bezeichnet den Übergang, in dem wir leben als „objektive Unbestimmtheit”. Er meint, dass gerade repräsentative Erscheinungen oszillieren können, sie quer durch gewachsene, geschichtlich gewordene und legitimierte, tief im Herzen verwurzelte Gebilde ragen. Das Resultat sei dann ein gegenstandsundeutliches Gebilde von objektiver Unbestimmtheit.

„Haben wir Krieg oder Frieden? Haben wir ein Vaterland oder nicht? Leben wir in einem Zeitalter des Sozialismus oder Kommunismus? Diese Fragen kann man nach Belieben beantworten, nicht weil die Antwort „Ansichtssache“ wäre, sondern weil sachlich jede gleich richtig ist.”17

Zur Frage, was ist „Krieg”, was ist „Frieden”, hat sich auch Thomas Hobbes aufschlussreich geäußert:

‚‚... Denn Krieg besteht nicht nur in Schlachten und Kampfhandlungen, sondern in einem Zeitraum, in dem der Wille zum Kampf hinreichend bekannt ist; und deshalb ist der Begriff der Zeit als zum Wesen des Krieges gehörend zu betrachten, wie es zum Wesen des Wetters gehört. Denn wie das Wesen schlechten Wetters nicht nur in einen paar Regenschauern liegt, sondern in einer Neigung dazu über viele Tage, so besteht das Wesen des Krieges nicht in tatsächliche Kampfhandlungen, sondern in der bekannten Bereitschaft dazu während der ganzen Zeit, in der es keine Garantie für das Gegenteil gibt. Alle übrige Zeit ist Frieden.”18

I. Völkerrecht und Völkerunrecht

Die obersten Staatsorgane haben keinen übergeordneten Normgaranten für die Einhaltung der Verfassung über sich. In seiner Saktionsschwäche ist die Normativität ähnlich problematisch wie die des Völkerrechts, gegen dessen Rechtscharakter sich schon mit Hobbes, Spinoza und Hegel eine Phalanx von Zweiflern erhebt.19 Das führt zur Frage, ob im Verhältnis zwischen den Völkern ein Niemandsland zwischen Recht und Nicht-Recht bzw. Unrecht besteht. Die Staatengemeinschaft besteht aber darauf, dass Völkerrecht echtes Recht ist. Die Völkerrechtslehre räumt aber ein, dass dessen Rechtsqualität Besonderheiten aufweist, nämlich „politischen Charakter” hat.20 In der Realität herrscht die Politik über das Recht.

Krieg und Frieden ist bei Hobbes Thema des Völkerrechts. Das, was vor der Etablierung von Staaten das Naturrecht zwischen Mensch und Mensch ist, sei zwischen Herrscher und Herrscher das Völkerrecht. Das heißt: zwischen Staaten herrscht Kriegszustand, bellum omnium contra omnes. Denn alle, ob Mensch oder Staaten, die weder einen gemeinsamen Herrscher haben oder einer dem anderen untertan sind, seien Feinde. Da keine überstaatliche Macht in dieser Welt existiere, dürfe man billigerweise keinen Frieden erwarten.21

Hobbes weiter: „(…) Denn unter den verschiedenen Staaten besteht der Natur-, d.h. der Kriegszustand: und wenn sie einmal keinen Krieg führen, so ist doch kein Friede, sondern nur ein Atemschöpfen, wobei die Feinde gegenseitig ihre Bewegung und Mienen beobachten und ihre Sicherheit nicht nach den Verträgen, sondern nach den Kräften und Plänen des Gegners beurteilen. Dies folgt aus dem Naturrecht…, da die Verträge in dem Naturzustande ihre Kraft verlieren, wenn die berechtigte Furcht dazwischentritt. …"22

„Es gibt weder einen Souverän noch einen Prätor über den Staaten ”23

Das Völkerrecht ist eine Vertrags-, keine Herrschaftsordnung. Wohlmeinende Friedensfreunde mögen es anders sehen:

„Alle Theorien von ,der' einheitlichen Völkerrechtsordnung, alle Konstruktionen eines ,Völkerrechtssystems' sind willkürliche Spekulationen. Es gibt kein solches System und kann es nicht geben; (…)"24

Es ist eine der wichtigsten Erscheinungen im rechtlichen und geistigen Leben der Menschheit überhaupt, dass derjenige, der die wahre Macht hat, auch von sich aus Begriffe und Worte zu bestimmen und (internationale) Verträge und Bestimmungen zu seinen Gunsten auszulegen vermag. Es ist augenscheinlich, dass immer noch der Stärkere den Ton und die Richtung angibt. Solange es politische Assoziationen, autarke Gemeinwesen, souveräne Staaten gibt, haben sich die anthropologischen Verhältnisse nicht geändert.25

Der Imperialismus schafft sich eine eigene politische Welt. Ein ökonomisch fundierter Imperialismus26 verfügt zudem noch „über technische Mittel gewaltsamer physischer Tötung, über technisch vollkommene moderne Waffen, die mit einem Aufgebot von Kapital und Intelligenz so unerhört brauchbar gemacht worden sind, damit sie nötigenfalls auch gebraucht werden. Für die Anwendung solcher Mittel bildet sich ein neues, essentiell pazifistisches Vokabularium heraus, das den Krieg nicht mehr kennt. Sondern nur noch Exekutionen, Sanktionen, Strafexpeditionen, Pazifizierungen, Schutz der Verträge, internationale Polizei, Maßnahmen zur Sicherung des Friedens. Der Gegner heißt nicht mehr Feind; dafür wird er als Friedensbrecher und Friedensstörer, hors-la-loi und hors l'humanité gesetzt, und zur Wahrung und Erweiterung ökonomischer Machtpositionen geführter Kriege muss mit einem Aufgebot an Propaganda zum „Kreuzzug“ und zum „letzten Krieg der Menschheit“ gemacht werden. So verlangt es die Polarität von Ethik und Ökonomie.“27

Der nach dem 2. Weltkrieg im Medium der UNO-Satzung unternommene Versuch, eine neue Weltordnung zu schaffen, ist gescheitert. Der sich ausbreitende Weltbürgerkrieg28 und ähnliche Monstrasitäten zieht alle Strömungen in seinen Sog, führt zum weltweiten Kampf um politische Einflußsphären29 und zum Kampf um die Erdressourcen. Die UNO tendiert im Hinblick auf die ordnungs- und sicherheitspolitische Dimension des erdumspannenden Konfliktes eher zum Verfall als zu innerer Festigung.30 Die Vereinigten Staaten von Amerika befinden sich im permanenten Kriegszustand.31

*

Die Vereinten Nationen sind weit entfernt, Frieden zu stiften, so z.B. und insbesondere die Feindstaatenklauseln der UN-Charta (Art. 53 und Art. 107) stellen Feindstaaten hors-la-loi. Sie stellen nur noch Deutschland außerhalb wesentlicher Regelungen der UN-Charta, schaffen einen rechtsfreien Raum, in dem die Sieger des 2. Weltkrieges, hier die USA, eigenmächtig nach eigenem Gutdünken weiter Krieg, bewaffnete Eingriffe oder Interventionen gegen Deutschland führen dürfen, ohne jegliche Kontrollinstanzen.

Die Bundesrepublik Deutschland steht unter der Botmäßigkeit der USA,32 die das Land mit einem ganzen Überwachungsnetz und Kontrollsystem überzogen hat.33

Das Völkerrecht schafft völkerrechtswidrig einen rechtsfreien Raum, in dem Deutschland gefangen ist. Präsident Barack Obama bei seinem ersten Auslandsbesuch auf dem US-Militärstützpunkt Ramstein (!) am 5.6.2009 vor US-Soldaten wörtlich: „Germany is an occupied country and it will stay that way”. (Deutschland ist ein besetztes Land und wird es auch bleiben, www.cdu-politik.de| 27.April 2012)34

Demgegenüber heißt es mit Art. 7 Abs. 2 des Zwei-plus-VierVertrages vom 12.9.1990, dem „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“, in Kraft getreten am 15. März 1991 (BGBl. II S. 1318):

„Das vereinigte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.” Die Erklärung Obamas vom 5. Juni 2009 zum „besetzten Land” ist später als die Erklärung mit Art. 7 Abs.2 des Zwei-plus-VierVertrages vom 12. September 1990 zur „vollen Souveränität” Deutschlands erfolgt.

II. Verwirrte Zwischenlage?

Führt dies wieder auf die alte Frage zurück: Haben wir noch Krieg oder Frieden? Haben wir Krieg und Frieden? Besteht eine Pendenz zwischen Krieg und Frieden?

Ist nach Obamas Äußerung im Amt als US-Präsident Deutschland noch „besetzt”, herrscht kein Frieden. Die Alliierten haben bis heute keinen Friedensvertrag geschlossen. Wo offiziell noch kein Frieden vereinbart wurde, der Krieg noch nicht offiziell beendet wurde, besteht der Kriegszustand weiter? Oder besteht weder Krieg noch Frieden?

Ist Deutschland nach dem Zwei-plus-Vier-Vertrag „voll souverän” geworden, müsste dies den Besatzungszustand ausschließen. Oder besteht eine Pendenz zwischen Souveränität und Besatzung? Die Verbindung von faktisch und rechtlich höchster Macht ist das Grundproblem des Souveränitätsbegriffs. Macht ist ein Wesensmerkmal der Souveränität.

„Mit Souveränität bezeichnen wir die Eigenschaft der absoluten Unabhängigkeit einer Willenseinheit von einer anderen wirksamen Entscheidungseinheit; positiv drücken wir damit aus, dass die betreffende Willenseinheit höchste universale Entscheidungseinheit in dieser (d.h. einer) bestimmten Herrschaftsordnung ist.”35 Danach ist Deutschland in Belagerungszustand nicht souverän. Denn die Macht hat der Besatzer. Danach wäre Art. 7 Abs. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages ein „Papiertiger”. Es ist nicht Unübliches, dass Verträge der Macht des Stärkeren weichen. Und die USA sind die Weltmacht mit Siegermentalität.

Eine andere Frage taucht auf, ob mit dem klassischen Begriffen der Zustand im Nachkriegsdeutschland erfasst werden, begriffen werden kann; was nicht begriffen werden kann, ist nicht. Da nicht Nichts herrscht,36 müsste es eine Ordnung sin generis geben, die sich vom Chaos abgrenzt.

„Krieg” und „Frieden” sind in erster Linie soziologische „Seins”begriffe, die auf unterschiedliche Weise beurteilt werden können. Bei einer angenommenen Pendenz gibt es für die Beschreibung des Zustandes kein besseres Mittel, als einen allgemeinen Ausdruck zu finden, der unterschiedliche Meinungen befriedigt und sie doch bei ihrem Willen lässt, wobei die Differenz nach wie vor besteht oder wenn wirklich eine Seite nachgeben muss, durch jenen allgemeinen Ausdruck wenigstens das Geständnis des Nachgebens ist.37

Bei den klassischen Begriffen „Staat”, „Souveränität”,38 „Staatssouveränität” gibt es kein Entweder-Oder. Hegels Begriff des „Staates” und der „Souveränität”, so wie er auch von Heller herausgearbeitet wurde, ist wirklichkeits-, geschichts- und rechtsgesättigt. Entweder ist ein Sozialgebilde ein Staat oder er ist es nicht. Entweder besitzt ein Rechtssubjekt Souveränität oder es besitzt sie nicht. Bei Wahrung der Ausschließlichkeit gibt es juristisch weder eine geteilte Souveränität noch eine geteilte Staatlichkeit.

Man kann dies akzeptieren oder nicht. Eine Widerrede kann diesem Ergebnis „gleichgültig“ sein.

So kann doch ein Ergebnis gewonnen werden. Ist ein Staat tatsächlich oder kraft eines Besatzungsstatus „besetzt“, ist er jedenfalls nicht souverän. Souveränität und Besatzung schließen sich aus.

16 Hierzu Carl Schmitt, Der Begriff des Politischen (1932), 7. Aufl., Berlin 2002, Vorwort, S.12; ders., Über das Verhältnis der Begriffe Krieg und Frieden (1938), Corollarium 2, in ders., Der Begriff des Politischen (1932), 7. Aufl., 2002, S. 102 ff., 106 ff.

17 Arnold Gehlen, Die Seele im technischen Zeitalter. Sozialpsychologische Probleme in der industriellen Gesellschaft, Klostermann: Frankfurt am Main 2007, S.100.

18 Thomas Hobbes, Leviathan (1651), mit einer Einführung und herausgegeben von Hermann Klenner, Hamburg 1996, Kap. XIII, S.104/105.

19 Friedrich Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. I, 2. Aufl. 1975, S. 9 ff. mit Nachweisen.

20 Nach Berber, ebd., S. 24, soll der „politische Charakter “ des Völkerrechts nicht als außerhalb des Rechts oder dem Recht als feindlich gegenüberstehend, sondern als Wesensmerkmal des Völkerrechts selbst verstanden werden

21 Thomas Hobbes, De Cive, The Latin Version (1642), Oxford 1983, S. 215; ders.; Vom Menschen Vom Bürger, Elemente der Rechtsphilosophie II|III (De Homine, 1658; De Cive, 1643), 3. Aufl., Meiner: Hamburg 1994, S. 207; s. auch John Locke, Zwei Abhandlungen über die Regierung (1679|1689), Suhrkamp: Frankfurt a.M. 1977, II, 3. Kap. „Der Kriegszustand”, S. 209 ff., insbes. §19, S. 211.

22 Thomas Hobbes, Vom Menschen Vom Bürger, S. 207.

23 Georg Friedrich Wilhelm Hegel, Kritik der Verfassung Deutschlands (1800/01). Aus dem handschriftlichen Nachlasse des Verfassers, hrsg. von Georg Mollat, Kassel 1893, S. 81 ff.

24 Hermann Heller, Die Souveränität (1927), in: ders., Gesammelte Schriften, 2. Bd., Tübingen 1992, S. 31-202 (151 f.).

25 Werner Mäder, Freiheit und Eigentum aus neuerer Zeit, Berlin 2011, 1.I. „Anthropologische Gleichheit“, S.70 ff; 1.II. „Weltbürgerkrieg”, S. 72 f.; s. auch Arnold Gehlen, Die Seelen im technischen Zeitalter (1957), 2007.

26 Hierzu Hannah Arendt, Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft. Antisemitismus, Imperialismus, totale Herrschaft (1951), 8. Aufl., München 2001, S. 273-625 zum Imperialismus.

27 C.Schmitt; Der Begriff des Politischen (1932),7. Aufl. 2002, S.77. - vgl. auch Geiko Müller-Fahrenholz, In göttlicher Mission. Politik im Namen des Herrn - Warum George W. Bush die Welt erlösen will, München 2003.

28 Wolfgang Effenberger | Konrad Löw, Pax americana. Die Geschichte einer Weltmacht von ihren angelsächsischen Wurzeln bis heute, München 2004; ferner Ernst Nolte, Die dritte radikale Widerstandsbewegung: Der Islamismus, 2002.

29 F. William Engdahl, Krieg in der Ukraine. Die Chronik einer geplanten Katastrophe (2014), 4. Aufl., Rottenburg 2022; hierzu auch Norbert Müller, Unter die Räder gekommen, in: TUMULT, Vierteljahresschrift für Konsensstörung, Sommer 2022, S. 46-49. - ferner Samuel P. Huntington, Kampf der Kulturen, 6. Aufl., München 1997; Peter Dale Scott, Die Drogen, das Öl und der Krieg. Zur Tiefenpolitik der USA (2003), dt. Erstausgabe, 1. Aufl., Frankfurt a.M.2004.

30 Vgl. auch Peter Cornelius Meyer-Tasch, Einführung in Jean Bodins Werk, in: Jean Bodin, Sechs Bücher über den Staat (1576), Buch I-III, München 1981, S. 11-51 (S. 41 ff. zu Bodins Fortwirkung).

31 Daniele Ganser, Illegale Kriege, wie die NATO-Länder die UNO sabotieren. Eine Chronik von Kuba bis Syrien, 2. Aufl. 2022.

32 Siehe auch Karl Albrecht Schachtschneider, Feindstaatenklauseln, in: ders., Erinnerung an das Recht. Essays zur Politik unserer Tage, 1. Aufl. 2016, S. 293-299.

33 Hierzu COMPACT, Sonderausgabe Nr.6|2015: Das besetzte Land - Ein Netz von US-Militär und Geheimdienststandorten überzieht Deutschland, S. 6-11; weiteres zur NSA-Diktatur: Karel Meissner, Kalte Krieger in Pullach, ebd., S. 12-14; ders., Die fünfte Kolonne, ebd., S. 15-16 Interview mit Josef Foschepoth, Die alliierte Schattenregierung, ebd., S. 17-19; Karel Meissner, Angriffsziel Deutschland, ebd., S. 20 f.; Jürgen Elsässer, Die amerikanische Kanzlerin, ebd., S. 22-25.

34 Siehe auch Reinhard Uhle-Vetter, Vasallen - Das Unbehagen der Republik, Tübingen 2014.

35 Herman Heller, Die Souveränität. Ein Beitrag zur Theorie des Staats- und Völkerrechts (1927), in: ders., Gesammelte Schriften, 2. Bd., 2. Aufl., Tübingen 1992, S. 31-202 (125); ferner Werner Mäder,