Grundrechte und Grundunrecht - Werner Mäder - E-Book

Grundrechte und Grundunrecht E-Book

Werner Mäder

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Beschreibung

Der Stern des Bundesverfassungsgerichts sinkt. Es hat die Verfassung systematisch ausgehöhlt, das deutsche Volk und die demokratische Republik aus dem Grundgesetz verbannt und die politische Partizipation auf eine heterogene Bevölkerung ausgeweitet. In existenziellen Fragen des Staates (Souveränität des Volkes, Verfassungsidentität, Europa, illegale Massenzuwanderung) entscheidet es nicht als "Hüter", sondern als Verhüter der Verfassung "Im Namen des Volkes" gegen das Volk.

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet abrufbar: www.dnb.de

Grundrechte und Grundunrecht

- Richterdämmerung -

Werner Mäder

2. Auflage

© 2023 Dr. Werner Mäder | 2. Auflage

Umschlaggestaltung & Medienberatung:

Elmar F. Michalczyk, Dipl.-Wirtsch.-Inf. (FH)

Als Beitrag zur Politischen Wissenschaft

Druck und Distribution im Auftrag des Autors:

tredition GmbH, Heinz-Beusen-Stieg 5, 22926 Ahrensburg, Germany

Hardcover:

ISBN

978-3-384-00134-4

Softcover:

ISBN

978-3-384-00133-7

e-Book:

ISBN

978-3-384-00135-1

Das Werk, einschließlich seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Autors unzulässig. Dies gilt insbesondere für die elektronische oder sonstige Vervielfältigung, Übersetzung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung. Für die Inhalte ist der Autor verantwortlich. Die Publikation und Verbreitung erfolgen im Auftrag des Autors, zu erreichen unter:

tredition GmbH, Abteilung "Impressumservice"

Heinz-Beusen-Stieg 5 | 22926 Ahrensburg | Deutschland.

Inhalt

Cover

Titelblatt

Urheberrechte

Prolog

ERSTES BUCH Grundlagen des Staates

Staat im Völkerrecht

Staat und Nationalstaat

Ethos von Solidarität

Nation

Volk und Staat

Ethnos – Volk

Volk als Rechtsbegriff

Innere Konsistenz des Demos

ZWEITES BUCH Deutschland

Bundesrepublik Deutschland – Grundlagen

Volksbegriff des Grundgesetzes

Ethnischer Volksbegriff – Zentrales Prinzip der deutschen Nation

Volk und Demokratie

Homogenität der deutschen Nation

DRITTES BUCH Bundesverfassungsgericht –Verfassung ohne Volk

Hüter der Verfassung?

Beseitigung der Volkssouveränität

Verfassung ohne Volk

Menschenwürde und Volk (BVerfG)

Kritik

Ideengeschichte

Deutscher Idealismus

Hegels kulturelle Gemeinschaft

Grundgesetz

„Volksbegriff“ des Grundgesetzes

Der ethnische Volksbegriff (BVerfG)

Kritik

Ethnischer Volksbegriff und Nationalsozialismus (BVerfG)

Kritik

1. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) 1913

2. Wiedervereinigung: „Wir sind das Volk“

Ethnischer Volksbegriff – kein Prinzip des NS-Staates

Richterlicher Flitterkram - Gründungsmythos

Fazit: Land ohne Demokratie

VIERTES BUCH Regierung - Kampf dem Volk

Masseninvasion

Asyl(grund)recht

Migration

1. Flüchtlingspolitik - „Gröfaz“ Merkel

2. Permanenter Krieg

Die Schuldigen

Öffnung der Schleusen

Täter und Opfer

Kontrollverlust des Bundestages

Verblendete Parteigänger

„Diskriminierungsfreie“ Sprache

Extremer Liberalismus

Intellektuelle

Gewerkschaften, Kirchen

Organisierter Rechtsbruch als Normalzustand

Der Tatbestand 2015/2016

„Palliativ“justiz des Bundesverfassungsgerichts - Verfassungsbeschwerde gegen illegale Masseneinwanderung

Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

Bundesverfassungsgericht: Widerstand unerwünscht - Richterdämmerung

Organisierter Rechtsbruch als Normalzustand

International

National

Zerstörerische Lage – Schwarzes Loch der Zivilisation

Die Flüchtlingslüge

Die Zeitbombe tickt

Verletzung der Verfassungsidentität

FÜNFTES BUCH Grundrechte und Grundunrecht

Bundesverfassungsgericht – quo vadis?

Ausnahmegerichte

Nulla poena sine lege

Liquidierung des Eigentums (Rentenstrafrecht)

Bodenreform

Ausnahmezustand: Antifaschistisches Staatsmodell – Suspendierte Meinungsfreiheit

Volksverhetzung und Sonderrecht

Vom Sondergesetz zum Ausnahmegericht

Gründungsmythos der Bundesrepublik

Recht vs. Rechtsunsicherheit

Zur Verfassungsbeschwerde – Wunsiedel

SECHSTES BUCH Epilog: Der Untergang

Land ohne Deutsch

Halbmond über dem Karlsruher Schlossgarten

Exordium

Appendix

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Grundrechte und Grundunrecht

Cover

Titelblatt

Urheberrechte

Prolog

Literaturverzeichnis

Grundrechte und Grundunrecht

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Prolog

Deutschland verschwindet – jeden Tag ein bisschen mehr.

Deutschland als Nation1 stirbt im schleichenden Prozess der Europäisierung als Einfalltor der Globalisierung, der ungebremsten, von der politischen Klasse geförderten und herbeigeführten Zuwanderungswellen mit einem gigantischen Bevölkerungsaustausch. Seit Kanzler Kohl betreibt die herrschende Klasse besessen die Politik der Denationalisierung. Sie hat die Souveränität des Staates fremden Mächten überlassen.

Allerorten ist sichtbar, wohin die Multikulti - „Veranstaltung“ führen wird: zu einem nicht konsensfähigen, unregierbaren Nebeneinander von Parallelgesellschaften, das zu schweren Konflikten zwischen den Ethnien bis hin zu bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen führt.

Die Entwicklung hat sich schon in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts abgezeichnet. Politik und politische Justiz haben kontinuierlich und systematisch die Identität des Volkes und die Verfassung in ihrem unabänderlichen Inhalten untergraben.

Das vorliegende Buch ist nur ein weiterer Markstein im fließenden Prozess des Niederganges Deutschlands im Kreis früherer Schriften:

- Europa ohne Volk Deutschland ohne Staat (1999)

- Kritik der Verfassung Deutschlands – Hegels Vermächtnis 1801 und 2001 (2002)

- Vom Wesen der Souveränität: Ein deutsches und europäisches Problem (2007)

- Freiheit und Eigentum aus Neuerer Zeit (2011)

- Zweiheit statt Einheit - Versorgungsüberleitung Ost (2015)

- Die Zerstörung des Nationalstaates aus dem Geist des Multikulturalismus (2015).

Aus jeweils verschiedenen Perspektiven vermitteln sie in der Zusammenschau ein zwar nicht vollständiges, aber repräsentatives Bild des Parteienstaates, der Verfassungs- und der Machtpolitik im Auflösungsgetriebe.

Die vorliegende Abhandlung fokussiert insbesondere:

- Die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die ein atomistisches, die Existenz eines Volkes leugnendes Menschenbild entwickelt.2 Das Gericht ist keineswegs mehr.

- „Hüter und Wahrer der Verfassung“, wie es sich selbst nicht unbescheiden adelt,3 sondern eher Fortsatz von Regierungspolitik, Politik aus Karlsruhe.

- Die Masseneinwanderung in ein „Niemandsland" ohne Grenzen.

- Die Entfremdung des Volkes von der Politischen Klasse und ihren Institutionen.

1 Hierzu Ernest Renan, Was ist eine Nation? (1882), in: ders., Was ist eine Nation und andere politische Schriften, 1. Aufl., Bozen 1995. S 41-58.

2 Insbesondere BVerfG, Urteil vom 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – sog. NPD - Nicht-Verbotsurteil (Volltext unter der Rublik „Entscheidungen“ bei: www.bundesverfassungsgericht.de), ferner BVerfGE 124,300 -Wunsiedel.

3 BverfGE 6, 300/304.

ERSTES BUCH Grundlagen des Staates

Staat im Völkerrecht

Das Völkerrecht definiert ‚Staat‘ passe partout nach Kriterien, die für alle realen Erscheinungen gelten, ohne Rücksicht auf seine innere Verfassung. Das heißt, ohne Rücksicht darauf, ob die Staats- und Regierungsform eine Monokratie, Monarchie, Aristokratie oder Demokratie ist..4 Maßgebend ist die Faktizität der Herrschaft, die drei Elemente aufweist: Staatsgebiet, Staatsvolk, Souveränität (Staatsgewalt)..5 Danach ist das bestimmende Wesensmerkmal die innere und äußere Souveränität..6 In den Passepartout-Begriff des Staates passt der Vielvölkerstaat, ein Staat mit einem Pluralismus von Kulturen, der Bundes- oder der Zentralstaat und eben der Nationalstaat. Maßgebend ist die politische Einheit als Wirkung innerer und äußerer Souveränität.7

Staat und Nationalstaat

Der typische moderne Staat, der Nationalstaat europäischer Prägung, hat seine Gestalt im Zeitalter der Französischen Revolution angenommen, und er wurde zum Prototyp des politischen Gemeinwesens und der politischen Einheit.8Menschen haben sich seit jeher als Mitglieder eine „Wir“-Gemeinschaft im Unterschied zu anderen „Sie“-Gemeinschaften definiert. Und daran wird sich, unabhängig von der Form, mit der sie sich organisieren, in Zukunft nichts ändern.9

Ethos von Solidarität

In herkömmlicher Sicht ist der größte verfasste Solidarverband der Nationalstaat,10 eine Grundlage politischer Einheit.11 In ihm organisiert sich eine Menschengruppe als Gefahren- und Schicksalsgemeinschaft, um ihr Überleben unter wechselvollen Herausforderungen sicherzustellen, um Sicherheit nach innen und außen,12 Recht und Wohlfahrt und soziale Sicherheit zu erlangen.

Nation

Zur Nationen- und Staatenbildung galt seit Beginn der Neueren Zeit die Formel „Staat-Nation-Volk“ sowohl für revolutionär-demokratische als auch nationalistische Vorstellungen. Für Nationalisten leiteten sich die zukünftigen politischen Einheiten aus der vorausgehenden Existenz einer Gemeinschaft ab, die sich von Fremden abgrenzte, während für die revolutionären Demokraten der Zentralbegriff das souveräne Volk von Staatsbürgern gleich dem Staat war, das im Verhältnis zur übrigen Menschheit eine „Nation“ bildete..13

Nach Theodor Veiter ist eine Nation nichts anderes als ein Volk in der Erscheinungsform einer kulturellen und politischen Zielsetzungsgemeinschaft14 (dynamischer Volksbegriff). Max Hildebert Böhm sagt, dass Nation im Kern das werdende oder seiende Staatsvolk sei, ein Volk sohin, das sich im Element der Macht zu einer willensgebundenen Einheit hin entwickelt und als solches sich neu konstituiert.15 Auch Carl Schmitt geht von ,Nation'=Volk (ethnos) als Zielsetzungsgemeinschaft mit deutlichem Streben nach staatlich-politischer Organisiertheit aus. „Nation bedeutet gegenüber dem allgemeinen Begriff Volk ein durch politisches Sonderbewusstsein individualisiertes Volk.“16

Deutschland als Kulturnation hat insbesondere in den Auseinandersetzungen und im Krieg gegen Napoleon ein eigenständiges, einheitsförderndes Bewusstsein auf dem Weg zum Gesamtstaat entwickelt.17

Aus der Fülle der unterschiedlichen menschlichen Eigenschaften gibt es keine Eigenschaften, die allen Nationen zu eigen wären. Auch in der Selektion der Eigenschaften bricht sich das Irrationale Bahn. Die Selektion ist Werk historischer Kontingenz und politischer Strömung. Die Nation ist keine objektive Vorgegebenheit, sondern Werk des nicht begründbaren Willens: „Wir sind wir.“18Der Wille entzündet sich aber an bestimmten objektiven Momenten, die für die politische Einheit erheblich sein sollen, unter Vernachlässigung anderer Momente, die ohne politischen Belang bleiben.

Für die Beschreibung einer Nation gibt es ebenso wie für die Frage „Was ist ein Volk?“ unterschiedliche Faktoren (Abstammung, Herkommen, Geschichte, Geographie, Religion, Sprache, Kultur etc.). Diese Faktoren sind kontingent und nicht abschließend. Keiner von ihnen schöpft die Fülle der Eigenschaften aus, welche die Individuen in das gemeinschaftliche Leben einbringen.19

Eine Nation ist – zusammenfassend – nach Renan „eine große Solidargemeinschaft, getragen von dem Gefühl der Opfer, die man gebracht hat, und der Opfer, die man noch zu bringen gewillt ist. Sie setzt eine Vergangenheit voraus und muss in der Gegenwart zu einem greifbaren Faktor zusammenzufassen sein: der Übereinkunft, dem deutlich ausgesprochenen Wunsch, das gemeinsame Leben fortzusetzen (…)“20

Unter diesen Aspekten und Begebenheiten haben die Deutschen in Ost und West 1989 die Einheit der Nation durch (Wieder-)Vereinigung verwirklicht.

Volk und Staat

„Subjekt jeder Begriffsbestimmung des Staates ist das Volk.“21 „Staat ist ein bestimmter Status eines Volkes, und zwar der Status politischer Einheit. (…) Staat ist ein Zustand, und zwar der Zustand eines Volkes.“22

Ethnos – Volk

Ethnos ist ein über zweieinhalbtausend Jahre altes griechisches Wort für Schar, Gruppe, Volk. Etymologisch ist ethnisch ein fachsprachliches Adjektiv, das so viel bedeutet wie »die Kultur einer Volksgruppe betreffend«.23

Volk im unverfassten Zustand ist ein soziologischer Begriff und bezeichnet eine Gruppe von Menschen, Stämmen oder Stammesverbänden, die sich unter einem oder mehreren Merkmalen als von anderen unterscheidbare Einheit fühlen oder wahrgenommen werden.

Versuche zur Festlegung objektiver Kriterien oder Erklärungen, warum bestimmte Gruppen zu einem „Volk“ werden, stützen sich auf einzelne Merkmale wie Sprache oder ethnische Zugehörigkeit oder auf eine Kombination von Merkmalen wie Sprache, gemeinsames Territorium, gemeinsame Geschichte, kulturelle Eigenarten oder was auch immer.24

Auch wenn zur Herkunft eines Volkes gerade die Abstammung, also »die natürliche biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren«25 zählt, ist anerkannt, dass ein Volk nicht allein durch biologische Merkmale, sondern auch durch eine gemeinsame geistige und kulturelle Entwicklung, ein gemeinsa- mes historisches Erleben und eine gemeinsame Sprache geprägt wird.

Der Altmeister der deutschen Volkswissenschaft, Max Hildebert Böhm,26 hat eine Volksindividualität verlangt, dass es ein eigenständiges Wesen sei, das zur Volkspersönlichkeit werden kann. Dazu gehört eine gewisse Artähnlichkeit und Mentalität, die nach außen als „Gemeinschaft“ sichtbar wird. Er stellt dem ethnokratischen den ethnozentrischen Volksbegriff mit einer seelisch-geistigen Betrachtungsweise entgegen, ohne natürliche Faktoren wie Abstammung, Ahnenerbe und Verbindung in der Geschlechterfolge unbeachtet zu lassen.27

Theodor Veiter resümiert:

„So zwingt doch der naturrechtliche und ganzheitliche Volksbegriff dazu, Volk als etwas ‚Zeitewiges‘ (M.H.Boehm) zu sehen, als eine Abstammungsgemeinschaft, die nach dem Bewusstsein ihrer Angehörigen eingebunden ist in die zugehörig empfundenen und künftigen Geschlechter (in ladinischem Volksausdruck ‚i suoi mittuns‘), durch objektive Merkmale verbunden, von denen die Sprache fast stets das Merkmal ist, kulturell eigengeartet und noch mit so vielen Eigenelementen ausgestattet, dass bei Hinzutritt entsprechender Volksbewusstheit in der Gemeinschaft soziologisch von einer Volkspersönlichkeit als oberster natürlicher Gemeinschaft in der gesellschaftlichen Ausgliederungsordnung gesprochen werden kann.“28

Volk als Rechtsbegriff

Im Kontext der Verfassung verfestigt sich ‚Volk‘ notwendig zum Rechtsbegriff mit inhaltlicher Identität. Der monarchische und der demokratische Verfassungsstaat setzt das Volk voraus,29 aber er schafft sich auch sein Volk. Gemäß der demokratischen Verfassung bildet das Volk den Legitimationsgrund, die Volkssouveränität, von der alle Staatsgewalt ausgeht.

„Volk ist die Gesamtheit der Staatsangehörigen.“30 Mit der Staatsangehörigkeit gewinnt das Volk rechtliche Gestalt. Es erhebt sich über den Zustand einer amorphen Menschengruppe, einer nur soziologischen oder politischen Bezugsgröße oder einer Zusammenfassung von staatlichen Untertanen. Nunmehr gewinnt sie die Form eines genossenschaftlichen Verbandes, der herrschaftliche Züge, mithin den Staat als Körperschaft konstituieren kann. Sie beinhaltet grundlegende, Staat und Angehörige verbindende Rechts- und Pflichtenpositionen.31

Die Verfassung knüpft an die Staatsgewalt des Volkes rechtspraktische Konsequenzen:

Wahlen und Abstimmungen, in denen das Volk seinen Willen äußert, über sein Schicksal entscheidet, in das der Staatsangehörige verstrickt ist; er kann sich auch den Folgen der politischen Entscheidungen, an denen er mitwirkt, nicht entziehen; das Erfordernis der aus dem Willen des Volkes abzuleitenden demokratischen Legitimation allen staatlichen Handelns. Die Verfassung kann daher nicht in der Schwebe lassen, was das Volk ist, wer zu ihm zählt und wer nicht.32

Eben jene Voraussetzungen sind beim Ausländer nicht gegeben, der seine staatsrechtliche Beziehung durch Aufenthaltsnahme begründet und von sich aus jederzeit beenden kann.33 Diese Legitimation schwindet in dem Maße, in dem der Erwerb der mehrfachen Staatsangehörigkeit erleichtert und so Ausweichmöglichkeiten eröffnet werden. Der Demos der demokratischen Verfassung ist der Verband der Staatsangehörigen, nicht eine fluktuierende Gesellschaft der Gebietszugehörigen. 34 Die Zuerkennung des Wahlrechts im staatlichen oder mittelbar staatlichen, kommunalen Bereich wäre verfassungswidrig.35

Innere Konsistenz des Demos

Die Staatsangehörigkeit hat staatsrechtliche Qualität, auch soweit ihre Regelung nicht unmittelbar durch Verfassungsgesetz, sondern durch einfaches Gesetz erfolgt. In diesem bestimmt aber die auf demokratische Legitimation angewiesene Legislative über ihre eigene Legitimationsgrundlage. Diese, die Legitimationsgrundlage, die Volkssouveränität, gerät damit zum Regelungsobjekt. Es liegt auf der Hand, dass die Legislative darüber nicht frei verfügen kann und ein Volk nach politischem Geschmack und Bedürfnis herbeidefinieren und zurechtzimmern kann.36 Die Staatsangehörigkeit grenzt auch ab: die Mitglieder von Nichtmitgliedern, Staatsbürger von Ausländern. Sie muss an die Vorgaben realer sozialer Homogenität und politischen Einheitswillen anknüpfen, die das Recht als solches nicht schaffen und herbeizwingen, nur bewahren und fördern kann. Autokratische Systeme können sich mit der staatsrechtlichen Definition des Volkes durch die Staatsangehörigkeit begnügen, weil die Einheit durch obrigkeitlichen Zwang abgesichert wird. Sie können nach Belieben Untertanen als Staatsangehörige etikettieren.37 In der liberalen Demokratie genügt es nicht, wenn die Regierung oder Legislative das Volk obrigkeitlich definiert.38 Das Bundesverfassungsgericht hat z. B. die doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit als „Übel“ bezeichnet.39 Auch eine großzügige, eher formale Einbürgerungspraxis ist verfassungswidrig. Sie pluralisiert das deutsche Volk und erzeugt Minderheitenprobleme neuer Art.40

Die Demokratie ist darauf angewiesen, dass das Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, in sich konsistent ist, und zwar in einem solchen Grade, dass das Mehrheitssystem allgemein akzeptiert wird, die jeweilige Minderheit im Entscheidungsverfahren bereit ist, sich dem Mehrheitsentscheid zu fügen und weder in Obstruktion verfällt noch zu Sezession strebt. Die Einheit des Volkes muss sich in der Staatspraxis als belastbar erweisen und politische Konflikte aushalten.

Die Staatsangehörigkeit als solche bietet die Gewähr dafür nicht. Deren Grundlage liegt jenseits des Rechts in der vorrechtlichen und vorstaatlichen Einheit des Volkes: der Nation.41

Die Nation ist eine Kategorie der politischen Wirklichkeit: der freiwillige Zusammenhalt einer Gruppe, geleitet von dem Willen, in staatlicher Form füreinander einzustehen. Die Mehrheitsdemokratie baut letztlich auf Einstimmigkeit über ihr nationales Fundament. „Die Demokratie ist Tochter des Nationalstaates.“42

Tübingen 1992, S. 125ff.

4 Hierzu Josef Isensee, Staat und Verfassung, in: ders., Paul Kirchhof (Hrsg.), HStR, Bd. 1, 1. Aufl., Heidelberg 1987, §13 Rn. 21 f.

5 Drei-Elemente-Lehre Georg Jellineks, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., Berlin 1914, S. 174 ff., 394 ff.; hierzu Werner Mäder, Kritik der Verfassung Deutschlands, Berlin 2002, S. 21ff.

6 Jean Bodin, Sechs Bücher über den Staat (Six livres de la République, 1576), Buch I-III, München 1981, Buch I, 8.-10. Kapitel; Thomas Hobbes, Leviathan (1651), Hamburg 1996, Zweiter Teil, Vom Gemeinwesen; ferner Werner Mäder, Vom Wesen der Souveränität, Berlin 2007, S. 49ff.

7 Werner Mäder, Die Zerstörung des Nationalstaates aus dem Geist des Multikulturalismus, Graz 2015, S. 26f.

8 Ebd., S. 9f., 27.

9 Eric J. Hobsbawm, Nationen und Nationalismus. Mythos und Realität seit 1780, 2. Aufl., Frankfurt am Main/New York 1992, S. 7; ferner E. Renan, Was ist eine Nation?, S. 41-58 [56-57].

10 Dazu Otto Depenheuer, „Nicht alle Menschen werden Brüder“, Unterscheidung als praktische Bedingung von Solidarität, in: Josef Isensee (Hrsg.), Solidarität und Knappheit. Zum Problem der Priorität, Berlin 1998, S. 62 f.

11 Hierzu Werner Mäder, Politische Einheit, soziale Homogenität und Solidarität im Verfassungsstaat, in: ZFSH/SGB Sozialrecht in Deutschland und Europa, 11/1999, S. 675-689 und 12/1999, S. 725-736.

12 Hierzu Carl Schmitt, Der Begriff des Politischen (1932), 7. Aufl./ Berlin 2002, S. 10f.

13 J. Helié, Stichwort „Nation, definition of“, in: J.J. Lalor, Cyclopedia of Political Science, 2 Bde., New York 1889; zum „Dreiklang“ Volk, Nation, Staat auch E.J.Hobsbawm, Nationen und Nationalismus, S. 34.

14 Theodor Veiter, Das Recht der Volksgruppen und Sprachminderheiten in Österreich, Wien 1970, S. 21 [37].

15 Max Hildebert Böhm, Das eigenständige Volk (Göttingen 1932), 2. unveränderte Aufl., Darmstadt 1965, S. 36.

16 Carl Schmitt, Verfassungslehre (1928), 8. Aufl., Berlin 1993, S. 231. Instruktiv Guy Héraud, Nation et État, in: Hans Goebl/Peter H. Nelde/Zdenik Starý/Wolfgang Wölck (Hrsg.) Kontaktlinguistik. Ein internationales Handbuch zeitgenössischer Forschung, 1. Halbband, Berlin. New York 1996, S. 154-160.

17 Siehe auch Hermann Heller, Hegel und der nationale Machtstaatsgedanke in Deutschland (1921), in: ders., Gesammelte Schriften, 3 Bände, 2. Aufl., Tübingen 1992, Bd. 1, S. 21-240 [98f.]; Hegel, Kritik der Verfassung Deutschlands (1800/01). Aus dem handschriftlichen Nachlasse des Verfassers, hrsg. von Georg Mollat, Kassel 1893.

18 J. Isensee, Nationalstaat…, S. 148; O. Depenheuer, „Nicht alle Menschen werden Brüder“, S. 57ff. zu „Geborene Brüderlichkeit-Solidaritätsvermittlung durch Schicksal“.

19 E.J.Hobsbawn, Nationen und Natonalismus, S. 11ff. – Zu Idee und Geschichte der Nation: Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., 1914, S. 116ff.; Friedrich Meinecke, Welt-Bürgertum und Nationalstaat (1908), in: ders., Werke, München 1969, S. 9ff.; Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft (1922), Ausg. von Johannes Winkelmann, 2. Hbbd., Köln 1964, S. 674ff.

20 E. Renan, Was ist eine Nation? (1882), 1. Aufl., Wien-Bozen 1995, S. 41-58 [56/57].

21 C. Schmitt, Verfassungslehre (1928), 9. Aufl., Berlin 2003, S. 205.

22 Ebd.

23 Friedrich Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 22. Aufl., Berlin/New York 1989, S. 191.

24 E.J. Hobsbawm, Nationen… S. 15ff.

25 BVerfGE 9, 124[128].

26 Max Hildebert Böhm, Das eigenständige Volk (Göttingen 1932), 2. unveränderte Aufl., Darmstadt 1965; zur „Abstammung“ vgl. Rupert Scholz/Arnd Uhle, Staatsangehörigkeit und Grundgesetz, in: NJW 21/1999, S. 1510-1517.

27 M.H.Boehm, Das eigenständige Volk, S. 28, 36.

28 Th. Veiter, Das Recht der Volksgruppen…, S. 16f. – Umfassend W. Mäder, Kritik der Verfassung Deutschlands, S. 22-25; zum „Volksbewusstsein“, S. 26f., mit weiteren Literaturhinweisen.

29 Hierzu Josef Isensee, Das Volk als Grund der Verfassung – Mythos und Relevanz der Lehre von der verfassungsgebenden Gewalt, Opladen 1995; C. Schmitt, Verfassungslehre (1928), 9. Aufl., Berlin 2003, § 18 Das Volk und die demokratische Verfassung. S 238ff.

30 Vgl. BVerfGE 83, 37 [50f.]; 83,60 [71ff].

31 BVerfGE 37, 217 [239]; Rolf Grawert, Staatsvolk und Staatsangehörigkeit, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.), HStR, 1.Aufl., Heidelberg 1987, §14 Rn.33.

32 Hierzu auch Josef Isensee, Staat und Verfassung, in: ders./Paul Kirchhof (Hrsg.), HStR II, 3. Aufl., Heidelberg 2004, § 15 Rn. 119-127 [121].

33 Ebd., Rn. 121.

34 Ebd.

35 BVerfGE 83, 37 [50ff.]; 83,60 [71ff.]; Ernst-Wolfgang Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.) HStR II, 3. Aufl., Heidelberg 2004, §24 Rn.27f.

36 J. Isensee, Staat und Verfassung, §15 Rn.121f.; ders, Nationalstaat und Verfassungsstaat - wechselseitige Bedingtheit, in: Rolf Stober (Hrsg.), Recht und Recht, FS für Gerd Roellecke, Stuttgart/Berlin/Köln 1997, S. 141ff.; ders., Abschied der Demokratie vom Demos, in: FS für Paul Mikat, 1989, S. 705ff.

37 J. Isensee, Staat und Verfassung, § 15 Rn. 122.

38 Vgl. auch Hermann Heller, Politische Demokratie und soziale Homogenität (1928), in: ders., Gesammelte Schriften, 2. Bd., 2. Aufl., Tübingen 1992, S. 421-433.

39 BVerfGE 37, 217 [254]; vgl. auch W. Mäder, Kritik der Verfassung Deutschlands, Hegels Vermächtnis 1801-2001, Berlin 2002, S. 86ff.m.w.N.

40 Zum Minderheitenstatus von Immigranten: Dietrich Murswiek, Schutz der Minderheiten in Deutschland, in: Josef Isensee/ Paul Kirchhof (Hrsg.), HStR VII, Heidelberg 1995, § 20 Rn. 43ff.

41 J. Isensee, Staat und Verfassung, § 15 Rn.122; vgl. auch Hermann Heller, Staatslehre (1934), in: ders., Gesammelte Schriften, 3.Bd., 2. Aufl.,

42 J. Isensee, Staat und Verfassung, § 15 Rn. 122; zur „Solidarität der Nation“, ebd., Rn. 123-127.

ZWEITES BUCH Deutschland

Gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.7.197343 ist das Deutsche Reich nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches. Das Urteil gilt zweifellos auch für die Bundesrepublik Deutschland nach der Vereinigung Mittel- und Westdeutschlands, weil der „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ nicht das Deutsche Reich umfasst.44

Bundesrepublik Deutschland – Grundlagen

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Art. 20 Abs. 1 GG.

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Art. 20 Abs. 2 GG.

Gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Art. 20 Abs. 4 GG. Präambel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:

„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“ Zur Geltungsdauer des Grundgesetzes bestimmt Artikel 146 des Grundgesetzes:

„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Volksbegriff des Grundgesetzes

Als Träger der Staatsgewalt, als Souverän, 45 also als denjenigen, von dem „alle Staatsgewalt [aus]geht“, bestimmt das Grundgesetz das „Volk“ (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG).

Wie sich aus der Präambel („…das Deutsche Volk [hat sich)… dieses Grundgesetz gegeben“; „Grundgesetz [gilt] …für das gesamte Deutsche Volk“) und zahlreichen Grundrechts- und sonstigen Artikeln des Grundgesetzes, in denen von „allen Deutschen“ bzw. dem „Deutschen Volk“ als Träger von Rechten nach dem Grundgesetz gesprochen wird (Art. 1 Abs. 2, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 16 Abs. 2, 20 Abs. 4, 33 Abs. 1 und 2, 56, 64 Abs. 2, 146 GG), ergibt, ist mit „Volk“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG ausschließlich das deutsche Volk „als Träger der verfassungsgebenden Gewalt“ gemeint.46

Souverän des Grundgesetzes ist nur das deutsche Volk, das sich in einem Akt der Selbstbestimmung (Art. 146 GG, Art.1 Ziff. 2 UN-Charta) diese Verfassung gegeben hat. Dabei knüpft insbesondere die Präambel an das „Deutsche Volk“ als politische Schicksals- und Handlungsgemeinschaft an und qualifiziert die Bundesrepublik so als den letztverbindlich handelnden souveränen bzw. souveränitätsbefähigten Deutschen Nationalstaat.47 Dessen Zweck ist es, den Deutschen Sicherheit nach außen und nach innen zu gewährleisten, Wohlfahrt, soziale Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit zu verschaffen.

Das Grundgesetz verfasst das „Deutsche Volk“ zu einem Staat, nicht irgendeine Bevölkerung.48

Ausschließlich dem deutschen Volk sind daher bestimmte Funktionen und Rechte in der Verfassung vorbehalten, die die nationalstaatliche Grundkonzeption des Grundgesetzes konkretisieren. Die Freiheitsrechte, insb. Versammlungs-, Vereinigungsund Berufsfreiheit und das Recht auf Freizügigkeit im Bundesgebiet (Art. 8, 9, 12 und 11 GG) konstituieren nicht nur Freiheiten des Individuums, sondern sind „politische“ und dem ‚nationbuilding‘ verpflichtete Freiheitsrechte des deutschen Volkes. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die verbrieften demokratischen Elementarrechte, das Wahlrecht (Art. 20 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 GG), das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG), ferner das Recht, sich eine neue Verfassung zu geben (Art. 146 GG). Auch und gerade diese Rechte können nach dem Grundgesetz nur von demjenigen wahrgenommen werden, der pouvoir constituant ist: dem deutschen Volk.49

Die Stellung der Deutschen als Träger der Staatsgewalt in Deutschland unterliegt der ‚Ewigkeitsgarantie‘ nach Art. 79 Abs. 3 GG, kann also selbst bei Vorliegen von verfassungsändernden Mehrheiten nicht geändert werden.50

Art. 33 Abs. 1 und 2 gewährleistet jedem Deutschen in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Der Eid nach Art. 56, 64 Abs. 2 GG verpflichtet den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Bundesminister, dem „Wohle des deutschen Volkes“ zu dienen.

„Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist “ nach Art. 116 Abs. 1 GG „vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt“. Deutscher ist nach dieser Vorschrift aber auch, „wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat“ (Statusdeutsche). Das Grundgesetz kennt somit auch eine „deutsche Volkszugehörigkeit“ oder eben, wie das auch dem Begriff des deutschen Volkes entspricht, das spezifisch materiell Deutsche. Dem muss das Staatsangehörigkeitsrecht folgen. Das Deutsche des deutschen Volkes steht durch Verankerung dieses Begriffes in Art. 1 und Art. 20 GG wegen Art. 79 Abs. 3 GG nicht zur Disposition des verfassungsändernden Gesetzgebers.51

„Das Staatsangehörigkeitsrecht darf nicht beliebig zugesprochen werden, sodass das Deutsche des deutschen Volkes verloren geht“ (i.d.S. BVerfGE 83, 37ff., Rn. 54ff.).52 Naturalisation ist ihrem Prinzip nach eine Ausnahme aus familiären Gründen oder auch aus wirtschaftlichen Interessen des Staates.

Das Deutsche ist im Wesentlichen durch die Herkunft (natio), die Sprache und eine christlich und jüdisch fundierte, aufklärerische kulturelle Identität bestimmt. Deutschland ist als Kulturnation vor allem aus der deutschen Spracheinheit der Menschen in der Mitte Europas entstanden.53 Deutschland ist ein „Nationalstaat“ (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16.12.2016 – 2 BvR 349/16), also der Staat einer Nation.