Finanzanlagenfachmann/-frau IHK - GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG - E-Book

Finanzanlagenfachmann/-frau IHK E-Book

GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG

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Beschreibung

Dieses Buch wird Ihnen im Rahmen eines Vorbereitungslehrgangs auf die Finanzanlagenfachfrau/-mann IHK-Prüfung ein wichtiger Begleiter sein und gibt Ihnen wichtige Informationen über die Finanzanlagenberatung von Privatkunden an die Hand. Dafür ist es prägnant und praxisnah geschrieben. Die Tatsache, dass nun bereits die sechste Auflage erscheint, bestätigt die erfolgreiche Umsetzung dieses Ansatzes. Das ausführliche Stichwortverzeichnis erleichtert das Finden ganz bestimmter Sachverhalte, sodass Sie das Werk auch in Ihrer Beratungspraxis stets nutzen können. Die Herausgeber Dr. Wolfgang Kuckertz, Ronald Perschke und Frank Rottenbacher sind Vorstände der Berliner GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG (www.akademie-fuer-finanzberatung.de), einem der bundesweit führenden Anbieter von Qualifizierungen und Trainings, speziell für die Finanzdienstleistungsbranche. Herr Daniel Ziska ist als Steuerberater Vorstand der Berliner GPC Tax Unternehmerberatung AG Steuerberatungsgesellschaft, deren Mandantschaft ebenfalls schwerpunktmäßig aus dem Finanzdienstleistungsbereich kommt. Der Autor Roland A. Budzisch ist Diplom-Wirtschaftspädagoge, langjähriger Versicherungsmakler, Dozent und Trainer.

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Seitenzahl: 500

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Dr. Kuckertz, Perschke, Rottenbacher, Ziska (Hrsg.)

Finanzanlagenfachmann /-frau IHK

Zur Vorbereitung auf die IHK-Sachkundeprüfung für die Finanzanlagenvermittlung nach § 34f Gewerbeordnung

6. Auflage

© 2022 GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG (https://www.akademie-fuer-finanzberatung.de)

Herausgegeben von: Dr. Wolfgang Kuckertz, Ronald Perschke, Frank Rottenbacher, Daniel Ziska

Verlagslabel: Akademie für Finanzberatung AG

ISBN Softcover: 978-3-347-55828-1

ISBN Hardcover: 978-3-347-55829-8

ISBN E-Book: 978-3-347-55830-4

ISBN Großschrift: 978-3-347-55831-1

Coverfoto: Adobe Stock 233349090

Druck und Distribution im Auftrag des Herausgebers: tredition GmbH, Halenreie 40-44, 22359 Hamburg, Germany

Das Werk, einschließlich seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Für die Inhalte ist der Herausgeber verantwortlich. Jede Verwertung ist ohne seine Zustimmung unzulässig. Die Publikation und Verbreitung erfolgen im Auftrag des Herausgebers, zu erreichen unter: tredition GmbH, Abteilung "Impressumservice", Halenreie 40-44, 22359 Hamburg, Deutschland.

Vorwort

Die Vermittlung von Kapitalanlagen wie Investmentfonds, geschlossene Fonds und sonstige Vermögensanlagen (wie Genossenschaftsanteile, stille Beteiligungen, Genussrechte usw.) ist erlaubnispflichtig. Durch das Kleinanlegerschutzgesetz wurde das regulierte Produktspektrum im Sommer 2015 um partiarische Darlehn, Nachrangdarlehn und bestimmte Direktinvestments erweitert. Diese 5. Neuauflage berücksichtigt den Entwurf der FinVermV mit Stand 22.11.2018. So ist die neue Geeignetheitserklärung in dieses Buch eingearbeitet.

Um die Erlaubnis nach § 34f/h GewO zu erhalten, müssen Berater und Vermittler unter anderem ihre Sachkunde nachweisen. Hierfür wurde vom Gesetzgeber die Prüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK“ geschaffen. Auf diese Prüfung bereitet Sie dieses Buch intensiv vor. Da die Erlaubnis nach § 34f/h GewO unterschiedliche Erlaubnisbereiche enthält, die auch in unterschiedlicher Zusammenstellung beantragt werden können, stellen wir Ihnen in der folgenden Übersicht dar, welche Buchteile Sie – je nach Erlaubnisumfang – benötigen:

Zuordnung der Buchkapitel zu den Erlaubnisbereichen nach § 34f GewO

Erlaubnisbereiche

Produktgattung

Buchteile

Für alle Erlaubnisbereiche

Beratungsgrundlagen

Teile A + B

§ 34f Abs. 1 Ziffer 1 GewO

Offene Investmentvermögen

Teil C sowie Teil F Nr. 1 + 2

§ 34f Abs. 1 Ziffer 2 GewO

Geschlossene Investmentvermögen

Teil D sowie Teil F Nr. 1 + 3

§ 34f Abs. 1 Ziffer 3 GewO

Vermögensanlagen

Teil E sowie Teil F Nr. 1 + 4

Wer seine Kunden im Bereich Kapitalanlagen berät bzw. ihnen Produkte vermittelt, übernimmt eine große Verantwortung. Daher ist es nur konsequent und begrüßenswert, dass es eine Mindestqualifikation für diese Art von Tätigkeiten gibt.

Reines Produktwissen reicht für eine gute Kundenberatung nicht aus. Daher gehen die Inhalte dieses Buchs auch darüber hinaus und behandeln – wie sie auch im Rahmenstoffplan des DIHK vorgesehen sind – Bereiche, die aus einer reinen „Produktschau“ eine Beratung machen: Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen, wirtschaftliches Grundlagen-Know-how sowie Formen der Gesprächsführung. Praxisbeispiele begleiten Sie als Leser durch alle Kapitel und stellen den Bezug zu Ihrer täglichen Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit her.

Aber auch nach dem Lehrgang soll Ihnen dieses Buch als Nachschlagewerk ein Begleiter sein. Dafür haben wir auf ein ausführliches Stichwortregister geachtet.

Mit dem Wissen, was Sie mit diesem Buch erwerben können, erhalten Sie sozusagen die Eintrittskarte in die anspruchs- und verantwortungsvolle Welt der Kapitalanlagenberatung und -vermittlung. Sie können damit starten und werden merken, je tiefer Sie in die Materie eintauchen, desto mehr werden Sie an zusätzlichem Wissen und Know-how erwerben wollen. Dafür stehen Ihnen anschließend die Studiengänge zum/-r Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK) sowie die ebenfalls bei Wolters Kluwer erschienenen Publikationen „Praxiswissen Finanzdienstleistungen“ (Band 1 und 2) sowie „Finanzberatung für gewerbliche Kunden“ bereit.

Die Autoren und Herausgeber können aufgrund ihrer Tätigkeit für die GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG eine jahrelange und große Erfahrung in das vorliegende Buch einfließen lassen. So haben sich bereits über 12.000 Finanzdienstleister: innen über die GOING PUBLIC! auf die Sachkundeprüfung für die Vermittlung von Finanzanlagen gemäß § 34f GewO vorbereitet. Die für den Bereich Kapitalanlagen notwendige Kompetenz nehmen die Autoren aus jahrelangen Schulungen für Banken und Sparkassen sowie der Tatsache, dass die GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG bereits seit 1996 Intensiv-Studiengänge zu der Allfinanzqualifikation „Fachwirt für Finanzberatung IHK“ anbietet.

Berlin, Januar 2022

Die Herausgeber

Volker H. Grabis Volker H. Grabis ist ausgebildeter Bankkaufmann und Fachwirt für Finanzberatung (IHK). Seit 1980 war Herr Grabis in diversen Kreditinstituten als Bankkaufmann tätig, bevor er sich 1988 dazu entschloss, als selbstständiger Finanzberater zu arbeiten. Zunächst arbeitete er als erfolgreicher Vermittler von Finanzierungen, Kapitalanlagen und Versicherungen, bevor er als Vertriebsleiter für verschiedene Finanzdienstleister tätig wurde. Er baute maßgeblich die Vertriebe mit auf und entwickelte am Markt einzigartige Verkaufskonzepte. Heute noch erzielen diese Verkaufsstrategien überdurchschnittliche Erfolge.

1995 startete Herr Grabis als Trainer und Dozent. Seine einmalige Art und Weise, komplizierte Fachinhalte für die Teilnehmer leicht und verständlich zu vermitteln, brachte ihm seit 2009 eine so große Nachfrage von den Akademien der Branche ein, dass er heute nur noch als Trainer und Dozent tätig ist. Mehr als 3.500 Teilnehmer in den letzten Jahren wurde erfolgreich auf die verschiedenen Sachkundeprüfungen vorbereitet, in Workshops animiert oder zum Fachberater/Fachwirt weitergebildet.

Daniel Ziska ist Steuerberater und Vorstand der GPC Tax Unternehmerberatung AG Steuerberatungsgesellschaft in Berlin (www.gpc-tax.de). Die Steuerberatungsgesellschaft ist auf Unternehmer aus den Branchen Finanzdienstleistungen und Immobilien spezialisiert. Er ist als Mitglied verschiedener Prüfungsausschüsse der Industrie- und Handelskammer in Berlin und Potsdam berufen und Autor sowie Mitherausgeber verschiedener Bücher aus dem Bereich Finanzdienstleistung. Er studierte Betriebswirtschaft mit Schwerpunkt Steuern an der heutigen Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin und schloss dieses mit dem Grad Diplom-Kaufmann (FH) ab. Während seiner beruflichen Laufbahn war er in der Steuerberatung tätig, kaufmännischer Leiter in einem Industrieunternehmen und Geschäftsführer des auf Finanzdienstleister spezialisierten Personalentwicklers GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG.

Dietmar Goerz arbeitete im Anschluss an sein erstes juristisches Staatsexamen in verschiedenen Anwaltskanzleien. Durch Fachanwaltskurse und Fortbildungen hat sich Herr Goerz zunächst im Bereich Steuerrecht spezialisiert. Im Anschluss an seine Tätigkeit als Rechtsanwalt für einen Arbeitgeberverband ließ sich Herr Goerz als selbstständiger Rechtsanwalt in Berlin nieder.

Seit 2004 berät er vornehmlich Finanzdienstleistungsunternehmen in wirtschafts- und steuerrechtlichen Fragen.

Überarbeitung und Aktualisierung der 5. Auflage

Dr. Wolfgang Kuckertz ist Vorstand der GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG. Zusätzlich ist er Geschäftsführer der GOING PUBLIC! Dr. Kriebel Beratungsrechner GmbH. Nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann (IHK) hat er eine Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) absolviert. An der TU Berlin studierte er erfolgreich Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten „Bankbetriebslehre“ sowie „Personalwesen und Führungslehre“. Er promovierte zu dem Thema „Kundenwerterhöhung durch ganzheitliche Finanzberatung“. Seit 1990 ist er auch als Trainer, Coach und Dozent aktiv.

Ronald Perschke ist Bankkaufmann und Diplom-Wirtschaftsjurist (FH). Seit über 25 Jahren ist Herr Perschke mit der Finanzdienstleistungsbranche verbunden. Nach seiner Zeit in einer großen deutschen Geschäftsbank gründete er mit drei Partnern im Jahr 1990 die heutige GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG. Zusätzlich ist er Geschäftsführer der GOING PUBLIC! Dr. Kriebel Beratungsrechner GmbH. Seit 1990 ist er auch als Trainer, Coach und Dozent sowie als Prüfer in verschiedenen IHK-Prüfungsausschüssen aktiv.

Marco Behrendt Nach seiner Ausbildung zum Automobilmechaniker absolvierte Herr Behrendt im Anschluss das Studium in Psychologie. Von 2003 bis 2006 folgten eine Ausbildung zum „Versicherungsfachmann“ (BWV) und „Beteiligungsfachwirt“ (FWN). Seit 13 Jahren ist er im Versicherungs- und Investmentbereich als Vertriebscoach und selbstständiger Dozent für Investmentanlagen tätig. Herr Behrendt ist zudem seit 2014 Fachbereichsleiter für das Themengebiet Vermögensanlagen und unterstützt andere Fachbereichsleiter in den Themengebieten Kapitalanlagen – Wertpapiere sowie geschlossene Investmentvermögen bei der GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG.

Jens Krause Herr Krause arbeitete nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann als Kundenberater, Anlagesachbearbeiter, Anlageberater und später als Vermögensberater. Während dieser Tätigkeit absolvierte er 1994 erfolgreich das Bankfachwirtstudium. Nach seinem Studienabschluss und jahrelanger Berufserfahrung im Bankgeschäft, stieg Herr Krause zum Senior Vermögensberater auf und erlangte die stellvertretende Leitungsfunktion im Unternehmen. Seit 2013 ist er als Dozent für GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG tätig und leitet den Fachbereich Kapitalanlage – Wertpapier.

Patrick Schwandt hat 2009 erste Erfahrungen in der Finanzdienstleistungsbranche bei einem großen Hamburger Versicherer gemacht. Nach erfolgreichem Abitur absolvierte er bis 2010 eine Ausbildung als Steuerfachangestellter in einer Berliner Sozietät. Bereits während der Ausbildung machte er sich in der Buchhaltungssparte selbstständig. Im Jahr 2012 wechselte er nach Abschluss seines Fachwirtstudiums in den Maklerbereich. Seit diesem Zeitpunkt ist er insbesondere für die GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG als Dozent und Fachbereichsleiter für Recht und Steuern sowie in verschieden Sparten tätig. Sein Bachelor of Arts im Bereich Financial Advisory Services unterstreicht sein breites Einsatzgebiet.

Andreas Sutter absolvierte nach seiner Schulausbildung ein Studium der Mathematik und Theologie. Seit 1992 ist er im Vertrieb von Versicherungsprodukten bei verschiedenen Anbietern aktiv gewesen. Dabei konnte er sich ein breites Netzwerk an Spezialisten und Experten aufbauen. Seit 2017 ist Herr Sutter als Versicherungsberater sowie als Dozent für das Themengebiet Versicherungen bei GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG tätig. Bereits seit 2011 ist Herr Sutter in der Aus- und Weiterbildung der Versicherungsbranche mittels Online- und Präsenz-Seminaren aktiv.

Inhaltsverzeichnis

Teil A Rechtliche Beratungsgrundlagen

1 Zivilrecht

2 Vertragsrecht

2.1 Zustandekommen von Verträgen

2.1.1 Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen

2.1.2 Vertragsschluss

2.1.3 Übereinstimmung von Angebot und Annahme

2.1.4 Nichtigkeit der Willenserklärung

2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen

2.3 Gestaltungserklärungen

2.3.1 Kündigung, Rücktritt und Anfechtung

2.3.2 Widerruf

2.4 Stellvertretung

2.5 Verträge und Schuldverhältnisse bei Finanzdienstleistungen

2.5.1 Verträge zugunsten Dritter

2.5.2 Verträge mit Kunden oder Produktanbietern

3 Rechts- und Handlungsfähigkeit

3.1 Rechtssubjekte

3.1.1 Natürliche Personen

3.1.2 Juristische Personen

3.1.3 Gemeinschaften von Personen

4 Geschäftsfähigkeit

4.1 Geschäftsunfähigkeit

4.2 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

4.2.1 Zustimmungsfreie Geschäfte

4.2.2 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte

4.2.3 Gerichtliche Genehmigung

4.3 Betreuung Volljähriger

5 Finanzinstrumente

6 Finanzmarktrichtlinie (MiFID II)

7 Bankenaufsicht

7.1 Kreditwesengesetz

7.1.1 Einlagengeschäft

7.1.2 Depotgeschäft

7.2 Erlaubnis der BaFin

7.2.1 Vertraglich gebundene Vermittler (Haftungsdach)

7.2.2 Bereichsausnahmen

7.3 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

7.3.1 Überwachung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute

7.3.2 Anlegerschutz

8 Wertpapierhandelsgesetz

8.1 Wertpapieraufsicht

8.2 Anleger- und objektgerechte Beratung 49

8.3 Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen

9 Gewerbeerlaubnis

9.1 Gewerbetreibende

9.2 Finanzanlagen

9.3 Erlaubnisvoraussetzungen

9.3.1 Zuverlässigkeit

9.3.2 Geordnete Vermögensverhältnisse

9.3.3 Berufshaftpflichtversicherung

9.3.4 Sachkunde

9.4 Vermittlerregister

10 Verhaltenspflichten für Finanzanlagenvermittler

10.1 Statusbezogene Informationspflichten

10.2 Allgemeine Verhaltenspflicht

10.3 Einholung von Informationen über den Kunden

10.3.1 Finanzielle Verhältnisse

10.3.2 Anlageziele

10.3.3 Kenntnisse und Erfahrungen

10.3.4 Erforderliche Angaben

10.4 Geeignetheit und Angemessenheit

10.4.1 Anlageberatung

10.4.2 Anlagevermittlung

10.5 Offenlegung von Zuwendungen

10.6 Aufklärung des Kunden

10.6.1 Art der Finanzanlage

10.7 Risiken

10.7.1 Kosten und Nebenkosten

10.7.2 Interessenkonflikte

10.8 Informationsblatt

10.9 Geeignetheitsprüfung

10.10 Anforderungen an Informationen und Werbung

11 Aufzeichnungen und Prüfberichte

11.1 Aufzeichnungspflicht

11.2 „Taping“ – Pflicht zur Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und elektronischer Kommunikation

11.3 Prüfungsbericht

11.4 Aufbewahrung

12 Geldwäschegesetz

12.1 Grundlagen des Geldwäscherechts

12.2 Drei Phasen der Geldwäsche

12.3 Verpflichtete

12.4 Sorgfaltspflichten

12.4.1 Allgemeine Sorgfaltspflichten

12.4.2 Verstärkte Sorgfaltspflichten

12.4.3 Vereinfachte Sorgfaltspflichten

12.5 Meldung von Verdachtsfällen

12.6. Datenschutz im Rahmen des Geldwäschegesetzes

13 Berufsverbände

14 Arbeitnehmervertretungen

15 Schlichtungsstellen

16 Datenschutz

16.1 Erlaubnis zur Datenverarbeitung

16.2 Einwilligung

16.3 Informationspflicht

16.4 Meldepflicht

16.5 Technische und organisatorische Maßnahmen

16.6 Weitere Pflichten des Verantwortlichen

17 Wettbewerbsrecht

17.1 Unlautere geschäftliche Handlung

17.1.1 Vergleichende Werbung

17.1.2 Irreführende Werbung

17.1.3 Unzulässige Rechts- und Steuerberatung

17.1.4 Einsatz von Telekommunikation bei Neukundenwerbung

17.1.5 Ausnutzung fremden Ansehens

17.1.6 Versprechen von Geld und Sachwerten

17.1.7 Rechtsfolgen eines Verstoßes

Teil B Volks- und betriebswirtschaftliche Beratungsgrundlagen

1 Volkswirtschaftliche Beratungsgrundlagen

1.1 Einführung

1.2 Geld und Vertrauen

1.3 Realwirtschaft und Finanzwirtschaft

1.3.1 Wirtschaftskreislauf

1.3.2 Preisbildung – Angebot und Nachfrage

1.3.3 Geld- und Kapitalmarkt

1.3.4 Marktformen

1.3.5 Konjunktur und die Auswirkungen auf die Finanzmärkte

1.3.6 Aufgaben der Kreditinstitute

1.3.7 Die Europäische Zentralbank (EZB)

1.3.8 Basisrisiken und Bewertungsfaktoren

2 Geldanlageformen

2.1 Die Bilanz eines Unternehmens

2.2 Nicht-börsennotierte Geldanlageformen

2.2.1 Sichteinlagen

2.2.2 Termingeld

2.2.3 Sparkonten

2.2.4 Sparbriefe – Sparkassenbriefe

2.2.5 Einlagensicherung

2.2.6 Übersicht über Zinsanlagen

3 Börsennotierte Finanzanlageprodukte

3.1 Festverzinsliche Wertpapiere/Gläubigerpapiere

3.1.1 Gläubigerpapiere und ihre Unterscheidungskriterien

3.1.2 Risiken von Gläubigerpapieren

3.1.3 Bonität des Schuldners

3.1.4 Besondere Zinsgestaltungen

3.1.5 Laufzeiten

3.1.6 Emittenten

3.2 Aktien

3.2.1 Anleger profitieren vom Unternehmenserfolg

3.2.2 Rechte des Aktionärs

3.2.3 Börsen und Verfügbarkeit über Wertpapiere

3.2.4 Bewertung von Aktieninvestments

3.2.5 Motive für den Aktienerwerb/Chancen

3.2.6 Risiken von Aktieninvestments

3.2.7 Aktien versus Schuldverschreibungen

3.2.8 Benchmarks und Indizes

3.3 ETFs – Exchange Traded Funds

3.4 Zertifikate

3.4.1 Bausteine der Zertifikate

3.4.2 Motive für den Erwerb von Zertifikaten

3.4.3 Chancen & Risikopotenzial von Zertifikaten

3.5 Kosten bei Wertpapieranlagen

3.6 Steuern bei Wertpapieranlagen

3.6.1 Einkommensteuer – Die Grundlagen

3.6.2 Steuerliche Behandlung von verzinslichen Anlagen

3.6.3 Steuerliche Behandlung von Aktien

3.6.4 Die persönliche Kundensituation

3.6.5 Erbschaftsteuer

4 Rechtlicher Rahmen der Finanzanlagen

4.1 Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

4.1.1 Einführung in das KAGB

4.1.2 Anlegertypen nach KAGB

4.1.3 KVG, WAI und Verwahrstelle

4.1.4 Begriff des Investmentvermögens

4.1.5 Anlagestrategie vs. Unternehmensstrategie

4.1.6 Übersicht über Modelle der geschlossenen Beteiligungen

4.2 Abgrenzung von Investmentvermögen zu Finanzanlagen nach VermAnlG

5 Chancen & Risiken für Kapitalanleger erkennen

5.1 Die Komponenten des magischen Dreiecks

5.1.1 Rentabilität

5.1.2 Sicherheit

5.1.3 Liquidität

5.2 Asset Allocation

Teil C Offene Investmentvermögen

1 Das Fondsprinzip

1.1 Das Sondervermögen eines offenen Investmentvermögens

2 Anlegerkreis – Publikumsfonds und Spezial AIF

3 Investmentvermögen in allen Variationen

3.1 Offene Investmentvermögen

3.2 Geschlossene Investmentvermögen

4 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

5 OGAW – Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren

6 Offene inländische Publikums AIF mit Immobilien-Sondervermögen

7 Offene inländische Publikums AIF – gemischte Investmentvermögen

8 Offene inländische Publikums AIF – sonstiges Sondervermögen

9 Dachfonds nach § 196 KAGB

9.1 Dach-Hedgefonds

10 Umbrella-Fonds

11 Übersicht Fondstype

12 Namensgebung von Fonds

12.1 Aktienfonds

12.2 Unterscheidung von Aktienfonds zu Anlagezertifikaten

12.3 Rentenfonds

12.4 Geldmarktfonds

13 Indexfonds

14 ETFs (Exchange Traded Funds)

14.1 Börsenhandel von ETFs

14.2 Vergleich von Produkten mit Index-Underlying

15 Mischfonds/Multi-Asset-Fonds

16 Ausschüttungsvarianten bei offenen Investmentvermögen

16.1 Ausschüttende Investmentvermögen

16.2 Thesaurierender Fonds

17 Besondere Fondsarten

17.1 No-Load-Fonds (Tradingfonds)

17.2 Laufzeitfonds

17.3 Garantiefonds

17.4 Zertifikatefonds

18 Spezielle Risiken bei offenen Investmentvermögen

19 Bewertungsvarianten von Investmentfonds

19.1 Rating

19.2 Ranking

19.3 Scoring

19.4 Benchmark

19.5 Volatilität

19.6 Sharpe-Ratio/Betafaktor/Alphafaktor

19.7 Rating-Agenturen

20 Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Fondsklassifizierung

21 Von Bullen und Bären

22 Berechnung von Inventarwert sowie Rücknahme- und Ausgabepreis

23 Cost-Average-Effekt

24 Kosten bei offenen Investmentvermögen

25 Staatliche Subventionen zur Vermögensbildung

Teil D Geschlossene Investmentvermögen

1 Gründe für den Erwerb

2 Rechtliche Rahmenbedingungen

3 Arten von geschlossenen Investmentvermögen nach KAGB

4 Vertragspartner

4.1 Fonds-Initiator

4.2 Geschäftsführung

4.3 Treuhänder

4.3.1 Treuhandkommanditist

4.3.2 Grundbuchtreuhänder

4.4 Generalübernehmer

4.5 Baubetreuer

4.6 Steuerberater

4.7 Notar

4.8 Rechtsanwalt

4.9 Hausverwaltung

4.10 Beirat

4.11 Vertrieb

4.12 Kreditinstitute

5 Fondskonzeption

5.1 Fondsvolumen

5.2 Investitionsplan

5.3 Finanzierungsplan

5.4 Zeichnungssummen

6 Fondsvarianten

6.1 Renditeorientierte Fonds

6.2 Steuerorientierte Fonds

6.3 Blind-Pools als geschlossene Fondsvariante

7 Prospekt

8 Handel mit geschlossenen Fondsanteilen (Zweitmarkt)

8.1 Bewertung von geschlossenen Fonds

8.2 Avale als Sicherheit für den Investor

8.2.2 Mietgarantie

8.3 Mittelverwendungskontrolle

8.4 Prospektprüfung als Sicherheitsaspekt

9 Formen von Beteiligungsmöglichkeiten

9.1 Geschlossene Immobilienfonds-AIF und ihre Besonderheiten

9.2 Medienfonds

9.3 Schiffs-AIF

9.3.1 Reeder

9.3.2 Chancen & Risikopotenzial bei Schiffsfonds

9.4 Geschlossene Umwelt-AIF

9.4.1 Windpark-AIF

9.4.2 Photovoltaik-AIF

9.5 Flugzeug-AIF

9.6 Containerfonds

9.7 Venture-Capital- und Private-Equity-AIF

9.7.1 Venture-Capital-Strategie

9.7.2 Buy-Out-Strategie

9.7.3 Turnaround-Strategie

9.7.4 Mezzanine-Strategie

9.8 Lebensversicherungsfonds

9.9 Infrastrukturfonds

9.10 Portfolio-AIF

10 Risiko- & Chancenpotenzial von geschlossenen Investmentvermögen

10.1 Risiken

10.2 Chancen

11 Rating von geschlossenen Fonds

Teil E Vermögensanlagen

1 Grundlagen zu Vermögensanlagen

1.1 Geschlossene Beteiligungen nach VermAnlG

1.1.1 Geschlossene Beteiligungen in Form einer GbR

1.1.2 Geschlossene Beteiligungen in Form einer OHG

1.1.3 Geschlossene Beteiligungen in Form einer Limited

1.2 Stille Beteiligungen

1.2.1 Allgemeine Merkmale und gesetzliche Bestimmungen

1.2.2 Typische stille Beteiligungen

1.2.3 Atypische stille Beteiligungen

1.2.4 Chancen & Risiken von stillen Beteiligungen

1.3 Genossenschaftsanteile als Beteiligungen in Sachwerten

1.3.1 Historisches

1.3.2 Allgemeine Merkmale von Genossenschaftsanteilen

1.3.3 Rechtliche Rahmenbedingungen für eingetragene Genossenschaften

1.3.4 Chancen & Risiken von Genossenschaftsanteilen

1.4 Genussrechte

1.4.1 Allgemeine Merkmale und gesetzliche Grundlagen

1.4.2 Genussrechte als Fremdkapital

1.4.3 Genussrechte als Eigenkapital

1.4.4 Exkurs: Genussrechte vs. Genussscheine

1.5 Partiarisches Darlehn

1.5.1 Allgemeine Merkmale und gesetzliche Grundlagen

1.6 Nachrangdarlehn

1.7 Namensschuldverschreibungen

1.7.1 Allgemeine Merkmale und gesetzliche Grundlagen

1.7.2 Arten von Namensschuldverschreibungen

1.7.3 Chancen & Risiken von Namensschuldverschreibungen

1.8 Sonstige Anlagen

1.9 Vermögensanlagen-Informationsblatt

Teil F Besteuerung der Finanzanlagen

1 Der Solidaritätszuschlag

2 Wie werden offene Investmentvermögen besteuert?

2.1 Besteuerung auf Fondsebene

2.2 Besteuerung auf Anlegerebene

2.2.1 Besteuerung von Ausschüttungen

2.2.2 Besteuerung thesaurierter Erträge

2.3 Besteuerung Veräußerungsgewinne für Anteile vor 2009 erworben

2.4 Investmentvermögen & Altersvorsorgevermögen („Riester-Rente“)

2.5 Wie werden Fondsanteile bei Erbschaft und Schenkung behandelt?

3 Wie werden geschlossene Investmentvermögen besteuert?

3.1 Allgemeine einkommensteuerliche Rahmenbedingungen

3.1.1 Art der Einkünfte und wie sie ermittelt werden

3.1.2 Verluste

3.1.3 Ausländische Einkünfte

3.2 Umsatzsteuer bei geschlossenen Investmentvermögen

3.3 Geschlossene Immobilien-Sondervermögen

3.3.1 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

3.3.2 Private Veräußerungsgeschäfte

3.4 Beteiligungen an gewerblichen Fonds

3.5 Schiffsbeteiligungen

3.6 Private-Equity-Fonds

3.7 Wie werden geschlossene Fonds bei Erbschaft und Schenkung behandelt?

4 Vermögensanlagen

4.1 Namensschuldverschreibungen

4.2 Stille Beteiligungen

4.3 Genussrechte

4.4 Genossenschaftsanteile

Stichwortverzeichnis

Teil A Rechtliche Beratungsgrundlagen

1 Zivilrecht

Im Wesentlichen geht es im Recht um Ansprüche, also um die Möglichkeit, ein Tun oder Unterlassen von einem anderen verlangen zu können. Im öffentlichen Recht geht es um Ansprüche entweder des Staates gegen den Bürger (beispielsweise im Bereich Steuern) oder des Bürgers gegen den Staat (beispielsweise aus Grundrechten).

Das Zivilrecht regelt Bereiche, in denen gleichberechtigte Beteiligte ihre rechtlichen Beziehungen zueinander grundsätzlich selbst gestalten können. Anderenfalls, also wenn der Staat einseitig Regelungen (bspw. durch Gesetze, Verordnungen oder Bescheide) erlässt, sind die rechtlichen Beziehungen dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Im öffentlichen Recht sind Verträge daher eher ungewöhnlich. Die grundlegenden Regelungen des Zivilrechts und damit des Vertragsrechts sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Im Zivilrecht geht es meist darum ein Tun (z. B. Zahlung von Geld) oder ein Unterlassen (z. B. bei Abmahnungen) verlangen zu können. Zwischen demjenigen, dem der Anspruch zusteht (Gläubiger) und demjenigen, gegen den sich der Anspruch richtet (Schuldner), entsteht ein Schuldverhältnis (§ 241 BGB). Das Recht, ein Tun oder Unterlassen von einem anderen zu verlangen, besteht nur, wenn es hierfür eine Anspruchsgrundlage gibt.

3 Rechts- und Handlungsfähigkeit

Nachdem dargestellt wurde, wie (vertragliche) Rechte und Pflichten entstehen, geht es nunmehr darum, wer am Rechtsverkehr teilnehmen und dadurch Rechte und Pflichten erzeugen bzw. Träger derselben sein kann.

3.1 Rechtssubjekte

Am Rechtsverkehr können nur Rechtssubjekte teilnehmen. Bei den Rechtssubjekten unterscheidet man

▪ Menschen (natürliche Personen) und

▪ juristische Personen.

Bei Rechtssubjekten kann man zwischen Rechtsfähigkeit, also der Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten sein zu können, und der Handlungsfähigkeit unterscheiden. Bei der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zusätzlich zwischen Geschäftsfähigkeit, also der Fähigkeit, durch eigenes Handeln wirksam Rechtsgeschäfte abschließen zu können, und der Deliktsfähigkeit, also der Fähigkeit, für eine zu Schadenersatz verpflichtende Handlung verantwortlich zu sein.

3.1.1 Natürliche Personen

Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person, also eines Menschen, beginnt grundsätzlich mit dessen Geburt (§ 1 BGB). Sie endet grundsätzlich mit dessen Tod. Die Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen hängt entweder von deren Alter oder von der Fähigkeit zur freien Willensbestimmung ab.

3.1.2 Juristische Personen

Neben dem (einzelnen) Menschen können juristische Personen (z. B. eingetragene Vereine, GmbHs, Aktiengesellschaften, Stiftungen) rechts- und handlungsfähig sein. Die Rechte und Pflichten einer juristischen Person sind von den Rechten und Pflichten der Personen zu unterscheiden, welche sie gegründet haben oder ihre Mitglieder bzw. Gesellschafter sind. Juristische Personen haben daher ein eigenes Vermögen, welches von dem anderer Personen unabhängig ist. Im Falle einer Insolvenz haftet die juristische Person ausschließlich für sich selbst. Gründer und Mitglieder oder Gesellschafter haften nur, wenn eine besondere gesetzliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage besteht (z. B. Bürgschaft des Geschäftsführers einer GmbH).

Juristische Personen des Privatrechts entstehen durch Vereinbarung und Regis­trierung. Die oder der Gründer gehen in der Regel ein formgebundenes Rechtsgeschäft ein (Satzung oder Gesellschaftsvertrag) und müssen die juristischen Personen in dem zuständigen Register eintragen (z. B. Handels- oder Vereinsregister) bzw. durch die zuständige Behörde anerkannt (z. B. Stiftung) werden. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts entstehen im Gegensatz dazu durch Gesetz oder aufgrund eines Hoheitsaktes.

Da die juristische Person nur ein rechtliches Konstrukt ist, ist sie nicht wie ein Mensch handlungsfähig. Sie handelt daher durch Menschen und braucht diese als Vertretungsorgan. Wer dies ist und welche Befugnisse dieses Vertretungsorgan hat, regelt in der Regel das Gesetz. Da jedenfalls die notwendige Vertretungsbefugnis gesetzlich geregelt sein muss, nennt man die Vertretungsorgane einer juristischen Person gesetzliche Vertreter. Die juristische Person ist durch ihre Vertretungsorgane, also ihre gesetzlichen Vertreter, auch deliktsfähig. Beispielhaft wird dies im BGB für den Vorstand eines Vereins geregelt (§ 31 BGB).

Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person endet, wenn die juristische Person durch Beschluss der Gründer, Mitglieder oder Gesellschafter aufgelöst wird. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person des Handelsrechts endet darüber hinaus mit Abschluss des Insolvenzverfahrens des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen oder wenn sie für vermögenslos erklärt wird.

3.1.3 Gemeinschaften von Personen

Reine Gemeinschaften von Personen sind keine juristischen Personen. Diese Gemeinschaften können entstehen durch gemeinsame Verfolgung eines Zwecks (z. B. Personengesellschaft) oder durch gemeinsame Berechtigung an einem Gegenstand (z. B. Eigentümer- oder Erbengemeinschaft). Sie sind grundsätzlich nicht rechtsfähig und können daher grundsätzlich nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Denn sie bilden durch die Gründung kein von ihren Mitglieder bzw. Gesellschaftern unabhängiges Vermögen. Wie die Komplementäre einer KG haften auch die Gesellschafter mit ihrem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Personengemeinschaft.

Einige Personengemeinschaften sind jedoch per Gesetz teilrechtsfähig. Teilrechtsfähige Personengemeinschaften sind zwar kein von ihren Mitgliedern bzw. Gesellschaftern zu unterscheidendes Rechtssubjekt. Sie können aber ausnahmsweise selbst Träger von Rechten und Pflichten sein (§ 124 HGB). Zu den wichtigsten teilrechtsfähigen Personengemeinschaften zählen

▪ Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),

▪ offene Handelsgesellschaft (OHG),

▪ Kommanditgesellschaft (KG),

▪ Wohnungseigentümergemeinschaft.

4 Geschäftsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit entscheidet darüber, ob und inwieweit jemand rechtlich verbindliche Erklärungen (Willenserklärungen) abgeben und empfangen kann. Das Gesetz beschreibt nicht, wer geschäftsfähig ist. Es legt fest, wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Über ein Regel-Ausnahme-Prinzip wird grundsätzlich unterstellt, dass Volljährige die für die volle Handlungsfähigkeit notwendige Reife und Verantwortung besitzen. Bei Minderjährigen wird dies dagegen nicht angenommen. Die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen ist daher abhängig vom Alter entweder ausgeschlossen oder beschränkt.

4.1 Geschäftsunfähigkeit

Wer geschäftsunfähig ist, kann keine wirksamen Willenserklärungen abgeben (§ 104 BGB). Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat oder wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 BGB). Da es die Entmündigung nicht mehr gibt, gibt es für Volljährige keine Geschäftsunfähigkeit mehr, die durch einen feststellenden Rechtsakt dauerhaft eintritt. Diese muss daher in jedem Einzelfall in einem potenziellen Zivilprozess festgestellt werden. Denn an die Stelle der Geschäftsunfähigkeit durch Entmündigung und Vormundschaft für Volljährige ist die beschränkte Geschäftsfähigkeit und Vertretung durch Betreuung getreten.

4.2 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

Nicht voll Geschäftsfähige sollen davor geschützt werden, aus mangelnder Reife oder Verantwortungsfähigkeit nachteilige Rechtsgeschäfte einzugehen. Minderjährige, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, sind daher nur beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Während der Geschäftsunfähige keine rechtswirksamen Willenserklärungen abgeben kann, ist es dem beschränkt Geschäftsfähigen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wirksame Rechtsgeschäfte zu tätigen.

4.2.1 Zustimmungsfreie Geschäfte

Minderjährige benötigen für Rechtsgeschäfte, durch die sie lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Entscheidend ist, dass der Minderjährige durch das Rechtsgeschäft nur rechtliche Vorteile und keine rechtlichen Nachteile erlangt. Ein rechtlicher Vorteil ist, wenn ein Recht erlangt wird, also beispielsweise der Anspruch auf eine Leistung (von Geld) oder Eigentum. Ein rechtlicher Nachteil liegt vor, wenn den Minderjährigen eine rechtliche Verpflichtung trifft. Da gegenseitige Verträge immer auch Pflichten mit sich bringen (Pflicht zur Leistung der Gegenleistung), sind solche Rechtsgeschäfte nie lediglich, also nur rechtlich vorteilhaft, sondern zugleich immer auch rechtlich nachteilhaft. Auf einen eventuellen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Saldo von Leistung und Gegenleistung kommt es hierbei nicht an. Auch ein noch so lukratives Geschäft ist dennoch rechtlich nachteilig, wenn der Minderjährige hierzu eine Verpflichtung eingehen muss. Dagegen kann ein Minderjähriger Rechtsgeschäfte eingehen, die einseitig nur seinen Vertragspartner verpflichten (z. B. Schenkung).

4.2.2 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Für Rechtsgeschäfte, die (auch) einen rechtlichen Nachteil für den Minderjährigen mit sich bringen, benötigt dieser die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Dabei ist zwischen der vorherigen Einwilligung (§ 183 BGB) und der nachträglichen Genehmigung (§ 184 BGB) zu unterscheiden.

Bei einseitigen Rechtsgeschäften (z. B. Gestaltungserklärungen wie Kündigung) benötigt der Minderjährige immer die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 111 BGB). Liegt diese nicht vor, ist das Rechtsgeschäft unwirksam. Es kann auch nicht durch eine nachträgliche Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter wieder geheilt werden.

Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann im Gegensatz dazu aber Verträge zunächst ohne die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eingehen. Die endgültige Wirksamkeit hängt dann von der nachträglichen Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter ab (§ 108 BGB). Wird die Genehmigung nicht erteilt, dann bleibt die Willenserklärung endgültig unwirksam. Wird sie erteilt, ist die Willenserklärung des Minderjährigen rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Abgabe gültig. Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so kann er seine Willenserklärung selbst genehmigen. Das BGB enthält jedoch Regelungen, wonach in bestimmten Situationen von einer generellen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ausgegangen wird.

Die Überlassung von Taschengeld wird vom Gesetz als eine Art generelle Einwilligung gewertet (§ 110 BGB). Das Gesetz macht jedoch eine erhebliche Einschränkung. Die Leistung muss mit den überlassenen Mitteln bewirkt, also vollständig bezahlt werden. Der „Taschengeldparagraf“ ermöglicht daher nicht den wirksamen Abschluss eines Kredit- oder Ratenzahlungsgeschäftes. Der Vertrag wird dann jedoch mit Bezahlung der letzten Rate wirksam.

Die erforderliche Einwilligung kann auch generell für Rechtsgeschäfte eines bestimmten Sektors erteilt werden. Es wird dann unterstellt, dass der gesetzliche Vertreter in alle mit einem „Tätigkeitsbereich“ notwendigerweise verbundenen Rechtsgeschäfte einwilligt. Im BGB sind einige dieser Fälle ausdrücklich geregelt.

Willigt der Erziehungsberechtigte in den Betrieb eines Handelsgeschäftes durch den Minderjährigen ein, so ist damit grundsätzlich auch die Einwilligung in alle damit notwendig im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäften verbunden (Handelsmündigkeit, § 112 BGB). Erlaubt der gesetzliche Vertreter ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis einzugehen, so ist er in diesem Zusammenhang grundsätzlich unbeschränkt geschäftsfähig (Arbeitsmündigkeit, § 113 BGB).

4.2.3 Gerichtliche Genehmigung

Für bestimmte Rechtsgeschäfte, die die Vermögensverhältnisse des Kindes erheblich beeinflussen können, bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 BGB). Die Vorschrift dient dem Schutz der Vermögensinteressen des Kindes. Sie ist eine Ausnahme vom Grundsatz der elterlichen Autonomie, die die gesamte Vertretungsmacht für das Kind beinhaltet. Sie enthält einen Katalog von genehmigungsbedürftigen Geschäften und verweist zum Teil auf das Vormundschaftsrecht. Danach gibt es für den Vormund für einen Teil der Rechtsgeschäfte Genehmigungserfordernisse (§§ 1821 f. BGB).

Die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 1821 BGB erfasst bestimmte Grundstücksgeschäfte:

▪ Verfügungen über ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück (Nr. 1),

▪ Verfügungen über grundstücksbezogene Forderungen (Nr. 2),

▪ auf derartige Verfügungen gerichtete Verpflichtungsgeschäfte (Nr. 4),

▪ auf den entgeltlichen Erwerb solcher Rechte gerichtete Verträge (Nr. 5).

Über die Verweisung auf bestimmte Ziffern des § 1822 BGB werden folgende Fallgruppen von Genehmigungserfordernissen erfasst:

▪ Geschäfte über Vermögensgesamtheiten (Nr. 1),

▪ Gesellschaftsverträge und Erwerbsgeschäfte (Nr. 3),

▪ bestimmte Verträge mit langer Bindung (Nr. 5),

▪ bestimmte riskante Geschäfte (Nr. 8 bis 11).

4.3 Betreuung Volljähriger

Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit mit der Folge der dauerhaften Geschäftsunfähigkeit und die Entmündigung wegen Geistesschwäche mit der Folge der beschränkten Geschäftsfähigkeit sind seit Langem abgeschafft. Eine Vormundschaft für Volljährige gibt es somit nicht mehr. An die Stelle der Vormundschaft ist die Betreuung getreten (§§ 1896 ff. BGB). Nunmehr kann für einen Volljährigen, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann, vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden. Die Anordnung einer Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Diese ist alleine davon abhängig, ob sich der Erwachsene in einem dauerhaften, der die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Im Gegensatz zur früheren Vormundschaft wird der Betreute weder geschäftsunfähig noch beschränkt geschäftsfähig. Der Betreuer hat für den Aufgabenkreis, für den er bestellt ist, aber die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 1902 BGB).

5 Finanzinstrumente

In der Sprache des Kapitalmarktrechts werden die Produkte des regulierten (Banken-)Bereiches im Wesentlichen mit dem Begriff „Finanzinstrumente“ umschrieben. Finanzinstrumente ist der Oberbegriff für folgende Kapitalanlageformen (§ 1 Abs. 11 KWG):

▪ Aktien,

▪ andere Anteile an Unternehmen, soweit sie mit Aktien vergleichbar sind,

▪ Zertifikate, die Aktien vertreten,

▪ Vermögensanlagen i. S. d. Vermögensanlagengesetzes (außer Genossenschaftsanteile),

▪ Schuldtitel, insbesondere

o Genussscheine,

o Inhaberschuldverschreibungen,

o Orderschuldverschreibungen,

▪ Zertifikate, die Schuldtitel vertreten,

▪ Rechte, die zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,

▪ Anteile an Investmentvermögen i. S. d. Kapitalanlagegesetzbuchs,

▪ Geldmarktinstrumente,

▪ Devisen oder Rechnungseinheiten,

▪ Derivate.

6 Finanzmarktrichtlinie (MiFID II)

Immer öfter geht die Initiative für gesetzliche Neuregelungen nicht mehr vom deutschen Gesetzgeber, sondern von der Europäischen Union aus. Der Bundestag setzt dann oft nur noch die Vorgaben europäischer Richtlinien in deutsches Recht um. Eines der großen kapitalmarktrechtlichen Regelungswerke auf europäischer Ebene stellt die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente dar, die allgemein nach der für die englische Version verwendete Abkürzung als MiFID (Markets in Financial Instruments Directive) bezeichnet wird.

Als europarechtliche Richtlinie gilt die MiFID nicht direkt in den EU-Ländern. In der Bundesrepublik wurde die MiFID durch das Finanzmarktrichtlinien-Umsetzungsgesetz (FRUG) in deutsches Recht, insbesondere durch Änderung des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) umgesetzt. Auf den Vorgaben der MiFID beruht insbesondere ein Großteil der Wohlverhaltenspflichten des WpHG.

Um insbesondere den Verbraucherschutz weiter zu verbessern, hat die EU zum 02.07.2014 eine weitere Richtlinie, die MiFID II, erlassen. Diese sollte eigentlich bereits zum 03.01.2017 von den Marktteilnehmern umgesetzt werden. Es erfolgte jedoch eine Verschiebung um ein Jahr, sodass die Richtlinie nun zum 03.01.2018 in nationales Recht umgesetzt wurde. Für die Banken und Finanzdienstleistungsinstitute ergeben sich hier beispielsweise Änderungen bei der Protokollierung von Anlageberatungen (hier muss künftig eine Geeignetheitserklärung abgegeben werden) und bei der Telefonberatung. So sind Telefonate grundsätzlich durch den Berater aufzuzeichnen. Hierzu ist im Vorhinein die Einwilligung des Kunden einzuholen.

Produktanbieter, Finanzdienstleistungsinstitute und Banken haben künftig einen Zielmarkt für jedes angebotene Finanzinstrument zu definieren und zu bestimmen, für welche Kundenkreise diese Instrumente geeignet sind und dies auch zu überwachen.

Während Banken und Finanzdienstleistungsinstitute hinsichtlich der Anlageberatung und -vermittlung vor allem die Regelungen des WpHG zu beachten haben, gelten für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater die Vorschriften der FinVermV. Hier muss das zuständige Ministerium einige Änderungen an der Verordnung vornehmen und veröffentlichen. Bis zum Redaktionsschluss lag jedoch nur ein Verordnungsentwurf vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Regelungen an den Grundlagen des neuen WpHG richten werden. Daher werden im Folgenden nach Möglichkeit die voraussichtlichen Neuerungen für freie Finanzdienstleister dargestellt.