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Die Zusammenarbeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten steht auch und gerade im Internet auf der Tagesordnung, z.B. bei der Einbindung von Drittinhalten. Die Datenschutzgrundverordnung sieht die Rechtsfigur der gemeinsamen Verantwortlichkeit vor (Art. 4 Nr. 7, Art. 26 DSGVO), die auch derartige Formen der Zusammenarbeit einer (technologieneutralen) Regelung zuführen kann. Der Autor systematisiert die einschlägige EuGH-Rechtsprechung (Wirtschaftsakademie, Zeugen Jehovas und Fashion ID), arbeitet die Tatbestandsvoraussetzungen heraus und ordnet die gemeinsame Verantwortlichkeit in das Datenschutzrecht insgesamt mit Rechtsfolgen wie Schadensersatzansprüchen, Aufsichtsmaßnahmen und dem Innenverhältnis gemeinsam Verantwortlicher ein.
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