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Es geht uns nicht nur - um die rationale Entfremdung eines menschengemachten Gottes, sondern auch - um ein Überleben etwa des Restes von noch bestehenden Institutionen der christlichen Kirchen und - vor allem, damit zusammenhängend, nicht nur um die Relativierung des lebendigen Menschen und seines „Zur- Sache- Machens“ (DÜRIG) - und, ebenso damit zusammenhängend, um die Beseitigung einer Überzahl von Materialisten (LEIBNIZ). Es geht uns auch um die rational-positivistische Verfestigung der Dinge, wie in der Folge der Gesellschaft, zur Vermassung. Eine solche Verfestigung der Dinge hatte selbst die Mathematik, mit HEISENBERG, als möglich in Zweifel gezogen. Es geht uns vielmehr um die subjektiv-unterbewusste (relativierte) Gesamtsicht der Dinge, um die allem zugrundeliegenden Energie- Ströme und Energie-Impulse, die Positivisten nicht einmal erahnen. Die „Reinheit“ der Rechtslehre war uns nur die illusionäre Folge jenes christlich-menschengemachten Gottes, letztlich von institutional-verfestigten Kirchen, die nicht, wie illusionär vorgegeben, die „Wahrheit“ fanden oder auch nur suchten, sondern, wie gegenteilig vorgegeben, letztlich die Lüge als Willen zu Macht, als Ausgangspunkt der Verachtung nicht nur der materiellen Subjektivität des Unterbewussten, sondern und insbesondere der Lebensgrundlagen überhaupt. Wir betrachten, nur mit einem Zusatz von Verkommenheit, die unglaublichen und urzeitigen Vorgänge in Russland. Allem folgte, wie rational vorgegeben, nicht die grundrechtlich geschützte materielle Demokratie, die nicht griechischen Ursprungs ist, sondern der Aufklärung. Diesen aufgezeigten rationalen Mustern folgte die Aristokratie des vor allem deutschen Untertans, die durchgängig, aber auch ein durchgängiges, rational- westliches (formales) Muster blieben: Adel, institutionalisierte Kirchen, Banken, staatsorientierte Parteien und „Monopol-Interpreten“ bis heute. All dies scheint uns ein immer vergleichbarer „vergeistigt-“verspäteter Ausfluss der schon im Altertum isoliert-vergöttlichten Rationalität. In Personen betrachtet: das Gegenbild der subjektiven Lebendigkeit etwa von KONFUZIUS. Ein kleiner Abglanz davon erscheint uns das keltische Britannien, mit seinem case law, an der Stelle göttlich-menschlicher Verhärtung des Gesetzes, der Leitlinie und so fort. Verfestigungen jedweder Art sind immer löchrig, wie chinesische Garten-Steine. Die Festigkeit ist nur illusionär, letztlich eine Ideologie, als Folge der christlich-rationalen Transzendenz. Mit ideologisierten Lügen lasst sich keine lebendige Gemeinschaft aufrechterhalten. Die materiell-subjektive Inhaltslosigkeit machte jene rationalen „Systeme“ zudem, zu den Verkehrung der Verhältnisse, offen, anfällig und bereit. Die zur Ratio addierte Lüge erfindet ferner Missbrauch, das persönliche „Zur-Sache-Machen“ („nach Belieben verfahren“) und gesellschaftliche Vermassung, unsere Grenzen für Gleichheit und Gemeinschaft (Art. 3 Abs. 1 GG), Grenzen, die nach unserer Auffassung nicht folgen, sondern ursprünglich in einer letztlich untrennbarer Einheit immanent sind. Nur Subjektivität und Unterbewusstsein gewährleistet (im zentralen Nervensystem, Konrad LORENZ) hingegen Lebens-Sicherheit, Votum („Vorverständnis“, LARENZ) und durchgängige „gerechte“ Entscheidung.
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BAND I
VORWORT
A. DIE VORBEREITUNG
1.) »Präponderanz« der Freiheitsgrundrechte?
2.) Staat und Gesellschaft als unendliche Aufgabe
3.) Der Ursprung
4.) Die Funktion des Geldes
5.) Die vermeintlich exakte Wissenschaft
6.) Das »Vorverständnis« (LARENZ) oder die »Theorie« (HEISENBERG I)
7.) Die Subjektivität des Wertens
8.) Über die christlich-idealistische Verfälschung »nach oben«
9.) Die objektive Zurechnung
10.) Das »doppelte Reich« (LEIBNIZ)
11.) Die »Grenzsituation« (Karl JASPERS)
12.) Die materielle Demokratie
13.) Pathologie, die Lehre vom Erdulden und Erleiden
14.) Die Endausgestaltung unserer Freiheitsgrundrechte durch Gleichheit, Soziales, Lebensgrundlagen und europäische Erweiterung
15.) Die seelische Motorik und die Arterhaltung (Konrad LORENZ I)
Zusatz:Die soziale Aufeinander-Bezogenheit (Konrad LORENZ II)
B. DIE GLEICHHEIT
1.) Kleingruppierung und Gleichheit der Teile. Geschichtliche Grundlagen einer Isolierung des Rationalen (Friedrich ENGELS)
2.) Die »Bewirkungsrechte« (Klaus STERN I) oder die sozialen Grundrechte
3.) Die »Schönheit« (sc. Die Subjektivität) in der Naturwissenschaft (Werner HEISENBERG II)
-Energie oder Festigkeit-
4.) Die rationale (illusionäre) und die unterbewusste (reale) Erkenntnis (John LOCKE I, – immer Band I –im Vergleich mit KANT)
5.) Die subjektive Realität als Relativität (John LOCKE II)
6.) Die Gleichheit als Illusion? (Günter DÜRIG II)
– Leere des Gleichheitssatzes? –
7.) Der versäumte Übergang von rationaler Illusion (Robert Alexy) zur realen Kunst
8.) Die Güterabwägung und das Willkürverbot (»Objektivierungsgebot«), – Paul KIRCHHOF –
– Punktuelle Ansätze zur Subjektivität –
9.) Die zwei Bereiche der notwendigen Billigkeit .- »Schiffbruch des philosophischen Unterfangens?«
9.1) Der Absraktionsbereich ("Deduktion", Ausfaltung)
9.2) Der Zustimmungsbereich ("Induktion", Einfaltung)
10.) Das Willkürverbot, als individuelles »Zur-Sache-Machen« und gesellschaftliche Vermassung (Gerhard LEIBHOLZ)
C. Die GEMEINSCHAFT (GRUPPE)
1.) Die Freiheit als Illusion? Die Illusion, das System und das – Eigentliche (DAO) – John LOCKE III
– Bedeutet »Freiheit«, den »Narren zu spielen«-?
2.) Der Primär- und der Sekundärvorgang (S. FREUD I / J. J. ROUSSEAU I)
– Das innere und das äußere System –
3.) Religion als »Zwangsneurose« (S. FREUD II) und »Zuchtrute« (ROUSSEAU II)
– Religion als Muster der Machtausübung –
4.) Die Verdrängung (S. FREUD III) und das Gegen-Verdrängen
5.) Die Bemächtigung und die Vermassung
Gleichheit, Sozialstaat und Lebengrundlagen erfordern für die Seite des Staates, jede für sich allein und insbesondere als Gesamtheit, die Einzelfallentscheidung, vornehmlich des Bundesverfassungsgerichts.
Sie erfordern in einer materiellen Demokratie zudem und in großer, gebündelter Vielfalt stetig und fortgesetzt, die Entscheidung und Handlung jedes einzelnen Bürgers. Sie vervollständigen mithin die Zweifaltigkeit, das Janusgesichts unserer Verfassung.
Eher rationaler Staat, subjektivere Gesellschaft.
Nicht bedeutsamer aber zumindest gleich bedeutsam im Verhältnis zu den über Jahrhunderte isoliert bevorzugten (»objektiven«) Grundrechten, mit vermeintlich nur derzeit einem »höheren« Wert.
Bedeutsamer erscheint uns die subjektivere Gleichheit als Lebensgrundlage.
Die Entscheidung und die Handlung stehen nicht nur für das angelsächsische case law, sondern darüber hinaus für den Blick in die Zukunft, im Gegensatz zur Rückwärtsgewandtheit der institutionalisierten Einzelrechte und ihrer Beurteilung.
Nicht zuletzt zeigen sie an, dass Rechtwissenschaft, insbesondere juristische Auslegung, auch in den Bereich der Geisteswissenschaften gehört, die mithin ohne Einzelfall-Wertungen nicht auskommt, das nennen wir auch Relativität, ein Wort, dem LITT zwar nie zugestimmt hat, das er aber doch unterbewusst verwendet (E 6, Fn. 1, S. 259, Mitte).
Diese Geisteswissenschaft hat der Positivismus verschmäht, wie das Christentum früher die »Geister«, die zu (juristischen) Rechten (»Werten«) geworden waren, verschmäht, wie auch die (angeblich objektive) Transzendenz, der sie aber in subjektiver Weise unterlag.
Das ist nichts weniger, als die unglückliche aristotelische Teilung von Natur und Geist, unter Überhöhung des letzteren, menschlichen.
Letztlich damit aber auch, dass diese Auslegung Kunst ist und nicht etwa nur mechanischer Gesetzesvollzug.
Das Gesetz ist mithin nicht selbst, bestenfalls formales »Recht«, ordnet aber das juristische System als Auslegungsgrundlage.
Entscheidend ist aber die subjektive »Gerechtigkeit«, im Einzelfall.
Anerkennt man diese materielle Demokratie, die jene vorbereitende Handlung des Bürgers in der Gesellschaft, als durch Andere und das Soziale, die Lebensgrundlagen begrenzt, »eben nicht a priori« (di FABIO B 7, Fn. 1, Art. 2 Abs. 1, Rn. 17, S. 24), sondern die »im Grunde durch diese Schranken in einem tieferen Sinn schon immanent« sind.
Darüber hinaus erweist sich Art. 3 Abs. 1 GG als eine Besonderheit:
Diese Vorschrift ist nicht etwa nur eine Generalklausel im herkömmlichen Sinn, nein, sie schließt vielmehr, auf geheimnisvolle Weise, das gesamte materielle Recht in sich.
In seinem ganzen Bestand, aber insbesondere auch in seiner gesamten Fortgestaltungskraft.
Vergleichbar ist dem nur Art. 2 Abs. 1 GG mit einem Teil, nämlich der allgemeinen Handlungsfreiheit und wohl noch näher Art. 1 Abs. 1 GG.
Wer möchte sich anmaßen, das alles rational auseinanderzufalten, oder gar beherrschen zu können?
Verstehbar ist das nur auf subjektive Weise, unterbewusst.
Wir empfinden es als zutiefst unbefriedigend, dass sich der gesamte (rationale) Westen seit Jahrtausenden und offenbar in alle Ewigkeit, auf die griechische Antike stützt und in der Fortsetzung auf christliche Kirchen.
Es gab eine Vielzahl germanischer Götter (Archetypen), nicht nur griechische.
Es gibt sogar ein keltisches DIESSEITS, nicht nur auf die STOA oder die ALCHEMISTEN beschränkt.
Vermutlich wäre es besser gewesen, jenes wäre alles untergegangen.
Was, wenn unsere Anknüpfungspunkte als ausreichend erschienen, dies nachträglich zu realisieren?
Mehr Verwirrung und Irrtümer, als durch die griechische Antike, hätten kaum begründet werden können.
Ohne diese Basis hätten sich die christlichen Kirchen vermutlich nicht in der Art und zu der Größe auswachsen können.
Schon die Tatsache, dass jeder von uns hier geprüfte juristische Interpret, seine Überlegungen auf verschiedene, oft sogar widersprüchliche, Weise abschließt, beweist, nach unserer Auffassung unwiderleglich, dass hier auch Irrwege vorliegen müssen.
Es zeigt weiter und das ist das Wichtigste, dass eine einheitliche Methode, auf rationale Art, offenbar nicht auffindbar ist.
Andererseits kann man sich im Geflecht der Rationalität Dinge ausdenken, die bei der Verwirklichung schon wieder strafrechtliche Tatbestände zumindest berühren, wenn nicht erfüllen könnten, was in vielen Richtungen zumindest die Würde der einen oder anderen Person berühren oder verletzen könnte, bereits nach unserem rationalen Recht.
Überlegungen oder Ahnungen dieser Art haben KONFUZIUS veranlasst, die Jurisprudenz insgesamt als zumindest anrüchig anzusehen und deshalb abzulehnen.
All das war nur aufgrund rationaler Vervielfältigungen möglich.
Einem solchen Vorgehen fehlt der unterbewusste Anzeiger des Verwerflichen, oder dieser wird durch rationales Verhalten sogar bewusst unterdrückt.
Es gibt Interpreten, die so tun, als käme »Objektives« nicht von einem Subjekt.
Stattdessen konzentrieren wir uns überwiegend, unter Umständen sogar ausschließlich, auf Subjektivität, DAO und Unterbewusstsein.
Das alles ist die Grundlage und die Vorausnotwendigkeit dieser Arbeit, die sich in meinem Buch »Die neue Rechts-, Staats- und Sozialphilosophie« (B 1, Fn 1) anfänglich begründet findet.
»Die Hauptsache ist, daß man das große Grundprinzip erfaßt, das allem einzelnen zugrunde liegt … .Erst ein solches … ist Wissen« (KONFUZIUS, E 5, Fn. 1, S. 468).
»…nur den Vorwurf großer Einseitigkeit … daß alle Meldungen der Gestaltwahrnehmung (sc. Systemwahrnehmung) als ‚nur subjektiv‘ ohne wissenschaftlichen Wert seien, … Denn ganz selbstverständlich ist nicht nur das, was die Gestaltwahrnehmung uns vermeldet, subjektiv, sondern alle Erkenntnisse schlechthin sind es … um die grenzenlose Naivität der Meinung darzutun, daß die Wahrnehmung nur dann ‚Objektives‘ vermeldet, wenn sie zum Ablesen von Meßinstrumenten benutzt wird« (Konrad LORENZ, A 15, Fn. 1, S. 297).
»Nur das Ende des Weges (sc. Urteil) scheint mir, wie sein Anfang (sc. Vorverständnis), von den Mechanismen der Gestaltwahrnehmung bestimmt zu werden« (S. 299).
Einzige »legitime Quelle wissenschaftlicher Erkenntnis (S. 299)«, ohne dass diese oder jene »ein Primat über irgendeine andere besitzt … « (S. 300).
(DÜRIG I)
Die Freiheit habe Vorrang vor der Gleichheit, meint DÜRIG1.
Die Gleichheit habe keinen Wert »an sich« (a priori?).
Wir werden später sehen:
Sie realisiert erst den Wert aller Grundrechte.
Seine Meinung ist eine idealistische, die nicht rational begründet ist, vermutlich auch nicht einmal begründet werden kann.
Beides, Idealismus und mangelnde rationale Begründung rügt DÜRIG aber bei anderen.
Richtig ist dies nur aus historischer Sicht.
Freiheitsrechte waren Speerspitzen gegen tyrannische Herrschaft, aber nur in Gleichheits-Begrenzung.
Was aber war Ursprung der Tyrannei?
Auch Behauptungen ohne rationale Begründung sind Herrschaftskennzeichen, jedenfalls in der bisherigen rationalen »Wissenschaft« von der Jurisprudenz, im sogenannten Positivismus.
Ist DÜRIG ein Positivist?
Wir werden viele daraufhin überprüfen.
Alle krochen, trotz hoffnungsvoller Ausflüge, immer wieder zurück, wie ins Schneckenhaus der Rationalität.
Bei DÜRIG kommt die protestantische Sicht der Dinge hinzu, von Max WEBER näher beleuchtet:
Wagnis, Leistung, Initiative, Können, Fleiß und Energie (Rn 140, 9d u.a.).
Man fühlt sich damit schon mitten in der industriellen Revolution, die aber ebenfalls beendet ist.
Es ist die Hervorhebung des rational-technischen Denkens, im Vergleich und Gleichsetzung mit der Ausbeutung der Arbeitnehmer.
Ein Gegensatz, der in einer Einheitspartei zu enden scheint.
Möglicherweise aber auch eine Art »geistesgeschichtlicher Überheblichkeit« (Rn 126). DÜRIG ist diesem unterbewussten Geistesblitz leider nie näher nachgegangen.
Ein Gleichheitsfaktor ergäbe sich aus der »Allgemeinheit des Gesetzes« (Rn 8 u.a.), womit eigentlich der Weg zur offenen Demokratie beschritten wäre, aber nur im formalen Ansatz.
Wir werden später die subjektive Allgemeinheit der Gesellschaft hinzufügen, den »Gemeinschaftswillen« (ROUSSEAU).
Ebenso in der »Würde der Allgemeinheit« (Rn 11).
Hier werden Subjektivität (Würde) und rationale Allgemeinheit und zwar unerkannt, verwischt.
Es ist bedauerlich, dass Hermann ISAY diesen (rationalen, formalen) Sinn der Allgemeinheit später beibehalten wird (E 3, Fn. 1, S. 8), obwohl sein »Rechtsgefühl« oder seine »praktische Vernunft« die Ansiedlung »eigentlich« im Subjektiven, damit aber auch dem Körperlichen indizieren würden.
Man ist in der Zeit nach dem Erlass des Grundgesetzes »eigentlich« davon ausgegangen, es gäbe nur Individualgrundrechte.
In Wahrheit sind Gleichheit und Sozialstaat gleichsam die Schattenseite dieser Rechte, ohne die jene gar nicht bestünden.
Exakter eröffnet sich der Inhalt im Folgenden:
Gleichheit ist die Freiheit des/der Anderen.
Neben den Speerspitzen der Freiheit wirkt der Gedanke des Ursprungs in den Gemeinschaften (Gruppen).
Darin könnten selbst Tyrannen und Industriezeitalter in fortgesetzter Arbeit und Gestaltung wiederum enden.
Es könnte damit sein, dass Gleichheit als Gebot sehr wohl und zwar einen nicht minder bedeutsamen Wert darstellt, der bereits im Grundrecht des/der Anderen real aufscheint.
Aber auch in Gruppen oder von Gruppen gegeneinander.
Das sind nunmehr nicht mehr rational-isoliert gesehene Freiheitsrechte allein, welche Sicht vermutlich sogar eher unrealistisch (illusionär) erscheint, sondern ihr Bezug nicht nur, sondern auch ihr Verhältnis zueinander im Ganzen, sind damit letztlich erst ihre Realisierung, die zuvor nur als singuläre Fantasie erschienen war.
Das »Denken« selbst scheint zweigeteilt in Freiheit und Gleichheit, damit in rationalisierte, objektive Ordnung zum einen und in subjektive und offene Lebenskraft zum andern. Entscheidend und allein real ist im Grundrechtsteil aber die Einheit.
Wir erkennen vermeintlich »reines« Ordnungsrecht einerseits, aber auch die andere, nur scheinbar abgewandte »Freiheit«, des offenen Unterbewussten.
Gibt es also zwei Freiheiten?
Eine rationale und eine subjektive?
Auch nur illusionär.
Am Ende, aber auch am Anfang, steht immer die Einheit.
Diese Einheit wird in der rational-dialektischen Zweiteilung, nach unserer Meinung, nur zum Zweck des besseren Verständnisses, getrennt, illusionär und zeitweilig.
Dieser Gedanke scheint »unserer« herkömmlichen rationalen Wissenschaft nicht immer geläufig zu sein.
Dort die Allgemeinheit des Gesetzes und hier das »subjektive Recht« (DÜRIG), das wir später »Gerechtigkeit« nennen werden, die Subjektivität der Entscheidung und des Urteilens. Zuerst das rationale Gerüst oder das »äußere« System der formalen Demokratie, mit ihren Abläufen und hier die wachsenden Inseln in Topoi und Prinzipien subjektiver Art, aber ebenfalls vielleicht sich in einem »inneren« System gestaltend.
Wichtiger als alle rationalen Trennungen, ist immer die Einheit.
Dieses Subjektive ist wiederum der Ausgangspunkt der lebendigen keltisch-angelsächsischen Rechtsordnung, jenes unseres starren Systems.
Diese Unterscheidung in Subjektivität zum einen und in rationale Isolation zum anderen, scheint uns dennoch bedeutsam, infolge der (scheinbaren?) methodischen und der historischen Auswirkung.
Beides wird sich am Ende vereinen in Rationalität und Subjektivität des Individuums selbst.
Man fragt sich, ob eine »dialektische« Trennung überhaupt notwendig war, vermutlich zum besseren, rationalen Verstehen, mehr aber in keinem Fall.
Auch die Unterteilung in angelsächsisches und kontinentales Recht war nicht erforderlich.
In der Gesamtsicht des Rechts spiegeln sich gleichsam alle Freiheitsgrundrechte wieder, zur Vergemeinschaftung der Individuen im Ganzen, der menschlichen Einheit.
Damit ergeben sich nur scheinbar zwei Rechtsquellen, das allgemeine Gesetz, ursprünglich deutscher angeblich »objektiver« Dogmatik zum einen und neue Strukturen in »subjektiven« Entscheidungen und Gruppierungen schon immer im englischen Rechtssystem, die immer eine Einheit gewesen sind und die es zukünftig nur verdeutlichter auch sind.
Das eine war (»rationale«) Entfernung von Tyrannen, das andere ist Strukturierung der Gemeinschaft.
Beides mündet in Demokratie, der eher kontinental-formaler (rationaler) Art, die angelsächsische aber vorzüglich materieller Bedeutung.
Nur äußerlich erscheint das erste die primäre, das andere die sekundäre Prüfung, im »Vorverständnis« (LARENZ) mündet beides bereits in einem.
Es scheint uns auch ein Missverständnis kontinentalerer Art, die Rationalität des formalen Ordnungsbereichs, in den Bereich »Typisierung« und »Institutionen« von vornherein hineintragen zu wollen, was eigentlich (»logischerweise«) erst daraus folgt (HÄBERLE bei MD, Rn 145).
Das »Institut«, die »Institution« ist erst eine, vielleicht »eigentlich« unnötige, Folge des neuen, »inneren« Systems, entstanden aus zuvor Unverstandenem.
Erst in der Rückschau, im bereits gewachsenen System, wird ein Grundrecht zur »Institution«.
Nicht bereits im Bestand der offenen und möglichen Güterabwägung, die auch theoretisch abweichend sein kann.
Wozu aber diese seltsame (»dialektische«) Zweiteilung, die einem auch fremd erscheine könnte.
Worin und in welcher Zeit hat sie ihren Ursprung?
Daher sind auch beide Meinungen LUHMANN und HÄBERLE (mit »Institutionen«), wie auch DÜRIG (keine), insoweit richtig und falsch zugleich, weil es beides gibt.
Die Frage ist nur, ob notwendigerweise.
Obwohl wir seit Nikolaus VON KUES (etwa um 1454 n. Chr.) wissen, dass es »töricht« ist, über den Rand des Verstandenen bzw. Verstehbaren hinaus »zu forschen«2), wird dies allenthalben versucht, man könnte sogar meinen, immer mehr.
Ob Entscheidungen im »reinen« Ordnungsbereich objektiv sind, ist zu bezweifeln, besser, zu verneinen, wenn man das Hineinwirken des Unterbewussten auch hier anerkennt. Es geht im Bereich des Denkens in Skalen allein um die Frage des mehr oder weniger.
Jedenfalls als bedeutsam zu bezweifeln erscheint es bereits jetzt, da wesentliches Merkmal der Grundrechte deren Offenheit und Lückenhaftigkeit ist, das sich aus dem Werdenden des Naturrechts (RADBRUCH) speist, was, wenn auch in geringerem Maße, zurückwirkt ins Ordnungsrecht selbst.
Wir werden dieses »Naturrecht« ersetzen durch menschliche Subjektivität.
Die Entscheidungen etwa der Verfassungsgerichte, wie deren Kommentierungen, haben nur im Individuellen sich ausweitende Signalwirkung, kaum anders, als der Handlung des Individuums, in der Sicht der materiellen Demokratie.
Die Vorabzementierung (rationale Isolierung) der Grundrechte zu Instituten geschah noch, nachdem längst bekannt war, dass die Begradigung und Pflasterung der Fluss- und Bachläufe naturwidrig und damit schädlich waren.
Die rationale Verfestigung ist nur ideeller und nur rückblickender Art.
Die Grundrechte selbst, gleichgültig ob freiheitlich Natur oder in der Reduktion des Gleichheitsgebots, bleiben offen und in der Natur frei.
Das Verfassungsrecht ist und bleibt nicht Subsumtionsautomatik, sondern sie ist »schöpferisch-« subjektive Kunst.
Vergleichbar gäbe es auch in der Politik punktuell-subjektive Vorausschau, wäre sie in der rationalen Realität nicht auch längst zugeschüttet.
1) MAUNZ-DÜRIG, im Folgenden MD, ursprüngliche Kommentierung von DÜRIG, Art. 3 Abs. 1, etwa Rn 134, 135.
2) Nikolaus von KUES, »Über den Beryll«, ISBN 3 7873 0709 5, SS. 63, 85.
Der Titel oben ist an RADBRUCH7) angelehnt.
Es gibt im deutschen Recht keine Rechtsvorschrift, die so offen ist wie Art. 3 Abs. 1 GG.
So sehr, dass sich sogar eine bedeutsame Differenz ergibt zu etwa den Generalklauseln des ordentlichen Rechts. Es geht nicht mehr allein um die Offenheit zum Leben in der Gesellschaft, in der Form des Unterbewussten, sondern zudem um die Vielzahl der Freiheitsrechte die, in dieser Vorschrift wiedergespiegelt, erst ihre abschließende Gestalt gewinnen.
Es geht hier nicht mehr nur um Auslegen, sondern um Konkretisierung (Hans HUBER), sagen wir sogar um Schöpfung im Bereich des Neuen und Existenziellen (LEIBHOLZ), oder noch deutlicher: um Gesetzgebung im Einzelfall, damit im case law.
Es hilft nicht weiter, wenn man das verniedlicht, indem man es weiterhin nur Auslegung nennt, wie auch LARENZ wohl immer noch.
Damit wird das Gleichheitsgebot durchaus und ohne Pathos zur »Seele der juristischen Hermeneutik« (B 1, Fn 2, ZIPPELIUS, »Der Gleichheitssatz«, S. 30), man könnte auch sagen, zum Eingangstor des Individuellen, der Subjektivität des gesellschaftlichen Wirkens in das System der Jurisprudenz und damit in den Staat.
Die Dinge werden keinesfalls dadurch verändert oder gar verbessert, wenn man ständig das Wort Gerechtigkeit vergeudet, dieser Begriff scheint uns eher ein hier zu vernachlässigender leerer Begriff, in der Art der hegelianischen Schirmbegriffe, an der Schwelle der Illusion oder sogar Transzendenz.
Für uns wird Gerechtigkeit nur bedeuten: Entscheidung im Einzelfall.
Die Grenze zwischen rationalem Begriffs-Staat und Gesellschaft ist auch keine geradlinige, oder sogar stets gewisse. Sie generiert vielmehr ein »Verhältnis komplizierter und spannungsreicher Verstrickungen« (ZIPPELIUS, S. 17).
Das Gleichheitsgebot »lebt … vom Zusammenspiel mit anderen Verfassungsnormen« (Georg MÜLLER, B 2 Fn 2, S. 46), warum sagt man es nicht deutlicher: mit den Freiheitsgrundrechten, denen die endgültige Form gegeben wird.
Vielleicht kann man sogar einen Schritt weitergehen:
Selbst das Gesetz ist selbst nur formales (rationales) Recht, damit nur Hilfsmittel auf dem Weg zur Gerechtigkeit im Einzelfall.
Damit wird die »Präponderanz« der Freiheitsrechte auch zunehmend zweifelhafter.
Die Gestaltung zu Recht im Einzelfall durch Auslegung oder gesetzlichem Gestaltungsersatz, geschieht hier durch Topoi (VIEHWEG) oder Prinzipien (LARENZ), wirkt als individuelle subjektive Gestaltung hinein, selbst in das isoliert-rationale Gesetz
Ein rational flächiges oder auch dreidimensionales Recht ist keine körperliche Sache, sondern nur ein illusionärer Ersatz.
Das Recht scheint uns zudem aber auch eine Art Energieansammlung, der Art der Zuckerspeicherung vom Chlorophyll des Blattwerks der Pflanzen.
So gesehen ist »Recht« eine mindestens doppelte Art von Ersetzung von Körpern und Kräften, wobei der Körper allein Sinn erst bekommt durch die zusätzliche Kraft (Energie).
Da wir heute wissen, dass alle Körper auch Energie enthalten (HEISENBERG).
Damit hätten wir eine dreifach gestaltete allein subjektive Realität, ohne real sichtbare Festigkeit und Fläche.
Im »Recht«, das wir auch formal-rational nannten, steckt daher mehr Subjektivität, als zuvor angenommen, nimmt man es genauer, gehörte es aber primär und überwiegend in den überwiegend subjektiv-individuellen Bereich der Gesellschaft, freilich wiederum nicht so sehr, wie die Gerechtigkeit, der nur noch Relativität anhaftet.
Das soll uns aber nicht davon abhalten, es bei dieser dreifachen Illusion zu belassen als eine allein subjektive, nirgends zu vernachlässigende Realität.
Wenn wir »Recht« (etwa als Gesetz) nur formal nannten, dann nur gemeint als »in überwiegendem Sinn«.
Das rationale »Recht« ist auch eine subjektive Realität durch die Illusionen von Körperhaftigkeit (subjektive Allgemeinheit), von Energie (Leben) und von Ideologie (Illusion). Es ist eine Täuschung, auf eines davon zu verzichten.
Es war daher ein großer Fehler, in der Positivität der »reinen« Rationalität nur eines davon zu erkennen, mit der notwendigen Folge der Verkehrung der Verhältnisse und der zwangsweise automatische Fehlgestaltung.
So ist es also Realität, dass menschengemachte »Gottheit« zwar aufgegeben ist (spätestens seit NIETZSCHE), aber doch und auch, verkleinert quasi, vielleicht nur, weiterlebt im auch subjektiven »Recht«.
Es ist nur noch eine Frage der Intensität auf der Skala zwischen überwiegender Rationalität (juristisches System) oder mehr Subjektivität der Entscheidung im Einzelfall der Güterabwägung des Art. 3 Abs. 1 GG, im Bereich der Gesellschaft.
Damit ist offenbart, es geht hier auch um materielles (subjektives) Wirken, nicht nur um (positivistische) Formgestaltung.
Es geht damit auch längst nicht mehr um eine bloße Formalität des Rechtsstaats (BÖ-CKENFÖRDE) und schon gar nicht um eine angeblich »reine« Rechtslehre (KELSEN).
Das »Gesetz ist nur zwar ein formaler Begriff« (ISAY, E 3, Fn. 1, S. 9), aber nicht ohne subjektive Anreicherung.
Es geht auch um materielle Gestaltung des Lebens, der Zukunft, der Lebensgrundlagen, des Fortbestands der menschlichen Art.
Nicht nur um rational-isolierte Illusion.
Das gehörte schon immer zum Recht in der Form der Geisteswissenschaft (DILTHEY), wir meinen sogar in der Reduktion auf den menschlichen Horizont (Relativität).
Die unbestimmte »Linie« der Güter im Einzelfall durch Art. 3 Abs. 1 GG und damit der Endgestaltung der Freiheitsgrundrechte in Gleichheit, im Sozialstaat und in Lebensgrundlagen, ist in etwa auch diejenige zwischen rationalem juristischen (»äußeren«) System zum einen und dem »inneren« System (LARENZ) der Fortgestaltung in der Relativität der Geisteswissenschaft zu einer sich fortbildenden Gesellschaft.
Wir möchten die bisherige (positivistische) Wissenschaft eine einfältige nennen, die neue Geisteswissenschaft aber die vielfältige.
Die Geisteswissenschaft ist in Wahrheit die notwendige Einflussnahme des Staates in die Gestaltung der Gesellschaft, wie umgekehrt die Einflussnahme der (subjektiveren) Gesellschaft in den (rationaleren) Staat.
Die spiegelbildliche materielle Demokratie ist die Billigung der Bürger dieser Gestaltungen, wie derjenigen des Rechts überhaupt.
Damit ist die hegelianische »Göttlichkeit« des Staates endgültig entfallen.
Juristisch ausgedrückt, ist sogar die allen Positivisten »heilige« letzte Bastion der Überordnung des Staates beseitigt.
Beseitigt ist aber auch der Anspruch (die Illusion) der positivistischen Interpreten, alles mit Begriffen und mit System »beherrschen« zu können (s. Georg JELLINEK8), an jedem Satz, oft jedem Begriff, erkennt man die geschwellte Brust des All-Wissenden). Abgrenzungsprobleme werden, Ausnahmen gleich, an den Rand gedrängt, obwohl sie oft das Eigentliche und das Wesentliche ausmachen.
Anders gesagt, die Überordnung war im Grunde gar nicht die des Staates, sondern die eigene der Interpreten als Gruppe (Aristokratie), durch persönliche positivistisch-rationale »Herrschaft«.
Alles wird (befehlend) »scharf getrennt« (etwa S. 126, obwohl auch alles »im Fluss des Geschehens ist«, S.61), die Hälfte des Buches, wenn nicht alles, verschwindet aber durch die Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG.
Anerkannt wird, dass alle (öffentliche) Rechte »aus der Persönlichkeit entspringen« (SS. 124, 126, 129, 130 u.a., »individueller Rechtskreis«, S. 114, »staatlicher Wille ist menschlicher Wille«, S. 133), obwohl generell (»eigentlich«) an »Objektivität« und Normativität (Positivismus) festgehalten wird.
Anklänge gibt es freilich darin, »dass das individuelle Interesse mit dem Gemeinschaftsinteresse … dauerhaft verknüpft sei« (S. 137).
Wie »alles staatliche Handeln (immer) Handeln im Gemeininteresse« (S. 113) ist, so hat alles staatliche Handeln aber auch immer individuelle Auswirkungen, die, sofern sie Rechte (und ihre Verletzungen) sind auch einen Anspruch geriert (Art. 19 Abs. 4 GG). Diese Wechselwirkung (Skala) wird durch den alten (rationalen) Gottes-Thron des urteilenden Interpreten versperrt, obwohl ihm Grenzen (rational) längst verschwimmen (etwa SS. 140, 251 u.a.) und er vieles längst nicht mehr »definieren« kann (S. 116), oder sogar in Mannigfaltigkeit (SS. 131, 132), im »Flusse des Seienden« (S. 252) erstickt.
»Öffentliches Recht« bedeutet nur noch eine andere Ausrichtung des »privaten Rechts« (gegen HÄBERLE).
Das System ist jedoch das gleiche.
Der reale Staat beruht auf der fortgesetzten und andauernden Billigung aller, bzw. der Mehrheit der Bürger einer Gesellschaft.
Damit ist die Wahl dieser Bürger nur der formale Teil einer generellen und subjektiven Mitwirkung der Gestaltung der Gesellschaft und über sie auch des Staates.
Damit, der Vorstellung der Verfassungsgeber gemäß, sind Parteien auch nicht mehr nur rationale Wahlgestalter zum eigenen Vorteil, sie sind eher, jener Vorstellung gemäß, die Mittelsgruppen der materiellen Gestaltung ihrer Bürger.
Genauso wie diese materielle Gestaltung die Aufgabe aller Bürger (FORSTHOFF) ist, genauso bedarf die Tatsache der Gesellschaftsherkunft und fortdauernde Gesellschaftsgestaltung der Parteien der dauernden Überprüfung, formal leider nur des Bundesverfassungsgerichts, die aber in Realität dennoch nicht geschieht.
Man darf sagen:
Die materielle Demokratie über die Stufe der Gesellschaftsformierung der Parteien ist, trotz ständiger Kostenerhöhung für die Parteien, hoffentlich nur zeitlich ausgesetzt bzw. gar nicht vorhanden.
Damit ist ein sehr bedeutsamer Zweig dieser unendlichen Gestaltung sozusagen abgestorben und wartet auf Neubelebung.
Das Gleichheitsgebot ist damit nicht nur Öffnung zu Lebensbereichen, sondern, methodisch gesehen, zur materiellen Gestaltung, nicht nur formaler System-Rationalität, wie in der bisherigen »Wissenschaft« von der Jurisprudenz weithin angenommen.
Es geht um Weitergestaltung, nicht um Stillstand.
Es geht um ein sofort und augenblicklich, um Intuition, unterbewusste Realisierung, zu hoffentlich fortschreitender Rationalität.
Das früher hochgelobte juristische Rational-System wird nachgerade zweitrangig, weit bedeutsamer ist (wird) die offene Fortgestaltung in die Zukunft.
Art. 3 Abs. 1 GG ist die Offenheit des fließenden Lebens (HERAKLIT), das rationale System, auch der jetzigen isolierten Freiheitsrechte, ist nur rationaler Bestand.
Ob das Bundesverfassungsgericht allein die Grundgesetz-Überprüfung auf Dauer bewältigen kann, halten wir für zweifelhaft, und zwar aus mehrfachen, nur angedeuteten Gründen.
Wir dachten da an die Notwendigkeit einer zeitweisen – tunlichst kostenfreien – Tagung einer nur beratenden verfassungsprüfenden Versammlung.
Es handelt sich daher um andere, oder besser gesagt, ursprünglichere Wurzeln, als rational-positivistisch angenommen.
JELLINEKS Buch ist eher noch ein solches der isolierend-rationalen Organisation, im Sinne des Positivismus‘, als ein solches des Lebens (Art. 3 Abs. 1 GG), das er zwar pflichtgemäß erwähnt (S. 61), das ihn oder seine »Kreise« (Werke) eher nur stört oder wieder zunichtemacht. Das Leben ist für ihn eher etwas Feindliches, das es rational zu »ordnen«, also zu verändern und damit (rational) zu »(ver-)stören« (wir: beherrschen) gilt, im Sinne der uralten Höherbewertung des menschlichen »Geistes« (der Ratio), »mit Imperium begabt« (S. 255).
Ratio- statt Menschengeburt.
Man nannte das Leben früher auch »Naturrecht« (RADBRUCH) oder »Lebenswirklichkeit« (ZIPPELIUS) der Gesellschaft. Den Staat hatten wir eher der Rationalität und damit dem formalen System zugeordnet.
Man kann es auch, wenn auch unklarer, eine »egalisierende(n) Kraft der Demokratie« nennen (ZIPPELIUS B 2, Fn 2, S. 15).
Es geht uns eher um die subjektive Gestaltung des Rechts in der Einzelfall-Gerechtigkeit, unter Abkehr von der Lebenslüge der Unfehlbarkeit des objektiven Systems und der Unredlichkeit (SCHOPENHAUER) des Seins. Dieses geschieht nur durch »Wissen« oder Missbrauch.
»Wissen ist eine späte Form des Glaubens« (Oswald SPENGLER9)).
The state of reflection is a state contrary to nature” (ROUSSEAU10)).
Es handelt sich um eine delegierte Rechtsschöpfung selbsternannt-qualifizierter Art.
Die Bündelung von rationalen Sachgruppen gehört ebenfalls zu dieser Vorschrift, wie die personale Bündelung von Partei-Gruppierungen, sie ist mithin auch der Ausgangspunkt des Parteienrechts.
Den Verfassungsgerichten wird gleichsam überbürdet, was früher den dafür bezahlten Kirchen – als Instituten – zustand, die Einwirkung auf die Gesellschaft und den Eingriff in sie bzw. deren Korrektur. Wenn man so will, war hier bereits die Gesellschaftsgestaltung, die wir dem Staat als Monopol zuschreiben, sozusagen auch ausgelagert.
Wir erinnern an die Rationalisierung der westlichen Zivilisation durch das römische Recht und an die Himmelfahrt der Kirchen zur Selbstüberhöhung und Fremderniedrigung.
Beides sind Merkmale zur Entwicklung der Kultur zur bloßen Zivilisation.
Der Verzicht der Kirchen auf diesen Vorzug kann aber keinesfalls als intellektuelle Einsicht gewertet werden, sondern ist vielmehr auf ihre Bequemlichkeit, die Vorteile der Bezahlung zu genießen, auch ohne Gegenleistung, zurückzuführen.
In Wahrheit ist die vorgegebene Objektivität (»Göttlichkeit«, «Dialektik”, «Logik”) in ihrem Kern, in ihrer Einheit, genauso subjektiv, wie die Güterabwägung der Grundrechte. Sie zeigt nur den langen Weg auf, die Skala, der Subjektivität zum objektiven System.
Man wird bedauerlicherweise von dem Gedanken abkommen müssen, das Recht sei als statisches Gebilde gleichsam der Gral der monopolisierten Verfassungsinterpreten (BÖCKENFÖRDE), wäre das so, dann könnte man es grenzenlos in Computer speisen und auf Knopfdruck realisieren.
Es fehlt bei den schwindenden Kräften offensichtlich an der Bereitschaft der Formgestaltung in die Zukunft, kurz der Offenheit, auch zu anderen Wissenschaften, hier etwa der Soziologie und Psychologie.
Es ist erstaunlich, wie diese Öffnung zum Leben ebenso stillschweigend, wie beharrlich abgelehnt wird, in der eitlen Vorstellung, das schon selbst (wie?) zu können, was aber immer offensichtlicher, einfach und schlicht nicht der Fall ist.
Es geht um »anhaftende Zwecke«, um »versorgende Subjekte«, um »Regel und Befehl« als »innere Ordnung«, im vollen Rechtssinne« (S. 244). Was braucht es mehr? »Individuelle Innerlichkeit« bleibt dem »verwehrt« (S. 246).
Wir nennen nur ein weiteres Beispiel.
Seit Beginn meines Studiums besinne ich mich auf die Grundlage und Basis der Strafe, ohne jegliche Hoffnung auf Hilfe, rundum in vielen Universitäten. Es gibt sie nicht, so wenig wie diejenige der Schuld.
MENCIUS11) sagt, die Leute mit Strafe verfolgen heißt, ihnen Fallstricke stellen.
Auch das liegt an der fehlenden Bereitschaft zur Öffnung in die Soziologie.
Der reale Grund der Strafe liegt nach meiner anfänglichen – wie jetzigen – Überzeugung, ausschließlich in der sozialen Auswirkung der Straftat in die bzw. in der Gesellschaft.
Diese Auswirkungen, die niemand in der Jurisprudenz so richtig kennt (s. etwa Thomas WÜRTENBERGER12)), immerhin gibt es Ansätze der «kulturschaffenden Subjektivität” (Ed. HUSSERL, bei WÜRTENBERGER, S. 181) oder dem «Erfahrungshorizont” (WÜRTENBERGER, S. 187), sie seien es, die rational zu erfassen wären, und dann erst beantwortet werden könnten, was tatsächlich aber täglich völlig subjektiv und meist ohne bedeutsame rationale Bindung geschieht.
Die »Strafzumessung« gehöre »zum Beruf des Strafrichters« (S. 177), das hätte man kaum vorher gedacht.
Aber ihr fehlt fast jede Rationalität.
Das aber sei eine »schöpferische soziale Gestaltung« (Dreher, S. 177). Man freut sich auf die rationale Aufgliederung, die aber nicht erfolgt,
Es bleibt bei der »richterlichen Erfahrung«, der »Richtererfahrung« (S. 179), dann sogar der »Rechtserfahrung« (S. 180), eine »kulturelle Objektivation« (S. 180), um »die Innerlichkeit des menschlichen Seelenlebens« (Ed. HUSSERL, S. 181), um »Erfahrungen … auf die Welt im Ganzen und ihre Teilregionen« (S. 182), eine »Lebenswelt« (S. 182), mit »Bezug auf einen anderen« (S. 183), »weniger aus dem Gesetz … als vielmehr aus seinen Erfahrungen« (S. 184), »Eigenerfahrungen … im Irrationalen« (S. 186). Er wird »gleichsam zum Soziologen«, S. 189. Selbst das Wort »Psychologe« wird noch nachgereicht, S. 189. WÜRTENBERGER folgt aber beidem, wie selbstverständlich, nicht.
Das war es dann aber schon. Es gehört außerordentlich viel Mut dazu, darüber den Titel »Zur Phänomenologie der richterlichen Erfahrung bei der Strafzumessung« zu schreiben.
Der Titel hätte ausgereicht.
Man könnte geneigt sein, zu sagen, die Unwissenheit ist erschreckend; dennoch wird Wissen vorgespiegelt.
Ein Richter, der versucht, da Hilfe zu finden, ist, ohne jede Hoffnung, verloren.
Man könnte sogar meinen, sie fürchten das Leben, das sie deshalb – Rationalität vortäuschend – »gestalten«, es könnte jemand vielleicht sogar auf die Idee kommen, sie fürchten die menschengebärenden Frauen.
Hat übrigens jemand, außer MÜLLER-FREIENFELS, jemals behauptet, dass die Ehe im Wesentlichen »frei« ist, von derlei rational-positivistischem Recht, im Sinne von vorgegebenem Wissen, das Nichtswissen (»Phänomenologie«)?
Who can does, who cannot teaches.
Auch hier wissen es die Engländer besser, wie beim case law. Sie haben sich damit des größeren und vor allem den bedeutsameren Teil des Ganzen angenommen.
Angesichts jenes angehäuften (kontinentalen) »Nicht-Wissens« sogar monopolisierter Verfassungsinterpreten, darf man zumindest zudem eine ungefähre Besorgnis um die Realisierung der materiellen Demokratie als fortgesetzte Aufgabe, jedenfalls äußern.
»Better a zero, then a Nero« (Theodor LESSING). Wie sehr würde Würtenberger heute vor Putin zittern, lebte jener noch?
Oder gibt es Hoffnung außerhalb einer solchen »Wissenschaft«?
Es verwundert daher niemanden, dass die gesellschafts- und kulturbildende Funktionsseite des Staates über Jahrhunderte fast völlig aus dem Sichtfeld blieb, bis zur Realisation der Grundrechte und in deren Folge die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Güterabwägung.
Was die Politik angeht, verschleißt sich der Beitrag in der formalen Funktion der Gesetzgebungsorgane, dem ständigen Anwachsen der Politikerzahl und der damit verbundenen Kosten, als sei die formale Grundlage der Demokratie, die Stimmenzahl, auch ihr Wesen, was aber für jedermann, der das Grundgesetz liest, erkennbar und damit offenbar nie der Fall war.
»Wer … seiner Armut wegen ein Amt sucht, der soll auf eine geehrte Stellung verzichten … « (MENCIUS, E 5, Fn. 1, S. 959).
Nicht nur bei den Parteien geht die entsprechende Bemühungsrichtung zum Staat, der Rationalität und dem Ausruhen entsprechend, die Gesellschaftsnähe zunehmend verloren, oder ist nicht mehr vorhanden.
Es geht um die »Ordnung der sozialen Beziehungen (KONFUZIUS unten Fn. 5) … das Volk in Ordnung zu halten« (KONFUZIUS, S. 371).
Wie es scheint stimmt Art. 3 Abs. 1GG im hier behandelten Beschränkungsteil weitgehend mit Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG überein.
Auch Gleichheit bezieht sich zuerst auf andere, dann auf Gruppen intern und untereinander als «verfassungsmäßige Ordnung” und schließlich auf das in Art. § 3 GG nicht behandelte «Sittengesetz”.
Nur dieses deutet nicht auf das formale Gerüst des rationalen Systems, sondern auf die Öffnung zur Gesellschaft, damit zur materiellen Demokratie.
Das allgemeinste Freiheitsrecht der «Persönlichkeit” (Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG) ist mithin auch in vergleichbarer Weise von innen begrenzt durch Strukturen, welche der Vervollständigung in Gleichheit des Art. 3 Abs. 1 GG nahestehen.
Man wünschte sich auch hier eine sorgfältigere Aufteilung.
Beide Vorschriften enthalten nicht nur unbestimmte Rechtsbegriffe, sondern Generalklauseln gesellschaftsöffnender Natur.
Auch andere Begrenzungen dieser Art wie «vernünftig”, «hinreichender sachlicher Grund”, «Ausmaß”, «Willkür” oder «Missbrauch” deuten in vergleichbare Richtungen der «Güterabwägungen” des Bundesverfassungsgericht, damit der Öffnung des objektiven Systems zum subjektiv zu ertastenden neuen Leben.
Alles erscheint demnach eine ideelle Antwort auf die tatsächlich und real erfolgte Verschließungen über die Parteien zum Staat. Die reale Seite der Rationalität wirkt zum Absolutismus und zur Alleinherrschaft.
Die Verfassung öffnet diese Verkrustungen zur neuen Entwicklung und zum möglichen subjektiven Fortbestand.
Ähnlich den Parteien, die trotz den gegenteiligen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts selbst überwiegend staatliche sind, erfährt die Klausel «Sittengesetz” auf gesellschaftlicher Seite kaum die Beachtung der rationalen Methodik.
Es scheint, als wolle der Staat selbst veranlasste oder geduldete Verluste auf der Seite des Monopols gleichsam wettmachen oder ausgleichen zu Lasten der Bürger und der Gesellschaft, vergleichbar seinem Verhalten, was die Vorwegverschuldung angeht.
Damit entsteht ein neuer gegenseitiger «Kampf”, der dem früheren mit der Folge des Vorrangs der Freiheitsgrundrechte zu vergleichen ist. Zudem besteht jedoch die Gefahr fortgesetzter Monopolverluste, mit der weiteren des Verschwindens des Staates in seiner bisherigen Form.
Am bedenklichsten erscheint uns die Sorge um die mangelnde Befähigung zur materiellen Demokratie.
Was aber zu allem noch fehlt, das ist der Mut, sich zur Subjektivität und zur Geisteswissenschaft (Relativität) zu bekennen.
7) Gustav RADBRUCH, »Rechtsphilosophie«, 3. Auflage, 1932, § 9, Fn 61
8) Georg JELLINEK, »System der subjektiven öffentlichen Rechte«, ISBN 0 543 97778 1, 2006
9) Oswald SPENGLER, »Der Untergang des Abendlandes«, ISBN 3 406 02531 5, München 1923, S. 889
10) Jean-Jaques ROUSSEAU, »A Discourse on Equality«, London, 1984, S. 85.
11) Die Lehren des KONFUZIUS, E 5, Fn. 1, S. 708
12) Thomas WÜRTENBERGER, »Zur Phänomenologie der richterlichen Erfahrung bei der richterlichen Strafzumessung«, in Festschrift für Gerhart HUSSERL, Frankfurt/M, 1969, SS. 179 ff
Die deutschen Begriffsjuristen des Anfangs haben sich von den Litaneien des römischen Rechts täuschen lassen. Offenbar auch von der lateinischen Sprache, deren sich viele und auf lange Zeit bedient haben.
Dieses Recht des Anfangs war nicht für das Volk gedacht, Demokratie war bestenfalls ein Traum.
Das Problem ist das Fortdauern bis heute.
Erst mit LUTHER oder später KANT kommt man von dieser Fremdheit ab.
Eine größere inhaltliche Nähe ergab sich aber wieder mit Hegel, eine bedeutendere Gleichheit.
Der entscheidende Beweggrund aber war die christliche Himmelfahrt, vorgelebt von antik-griechischen Philosophen13).
Diese Himmelfahrt der »Denker«, wie der »Christen«, geschah aus zwei Gründen:
Zum einen zur eigenen Selbstüberhebung, die in diesem Ursprung eine »rein« griechische (aber auch »arische«) war und zum Eigentlichen, mit der »Wahrheit« gleichsam in der Tasche, zum Zweck der Fremderniedrigung, also der Herrschaft über andere.
Damit war das römische Recht sozusagen auf »arische« Weise methodisiert.
Wir hatten deren psychischen Urgrund in Minderwertigkeitskomplexen gesehen, nicht zuletzt gegenüber »Tieren«, die sie alle, ausnahmslos, zur Minderwertigkeit verdammt haben, zum vermeintlich eigenen »Gewinn«.
Wir haben die Ratio als die stillbewegenden Kräfte gesehen, die in den Spuren der Unendlichkeit in der Transzendenz, die plötzlich und unbewusst zurückgeführt haben, in den eigenen Horizont, zur Relativität des eigenen Ego, welches das »eigentlich« Bewegende von Anfang an gewesen war.
Darin liegt eine besondere Nähe der Ratio zur Diktatur, die »selbstverständlich« unerforscht blieb.
Entscheidend aber war der subjektive Umschlag ins Eigene.
Obwohl rational eingeleitet, war dieser aber zumindest nicht ungewollt, wenn nicht der Antrieb des Rationalen.
Unerforscht blieb auch die damit einhergehende ständige Umkehrung aller Dinge, »über« die Transzendenz, über die »eigene« – vorgestellte – »Göttlichkeit«.
Alles wird sozusagen illusionär, als gut oder gar »heilig«, vorgezeigt, um realiter, als brutale Herrschaft, aufzuscheinen.
Dieses einfache Muster gleicht sich, stets unverändert.
Hier liegt der Ursprung der westlichen (gleichsam rational- Subjektiv »gemachten«) Diktatur.
Das alles hat die Institution der christlichen Kirche perfektioniert , später sogar zu eigenen Zwecken des ökonomisch-institutionellen Gewinns.
Kern aber bleibt die auf das Selbst überbürdete Göttlichkeit, als Tarnmittel der »eigenen« Wahrheit und dieser folgend die Fremderniedrigung.
Das alles geschah sozusagen mit dem (sogar verkündeten) himmlischen Segen.
Das ist die Grundlage der westlichen Zivilisation, ihrer Selbstüberheblichkeit und ihres »Willens zur Macht« (NIETZSCHE), in unendlichen Kriegen, in der Kolonisation, tunlichst der »ganzen Welt« und der Innen-Kolonisation als Industrialisierung.
Es ist das »Zeitalter der Unredlichkeit« (SCHOPENHAUER), oder, sagen wir es allgemein verständlicher:
Der westlichen »Lebenslüge« (Henrik IBSEN).
Allein durch Ratio oder (verdeckter) Missbrauch.
Die Lust des Heidentums mit Masken wurde, wie von dort fast alles, ohne jedes Zitat, schlicht übernommen oder nennen wir es besser: gestohlen, nicht, ohne es zuvor verachtet zu haben.
Das alles findet seine hoffentlich letzte juristische Fortsetzung in der »Präponderanz« der (eigenen) Freiheitsrechte (DÜRIG).
Aber auch im rationalen, juristischen System.
Damit in einer rational einseitigen Aufspaltung und in einer Teilung des »eigentlich« Ganzen, mit seiner »eigentlichen« Begrenzung in Gleichheit, in Sozialem und in den Lebensvoraussetzungen.
Unsere ältere Geschichte ist voll von zwar klaren aber überharten Erscheinungsformen, wie Kannibalismus, Kriegen und Sklaverei (»Herr und Knecht«, HEGEL) und vor allem Kolonialismus (in ökonomischer Art bis heute).
Alles erscheint uns wie »aufgeklärter« Kannibalismus, in veränderter Form, mit Maske und Egozentrizität.
Von alledem hat uns nach und nach, so die gemeine Sicht und der Grund der häufigen Erwähnung KANTS in der deutschen juristischen Literatur, trotz Fehlens jeder Auseinandersetzung mit ihm, zumindest und vorab in der Rechtsphilosophie, die Aufklärung angeblich »befreit«, nicht ohne Verbleib in der Transzendenz (KANT), damit weiterhin im Tarnmantel der Eigenerhebung und Herabwürdigung anderer durch die meisten Akteure. Der gute Wille KANTS sei hier ausgenommen.
Aber seine Aufklärung war begrenzt und bescheiden.
Anstelle der kantigen Klarheit folgt das Vieldeutige der Gleichheit, am Ende potentiell so vieldeutig wie die Vielzahl der Personen der Gesellschaft. Alle vorgenannte Unmenschlichkeiten haben es mit dem Wunsch zur Erweiterung der eigenen Energien bzw. eigenen Möglichkeiten zu tun, zeitlich weit vor den Freiheitsgrundrechten gegen den Staat, damit aber in gleicher Struktur.
Das nennen wir den Urgrund der gesellschaftlichen Vermassung, eigentlich als Gegenwirkung zum »herrschenden« Diktat.
Gesellschaftliche Energiezufuhr und Vermeidung von eigener Energieverschwendung.
Alles nur »vergeistigte«, rationalisierter (vorab aufklärerisch-bezeichneter) Ersatz für Kannibalismus, mit Folgen.
Einerseits also der Wunsch nach mehr Rationalität, mit dem Keim der Übertreibung in sich, von Anfang an.
Andererseits aber auch die bereits sichtbare Irrationalität des Unbewussten in der Egozentrik und damit zusammenhängend, der Natur oder auch Realität.
Dem folgend die Vermassung.
Missbrauch auf der einen Seite, mit der Folge der Vermassung auf der anderen.
Dies ist die Basis der westlichen Zivilisation, von allen rationalen Beschönigungen gereinigt.
Realität statt Rationalität.
Allerdings hat auch die Gleichheit eine rationale Seite:
Ihre formal exakte oder egalitäre Ausformung, der allenthalben zumindest im Extrem widersprochen wird, erstaunlich für den Beobachter; denn die Rationalität der Himmelsleiter schien in ihrem Streben unaufhaltbar und grenzenlos. Diese Weite des Himmels fehlt dem Gebot der Gleichheit.
Es zwingt zu Realität.
Einen anderen, vielleicht aus dem genannten folgenden Ursprung, möchte ich ROUSSEAU ausdrücken lassen:
»… the burning passion to enlarge one’s relative fortune, not so much from real need as to put oneself ahead of others, inspires in all men a dark propensity to injure one another, a secret jealousy, which is all the more dangerous in that it often assumes the mask of benevolence in order to do its deeds in greater safety … this … desire for reputation, honours and promotion, which devours us all … in turning … into competitors, rivals or rather enemies, … ” ( ROUSSEAU, B 3, Fn 4, SS. 121, 133).
Wie zuvor die Himmelfahrt und die dortige angebliche Transformation zur Wahrheit, so wird jetzt, im Zuge der Aufklärung, mit Wohlwollen als (in Wahrheit tierische) Tarnung, vorgetäuscht.
Insbesondere darf auch dies mit der Institution der Kirchen in Beziehung gebracht werden, nicht mit dem christlichen Glauben an sich.
Einer Kirche, die Heil und Segen für alle ihr »Schafe« nur – ideell – vorbrachte, um gleichsam dahinter Reichtümer für sich selbst anzuhäufen, insbesondere an Grund und Boden, im Nachgang zur früheren Lehnsherrschaft, was NAPOLEON 1806 versucht hat, zu unterbinden, was aber nicht in letzter Konsequenz gelang.
Völlig unverständlich bleibt uns, warum unser Staat bis heute die Unterstützung der kirchlichen Institutionen betreibt, in Steuer und Besoldungen, nach meiner Meinung eine völlige Gedankenlosigkeit.
Die Kirchen haben selbst ihre Verbindung zu Staat, wie Gesellschaft, beendet.
Warum folgt man ihnen nicht?
Den kirchlichen Institutionen kam bis ins Mittelalter und danach eine gesellschaftliche Funktion zu, in der Lehre, im Unterricht und in der Unterstützung im Besonderen bei Krankheiten.
All dieser sozialen Funktionen hat sie sich aber in der Folge, bis auf verzichtbare oder privatisierungsfähige Reste, entledigt, in der Erkenntnis, dass dieser unvernünftige, plötzlich nicht rationale Staat, alles Entgegenkommen auch dann fortsetzt, wenn die kirchliche Gegenleistung unterbleibt.
Das ist in unglaublicher Weise, fast willkürlich, subjektiv.
Fortsetzt trotz NAPOLEONISCHER Revolution und fortsetzt trotz der zumindest möglichen Erkenntnis, dass diese Aufgaben sozialer Art und der des Lernens jetzt dem Staat übertragen würden, das heißt nicht übertragen, sondern dass er diese sich selbst angenommen hat, als seien sie nicht aufgegeben, unter Beibehaltung der kirchlichen Vorteile, die nunmehr nach einem «Wegfall der Geschäftsgrundlage” (LARENZ) gleichsam geschenkt werden.
Ein bedeutsames Signal der heutigen Vorgänge ist eine fortgesetzte Überbürdung sozialer Leistungen an den Staat, auf der anderen Seite der Versuch, ihm die dem entsprechenden positiven Funktionen, wie verschiedener Monopole, einfach wegzunehmen.
Man sieht daran nicht nur, wie kirchliches Verhalten Nachfolger fand, vergleichbar auch der Selbstbereicherung der Banken.
Daraus dürfen wir zwei Säulen der sich entwickelnden westlichen Zivilisation erkennen:
Zum einen die Selbstüberhöhung zum Nachteil anderer und von anderem (der Natur) und weiter die Vortäuschung des Wohlwollens ausschließlich mit dem Zweck des eigenen Vorteils.
Man darf sagen, die Egozentralität ist beiderseits irrational, unbewusst wirksamer als Rationalität, die vorgetäuscht wird.
Alles mündet erstaunlicherweise in der Praktikabilität der institutionalisierten christlichen Kirchen, denen man die letzte Aufmerksamkeit ihrer Beseitigung zukommen lassen sollte.
Hier sehen wir längst die Scheidelinie zum BUDDHISMUS, wenn man davor noch überwiegend Gleichheiten feststellen konnte.
Addiert man zu diesen Gestaltungsformen, unter Lobpreisung von Sitte und Gerechtigkeit, den westlichen Hang zur Überbewertung der Freiheitsrechte, verständlich aus einer Geschichte fortgesetzter Unterwerfung, dann wird der Ursprung der Notwendigkeit und dem Gebot internen Korrekturen durch das Gebot der Gleichheit, gesellschaftlich gesehen, offenbar, andererseits aber auch der Erweiterung dieser neuen Vorstellung in der Achtung nicht nur des oder der anderen, sondern auch der zuvor missachteten Natur und der Körperlichkeit des Lebens oder auch, wie es die Philosophen fast ausnahmslos zur Abwertung nennen, des Tierischen.
Auch hier sei auf den neuen Konnex zum BUDDHISMUS verwiesen, der vielleicht schon früher bestanden hatte.
Das zeitweilige Auseinandertriften von Ratio und Leben war durchaus auch eine – diesmal negative – Folge der Aufklärung, möglicherweise verbunden mit den ideellen Himmelsflügen zur Unterwerfung anderer, hier des anderen, der Natur und des Lebens.
Wenn ich mir ein Bild HEGELS auch nur ansehe, dann zweifle ich keinen Augenblick:
Es ist versäumtes Leben und Verzicht auf Körperlichkeit, wie die unzerstörbare Anhänglichkeit zum Christentum, in der Folge zur griechischen Antike, was insgesamt diesen Wust von selbst für ihn Unverständlichem hervorgebracht hat, eher des Mitleids würdig als der Schelte von SCHOPENHAUER.
Nach allem stellt sich die Frage, ob der Staat all das wirklich leisten kann, was er sich selbst ohne Not aufgebürdet hat, in der offenherzigen und erkennbaren Bereitschaft, auch weiteres Werthaltiges preiszugeben.
Noch dazu, wenn sich Hegel selbst als Staat (»göttlich«) sieht, mit der anzuschließenden Sicherheit, Sozialfunktionen nicht zu übernehmen.
Das leisten, was der Institution der Kirche entweder nicht gelungen war oder dessen sie sich entledigt haben, angesichts der Erkenntnis, dass ihr Unterhalt und insbesondere der ihrer Kardinäle, auch ohne eigene Gegenleistung gesichert war.
Wir werden versuchen, im Folgenden Linien aufzuzeigen, die einen Erfolg dieser Übernahme vielleicht als möglich erscheinen lassen, vorausgesetzt ist aber eine wesentlich zunehmende Kompetenz der Politik.
Konrad LORENZ14) hilft uns vielleicht für den fortgesetzten Anfang weiter:
»… und dann passierte es, was mich veranlasst hat, dieses Buch zu schreiben. Das Männchen hält sich nicht oder nur Bruchteile von Sekunden mit dem Bedrohen des Weibchens auf, … es geht tatsächlich zum wütenden Angriff über … und nicht gegen seine Frau, sondern scharf an ihr vorbei gegen einen anderen Artgenossen, … ” (SS. 57, 166). « … , so drängt sich einem unverzüglich ein enger Zusammenhang zwischen Färbung, Aggressivität und Ortstreue auf: Die extreme mit örtlicher Sesshaftigkeit einhergehende und auf Artgenossen konzentrierte Angriffslust … ” (S. 26). «Auch bei Hühnern und Entenvögeln, bei denen nur die Weibchen brutpflegen, sind diese weit unverträglicher als die Männer … beim Menschen soll das ähnlich sein” (S. 49).
»… an averse female deity, whose delight is it to cross man in all his pursuits … that this apparent altruism is in reality but a concealed egoism”15) (M. Ester HARDING, SS. 115, 194).
Dieser Bezug soll nur angedeutet sein, der frühere zur Sesshaftigkeit wird noch mehr gewürdigt werden, obwohl er sich mehr auf die Freiheitsrechte bezieht.
Es wächst die Bedeutsamkeit der Gesellschaft, wie des Individuums in der materiellen Demokratie, der punktuellen Gemeinschaftsbildung durch Urteile und persönliche Entscheidungen.
Übereinstimmung in der Gesellschaft erfolgt nicht über Ratio und formale Stimme, wie in der formalen Demokratie, sondern inhaltlich, instinktiv durch Lebendigkeit und Bewirken, im Gemeinschaftswillen.
Damit wird menschliches Verhalten mehr geprägt durch Unfertigkeit.
Rationale Verhärtungen sind primär Quellen des Unbehagens (FREUD).
Die Täuschungsmöglichkeit durch Ratio (bezogen auf Freiheit, wie Gleichheit) waren angedeutet, nicht geringer sind sie über die «Masse” (Gemeinschaft) durch Symbolik, Kunst und Mythologie. Dennoch scheinen sie auch uns gemäß LORENZ gefestigter.
Herrschaftliche »Führung« ist eine Folge der Flucht aus dem Nomadentum, sie ist immer Z(V)erbrechen (NIETZSCHE).
»Aus dem Vorhandenen und Gewöhnlichen wird die Wahrheit niemals abgelesen” (HEIDEGGER16), S. 10).
»Jede Entscheidung aber gründet sich auf ein Nichtbewältigtes, Verborgenes, Beirrendes, sonst wäre sie nie Entscheidung” (S. 47).
»Moderne« Jurisprudenz ist kein In-Sich-Geschäft mehr, wie etwa in der Zeit der Begriffsjurisprudenz, sie öffnet sich anderen Wissenschaften, insbesondere der Psychologie und Soziologie, von denen man sie im Grunde gar nicht hätte trennen dürfen.
Damit ist aber auch die Verbindungslinie vom Gleichheitsgebot zum Sozialstaat (Art. 20 GG) aufgezeigt.
Ebenso, dass die bisherige formale Demokratie, allein auf die Wahlstimme gegründet, nur ein fahler Abschein dessen, was in der Gesellschaft durch die einzelne Person geschieht oder doch geschehen kann und sollte.
Wer diese Dinge nicht im Grundrechtsteil löst, findet später, im Organisationsrecht, keinen befriedigenden Ansatz mehr, den Kern der Sache zu treffen.
Dabei ist die Angleichung in Gesellschaftsgruppen und der Gruppen (Gemeinschaften) zueinander genauso bedeutsam, wie der potentielle Beitrag der individuellen Person.
Gemeinschaftsgruppen gewinnen sodann eine noch größere juristische Bedeutung über die Parteien, über den formalen Teil der Demokratie hinaus, mit ihrer notwendigen, aber nicht mehr bestehenden Verankerung in der Gesellschaft, was trotz aller Bemühungen des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr das notwendige Gewicht hat.
Trotz nur einer erhofften Teil-Anbindung an den Staat über Wahlkosten wuchsen diese beinahe zu Gesamtkosten und trüben nicht nur deshalb, sondern auch wegen mangelnder methodischer Einbindung in diesem anderen Bereich, die Sicht auf das Wesentliche.
Das mag daran liegen, dass man beim Individuum noch leicht sagen kann, der Staatsbeitrag zum einen und derjenige zur Gesellschaft sei eine Einheit, bei einer Partei wird dies aber vermutlich zum Problem.
Kein Rechtsinstitut scheint mir so unfertig, wie dasjenige der Partei (entsprechend von FORSTHOFF).
Da es hier aber auch um Ursprung geht, soll zumindest darauf hingewiesen werden, wo der Beginn dieser Idee von Gruppierungen liegt.
Es geht um die ursprünglich matrilineare Gesellschaft (BACHOFEN) und um Blutsbande.
Die Familie (oder Ehe) ist ein Gegensatz zu diesen Blutsbande, sobald unter Blutsverwandten wegen Inzest verboten ist.
Für die Zeit vorher, mit allem Vorbehalt frei waltender Fantasien der Autoren, soll hier ENGELS (B 1, Fn 1) gefolgt werden.
Hier wird nicht von einer Paar-Ehe, sondern von einer Gruppen-Ehe zwischen Sippen ausgegangen (S.72). Das ist nach unserer Auffassung gar keine Ehe, sondern eine – zudem wechselnde – Sexual-Gruppierung, alle mit einer gemeinsamen Mutter an der Spitze. Der Vater ist mithin völlig ungewiss, womit die Idee von den Blutsbanden wieder erschüttert wird.
Wie immer man sich diese Gestaltung auch vorstellt, besonders im Wechsel der Zeit, sie ist als Sippe eine solche erste Gruppierung in der Vorstellung späterer Parteien.
Hier ist es auch angebracht, von weiblicher Rationalität zu reden, da eine Gruppierung dieser Art ohne besondere Ratio nicht vorstellbar ist.
Maßstäbe aber sind die Blutsbande.
Wir bezweifeln die Meinung von ENGELS (im Anschluss an BACHOFEN, S. 83), dass die Einehe durch den Willen der Frauen entstanden sei.
Ganz im Gegenteil gehört, nach unserer Auffassung, die heutige Ein-Ehe zum großen rational-kommunistischen Thema der isolierenden Ausbeutung, das auch mit der Aufspaltung der Berufe in der Arbeitsteilung einhergeht.
Haben vorher die Frauen alle notwendigen Arbeiten zum Zweck der Ernährung der Familien verrichtet, die Männer führten Kriege, wurden sie in der Ein-Ehe zu Hausfrauen, während die Männer die Berufe und damit jetzt das Geldverdienen übernahmen.
Damit beginnen die neuen rational-männlichen Gruppierungen als Vorbilder für Parteien, freilich jetzt ohne die wesentliche Verbindung der Blutsbande.
Mit dem Ende der Industrialisierung schwinden auch diese Gruppierungen, sodass alles offen ist, für neue Ideen, die aber alte Vorbilder haben sollten.
Das Werden der rational-männlichen Arbeitsteilung, im Zusammenhang mit der EinEhe, gehört zum großen Thema des »nach Belieben verfahren«, aber auch zu dem der christlichen Himmelfahrten, mit Selbstüberhebung und Fremderniedrigung, der Eigentumsbildung (S. 85) und des Entstehens aller heutigen »Rechte«. »Geistig« zwar, aber doch dinglich (rational) »gedacht«.
Wir erinnern uns an die egoistische Gewissheit Hegels, dass die Frau in der Ehe zwar nicht »Sklavin«, aber doch Eigentum des Mannes war, mit allen Folgen.
Anders ENGELS: Sklavin (S. 87, 94f.).
Wir möchten ENGELS auch nicht darin folgen, dass dies mit der Domestizierung von Tieren und mit der Seßhaftwerdung ursprünglich ausgelöst wurde (S. 84), dies alles mag vielleicht eine Beschleunigung bewirkt haben, mehr aber nicht.
Das gehört zum großen Faden der wachsensen Rationalität durch Himmelfahrt, die im antiken Griechenland beginnt, durch die christlichen Kirchen, als zentrales Anliegen, fortgeführt wird und in der Geldwirtschaft, sowie in der Industrialisierung ihren Höhepunkt gefunden hat.
Eine Erstarrung der Parteienlandschaft, wie man sie derzeit kaum bestreiten kann, schwächt auch hier und einmal mehr den materiellen Teil der Demokratie.
Ökonomie und Technik (FORSTHOFF) waren in der Vergangenheit Indikatoren für die Erstarrung, wie auch die Bevorzugung der Freiheitsrechte.
Die neue Hinwendung zum Gleichheitsgebot, damit die Hinwendung zu den Gesellschaftsgruppen und subjektiven Individuen, auf materielle Art, zeigt dagegen die Öffnung zur Lebendigkeit und zur Natur und Körperlichkeit (LORENZ).
»But the greater sielencer, the muffler attached to every channel of intellektuell and artistic Expression, is money « (S. 117) und «the diversity of conflicting wills” (S. 116, HUXLEY)17).
»Intellekt is in itself a mode of exaggeration and destroys the harmony … ” (Oscar WILDE18), S. 25). « … in the wild struggle of existence, we want to have something that endures, and so we fill our minds with rubbish and facts” (S. 34).
»Man is many things, but he is not rational after all … ” (S. 52).
13) Hier noch einmal PARMENIDES, in Karl JASPERS, »Die großen Philosophen«, ISBN 3 492 11002 9, München und Zürich 1988, S. 640: »… die Himmelfahrt des Denkers: Sonnenmädchen führen ihn, den Jüngling, in schneller Fahrt auf dem Wagen, der, von Pferden gezogen, in den Achsen knirscht, aus der Nacht in das Licht (Anmerkung: die Reisen der Alchemisten waren Nachtfahrten), dann auf der Grenze zwischen beiden durch das Tor, das DIKE ihnen öffnet, schließlich vor die Göttin, die ihn voll Huld empfängt. Aus ihrem Munde erfährt er die Wahrheit … durch Leerheit erstaunende Sätze (S. 641) … Der leerste Gedanke ist der Ungeheuerste … Dieses Denken ist aber nicht Jedermannsdenken … (S. 643) Mit maßlosem Stolz blickten sie auf alle anderen (S. 654, niemand weiß »eigentlich« warum).«
14) Konrad LORENZ, »Das sogenannte Böse«, ISBN 3 423 01000 2, München 1974, A 4, Fn. 1
3) M. Esther HARDING, »WOMAN’S MYSTERIES«, ISBN 0 09 1500 61 3, London1986
15) Martin HEIDEGGER, »Der Ursprung des Kunstwerks«, Stuttgart 1988
16) Aldous HUXLEY, »Adonis and the Alphabet«, LONDON 1965
17) Oscar WILDE, »The Picture of Dorian Grey«, LONDON 1985
Das Geld ist der »ideelle« Gipfel der Rationalität.
Gipfel im Sinne von extrem, aber auch im Sinne von Religion und Göttlichkeit.
Geld und Transzendenz?
Wir hatten aber auch schon darauf hingewiesen, dass auch Gleichheit eine rationale Seite hat.
Diese wird nur mit Geld verständlich.
Arithmetische (formale) Gleichheit öffnet sich der Geld-Bepreisung.
Das Geld machte es möglich, jedem die gleiche Menge, immer wieder neu zukommen zu lassen.
Aber nichts ist vehementer abgelehnt worden, als dieses, insbesondere auch durch das Bundesverfassungsgericht.
Diese extrem-rationale Gleichheit meint Art. 3 Abs. 1 GG also nicht.
Obwohl alles in der positivistischen Jurisprudenz auf Ratio ausgerichtet ist.
Plötzlich versagt die früher Vergöttlichte?
Das mag letztlich daran liegen, dass eine größere Langeweile, im Vergleich zum Fluss des Lebens, kaum denkbar ist.
Rationalität ist reduzierte Langeweile.
Nicht nur die isolierten Rechte bewirken Unterschiede, auch das Gleichheitsrecht verlangt sie.
Leben bedeutet unterschiedliche Gruppierungen, nicht geld-gleicher Art, sondern sich im Leben in stetig verändernder Weise.
Daher geht es, jedenfalls in der Regel, auch im Bereich der Gruppierungen Unterscheidungen, die aber ihrer Natur nach wieder gleich sein sollten, oder eben auch nicht.
Wo bleibt hier die eiserne Ratio?
Das »reine Recht«?
Damit landen wir erneut bei der nicht mehr zu bewältigenden Rationalität, mithin im Einen des Unterbewusstsein.
Einmal mehr, nicht nur in der nicht mehr zu bewältigenden Unendlichkeit.
Der eine Gott ist als Illusion abgeschafft, was umso mehr die Einheit des Unbewussten stärkt.
»Schon die Bezeichnung ‚Naturgesetz‘ stellt, … , eine bedenkliche Glorifizierung oder Heiligung einer Formulierung dar, … man muß jeden Absolutheitsanspruch (erg.: Objektivität) vollständig aufgeben« (HEISENBERG, TG, A 5, Fn. 2, S. 116).
Das symbolisiert:
Die Einzelfall-Entscheidung des Art. 3 Abs. 1 GG, ist notwendigerweise eine subjektive.
Die »objektive« Rationalität war hier mit dem Geld und der »objektiven« Göttlichkeit ausgeschieden worden.
Beides gibt es so wenig, wie objektive Wahrheiten, das alles scheidet, in der Realität, jedenfalls aus.
Mithin ist Ratio erstaunlicher Weise immer mit Illusion verknüpft.
Ganz im Gegensatz zur vorgespiegelten »Reinheit«.
Auch die Relativität ist damit für uns Realität.
Es muss zunächst auffallen, dass es einen definierten Begriff des Geldes in unserer rationalen Rechtswissenschaft gar nicht gibt, obwohl oder weil er als der bedeutsamste aller Begriffe erscheint, jedenfalls im herkömmlichen Verständnis.
Wir haben uns hier, schon automatisiert, auf Subjektivität eingerichtet.
Ist die extremste Rationalität damit zugleich auch irrational?
Ist die rationale Langeweile plötzlich irrational?
Wir meinen: ja.
Extrem irrational sogar im Bereich der Schulden.
Es ist mit der Einordnung in Art. 3 Abs. 1 GG aber offenbar, dass rationale oder natürliche Begrenzungen des Geldes gefunden werden müssen.
Je dicker die juristischen Bücher, desto weniger liest man darin über Geld, obwohl dieses in unserer Zivilisation alles prägt.
Einmal mehr muss man feststellen, je bedeutsamer, desto weniger wird davon und darüber rational berichtet.
Also drittens:
Je bedeutsamer, desto mehr irrational.
Genauso, wie man früh schon festgestellt hatte, dass selbst oder besonders in der »schönen« Literatur, lange Zeit von Geld, überhaupt nie die Rede war.
Was liegt unterbewusst (subjektiv) hinter solchen psychischen Verdrängungen?
Vermutlich zuerst die Unmöglichkeit der rationalen Bewältigung.
Rationale Grenzen hatte schon SOLON (549 n. Chr.), in der griechischen Antike gefunden, und zwar in drei Gruppen mit jeweils unterschiedlicher staatlicher Belastung (ENGELS, B 1, Fn 1, S. 149).
Das könnte durchaus ein Vorbild sein, auch mit – angemessener – unterschiedlicher steuerlicher Belastung.
Darüber wird Jahrhunderte lang viel geredet (geschrieben), aber letztlich nichts getan.
Damit wird immer vordringlicher, ist in unseren industriell verdorbenen Zeiten, nicht unbedingt die verhältnismäßige Gleichheit im Einkommen, das ohnehin bereits unterschiedlich besteuert wird, wenn auch nicht in ausreichender Weise, die Ungleichheit des angewachsenen Vermögens, im Besitz und vielleicht sogar bei den Rechten.
Ungleichheit umso mehr, als von Gleichheit geredet wird.
Also viertens:
Je mehr von Gleichheit geredet wird, desto irrationaler.
Das ist sogar nicht unbedingt ein »Missbrauch« (LEIBHOLZ), mit welchem Begriff manche Verfassungsinterpreten meinen, eine solche fast untragbare juristische Last »beherrschen« zu können, was kaum sein kann.
Plötzlich ist es (buddhistische) Einfachheit (gut/böse), was vorherrscht, also Subjektivität.
Ratio hat auf Gut und Böse überhaupt keine Antwort.
Was macht die Positivismus mit dieser Feststellung?
Außer, zu schweigen, wie meist.
Das würde aber, wie auch im Bereich der Strafzumessung, voraussetzen, sich soziologische Kenntnisse anzueignen oder anzuregen, sie in jener Wissenschaft zu bewältigen.
Das alles ist, obwohl selbstverständlich, ein nahezu vergessenes Problem unserer Einheitsparteien.
Eine solche Egalisierung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn auch nicht rationale Gleichheit, kann auf Dauer nicht ausgeschlossen werden.
Die Herkunft des Geldes über den Wert von Grund und Boden, als Grundlage des mittelalterlichen Lehnswesens, sei hier nur angedeutet.
Mit dem Verschwinden dieser Werte, die möglicherweise selbst auch keine waren, weil an das Eigentum des vergebenden Königs zwar ideell »geglaubt« wurde, was aber nie rational belegt war und bis heute nicht ist.
War »der König« wirklich Eigentümer des geliehenen Bodens?
Vermutlich war dies bereits die erste westliche, illusorische Religion.
Die Geschichte des langsamen Verschwindens des Lehnswesens, ist die umgekehrte des Geldes als Aufstieg, wie seines ebenso real »religiös« geglaubten Wertes. Letzte Funken der Verantwortung spürt man noch in den anfänglichen Versuchen, den Wert auch tatsächlich zu unter- bzw. zu hinterlegen, die aber in immer teureren Kriegen zu nichts verflogen sind.
Die Geschichte des Geldes ist nicht nur eine gegenläufige zum Lehnswesen, sie ist auch eine Parallele zur Flucht in die Transzendenz, die eine Diversifikation des Rationalen, Menschengemachten bis hin zur unverständlichen Unendlichkeit, »Gottes«, war.
Das Geld trägt bis heute Spuren dieser unterbewussten Unverständlichkeit.
Dabei steht seine Bedeutung dem Gleichheitssatz als zentrales Gebot der Grundrechte kaum nach.
Gleichheit oder Göttlichkeit?
Was ist Geld?
Wie schon erwähnt, trägt es die Chance der völligen (sogar realen) Gleichheit aller Staatsbürger in sich, was freilich im Rahmen der Relativität politischer Aktivität bedürfte, die immer mehr schwindet.
Es wächst dagegen, im Gegenteil dazu, die Möglichkeit des Missbrauchs durch Gesellschaftsverschiebungen zur völligen Ungleichheit, die infolge des gleichen Mangels politischer Aktivität, tatsächlich längst eingetreten ist.
Geld und Gleichheit wirken in- bzw. gegeneinander.
Unser gesamtes Recht ist inzwischen durchwirkt mit Geldbewertungen, wohlgemerkt mit einem Mittel, das selbst tatsächlich real wertlos ist.
Im Grunde ist damit alles Außer-Menschliche entwertet.
Was gilt, nach der Entwertung Gottes?
Man kann am Ende dieser Entwicklung sagen:
Eine Gesellschaft, die von allem nur einen Geld-Preis kennt, nicht aber einen subjektiven Wert, hat das Leben aus seiner rationalen Organisation vertrieben, um alles »Leben« auf ein rationales Gerüst zu reduzieren, das man vielleicht Wissenschaft nennen wollte.
Anders ausgedrückt:
Dem angesprochenen Preis entsprechend ist, neben allen Grundrechten, die für sich selbst und unter einander sorgsam austariert werden durch Güterabwägung, plötzlich das jetzt rational »Wesentliche«, das »an sich« verschwunden war.
Es erscheint, wie von selbst, der Wildwuchs eines »fremdartigen Nebenzwecks« (Wilhelm VON HUMBOLDT18)), ein »Zeichen«, ein »Name« , ein Symbol neben der Sache selbst, denen man zwar »glaubt« und die man sogar respektiert, bis himmelfahrend »vergöttert«, der aber als Begriff, als Geld, nirgends aufscheint.
Damit wird Zentrales, Bedeutsames, »Wesentliches« missachtet, während im Verhältnis dazu, Beiläufigem ganze Systeme »geschenkt« werden.
Im Fortgang dieser Fehlentwicklung kann man sagen, ideelle Wissenschaft tritt an die Stelle des realen Lebens.
Man darf weiter sagen:
Eine solche »Wissenschaft« des rationalen Nebenzwecks des Geldes ist sogar auch illusionär transzendent, wird zur realen Religion (Ideologie), auf dem Weg nicht nur zur Verfassungswidrigkeit (Missachtung des Art. 3 Abs. 1 GG), sondern noch viel mehr zur »Abschaffung« des fortwirkenden Lebens überhaupt.
Das nannte man Begriffsjurisprudenz.
Bis zur Einführung der Geisteswissenschaft durch DILTHEY.
Seither ist die Jurisprudenz gleichsam (rational) zweigeteilt, in (»äußeres«, LARENZ) juristisches System, in Gesetzen, kontinentaler Art und zum andern in die Falljurisprudenz (case law) angelsächsischer Herkunft (»inneres« System, LARENZ).
Primär überwiegend rational »geschlossen«, andererseits geöffnet zur Wesentlichkeit des Lebens in Güterabwägung.
Das letztere ist das jetzt Überwiegende des Art. 3 Abs. 1 GG.
Das früher Ausgeschlossene, ist also, um letzter Sinnlosigkeit auszuweichen, wieder eingeführt.
Es handelt sich dabei um nichts anderes, als die zentrale Wegscheidung zwischen DAO (LAOTSE) und dem »Eigentlichen« zum einen und Rationalität (teils KONFUZIUS) zum anderen.
GOETHE, der LAOTSE vermutlich nicht näher kannte, hat nur an die Tür geklopft:
»Daß ich erkenne, was die Welt im Innersten zusammenhält, schau alle Wissenskraft und Samen, und tu nicht mehr in Worten kramen … Ach! könnt ich doch auf Bergeshöhn, in deinem lieben Lichte gehen … von allem Wissensqualm entladen, in deinem Tau gesund mich baden! … Weh! Steck ich in dem Kerker noch? Verfluchtes dumpfes Mauerloch, … statt der lebendigen Natur, da Gott den Menschen schuf hinein, umgibt in Rauch und Moder nur dich Tiergeripp und Totenbein … dann geht die Seelenkraft dir auf … Zu neuen Gefühlen all meine Sinne sich wühlen« (FAUST I).
»Was ihr nicht tastet, steht euch meilenfern,
Was ihr nicht faßt, das fehlt euch ganz und gar;
Was ihr nicht rechnet, glaubt ihr, sei nicht wahr,
Was ihr nicht wägt, hat für euch kein Gewicht,
Was ihr nicht münzt, das , meint ihr, gelte nicht …
Du seist im tiefsten, allertiefsten Grund« (FAUST II).
Er stand, tief ahnend an der Grenzlinie, überschritten hat er sie dennoch nur wenig.
Aber ESSER und Alexy, nur als Beispiele, sind von dieser Grenze meilenweit entfernt.