Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit - Reinhard J. Wabnitz - E-Book

Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit E-Book

Reinhard J. Wabnitz

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  • Herausgeber: UTB
  • Kategorie: Bildung
  • Sprache: Deutsch
  • Veröffentlichungsjahr: 2021
Beschreibung

Prüfungsvorbereitung leicht gemacht Der 'Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit' vermittelt die elementaren Kenntnisse des Kinder- und Jugendhilferechts. Er gibt Studierenden einen Überblick über die rechtlichen Regelungen im SGB VIII, die Leistungen und anderen Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe sowie über deren Trägerstrukturen und Behörden. Behandelt werden die vielfältigen Hilfs- und Förderangebote, u.a. die Förderung der Erziehung in der Familie, Kindertagesbetreuung, Kinder- und Jugendarbeit, Hilfen zur Erziehung und Schutzaufgaben zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen. Mit zahlreichen Übersichten, Prüfungsfragen, Fallbeispielen und Musterlösungen. Die 7. Auflage wurde gründlich aktualisiert, u.a. bzgl. des sogenannten Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG).

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Seitenzahl: 231

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utb 2878

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Prof. Dr. jur. Dr. phil. Reinhard Joachim Wabnitz, Assessor jur., Magister rer. publ., Ministerialdirektor a. D., Professor für Rechtswissenschaft, insbesondere Familien- und Kinder- und Jugendhilferecht am Fachbereich Sozialwesen, Hochschule RheinMain, Wiesbaden

Außerdem im Ernst Reinhardt Verlag erschienen:

Wabnitz, R.J.: Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit (5. Aufl. 2019, ISBN 978-3-8252-5314-1)

Wabnitz, R.J.: Grundkurs Recht für die Soziale Arbeit (5. Aufl. 2020, ISBN 978-3-8252-5386-8

Wabnitz, R.J.: Grundkurs Bildungsrecht für Pädagogik und Soziale Arbeit (2015, ISBN 978-3-8252-4350-0)

Sauer, J., Wabnitz, R.J., Fischer, M.: Grundkurs Existenzsicherungsrecht für die Soziale Arbeit (2016, ISBN 978-3-8252-4673-0)

Fischer, M., Sauer, J., Wabnitz, R.J.: Grundkurs Berufsrecht für die Soziale Arbeit (2019, ISBN 978-3-8252-5145-1)

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

UTB-Band-Nr.: 2878

ISBN: 978-3-8252-5782-8 (Print)

ISBN: 978-3-8385-5782-3 (PDF e-Book)

ISBN: 978-3-8463-5782-8 (EPUB)

7., aktualisierte Auflage

© 2021 by Ernst Reinhardt, GmbH & Co KG, Verlag, München

Dieses Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne schriftliche Zustimmung der Ernst Reinhardt, GmbH & Co KG, München, unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen in andere Sprachen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Printed in EU

Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart

Satz: JORG KALIES – Satz, Layout, Grafik & Druck, Unterumbach

Ernst Reinhardt Verlag, Kemnatenstr. 46, D-80639 München

Net: www.reinhardt-verlag.de E-Mail: [email protected]

Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Vorwort zur 7. Auflage

Vorwort zur 1. Auflage

1Grundsätze und Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts I

1.1Kinder- und Jugendhilfe(recht) und SGB VIII (§ 1)

1.1.1Kinder- und Jugendhilfe

1.1.2Kinder- und Jugendhilferecht

1.1.3Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

1.1.4Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

1.2Kinder- und Jugendhilferecht, Familienrecht und Grundgesetz

1.3Freie und öffentliche (Kinder- und) Jugendhilfe (§§ 3, 4)

1.3.1Freie (Kinder- und) Jugendhilfe

1.3.2Öffentliche (Kinder- und) Jugendhilfe

1.3.3Zusammenarbeit der öffentlichen mit der freien (Kinder- und) Jugendhilfe

2Grundsätze und Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts II

2.1Anwendungsbereich des SGB VIII (§§ 7, 6, 10)

2.1.1Begriffsbestimmungen (§ 7)

2.1.2Geltungsbereich (§ 6)

2.1.3Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen (§ 10)

2.2Wunsch- und Wahlrecht, Beteiligungsrechte (§§ 5, 8)

2.2.1Wunsch- und Wahlrecht (§ 5)

2.2.2Beteiligungsrechte, Beratung (§§ 8, 9a, 10a)

2.3Verpflichtungen zum Schutz von Kindernund Jugendlichen

2.3.1Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§§ 8a, 8b)

2.3.2Garantenstellung

2.3.3Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) und Landeskinderschutzgesetze

2.4Historische Entwicklung des Kinder- und Jugendhilferechts

3Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

3.1Leistungen und andere Aufgaben (§§ 2, 9)

3.1.1Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

3.1.2Andere Aufgaben der Jugendhilfe

3.1.3Weitere gesetzliche Verpflichtungen

3.1.4Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von jungen Menschen

3.2Objektive Rechtsverpflichtungen und subjektive Rechtsansprüche

3.3Fachaufsicht und Rechtsaufsicht

3.4Dreiecksverhältnis

4Förderung der Erziehung in der Familie

4.1Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16)

4.2Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17)

4.2.1Adressatenkreis und Ziele der Beratung nach § 17

4.2.2Angebote der Beratung

4.2.3Verknüpfung mit anderen Gesetzen

4.3Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (§ 18)

4.4Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19)

4.5Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20)

4.6Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21)

5Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Kinder- und Jugendschutz

5.1Jugendarbeit (§ 11)

5.1.1Angebote, Rechtscharakter und wesentliche Strukturprinzipien

5.1.2Anbieter, Adressaten und inhaltliche Schwerpunkte

5.2Förderung der Jugendverbände (§ 12)

5.2.1Bedeutung und Rechtscharakter von § 12 Abs. 1

5.2.2Jugendverbände und Jugendgruppen nach § 12 Abs. 2

5.3Jugendsozialarbeit (§ 13), Schulsozialarbeit (§ 13a)

5.3.1Die Grundnorm des § 13 Abs. 1

5.3.2Die wichtigsten Aufgabenfelder der Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit

5.4Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14)

5.5Landesrecht (§ 15)

6Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

6.1Überblick und Rechtsanspruch auf Förderung

6.2Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Einzelnen (§§ 22, 22a)

6.2.1Förderangebote für Kinder vor Vollendung des dritten Lebensjahres

6.2.2Förderangebote für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt

6.2.3Förderangebote für Kinder im schulpflichtigen Alter

6.2.4Andere Förderangebote

6.3Förderung in Kindertagespflege (§§ 22, 23, 43)

6.4Landesrecht (§ 26)

7Hilfe zur Erziehung I

7.1§ 27 als Grundnorm der Hilfe zur Erziehung

7.1.1Tatbestandsvoraussetzungen von § 27 Abs. 1

7.1.2Rechtsfolgen und Rechtscharakter von § 27 Abs. 1

7.2Überblick über Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe und Hilfe für junge Volljährige

7.3Erziehungsberatung (§ 28)

7.4Soziale Gruppenarbeit (§ 29)

7.5Erziehungsbeistand (§ 30)

7.6Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31)

8Hilfe zur Erziehung II, Eingliederungshilfe, Hilfe für junge Volljährige

8.1Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32)

8.2Vollzeitpflege (§ 33)

8.2.1Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege

8.2.2Pflegepersonen

8.2.3Vollzeitpflege und Zivilrecht

8.3Heimerziehung/sonstige betreute Wohnform (§ 34)

8.3.1Kinder und Jugendliche in Heimerziehung oder sonstiger betreuter Wohnform

8.3.2Einrichtungen

8.3.3Bezugspunkte zum Zivilrecht, Jugendstrafrecht und „geschlossene Unterbringung“

8.4Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35)

8.5Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen (§ 35a)

8.5.1Seelische Behinderungen

8.5.2Leistungen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen

8.5.3Inklusive Kinder- und Jugendhilfe

8.6Hilfe für junge Volljährige § 41; Nachbetreuung (§ 41a)

9Hilfe zur Erziehung III

9.1Leistungen zum Unterhalt, Krankenhilfe (§§ 39, 40)

9.1.1Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen (§ 39)

9.1.2Krankenhilfe (§ 40)

9.2Mitwirkung bei Hilfen zur Erziehung

9.3Hilfeplan

9.4Zusammenarbeit bei Hilfen zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie

9.5Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung (§ 36a)

9.6Herbeiführung von Entscheidungen des Familiengerichts

10Andere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe I

10.1Besonderheiten der anderen Aufgaben nach §§ 42 bis 60

10.2Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42)

10.2.1Adressatenkreis

10.2.2Aufgaben des Jugendamtes

10.2.3Freiheitsentziehende Maßnahmen

10.2.4Aufgaben des Familiengerichtes

10.3Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (§§ 42a ff.)

10.4Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50)

10.4.1Unterstützung und Unterrichtung des Familiengerichtes

10.4.2Mitwirkung in Verfahren nach dem FamFG

10.4.3Zusammenarbeit von JA und Familiengericht

10.5Mitwirkung nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52)

11Andere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe II

11.1Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen (§§ 43 bis 49)

11.1.1Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43)

11.1.2Erlaubnis zur Vollzeitpflege (§ 44)

11.1.3Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (§§ 45 bis 49)

11.2Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§ 52a)

11.3Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft (§§ 53 bis 58)

11.3.1Vormundschaft

11.3.2Pflegschaft

11.3.3Beistandschaft

11.4Beurkundung, vollstreckbare Urkunden (§§ 59, 60)

11.5Annahme als Kind (§ 51), Adoptionsvermittlung

12Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Jugendbehörden

12.1Örtliche und überörtliche Träger (§ 69)

12.2Sachliche Zuständigkeit (§ 85)

12.3Jugendamt/Jugendhilfeausschuss (§§ 70, 71)

12.3.1Die „Zweigliedrigkeit“ des JA

12.3.2Der JHA

12.3.3Die Verwaltung des JA

12.3.4Neuere organisatorische Entwicklungen in den JÄern

12.4Landesjugendamt/Landesjugendhilfeausschuss (§§ 70, 71)

12.4.1Die „Zweigliedrigkeit“ des LJA

12.4.2Der L JHA

12.4.3Die Verwaltung des L JA

12.5Andere Jugendbehörden (§§ 69, 82 bis 84)

12.5.1Behörden von kreisangehörigen Gemeinden

12.5.2Oberste Landesjugendbehörden (§ 82 Abs. 1) und oberste Bundesbehörde (§ 83 Abs. 1)

12.6Mitarbeiter (§§ 72, 72a)

13Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe

13.1Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75)

13.2Finanzierung von Trägern der freien Jugendhilfe

13.3Subventionsfinanzierung (§ 74)

13.4Entgeltfinanzierung (§§ 77, 78a bis 78g)

13.4.1Vereinbarungen über die Höhe der Kosten (§ 77)

13.4.2Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung (§§ 78a bis 78g)

13.5Gesamtverantwortung, Gewährleistungsverpflichtung, Qualitätsentwicklung (§§ 79, 79a)

13.6Jugendhilfeplanung, Zusammenarbeit (§§ 80, 78, 81)

14Verfahrensfragen und ergänzende Vorschriften

14.1Örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung (§§ 86 bis 89h)

14.1.1Örtliche Zuständigkeit für Leistungen

14.1.2Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben

14.1.3Kostenerstattung

14.2Kostenbeteiligung (§§ 90 bis 97c)

14.2.1Keine Kostenbeteiligung

14.2.2Pauschalierte Kostenbeteiligung

14.2.3Kostenbeiträge/Heranziehung zu den Kosten

14.3Datenschutz bei Sozialdaten (§§ 61 bis 68)

14.3.1Datenschutz im Sozialgesetzbuch

14.3.2Datenschutz nach den §§ 61 bis 68 („Jugendhilfe-Additive“)

14.4Ergänzende Vorschriften (§§ 98 bis 106)

Anhang

Musterlösungen

Literatur

Sachregister

Soweit der Autor Aktualisierungen zu evtl. Gesetzesänderungen mitteilen sollte, wären diese zu finden auf der Homepage des Ernst Reinhardt Verlages und der UTB GmbH bei der Darstellung dieses Titels: www.reinhardt-verlag.de, www.utb.de

Abkürzungsverzeichnis

a. A.

anderer Auffassung

Abs.

Absatz

AdVermiG

Adoptionsvermittlungsgesetz

AG

Ausführungsgesetz

AGJ

Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe

ASD

Allgemeiner Sozialer Dienst

BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BKiSchG

Bundeskinderschutzgesetz

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

DS-GVO

Datenschutzgrundverordnung (EU)

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamRZ

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

FEVS

Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und der Sozialgerichte

FGG

Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

FK-SGB VIII

Frankfurter Kommentar zum SGB VIII (Münder et al.)

g. A.

Gewöhnlicher Aufenthalt

GG

Grundgesetz

GK-SGB VIII

Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII (Wabnitz)

GVBl

Gesetz- und Verordnungsblatt

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

Haager MSA

Haager Minderjährigenschutzabkommen

HKJGB

Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch

Hrsg.

Herausgeber

i. V. m.

in Verbindung mit

JA/JÄer

Jugendamt/Jugendämter

JAmt

Zeitschrift: Das Jugendamt

JGG

Jugendgerichtsgesetz

JHA

Jugendhilfeausschuss

jurisPK-SGB VIII

juris Praxiskommentar SGB VIII (Luthe/Nellissen)

JuSchG

Jugendschutzgesetz

JWG

Gesetz für Jugendwohlfahrt

KICK

Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz

KJB

Kinder- und Jugendbericht

KJHG

Kinder- und Jugendhilfegesetz

KJSG

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz

KJVVG

Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungs-gesetz

KKG

Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz

KomDat

Kommentierte Daten der Kinder- und Jugendhilfe

LJA/LJÄer

Landesjugendamt/Landesjugendämter

LJHA

Landesjugendhilfeausschuss

LPK-SGB VIII

Lehr- und Praxiskommentar SGB VIII (Kunkel)

NDV

Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge

NVwZ-RR

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsübersicht

OVG

Oberverwaltungsgericht

Psb.

Personensorgeberechtige(r)

Rdnr./Rn.

Randnummer

RdJB

Zeitschrift: Recht der Jugend und des Bildungswesens

RJWG

Reichsjugendwohlfahrtsgesetz

Rz.

Randziffer

SGB

Sozialgesetzbuch

SGB I

Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allg. Teil)

SGB VIII

Achtes Buch SGB (Kinder- und Jugendhilfe)

SGB X

Zehntes Buch SGB (Verwaltungsverfahren)

SGG

Sozialgerichtsgesetz

SPFH

Sozialpädagogische Familienhilfe

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

Str.

strittig

TAG

Tagesbetreuungsausbaugesetz

UhVorschG

Unterhaltsvorschussgesetz

UJ

Zeitschrift: Unsere Jugend

UN-KRK

UN-Kinderrechtskonvention

VA

Verwaltungsakt

VG

Verwaltungsgericht

VGH

Verwaltungsgerichtshof

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

ZKJ

Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ab 2006)

ZPO

Zivilprozessordnung

Vorwort zur 7. Auflage

Erfreulicherweise haben die Erstauflage 2007 und die weiteren Auflagen bis 2019 eine solch positive Resonanz gefunden, dass nunmehr bereits eine 7. Auflage 2021 erforderlich geworden ist. Nach gründlicher Überarbeitung befindet sich das Werk auf dem neuesten Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Insbesondere wurden bereits die ca. 70 Änderungen des SGB VIII aufgrund des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes eingearbeitet, des umfangreichsten Reformgesetzes zum SGB VIII seit 1990.

Das Buch ergänzt das ebenfalls im Ernst Reinhardt Verlag erschienene „Parallelwerk“ des Verfassers „Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit“ (5. Aufl. 2019). Auf beide Bücher bereitet der „Grundkurs Recht für die Soziale Arbeit“ vor (Ernst Reinhardt Verlag, 6. Aufl. 2021).

Wiesbaden, im Sommer 2021

Reinhard Joachim Wabnitz

Vorwort zur 1. Auflage

Kinder- und Jugendhilferecht gehört zu den Kernfächern der Ausbildung von Studierenden an den Fachbereichen für Soziale Arbeit, Sozialpädagogik bzw. Sozialwesen an Fachhochschulen und Universitäten in Deutschland. Sehr oft ist dort bereits im Grundstudium eine entsprechende Lehrveranstaltung zu besuchen und mit einer Klausur abzuschließen. Mit Blick darauf erscheinen die gängigen Lehrbücher überwiegend als zu umfangreich und komplex.

Diese Lücke will der vorliegende „Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit“ schließen, der aus Lehrveranstaltungen an der Fachhochschule Wiesbaden hervorgegangen ist. Das Buch vermittelt in 14 Kapiteln das für die Soziale Arbeit relevante Basiswissen insbesondere über das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) in einer systematischen und deshalb einprägsamen und zugleich auf die Zielgruppe zugeschnittenen, verständlich formulierten Art und Weise. Im Mittelpunkt der Darstellung stehen Übersichten, die – zusammen mit dem gleichzeitig zu lesenden Gesetzestext – das „Wichtigste“ für die Klausur vermitteln, ergänzt um Erläuterungen und Fallbeispiele.

Wiesbaden, im Oktober 2006

Reinhard Joachim Wabnitz

1Grundsätze und Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts I

1.1Kinder- und Jugendhilfe(recht) und SGB VIII (§ 1)

1.1.1Kinder- und Jugendhilfe

Was ist „Kinder- und Jugendhilfe“? Darunter versteht man die Gesamtheit der öffentlichen Sozialisationshilfen für junge Menschen sowie der Unterstützungsleistungen für deren Familien, Erziehungs- und Personensorgeberechtigte außerhalb von Familie, Schule, Hochschule, Berufsausbildung und Arbeitswelt.

Der Begriff „Kinder- und Jugendhilfe“ ist inhaltlich identisch mit dem früher und auch heute noch gebräuchlichen Begriff „Jugendhilfe“. Beide beziehen sich auf junge Menschen, also Kinder, Jugendliche und junge Volljährige im Alter von unter 27 Jahren, sowie ihre Personensorge- und sonstigen Erziehungsberechtigten. Beiden Begriffen liegt ein umfassendes Verständnis von Kinder- und Jugendhilfe zugrunde, das sowohl die traditionelle Jugendpflege (heute: Jugendarbeit einschließlich der außerschulischen Jugendbildung) als auch die „klassische“ Jugendfürsorge (heute im Wesentlichen: Hilfen zur Erziehung) und weitere Aufgaben umfasst („Einheit der Kinder- und Jugendhilfe“).

Die Kinder- und Jugendhilfe ist seit Jahrzehnten durch außerordentlich dynamische Ausweitungen von Aufgaben und finanziellen Aufwendungen gekennzeichnet (dazu: Fuchs-Rechlin/Schilling 2018; Schilling 2018). Im Jahre 2019 wurden in der Kinder- und Jugendhilfe deutschlandweit ca. 54,9 Mrd. € verausgabt (Statistisches Bundesamt 2020a). Seit 1992 haben sich die indexierten Nettoausgaben der kommunalen Haushalte für die Kinder- und Jugendhilfe mehr als verdreifacht und sind weitaus stärker gestiegen als die Ausgaben in allen (!) anderen kommunalen Aufgabenbereichen (Deutscher Bundestag, 14. Kinder- und Jugendbericht 2013, 268 f.). Zumindest in quantitativer Hinsicht war die Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in den letzten Jahren eine Erfolgsgeschichte!

Die Sachverständigenkommission für den 14. Kinder- und Jugendbericht (a. a. O., 47) hat zu Recht betont: die Kinder- und Jugendhilfe „ist in der Mitte der Gesellschaft angekommen“. Denn sie bietet heute Infrastrukturleistungen für komplette Altersjahrgänge an, bis hin zur „Vollversorgung“ (bei fast 100-prozentiger Inanspruchnahme) im Kindergartenbereich. Die Kinder- und Jugendhilfe wird auch sonst in vielen Feldern immer selbstverständlicher in Anspruch genommen, etwa im Bereich der Krippen, der Frühen Hilfen, der Beratungsdienste oder der Schulsozialarbeit u. a. In der Kinder- und Jugendhilfe, einer der großen „Wachstumsbranchen“ in Deutschland, arbeiten heute mehr als 1 Mio. Menschen hauptberuflich (Statistisches Bundesamt 2020b) – übrigens mehr als in der deutschen Automobilindustrie – und darüber hinaus noch unzählige ehrenamtlich. Die Kinder- und Jugendhilfe hat eine Präsenz und auch politische Bedeutung erlangt, die sie nie zuvor hatte.

1.1.2Kinder- und Jugendhilferecht

Das Kinder- und Jugendhilferecht umfasst die Gesamtheit der Rechts-vorschriften des Bundes- und Landesrechts für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Das wichtigste Gesetz des Kinder- und Jugendhilferechts ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe). Darüber hinaus gibt es weitere Bundesgesetze wie das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG), das SGB I und X, das Jugendschutzgesetz (JuSchG), das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG), das Jugendgerichtsgesetz (JGG), das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) und das 4. Buch des BGB (Familienrecht). Daneben bestehen internationale Abkommen wie das Haager Kinderschutzabkommen und die UN-Kinderrechtskonvention. Das Kinder- und Jugendhilferecht des Bundes wird ergänzt und konkretisiert durch Landesrecht der 16 Bundesländer, insbesondere durch deren Landesausführungsgesetze zum SGB VIII: zur Organisation (siehe Kap. 12), zur Jugendarbeit (5.5), zu den Kindertagesstätten und zur Kindertagespflege (Kap. 6.4) sowie zum Kinderschutz. Auf kommunaler Ebene existiert Satzungsrecht, z. B. über das Verfahren des Jugendhilfeausschusses.

1.1.3Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Das KJHG ist die teilweise heute noch verwendete Kurzbezeichnung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26.6.1990 (BGBl I 1163). Dieses war ein „Artikelgesetz“, gleichsam ein „Mantelgesetz“ mit zahlreichen Teilen. Der wichtigste Teil war und ist dessen Artikel 1, mit dem das seinerzeit neu formulierte Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) als Teil des Sozialgesetzbuches in dieses eingefügt worden war. Daneben gab es weitere Artikel, die heute nicht mehr von Bedeutung sind. Das „Verhältnis“ von KJHG und SGB VIII muss man sich also wie in Übersicht 1 dargestellt vorstellen.

1.1.4Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

Im Folgenden wird im Wesentlichen nur noch vom SGB VIII die Rede sein, zuletzt geändert durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 03.06.2021 (BGBl. S. 1444). Das SGB VIII ist ein modernes, verständlich formuliertes und einleuchtend untergliedertes Gesetz. Seine Struktur und Systematik können nicht selten für Auslegungsfragen nutzbar gemacht werden. Das SGB VIII enthält elf Kapitel mit insgesamt ca. 160 Paragrafen (siehe Übersicht 2).

Übersicht 2

Die Gliederung des SGB VIII in elf Kapitel

1.Allgemeine Vorschriften (§§ 1 bis 10); sie gelten für alle folgenden Kapitel und sind grundlegend für das Verständnis des gesamten SGB VIII!

2.Leistungen der (Kinder- und) Jugendhilfe (§§ 11 bis 41); diese Paragrafen sind für die Soziale Arbeit am wichtigsten!

3.andere Aufgaben der (Kinder- und) Jugendhilfe, (§§ 42 bis 60); -hoheitliche und für die Soziale Arbeit wichtige Schutzaufgaben betreffend Kinder und Jugendliche!

4.Schutz von Sozialdaten (§§ 61 bis 68)

5.Träger der (Kinder- und) Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 bis 81); wichtig für das Gesamtsystem der freien und öffentlichen (Kinder- und) Jugendhilfe!

6.zentrale Aufgaben §§ 82 bis 84 (auf Bundes- und Landesebene)

7.Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 bis 89h)

8.Kostenbeteiligung (§§ 90 bis 97c)

9.Kinder- und Jugendhilfestatistik (§§ 98 bis 103)

10.Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 104, 105)

11.Schlussvorschriften (§ 106)

Bereits mit Blick auf das frühere, bis 1990 geltende Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) hat das Bundesverwaltungsgericht in den 1970er Jahren festgestellt, dass dieses „seinem Gegenstand nach“ ein „Erziehungsgesetz“ sei (BVerwGE 52, 214 f.). Dies gilt auch für das SGB VIII, auch wenn dabei der Fokus „Stärkung und Unterstützung der Familien“ verstärkt in den Mittelpunkt der rechtlichen Regelungen gerückt ist. Außerdem ist das SGB VIII ein Leistungs-, Struktur- und Fördergesetz.

Das „Leitmotiv“ für das SGB VIII beinhaltet dessen § 1 Abs. 1, ergänzt um Absatz 3. Gemäß § 1 Abs. 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch „ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“. Diese zweifache – individuelle wie soziale – Zielsetzung der Kinder- und Jugendhilfe zieht sich gleichsam wie ein „roter Faden“ durch das gesamte SGB VIII. Eine Konkretisierung erfolgt durch § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5.

1.2Kinder- und Jugendhilferecht, Familienrecht und Grundgesetz

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die ranghöchste innerstaatliche Rechtsquelle, enthält mehrere Verfassungsbestimmungen, die sowohl für Ehe und Familie als auch für die Kinder- und Jugendhilfe wichtig sind (siehe dazu Übersicht 3).

Übersicht 3

Kinder- und Jugendhilferecht und Grundgesetz (GG)

1.Art. 6 Abs. 1 Ehe und Familie

■besonderer Schutz der staatlichen Ordnung

2.Art. 6 Abs. 2 Pflege und Erziehung der Kinder

■als Recht und Pflicht der Eltern (Satz 1),

■über das die staatliche Gemeinschaft wacht „Staatliches Wächteramt“ (Satz 2)

3.Art. 6 Abs. 3

■Fremdplatzierung von Kindern nur bei Versagen der Eltern oder bei drohender Verwahrlosung der Kinder

4.Art. 6 Abs. 5 Kinder

■Gleichberechtigung von nichtehelichen und ehelichen Kindern

Von fundamentaler Bedeutung für das Kinder- und Jugendhilferecht wie für das Familienrecht ist jedoch primär Art. 6 Abs. 2 GG, der zwei Sätze enthält. Nach Satz 1 sind Pflege und Erziehung der Kinder „zuvörderst“ (also: in erster Linie) Recht und Pflicht der Eltern. In dieses verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht darf der Staat mithin grundsätzlich nicht eingreifen – es sei denn, das Kindeswohl wäre gefährdet.

Deshalb wird Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch den weiteren Satz 2 ergänzt, wonach der Staat über „deren Betätigung“ (also: die Wahrnehmung von Elternrechten und -pflichten) wacht. Aufgrund dieses „staatlichen Wächteramtes“ muss der Staat z. B. bei Kindesmisshandlung oder -vernachlässigung eingreifen. Die zuständigen Stellen sind mithin befugt, ggf. zum Schutz von Kindern und Jugendlichen dabei eventuell auch Elternrechte einzuschränken.

Auf diesen fundamentalen Verfassungsnormen von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG, die wortgleich (!) in § 1 Abs. 2 SGB VIII wiederholt werden, bauen sowohl das Familienrecht als auch das Kinder- und Jugendhilferecht (nach dem SGB VIII) auf (siehe Übersicht 4).

Übersicht 4

Grundgesetz, Familienrecht, Kinder- und Jugendhilferecht

Die beiden zentralen Verfassungsnormen sind

■Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG („Elternrechte/-pflichten“)

wortgleich mit § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sowie

■Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG („Staatliches Wächteramt“)

wortgleich mit § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII.

Sie werden konkretisiert: insbesondere durch Buch 4. BGB (Familienrecht) (zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) bzw. das SGB VIII sowie §§ 1666 ff. BGB (zu Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG)

„Dazwischen“ gibt es umfassende präventive sowie Familien unterstützende, ergänzende und ggf. ersetzende Leistungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 11 bis 41 SGB VIII).

    Zugleich bestehen Spannungsfelder zwischen Elternrechten, Kinderrechten und staatlichen Eingriffsbefugnissen – und in der Kinder- und Jugendhilfe zwischen „Leistung und Eingriff“ bzw. „Hilfe und Kontrolle“(„doppeltes Mandat“ des JA).

Unter dem „Dach“ von Art. 6 Abs. 2 GG entfalten sich Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht in einer mannigfach aufeinander bezogenen Weise. In Buch 4. BGB Familienrecht wird an zahlreichen Stellen auf das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) verwiesen, und umgekehrt wird an etlichen Stellen im SGB VIII das Regelwerk des Buches 4. BGB Familienrecht vorausgesetzt. Das 4. Buch Familienrecht (BGB) und das SGB VIII stellen sich also in weiten Teilen gleichsam als „siamesische Zwillinge“ dar, die getrennt voneinander nicht vollständig begriffen werden können.

Aus der Sicht des verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann man des Weiteren Folgendes sagen: Das Kinder- und Jugendhilferecht rankt sich gleichsam „zwiebelförmig“ um dieses herum. Das SGB VIII beinhaltet grundsätzlich freiwillige Leistungen, die in Anspruch genommen werden können, aber nicht in Anspruch genommen werden müssen.

Entsprechend den in Übersicht 5 gekennzeichneten vier Alternativen gestaltet sich das Kinder- und Jugendhilferecht – aus Sicht der grundgesetzlich verbürgten Elternrechte – jedoch schrittweise „intensiver“, bis hin schließlich zu dem Punkt, wo bei Kindeswohlgefährdung sogar Eingriffe in diese (durch das Familiengericht) erforderlich sind.

Übersicht 5

Elternrecht und Kinder- und Jugendhilfe aus der Perspektive des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie der §§ 1626 ff. BGB:

1.Alternative: Die Eltern gewährleisten „normale“ Entwicklungs-bedingungen für ihre Kinder (entsprechend §§ 1626 ff. BGB): Es sind keine Maßnahmen nach dem SGB VIII erforderlich.

2.Alternative (faktisch der häufigste Fall!): Eltern suchen ergänzende/unterstützende Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, z. B. in Form von Kindertagesbetreuung oder -pflege (§§ 22 ff.), Familienbildung, -freizeiten und -erholung (§ 16), oder von speziellen Angeboten der Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 19 bis 21).

3.Alternative: Die Eltern suchen Unterstützung in schwierigen Situationen, z. B. durch Eheberatung oder Beratung in Fragen von Trennung, Scheidung oder bei Sorge-, Umgangs- oder Unterhaltsfragen (§§ 17, 18).

4.Alternative: Es besteht im Falle von (drohenden) Erziehungsdefiziten Bedarf hinsichtlich spezieller sozialpädagogischer Hilfe und Unterstützung und damit Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff.):

■Beantragen die Eltern eine solche Hilfe nicht, geschieht nichts! Der Grundsatz lautet: keine Zwangshilfen in die Familie!

■Aber es gibt eine Grenze bei Kindeswohlgefährdung – dann Maßnahmen ggf. nach §§ 8a, 42 sowie § 1666 BGB.

1.3Freie und öffentliche (Kinder- und) Jugendhilfe (§§ 3, 4)

Gemäß § 3 Abs. 1 ist die deutsche (Kinder- und) Jugendhilfe gekennzeichnet durch eine kaum übersehbare Vielfalt von öffentlichen und insbesondere freien Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und durch eine große Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Die wesentlichen allgemeinen Regelungen für die freie und öffentliche Jugendhilfe sind in den §§ 3 und 4 enthalten, die in den §§ 69 bis 81 weiter konkretisiert werden.

1.3.1Freie (Kinder- und) Jugendhilfe

Freie (Kinder- und) Jugendhilfe nach den §§ 3 und 4 umfasst alle nichtöffentlichen Träger und Organisationen, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne der §§ 1 und 2 wahrnehmen (siehe Übersicht 6).

Übersicht 6

Freie Träger der (Kinder- und) Jugendhilfe sind z. B.

■Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend

■Träger der außerschulischen Jugendbildung

■Sportvereine und -verbände

■Träger der Kulturarbeit

■Träger der Jugendsozialarbeit

■Träger und Einrichtungen der Familienförderung, -bildung, -beratung und -erholung

■Träger von Tageseinrichtungen für Kinder

■Elterninitiativen

■Verbände der freien Wohlfahrtspflege

■Kirchen und andere Religionsgemeinschaften

■Gewerkschaften

■Bildungseinrichtungen

■Bürgerinitiativen, Trägervereine etc.

■Träger von Heimen und anderen Diensten oder Einrichtungen der Erziehungshilfe

■Träger im Bereich der Jugendgerichtshilfe

■Vereine zur Führung von Vereinsvormundschaften

■privatgewerbliche Träger

In Deutschland gibt es Tausende von Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe. Sie existieren zum Teil schon länger als die Bundesrepublik Deutschland, die Länder und die derzeit bestehenden kommunalen Gebietskörperschaften. Traditionell überwiegen gemeinnützige, verbandlich, kirchlich oder gewerkschaftlich organisierte Organisationen und Institutionen, die zudem vielfach auch auf überörtlicher, Landes- oder Bundesebene zusammengeschlossen sind. Außerdem existieren zahllose Initiativen und Gruppen vor Ort sowie in noch relativ geringer Zahl privatgewerbliche freie Träger. Freie Träger erbringen den deutlich überwiegenden Teil der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (Wabnitz 2015, 219; vgl. auch Münder et al. 2019, Vor § 69 Rz. 8 ff. Deutscher Bundestag, 14. Kinder- und Jugendbericht, 284 ff.).

Die freie Kinder- und Jugendhilfe entscheidet selbst, ob und in welchem Umfang sie tätig wird. Sie bedarf insoweit keiner staatlichen „Konzession“ oder Erlaubnis. Begehren freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe jedoch öffentliche Förderung, müssen sie die dafür bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen (vgl. §§ 74 ff.) akzeptieren.

1.3.2Öffentliche (Kinder- und) Jugendhilfe

Öffentliche (Kinder- und) Jugendhilfe umfasst alle in Übersicht 7 genannten öffentlich-rechtlichen Rechtsträger und Behörden, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII wahrnehmen.

Übersicht 7

Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe

1.  Träger der öffentlichen (Kinder- und) Jugendhilfe als Träger der wichtigsten Jugendbehörden Jugendamt (JA) und Landesjugendamt (LJA) sind

■örtliche Träger nach § 69 Abs. 1 und 3, die ein JA zu errichten haben; sie sind sachlich zuständig für fast alle Einzelfall bezogenen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe und tragen insoweit die Gesamtverantwortung nach § 79 Abs. 1, sowie

■überörtliche Träger nach § 69 Abs. 1 und 3, die ein LJA zu errichten haben und dort „überörtliche“, im Wesentlichen beratende und unterstützende Aufgaben wahrnehmen.

2.  Andere Jugendbehörden sind

■kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger der öffentlichen (Kinder- und) Jugendhilfe sind; sie engagieren sich insbesondere im Bereich der Kindertagesbetreuung und der Jugendarbeit,

■oberste Landesjugendbehörden nach § 82 Abs. 1, in den Flächenländern die „Jugendministerien“, die landesweite Aufgaben erfüllen, sowie

■die oberste Bundes(jugend)behörde nach § 83 Abs. 1, die im Bereich der Bundesregierung nationale und internationale Aufgaben wahrnimmt.

Für die Praxis der Sozialen Arbeit primär wichtig sind die Träger der öffentlichen (Kinder- und) Jugendhilfe nach § 69 Abs. 1. Diese sind zugleich Rechtsträger der – von ihnen juristisch zu unterscheidenden (!) – Jugendbehörden nach § 69 Abs. 3, den bundesweit ca. 560 Jugendämtern und bzw. den 17 Landesjugendämtern (Zahlenangaben aus: Deutscher Bundestag, 14. Kinder- und Jugendbericht 2013, 291).

1.3.3Zusammenarbeit der öffentlichen mit der freien (Kinder- und) Jugendhilfe

Charakteristisch für das System der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII sind die in Übersicht 8 genannten fünf Strukturprinzipien.

Übersicht 8

Zusammenarbeit und Verhältnis von Trägern der freien und der öffentlichen (Kinder- und) Jugendhilfe nach dem SGB VIII

1.  partnerschaftliche Zusammenarbeit, § 4 Abs. 1 Satz 1, bei Achtung der Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung, Aufgabenwahrnehmung und Organisation, § 4 Abs. 1 Satz 2; vgl. auch § 71, §§ 74, 77, 78, 78a ff., § 80 (Zusammenarbeit in JHA/Arbeitsgemeinschaften, bei der Finanzierung und der Jugendhilfeplanung);

2.  Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger, § 79, die auch allein Adressaten von Leistungsverpflichtungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und ggf. von Rechtsansprüchen sind;

3.  Leistungserbringung durch freie und öffentliche Träger, § 3 Abs. 2 Satz 1, bei grundsätzlichem Vorrang der freien Träger, § 4 Abs. 2 („Subsidiaritätsprinzip“). Die öffentliche Jugendhilfe soll also im Bedarfsfall zunächst prüfen, ob Angebote der freien Jugendhilfe vorhanden sind oder – ggf. mit öffentlicher Förderung (siehe 4.) – geschaffen werden können, und zunächst von eigenen Maßnahmen absehen. Ein „absolutes Betätigungsverbot“ der öffentlichen Jugendhilfe folgt daraus aber nicht.

4.  Förderung der Träger der freien Jugendhilfe durch die öffentliche Jugendhilfe, § 4 Abs. 3 i. V. m. §§ 74 ff;

5.