Haftungsansprüche bei atomaren Schäden gegen Kernkraftwerksbetreiber und Zulieferer - Michael Goerz - E-Book

Haftungsansprüche bei atomaren Schäden gegen Kernkraftwerksbetreiber und Zulieferer E-Book

Michael Goerz

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Beschreibung

Weltweit wird zurzeit über die Sicherheit von Kernkraftwerken diskutiert, die angesichts der Fukushimakatastrophe in Japan häufig in Frage gestellt wird. Deutschland und die Schweiz haben als erste Länder einen unumkehrbaren Einstieg in den Atomausstieg in Kontinentaleuropa beschritten. Dennoch werden lange Restlaufzeiten notwendig sein um diesen Übergang zu ermöglichen, so dass für die Zeit des operativen Betriebes immer noch ein gewisses Restrisiko eines nuklearen Unfalls besteht. Entgegen der Delikthaftung im deutschen Recht gestaltet sich eine Haftung durch Atomschäden als wesentlich komplizierter. Bedingt ist dies zunächst durch die vielfältigen internationalen Abkommen für Atomhaftungsfragen, die seit den 60er Jahren in verschiedenen Revisionen von zahlreichen Nationen ratifiziert wurden. Diese Regularien sind jedoch in verschiedenster Ausprägung in nationales Recht umgesetzt worden, so dass auch bei benachbarten Staaten durchaus unterschiedliche Auslegungen gleicher Rechtsthematiken vorherrschen können. Weiterhin wird die Frage nach der korrekten Auslegung von Atomhaftungskonventionen dadurch erschwert, dass es zurzeit keine Grundsatzurteile zu dieser Thematik gibt. In Europa hat sich in den letzten Jahrzehnten kein derart schwerer Atomunfall ereignet, als dass es zu massiven Schadensersatzklagen gekommen ist. Momentane Klagen gegen mögliche Endlagerstätten in Gorleben oder das Atommülllager in Asse basieren auf der Sorge zukünftiger Schäden, nicht jedoch auf eingetretenen Atomschäden. Es ist somit kaum möglich über Präzedenzfälle oder Grundsatzurteile mögliche Szenarien eines Kernkraftwerksunfalls mit radioaktiver Kontamination der Umgebung zu bewerten. Vielmehr können die Gesetzestexte nur den Rahmen möglicher Haftungen geben, die jedoch teilweise bis heute kontrovers diskutiert werden. Zwar steht in allen Ländern der reibungslose Betrieb durch geeignete Sicherungsmaßnahmen im Fokus, doch im Fall der Fälle ist besonders auf den Opferschutz und entsprechende Betreiberhaftung abgezielt worden. Letztendlich bilden die nationalen Gesetze den aus Sicht der Regierung größtmöglich zu vertretenden Kompromiss zwischen der Genehmigung für Energieversorger Kernenergieanlagen zu betreiben, aber auf der anderen Seite auch für deren Gefahren die Haftung zu übernehmen.

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***Einen abschließenden Dank möchte ich meinen Eltern aussprechen, die mich in den vergangen Jahren bei all meinen Bemühungen, aber auch besonders bei diesem Studium unermüdlich unterstützt haben.

Herzlichen Dank***

Haftungsansprüche bei atomaren Schäden gegen Kernkraftwerksbetreiber und Zulieferer

Ein Vergleich internationaler Haftungskonventionen und nationalem Recht

Masterarbeit Michael Goerz

an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes in Kooperation mit der technischen Universität Kaiserslautern zur Erlangung des Abschlusses Master of Law (LLM com.)

Michael Goerz

Haftungsansprüche bei atomaren Schäden gegen Kernkraftwerksbetreiber und Zulieferer

Ein Vergleich internationaler Haftungskonventionen und nationalem Recht

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© 2012 Michael Goerz

Auflage 1

Herausgeber: Prof. Dr. Dr.Dr. hc. mult. Michael Martinek

Autor: Michael Goerz

Umschlaggestaltung, Illustration: Michael Goerz

Verlag: tredition GmbH, Hamburg

ISBN: 978-3-8495-7302-7

E-book Printed in Germany

Das Werk, einschließlich seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlages und des Autors unzulässig. Dies gilt insbesondere für die elektronische oder sonstige Vervielfältigung, Übersetzung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

I.Inhaltsverzeichnis

I.  Inhaltsverzeichnis

II Abkürzungsverzeichnis

Teil 1: Thema und Abhandlung

A Problemstellung

B     Ziel und Aufbau der Arbeit

Teil 2: Hauptteil

A. Rechtliche Grundlagen für Atomschäden

I.     Die Ursprünge zur Atomhaftung

a)    Die Pariser Verträge

b)    Die Brüsseler Konvention

c)    Das Wiener Übereinkommen

d)    Neufassungen internationaler Haftungskonventionen

II. Umsetzung in europäisches Umweltrecht

III. Deutsches Atomrecht

IV. Weitere Einzelgesetze im Atomrecht

B. Atomare Schädigung

I.     Störfall und atomarer Unfall

II.    Schädigung von Dritten

a)    Direkte Schädigung und Langzeitschäden

b)    Personenschäden

c)    Wirtschaftliche Schädigung und Sachschäden

III.  Kausalzusammenhang der atomaren Schädigung

IV.  Rechtliche und wirtschaftliche Kanalisierung

a)    Haftung des Betreibers

b)    Beseitigungsansprüche der atomaren Schädigung

C.  Haftungsgrundlagen für Betreiber

I.    Die Gefährdungshaftung des Betreibers

II.   Gefährdung und Gefahrenbeherrschung als Zurechnungsgründe

III.  Abgrenzung zur Verschuldungshaftung und der Fahrlässigkeitshaftung

IV.   Die Gefährdungshaftung von Zulieferern

V.     Summenmäßige Haftungsbeschränkungen

VI.   Übersicht zur Versicherungspflicht

VII.   Staatliche Haftungsbeteiligung

VIII.   Haftungsverjährung

D.  Haftung bei grenzüberschreitender Schädigung

I.   Ansätze des Nachbarschaftsrechtes bei Atomschäden

II.  Ursprung der Schädigung

III.   Gerichtsstand der Geschädigten vs. des Verursachers

IV.   Anwendungsbeispiel Kernkraftwerk Cattenom und Phillipsburg

Teil 3:      Schlussteil

A. Zusammenfassung

B. Abschließende Bewertung

C. Anhang und Literaturverzeichnis

II Abkürzungsverzeichnis

AtDeckV

Atomdeckungsverordnung

AtC

Atomgesetz

AtVfV

atomrechtliche Verfahrensverordnung

BayKSG

Bayrisches Katastrophenschutzgesetz

BCB

Bürgerliches Gesetzbuch

BIMschG

Bundesimmissionsschutzgesetz

BK

Brüsseler Konvention

BMU

Bundesministerium für Umwelt Naturschutz und Reaktorsicherheit

BZK

Brüsseler Zusatz Konvention

CSC

Convention on Supplementary Compensation

CatN

Kernkraftwerk Cattenom an der deutsch-franz. Grenze

EACV

Europäischer Atom Grundlagen Vertrag

ELINI

European Liability Insurance for the Nuclear Industry

EMANI

European Mutual Assurance for the Nuclear Industry

ENBW

Energy Baden-Württemberg

EURATOM

Europäische Atombehörde

FIDIC

International Federation of Consulting Engineers

FMK

Force Mejure Klauseln (Höhere Gewalt)

GG

Grundgesetz

GKN

Gemeinschaftskernkraftwerk Neckar Westheim

IAEO/ IAEA

International Atomic Energy Organisation/ Agency

INES

Internationale Nuklear-Ereignis Skala

IWF

Internationaler Währungsfond

KKP

Kernkraftwerk Philippsburg

KKW

Kernkraftwerk

MW

Megawatt

OEEC

Organisation for Economic Cooperation and Development

PA-Act

Price-Anderson Act

(Atomhaftungsgrundlage d. USA)

ProdHaftG

Produkthaftungsgesetz

Pariser Übereinkommen

(Super) GAU

Größt anzunehmende Unfall (maximale Auslegung im Katastrophenfall – Super: max. Auslegung überschritten

STGB

Strafgesetzbuch

StrlSchV

Strahlenschutzverordnung

TRA

Totalreparationsanspruch

UmweltHG

Umwelthaftungsgesetz

ZPO

Zivilprozessordnung

Teil 1: Thema und Abhandlung

A Problemstellung

Weltweit wird zurzeit über die Sicherheit von Kernkraftwerken diskutiert, die angesichts der Fukushimakatastrophe in Japan häufig in Frage gestellt wird. Deutschland und die Schweiz haben als erste Länder einen unumkehrbaren Einstieg in den Atomausstieg in Kontinentaleuropa beschritten. Dennoch werden lange Restlaufzeiten notwendig sein um diesen Übergang zu ermöglichen, so dass für die Zeit des operativen Betriebes immer noch ein gewisses Restrisiko eines nuklearen Unfalls besteht. Entgegen der Delikthaftung im deutschen Recht gestaltet sich eine Haftung durch Atomschäden als wesentlich komplizierter. Bedingt ist dies zunächst durch die vielfältigen internationalen Abkommen für Atomhaftungsfragen, die seit den 60er Jahren in verschiedenen Revisionen von zahlreichen Nationen ratifiziert wurden. Diese Regularien sind jedoch in verschiedenster Ausprägung in nationales Recht umgesetzt worden, so dass auch bei benachbarten Staaten durchaus unterschiedliche Auslegungen gleicher Rechtsthematiken vorherrschen können. Weiterhin wird die Frage nach der korrekten Auslegung von Atomhaftungskonventionen dadurch erschwert, dass es zurzeit keine Grundsatzurteile zu dieser Thematik gibt. In Europa hat sich in den letzten Jahrzehnten kein derart schwerer Atomunfall ereignet, als dass es zu massiven Schadensersatzklagen gekommen ist. Momentane Klagen gegen mögliche Endlagerstätten in Gorleben oder das Atommülllager in Asse basieren auf der Sorge zukünftiger Schäden, nicht jedoch auf eingetretenen Atomschäden. Es ist somit kaum möglich über Präzedenzfälle oder Grundsatzurteile mögliche Szenarien eines Kernkraftwerksunfalls mit radioaktiver Kontamination der Umgebung zu bewerten. Vielmehr können die Gesetzestexte nur den Rahmen möglicher Haftungen geben, die jedoch teilweise bis heute kontrovers diskutiert werden. Zwar steht in allen Ländern der reibungslose Betrieb durch geeignete Sicherungsmaßnahmen im Fokus, doch im Fall der Fälle ist besonders auf den Opferschutz und entsprechende Betreiberhaftung abgezielt worden. Letztendlich bilden die nationalen Gesetze den aus Sicht der Regierung größtmöglich zu vertretenden Kompromiss zwischen der Genehmigung für Energieversorger Kernenergieanlagen zu betreiben, aber auf der anderen Seite auch für deren Gefahren die Haftung zu übernehmen.

B Ziel und Aufbau der Arbeit

Ziel dieser Arbeit soll es sein eine Gegenüberstellung internationaler Atomhaftungsregularien mit den nationalen Ausführungen des deutschen Atomrechts anzufertigen. Diese Arbeit soll den Leser somit in die Lage versetzen einen fundierten Überblick über die Schadenshaftung von Betreibern zu erhalten, sowie die Rechte und Möglichkeiten eines geschädigten Dritten zu verstehen, was für einen fundierten Vergleich der Atomgesetzeslage in Deutschland notwendig ist.

Es geht dabei in erster Linie um die Fragestellung, welche Verpflichtungen deutsche Kernkraftwerksbetreiber im Falle eines Schadeneintrittes zu erfüllen haben und welche damit verbundenen Rechte seitens der Geschädigten durchgesetzt werden können. Zwecks Eingrenzung des Themas wird auf Schadensszenarien in Bezug auf den Transport radioaktiver Stoffe zu Land, auf See oder in der Luft nicht eingegangen. Ebenfalls Schädigungen aus Forschungseinrichtungen oder medizinischen Institutionen sind nicht Bestandteil dieser Arbeit.

Zunächst beginnt die Arbeit mit einer strukturierten Beschreibung der verschiedenen Haftungskonventionen, sowie ihrer Transformation in nationales Recht. Die Kenntnis über die verschiedenen Rechtsgrundsätze, deren Rangverhältnis zueinander ist notwendig, um daraus abgeleitet die tatsächlichen Rechtsansprüche für Schädiger und Geschädigte ableiten zu können. Kernfrage dieser Arbeit ist es, zu klären, welche Haftungsansprüche gegen Betreiber bestehen, wenn ein nuklearer Schaden eintritt. Dabei ist auch die Definition des atomaren Schadens interessant, da diese unterschiedlich ausgelegt werden kann. Besonders für die Thematik der Kompensation ist dabei der begrenzte finanzielle Rahmen zu berücksichtigen, so dass sich daraus eine Rangfolge von Haftungsansprüchen und Ausgleichszahlungen ergeben kann. Somit sind die eingetretenen Schäden von natürlichen Personen, sowohl als auch von juristischen Personen – also Unternehmen – in Einklang zu bringen. Ähnlich wie Krankheitsausbreitungen machen radioaktive Kontaminationen nicht vor Landesgrenzen halt. Daher widmet sich ein großer Teil der Arbeit der Frage inwieweit grenzüberschreitende Schäden durch bestehende Rechtssysteme und multilaterale Rechtsabkommen gedeckt sind. Zur Verdeutlichung wird ein Schadensszenario zwischen Deutschland und Frankreich genauer analysiert. Nachdem die Schadensgrundsätze analysiert worden sind, wird die besondere Haftungsverantwortung der Kernkraftwerksbetreiber genauer analysiert und kritisch mit bestehender Rechtsauslegung verglichen. Die besondere Schwere solcher Schäden macht die Intervention von Staaten unumgänglich, so dass auch die Staatshaftung hier genauer analysiert wird.

Teil 2: Hauptteil

A. Rechtliche Grundlagen für Atomschäden

I.    Die Ursprünge zur Atomhaftung

a) Die Pariser Verträge

Am 29. Juli 1960 traten die sogenannten Pariser Übereinkommensstatuten in Kraft. Die Pariser Konvention wurde im Rahmen der OEEC1 ausgehandelt und findet für alle Mitgliedsstaaten dieser Organisation Anwendung, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland. Die bahnbrechende Grundlage der Pariser Verträge war die nicht unumstrittene, aber zumindest finalisierte Auffassung der teilnehmenden Repräsentanten, dass Betreiber von kerntechnischen Anlagen unabhängig von ihrem Verschulden für mögliche atomare Schäden haftbar gemacht werden können. Dieses Prinzip – welches im Nachgang detailliert behandelt wird – wurde Gefährdungshaftung genannt. Die klassischen Force Mejure Ausschlusskriterien sollten hier auch Anwendung finden, so dass Betreiber nicht zur Verantwortung gezogen werden könnten, falls die atomare Schädigung Folge höherer Gewalt, kriegerischer Auseinandersetzung, oder schwerem Fehlverhaltens von den Geschädigten selber ist. Art 2 i. V.m Art. 6 sieht zunächst eine internationale Verpflichtung dieser Statuten nur für Mitgliedsländer vor, so dass diese Konvention nicht auf Schäden anwendbar ist, die auf dem Hoheitsgebiet von Nicht-Mitgliedsstaaten entstanden sind. Einhergehend mit der Gefährdungshaftung der Betreiber schließt Art. 6 b die Haftung anderer Beteiligten aus, sofern es sich nicht um Parteien der Beförderung von kerntechnischem Material handelt. Begründet wird diese Kanalisierung damit, dass dadurch langwierige Prozesse vermieden werden, in denen die Betroffenen von nuklearen Schäden erst einmal den Kausalzusammenhang zwischen nuklearem Eintritt, Verursachung durch den Betreiber und eigener Schädigung nachweisen müssten.2 Normale Rückgriffsrechte des Betreibers sind nach Art. 6 f Satz 1 nur gegenüber natürlichen Personen möglich, die mit Schädigungsabsicht die atomare Schädigung herbeigeführt haben. In der ersten und mit summenmäßiger Anpassung auch in der Folgekonvention, wurde dem Betreiber ein Haftungshöchstbetrag zuerkannt. Neben den Grundsätzen der Gefährdungshaftung nach Art. 2 werden in Art. 6-7 somit auch die Kanalisierung und die Haftungsbegrenzung zu den 3 Kernpfeilern.3 Den Mitgliedsstaaten stand es frei von der Summe (15 Mio. Sondereinziehungsrechte des IWF) in der Originalfassung abzuweichen. Das Sonderziehungsrecht ist eine künstliche, 1969 vom Internationalen Währungsfonds eingeführte Währungseinheit, die nicht auf den Devisenmärkten gehandelt wurde. Die 15 Mio. Einheiten mit einem Umrechnungskurs von 1,1 EUR hätten heute einen Gegenwert von rund 42 Mio. EUR, damals rund 16,6 Mio. EUR.

Die Teilnehmer einigten sich hier auch auf eine Verjährungsfrist. Schadensersatzforderungen konnten demnach nach Art. 8 a PÜ nur binnen 10 Jahren nach Eintritt des Atomschadens an den Betreiber gerichtet werden. Allerdings ermöglichten Sonderklauseln die nationalen Parlamente eigene Verjährungsfristen > 10 Jahre festzusetzen.4 Aus Sicht von Versicherern und Betreibern wird eine kürzere Verjährungsfrist befürwortet, da für längere Zeitstrecken enorme Rückstellungen und Sicherheiten bereitgestellt werden müssten. Für Privatpersonen wäre eine längere Verjährungsfrist angemessen, um auch noch im Falle von erst spät auftauchenden Langzeitschäden der Gesundheit ein Recht auf Schadensersatz geltend zu machen. Maßgeblich ist dabei die große zeitliche Verzögerung zwischen Krankheit/ Tod und dem schadensauslösenden Nuklearereignis zu sehen. Nach dem Expose des Motivs sind die Bestimmungen in Art. 8 der Konvention als notwendiger Kompromiss zwischen den Interessen der potentiellen Opfer und denen der Betreiber zu werten, so Boulanger.5

b)  Die Brüsseler Konvention

Die Pariser Konvention, die die zivilrechtliche Haftung der privaten Betreiber regelt, wird ergänzt durch die Brüsseler Bestimmungen, in der sich die Staaten im Zuge von Staatshaftungsstatuten verpflichten, für sehr große Schäden selber aufzukommen, da diese kaum durch die Privatwirtschaft gestämmt werden können.6 In der Revision der Wiener und der Paris-Brüssel-Konvention sind einige entscheidende Anpassung zum Originalkonvent vorgenommen worden. Hauptänderung war die Anpassung der