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Weltweit wird zurzeit über die Sicherheit von Kernkraftwerken diskutiert, die angesichts der Fukushimakatastrophe in Japan häufig in Frage gestellt wird. Deutschland und die Schweiz haben als erste Länder einen unumkehrbaren Einstieg in den Atomausstieg in Kontinentaleuropa beschritten. Dennoch werden lange Restlaufzeiten notwendig sein um diesen Übergang zu ermöglichen, so dass für die Zeit des operativen Betriebes immer noch ein gewisses Restrisiko eines nuklearen Unfalls besteht. Entgegen der Delikthaftung im deutschen Recht gestaltet sich eine Haftung durch Atomschäden als wesentlich komplizierter. Bedingt ist dies zunächst durch die vielfältigen internationalen Abkommen für Atomhaftungsfragen, die seit den 60er Jahren in verschiedenen Revisionen von zahlreichen Nationen ratifiziert wurden. Diese Regularien sind jedoch in verschiedenster Ausprägung in nationales Recht umgesetzt worden, so dass auch bei benachbarten Staaten durchaus unterschiedliche Auslegungen gleicher Rechtsthematiken vorherrschen können. Weiterhin wird die Frage nach der korrekten Auslegung von Atomhaftungskonventionen dadurch erschwert, dass es zurzeit keine Grundsatzurteile zu dieser Thematik gibt. In Europa hat sich in den letzten Jahrzehnten kein derart schwerer Atomunfall ereignet, als dass es zu massiven Schadensersatzklagen gekommen ist. Momentane Klagen gegen mögliche Endlagerstätten in Gorleben oder das Atommülllager in Asse basieren auf der Sorge zukünftiger Schäden, nicht jedoch auf eingetretenen Atomschäden. Es ist somit kaum möglich über Präzedenzfälle oder Grundsatzurteile mögliche Szenarien eines Kernkraftwerksunfalls mit radioaktiver Kontamination der Umgebung zu bewerten. Vielmehr können die Gesetzestexte nur den Rahmen möglicher Haftungen geben, die jedoch teilweise bis heute kontrovers diskutiert werden. Zwar steht in allen Ländern der reibungslose Betrieb durch geeignete Sicherungsmaßnahmen im Fokus, doch im Fall der Fälle ist besonders auf den Opferschutz und entsprechende Betreiberhaftung abgezielt worden. Letztendlich bilden die nationalen Gesetze den aus Sicht der Regierung größtmöglich zu vertretenden Kompromiss zwischen der Genehmigung für Energieversorger Kernenergieanlagen zu betreiben, aber auf der anderen Seite auch für deren Gefahren die Haftung zu übernehmen.
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***Einen abschließenden Dank möchte ich meinen Eltern aussprechen, die mich in den vergangen Jahren bei all meinen Bemühungen, aber auch besonders bei diesem Studium unermüdlich unterstützt haben.
Herzlichen Dank***
Haftungsansprüche bei atomaren Schäden gegen Kernkraftwerksbetreiber und Zulieferer
Ein Vergleich internationaler Haftungskonventionen und nationalem Recht
Masterarbeit Michael Goerz
an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes in Kooperation mit der technischen Universität Kaiserslautern zur Erlangung des Abschlusses Master of Law (LLM com.)
Michael Goerz
Haftungsansprüche bei atomaren Schäden gegen Kernkraftwerksbetreiber und Zulieferer
Ein Vergleich internationaler Haftungskonventionen und nationalem Recht
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© 2012 Michael Goerz
Auflage 1
Herausgeber: Prof. Dr. Dr.Dr. hc. mult. Michael Martinek
Autor: Michael Goerz
Umschlaggestaltung, Illustration: Michael Goerz
Verlag: tredition GmbH, Hamburg
ISBN: 978-3-8495-7302-7
E-book Printed in Germany
Das Werk, einschließlich seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlages und des Autors unzulässig. Dies gilt insbesondere für die elektronische oder sonstige Vervielfältigung, Übersetzung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:
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I.Inhaltsverzeichnis
I. Inhaltsverzeichnis
II Abkürzungsverzeichnis
Teil 1: Thema und Abhandlung
A Problemstellung
B Ziel und Aufbau der Arbeit
Teil 2: Hauptteil
A. Rechtliche Grundlagen für Atomschäden
I. Die Ursprünge zur Atomhaftung
a) Die Pariser Verträge
b) Die Brüsseler Konvention
c) Das Wiener Übereinkommen
d) Neufassungen internationaler Haftungskonventionen
II. Umsetzung in europäisches Umweltrecht
III. Deutsches Atomrecht
IV. Weitere Einzelgesetze im Atomrecht
B. Atomare Schädigung
I. Störfall und atomarer Unfall
II. Schädigung von Dritten
a) Direkte Schädigung und Langzeitschäden
b) Personenschäden
c) Wirtschaftliche Schädigung und Sachschäden
III. Kausalzusammenhang der atomaren Schädigung
IV. Rechtliche und wirtschaftliche Kanalisierung
a) Haftung des Betreibers
b) Beseitigungsansprüche der atomaren Schädigung
C. Haftungsgrundlagen für Betreiber
I. Die Gefährdungshaftung des Betreibers
II. Gefährdung und Gefahrenbeherrschung als Zurechnungsgründe
III. Abgrenzung zur Verschuldungshaftung und der Fahrlässigkeitshaftung
IV. Die Gefährdungshaftung von Zulieferern
V. Summenmäßige Haftungsbeschränkungen
VI. Übersicht zur Versicherungspflicht
VII. Staatliche Haftungsbeteiligung
VIII. Haftungsverjährung
D. Haftung bei grenzüberschreitender Schädigung
I. Ansätze des Nachbarschaftsrechtes bei Atomschäden
II. Ursprung der Schädigung
III. Gerichtsstand der Geschädigten vs. des Verursachers
IV. Anwendungsbeispiel Kernkraftwerk Cattenom und Phillipsburg
Teil 3: Schlussteil
A. Zusammenfassung
B. Abschließende Bewertung
C. Anhang und Literaturverzeichnis
II Abkürzungsverzeichnis
AtDeckV
Atomdeckungsverordnung
AtC
Atomgesetz
AtVfV
atomrechtliche Verfahrensverordnung
BayKSG
Bayrisches Katastrophenschutzgesetz
BCB
Bürgerliches Gesetzbuch
BIMschG
Bundesimmissionsschutzgesetz
BK
Brüsseler Konvention
BMU
Bundesministerium für Umwelt Naturschutz und Reaktorsicherheit
BZK
Brüsseler Zusatz Konvention
CSC
Convention on Supplementary Compensation
CatN
Kernkraftwerk Cattenom an der deutsch-franz. Grenze
EACV
Europäischer Atom Grundlagen Vertrag
ELINI
European Liability Insurance for the Nuclear Industry
EMANI
European Mutual Assurance for the Nuclear Industry
ENBW
Energy Baden-Württemberg
EURATOM
Europäische Atombehörde
FIDIC
International Federation of Consulting Engineers
FMK
Force Mejure Klauseln (Höhere Gewalt)
GG
Grundgesetz
GKN
Gemeinschaftskernkraftwerk Neckar Westheim
IAEO/ IAEA
International Atomic Energy Organisation/ Agency
INES
Internationale Nuklear-Ereignis Skala
IWF
Internationaler Währungsfond
KKP
Kernkraftwerk Philippsburg
KKW
Kernkraftwerk
MW
Megawatt
OEEC
Organisation for Economic Cooperation and Development
PA-Act
Price-Anderson Act
(Atomhaftungsgrundlage d. USA)
ProdHaftG
Produkthaftungsgesetz
PÜ
Pariser Übereinkommen
(Super) GAU
Größt anzunehmende Unfall (maximale Auslegung im Katastrophenfall – Super: max. Auslegung überschritten
STGB
Strafgesetzbuch
StrlSchV
Strahlenschutzverordnung
TRA
Totalreparationsanspruch
UmweltHG
Umwelthaftungsgesetz
ZPO
Zivilprozessordnung
Teil 1: Thema und Abhandlung
A Problemstellung
Weltweit wird zurzeit über die Sicherheit von Kernkraftwerken diskutiert, die angesichts der Fukushimakatastrophe in Japan häufig in Frage gestellt wird. Deutschland und die Schweiz haben als erste Länder einen unumkehrbaren Einstieg in den Atomausstieg in Kontinentaleuropa beschritten. Dennoch werden lange Restlaufzeiten notwendig sein um diesen Übergang zu ermöglichen, so dass für die Zeit des operativen Betriebes immer noch ein gewisses Restrisiko eines nuklearen Unfalls besteht. Entgegen der Delikthaftung im deutschen Recht gestaltet sich eine Haftung durch Atomschäden als wesentlich komplizierter. Bedingt ist dies zunächst durch die vielfältigen internationalen Abkommen für Atomhaftungsfragen, die seit den 60er Jahren in verschiedenen Revisionen von zahlreichen Nationen ratifiziert wurden. Diese Regularien sind jedoch in verschiedenster Ausprägung in nationales Recht umgesetzt worden, so dass auch bei benachbarten Staaten durchaus unterschiedliche Auslegungen gleicher Rechtsthematiken vorherrschen können. Weiterhin wird die Frage nach der korrekten Auslegung von Atomhaftungskonventionen dadurch erschwert, dass es zurzeit keine Grundsatzurteile zu dieser Thematik gibt. In Europa hat sich in den letzten Jahrzehnten kein derart schwerer Atomunfall ereignet, als dass es zu massiven Schadensersatzklagen gekommen ist. Momentane Klagen gegen mögliche Endlagerstätten in Gorleben oder das Atommülllager in Asse basieren auf der Sorge zukünftiger Schäden, nicht jedoch auf eingetretenen Atomschäden. Es ist somit kaum möglich über Präzedenzfälle oder Grundsatzurteile mögliche Szenarien eines Kernkraftwerksunfalls mit radioaktiver Kontamination der Umgebung zu bewerten. Vielmehr können die Gesetzestexte nur den Rahmen möglicher Haftungen geben, die jedoch teilweise bis heute kontrovers diskutiert werden. Zwar steht in allen Ländern der reibungslose Betrieb durch geeignete Sicherungsmaßnahmen im Fokus, doch im Fall der Fälle ist besonders auf den Opferschutz und entsprechende Betreiberhaftung abgezielt worden. Letztendlich bilden die nationalen Gesetze den aus Sicht der Regierung größtmöglich zu vertretenden Kompromiss zwischen der Genehmigung für Energieversorger Kernenergieanlagen zu betreiben, aber auf der anderen Seite auch für deren Gefahren die Haftung zu übernehmen.
B Ziel und Aufbau der Arbeit
Ziel dieser Arbeit soll es sein eine Gegenüberstellung internationaler Atomhaftungsregularien mit den nationalen Ausführungen des deutschen Atomrechts anzufertigen. Diese Arbeit soll den Leser somit in die Lage versetzen einen fundierten Überblick über die Schadenshaftung von Betreibern zu erhalten, sowie die Rechte und Möglichkeiten eines geschädigten Dritten zu verstehen, was für einen fundierten Vergleich der Atomgesetzeslage in Deutschland notwendig ist.
Es geht dabei in erster Linie um die Fragestellung, welche Verpflichtungen deutsche Kernkraftwerksbetreiber im Falle eines Schadeneintrittes zu erfüllen haben und welche damit verbundenen Rechte seitens der Geschädigten durchgesetzt werden können. Zwecks Eingrenzung des Themas wird auf Schadensszenarien in Bezug auf den Transport radioaktiver Stoffe zu Land, auf See oder in der Luft nicht eingegangen. Ebenfalls Schädigungen aus Forschungseinrichtungen oder medizinischen Institutionen sind nicht Bestandteil dieser Arbeit.
Zunächst beginnt die Arbeit mit einer strukturierten Beschreibung der verschiedenen Haftungskonventionen, sowie ihrer Transformation in nationales Recht. Die Kenntnis über die verschiedenen Rechtsgrundsätze, deren Rangverhältnis zueinander ist notwendig, um daraus abgeleitet die tatsächlichen Rechtsansprüche für Schädiger und Geschädigte ableiten zu können. Kernfrage dieser Arbeit ist es, zu klären, welche Haftungsansprüche gegen Betreiber bestehen, wenn ein nuklearer Schaden eintritt. Dabei ist auch die Definition des atomaren Schadens interessant, da diese unterschiedlich ausgelegt werden kann. Besonders für die Thematik der Kompensation ist dabei der begrenzte finanzielle Rahmen zu berücksichtigen, so dass sich daraus eine Rangfolge von Haftungsansprüchen und Ausgleichszahlungen ergeben kann. Somit sind die eingetretenen Schäden von natürlichen Personen, sowohl als auch von juristischen Personen – also Unternehmen – in Einklang zu bringen. Ähnlich wie Krankheitsausbreitungen machen radioaktive Kontaminationen nicht vor Landesgrenzen halt. Daher widmet sich ein großer Teil der Arbeit der Frage inwieweit grenzüberschreitende Schäden durch bestehende Rechtssysteme und multilaterale Rechtsabkommen gedeckt sind. Zur Verdeutlichung wird ein Schadensszenario zwischen Deutschland und Frankreich genauer analysiert. Nachdem die Schadensgrundsätze analysiert worden sind, wird die besondere Haftungsverantwortung der Kernkraftwerksbetreiber genauer analysiert und kritisch mit bestehender Rechtsauslegung verglichen. Die besondere Schwere solcher Schäden macht die Intervention von Staaten unumgänglich, so dass auch die Staatshaftung hier genauer analysiert wird.
Teil 2: Hauptteil
A. Rechtliche Grundlagen für Atomschäden
I. Die Ursprünge zur Atomhaftung
a) Die Pariser Verträge
Am 29. Juli 1960 traten die sogenannten Pariser Übereinkommensstatuten in Kraft. Die Pariser Konvention wurde im Rahmen der OEEC1 ausgehandelt und findet für alle Mitgliedsstaaten dieser Organisation Anwendung, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland. Die bahnbrechende Grundlage der Pariser Verträge war die nicht unumstrittene, aber zumindest finalisierte Auffassung der teilnehmenden Repräsentanten, dass Betreiber von kerntechnischen Anlagen unabhängig von ihrem Verschulden für mögliche atomare Schäden haftbar gemacht werden können. Dieses Prinzip – welches im Nachgang detailliert behandelt wird – wurde Gefährdungshaftung genannt. Die klassischen Force Mejure Ausschlusskriterien sollten hier auch Anwendung finden, so dass Betreiber nicht zur Verantwortung gezogen werden könnten, falls die atomare Schädigung Folge höherer Gewalt, kriegerischer Auseinandersetzung, oder schwerem Fehlverhaltens von den Geschädigten selber ist. Art 2 i. V.m Art. 6 sieht zunächst eine internationale Verpflichtung dieser Statuten nur für Mitgliedsländer vor, so dass diese Konvention nicht auf Schäden anwendbar ist, die auf dem Hoheitsgebiet von Nicht-Mitgliedsstaaten entstanden sind. Einhergehend mit der Gefährdungshaftung der Betreiber schließt Art. 6 b die Haftung anderer Beteiligten aus, sofern es sich nicht um Parteien der Beförderung von kerntechnischem Material handelt. Begründet wird diese Kanalisierung damit, dass dadurch langwierige Prozesse vermieden werden, in denen die Betroffenen von nuklearen Schäden erst einmal den Kausalzusammenhang zwischen nuklearem Eintritt, Verursachung durch den Betreiber und eigener Schädigung nachweisen müssten.2 Normale Rückgriffsrechte des Betreibers sind nach Art. 6 f Satz 1 nur gegenüber natürlichen Personen möglich, die mit Schädigungsabsicht die atomare Schädigung herbeigeführt haben. In der ersten und mit summenmäßiger Anpassung auch in der Folgekonvention, wurde dem Betreiber ein Haftungshöchstbetrag zuerkannt. Neben den Grundsätzen der Gefährdungshaftung nach Art. 2 werden in Art. 6-7 somit auch die Kanalisierung und die Haftungsbegrenzung zu den 3 Kernpfeilern.3 Den Mitgliedsstaaten stand es frei von der Summe (15 Mio. Sondereinziehungsrechte des IWF) in der Originalfassung abzuweichen. Das Sonderziehungsrecht ist eine künstliche, 1969 vom Internationalen Währungsfonds eingeführte Währungseinheit, die nicht auf den Devisenmärkten gehandelt wurde. Die 15 Mio. Einheiten mit einem Umrechnungskurs von 1,1 EUR hätten heute einen Gegenwert von rund 42 Mio. EUR, damals rund 16,6 Mio. EUR.
Die Teilnehmer einigten sich hier auch auf eine Verjährungsfrist. Schadensersatzforderungen konnten demnach nach Art. 8 a PÜ nur binnen 10 Jahren nach Eintritt des Atomschadens an den Betreiber gerichtet werden. Allerdings ermöglichten Sonderklauseln die nationalen Parlamente eigene Verjährungsfristen > 10 Jahre festzusetzen.4 Aus Sicht von Versicherern und Betreibern wird eine kürzere Verjährungsfrist befürwortet, da für längere Zeitstrecken enorme Rückstellungen und Sicherheiten bereitgestellt werden müssten. Für Privatpersonen wäre eine längere Verjährungsfrist angemessen, um auch noch im Falle von erst spät auftauchenden Langzeitschäden der Gesundheit ein Recht auf Schadensersatz geltend zu machen. Maßgeblich ist dabei die große zeitliche Verzögerung zwischen Krankheit/ Tod und dem schadensauslösenden Nuklearereignis zu sehen. Nach dem Expose des Motivs sind die Bestimmungen in Art. 8 der Konvention als notwendiger Kompromiss zwischen den Interessen der potentiellen Opfer und denen der Betreiber zu werten, so Boulanger.5
b) Die Brüsseler Konvention
Die Pariser Konvention, die die zivilrechtliche Haftung der privaten Betreiber regelt, wird ergänzt durch die Brüsseler Bestimmungen, in der sich die Staaten im Zuge von Staatshaftungsstatuten verpflichten, für sehr große Schäden selber aufzukommen, da diese kaum durch die Privatwirtschaft gestämmt werden können.6 In der Revision der Wiener und der Paris-Brüssel-Konvention sind einige entscheidende Anpassung zum Originalkonvent vorgenommen worden. Hauptänderung war die Anpassung der