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Das eBook ist die digitale Umsetzung des Printbuches "Handbuch des IT-Vertragsrechts - für Wirtschaft (B2B) und öffentliche Hand (EVB)-IT (Band 1: ISBN-Nr. 978-3-8424-0171-6; Band 2: ISBN: 978-3-8424-1157-9) Das eBook vermittelt die rechtlichen Grundlagen des IT-Vertragsrechts für Wirtschaft (B2B) und die öffentliche Hand (EVB-IT). Die Schwerpunkte liegen im Bereich des Vertragsdesigns, der Ver-tragsverwaltung (Claim Management) unter Betonung der IT-spezifischen Regelungssachverhalte. Das eBook beinhaltet Band 1 und 2 des Printbuches.
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Seitenzahl: 877
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RA Viktor Foerster / RA Tibor Foerster / RA Tim Pahl Handbuch des IT-Vertragsrechts für Wirtschaft (B2B) und öffentliche Hand (EVB-IT) - ohne fr_toolbox_it -
Benutzungshinweise (iPad)
© 2011 FOERSTER/FOERSTER/PAHL
Herausgeber: Foerster + Rutow Rechtsanwälte
Autoren: RA Viktor Foerster / RA Tibor Foerster / RA Tim Pahl
Umschlaggestaltung: Hans Beisser, München
Das Werk, einschließlich seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlages und des Autors unzulässig. Dies gilt insbesondere für die elektronische oder sonstige Vervielfältigung, Übersetzung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
ISBN: 978-3-8424-1171-5
Verlag: tredition GmbH, Hamburg
Handbuch des IT-Vertragsrechts
für Wirtschaft (B2B)
und öffentliche Hand (EVB-IT)
- ohne fr_toolbox_it -
Systematische Darstellung der IT-Verträge für Vertragsmanager (Einkauf, Verkauf), Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes und angehende Juristen (z.B. MBA-Ausbildung)
von
RA Viktor Foerster / RA Tibor Foerster / RA Tim Pahl
Das eBook ist die digitale Umsetzung des Printbuches (Amazon) "Handbuch des IT-Vertragsrechts - für Wirtschaft (B2B) und öffentliche Hand (EVB)-IT (Band 1: ISBN-Nr. 978-3-8424-0171-6; Band 2: ISBN: 978-3-8424-1157-9)
Das eBook vermittelt die rechtlichen Grundlagen des IT-Vertragsrechts für Wirtschaft (B2B) und die öffentliche Hand (EVB-IT). Die Schwerpunkte liegen im Bereich des Vertragsdesigns, der Vertragsverwaltung (Claim Management) unter Betonung der ITspezifischen Regelungssachverhalte. Das eBook beinhaltet Band 1 und 2 des Printbuches. Die Nutzungsrechte für die im eBook angesprochene fr_toolbox_it sind in dieser Ausführung nicht enthalten. Der Zugang zur fr_toolbox_it besteht über den Erwerb des Printbuches, Band 1 und 2 (Amazon) oder den Erwerb des eBooks mit fr_toolbox_it.
1. Auflage 2011
Verlag tredition GmbH, Hamburg
Das "Handbuch des IT-Vertragsrechts" richtet sich vorrangig an Geschäftsleitung, leitende Angestellte und Mitarbeiter der Rechtsabteilungen von Unternehmen sowie Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, die mit der Gestaltung und Verwaltung von IT-Verträgen befasst sind. Studenten (z.B. MBA-Ausbildung) und jungen Juristen bietet das Handbuch die Möglichkeit, sich die spezifische Problematik der IT-Verträge praxisorientiert und eigenverantwortlich zu erschließen.
Das Handbuch besteht aus zwei Elementen:
• dem Buch als Textausgabe und
• der fr_toolbox_it mit dem gesamten Textinhalt sowie zusätzlichen Tools zur konkreten Problemlösung (Download www.fr-lawfirm.de/fr_toolbox_it).
Das Handbuch hat zum Ziel, die spezifischen IT-vertragsrechtlichen Sachverhalte von den Sachverhalten zu trennen, die bei jedem Vertrag (B2B) berücksichtigt werden müssen, um das Risikoprofil des IT-Vertrages transparent zu kontrollieren.
Zusätzlich gibt das fr_elearning_tool_it die Möglichkeit, Wissensaneignung und -zuwachs selbständig zu kontrollieren. Das wissenschaftlich evaluierte fr_elearning_tool_it wird von den Verfassern unter anderem in ihrer Funktion als Lehrbeauftragte an staatlichen Hochschulen und in Managementcoachings seit Jahren erfolgreich eingesetzt.
Elektronische Lesezeichen, Hyperlinks zu den gesetzlichen Vorschriften und den referierten Fundstellen sowie die Möglichkeit der Volltextsuche über den gesamten Inhalt ergänzen die Funktionalitäten der fr_toolbox_it und verkürzen den Zeitaufwand bei der Erschließung des Handbuchs erheblich.
Natürlich kann das Buch mit der fr_toolbox_it und den darin enthaltenen Tools eine Rechtsberatung durch die jeweilige Rechtsabteilung oder externe Rechtsanwälte nicht ersetzen.
Ein Buchprojekt dieser Größe bedarf für eine Umsetzung in kurzer Zeit der tatkräftigen Unterstützung von internen Mitarbeitern sowie Verlagsmitarbeitern, denen wir hier danken wollen:
Unseren Sekretärinnen, Frau Katja Donat, Frau Isabel Hanft und Frau Saskia Weber, möchten wir für ihre engagierte Umsetzung von Texten und Grafiken und ihre Geduld bei den vielen Änderungswünschen der Autoren danken. Ihre Umsetzung der komplexen Vernetzung der Information mittels Hyperlinks auf der fr_toolbox_it ermöglicht dem Leser ein ergonomisches Arbeiten bei substanzieller Verkürzung der Bearbeitungszeit.
Unser IT-Mitarbeiter, Herr Michael Rybaczewski, wurde von den Verfassern motiviert, die Grenzen des Programms Adobe Acrobat auszutesten und zu überschreiten. Sein Einsatz hat uns ermöglicht, die technischen Lösungen auf der fr_toolbox_it umzusetzen und er stand den Optimierungswünschen der Verfasser immer in stoischer Gelassenheit offen.
Ihnen allen sind die Verfasser zu Dank und Anerkennung für die professionell geleistete Arbeit verpflichtet.
Das Handbuch wurde am 01.08.2011 abgeschlossen
Foerster / Foerster / Pahl
Band 1/2
Bearbeitungszeiten
Abkürzungen, Zitierung
0.
Einleitung
0.1
IT-Projekte
0.2
fr_Riskmanagementsystem
0.2.1
Gesetzliche Anforderungen an Riskmanagement
0.2.2
Normative Grundlagen eines Riskmanagementsystems
0.2.3
Zielvorgaben des Gesetzes
0.2.4
Organisatorische Rahmenbedingungen
0.2.5
Modularer Aufbau des fr Riskmanagementsystems
0.2.6
Zielsetzung des Handbuches
0.2.7
Coaching
0.2.8
Integration des fr Riskmanagementsystems in das Unternehmen
1.
Grundsätze für das Design von IT-Verträgen (B2B)
1.1
Der Vertrag: "Gesetz" der Vertragsparteien
1.2
Zwingendes Recht
1.2.1
Zivilrecht
1.2.2
Öffentliches Recht
1.3
Zeit und Kosten des Vertragsdesigns
1.3.1
Synergien
1.3.2
Effektiver Informationstransfer
1.3.3
Vertragsverhandlungen
1.3.4
Entstehungsprozess: Vertragsdesign
1.3.5
Zeiterfassung
1.3.6
Wissensmanagement
1.4
Einheitliche Sprachplattform
1.4.1
Vertragssprache
1.4.2
Sprache der Dokumente
1.4.3
Verfahrenssprache des Schiedsgerichts
1.4.4
Juristische Fachsprache
1.4.5
Andere Fachsprachen
1.4.6
AGB und Vertragssprache
1.5
Bedeutung typischer Begriffe (Einzelsachverhalte / Bedeutung)
2.
Organisation der Parteien auf Auftraggeber- / Auftragnehmerseite
2.1
Der Zwei-Parteien-IT-Vertrag
2.2
Auftragnehmerseite (Verkäufer, Unternehmer, Lizenzgeber)
2.2.1
Mehrere Zwei-Parteien-IT-Verträge
2.2.2
Generalunternehmer auf der Auftragnehmerseite
2.2.3
Offenes Konsortium
2.2.4
Stilles Konsortium
2.3
Mehrheit von Parteien auf der Kundenseite
2.3.1
Mehrere Zwei-Parteien-IT-Verträge
2.3.2
Konsortium auf der Auftraggeberseite
2.4
Mehrheit von Parteien auf beiden Vertragsseiten
3.
Individualvertrag / AGB / Formularvertrag
3.1
Begriffe
3.1.1
AGB
3.1.2
Technische AGB
3.1.3
Formularvertrag
3.1.4
Individualvereinbarungen
3.2
Unterschiedliche Rechtslage von AGB und Individualvereinbarungen
3.2.1
Einbeziehungskontrolle
3.2.2
Inhaltskontrolle
3.2.3
Inhaltskontrolle der AGB im Bereich B2B
3.2.4
Vorrang von Individualvereinbarungen
3.2.5
Unklarheitenregel
3.3
Rechtsfolge bei Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit von AGB
3.3.1
Generelles
3.3.2
Keine geltungserhaltende Reduktion
3.4
Beweislast
3.4.1
Vorliegen von AGB
3.4.2
Einbeziehung von AGB
3.5
Umgehungsverbot
4.
Die 10 Phasen des Vertragsdesigns
4.1
Umfassende Sachverhaltsanalyse / Strukturierte Informationsaufnahme
4.2
Identifikation der Interessen und Regelungszwecke der Vertragsparteien
4.3
Analyse und Priorisierung von Interessen, Zielen und Zwecken
4.3.1
Analyse / Priorisierung
4.3.2
Verhandlungsstrategie
4.3.3
Zweckverwaltung
4.4
Rechtliche Basisanalyse / Alternative Lösungskonzepte zur Risikoreduzierung
4.4.1
Basisanalyse
4.4.2
Risikoreduktion (Beispiele)
4.4.3
Identifikation und Priorisierung von Zielkonflikten der Vertragsparteien
4.5
Identifikation von Lösungen für das Vertragsdesign (Strukturierung)
4.5.1
Verwendung von Mustern
4.5.2
Unternehmensinterne Vertragsmuster (Freigabe)
4.5.3
Internationales Kaufrecht (UN-Kaufrecht)
4.6
Identifikation alternativer Lösungsvorschläge
4.6.1
Leitbilder und Orientierungshilfen
4.6.2
Kombination mehrerer Vertragstypen
4.7
Erstellung eines Risikoprofils des IT-Vertrages (Risikoplanung)
4.7.1
Gestaltung des Risikoprofils
4.7.2
Dokumentation
4.7.3
Konfliktlösungsstrategie
4.7.4
Kontrollmethoden
4.7.5
Vertragsbeendigungsszenario
4.7.6
Erstellung eines Risikoprofils (deutsches materielles Recht)
4.8
Vertragsdesign (Entwurf)
4.8.1
Aufgabenstellung
4.8.2
Aufbau des Vertrages
4.8.3
Individueller Vertragsaufbau (Struktur)
4.8.4
Regelungsinhalt von Vertrag und Vertragsklauseln
4.9
Beratung und Erläuterung des Vertragsdesigns
4.9.1
Abschließende Beratung
4.9.2
Beispiel der Beratung über die Folgen eines Fixgeschäftes
4.10
Abfassung der endgültigen Vertragsurkunde
5.
Vertragsverhandlungen
5.1
Ausgangssituation
5.2
Feststellung eines Verhandlungsspielraums
5.3
Notwendigkeit von Vertragsverhandlungen
5.4
Struktur Vertragsverhandlungen
5.5
Grundregeln für Vertragsverhandlungen (B2B)
5.6
Typische Verhandlungssituationen im B2B-Verhältnis
6.
Vertragsverwaltung / Vertragsmanagement
6.1
Versionsverwaltung
6.1.1
Mehrere Vertragsentwürfe von mehreren Vertragsdesignern
6.1.2
PDF-Dokumentenversionen
6.1.3
Eindeutigkeit der Vertragsversionen (Mindestangaben)
6.1.4
Hauptaufgaben einer Versionsverwaltung
6.1.5
Versionsverwaltung durch den Vertragsdesigner
6.2
Internes Verweisen im Vertrag
6.2.1
Verweisungsziel
6.2.2
Konzentration, Pflichtverstöße und Rechtsfolgen
6.2.3
Verweisungen auf Normen
6.2.4
Kennzeichnung von Zitaten
6.3
Verschlüsselung
6.3.1
Kommunikationsverbindungen und Geräte
6.3.2
Zugriffsgewährung durch Steuerbehörden
6.4
Auslegung von Verträgen
6.4.1
Normen
6.4.2
Auslegungsgegenstand
6.4.3
Funktion der Auslegung von Verträgen
6.4.4
Voraussetzungen der Auslegung
6.4.5
Verfahren der Auslegung
6.4.6
Interessenlage
6.4.7
Lücken im Vertragsinhalt: Ergänzende Vertragsauslegung
6.4.8
Typische Argumentationsformen bei der Auslegung
7.
Vorvertragliche Vertragselemente
7.1
Geheimhaltungsvereinbarung
7.1.1
Zweck und Umfang
7.1.2
Verhältnis zur Vertraulichkeitsklausel im IT-Vertrag
7.1.3
Geheimhaltung bei Dritten, Mitarbeitern und verbundenen Unte
7.1.4
Inhalt der Geheimhaltungsverpflichtung
7.1.5
Grundregeln zur Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung
7.1.6
Rechtsfolgen
7.2
Memorandum of Understanding (MoU)/Letter of Intent (LoI)
7.2.1
Zweck
7.2.2
Abgrenzung zu Vorvertrag und Option
7.2.3
Inhalt eines MoU/LoI
7.2.4
Besonderheiten im deutschen Recht
7.2.5
Common Law
8.
Gestaltung des IT-Vertrages: Internationaler Warenkauf
8.1
Ausgestaltung der Rechtsbeziehung durch Rechtswahl
8.2
Ausdrückliche Rechtswahl: Internationaler Warenkauf
8.2.1
Wahl des UN-Kaufrechts („opt-in“)
8.2.2
Abwahl des UN-Kaufrechts („opt-out“)
8.2.3
Ergänzende Vereinbarung eines nationalen Rechts
8.2.4
Mittelbare Rechtswahl
8.3
Möglichkeiten und Grenzen der Vertragsgestaltung
8.3.1
Grundsatz der Vertrags- und Formfreiheit
8.3.2
Ausnahmen und Grenzen der Vertragsfreiheit
8.3.3
Vertragsgestaltung bei gemischten Verträgen
8.3.4
Sprache, Verwendung spezifischer Rechtsbegriffe
8.3.5
(UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts)
8.4
Verwendung von AGB und Standardverträgen
8.4.1
Wirksame Einbeziehung von AGB
8.4.2
Kollidierende AGB / Battle of the Forms
8.4.3
Auslegung und Inhaltskontrolle von AGB
8.4.4
Unzulässige Vertragsklauseln in AGB (UN-Kaufrecht)
8.5
Zulässigkeit externer Beweismittel zur Bestimmung des Vertragsinha
9.
IT-Vertragsunabhängige Designelemente
9.1
Deckblatt
9.2
Inhaltsverzeichnis in Verträgen
9.2.1
Gestaltung des Inhaltsverzeichnisses
9.3
Präambel in Verträgen mit Unternehmern (B2B)
9.3.1
Begriff
9.3.2
Gestaltung und Anordnung der Präambel
9.3.3
Form und Sprache der Präambel
9.3.4
Inhalt der Präambel
9.3.5
Typische Elemente der Präambel
9.3.6
Atypische Elemente der Präambel
9.3.7
Funktion der Präambel für Dritte
9.3.8
Inhalt und Gestaltung von Präambeln (Zusammenfassung)
9.4
Definitionen
9.5
Anlage zum IT-Vertrag
9.5.1
Begriff "Anlage“
9.5.2
Bedeutung von Anlagen
9.5.3
Inhalt des IT-Vertrages
9.6
Unterschriftenzeile
9.6.1
Genereller Aufbau der Unterschrift
9.6.2
Reihenfolge der Unterschrift
9.6.3
Andere Zusätze als "i.V." und “ppa.“
9.6.4
Unterschriftenrichtlinie
9.6.5
Paraphierung
9.7
Elektronische Signatur
9.7.1
Rechtsgrundlagen
9.7.2
Ersetzung durch die qualifizierte elektronische Signatur
9.7.3
Zertifizierung der Nutzer
9.7.4
Schriftform durch elektronische Signatur
9.7.5
Beweiskraft der elektronischen Form
9.7.6
EDI-Rahmenvereinbarungen
10.
Boilerplates
10.1
Abtretung/Assignment
10.1.1
Typische Klauselbeispiele
10.1.2
Erläuterung
10.2
Änderungen des Vertrages/Amendments
10.2.1
Typische Klauselbeispiele
10.2.2
Erläuterung
10.3
Anlagen/Annexes
10.3.1
Typische Klauselbeispiele
10.3.2
Erläuterung
10.4
Aufrechnung/Set-offs
10.4.1
Typische Klauselbeispiele
10.4.2
Erläuterung
10.5
Ausfertigung/Counterpart
10.5.1
Typische Klauselbeispiele
10.5.2
Erläuterung
10.6
Außerordentliche Kündigung/Termination with Cause
10.6.1
Typische Klauselbeispiele
10.6.2
Erläuterung
10.7
Berechtigung zur Vertragsunterschrift/Authority
10.7.1
Typische Klauselbeispiele
10.7.2
Erläuterung
10.8
Eigentumsvorbehalt/Retention of Title
10.8.1
Typische Klauselbeispiele
10.8.2
Erläuterung
10.8.3
Common-Law
10.9
Höhere Gewalt/Force Majeure
10.9.1
Typische Klauselbeispiele
10.10
Abschließende und nicht abschließende Aufzählungen in IT-Verträgen
10.10.1
Typische Klauselbeispiele
10.10.2
Erläuterung
10.1
. Kosten und Aufwendungen/Fees and Expenses
10.11.1
Typische Klauselbeispiele
10.11.2
Erläuterung
10.11.3
Kosten und Aufwendungen: UN-Kaufrecht
10.12
Rangfolge der Dokumente/Order of Precedence
10.12.1
Typische Klauselbeispiele
10.12.2
Erläuterung
10.13
Rechte Dritter/Third-Party Rights
10.13.1
Typische Klauselbeispiele
10.13.2
Erläuterung
10.14
Rechte nach Kündigung/Rights upon Termination
10.14.1
Typische Klauselbeispiele
10.14.2
Erläuterung
10.15
Rechtsberatung/Legal Advice
10.15.1
Typische Klauselbeispiele
10.15.2
Erläuterung
10.16
Rechtsgestaltende Erklärung/Notices
10.16.1
Typische Klauselbeispiele
10.16.2
Erläuterung
10.17
Rechtswahl/Governing Law
10.17.1
Typische Klauselbeispiele
10.17.2
Erläuterung
10.18
Aushandlung des Vertrages/Agreement: Result of negotiations
10.18.1
Typische Klauselbeispiele
10.18.2
Erläuterung
10.19
Salvatorische Klausel/Severability Clause
10.19.1
Typische Klauselbeispiele
10.19.2
Erläuterung
10.20
Schriftform/Written Form
10.20.1
Typische Klauselbeispiele
10.20.2
Erläuterung
10.21
Gerichtsstand/Schiedsgericht/Place of Jurisdiction/Arbitration
10.21.1
Typische Klauselbeispiele
10.21.2
Erläuterung
10.21.3
Schiedsgericht: Schiedsvereinbarung
10.21.4
Voraussetzung für ein internationales Schiedsverfahren
10.22
Stichtag/Effective Date
10.22.1
Typische Klauselbeispiele
10.22.2
Erläuterung
10.23
Unterschriften/Signatures
10.23.1
Typische Klauselbeispiele
10.23.2
Erläuterung
10.24
Vertragsbeziehungen der Parteien/Relations of Parties
10.24.1
Typische Klauselbeispiele
10.24.2
Erläuterung
10.25
Vertragsdauer/Term and Renewal
10.25.1
Typische Klauselbeispiele
10.25.2
Erläuterung
10.26
Vertragssprache/Contractual Language
10.26.1
Typische Klauselbeispiele
10.26.2
Erläuterung
10.27
Vertraulichkeit/Confidentiality
10.27.1
Typische Klauselbeispiele
10.27.2
Erläuterung
10.27.3
Empfehlung
10.28
Verzicht/Waiver
10.28.1
Typische Klauselbeispiele
10.28.2
Erläuterung
10.28.3
Typische Klauselbeispiele
10.28.4
Erläuterung
10.29
Währung/Currency
10.29.1
Typische Klauselbeispiele
10.29.2
Erläuterung
10.30
Zahlungsverzug/Late Payments
10.30.1
Typische Klauselbeispiele
10.30.2
Erläuterung
10.31
Abschließende Beschaffenheitsangabe/Disclaimer of Warranties
10.31.1
Typische Klauselbeispiele
10.31.2
Erläuterung
10.32
Compliance
10.32.1
Typische Klauselbeispiele
10.32.2
Erläuterung
11.
Rechtliche Einordnung der IT-Verträge
11.1
Typische („benannte“) Verträge (BGB/HGB)
11.2
Atypische Verträge
11.3
Verkehrstypische Verträge
11.3.1
Providervertrag
11.3.2
Lizenzvertrag
11.3.3
Leasingvertrag
11.4
Zusammengesetzte und Gemischte Verträge
11.4.1
Zusammengesetzte Verträge
11.4.2
Gemischter Vertrag
11.5
Besondere Vertragsformen
11.5.1
Rahmenvertrag (Individualvertrag)
11.5.2
Sukzessivlieferungsvertrag
11.5.3
Option
12.
Liefer- und Leistungsgegenstand
12.1
Spezifikation/Leistungsbeschreibung
12.2
Fehlende Spezifikation im Vertrag
12.3
Softwarespezifikation (Software Requirements Specification (SRS))
12.4
Abschließender Charakter der Spezifikation
12.4.1
Phasenaufbau des Projektes
12.4.2
Ort der Leistungserbringung
12.4.3
Pflichten-/Lastenheft
12.4.4
Bereitstellung von Software und Lizenzen (Software-Versionen)
13.
Dokumentation
13.1
Technische Regeln
13.2
Sprache der Dokumentation
13.3
Online-Dokumentation
13.4
Checkliste Spezifikation der Dokumentation
14.
Compliance List
15.
Risikoprofil des IT-Vertrages
15.1
Phasenweises Vorgehen mit dem Recht der Kündigung
15.2
Turn-Key-Vereinbarungen
15.3
Referenzanlagen
15.4
Spezifische Haftungsausprägungen
15.5
Gestaltung von Implementierungsmodellen
15.6
Anpassung der Vergütung
16.
Systemarchitektur
17.
Testverfahren und Teststellung
18.
Komplexe IT-Systeme (HW/SW)
19.
Projektplan (Montageplan) und Milestones
19.1
Projektplan
19.2
Milestones
20.
Beistellungen des Auftraggebers
20.1
Mitwirkungspflichten des AG
20.2
Vertragliche Festlegung der Beistellungen des AG
20.3
Fehlende, fehlerhafte oder verspätete Beistellung
20.3.1
Beistellung im Werk(lieferungs)vertrag
20.3.2
Beistellung unabhängig von der Vertragsart
21.
Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers
21.1
Begriffe: Einweisung, Schulung, Coaching
21.1.1
Einweisung
21.1.2
Schulung/Training
21.1.3
Coaching
21.2
Vertragliche Grundlagen
21.2.1
Schulungsgegenstand
21.2.2
Zielgruppen
21.2.3
Inhalte der Schulung
21.2.4
Qualifikation von Dozenten und Schulungsteilnehmern
21.2.5
Definition jedes Schulungsmodelles
21.2.6
Veranstaltungsort
21.2.7
Curricula/Schulungsdokumentation
21.2.8
Qualitätssicherung der Schulung
22.
Gewerbliche Schutzrechte und IT-Nutzungsrechte
22.1
Gewerbliche Schutzrechte / Immaterialgüterrecht
22.2
Nutzungsrechte für Software nach dem Urhebergesetz
22.3
Nutzungsrecht (Lizenz)
22.3.1
Ausschließliches Verwertungsrecht des Urhebers
22.3.2
Kommerzialisierung der Verwertungsrechte durch Nutzungsrechte
22.3.3
Lizenzierungsarten
22.3.4
Gegenstand der Lizenz / Nutzungsrechte
22.3.5
Umfang der Lizenz
22.3.6
Auditrecht des Lizenzgebers
22.3.7
Sonderfall: EULA's bei Standard-Software (Shrink Wrap)
22.4
Source-Code
22.4.1
Rechte am Source-Code
22.4.2
Verpflichtung zur Herausgabe
22.4.3
Escrow Agent Agreement
22.4.4
Nießbrauch (Usufruct Agreement)
22.4.5
Arbeitnehmer- / Mitarbeiterentwicklungen
22.4.6
Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts
22.4.7
Freie Mitarbeiter
23.
Change Management ("CM")
23.1
Erläuterung
23.2
Contract Administration Management ("CAM")
23.2.1
Gegenstand des CAM
23.2.2
Vertragsschluss
23.3
Change + Claim Management des jeweiligen IT-Vertrages ("CCM"
23.3.1
Anspruch (claim) / Gestaltungsrecht (rights)
23.3.2
Vertragsänderung (change)
23.3.3
CCM unter Berücksichtigung der Vertragsphasen von IT-Verträg
23.3.4
After Sales Service Phase
23.3.5
CCM-Organisation
23.3.6
CCM-Audit
23.3.7
CCM-Digitalisierung
23.3.8
Claim-Administrator
23.3.9
Übergabe des IT-Vertrages vom Vertrieb an die Projektleitung
23.3.10
Regeln für die Behandlung von Vertragsänderungen
23.4
Typische Regeln für Vertragsänderungen
23.4.1
IT-Vertrag (ohne grenzüberschreitenden Sachverhalt)
23.4.2
IT-Verträge (mit öffentlicher Hand: Bund/Länder/Gemeinden)
23.5
Übersicht über Vertragsänderungen
23.5.1
Transparenz
23.5.2
Claims and Change Management Tools
23.5.3
Detailinformationen
23.6
Configuration Management
24.
Abnahme: Ende der Erfüllungsphase
24.1
Übergabe (Kaufrecht) und Abnahme (Werkvertrag)
24.1.1
Übergabe bei Kaufverträgen
24.1.2
Abnahme bei Werkverträgen
24.1.3
Übersicht: Übergabe/Abnahme
24.1.4
Sonderfall: Verträge nach § 651 BGB (Werklieferverträge“)
24.2
Wirkungen der Übergabe (Kaufvertrag) / Abnahme (Werkvertrag)
24.2.1
Rechtsfolgen der Übergabe (Kaufvertrag):
24.2.2
Rechtsfolgen der Abnahme (Werkvertrag)
24.2.3
Gegenüberstellung Rechtsfolgen Übergabe/Abnahme
24.3
Riskmanagement bei der Abnahme und Übergabe
24.3.1
Empfehlung 1: Eindeutige Bezeichnung im IT-Vertrag
24.3.2
Empfehlung 2: Vereinbarung einer Abnahme
24.4
Empfehlung 3: Abdingbarkeit
24.5
Empfehlung 4: Abdingbarkeit der Gefahrtragungsregel
24.6
Vereinbarung einer Abnahme
24.7
Besonderheiten in AGB
24.7.1
Abnahme
24.7.2
Abnahme statt Übergabe
24.8
Gestaltung der Abnahme in IT-Verträgen
24.8.1
Abnahmekriterien
24.8.2
Abnahmeverfahren
24.8.3
Zeitpunkt der Abnahme der Dokumentation
24.8.4
Verlauf des Abnahmeverfahrens
24.8.5
Teilabnahmen
24.8.6
Testabnahme
Band 2/2
25.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel, Garantien
25.1
Grundprinzip Mangelfreiheit
25.1.1
Sachmangel
25.1.2
Rechtsmangel
25.2
Beschaffenheitsangaben
25.2.1
Allgemeines
25.2.2
Interessenlage des AG
25.2.3
Inhalt von Beschaffenheitsangaben
25.2.4
Vertragsgestaltung
25.2.5
Dokumentation
25.3
Untersuchungs- und Rügepflicht des AG
25.3.1
Generelles
25.3.2
Inhalt
25.3.3
Rechtsfolge bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht
25.3.4
Abweichende Vereinbarungen
25.4
Gefahrübergang
25.4.1
Generelles
25.4.2
Zeitpunkt des Gefahrübergangs
25.4.3
Leistungsort; Versandklauseln und INCOTERMS 2000
25.4.4
Rechtsfolgen des Gefahrübergangs
25.5
Vertragliche Ausgestaltung der Lieferpflicht
25.5.1
INCOTERMS 2000
25.5.2
Incoterms® 2010 Regeln gültig ab 1. Januar 2011
25.6
Ansprüche / Rechte des AG bei Sach- und Rechtsmängeln
25.6.1
Systematik
25.6.2
Nacherfüllung
25.6.3
Rücktritt
25.6.4
Minderung
25.6.5
Schadensersatz
25.6.6
Vertragsgestaltung, Besonderheiten bei AGB
25.6.7
Sach- und Rechtsmängel im Werkvertragsrecht
25.7
Sachmängelhaftung
25.8
Typische Sachverhalte der Sachmängelhaftung/Checkliste
25.8.1
Vertragliche Ausnahmen der Sachmängelhaftung
25.8.2
Untersuchung, Anzeige, Mängelrüge
25.8.3
Reaktionszeit bei Sachmängelbeseitigungsleistungen
25.8.4
Sachmangelbeschreibung (Mangelerscheinungsbild)
25.8.5
Klassifizierung und Priorisierung der Sachmängel
25.8.6
Reproduzierbarkeit
25.8.7
Beweislast für Sachmängel
25.8.8
Dokumentation des Sachmangels
25.8.9
Beistellungen: Lieferungen und Leistungen des AG
25.8.10
Serienmangel ("epidemic failures")
25.8.11
Mangelfolgeschäden
25.8.12
Subunternehmerschutzklausel
25.8.13
Abnahme von Nacherfüllungsleistungen
25.8.14
Wirkungen der Mängelrüge
25.8.15
Entsorgung mangelhafter HW
25.8.16
Selbstbeseitigung / Selbstvornahme durch den AG
25.8.17
Rechtsfolgen der Sachmängelhaftung
25.8.18
Abschließender Charakter Sachmängelhaftungsansprüche
25.9
Rechtsmängelhaftung: Kaufvertrag/Werkvertrag/Mietvertrag
25.9.1
Kaufvertrag CISG
25.9.2
Kaufvertrag (BGB) und Werkvertrag (BGB)
25.9.3
Rechte Dritter
25.9.4
Checkliste: Rechtsmängelhaftung in IT-Verträgen
25.9.5
Rechtsmängelhaftung: Kaufvertrag (CISG)
25.9.6
Unterschiede bei Sach- und Rechtsmängeln (CISG)
25.10
Garantien im IT-Vertrag
25.10.1
Checkliste Technische Garantien in IT-Verträgen
25.10.2
Beschaffenheits- und Herstellungsgarantien
25.10.3
Unselbständige Garantie
25.10.4
Selbständige Garantie (Gewähr)
25.10.5
Beweislast im Garantiefall
25.10.6
Haftungsausschluss
25.11
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten § 377 HGB
25.11.1
Begriff des Sachmangels nach BGB (Kaufrecht)
25.11.2
Ablieferung der Ware: Voraussetzung der Untersuchung
25.11.3
Kriterien (Art/Umfang) der Untersuchungsobliegenheit des Käufers
25.11.4
Sachmängelrüge nach Beendigung der Nachlieferung/Nachbesserung
25.11.5
Der Begriff des verdeckten Sachmangels
25.11.6
Sachmängelrüge des Käufers bei verdecktem Sachmangel
25.11.7
Entbehrlichkeit der Sachmängelrüge
25.11.8
Form und Rechtscharakter der Sachmängelrüge
25.11.9
Inhalt der Sachmängelrüge
25.11.10
Arglistiges Verschweigen des Sachmangels durch Verkäufer
25.11.11
Verlust der Rügeobliegenheit durch Käufer
25.11.12
Rechtsfolgen bei unterlassener Sachmängelrüge des Käufers
25.11.13
Deliktische Ansprüche / Ansprüche aus Gefährdungshaftung
25.11.14
Individualvertrag: Abweichende Regelungen zu § 377 HGB
25.11.15
AGB: Abweichende Regelungen zu § 377 HGB
25.11.16
Beweislastverteilung zwischen Verkäufer und Käufer (§ 377 HGB)
25.11.17
Rechtsmängelhaftung nach § 377 HGB
25.12
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten Art. 38, 39 CISG
25.12.1
Verhältnis § 377 HGB/Art. 38f CISG
25.12.2
Vereinbarung der Vertragsparteien: Untersuchungs-/Rügeobliegenhe
25.12.3
Ziel von Art. 38, 39 CISG
25.12.4
Sachmängelansprüche (Art. 35 CISG)
25.12.5
Kriterien (Art/Umfang) der Untersuchungsobliegenheit des Käufers
25.12.6
Untersuchungsfrist des Käufers für Sachmängel
25.12.7
Sachmängelrügefrist (Art. 39 CISG)
25.12.8
Rügeobliegenheiten des Käufers bei verdecktem Sachmangel
25.12.9
Sachmängelrüge des Käufers bei verdecktem Sachmangel
25.12.10
Form, Übermittlung und Rechtscharakter der Sachmängelrüge
25.12.11
Inhalt der Sachmängelrüge
25.12.12
Entbehrlichkeit der Sachmängelrüge
25.12.13
Verlust der Rügeobliegenheit durch Käufer
25.12.14
Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger/nicht ordnungsgemäßer Mängelrüg
25.12.15
Bösgläubigkeit des Verkäufers im Bezug auf die Vertragswidrigkeit
25.12.16
Entschuldigung für unterlassene Sachmängelrüge Art. 44 CISG
25.12.17
Rechtsfolgen einer Entschuldigung für unterlassene Sachmängelrüge
25.12.18
Deliktische Ansprüche/Ansprüche aus Gefährdungshaftung
25.12.19
Individualvertrag: Abweichende Regelungen zu Rügeobliegenheit (CISG)
25.12.20
AGB: Abweichende Regelungen zur Sachmängelrüge nach Art. 39 CISG
25.12.21
Beweislastverteilung: Untersuchung der Ware (Art. 38 CISG)
25.12.22
Beweislastverteilung: Sachmängelrüge (Art. 39 CISG)
25.12.23
Rechtsmängelhaftung Art. 41 ff CISG
25.12.24
Rechtsmängel frei von Rechten Dritter (Art. 41 CISG)
25.12.25
Gewerbliche Schutzrechte/geistiges Eigentum (Art. 42 CISG)
25.12.26
Rügeobliegenheit des Verkäufers: Rechtsmängel (Art. 41, 42 CISG)
25.13
Vergleich Untersuchungs- Rügeobliegenheit nach HGB und CISG
26.
Haftung
26.1
Begriff der Haftung
26.1.1
Grundsatz der unbegrenzten Haftung
26.1.2
Haftungsbegrenzung im IT-Vertrag
26.1.3
Grenzen der Zulässigkeit von Haftungsbegrenzungen
26.2
Haftung für Pflichtverletzung
26.2.1
Schuldverhältnis
26.2.2
Vertragliche Pflichtverletzung
26.2.3
Verschulden / Vertretenmüssen
26.2.4
Beweislast
26.3
Haftung für Verzug
26.3.1
Voraussetzungen des gesetzlichen Verzuges
26.3.2
Rechtsfolgen des gesetzlichen Verzuges
26.3.3
Bestimmter Lieferzeitpunkt (mit Verzugsregelung)
26.4
Haftung für Sach- und Rechtsmängel
26.5
Rechtsfolge: Unlimitierter Schadensersatz
26.6
Haftungsmodelle
26.7
Haftungsbegrenzung und Schadensart im IT-Vertrag
26.7.1
Dauer der Haftung
26.7.2
Vertragsstrafe / Pauschalierter Schadensersatz
26.8
Produkthaftung
26.8.1
Europäische Produkthaftung
26.8.2
Produkthaftung in Deutschland
26.8.3
Unterschiede in der Produkthaftung in Deutschland
27.
Streitbeilegung
27.1
Außergerichtliche Streitbeilegung
27.1.1
Eskalationsverfahren
27.1.2
(Schieds-)Gericht
27.1.3
Schiedsgutachter
27.1.4
Empfehlung
27.1.5
ADR (Alternative Streitbeilegung)
27.1.6
Empfehlung
27.2
Entscheidung des Streitfalls durch das (Schieds-)Gericht
27.2.1
Parteiautonomie
27.2.2
Staatliche (ordentliche) Gerichte
27.2.3
Schiedsgericht
27.3
Vergleich: Einigung über Schieds- und Gerichtsstandssklauseln
27.3.1
National (DE)
27.3.2
Länderübergreifend (EU*)
27.4
Bedeutung einer Schiedsvereinbarung
27.4.1
Vergleich der Vollstreckbarkeit
27.4.2
Administrierte Schiedsgerichtsbarkeit
27.4.3
Übersicht über die Schiedsgerichtsorganisationen
28.
Typisierung der IT-Verträge nach fr_octogon_b2b
28.1
IT-Hardwarevertrag
28.1.1
Typische Elemente eines IT-Hardwarevertrages
28.1.2
AGB und IT-Hardwareverträge (B2B)
28.1.3
Wirksamkeit der AGB (Inhaltskontrolle)
28.1.4
Empfehlungen für IT-AGB (Hardware)
28.1.5
Materiell-rechtliche Einbeziehungsregeln in AGB
28.1.6
Typische Einzelprobleme in IT-Hardwareverträgen
28.1.7
Checkliste
28.2
Erstellungsvertrag für individelle Software
28.2.1
Vorgehensmodell
28.2.2
Tätigkeit der Parteien vor Abschluss eines schriftlichen IT-Vertrages
28.2.3
Checkliste Softwareerstellungsvertrag
28.3
IT-Systemvertrag (ERP-Vertrag)
28.3.1
ERP-System-Verträge
28.3.2
Intransparenz der Verträge der ERP-SW-Anbieter
28.3.3
Typische ERP-Funktionsbereiche / Module
28.3.4
Fehlende Erfahrung im Unternehmen mit ERP-Projekten
28.3.5
Drei Kernbereiche eines ERP-Projektes
28.3.6
Vertragsstruktur für ein ERP-Projekt
28.3.7
Das Vertragsdesign bestimmende typische Sachverhalte
28.3.8
Vertragsmodule für Vorgehensmodelle
28.3.9
ERP-System-Vertrag: Vertragsunabhängiger Inhalt
28.3.10
Typische Vertragsmodule für ERP-Projekte
28.3.11
Ergebnis
28.4
Service Level Agreement/IT-Instandhaltung-/ Pflegevertrag
28.4.1
Service Level Agreement (SLA): IT-Instandhaltung-/Pflegevertrag
28.4.2
SLA: Dienstleistungstandard
28.4.3
SLA-Vertragsstruktur
28.4.4
Klauseln SLA: Sachmängelkategorien
28.5
IT-Outsourcing-Vertrag
28.5.1
Begriff Outsourcing
28.5.2
Formen des Outsourcing
28.5.3
Abgrenzung zu Application Service Providing
28.5.4
Vergleich zwischen Outsourcing und ASP
28.5.5
Vertrag
28.6
IT-Lizenzvertrag
28.6.1
Qualifizierung des IT-Lizenzvertrages
28.6.2
Charakterisierung von IT-Lizenzvertragstypen
28.6.3
Sukzessionsschutz
28.6.4
Checkliste IT-Lizenzvertrag
28.7
IT-Provider-Vertrag
28.7.1
Charakterisierung von IT-Provider-Verträgen
28.7.2
Checkliste: IT-Provider-Verträge
28.8
ASP-Vertrag
28.8.1
Typisierung des ASP-Vertrages als Mietvertrag
28.8.2
Kopplung ASP-Vertrag mit Pflegevertrag
28.8.3
ASP-Vertrag als gemischter Vertrag
28.8.4
ASP-Projektvertrag
28.8.5
Links zu weiteren typischen Merkmalen des ASP-Vertrages
28.8.6
Checkliste ASP-Vertrag
29.
fr_octogon_b2b
30.
fr_octogon_evb-it
30.1
IT-Einkaufsbedingungen der öffentlichen Hand
30.2
Rechtsgrundlagen EVB-IT (BVB) / Gestaltungsformen (AGB)
30.3
Verhältnis BVB zu EVB-IT
30.4
Struktur der Vertragsdokumente
30.5
Phasenkonzept: BVB-Erstellung
30.6
Geltungsreihenfolge der Vertragsdokumente
30.7
Lücken
30.8
Entscheidungshilfe
30.9
Haftungsregelungen in den EVB-IT Vertragstypen
30.9.1
EVB-IT-Kauf
30.9.2
EVB-IT-Dienstleistung
30.9.3
EVB-IT Überlassung Typ A
30.9.4
EVB-IT Überlassung Typ B
30.9.5
EVB-IT Instandhaltung
30.9.6
EVB-IT Pflege S
30.9.7
EVB-IT System
30.10
EVB-IT Systemlieferung
30.11
Inhaltsverzeichnisse EVB-IT-Verträge: Vertragsformulare und AG
30.11.1
EVB-IT Kauf
30.11.2
EVB-IT Dienstleistung
30.11.3
EVB-IT Überlassung Typ A
30.11.4
EVB-IT Überlassung Typ B
30.11.5
EVB-IT-Pflege S
30.11.6
EVB-IT Instandhaltung
30.11.7
EVB-IT-System (Status: 05.11.2007)
30.11.8
EVB-IT-Systemlieferung (Status: 01.02.2010)
30.12
Inhaltsverzeichnisse BVB: Vertragsformulare und AGBs
30.12.1
BVB-Pflege
30.12.2
BVB-Miete
30.12.3
BVB-Überlassung
30.12.4
BVB-Planung
30.12.5
BVB-Erstellung
30.12.6
BVB-Wartung
30.13
IT-vertragsunabhängige Regelungstatbestände in den EVB-IT
30.13.1
Mitwirkung des Auftraggebers
30.13.2
Verjährungsregelungen in EVB-IT
30.13.3
Schlichtungsverfahren
30.13.4
Change Request Verfahren (Änderungsverfahren)
30.13.5
Datenschutz, Geheimhaltung, Sicherheit
30.13.6
Identische Regelungen in den EVB-IT
30.13.7
Vertragliche Gesamthaftungsbegrenzung
30.13.8
Verzicht auf die Anwendung der EVB-IT (BVB)
31.
Vergaberecht
31.1
Rechtsgrundlagen
31.1.1
Europäisches Vergaberecht
31.1.2
Vergaberecht in Deutschland
31.2
Anwendbares Vergabeverfahren
31.2.1
Schätzung der Auftragswerte
31.2.2
Besonderheit: Rahmenvereinbarungen
31.2.3
Zusammenfassende Grafik: Schätzung der Auftragswerte
31.3
Vergabebedürftigkeit
31.3.1
Europaweite Vergabebedürftigkeit
31.3.2
Öffentlicher Auftraggeber
31.3.3
Öffentlicher Auftrag
31.4
Vergabearten
31.4.1
Offenes Verfahren/Öffentliche Ausschreibung
31.4.2
Nichtoffenes Verfahren/Beschränkte Ausschreibung
31.4.3
Verhandlungsverfahren/Freihändige Vergabe
31.4.4
Wettbewerblicher Dialog
31.4.5
Grafische Darstellung der Vergabearten
31.5
Vergabeprinzipien
31.6
Ablauf des Vergabeverfahrens
31.6.1
Ausschreibung
31.6.2
Angebotsfrist
31.6.3
Prüfung und Wertung der Angebote
31.6.4
Aufhebung der Ausschreibung
31.6.5
Hilfestellung für Ausschreibungen im Internet
31.7
Rechtsschutz
31.7.1
Unterschied zwischen nationaler und europaweiter Vergabe
31.7.2
Nachprüfungsverfahren
Glossar
Übersicht Gesetze
Übersicht Grafiken/Tabellen
Autoren
Rechtsanwalt Viktor Foerster
Rechtsanwalt Tibor Foerster
Rechtsanwalt Tim Pahl
Literaturverzeichnis
Kommentare
Systematische Darstellungen
Darstellungen mit anwendungspraktischem Schwerpunkt
Beiträge in Zeitschriften und Sammelwerken
Sachregister
Die angegebenen Bearbeitungszeiten stellen Durchschnittswerte dar, die von jungen Volljuristen (“geübt“) und von erfahrenen Berufsträgern (kaufmännische und technische Vertriebsmitarbeiter (“ungeübt“) erzielt wurden. In die Spalte “eigene“ kann sich der Bearbeiter seine Bearbeitungszeiten zur Eigenkontrolle eintragen. Bei der Benutzung des fr_elearning_tools ist im Durchschnitt mit einer Minute pro Frage zu rechnen. Diese Zeit wird verlängert im Fall einer unrichtigen Antwort, wenn der Bearbeiter dem Hyperlink zur Textseite folgt und diese nachbearbeitet.
Abs.
Absatz
ADR
Alternative Dispute Resolution
AG
Auftraggeber
AktG
Aktiengesetz
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AN
Auftragnehmer
API
Application Programming Interface
Arg.
Argument
Art.
Artikel
ASP
Application Service Providing
AWG
Außenwirtschaftsgesetz
Anm.
Anmerkung
Art.
Artikel (Einzahl und Mehrzahl)
B2B
Business to Business
B2C
Business to Consumer
BAFA
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BB
Betriebsberater
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BHO
Bundeshaushaltsordnung
BGH
Bundesgerichtshof
Big Bang
Strategie bei Einführung einer Standardsoftware: vollständigen Umstieg zu einem klar definierten Zeitpunkt
BIP
Bruttoinlandsprodukt
BIS
Bureau of Industry and Security US Department of Commerce
Bit
kleinste Maßeinheit für die Datenmenge bei digitaler Spericherung von Daten
Bt-Dr.
Bundestagsdrucksache
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
bzw.
beziehungsweise
CAD
Der Begriff Rechnerunterstützte Konstruktion oder englisch ”Computer Aided Design (CAD)” bezeichnet das Erstellen von Konstruktionsunterlagen für mechanische, elektrische oder elektronische Erzeugnisse mit Hilfe von spezieller Software, zum Beispiel im Anlagenbau, Maschinenbau, Autobau
CAM
Contract Administration Management
CCM
Change+Claim Management
CISG
United Nations Convention on Contracts for the International Sales of Goods
Claim Management
Nachforderungsmanagement: Überwachung und Beurteilung von Abweichungen bzw. Änderung und deren wirtschaftlichen Folgen zwecks Ermittlung und Durchsetzung von Ansprüchen in B2B-Verträgen
CM
Contract Management
DIN
Deutsches Institut für Normung
DS
Datensicherung
DV
Dienstvertrag
EAI
Enterprise Application Integration
EDI
Elektronischer Datenaustausch, englisch Electronic Data Interchange (EDI), bezeichnet als Sammelbegriff alle elektronischen Verfahren zum asynchronen, vollautomatischen Versand von strukturierten Nachrichten zwischen Anwendungssystemen unterschiedlicher Institutionen
EPROM
Ein EPROM (engl. Abk. für erasable programmable read-only memory, wörtlich: Löschbarer programmierbarer Nur-Lese-Speicher) ist ein nichtflüchtiger elektronischer Speicherbaustein, der vor allem in der Computertechnik eingesetzt wird
ERP.
Enterprise Resource Planning
EU
Europäische Union
EUGVVO
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EVB-IT
Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen
f.
folgende (Einzahl)
FAQ
Frequently Asked Questions
ff.
folgende (Mehrzahl)
fr
FOERSTER+RUTOWRechtsanwälte (www.fr-lawfirm.de)
Feasibility Study
Projektstudie, früher auch Machbarkeitsstudie; mit ihr wird ermittelt, in welchem Umfang, mit welchen Mitteln und in welcher Zeit (etc.) ein Projekt realisiert werden kann.
GG
Grundgesetz
gem.
gemäß
ggf.
gegebenenfalls
Gldg.
Gliederung
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH & Co. KG
Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft
GPL-GNU
von der Free Software Foundation herausgegebene Lizenz mit Copyleft für die Lizenzierung freier Software
GPSG
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
GPSGV
Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
GSM
Global System for Mobile Communications
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
GWG
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
HGB
Handelsgesetzbuch
h.M.
herrschende Meinung
HSM
Hierarchisches Speicher Management
HW
Hardware
idR
in der Regel
i.e.S.
im engeren Sinn
IKT
Informations- und Kommunikationstechnologie
IPR
Internationales Privatrecht
IT
Informationstechnologie
IZPR
Internationales Zivilprozessrecht
KB
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
KapCo-RiLiG
Kapitalgesellschaften- und Co-Richtliniengesetz
KMU
kleine und mittlere Unternehmen
KonTraG
Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
KV
Kaufvertrag
Lex mercatoria
internationale Handelsgewohnheiten
Lex rei sitae
das an dem Ort einer Sache geltende Recht
lfd. Nr.
laufende Nummer
LG
Lizenzgeber
LN
Lizenznehmer
LoI
Letter of Intent: Erklärung eines Verhandlungspartenrs, die das Interesse an VErhandlungen und am Abschluss eines Vertrages ausdrückt
LV
Lizenzvertrag
Mbit
Megabit (= 106Bit)
MIPS
Million Instructions per Second
MM
Mannmonat
MOPS
Millionen Operationen pro Sekunde
MoU
Memorandum of Understanding
MTBF
Abkürzung für das englische Mean Time Between Failures, zu deutsch die mittlere
Betriebsdauer zwischen Ausfällen
NDA
Non-Disclosure-Agreement (Geheimhaltungsvereinbarung)
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR
Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungsreport
NYC
UN-Verjährungsübereinkommen
OSS
Open Source Software: Lizenzen für Software, deren Quelltext öffentlich zugänglich ist und durch die Lizenz Weiterentwicklungen fördert
PatG
Patentgessetz
pbD
personenbezogene Daten: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person
PC
Personal Computer (Einzelplatzrechner)
ppa.
per procura
ProdHaftG
Produkthaftungsgesetz
RabelsZ
Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht
RAID
Redundant Array of Independent Disks: System mehrerer physischer Festplatten eines Comuputers zu einem logischen Laufwerk, dass eine höhere Datenverfügbarkeit bei Ausfall einzelner Festplatten erlaubt als ein einziges Laufwerk.
RFID
Radio Frequency Identification
Rn.
Randnummer
ROM I
VERORDNUNG (EG) Nr. 593/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
ROM II
VERORDNUNG (EG) Nr. 864/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
S.
Seite
SLA
Service Level Agreement: Vertrag zwischen Auftraggeber und Dienstleister für wiederkehrende Dienstleistungen. Charakteristisch für ein SLA ist, dass der Dienstleister jeden relevanten Dienstleistungsparameter unaufgefordert in verschiedenen Gütestufen (Levels) anbietet, aus welchen der Auftraggeber unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen kann
SigG
Signaturgesetz
SigV
Signaturverordnung
SRS.
Software Requirements Specification
SSL
Secure Socket Layer (Netzwerkprotokoll zur sicheren Übertragung von Daten)
StGB
Strafgesetzbuch
SW
Software
TETRA
Terrestial Trunked Radio (ein digitaler Bügelfunk Standard)
UCC
Uniform Commercial Code
UML
Unified Modeling Language
UNDROIT
Institut international pour l'unification du droit; International Institute for the Unification of Private Law
UrhG
Urheberrechtsgesetz
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VG
Vertragsgegenstand
VgV
Vergabeordnung
VOB/B
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
VOF
Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen
VOL
Verdingungsordnung für Leistungen
VPN
Virtual Private Network/ Virtuelles privates Netz: Schnittstelle in einem Netzwerk
VuR
Verbraucher und Recht (Zeitschrift)
WV
Werkvertrag
ZPO
Zivilprozessordnung
Die Informationstechnologie (IT) hat sich von einem Tool zur rationellen und effizienten Lösung administrierter Aufgaben, d.h. zu einem strategischen Erfolgsinstrument der Unternehmensentwicklung gewandelt. Die IT-Industrie ist nicht nur in Deutschland, sondern europaweit ein wesentlicher wirtschaftlicher Faktor in der Industrielandschaft geworden. Durch die Globalisierung sind zunehmend nationale Abgrenzungen außer Acht zu lassen und neue Aufgabenstellungen in den sich global entwickelnden Märkten zu bewältigen. Nach Berechnungen des statistischen Bundesamtes belief sich die gesamte inländische Produktion von Erzeugnissen und Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie (KT) auf EUR 223 Mrd, was rund 9,2 % der gesamten inländischen Produktion ausmacht (Jahr 2007). Im Jahr 2000 waren es etwa 226 Milliarden EUR (6,2 % der gesamten Inlandsproduktion). Gegenüber 2000 hat sich die IKT-Produktion damit um 1,3 % verringert. Insgesamt waren 2007 in ca. 60.000 Unternehmen rund 855.000 Person beschäftigt. Interessant ist auch die Entwicklung der IKT-Ausgaben am BIP, nämlich der Ausgaben für IT-Ausstattungen, Software und weitere Dienstleistungen als Prozent-Anteil des jeweiligen Bruttoinlandproduktes BIP (zitiert nach TNS Infratest Business Intelligence, Monitoring-Report Deutschland Digital– Der IKT-Standort im internationalen Vergleich 2009, 8. Dezember 2009):
TNS-Benchmark
Südkorea lag 2008 mit einem Anteil der IKT-Ausgaben am BIP von 7 ,9 Prozent (ohne Konsumelektronik) im weltweiten Vergle ich der wichtigsten IK T-Märkte an der Spitze. Mit Informationstechnik und Telekommunikation wurden 2008 in Südkorea 49,7 Milliarden Euro Umsatz erwirtschaftet , was einem Wachstum gegenüber Vorjahr von 6,8 Prozent entspricht.
Mit einem Anteil der IKT-Ausgaben von 6 ,9 Prozent am BIP , dies entspricht einem Indexwert von 87, folgt Großbritannien auf Rang zwei (mit einem Umsatzplus von 1,5 Prozent gegenüber Vorjahr auf 125,4 M illiarden Euro ).
Auf Position drei mit einem Indexwert von 82 Prozent oder einem Anteil der IKT-Ausgaben am B IP von 6,5 Prozent rangieren die USA. Der Umsatz nahm hier um 2,1 Prozent auf 633,5 Millionen Euro zu.
In Deutschland betragen die IKT-Ausgaben 5 ,3 Prozent des BIP (Vorjahr: 5 ,8 Prozent). Deutschland erreicht damit 67 Indexpunkte. Damit platziert sich D eutschland im Indexranking auf P latz acht. Der Rückgang gegenüber dem Vorjahr beträgt 15 Indexpunkte .
Indexwerte: die jeweils aktuelle Leistung des klassenbesten Landes bildet den Vergleichsmaßstab und erhält den maximalen Indexwert 100. Die anderen in das Benchmark eingegangenen Länder e rreichen Indexwerte kleiner a ls 100 entsprechend ihres Rückstands zum Weltbesten.
Übersicht TNS-Benchmark
0.1 IT-Projekte
IT-Projekte in allen Wirtschaftszweigen lassen sich vereinfacht durch folgende Risikofaktoren schlagwortartig charakterisieren:
IT-Probleme können die Ergebnisse von Fehleinschätzungen sein,
• weil eine nicht programmierbare IT-Struktur gewählt wird,
• die Implementierung einer IT-Struktur scheitert (SAP-3),
• weil notwendige Leistungsmerkmale in der IT-Struktur nicht oder fehlerhaft enthalten sind.
Mit einer präventiven IT-Strategie lassen sich die voraussehbaren Risiken sachgerecht im IT-Vertrag behandeln, indem man dafür sorgt, dass
• Risiken eliminiert werden,
• erkannte Risiken von Dritten getragen werden (Versicherungen),
• unvermeidbare Risiken in einem definierten Rahmen vom Unternehmen selbst getragen werden.
Gelingt es, einen qualifizierten IT-Vertrag für das geplante technische IT-Vorhaben zu erstellen, wird das Risiko von den Beteiligten am IT-Vertrag angemessen getragen werden können.
0.2 fr_Riskmanagementsystem
Das nachfolgende FOERSTER+RUTOW (“fr“) Riskmanagementsystem ist die systematische Zusammenfassung eines umfassenden Beratungskonzeptes für mittelständische Unternehmen (KMU). Es ist in Module gegliedert und in Support Levels segmentiert. Ein wesentliches Modul ist das IT-Vertragsrecht, das Gegenstand dieses Handbuches ist. Es führt auf der Basis des Due Diligence fr Riskmanagementsystems zur Entwicklung von für das jeweilige Unternehmen maßgeschneidertem Basiswissen im Bereich der IT-Verträge. Dieses Basiswissen steht den Mitarbeitern des Unternehmens digital über die diesem Handbuch bereitgestellte fr_toolbox_it im Rahmen eines Coaching-Konzeptes und als managementbegleitende Richtlinie zur Verfügung.
fr Riskmanagement
0.2.1 Gesetzliche Anforderungen an Riskmanagement
Das fr Riskmanagementsystem dient dazu, ein auf die Bedürfnisse von mittelständischen Unternehmen zugeschnittenes Riskmanagementsystem zur Verfügung zu stellen.
Im Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich ("KonTraG") ist bestimmt, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten hat, damit den Fortbestand des Unternehmens gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden. Diese Sorgfaltspflichten gelten in entsprechender Weise auch für die Geschäftsführer von Gesellschaften anderer Rechtsformen (z.B. GmbH, GmbH & Co. KG). Dabei ist bei mehrstufigen Unternehmen (Mutter-, Tochtergesellschaften) die Überwachungs- und Organisationspflicht gruppenweit zu verstehen, sofern von den Tochtergesellschaften bestandsgefährdende Entwicklungen für die Unternehmensgruppe ausgehen können.
Weiterhin haben alle Kapitalgesellschaften - und auf Grund des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtliniengesetzes (KapCo-RiLiG") auch Kapitalgesellschaften und Co - mit Ausnahme sog. kleiner Kapitalgesellschaften (und Co) - nach § 289 Abs. 1 HGB im Lagebericht "auch auf die Risiken der zukünftigen Entwicklung einzugehen". Werden Risiken, die bestandsgefährdend sind oder einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben, im Lagebericht nicht zutreffend dargestellt, kann dies zu einer Einschränkung des Bestätigungsvermerkes durch den Abschlussprüfer führen.
0.2.2 Normative Grundlagen eines Riskmanagementsystems
Rechtsgrundlage
Konsequenz
§ 91 Abs. 2 AktG
Das Riskmanagementsystem ist für die Erfüllung der gesetzlichen Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung eines Unternehmen unverzichtbar. Mit der Einrichtung und Dokumentation eines Riskmanagementsystems ist eine entscheidende Exkulpationsmöglichkeit hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche geschaffen.
§ 289 Abs. 1 HGB
Risiken der zukünftigen Entwicklung, die im Lagebericht gesondert dargestellt werden müssen, können objektiv nur auf der Basis eines existierenden Riskmanagementsystems identifiziert und bewertet werden.
Basel II
Der Nachweis eines wirksamen Riskmanagementsystems als integraler Bestandteil der Unternehmensstrategie ist für die Gewährung von Bankkrediten von entscheidender Bedeutung. Risikotransparenz führt zur Steigerung der Kreditwürdigkeit und damit zur Verbesserung der Kreditkonditionen.
§ 93 Abs. 2 AktG
In Fällen persönlicher Haftung hat der Vorstand nachzuweisen, dass er sich objektiv und subjektiv pflichtgemäß zu verhalten hat. Das Riskmanagementsystem bietet hierfür die Nachweisgrundlage.
Normative Grundlagen eines Riskmanagementsystems
0.2.3 Zielvorgaben des Gesetzes
Zielvorgabe des Gesetzes (KonTraG) ist die Sicherstellung, dass existenzgefährdende Risiken für das Unternehmen frühzeitig identifiziert und abgewehrt werden können (Begründung der Bundesregierung im RegE vom 28.01.1998, BT-Dr. 13/9712).
0.2.3.1 Aufgabenstellung für den Vorstand
Aufgabenstellung für den Vorstand ist die Einrichtung eines Riskmanagementsystems, um nachteilige Veränderungen, die von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens-, Ertrags- oder Finanzlage des Unternehmens sein können, frühzeitig zu erkennen, durch geeignete Maßnahmen ihre Bewältigung zu gewährleisten und die Einhaltung dieser Maßnahmen zu überwachen. Nachhaltige Veränderungen sind solche, deren Entwicklung möglicherweise zur Insolvenz des Unternehmens führen können. Das Riskmanagementsystem dient demnach auch als "Insolvenzprophylaxe".
0.2.3.2 Qualität des Riskmanagementsystems
Zur Früherkennung existenzgefährdender oder bestandsgefährdender Entwicklungen bedarf es nicht der Erfassung sämtlicher Einzelrisiken im Unternehmen, sondern nur eines angemessenen Risikomanagements. Dazu genügt es, wenn der Vorstand jederzeit in der Lage ist, die tatsächliche Gesamtsituation des Unternehmens zu beurteilen und nachhaltige Entwicklungen von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu erkennen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung erfordert neben der sorgfältigen Einschätzung schon bestehender oder sich künftig entwickelnder Risiken (Risiko: Gefahr von Verlusten im Rahmen der Geschäftstätigkeit) auch den pflichtgemäßen Umgang mit bekannt gewordenen Risiken. Damit besteht für den Vorstand die Verpflichtung zur Risikoerkennung und Risikobewältigung.
0.2.3.3 Lagebericht
So erfordert auch der Lagebericht (§ 289 Abs. 1, HS 2 HGB; § 317 Abs. 2 S. 3 HGB;§ 321 Abs. 1 S.2 HGB) ein Eingehen auf die Risiken der künftigen Entwicklung und ggf. die Beurteilung dieser Darstellung durch die Abschlussprüfer. Die Einschätzung, welche Maßnahmen zur Risikoerkennung und -bewältigung erforderlich sind, ist eine originäre Führungsaufgabe, die dem Leitungsermessen des Vorstandes unterfällt. Regelwerke und Modellentwürfe für umfassende Risikomanagementsysteme sind nur als "Referenzpunkte einer Sorgfaltsbestimmung" anzusehen. Der konkrete Inhalt wird durch eine Vielzahl von Faktoren bestimmt, wie z.B.:
• Branche
• Größe des Unternehmens
• Struktur des Unternehmens
• Risikoakzeptanz im Markt
• Risikoakzeptanz im Wettbewerb
• Lage der Gesellschaft (Normallage, Krise, etc.)
0.2.3.4 Aufsichtsrat und Risikomanagementsystem
Der Aufsichtsrat hat bei der Überwachung des Vorstandes zu kontrollieren, ob dieser seinen Verpflichtungen zur Risikoerkennung und -bewältigung sorgfältig nachkommt. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Überwachung der Einrichtung eines umfassenden Risikomanagementsystems existiert dagegen mangels einer entsprechenden Vorstandspflicht nicht. Gegenstand der Überwachung ist, ob der Vorstand seinen Pflichten rechtmäßig, ordnungsgemäß, wirtschaftlich und zweckmäßig nachkommt. Da die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates primär auf die Verhinderung bestandsunwürdiger Geschäftsführungsmaßnahmen abzielt, ist sie nicht nur auf eine Kontrolle der bereits entfalteten Tätigkeit beschränkt; sie umfasst vielmehr auch eine in die Zukunft gerichtete Kontrolle, welcher der Aufsichtsrat durch eine Beratung des Vorstandes nachzukommen hat (vgl. BGHZ 114, 127 (130)). Dieser Aspekt ist im Hinblick auf Risikomanagementmaßnahmen des Vorstandes von zentraler Bedeutung. Dabei hängt die Intensität der Überwachung durch den Aufsichtsrat im Rahmen eines Riskmanagements von der jeweiligen Lage der Gesellschaft ab:
Lage der Gesellschaft
Überwachung der Tätigkeiten des Aufsichtsrates
Art der Aufsichtsmaßnahmen des Aufsichtsrates
1. Normallage
Begleitende Überwachungsmaßnahmen
Kontrolle der Geschäftsführungstätigkeit auf der Grundlage der Berichte des Vorstandes, einschließlich der Beratung durch den Aufsichtsrat
2. Anfangsverdacht der Gesetzwidrigkeit durch den Vorstand
Unterstützende Überwachungsmaßnahmen
z.B. Anordnung von Zustimmungsvorbehalten: § 111 Abs. 4 S. 2 AktG
3. In der Krise
Gestaltende Überwachungsmaßnahmen
z.B. Abberufung des Vorstandes: § 84 Abs. 3 AktG
Aufsichtsrat und Risikomanagementsystem
0.2.4 Organisatorische Rahmenbedingungen
Ein effizientes Riskmanagement über das Client Policy Handbook (L 0.2) setzt voraus, dass dazu im Unternehmen mindestens die folgenden organisatorischen Rahmenbedingungen geschaffen werden:
• Risikosensibilisierung der Mitarbeiter durch gezielten Aufbau von Fachwissen
• fr_coaching _system
• die Schaffung einer risikofokussierten Kommunikationsstruktur im Unternehmen,
• eine eindeutige Kompetenz- und Aufgabenzuordnung im Unternehmen.
Rahmenbedingungen und Riskmanagement
0.2.4.1 Risikosensibilisierung
Die Effektivität eines systematisierten Riskmanagementsystems hängt wesentlich von der Risikound Kontrollkultur im Unternehmen ab, die sich insbesondere in der Einstellung der Unternehmensleitung und der Mitarbeiter dazu niederschlägt. Die Risiko- und Kontrollkultur im Unternehmen bildet die Basis für die einzelnen Riskmanagementmaßnahmen und ist entscheidend dafür, ob die für die Umsetzung von Riskmanagementsystemen notwendige Offenheit im Unternehmen entwickelt werden kann. Die Risiko- und Kontrollkultur beeinflusst auch die Bereitschaft der Mitarbeiter, Risiken bewusst wahrzunehmen, zu kommunizieren sowie risikobewusst zu handeln.
0.2.4.2 Schaffung einer Kommunikationsstruktur
Von zentraler Wichtigkeit für die Funktionsfähigkeit des Riskmanagementsystems ist das Reporting über Risiken. Dies setzt neben der Kommunikationsbereitschaft der Mitarbeiter eine in sich abgestimmte funktionierende Kommunikationsstruktur voraus.
Komponenten der Kommunikationsstruktur sind:
• die Festlegung der Kommunikation
• die Definition der Kommunikationswege
• Berücksichtigung von Interdependenzen zwischen Einzelrisiken
• Festlegung von Standardreportingzeiträumen sowie des Ad-hoc-Reportings
• Dokumentation der Riskreportings
0.2.4.3 Kompetenz und Aufgabenzuordnung
In den jeweiligen Funktionsbereichen des Unternehmens ist auf bestimmte Mitarbeiter die Verantwortung dafür zu übertragen, dass die dort auftretenden Risiken erkannt, bewertet, abgesichert und im Rahmen des unternehmensintern festgelegten Reportings kommuniziert werden.
Bei der Kompetenz- und Aufgabenzuordnung sind zu beachten:
• In der Regel Abstufung der Verantwortlichkeit über Hierarchieebenen,
• Sicherstellung der Rückkoppelung zwischen einzelnen Funktionsbereichen im Unternehmen über erkannte und berichtete Risiken,
• Definition und Zuordnung von Verantwortlichkeiten,
• Dokumentation der Kompetenz- und Aufgabenzuordnung.
0.2.5 Modularer Aufbau des fr Riskmanagementsystems
Das fr Riskmanagementsystem ist modular aufgebaut und basiert auf der Erkenntnis, dass mindestens die folgenden Risikobereiche für das Unternehmen zu unterscheiden sind.
Risiken aus Organisation und Infrastruktur
Risiken aus operativem Geschäft
Risiken aus strategischem Geschäft
Sonstige spezifische Risiken
Modularer Aufbau des fr Riskmanagementsystems
Dieser Unterteilung folgend stellt das fr Riskmanagementsystem über verschiedene Stufen des Riskmanagementprozesses (Support Level L 1 bis Support Level L n) Instrumentarien zur Risikoidentifikation und Risikobewältigung zur Verfügung.
Zu den Instrumentarien gehören:
• Die Erstellung von Client Policy Handbooks für das Unternehmen (Support Level L0.2)
• Die Durchführung korrespondierender Coaching-Module für die Mitarbeiter (Support Level L0.3)
• Die Zertifizierung von Unternehmen und Mitarbeitern mit fr Riskmanagement Zertifikaten (Support Level L 0.4)
0.2.6 Zielsetzung des Handbuches
Das Handbuch des IT-Vertragsrechts für Wirtschaft (B2B) und öffentliche Hand (EVB-IT) (Support Level L2.2) ist Bestandteil des fr Riskmanagement Systems. Es dient dazu,
• die Corporate Guidelines des Unternehmens zur Bewältigung der Risiken des IT-Vertragsrechtes zu konkretisieren,
• bei den Mitarbeitern des Unternehmens die für das IT-Vertragsrecht notwendige Risikosensibilisierung herbeizuführen,
• eine einheitliche Risikokultur im Unternehmen des Bestellers zu erzeugen,
• die Risikoexposition des Bestellers nachhaltig zu reduzieren.
Das Handbuch des IT-Vertragsrechts (B2B) und öffentliche Hand (EVB-IT) wendet sich an Kaufleute und Techniker im operativen Geschäft und in der Projektdurchführung. Dabei konzentriert es sich auf die typischen Risiken, die mit dem Abschluss und der Durchführung von IT-Verträgen verbunden sind. Es zeigt auf, welche kommerziell-juristischen Risiken in diesem Bereich klassischerweise existieren und wie sie bewältigt werden können. Es erklärt wichtige Fragen bei der Vertragsgestaltung und bei der Vertragsdurchführung von IT-Verträgen aus der Sicht des Unternehmens.
In Form von Checklisten und Klauseln in deutscher und englischer Sprache bietet das Handbuch praktische Arbeitshilfen. Mit Hilfe von Hyperlinks, Glossar und Suchfunktion wird der Inhalt für die Mitarbeiter des Unternehmens zielgerichtet und effektiv erschlossen.
0.2.7 Coaching
Im Rahmen des Coaching (Support Level L0.3) werden die Lerninhalte nachhaltig durch das fr_elearning_tool_it überprüft. Dieses Tool ermöglicht den Erwerb des Wissens in Eigeninitiative und durch Eigenkontrolle des Mitarbeiters. Fortschritte sind über Statistiken des Erfolgs von Wissenstransfer langfristig überprüfbar.
0.2.8 Integration des fr Riskmanagementsystems in das Unternehmen
Das fr Riskmanagementsystem ist so flexibel aufgebaut, dass es ohne Weiteres in bereits existierende Riskmanagementsysteme im Unternehmen integriert werden kann. Die Integration führt dann zu einer Verbesserung des bisherigen Riskmanagement des Unternehmens.
Ziel- und Führungssystem
Die folgenden Beiträge befassen sich ausschließlich mit dem Rechtsverhältnis B2B, d.h. mit Verträgen zwischen Unternehmern. Davon abzugrenzen sind B2C-Verhältnisse. Wegen umfangreicher zwingender gesetzlicher Regelungen bedürfen diese Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher einer sorgfältigen Analyse, inwieweit sie bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen den zwingenden gesetzlichen Regelungen entsprechen. Ein Verstoß gegen diese gesetzlichen Regelungen kann im Einzelfall zur Unwirksamkeit des ganzen IT-Vertragswerkes führen (Stichwort: keine geltungserhaltende Reduktion).
1.1 Der Vertrag: "Gesetz" der Vertragsparteien
Der Vertrag ist das selbst geschaffene Gesetz der Vertragsparteien. Deshalb sollte er vollständig, lückenlos, eindeutig (d.h. nicht auslegungsbedürftig, insbesondere durch systematische Verwendung der im IT-Vertrag selbst definierten Begriffe) und detailliert sein. Gegenüber dem Gesetz (BGB; HGB) zeichnet sich der IT-Vertrag durch Individualisierung und Konkretisierung der Vertragsziele, -interessen und -zwecke der Vertragsparteien aus. Die IT-Verträge orientieren sich weniger an rechtlichen Zielen (wie das Gesetz), sondern an wirtschaftlichen und sozialen Notwendigkeiten und Zusammenhängen. Die IT-Verträge nehmen auf typische im Gesetz geregelte Vertragstypen (KV, WV, MV; gemischter Vertrag) keine Rücksicht, vielmehr können einzelne Elemente der verschiedenen Vertragstypen gemischt werden.
Beispiel
Im Kaufvertrag wird eine formelle Abnahme mit Abnahmetests vereinbart, die dem§ 640 BGB, der der gesetzlichen Regelung des Werkvertrages entstammt, nachgestellt ist.
Ein komplexer Kaufvertrag (z.B. Erwerb einer Produktionsmaschine) oder ein Industrieanlagenvertrag (z.B. schlüsselfertige Errichtung einer Windenergieanlage) verdrängt das dispositive Gesetz (BGB; HGB) fast vollständig. Was bleibt, ist das dogmatische Gerüst für das Vertragsdesign, das der Vertragsdesigner in seinem Designplan des IT-Vertrages intelligent berücksichtigt oder bewusst ausschließt. IT-Verträge sind deshalb auch als zentrales Mittel eines Risikomanagementsystems eines Unternehmens zu begreifen.
1.2 Zwingendes Recht
Unsere Rechtsordnung (insbesondere BGB und HGB) geht von der Privatautonomie aus, d.h. die Rechtsordnung überlässt es den Parteien (B2B), die Lebensverhältnisse durch Regelungen (Verträge) eigenverantwortlich zu gestalten. Die Vertragsfreiheit, d.h. die Freiheit jedes Unternehmens, die Lebensverhältnisse durch Vertrag eigenverantwortlich zu gestalten, ist die Haupterscheinungsform der Privatautonomie. Sie ist sogar verfassungsrechtlich als Teil des Rechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Grundgesetz Artikel 2, Absatz 1) gewährleistet (BVerfG 8, 328). Die Freiheit inhaltlicher Gestaltung von Verträgen unterliegt gleichwohl Grenzen. Im Schuldrecht, dem eigentlichen Wirkungsbereich der Vertragsfreiheit, findet die Freiheit der inhaltlichen Gestaltung von Verträgen ihre Grenzen in zwingenden Normen des Zivil- oder öffentlichen Rechts. Die Grenzen des zwingenden Rechts kann ein intelligenter Vertragsdesigner dadurch vermeiden, dass er neue Tatsachen schafft. Durch kreative Rechtsgestaltung kann in gewissen Fällen die Anwendung zwingenden Rechts vermieden werden.
Beispiel
Knüpft das zwingende Recht an den Sitz einer Gesellschaft an, kann eine Sitzverlegung dieser Gesellschaft ins Auge gefasst werden.
Entsprechendes gilt auch für zulässige zivilrechtliche Gestaltungsformen von Verträgen, die zum Ziel haben, Steuerersparnisse für den Auftraggeber zu erzielen.
1.2.1 Zivilrecht
• Zwingende gesetzliche Regelungen: z.B. § 444 BGB (kein Haftungsauschluss bei Arglist, Übernahme einer Garantie) Verbotsnormen: §§ 134 (gesetzliches Verbot: z.B. Verträge, die gegen Kartellrecht verstoßen); § 138 (Sittenwidrigkeit), §§ 307 ff. (310)(Inhaltskontrolle von AGB/ Formularverträgen) BGB.
• Keine Gestaltungsfreiheit besteht im Sachenrecht. Hier gilt der Typenzwang am Ort des Erfolgseintritts.
Beispiel
Es soll eine Übereignung von Standardsoftware stattfinden. Diese wurde in Deutschland hergestellt, wobei sich der Erfüllungsort in England befindet: Der Übereignungstatbestand richtet sich nach englischen Recht, und zwar auch dann, wenn die Vertragsparteien vereinbart haben:
Es gilt deutsches materielles Recht.
1.2.2 Öffentliches Recht
Der Vertragsdesigner hat nicht nur das Zivilrecht (in Deutschland: BGB; HGB) zu beachten, sondern auch das öffentliche Recht, das in der Regel als zwingendes Recht die Grenzen der Rechtsgestaltung durch den Vertragsdesigner aufzeigt, wie z.B.
• EU-Recht (Unionsrecht: Verordnung; Richtlinie),
• Kartellrecht: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWG)
• Wettbewerbsrecht: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
• Öffentlich-rechtliche Vorschriften aus Wirtschaftsgesetzen: Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
• Datenschutzrecht (BDSG)
• Devisenbewirtschaftungsrecht in einem für den Vertrag relevanten Vertragsstaat.
Die Grenzen der Vertragsfreiheit (B2B) sind in nachfolgender Grafik veranschaulicht:
Grenzen der Vertragsfreiheit
1.3 Zeit und Kosten des Vertragsdesigns
1.3.1 Synergien
Zeit und Kosten des Vertragsdesigns sind in unserer Wirtschaft ein wesentlicher Faktor, der in der Planung des Vertragsdesigns von Anfang an einbezogen und kontinuierlich entwickelt und kritisch beobachtet werden muss. Auch bei der Dienstleistung "Vertragsdesign" muss ein Optimum an Rationalisierung erreicht werden. Synergien können insbesondere durch eine systematische Entwicklung von Vertragsmodulen erreicht werden. Besonders eignen sich dafür:
1.
Deckblatt (Deutsch / Englisch) mit der vollständigen Parteibezeichnung
2.
Typische Definitionskalender (abhängig vom jeweiligen Produkt des Auftraggebers)
3.
Präambel (Deutsch / Englisch) mit der typisierenden Beschreibung des eigenen Unternehmens
4.
Boilerplate-Klauseln(kurz / lang; Deutsch / Englisch)
5.
Anlagenverzeichnis (zur Vermeidung der Unvollständigekit der IT-Vertrages)
6.
AGB (Einkauf, Verkauf, Dienstleistungen)
7.
Unternehmensspezifische Musterverträge mit Wiederholungsfaktoren (z.B. IT-Kaufvertrag für Standardprodukte (HW;Standardsoftware; Leiterplatten))
8.
Geheimhaltungsvereinbarungen (Deutsch / Englisch) zum Schutz von Know-How/Betriebsgeheimnissen
9.
Vollmachten (Deutsch / Englisch) zum Nachweis ordnungsgemäßer Vertretung
Vertragsmodul
1.3.2 Effektiver Informationstransfer
Der Zeit- und damit der Kostenaufwand für den Vertragsdesigner beginnt mit der 1. Phase des Vertragsdesigns: der umfassenden Sachverhaltsanalyse und der damit verbundenen strukturierten Informationsaufnahme, also dem Schwerpunkt "Erfüllungsplanung". Je sorgfältiger der Auftraggeber seine Aufgabenstellung der Informationsaufbereitung vorbereitet (z.B. durch Benutzung von Checklisten), umso vollständiger findet der Wissenstransfer vom Auftraggeber und seinem Team zum Vertragsdesigner statt. Soweit die Unterlagen im Rahmen der Sachverhaltsaufbereitung digital beim Auftraggeber vorhanden sind, ist dies ein zeit- und kostenreduzierender Faktor. Je vollständiger und qualitativ strukturierter die Erledigung der 1. Phase gestaltet wird, desto weniger Zeit und Kosten wird das Vertragsdesign verschlingen, da die Wiederholung des Durchlaufs durch die einzelnen Phasen des Vertragsdesigns (vgl. fr_checklist_contract_cisg, 4.) systematisch vermieden oder zumindest reduziert werden kann.
1.3.3 Vertragsverhandlungen
Der Zeit- und Kostenfaktor beim Vertragsdesign wird wesentlich mitbestimmt durch eine effektive Vertragsverhandlung (vgl. 5.). Dabei hat es sich als besonders effektiv herausgestellt, den IT-Vertrag gemeinsam mit der anderen Vertragspartei über Beamer zu verhandeln. Dies setzt aber eine gründliche Vorbereitung durch den Vertragsdesigner voraus. Es muss dabei nicht betont werden, dass die Vertragspartei, die den Vertragsentwurf fertigt, auch ihre strukturelle und inhaltliche Vorstellung am ehesten einbringen kann. Eine frühe Festlegung der Definitionen erleichtert die Vertragsverhandlungen, verdichtet den Text und macht ihn damit leichter lesbar.
1.3.4 Entstehungsprozess: Vertragsdesign
Die Verwendung von Musterverträgen kann bei der Vertragsgestaltung ein kostenreduzierendes Element darstellen. Durch ein verabredetes Vertragsänderungssystem muss ein effektiver Durchlauf der Vertragsentwürfe digital sichergestellt werden. Dies kann insbesondere über die Verwendung von Standardverteilern erfolgen. Dabei hat es sich als zweckmäßig erwiesen, dass alleine der verantwortliche Vertragsdesigner das Word-Dokument verwaltet. Die an der Vertragsentwicklung Beteiligten (ggf. auch die andere Vertragspartei) erhalten lediglich ein PDF-Dokument, in welchem sie ihre Vorschläge digital im Wege der Kommentierung einbringen.
1.3.5 Zeiterfassung
Eine systematische Zeiterfassung des gesamten Vertragsdesigns (z.B. durch den verantwortlichen Vertragsdesigner) führt dazu, dass für vergleichbare IT-Verträge in der Zukunft eine vernünftige Prognose des Zeit- und Kostenaufwands für das Vertragsdesign abgegeben und in Projektplanungen als Kostenfaktor ausreichend berücksichtigt werden kann. Diese Kostenfaktoren werden bei der Projektplanung erfahrungsgemäß nicht oder mangels empirischer Daten unrealistisch eingeschätzt.
1.3.6 Wissensmanagement
Jedes Unternehmen muss entscheiden, ob es nicht für seinen Verantwortungsbereich das im Wege von IT-Verträgen konzentrierte Wissen (insbesondere in Anlagen) systematisch in einem digital aufgebauten Wissensmanagementsystem vorhält. Dies hat den Vorteil, dass unternehmerisches Wissenskapital entsteht, auf das jeder Mitarbeiter systematisch und ohne Mitwirkung eines Dritten zugreifen kann (vgl.www.fr-lawfirm.de).
1.4 Einheitliche Sprachplattform
1.4.1 Vertragssprache
1.4.1.1 Sprache der Vertragsurkunde
Die Vertragssprache ist im Vertrag ausdrücklich festzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vertrag in zweisprachigen Fassungen (z.B. Deutsch und Englisch) von den Vertragsparteien abgefasst und unterschrieben wird. Dabei ist eine sprachliche Fassung des IT-Vertrages als "authentische Fassung" zu kennzeichnen, die im Falle von Widersprüchen zwischen den Vertragsfassungen (z.B. Deutsch / Englisch) für die Vertragsparteien verbindlich sein soll:
Vertragssprache
Dieser Vertrag wird in Englisch und Deutsch abgefasst. Bei Widersprüchen hat die deutsche Fassung Vorrang. Der Schriftwechsel zwischen den Vertragsparteien wird in Deutsch geführt.
Contractual Language
The languages of this Agreement shall be English and German. In cases of contradictions or ambiguities, the German version shall prevail.
Falls eine ausdrückliche Sprachwahl der Vertragsparteien fehlt, ist anzunehmen, dass die Vertragsparteien stillschweigend die Sprache gewählt haben, in der der Vertrag abgefasst ist.
Wird der Vertrag in italienischer oder spanischer Sprache abgeschlossen, so gehen alle Nachteile auf den Vertragspartner über, der diese Sprache nicht oder nicht richtig beherrscht. Fehler bzw. Ungenauigkeiten in Übersetzungen gehen zu Lasten des Sprachunkundigen.
1.4.1.2 Einfluss des Vertragsstatuts auf die Vertragssprache
Im Zweifel ist ein Gleichlauf zwischen Vertragsstatut und Sprachstatut herzustellen. Unterliegt der Vertrag deutschem materiellem Recht, sollte nach dieser Regel auch die Vertragssprache deutsch sein. Weichen die Rechtssysteme der Vertragsparteien erkennbar von den im IT-Vertrag verwendeten Rechtskategorien (z.B. Übereignung der Standardsoftware) ab, ist es ggf. zweckmäßig, in den Definitionen die jeweilige Rechtskategorie, wie sie im IT-Vertrag unter Berücksichtigung des anwendbaren Rechts Verwendung findet, zur Erläuterung wiederzugeben.
1.4.2 Sprache der Dokumente
Im internationalen Rechtsverkehr kommt es auf Grund internationaler Arbeitsteilung häufig vor, dass bei der Vertragserfüllung verschiedene Sprachen benutzt werden. Eine wichtige Regelung des IT-Vertrages ist deshalb die Festlegung, in welcher Sprache die Vertragsergebnisse (Erfüllung), insbesondere die benötigte technische Dokumentation, erbracht werden muss.
Beispiel
Wird in einem internationalen Vertrag (Käufer in Deutschland; Verkäufer in Frankreich) die vertragsgegenständliche Software teilweise in Indien hergestellt, wird die Dokumentation der Softwareerstellung per se nicht in deutscher Sprache sein.
Entsprechendes gilt für die technische Dokumentation von komplexen IT-Systemen. Dort werden Komponenten aus verschiedenen Ländern erworben und verbaut. Der Auftragnehmer möchte die Originaldokumentation für Komponenten (z.B. Platinendesign) nicht in die Vertragssprache übersetzen. In diesem Fall muss im IT-Vertrag festgelegt werden, dass die Dokumentation von Komponenten in der jeweiligen Originalsprache vorgelegt werden darf und damit in dieser Originalsprache erfüllt werden kann. Dies gilt allerdings nicht, soweit es sich um Sicherheitshinweise und Betriebsanleitungen innerhalb der EU handelt. Diese müssen in der EU, d.h. im Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie, in der Sprache des jeweiligen Anwenders erfolgen. Die “Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG“ wurde neu gefasst. Die Umsetzung in nationales Recht ist in Deutschland durch die Änderung der Maschinenverordnung - 9. GPSGV erfolgt. Ab dem 29. Dezember 2009 ist die neue Maschinenrichtlinie verbindlich anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt noch die Richtlinie 98/37/EG; es gibt keine Übergangsfrist.
Sprache der Benutzungsanleitung für Maschinen
(98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen; Änderung durch Richtlinie 2006/42/EG)
Deutsch
Englisch
1.7.4 Betriebsanleitung
Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.
Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine „Originalbetriebsanleitung“ oder eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein; im letzteren Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen.
Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen kann die Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, in nur einer Sprache der Gemeinschaft abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird.
Die Betriebsanleitung ist nach den im Folgenden genannten Grundsätzen abzufassen.
1.7.4 Instructions
All machinery must be accompanied by instructions in the official Community language or languages of the Member State in which it is placed on the market and/or put into service.
The instructions accompanying the machinery must be either ‘Original instructions’ or a ‘Translation of the original instructions’, in which case the translation must be accompanied by the original instructions.
By way of exception, the maintenance instructions intended for use by specialised personnel mandated by the manufacturer or his authorised representative may be supplied in only one Community language which the specialised personnel understand.
The instructions must be drafted in accordance with the principles set out below.
Benutzungsanleitung für Maschinen: Sprache
Diese Norm ist insbesondere dann in IT-Verträgen zu berücksichtigen, wenn Gegenstand des IT-Vertrages eine Maschinensteuerung mit entsprechenden IT-Programmen ist
1.4.3 Verfahrenssprache des Schiedsgerichts
Die Vertragsparteien müssen in der Schiedsklausel eine Verfahrenssprache für das Schiedsgericht festlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Sprache einer der beteiligten Vertragsparteien nicht mit der Vertragssprache identisch ist. Die Vereinbarung über die Sprache des Schiedsgerichts kann mehrere Sprachen zulassen.
Beispiel
Es kann vereinbart werden, dass englische Originaldokumente bei vereinbarter Schiedsverfahrenssprache "Deutsch" ohne weitere Übersetzung im Schiedsverfahren Verwendung finden.
In diesem Fall ist bei der Auswahl der Schiedsrichter zu beachten, dass diese die vereinbarten Sprachen beherrschen (vgl. Lionnet / Lionnet, Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, 3I 3d, 5V I).
1.4.4 Juristische Fachsprache
Der Vertrag ist unter Berücksichtigung der juristischen Fachsprache zu entwerfen. Insbesondere sind die rechtlichen Begriffe des auf den IT-Vertrag anwendbaren materiellen Rechtes zu verwenden. Da sich diese Begriffe häufig aus dem Gesetz ableiten, haben diese die Funktion einer Definition und führen zur Präzisierung des regelungsdürftigen Sachverhalts (z.B. Eigentum; Besitz; Auflassung; Eigentumsvorbehalt; unverzüglich). In der Praxis ist festzustellen, dass bei internationalen Verträgen die Frage des anwendbaren Rechts erst kurz vor Vertragsabschluss von den Vertragsparteien entschieden wird; auch in dieser Situation ist es jedoch die Aufgabe des Vertragsdesigners, die Grundregeln der Verwendung der juristischen Fachsprache in den Vertragsverhandlungen durchzusetzen. Es wird erforderlich, die Regelungen des dispositiven Rechts (z.B. Verjährung; Zinsansprüche) möglichst umfassend im IT-Vertrag selbst zu regeln. Dadurch werden vertragliche Regelungslücken minimiert, die durch das (im Zeitpunkt der Vertragsverhandlung noch nicht bestimmte) anwendbare Recht aufzufüllen wären.
1.4.5 Andere Fachsprachen
Bei IT-Verträgen muss die Fachsprache der IT Verwendung finden, insbesondere bei der Spezifikation der Software, ihrer Dokumentation oder der Dokumentation ihrer Programmierung. Ist Gegenstand des IT-Vertrages die Verwaltung von chemischen Produkten, Produktbeschreibungen, Sicherheitsdatenblättern, etc., dann ist selbstverständlich auch die Fachsprache der Chemie von dem Verfasser des Vertrages für diesen Anwendungsbereich zu verwenden.
1.4.6 AGB und Vertragssprache
AGB, deren Geltung im IT-Vertrag vereinbart wird (und dem IT-Vertrag als Anlage beigefügt werden), müssen in der Vertragssprache abgefasst sein. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Vertragsparteien im IT-Vertrag ausdrücklich auf die Abfassung der AGB in der Vertragssprache verzichten. Ist dies nicht der Fall und sind die AGB nicht in der Vertragssprache abgefasst, so sind sie -zumindest nach deutschem Recht (B2B)- nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.
1.5 Bedeutung typischer Begriffe (Einzelsachverhalte / Bedeutung)
Folgende Bedeutung juristischer Formulierungen sollte der Vertragsdesigner bei der Abfassung seines Vertragsentwurfes beachten:
Einzelsachverhalte
Bedeutung
entsprechend (bei internen Verweisungen)
wie in der Vorschrift, auf die verwiesen wird, geregelt ist
im Zweifel
(widerlegbare) Auslegungsregel
insbesondere
nicht abschließende Aufzählung
z.B.
beispielhafte Aufzählung (nicht abschließend)
X, Y und Z
abschließende Aufzählung
"alle";in der Regel kann der bestimmt Artikel (der, die, das) Verwendung finden
Begriff ist zu vermeiden: unklar, ob damit jeder, jedweder, kollektiv, man, samt, sämtlich, vereint oder vollzählig gemeint ist
Kündigung (ex nunc)
Beendigung des Vertrages für die Zukunft.
Rücktritt (ex tunc)
rückwirkende Aufhebung des Vertrages
"wird" (englische Fachsprache: "shall")
bedeutet die Übernahme einer Verpflichtung
Benutzung von gesetzlichen Definitionen im Vertrag
Der Inhalt der Definition ist von den Vertragsparteien im Vertrag evtl. auch abweichend von gesetzlichen Normen (z.B. § 121 BGB) definiert
(unverzüglich: spätestens innerhalb von 3 Monaten)
Artikel ("Art") / Paragraph ("§")
Bezeichnungen für förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen
Garantie (selbstständige)
der Garantiegeber übernimmt eine Gewähr, die über den eigentlich vertraglich geschuldeten Erfolg hinausgeht, den geschuldeten Erfolg also erweitert.
unverzüglich
ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB
Einzelsachverhalte
Bedeutung
"Gewährleistung"
Bezeichnung von Sachmängelansprüchen vor der Schuldrechtsreform. Der Begriff "Gewährleistung" sollte im Vertrag nach deutschem Recht durch den Begriff "Sachmängelansprüche" ersetzt werden.
hiermit
"A tritt hiermit die Forderung an B ab." Der Begriff "hiermit" bestimmt, dass die Abtretung bereits mit Unterschrift wirksam wird.
verpflichtet
Diese Formulierung sollte vermieden werden: besser "wird" bzw. in der englischen Rechtssprache "shall"
Bedeutung typischer Begriffe
2.1 Der Zwei-Parteien-IT-Vertrag
Die Darstellung der IT-Verträge geht vom Idealfall eines Zwei-Parteien-IT-Vertrages aus, wobei beide Parteien Unternehmer (§ 14 BGB) sind und damit den B2B-Regeln unterliegen.
Zwei-Parteien-IT-Vertrag
Die genaue und eindeutige Identifikation der Vertragsparteien sollte zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgen und ist spätestens bei der Gestaltung des Deckblattes unverzichtbar. In der industriellen Vertragspraxis können aber