Handbuch des IT-Vertragsrechts - Viktor Foerster - E-Book

Handbuch des IT-Vertragsrechts E-Book

Viktor Foerster

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Beschreibung

Das eBook ist die digitale Umsetzung des Printbuches "Handbuch des IT-Vertragsrechts - für Wirtschaft (B2B) und öffentliche Hand (EVB)-IT (Band 1: ISBN-Nr. 978-3-8424-0171-6; Band 2: ISBN: 978-3-8424-1157-9) Das eBook vermittelt die rechtlichen Grundlagen des IT-Vertragsrechts für Wirtschaft (B2B) und die öffentliche Hand (EVB-IT). Die Schwerpunkte liegen im Bereich des Vertragsdesigns, der Ver-tragsverwaltung (Claim Management) unter Betonung der IT-spezifischen Regelungssachverhalte. Das eBook beinhaltet Band 1 und 2 des Printbuches.

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RA Viktor Foerster / RA Tibor Foerster / RA Tim Pahl Handbuch des IT-Vertragsrechts für Wirtschaft (B2B) und öffentliche Hand (EVB-IT) - ohne fr_toolbox_it -

Benutzungshinweise (iPad)

© 2011 FOERSTER/FOERSTER/PAHL

Herausgeber: Foerster + Rutow Rechtsanwälte

Autoren: RA Viktor Foerster / RA Tibor Foerster / RA Tim Pahl

Umschlaggestaltung: Hans Beisser, München

Das Werk, einschließlich seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlages und des Autors unzulässig. Dies gilt insbesondere für die elektronische oder sonstige Vervielfältigung, Übersetzung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN: 978-3-8424-1171-5

Verlag: tredition GmbH, Hamburg

Handbuch des IT-Vertragsrechts

für Wirtschaft (B2B)

und öffentliche Hand (EVB-IT)

- ohne fr_toolbox_it -

Systematische Darstellung der IT-Verträge für Vertragsmanager (Einkauf, Verkauf), Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes und angehende Juristen (z.B. MBA-Ausbildung)

von

RA Viktor Foerster / RA Tibor Foerster / RA Tim Pahl

Das eBook ist die digitale Umsetzung des Printbuches (Amazon) "Handbuch des IT-Vertragsrechts - für Wirtschaft (B2B) und öffentliche Hand (EVB)-IT (Band 1: ISBN-Nr. 978-3-8424-0171-6; Band 2: ISBN: 978-3-8424-1157-9)

Das eBook vermittelt die rechtlichen Grundlagen des IT-Vertragsrechts für Wirtschaft (B2B) und die öffentliche Hand (EVB-IT). Die Schwerpunkte liegen im Bereich des Vertragsdesigns, der Vertragsverwaltung (Claim Management) unter Betonung der ITspezifischen Regelungssachverhalte. Das eBook beinhaltet Band 1 und 2 des Printbuches. Die Nutzungsrechte für die im eBook angesprochene fr_toolbox_it sind in dieser Ausführung nicht enthalten. Der Zugang zur fr_toolbox_it besteht über den Erwerb des Printbuches, Band 1 und 2 (Amazon) oder den Erwerb des eBooks mit fr_toolbox_it.

1. Auflage 2011

Verlag tredition GmbH, Hamburg

Vorwort

Das "Handbuch des IT-Vertragsrechts" richtet sich vorrangig an Geschäftsleitung, leitende Angestellte und Mitarbeiter der Rechtsabteilungen von Unternehmen sowie Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, die mit der Gestaltung und Verwaltung von IT-Verträgen befasst sind. Studenten (z.B. MBA-Ausbildung) und jungen Juristen bietet das Handbuch die Möglichkeit, sich die spezifische Problematik der IT-Verträge praxisorientiert und eigenverantwortlich zu erschließen.

Das Handbuch besteht aus zwei Elementen:

•  dem Buch als Textausgabe und

•  der fr_toolbox_it mit dem gesamten Textinhalt sowie zusätzlichen Tools zur konkreten Problemlösung (Download www.fr-lawfirm.de/fr_toolbox_it).

Das Handbuch hat zum Ziel, die spezifischen IT-vertragsrechtlichen Sachverhalte von den Sachverhalten zu trennen, die bei jedem Vertrag (B2B) berücksichtigt werden müssen, um das Risikoprofil des IT-Vertrages transparent zu kontrollieren.

Zusätzlich gibt das fr_elearning_tool_it die Möglichkeit, Wissensaneignung und -zuwachs selbständig zu kontrollieren. Das wissenschaftlich evaluierte fr_elearning_tool_it wird von den Verfassern unter anderem in ihrer Funktion als Lehrbeauftragte an staatlichen Hochschulen und in Managementcoachings seit Jahren erfolgreich eingesetzt.

Elektronische Lesezeichen, Hyperlinks zu den gesetzlichen Vorschriften und den referierten Fundstellen sowie die Möglichkeit der Volltextsuche über den gesamten Inhalt ergänzen die Funktionalitäten der fr_toolbox_it und verkürzen den Zeitaufwand bei der Erschließung des Handbuchs erheblich.

Natürlich kann das Buch mit der fr_toolbox_it und den darin enthaltenen Tools eine Rechtsberatung durch die jeweilige Rechtsabteilung oder externe Rechtsanwälte nicht ersetzen.

Ein Buchprojekt dieser Größe bedarf für eine Umsetzung in kurzer Zeit der tatkräftigen Unterstützung von internen Mitarbeitern sowie Verlagsmitarbeitern, denen wir hier danken wollen:

Unseren Sekretärinnen, Frau Katja Donat, Frau Isabel Hanft und Frau Saskia Weber, möchten wir für ihre engagierte Umsetzung von Texten und Grafiken und ihre Geduld bei den vielen Änderungswünschen der Autoren danken. Ihre Umsetzung der komplexen Vernetzung der Information mittels Hyperlinks auf der fr_toolbox_it ermöglicht dem Leser ein ergonomisches Arbeiten bei substanzieller Verkürzung der Bearbeitungszeit.

Unser IT-Mitarbeiter, Herr Michael Rybaczewski, wurde von den Verfassern motiviert, die Grenzen des Programms Adobe Acrobat auszutesten und zu überschreiten. Sein Einsatz hat uns ermöglicht, die technischen Lösungen auf der fr_toolbox_it umzusetzen und er stand den Optimierungswünschen der Verfasser immer in stoischer Gelassenheit offen.

Ihnen allen sind die Verfasser zu Dank und Anerkennung für die professionell geleistete Arbeit verpflichtet.

Das Handbuch wurde am 01.08.2011 abgeschlossen

Foerster / Foerster / Pahl

Band 1/2

Bearbeitungszeiten

Abkürzungen, Zitierung

0.

Einleitung

0.1

IT-Projekte

0.2

fr_Riskmanagementsystem

0.2.1

Gesetzliche Anforderungen an Riskmanagement

0.2.2

Normative Grundlagen eines Riskmanagementsystems

0.2.3

Zielvorgaben des Gesetzes

0.2.4

Organisatorische Rahmenbedingungen

0.2.5

Modularer Aufbau des fr Riskmanagementsystems

0.2.6

Zielsetzung des Handbuches

0.2.7

Coaching

0.2.8

Integration des fr Riskmanagementsystems in das Unternehmen

1.

Grundsätze für das Design von IT-Verträgen (B2B)

1.1

Der Vertrag: "Gesetz" der Vertragsparteien

1.2

Zwingendes Recht

1.2.1

Zivilrecht

1.2.2

Öffentliches Recht

1.3

Zeit und Kosten des Vertragsdesigns

1.3.1

Synergien

1.3.2

Effektiver Informationstransfer

1.3.3

Vertragsverhandlungen

1.3.4

Entstehungsprozess: Vertragsdesign

1.3.5

Zeiterfassung

1.3.6

Wissensmanagement

1.4

Einheitliche Sprachplattform

1.4.1

Vertragssprache

1.4.2

Sprache der Dokumente

1.4.3

Verfahrenssprache des Schiedsgerichts

1.4.4

Juristische Fachsprache

1.4.5

Andere Fachsprachen

1.4.6

AGB und Vertragssprache

1.5

Bedeutung typischer Begriffe (Einzelsachverhalte / Bedeutung)

2.

Organisation der Parteien auf Auftraggeber- / Auftragnehmerseite

2.1

Der Zwei-Parteien-IT-Vertrag

2.2

Auftragnehmerseite (Verkäufer, Unternehmer, Lizenzgeber)

2.2.1

Mehrere Zwei-Parteien-IT-Verträge

2.2.2

Generalunternehmer auf der Auftragnehmerseite

2.2.3

Offenes Konsortium

2.2.4

Stilles Konsortium

2.3

Mehrheit von Parteien auf der Kundenseite

2.3.1

Mehrere Zwei-Parteien-IT-Verträge

2.3.2

Konsortium auf der Auftraggeberseite

2.4

Mehrheit von Parteien auf beiden Vertragsseiten

3.

Individualvertrag / AGB / Formularvertrag

3.1

Begriffe

3.1.1

AGB

3.1.2

Technische AGB

3.1.3

Formularvertrag

3.1.4

Individualvereinbarungen

3.2

Unterschiedliche Rechtslage von AGB und Individualvereinbarungen

3.2.1

Einbeziehungskontrolle

3.2.2

Inhaltskontrolle

3.2.3

Inhaltskontrolle der AGB im Bereich B2B

3.2.4

Vorrang von Individualvereinbarungen

3.2.5

Unklarheitenregel

3.3

Rechtsfolge bei Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit von AGB

3.3.1

Generelles

3.3.2

Keine geltungserhaltende Reduktion

3.4

Beweislast

3.4.1

Vorliegen von AGB

3.4.2

Einbeziehung von AGB

3.5

Umgehungsverbot

4.

Die 10 Phasen des Vertragsdesigns

4.1

Umfassende Sachverhaltsanalyse / Strukturierte Informationsaufnahme

4.2

Identifikation der Interessen und Regelungszwecke der Vertragsparteien

4.3

Analyse und Priorisierung von Interessen, Zielen und Zwecken

4.3.1

Analyse / Priorisierung

4.3.2

Verhandlungsstrategie

4.3.3

Zweckverwaltung

4.4

Rechtliche Basisanalyse / Alternative Lösungskonzepte zur Risikoreduzierung

4.4.1

Basisanalyse

4.4.2

Risikoreduktion (Beispiele)

4.4.3

Identifikation und Priorisierung von Zielkonflikten der Vertragsparteien

4.5

Identifikation von Lösungen für das Vertragsdesign (Strukturierung)

4.5.1

Verwendung von Mustern

4.5.2

Unternehmensinterne Vertragsmuster (Freigabe)

4.5.3

Internationales Kaufrecht (UN-Kaufrecht)

4.6

Identifikation alternativer Lösungsvorschläge

4.6.1

Leitbilder und Orientierungshilfen

4.6.2

Kombination mehrerer Vertragstypen

4.7

Erstellung eines Risikoprofils des IT-Vertrages (Risikoplanung)

4.7.1

Gestaltung des Risikoprofils

4.7.2

Dokumentation

4.7.3

Konfliktlösungsstrategie

4.7.4

Kontrollmethoden

4.7.5

Vertragsbeendigungsszenario

4.7.6

Erstellung eines Risikoprofils (deutsches materielles Recht)

4.8

Vertragsdesign (Entwurf)

4.8.1

Aufgabenstellung

4.8.2

Aufbau des Vertrages

4.8.3

Individueller Vertragsaufbau (Struktur)

4.8.4

Regelungsinhalt von Vertrag und Vertragsklauseln

4.9

Beratung und Erläuterung des Vertragsdesigns

4.9.1

Abschließende Beratung

4.9.2

Beispiel der Beratung über die Folgen eines Fixgeschäftes

4.10

Abfassung der endgültigen Vertragsurkunde

5.

Vertragsverhandlungen

5.1

Ausgangssituation

5.2

Feststellung eines Verhandlungsspielraums

5.3

Notwendigkeit von Vertragsverhandlungen

5.4

Struktur Vertragsverhandlungen

5.5

Grundregeln für Vertragsverhandlungen (B2B)

5.6

Typische Verhandlungssituationen im B2B-Verhältnis

6.

Vertragsverwaltung / Vertragsmanagement

6.1

Versionsverwaltung

6.1.1

Mehrere Vertragsentwürfe von mehreren Vertragsdesignern

6.1.2

PDF-Dokumentenversionen

6.1.3

Eindeutigkeit der Vertragsversionen (Mindestangaben)

6.1.4

Hauptaufgaben einer Versionsverwaltung

6.1.5

Versionsverwaltung durch den Vertragsdesigner

6.2

Internes Verweisen im Vertrag

6.2.1

Verweisungsziel

6.2.2

Konzentration, Pflichtverstöße und Rechtsfolgen

6.2.3

Verweisungen auf Normen

6.2.4

Kennzeichnung von Zitaten

6.3

Verschlüsselung

6.3.1

Kommunikationsverbindungen und Geräte

6.3.2

Zugriffsgewährung durch Steuerbehörden

6.4

Auslegung von Verträgen

6.4.1

Normen

6.4.2

Auslegungsgegenstand

6.4.3

Funktion der Auslegung von Verträgen

6.4.4

Voraussetzungen der Auslegung

6.4.5

Verfahren der Auslegung

6.4.6

Interessenlage

6.4.7

Lücken im Vertragsinhalt: Ergänzende Vertragsauslegung

6.4.8

Typische Argumentationsformen bei der Auslegung

7.

Vorvertragliche Vertragselemente

7.1

Geheimhaltungsvereinbarung

7.1.1

Zweck und Umfang

7.1.2

Verhältnis zur Vertraulichkeitsklausel im IT-Vertrag

7.1.3

Geheimhaltung bei Dritten, Mitarbeitern und verbundenen Unte

7.1.4

Inhalt der Geheimhaltungsverpflichtung

7.1.5

Grundregeln zur Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung

7.1.6

Rechtsfolgen

7.2

Memorandum of Understanding (MoU)/Letter of Intent (LoI)

7.2.1

Zweck

7.2.2

Abgrenzung zu Vorvertrag und Option

7.2.3

Inhalt eines MoU/LoI

7.2.4

Besonderheiten im deutschen Recht

7.2.5

Common Law

8.

Gestaltung des IT-Vertrages: Internationaler Warenkauf

8.1

Ausgestaltung der Rechtsbeziehung durch Rechtswahl

8.2

Ausdrückliche Rechtswahl: Internationaler Warenkauf

8.2.1

Wahl des UN-Kaufrechts („opt-in“)

8.2.2

Abwahl des UN-Kaufrechts („opt-out“)

8.2.3

Ergänzende Vereinbarung eines nationalen Rechts

8.2.4

Mittelbare Rechtswahl

8.3

Möglichkeiten und Grenzen der Vertragsgestaltung

8.3.1

Grundsatz der Vertrags- und Formfreiheit

8.3.2

Ausnahmen und Grenzen der Vertragsfreiheit

8.3.3

Vertragsgestaltung bei gemischten Verträgen

8.3.4

Sprache, Verwendung spezifischer Rechtsbegriffe

8.3.5

(UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts)

8.4

Verwendung von AGB und Standardverträgen

8.4.1

Wirksame Einbeziehung von AGB

8.4.2

Kollidierende AGB / Battle of the Forms

8.4.3

Auslegung und Inhaltskontrolle von AGB

8.4.4

Unzulässige Vertragsklauseln in AGB (UN-Kaufrecht)

8.5

Zulässigkeit externer Beweismittel zur Bestimmung des Vertragsinha

9.

IT-Vertragsunabhängige Designelemente

9.1

Deckblatt

9.2

Inhaltsverzeichnis in Verträgen

9.2.1

Gestaltung des Inhaltsverzeichnisses

9.3

Präambel in Verträgen mit Unternehmern (B2B)

9.3.1

Begriff

9.3.2

Gestaltung und Anordnung der Präambel

9.3.3

Form und Sprache der Präambel

9.3.4

Inhalt der Präambel

9.3.5

Typische Elemente der Präambel

9.3.6

Atypische Elemente der Präambel

9.3.7

Funktion der Präambel für Dritte

9.3.8

Inhalt und Gestaltung von Präambeln (Zusammenfassung)

9.4

Definitionen

9.5

Anlage zum IT-Vertrag

9.5.1

Begriff "Anlage“

9.5.2

Bedeutung von Anlagen

9.5.3

Inhalt des IT-Vertrages

9.6

Unterschriftenzeile

9.6.1

Genereller Aufbau der Unterschrift

9.6.2

Reihenfolge der Unterschrift

9.6.3

Andere Zusätze als "i.V." und “ppa.“

9.6.4

Unterschriftenrichtlinie

9.6.5

Paraphierung

9.7

Elektronische Signatur

9.7.1

Rechtsgrundlagen

9.7.2

Ersetzung durch die qualifizierte elektronische Signatur

9.7.3

Zertifizierung der Nutzer

9.7.4

Schriftform durch elektronische Signatur

9.7.5

Beweiskraft der elektronischen Form

9.7.6

EDI-Rahmenvereinbarungen

10.

Boilerplates

10.1

Abtretung/Assignment

10.1.1

Typische Klauselbeispiele

10.1.2

Erläuterung

10.2

Änderungen des Vertrages/Amendments

10.2.1

Typische Klauselbeispiele

10.2.2

Erläuterung

10.3

Anlagen/Annexes

10.3.1

Typische Klauselbeispiele

10.3.2

Erläuterung

10.4

Aufrechnung/Set-offs

10.4.1

Typische Klauselbeispiele

10.4.2

Erläuterung

10.5

Ausfertigung/Counterpart

10.5.1

Typische Klauselbeispiele

10.5.2

Erläuterung

10.6

Außerordentliche Kündigung/Termination with Cause

10.6.1

Typische Klauselbeispiele

10.6.2

Erläuterung

10.7

Berechtigung zur Vertragsunterschrift/Authority

10.7.1

Typische Klauselbeispiele

10.7.2

Erläuterung

10.8

Eigentumsvorbehalt/Retention of Title

10.8.1

Typische Klauselbeispiele

10.8.2

Erläuterung

10.8.3

Common-Law

10.9

Höhere Gewalt/Force Majeure

10.9.1

Typische Klauselbeispiele

10.10

Abschließende und nicht abschließende Aufzählungen in IT-Verträgen

10.10.1

Typische Klauselbeispiele

10.10.2

Erläuterung

10.1

. Kosten und Aufwendungen/Fees and Expenses

10.11.1

Typische Klauselbeispiele

10.11.2

Erläuterung

10.11.3

Kosten und Aufwendungen: UN-Kaufrecht

10.12

Rangfolge der Dokumente/Order of Precedence

10.12.1

Typische Klauselbeispiele

10.12.2

Erläuterung

10.13

Rechte Dritter/Third-Party Rights

10.13.1

Typische Klauselbeispiele

10.13.2

Erläuterung

10.14

Rechte nach Kündigung/Rights upon Termination

10.14.1

Typische Klauselbeispiele

10.14.2

Erläuterung

10.15

Rechtsberatung/Legal Advice

10.15.1

Typische Klauselbeispiele

10.15.2

Erläuterung

10.16

Rechtsgestaltende Erklärung/Notices

10.16.1

Typische Klauselbeispiele

10.16.2

Erläuterung

10.17

Rechtswahl/Governing Law

10.17.1

Typische Klauselbeispiele

10.17.2

Erläuterung

10.18

Aushandlung des Vertrages/Agreement: Result of negotiations

10.18.1

Typische Klauselbeispiele

10.18.2

Erläuterung

10.19

Salvatorische Klausel/Severability Clause

10.19.1

Typische Klauselbeispiele

10.19.2

Erläuterung

10.20

Schriftform/Written Form

10.20.1

Typische Klauselbeispiele

10.20.2

Erläuterung

10.21

Gerichtsstand/Schiedsgericht/Place of Jurisdiction/Arbitration

10.21.1

Typische Klauselbeispiele

10.21.2

Erläuterung

10.21.3

Schiedsgericht: Schiedsvereinbarung

10.21.4

Voraussetzung für ein internationales Schiedsverfahren

10.22

Stichtag/Effective Date

10.22.1

Typische Klauselbeispiele

10.22.2

Erläuterung

10.23

Unterschriften/Signatures

10.23.1

Typische Klauselbeispiele

10.23.2

Erläuterung

10.24

Vertragsbeziehungen der Parteien/Relations of Parties

10.24.1

Typische Klauselbeispiele

10.24.2

Erläuterung

10.25

Vertragsdauer/Term and Renewal

10.25.1

Typische Klauselbeispiele

10.25.2

Erläuterung

10.26

Vertragssprache/Contractual Language

10.26.1

Typische Klauselbeispiele

10.26.2

Erläuterung

10.27

Vertraulichkeit/Confidentiality

10.27.1

Typische Klauselbeispiele

10.27.2

Erläuterung

10.27.3

Empfehlung

10.28

Verzicht/Waiver

10.28.1

Typische Klauselbeispiele

10.28.2

Erläuterung

10.28.3

Typische Klauselbeispiele

10.28.4

Erläuterung

10.29

Währung/Currency

10.29.1

Typische Klauselbeispiele

10.29.2

Erläuterung

10.30

Zahlungsverzug/Late Payments

10.30.1

Typische Klauselbeispiele

10.30.2

Erläuterung

10.31

Abschließende Beschaffenheitsangabe/Disclaimer of Warranties

10.31.1

Typische Klauselbeispiele

10.31.2

Erläuterung

10.32

Compliance

10.32.1

Typische Klauselbeispiele

10.32.2

Erläuterung

11.

Rechtliche Einordnung der IT-Verträge

11.1

Typische („benannte“) Verträge (BGB/HGB)

11.2

Atypische Verträge

11.3

Verkehrstypische Verträge

11.3.1

Providervertrag

11.3.2

Lizenzvertrag

11.3.3

Leasingvertrag

11.4

Zusammengesetzte und Gemischte Verträge

11.4.1

Zusammengesetzte Verträge

11.4.2

Gemischter Vertrag

11.5

Besondere Vertragsformen

11.5.1

Rahmenvertrag (Individualvertrag)

11.5.2

Sukzessivlieferungsvertrag

11.5.3

Option

12.

Liefer- und Leistungsgegenstand

12.1

Spezifikation/Leistungsbeschreibung

12.2

Fehlende Spezifikation im Vertrag

12.3

Softwarespezifikation (Software Requirements Specification (SRS))

12.4

Abschließender Charakter der Spezifikation

12.4.1

Phasenaufbau des Projektes

12.4.2

Ort der Leistungserbringung

12.4.3

Pflichten-/Lastenheft

12.4.4

Bereitstellung von Software und Lizenzen (Software-Versionen)

13.

Dokumentation

13.1

Technische Regeln

13.2

Sprache der Dokumentation

13.3

Online-Dokumentation

13.4

Checkliste Spezifikation der Dokumentation

14.

Compliance List

15.

Risikoprofil des IT-Vertrages

15.1

Phasenweises Vorgehen mit dem Recht der Kündigung

15.2

Turn-Key-Vereinbarungen

15.3

Referenzanlagen

15.4

Spezifische Haftungsausprägungen

15.5

Gestaltung von Implementierungsmodellen

15.6

Anpassung der Vergütung

16.

Systemarchitektur

17.

Testverfahren und Teststellung

18.

Komplexe IT-Systeme (HW/SW)

19.

Projektplan (Montageplan) und Milestones

19.1

Projektplan

19.2

Milestones

20.

Beistellungen des Auftraggebers

20.1

Mitwirkungspflichten des AG

20.2

Vertragliche Festlegung der Beistellungen des AG

20.3

Fehlende, fehlerhafte oder verspätete Beistellung

20.3.1

Beistellung im Werk(lieferungs)vertrag

20.3.2

Beistellung unabhängig von der Vertragsart

21.

Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers

21.1

Begriffe: Einweisung, Schulung, Coaching

21.1.1

Einweisung

21.1.2

Schulung/Training

21.1.3

Coaching

21.2

Vertragliche Grundlagen

21.2.1

Schulungsgegenstand

21.2.2

Zielgruppen

21.2.3

Inhalte der Schulung

21.2.4

Qualifikation von Dozenten und Schulungsteilnehmern

21.2.5

Definition jedes Schulungsmodelles

21.2.6

Veranstaltungsort

21.2.7

Curricula/Schulungsdokumentation

21.2.8

Qualitätssicherung der Schulung

22.

Gewerbliche Schutzrechte und IT-Nutzungsrechte

22.1

Gewerbliche Schutzrechte / Immaterialgüterrecht

22.2

Nutzungsrechte für Software nach dem Urhebergesetz

22.3

Nutzungsrecht (Lizenz)

22.3.1

Ausschließliches Verwertungsrecht des Urhebers

22.3.2

Kommerzialisierung der Verwertungsrechte durch Nutzungsrechte

22.3.3

Lizenzierungsarten

22.3.4

Gegenstand der Lizenz / Nutzungsrechte

22.3.5

Umfang der Lizenz

22.3.6

Auditrecht des Lizenzgebers

22.3.7

Sonderfall: EULA's bei Standard-Software (Shrink Wrap)

22.4

Source-Code

22.4.1

Rechte am Source-Code

22.4.2

Verpflichtung zur Herausgabe

22.4.3

Escrow Agent Agreement

22.4.4

Nießbrauch (Usufruct Agreement)

22.4.5

Arbeitnehmer- / Mitarbeiterentwicklungen

22.4.6

Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts

22.4.7

Freie Mitarbeiter

23.

Change Management ("CM")

23.1

Erläuterung

23.2

Contract Administration Management ("CAM")

23.2.1

Gegenstand des CAM

23.2.2

Vertragsschluss

23.3

Change + Claim Management des jeweiligen IT-Vertrages ("CCM"

23.3.1

Anspruch (claim) / Gestaltungsrecht (rights)

23.3.2

Vertragsänderung (change)

23.3.3

CCM unter Berücksichtigung der Vertragsphasen von IT-Verträg

23.3.4

After Sales Service Phase

23.3.5

CCM-Organisation

23.3.6

CCM-Audit

23.3.7

CCM-Digitalisierung

23.3.8

Claim-Administrator

23.3.9

Übergabe des IT-Vertrages vom Vertrieb an die Projektleitung

23.3.10

Regeln für die Behandlung von Vertragsänderungen

23.4

Typische Regeln für Vertragsänderungen

23.4.1

IT-Vertrag (ohne grenzüberschreitenden Sachverhalt)

23.4.2

IT-Verträge (mit öffentlicher Hand: Bund/Länder/Gemeinden)

23.5

Übersicht über Vertragsänderungen

23.5.1

Transparenz

23.5.2

Claims and Change Management Tools

23.5.3

Detailinformationen

23.6

Configuration Management

24.

Abnahme: Ende der Erfüllungsphase

24.1

Übergabe (Kaufrecht) und Abnahme (Werkvertrag)

24.1.1

Übergabe bei Kaufverträgen

24.1.2

Abnahme bei Werkverträgen

24.1.3

Übersicht: Übergabe/Abnahme

24.1.4

Sonderfall: Verträge nach § 651 BGB (Werklieferverträge“)

24.2

Wirkungen der Übergabe (Kaufvertrag) / Abnahme (Werkvertrag)

24.2.1

Rechtsfolgen der Übergabe (Kaufvertrag):

24.2.2

Rechtsfolgen der Abnahme (Werkvertrag)

24.2.3

Gegenüberstellung Rechtsfolgen Übergabe/Abnahme

24.3

Riskmanagement bei der Abnahme und Übergabe

24.3.1

Empfehlung 1: Eindeutige Bezeichnung im IT-Vertrag

24.3.2

Empfehlung 2: Vereinbarung einer Abnahme

24.4

Empfehlung 3: Abdingbarkeit

24.5

Empfehlung 4: Abdingbarkeit der Gefahrtragungsregel

24.6

Vereinbarung einer Abnahme

24.7

Besonderheiten in AGB

24.7.1

Abnahme

24.7.2

Abnahme statt Übergabe

24.8

Gestaltung der Abnahme in IT-Verträgen

24.8.1

Abnahmekriterien

24.8.2

Abnahmeverfahren

24.8.3

Zeitpunkt der Abnahme der Dokumentation

24.8.4

Verlauf des Abnahmeverfahrens

24.8.5

Teilabnahmen

24.8.6

Testabnahme

Band 2/2

25.

Haftung für Sach- und Rechtsmängel, Garantien

25.1

Grundprinzip Mangelfreiheit

25.1.1

Sachmangel

25.1.2

Rechtsmangel

25.2

Beschaffenheitsangaben

25.2.1

Allgemeines

25.2.2

Interessenlage des AG

25.2.3

Inhalt von Beschaffenheitsangaben

25.2.4

Vertragsgestaltung

25.2.5

Dokumentation

25.3

Untersuchungs- und Rügepflicht des AG

25.3.1

Generelles

25.3.2

Inhalt

25.3.3

Rechtsfolge bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht

25.3.4

Abweichende Vereinbarungen

25.4

Gefahrübergang

25.4.1

Generelles

25.4.2

Zeitpunkt des Gefahrübergangs

25.4.3

Leistungsort; Versandklauseln und INCOTERMS 2000

25.4.4

Rechtsfolgen des Gefahrübergangs

25.5

Vertragliche Ausgestaltung der Lieferpflicht

25.5.1

INCOTERMS 2000

25.5.2

Incoterms® 2010 Regeln gültig ab 1. Januar 2011

25.6

Ansprüche / Rechte des AG bei Sach- und Rechtsmängeln

25.6.1

Systematik

25.6.2

Nacherfüllung

25.6.3

Rücktritt

25.6.4

Minderung

25.6.5

Schadensersatz

25.6.6

Vertragsgestaltung, Besonderheiten bei AGB

25.6.7

Sach- und Rechtsmängel im Werkvertragsrecht

25.7

Sachmängelhaftung

25.8

Typische Sachverhalte der Sachmängelhaftung/Checkliste

25.8.1

Vertragliche Ausnahmen der Sachmängelhaftung

25.8.2

Untersuchung, Anzeige, Mängelrüge

25.8.3

Reaktionszeit bei Sachmängelbeseitigungsleistungen

25.8.4

Sachmangelbeschreibung (Mangelerscheinungsbild)

25.8.5

Klassifizierung und Priorisierung der Sachmängel

25.8.6

Reproduzierbarkeit

25.8.7

Beweislast für Sachmängel

25.8.8

Dokumentation des Sachmangels

25.8.9

Beistellungen: Lieferungen und Leistungen des AG

25.8.10

Serienmangel ("epidemic failures")

25.8.11

Mangelfolgeschäden

25.8.12

Subunternehmerschutzklausel

25.8.13

Abnahme von Nacherfüllungsleistungen

25.8.14

Wirkungen der Mängelrüge

25.8.15

Entsorgung mangelhafter HW

25.8.16

Selbstbeseitigung / Selbstvornahme durch den AG

25.8.17

Rechtsfolgen der Sachmängelhaftung

25.8.18

Abschließender Charakter Sachmängelhaftungsansprüche

25.9

Rechtsmängelhaftung: Kaufvertrag/Werkvertrag/Mietvertrag

25.9.1

Kaufvertrag CISG

25.9.2

Kaufvertrag (BGB) und Werkvertrag (BGB)

25.9.3

Rechte Dritter

25.9.4

Checkliste: Rechtsmängelhaftung in IT-Verträgen

25.9.5

Rechtsmängelhaftung: Kaufvertrag (CISG)

25.9.6

Unterschiede bei Sach- und Rechtsmängeln (CISG)

25.10

Garantien im IT-Vertrag

25.10.1

Checkliste Technische Garantien in IT-Verträgen

25.10.2

Beschaffenheits- und Herstellungsgarantien

25.10.3

Unselbständige Garantie

25.10.4

Selbständige Garantie (Gewähr)

25.10.5

Beweislast im Garantiefall

25.10.6

Haftungsausschluss

25.11

Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten § 377 HGB

25.11.1

Begriff des Sachmangels nach BGB (Kaufrecht)

25.11.2

Ablieferung der Ware: Voraussetzung der Untersuchung

25.11.3

Kriterien (Art/Umfang) der Untersuchungsobliegenheit des Käufers

25.11.4

Sachmängelrüge nach Beendigung der Nachlieferung/Nachbesserung

25.11.5

Der Begriff des verdeckten Sachmangels

25.11.6

Sachmängelrüge des Käufers bei verdecktem Sachmangel

25.11.7

Entbehrlichkeit der Sachmängelrüge

25.11.8

Form und Rechtscharakter der Sachmängelrüge

25.11.9

Inhalt der Sachmängelrüge

25.11.10

Arglistiges Verschweigen des Sachmangels durch Verkäufer

25.11.11

Verlust der Rügeobliegenheit durch Käufer

25.11.12

Rechtsfolgen bei unterlassener Sachmängelrüge des Käufers

25.11.13

Deliktische Ansprüche / Ansprüche aus Gefährdungshaftung

25.11.14

Individualvertrag: Abweichende Regelungen zu § 377 HGB

25.11.15

AGB: Abweichende Regelungen zu § 377 HGB

25.11.16

Beweislastverteilung zwischen Verkäufer und Käufer (§ 377 HGB)

25.11.17

Rechtsmängelhaftung nach § 377 HGB

25.12

Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten Art. 38, 39 CISG

25.12.1

Verhältnis § 377 HGB/Art. 38f CISG

25.12.2

Vereinbarung der Vertragsparteien: Untersuchungs-/Rügeobliegenhe

25.12.3

Ziel von Art. 38, 39 CISG

25.12.4

Sachmängelansprüche (Art. 35 CISG)

25.12.5

Kriterien (Art/Umfang) der Untersuchungsobliegenheit des Käufers

25.12.6

Untersuchungsfrist des Käufers für Sachmängel

25.12.7

Sachmängelrügefrist (Art. 39 CISG)

25.12.8

Rügeobliegenheiten des Käufers bei verdecktem Sachmangel

25.12.9

Sachmängelrüge des Käufers bei verdecktem Sachmangel

25.12.10

Form, Übermittlung und Rechtscharakter der Sachmängelrüge

25.12.11

Inhalt der Sachmängelrüge

25.12.12

Entbehrlichkeit der Sachmängelrüge

25.12.13

Verlust der Rügeobliegenheit durch Käufer

25.12.14

Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger/nicht ordnungsgemäßer Mängelrüg

25.12.15

Bösgläubigkeit des Verkäufers im Bezug auf die Vertragswidrigkeit

25.12.16

Entschuldigung für unterlassene Sachmängelrüge Art. 44 CISG

25.12.17

Rechtsfolgen einer Entschuldigung für unterlassene Sachmängelrüge

25.12.18

Deliktische Ansprüche/Ansprüche aus Gefährdungshaftung

25.12.19

Individualvertrag: Abweichende Regelungen zu Rügeobliegenheit (CISG)

25.12.20

AGB: Abweichende Regelungen zur Sachmängelrüge nach Art. 39 CISG

25.12.21

Beweislastverteilung: Untersuchung der Ware (Art. 38 CISG)

25.12.22

Beweislastverteilung: Sachmängelrüge (Art. 39 CISG)

25.12.23

Rechtsmängelhaftung Art. 41 ff CISG

25.12.24

Rechtsmängel frei von Rechten Dritter (Art. 41 CISG)

25.12.25

Gewerbliche Schutzrechte/geistiges Eigentum (Art. 42 CISG)

25.12.26

Rügeobliegenheit des Verkäufers: Rechtsmängel (Art. 41, 42 CISG)

25.13

Vergleich Untersuchungs- Rügeobliegenheit nach HGB und CISG

26.

Haftung

26.1

Begriff der Haftung

26.1.1

Grundsatz der unbegrenzten Haftung

26.1.2

Haftungsbegrenzung im IT-Vertrag

26.1.3

Grenzen der Zulässigkeit von Haftungsbegrenzungen

26.2

Haftung für Pflichtverletzung

26.2.1

Schuldverhältnis

26.2.2

Vertragliche Pflichtverletzung

26.2.3

Verschulden / Vertretenmüssen

26.2.4

Beweislast

26.3

Haftung für Verzug

26.3.1

Voraussetzungen des gesetzlichen Verzuges

26.3.2

Rechtsfolgen des gesetzlichen Verzuges

26.3.3

Bestimmter Lieferzeitpunkt (mit Verzugsregelung)

26.4

Haftung für Sach- und Rechtsmängel

26.5

Rechtsfolge: Unlimitierter Schadensersatz

26.6

Haftungsmodelle

26.7

Haftungsbegrenzung und Schadensart im IT-Vertrag

26.7.1

Dauer der Haftung

26.7.2

Vertragsstrafe / Pauschalierter Schadensersatz

26.8

Produkthaftung

26.8.1

Europäische Produkthaftung

26.8.2

Produkthaftung in Deutschland

26.8.3

Unterschiede in der Produkthaftung in Deutschland

27.

Streitbeilegung

27.1

Außergerichtliche Streitbeilegung

27.1.1

Eskalationsverfahren

27.1.2

(Schieds-)Gericht

27.1.3

Schiedsgutachter

27.1.4

Empfehlung

27.1.5

ADR (Alternative Streitbeilegung)

27.1.6

Empfehlung

27.2

Entscheidung des Streitfalls durch das (Schieds-)Gericht

27.2.1

Parteiautonomie

27.2.2

Staatliche (ordentliche) Gerichte

27.2.3

Schiedsgericht

27.3

Vergleich: Einigung über Schieds- und Gerichtsstandssklauseln

27.3.1

National (DE)

27.3.2

Länderübergreifend (EU*)

27.4

Bedeutung einer Schiedsvereinbarung

27.4.1

Vergleich der Vollstreckbarkeit

27.4.2

Administrierte Schiedsgerichtsbarkeit

27.4.3

Übersicht über die Schiedsgerichtsorganisationen

28.

Typisierung der IT-Verträge nach fr_octogon_b2b

28.1

IT-Hardwarevertrag

28.1.1

Typische Elemente eines IT-Hardwarevertrages

28.1.2

AGB und IT-Hardwareverträge (B2B)

28.1.3

Wirksamkeit der AGB (Inhaltskontrolle)

28.1.4

Empfehlungen für IT-AGB (Hardware)

28.1.5

Materiell-rechtliche Einbeziehungsregeln in AGB

28.1.6

Typische Einzelprobleme in IT-Hardwareverträgen

28.1.7

Checkliste

28.2

Erstellungsvertrag für individelle Software

28.2.1

Vorgehensmodell

28.2.2

Tätigkeit der Parteien vor Abschluss eines schriftlichen IT-Vertrages

28.2.3

Checkliste Softwareerstellungsvertrag

28.3

IT-Systemvertrag (ERP-Vertrag)

28.3.1

ERP-System-Verträge

28.3.2

Intransparenz der Verträge der ERP-SW-Anbieter

28.3.3

Typische ERP-Funktionsbereiche / Module

28.3.4

Fehlende Erfahrung im Unternehmen mit ERP-Projekten

28.3.5

Drei Kernbereiche eines ERP-Projektes

28.3.6

Vertragsstruktur für ein ERP-Projekt

28.3.7

Das Vertragsdesign bestimmende typische Sachverhalte

28.3.8

Vertragsmodule für Vorgehensmodelle

28.3.9

ERP-System-Vertrag: Vertragsunabhängiger Inhalt

28.3.10

Typische Vertragsmodule für ERP-Projekte

28.3.11

Ergebnis

28.4

Service Level Agreement/IT-Instandhaltung-/ Pflegevertrag

28.4.1

Service Level Agreement (SLA): IT-Instandhaltung-/Pflegevertrag

28.4.2

SLA: Dienstleistungstandard

28.4.3

SLA-Vertragsstruktur

28.4.4

Klauseln SLA: Sachmängelkategorien

28.5

IT-Outsourcing-Vertrag

28.5.1

Begriff Outsourcing

28.5.2

Formen des Outsourcing

28.5.3

Abgrenzung zu Application Service Providing

28.5.4

Vergleich zwischen Outsourcing und ASP

28.5.5

Vertrag

28.6

IT-Lizenzvertrag

28.6.1

Qualifizierung des IT-Lizenzvertrages

28.6.2

Charakterisierung von IT-Lizenzvertragstypen

28.6.3

Sukzessionsschutz

28.6.4

Checkliste IT-Lizenzvertrag

28.7

IT-Provider-Vertrag

28.7.1

Charakterisierung von IT-Provider-Verträgen

28.7.2

Checkliste: IT-Provider-Verträge

28.8

ASP-Vertrag

28.8.1

Typisierung des ASP-Vertrages als Mietvertrag

28.8.2

Kopplung ASP-Vertrag mit Pflegevertrag

28.8.3

ASP-Vertrag als gemischter Vertrag

28.8.4

ASP-Projektvertrag

28.8.5

Links zu weiteren typischen Merkmalen des ASP-Vertrages

28.8.6

Checkliste ASP-Vertrag

29.

fr_octogon_b2b

30.

fr_octogon_evb-it

30.1

IT-Einkaufsbedingungen der öffentlichen Hand

30.2

Rechtsgrundlagen EVB-IT (BVB) / Gestaltungsformen (AGB)

30.3

Verhältnis BVB zu EVB-IT

30.4

Struktur der Vertragsdokumente

30.5

Phasenkonzept: BVB-Erstellung

30.6

Geltungsreihenfolge der Vertragsdokumente

30.7

Lücken

30.8

Entscheidungshilfe

30.9

Haftungsregelungen in den EVB-IT Vertragstypen

30.9.1

EVB-IT-Kauf

30.9.2

EVB-IT-Dienstleistung

30.9.3

EVB-IT Überlassung Typ A

30.9.4

EVB-IT Überlassung Typ B

30.9.5

EVB-IT Instandhaltung

30.9.6

EVB-IT Pflege S

30.9.7

EVB-IT System

30.10

EVB-IT Systemlieferung

30.11

Inhaltsverzeichnisse EVB-IT-Verträge: Vertragsformulare und AG

30.11.1

EVB-IT Kauf

30.11.2

EVB-IT Dienstleistung

30.11.3

EVB-IT Überlassung Typ A

30.11.4

EVB-IT Überlassung Typ B

30.11.5

EVB-IT-Pflege S

30.11.6

EVB-IT Instandhaltung

30.11.7

EVB-IT-System (Status: 05.11.2007)

30.11.8

EVB-IT-Systemlieferung (Status: 01.02.2010)

30.12

Inhaltsverzeichnisse BVB: Vertragsformulare und AGBs

30.12.1

BVB-Pflege

30.12.2

BVB-Miete

30.12.3

BVB-Überlassung

30.12.4

BVB-Planung

30.12.5

BVB-Erstellung

30.12.6

BVB-Wartung

30.13

IT-vertragsunabhängige Regelungstatbestände in den EVB-IT

30.13.1

Mitwirkung des Auftraggebers

30.13.2

Verjährungsregelungen in EVB-IT

30.13.3

Schlichtungsverfahren

30.13.4

Change Request Verfahren (Änderungsverfahren)

30.13.5

Datenschutz, Geheimhaltung, Sicherheit

30.13.6

Identische Regelungen in den EVB-IT

30.13.7

Vertragliche Gesamthaftungsbegrenzung

30.13.8

Verzicht auf die Anwendung der EVB-IT (BVB)

31.

Vergaberecht

31.1

Rechtsgrundlagen

31.1.1

Europäisches Vergaberecht

31.1.2

Vergaberecht in Deutschland

31.2

Anwendbares Vergabeverfahren

31.2.1

Schätzung der Auftragswerte

31.2.2

Besonderheit: Rahmenvereinbarungen

31.2.3

Zusammenfassende Grafik: Schätzung der Auftragswerte

31.3

Vergabebedürftigkeit

31.3.1

Europaweite Vergabebedürftigkeit

31.3.2

Öffentlicher Auftraggeber

31.3.3

Öffentlicher Auftrag

31.4

Vergabearten

31.4.1

Offenes Verfahren/Öffentliche Ausschreibung

31.4.2

Nichtoffenes Verfahren/Beschränkte Ausschreibung

31.4.3

Verhandlungsverfahren/Freihändige Vergabe

31.4.4

Wettbewerblicher Dialog

31.4.5

Grafische Darstellung der Vergabearten

31.5

Vergabeprinzipien

31.6

Ablauf des Vergabeverfahrens

31.6.1

Ausschreibung

31.6.2

Angebotsfrist

31.6.3

Prüfung und Wertung der Angebote

31.6.4

Aufhebung der Ausschreibung

31.6.5

Hilfestellung für Ausschreibungen im Internet

31.7

Rechtsschutz

31.7.1

Unterschied zwischen nationaler und europaweiter Vergabe

31.7.2

Nachprüfungsverfahren

Glossar

Übersicht Gesetze

Übersicht Grafiken/Tabellen

Autoren

Rechtsanwalt Viktor Foerster

Rechtsanwalt Tibor Foerster

Rechtsanwalt Tim Pahl

Literaturverzeichnis

Kommentare

Systematische Darstellungen

Darstellungen mit anwendungspraktischem Schwerpunkt

Beiträge in Zeitschriften und Sammelwerken

Sachregister

Bearbeitungszeiten

Die angegebenen Bearbeitungszeiten stellen Durchschnittswerte dar, die von jungen Volljuristen (“geübt“) und von erfahrenen Berufsträgern (kaufmännische und technische Vertriebsmitarbeiter (“ungeübt“) erzielt wurden. In die Spalte “eigene“ kann sich der Bearbeiter seine Bearbeitungszeiten zur Eigenkontrolle eintragen. Bei der Benutzung des fr_elearning_tools ist im Durchschnitt mit einer Minute pro Frage zu rechnen. Diese Zeit wird verlängert im Fall einer unrichtigen Antwort, wenn der Bearbeiter dem Hyperlink zur Textseite folgt und diese nachbearbeitet.

Abkürzungen, Zitierung

Abs.

Absatz

ADR

Alternative Dispute Resolution

AG

Auftraggeber

AktG

Aktiengesetz

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AN

Auftragnehmer

API

Application Programming Interface

Arg.

Argument

Art.

Artikel

ASP

Application Service Providing

AWG

Außenwirtschaftsgesetz

Anm.

Anmerkung

Art.

Artikel (Einzahl und Mehrzahl)

B2B

Business to Business

B2C

Business to Consumer

BAFA

Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

BB

Betriebsberater

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BHO

Bundeshaushaltsordnung

BGH

Bundesgerichtshof

Big Bang

Strategie bei Einführung einer Standardsoftware: vollständigen Umstieg zu einem klar definierten Zeitpunkt

BIP

Bruttoinlandsprodukt

BIS

Bureau of Industry and Security US Department of Commerce

Bit

kleinste Maßeinheit für die Datenmenge bei digitaler Spericherung von Daten

Bt-Dr.

Bundestagsdrucksache

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

bzw.

beziehungsweise

CAD

Der Begriff Rechnerunterstützte Konstruktion oder englisch ”Computer Aided Design (CAD)” bezeichnet das Erstellen von Konstruktionsunterlagen für mechanische, elektrische oder elektronische Erzeugnisse mit Hilfe von spezieller Software, zum Beispiel im Anlagenbau, Maschinenbau, Autobau

CAM

Contract Administration Management

CCM

Change+Claim Management

CISG

United Nations Convention on Contracts for the International Sales of Goods

Claim Management

Nachforderungsmanagement: Überwachung und Beurteilung von Abweichungen bzw. Änderung und deren wirtschaftlichen Folgen zwecks Ermittlung und Durchsetzung von Ansprüchen in B2B-Verträgen

CM

Contract Management

DIN

Deutsches Institut für Normung

DS

Datensicherung

DV

Dienstvertrag

EAI

Enterprise Application Integration

EDI

Elektronischer Datenaustausch, englisch Electronic Data Interchange (EDI), bezeichnet als Sammelbegriff alle elektronischen Verfahren zum asynchronen, vollautomatischen Versand von strukturierten Nachrichten zwischen Anwendungssystemen unterschiedlicher Institutionen

EPROM

Ein EPROM (engl. Abk. für erasable programmable read-only memory, wörtlich: Löschbarer programmierbarer Nur-Lese-Speicher) ist ein nichtflüchtiger elektronischer Speicherbaustein, der vor allem in der Computertechnik eingesetzt wird

ERP.

Enterprise Resource Planning

EU

Europäische Union

EUGVVO

Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EVB-IT

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen

f.

folgende (Einzahl)

FAQ

Frequently Asked Questions

ff.

folgende (Mehrzahl)

fr

FOERSTER+RUTOWRechtsanwälte (www.fr-lawfirm.de)

Feasibility Study

Projektstudie, früher auch Machbarkeitsstudie; mit ihr wird ermittelt, in welchem Umfang, mit welchen Mitteln und in welcher Zeit (etc.) ein Projekt realisiert werden kann.

GG

Grundgesetz

gem.

gemäß

ggf.

gegebenenfalls

Gldg.

Gliederung

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbH & Co. KG

Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft

GPL-GNU

von der Free Software Foundation herausgegebene Lizenz mit Copyleft für die Lizenzierung freier Software

GPSG

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

GPSGV

Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

GSM

Global System for Mobile Communications

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

GWG

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

HGB

Handelsgesetzbuch

h.M.

herrschende Meinung

HSM

Hierarchisches Speicher Management

HW

Hardware

idR

in der Regel

i.e.S.

im engeren Sinn

IKT

Informations- und Kommunikationstechnologie

IPR

Internationales Privatrecht

IT

Informationstechnologie

IZPR

Internationales Zivilprozessrecht

KB

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

KapCo-RiLiG

Kapitalgesellschaften- und Co-Richtliniengesetz

KMU

kleine und mittlere Unternehmen

KonTraG

Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich

KV

Kaufvertrag

Lex mercatoria

internationale Handelsgewohnheiten

Lex rei sitae

das an dem Ort einer Sache geltende Recht

lfd. Nr.

laufende Nummer

LG

Lizenzgeber

LN

Lizenznehmer

LoI

Letter of Intent: Erklärung eines Verhandlungspartenrs, die das Interesse an VErhandlungen und am Abschluss eines Vertrages ausdrückt

LV

Lizenzvertrag

Mbit

Megabit (= 106Bit)

MIPS

Million Instructions per Second

MM

Mannmonat

MOPS

Millionen Operationen pro Sekunde

MoU

Memorandum of Understanding

MTBF

Abkürzung für das englische Mean Time Between Failures, zu deutsch die mittlere

Betriebsdauer zwischen Ausfällen

NDA

Non-Disclosure-Agreement (Geheimhaltungsvereinbarung)

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NJW-RR

Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungsreport

NYC

UN-Verjährungsübereinkommen

OSS

Open Source Software: Lizenzen für Software, deren Quelltext öffentlich zugänglich ist und durch die Lizenz Weiterentwicklungen fördert

PatG

Patentgessetz

pbD

personenbezogene Daten: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person

PC

Personal Computer (Einzelplatzrechner)

ppa.

per procura

ProdHaftG

Produkthaftungsgesetz

RabelsZ

Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht

RAID

Redundant Array of Independent Disks: System mehrerer physischer Festplatten eines Comuputers zu einem logischen Laufwerk, dass eine höhere Datenverfügbarkeit bei Ausfall einzelner Festplatten erlaubt als ein einziges Laufwerk.

RFID

Radio Frequency Identification

Rn.

Randnummer

ROM I

VERORDNUNG (EG) Nr. 593/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

ROM II

VERORDNUNG (EG) Nr. 864/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

S.

Seite

SLA

Service Level Agreement: Vertrag zwischen Auftraggeber und Dienstleister für wiederkehrende Dienstleistungen. Charakteristisch für ein SLA ist, dass der Dienstleister jeden relevanten Dienstleistungsparameter unaufgefordert in verschiedenen Gütestufen (Levels) anbietet, aus welchen der Auftraggeber unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen kann

SigG

Signaturgesetz

SigV

Signaturverordnung

SRS.

Software Requirements Specification

SSL

Secure Socket Layer (Netzwerkprotokoll zur sicheren Übertragung von Daten)

StGB

Strafgesetzbuch

SW

Software

TETRA

Terrestial Trunked Radio (ein digitaler Bügelfunk Standard)

UCC

Uniform Commercial Code

UML

Unified Modeling Language

UNDROIT

Institut international pour l'unification du droit; International Institute for the Unification of Private Law

UrhG

Urheberrechtsgesetz

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

VG

Vertragsgegenstand

VgV

Vergabeordnung

VOB/B

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

VOF

Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen

VOL

Verdingungsordnung für Leistungen

VPN

Virtual Private Network/ Virtuelles privates Netz: Schnittstelle in einem Netzwerk

VuR

Verbraucher und Recht (Zeitschrift)

WV

Werkvertrag

ZPO

Zivilprozessordnung

0. Einleitung

Die Informationstechnologie (IT) hat sich von einem Tool zur rationellen und effizienten Lösung administrierter Aufgaben, d.h. zu einem strategischen Erfolgsinstrument der Unternehmensentwicklung gewandelt. Die IT-Industrie ist nicht nur in Deutschland, sondern europaweit ein wesentlicher wirtschaftlicher Faktor in der Industrielandschaft geworden. Durch die Globalisierung sind zunehmend nationale Abgrenzungen außer Acht zu lassen und neue Aufgabenstellungen in den sich global entwickelnden Märkten zu bewältigen. Nach Berechnungen des statistischen Bundesamtes belief sich die gesamte inländische Produktion von Erzeugnissen und Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie (KT) auf EUR 223 Mrd, was rund 9,2 % der gesamten inländischen Produktion ausmacht (Jahr 2007). Im Jahr 2000 waren es etwa 226 Milliarden EUR (6,2 % der gesamten Inlandsproduktion). Gegenüber 2000 hat sich die IKT-Produktion damit um 1,3 % verringert. Insgesamt waren 2007 in ca. 60.000 Unternehmen rund 855.000 Person beschäftigt. Interessant ist auch die Entwicklung der IKT-Ausgaben am BIP, nämlich der Ausgaben für IT-Ausstattungen, Software und weitere Dienstleistungen als Prozent-Anteil des jeweiligen Bruttoinlandproduktes BIP (zitiert nach TNS Infratest Business Intelligence, Monitoring-Report Deutschland Digital– Der IKT-Standort im internationalen Vergleich 2009, 8. Dezember 2009):

TNS-Benchmark

Südkorea lag 2008 mit einem Anteil der IKT-Ausgaben am BIP von 7 ,9 Prozent (ohne Konsumelektronik) im weltweiten Vergle ich der wichtigsten IK T-Märkte an der Spitze. Mit Informationstechnik und Telekommunikation wurden 2008 in Südkorea 49,7 Milliarden Euro Umsatz erwirtschaftet , was einem Wachstum gegenüber Vorjahr von 6,8 Prozent entspricht.

Mit einem Anteil der IKT-Ausgaben von 6 ,9 Prozent am BIP , dies entspricht einem Indexwert von 87, folgt Großbritannien auf Rang zwei (mit einem Umsatzplus von 1,5 Prozent gegenüber Vorjahr auf 125,4 M illiarden Euro ).

Auf Position drei mit einem Indexwert von 82 Prozent oder einem Anteil der IKT-Ausgaben am B IP von 6,5 Prozent rangieren die USA. Der Umsatz nahm hier um 2,1 Prozent auf 633,5 Millionen Euro zu.

In Deutschland betragen die IKT-Ausgaben 5 ,3 Prozent des BIP (Vorjahr: 5 ,8 Prozent). Deutschland erreicht damit 67 Indexpunkte. Damit platziert sich D eutschland im Indexranking auf P latz acht. Der Rückgang gegenüber dem Vorjahr beträgt 15 Indexpunkte .

Indexwerte: die jeweils aktuelle Leistung des klassenbesten Landes bildet den Vergleichsmaßstab und erhält den maximalen Indexwert 100. Die anderen in das Benchmark eingegangenen Länder e rreichen Indexwerte kleiner a ls 100 entsprechend ihres Rückstands zum Weltbesten.

Übersicht TNS-Benchmark

0.1     IT-Projekte

IT-Projekte in allen Wirtschaftszweigen lassen sich vereinfacht durch folgende Risikofaktoren schlagwortartig charakterisieren:

IT-Probleme können die Ergebnisse von Fehleinschätzungen sein,

•  weil eine nicht programmierbare IT-Struktur gewählt wird,

•  die Implementierung einer IT-Struktur scheitert (SAP-3),

•  weil notwendige Leistungsmerkmale in der IT-Struktur nicht oder fehlerhaft enthalten sind.

Mit einer präventiven IT-Strategie lassen sich die voraussehbaren Risiken sachgerecht im IT-Vertrag behandeln, indem man dafür sorgt, dass

•  Risiken eliminiert werden,

•  erkannte Risiken von Dritten getragen werden (Versicherungen),

•  unvermeidbare Risiken in einem definierten Rahmen vom Unternehmen selbst getragen werden.

Gelingt es, einen qualifizierten IT-Vertrag für das geplante technische IT-Vorhaben zu erstellen, wird das Risiko von den Beteiligten am IT-Vertrag angemessen getragen werden können.

0.2     fr_Riskmanagementsystem

Das nachfolgende FOERSTER+RUTOW (“fr“) Riskmanagementsystem ist die systematische Zusammenfassung eines umfassenden Beratungskonzeptes für mittelständische Unternehmen (KMU). Es ist in Module gegliedert und in Support Levels segmentiert. Ein wesentliches Modul ist das IT-Vertragsrecht, das Gegenstand dieses Handbuches ist. Es führt auf der Basis des Due Diligence fr Riskmanagementsystems zur Entwicklung von für das jeweilige Unternehmen maßgeschneidertem Basiswissen im Bereich der IT-Verträge. Dieses Basiswissen steht den Mitarbeitern des Unternehmens digital über die diesem Handbuch bereitgestellte fr_toolbox_it im Rahmen eines Coaching-Konzeptes und als managementbegleitende Richtlinie zur Verfügung.

fr Riskmanagement

0.2.1     Gesetzliche Anforderungen an Riskmanagement

Das fr Riskmanagementsystem dient dazu, ein auf die Bedürfnisse von mittelständischen Unternehmen zugeschnittenes Riskmanagementsystem zur Verfügung zu stellen.

Im Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich ("KonTraG") ist bestimmt, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten hat, damit den Fortbestand des Unternehmens gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden. Diese Sorgfaltspflichten gelten in entsprechender Weise auch für die Geschäftsführer von Gesellschaften anderer Rechtsformen (z.B. GmbH, GmbH & Co. KG). Dabei ist bei mehrstufigen Unternehmen (Mutter-, Tochtergesellschaften) die Überwachungs- und Organisationspflicht gruppenweit zu verstehen, sofern von den Tochtergesellschaften bestandsgefährdende Entwicklungen für die Unternehmensgruppe ausgehen können.

Weiterhin haben alle Kapitalgesellschaften - und auf Grund des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtliniengesetzes (KapCo-RiLiG") auch Kapitalgesellschaften und Co - mit Ausnahme sog. kleiner Kapitalgesellschaften (und Co) - nach § 289 Abs. 1 HGB im Lagebericht "auch auf die Risiken der zukünftigen Entwicklung einzugehen". Werden Risiken, die bestandsgefährdend sind oder einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben, im Lagebericht nicht zutreffend dargestellt, kann dies zu einer Einschränkung des Bestätigungsvermerkes durch den Abschlussprüfer führen.

0.2.2     Normative Grundlagen eines Riskmanagementsystems

Rechtsgrundlage

Konsequenz

§ 91 Abs. 2 AktG

Das Riskmanagementsystem ist für die Erfüllung der gesetzlichen Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung eines Unternehmen unverzichtbar. Mit der Einrichtung und Dokumentation eines Riskmanagementsystems ist eine entscheidende Exkulpationsmöglichkeit hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche geschaffen.

§ 289 Abs. 1 HGB

Risiken der zukünftigen Entwicklung, die im Lagebericht gesondert dargestellt werden müssen, können objektiv nur auf der Basis eines existierenden Riskmanagementsystems identifiziert und bewertet werden.

Basel II

Der Nachweis eines wirksamen Riskmanagementsystems als integraler Bestandteil der Unternehmensstrategie ist für die Gewährung von Bankkrediten von entscheidender Bedeutung. Risikotransparenz führt zur Steigerung der Kreditwürdigkeit und damit zur Verbesserung der Kreditkonditionen.

§ 93 Abs. 2 AktG

In Fällen persönlicher Haftung hat der Vorstand nachzuweisen, dass er sich objektiv und subjektiv pflichtgemäß zu verhalten hat. Das Riskmanagementsystem bietet hierfür die Nachweisgrundlage.

Normative Grundlagen eines Riskmanagementsystems

0.2.3     Zielvorgaben des Gesetzes

Zielvorgabe des Gesetzes (KonTraG) ist die Sicherstellung, dass existenzgefährdende Risiken für das Unternehmen frühzeitig identifiziert und abgewehrt werden können (Begründung der Bundesregierung im RegE vom 28.01.1998, BT-Dr. 13/9712).

0.2.3.1     Aufgabenstellung für den Vorstand

Aufgabenstellung für den Vorstand ist die Einrichtung eines Riskmanagementsystems, um nachteilige Veränderungen, die von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens-, Ertrags- oder Finanzlage des Unternehmens sein können, frühzeitig zu erkennen, durch geeignete Maßnahmen ihre Bewältigung zu gewährleisten und die Einhaltung dieser Maßnahmen zu überwachen. Nachhaltige Veränderungen sind solche, deren Entwicklung möglicherweise zur Insolvenz des Unternehmens führen können. Das Riskmanagementsystem dient demnach auch als "Insolvenzprophylaxe".

0.2.3.2     Qualität des Riskmanagementsystems

Zur Früherkennung existenzgefährdender oder bestandsgefährdender Entwicklungen bedarf es nicht der Erfassung sämtlicher Einzelrisiken im Unternehmen, sondern nur eines angemessenen Risikomanagements. Dazu genügt es, wenn der Vorstand jederzeit in der Lage ist, die tatsächliche Gesamtsituation des Unternehmens zu beurteilen und nachhaltige Entwicklungen von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu erkennen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung erfordert neben der sorgfältigen Einschätzung schon bestehender oder sich künftig entwickelnder Risiken (Risiko: Gefahr von Verlusten im Rahmen der Geschäftstätigkeit) auch den pflichtgemäßen Umgang mit bekannt gewordenen Risiken. Damit besteht für den Vorstand die Verpflichtung zur Risikoerkennung und Risikobewältigung.

0.2.3.3     Lagebericht

So erfordert auch der Lagebericht (§ 289 Abs. 1, HS 2 HGB; § 317 Abs. 2 S. 3 HGB;§ 321 Abs. 1 S.2 HGB) ein Eingehen auf die Risiken der künftigen Entwicklung und ggf. die Beurteilung dieser Darstellung durch die Abschlussprüfer. Die Einschätzung, welche Maßnahmen zur Risikoerkennung und -bewältigung erforderlich sind, ist eine originäre Führungsaufgabe, die dem Leitungsermessen des Vorstandes unterfällt. Regelwerke und Modellentwürfe für umfassende Risikomanagementsysteme sind nur als "Referenzpunkte einer Sorgfaltsbestimmung" anzusehen. Der konkrete Inhalt wird durch eine Vielzahl von Faktoren bestimmt, wie z.B.:

•  Branche

•  Größe des Unternehmens

•  Struktur des Unternehmens

•  Risikoakzeptanz im Markt

•  Risikoakzeptanz im Wettbewerb

•  Lage der Gesellschaft (Normallage, Krise, etc.)

0.2.3.4     Aufsichtsrat und Risikomanagementsystem

Der Aufsichtsrat hat bei der Überwachung des Vorstandes zu kontrollieren, ob dieser seinen Verpflichtungen zur Risikoerkennung und -bewältigung sorgfältig nachkommt. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Überwachung der Einrichtung eines umfassenden Risikomanagementsystems existiert dagegen mangels einer entsprechenden Vorstandspflicht nicht. Gegenstand der Überwachung ist, ob der Vorstand seinen Pflichten rechtmäßig, ordnungsgemäß, wirtschaftlich und zweckmäßig nachkommt. Da die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates primär auf die Verhinderung bestandsunwürdiger Geschäftsführungsmaßnahmen abzielt, ist sie nicht nur auf eine Kontrolle der bereits entfalteten Tätigkeit beschränkt; sie umfasst vielmehr auch eine in die Zukunft gerichtete Kontrolle, welcher der Aufsichtsrat durch eine Beratung des Vorstandes nachzukommen hat (vgl. BGHZ 114, 127 (130)). Dieser Aspekt ist im Hinblick auf Risikomanagementmaßnahmen des Vorstandes von zentraler Bedeutung. Dabei hängt die Intensität der Überwachung durch den Aufsichtsrat im Rahmen eines Riskmanagements von der jeweiligen Lage der Gesellschaft ab:

Lage der Gesellschaft

Überwachung der Tätigkeiten des Aufsichtsrates

Art der Aufsichtsmaßnahmen des Aufsichtsrates

1. Normallage

Begleitende Überwachungsmaßnahmen

Kontrolle der Geschäftsführungstätigkeit auf der Grundlage der Berichte des Vorstandes, einschließlich der Beratung durch den Aufsichtsrat

2.  Anfangsverdacht der Gesetzwidrigkeit durch den Vorstand

Unterstützende Überwachungsmaßnahmen

z.B. Anordnung von Zustimmungsvorbehalten: § 111 Abs. 4 S. 2 AktG

3.  In der Krise

Gestaltende Überwachungsmaßnahmen

z.B. Abberufung des Vorstandes: § 84 Abs. 3 AktG

Aufsichtsrat und Risikomanagementsystem

0.2.4     Organisatorische Rahmenbedingungen

Ein effizientes Riskmanagement über das Client Policy Handbook (L 0.2) setzt voraus, dass dazu im Unternehmen mindestens die folgenden organisatorischen Rahmenbedingungen geschaffen werden:

•  Risikosensibilisierung der Mitarbeiter durch gezielten Aufbau von Fachwissen

•  fr_coaching _system

•  die Schaffung einer risikofokussierten Kommunikationsstruktur im Unternehmen,

•  eine eindeutige Kompetenz- und Aufgabenzuordnung im Unternehmen.

Rahmenbedingungen und Riskmanagement

0.2.4.1     Risikosensibilisierung

Die Effektivität eines systematisierten Riskmanagementsystems hängt wesentlich von der Risikound Kontrollkultur im Unternehmen ab, die sich insbesondere in der Einstellung der Unternehmensleitung und der Mitarbeiter dazu niederschlägt. Die Risiko- und Kontrollkultur im Unternehmen bildet die Basis für die einzelnen Riskmanagementmaßnahmen und ist entscheidend dafür, ob die für die Umsetzung von Riskmanagementsystemen notwendige Offenheit im Unternehmen entwickelt werden kann. Die Risiko- und Kontrollkultur beeinflusst auch die Bereitschaft der Mitarbeiter, Risiken bewusst wahrzunehmen, zu kommunizieren sowie risikobewusst zu handeln.

0.2.4.2     Schaffung einer Kommunikationsstruktur

Von zentraler Wichtigkeit für die Funktionsfähigkeit des Riskmanagementsystems ist das Reporting über Risiken. Dies setzt neben der Kommunikationsbereitschaft der Mitarbeiter eine in sich abgestimmte funktionierende Kommunikationsstruktur voraus.

Komponenten der Kommunikationsstruktur sind:

•  die Festlegung der Kommunikation

•  die Definition der Kommunikationswege

•  Berücksichtigung von Interdependenzen zwischen Einzelrisiken

•  Festlegung von Standardreportingzeiträumen sowie des Ad-hoc-Reportings

•  Dokumentation der Riskreportings

0.2.4.3     Kompetenz und Aufgabenzuordnung

In den jeweiligen Funktionsbereichen des Unternehmens ist auf bestimmte Mitarbeiter die Verantwortung dafür zu übertragen, dass die dort auftretenden Risiken erkannt, bewertet, abgesichert und im Rahmen des unternehmensintern festgelegten Reportings kommuniziert werden.

Bei der Kompetenz- und Aufgabenzuordnung sind zu beachten:

•  In der Regel Abstufung der Verantwortlichkeit über Hierarchieebenen,

•  Sicherstellung der Rückkoppelung zwischen einzelnen Funktionsbereichen im Unternehmen über erkannte und berichtete Risiken,

•  Definition und Zuordnung von Verantwortlichkeiten,

•  Dokumentation der Kompetenz- und Aufgabenzuordnung.

0.2.5     Modularer Aufbau des fr Riskmanagementsystems

Das fr Riskmanagementsystem ist modular aufgebaut und basiert auf der Erkenntnis, dass mindestens die folgenden Risikobereiche für das Unternehmen zu unterscheiden sind.

Risiken aus Organisation und Infrastruktur

Risiken aus operativem Geschäft

Risiken aus strategischem Geschäft

Sonstige spezifische Risiken

Modularer Aufbau des fr Riskmanagementsystems

Dieser Unterteilung folgend stellt das fr Riskmanagementsystem über verschiedene Stufen des Riskmanagementprozesses (Support Level L 1 bis Support Level L n) Instrumentarien zur Risikoidentifikation und Risikobewältigung zur Verfügung.

Zu den Instrumentarien gehören:

•  Die Erstellung von Client Policy Handbooks für das Unternehmen (Support Level L0.2)

•  Die Durchführung korrespondierender Coaching-Module für die Mitarbeiter (Support Level L0.3)

•  Die Zertifizierung von Unternehmen und Mitarbeitern mit fr Riskmanagement Zertifikaten (Support Level L 0.4)

0.2.6     Zielsetzung des Handbuches

Das Handbuch des IT-Vertragsrechts für Wirtschaft (B2B) und öffentliche Hand (EVB-IT) (Support Level L2.2) ist Bestandteil des fr Riskmanagement Systems. Es dient dazu,

•  die Corporate Guidelines des Unternehmens zur Bewältigung der Risiken des IT-Vertragsrechtes zu konkretisieren,

•  bei den Mitarbeitern des Unternehmens die für das IT-Vertragsrecht notwendige Risikosensibilisierung herbeizuführen,

•  eine einheitliche Risikokultur im Unternehmen des Bestellers zu erzeugen,

•  die Risikoexposition des Bestellers nachhaltig zu reduzieren.

Das Handbuch des IT-Vertragsrechts (B2B) und öffentliche Hand (EVB-IT) wendet sich an Kaufleute und Techniker im operativen Geschäft und in der Projektdurchführung. Dabei konzentriert es sich auf die typischen Risiken, die mit dem Abschluss und der Durchführung von IT-Verträgen verbunden sind. Es zeigt auf, welche kommerziell-juristischen Risiken in diesem Bereich klassischerweise existieren und wie sie bewältigt werden können. Es erklärt wichtige Fragen bei der Vertragsgestaltung und bei der Vertragsdurchführung von IT-Verträgen aus der Sicht des Unternehmens.

In Form von Checklisten und Klauseln in deutscher und englischer Sprache bietet das Handbuch praktische Arbeitshilfen. Mit Hilfe von Hyperlinks, Glossar und Suchfunktion wird der Inhalt für die Mitarbeiter des Unternehmens zielgerichtet und effektiv erschlossen.

0.2.7     Coaching

Im Rahmen des Coaching (Support Level L0.3) werden die Lerninhalte nachhaltig durch das fr_elearning_tool_it überprüft. Dieses Tool ermöglicht den Erwerb des Wissens in Eigeninitiative und durch Eigenkontrolle des Mitarbeiters. Fortschritte sind über Statistiken des Erfolgs von Wissenstransfer langfristig überprüfbar.

0.2.8     Integration des fr Riskmanagementsystems in das Unternehmen

Das fr Riskmanagementsystem ist so flexibel aufgebaut, dass es ohne Weiteres in bereits existierende Riskmanagementsysteme im Unternehmen integriert werden kann. Die Integration führt dann zu einer Verbesserung des bisherigen Riskmanagement des Unternehmens.

Ziel- und Führungssystem

1. Grundsätze für das Design von IT-Verträgen (B2B)

Die folgenden Beiträge befassen sich ausschließlich mit dem Rechtsverhältnis B2B, d.h. mit Verträgen zwischen Unternehmern. Davon abzugrenzen sind B2C-Verhältnisse. Wegen umfangreicher zwingender gesetzlicher Regelungen bedürfen diese Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher einer sorgfältigen Analyse, inwieweit sie bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen den zwingenden gesetzlichen Regelungen entsprechen. Ein Verstoß gegen diese gesetzlichen Regelungen kann im Einzelfall zur Unwirksamkeit des ganzen IT-Vertragswerkes führen (Stichwort: keine geltungserhaltende Reduktion).

1.1     Der Vertrag: "Gesetz" der Vertragsparteien

Der Vertrag ist das selbst geschaffene Gesetz der Vertragsparteien. Deshalb sollte er vollständig, lückenlos, eindeutig (d.h. nicht auslegungsbedürftig, insbesondere durch systematische Verwendung der im IT-Vertrag selbst definierten Begriffe) und detailliert sein. Gegenüber dem Gesetz (BGB; HGB) zeichnet sich der IT-Vertrag durch Individualisierung und Konkretisierung der Vertragsziele, -interessen und -zwecke der Vertragsparteien aus. Die IT-Verträge orientieren sich weniger an rechtlichen Zielen (wie das Gesetz), sondern an wirtschaftlichen und sozialen Notwendigkeiten und Zusammenhängen. Die IT-Verträge nehmen auf typische im Gesetz geregelte Vertragstypen (KV, WV, MV; gemischter Vertrag) keine Rücksicht, vielmehr können einzelne Elemente der verschiedenen Vertragstypen gemischt werden.

Beispiel

Im Kaufvertrag wird eine formelle Abnahme mit Abnahmetests vereinbart, die dem§ 640 BGB, der der gesetzlichen Regelung des Werkvertrages entstammt, nachgestellt ist.

Ein komplexer Kaufvertrag (z.B. Erwerb einer Produktionsmaschine) oder ein Industrieanlagenvertrag (z.B. schlüsselfertige Errichtung einer Windenergieanlage) verdrängt das dispositive Gesetz (BGB; HGB) fast vollständig. Was bleibt, ist das dogmatische Gerüst für das Vertragsdesign, das der Vertragsdesigner in seinem Designplan des IT-Vertrages intelligent berücksichtigt oder bewusst ausschließt. IT-Verträge sind deshalb auch als zentrales Mittel eines Risikomanagementsystems eines Unternehmens zu begreifen.

1.2     Zwingendes Recht

Unsere Rechtsordnung (insbesondere BGB und HGB) geht von der Privatautonomie aus, d.h. die Rechtsordnung überlässt es den Parteien (B2B), die Lebensverhältnisse durch Regelungen (Verträge) eigenverantwortlich zu gestalten. Die Vertragsfreiheit, d.h. die Freiheit jedes Unternehmens, die Lebensverhältnisse durch Vertrag eigenverantwortlich zu gestalten, ist die Haupterscheinungsform der Privatautonomie. Sie ist sogar verfassungsrechtlich als Teil des Rechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Grundgesetz Artikel 2, Absatz 1) gewährleistet (BVerfG 8, 328). Die Freiheit inhaltlicher Gestaltung von Verträgen unterliegt gleichwohl Grenzen. Im Schuldrecht, dem eigentlichen Wirkungsbereich der Vertragsfreiheit, findet die Freiheit der inhaltlichen Gestaltung von Verträgen ihre Grenzen in zwingenden Normen des Zivil- oder öffentlichen Rechts. Die Grenzen des zwingenden Rechts kann ein intelligenter Vertragsdesigner dadurch vermeiden, dass er neue Tatsachen schafft. Durch kreative Rechtsgestaltung kann in gewissen Fällen die Anwendung zwingenden Rechts vermieden werden.

Beispiel

Knüpft das zwingende Recht an den Sitz einer Gesellschaft an, kann eine Sitzverlegung dieser Gesellschaft ins Auge gefasst werden.

Entsprechendes gilt auch für zulässige zivilrechtliche Gestaltungsformen von Verträgen, die zum Ziel haben, Steuerersparnisse für den Auftraggeber zu erzielen.

1.2.1     Zivilrecht

•  Zwingende gesetzliche Regelungen: z.B. § 444 BGB (kein Haftungsauschluss bei Arglist, Übernahme einer Garantie) Verbotsnormen: §§ 134 (gesetzliches Verbot: z.B. Verträge, die gegen Kartellrecht verstoßen); § 138 (Sittenwidrigkeit), §§ 307 ff. (310)(Inhaltskontrolle von AGB/ Formularverträgen) BGB.

•  Keine Gestaltungsfreiheit besteht im Sachenrecht. Hier gilt der Typenzwang am Ort des Erfolgseintritts.

Beispiel

Es soll eine Übereignung von Standardsoftware stattfinden. Diese wurde in Deutschland hergestellt, wobei sich der Erfüllungsort in England befindet: Der Übereignungstatbestand richtet sich nach englischen Recht, und zwar auch dann, wenn die Vertragsparteien vereinbart haben:

Es gilt deutsches materielles Recht.

1.2.2     Öffentliches Recht

Der Vertragsdesigner hat nicht nur das Zivilrecht (in Deutschland: BGB; HGB) zu beachten, sondern auch das öffentliche Recht, das in der Regel als zwingendes Recht die Grenzen der Rechtsgestaltung durch den Vertragsdesigner aufzeigt, wie z.B.

•  EU-Recht (Unionsrecht: Verordnung; Richtlinie),

•  Kartellrecht: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWG)

•  Wettbewerbsrecht: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

•  Öffentlich-rechtliche Vorschriften aus Wirtschaftsgesetzen: Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

•  Datenschutzrecht (BDSG)

•  Devisenbewirtschaftungsrecht in einem für den Vertrag relevanten Vertragsstaat.

Die Grenzen der Vertragsfreiheit (B2B) sind in nachfolgender Grafik veranschaulicht:

Grenzen der Vertragsfreiheit

1.3     Zeit und Kosten des Vertragsdesigns

1.3.1     Synergien

Zeit und Kosten des Vertragsdesigns sind in unserer Wirtschaft ein wesentlicher Faktor, der in der Planung des Vertragsdesigns von Anfang an einbezogen und kontinuierlich entwickelt und kritisch beobachtet werden muss. Auch bei der Dienstleistung "Vertragsdesign" muss ein Optimum an Rationalisierung erreicht werden. Synergien können insbesondere durch eine systematische Entwicklung von Vertragsmodulen erreicht werden. Besonders eignen sich dafür:

1.

Deckblatt (Deutsch / Englisch) mit der vollständigen Parteibezeichnung

2.

Typische Definitionskalender (abhängig vom jeweiligen Produkt des Auftraggebers)

3.

Präambel (Deutsch / Englisch) mit der typisierenden Beschreibung des eigenen Unternehmens

4.

Boilerplate-Klauseln(kurz / lang; Deutsch / Englisch)

5.

Anlagenverzeichnis (zur Vermeidung der Unvollständigekit der IT-Vertrages)

6.

AGB (Einkauf, Verkauf, Dienstleistungen)

7.

Unternehmensspezifische Musterverträge mit Wiederholungsfaktoren (z.B. IT-Kaufvertrag für Standardprodukte (HW;Standardsoftware; Leiterplatten))

8.

Geheimhaltungsvereinbarungen (Deutsch / Englisch) zum Schutz von Know-How/Betriebsgeheimnissen

9.

Vollmachten (Deutsch / Englisch) zum Nachweis ordnungsgemäßer Vertretung

Vertragsmodul

1.3.2     Effektiver Informationstransfer

Der Zeit- und damit der Kostenaufwand für den Vertragsdesigner beginnt mit der 1. Phase des Vertragsdesigns: der umfassenden Sachverhaltsanalyse und der damit verbundenen strukturierten Informationsaufnahme, also dem Schwerpunkt "Erfüllungsplanung". Je sorgfältiger der Auftraggeber seine Aufgabenstellung der Informationsaufbereitung vorbereitet (z.B. durch Benutzung von Checklisten), umso vollständiger findet der Wissenstransfer vom Auftraggeber und seinem Team zum Vertragsdesigner statt. Soweit die Unterlagen im Rahmen der Sachverhaltsaufbereitung digital beim Auftraggeber vorhanden sind, ist dies ein zeit- und kostenreduzierender Faktor. Je vollständiger und qualitativ strukturierter die Erledigung der 1. Phase gestaltet wird, desto weniger Zeit und Kosten wird das Vertragsdesign verschlingen, da die Wiederholung des Durchlaufs durch die einzelnen Phasen des Vertragsdesigns (vgl. fr_checklist_contract_cisg, 4.) systematisch vermieden oder zumindest reduziert werden kann.

1.3.3     Vertragsverhandlungen

Der Zeit- und Kostenfaktor beim Vertragsdesign wird wesentlich mitbestimmt durch eine effektive Vertragsverhandlung (vgl. 5.). Dabei hat es sich als besonders effektiv herausgestellt, den IT-Vertrag gemeinsam mit der anderen Vertragspartei über Beamer zu verhandeln. Dies setzt aber eine gründliche Vorbereitung durch den Vertragsdesigner voraus. Es muss dabei nicht betont werden, dass die Vertragspartei, die den Vertragsentwurf fertigt, auch ihre strukturelle und inhaltliche Vorstellung am ehesten einbringen kann. Eine frühe Festlegung der Definitionen erleichtert die Vertragsverhandlungen, verdichtet den Text und macht ihn damit leichter lesbar.

1.3.4     Entstehungsprozess: Vertragsdesign

Die Verwendung von Musterverträgen kann bei der Vertragsgestaltung ein kostenreduzierendes Element darstellen. Durch ein verabredetes Vertragsänderungssystem muss ein effektiver Durchlauf der Vertragsentwürfe digital sichergestellt werden. Dies kann insbesondere über die Verwendung von Standardverteilern erfolgen. Dabei hat es sich als zweckmäßig erwiesen, dass alleine der verantwortliche Vertragsdesigner das Word-Dokument verwaltet. Die an der Vertragsentwicklung Beteiligten (ggf. auch die andere Vertragspartei) erhalten lediglich ein PDF-Dokument, in welchem sie ihre Vorschläge digital im Wege der Kommentierung einbringen.

1.3.5     Zeiterfassung

Eine systematische Zeiterfassung des gesamten Vertragsdesigns (z.B. durch den verantwortlichen Vertragsdesigner) führt dazu, dass für vergleichbare IT-Verträge in der Zukunft eine vernünftige Prognose des Zeit- und Kostenaufwands für das Vertragsdesign abgegeben und in Projektplanungen als Kostenfaktor ausreichend berücksichtigt werden kann. Diese Kostenfaktoren werden bei der Projektplanung erfahrungsgemäß nicht oder mangels empirischer Daten unrealistisch eingeschätzt.

1.3.6     Wissensmanagement

Jedes Unternehmen muss entscheiden, ob es nicht für seinen Verantwortungsbereich das im Wege von IT-Verträgen konzentrierte Wissen (insbesondere in Anlagen) systematisch in einem digital aufgebauten Wissensmanagementsystem vorhält. Dies hat den Vorteil, dass unternehmerisches Wissenskapital entsteht, auf das jeder Mitarbeiter systematisch und ohne Mitwirkung eines Dritten zugreifen kann (vgl.www.fr-lawfirm.de).

1.4     Einheitliche Sprachplattform

1.4.1     Vertragssprache

1.4.1.1     Sprache der Vertragsurkunde

Die Vertragssprache ist im Vertrag ausdrücklich festzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vertrag in zweisprachigen Fassungen (z.B. Deutsch und Englisch) von den Vertragsparteien abgefasst und unterschrieben wird. Dabei ist eine sprachliche Fassung des IT-Vertrages als "authentische Fassung" zu kennzeichnen, die im Falle von Widersprüchen zwischen den Vertragsfassungen (z.B. Deutsch / Englisch) für die Vertragsparteien verbindlich sein soll:

Vertragssprache

Dieser Vertrag wird in Englisch und Deutsch abgefasst. Bei Widersprüchen hat die deutsche Fassung Vorrang. Der Schriftwechsel zwischen den Vertragsparteien wird in Deutsch geführt.

Contractual Language

The languages of this Agreement shall be English and German. In cases of contradictions or ambiguities, the German version shall prevail.

Falls eine ausdrückliche Sprachwahl der Vertragsparteien fehlt, ist anzunehmen, dass die Vertragsparteien stillschweigend die Sprache gewählt haben, in der der Vertrag abgefasst ist.

Wird der Vertrag in italienischer oder spanischer Sprache abgeschlossen, so gehen alle Nachteile auf den Vertragspartner über, der diese Sprache nicht oder nicht richtig beherrscht. Fehler bzw. Ungenauigkeiten in Übersetzungen gehen zu Lasten des Sprachunkundigen.

1.4.1.2     Einfluss des Vertragsstatuts auf die Vertragssprache

Im Zweifel ist ein Gleichlauf zwischen Vertragsstatut und Sprachstatut herzustellen. Unterliegt der Vertrag deutschem materiellem Recht, sollte nach dieser Regel auch die Vertragssprache deutsch sein. Weichen die Rechtssysteme der Vertragsparteien erkennbar von den im IT-Vertrag verwendeten Rechtskategorien (z.B. Übereignung der Standardsoftware) ab, ist es ggf. zweckmäßig, in den Definitionen die jeweilige Rechtskategorie, wie sie im IT-Vertrag unter Berücksichtigung des anwendbaren Rechts Verwendung findet, zur Erläuterung wiederzugeben.

1.4.2     Sprache der Dokumente

Im internationalen Rechtsverkehr kommt es auf Grund internationaler Arbeitsteilung häufig vor, dass bei der Vertragserfüllung verschiedene Sprachen benutzt werden. Eine wichtige Regelung des IT-Vertrages ist deshalb die Festlegung, in welcher Sprache die Vertragsergebnisse (Erfüllung), insbesondere die benötigte technische Dokumentation, erbracht werden muss.

Beispiel

Wird in einem internationalen Vertrag (Käufer in Deutschland; Verkäufer in Frankreich) die vertragsgegenständliche Software teilweise in Indien hergestellt, wird die Dokumentation der Softwareerstellung per se nicht in deutscher Sprache sein.

Entsprechendes gilt für die technische Dokumentation von komplexen IT-Systemen. Dort werden Komponenten aus verschiedenen Ländern erworben und verbaut. Der Auftragnehmer möchte die Originaldokumentation für Komponenten (z.B. Platinendesign) nicht in die Vertragssprache übersetzen. In diesem Fall muss im IT-Vertrag festgelegt werden, dass die Dokumentation von Komponenten in der jeweiligen Originalsprache vorgelegt werden darf und damit in dieser Originalsprache erfüllt werden kann. Dies gilt allerdings nicht, soweit es sich um Sicherheitshinweise und Betriebsanleitungen innerhalb der EU handelt. Diese müssen in der EU, d.h. im Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie, in der Sprache des jeweiligen Anwenders erfolgen. Die “Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG“ wurde neu gefasst. Die Umsetzung in nationales Recht ist in Deutschland durch die Änderung der Maschinenverordnung - 9. GPSGV erfolgt. Ab dem 29. Dezember 2009 ist die neue Maschinenrichtlinie verbindlich anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt noch die Richtlinie 98/37/EG; es gibt keine Übergangsfrist.

Sprache der Benutzungsanleitung für Maschinen

(98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen; Änderung durch Richtlinie 2006/42/EG)

Deutsch

Englisch

1.7.4 Betriebsanleitung

Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.

Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine „Originalbetriebsanleitung“ oder eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein; im letzteren Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen.

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen kann die Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, in nur einer Sprache der Gemeinschaft abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird.

Die Betriebsanleitung ist nach den im Folgenden genannten Grundsätzen abzufassen.

1.7.4 Instructions

All machinery must be accompanied by instructions in the official Community language or languages of the Member State in which it is placed on the market and/or put into service.

The instructions accompanying the machinery must be either ‘Original instructions’ or a ‘Translation of the original instructions’, in which case the translation must be accompanied by the original instructions.

By way of exception, the maintenance instructions intended for use by specialised personnel mandated by the manufacturer or his authorised representative may be supplied in only one Community language which the specialised personnel understand.

The instructions must be drafted in accordance with the principles set out below.

Benutzungsanleitung für Maschinen: Sprache

Diese Norm ist insbesondere dann in IT-Verträgen zu berücksichtigen, wenn Gegenstand des IT-Vertrages eine Maschinensteuerung mit entsprechenden IT-Programmen ist

1.4.3     Verfahrenssprache des Schiedsgerichts

Die Vertragsparteien müssen in der Schiedsklausel eine Verfahrenssprache für das Schiedsgericht festlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Sprache einer der beteiligten Vertragsparteien nicht mit der Vertragssprache identisch ist. Die Vereinbarung über die Sprache des Schiedsgerichts kann mehrere Sprachen zulassen.

Beispiel

Es kann vereinbart werden, dass englische Originaldokumente bei vereinbarter Schiedsverfahrenssprache "Deutsch" ohne weitere Übersetzung im Schiedsverfahren Verwendung finden.

In diesem Fall ist bei der Auswahl der Schiedsrichter zu beachten, dass diese die vereinbarten Sprachen beherrschen (vgl. Lionnet / Lionnet, Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, 3I 3d, 5V I).

1.4.4     Juristische Fachsprache

Der Vertrag ist unter Berücksichtigung der juristischen Fachsprache zu entwerfen. Insbesondere sind die rechtlichen Begriffe des auf den IT-Vertrag anwendbaren materiellen Rechtes zu verwenden. Da sich diese Begriffe häufig aus dem Gesetz ableiten, haben diese die Funktion einer Definition und führen zur Präzisierung des regelungsdürftigen Sachverhalts (z.B. Eigentum; Besitz; Auflassung; Eigentumsvorbehalt; unverzüglich). In der Praxis ist festzustellen, dass bei internationalen Verträgen die Frage des anwendbaren Rechts erst kurz vor Vertragsabschluss von den Vertragsparteien entschieden wird; auch in dieser Situation ist es jedoch die Aufgabe des Vertragsdesigners, die Grundregeln der Verwendung der juristischen Fachsprache in den Vertragsverhandlungen durchzusetzen. Es wird erforderlich, die Regelungen des dispositiven Rechts (z.B. Verjährung; Zinsansprüche) möglichst umfassend im IT-Vertrag selbst zu regeln. Dadurch werden vertragliche Regelungslücken minimiert, die durch das (im Zeitpunkt der Vertragsverhandlung noch nicht bestimmte) anwendbare Recht aufzufüllen wären.

1.4.5     Andere Fachsprachen

Bei IT-Verträgen muss die Fachsprache der IT Verwendung finden, insbesondere bei der Spezifikation der Software, ihrer Dokumentation oder der Dokumentation ihrer Programmierung. Ist Gegenstand des IT-Vertrages die Verwaltung von chemischen Produkten, Produktbeschreibungen, Sicherheitsdatenblättern, etc., dann ist selbstverständlich auch die Fachsprache der Chemie von dem Verfasser des Vertrages für diesen Anwendungsbereich zu verwenden.

1.4.6     AGB und Vertragssprache

AGB, deren Geltung im IT-Vertrag vereinbart wird (und dem IT-Vertrag als Anlage beigefügt werden), müssen in der Vertragssprache abgefasst sein. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Vertragsparteien im IT-Vertrag ausdrücklich auf die Abfassung der AGB in der Vertragssprache verzichten. Ist dies nicht der Fall und sind die AGB nicht in der Vertragssprache abgefasst, so sind sie -zumindest nach deutschem Recht (B2B)- nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.

1.5     Bedeutung typischer Begriffe (Einzelsachverhalte / Bedeutung)

Folgende Bedeutung juristischer Formulierungen sollte der Vertragsdesigner bei der Abfassung seines Vertragsentwurfes beachten:

Einzelsachverhalte

Bedeutung

entsprechend (bei internen Verweisungen)

wie in der Vorschrift, auf die verwiesen wird, geregelt ist

im Zweifel

(widerlegbare) Auslegungsregel

insbesondere

nicht abschließende Aufzählung

z.B.

beispielhafte Aufzählung (nicht abschließend)

X, Y und Z

abschließende Aufzählung

"alle";in der Regel kann der bestimmt Artikel (der, die, das) Verwendung finden

Begriff ist zu vermeiden: unklar, ob damit jeder, jedweder, kollektiv, man, samt, sämtlich, vereint oder vollzählig gemeint ist

Kündigung (ex nunc)

Beendigung des Vertrages für die Zukunft.

Rücktritt (ex tunc)

rückwirkende Aufhebung des Vertrages

"wird" (englische Fachsprache: "shall")

bedeutet die Übernahme einer Verpflichtung

Benutzung von gesetzlichen Definitionen im Vertrag

Der Inhalt der Definition ist von den Vertragsparteien im Vertrag evtl. auch abweichend von gesetzlichen Normen (z.B. § 121 BGB) definiert

(unverzüglich: spätestens innerhalb von 3 Monaten)

Artikel ("Art") / Paragraph ("§")

Bezeichnungen für förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen

Garantie (selbstständige)

der Garantiegeber übernimmt eine Gewähr, die über den eigentlich vertraglich geschuldeten Erfolg hinausgeht, den geschuldeten Erfolg also erweitert.

unverzüglich

ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB

Einzelsachverhalte

Bedeutung

"Gewährleistung"

Bezeichnung von Sachmängelansprüchen vor der Schuldrechtsreform. Der Begriff "Gewährleistung" sollte im Vertrag nach deutschem Recht durch den Begriff "Sachmängelansprüche" ersetzt werden.

hiermit

"A tritt hiermit die Forderung an B ab." Der Begriff "hiermit" bestimmt, dass die Abtretung bereits mit Unterschrift wirksam wird.

verpflichtet

Diese Formulierung sollte vermieden werden: besser "wird" bzw. in der englischen Rechtssprache "shall"

Bedeutung typischer Begriffe

2. Organisation der Parteien auf Auftraggeber- / Auftragnehmerseite

2.1     Der Zwei-Parteien-IT-Vertrag

Die Darstellung der IT-Verträge geht vom Idealfall eines Zwei-Parteien-IT-Vertrages aus, wobei beide Parteien Unternehmer (§ 14 BGB) sind und damit den B2B-Regeln unterliegen.

Zwei-Parteien-IT-Vertrag

Die genaue und eindeutige Identifikation der Vertragsparteien sollte zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgen und ist spätestens bei der Gestaltung des Deckblattes unverzichtbar. In der industriellen Vertragspraxis können aber