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Das Werk stellt komprimiert und verständlich die einzelnen Bereiche des universitären Schwerpunkts im Informations- und Kommunikationsrecht dar. Hierbei wird Wert darauf gelegt, die unterschiedlichen Facetten der universitären Ausbildung vollständig zu erfassen. Der Leser kann in diesem Zusammenhang von der reichhaltigen Erfahrung der Autoren profitieren, die allesamt bestens mit der universitären Prüfungspraxis vertraut sind. Neben der Darstellung der einzelnen Teilrechtsgebiete finden Studierende wertvolle Klausurtipps und Hinweise auf Vertiefungsmöglichkeiten. Die Autoren greifen aktuelle Gerichtsentscheidungen sowie Streitstände auf und weisen auf die mögliche Prüfungsrelevanz der Fragestellungen hin.
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Lehrbuch für das gesamte IT-Recht
herausgegeben von
Florian Albrecht, M. A.Oberregierungsrat und Hochschullehrer an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
unter Mitarbeit von
Ermano GeuerRechtsanwalt bei EY Law Pelzmann Gall Rechstanwälte, Wien
Tobias KochHochschullehrer an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung
Achim Nielsen, MLERegierungsrat bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg
Dr. Anne PaschkeAkademische Rätin auf Zeit und Geschäftsführerin der Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik, Universität Passau
Matthias PrinzRechtsanwalt und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht sowie Recht der Informationsgesellschaft, Technische Universität Darmstadt
Alexander SchmidDipl.-Jur. Univ. und wissenschaftlicher Mitarbeiter bei CMS Hasche Sigle, München
Alexander SeidlOberregierungsrat und Hochschullehrer an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung
Dr. Tobias StarneckerRechtsreferendar am OLG München
Anna-Lena WirzWissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht sowie Recht der Informationsgesellschaft, Technische Universität Darmstadt
Verlag W. Kohlhammer
1. Auflage 2018
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-031403-0
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-031404-7
epub: ISBN 978-3-17-031405-4
mobi: ISBN 978-3-17-031406-1
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Das Werk stellt komprimiert und verständlich die einzelnen Bereiche des universitären Schwerpunkts im Informations- und Kommunikationsrecht dar. Hierbei wird Wert darauf gelegt, die unterschiedlichen Facetten der universitären Ausbildung vollständig zu erfassen. Der Leser kann in diesem Zusammenhang von der reichhaltigen Erfahrung der Autoren profitieren, die allesamt bestens mit der universitären Prüfungspraxis vertraut sind. Neben der Darstellung der einzelnen Teilrechtsgebiete finden Studierende wertvolle Klausurtipps und Hinweise auf Vertiefungsmöglichkeiten. Die Autoren greifen aktuelle Gerichtsentscheidungen sowie Streitstände auf und weisen auf die mögliche Prüfungsrelevanz der Fragestellungen hin.
Florian Albrecht M.A. ist Hochschullehrer an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Die Autoren befassen sich allesamt seit vielen Jahren mit den Fragestellungen des IT-Rechts. Sie haben den universitären Schwerpunktbereich absolviert und/oder mitgestaltet.
Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien prägt in unserer vernetzten Gesellschaft nahezu das gesamte Leben, das sich zunehmend zu einem „Smart Life“ entwickelt. Dies spiegelt sich auch im Recht wieder. In den letzten Jahren hat kaum eine Rechtsmaterie so an Bedeutung und Umfang gewonnen, wie dies bei dem IT-Recht der Fall ist. Mit dem vorliegenden Werk soll den Studierenden der Rechtswissenschaften ein Lehrbuch für das gesamte IT-Recht an die Hand gegeben werden, das eine Befassung mit den unterschiedlichen examensrelevanten Facetten des universitären Schwerpunktbereichs ermöglicht, insbesondere auch mit Blick auf die mündlichen Prüfungen. Darüber hinaus sind die Autoren bemüht, die jeweilige Rechtsmaterie so darzustellen, dass auch den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe ein leichter Einstieg in ein komplexes Rechtsgebiet gegeben wird. Auf Vertiefungsmöglichkeiten wird stets verwiesen.
Nicht zuletzt wegen des rapiden technischen Wandels ist das Informations- und Kommunikationsrecht ständigen gesetzlichen Änderungen und Anpassungen unterworfen. Dies hat zur Folge, dass nicht jede gesetzliche Neuregelung in der vorliegenden Drucklegung berücksichtigt werden konnte. Der Bearbeitungsstand berücksichtigt grundsätzlich die Rechtslage im Januar 2018.
Betroffen von dem steten Wandel war etwa das Kapitel „Urheberrecht im Internet“. Hier konnten die Änderungen durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz), die zum 1.3.2018 in Kraft getreten sind, leider nicht mehr berücksichtigt werden. Ebenso musste im Zuge der Erstellung des Kapitels „Persönlichkeitsschutz im Internet und Domainrecht“ das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz) ausgespart werden. Hinsichtlich des Kapitels über den elektronischen Rechtsverkehr ist anzumerken, dass die unter dem Schlagwort beA-Gate bekannten Sicherheitsprobleme trotz passiver Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) seit dem 23.12.2017 zur Außerbetriebsetzung des beA auf unbestimmte Zeit geführt haben. Grund hierfür war ein ungültiges Zertifikat, das die Kommunikation zwischen der beA-Client-Security-Software und dem Browser absichern sollte. Neben weiteren Sicherheitslücken wurde darüber hinaus bekannt, dass trotz der seitens der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) kommunizierten Ende-zu-Ende Verschlüsselung alle geheimen Schlüssel zentral bei der BRAK gespeichert sind. Dieser und weiterer Aktualisierungsbedarf sind den Autoren bekannt. Im Rahmen nachfolgender Auflagen wird die aktuelle Entwicklung sicherlich Berücksichtigung finden.
Zuvorderst bin ich meinen Mitautorinnen und -autoren zu großem Dank verpflichtet. Ohne sie wäre das Lehrbuch nicht zu realisieren gewesen. Denjenigen, die ich während meiner langjährigen Zeit am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht (Universität Passau) kennen gelernt habe, fühle ich mich heute auch freundschaftlich verbunden. Dank gilt überdies Herrn Prof. Dr. Dirk Heckmann, ohne dessen Lenkung ich sicher nicht zu Forschung und Lehre gefunden hätte. Zu guter Letzt danke ich Herrn Philipp Haubelt, der uns alle bei der Erstellung dieses Werkes sehr unterstützt hat und ohne den ein zeitnaher Abschluss nicht möglich gewesen wäre.
Für Anmerkungen, Kritik und Wünsche erreicht man mich über [email protected].
Brühl, im März 2018Florian Albrecht
Vorwort
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Kapitel 1:Recht der Informationszugangsfreiheit(Florian Albrecht)
A.Einführung
I.Informationsgesellschaft
II.Informationsabhängigkeit
III.Informationszugangsfreiheit
B.Grundlagen der Informationszugangsfreiheit
I.Europarechtliche Grundlagen
II.Verfassungsrechtliche Grundlagen
III.Informationszugangsrecht des Bundes und der Länder
IV.Informationszugangsrecht der Kommunen
C.Aktuelle Fragestellungen
I.Informationszugang und Datenschutz
II.Informationszugang und Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse
III.Informationszugang und Urheberrechte
IV.Informationszugang und öffentliche Belange sowie behördliche Entscheidungsfindungsprozesse
D.Grundzüge des Rechtsschutzes
E.Aktuelle Entwicklungen
I.Aufnahme der Informationszugangsfreiheit in das Grundgesetz
II.E-Government-Gesetze
Kapitel 2:E-Government(Florian Albrecht und Alexander Schmid)
A.Einführung
I.Begriff des E-Government
II.Zielsetzung des E-Government
B.Rechtsgrundlagen des E-Government
I.Recht des E-Government als Querschnittsmaterie
II.Verfassungsrechtliche Ausprägung
III.Einfachgesetzliche Ausprägung
C.Prüfungsschema für die Zulässigkeit des elektronisch erhobenen Widerspruchs
I.Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (§ 40 VwGO analog)
II.Statthaftigkeit des Widerspruchs (§ 68 VwGO)
III.Widerspruchsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
IV.Ordnungsgemäße Erhebung des Widerspruchs (§ 70 VwGO)
V.Sonstige Voraussetzungen des Widerspruchs
D.Prüfungsvariationen bei der elektronischen Behördenkommunikation
I.Wirksamkeit elektronischer Antragstellung
II.Wirksamkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes
Kapitel 3:Elektronischer Rechtsverkehr(Matthias Prinz und Anna-Lena Wirz)
A.Einführung
B.Begrifflichkeiten
I.E-Government und E-Justice
II.Elektronischer Rechtsverkehr im engeren Sinn
C.Normierung
I.Die wichtigsten Entwicklungen und Regelungen
II.Neuregelungen
D.Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr
I.Zivilprozessrecht
II.Strafprozessrecht
III.Verwaltungsprozessrecht
IV.Weitere Bereiche des elektronischen Rechtsverkehrs
E.Offene Probleme und Fragestellungen
I.Föderalismus
II.Richterliche Unabhängigkeit
III.Barrierefreiheit
IV.Künftige Entwicklungen
Kapitel 4:Recht der Telemedien und Telekommunikationsrecht(Dr. Tobias Starnecker und Ermano Geuer)
Teil 1:Telemedienrecht
A.Einführung
I.Deutsche Vorreiterrolle im Jahr 1997
II.Novellierung im Jahr 2007: Schaffung des TMG
III.Änderungen des TMG
IV.Unionsrechtlicher Hintergrund
V.Inhalt des TMG
B.Telemedium
I.Begriff
II.Abgrenzungen
III.Beispiele
IV.Problemfall: Social Media-Profile als eigenständiges Telemedium?
C.Impressumspflicht
I.Anwendungsbereich von § 5 TMG
II.Inhaltliche Anforderungen nach § 5 TMG
III.Gestalterische Anforderungen nach § 5 TMG
IV.Konsequenzen von Verstößen gegen § 5 TMG
V.Impressumspflicht nach § 55 RStV
D.Grundlagen der Verantwortlichkeit nach §§ 7 ff. TMG
Teil 2:Telekommunikationsrecht
A.Einführung
I.Abgrenzung zum TMG
II.Abgrenzung zum Rundfunk
B.Grundlagen des Telekommunikationsrechts
I.Unionsrechtliche Grundlagen
II.Verfassungsrechtliche Grundlagen
III.Telekommunikationsgesetz
C.Aktuelle Fragestellungen des Telekommunikationsrechts
I.Netzneutralität
II.E-Mail-Dienste als Kommunikationsdienst
III.Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung
Kapitel 5:Das neue Datenschutzrecht(Florian Albrecht)
A.Einführung
I.Begriff und Bedeutung
II.Abgrenzung von IT-Sicherheit
B.Datenschutz als Grundrechtsstandard
I.Datenschutz im Grundgesetz
II.Datenschutz in der Grundrechtecharta
C.Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
I.Anwendungsbereich
II.Grundprinzipien des europäischen Datenschutzrechts
III.Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
D.Europäischer Datenschutz in Polizei und Justiz (RL (EU) 2016/680)
E.Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
F.Ausgewählte Problemfelder (Datenschutzprobleme von A bis Z)
I.Anonymität
II.Automatisiertes Fahren
III.Beschäftigtendatenschutz
IV.Big Data
V.Blockchain
VI.Cloud Computing
VII.Doppeltürprinzip
VIII.Industrie 4.0
IX.IP-Adressen
X.Privacy Shield
XI.Schadensersatz bei Datenschutzverstößen
XII.Recht auf Vergessenwerden
XIII.Verschlüsselung
Kapitel 6:Digital Commerce und Softwarevertragsrecht(Dr. Anne Paschke)
A.Digital Commerce
I.E-Commerce (B2C)
II.Besonderheiten beim M-Commerce
III.Besonderheiten beim Handel mit digitalen Inhalten
IV.Besonderheiten bei Online-Auktionen
V.Besonderheiten beim Digital Commerce (B2B)
VI.Abmahnungen im Digital Commerce
VII.Grenzüberschreitende Online-Geschäfte
B.Softwarevertragsrecht
I.Gesetzlicher Rechtsschutz
II.Vertragstypologische Einordnung von Softwareverträgen
III.Spezialproblem: Der Handel mit „Gebrauchtsoftware“
C.Ausblick
Kapitel 7:Persönlichkeitsschutz im Internet und Domainrecht(Alexander Schmid)
A.Einführung
B.Persönlichkeitsschutz im Internet
I.Verfassungsrechtliches Spannungsverhältnis
II.Ehrschutz im Internet
III.Recht am eigenen Bild
C.Domainrecht
I.Die Kommunikation im Internet über IP-Adressen und Domains
II.Grundprinzipien der Domainvergabe
III.Rechtsnatur einer Domain
IV.Interessenkollisionen hinsichtlich des Anspruchs auf eine Domain
V.Besondere Formen der unlauteren Domainnutzung
Kapitel 8:Urheberrecht im Internet(Tobias Koch)
A.Gegenstand und Bedeutung des Urheberrechts
B.Herausforderungen im Zeitalter der Digitalisierung und Vernetzung
C.Rechtskonformer Umgang mit urheberrechtlichen Inhalten im Internet
I.Prüfungsschema zum Urheberrechtsschutz
II.Eröffnung des urheberrechtlichen Schutzbereichs
III.Eingriff in den urheberrechtlichen Schutzbereich
IV.Rechtfertigung aufgrund von zulässiger freier Benutzung oder von einschlägigen Schrankenbestimmungen
V.Keine Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, § 95a UrhG
D.Grundlagen der Haftung bei Urheberrechtsverletzungen
I.Zivilrechtliche und strafrechtliche Anspruchsgrundlagen
II.Schadensersatz und Unterlassung, § 97 Abs. 1, Abs. 2 UrhG
III.Die Störerhaftung des Internetanschlussinhabers
E.Rechtsverfolgung und Rechtsdurchsetzung von Urheberrechtsverletzungen
I.Zuständigkeiten der Gerichte
II.Das Rechtsinstitut der Abmahnung, § 97a UrhG
F.Klausurrelevante Problemstellungen in der Schwerpunktbereichsklausur
Kapitel 9:Medienrecht und Gewerblicher Rechtsschutz(Achim Nielsen)
A.Einführung in das Medienrecht
I.Das Medienrecht als Querschnittsmaterie
II.Berufsbild: Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
III.Wichtige Behörden
IV.Verfassungsrechtliche Grundlagen
V.Wichtige einfachgesetzliche Grundlagen
B.Einführung in den Gewerblichen Rechtsschutz
I.Rechtsgebiete des Gewerblichen Rechtsschutzes
II.Grundlagenwissen zum Immaterialgüterrecht
III.Berufsbilder: Patentanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
IV.Wichtige Behörden: DPMA, EPA, HABM
V.Gerichte: BPatG und Gerichtshof der EU
VI.Unionsrechtliche Rechtsquellen des Gewerblichen Rechtsschutzes (nicht abschließend)
VII.Verhältnis der Schutzrechte untereinander und zum UWG-Nachahmungsschutz
C.Die einzelnen Schutzrechte
I.Das Markenrecht
II.Patent-/Gebrauchsmusterrecht
III.Halbleiterschutzrecht
IV.Sortenschutzrecht
V.Designrecht
Kapitel 10:IT-Strafrecht und IT-Strafprozessrecht(Alexander Seidl)
A.Einführung
I.Cybercrime
II.Historische Entwicklung der Rechtsgrundlagen des IT-Straf- und IT-Strafprozessrechts
III.Internetspezifika der Grundlagen der Strafbarkeit
B.IT-Strafrecht
I.Hacking und Malware
II.(D)DoS-Angriffe und Botnetze
III.Skimming
IV.Phishing
V.Straftaten in Zusammenhang mit E-Commerce
C.IT-Strafprozessrecht
I.Grundlagen
II.Sicherstellung und Beschlagnahme
III.Durchsuchung
IV.Online-Durchsuchung
V.Quellen-TKÜ
VI.Vorratsdatenspeicherung
Stichwortverzeichnis
Ahrens, Gewerblicher Rechtsschutz, 2008
Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 14. Aufl. 1933
Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2016
Bauer/Heckmann/Ruge u. a., VwVfG und E-Government, 2. Aufl. 2014
Becher, Der Sekundärmarkt für Software, 2014
Becker/Heckmann/Kempen/Manssen, Öffentliches Recht in Bayern, 6. Aufl. 2015
Beck´sches Notar-Handbuch, herausgegeben von Heckschen/Herrler/Starke, Erbrecht, 6. Aufl. 2015 (zitiert: Bearbeiter, in: Beck´sches Notar-Handbuch)
Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, herausgegeben von Heussen/Hamm, 11. Aufl. 2016 (zitiert: Bearbeiter, in: Beck´sches Rechtsanwalts-Handbuch)
Beck’scher Online-Kommentar BGB, herausgegeben von Bamberger/Roth, 41. Edition, Stand: 1.2.2017 (zitiert: Bearbeiter, in: BeckOK, BGB)
Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, herausgegeben von Epping/Hillgruber, 34. Edition, Stand: 15.8.2017 (zitiert: Bearbeiter, in: BeckOK, GG)
Beck’scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht, herausgegeben von Gersdorf/Paal, 18. Edition, Stand 1.11.2017 (zitiert: Bearbeiter, in: BeckOK, Informations- und Medienrecht)
Beck’scher Online-Kommentar Kostenrecht, herausgegeben von Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, 15. Edition, Stand 15.3.2013 (zitiert: Bearbeiter, in: BeckOK, Kostenrecht)
Beck’scher Online-Kommentar Markenrecht, herausgegeben von Kur/v. Bomhard/Albrecht, 11. Edition, 1.10.2017 (zitiert: Bearbeiter, in: BeckOK, Markenrecht)
Beck´scher Online Kommentar StGB, herausgegeben von Heintschel-Heinegg, 32. Edition, Stand 1.9.2016 (zitiert: Bearbeiter, in: BeckOK, StGB)
Beck´scher Online-Kommentar StPO mit RiStBV und MiStra, herausgegeben von Graf, 27. Edition, Stand 1.1.2017 (zitiert: Bearbeiter, in: BeckOK, StPO)
Beck’scher Online-Kommentar Urheberrecht, herausgegeben von Ahlberg/Götting, Stand: 1.10.2015 (zitiert: Bearbeiter, in: BeckOK, Urheberrecht)
Beck’scher Online-Kommentar VwGO, herausgegeben von Posser/Wolff, 39. Edition, Stand 1.1.2016 (zitiert: Bearbeiter, in: BeckOK, VwGO)
Berg/Mäsch, Deutsches und Europäisches Kartellrecht, 2. Aufl. 2014
Berger/Roth/Scheel u. a., IFG, 2. Aufl. 2013
Beyvers/Helm/Henning u. a., Räume und Kulturen des Privaten, 2017
Bisges, Handbuch Urheberrecht, 2016
Bonner Kommentar zum Grundgesetz, herausgegeben von Kahl/Waldhoff/Walter, 183. Aktualisierung 2017 (zitiert: Bearbeiter, in: Bonner Komm., GG)
Bräutigam/Rücker, E-Commerce, 2016
Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 37. Aufl. 2013
Büchel/Hirsch, Internetkriminalität, 2014
Bücking/Angster, Domainrecht, 2. Aufl. 2010
Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 15. Aufl. 2016
Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016
Dammann/Simitis, EG-Datenschutzrichtlinie, 1997
Denkhaus/Geiger, Bayerisches E-Government-Gesetz, 2016
Dix/Franßen/Kloepfer u.a, Informationsfreiheit und Informationsrecht. Jahrbuch 2015, 2016
dies., Informationsfreiheit und Informationsrecht. Jahrbuch 2011, 2012
Dorn/Krämer, E-Commerce, 2003
Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015
Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013
Ehmann, Lexikon IT-Recht 2016/2017, 7. Aufl. 2016
Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2017
Ehmann/Helfrich, EG-Datenschutzrichtlinie, 1999
Eisele, Computer- und Medienstrafrecht, 2013
Enders, Beratung im Urheber- und Medienrecht, 4. Aufl. 2015
Epping, Grundrechte, 6. Aufl. 2015
Erbguth, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2016
Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. EL Oktober 2017
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, herausgegeben von Müller-Glöge/Preis/Schmidt, 18. Aufl. 2018 (zitiert: Bearbeiter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht)
Erman, BGB, Kommentar, 14. Auflage, 2017 (zitiert: Bearbeiter, in: Erman, BGB)
Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014
Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016
Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. 2009
Fischer, Strafgesetzbuch, 63. Aufl. 2016
Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht. IFG/UIG/VIG/IWG, Stand: 43. Aktualisierung 2016
Frenz, Europarecht, 2. Aufl. 2015
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl. 2014
Gelke, Mashups im Urheberrecht, 2013
Geppert/Schütz, Beck´scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013
Gercke/Brunst, Praxishandbuch Internetstrafrecht, 2009
Gerlach, Die urheberrechtliche Bewertung des nicht-linearen Audio-Video Streamings im Internet, 2012
Götting, Persönlichkeitsrechte als Vermögensrechte, 1995
ders., Gewerblicher Rechtsschutz, 10. Aufl. 2016
Gola, DS-GVO, 2017
Gruber, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 8. Aufl. 2017
Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012
Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 4. Aufl. 2016
Haug, Grundwissen Internetrecht, 3. Aufl. 2016
Härting, Internetrecht, 5. Aufl. 2014
Härting, Datenschutz-Grundverordnung, 2016
Heckmann/Seidl/Pfeiffer/Koch, c.t <compliant teamwork>, Teamorientiertes Lernen in den Rechtswissenschaften, 2015
Hilgendorf/Valerius, Computer- und Internetstrafrecht, 2. Aufl. 2012
Hilgert/Greth, Urheberrechtsverletzungen im Internet, 2014
Hoffmann/Luch/Schulz u. a., Die digitale Dimension der Grundrechte, 2015
Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, 45. Ergänzungslieferung, Juli 2017
Holoubek/Lienbacher, GRC Kommentar, 2014
Hornung/Müller-Terpitz, Rechtshandbuch Social Media, 2015
Janal, Sanktionen und Rechtsbehelfe bei der Verletzung verbraucherschützender Informations- und Dokumentationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, 2003
dies., Europäisches Zivilverfahrensrecht und Gewerblicher Rechtsschutz, 2015
Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 2. Aufl. 2013
Jastrow/Schlatmann, IFG, 2006
Jauernig, Kommentar zum BGB, 16. Aufl. 2015
juris PraxisKommentar-BGB, herausgegeben von Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth, 8. Aufl. 2017 (zitiert: Bearbeiter, in: jurisPK-BGB)
juris PraxisKommentar-Internetrecht, herausgegeben von Heckmann, 5. Auflage 2017 (zitiert: Bearbeiter, in: jurisPK-Internetrecht)
Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung mit GVG, EGGVG und EMRK, herausgegeben von Hannich, 7. Auflage 2013 (zitiert: Bearbeiter, in: KK, StPO)
Kilian/Heussen, Computerrechts-Handbuch, 32. Ergänzungslieferung 2013
Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015
Kleinhans, Der schärfste Ersatz für die Wirklichkeit, 2013
Kloepfer, Netzneutralität und Informationsgesellschaft, 2011
Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014
Koch, Internetrecht, 2. Aufl. 2005
Kochheim, Cybercrime und Strafrecht in der Informations- und Kommunikationstechnik, 2015
Köhler/Bornkamm, Beck’scher Kurzkommentar UWG, 35. Auflage 2017 (zitiert: Bearbeiter, in: Köhler/Bornkamm, UWG)
Köhler/Fetzer, Recht des Internet, 8. Aufl. 2016
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016
Koreng/Lachenmann, Formularhandbuch Datenschutzrecht, 2015
Kraßer/Ann, Patentrecht, 7. Aufl. 2016
Kröger/Gimmy, Handbuch zum Internetrecht, 2 Aufl. 2013
Kugelmann, IFG, 2007
Kühling/Buchner, DS-GVO, 2017
Kühling/Martini/Heberlein u. a., Die Datenschutz-Grundverordnung und das nationale Recht. Erste Überlegungen zum innerstaatlichen Regelungsbedarf, 2016
Kühling/Schall/Biendl, Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2014
Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014
Lenz/Borchardt, EU-Verträge Kommentar. EUV – AEUV – GRCh, 6. Aufl. 2012
Loewenheim/Meessen u. a., Kartellrecht, 3. Aufl. 2016
Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2015
Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014
Manssen, Staatsrecht II, 13. Aufl. 2016
Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 81. Ergänzungslieferung 2017 (zitiert: Bearbeiter, in: Maunz/Dürig, GG)
Marly, Praxishandbuch Softwarerecht, 6. Aufl. 2014
Martinek/Semler/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 4. Aufl. 2016
Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011
Medicus/Lorenz, Schuldrecht II BT, 17. Aufl. 2014
Mes, PatG GebrMG, 4. Aufl. 2015
Meyer, Aktuelle vertrags- und urheberrechtliche Aspekte der Erstellung, des Vertriebs und der Nutzung von Software, 2008
Mitsch, Medienstrafrecht, 2012
Münchener Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz, herausgegeben von Hasselblatt, 4. Aufl. 2012 (zitiert: Bearbeiter, in: Münchener Anwaltshandbuch, Gewerblicher Rechtsschutz)
Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht, herausgegeben von Leupold/Glossner 3. Aufl. 2013 (zitiert: Bearbeiter, in: Münchener Anwaltshandbuch, IT-Recht)
Münchener Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, herausgegeben von Raue/Hegemann, 2. Aufl. 2017 (zitiert: Bearbeiter, in: Münchener Anwaltshandbuch, Urheber- und Medienrecht)
Münchner Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, herausgegeben von Johlen/Oerder, 4. Aufl. 2017 (zitiert: Bearbeiter, in: Münchner Anwalts-Handbuch, Verwaltungsrecht)
Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, Allgemeiner Teil §§ 1–240, ProstG, AGG, herausgegeben von Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, 7. Auflage 2015 (zitiert: Bearbeiter, in: MüKo, BGB, Bd. 1)
Münchener Kommentar zum BGB, Band 2, Schuldrecht – Allgemeiner Teil, herausgegeben von Krüger, 7. Auflage 2016, (zitiert: Bearbeiter, in: MüKo, BGB, Bd. 2)
Münchener Kommentar zum BGB, Band 3, Schuldrecht – Besonderer Teil I §§ 433–534, Finanzierungsleasing, CISG, herausgegeben von Westermann, 7. Auflage 2016, (zitiert: Bearbeiter, in: MüKo, BGB, Bd. 3)
Münchener Kommentar zum BGB, Band 5/1, Schuldrecht – Besonderer Teil III/1 §§ 631–651, herausgegeben von Henssler, 6. Auflage 2015, (zitiert: Bearbeiter, in: MüKo, BGB, Bd. 5/1)
Münchener Kommentar zum BGB, Band 9, Familienrecht II §§ 1589–1921, SGB VIII, herausgegeben von Schwab, 6. Auflage 2012 (zitiert: Bearbeiter, in: MüKo, BGB, Bd. 9)
Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht (UWG), herausgegeben von Heermann/Schlingloff, Band 2, 2. Aufl. 2014 (zitiert: Bearbeiter, in: MüKo, Lauterkeitsrecht (UWG)
Münchner Kommentar zum StGB, Band 5, §§ 263–358, herausgegeben von Joecks/Miebach, 2. Auflage 2014 (zitiert: Bearbeiter, in: MüKo, StGB, Bd. 5)
Münchner Kommentar zum StGB, Band 7, Nebenstrafrecht II, herausgegeben von Joecks/Miebach, 2. Auflage 2015 (zitiert: Bearbeiter, in: MüKo, StGB, Bd. 7)
Münchner Kommentar zur StPO, herausgegeben von Knauer/Kudlich/Schneider, 2014 (zitiert: Bearbeiter, in: MüKo, StPO)
Münchener Kommentar zur ZPO, herausgegeben von Rauscher/Krüger, 5. Auflage 2016 (zitiert: Bearbeiter, in: MüKo, ZPO)
Musielak/Hau, Grundkurs BGB, 14. Aufl. 2015
Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016
Müller-Broich, TMG, 2012
Neumann/Koch, Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2013
Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Aufl. 2016
Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017
Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016
Peifer, Vielfaltssicherung im bundesweiten Fernsehen, 2005
Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016
Popp, Phishing, Pharming und das Strafrecht, 2006
Redeker, IT-Recht, 6. Aufl. 2017
Riehm, Examinatorium BGB Allgemeiner Teil, 2015
Rinscheid, Diensteanbieter und das Urheberrecht – Störerhaftung im Internet und ihre zivilrechtlichen Grundlagen, 2011
Rehbinder/Peukert, Urheberrecht, 17. Aufl. 2015
Roggan, G-10-Gesetz, 2012
Rossi, IFG, 2006
Roßnagel, Europäische Datenschutz-Grundverordnung, 2017
Sachs, Grundgesetz, 7. Aufl. 2014 (zitiert: Bearbeiter, in: Sachs, GG)
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Soweit im Text des Buches nicht näher erläutert, wird für die verwendeten Abkürzungen üblicherweise verwiesen auf Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 8. Auflage 2015, Berlin.
Florian Albrecht
Schrifttum:
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Das deutsche Informationsfreiheitsgesetz aus Perspektive des US-amerikanischen und finnischen Rechts, 2008; Bretthauer, Informationszugang im Recht der Europäischen Union, DÖV 2013, 677; Brodmerkel, Kommunale Informationsfreiheitssatzungen – rechtliche Grenzen eines politischen Trends, BayVBl 2016, 621; Bullinger/Stanley, Das Spannungsverhältnis zwischen Informationsfreiheit und Urheberrecht, GRUR-Prax 2015, 395; Debus, Anspruch auf Zugang zu Telefon- und E-Mail-Verzeichnissen von Behörden und Gerichten, NJW 2015, 981; Eichelberger, Kommentar zu OVG NRW, Anspruch Durchwahl, K&R 2015, 676; Fehling, Freier Informationszugang zwischen öffentlichen und privaten Interessen, DVBl 2017, 79; Feldmann/Heiland, Das neue baden-württembergische Umweltverwaltungsgesetz, VBlBW 2015, 49; Fischer/Fluck, Informationsfreiheit versus Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, NVwZ 2013, 337; Fluck, Der Schutz von Unternehmensdaten im Umweltinformationsgesetz, NVwZ 1994, 1048; Grube/Immel, Das neue Verbraucherinformationsgesetz (VIG) 2012, ZLR 2012, 109; Gusy, Transparenz – Verfassungstheoretische und verfassungsrechtliche Aspekte, in: Dix/Franßen/Kloepfer u. a., Informationsfreiheit und Informationsrecht. 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Übersicht:
A. Einführung
I. Informationsgesellschaft
II. Informationsabhängigkeit
III. Informationszugangsfreiheit
B. Grundlagen der Informationszugangsfreiheit
I. Europarechtliche Grundlagen
II. Verfassungsrechtliche Grundlagen
1. Informationszugangsfreiheit und Staatszielbestimmungen
2. Informationszugangsfreiheit und Grundrechte
III. Informationszugangsrecht des Bundes und der Länder
1. Informationsfreiheitsgesetze
2. Umweltinformationsgesetze
3. Verbraucherinformationsgesetz
4. Transparenzgesetze
5. Informationsweiterverwendungsgesetz
IV. Informationszugangsrecht der Kommunen
C. Aktuelle Fragestellungen
I. Informationszugang und Datenschutz
II. Informationszugang und Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse
III. Informationszugang und Urheberrechte
IV. Informationszugang und öffentliche Belange sowie behördliche Entscheidungsfindungsprozesse
D. Grundzüge des Rechtsschutzes
E. Aktuelle Entwicklungen
I. Aufnahme der Informationsfreiheit in das Grundgesetz
II. E-Government-Gesetz
1Mittels der Gewährleistung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit wird das Vertrauen der Bürger in staatliche Aktivitäten erhöht. Informationszugangsfreiheit kann sich mithin als akzeptanzfördernd erweisen. Dies hilft der Verwaltung bei der Aufgabenerfüllung. Abschottung und Geheimhaltung erwecken hingegen Misstrauen und erschweren die demokratische Willensbildung der Bürger, die insoweit auf einen freien Informationszugang angewiesen ist.1 Ein wesentliches Hilfsmittel zur Herstellung von Transparenz ist heute das Internet.2 Das Internet beschleunigt den Informationsfluss und schafft neue Möglichkeiten der Informationsverbreitung. Allerdings ist bereits an dieser Stelle darauf aufmerksam zu machen, dass der Zugang zu staatlichen Informationen nicht grenzenlos gewährleistet werden kann, weil dies etwa eine freie und unbeeinflusste Entscheidungsfindung innerhalb der Verwaltung unmöglich machen würde. Der drohende Einblick in Entscheidungsfindungsprozesse kann dazu führen, dass überhaupt nicht mehr entschieden wird. Es bestünde also die Gefahr eines „Lähmungszustandes“. Zudem muss Transparenz auch unter Geltung des Grundgesetzes immer dann in Grenzen gewiesen werden, wenn Grundrechte Dritter berührt sind, etwa weil personenbezogene Daten übermittelt werden sollen und mithin das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen ist.
2Hinsichtlich der rechtlichen Determinanten des „transparenten Staates“ weist Gusy zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland am ehesten eine „limitierte Öffentlichkeit“ hergestellt wird.3 Mittels der Regelungen über die Informationszugangsfreiheit kann vollumfassende Transparenz also nicht geschaffen werden. Einerseits setzt der Zugang zu staatlichen Informationen einen Antrag des Interessenten voraus und andererseits muss dieser zunächst bewilligt werden. Erst dann wird der betreffende Vorgang transparent.4 Die die Informationszugangsfreiheit prägende Beziehung zwischen Antragsteller und Behörde belegt zudem, dass das durch Informationszugangsgesetze gewährleistete Rechtsverhältnis nur „relativ“ ist.5 Dass es dem Informationsempfänger freisteht, die erhaltenen Informationen zu veröffentlichen6, wird seitens der Behörden mitunter unter Verweis auf Urheberrechte bestritten. Die Erfüllung von Ansprüchen nach den Informationsfreiheitsgesetzen ist mithin auch klar von der behördlichen Öffentlichkeitsarbeit zu unterscheiden.7
3Die Wahrnehmung von Aufgaben nach den Informationsfreiheitsgesetzen ist im Ergebnis nur ein Schritt auf dem Weg zur Herstellung weitreichender staatlicher Transparenz. Ein weiterer Schritt sind bspw. Initiativen auf dem Gebiet von Open Government Data, wie sie gegenwärtig etwa in dem Entwurf eines „Open Data-Gesetzes“ ihren Ausdruck finden. Die Erfahrungen der Praxis belegen, dass bereits die Gewährleistung einer gesetzeskonformen Informationszugangsfreiheit zuvorderst auch einen Bewusstseinswandel der Verwaltung erfordert.8 Informationsfreiheitsgesetze sind auch als Auftrag an staatliche Stellen zu verstehen. Hieraus ergibt sich einerseits, dass Mitarbeiter im Sinne der Informationsfreiheitsgesetze zu schulen sind. Anderseits sind staatliche Stellen aber auch verpflichtet, ausreichend räumliche, sachliche, personelle und organisatorische Mittel bereitzustellen, damit ein reibungsloser Informationszugang gewährleistet werden kann.9 Daran fehlt es in der Praxis leider noch allzu oft.
4In der Informationsgesellschaft, in der wir heute leben, gewinnen Informationen zunehmend an Bedeutung. Informationen sind ein „Rohstoff“ für staatliche Stellen, Unternehmen und den Einzelnen.10 Personenbezogene Informationen werden sozusagen als Ware und Währung gehandelt.11 Die Bedeutung des Zugangs zu Informationen lässt sich verdeutlichen, wenn man sich vergegenwärtigt, dass sie die Basis jedes Wissensgewinnes sind.12 Kommunikation ohne Informationsaustausch ist nicht vorstellbar.13 In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist von Bedeutung, dass Informationen zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess beitragen und mithin Grundlage eines demokratischen Staatswesens sind.14 Die Schaffung gesetzlicher Grundlagen zur Verbesserung des freien Informationszuganges verfolgt mithin einen legitimen Zweck.15
5Hinsichtlich der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Informationsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass es zu den elementaren Bedürfnissen des Menschen gehört, „sich aus möglichst vielen Quellen zu unterrichten, das eigene Wissen zu erweitern und sich so als Persönlichkeit zu entfalten. Zudem ist in der modernen Industriegesellschaft der Besitz von Informationen von wesentlicher Bedeutung für die soziale Stellung des Einzelnen.“16 Nur wer über die erforderlichen Informationen verfügt, kann im demokratischen Sinne mitverantwortlich handeln.17 Der Zugang zu Informationen ist mithin eine Voraussetzung für den Grundrechtsgebrauch und das demokratische Staatswesen.18
6Allerdings ist nicht nur der Einzelne auf Informationen angewiesen. In der Informationsgesellschaft ist der freie Informationsfluss die Grundlage staatlicher Aufgabenwahrnehmung sowie zahlreicher Geschäftsprozesse. Hierbei wird der Austausch von Informationen zwischen staatlichen Stellen und Unternehmen immer bedeutsamer.19 Staat und Wirtschaft (aber auch der Einzelne) sind mithin abhängig von im besten Fall frei zugänglichen Informationen.20 Eine „Informationsmonopolisierung“ verbietet sich.21 Mittels der Gewährung eines Informationszugangs kann eine „gerechte Informationsverteilung zwischen Staat und Bürger“ ermöglicht werden.22
7Merke:
Die Regelungen über die Informationszugangsfreiheit können als maßgebliche Bestandteile eines „Informationsverteilungsrechts“ angesehen werden.23 Beschränkungen, sog. Informationsrestriktionen, ergeben sich u. a. aus den Bestimmungen über den Daten- und Geheimnisschutz.24 Informationsbeschaffungsansprüche sieht das gegenwärtige Recht nicht vor. Entscheidend für die Gewährung des Informationszugangs ist, dass die betroffenen Informationen überhaupt bei staatlichen Stellen vorhanden sind.25
8Die gesetzliche Gewährleistung einer Informationszugangsfreiheit ist keineswegs etwas Selbstverständliches, sondern vielmehr im Zusammenhang mit einer fortschreitenden Verwaltungsmodernisierung zu sehen.26 In deren Zuge wurden zunächst der Grundsatz des Amtsgeheimnisses und später auch das Prinzip der beschränkten Aktenöffentlichkeit aufgegeben.27 Der Grundsatz des Amtsgeheimnisses entspricht der Arkantradition, nach der nicht einmal die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens Zugang zu den sie betreffenden Akten hatten und mithin der mit geheimem Wissen ausgestatteten Exekutive weitgehend ausgeliefert waren.28 Von der im freien Ermessen stehenden Möglichkeit der Gewährung eines Informationszugangs konnten die staatlichen Stellen willkürlich Gebrauch machen.29 Mit den heute geltenden rechtsstaatlichen Grundsätzen lässt sich eine solche Verwaltungspraxis freilich nur schwer vereinbaren.
9Im Zuge der sich an rechtsstaatlichen Traditionen orientierenden Fortentwicklung der Beziehung zwischen Bürger und Staat wurde u. a. das Prinzip der beschränkten Aktenöffentlichkeit eingeführt. Dieses Prinzip wird zuvorderst durch § 29 VwVfG abgesichert und findet seinen Niederschlag in zahlreichen weiteren Regelungen des Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts.30 Der im Rahmen der beschränkten Aktenöffentlichkeit zu gewährende Informationszugang wird grundsätzlich nur den Verfahrensbeteiligten oder Betroffenen gewährt31 und ist von der Erfüllung bestimmter formeller oder materieller Voraussetzungen abhängig.32 Eine uneingeschränkte Aktenöffentlichkeit bestand mithin auch unter Geltung dieser moderneren Ordnung des Verwaltungsverfahrens nicht.33
10Die immer lauter werdende Forderung nach einem transparenten und sich gegenüber dem Bürger öffnenden Staat findet sich in den Informationsfreiheitsgesetzen und der Informationszugangsfreiheit wieder. Der Anspruch auf Informationszugang ist in diesem Zusammenhang nicht von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen anhängig.34 Allerdings kommt die Informationszugangsfreiheit nur dann zum Tragen, wenn sie durch einen Antrag auf Informationszugang (vgl. § 7 Abs. 1 IFG) geltend gemacht wird.35 Mithin handelt es sich um ein Initiativrecht, von dem Gebrauch gemacht werden muss.36 Die Informationszugangsfreiheit entfaltet ihre Wirkung, der Informationsgewinn, zunächst einmal auch nur für den Antragsteller.37
11Merke:
Die Begriffe Informationsfreiheit und Informationszugangsfreiheit dürfen nicht mit dem sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG folgenden Grundrecht auf Informationsfreiheit verwechselt werden. Während es sich bei dem Grundrecht auf Informationsfreiheit um das Recht handelt, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren38, geht es bei der Informationszugangsfreiheit um die Verpflichtung des Staates, Zugang zu den bei ihm vorgehaltenen Informationen zu gewähren39.
12Abzugrenzen sind die Regelungen über die Informationszugangsfreiheit von Initiativen auf dem Gebiet Open Government Data. Unter Open Government Data versteht man „die Öffnung bislang verwaltungsintern verwendeter Datenbanken für eine weitere Verwendung durch Bürger und Unternehmen.“40 Im Gegensatz zur Informationszugangsfreiheit werden Daten auf der Grundlage von Open Government Data pro aktiv bereitgestellt. Eines Antrags auf Informationszugang bedarf es also nicht.
13Zielsetzungen der Informationszugangsfreiheit sind die Schaffung einer Grundlage für die Wahrnehmung von Bürgerrechten, die Förderung einer „lebendigen Demokratie“ sowie die innerstaatlichen, europäischen und internationalen Tendenzen entsprechende Stärkung der Beteiligungsrechte der Bürger.41 Mittels der Informationsfreiheitsgesetze soll nach dem Willen des Gesetzgebers zugleich auch ein Beitrag zur europäischen Integration geleistet werden, weil insoweit die nationale Rechtslage der Gesetzgebung in den meisten EU-Mitgliedsstaaten sowie den auf EU-Ebene geltenden Normen angepasst wird.42
14Als gegen die Informationszugangsfreiheit sprechende Gegenargumente werden regelmäßig angeführt, dass bereits über die Regelungen der Akteneinsicht hinreichende Möglichkeiten zur Informationsgewinnung bestehen.43 Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltung durch Informationszugangsanfragen des Bürgers überfordert und lahmgelegt werde.44 Ebenfalls bestünde das Risiko, dass Bürger und Unternehmen ausspioniert würden, was letztendlich auch deren Grundrechte tangiere.45 Insgesamt können solche Vorhalte in der Abwägung der Vor- und Nachteile der Informationszugangsfreiheit wenig überzeugen. Insbesondere das Recht auf Akteneinsicht kann Informationszugangsansprüche nicht ersetzen, weil es nur den Beteiligten zusteht (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG).
15Im Bereich des Eigenverwaltungsrechts der EU, dessen Adressat allein die EU als Organisationsform ist, wird der Zugang zu Informationen zuvorderst durch Art. 15 Abs. 3 UAbs. 1 AEUV abgesichert.46 Hiernach hat jeder EU-Bürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem EU-Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger unter Beachtung der durch Art. 14 Abs. 3 AEUV vorgegebenen Rahmenbedingungen.47 Die Vorschrift begründet einen individuellen und unmittelbaren Informationszugangsanspruch der EU-Bürger.48 Diese können ihre Anträge an das Generalsekretariat der Europäischen Kommission „oder direkt an den zuständigen Dienst […] richten.“49 Hierdurch sollen die zunehmend in Frage stehende demokratische Legitimation der EU erhöht und die Kontrollierbarkeit der Unionsorgane gewährleistet werden.50 Mit gleichem Wortlaut versieht zudem Art. 42 EU-GRCh die Informationszugangsfreiheit mit Grundrechtsqualität.51 Obwohl die EU-GrCh auch für die Mitgliedstaaten gilt, wenn sie EU-Recht ausführen (Art. 41 EU-GRCh), sind diese nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 42 EU-GRCh vom Informationszugangsrecht ausgenommen.52 Diesen Ansprüchen auf Informationszugang steht u. a. der in Art. 16 Abs. 1 AEUV und Art. 8 EU-GRCh geregelte Datenschutz entgegen.53
16Becker/Harms/Sievers weisen darauf hin, dass das Unionsrecht „[a]ufgrund des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AEUV) die Informationszugangsfreiheit nur für begrenzte und insbesondere bestimmte Sachbereiche regeln kann.54 „Die Normierung sektorspezifischer Informationsansprüche, wie etwa im Umweltrecht oder in dem Recht des Verbraucherschutzes, knüpft an der jeweils übertragenen Einzelermächtigung an.“55 Unter den bereichsspezifischen Rechtsakten sind insbesondere die Umweltinformationsrichtlinie (RL 2003/4/EG)56 und die Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (RL 2003/98/EG, geändert durch RL 2013/37/EU)57 zu erwähnen.58 Die Forderung nach einem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz kann dem Unionsrecht nicht entnommen werden.59 Allerdings ergeben sich Beschränkungen für eine Informationszugangsfreiheit aus der Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG)60, die allerdings demnächst durch die Datenschutz-Grundverordnung (VO 2016/679) abgelöst wird, welche ab dem 25.5.2018 gelten wird.
17Fraglich ist, ob sich Informationszugangsansprüche aus dem Grundgesetz ableiten oder zumindest durch verfassungsrechtliche Vorgaben untermauern lassen.61 Insoweit sei das Ergebnis der nachfolgenden Darstellung bereits vorweggenommen: Dem ist nicht so. Weder Staatszielbestimmungen noch Grundrechte sind in der Lage, Informationszugangsansprüche zu begründen, wie sie die Informationsfreiheitsgesetze kennen.62 Das Bundesverwaltungsgericht stellt hinsichtlich der Informationszugangsansprüche fest, dass diese auf gesetzlichen Regelungen beruhen, die nicht grundrechtlich fundiert sind.63 Die Schaffung von Informationsfreiheitsgesetzen ist mithin in erster Linie eine rechtspolitische Entscheidung, bei deren Ausfüllung dem Gesetzgeber ein weitreichender Gestaltungsspielraum einzuräumen ist.64 Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die Gewährung von Informationszugangsfreiheit ganz ohne einen Blick auf das Grundgesetz begreifen und beurteilen lässt. Schoch weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Informationszugangsfreiheit durchaus einer „maßgeblichen Vorprägung“ des Verfassungsrechts ausgesetzt ist.65 Ausschlaggebend sind insoweit zuvorderst die Staatszielbestimmungen und die Grundrechte.66 Gleiches gilt für die weiterreichenden Forderungen nach Open Government Data und Open Government.67
18Merke:
Dem Grundgesetz lässt sich ein Anspruch des Bürgers auf Zugang zu den bei staatlichen Stellen vorhandenen Informationen nach ganz herrschender Auffassung nicht entnehmen.68 Allerdings ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ein Anspruch des Einzelnen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein begründetes Informationszugangsersuchen.69 Hierfür bedarf es nicht einmal einer gesetzlichen Regelung.
19Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass sowohl dem in Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG verankerten Demokratieprinzip als auch dem Rechtsstaatsprinzip ein allgemeines Öffentlichkeitsprinzip entnommen werden kann.70 Dieser Grundsatz der Öffentlichkeit besagt allerdings noch nichts zu den Modalitäten, unter denen die Öffentlichkeit zugelassen wird.71 Insoweit ist es wiederum vor allem die Aufgabe des Gesetzgebers, für ein verfassungsadäquates Maß an Öffentlichkeit zu sorgen.
20Soweit das Demokratieprinzip im Sinne der Gewährleistung von Informationszugangsfreiheit erschlossen wird, steht dahinter der Gedanke, dass sich nur ein informierter Bürger aktiv und zielführend an den demokratischen Meinungs- und Willensbildungsprozessen beteiligen kann.72 Das Bundesverfassungsgericht stellt in diesem Zusammenhang fest: „Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“73 Die Öffnung von staatlichen Informationsbeständen bringt demnach immer auch Fortschritte im Bereich der Demokratisierung mit sich.74 Ein subjektiver Anspruch auf Informationszugang lässt sich dem Demokratieprinzip allerdings nicht entnehmen.75 Als Staatszielbestimmung ergibt sich aus ihm vielmehr ein an den Gesetzgeber gerichteter Gestaltungauftrag.76
21Auch das Rechtsstaatsprinzip lässt sich im Interesse der Informationszugangsgewährung fruchtbar machen. Rechtsstaatliches Handeln setzt nämlich voraus, dass staatliche Aktivitäten für den Bürger vorhersehbar und berechenbar sind.77 Dies gilt nicht nur im Allgemeinen, sondern gerade auch im konkreten Einzelfall.78 Rechtsstaatliches Handeln des Staates setzt Informationen voraus, um es für seinen Adressaten begreifbar zu machen. Wirtz/Brink stellen daher die Forderung auf, dass der Rechtsstaat des Grundgesetzes transparent sein muss, aber nicht gläsern.79 Eine Verpflichtung zur Herstellung von vollständiger Verfahrenstransparenz lässt sich dem Rechtsstaatsprinzip aber ebenso wenig entnehmen, wie ein voraussetzungsloser subjektiver Anspruch auf Informationszugang.80
22Aus dem in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip ergibt sich die Verpflichtung des Staates, „für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen“.81Schoch vertritt die Auffassung, dass der Staatszielbestimmung kaum Wertungen entnommen werden können, die sich im Sinne einer allgemeinen Informationszugangsfreiheit erschließen lassen.82 Dem hält Scherzberg entgegen, dass das Sozialstaatsprinzip immer auch im Kontext der gesellschaftlichen Entwicklungen gesehen werden müsse.83 In der Informationsgesellschaft wachse das Risiko einer sozialen Ungleichverteilung von „sozialen Kommunikations- und Entfaltungschancen.“84 Individueller Wohlstand und gesellschaftliche Teilhabe seien zunehmend von „einer funktionsfähigen kommunikativen Infrastruktur abhängig“, deren Grundlage u. a. ein freier Zugang zu Informationen sei.85 Dem Staat sei mithin auf der Grundlage des Sozialstaatsprinzips auch eine „Informations- und Kommunikationsverantwortung“ zuzusprechen.86 Hierzu gehöre auch die Pflicht zur Öffnung staatlicher Datenbestände, mittels der ein Gegenpol zu der zunehmenden Kommerzialisierung der in privaten Händen befindlichen Informationsquellen geschaffen werden könne.87
23Verschiedentlich wurde der Versuch unternommen, die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit im Sinne einer Informationszugangsfreiheit zu erschließen. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bezieht sich aber auf „allgemein zugängliche Quellen“ und soll den Bürger davor schützen, dass er durch staatliche Stellen bei dem Bezug von Informationen behindert wird.88 Mithin handelt es sich bei dem Grundrecht um ein klassisches Abwehrrecht.89 Ein „Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle“ wird durch das Grundrecht nicht geschaffen.90 Es obliegt mithin dem Gesetzgeber, darüber zu entscheiden, welche Informationen allgemein zugänglich gemacht werden.91 Für Behördenakten ist dies regelmäßig und außerhalb des Anwendungsbereichs der Informationsfreiheitsgesetze nicht angeordnet.92 Die allgemeine Zugänglichkeit einer Information ist demnach die Voraussetzung der Schutzgewährung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.93Scherzberg geht allerdings unter Bezugnahme auf die aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Forderung nach grundsätzlicher Transparenz des staatlichen Handelns soweit, dass er die „von Regierung und Verwaltung vorgehaltenen Datensammlungen“ als „von Verfassungs wegen allgemein zugängliche Quellen“ bezeichnet.94Kugelmann weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem Grundrecht als „objektivrechtliche Komponente“ allerdings auch ein Handlungsauftrag zu entnehmen sei.95 Hiernach sei die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit beschränkt, als er zumindest für eine „informationelle Grundversorgung“ sorgen müsse.96
24Mit Blick auf die Abwehrfunktion der Grundrechte lässt sich auch der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie weiteren Grundrechten kein genereller Anspruchs auf Informationszugang entnehmen.97 Dies kann sich in Ausnahme- und Einzelfällen dann ändern, wenn sich erst mittels der Zuerkennung eines Anspruchs auf Zugang zu (staatlichen) Informationen die verfassungsrechtlich gesicherte Wahrnehmung von Freiheitsrechten gewährleisten lässt.98 Die Gewährung des Informationszugangs ist in diesen Fällen auf der Ebene des „Grundrechtsschutzes durch Verfahren“ einzuordnen.99 So ist bspw. anerkannt, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) mittels verfahrensrechtlicher Vorkehrungen zu sichern ist.100 Insoweit besteht ein Recht des Einzelnen auf Auskunft101 (vgl. §§ 19, 34 BDSG), damit er in Erfahrung bringen kann, „wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß“.102
25Die Regelungen über die Informationszugangsfreiheit in Bund103 und Ländern sind vielfältig104 und weisen zahlreiche Überschneidungen auf. Es verwundert daher nicht, dass eine Vereinheitlichung und Reform der nahezu unüberschaubaren Anspruchsgrundlagen gefordert wird. Wegener etwa stellt fest: „Die Parallelexistenz [der zahlreichen Regelwerke] ist […] wenig notwendig und rechtspraktisch beklagenswert.“105 Die sich hieraus ergebende Rechtsprechungspraxis ist kaum noch in ihrer Gesamtheit zu erfassen.106
26Mittels der Informationsfreiheitsgesetze sollen vor allem die Demokratie gestärkt und die Möglichkeit zur Kontrolle des staatlichen Handelns verbessert werden.107 Hierbei ist zu beachten, dass der dem IFG zugrundeliegende Begriff der amtlichen Information (§ 2 Nr. 1 IFG) sehr weit reicht. „[Er] umfasst begrifflich die Umweltinformationen sowie Informationen nach dem [Verbraucherinformationsgesetz].“108 Mittlerweile existieren sowohl auf Bundesebene als auch in den meisten Bundesländern Informationsfreiheitsgesetze bzw. Transparenzgesetze (hierzu 31), die dem Bürger einen voraussetzungslosen Zugang zu amtlichen Informationen gewähren. Lediglich in Bayern (hierzu 80), Hessen, Niedersachsen und Sachsen existieren (noch) keine solche Regelungen. In Hessen bspw. wird die Schaffung eines Informationszugangsgesetzes u. a. mit dem Argument verhindert, dass die Verwaltung hierdurch zu Lasten der Bürger unnötig aufgebläht werde. Zudem werden die Informationsfreiheitsgesetze dort als „Schnüffelgesetze“ bezeichnet. Dass die Gewährung eines anspruchsunabhängigen Informationszuganges zu Lasten der Bürger gehen soll, ist vollkommen abwegig und lässt sich argumentativ nicht untermauern. Bedenken, die auf dem gebotenen Schutz der Grundrechte sowie öffentlicher Interessen fußen, lässt sich zudem entgegenhalten, dass sämtliche Informationszugangsgesetze insoweit funktionsfähige Schutzmechanismen aufweisen.
27Hinsichtlich der Informationsfreiheitsgesetze wird im Schrifttum eine Bewertung unter Zugrundelegung von drei unterschiedlichen Entwicklungsstufen vorgeschlagen.109Bräutigam spricht in diesem Zusammenhang von Gesetzesgenerationen.110 Die erste Generation „regelt lediglich das Recht auf Zugang zu Verwaltungsinformationen“.111 Die Verwaltung wird hierbei als Gegenspieler angesehen, der Informationen gegen seinen Willen preiszugeben hat.112 Eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen an das Informationszeitalter kennzeichnet die zweite Generation der Gesetze.113 Hier erfolgt eine „Verbesserung des tatsächlichen Zugangs durch die Bürger, indem Zugangsmöglichkeiten zu Verwaltungsinformationen über das Internet“ geschaffen werden.114 In der dritten Generation passt sich die Selbstwahrnehmung der Verwaltung zunehmend an die Erwartungen der Bürger an: „Die Verwaltung betreut nunmehr als Informationsmanager den Prozess vom Speichern der Information bis zu ihrem Abrufen. Sie ist dem Bürger behilflich bei der Suche, welche in Teilen auch über Datenbanken erfolgen kann, die online zugänglich sind. Außerdem sieht es die Verwaltung als ihre Aufgabe an, regelmäßig über ihre Tätigkeit zu informieren und viele Informationen von sich aus zu veröffentlichen.“115
28Mittels der Umweltinformationsgesetze116 werden in erster Linie europarechtliche Vorgaben umgesetzt.117 Die entscheidende Grundlegung erfolgte insoweit mit der RL 90/313/EWG des Rates vom 7.7.1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt.118 Die Entwicklung wurde durch das am 25.6.1998 unterzeichnete Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (sog. Aarhus-Konvention) weiter vorangetrieben.119 Zur Umsetzung der Aarhus-Konvention wurde die RL 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der RL 90/313/EWG erlassen.120 Mittels des UIG soll der rechtliche Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen geschaffen werden (§ 1 Abs. 1 UIG). Die Zielsetzung der Umweltinformationsgesetze ist zuvorderst die „Verwirklichung der Ziele des Umweltschutzes“.121
29Hinsichtlich der Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen ist ein Konflikt mit dem zu gewährleistenden Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (hierzu auch Rn. 52 ff.) vorprogrammiert. In diesem Zusammenhang ist maßgeblich zu beachten, dass ein Geheimnisschutz ausgeschlossen ist, sofern es sich bei diesen „Geheimnissen“ um Informationen über „Emissionen“ handelt.122 Der Begriff der Emissionen ist europarechtskonform auszulegen.123 Das EuG (Urt. v. 8.10.2013 – T-545/11) hat darauf hingewiesen, dass der Begriff der Emissionen nicht eng, sondern vielmehr weit auszulegen ist. Für die Annahme eines Anwendungsfalles des § 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG genügt bereits, „dass die beantragten Informationen einen hinreichend unmittelbaren Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweisen.“124
30Mit dem Verbraucherinformationsgesetz125 soll der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert werden (§ 1 VIG). Mit dem VIG reagierte der Gesetzgeber auf in regelmäßigen Abständen wiederkehrende Lebensmittel- und Futtermittelskandale.126 Im Vergleich zu den Regelungen der §§ 7 ff. IFG kann das Antragsverfahren nach § 4 f. VIG als gestrafftes Verfahren bezeichnet werden.127 Aus § 4 Abs. 5 Satz 3 VIG ergibt sich die Besonderheit eines „Selbsteintrittsrechts“.128 Die Vorschrift besagt, dass die Behörde die Gewährung des Zugangs zu Verbraucherinformationen verweigern kann, wenn sich ein „betroffenes“ Unternehmen freiwillig zur Informationsweitergabe verpflichtet. Mittels des freiwilligen Selbsteintrittsrechts sollen Unternehmen zur Übernahme von mehr Eigenverantwortung motiviert und die direkte Kommunikation zwischen Verbraucher und Unternehmen verbessert werden.129
31Die Hamburgische Bürgerschaft hat am 13.6.2012 das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG)130 verabschiedet, das am 6.10.2012 in Kraft getreten ist. Mit dem auf die Volksinitiative „Transparenz schafft Vertrauen“131 zurückzuführenden Gesetz wurde das bis dahin geltende Landesinformationsfreiheitsgesetz abgelöst. Dem HmbTG wird im Schrifttum ein Paradigmenwechsel bescheinigt132, insbesondere weil mit § 10 Abs. 1 HmbTG eine antragsunabhängige Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen in einem Informationsregister angeordnet wird. Damit wird der die Informationsfreiheitsgesetze prägende Grundsatz der Antragstellung zu Gunsten der Bereitstellung einer gebührenfreien und bürgerfreundlichen Recherchemöglichkeit aufgegeben.133 Das Informationsrecht des Bürgers wird zu einer Informationspflicht der Behörden.134 Zielsetzung des Gesetzes ist es, „den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen der Verwaltung im Interesse einer noch transparenteren öffentlichen Hand zu erweitern sowie Mitbestimmung zu erleichtern.“135 Im Ergebnis sollen die Grundsätze von Open Government Data weitgehend umgesetzt und Hamburg zum transparentesten deutschen Bundesland gemacht werden.136
32Herausragende Bedeutung nimmt hinsichtlich des Innovationsgehalts die Schaffung eines Informationsregisters ein.137 Hierbei handelt es sich gem. § 3 Abs. 6 HmbTG um ein zentral zu führendes, elektronisches und allgemein zugängliches Register, das über das Internet erreicht werden kann.138 In ihm sind nach § 10 Abs. 1 HmbTG Informationen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 HmbTG im Volltext (sofern es sich um Textdokumente handelt139) und in elektronischer Form zu veröffentlichen. Die Informationen müssen gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 HmbTG leicht auffindbar, maschinell durchsuchbar und druckbar sein.140 Die Veröffentlichungspflicht kann immer dann mit Widerspruch und Verpflichtungsklage geltend gemacht werden, wenn ein Antrag auf Veröffentlichung abgelehnt wurde, der Rechte Dritter tangiert.141 In sonstigen Fällen ist hinsichtlich der statthaften Rechtsbehelfe eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.142 Grundsätzlich gilt zudem, dass die Nutzung und Verwertung der in dem Informationsregister gespeicherten Informationen frei ist.143 Möglicherweise bestehende urheberrechtliche Konflikte sind von vornherein zu beseitigen, indem ggf. bestehende Nutzungsrechte vertraglich abbedungen werden, soweit sie einer freien Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung entgegenstehen können.144
33Nicht unbeachtet werden darf allerdings, dass das HmbTG den Informationszugang keineswegs auf die in das Informationsregister aufgenommenen Informationen (§ 3 HmbTG) begrenzt. Vielmehr weist bereits § 1 Abs. 2 HmbTG darauf hin, dass der individuelle Informationszugangsanspruch neben der allgemeinen Veröffentlichungspflicht bestehen bleibt. Gem. § 12 Abs. 1 HmbTG haben die informationspflichtigen Stellen entsprechend der Wahl des Antragstellers Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten. § 11 Abs. 2 HmbTG verpflichtet die angerufenen (nicht unbedingt informationspflichtigen) Stellen zudem, den Antragsteller bspw. bei der Suche nach Informationen und den behördlichen Zuständigkeiten zu beraten.145
34Als fortschrittlich bezeichnet werden darf zudem das in § 8 HmbTG verankerte Trennungsgebot. Dieses Gebot gibt den zuständigen Stellen auf, frühzeitig und mithin zu dem Zeitpunkt, zu dem Informationen erstmals verarbeitet werden146, bereits Vorsorge für eine mögliche Abtrennung geheimhaltungsbedürftiger Informationen zu treffen. Hierdurch soll verhindert werden, dass ein Informationszugang unter Verweis auf den Verwaltungsaufwand insgesamt versagt wird. Wie sich das Trennungsgebot in der Praxis umsetzen lässt, ist unklar. Schnabel schlägt insoweit eine Markierung der Inhalte vor, „die im Falle eines Antrags auf Informationszugang auf ihre Herausgabefähigkeit zu prüfen sind.“147
35Als zweites Bundesland hat Rheinland-Pfalz ein Landestransparenzgesetz (LTranspG)148 beschlossen, das zum 1.1.2016 in Kraft getreten ist. Die Transparenz wird auch hier mittels einer Transparenz-Plattform hergestellt.149 Gem. § 6 Abs. 3 LTranspG enthält diese eine Suchfunktion sowie eine nicht anonyme Rückmeldefunktion. „Die Rückmeldefunktion soll es den Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, vorhandene Informationen zu bewerten und auf Informationsdefizite und Informationswünsche aufmerksam zu machen.“ Das Antragsverfahren für individuelle Informationszugangsanfragen regelt § 11 LTranspG. „Die antragstellende Person kann grundsätzlich die Art des Informationszugangs wählen. Hiervon kann die transparenzpflichtige Stelle nur aus wichtigem Grund abweichen.“150 Insgesamt orientiert sich das Landestransparenzgesetz stark an dem Hamburgischen Transparenzgesetz.151
36Gegen das Transparenzgesetz von Rheinland-Pfalz richtet sich gegenwärtig eine durch die Initiative Transparenzklagen.de, einem gemeinsamen Projekt der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und der Open Knowledge Foundation Deutschland (OKF), koordinierte Verfassungsbeschwerde.152 „Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass – anders als noch in der Vorgängerregelung – die Identität des Antragstellers erkennbar sein muss, was viele Menschen davon abhalten kann, ihre Informationsfreiheitsrechte auch wahrzunehmen. Darüber hinaus wird gerügt, dass der Zugang zu Informationen aus dem Wissenschaftsbereich durch das Transparenzgesetz massiv eingeschränkt wird.“153 Damit gefährde das neue Gesetz auch die Freiheit von Forschung und Lehre.154
37Merke:
Die Begriffe Transparenz und Informationszugangsfreiheit lassen sich wie folgt unterscheiden: Der Transparenz reicht weit und bezieht sich auf die Möglichkeiten der Bürger, gesellschaftlicher Gruppen und Unternehmen, an staatlichen Informationsbeständen teilhaben zu können.155 In rechtlicher Hinsicht umfasst das „Transparenzrecht […] also die Summe aller Rechtsnormen, welche Informationen zugänglich machen, die nicht ohnehin öffentlich sind“.156 Die Informationszugangsfreiheit betrifft hingegen einen eng umgrenzten Teilbereich des Transparenzrechts, der die Informationszugangsansprüche von Bürgern, gesellschaftlicher Gruppen und Unternehmen regelt, die sich gegen staatliche Stellen richten.157
38Mittels des IWG, mit dem die RL 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (sog. PSI-Richtlinie) eins zu eins umgesetzt wurde158, wird kein Anspruch auf Zugang zu Informationen begründet (§ 1 Abs. 2a IWG). Die Gewährung des Informationszuganges und die Informationsweiterverwendung sind in unterschiedlichen Gesetzen geregelt, obwohl beide Bereiche eng miteinander verbunden sind.159 Eine Informationsweiterverwendung ist ohne zuvor erfolgte Informationszugangsgewährung nicht möglich.
39Die PSI-Richtlinie wurde zwischenzeitig mit der RL 2013/37/EU geändert.160 Grundlage der auf Art. 114 AEV gestützten Richtlinie ist die Erkenntnis, dass der Staat über die größten Informationsbestände verfügt“, welche ein bislang nicht ausreichend genutztes Wirtschaftsgut darstellen.161 Ziel des Gesetzes ist es, „für mehr Transparenz und fairen Wettbewerb zu sorgen und damit die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen zu erleichtern. Dadurch soll die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste gefördert werden.“162 Die Anpassung des IWG an die RL 2013/37/EU erfolgte mit Wirkung zum 8.7.2015.163 Hierbei wurde der Grundsatz der Weiterverwendung eingeführt (§ 2a IWG), der gewährleistet, dass zugängliche Informationen öffentlicher Stellen im Anwendungsbereich der Richtlinie zur Weiterverwendung zur Verfügung stehen, ohne dass hierüber noch von den öffentlichen Stellen entschieden werden müsste.164 Weiterhin wurden Bibliotheken, Museen und Archive, die zugleich öffentliche Stellen sind, in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen sowie Entgelt- und Transparenzbestimmungen präzisiert.165 „Im Hinblick auf die Digitalisierung von Kulturbeständen [wurden] besondere Regeln zu Ausschließlichkeitsvereinbarungen eingeführt.“166
40Vertiefend zu den aktuellen Rechtsfragen der Informationsweiterverwendungsgesetze siehe Richter, NVwZ 2016, 1143.
41Die Informationsfreiheitssatzungen der Städte und Gemeinden erfreuen sich überall dort an Beliebtheit, wo es keine Landesinformationsfreiheitsgesetze gibt.167 Mittlerweile sollen bspw. mehr als 70 bayerische Kommunen über entsprechende Satzungen verfügen.168 Hierbei handelt es sich demnach also um „Behelfslösungen“, die einen begrenzten sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich aufweisen.169 Zugang zu Informationen wird regelmäßig nur im „eigenen Wirkungsbereich“ der jeweiligen Kommune gewährt.170
42Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass mittels der satzungsrechtlichen Generalklauseln, auf denen die Informationsfreiheitssatzungen fußen, Grundrechtseingriffe nicht legitimiert werden können.171 Im Bereich des Datenschutzes und des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind mithin abwägungsfeste Ausschlusstatbestände die Regel.172
43Die zahlreichen Regelungen der Informationszugangsgesetze werfen vielfältige Rechtsfragen auf, die Gegenstand von studentischen Prüfungsleistungen sein können. Nachfolgend werden einige Probleme dargestellt, mit denen sich Rechtsprechung und Schrifttum in der Vergangenheit besonders eingehend befasst haben und denen mithin eine große Praxisrelevanz zu bescheinigen ist.
44Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.173 Wörtlich genommen muss dies bedeuten, dass eine Informationsfreigabe durch staatliche Stellen grundsätzlich nicht erfolgen darf, wenn die seitens einer staatlichen Stelle freizugebenden Dokumente personenbezogene Daten (vgl. § 3 Abs. 1 BDSG) enthalten.174 Die Gewährleistung des Datenschutzes und die Gewährung eines freien Informationszugangs können demnach in Konflikt miteinander geraten.175 Es stellt sich die Frage, wie ein Ausgleich zwischen dem im Grundgesetz verankerten Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und der einfach gesetzlich geregelten Informationszugangsfreiheit erwirkt werden kann.176
45Roßnagel betont in diesem Zusammenhang zunächst die Gemeinsamkeiten von informationeller Selbstbestimmung und Datenschutz.177 Mittels des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung soll nämlich nicht eine totale Abschottung von der Gesellschaft, sondern vielmehr eine selbstbestimmte Teilhabe an unserer Kommunikationsordnung gewährleistet werden.178 Datenschutz und Informationszugangsfreiheit dienen mithin gleichsam der demokratischen Willensbildung und der Gewährleistung eines „informatorischen Gleichgewicht[s] zwischen Bürger und Verwaltung“.179 Zudem können sich beide Grundprinzipien mäßigend auf die Ausübung staatlicher Macht auswirken und helfen, diese zu kontrollieren.180 Gleichwohl ist aufgrund der verfassungsrechtlichen (sowie der europarechtlichen) Ausgangslage von einem grundsätzlichen Vorrang des Datenschutzes gegenüber der Informationszugangsfreiheit auszugehen.181 Kloepfer weist darauf hin, dass der Datenschutz in erster Linie die Gewährleistung der Privatsphäre und mithin individuelle Interessen in den Blick nimmt.182 Mittels eines freien Informationszugangs werden dementgegen allgemeiner gehaltene Ziele, bspw. die Teilhabe an politischen Vorgängen und die Erhöhung der „Akzeptanz behördlicher Entscheidungen in der Bevölkerung“, verfolgt.183
46Merke:
Datenschutz und Informationszugangsfreiheit weisen nach ihrer Bedeutung für das demokratische Gemeinwesen keine sich widersprechenden Zielsetzungen auf.184 Beide Rechtspositionen fördern das „bürgerschaftliche Engagement“ und wirken der Gefahr einer Informationsabhängigkeit des Einzelnen gegenüber staatlichen Stellen entgegen.185 Die Verwaltung kann Datenschutz und Informationszugangsfreiheit gleichzeitig fördern, wenn sie dem Gebot der Datensparsamkeit (vgl. § 3a BDSG) folgt und so wenig personenbezogene Daten sammelt, wie gerade erforderlich ist.186 Dazu Roßnagel: „Wo immer möglich, sollten Verwaltungsleistungen anonym oder pseudonym angeboten werden.“187
47Der Konflikt zwischen Datenschutz und Informationszugangsfreiheit ist entsprechend rechtsstaatlicher und demokratischer Traditionen in erster Linie durch den Gesetzgeber zu lösen.188 Die Rechtsanwendung und mithin die Grenzziehung zwischen den unterschiedlichen Rechtspositionen ist dann allerdings eine Frage des Einzelfalles, die seitens der Exekutive und Judikative zu erfolgen hat.189 Auf einfachgesetzlicher Ebene hat der Gesetzgeber versucht, den Konflikt zwischen Datenschutz und Informationszugangsfreiheit mit § 5 IFG zu lösen. § 5 Abs. 1 IFG sieht vor, dass Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden darf, „soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.“ Die Regelung folgt dem im Datenschutzrecht anwendbaren Grundprinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt, indem der Zugang zu personenbezogenen Daten nach den Regeln des IFG grundsätzlich untersagt wird.190
48Datenschutzrechtliche Bedenken, die einem Informationszugang entgegenstehen, setzen zunächst einmal voraus, dass überhaupt personenbezogene Daten (vgl. § 3 Abs. 1 BDSG) vorliegen.191 Oftmals wird sich die datenschutzrechtliche Problematik bereits nicht stellen, sofern personenbezogene Daten geschwärzt und mithin anonymisiert (vgl. § 3 Abs. 6 BDSG) werden.192 Grundsätzlich kann der Zugang zu personenbezogenen Informationen zunächst dann gewährt werden, wenn der Betroffene eingewilligt hat (vgl. § 4a BDSG).193 Die informationszugangspflichtige Stelle trifft insoweit die Pflicht, Betroffene nach deren Einwilligung zu fragen.194 In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass die freie Entscheidung des Betroffenen nicht durch die Anfrage der Behörde vorgeprägt wird. Ggf. sind mithin auch die Argumente, die für eine Einwilligung sprechen können, anzuführen. Verweigert der Betroffene seine Einwilligung, führt dies nicht zwingend zur Verweigerung des Informationszuganges.195 Vielmehr ist dann seitens der informationspflichtigen Stelle abzuwägen, welche Argumente für und welche gegen die Informationsweitergabe sprechen. Hierbei „[müssen] die kollidierenden Interessen […] identifiziert und konkretisiert sowie gewichtet und zueinander ins Verhältnis gesetzt werden.“196
49Merke:
Die durch § 5 Abs. 1 IFG angeordnete Interessenabwägung setzt voraus, dass der betroffenen Behörde der Zweck des Informationszuganges bekannt ist. Es obliegt mithin dem Antragsteller, sein Informationszugangsersuchen zu begründen und mittels plausibler Argumente zu untermauern.197 Hierdurch wird der Grundsatz, dass Anträge nach dem IFG keiner Begründung bedürfen, in der Praxis ganz erheblich eingeschränkt. Von unbegründeten Anträgen ist zumindest dann, wenn Zugang zu personenbezogenen Daten gesucht wird, dringend abzuraten.
50Im Rahmen der auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG zu treffenden Abwägung genügt es nicht, auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu verweisen, was dann zur Ablehnung des Antrags führen soll. Vielmehr wird es bezüglich einer möglichen Ablehnung des Informationszuganges entscheidend auf die Grundrechtsrelevanz der betroffenen Daten ankommen.198 Hinsichtlich der für den Informationszugang sprechenden Argumente ist umstritten, ob allein das Informationsinteresse der Allgemeinheit oder vielmehr auch das individuelle Interesse des Antragstellers zu berücksichtigen ist.199 Gem. dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG ist „das Informationsinteresse des Antragstellers“ in die Abwägung mit den Belangen des betroffenen Dritten einzustellen. Neben der Bedeutung des Informationszugangs für die Allgemeinheit ist mithin selbstverständlich auch das Individualinteresse des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.200
51Eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten hatte sich in der Vergangenheit mit der Frage zu befassen, ob mittels einer Informationsfreiheitsanfrage Zugang zu Telefon- und E-Mail-Verzeichnissen von Behörden erlangt werden kann.201 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich Behördenmitarbeiter selbstverständlich auch auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung berufen können.202 Obgleich gem. § 5 Abs. 4 IFG der Zugang zu Telekommunikationsnummern von Bearbeitern gewährt werden kann, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind, ist auch in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob nicht ein sonstiger Ausnahmetatbestand des IFG erfüllt ist. Das OVG Münster hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Zugang zur Diensttelefonliste eines Jobcenters nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen ist, „weil das Bekanntwerden der Durchwahlnummern der Sachbearbeiter die Funktionsfähigkeit des Jobcenters gefährden kann. Die organisatorische Entscheidung des Jobcenters, mit der Durchführung des Telefonverkehrs ein Service-Center zu betrauen, würde unterlaufen.“203 Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht den Streitstand entschieden, die Vorinstanz bestätigt204 und in einem Parallelverfahren festgestellt, dass das Informationsinteresse eines Antragstellers das datenschutzrechtliche Geheimhaltungsinteresse der Beschäftigten einer Behörde in solchen Fällen nicht überwiegt205.
52Mit § 6 Satz 2 IFG wird angeordnet, dass Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden darf, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Eine Abwägung des Informationszugangsinteresses mit dem Geheimhaltungsinteresse sieht die Bundesregelung nicht vor.206 Einige landesgesetzliche Regelungen gestatten den Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen allerdings dann, wenn diesbezüglich ein „überwiegendes Interesse“ festgestellt werden kann.207
53Voraussetzung der Anwendung des § 6 Satz 2 IFG ist, dass sich das Informationszugangsinteresse auf die Bekanntgabe eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses richtet.208 Anders als § 7 Abs. 1 Satz 1 HmbTG enthält das IFG keine Legaldefinition des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses. Insoweit ist mithin auf die Positionierung der Rechtsprechung zurückzugreifen.209 „Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können“.210 Solche Geheimnisse haben eine „erhebliche Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens“.211 Durch ihre Offenlegung können Unternehmen in der Wahrnehmung ihres Rechts aus Art. 12 Abs. 1 GG behindert werden, wenn hierdurch Konkurrenten gestärkt und eigene unternehmerische Strategien zunichte gemacht werden.212
54Merke:
Hinsichtlich der Klärung der Frage, ob von einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis auszugehen ist, ist eine vierstufige Prüfung angezeigt.213 Zunächst einmal muss die Information einen Unternehmensbezug aufweisen (1). Zudem darf die Information nicht bereits offenkundig sein (2). Bezüglich der Information muss ein Geheimhaltungswille des Betroffenen bestehen (3) und schließlich muss das Geheimhaltungsinteresse auch ein berechtigtes Interesse sein (4).
55Nach der einschlägigen Rechtsprechung muss allerdings nicht zwingend ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegen, damit die Schutzwirkung des § 6 Satz 2 IFG ausgelöst wird. Es genügt vielmehr, dass solche Geheimnisse mittelbar betroffen sind, etwa weil die betroffene Information Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulässt.214 Geschützt sind also auch die mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis in Zusammenhang stehenden „Rückschlussinformationen“.215
56Die Darlegung, dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder zumindest Rückschlussinformationen betroffen sind, stellt das jeweilige Unternehmen vor das Problem, dass es im Rahmen seiner diesbezüglichen Mitteilung hinreichend konkret werden muss, ohne dass das betroffene Geheimnis selbst offenbar wird. Vor diesem Hintergrund beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung, ob nachvollziehbar und plausibel erklärt wurde, dass eine Zugänglichmachung der Informationen geeignet ist, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen zu offenbaren.216 Dies kann vor allem auch anhand typischer Beispiele erläutert werden.217
57Fraglich ist, ob mit § 6 Satz 2 IFG auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt werden, die staatliche Stellen (bspw. juristische Personen des öffentlichen Rechts) betreffen.218