26,99 €
Der Inhalt: Der Klausurenkurs mit Repetitorium gibt dem Leser einen verlässlichen Leitfaden zur Vorbereitung auf die Klausuren aus diesen Rechtsgebieten im Examen an die Hand. Typische Musterklausuren werden exemplarisch und realitätsnah gelöst, mit dem Ziel der Einarbeitung in die Technik der Fallbearbeitung und der Einübung typischer Argumentationsmuster. Vorüberlegungen und eine vorangestellte knappe Lösungsskizze dienen der raschen ersten Orientierung. Die Entstehung der Lösung kann anhand von ausformulierten Musterlösungen sodann Schritt für Schritt nachvollzogen werden. Auf jede Falllösung folgt ein Abschnitt "Repetitorium", in dem das Wichtigste zu besonders klausurrelevanten Problemen zusammengefasst und somit die Möglichkeit der vertiefenden Wiederholung unter Zugrundelegung der Lehrbücher eröffnet wird. Die in diesem Band enthaltenen 18 Fälle und die ihnen zugeordneten Repetitorien vermitteln den Kernbestand des familien- bzw. erbrechtlichen Wissens und decken damit die prüfungsrelevanten Fragenkreise zu einem erheblichen Teil ab.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Ein Fall- und Repetitionsbuch für Examenskandidaten
von
Dr. Susanne A. BennerProfessorin an der Alice-Salomon-Hochschule Berlin
6., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-8747-5
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598
www.cfmueller.de
© 2021 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg
Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)
Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.
Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.
Dieses Buch wendet sich in erster Linie an Jurastudierende, die ihr Wissen im Bürgerlichen Recht vertiefen möchten und sich auf Klausuren aus dem Gebiet des Familien- und Erbrechts vorbereiten. Es ist auf die in der Schwerpunkte Reihe erschienenen Bücher zum Familienrecht von Wilfried Schlüter und zum Erbrecht von Lutz Michalski und Jessica Schmidt abgestimmt und stellt die wesentlichen examensrelevanten Inhalte in Form eines Klausurenkurses dar.
Viele der zu lösenden Fälle sind an Sachverhalten orientiert, die Bestandteil von Examenskampagnen verschiedener Bundesländer waren bzw. in den examensvorbereitenden Klausurenkursen verschiedener Universitäten ausgegeben wurden.
Zum Aufbau: Nach der im Gutachtenstil ausformulierten Musterlösung folgt ein Repetitoriums- und Vertiefungsteil mit Prüfungsschemata, Schaubildern, (weiteren) Literaturhinweisen und Rechtsprechungsnachweisen. Der Lösung vorangestellt sind jeweils fallrelevante Vorüberlegungen, z.T. mit Zeitleisten und Skizzen sowie eine Gliederung.
Durch die strukturierte Behandlung der familien- und erbrechtlichen Probleme sowie durch die Einbeziehung der angrenzenden Rechtsgebiete, insbesondere auch des Verfahrensrechts (FamFG, ZPO, GBO), eignet sich das Buch auch sehr gut zur Wiederholung und Vertiefung des Stoffes im Referendariat.
Die Klausuren sind so angeordnet, dass sie, ebenso wie die Repetitoriums- und Vertiefungsteile, inhaltlich aufeinander und auf die Gesetzessystematik abgestimmt sind.
Es bietet sich daher an, die Klausuren in der hier vorgesehenen Folge durchzuarbeiten. Dabei sollte der Sachverhalt vollständig durchdrungen und selbstständig zumindest eine Lösungsskizze angefertigt werden. Bei fehlender Kenntnis der klausurrelevanten Probleme können die in den Vorüberlegungen befindlichen Hinweise weiterhelfen.
Auch in dieses Werk der Autorin fließen ihre langjährige Erfahrung in der Lehr- und Prüftätigkeit sowie ihre intensive Auseinandersetzung mit Didaktik und aktuellen Lehr-/Lernmethoden ein.
In der hier vorliegenden 6. Auflage sind die Düsseldorfer Tabelle 2021 sowie gesetzliche Neuerungen eingearbeitet, die z.B. die Eheschließungsvoraussetzungen betreffen (und durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen, in Kraft getreten am 22.7.2017 sowie das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, in Kraft getreten am 1.10.2017, eingeführt wurden) oder für das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung relevant sind (und durch das Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen, in Kraft getreten am 1.7.2018, eingeführt wurden) oder für die Thematik der elterlichen Sorge von Bedeutung sind (und durch das Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, in Kraft getreten am 22.5.2021, eingeführt wurden). Darüber hinaus sind aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung berücksichtigt.
Kontaktmöglichkeiten bei Fragen, Hinweisen und Verbesserungsideen unter: [email protected] (Juristische Schulung und Bildung – Berlin) oder unter: [email protected] über die Alice Salomon Hochschule Berlin.
Für wertvolle inhaltliche und didaktische Anregungen und die erneute, unermüdliche Hilfe bei den (Korrektur-)Arbeiten danke ich Elisabeth Böhm-Christl sehr herzlich.
Meinen Leser:innen[1] danke ich für die positive Resonanz und die konstruktiven Anregungen und dem C.F. Müller Verlag für die jahrelange vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Berlin, 10. Juni 2021
Susanne A. Benner
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. TeilAllgemeiner Teil
I.Einführung in die Technik des Klausurenschreibens1 – 6
II.Zur Arbeit mit diesem Buch7 – 9
III.Zu den gesetzlichen Neuerungen im Familien- und Erbrecht10, 11
2. TeilFamilienrecht
Fall 1Der Schein kann trügen
Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung. Eheaufhebung. Scheidung, Scheidungsfolgen. Unterhaltspflichten. Kindesunterhalt. Sorge- und Umgangsrecht. Zugewinn- und Versorgungsausgleichsrecht. Einigung über Ehewohnung und Haushaltsgegenstände. Repetitorium und Vertiefung: Eheschließung – Aufhebung der Ehe – Ehescheidung und Scheidungsfolgen.
Fall 2Verliebt, verlobt, verheiratet . . .
Verlöbnis. Rücktritt und Schadensersatzanspruch. Abstammungsrecht. Elternschaft bei gleichgeschlechtlichen Paaren. Stiefkindadoption. Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben (Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1.1.2021). Differenzmethode. Scheinehe. Anwendung des EGBGB. Repetitorium und Vertiefung: Rechtsnatur und Wirkungen des Verlöbnisses – Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten, Eheleuten/Lebenspartner:innen und zwischen nicht miteinander verheirateten Eltern i.S.d. § 1615l[*].
Fall 3Wer stört?
§ 1353. Herstellungsklage. § 120 III FamFG. Unterlassungsanspruch für den räumlich-gegenständlichen Lebensbereich bei Mitnahme der/des außerehelichen Geliebten in die Ehewohnung. Schadensersatz. Schmerzensgeld. Repetitorium und Vertiefung: Allgemeine Rechtswirkungen der Ehe.
Fall 4Szenen einer Ehe
Ehewirkungen. §§ 1353 ff. Haftungsprivileg des § 1359. Vaterschaftsanfechtung. Kindschaftsrecht. Elterliche Sorge. Maßnahmen des Familiengerichts. Repetitorium und Vertiefung: Grundzüge des Verfahrens nach dem FamFG – Elterliche Sorge – Beschränkung/Ausschluss der Vertretungsrechts der Eltern – Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft – Beistandschaft – Annahme als Kind.
Fall 5Sex sells, aber wer zahlt?
Ehewirkungen: Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes i.S.d. § 1357. Verfügungen über Haushaltsgegenstände i.S.d. § 1369. Revokationsrecht des § 1368. Repetitorium und Vertiefung: Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs i.S.d. § 1357.
Fall 6Nicht ohne meine Frau
Ehegüterrecht. Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369. Rechtsbeschwerde i.S.d. GBO. Repetitorium und Vertiefung: Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen i.S.d. §§ 1365, 1369.
Fall 7Der Spatz in der Hand ist besser als der Kuckuck auf dem Dach
Zivilprozessualer Aufbau. Vollstreckungserinnerung i.S.d. § 766 ZPO. Drittwiderspruchsklage i.S.d. § 771 ZPO. Gewahrsams- und Eigentumsvermutung der § 739 ZPO, § 1362. Repetitorium: Revokationsrecht i.S.d. § 1368.
Fall 8Ich weiß etwas, das du nicht weißt
Güterstand der Gütergemeinschaft. Problematik der heterologen Insemination. Auskunftsrecht des Kindes auf Abstammung. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ersatz des ideellen Schadens bei fehlender Auskunftsmöglichkeit. Repetitorium und Vertiefung: Ehegüterrecht – Abstammungsrecht – Auskunftsrechte – Verwandtenunterhalt – Unterhalt gegenüber volljährigen Kindern.
Fall 9Geschenkt ist geschenkt und wieder holen ist gestohlen?
Rechtliche Behandlung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere: Rückforderungsansprüche bei Trennung. Zeugnisverweigerungsrecht i.S.d. § 383 ZPO unter Stiefgeschwistern. Verwandtschaft und Schwägerschaft (§§ 1589, 1590). Exkurs zur Kindesannahme. Rückforderung unbenannter Zuwendungen. Repetitorium und Vertiefung: Ausgleichsansprüche in der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft – Ehebezogene unbenannte Zuwendungen.
3. TeilErbrecht
Fall 1Ein Freund, ein guter Freund . . .
Gewillkürte und gesetzliche Erbfolge. Wirksamkeit eines Testamentes. Sittenwidrigkeit eines Geliebtentestamentes. Möglichkeit der Anfechtung einer Erbschaftsannahme. Abgrenzung zwischen vorläufigem Erben und Erbschaftsbesitzer. Anwendung des § 935 zu Lasten des vorläufigen Erben. Repetitorium und Vertiefung: Gewillkürte und gesetzliche Erbfolge – Rechtsstellung des vorläufigen Erben.
Fall 2Nachlass-Schreck oder Schreck lass nach
Gesetzliche Erbfolge (auch in der 2. und 3. Ordnung). Erbscheinserteilung. Irrtum über Nachlassverbindlichkeiten als Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Beschwerde gegen Erbschein i.S.d. §§ 58 ff. FamFG. Repetitorium und Vertiefung: Erbfolge nach Ordnungen.
Fall 3Marmor, Stein und Eisen bricht
Voraussetzungen eines wirksamen Testaments i.S.v. § 2247. Widerruf. Fragen der Testamentsauslegung (z.B. Abgrenzung Vermächtnis – Auflage). Miterbengemeinschaft. Erbschaftskauf. Nachlassverwaltung. Repetitorium und Vertiefung: Testamentsauslegung und -umdeutung – Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft) – Erbenhaftung.
Fall 4Erbe, wem Erbe gebührt?
Erbrecht bei eingetragenen Lebenspartner:innen/Ehegatt:innen. Güter- und erbrechtliche Lösung bei der Zugewinngemeinschaft. Pflichtteilsrecht. Repetitorium und Vertiefung: Wirksamkeit eines Testaments – Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod – Pflichtteilsrecht.
Fall 5Geteiltes Leid ist halbes Leid?
Erbschaftsbesitzeranspruch i.S.d. § 2018. Anwendung der Kommorientenvermutung des Verschollenheitsgesetzes. Problematik des Zugewinnausgleichsanspruches beim gleichzeitigen Tod beider Ehegatten. Höchstpersönlichkeit i.S.d. §§ 2064, 2065. Repetitorium und Vertiefung: Gesetzliches Erbrecht bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft – Voraus – Dreißigster.
Fall 6Drum prüfe, wer sich ewig bindet
Gemeinschaftliches Testament. Formprivileg des § 2267. Widerrufsproblematik i.S.d. §§ 2271, 2270. Anfechtungsmöglichkeit analog § 2281. Aushöhlungsnichtigkeit i.S.d. §§ 134, 2289 I 2. Anwendung der Verfügungsbeschränkung des § 2113. Korrektur „beeinträchtigender Schenkungen“ analog § 2287. Repetitorium und Vertiefung: Widerruf und Auslegung gemeinschaftlicher Testamente.
Fall 7Des Einen Freud, des Ander’n Leid
Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente. Anwendung des § 2113. Wiederverheiratungsklausel. Einheits-/Trennungsprinzip. Erbeinsetzung unter Bedingungen. Gutglaubensschutz und Erbschein (§ 2113 III i.V.m. den §§ 2366, 2365). Repetitorium und Vertiefung: Vor- und Nacherbschaft – Ersatzerbschaft – Wiederverheiratungsklausel – Erbschein.
Fall 8Eigener Herd ist Goldes wert?
Erb- bzw. Erbverzichtsverträge. Exkurs: Annahme des Kindes des eingetragenen Lebenspartners. Ehegattenpflichtteil. Testamentsauslegung (Abgrenzung: Teilungsanordnung – Vorausvermächtnis). Repetitorium und Vertiefung: Erbverzicht – Testamentsvollstreckung – Erbfolge und Gesellschaftsrecht.
Fall 9Besser spät als nie . . .?
Voraussetzung eines echten Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall. Sachenrechtlicher Bezug: Anwendung des § 952. Formerfordernisse der Schenkung von Todes wegen i.S.d. § 2301. Tatbestandsmerkmale des Erbschaftsbesitzes i.S.d. § 2018. Repetitorium und Vertiefung: Erbschafts(-besitzer-)anspruch – Urkunden – Schenkung von Todes wegen.
Paragraphenverzeichnis
Sachverzeichnis
A.
Auflage
a.A.
anderer Ansicht
a.a.O.
am angegebenen Ort
Abs.
Absatz
AcP
Archiv für die civilistische Praxis
a.E.
am Ende
a.F.
alte Fassung
AG
Amtsgericht
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Alt.
Alternative
Anh.
Anhang
Anm.
Anmerkung(en)
Arg.
Argument
arg. (e contrario)
argumentum (e contrario) [=Umkehrschluss]
Art.
Artikel
AT
Allgemeiner Teil (des BGB)
Aufl.
Auflage
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschl.
Beschluss
BetreuungsG
Betreuungsgesetz
BeurkG
Beurkundungsgesetz
BFH
Bundesfinanzhof
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHZ
Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen
BNotO
Bundesnotarordnung
BR-Drs.
Bundesratsdrucksache
BSHG
Bundessozialhilfegesetz
BT
Besonderer Teil
BT-Drs.
Bundestagsdrucksache
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
DB
Der Betrieb
ders.
derselbe
d.h.
das heißt
DNotZ
Deutsche Notar-Zeitschrift
E
Entwurf, Entscheidung in der amtlichen Sammlung
EG
Einführungsgesetz
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
EheG
Ehegesetz
Einf. (v.)
Einführung (vor)
Einl. (v.)
Einleitung (vor)
entspr.
entsprechend
ErbR
Erbrecht
ErbV
Erbvertrag
ESchG
Embryonenschutzgesetz
EuGHMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
evtl.
eventuell
FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamG
Familiengericht
FamGKG
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamR
Familienrecht
FamRB
Familienrechts-Berater
FamRZ
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
ff.
folgende
Ffm
Frankfurt am Main
FGG
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
FGG-RG
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Fn.
Fußnote
GBl.
Gesetzblatt
GBO
Grundbuchordnung
gem.
gemäß
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GKG
Gerichtskostengesetz
GoA
Geschäftsführung ohne Auftrag
g.T.
gemeinschaftliches Testament
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
HausratsVO
Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
HGB
Handelsgesetzbuch
h.L.
herrschende Lehre
h.M.
herrschende Meinung
Hrsg.
Herausgeber:in
Hs.
Halbsatz
i.d.F.
in der Fassung
i.d.R.
in der Regel
i.H.d.
in Höhe der/des
i.H.v.
in Höhe von
insbes.
insbesondere
i.R.d.
im Rahmen der
i.R.v.
im Rahmen von
i.S.d.
im Sinne des/der
i.S.e.
im Sinne eines/einer
i.S.v.
im Sinne von
i.Ü.
im Übrigen
i.V.m.
in Verbindung mit
JA
Jugendamt
JW
Juristische Wochenschrift
JZ
Juristenzeitung
Kap.
Kapitel
KG
Kammergericht
KindRG
Kindschaftsrechtsreformgesetz
KindUG
Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder
KJHG
Kinder- und Jugendhilfegesetz
Kom
Kommentar
KV FamGKG
Kostenverzeichnis zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
KV GKG
Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz
LG
Landgericht
LM
Nachschlagewerk zu Entscheidungen des BGH: Lindenmaier/Möhring
LPartG
Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartÜG
Überarbeitungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz
LS
Leitsatz
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht
m.E.
meines Erachtens
MM
Mindermeinung
MüKo
Münchener Kommentar
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen/mit weiterem Nachweis
m.W.v.
mit Wirkung vom
m.W.z.
mit Wirkung zum
ne.L.
nichteheliche Lebensgemeinschaft
n.F.
neue Fassung
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NJWE-FER
NJW Entscheidungsdienst Familien-Erbrecht
NJW-RR
NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht
Nr.
Nummer
NZFam
Neue Zeitschrift für Familienrecht
OLG
Oberlandesgericht
OLGZ
Entscheidungssammlung der Oberlandesgerichte (bzw. des Kammergerichts) in Zivilsachen
o.Rn.
ohne Randnummer
PflVG
Pflichtversicherungsgesetz
ProstSchG
Prostituiertenschutzgesetz – Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
PStG
Personenstandsrecht
PStRG
Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts
Rep.
Repetitorium
RG
Reichsgericht
RGZ
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
Rn.
Randnummer bzw. Randnummern
Rpfleger
Der Deutsche Rechtspfleger
RPflG
Rechtspflegergesetz
Rspr.
Rechtsprechung
R.z.B.
Recht zum Besitz
S.
Satz, Seite
SaRegG
Samenspenderegistergesetz
SchKG
Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
SchuldR AT
Schuldrecht Allgemeiner Teil (des BGB)
SchuldR BT
Schuldrecht Besonderer Teil (des BGB)
SGB
Sozialgesetzbuch
sog.
so genannt
Sp.
Spalte
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
str.
streitig
st. Rspr.
ständige Rechtssprechung
TV
Testamentsvollstrecker
Tz
Textziffer
u.a.
unter anderem
UhVorschG
Unterhaltsvorschussgesetz
Urt.
Urteil(e)
u.U.
unter Umständen
u.w.
und weitere
v
vom/vor/von
VA
Versorgungsausgleich
VAHRG
Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
VersAusglG
Versorgungsausgleichsgesetz
VersR
Versicherungsrecht
vgl.
vergleiche
VO
Verordnung
Vor/Vorb.
Vorbemerkung(en)
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
V.z.D.
Vertrag zugunsten Dritter
WEG
Wohnungseigentumsgesetz
z.B.
zum Beispiel
ZEV
Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge
zit.
zitiert
ZPO
Zivilprozessordnung
ZS
Zivilsenat
z.T.
zum Teil
zw.
zwischen
Bassenge, Peter; Roth, Herbert u.a.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – Rechtspflegergesetz – Kommentar, 12. Auflage 2009, zit.: Bassenge/Roth/Bearbeiter, FamFG – RPflG
Benner, Susanne
Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht, 2. Auflage 2007 und 4. Auflage 2013, zit.: Benner, Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht
Benner, Susanne
Referendarklausurenkurs Zivilrecht, 2. Auflage 2014, zit.: Benner, Referendarklausurenkurs
Brox, Hans; Walker, Wolf-Dietrich
Erbrecht, 29. Auflage 2021, zit.: Brox/Walker, ErbR
Bruns, Manfred; Kemper, Rainer
LPartG, Handkommentar, 2. Auflage 2005, zit.: Hk-LPartG/Bearbeiter
Dethloff, Nina
Familienrecht, 32. Auflage 2018, zit.: Dethloff, FamR
Dölle, Hans
Familienrecht, Band I und II, 1. Auflage 1964, zit.: Dölle, FamR
Ebenroth, Carsten Thomas
Erbrecht, 1. Auflage 1992, zit.: Ebenroth, ErbR
Emmerich, Volker
BGB-Schuldrecht, Besonderer Teil, 15. Auflage 2018, zit.: Emmerich, SchuldR BT
Erman, Walter u.a.
Bürgerliches Gesetzbuch, Handkommentar, 16. Auflage 2020, zit.: Erman/Bearbeiter
Fischer, Thomas
Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 68. Auflage 2021, zit.: Fischer, StGB
Flume, Werner
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Zweiter Band: Das Rechtsgeschäft, 4. Auflage 1992, zit.: Flume, Rechtsgeschäft
Gernhuber, Joachim; Coester-Waltjen, Dagmar
Lehrbuch des Familienrechts, 7. Auflage 2020, zit.: Gernhuber/Coester-Waltjen, FamR
Giesen, Dieter
BGB Allgemeiner Teil: Rechtsgeschäftslehre, 2. Auflage 1995, zit.: Giesen, BGB AT
Giesen, Dieter
Familienrecht, 2. Auflage 2001, zit.: Giesen, FamR
Gursky, Karl-Heinz; Lettmaier, Saskia
Erbrecht, 7. Auflage 2018, zit.: Gursky/Lettmaier, ErbR
Groll, Klaus Michael; Steiner, Anton
Praxis-Handbuch, Erbrechtsberatung, 5. Auflage 2019, zit.: Groll/Steiner/Bearbeiter, Erbrechtsberatung
Helms, Tobias; Kieninger, Jörg; Rittner, Christian
Abstammungsrecht in der Praxis, FamRZ Buch 33, 1. Auflage 2010 zit.: Helms/Kieninger/Rittner, Abstammungsrecht
Henrich, Dieter
Familienrecht, Fälle und Lösungen nach höchstrichterlichen Entscheidungen, 4. Auflage 1999, zit.: Henrich, FamR
Hoppenz, Rainer
Familiensachen, zit.: Hoppenz/Bearbeiter 9. Auflage 2009
Jauernig, Othmar
Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage 2021, zit.: Jauernig/Bearbeiter
Jayme, Erik
Die Familie im Recht der unerlaubten Handlungen 1971, zit.: Jayme, Familie – unerlaubte Handlung
Johannsen, Kurt; Henrich, Dieter; Althammer, Kurt
Familienrecht, Kommentar, 7. Auflage 2020, zit.: Johannsen/Henrich/Bearbeiter
Kipp, Theodor; Coing, Helmut
Erbrecht, Ein Lehrbuch, 14. Bearbeitung 1990, zit.: Kipp/Coing, ErbR
Kroiß, Ludwig; Seiler, Christian
Das neue FamFG, 2. Auflage 2009, zit.: Kroiß/Seiler, FamFG
Lange, Heinrich; Kuchinke, Kurt
Erbrecht, 5. Auflage 2001, zit.: Lange/Kuchinke, ErbR
Larenz, Karl; Canaris, Claus-Wilhelm
Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage 1995, zit.: Larenz/Canaris, Methodenlehre
Leipold, Dieter
Erbrecht, Ein Lehrbuch mit Fällen und Kontrollfragen, 22. Auflage 2020, zit.: Leipold, ErbR
Lipp, Martin; Mayer, Claudia
Examens-Repetitorium Familienrecht, 5. Auflage 2020, zit.: Lipp/Mayer, Examens-Rep. FamR
Lipp, Martin
Examens-Repetitorium Erbrecht, 4. Auflage 2017, zit.: Lipp, Examens-Rep. ErbR
Medicus, Dieter; Petersen, Jens
Bürgerliches Recht, 27. Auflage 2019, zit.: Medicus/Petersen, BR
Michalski, Lutz; Schmidt, Jessica,
BGB-Erbrecht, 5. Auflage 2019, zit.: Michalski/Schmidt, ErbR
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Band 3, Schuldrecht AT II §§ 311-432, 8. Auflage 2019 Band 6, Schuldrecht BT IV, §§ 705-853, 8. Auflage 2020 Band 8, Familienrecht I, §§ 1297-1588, 8. Auflage 2019 Band 11, Erbrecht, §§ 1922-2385, §§ 27-35 BeurkG, 8. Auflage 2020, zit.: MüKo/Bearbeiter
Müller, Lothar
Beratung und Vertragsgestaltung im Familienrecht, 3. Auflage 2010, zit.: Müller, Beratung und Vertragsgestaltung
Olzen, Dirk; Looschelders, Dirk
Erbrecht, 6. Auflage 2020, zit.: Olzen/Looschelders, ErbR
Palandt, Otto
Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen, Kommentar, 80. Auflage 2021, zit.: Palandt/Bearbeiter
RGRK – Das Bürgerliche Gesetzbuch
Kommentar, herausgegeben von Mitgliedern des BGH, 12. Auflage 1974 Band V, 1. Teil, §§ 1922-2146, zit.: BGB-RGRK
Roth, Andreas
Familien- und Erbrecht mit ausgewählten Verfahrensfragen, 5. Auflage 2010, zit.: Roth
Röhricht, Volker; Graf von Westphalen, Friedrich; Haas, Ulrich
HGB, Kommentar, 5. Auflage 2019 zit.: Röhricht/Bearbeiter
Saenger, Ingo; Ullrich, Christoph; Siebert, Oliver
ZPO, Kommentiertes Prozessformularbuch, 4. Auflage 2019 zit.: Saenger/Bearbeiter, ZPO-Prozessformularbuch
Schack, Haimo
BGB Allgemeiner Teil, 16. Auflage 2019, zit.: Schack, BGB AT
Schellhammer, Kurt
Familienrecht nach Anspruchsgrundlagen, 4. Auflage 2006, zit.: Schellhammer
Schlüter, Wilfried
BGB-Familienrecht, 14. Auflage 2012, zit.: Schlüter, FamR
Schwab, Dieter
Familienrecht, 28. Auflage 2020, zit.: Schwab, FamR
Soergel, Hans Theodor
Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen: Band 14, Sachenrecht 1, §§ 854-984, 13. Auflage 2002 Band 17/1, Familienrecht 1/1, §§ 1297-1588, 13. Auflage 2013 Band 21, Erbrecht 1, §§ 1922-2063, 13. Auflage 2002 Band 22, Erbrecht 2, §§ 2064-2273, §§ 1-35 BeurkG, 13. Auflage 2003 Band 23, Erbrecht 3, §§ 2274-2385, 13. Auflage 2002 zit.: Soergel/Bearbeiter
Staudinger, Julius von
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen: Buch 1, Allgemeiner Teil, §§ 164-240, Neubearbeitung 2019 Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 812-822, Neubearbeitung 2007 Buch 4, Familienrecht, Einleitung zum Familienrecht, §§ 1297-1362, Anhang zu §§ 1297 ff., Neubearbeitung 2018 Buch 4, Familienrecht, §§ 1353-1362, Neubearbeitung 2018 Buch 4, Familienrecht, §§ 1363-1407, Neubearbeitung 2017 Buch 5, Erbrecht, Einleitung zum Erbrecht, §§ 1922-1966, Neubearbeitung 2017 Buch 5, Erbrecht, §§ 1967-2063, Neubearbeitung 2016 Buch 5, Erbrecht, §§ 2064-2196, Neubearbeitung 2019 Buch 5, Erbrecht, §§ 2265-2338, Neubearbeitung 2014 Buch 5, Erbrecht: §§ 2346-2385, Neubearbeitung 2016 zit.: Staudinger/Bearbeiter
Thalmann, Wolfgang; May, Günther; Benner, Susanne
Praktikum des Familienrechts, 5. Auflage 2006, zit.: Thalmann/May/Benner, Praktikum des FamR
Thomas, Heinz; Putzo, Hans u.a.
Zivilprozessordnung FamFG, Verfahren in Familiensachen GVG, Einführungsgesetz, EU Zivilverfahrensrecht Kommentar, 42. Auflage 2021, zit.: Thomas/Putzo/Bearbeiter, ZPO
Tschernitschek, Horst; Saar, Stefan
Familienrecht, Lehrbuch, 4. Auflage 2008, zit.: Tschernitschek/Saar, FamR
Westermann, Harm Peter; Staudinger, Ansgar
BGB-Sachenrecht, 13. Auflage 2017, zit.: Westermann/Staudinger, SachenR
Westermann, Harm Peter; Bydlinski, Peter; Arnold, Stefan
BGB-Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 9. Auflage 2020, zit.: Westermann/Bydlinski/Arnold, SchuldR AT
Ziegler, Eberhard; Mäuerle, Karl-Heinz
Familienrecht, 2. Auflage 2000, zit.: Ziegler/Mäuerle, FamR
Zöller, Richard
Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, zit.: Zöller/Bearbeiter, ZPO
1
Im ersten juristischen Examen wird man im Rahmen von familien- und erbrechtlichen Klausuren auf Aufgabenstellungen treffen, die aus anderen Gebieten des Bürgerlichen Rechts bereits bekannt sind. So wird z.B. nach der Rechtslage gefragt, konkret die Beurteilung erbeten, ob Ansprüche auf Herausgabe, Zahlung etc. bestehen oder aber es wird z.B. die gutachterliche Beurteilung eines Sachverhalts als Vorbereitung eines anwaltlichen Rates verlangt.
Selbst wenn ein verfahrensrechtlicher Einstieg (z.B. FamFG- oder ZPO-Verfahren) verlangt sein sollte, wird der Schwerpunkt der Klausur i.d.R. im materiell-rechtlichen Bereich liegen. Soweit nicht Standardprobleme abgefragt werden, ergibt sich – insbesondere bei Verfahrensfragen – die Antwort zumeist direkt aus dem Gesetz.
2
Im ersten Examen ist es bei familien- und erbrechtlichen Klausuren – wie auch bei allen anderen juristischen Aufgabenstellungen – besonders wichtig, den Sachverhalt genau zu lesen, sich ausschließlich auf die dort aufgeworfenen Fragestellungen zu konzentrieren und den Gutachtenstil konsequent einzuhalten. Sofern nämlich der Obersatz richtig formuliert wurde, lässt sich nach Darstellung der erforderlichen Definitionen und der Subsumtion leicht überprüfen, ob die in der conclusio getroffene Aussage tatsächlich mit dem Obersatz korrespondiert. Man sollte sich zu Beginn jeder Anspruchsprüfung auch nicht scheuen, anhand der Fragestellung: „wer, von wem, was, woraus?“ zu verifizieren, dass alle erforderlichen Angaben in jedem Prüfungseinstieg und korrespondierend im Ergebnissatz enthalten sind. Auf diese Art und Weise lassen sich logische Brüche vermeiden und die Folgerichtigkeit der eigenen Ausführungen unterliegt einer Überprüfung. Wichtig ist zudem die Arbeit mit dem Gesetz im Definitions- bzw. Subsumtionsteil. Insoweit ist es unabdingbar, die entscheidungserheblichen Normen jeweils zu zitieren.
3
Selbst wenn die Art, zur richtigen bzw. vertretbaren Lösung einer Klausur zu gelangen, so individuell sein wird, wie es auch die Menschen sind, die sich mit der Suche nach der Lösung beschäftigen, gibt es doch einige Grundregeln, deren Beachtung grundsätzlich hilfreich sein könnte.
Beim ersten Lesen des Sachverhaltes ist es sinnvoll, unmittelbar zu notieren, welche Probleme direkt als solche erkannt werden, damit diese anfänglichen Gedanken, die bei der Schwerpunktbildung im Rahmen der eigenen Lösungsfindung relevant sein können, nicht in Vergessenheit geraten.
4
Im zweiten Schritt sollte mit der Grobgliederung begonnen werden, wobei insbesondere bei erbrechtlichen Klausuren Personenskizzen und evtl. Zeitleisten hilfreich sein können. Zudem muss erkannt werden, ob nach der Aufgabenstellung ein rein materieller oder ein prozessualer Aufbau geboten ist.
Bei einem prozessualen Aufbau hilft es, sich auf das Grundschema jeder Rechtsbehelfsprüfung (wie z.B. auch der des verwaltungsrechtlichen Widerspruches) zu besinnen. Stellung zu nehmen ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung insbesondere zu den Punkten: Zuständiges Gericht, Statthafte Verfahrensart, Form/Frist, Beschwer, bevor innerhalb des Begründetheitsteils mit der materiellen Prüfung begonnen wird. Entscheidend für jeden Klausuraufbau ist allein die im Anschluss an den Sachverhalt aufgeworfene Fragestellung; zu prüfen ist ausschließlich, wonach dort gefragt ist.
5
Bei der materiell-rechtlichen Prüfung ist besonderes Augenmerk auf die Erarbeitung von Streitständen zu richten. Unabhängig davon, ob man sich für die konventionelle, historische oder problemorientierte Darstellung von Streitständen entscheidet, sollte man – soweit möglich – bei der Diskussion folgende Reihenfolge in der Auseinandersetzung mit dem streitigen Punkt einhalten: Auszugehen ist im Sinne der grammatischen bzw. philologischen Interpretation vom Wortsinn der in Rede stehenden Norm. Fortzufahren ist im Anschluss daran mit der systematischen Interpretation, indem überlegt wird, in welchem Gesetzeszusammenhang die fragliche Norm überhaupt steht. Sodann ist, wenn ergiebig und im Einzelfall bekannt, auf die historische bzw. genetische Interpretation abzustellen und abschließend teleologisch zu interpretieren, indem Sinn und Zweck der Rechtsnorm zur Interpretation herangezogen werden. Insbesondere bei den Streitständen, die rund um die Regelungen der §§ 1365, 1369 existieren, führt eine Rückbesinnung auf Sinn und Zweck dieser Paragraphen stets zu sachgerechten Ergebnissen.
6
Etwa nach Ablauf des ersten Drittels der Zeit, die zur Bearbeitung insgesamt zur Verfügung steht, sollte mit der Reinschrift begonnen werden, wobei zu diesem Zeitpunkt der Sachverhalt bereits gedanklich vollständig erfasst und die Grobgliederung erarbeitet sein müssten. Oftmals kann es hilfreich sein, vor der Niederschrift noch einmal zu versuchen, alles juristische Wissen auszublenden und zu überlegen, welches Ergebnis nach dem spontanen Rechtsempfinden für sachgerecht und richtig gehalten wird. Die so gefundene Lösung sollte (bei „gesundem Judiz“) zumeist mit der sich auf Grund von Normen ergebenden kongruent sein.
7
Das vorliegende Buch ist in dieser Form entstanden, weil die Studierenden, die ich auf das erste juristische Staatsexamen vorbereitete, den Wunsch an mich herangetragen haben, Klausurlösungen einmal in der Form nachlesen zu können, in der sie auch im Examen verlangt werden, insbesondere auch unter Verwendung des Gutachtenstils. Entsprechend ist das Buch konkret auf die studentischen Bedürfnisse zugeschnitten und als Arbeitsbuch zu verstehen.
8
Sinnvoll wäre es, den Sachverhalt vollständig zu durchdringen und selbstständig zumindest eine Lösungsskizze anzufertigen. Bei Unsicherheiten können die der ausformulierten Musterlösung vorangestellten fallrelevanten Vorüberlegungen, z.T. mit Zeitleisten und Skizzen weiterhelfen. Darüber hinaus könnte auch die abgedruckte Gliederung als Grundlage für eine eigene Formulierung dienen.
Nach Erstellung einer eigenen Lösungsskizze bzw. einer ausformulierten Klausur sollte die Musterlösung nebst Repetitoriums- und Vertiefungsteilen durchgearbeitet werden. Es wird dringend empfohlen, die zitierten Paragraphen auch nachzulesen und zwar jeweils bis zum Ende bzw. ggf. auch noch die nachfolgende Norm. Dies ist insofern erforderlich, als es der Gesetzessystematik entspricht, dass am Ende des jeweiligen Absatzes oder im nächsten Absatz der Norm bzw. in der folgenden Vorschrift die Ausnahme zum Grundsatz enthalten sein kann, auf die es bei der Lösung des in Rede stehenden Falles womöglich gerade ankommt.
In den Exkurs-/Vertiefungskästen finden sich ergänzende Erklärungen, die das Verständnis der Materie fördern, jedoch über die konkrete Falllösung hinausgehen, wie z.B. auch Hinweise zur früheren Rechtslage. Die Formulierung des derzeitigen Gesetzestextes kann oft erst vollständig verstanden werden, wenn die frühere Rechtslage bekannt ist. Zudem kann die historische Entwicklung bei der Auslegung der Gesetze hilfreich sein bzw. Argumente im Rahmen von Meinungsstreitigkeiten liefern.
9
Die Repetitoriums- und Vertiefungsteile enthalten wichtige Fakten in komprimierter Form und Prüfungsschemata, so dass sie insbesondere auch dazu geeignet sind, eigene Karteikarten anzufertigen. Es bietet sich an, in privaten Arbeitsgemeinschaften anhand der Kontrollfragen zu überprüfen, ob der Stoff des jeweiligen Falles bereits durchdrungen und abrufbar ist.
Es ist insofern sinnvoll, die im Buch vorgesehene Reihenfolge bei der Fallbearbeitung einzuhalten, als die Klausuren aufeinander abgestimmt sind und bestimmte Verknüpfungen und Wiederholungen dazu dienen, das bereits Erlernte richtig einzuordnen und anzuwenden.
Viel Erfolg im Examen!
10
Da sich sowohl die Lebenswirklichkeit als auch die gesellschaftliche Vorstellung von Zusammenleben ständig verändert, ändern sich auch die das Leben regelnden Gesetzestexte fortwährend, insbesondere auch die des Familienrechts, wobei der Gesetzgeber z.T. auch aufgrund entsprechender Entscheidungen des BVerfG und des EuGHMR tätig werden musste.
Im Folgenden findet sich eine Auswahl derjenigen Artikelgesetze (vgl. dazu Rn. 11), die das Familien-oder/und Erbrecht geändert haben oder im Rahmen des Familien- und Erbrechts relevant sind.
•
Gesetz zum Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) vom 03.06.2021, BGBl. I Nr. 29 S. 1444, in Kraft getreten am 10.06.2021
•
Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung vom 12.5.2021, BGBl. I Nr. 24 S. 1082, in Kraft getreten am 22.5.2021
•
Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) vom 12.2.2021, BGBl. I Nr. 7 S. 226, in Kraft getreten am 1.4.2021
•
Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien vom 19.3.2020, BGBl. I Nr. 14 S. 541, in Kraft getreten am 31.3.2020
•
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.6.2019, BGBl. I Nr. 23 S. 840, in Kraft getreten am 28.6.2019
•
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018, BGBl. I Nr. 48, S. 2639, in Kraft getreten am 22.12.2018
•
Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18.12.2018, BGBl. I Nr. 48, S. 2635, in Kraft getreten am 22.12.2018
•
Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17.7.2017, BGBl. I Nr. 48 S.2513, in Kraft getreten am 1.7.2018
•
Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 28.7.2017, BGBl. I Nr. 52 S. 2787, in Kraft getreten am 1.10.2017
•
Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.7.2017, BGBl. I Nr. 52 S. 2780, in Kraft getreten am 29.7.2017
•
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.2017, BGBl. I Nr. 48 S. 2429, in Kraft getreten am 22.7.2017
•
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015, BGBl. I Nr. 46 S. 2018, in Kraft getreten am 1.1.2017
•
Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015, BGBl. I Nr. 46 S. 2010, in Kraft getreten am 26.11.2015
•
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.6.2015, BGBl. I Nr. 26 S. 1042, in Kraft getreten am 17.8.2015
•
Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 28.8.2013, BGBl. I Nr. 53 S. 3393, in Kraft getreten am 1.7.2014
•
Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner vom 20.6.2014, BGBl. I Nr. 27 S. 786, in Kraft getreten am 27.6.2014
•
Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt vom 28.8.2013, BGBl. I Nr. 53 S. 3458, in Kraft getreten am 1.5.2014
•
Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz – PStRÄndG) vom 7.5.2013, BGBl. I Nr. 23 S. 1122, in Kraft getreten am 1.11.2013
•
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.6.2013, BGBl. I Nr. 32 S. 1800, in Kraft getreten am 1.9.2013
•
Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4.7.2013, BGBl. I Nr. 36 S. 2176, in Kraft getreten am 13.7.2013
•
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.6.2013, BGBl. I Nr. 32 S. 1805, in Kraft getreten am 30.6.2013
•
Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.4.2013, BGBl. I Nr. 18 S. 795, in Kraft getreten am 19.5.2013
•
Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vom 15.3.2012, BGBl. II Nr. 7 S. 178, in Kraft getreten am 1.5.2013
•
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts vom 20.2.2013, BGBl. I Nr. 9 S. 273, in Kraft getreten am 1.3.2013
•
Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.2.2013, BGBl. I Nr. 9 S. 266, in Kraft getreten am 26.2.2013
•
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23.1.2013, BGBl. I Nr. 3 S. 101, in Kraft getreten am 29.1.2013
•
Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20.12.2012, BGBl. I Nr. 61 S. 2749, in Kraft getreten am 28.12.2012
•
Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29.6.2011, BGBl. I Nr. 34 S. 1306, in Kraft getreten am 6.7.2011
•
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.6.2011, BGBl. I Nr. 33 S. 1266, in Kraft getreten am 1.7.2011
11
Ein Artikelgesetz ist ein Gesetz, mit dem gleichzeitig mehrere Gesetzestexte geändert oder/und ein Gesetz gänzlich neu eingeführt werden kann, wobei für jedes zu ändernde oder zu erlassende Gesetz ein eigener Artikel vergeben wird. Sofern also ein bestimmter rechtlicher Bereich modernisiert bzw. abgeändert werden soll, wird ein entsprechendes Artikelgesetz erlassen, um alle Gesetze, die den neu zu regelnden Bereich betreffen, gleichzeitig erfassen zu können.
So enthält z.B. das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 (BGBl. I Nr. 61 S. 2586), dessen Regelungen zum 1.9.2009 Wirkung erlangt haben, in
Artikel 1:(das neu geschaffene) FamFG, §§ 1-491 Artikel 2:(das neu geschaffene) FamGKG §§ 1-63
und in weiteren Artikeln Änderungen bestehender Gesetze, wie z.B. in:
Artikel 50:Änderung des BGB. Hierin heißt es beispielsweise unter 11.:
In § 1357 Abs. 2 Satz 1, § 1365 Abs. 2, § 1366 Abs. 3 Satz 3 und § 1369 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.
Jedes Bundesgesetz muss in Deutschland, um Gültigkeit erlangen zu können, im Bundesgesetzblatt (BGBl.) verkündet werden, vgl. auch Art. 82 I 1 GG, so dass sich die ergangenen bundesgesetzlichen Artikelgesetze auch nach ihrer Einarbeitung in die jeweiligen Fachgesetze dort nachlesen lassen.
12
Jura-Studentin Julia von Jahnsdorf (J) aus Bonn-Bad Godesberg lernt bei einem Berlin Besuch im September 2019 im b-flat den Jazz-Musiker Madu Magoro (M) kennen. Die beiden sehr unterschiedlichen Menschen verlieben sich ineinander. Obwohl ihm seine Freunde abraten, will M um jeden Preis eine Beziehung zu seiner „Prinzessin“. Da er glaubt, ihr etwas bieten zu müssen, erzählt er ihr, wie erfolgreich seine Band sei, dass eine große Konzert-Tournee in Aussicht stünde und bezahlt vor ihren Augen mit gespielter Leichtigkeit mit einem 500,– €-Schein. Er hofft darauf, dass J, wenn sie eines Tages erfahren würde, dass ihm in Wahrheit in manchen Monaten das Geld kaum zum Leben reicht und er inzwischen die Hoffnung fast aufgegeben hat, ganz von seiner Musik leben zu können, trotzdem mit ihm zusammen bleiben würde.
J, die tatsächlich keinen Freund haben will, der nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, ist von dem Auftreten des M sehr beeindruckt und zieht zu ihm in eine Luxus Dachgeschosswohnung in Berlin-Mitte, die M von seiner sich derzeit im Ausland befindlichen Ex-Freundin für wenig Miete bis Ende September 2020 überlassen worden war. Auf den dringenden Wunsch der J, die glaubt, dadurch endlich erwachsen zu werden, heiraten M und J am 2.1.2020, wobei der wenig routinierte Standesbeamte am Ende der Zeremonie vergisst, auszusprechen, dass J und M nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute seien.
In der Folgezeit wird M als Jazzer immer erfolgreicher und erwirtschaftet mit seinen Einkünften wesentlich mehr als nur seinen eigenen Unterhalt. J trägt durch einen Job als Messe-Hostess ebenfalls zum Lebensunterhalt bei. Ihr Studium hat sie mittlerweile aufgegeben, weil sie keine der angebotenen Klausuren bestanden hatte. Am 11.7.2020 kommt die gemeinsame Tochter Tina (T) zur Welt.
Als J ein Tagebuch ihres Mannes findet und liest, erfährt sie zum einen, dass M sie über seine finanziellen Verhältnisse getäuscht hat und sie bald aus der Wohnung ausziehen müssen. Zum anderen erwähnt M dort, dass er J auf einer Konzert-Tournee kurz nach der Hochzeit mit einer Sängerin betrogen hat. J ist außer sich, obwohl auch sie in dieser Zeit eine kurze Affäre mit ihrem Physiotherapeuten Leo Lohmeyer (L) hatte.
Am 9.8.2020 lässt sich J mit ihrer Tochter T von ihren Eltern abholen und zieht zu ihnen zurück nach Bad Godesberg. Sie ist sich sicher, dass sie mit M nichts mehr zu tun haben will. Ihre Eltern unterstützen sie darin und verwehren M jeglichen Kontakt mit ihr und T. Gemeinsam mit J suchen sie kurz darauf einen befreundeten Anwalt auf und wollen wissen, ob sich J noch im Jahr 2020 scheiden lassen oder ihre Ehe auf andere Weise unproblematisch beenden könne. Auf jeden Fall soll M aber den Familiennamen „von Jahnsdorf“ wieder abgeben müssen. Außerdem wollen sie wissen, ob J Anspruch auf einen Teil des Geldes habe, das sich M während der Ehe dazu verdient und erspart habe. Nach ihrer Rechtsauffassung soll M der J auch die Fortsetzung des unterbrochenen Studiums finanzieren und für ihre Altersversorgung aufkommen, da er durch seine Lügen und die Affäre die Trennung verschuldet habe.
Auch M holt sich anwaltlichen Rat. Er will wissen, was nach Beendigung der Ehe auf ihn zukommt, insbesondere interessiert ihn, ob er dann unterhaltspflichtig sei. Er äußert den (letztlich unbegründeten) Verdacht, womöglich gar nicht der leibliche Vater der T zu sein. Da er T aber vom ersten Augenblick ins Herz geschlossen habe, möchte er sie in jedem Falle in Zukunft sehen dürfen. Außerdem möchte er wissen, was mit den gemeinsamen Haushaltsgegenständen passieren wird.
Die Antworten der Rechtsanwälte sind in einem Gutachten vorzubereiten, wobei Getrenntlebensunterhaltsansprüche nicht zu prüfen sind.
Es ist davon auszugehen, dass M 3000,– € mit in die Ehe gebracht hat, jedoch noch Raten i.H.v. 2000,– € für den erworbenen VW-Bus abzahlen musste. Sein Endvermögen ist mit 5000,– € anzusetzen.
Das Anfangsvermögen der J lässt sich nicht mehr ermitteln. Ihr Endvermögen ist mit 1000,– € anzusetzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie im April 2020 700,– € für ein Flugticket nach Athen ausgegeben hat, das sie L spendiert hat, um ihn loszuwerden.
13
I.
In dieser umfangreichen Klausur sind die Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung darzustellen sowie die Möglichkeiten der Beendigung einer Ehe (Eheaufhebung/Scheidung). Des Weiteren ist darauf einzugehen, welche Rechtsfolgen mit der Beendigung einer Ehe verbunden sind, wobei Getrenntlebensunterhaltsansprüche explizit nicht zu prüfen sind.
II.
Problematisch ist hier insbesondere, die prüfungsrelevanten Punkte an den jeweils passenden Stellen zu diskutieren. Häufig wird der Fehler gemacht, im Rahmen der Prüfung einer wirksamen Eheschließung sämtliche diesbezüglich existierenden Soll-Vorschriften zu zitieren. Tatsächlich ist eine Ehe jedoch bereits wirksam geschlossen, wenn sich:
1.
zwei volljährige (vgl. § 1303) Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts (vgl. § 1353),
2.
vor einem mitwirkungsbereiten Standesbeamten
3.
gegenseitig den Eheschließungswillen erklären (vgl. § 1310).
III.
Zeitleiste:
[Bild vergrößern]
14
1. Teil: Rechtslage im Jahr 2020 – Beendigung bzw. Auflösung der Ehe
A.
Vorliegen einer wirksamen Ehe
B.
Aufhebung der Ehe
C.
Scheidung der Ehe
I.
Scheitern der Ehe
II.
Keine Härte i.S.d. § 1568 1. Fall oder § 1568 2. Fall
III.
Unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II
D.
Ergebnis
2. Teil: Folgen bei Beendigung der Ehe gegen M gemäß §§ 1569 ff.
A.
Unterhaltsanspruch der J gemäß §§ 1569 ff.
I.
Unterhaltsbeziehung
II.
Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
1.
Bedarf aufgrund eines oder mehrerer Tatbestände der §§ 1570 ff.
a)
Bedarf nach § 1570
b)
Bedarf nach § 1575
2.
Keine eigene Deckungsfähigkeit
III.
Leistungsfähigkeit
IV.
Rangfolge
V.
Kein Ausschluss
1.
Ausschluss wegen kurzer Ehedauer gem. § 1579 Nr. 1
2.
Ausschluss gemäß § 1579 Nr. 7
3.
Ausschluss gemäß § 1579 Nr. 8
4.
Vertraglicher Ausschluss i.S.d. § 1585c bzw. Ausschluss i.S.d. § 1586
VI.
Art der Unterhaltsgewährung
VII.
Ergebnis
B.
Anspruch der J gegen M auf Zugewinnausgleich i.S.d. § 1378 i.V.m. §§ 1372 ff.
I.
Vorliegen einer Zugewinngemeinschaft
II.
Beendigung zu Lebzeiten
III.
Zugewinnausgleichsforderung
1.
Zugewinn des Anspruchsgegners
2.
Zugewinn der Anspruchstellerin
3.
Hälfte der Differenz
4.
Zwischenergebnis
IV.
Kein Ausschluss gemäß § 1381
V.
Keine Verjährung
VI.
Ergebnis
C.
Versorgungsausgleich i.S.d. § 1587 i.V.m. Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
D.
Unterhaltsanspruch der T gegen M gemäß §§ 1601 ff.
I.
Unterhaltsbeziehung
II.
Bedürftigkeit des Kindes
1.
Bedarf i.S.v. § 1610
2.
Keine eigene Deckungsfähigkeit
III.
Leistungsfähigkeit
IV.
Rangfolge
V.
Kein Ausschluss
VI.
Art der Unterhaltsgewährung
VII.
Ergebnis
E.
Sorge- und Umgangsrecht
I.
Elterliche Sorge
II.
Umgangsrecht
F.
Ehename
G.
Verteilung der Haushaltsgegenstände
15
Eine Ehe kann gemäß § 1313 und § 1564 durch eine richterliche Entscheidung oder durch den Tod eines der Ehegatten beendet werden. Ob im vorliegenden Fall im Jahr 2020 die Voraussetzungen für eine Eheaufhebung i.S.d. § 1313 oder Scheidung i.S.d. § 1564 erfüllt sind, muss erst beurteilt werden, wenn zwischen J und M überhaupt eine wirksame Ehe besteht.
Während es in § 1313 und § 1564 bislang hieß, eine Ehe könne nur durch Urteil aufgehoben werden, wurde das Wort: „Urteil“ (durch das FGG-Reformgesetz[1]) mit Wirkung zum 1.9.2009 durch den Begriff „Entscheidung“ ersetzt. Da die Entscheidung in Familiensachen gemäß § 116 FamFG durch Beschluss erfolgt, wird eine Ehe nunmehr durch einen Beschluss aufgehoben.
Unabhängig vom Terminus bleibt es dabei, dass ein Gestaltungsakt des Gerichts vorliegen muss. Gestaltungsakt insofern, als es unmittelbar durch den richterlichen Ausspruch zu einer Änderung der Rechtslage kommt.
16
Fraglich ist, ob J und M rechtswirksam verheiratet sind.
Eine Ehe ist jedenfalls wirksam geschlossen, wenn sich zwei volljährige Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts vor einem mitwirkungsbereiten Standesbeamten gegenseitig erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, vgl. §§ 1303, 1310, 1353 I 1. Nur wenn elementare Voraussetzungen einer Eheschließung fehlen, also wenn einer der Ehegatten unter 16 Jahre alt wäre oder sich die Ehegatten nicht vor einem mitwirkungsbereiten Standesbeamten ihren Eheschließungswillen erklärt hätten, liegt eine sog. Nichtehe vor, die keinerlei Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten begründet[2]. Andere Verstöße gegen das Eheschließungsrecht (vgl. dazu z.B.: §§ 1304, 1306, 1307 und 1311) ändern nichts daran, dass die Ehe zunächst wirksam geschlossen wurde, sie können i.S.d. § 1314 lediglich zur Aufhebung der Ehe führen. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, also z.B. ein Verstoß gegen § 1312, bleibt völlig sanktionslos[3].
Vorliegend sind die elementaren Voraussetzungen einer Eheschließung erfüllt. Selbst wenn also der Standesbeamte J und M nicht kraft Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleuten erklärt hat, wie es die Soll-Vorschrift des § 1312 vorsieht, ist dies für die Wirksamkeit der Eheschließung zwischen M und J ohne Belang.
Die zum 1.1.2009 wirksam gewordene Änderung des Personenstandsrechts (§§ 67, 67a PStG wurden aufgehoben[4]) ermöglicht zwar eine kirchliche Trauung mit kirchenrechtlichen Folgen, vgl. § 1588, ohne dass die standesamtliche Trauung zuvor vollzogen sein muss, Rechtswirkungen aus zivilrechtlicher Sicht entfaltet die Ehe jedoch lediglich, wenn die oben genannten elementaren Voraussetzungen erfüllt sind[5].
Eine andere Neuerung des PStG ist im Jahr 2018 aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des BVerfG erfolgt, das die bis dato geltende Regelung, nach der für Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, kein alternativer Geschlechtseintrag vorgesehen war, als verfassungswidrig ansah[6]. Während auch im Familienrecht grundsätzlich ein binäres Geschlechtermodell zugrunde gelegt wird, kennt das PStG daher nun auch das Geschlecht: „divers“ und nicht nur das „unbestimmte Geschlecht“, vgl. dazu § 22 III PStG in Bezug auf das Geburtenregister.
17
Möglicherweise kommt eine Aufhebung der zwischen J und M bestehenden Ehe gemäß den §§ 1313 ff. in Betracht.
Als Ansatzpunkt für einen Aufhebungsgrund ließe sich anführen, dass M die J i.S.d. § 1314 II Nr. 3 1. Hs. arglistig über seine Vermögensverhältnisse getäuscht hat[7]. Zwar hätte J bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage den vermögenslosen M nicht geheiratet, § 1314 II Nr. 3 2. Hs. schließt aber die Täuschung über Vermögensverhältnisse als Aufhebungsgrund von vornherein aus. Auch die übrigen in § 1314 normierten Aufhebungsgründe greifen hier nicht ein und da es sich insoweit um eine abschließende Aufzählung handelt[8], ist eine Analogie nicht möglich, so dass eine Aufhebung der zwischen J und M geschlossenen Ehe nicht in Betracht kommt.
Unabhängig von der zivilrechtlichen Betrachtungsweise kann die Nichtbeachtung von Eheverboten zur Strafbarkeit führen, so ist z.B. eine Doppelehe nach § 172 StGB strafbar.
18
Fraglich ist, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe zwischen J und M erfüllt sind. Grundlage für die Scheidung einer Ehe ist gemäß § 1565 I 1 allein der Umstand, dass die Ehe – aus welchen Gründen auch immer – gescheitert ist (sog. Zerrüttungsprinzip).
Das Zerrüttungsprinzip hat das bis 1977 geltende Verschuldens- bzw. Schuldprinzip abgelöst, so dass es für eine Scheidung nicht mehr ausschlaggebend ist, ob einem der Ehegatten ein bestimmtes ehewidriges Verhalten zum Vorwurf gemacht wird[9]. Auf ein etwaiges Verschulden des M kann es mithin nicht ankommen, sondern allein auf die Frage, ob die Ehe zwischen J und M als gescheitert anzusehen ist.
19
Das Scheitern einer Ehe kann folgendermaßen nachgewiesen werden:
Erstens durch die unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung des § 1566 I, der ein einjähriges Getrenntleben und das Einverständnis der Ehegatten über die Scheidungsabsicht voraussetzt, zweitens durch die unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung des § 1566 II, der ein dreijähriges Getrenntleben voraussetzt und, neben diesen beiden mittelbaren Nachweisen, drittens durch den unmittelbaren Nachweis einer positiven Feststellung des Scheiterns der Ehe nach § 1565 I 2.
Da J und M i.S.v. § 1567 noch nicht einmal ein Jahr getrennt leben und daher die Zerrüttungsvermutungen des § 1566 I bzw. II nicht zum Tragen kommen können, ist das Scheitern der Ehe hier i.S.v. § 1565 I 2 positiv festzustellen.
Nach § 1565 I 2 ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben ist – was durch eine sog. Eheanalyse der Lebensverhältnisse aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall nachzuweisen ist – und eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft aufgrund einer Prognose nicht mehr zu erwarten ist[10].
Die Lebensgemeinschaft zwischen J und M bestand vorliegend nicht mehr und darüber hinaus ist sich J sicher, dass sie mit M nichts mehr zu tun haben will, so dass eine positive Prognose bezüglich der Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht abgegeben werden kann. Somit ist die Ehe zwischen J und M i.S.v. § 1565 I 2 als gescheitert zu qualifizieren.
20
Um auf die Härteklauseln des § 1568 1. und 2. Fall eingehen zu können, wurde die Prüfung des § 1568 der Prüfung des § 1565 II vorangestellt.
21
Eine Ehe soll jedoch i.S.d. Härteklauseln des § 1568 1. Fall und 2. Fall trotz ihres Scheiterns nicht geschieden werden, wenn die Scheidung für den Ehepartner oder die gemeinsamen Kinder ausnahmsweise unzumutbar ist.
22
Als Härtefall i.S.d. § 1568 kommt z.B. die ernsthafte Suizidgefahr des Ehegatten oder Kindes in Betracht[11].
23
Nicht ausreichend ist eine allein durch das Scheitern der Ehe bedingte Härte. Vielmehr muss die schwere Härte auf Umständen beruhen, die nach objektiver Beurteilung außergewöhnlich sind[12].
Eine besondere Härte i.S.v. § 1568 1. oder 2. Fall ist für M und Tochter T nicht ersichtlich. § 1568 steht einer Scheidung von J und M mithin nicht entgegen.
24
Es könnte sich jedoch aus § 1565 II ergeben, dass eine Scheidung derzeit nicht möglich ist.
Trotz Scheiterns der Ehe ist i.S.v. § 1565 II nämlich die grundsätzliche Mindesttrennungsdauer von einem Jahr zu beachten. Vor Ablauf eines Jahres gestattet § 1565 II eine Scheidung nur, wenn die Fortsetzung der Ehe, also das Weiter-miteinander-verheiratet- Sein mit dem Antragsgegner, für den Antragssteller eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dabei sind an das Vorliegen eines Härtegrundes strenge Anforderungen zu stellen. Es muss sich um eine Ausnahmesituation gegenüber einer bloß gescheiterten Ehe handeln[13].
25
Als unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II wurde z.B. angesehen:
-
Misshandlung durch den Partner[14]
-
Alkoholmissbrauch[15]
-
dass ein Ehegatte den anderen Ehegatten, nachdem dieser das ehebrecherische Verhältnis entdeckt hatte, zum Geschlechtsverkehr zu dritt aufgefordert hatte[16]
-
dauernde Verweigerung des Geschlechtsverkehrs[17]
-
intime Beziehung zum Schwager oder der Schwägerin[18].
Z.T. wird es auch als unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II angesehen, wenn aus einer außerehelichen Beziehung eine Schwangerschaft erwachsen ist[19]: Der Ehemann sollte nicht erst das Trennungsjahr abwarten müssen, um nicht i.S.d. § 1592 Nr. 1 als Vater des von einem anderen Mann gezeugten Kindes zu gelten[20].
26
Sinn und Zweck des § 1565 II ist es zum einen, übereilte Scheidungen zu verhindern und die nach § 1565 I vorzunehmende Prognose zu vereinfachen, zum anderen aber auch, einem etwaigen Rechtsmissbrauch entgegenzuwirken, zu dem es dadurch kommen könnte, dass der eine Partner die Ehe einseitig zerstört und sogleich daraus für sich vorteilhafte Rechtsfolgen herleitet[21].
Fraglich ist, ob die Situation des „Weiter-miteinander-verheiratet-Seins“ von J und M für J einen derartigen Härtefall darstellt, dass das Abwarten des Trennungsjahres für sie nicht zumutbar ist. Als Anknüpfungspunkt für die Unzumutbarkeit käme allenfalls das Verhältnis von M mit einer Sängerin in Betracht, dies kann für J jedoch bereits insofern schon nicht als unzumutbare Härte i.S.d. § 1565 II qualifiziert werden, als sie selbst ebenfalls nicht treu war.
27
Die Verletzung der ehelichen Treuepflicht stellt nicht per se einen Härtegrund dar[22]. Vielmehr kommt es im Einzelfall auf die besondere Art und Weise sowie die Begleitumstände an[23].
Es ist daher nicht ersichtlich, warum es für J unzumutbar sein sollte, bis zum Ablauf des Trennungsjahres mit der Einreichung des Scheidungsantrages zu warten.
Folglich ist eine Scheidung der zwischen J und M bestehenden Ehe im Jahr 2020 nicht möglich.
28
J hat im Jahr 2020 keine Möglichkeit, die Ehe mit M zu beenden.
29
Fraglich ist, welche Rechtsfolgen nach Beendigung der Ehe durch Scheidung auf den M zukommen könnten.
30
J könnte gegen M nach erfolgter Scheidung ein Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1569 ff. zustehen.
Bezüglich der Unterhaltsansprüche von Ehegatten ist danach zu differenzieren, in welcher Phase sich die Ehe gerade befindet. Es ist insoweit zu unterscheiden zwischen Familienunterhalt gemäß § 1360 bei bestehender häuslicher Gemeinschaft, Trennungsunterhalt nach § 1361 für den Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung und nachehelichem Unterhalt gemäß §§ 1569 ff. für die Zeit nach einer rechtskräftigen Scheidung[24].
31
Das Unterhaltsrecht wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 reformiert[25]. Ziel war es, das Kindeswohl zu fördern, die nacheheliche Eigenverantwortung zu stärken und das Unterhaltsrecht insgesamt zu vereinfachen. Erreicht wurde dies u.a. durch eine Änderung der Rangfolge bei der Unterhaltsberechnung: Unabhängig davon, aus welcher Verbindung des Unterhaltsschuldners die minderjährigen bzw. privilegiert volljährigen Kinder stammen (erste Ehe, zweite Ehe oder andere Verbindung), nehmen sie jetzt den ersten Rang ein, während die unterhaltsberechtigten Elternteile/Partner nur den 2. Rang einnehmen. Zwar sollte die Unterhaltsreform bereits im Jahre 2007 in Kraft treten, zu einer Verzögerung kam es jedoch, weil das BVerfG am 23.5.2007 seine Entscheidung zu § 1615l vom 28.2.2007 bekannt gab[26]: Das BVerfG sah die sich beim Betreuungsunterhalt aus § 1615l ergebende Schlechterstellung von nichtehelichen Kindern gegenüber ehelichen Kindern als mit Art. 6 V GG unvereinbar an und gab dem Gesetzgeber auf, insoweit eine verfassungsgemäße Neuregelung bis zum 31.12.2008 zu treffen, Die entsprechende Änderung wurde dann in das Artikelgesetz zur Änderung des Unterhalts noch eingearbeitet.
32
Da vorliegend lediglich zu prüfen ist, wozu M gegenüber seiner Frau J nach Beendigung der Ehe verpflichtet sein könnte, ist hier maßgebend, ob die Voraussetzungen eines nachehelichen Unterhaltsanspruches i.S.d. §§ 1569 ff. gegeben sind.
33
Voraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruches ist es, dass zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner eine Unterhaltsbeziehung besteht. Diese würde hier (nach unterstellter Scheidung) aus der ehemals wirksamen und nunmehr geschiedenen Ehe zwischen J und M resultieren.
34
Des Weiteren setzt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten voraus, d.h., dass der anspruchstellende Ehegatte selbst nicht für seinen Unterhalt sorgen kann, vgl. §§ 1569 ff.
Von einer Bedürftigkeit ist auszugehen, wenn ein gemäß § 1578 nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessender Unterhaltsbedarf aufgrund eines oder mehrerer Tatbestände der §§ 1570-1576 vorliegt und keine eigene Deckungsfähigkeit des anspruchstellenden Ehegatten gegeben ist, vgl. § 1577[27].
35
Fraglich ist somit zunächst, ob ein Bedarf der J i.S.d. §§ 1570 ff. besteht.
36
In Betracht käme ein Bedarf nach § 1570. Im Sinne dieser Norm kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. J hätte dann – unabhängig von der Unterhaltsberechtigung der T gemäß den §§ 1601 ff. – einen eigenen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
37
Voraussetzung für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist, dass das zu betreuende Kind als gemeinschaftliches Kind der geschiedenen Eheleute anzusehen ist. Von M wird das zwar vorliegend bezweifelt, dies ist jedoch insofern unerheblich, als für die Abstammung im materiell-rechtlichen Sinne allein die §§ 1591 ff. maßgebend sind.
38
Danach ist J die Mutter des Kindes, da sie T geboren hat, vgl. § 1591, und M der Vater der T, da er zur Zeit der Geburt mit J verheiratet war, vgl. § 1592 Nr. 1.
Die Qualifizierung als Vater gilt in Bezug auf M solange, wie er nicht erfolgreich die Vaterschaft angefochten hat, wie der Umkehrschluss (arg. e contrario) aus § 1599 I zeigt. Trotz der von M geäußerten Zweifel hat er bisher die Vaterschaft nicht angefochten und eine Anfechtung wäre letztlich auch unbegründet. T gilt somit als gemeinschaftliches Kind des M und der J.
T wäre – wenn die Scheidung so schnell wie möglich durchgeführt würde – noch keine drei Jahre alt, so dass J ein Anspruch aus § 1570 zusteht.
39
Sofern nach Ablauf der drei Jahre dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer (Teilzeit-)Beschäftigung nicht zuzumuten wäre[28], könnte ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 in Betracht kommen. Dabei ist zwischen dem Erwerbslosenunterhalt i.S.v. § 1573 I als Schutz vor sozialem Abstieg und dem Aufstockungsunterhalt nach § 1573 II zu unterscheiden, der ein angemessenes Einkommen bis zur Erreichung des vollen Unterhalts nach § 1578 sichert[29].
40
Fraglich ist, ob auch nach § 1575 ein Bedarf der J vorliegen könnte. Ein Anspruch i.S.v. § 1575 stünde J zu, wenn sie ihre Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ehe abgebrochen hätte, ein erfolgreicher Abschluss des Studiums zu erwarten ist und dieser ihr eine nachhaltige Sicherung des Einkommens ermöglichen könnte. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da J das Studium nur deshalb nicht fortgesetzt hat, weil sie bisher insoweit nicht erfolgreich war, nicht aber aufgrund ihrer Ehe mit M. Folglich scheidet ein Bedarf nach § 1575 aus.
41
Des Weiteren dürfte auf Seiten der J keine eigene Deckungsfähigkeit bestehen. An der Deckungsfähigkeit fehlt es, wenn der Anspruchsteller nicht in der Lage ist, sich aus seinen Einkünften bzw. aus seinem Vermögen selbst zu unterhalten, vgl. § 1577 I. Vorliegend verfügt J lediglich über ein Guthaben i.H.v. 1000,– €, so dass auch diese Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist.
42
Darüber hinaus müsste M i.S.v. § 1581 leistungsfähig sein. Im Sinne dieser Norm müsste es dem Unterhaltsverpflichteten möglich sein, ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts den Nachehelichenunterhalt zu zahlen.
Davon ist hier auszugehen, da M bisher auch imstande war, durch seine Tätigkeit nicht nur seinen eigenen Unterhalt zu erwirtschaften und sein Erfolg als Musiker immer größer wurde.
43
M kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich J mit einer Unterhaltsforderung zunächst an andere Angehörige, wie z.B. ihre Eltern zu wenden habe. Gemäß § 1584 haftet der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte aufgrund nachehelicher Solidarität[30] vor anderen Verwandten des Berechtigten, so dass M in Bezug auf eine Unterhaltspflicht gegenüber J vorrangig heranzuziehen ist.
Sofern M für J und T Unterhalt leisten müsste und seine Einkünfte insoweit nicht ausreichen würden, wäre § 1609 heranzuziehen, der die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten festlegt, vgl. § 1582. Im Sinne dieser Normen wäre T vorrangig vor J zu berücksichtigen.
44
Wie bereits unter Rn. 31 ausgeführt, wurde durch die Reform des Unterhaltsrechts die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten geändert. Dadurch ist die Rechtsposition des geschiedenen Ehegatten nicht mehr ganz so stark, insbesondere sind die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten nicht mehr mit denen minderjähriger, unverheirateter Kinder bzw. mit denen privilegierter Volljähriger i.S.v. § 1603 II 2 gleichrangig, sondern insoweit nachrangig, vgl. §§ 1609, 1582.
45
Fraglich ist jedoch, ob der Anspruch der J auf Unterhalt gemäß § 1579 ausgeschlossen sein könnte.
46
Es könnte sich aus § 1579 Nr. 1 ein Ausschlussgrund für den Unterhaltsanspruch aufgrund der voraussichtlich relativ kurzen Ehedauer über § 1579 Nr. 1 ergeben. Eine kurze Ehedauer ist i.d.R. anzunehmen, wenn zwischen Eheschließung und Zustellung des Ehescheidungsantrags an den Antragsgegner (Rechtshängigkeit der Scheidungssache[31]) lediglich bis zu 2 Jahre liegen[32], während eine Ehe von mehr als drei Jahren grundsätzlich nicht mehr als kurz gewertet wird[33].
Sollte J so früh wie möglich den Scheidungsantrag einreichen, wäre die Ehe zwischen J und M als kurz i.S.d. § 1579 Nr. 1 zu qualifizieren, so dass ein Ausschluss nach § 1579 Nr. 1 gerechtfertigt sein könnte.
47
Nach § 1579 Nr. 1 2. Hs. ist jedoch die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege/Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann.
Selbst wenn die Kinderbetreuungszeit nicht einfach schematisch der Ehedauer hinzuzurechnen ist[34], kann J für den Zeitpunkt nach der Scheidung, jedenfalls bis T drei Jahre alt ist, Unterhalt gemäß § 1570 verlangen, so dass ein Ausschluss über § 1579 Nr. 1 ausscheidet.
48
Sinn und Zweck des § 1579 Nr. 1 2. Hs. ist es, zu verhindern, dass einem Ehegatten, der längere Zeit nach der Scheidung mit der Kindesbetreuung beschäftigt war und demgemäß Unterhalt wegen Kindesbetreuung bezogen hat, der Folgeunterhalt nach den §§ 1571 Nr. 2, 1572 Nr. 2 und § 1573 III unter Hinweis auf eine kurze Ehedauer versagt werden kann[35].
Der BGH hatte im Einklang mit dem Wortlaut des § 1579 Nr. 1 der Ehedauer auch die Zeit gleichgestellt, in der voraussichtlich künftig Unterhalt hätte verlangt werden können[36], was im Ergebnis dazu führte, dass § 1579 Nr. 1 praktisch gar nicht mehr anwendbar war, wenn aus einer nur sehr kurzen Ehe ein Kind hervorgegangen war. Addiert man in einem solchen Fall zur tatsächlichen Ehedauer die voraussichtlichen Kinderbetreuungszeiten hinzu, ergibt sich zumeist ein Zeitraum, der über drei Jahren liegt und somit nicht mehr als kurz i.S.v. § 1579 Nr. 1 anzusehen ist. Das BVerfG hatte diese Auslegung als unvereinbar mit Art. 2 I GG angesehen[37], so dass auch vor Neufassung des § 1579 Nr. 1 in verfassungskonformer Auslegung des Wortlautes die Hinzurechnung der Kindererziehungszeiten nicht schematisch erfolgen durfte, sondern nach Billigkeitserwägungen vorgenommen werden musste.
Die derzeitige Fassung der §§ 1570, 1579 schaffen insoweit mehr Klarheit.
49
Möglicherweise besteht aber ein Ausschluss des Unterhaltsanspruches nach § 1579 Nr. 7. Dazu müsste der J ein offensichtliches und schwerwiegendes Fehlverhalten zur Last gelegt werden können.
§ 1579 Nr. 7 stellt einen Auffangtatbestand zur Sanktionierung subjektiv vorwerfbaren ehewidrigen Verhaltens dar. Im Sinne dieser Norm sollen Verstöße gegen die eheliche Treuepflicht und Solidarität bzw. andere Verstöße gegen Pflichten aus den §§ 1353 ff. geahndet werden können, wobei der anspruchstellende Ehegatte sich offensichtlich schwerwiegend ehewidrig verhalten haben muss[38]. Das Fehlverhalten darf nicht beiderseitig begangen sein bzw. es muss ein deutliches Übergewicht auf Seiten des anspruchstellenden Ehegatten bestehen[39], so dass die Unterhaltszahlung durch den Verpflichteten für einen objektiven Beobachter unerträglich erscheint[40].
50
Obwohl das heute geltende Scheidungsrecht nicht auf dem Verschuldensprinzip, sondern auf dem Zerrüttungsprinzip basiert, bedarf es bei Anwendung des § 1579 Nr. 7 einer Verschuldensanalyse.
51
Da sich beide Ehegatten laut Sachverhalt untreu waren, besteht kein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei J liegendes einseitiges Fehlverhalten, so dass ihre kurze Affäre mit L nicht nach § 1579 Nr. 7 zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruches führen kann.
52
Sofern ein Verhalten des Anspruchstellers sanktioniert werden müsste, das zwar nicht in den Nr. 1-7 aufgeführt ist, aber ebenso schwer wiegt und eine Unterhaltspflicht für den Anspruchsgegner objektiv unzumutbar erscheinen lässt, ermöglicht dies die Generalklausel des § 1579 Nr. 8[41].
Vorliegend ist J kein einseitiges Fehlverhalten vorzuwerfen, das eine Unterhaltspflicht des M objektiv unzumutbar erscheinen ließe, so dass auch der Unterhaltsausschlussgrund des § 1579 Nr. 8 ausscheidet.
53
Unabhängig von etwaig bestehenden Unterhaltsausschlussgründen i.S.d. § 1579, dürfte ein Ausschluss oder eine Reduzierung nach § 1579 1. Hs. ohnehin nur vorgenommen werden, wenn dennoch die Belange des beim Berechtigten lebenden gemeinschaftlichen Kindes gewahrt bleiben. Bei der nach § 1579 1. Hs. vorzunehmenden Billigkeitsabwägung zwischen den Interessen des Unterhaltspflichtigen und denen des gemeinsamen Kindes, stellt die Sicherstellung der ausreichenden Kinderbetreuung ein mit Vorrang zu behandelndes Moment dar[42], wobei eine unzulässige Beeinträchtigung der Kindesbelange i.d.R. vorliegt, wenn der/die Berechtigte aufgrund der Unterhaltsreduktion selbst arbeiten muss und sich deswegen nicht mehr ausreichend um das Kind kümmern kann oder wenn zur Deckung des eigenen Existenzminimums der Unterhalt des Kindes mit eingesetzt werden muss[43].
54
Ein vertraglicher Ausschluss nachehelicher Unterhaltsansprüche, der nach § 1585c grundsätzlich möglich ist, wurde zwischen J und M nicht vereinbart.
Um künftige Unterhaltsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden, muss die nacheheliche Unterhaltsvereinbarung gemäß § 1585c seit dem 1.1.2008 notariell beurkundet sein oder in Form eines gerichtlich protokollierten Vergleichs i.S.d. § 127a BGB abgegeben werden. Zu beachten ist zudem, dass ein vertraglich vereinbarter Unterhaltsverzicht gegen § 138 verstoßen und damit unwirksam sein kann[44].
Ein Ausschlussgrund nach § 1586 aufgrund von Wiederheirat oder Tod ist hier ebenfalls nicht gegeben[45].
55
In Klausuren kann insbesondere auch die Tatsache relevant werden, dass die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich nicht möglich ist (in praeteritum non vivitur). Anders ist es bei Sonderbedarf i.S.d. §§ 1585b I, 1613 II oder, wenn der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen oder wenn er in Verzug ist bzw. der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist, §§ 1585b II, 1613 I.
56
Gemäß § 1585 ist der Unterhalt monatlich im Voraus durch eine Geldrente zu zahlen.
57
J hat folglich gegen M einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach den §§ 1569 ff. Zur Ermittlung des Unterhaltsanspruches besteht gemäß § 1580 eine Auskunftspflicht.
58
Ein Auskunftsanspruch wird üblicherweise im Wege einer Stufenklage (§ 254 ZPO) mit der Klage auf Unterhaltsleistung verbunden und die wertmäßige Anspruchsbezifferung wird bis zur Rechnungslegung vorbehalten[46]. Um das Unterhaltsverfahren zu beschleunigen, wurde mit Wirkung zum 1.9.2009 in § 235 II FamFG die Pflicht des Gerichts normiert, unter bestimmten Voraussetzungen anzuordnen, dass Antragsteller und Antragsgegner Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ihre Einkünfte und ihr Vermögen erteilen müssen[47].
59
Darüber hinaus könnte J gegen M nach der Scheidung auch ein Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1378 i.V.m. §§ 1372 ff. zustehen. Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ist es, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der erhöhte Erwerb des einen Ehegatten zumeist erst durch die Arbeitsteilung in der Ehe ermöglicht oder zumindest gefördert worden ist[48].
60
Durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009[49] wurde das BGB mit Wirkung zum 1.9.2009 dahingehend geändert, dass nunmehr im Rahmen des Zugewinnausgleichs der Abbau von Schulden während der Zugewinngemeinschaft berücksichtigt wird und für die tatsächliche Höhe des Zugewinnausgleiches die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages maßgeblich ist. Durch die Änderung des Stichtages soll verhindert werden, dass die Eheleute ihr Vermögen zu Lasten des Partners verringern.
Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich setzt voraus, dass zwischen J und M eine wirksame Ehe bestanden hat, was oben bereits festgestellt wurde und sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
61
Gemäß § 1363 leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nicht durch einen formbedürftigen Ehevertrag i.S.d. §§ 1408, 1410 eine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
62
Im LPartG, das am 1.8.2001 in Kraft getreten ist, war zunächst vorgesehen, dass gleichgeschlechtliche Paare, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingingen, eine Erklärung darüber abgeben mussten, welchen Güterstand sie eingehen wollten. Die Entsprechung zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft hieß: Ausgleichsgemeinschaft. Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde die Rechtslage im Lebenspartnerschaftsgesetz entsprechend angepasst, so dass die Zugewinngemeinschaft auch der gesetzliche Güterstand der eingetragenen Lebenspartner:innen wurde, vgl. § 6 LPartG. Seit dem 1.10.2017 ist die Eingehung einer Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich, so dass für alle Ehepaare das eheliche Güterrecht i.S.d. §§ 1363 ff. Anwendung findet, vgl. dazu auch Rn. 99.
Die Eingehung einer Lebenspartnerschaft ist seit dem 1.10.2017 nicht mehr möglich, so dass das LPartG zunehmend an praktischer Bedeutung verlieren wird.
63
Da J und M keine abweichende ehevertragliche Regelung getroffen haben, ist für sie der Güterstand der Zugewinngemeinschaft einschlägig.
64