Klausurenkurs im Strafrecht I - Werner Beulke - E-Book

Klausurenkurs im Strafrecht I E-Book

Werner Beulke

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Beschreibung

Mit dem Klausurenkurs im Strafrecht I erscheint der Klassiker unter den Fallbüchern für das strafrechtliche Grundstudium nun in der 9. Auflage. Das von Werner Beulke begründete Werk wird künftig von ihm gemeinsam mit Frank Zimmermann fortgeführt. Es wurde für die Neuauflage umfassend aktualisiert und um einen zusätzlichen Übungsfall ergänzt. Der "Klausurenkurs im Strafrecht" für Studienanfänger ist eine Kombination aus Fallbuch und problemorientiertem Repetitionskurs in den Kernbereichen des Strafrechts mit speziellen Arbeitsanweisungen zum Schreiben von Klausuren und zur Falllösungstechnik. Typische in Übungen und Lehrveranstaltungen erprobte Anfängerfälle werden exemplarisch gelöst, weshalb sie sich auch für die Repetition des unverzichtbaren Basiswissens eignen. Der Fallsammlung ist eine Einführung in die Technik des Klausurenschreibens vorangestellt. Die Reihe: Ziel der Reihe "Schwerpunkte Klausurenkurs" ist es, den in den Grundlagenwerken der Schwerpunkte-Reihe vermittelten Stoff auf den konkreten Fall bezogen anzuwenden, typische Musterklausuren exemplarisch zu lösen und dabei Klausurtechnik einzuüben. Die Bände sind selbstständig und aus sich heraus verständlich, doch nehmen sie zur Vertiefung einzelner Fragen Bezug auf die Darstellungen in dem zugehörigen Grundlagenband, sodass Klausurenkurs und Lehrbuch sich wechselseitig ergänzen und eine Einheit bilden. Der einzelne Fall wird in 5 Schritten entwickelt: Sachverhalt, Vorüberlegungen, Grobgliederung (Lösungsübersicht), Musterlösung, Vertiefungshinweise. Eine Liste der in dem jeweiligen Band behandelten klausurrelevanten Themen bzw. Probleme, Aufbauschemata und Definitionen runden die Darstellung ab. Wertvolle lösungstechnische Hinweise, die den Weg zu der gewählten Musterlösung erläutern sowie typische Fehlerquellen aufzeigen, sind typographisch besonders hervorgehoben in den Text integriert.

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Klausurenkurs im Strafrecht I

Ein Fall- und Repetitionsbuch für das Grundstudium

von

Dr. Dr. h.c. Werner Beulkeem. Professor an der Universität Passau

und

Dr. Frank ZimmermannProfessor an der Universität Freiburg

9., neu bearbeitete und erweiterte Auflage

www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-6168-0

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2024 C.F. Müller GmbH, Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)

Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.

Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Vorwort

Mit dem vorliegenden Band der Klausurenkurs-Reihe vollzieht sich ein Generationenwechsel: Die von Werner Beulke begründete und über viele Jahre zu einem unverzichtbaren Hilfsmittel für das strafrechtliche Studium weiterentwickelte Reihe wird nunmehr von Frank Zimmermann fortgeführt. Wir hoffen, dass die Bücher auch künftig vielen Studierenden den Einstieg in das Strafrecht erleichtern werden und im besten Fall sogar Begeisterung für dieses spannende Fach wecken können!

Der Klausurenkurs im Strafrecht ist gedacht als eine Ergänzung zu den drei Bänden des Lehrbuchs von Wessels (Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 53. Aufl 2023; Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT1, 47. Aufl 2023; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht BT2, 46. Aufl 2023) sowie zu dem dazugehörigem StPO-Lehrbuch (Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, 16. Aufl 2022). Es werden typische Musterklausuren exemplarisch gelöst. Dabei wird die für Studium und Examen unverzichtbare Falllösungstechnik kombiniert mit der nicht minder wichtigen Wiederholung abstrakten Wissens. In den einzelnen Fällen werden zu diesem Zweck besonders häufig abgeprüfte Probleme gesondert hervorgehoben, so dass man sie notfalls auch separat studieren kann.

Der vorliegende Band beinhaltet vierzehn Klausuren und eine Hausarbeit aus dem Grundstudium bzw der Anfängerübung. Für die Fortgeschrittenenübung ist der Klausurenkurs im Strafrecht II (Beulke/Zimmermann, derzeit 4. Aufl 2019) konzipiert worden und für die Examensvorbereitung empfiehlt sich unser Klausurenkurs im Strafrecht III (Beulke/Zimmermann, derzeit 6. Aufl 2023). Alle Fälle sind in unseren eigenen Lehrveranstaltungen getestet worden. Der Schwierigkeitsgrad der vorliegenden Fälle, die sich schwerpunktmäßig um Probleme des Allgemeinen Teils und besonders klassische Fragen des Besonderen Teils ranken, ist als relativ hoch einzustufen. Die hier angesprochenen Probleme sollte man nach unserer Überzeugung aber wirklich möglichst gut kennen. Dafür ist es ratsam, die nach jeder Klausur abgedruckten, besonders wichtigen Definitionen genau zu studieren. Wer dieses Fallbuch in Kombination mit den ,,Wessels-Büchern“ benutzt, kann beruhigt den ,,Scheinen“ bzw Prüfungen entgegensehen.

Die vorliegende neunte Auflage ist inhaltlich gründlich überarbeitet worden. Hinzugefügt wurde zudem eine weitere Klausur (Fall 14) mit Schwerpunkten im Allgemeinen Teil. Inhaltliche Überschneidungen mit den anderen Fällen und Klausurenkursen werden dabei bewusst in Kauf genommen. Sie steigern den Lerneffekt. Wer später mit den Klausurenkursen II und III weiterarbeitet, bekommt dort auch jeweils eine Übersicht, an welchen Stellen diese Hauptprobleme bereits in den vorangegangenen Werken behandelt wurden.

Für die ausgezeichnete und sehr engagierte Mithilfe schulden wir unseren überaus fleißigen Teams größten Dank – ohne sie wäre die Neuauflage nicht möglich gewesen:

In Münster und Freiburg haben sich die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Romy Barnbeck, Kilian Hallweger und Tobias Köpcke um die inhaltliche Weiterentwicklung des Werks besonders verdient gemacht und zugleich Koordinationsaufgaben übernommen. Für zahllose Einzelarbeiten danken wir daneben – jeweils in alphabetischer Reihenfolge – den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Miranda Fetaj, Jana Gotthardt, Carolin Hoppe und Tobias Wirthle sowie den studentischen Hilfskräften Luisa Appel, Finia Dettmann, Niklas Heintze, Katharina Hentsch, Leonie Jürgens, Belinda Karadayi, Sebastian Molitor, Jan Scheibert, Lea Schönberger, Moritz Ulrich und Fabrizio Zalpur. Last, not least, geht ein besonderer Dank an Frau Gaby Kirstein und Frau Sylvia Weiler-Rees, die im Sekretariat das Funktionieren des gesamten Teams überhaupt erst möglich gemacht haben.

Ebenso danken wir in Passau der studentischen Hilfskraft Marco Zintl sowie der seit vielen Jahren treuen Sekretariatsleitung Olga Kuhls für ihr unermüdliches Engagement.

Eine große Hilfe waren uns viele aufmerksame Leserinnen und Leser der achten Auflage, die eine Fülle von Anregungen und Verbesserungsvorschlägen unterbreitet haben. Sie sind an vielen Stellen in den überarbeiteten Text eingeflossen. Dafür möchten wir uns an dieser Stelle ganz herzlich bedanken und hoffen auf eine Fortsetzung des Dialogs (e-mail: [email protected]). Jede Anfrage wird beantwortet!

Passau und Freiburg, im April 2024 Werner Beulke

Frank Zimmermann

Aus dem Vorwort zur ersten Auflage

Eine große Hilfe bei der Anfertigung des Manuskripts der ersten Auflage waren neun Hörerinnen und Hörer meines Grundkurses im Strafrecht des Sommersemesters 1999 und des Wintersemesters 1999/2000, die dieses Buch probegelesen haben. Ihre vielfältigen Anregungen und Verbesserungsvorschläge sind von mir in großem Umfang aufgegriffen worden. Dank sei deshalb gesagt den Studentinnen und Studenten Isabel Bayer, Philipp Breuer, Sebastian Harter, Arndt Kaubisch, Susanne Schneider, Ruth Stedtfeld, Stefan Tillmann, Johannes Tränkle und Markus Ziesche.

Für die Mitarbeit an diesem Buch, das über Jahre entstanden ist, danke ich ferner dem jeweils wechselnden Lehrstuhlteam. Besondere Hilfe habe ich erfahren durch meinen ehemaligen wissenschaftlichen Assistenten Prof. Dr. Helmut Satzger und meinen wissenschaftlichen Assistenten Dr. Christian Fahl, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Dr. Jens Jokisch, Dr. Jutta Keßler, Dr. Eike Schröer, Nicole Dittrich, Agnes Fegeler, Peter Kettner, Laurent Lafleur, Sabine Swoboda, Thomas Wahl und Klaus Winkler sowie die studentischen Hilfskräfte Veronika Angerer, Moira Gebhard, Kai Höltkemeier, Stephanie Nusser, Nathalie Rau, Marc Sartory, Michael Schulte, Eva Steinberger, Niklas Wielandt und Nina Winkler.

Passau, den 1.3.2001 Werner Beulke

Wichtige Hinweise für die Arbeit mit dem Fallbuch

Die Kombination von Fall- und Repetitionsbuch setzt bei der Benutzung ein erhöhtes Mitdenken voraus:

Allgemeine Lösungsanweisungen zu strafrechtlichen Fällen finden sich zunächst bei Wessels/Beulke/Satzger, AT Rn 1366 ff. Hierauf bauen die folgenden Erörterungen auf.

Die in den Klausuren (zT abweichend bei der Hausarbeit, Rn 581 ff) eingefügten, grau schraffierten Problemkästen sind stets abstrakt gehalten, so dass sie sich auch für eine losgelöste, schnelle Stoffwiederholung eignen. Sie sind gewissermaßen Bausteine, die auch in anderen Klausuren auftauchen könnten. Beim Erarbeiten der Fälle kann man sie auch überspringen und es verbleibt sodann noch immer eine mustergültige, auf den konkreten Fall bezogene Klausurlösung. Im „Ernstfall“ der Klausur sind die Problemkästen niemals abstrakt wiederzugeben, sondern sie sind an den konkreten Einzelfall anzupassen.

Literatur und Rechtsprechung werden nur minimal zitiert, um Einstiegsmöglichkeiten für das vertiefte Studium aufzuzeigen. Im Vordergrund steht der jeweilige Hinweis auf die entsprechenden Passagen in den „Schwerpunktelehrbüchern“. Es ist daher sinnvoll, das Fallrepetitorium in Kombination mit den „Wessels-Bänden“ zu benutzen.

Alle kursiv gedruckten weiterführenden Hinweise bzw Verweisungen sind für eine Klausurlösung im „Ernstfall“ wegzulassen. Im Text finden sich insbes viele kursiv gedruckte Aufbauhinweise, die niemals in eine abgegebene Lösung aufgenommen werden dürfen, denn der gewählte Aufbau muss aus sich selbst heraus verständlich sein.

In Hausarbeiten stellen die abstrakten Problemdarstellungen nur das Minimum dessen dar, was geboten werden muss. Damit eine Arbeit gut bewertet werden kann, müsste sie jeweils tiefer in die Materie einsteigen.

Die hier behandelten Problemschwerpunkte können selbstverständlich nicht alle Bereiche abdecken, die bei den jeweiligen Studienleistungen (hier: Anfängerübung bzw Abschlussklausuren im Grundstudium) beherrscht werden müssen. Der Fokus liegt daher auf dem AT, Delikten gegen die Person und einfacheren Fragen der Vermögensdelikte. Wegen dieser Begrenzung auf das absolut Notwendige enthalten die hier vorgestellten Klausuren nur einen Teil der in den „Wessels-Bänden“ – die viel umfangreicher sind, damit sie auch für die Examensvorbereitung genutzt werden können – angesprochenen Probleme. Es handelt sich aber um den Kernbestand des Wissens, der nach unserer Einschätzung etwa 60–80 % aller einschlägigen Klausuren in der Frühphase des strafrechtlichen Studiums abdeckt. Studierenden, die eine noch höhere Trefferquote anstreben, sei vor allem Folgendes geraten:

-

Sie sollten zusätzlich aktuelle Musterklausuren durcharbeiten, die in Ausbildungszeitschriften veröffentlicht wurden. Dort werden auch viele BT-Probleme abgehandelt, die eher nicht zum Standardwissen im Grundstudium zählen.

-

Vor allem aber ist es ratsam, keine Minute der Lehrveranstaltung des späteren Aufgabenstellers bzw. der Aufgabenstellerin zu verpassen, denn dort wird nicht selten angedeutet, welche AT- und BT-Probleme als Klausurthema in Frage kommen.

-

Bezüglich „angesagter“ – im vorliegenden Buch wegen ihres Schwierigkeitsgrades zunächst ausgeklammerter – Problemschwerpunkte können besonders motivierte Studierende schon einmal punktuell (nicht mehr – das frustriert sonst nur!) im Klausurenkurs II für Fortgeschrittene schnuppern. Nur echte „Fanatiker“ (Vorsicht – Burnout-Syndrom!) wagen sich insoweit sogar an einschlägige Passagen im Klausurenkurs III für die Examensvorbereitung heran.

-

In jedem Fall zu empfehlen ist ein genauestes Durcharbeiten aller drei „Wessels-Bände“. Hiervon werden Sie während Ihres gesamten weiteren Studiums profitieren!

Innerhalb der Problemkästen werden wiederum nur die wichtigsten Lösungsangebote erörtert. Für umfassendere Informationen, speziell über die Hauptprobleme, stehen die „Wessels-Bände“ sowie die Problemübersichten von Hillenkamp/Cornelius (32 Probleme aus dem Strafrecht AT und 40 Probleme aus dem Strafrecht BT) zur Verfügung, im Übrigen die anderen bekannten Lehrbücher und Kommentare. Die in diesem Buch nochmals vorgenommene Vereinfachung rechtfertigt sich deshalb, weil Studierende unserer Erfahrung nach bereits dann die Chance einer zweistelligen Benotung haben, wenn sie die Lösung der herrschenden Ansicht inklusive einer knappen Begründung wiedergeben können und sich noch mit einer Alternativlösung auseinanderzusetzen vermögen.

Zwecks leichterer Repetitionsmöglichkeit werden im 4. Kapitel nochmals zusammengestellt:

-

die behandelten Problemschwerpunkte (Rn 652),

-

die wichtigsten Definitionen (Rn 653),

-

verkürzte Aufbauschemata (Rn 654–659).

Im 4. Kapitel findet sich schließlich ein Überblick über die wichtigsten derzeit aktuellen Fallanleitungsbücher (Rn 660).

Das vorliegende Buch wendet sich zwar in erster Linie an Studierende im Grundstudium. Das bedeutet aber nicht, dass es für eine Fortgeschrittenenübung oder die Examensvorbereitung nichts zu bieten hätte. Im Gegenteil: Für diese Phasen des Studiums enthält es das unverzichtbare Basiswissen, das auch und gerade dann mit nachtwandlerischer Sicherheit beherrscht werden muss.

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Aus dem Vorwort zur ersten Auflage

 Wichtige Hinweise für die Arbeit mit dem Fallbuch

 Abkürzungsverzeichnis

 Literaturverzeichnis

 1. KapitelMethodik der Fallbearbeitung

 2. KapitelKlausuren aus dem Grundstudium

  Fall 1Unglück auf dem Bauernhof

   Problemschwerpunkte: Tiere als Sachen iSd Strafrechts, dolus eventualis/bewusste Fahrlässigkeit, dolus generalis, Verhältnis Körperverletzung/Totschlag

  Fall 2Eine Autofahrt mit Folgen

   Problemschwerpunkte: Atypischer Kausalverlauf, verschuldete Gefahrherbeiführung iSv § 35 I 2, Interessenabwägung bei § 34, § 303 durch Brauchbarkeitsminderung, „zum öffentlichen Nutzen dienen“ iSv § 304

  Fall 3Scheidung auf Deutsch

   Problemschwerpunkte: Error in obiecto vel persona, Täterschaft/Teilnahme, Anstiftung, Mord/Totschlag iVm § 28 I, II, aberratio ictus

  Fall 4Die Tischuhr des reichen Nachbarn

   Problemschwerpunkte: Abgrenzung Vorbereitungshandlung/Versuch, Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch, Rücktritt bei mehreren Beteiligten, mittelbare Täterschaft, Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft, Rücktritt im Vorbereitungsstadium

  Fall 5Dinner for two

   Problemschwerpunkte: Verschuldete Notwehrlage, extensiver Notwehrexzess

  Fall 6Der Rentner und die Eierdiebe

   Problemschwerpunkte: Einfluss von Art 2 II a) EMRK auf § 32, Notwehr beim Schutz geringwertiger Sachgüter, Garantenstellung aus vorangegangenem rechtmäßigen Tun

  Fall 7Irren ist menschlich

   Problemschwerpunkte: Erlaubnistatbestandsirrtum, Verbotsirrtum, „Doppelirrtum“

  Fall 8Nachts sind alle Katzen grau

   Problemschwerpunkte: Verwerflicher Vertrauensbruch bei Heimtücke, vermeintliche mittelbare Täterschaft, vermeintliche Anstiftung

  Fall 920 ist keine Glückszahl

   Problemschwerpunkte: Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements, Versuchsbeginn beim Unterlassen, Rücktritt trotz Erfolgseintritts, Rücktritt bei mehraktigem Geschehen

  Fall 10Tristan und Isolde

   Problemschwerpunkte: Rücktritt trotz Erreichung des außertatbestandlichen Ziels, endgültiger Aufgabewille beim Rücktritt, Anforderungen an die Rücktrittsleistung

  Fall 11Von Flaschen umgeben

   Problemschwerpunkte: Objekt der Zueignung bei §§ 242, 246, Zueignungsabsicht bei Rückgabe von Pfandflaschen, gefährliches Werkzeug iSv § 244 I Nr 1 lit a, gemeinschaftliche Körperverletzung, error in persona bei Mittäterschaft

  Fall 12Die Sternenscheibe von Bebra

   Problemschwerpunkte: Zueignungshandlung iSv § 246 I, strafrechtlicher Vermögensbegriff, Notwehr-Nothilfeangriff durch Unterlassen, Gesetzessystematik Notwehr, rechtfertigender Notstand, entschuldigender Notstand, Entschuldigungsirrtum

  Fall 13Bad Banks

   Problemschwerpunkte: Gewahrsamsverlust bei Eingriff unberechtigter Dritter in den Auszahlungsvorgang beim Bankautomaten, Erforderlichkeit einer Vermögensverfügung iRd §§ 253, 255, Garantenpflicht aus ElternKind-Beziehung, Irrtum über die Garantenstellung/-pflicht

  Fall 14Durchgefallen

   Problemschwerpunkte: Alternative Kausalität, objektive Zurechnung, Abgrenzung von error in obiecto vel persona und aberratio ictus, Inanspruchnahme obrigkeitlicher Hilfe bei § 34, Interessenabwägung bei § 34

 3. KapitelDie Hausarbeit aus der Anfängerübung

  Fall 15Morgenstund hat (nicht immer) Gold im Mund

   Problemschwerpunkte: Versuchsbeginn bei Mittäterschaft, Kausalität der Beihilfe, § 33 bei bewusster Notwehrüberschreitung und bei vorwerfbar herbeigeführter Notwehrlage, actio libera in causa

 4. KapitelZur Wiederholung und Vertiefung

  I.Behandelte Problemschwerpunkte – geordnet nach der Gesetzessystematik

  II.Definitionen – geordnet nach der Gesetzessystematik

  III.Aufbau der Falllösung

  IV.Überblick über weitere wichtige Falllösungsbücher und Anleitungsaufsätze

 Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

aA

anderer Ansicht

Abs

Absatz

Abschn

Abschnitt

aE

am Ende

aF

alte Fassung

alic

actio libera in causa

Alt

Alternative

Anm

Anmerkung

Art

Artikel

AT

Allgemeiner Teil

Aufl

Auflage

BAK

Blutalkoholkonzentration

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Bd

Band

BeckOK

Beck’scher Online-Kommentar zum StGB

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHSt

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen

BT

Besonderer Teil

ders

derselbe

dies

dieselbe

dto

dito (dasselbe)

EMRK

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (BGBl 1952 II S 686)

f

folgende(r)

ff

folgende (Plural)

Fn

Fußnote

FS

Festschrift

GA

Goltdammer‘s Archiv für Strafrecht

gem

gemäß

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GrS

Großer Senat für Strafsachen

hA

herrschende Ansicht

HK

Heidelberger Kommentar

HK-GS

Dölling/Duttge/Rössner (Hrsg.), Handkommentar (-Bearbeiter)

hL

herrschende Lehre

hM

herrschende Meinung

Hrsg

Herausgeber

idR

in der Regel

iE

im Ergebnis

ieS

im engeren Sinn

iF

im Folgenden

insbes

insbesondere

iRd

im Rahmen des/der

iRv

im Rahmen von

iS

im Sinne

iSd

im Sinne des/der

iSe

im Sinne eines/einer

iSv

im Sinne von

iVm

in Verbindung mit

iwS

im weiteren Sinn

JA

Juristische Arbeitsblätter

JR

Juristische Rundschau

JSE

Jura Studium & Examen, online Zeitschrift

Jura

Juristische Ausbildung

JuS

Juristische Schulung

JZ

Juristenzeitung

Kühl-FS

Festschrift für Kristian Kühl, 2014

L

Lernbogen der Juristischen Schulung (JuS)

LK

Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch (-Bearbeiter)

L/K/H

Lackner/Kühl/Heger, Strafgesetzbuch mit Erläuterungen (-Bearbeiter)

LPK

Lehr- und Praxiskommentar (-Bearbeiter)

m

mit

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht

mE

meines Erachtens

MM

Mordmerkmal

MK/StGB

Münchener Kommentar-StGB (-Bearbeiter)

mwN

mit weiteren Nachweisen

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NK

Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch (-Bearbeiter)

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht

NStZ-RR

NStZ-Rechtsprechungs-Report

OLG

Oberlandesgericht

PdW

Prüfe dein Wissen

Prot

Protokoll

RG

Reichsgericht

RGSt

Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen

Rn

Randnummer

Rspr

Rechtsprechung

Rw

Rechtswidrigkeit

S

Satz, Seite

SK

Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch (-Bearbeiter)

S/S

Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch (-Bearbeiter)

SSW

Satzger/Schluckebier/Werner, StGB-Kommentar (-Bearbeiter)

StGB

Strafgesetzbuch

St-K

Studienkommentar (Joecks/Jäger)

StPO

Strafprozessordnung

str

strittig

StraFo

Strafverteidiger Forum (Zeitschrift)

StrRG

Gesetz zur Reform des Strafrechts

StudZR

Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft

StV

Strafverteidiger

StVG

Straßenverkehrsgesetz

StVO

Straßenverkehrsordnung

TB

Tatbestand

TK

Tatkomplex

ua

unter anderem, und andere

und ähnliche(s)

uU

unter Umständen

va

vor allem

vert

vertiefend

Vor

Vorbemerkung

zit

zitiert

ZJS

Zeitschrift für das Juristische Studium – www.zjs-online.com

ZStW

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft

zT

zum Teil

Literaturverzeichnis

Das nachstehende Verzeichnis gibt die im Buch abgekürzt zitierten Werke wieder. Daneben ist in Rn 660 ein Verzeichnis von weiterer Anleitungs- und Übungsliteratur abgedruckt, in dem sich ebenfalls wertvolle Anleitungen finden.

Arzt

Die Strafrechtsklausur, 7. Aufl 2006 (zit: Arzt, Strafrechtsklausur S)

Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf

Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Aufl 2021 (zit: Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, BT § Rn)

Baumann/Weber/Mitsch/Eisele

Strafrecht, Allgemeiner Teil, 13. Aufl 2021 (zit: Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, AT § Rn)

Beulke/Zimmermann

Klausurenkurs im Strafrecht II, Ein Fall- und Repetitionsbuch für Fortgeschrittene, 4. Aufl 2019 (zit: Beulke/Zimmermann, Klausurenkurs II [Fall Nr] Rn)

Beulke/Zimmermann

Klausurenkurs im Strafrecht III, Ein Fall- und Repetitionsbuch für die Examensvorbereitung, 6. Aufl 2023 (zit: Beulke/Zimmermann, Klausurenkurs III [Fall Nr] Rn)

Beulke/Swoboda

Strafprozessrecht, 16. Aufl 2022 (zit: Beulke/Swoboda, StPO Rn)

Bock

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl 2023

Bock

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht, Besonderer Teil 1 – Nichtvermögensdelikte, 2. Aufl 2018

Bock

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht, Besonderer Teil 2 – Vermögensdelikte, 2. Aufl 2018

Bockelmann/Volk

Strafrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl 1987 (zit: Bockelmann/Volk, S)

Bode/Niehaus

Hausarbeit im Strafrecht, 2. Aufl 2023 (zit: Bode/Niehaus, [Fall Nr] Rn)

Bosch

Übungen im Strafrecht, 9. Aufl 2022 (zit: Bosch, Übungen [Fall Nr] S)

Braun

Einführung in die Rechtswissenschaft, 4. Aufl 2011 (zit: Braun, S)

Bringewat

Methodik der juristischen Fallbearbeitung – Mit Aufbau- und Prüfungsschemata aus dem Zivil-, Strafrecht und öffentlichen Recht, 4. Aufl 2020 (zit: Bringewat, Rn)

Bringewat

Grundbegriffe des Strafrechts, 3. Aufl 2018 (zit: Bringewat, Grundbegriffe, Rn)

Coester-Waltjen ua (Hrsg)

Zwischenprüfung, 2004 (zit: Bearbeiter, in: Coester-Waltjen ua (Hrsg), Zwischenprüfung, S)

Ebert

Strafrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl 2001 (zit: Ebert, AT S)

Ebert

Strafrecht, Allgemeiner Teil, 16 Fälle mit Lösungen hrsg v Ebert, 2008 (zit: Ebert-Bearbeiter, Fälle [Fall Nr] S)

Eisele

Strafrecht – Besonderer Teil I, Straftaten gegen die Person und die Allgemeinheit, 6. Aufl 2021 (zit: Eisele, BT1 Rn)

Eisele

Strafrecht – Besonderer Teil II, Eigentumsdelikte und Vermögensdelikte, 6. Aufl 2021 (zit: Eisele, BT2 Rn)

Eisele/Heinrich/Mitsch

Strafrechtsfälle und Lösungen, 8. Aufl 2023

(zit: Eisele/Heinrich/Mitsch, Strafrechtsfälle [Fall Nr] S)

Fahl/Winkler

Definitionen und Schemata Strafrecht, 9. Aufl 2021 (zit: Fahl/Winkler, Definitionen, § Rn)

Fahl/Winkler

Meinungsstreite Strafrecht AT und BT/1, 6. Aufl 2023 (zit: Fahl/Winkler, AT, § Rn)

Fischer

Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 71. Aufl 2024 (zit: Fischer, § Rn)

Fischer-FS

Festschrift für Thomas Fischer, 2019

Freund/Rostalski

Strafrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl 2019 (zit: Freund/Rostalski, AT § Rn)

Frisch

Strafrecht Examenswissen, Examenstraining, 2022 (zit: Frisch, Examenswissen, § Rn)

Frisch-FS

Festschrift für Wolfgang Frisch, 2013

Frister

Strafrecht, Allgemeiner Teil, 10. Aufl 2023 (zit: Frister, AT § Rn)

Fuchs-FS

Festschrift für Helmut Fuchs, 2014

Gabor

Standardfälle Strafrecht für Anfänger, Band 2, 6. Aufl 2019

Giehring/Heghmanns/Walter

Strafrecht für alle Semester, Allgemeiner Teil, 2015 (zit: Giehring/Heghmanns/Walter, AT Rn)

Gössel

Strafrecht, Besonderer Teil 2, 1996 (zit: Gössel, BT2 § Rn)

Gössel

Strafrecht mit Anleitung zur Fallbearbeitung und zur Subsumtion, 8. Aufl 2001 (zit: Gössel, Strafrecht [Fall Nr] S)

Gössel/Dölling

Strafrecht, Besonderer Teil 1, 2. Aufl 2004 (zit: Gössel/Dölling, BT1 § Rn)

Gropp/Sinn

Strafrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl 2020 (zit: Gropp/Sinn, AT § Rn)

Gropp/Küpper/Mitsch

Fallsammlung zum Strafrecht, Juristische Examensklausuren, 2. Aufl 2012 (zit: Gropp/Küpper/Mitsch, Fallsammlung [Fall Nr] S)

Grüneberg

Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Aufl 2023 (zit: Grüneberg-Bearbeiter, § Rn)

Haft

Einführung in das juristische Lernen, 7. Aufl 2015 (zit: Haft, Juristisches Lernen S)

Haft

Strafrecht, Allgemeiner Teil, 9. Aufl 2004 (zit: Haft, AT S)

Haft/Hilgendorf

Strafrecht, Besonderer Tei Il, 9. Aufl 2009 (zit: Haft/Hilgendorf, BT IS)

Hardtung/Putzke

Examinatorium Strafrecht AT, 2016 (zit: Hardtung/Putzke, AT Rn)

Harnisch/Knaupe/Schröder

Falltraining Strafrecht Allgemeiner Teil, 2023 (zitiert: Harnisch/Knaupe/Schröder, AT § Rn)

Hassenpflug/Schwind/Bringewat

Klausurenschreiben leicht gemacht, 19. Aufl 2017

Hauf

Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl 2001 (zit: Hauf, AT S)

Heghmanns

Strafrecht für alle Semester, Besonderer Teil, 2. Aufl 2021 (zit: Heghmanns, BT, Rn)

Heidelberger Kommentar

AnwaltKommentar StGB, Leipold u.a. (Hrsg.), 3. Aufl 2020 (zit: HK-Bearbeiter, § Rn)

Heinrich, B.

Strafrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl 2022 (zit: B.Heinrich, AT Rn)

v. Heintschel-Heinegg

Prüfungstraining Strafrecht, Band 2, 1992 (zit: v. Heintschel-Heinegg, Prüfungstraining 1/2 [Fall Nr] Rn oder S)

v. Heintschel-Heinegg

Beck‘scher Online-Kommentar StGB, 58. Edition Stand: 01.08.2023 (zit: BeckOK/StGB-Bearbeiter, § Rn)

Heinze/Schröder

Standardfälle Strafrecht, Band 2: Für Fortgeschrittene, 5. Aufl 2019 (zit: Heinze/Schröder, Fortgeschrittene [Fall Nr] S)

Hildebrand

Juristischer Gutachtenstil, 3. Aufl 2017

Hilgendorf

Fälle zum Strafrecht I, Klausurenkurs für Anfänger, 4. Aufl 2020 (zit: Hilgendorf, Klausurenkurs I [Fall Nr] Rn)

Hilgendorf

Fälle zum Strafrecht II, Klausurenkurs für Fortgeschrittene, 3. Aufl 2020 (zit: Hilgendorf, Klausurenkurs II [Fall Nr] Rn)

Hilgendorf

Fälle zum Strafrecht III, Klausurenkurs für Fortgeschrittene und Examenskandidaten, 3. Aufl 2022 (zit: Hilgendorf, Klausurenkurs III [Fall Nr] Rn)

Hilgendorf/Valerius

Strafrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl 2022 (zit: Hilgendorf/Valerius, AT § Rn)

Hillenkamp/Cornelius

32 Probleme aus dem Strafrecht Allgemeiner Teil, 16. Aufl 2023 (zit: Hillenkamp/Cornelius, AT Problem S)

Hillenkamp/Cornelius

40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil, 13. Aufl 2020 (zit: Hillenkamp/Cornelius, BT Problem S)

HK-GS

Dölling/Duttge/König (Hrsg) Gesamtes Strafrecht, StGB/StPO/Nebengesetze, Handkommentar, 5. Aufl 2022 (zit: HK-GS-Bearbeiter, § Rn)

Hoffmann-Holland

Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl 2023 (zit: Hoffmann-Holland, AT Rn)

Hohmann/Sander

Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Aufl 2021 (zit: Hohmann/Sander, BT § Rn)

Hoyer

Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 1996 (zit: Hoyer, S)

Ibold

Beck‘sches Examinatorium, Strafrecht I, Allgemeiner Teil, Besonderer Teil 1, 2019 (zit: Ibold, Examinatorium I, [Fall Nr] Rn)

Ibold

Beck‘sches Examinatorium, Strafrecht II, Besonderer Teil 2, 2021 (zit: Ibold, Examinatorium II, [Fall Nr] Rn)

Jäger

Examens-Repetitorium, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl 2021 (zit: Jäger, AT Rn)

Jäger

Examens-Repetitorium, Strafrecht Besonderer Teil, 9. Aufl 2021 (zit: Jäger, BT Rn)

Jakobs

Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl 1991 (zit: Jakobs, AT Abschn Rn)

Jescheck

Fälle und Lösungen, 3. Aufl 1996 (zit: Jescheck, Fälle [Fall Nr] S)

Jescheck/Weigend

Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl 1996 (zit: Jescheck/Weigend, § Abschn)

Joecks/Jäger

Studienkommentar StGB, 13. Aufl 2021 (zit: Joecks/Jäger, St-K-StGB § Rn)

Kargl

Strafrecht, Einführung in die Grundlagen von Gesetz und Gesetzlichkeit, 2019 (zit: Kargl, Strafrecht S)

Kasiske

Strafrecht I: Grundlagen und Allgemeiner Teil, 2. Aufl 2015 (zit: Kasiske, AT Rn)

Kaspar

Strafrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl 2022 (zit: Kaspar, AT § Rn)

Kaspar/Reinbacher

Casebook Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl 2022 (zit: Kaspar/Reinbacher, [Fall Nr] Rn)

Kern/Langer

Anleitung zur Bearbeitung von Strafrechtsfällen, 8. Aufl 1985 (zit: Kern/Langer, Strafrechtsfälle S)

Kindhäuser/Hilgendorf

Strafgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar, 9. Aufl 2022 (zit: Kindhäuser/Hilgendorf, LPK § Rn)

Kindhäuser/Zimmermann

Strafrecht, Allgemeiner Teil, 11. Aufl 2023 (zit: Kindhäuser/Zimmermann, AT § Rn)

Kindhäuser/Schramm

Strafrecht Besonderer Teil I, 10. Aufl 2022 (zit: Kindhäuser/Schramm, BT1 § Rn)

Kindhäuser/Böse

Strafrecht, Besonderer Teil II, 12. Aufl 2022 (zit: Kindhäuser/Böse, BT2 § Rn)

Kindhäuser

Strafrechts-Repetitorium, Besonderer Teil I, 2. Aufl 2003 (zit: Kindhäuser, Rep S)

Kindhäuser/Schumann/Lubig/Zimmermann

Klausurtraining Strafrecht, 5. Aufl 2022 (zit: Kindhäuser/Schumann/Lubig/Zimmermann, Teil [Fall Nr] S)

Kleinbauer/Schröder/Voigt

Standardfälle Strafrecht für Anfänger, Band 1, 8. Aufl 2021 (zit: Kleinbauer/Schröder/Voigt, Anfänger [Fall Nr] S)

Köhler

Strafrecht Allgemeiner Teil, 1997 (zit: Köhler, S)

Kosman

Wie schreibe ich juristische Hausarbeiten?, 2. Aufl 1997

Krey/Esser

Strafrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl 2022 (zit: Krey/Esser, AT Rn)

Krey/Hellmann/Heinrich

Strafrecht, Besonderer Teil, Band 1, 17. Aufl 2021 (zit: Krey/Hellmann/Heinrich, BT1 Rn)

Krey/Hellmann/Heinrich

Strafrecht, Besonderer Teil, Band 2, 18. Aufl 2021 (zit: Krey/Hellmann/Heinrich, BT2 Rn)

Kudlich

Fälle zum Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl 2021 (zit: Kudlich, Fälle AT [Fall Nr] S)

Kudlich

Prüfe dein Wissen, Rechtsfälle in Frage und Antwort, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl 2021 (zit: Kudlich, PdW AT S)

Kudlich

Prüfe dein Wissen, Rechtsfälle in Frage und Antwort, Strafrecht, Besonderer Teil I, Vermögensdelikte, 5. Aufl 2021 (zit: Kudlich, PdW BT1 S)

Kudlich

Prüfe dein Wissen, Rechtsfälle in Frage und Antwort, Strafrecht, Besonderer Teil II, Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 5. Aufl 2021 (zit: Kudlich, PdW BT2 S)

Kühl

Strafrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl 2017 (zit: Kühl, AT § Rn)

Kühl-FS

Festschrift für Kristian Kühl, 2014

Küper/Zopfs

Strafrecht, Besonderer Teil, Definitionen und Erläuterungen, 11. Aufl 2022 (zit: Küper/Zopfs, BT Rn)

Küpper/Börner

Strafrecht, Besonderer Teil 1, 4. Aufl 2017 (zit: Küpper/Börner, BT1 § Rn)

Lackner/Kühl/Heger

Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, 30. Aufl 2023 (zit: L/K/H-Bearbeiter, § Rn)

Leipziger Kommentar

Strafgesetzbuch, hrsg v Cirener, Radtke, Rissing-van Saan 13. Aufl 2020 ff (zit: LK-Bearbeiter, § Rn)

Marxen

Kompaktkurs Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2003 (zit: Marxen, AT S)

Marxen

Kompaktkurs Strafrecht, Besonderer Teil, 2004 (zit: Marxen, BT S)

Matt/Renzikowski

Strafgesetzbuch, 2. Aufl 2020 (zit: M/R-Bearbeiter, § Rn)

Maurach/Gössel/Zipf

Strafrecht, Allgemeiner Teil, Teilband 2, 8. Aufl 2014 (zit: Maurach/Gössel/Zipf, AT2 § Rn)

Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen

Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 1, 11. Aufl 2019 (zit: Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, BT1 § Rn)

Maurach/Schroeder/Maiwald

Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 2, 10. Aufl 2013 (zit: Maurach/Schroeder/Maiwald, BT2 § Rn)

Meurer/Kahle/Dietmeier

Übungskriminalität für Einsteiger – Anfängerhausarbeiten im Strafrecht, 2000 (zit: Meurer/Kahle/Dietmeier, [Fall Nr] S)

Mitsch

Strafrecht, Besonderer Teil 2, 3. Aufl 2015 (zit: Mitsch, BT2 S)

Mitsch

Strafrecht in der Examensklausur, 2022 (zit: Mitsch, Examensklausur S)

Münchener Kommentar

Strafgesetzbuch, 4. Aufl 2020-2023, hrsg v Erb, Schäfer(zit: MK/StGB-Bearbeiter,§ Rn)

Murmann

Grundkurs Strafrecht, 7. Aufl 2022 (zit: Murmann, Grundkurs Rn)

Naucke

Strafrecht, 10. Aufl 2002 (zit: Naucke, § Rn)

Nomos-Kommentar

Strafgesetzbuch, hrsg von Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, 6. Aufl 2023 (zit: NK-Bearbeiter, § Rn)

Oelmüller/Peters

Die erste Strafrechtshausarbeit, 8. Aufl 2020

Otto

Grundkurs Strafrecht, Allgemeine Strafrechtslehre, 7. Aufl 2004 (zit: Otto, AT § Rn)

Otto

Grundkurs Strafrecht, Die einzelnen Delikte, 7. Aufl 2005 (zit: Otto, BT § Rn)

Puppe

Strafrecht, Allgemeiner Teil im Spiegel der Rechtsprechung, 5. Aufl 2022 (zit: Puppe, AT § Rn)

Putzke

Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben, 7. Aufl 2021 (zit: Putzke, Juristische Arbeiten Rn)

Rengier

Strafrecht Allgemeiner Teil, 15. Aufl 2023 (zit: Rengier, AT § Rn)

Rengier

Strafrecht, Besonderer Teil I, Vermögensdelikte, 25. Aufl 2023 (zit: Rengier, BT1 § Rn)

Rengier

Strafrecht, Besonderer Teil II, Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 24. Aufl 2023 (zit: Rengier, BT2 § Rn)

Rotsch

Strafrechtliche Klausurenlehre, 4. Aufl 2022 (zit: Rotsch, [Fall Nr] Rn)

Rotsch/Nolte/Peifer/Weitemeyer

Die Klausur im Ersten Staatsexamen, 2003 (zit: Rotsch/Nolte/Peifer/Weitemeyer, Klausur [Fall Nr] S)

Roxin

Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band 2, Besondere Erscheinungsformen der Straftat, 2003 (zit: Roxin, AT2 § Rn)

Roxin

Täterschaft und Tatherrschaft, 11. Aufl 2022 (zit: Roxin, Täterschaft S)

Roxin/Greco

Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band 1, Grundlagen, Aufbau der Verbrechenslehre, 5. Aufl 2020 (zit: Roxin/Greco, AT1 § Rn)

Roxin/Schünemann/Haffke

Strafrechtliche Klausurenlehre, 4. Aufl 1982 (zit: Roxin/Schünemann/Haffke, Klausurenlehre [Fall Nr] S)

Rudolphi

Fälle zum Strafrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl 2000 (zit: Rudolphi, Fälle AT [Fall Nr] S)

Satzger/Schluckebier/Werner

StGB-Strafgesetzbuch, Kommentar, 6. Aufl 2024 (zit: SSW/StGB-Bearbeiter, § Rn)

Schimmel

Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, 15. Aufl 2022 (zit: Schimmel, richtig formulieren Rn)

Schlüter/Niehaus/Schröder

Examensklausurenkurs im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht, hrsg v Schlüter/Niehaus/Schröder 2. Aufl 2015 (zit: Schlüter-Bearbeiter, [Fall Nr] S)

Schmidhäuser

Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl 1984 (zit: Schmidhäuser, AT Kapitel Rn)

Schönke/Schröder

Strafgesetzbuch, 30. Aufl 2019, fortgeführt von Lenckner, Cramer, Eser, Stree, Heine, Perron, Sternberg-Lieben ua (zit: S/S-Bearbeiter, § Rn)

Schramm

Strafrecht Besonderer Teil II: Eigentums- und Vermögensdelikte, 3. Aufl 2023 (zit: Schramm, BT II § Rn)

Schroth

Strafrecht, Besonderer Teil, 5. Aufl 2010 (zit: Schroth, BT S)

Schwind/Franke/Winter

Übungen im Strafrecht für Anfänger, 5. Aufl 2000 (zit: Schwind/Franke/Winter, Übungen [Fall Nr] S)

Steinberg

Angewandte juristische Methodenlehre für Anfänger, 2006 (zit: Steinberg, Methodenlehre, Rn)

Stratenwerth/Kuhlen

Strafrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl 2011 (zit: Stratenwerth/Kuhlen, AT § Rn)

Systematischer Kommentar

Strafgesetzbuch, Band 1, Allgemeiner Teil, 9. Aufl 2015 ff, hrsg v Wolter (zit: SK/StGB-Bearbeiter, § Rn)

Tiedemann

Die Anfängerübung im Strafrecht, 4. Aufl 1999 (zit: Tiedemann, Anfängerübung [Fall Nr] S)

Valerius/Ruppert

Examenskurs Strafrecht, 2023 (zit: Valerius/Ruppert, EK StfR § Rn)

Wagner

Fälle zum Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Aufl 1998 (zit: Wagner, Fälle [Fall Nr] S)

Walter

Kleine Stilkunde für Juristen, 3. Aufl 2017 (zit: Walter, S)

Wank/Maties

Die Auslegung von Gesetzen, 7. Aufl 2023

Welzel

Das deutsche Strafrecht, 11. Aufl 1969 (zit: Welzel, § Abschnitt)

Wessels/Beulke/Satzger

Strafrecht, Allgemeiner Teil, Die Straftat und ihr Aufbau, 53. Aufl 2023 (zit: Wessels/Beulke/Satzger, AT Rn)

Wessels/Hettinger/Engländer

Strafrecht, Besonderer Teil 1, Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte, 47. Aufl 2023 (zit: Wessels/Hettinger/Engländer, BT1 Rn)

Wessels/Hillenkamp/Schuhr

Strafrecht, Besonderer Teil 2, Straftaten gegen Vermögenswerte, 46. Aufl 2023 (zit: Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT2 Rn)

Wittig

Wirtschaftsstrafrecht, 7. Aufl 2023 (zit: Wittig, § Rn)

Wohlers/Schuhr/Kudlich

Klausuren und Hausarbeiten im Strafrecht, 6. Aufl 2020 (zit: Wohlers/Schuhr/Kudlich, Klausuren und Hausarbeiten, S)

Wolters

Fälle mit Lösungen für Fortgeschrittene im Strafrecht, 2. Aufl 2005 (zit: Wolters, Fälle [Fall Nr] S)

Zieschang

Strafrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl 2023 (zit: Zieschang, AT Rn)

1. KapitelMethodik der Fallbearbeitung

I.Die Falllösungstechnik – dargestellt anhand der Bearbeitungsschritte

1.Die Arbeit am Sachverhalt

a)Erfassen des Sachverhalts

2

Jede Falllösung beginnt notwendigerweise mit der exakten Erfassung des Sachverhalts. Dies ist die Grundlage dafür, dass alle juristischen Probleme erkannt und einer korrekten Subsumtion zugeführt werden. In der Regel reicht ein einmaliges Lesen nicht aus, insbes wenn der Sachverhalt aufgrund der Anzahl von Beteiligten und Handlungssträngen einen erhöhten Grad an Komplexität aufweist. Arbeit am Sachverhalt bedeutet gerade in diesen Fällen nicht nur Lesen, sondern umfasst bereits erste Aktivitäten und reges Mitdenken. Es bietet sich beispielsweise an, alle möglicherweise strafrechtlich relevanten Handlungen (wozu auch Unterlassungen zählen) zu markieren und die Sachverhaltspassagen, die auf verschiedene Beteiligte zutreffen, mit verschiedenen Farben zu unterstreichen.

3

Aus Erfahrung raten wir unseren Studierenden, bei mehreren Beteiligten eine Sachverhaltsskizze anzufertigen, die man während der Ausarbeitung der Lösung ständig zu Rate zieht. Dadurch verinnerlicht man das tatsächliche Geschehen besonders gut. Ein Schaubild gibt auch häufig erste Hinweise auf eine denkbare Gliederung des Falles, ferner wird auf diese Weise kein Beteiligter übersehen und es werden die Namen seltener durcheinandergebracht (vgl auch Kühl/Lange, JuS 2010, 42). Auch sollte man sich in dieser Phase bereits erste Randnotizen zu juristischen Problemen vermerken, die beim Lesen spontan auffallen. Wer besonders systematisch arbeiten möchte, kann die wichtigsten Sachverhaltsinformationen auf einem gesonderten Blatt übersichtlich geordnet auflisten (dafür plädiert Kampf, JuS 2012, 309, 311).

4

In diesem Arbeitsstadium können sich vor allem folgende Probleme ergeben: Zum einen besteht gerade zu Beginn der Ausbildung die Gefahr, dass die Aufgabenstellung verändert oder eine gekünstelte Deutung vorgenommen wird. Dies ist insbes dann zu beobachten, wenn Studierende ein aus Lehrbüchern bekanntes juristisches Problem unbedingt abhandeln möchten, obwohl es im Sachverhalt bei „objektiver“ Betrachtung keine Rolle spielt. Der Sachverhalt ist für gegeben zu nehmen und nicht zu bezweifeln bzw abzuwandeln. Die „Suche nach dem bekannten Fall“ führt häufig in die Irre.

Dabei gilt: Im Zweifel muss die Sachverhaltsauslegung wirklichkeitsnah sein und der allgemeinen Lebenserfahrung sowie dem regelmäßigen Lauf der Dinge entsprechen. Fehlen beispielsweise Angaben über das Alter oder den Geisteszustand eines Beteiligten, so ist der Falllösung ein erwachsener, schuldfähiger Beteiligter zu Grunde zu legen. Solche Selbstverständlichkeiten bedürfen in der Regel keiner ausdrücklichen Klarstellung.

5

Dennoch taucht gelegentlich das Problem auf, dass die Informationen in der Aufgabenstellung lückenhaft zu sein scheinen. Ob dem tatsächlich so ist, muss bei der nachfolgenden rechtlichen Prüfung mit größter Vorsicht geklärt werden. Wenn Angaben auf den ersten Blick zu fehlen scheinen, werden sie zumeist für die rechtliche Prüfung keine Relevanz haben. Der Schwerpunkt der Prüfung liegt dann regelmäßig an anderer Stelle. Sollten dennoch Fragen offenbleiben, so ist die vermeintliche Lücke durch eine lebensnahe Sachverhaltsauslegung zu schließen.

6

Solange die Interpretation des Sachverhalts realistisch und plausibel ist, hat es keine negativen Konsequenzen, wenn die Korrektorin oder der Korrektor eine andere Deutung für „lebensnäher“ hält. Die Noten werden für eine gute juristische Argumentation vergeben und nicht dafür, dass die Lebenserfahrung eines oder einer Studierenden mit derjenigen der Korrekturkraft übereinstimmt. Studierende sollten sich also in Zweifelsfällen mit knappen Worten für eine der denkbaren Sachverhaltsvarianten entscheiden und nur auf dieser Basis ihr Gutachten fortsetzen. Man schreibt dann selbstsicher: „Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass …“ (ebenso Klaas/Scheinfeld, Jura 2010, 542; Beispiel: Kudlich/Schuhr, JA 2007, 353). Hilfsgutachten auf der Basis der abgelehnten Sachverhaltsinterpretation sind unzulässig (Hillenkamp, StudZR 2015, 130). Man kann darauf vertrauen, dass auch im Falle des Abweichens vom Schema der Musterlösung die Arbeit nach innerer Folgerichtigkeit bewertet wird.

7

Immer wieder wird von Studierenden bei Zweifeln bzgl der Sachverhaltsauslegung der Grundsatz „in dubio pro reo“ bemüht. In den wenigsten Fällen ist aber dessen Anwendung vom Aufgabensteller tatsächlich gewollt. Dieser Grundsatz entstammt dem Strafprozessrecht (Art 6 II EMRK) und gilt nur im Rahmen einer unsicheren Beweislage und nicht etwa bei der Auslegung eines Sachverhalts. Nur wenn im Sachverhalt Zweifel ausdrücklich umschrieben werden (zB: A gab B mit Tötungsvorsatz die Giftinjektion, ohne dass sich aufklären lässt, ob B in diesem Zeitpunkt noch lebte oder bereits tot war), kommt die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ in Betracht (ebenso Steinberg, Methodenlehre, Rn 61 f; von Heintschel-Heinegg, JA 2023, 79; abw Windsberger, JA 2023, 23, 28). In allen anderen Fällen muss man dagegen den Sachverhalt auslegen und sich für die eine oder andere Geschehensvariante entscheiden.

8

Alternativgutachten sind unbedingt zu vermeiden. Sie bleiben dem extrem seltenen Fall vorbehalten – den wir in jahrzehntelanger Lehr- und Prüfungstätigkeit kaum jemals erlebt haben –, dass die Arbeit erkennbar um ein bis zwei Hauptprobleme herum gruppiert ist, zu denen man im Hauptgutachten nicht vordringen zu können glaubt, weil eine dahinführende („problemfreundliche“) Auslegung des Sachverhalts – auch nach reiflicher Überlegung! – für absolut unvertretbar gehalten wird. Von dieser theoretischen Möglichkeit, dass der Sachverhalt einen klaren Fehler enthält, sollte man gerade in der frühen Phase des Studiums niemals ausgehen. Erfahrene Studierende favorisieren die Sachverhaltsauslegung, bei der die von der Aufgabe offensichtlich angesteuerten Hauptprobleme zum Tragen kommen, sog problemfreundliche Auslegung des Sachverhalts (s auch Kindhäuser/Schumann/Lubig/Zimmermann, Teil 1 S 29).

10

Irrtümer dürfen bei der Klausurbearbeitung nicht einfach unterstellt werden. Im Regelfall durchschaut jeder Täter die geschilderte Sachlage und vollzieht auch die rechtliche Bewertung nach. Das gilt auch dann, wenn die favorisierte Lösung in Rechtsprechung und Schrifttum sehr umstritten und von Abwägungsfragen (zB Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme) geprägt ist. Irrtümer werden vom Aufgabensteller ausdrücklich hervorgehoben, wie zB „…A schießt mit seiner Pistole auf B, ohne zu wissen, dass sich B im Gebüsch versteckt hält. Er glaubt, ein fliehendes Reh zur Strecke zu bringen…“. Rechtliche Irrtümer werden klar umschrieben, so zB „…im Glauben, dass ein außer Haus wohnender Sohn nicht für das Wohlergehen seiner Mutter zuständig sei, unternimmt A keine Rettungsbemühungen hinsichtlich der sterbenden M (s Rn 525; Valerius/Ruppert, EK StfR § 1 Rn 26, 31).

11

Allen Problemen ist folglich die wichtige Grundregel gemeinsam: Die Klausurlösung muss auf der Grundlage der lebensnahen Auslegung immer klare Antworten über den Sachverhalt geben; niemals darf sie eine Entscheidung offenlassen. Eine rechtliche Bewertung des Falles ist nur dann möglich, wenn eine gesicherte Tatsachenbasis vorliegt. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die Handelnden wissen, was sie tun – und zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Im Zweifelsfall kann man dies ausdrücklich feststellen (Kudlich, Fälle AT [1] S 7, 8).

b)Beachten der Fragestellung

12

Nicht minder bedeutend ist die sorgfältige Beachtung der Fragestellung. Hier können sich Einschränkungen auf einzelne Straftatbestände ergeben, die Streitfragen entfallen lassen. Eine solche Vorgehensweise ist insbes in Anfängerklausuren und -hausarbeiten beliebt, sei es aus Zeitgründen, sei es wegen der geringen Kenntnisse der Studierenden im fraglichen Bereich des BT (vgl zB unten Fall 11 Rn 461, Fall 12 Rn 497, Fall 13 Rn 525; Bergmann, ZJS 2015, 114; Esser/Scharnberg, JuS 2012, 809; Großmann/Wehrstein, ZJS 2020, 263; Haas/Hänke, Jura 2021, 1508; Krell/Bernzen, JuS 2015, 322; Kudlich, Fälle AT [2] S 16; Kudlich/Litau, JA 2012, 755, 756; Lorenz/Flaig, JA 2019, 108; Nix, JA 2015, 748; Reinhardt, ZJS 2015, 222; Rengier/Braun, JuS 2012, 999; Schneider, Ad Legendum 2015, 42; Steinberg/Schönemann, ZJS 2015, 284; Umansky, ZJS 2015, 431). Da das Betäubungsmittelrecht nicht zum Prüfungsstoff gehört, wird sehr häufig auch in Examensklausuren die Prüfung einer Strafbarkeit nach dem BtMG ausgeschlossen (zB Lenk, Jura 2021, 1113). Auch kann es vorkommen, dass die Aufgabenstellerin nur nach der Strafbarkeit einzelner Beteiligter fragt (zB Heinze, Jura 2021, 1252 ff), so dass unter Umständen eine Inzidentprüfung erforderlich wird, so zB bei der Frage, ob ein rechtswidriger Angriff iSv § 32 II vorliegt (vgl Rengier/Braun, JuS 2012, 999, 1002). Die Fragestellung – häufig auch als „Bearbeitungsvermerk“ gekennzeichnet – ist also das „A und O“ der Fallbearbeitung. Im Falle einer Klausur, in der üblicherweise große Zeitnot herrscht, ist es sogar ratsam, den Bearbeitungsvermerk vor dem Sachverhalt zu lesen (Valerius/Ruppert, EK StfR § 1 Rn 7; Wörner, ZJS 2012, 630).

Es besteht allgemeiner Konsens darüber, dass die Strafbarkeit von Toten nicht geprüft wird, solange nicht explizit danach gefragt ist (so zB Lorenz/Rehberger, Jura 2022, 244, 243), weil eine Strafverfolgung bei Toten nicht mehr möglich ist (vgl Kett-Straub/Linke, JA 2010, 25, 28; Sternberg-Lieben/Sternberg-Lieben, JuS 2005, 48 Fn 1).

2.Die rechtliche Prüfung des Falles

a)Ziel der Schwerpunktbildung

13

Hat man Sachverhalt und Fragestellung verinnerlicht, schließt sich die rechtliche Beurteilung der tatsächlichen Sachlage an. Ziel hierbei ist nicht nur die korrekte Lösung juristischer Probleme, sondern auch die richtige Schwerpunktbildung. Darunter ist zweierlei zu verstehen: Einerseits sollen nur die Aspekte ausführlich erörtert werden, die bei der Subsumtion Probleme bereiten; alles andere ist kurz abzuhandeln. Delikte, die offensichtlich nicht in Frage kommen, werden überhaupt nicht geprüft (Berz/Mandla, StudZR 2018, 67). Andererseits versteht man im Strafrecht darunter die Technik, denjenigen Straftatbeständen den Vorrang in der Prüfungsreihenfolge einzuräumen, die für die Sachentscheidung von Relevanz sind, Straftatbestände hingegen, die letztendlich im Wege der Gesetzeskonkurrenzen zurücktreten, nur an späterer Stelle kurz zu prüfen (dazu näher Rn 54 bei den Aufbaufragen). Jede Klausur sollte zu Ende geschrieben werden, weil sonst üblicherweise Punkte abgezogen werden (Valerius/Ruppert, EK StfR § 1 Rn 6).

b)Arbeitsschritte im Einzelnen

14

aa) Die rechtliche Analyse beginnt mit dem Brainstorming, dh man notiert sich alle Gedanken, die man spontan mit dem Sachverhalt verbindet. Dabei kann man auf die Notizen zurückgreifen, die beim Lesen des Sachverhalts gemacht wurden.

15

bb) Eine Struktur erhalten diese Gedanken in der Gliederung bzw Lösungsskizze. In dieser Phase entscheidet sich, in welche Prüfungseinheiten das Gutachten aufzugliedern ist, wo die Schwerpunkte des Falles liegen und welche Straftatbestände, Begehungs- und Beteiligungsformen in welcher Reihenfolge in Betracht kommen (insbes Tätigkeits-, Unterlassungs-, Vorsatz-, Fahrlässigkeits-, Vollendungs- oder versuchte Delikte). Zur Kontrolle, ob man alle denkbaren Straftatbestände erfasst hat, sollte man sich nicht scheuen, auch die Inhaltsübersicht des StGB zu Hilfe zu nehmen. Bei der Lösungsskizze ist vor allem darauf zu achten, dass Inzidentprüfungen vermieden werden (sofern sie nicht durch die Aufgabenstellung zwingend erforderlich sind). Auch ist eine Reihenfolge der Prüfung zu wählen, die Verweisungen nach unten ausschließt. Wird ein anderes Delikt als Voraussetzung einer Strafbarkeit verlangt (zB beim Verdeckungsmord, § 211 II), so wird dieses Delikt zunächst geprüft (Valerius/Ruppert, EK StfR § 1 Rn 13, § 2 Rn 14 f).

16

Generell ist also zu beachten: Verweisungen nach oben sind zulässig – Verweisungen nach unten sind verboten (etwas konzilianter: Valerius/Ruppert, EK StfR § 2 Rn 5: sind grundsätzlich „zu vermeiden“). Diese Grundregel muss unbedingt bereits bei der Erstellung der ersten Gliederung berücksichtigt werden.

Die Bedeutung der Konzipierung einer ersten Lösungsskizze darf nicht unterschätzt werden. Sie bildet die Grundlage für eine logisch strukturierte Arbeit; Fehler im Fundament zeugen von mangelnder Systematik und können häufig durch die inhaltlichen Ausführungen nicht kompensiert werden. Deshalb raten wir von der immer wieder zu beobachtenden Praxis ab, dass Studierende sich erst im Verlauf der Ausformulierung der Klausurlösung über die rechtliche Beurteilung Gedanken machen, wenn Schritt für Schritt die einzelnen Probleme auftauchen.

Gedanklich erfolgt bei der Gliederung schon die Subsumtion, dh man prüft, ob der Sachverhalt unter den gesetzlichen Tatbestand passt. Zweckmäßig und zeitsparend ist hier ein (–) / (+) – Schema, dem auch die Kurzlösungen folgen, die den Falllösungen in diesem Buch vorangestellt sind. Nach diesem Schritt muss man zu einer rechtlichen Lösung des Falles gelangt sein.

17

cc) An dieser Stelle soll die Zeiteinteilung in der Klausur Erwähnung finden: In der Regel kann man davon ausgehen, dass maximal ein Drittel der Zeit für die Arbeit mit dem Sachverhalt, das Brainstorming und die Lösungsskizze zur Verfügung steht. Länger sollte man auf keinen Fall benötigen, um der Argumentation im Laufe der Reinschrift noch genügend Raum geben zu können.

Zusammenfassend gilt: Die Lösungsskizze ist das unerlässliche Fundament jeder guten Arbeit. Nur auf sie kann eine erfolgreiche Klausur aufgebaut werden.

3.Die Reinschrift

a)Die Verwendung des Gutachten- bzw Urteilsstils

18

aa) Hat man seine rechtliche Lösung skizziert, gilt es im Anschluss, ein ausformuliertes Rechtsgutachten erstellen, das dem Leser den zuvor gedanklich vorgenommenen Subsumtionsvorgang (Suchen der Norm, Auslegung, Erfülltsein) ausführlich mitteilt. Hierbei ist im Grundsatz der sogenannte Gutachtenstil zu wählen. Dies bedeutet, dass man beim Auftreten eines rechtlichen Problems zunächst präzise die dahinterstehende juristische Frage aufwirft, dann die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten darstellt und argumentatitv abwägt, bevor man sich schließlich für eine Lösung entscheidet und die Konsequenzen für den jeweiligen Fall aufzeigt. Der Gutachtenstil ist deshalb durch die Verwendung des Konjunktivs, offene Formulierungen („möglicherweise“, „könnte“, „dafür müsste“ etc) und Adverbien wie „folglich“, „mithin“ oder „somit“ gekennzeichnet.

Beispiel:

Indem sich B mit dem Finger an die Stirn tippte, als er des A ansichtig wurde, könnte er sich gem § 185 strafbar gemacht haben. Beleidigung ist die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung. Durch das Zeigen eines „Vogels“ hat der B kundgetan, dass er den Achtungsanspruch des A nicht anerkennt. Folglich hat B den objektiven Tatbestand des § 185 erfüllt.

19

bb) Das Gegenstück zum Gutachtenstil bildet der Urteilsstil. Hier wird das Ergebnis des Problems, das rechtliche „Urteil“, an den Beginn der Ausführungen gestellt, während die Begründung erst nachfolgt. Erkennbar ist dies an den kausalen Verknüpfungen wie „da“ oder „weil“.

Beispiel:

B hat den objektiven Tatbestand des § 185 erfüllt, weil er A den „Vogel“ zeigte und damit dessen Achtungsanspruch verletzt hat.

Der Urteilsstil ist anzuwenden, wenn unproblematische Punkte nur konstatiert werden müssen und keiner ausführlichen Erörterung bedürfen (so zB die Eigenschaft eines Autos als Sache). Gute Klausurlösungen arbeiten häufig mit dem Urteilsstil, weil gerade im Strafrecht unproblematische Randfragen relativ häufig auftauchen und entsprechend knapp zu beantworten sind (wie hier: Donhauser/Bauernschmitt, JA 2019, 262, 271; Erler/Kreutz, JA 2014, 749; Herrmann/Heyer, JA 2012, 190; Hillenkamp, StudZR 2015, 123, 134; Ibold, Examinatorium I [vor 1] Rn 39; Krell, Jura 2012, 150, 154 [Fn 72]; Hilgendorf, Klausurenkurs I [Vor 1] Rn 12 ff; Kretschmer, Jura 2010, 468, 469; Kudlich, Fälle AT [5] S 104; Lagodny/Mansdörfer/Putzke, ZJS 2014, 157; Mossel/Erb, StudZR 2017, 75, 83; Rengier/Braun, JuS 2012, 999, 1001 [A II 1 b]; Ruppert/Machalett, JA 2023, 372, 273; Schmidt/Henseler, StudZR 2017, 241, 244; Stiebig, JA 2009, 601; Wörner, ZJS 2012, 630, 632). Der Urteilsstil ist insbes angebracht, wenn es um die Feststellung von Rechtswidrigkeit und Schuld geht und diese Prüfungspunkte keinerlei Probleme aufwerfen (Momsen/Laudien, ZJS 2017, 218, 220). Studierende müssen allerdings wissen, dass einige Korrektorinnen und Korrektoren aus didaktischen Gründen in Anfängerklausuren den Gebrauch der Worte „da“ oder „weil“ verbieten, um Druck zu Gunsten des richtigen Gebrauchs des Gutachtenstils auszuüben. Der Urteilsstil bliebe dann – was wir für zu eng halten – nur Vorgerückten vorbehalten (Stiebig, Jura 2007, 910). Insgesamt kommt es gerade bzgl dieser Stilfrage in ganz besonderem Maße auf die örtlichen Usancen an (s auch Rn 182).

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cc) Ein Gutachten zu schreiben bedeutet aber auch, zu den relevanten Rechtsproblemen umfassend Stellung zu nehmen, selbst wenn der betreffende Tatbestand iE verneint wird. Dies gilt auch bei der Prüfung mehrerer Tatbestandsalternativen oder Rechtfertigungsgründe, wo alle angesprochen werden müssen, die nicht von vornherein abwegig erscheinen (s auch Rn 154). Andererseits bedarf nicht alles der gleichen Ausführlichkeit. Vielmehr ist wieder die Schwerpunktbildung zu berücksichtigen: je komplexer ein Problem, desto ausführlicher die Darstellung (s auch Rn 182).

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Auch Meinungsstreite bedürfen im Regelfall nur dann einer Erörterung, wenn sie entscheidungserheblich sind. Streitfragen, die im Sachverhalt nicht angelegt sind, werden weggelassen (Brinkmann/Seher, StudZR 2018, 179, 186) – und zwar auch dann, wenn es sich um beliebte Standardprobleme handelt. Hiergegen wird häufig verstoßen und in der Klausur wertvolle Zeit verschenkt (besonders beliebt: Man will zeigen, dass man die einzelnen Ansichten zum Erlaubnistatbestandsirrtum [s Rn 333] kennt, auch wenn im vorliegenden Fall gar kein solcher Irrtum vorliegt).

Auch wenn im konkreten Fall alleLösungsvorschläge zu demselben Ergebnis kommen, bedarf es keiner argumentativen Auseinandersetzung mit den einzelnen Positionen; es genügt dann, aufzuzeigen, dass im Hinblick auf das Ergebnis im konkreten Fall Einigkeit besteht (s Rn 123, 146, 187, 297; Esser/Kim, Jura 2022, 1333, 1335; Cerny/Makepeace, Jura 2020, 1128, 1136; Hilgendorf, II [7] Rn 25; Hillenkamp, StudZR 2015, 123, 137; H.E. Müller/Mansouri, Jura 2023, 1335, 1342; weitere Beispiele bei Bakowitz/Bülte, StudZR 2009, 149, 154 ff; Bott/Pfister, Jura 2010, 228; Ebert-Seher, Fälle [14] S 208; Ernst, ZJS 2012, 654, 657; Freund/Telöken, ZJS 2012, 796, 799 f; Gerhold/Conrad, JA 2019, 358; Glutting/Henseler, StudZR 2018, 207, 221; Heghmanns/Kusnik, Ad legendum 2010, 275; Heinze, Jura 2021, 1252, 1261; Herrmann/Heyer, JA 2012, 190, 192; Ibold, Examinatorium I [vor 1] Rn 42, [2] Rn 14; Kudlich, Fälle AT [11] S 204; Lorenz/Flaig, JA 2019, 108, 112; Lotz, JuS 2010, 982, 985; Nicolai, JA 2020, 21, 28; Norouzi, JuS 2006, 531; Stark, JuS 2023, 234, 240 f; Steinberg/Mengler/Wolf, ZJS 2015, 228; Sternberg-Lieben/von Ardenne, Jura 2007, 152; Rotsch/Nolte/Peifer/Weitemeyer, Klausur [20] S 291; Walter/Schwabenbauer, JA 2014, 103, 105).

Die Darstellung eines Streitstandes kann erfolgen,

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indem bei jeder Meinung sofort die Lösung des konkreten Falles mit angegeben wird (Muster Rn 297, 319, 360, 492, 508, 536, 603 und beispielsweise bei Abraham, JA 2020, 105, 114; Brand/Zivanic, JA 2016, 667, 672; Bülte/Kuchinke, ZJS 2024, 197, 208, 220, 222; Brüning, JuS 2007, 257; Cornelius/Birner, JA 2020, 188; Degener/Braband/Pampuch/Faridy, JuS 2018, 141, 147; Drenkhahn, Jura 2011, 65 f; Ebert-Schütze, Fälle [1] S 20; Ernst, ZJS 2012, 654, 658; Esser/Scharnberg, JuS 2012, 809; Goeckenjan, JuS 2008, 702; Gierhake, JA 2008, 429; Haas/Hänke, Jura 2021, 1508, 1515; Harnisch/Knaupe/Schröder, AT § 5 Rn 54; Heger/Petzsche/Rixecker, JA 2023, 558, 565; Heinze, Jura 2021, 1252, 1262 ff; Henseler/Goll, StudZR 2020, 107, 118; Hilgendorf, Klausurenkurs II [5] Rn 76; Himpler/Greco, StudZR 2015, 59; Hotz, JA 2023, 202, 206; Ibold, Examinatorium I [4] Rn 134; Kalkofen/Sievert, Jura 2011, 229; Krack/Schwarzer, JuS 2008, 140, 143; Kühl/Hinderer, Jura 2012, 488, 492; Liefke/Stahnke, JuS 2024, 151, 157; Lorenz/Rehberger, Jura 2022, 242, 245; Mitsch, JuS 2004, 324; Nix, JA 2015, 748; Peters, JuS 2020, 329, 332; Poschadel/Sigmund, JuS 2019, 366, 370; Putzke, ZJS 2014, 83, 87; Reinhardt, ZJS 2015, 222; Römer, Jura 2021, 326, 334; Rotsch, Klausur [15] Rn 128 ff; Ruppert/Machalett, JA 2023, 372, 378; Ruppert/Magdenko, JA 2023, 638, 645; Ruppert/Weidhas, JA 2024, 103, 110; Safferling, JA 2007, 183; Schneider, Jura 2021, 201, 214; Schönmehl, ZJS 2024, 184, 189; Schöpe, JuS 2017, 44, 47; Schumann, JuS 2010, 530; Seier/Hembach, JuS 2014, 35; Steinberg/Lachenmaier, ZJS 2012, 649, 651 f; Steinberg/Wolf/Chatard, ZJS 2015, 507; Sternberg-Lieben/von Ardenne, Jura 2007, 152; Stuckenberg, Ad Legendum 2011, 305, 316; F. Walter, Jura 2014, 117; Walter/Schwabenbauer, JA 2014, 103, 109; T. Walter/Michler, Jura 2021, 844, 847; Weiss, Jura 2021, 1387, 1393).

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oder aber, indem der Streit zunächst abstrakt dargestellt (natürlich nur soweit die Streitfrage fallrelevant ist!) und dann erst zusammenfassend auf den konkreten Fall bezogen wird (Muster Rn 615 f; Abraham, JuS 2013, 903, 906; Böß, JA 2012, 348, 350; Esser/Gerson, JA 2015, 662, 669; Ibold, Examinatorium I [ 1] Rn 119; Jeßberger/Book, JuS 2010, 321, 325 f; Kett-Straub/Müller, JA 2013, 182, 184; Lenk, Jura 2021, 1113, 1116, 1125; H.E. Müller/Mansouri, Jura 2023, 1335, 1341; Rengier/Jesse, JuS 2008, 47; Timpe, JA 2010, 514; Wagner/Drachsler, ZJS 2011, 533).

Beide Vorgehensweisen sind üblich. Eine logische Präferenz ist nach Ansicht der meisten Prüfer nicht vorhanden. Der erste Weg hat den Vorteil (und wird deshalb von einigen wenigen Korrektoren sogar als geboten erachtet), dass sofort erkennbar wird, ob die Ansichten im konkreten Fall wirklich zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Nur wenn dies der Fall ist, muss der Streit entschieden werden (sehr schönes weiteres Beispiel bei Brinkmann/Seher, StudZR 2018, 179, 189 ff; Esser/Zitzelsberger, JA 2022, 821, 823, 826). Wenn hier gleichwohl bei Problemschwerpunkten zumeist der zweite Weg, also die einleitend zusammenfassende theoretische Darstellung des Streitstandes, an die sich dann erst die Anwendung auf den konkreten Fall anschließt, gewählt wird, so erfolgt das auch aus didaktischen Zwecken zugunsten einer leichteren Repetitionsmöglichkeit. Sie werden im Laufe der Zeit ein Gespür dafür entwickeln, welche Darstellungsweise Ihnen persönlich am besten liegt.

Die Lektüre von Musterlösungen wird Ihnen auch zeigen, dass innerhalb einer Lösung beide Methoden der Streitdarstellung abwechselnd benutzt werden, je nachdem, was der Autorin bzw dem Autor gerade angemessener erscheint (Beispiel bei Schneider/Schumann, Ad Legendum, 2015, 318). Zur besten Art der Präsentation des eigenen Standpunktes s auch Arzt, Strafrechtsklausur S 52; Jahn, JA 2000, 852, 857 sowie unten Rn 123 und 591.

Ist ein Meinungsstreit entscheidungserheblich, sollte man einleitend das Problem kurz benennen und darstellen, welche Rechtsfolgen theoretisch denkbar sind (zB Wegfall der objektiven Zurechnung und damit Verneinung der Tatbestandsmäßigkeit wegen einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers). Sodann ist das aufgeworfene Rechtsproblem ausführlich zu erörtern – unter Einbeziehung der für wichtig gehaltenen Lösungsvorschläge aus Rechtsprechung und Schrifttum. Bei der Darstellung ist der hochtrabende Begriff „Theorie“ möglichst zu vermeiden. Es handelt sich bei den sog Theorien fast immer nur um „Lösungsaspekte“ bzw Lösungsansätze ohne großen dogmatischen Unterbau. Besser ist es deshalb, die einzelnen Meinungen mit dem jeweiligen Hauptargument inhaltlich zu präsentieren (Kampf, JuS 2012, 309, 313). Unserer Erfahrung nach gibt es allerdings keinen Punktabzug, wenn die Formulierungen „Meinung 1/Meinung 2 …“ bzw „Theorie …/Theorie …“ gewählt werden. In manchen Streitfragen sind die „Theorien“ so geläufig, dass man sie allseits verwendet (so zB beim Rücktritt vom Versuch bei mehraktigen Geschehen die „Tatplantheorie“, dazu Rn 423; Haas/Hänke, Jura 2021, 1508, 1509; s auch Rn 29). Im vorliegenden Buch kann man den Unterschied zwischen diesen beiden Darstellungsweisen gut erkennen. Innerhalb der grauen Kästen, die zum Lernen und Repetieren dienen, werden die Lösungsansätze eher formal dargestellt. Unterhalb der grauen Kästen finden sich die Vorschläge für die Klausurbearbeitung, die sich – wie gefordert – von den „sekundären dogmatischen Begriffen“ (Kampf, JuS 2012, 309, 313) lösen.

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Sie sollten sich bei einem entscheidungserheblichen Streit eindeutig zu einer Lösung bekennen. Die bei Studierenden beliebte Formulierung, dass diese oder jene Ansicht „wohl“ vorzugswürdig sei, ist unzulässig. Mutig stehe man zu seiner Meinung, selbst gegen die größten Autoritäten. Auch in der Ausbildung sollte das im späteren Leben unerlässliche „juristische Rückgrat“ bewiesen werden. Selbst die Ansicht des BGH darf abgelehnt werden – allerdings mit Bedacht und höchstem Respekt sowie wirklich nur mit guten Argumenten.

Sofern man in der Klausur weiß, wie sich die Rechtsprechung zu einer Frage positioniert, kann es eine Hilfestellung sein, sich im Ausgangspunkt an ihr zu orientieren (Kühl/Hinderer, JuS 2010, 920). Das gilt aber wirklich nur für Klausuren und nicht für Hausarbeiten und auch nur für den Regelfall (eine Ausnahme würden wir zB bei Beteiligungsfragen rund um den Mordtatbestand machen, vgl Rn 194) und auch nur „zunächst“ – dh wer auf diesen Sockel noch weitere Argumente pro und contra aufbauen kann, darf und soll sich selbstverständlich gegen die BGH-Lösung entscheiden. Argumentativer Ideenreichtum bringt gute Noten.

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Hilfsgutachten auf der Basis einer zunächst abgelehnten Gesetzesauslegung sind generell unzulässig (bis ins Examen hinein beliebt: „… Täterschaft ist also abzulehnen. Wenn sie jedoch zu bejahen gewesen wäre, dann …“). Verfolgen Sie bei den vielen, denkbaren Verästelungen der Falllösung nur Ihren eigenen Weg (ebenso Hillenkamp, StudZR 2015, 123, 129)!

b)Das Gutachten: Aufbauschritte und Subsumtion

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aa) Zunächst müssen Sie in einer juristischen Klausur immer schon zu Beginn eines Abschnitts – üblicherweise in der Überschrift – deutlich machen, welchen Straftatbestand und ggf auch welche von mehreren Tatbestandsalternativen Sie in der Folge prüfen werden. Dadurch wird die Korrektorin bzw der Korrektor auf die folgenden rechtlichen Ausführungen vorbereitet.

bb) Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Straftatbestände müssen Sie die Probleme aufwerfen, die sich bei der rechtlichen Analyse stellen. Eine Ihrer Hauptaufgaben ist es, den Bezug zum Sachverhalt herzustellen. Gefragt sind keine abstrakt-juristischen Erörterungen im Lehrbuchstil, sondern eine Darstellung der rechtlichen Fragen, die gerade in dieser konkreten Fallvariante relevant werden.

Einleitend ist es daher bei jedem neuen Straftatbestand unverzichtbar, genau darzulegen, welches Tatgeschehen im Hinblick auf welchen Straftatbestand geprüft wird (sog Subsumtionsfrage). Der Einleitungssatz dieser Subsumtionsfrage wird immer im Gutachtenstil geschrieben; er muss Auskunft über drei Punkte geben: Wer könnte sich durch welches Verhalten nach welcher Norm strafbar gemacht haben?

Beispiel für §§ 212, 25 I Alt 2:

Indem A der Krankenschwester K, welche die Zusammenhänge nicht durchschaute, die Spritze übergab und sie veranlasste, X das tödliche Gift zu injizieren, könnte A sich zulasten des X gem §§ 212 I, 25 I Alt 2 strafbar gemacht haben.

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Wie so vieles in der Juristerei ist auch diese Empfehlung nicht (völlig) unumstritten. Manche Kolleginnen und Kollegen möchten diesen Einleitungssatz generell gestrichen wissen, weil sich der Prüfungsgegenstand aus der Überschrift (im Beispiel: §§ 212, 25 I Alt 2) ergebe (Beispiele für diese Lösungstechnik bei Ambos/Rackow, JuS 2008, 810; Hardtung, JuS 2008, 623; Kalkofen/Sievert, Jura 2011, 229; Kudlich/Litau, JA 2012, 755; Kudlich/Schuhr, JA 2007, 349; Laue, JuS 2002, 359; Putzke, ZJS 2014, 83; ders., Jura 2015, 95; Sengbusch, Jura 2007, 623; Sievert/Kalkofen, JA 2012, 107; Walter/Schwabenbauer, JA 2014, 103; s auch Klaas/Scheinfeld, Jura 2010, 546). Das ist nicht falsch (kritischer Kreuzner/Zetzmann, ZJS 2011, 268, die Hinweise anmahnen), unseres Erachtens aber gerade für Klausuren zu Beginn des Studiums nicht empfehlenswert, weil man sich in dieser Phase erst selbst den Gutachtenstil antrainieren muss.

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In jedem Fall muss deutlich werden, welchen Handlungsabschnitt, dh welches Verhalten Sie gerade prüfen. Dies dient nicht zuletzt dazu, dass Sie sich den Prüfungsgegenstand selbst vor Augen führen – ansonsten könnten Sie im Laufe des Schreibens in die Versuchung geraten, eine andere Handlung zu prüfen als zunächst angegeben, und das wirkt sich meist fatal aus. Gerade bei komplizierten Sachverhalten mit mehraktigem Tatgeschehen und wechselnden subjektiven Tatvorstellungen ist die Benennung der geprüften Handlung zu Beginn besonders wichtig (Erler/Kreutz, JA 2014, 749; Harnisch/Knaupe/Schröder, AT § 2 Rn 11 ff; Schweiger, JuS 2023, 647 ff; weitere Beispiele für diese Technik [uU auch bei Examensklausuren] bei Abraham, JA 2020, 105; Bergmann, ZJS 2015, 114; Bott/Kühn, Jura 2009, 72; Brodowski/Gahn, Jura 2022, 768 ff; Brüning, JuS 2007, 255; Burghardt/Brockhaus, Jura 2022, 1203, 1204 ff; Cornelius/Birner, JA 2020, 188; Duttge/Burghardt, Jura 2018, 515; Dzatkowski, JA 2019, 36, 37; Eisele, Jura 2002, 59; Ernst, ZJS 2012, 654; Esser/Kim, Jura 2022, 1333, 1334 ff; Fahrner, Jura 2020, 1259; Freund/Telöken, ZJS 2012, 796; Gierhake, Jura 2010, 313; Haas, Ad Legendum 2012, 119; Heger/Aust, ZJS 2024, 156, 164, 168, 171, 177; Hoffmann/Koenen, JA 2022, 727; Jänicke, Jura 2014, 446; Herzberg/Putzke, JuS 2008, 884; Hellmann/Beckemper, ZJS 2008, 60; Heinrich/Reinbacher, JA 2007, 265; Hillenkamp, JuS 2003, 157; ders., StudZR 2015, 123; Hoffmann-Holland, JuS 2008, 430; Ibold, Examinatorium I [ 7 ] Rn 1599; Jahn/Ebner, JuS 2008, 1086; Knauer, Jura 2014, 254; Krell/Bernzen, JuS 2015, 322; Kubiciel/Wachter, JA 2013, 112; Kühl/Hoffmann-Holland, Jura 2013, 408; Kühl/Tolj, Ad Legendum 2015, 118; Lorenz/Flaig, JA 2019, 108, 109; Lorenz/Heidemann, JA 2020, 427; Müller/Raschke, Jura 2011, 305; Peters, JuS 2020, 329; Poschadel/Sigmund, JuS 2019, 366; Putzke, ZJS 2011, 522, 523; Reinbacher, in: Coester-Waltjen ua (Hrsg), Zwischenprüfung, S 26; Reinhardt, ZJS 2015, 222; Rengier/Braun, JuS 2012, 999; Rostalski, JuS 2015, 525; Ruppert/Walz, JA 2022, 734; Ruppert/Machalett, JA 2023, 372 ff; Schmidt, ZJS 2023, 875, 879; Schrott, JuS 2022, 138; Sebastian/Lorenz, ZJS 2017, 84; Stark, JuS 2023, 234; Stiel, JuS 2015, 908, 912; Steinberg/Bonnin, ZJS 2017, 342; Steinberg/Schönemann, ZJS 2015, 284; Windsberger, JuS 2020, 445 und Zöller, Jura 2007, 306; s auch Hensler/Goll, StudZR 2020, 107, 109). Das würden wir vor allem bei Hausarbeiten empfehlen (s zB T. Walter/Michler, Jura 2021, 844 ff).

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Für Examensklausuren haben wir dazu geraten, die geprüften Tatbestände und Begehungsformen (zB: „wegen mittäterschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen“) nicht auszuformulieren, sondern sich aus Zeitgründen auf das Normzitat (im Bsp: „§§ 224 I, 25 II, 13 I“) zu beschränken (Beulke/Zimmermann, KK III S. XI; s zB auch Bayer, JA 2022, 122; Mitsch, JuS 2023, 57 ff). Das ist natürlich auch in Anfängerklausuren möglich; wenn Sie sich aber mit der längeren Formulierung wohler fühlen, ist auch dagegen nichts einzuwenden. Ergänzende Angaben sind jedenfalls bei der Prüfung eines Betruges gem § 263 geboten (Durch wen? Gegenüber wem? Zu Lasten von wem? Zu Gunsten von wem?; vgl Berster, JuS 2023, 942, 943; Schrott, JuS 2024, 231, 232). Selbst bei einfachen Sachverhalten und einer guten Gliederung, die durch entsprechende Überschriften im Text deutlich wird, ist diese Vorgehensweise zumindest beim ersten Prüfungspunkt eines neuen Tatkomplexes für die Selbstkontrolle von Vorteil (gutes Beispiel bei Dümmler/Pokorny, JA 2023, 115, 122; Himpler/Greco, StudZR 2015, 59; Magnus/Heß, JA 2022, 471; s auch Schmitt-Leonardy/Weng, JA 2023, 560). Auch jenseits der Prüfung eines Betruges kann eine Klarstellung, zu wessen Lasten (zu wessen Nachteil) der Täter tätig geworden sein könnte, sinnvoll sein, insbes wenn gleichartige Rechtsgüter mehrerer Personen verletzt wurden (zB § 303 I „zu Lasten des B“ / § 303 I „zu Lasten des C“, vgl Hertel, Jura 2011, 391; § 223 I „zum Nachteil des P“ / § 223 I „zum Nachteil des U“, vgl Kalkhofen/Sievert, Jura 2011, 229; Mavany, JA 2015, 823).

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cc) Im Anschluss sind die einschlägigen gesetzlichen Merkmale der Norm zu definieren. Dabei sollte man sich der gängigen Auslegungsmethoden bedienen (vert Braun, S 363 f; Christensen/Pölters, JA 2010, 566; Herzberg, JuS 2005, 1; Hillenkamp, StudZR 2015, 123; Kudlich/Christensen, JuS 2002, 144; Petersen, Jura 2002, 105; Rüthers/Höpfner, JZ 2005, 21; Schäfers, JuS 2015, 875; Schuster, Jura 2008, 228).

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Die grammatische Auslegung orientiert sich am Wortlaut der Norm. Sie ist im Strafrecht von besonderer Bedeutung wegen des Bestimmtheitsgebots in Art 103 II GG (nulla poena sine lege) und des damit verbundenen Analogieverbots zu Lasten des Beschuldigten. Dabei kann man die Bedeutung des fraglichen Begriffes, wie sie im allgemeinen Sprachgebrauch üblich ist, heranziehen. Sollte dies wenig ergiebig sein, weil der Begriff auch in der Alltagssprache mehrdeutig verwendet wird, so kann man zumindest darauf abstellen, welche Deutung die gebräuchlichere ist. Umgekehrt besteht auch die Möglichkeit, eine in der Alltagssprache übliche Bedeutung abzulehnen mit dem Hinweis darauf, dass sich juristische Begriffe nicht immer mit den umgangssprachlichen Begriffen decken. Nachdem der Wortlaut stets die Grenze der Auslegung sein soll, ist darauf zu achten, immer mit diesem Aspekt zu beginnen; auch ein ausdrücklicher Hinweis auf die Wortlautgrenze des Art 103 II GG ist nie verkehrt.

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Bei der systematischen Auslegung