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Dieser Kommentar gibt der Arbeitgeberseite in den Dienststellen eine praktische Orientierungshilfe für die rechtssichere und praxisgerechte Umsetzung des Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen und für die erfolgreiche Zusammenarbeit mit den jeweiligen Personalvertretungen. Neben der Einbeziehung von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur bietet das Werk eine Historie des Personalvertretungsrechts, zahlreiche Beispielsfälle und grafische Darstellungen zu den Beteiligungsverfahren. Hervorgehobene Praxistipps und wichtige Hinweise runden das Ganze ab. Die 3. Auflage enthält 75 praxisgerechte Musterformulare, die mit einem im Buch abgedruckten Zugangscode heruntergeladen und verwendet werden können.
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Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Praxiskommentar für Arbeitgeber
Formulare und Checklisten zum Download
Christian Bülow
Jurist beim Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen
3. Auflage 2024
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
3. Auflage, 2024
PRINT-ISBN 978-3-415-07555-9
EPUB-ISBN 978-3-415-07557-3
© 2016 Richard Boorberg Verlag
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Titelfoto: © Rafa Fernandez – stock.adobe.com
E-Book-Umsetzung: abavo GmbH, Nebelhornstraße 8, 86807 Buchloe
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden www.boorberg.de
Die 3. Auflage des vorliegenden Werkes soll in erster Linie wieder der „Arbeitgeberseite“ die Zusammenarbeit mit dem Personalrat erleichtern. Der hier und im Titel der neuen Auflage gewählte „Arbeitgeberbegriff“ entspricht zwar nicht der Terminologie des LPVG NRW, das von der „Dienststelle“ spricht, ist aber im umgangssprachlichen Sinne plakativer. Damit soll noch deutlicher gemacht werden, dass sich das vorliegende Werk maßgeblich an die Dienststellenleitungen (= Dienstherren/Arbeitgeber) und deren Personalverantwortliche richtet!
Der Fundus der Mustervorlagen und Grafiken zu Verfahrensabläufen für die praktische Umsetzung des LPVG NRW wurde seit der Erstauflage im Jahr 2016 erneut erweitert und ergänzt.
Auch in der 3. Auflage sind sämtliche Ausführungen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage nach dem LPVG NRW und der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere des OVG NRW, vorgenommen worden, ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine solche auch nicht ersetzen!
Soweit das BPersVG 2021 novelliert und dabei zum größten Teil eine neue Struktur erhalten hat, wurde dies in der vorliegenden Neuauflage entsprechend berücksichtigt. Die Fundstellen der in Verweisung genommenen Kommentare zum Bundesgesetz wurden angepasst. Soweit einige LBS zum Stand 11/2023 noch nicht alle Vorschriften neu kommentiert haben, wurde darauf hingewiesen und auf die bislang noch vorhandene (Alt-)Kommentierung verwiesen.
Um die Lesbarkeit des vorliegenden Werkes zu vereinfachen, wurde auch weiterhin auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Schreibform ausdrücklich als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.
Die 3. Auflage enthält keine CD-ROM mehr. Wichtige Zusatzmaterialien für die Praxisarbeit (Checklisten, Tabellen, Übersichten, Muster als Word-Datei etc.) können nunmehr über einen Download-Link abgerufen werden:
www.boorberg-plus.de/alias/lpvg
Passwort: lpvg-nrw-buelow-03
Das vorliegende Werk wird durch den gesondert im hiesigen Verlag erschienenen Kommentar zur Wahlordnung (WO-LPVG NRW) praxisorientiert ergänzt!
Ich wünsche allen Lesern einen interessanten und vor allem erfolgreichen Umgang in der Praxis mit der neu gestalteten 3. Auflage des Kommentars und Formularbuchs.
Christian Bülow
Cover
Titel
Impressum
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungs- und Literaturverzeichnis
Geschichte des Personalvertretungsrechts in Deutschland/NRW
I. „Deutscher Bund“ (1815 – 1866)
II. „Deutsches Kaiserreich“ (1871 – 1918)
III. „Weimarer Republik“ (1918 – 1933)
IV. „Drittes Reich“ (1933 – 1945)
V. Nachkriegszeit (1945 – 1949)
VI. Bundesrepublik Deutschland (ab 1949)
V. Entwicklungen des Personalvertretungsrechts in Nordrhein-Westfalen
Kommentar zum Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
§1 (Geltungsbereich)
I. Einleitende Bemerkung
II. Bildung von Personalvertretungen
III. Dienststellen
IV. Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle
V. Rechtliche Auseinandersetzungen
§2 (Vertrauensvolle Zusammenarbeit, Friedenspflicht)
I. Einleitende Bemerkung
II. Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit
III. Friedenspflicht und Arbeitskampfverbot
IV. Anrufung außenstehender Stellen
V. Rechtliche Auseinandersetzungen
§3 (Verhaltensregeln, Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen)
I. Verbot der parteipolitischen Betätigung
II. Gewerkschaftliche Betätigung
III. Grundsatz der Unabhängigkeit
IV. Zugangsrecht der Gewerkschaften
V. Rechtliche Auseinandersetzungen
§4 (Gesetzesvorrang)
I. Ausschluss abweichender Regelungen
II. Rechtliche Auseinandersetzungen
§5 (Beschäftigte)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Beschäftigte nach dem LPVG NRW
III. Beamte
IV. Arbeitnehmer
V. Keine Beschäftigten nach dem LPVG NRW
VI. Sonderregelung für Beschäftigte in gemeinsamen Dienststellen
VII. Rechtliche Auseinandersetzungen
§6 (Gruppen)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Relevanz des Gruppenprinzips im LPVG NRW
III. Rechtliche Auseinandersetzungen
§7 (Schutz der Personalvertretung und der Auszubildenden)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Aufbau der Vorschrift
III. Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
IV. Mitteilung der nicht beabsichtigten Weiterbeschäftigung
V. Übernahmeverlangen und Kontrahierungszwang
VI. Nachwirkung des Übernahmeschutzes
VII. Befreiung des Arbeitgebers von der Übernahme
VIII. Übernahmeverlangen losgelöst von der Mitteilung des Arbeitgebers
IX. Rechtliche Auseinandersetzungen
§8 (Dienststellenleitung, Vertretung)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Dienststellenleiter und Vertreter
III. Sonderregelungen für den Bereich der Sozialversicherung
IV. Sonderregelungen für den Bereich der Hochschulen
V. Vertretung durch zeichnungsbefugte Personen
VI. Rechtliche Auseinandersetzungen
§9 (Schweigepflicht, Aussagegenehmigung)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Verschwiegenheitspflicht
III. Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht
IV. Aussagegenehmigungen
V. Rechtliche Auseinandersetzungen
Zweites Kapitel Personalrat
Erster Abschnitt Wahl und Zusammensetzung
§10 (Wahlberechtigung)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Voraussetzungen der Wahlberechtigung
III. Das Wahlrecht bei Abordnung, Zuweisung oder Gestellung
IV. Von der Wahlberechtigung ausgeschlossene Personen
V. Beschäftigte in der Berufsausbildung
VI. Beamte in der Schulaufsicht bei den Bezirksregierungen
VII. Rechtliche Auseinandersetzungen
§11 (Wählbarkeit)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Voraussetzungen der Wählbarkeit
III. Von der Wählbarkeit ausgeschlossene Personen
IV. Wahlausschluss für Mitglieder kommunaler Vertretungsorgane
V. Rechtliche Auseinandersetzungen
§12 (Erleichterung der Wählbarkeit)
I. Ausnahmeregelung für neue Dienststellen
II. Rechtliche Auseinandersetzungen
§13 (Bildung von Personalräten, Mitgliederzahl)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Personalratsfähige Dienststellen
III. Sonderregelung für Kleindienststellen
IV. Gesetzliche Mitgliederzahl des Personalrats
V. Gesetzliche Höchstzahl der Mitglieder des Personalrats
VI. Rechtliche Auseinandersetzungen
§14 (Gruppenvertreter, Minderheitenschutz)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Zusammensetzung des Personalrats nach Gruppen
III. Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen
IV. Minderheitenschutz
V. Einschränkung des Mindestvertretungsschutzes
VI. Berücksichtigung der Beschäftigungsarten
VII. Repräsentation der Geschlechter
VIII. Rechtliche Auseinandersetzungen
§15 (Abweichende Sitzverteilung)
I. Einleitende Bemerkung
I. Abweichende Sitzverteilung im Personalrat
III. Möglichkeit gruppenübergreifender Wahlvorschläge
IV. Rechtliche Auseinandersetzungen
§16 (Grundsätze der Personalratswahl)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Grundsatz der geheimen und unmittelbaren Wahl
III. Besonderheiten bei einer mehrköpfigen Personalratswahl
IV. Verhältnis- und Personenwahl
V. Wahlvorschläge
VI. Rechtliche Auseinandersetzungen
§17 (Wahlvorstand in Dienststellen mit Personalrat)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Bestimmung des Wahlvorstandes durch den Personalrat
III. Sonderfall der Wahl durch die Personalversammlung
IV. Rechtliche Auseinandersetzungen
§18 (Wahlvorstand in Dienststellen ohne Personalrat)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes
III. Rechtliche Auseinandersetzungen
§19 (Bestellung des Wahlvorstandes)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Wahlvorstand durch die Dienststelle
III. Rechtliche Auseinandersetzungen
§20 (Pfl ichten und Abberufung des Wahlvorstandes)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Aufgaben des Wahlvorstandes
III. Beteiligung der Gewerkschaften
IV. Stimmenauszählung und Bekanntgabe
V. Rechtliche Auseinandersetzungen
§21 (Freiheit der Wahl, Wahlkosten)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Schutz der Wahl
III. Wahlkosten
IV. Rechtliche Auseinandersetzungen
§22 (Wahlanfechtung)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Wahlanfechtung
III. Folgen der Wahlanfechtung
IV. Auswirkung der Ungültigkeitserklärung auf Personalratsbeschlüsse
V. Rechtliche Auseinandersetzungen
Zweiter Abschnitt Amtszeit
§23 (Amtszeit)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Beginn und Ende der regelmäßigen Amtszeit
III. Beginn und Ende der Amtszeit in Sonderfällen
IV. Rechtliche Auseinandersetzungen
§24 (Neuwahl)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Verpflichtung zur Neuwahl
III. Weiterführung der Geschäfte des Personalrates
IV. Neue Gruppenwahl
V. Geltung für sonstige Vertretungen
VI. Rechtliche Auseinandersetzungen
§25 (Mitgliederausschluss, Aufl ösung)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Ausschluss, Auflösung des Personalrats
III. Folgen der Auflösung des Personalrates
IV. Rechtliche Auseinandersetzungen
§26 (Erlöschen der Mitgliedschaft)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat
III. Längere Abwesenheit von der Dienststelle
IV. Wechsel der Gruppenzugehörigkeit
V. Rechtliche Auseinandersetzungen
§27 (Ruhen der Mitgliedschaft)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Gründe für das Ruhen der Mitgliedschaft
III. Sonderregelung in den Fällen des § 26 Abs. 1 lit. d) und e)
IV. Rechtliche Auseinandersetzungen
§28 (Ersatzmitglieder)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Eintritt des Ersatzmitgliedes kraft Gesetzes
III. Rechtsstellung der Ersatzmitglieder
IV. Reihenfolge des Eintretens der Ersatzmitglieder
V. Wechsel der Gruppenzugehörigkeit
VI. Kein Eintritt von Ersatzmitgliedern
VII. Rechtliche Auseinandersetzungen
Dritter Abschnitt Geschäftsführung
§29 (Vorsitzende Person, Stellvertretung)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Vorsitzende Person und Stellvertreter
III. Aufgaben der Vorsitzenden Person
IV. Rechtliche Auseinandersetzungen
§30 (Anberaumung der Sitzungen)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Einberufung des Personalrats und erste Personalratssitzung
III. Einberufung und Durchführung der weiteren Sitzungen
IV. Antrag auf Sitzungsanberaumung und Aufnahme in die Tagesordnung
V. Teilnahme der Dienststelle an Personalratssitzungen
VI. Rechtliche Auseinandersetzungen
§31 (Durchführung der Sitzungen)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Durchführung der Personalratssitzungen
III. Nichtöffentlichkeit der Sitzungen und Ausnahmen
IV. Präsenz-, Video- oder Telefonkonferenzform der Sitzung
V. Rechtliche Auseinandersetzung
§32 (Sitzungsteilnahme von Gewerkschafts- und Stufenvertretungsbeauftragten)
I. Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten
II. Sitzungsteilnahme von Stufenvertretungsbeauftragten und Mitgliedern des Gesamtpersonalrats
III. Rechtliche Auseinandersetzungen
§33 (Beschlussfassung)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Beschlussfassung in der Personalratssitzung
III. Beschlussfähigkeit
IV. Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz
V. Rechtliche Auseinandersetzungen
§34 (Gemeinsame und Gruppenangelegenheiten)
I. Gemeinsame Angelegenheiten
II. Gruppenangelegenheiten
III. Rechtliche Auseinandersetzungen
§35 (Aussetzung von Beschlüssen)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Aussetzung von Personalratsbeschlüssen
III. Erneute Beschlussfassung nach Ablauf der Aussetzungsfrist
IV. Antragsrecht der Schwerbehindertenvertretung
V. Rechtliche Auseinandersetzungen
§36 (Weitere Teilnehmer und Stimmberechtigte)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Beratende Teilnahme an Personalratssitzungen
III. Stimmrecht der Jugend- und Auszubildendenvertretung in der Personalratssitzung
IV. Rechtliche Auseinandersetzungen
§37 (Sitzungsniederschrift)
I. Einleitende Bemerkung
II. Pflicht zur Aufnahme einer Sitzungsniederschrift
III. Abschriftserteilung und Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift
IV. Rechtliche Auseinandersetzungen
§38 (Geschäftsordnung)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Regelung durch eine Geschäftsordnung
III. Rechtliche Auseinandersetzungen
§39 (Sprechstunden)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Einrichten von Sprechstunden des Personalrats
III. Inanspruchnahme der Sprechstunden
IV. Rechtliche Auseinandersetzungen
§40 (Kosten, Geschäftsbedarf)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Kostentragungspflicht der Dienststelle
III. Zur Verfügungstellung von Haushaltsmitteln
IV. Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal
V. Bekanntmachungs- und Unterrichtungsrecht des Personalrats
VI. Rechtliche Auseinandersetzungen
§41 (Verbot der Beitragserhebung und -annahme)
I. Inhalt des Verbotes
II. Rechtliche Auseinandersetzungen
Vierter Abschnitt Rechtsstellung der Mitglieder
§42 (Ehrenamt, Arbeitsversäumnis, Freistellung)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Unentgeltliches Ehrenamt
III. Zeitweise Dienstbefreiung und Versäumnis von Arbeitszeit
IV. Dauerhafte Freistellung bei bestehender Erforderlichkeit
V. Dauerhafte Freistellung nach gesetzlichen Vorgaben
VI. Zeitweise Freistellung für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
VII. Unfallfürsorge für verbeamtete Personalratsmitglieder
VIII. Rechtliche Auseinandersetzungen
§43 (Schutz des Arbeitsplatzes)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Schutz gegen Versetzung, Abordnung, Umsetzung, Zuweisung oder Gestellung
III. Besonderer Kündigungsschutz
IV. Rechtliche Auseinandersetzung
Drittes Kapitel Personalkommission
§44 (Bildung, Aufgaben)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Personalkommission
III. Zusammensetzung der Personalkommission
IV. Geschäftsführung und Rechtsstellung der Mitglieder
V. Bestellung des Wahlvorstandes
VI. Zusätzliche Personalkommission für die Stufenvertretung
VII. Übergangsmandat des vorherigen Personalrats
VIII. Rechtliche Auseinandersetzungen
Viertes Kapitel Personalversammlung
§45 (Aufgaben)
I. Begriff und Zusammensetzung
II. Teilversammlungen
III. Digitale oder hybride Versammlungen
IV. Rechtliche Auseinandersetzungen
§46 (Tätigkeitsbericht, Einberufung)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Tätigkeitsbericht und ordentliche Personalversammlung
III. Außerordentliche Personalversammlung
IV. Personalversammlung auf Initiative der Gewerkschaften
V. Rechtliche Auseinandersetzungen
§47 (Durchführung)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Zeitpunkt der Personalversammlung
III. Rechtliche Auseinandersetzungen
§48 (Rechte)
I. Recht auf Antragsstellung und Stellungnahme
II. Rechtliche Auseinandersetzungen
§49 (Teilnahmeberechtigte)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Teilnahmeberechtigte mit beratender Stimme
III. Mitteilungspflicht des Personalrats
IV. Verpflichtende Teilnahme der Dienststelle
V. Hinzuziehung sachkundiger Personen
VI. Rechtliche Auseinandersetzungen
Fünftes Kapitel Stufenvertretungen
§50 (Bildung, Wahl)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Bildung von Stufenvertretungen
III. Wahlberechtigung zum Bezirks- und Hauptpersonalrat
IV. Wahl der Bezirks- und Hauptpersonalräte
V. Wahl der Personalräte und Stufenvertretungen zur gleichen Zeit
VI. Gruppenvertretung
VII. Rechtliche Auseinandersetzungen
§51 (Anwendbare sonstige Vorschriften)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung ihrer Mitglieder
III. Rechtliche Auseinandersetzungen
Sechstes Kapitel Gesamtpersonalrat
§52 (Grundsatz)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Errichtung des Gesamtpersonalrats
III. Rechtliche Auseinandersetzungen
§53 (Anwendbare sonstige Vorschriften)
I. Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder
II. Rechtliche Auseinandersetzungen
Siebtes Kapitel Jugend- und Auszubildendenvertretung
§54 (Grundsatz)
I. Bildung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
II. Rechtliche Auseinandersetzungen
§55 (Wahlberechtigung, Wählbarkeit)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Voraussetzungen der Wahlberechtigung
III. Voraussetzungen der Wählbarkeit
IV. Rechtliche Auseinandersetzungen
§56 (Mitgliederzahl)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Gesetzliche Mitgliederzahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
III. Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
IV. Rechtliche Auseinandersetzungen
§57 (Wahlvorstand, Amtszeit, Geschäftsführung)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Wahlvorstand und Wahl in der Jugend- und Auszubildendenvertretung
III. Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung
IV. Vorsitzende Person und Stellvertreter
V. Rechtliche Auseinandersetzungen
§58 (Rechtsstellung der Mitglieder)
I. Einleitende Bemerkung
II. Unentgeltliches Ehrenamt
III. Versäumnis von Arbeitszeit und Dienstbefreiung
IV. Rechtliche Auseinandersetzungen
§59 (Jugend- und Auszubildendenversammlung)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Begriff und Zusammensetzung
III. Rechtliche Auseinandersetzungen
§60 (Stufenvertretungen)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Bildung von Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen
III. Errichtung der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung
IV. Rechtliche Auseinandersetzungen
§61 (Aufgaben, Befugnisse und Zusammenarbeit mit dem Personalrat)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Allgemeiner Aufgabenbereich
III. Befugnisse gegenüber dem Personalrat
IV. Unterrichtung durch den Personalrat
V. Teilnahme an Besprechungen zwischen Dienststelle und Personalrat
VI. Teilnahme- und Informationsrecht bei der Ausbilderauswahl
VII. Rechtliche Auseinandersetzungen
Achtes Kapitel Beteiligung der Personalvertretung
Erster Abschnitt Allgemeines
§62 (Gebot der Gleichbehandlung)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Überwachungspflicht der Dienststelle und der Personalvertretung
III. Rechtliche Auseinandersetzungen
§63 (Gemeinschaftliche Besprechungen und Unterrichtungen)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Gemeinschaftliche Besprechungen
III. Rechtliche Auseinandersetzungen
§64 (Allgemeine Aufgaben des Personalrats)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Allgemeines Initiativrecht
III. Überwachungsrecht und -pflicht
IV. Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten
V. Einsatz für den Unfall-, Gesundheits- und Arbeitsschutz
VI. Befassung mit Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten
VII. Berufliche Eingliederung, Entwicklung schwerbehinderter Beschäftigter und sonstiger schutzbedürftiger Personen
VIII. Berufliche Förderung schwerbehinderter Beschäftigter
IX. Mitwirkung an der Entwicklung der interkulturellen Öffnung der Verwaltung und Eingliederung von Beschäftigten mit Migrationshintergrund
X. Zusammenarbeit mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung
XI. Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
XII. Anregen von Maßnahmen des Umweltschutzes in der Dienststelle
XIII. Rechtliche Auseinandersetzungen
§65 (Unterrichtungs-, Informations-, Teilnahme-, Einsichtsrecht und Datenschutz)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Grundlegende Unterrichtung und Teilnahme an Arbeitsgruppen
III. Unterrichtung bei Einstellungen
IV. Spezielle Einsichts-, Bekanntgabe- und Teilnahmerechte
V. Einhaltung des Datenschutzes
VI. Rechtliche Auseinandersetzungen
§65a (Wirtschaftsausschuss)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Bildung und Aufgaben des Wirtschaftsausschusses
III. Unterrichtungspflicht der Dienststelle
IV. Wirtschaftliche Angelegenheiten
V. Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses
VI. Sitzungen des Wirtschaftsausschusses
VII. Teilnahme an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses
VIII. Rechtliche Auseinandersetzungen
Zweiter Abschnitt Formen und Verfahren
§66 (Gebot der Gleichbehandlung)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Grundregelung
III. Verfahrensregelungen bei Anträgen der Dienststelle
IV. Regelungen zum Einigungsverfahren
V. Verfahrensregelungen bei Initiativanträgen des Personalrats
VI. Regelungen zum Stufenverfahren
VII. Sonderregelung zu Initiativmaßnahmen nach Abs. 4
VIII. Regelungen zum Einigungsstellenverfahren
IX. Sondervorschrift zu vorläufigen Regelungen
X. Rechtliche Auseinandersetzungen
§67 (Einigungsstelle)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Bildung der Einigungsstelle
III. Rechtsstellung der Mitglieder
IV. Besetzung der Einigungsstelle
V. Verfahren und Beschlussfassung der Einigungsstelle
VI. Geschäftsführung der Einigungsstelle als Organ
VII. Sonderregelung bei vorhandenem Haupt- oder Gesamtpersonalrat
VIII. Sonderregelungen bei Vorhandensein mehrerer Hauptpersonalräte
IX. Rechtliche Auseinandersetzungen
§68 (Endgültige Entscheidung)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Anwendungsbereich der Rechtsnorm
III. Inhalt der Rechtsnorm
IV. Rechtliche Auseinandersetzungen
§69 (Mitwirkungsverfahren))
I. Einleitende Bemerkungen
II. Grundregelung
III. Verfahrensregelungen auf örtlicher Ebene
IV. Regelungen zum Stufenverfahren
V. Sonderregelung zum Stufenverfahren
VI. Sondervorschrift zu vorläufigen Regelungen
VII. Sonderregelung für einstufige Verwaltungen
VIII. Rechtliche Auseinandersetzungen
§70 (Dienstvereinbarung)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen
III. Dienstvereinbarungen für einen größeren Bereich
IV. Zustandekommen von Dienstvereinbarungen
V. Kündigung von Dienstvereinbarungen und Nachwirkung
VI. Rechtliche Auseinandersetzungen
§71 (Durchführung von Entscheidungen)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Entscheidungsvollzug
III. Nichtvornahme des Entscheidungsvollzuges
IV. Rechtliche Auseinandersetzungen
Dritter Abschnitt Beteiligungspflichtige Angelegenheiten
§72 (Gebot der Gleichbehandlung)
A. Einleitende Bemerkungen
B. Mitbestimmung in Personalangelegenheiten nach Abs. 1
C. Mitbestimmungskatalog der Personalangelegenheiten
I. Personalangelegenheiten nach Abs. 1 Satz 1
II. Antragsabhängige Mitbestimmung
III. Ausschluss der Mitbestimmung für bestimmte Beschäftigte
IV. Ausschluss der Mitbestimmung für Beschäftigte in der Berufsausbildung
D. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
I. Allgemeines
II. Uneingeschränkte Mitbestimmung nach Abs. 2
E. Mitbestimmung in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten nach Abs. 3
I. Allgemeines
II. Mitbestimmungskatalog des Abs. 3
F. Mitbestimmung in anderen, hauptsächlich organisatorischen Angelegenheiten nach Abs. 4
I. Allgemeines
II. Mitbestimmungskatalog des Abs. 4 Satz 1
G. Mitbestimmung bei probeweisen oder befristeten Maßnahmen nach Abs. 5
H. Rechtliche Auseinandersetzungen
§73 (Einigungsstelle)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Mitwirkungspflichtige Angelegenheiten
III. Rechtliche Auseinandersetzungen
§74 (Endgültige Entscheidung)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Mitbestimmungsrecht bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber
III. Ausschluss der Mitbestimmung für bestimmte Beschäftigte
IV. Anhörungsrechte
V. Anhörung als Wirksamkeitsvoraussetzung
VI. Verfahrensmöglichkeit und Verpflichtung
VII. Verfahren bei der Nichtzustimmung zur ordentlichen Kündigung
VIII. Einwendungen gegen eine Probezeitkündigung oder eine außerordentliche Kündigung
IX. Einwände gegen einen Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag
X. Initiativanträge des Personalrates
XI. Rechtliche Auseinandersetzungen
§75 (Mitwirkungsverfahren))
I. Einleitende Bemerkungen
II. Anhörungspflichtige Angelegenheiten
III. Rechtzeitige Vornahme der Anhörung
IV. Rechtliche Auseinandersetzungen
§76 (Dienstvereinbarung)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Beratende Teilnahme an mündlichen Prüfungen
III. Teilnahmeausschluss bestimmter Personalratsmitglieder
IV. Rechtliche Auseinandersetzungen
§77 (Durchführung von Entscheidungen)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Aufgaben des Personalrates in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
III. Hinzuziehung des Personalrates im Rahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in der Dienststelle
IV. Teilnahme an Besprechungen der Dienststelle mit Sicherheitsbeauftragten
V. Anspruch auf Überlassung von Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen
VI. Beteiligung bei der Unfallanzeige
VII. Rechtliche Auseinandersetzungen
Vierter Abschnitt Beteiligung der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats
§78 (Zuständigkeiten)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Zuständigkeit zwischen Personalrat und Stufenvertretung
III. Äußerungsgelegenheit des Personalrates
IV. Zuständigkeit bei Dienststellen ohne eine Personalvertretung
V. Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat
VI. Verfahren bei der Beteiligung der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrates
VII. Arbeitsgemeinschaften bei den obersten Landesbehörden
Neuntes Kapitel Gerichtliche Entscheidung
§79 (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, Verfahren)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
III. Anwendung des Arbeitsgerichtsgesetzes
IV. Unterlassung und Durchführung von Maßnahmen
§80 (Fachkammern bei den Verwaltungsgerichten)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Bildung von Fachkammern/Fachsenaten
III. Richter der Fachkammer/des Fachsenates
IV. Besetzung der Fachkammer/des Fachsenates
Zehntes Kapitel
Erster Abschnitt Polizei
§81 (Anwendbare Vorschriften)
I. Einleitende Bemerkung
II. Anwendbare Vorschriften für die Polizei
III. Rechtliche Auseinandersetzungen
§82 Dienststellen
§83 Wahlberechtigung
I. Einleitende Bemerkungen
II. Wahlberechtigung und Wählbarkeit
III. Ausschluss der Mitbestimmung bei Kommissaranwärtern
IV. Rechtliche Auseinandersetzungen
§84 Hauptpersonalrat
Zweiter Abschnitt Lehrkräfte
§85 (Anwendbare Vorschriften, abweichende Regelungen)
I. Einleitende Bemerkung
II. Anwendbare Vorschriften für Lehrkräfte
III. Besonders geregelte Vertretung der Dienststelle
IV. Keine Geltung der Vorschriften über Gruppen
V. Sonderregelung für gemeinschaftliche Besprechungen
VI. Sonderregelungen für die Freistellung
VII. Gemeinschaftliche Besprechungen für den Bereich des Ministeriums
VIII. Rechtliche Auseinandersetzungen
§86 (Besondere gemeinsame Personalvertretungen)
§87 (Getrennte Personalvertretung)
I. Einleitende Bemerkung
II. Personalvertretungen für Lehrkräfte im Landesdienst
III. Personalvertretungen für Lehrkräfte außerhalb des Landesdienstes
§88 (Dienststellen für beschäftigte Lehrkräfte im Landesdienst)
I. Einleitende Bemerkung
II. Dienststellen für Beschäftigte im Landesdienst
III. Dienststellen für Beschäftigte außerhalb des Landesdienstes
IV. Keine Nebenstellen- oder Teildienststellenbildung
§89 (Personal- und Stufenvertretungen)
I. Einleitende Bemerkung
II. Bildung von Lehrerpersonalvertretungen
III. Lehrerpersonalräte an Hauptschulen und an Förderschulen
§90 (Wahlrecht der Schulleitung, Ansprechpartner)
I. Einleitende Bemerkung
II. Wahlrecht der Schulleitung
III. Zuordnung zu bestimmten Schulformen
§91 (Versetzung, Abordnung, Stellenausschreibung bei Lehrkräften)
I. Einleitende Bemerkung
II. Versetzungs- und Abordnungsbegriff bei Lehrkräften
III. Personalratsbeteiligung bei der Versetzung von Lehrkräften
IV. Abordnung von Lehrkräften
V. Stellenausschreibungen für Lehrkräfte
§92 (Schulformen, Dienststellen)
I. Einleitende Bemerkung
II. Verordnungsermächtigung
III. Inhaltliche Vorgaben für eine Rechtsverordnung
IV. Schulformübergreifende Versuchsschulen
Dritter Abschnitt Staatsanwältinnen, Staatsanwälte und Justizvollzug
§93 (Anwendbare Vorschriften für Beschäftigte im Justizvollzug)
§94 (Besondere Personalvertretungen für Beschäftigte im Justizvollzug)
I. Einleitende Bemerkung
II. Besonderer Hauptpersonalrat
III. Besondere Wahlberechtigung
Vierter Abschnitt Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst
§95 (Anwendbare Vorschriften für das Rechtsreferendariat)
§96 (Besondere Personalvertretungen für das Rechtsreferendariat)
I. Einleitende Bemerkung
II. Personalvertretungen für Rechtsreferendare
III. Dienststellen für Rechtsreferendare
§97 (Wahlberechtigung und Wählbarkeit im Rechtsreferendariat)
I. Einleitende Bemerkung
II. Eingeschränkte Wahlberechtigung
III. Keine Wahlberechtigung
IV. Bestehen der Wählbarkeit
§98 (Wahlvorschläge für die besonderen Personalvertretungen im Rechtsreferendariat)
§99 (Wahlperiode für die besonderen Personalvertretungen im Rechtsreferendariat)
§100 (Bezirkspersonalrat beim Oberlandesgericht)
I. Einleitende Bemerkung
II. Zusammensetzung des Bezirkspersonalrats
III. Größe des Bezirkspersonalrats und Wählbarkeit
IV. Bestellung des Wahlvorstandes
§101 (Rechtsstellung der Mitglieder der besonderen Personalvertretungen im Rechtsreferendariat)
I. Einleitende Bemerkung
II. Rechtsstellung
III. Zuweisung der Mitglieder zu den Ausbildungsstellen
§102 (Aufgaben und Befugnisse der besonderen Personalvertretungen im Rechtsreferendariat)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Angelegenheiten, die ausschließlich Rechtsreferendare betreffen
III. Angelegenheiten, die nicht ausschließlich Rechtsreferendare betreffen
IV. Angelegenheiten der Bezirksregierung
V. Verfahren im Nichteinigungsfall
§103 (Vertretung der Dienststellenleitung)
Fünfter Abschnitt Polizei
§104 (Anwendbare Vorschriften für das wissenschaftliche und künstlerische Hochschulpersonal)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Erfasster Personenkreis
§105 (Besondere Personalvertretungen für das wissenschaftliche und künstlerische Hochschulpersonal)
I. Einleitende Bemerkung
II. Bildung von besonderen Personalvertretungen
III. Medizinische Einrichtungen in der Rechtsform einer AöR
IV. Besondere Regelungen
§105a (Landespersonalrätekonferenz)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Bildung der Landespersonalrätekonferenz
III. Aufgaben der Landespersonalrätekonferenz
IV. Regelungen bei Nichtbestehen einer Stufenvertretung
IV. Sitzungsanreise
§105b (Wirtschaftsausschuss in Hochschulen und Universitätskliniken)
I. Einleitende Bemerkungen
II. Bildung eines Wirtschaftsausschusses
III. Wirtschaftliche Angelegenheiten
Sechster Abschnitt Polizei
§106 (Behandlung von Verschlusssachen)
I. Einleitende Bemerkung
II. Beteiligung des Personalrates in Verschlusssachen
III. Rechtliche Auseinandersetzungen
Elftes Kapitel Sonder- und Schlussvorschriften
§107 (Keine Anwendung auf Kirchen- und Religionsgemeinschaften)
I. Keine Anwendung des LPVG NRW
II. Rechtliche Auseinandersetzungen
§108 (Erste Wahlen nach diesem Gesetz)
§109 (Ermächtigung für Erlass einer Wahlordnung)
I. Ermächtigung und Verpflichtung der Landesregierung
II. Rechtliche Auseinandersetzungen
§110 (Aufgaben und Rechte der Berufsverbände)
I. Einleitende Bemerkung
II. Rechte der Berufsverbände
III. Rechtliche Auseinandersetzungen
§111 (Ausnahme zur Nachwirkung von Dienstvereinbarungen)
§112 (Wahlrecht der Beschäftigten in gemeinsamen Einrichtungen)
§113 (Übergangsvorschrift für besondere Fälle und Ausnahmeregelungen für die Landesvertretung beim Bund)
I. Übergangsregelung
II. Landesvertretung beim Bund
§114 (Inkrafttreten))
Anhang 1 Übersicht Mustersammlung und Checklisten zum Download
Checklisten zum Download
Anhang 2 Übersicht Verwaltungsgerichtsbezirke NRW
Stichwortverzeichnis
a. A.
andere Ansicht
a. a. O.
am angegebenen Ort
AbgG
Abgeordnetengesetz
Abs.
Absatz/Absätze
actus contrarius
Gegenteiliger Akt/Rechtshandlung
ADO
Allgemeine Dienstordnung
ADVO
Aufwandsdeckungsverordnung
AEVO
Ausbildereignungsverordnung
AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AltTZG
Altersteilzeitgesetz
Altvater u. a.
Altvater/Baden/Baunack/Berg/Dierßen/Herget/Kröll/Lenders/Noll, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Auflage, 2023, Bund-Verlag
amtl. LS
amtlicher Leitsatz
ANB
Allgemeine Nutzungsbedingungen
Anm.
Anmerkung
AO
Abgabenordnung
AöR
Anstalt des öffentlichen Rechts
ArbG
Arbeitsgericht
ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
ArbNerfG
Arbeitnehmererfindungsgesetz
ArbSchG
Arbeitsschutzgesetz
ArbZG
Arbeitszeitgesetz
arg. e contr.
argumentum e contrario (lat.), Umkehrschluss
Arnold/Günther
Arbeitsrecht 4.0, Praxishandbuch, 2018
Art.
Artikel
ASiG
Arbeitssicherheitsgesetz
Auerbach/Pietsch
Beamtenstatusgesetz, Kurzkommentar für die Praxis, 2008
AÜG
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AwbG
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz
AZVO NRW
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen
AZVOFeu
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
AZVOPol
Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen
BAFzA
Bundesamt für Familie und Zivilgesellschaftliche Aufgaben
BAG
Bundesarbeitsgericht
BAT
Bundes-Angestelltentarifvertrag
BayVGH
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
BBesO
Bundesbesoldungsordnung
BBiG
Berufsausbildungsgesetz
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz
BeamtVG
Beamtenversorgungsgesetz
BeamtStG
Beamtenstatusgesetz
BEEG
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
BEM
Betriebliches Eingliederungsmanagement
BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
BFD
Bundesfreiwilligendienst
BFDG
Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
BFD-WahlV
Verordnung über die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Freiwilligen des BFD
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Bieler/Müller-Fritzsche
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG), Kommentar, 17. Aufl., 2016
BildscharbV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten
BKrFQG
Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr
BKrFQV
Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
BImschG
Bundes-Immisionsschutzgesetz
BMFSFJ
Bundesamt für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz
BPR
Bezirkspersonalrat
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
BRRG
Beamtenrechtsrahmengesetz
BORA
Berufsordnung der Rechtsanwälte
BSG
Bundessozialgericht
Bülow
Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2024, Luchterhand
Bülow
Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Vorschriftensammlung für Praxis und Ausbildung, 4. Auflage, 2024, Richard Boorberg – Edition Moll
Bülow
Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2020, Richard Boorberg – Edition Moll
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE
Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts
BWG
Bundeswahlgesetz
bzw.
beziehungsweise
Cecior u. a.
Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Rehm
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
Deppisch u. a.
Deppisch/Jung/Schleitzer, Tipps für neu- und wiedergewählte PR- Mitglieder, 4. Auflage, 2018, Bund
DGB
Deutscher Gewerkschaftsbund
d. h.
das heißt
DHPolG
Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei
DRiG
Deutsches Richtergesetz
Drucks.
Drucksache
DSG NRW
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
DSGVO
Datenschutzgrundverordnung
DWVO NRW
Verordnung über Dienstwohnungen für Beamtinnen und Beamte und die Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände
EG
Entgeltgruppe
EigVO NRW
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
EMRK
Europäische Menschenrechtskonvention
ErfK
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Auflage, 2015, C. H. Beck
Erl.
Erläuterungen
etc.
et cetera
EuGH
Europäischer Gerichtshof
evtl.
eventuell
ff.
folgende
FH
Fachhochschule
FHGöd
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen
Fischer u. a.
Fischer/Goeres/Gronimus, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, GKöD Band V, Loseblatt-Kommentar, Erich Schmidt
Fitting u. a.
Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, Betriebsverfassungsgesetz, 31. Auflage, 2022, Vahlen
ForstunterhVO
Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärter und Forstreferendare
FrUrlV NRW
Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen
FVG
Gesetz über die Finanzverwaltung
GABl.
Gemeinsames Amtsblatt
GBl.
Gesetzblatt
GdP
Gewerkschaft der Polizei
GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung
Gem.-OGB
Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes
GemKHBVO NRW
Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser für das Land Nordrhein-Westfalen
GEW
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
GewO
Gewerbeordnung
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GO NRW
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Gronimus
Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren, Kommentar, 1. Auflage, 2017, Erich Schmidt Verlag
grds.
grundsätzlich
GUV-VA 6/7
Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
GV NRW
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
GVBl.
Gesetz- und Verordnungsblatt
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
h. M.
herrschende Meinung
HAG
Heimarbeitsgesetz
Havers/Giesen
Havers/Giesen, Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG), Kommentar, 10. Auflage, 2017, Reckinger
HebG
Hebammengebührenverordnung
Hess u. a.
Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke, BetrVG, Kommentar, 9. Auflage, 2014, Luchterhand
HG NW
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
HGB
Handelsgesetzbuch
HPR
Hauptpersonalrat
i. d. F.
in der Fassung
i. d. R.
in der Regel
i. H. v.
in Höhe von
i. S. v.
im Sinne von
i. V. m.
in Verbindung mit
i. Ü.
im Übrigen
Ilbertz u. a.
Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 15. aktualisierte Auflage, 2023, Kohlhammer
JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen
JAV
Jugend- und Auszubildendenvertretung
JArbSchG
Jugendarbeitsschutzgesetz
JFD
Jugendfreiwilligendienst
JFDG
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
JustizG NRW
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
JVEG
Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz
KAV NW
Kommunaler Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen
KGSt
Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement
Klein/Lechtermann
Das Personalvertretungsrecht NRW – Novelle 2011 –, 2011, Rehm
KrO NRW
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
KrPflG NRW
Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege in Nordrhein-Westfalen
KschG
Kündigungsschutzgesetz
KunstHG NRW
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
KWahlG
Kommunalwahlgesetz
Laber/Pagenkopf
Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2017, C. H. Beck
LABG
Lehrerausbildungsgesetz
LAG
Landesarbeitsgericht
LBeamtVG NRW
Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
LBesG NW
Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen
LBG
Landesbeamtengesetz
LDG
Landesdisziplinargesetz
LDSG
Landesdatenschutzgesetz
Lenders
Lenders/Richter, Die Personalvertretung, 1. Auflage, 2010, Luchterhand
LG
Landgericht
LGG NRW
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen
LHO
Landeshaushaltsordnung
Litschen/Herbert
Tarifrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, Loseblatt-Kommentar, Luchterhand
LOG NRW
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung
Lorenzen u. a.
Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber/Griebeling/Hebeler, Bundespersonalvertretungsgesetz, Loseblatt-Kommentar, R. v. Decker
LPVG NRW
Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen
LRiG NRW
Richtergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
LRiStaG NRW
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
LRKG NRW
Landesreisekostengesetz
LT
Landtag
LT-Drucks.
Landtagsdrucksache
LV NRW
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
LVerbO NRW
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
LVOPol
Laufbahnverordnung der Polizei
MBl
Ministerialblatt
m. w. N.
mit weiteren Nachweisen
MTArb
Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder
MuSchG
Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter
Nr.
Nummer
n. rk.
Nicht rechtskräftig
NtV NRW
Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen
NV-Bühnen
Normalvertrag Bühne
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NW
Nordrhein-Westfalen
o. g.
oben genannt
öAT
Zeitschrift für das öffentliche Arbeits- und Tarifrecht, zitiert nach Autor, Titel, Jahrgang, Seitenzahl
ÖGDG NRW
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
OLG
Oberlandesgericht
ÖPNV
Öffentlicher Personennahverkehr
OVG
Oberverwaltungsgericht
PersR
Der Personalrat (Zeitschrift), zitiert nach Autor, Titel, Jahrgang, Seitenzahl
PersV
Die Personalvertretung (Zeitschrift), zitiert nach Autor, Titel, Jahrgang, Seitenzahl
PflZG
Gesetz über die Pflegezeit
POG NRW
Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen
PR
Personalrat
PVL
Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer
RatSchTV Ang
Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte
RDG
Gesetz über außerordentliche Rechtsdienstleistungen
RdErl.
Runderlass
RefUnterhVO
Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare
Regel-Bsp.
Regelbeispiel
Reich
Reich, Dr. Andreas, Beamtenstatusgesetz, 2. Auflage, 2012, C. H. Beck
Reinartz
Reinartz, Franz-Josef, Personalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen mit Wahlordnung, Kommentar für die Praxis, 1997, Walhalla
Richardi u. a.
Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. neu bearbeitete Auflage, 2020, C. H. Beck
Rn
Randnummer
Rooschütz u. a.
Rooschütz (begr.)/Amend (begr.)/Bader/Gerstner-Heck/Käßner u. a, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 14. Auflage 2014, Kohlhammer
RRefBeihV NRW
Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999
RVG
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
RVO
Reichsversicherungsordnung
Rz.
Randziffer
S.
Seite
s. o.
siehe oben
SchulG NRW
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
SchwbG
Schwerbehindertengesetz (abgelöst durch SGB IX)
SGB
Sozialgesetzbuch
Stege u. a.
Stege/Weinspach/Schiefer, Betriebsverfassungsgesetz, 9. Auflage, 2002, Institut der Deutschen Wirtschaft Köln
StGB
Strafgesetzbuch
StrlSchV
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
SÜG NRW
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen
TEVO
Trennungsentschädigungsverordnung
ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz
TIntG NRW
Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen
TRANSNET
ehemals Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands
TSG
Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz)
TVAöD
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes
TVG
Tarifvertragsgesetz
TV-L
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
TVöD
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
TVPöD
Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes
TVÜ
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts
TV-V
Tarifvertrag Versorgungsbetriebe
TzBfG
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
u. a.
unter anderem
usw.
und so weiter
UVV
Unfallverhütungsvorschriften
v.
vom
ver.di
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
VG
Verwaltungsgericht
VGH
Verwaltungsgerichtshof
vgl.
vergleiche
VKA
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber
VMBl.
Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung
VR
Vorschussrichtlinien
VV
Verwaltungsvorschrift
VVzLRKG
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz
VVzTEVO
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Trennungsentschädigungsverordnung
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwV
Verwaltungsvorschrift
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
WissZeitVG
Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft
WO-LPVG
Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
z. B.
zum Beispiel
ZDG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDVG
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
ZfPR
Zeitschrift für Personalvertretungsrecht, zitiert nach Autor, Jahrgang, Seitenzahl
Ziff.
Ziffer
ZPO
Zivilprozessordnung
Die historische Entwicklung des Personalvertretungsrechts im öffentlichen Dienst ist eng mit der Geschichte der Arbeiterbewegung und der des Betriebsverfassungsrechts verbunden.
Bereits in der Mitte des 19. Jahrhunderts formten sich die ersten Versuche, eine kollektive Interessenvertretung der Arbeiterschaft ins Leben zu rufen. So lag nach der Märzrevolution 1848 der damaligen verfassungsgebenden Nationalversammlung in der Paulskirche Frankfurt a. M. der Entwurf einer Reichsgewerbeordnung (RGewO) vor, welche die zwingende Bildung von „Fabrikausschüssen“ anstrebte. Eine Umsetzung erfolgte sodann aber nicht.
Die maßgeblichen Grundlagen der heutigen, gesetzlich geregelten kollektiven Interessenvertretung in Betrieben der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst wurden erst in der Zeit des letzten Deutschen Kaiserreichs gebildet. Durch das Gesetz zur Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 fand eine Novellierung der RGewO mit der Folge statt, dass den Arbeitgebern/Fabrikanten fortan das Ermessen eröffnet wurde, sog. „Arbeiterausschüsse“ einzurichten. In diesem Rahmen wurde der Arbeiterschaft die Möglichkeit eingeräumt, sich bei dem Erlass von Ordnungsvorschriften des Betriebes durch einen ständig eingerichteten Ausschuss beratend einbringen zu können. Bestimmte Vorschriften über das Verhalten der Arbeiterschaft konnten so auch nur mit ihrer Zustimmung in die Arbeitsordnung aufgenommen werden. Bei der Fragestellung, ob Arbeitgeber/Fabrikanten dieses Ermessen auch tatsächlich ausgeübt haben, oder ob es sich lediglich um eine „Vorschrift auf dem Papier“ gehandelt hat, wird man eher zu Letzterem tendieren müssen.
Während des Ersten Weltkrieges (1914 – 1918) wurden den Arbeitnehmern mit dem Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst („HilfsdienstG“) vom 5. Dezember 1916 erste rechtliche Zugeständnisse gemacht. Sie bestanden darin, dass in Betrieben mit einer bestimmten Beschäftigtenanzahl „Arbeiterausschüsse“ gebildet werden mussten. Diese hatten die Verpflichtung, das gute Einvernehmen innerhalb der Arbeiterschaft des Betriebes sowie zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber zu fördern, wobei ihnen auch speziell in sozialen Angelegenheiten Anhörungsrechte zustanden (§ 12).
Mit den vorbenannten Zugeständnissen war die damalige deutsche Regierung in der Kriegszeit bemüht, sich sowohl der Loyalität des Reichstages als auch der Arbeiterschaft zu versichern. Dennoch kam es in den letzten Kriegsjahren vermehrt zu Massenstreiks, die zu einer Revolution, der Ausrufung der Republik und letztendlich zur Abdankung des Kaisers führten.
Während der Revolution hatten sich zunächst diverse Arbeiter- und Soldatenräte gebildet, die grundsätzlich den Aufbau eines Rätesystems forderten. Dieses sollte sich nicht nur auf den Arbeitsbetrieb beschränken, sondern auch dem Teilhabeverlangen der Arbeiter in der Wirtschaft und in der Politik entsprechend Rechnung tragen. In der Übergangsphase vom Kaiserreich zur Republik hin, oblag die höchste Regierungsgewalt dem Rat der Volksbeauftragten (11. November 1918). Dieser hat die im Hilfsdienstgesetz von 1916 enthaltenen Zugeständnisse durch den Erlass der Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23. Dezember 1918 noch weiter ausgedehnt.
Mit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11. August 1919 wurde die Bildung von Betriebsarbeiterräten zur Wahrnehmung der sozialen und wirtschaftlichen Belange der Arbeiter und Angestellten (vgl. Art. 165 Abs. 2 WRV) sowie die Bildung spezieller Beamtenvertretungen (vgl. Art. 130 Abs. 3 WRV) erstmalig verfassungsrechtlich garantiert. In der verfassungsgebenden Nationalversammlung konnte allerdings keine Einigkeit über ein einheitliches Gesetz zur Wahrung der Rechte und Pflichten von Betriebsräten und Beamtenräten gefunden werden. Das im Weiteren erlassene Betriebsrätegesetz (BRG) vom 4. Februar 1920 hat zwar für alle Betriebe und Verwaltungen des Privaten und öffentlichen Dienstes Geltung, dabei aber nur die dort beschäftigten Arbeitnehmer erfasst. Da im Reichstag keine Einigung über die Ausgestaltung des Beamtenrechts erzielt werden konnte, kam es in der Folge zu keinem eigenen Reichsgesetz für die Beamtenvertretungen. § 61 BRG sah jedoch die Möglichkeit vor, den Besonderheiten der Verwaltungen des öffentlichen Rechts durch Verordnungen entsprechend Rechnung zu tragen. Dadurch kam es zumindest in einigen Reichs- und Länderverwaltungen sowie bei der Reichsbahn und Reichspost zur Bildung von Beamten- und Räteausschüssen. Deren Kompetenzen waren im Gegensatz zu den Betriebsräten, die auf einem Reichsgesetz fußten, entsprechend uneinheitlich im Reichsgebiet. Nach § 65 BRG war gesetzlich lediglich vorgegeben, dass sie mit den in den Verwaltungen bestehenden Betriebsräten zur gemeinschaftlichen Beratung gemeinsamer Angelegenheiten zusammentreten konnten.
Mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 wurde die Regierungsgewalt im Deutschen Reich auf die NSDAP und ihre nationalkonservativen Koalitionspartner übertragen. Damit wurde die sich zum Ende des Kaiserreichs hin immer mehr geformte und sich in der Weimarer Republik immer mehr gefestigte Arbeiterbewegung in ihrer Organisation und ihrem Handeln gestoppt. Durch das ausschließlich nur für die private Wirtschaft geltende Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit (AOG) vom 20. Januar 1934 wurde das BRG von 1920 aufgehoben (vgl. § 65 Nr. 1 AOG). Im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie arbeiteten nunmehr Unternehmer als „Führer des Betriebes“ und Angestellte/Arbeiter als „Gefolgschaft“ gemeinsam zur Förderung der Betriebszwecke und zum gemeinsamen Nutzen von Volk und Staat zusammen (vgl. § 1 AOG). Anstatt eines Betriebsrates gab es nun einen „Vertrauensrat“, der dem Unternehmer lediglich beratend zur Seite stehen konnte, unter seiner Leitung gebildet und letztendlich mit ihm als Vorsitzenden besetzt werden musste (vgl. § 5 Abs. 1 AOG). Durch das Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben (AOGö) vom 23.03.1934 wurden dann entsprechende Regelungen für den öffentlichen Dienst aufgestellt.
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges in Europa und dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Herrschaftssystems am 8. Mai 1945 wurde Deutschland in vier Besatzungszonen aufgeteilt und von den Siegermächten (USA, Sowjetunion, Großbritannien und Frankreich) besetzt. Mit der sog. „Berliner Erklärung“ vom 5. Juni 1945 übernahmen die Siegermächte offiziell die Regierungsgewalt in Deutschland. Diese sollte als Ganzes durch die Oberbefehlshaber der vier Siegermächte ausgeübt werden, die sich repräsentativ im Alliierten-Kontrollrat, der am 30. Juli 1945 konstituierend zusammengetreten ist, wiederfinden. In dieser Zeit sind zunächst vereinzelt in einigen Betrieben wieder Betriebsräte entstanden, die zu Anfang in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage teilweise auf die Grundzüge des BRG von 1920 zurückgegriffen haben. Das hat sich dann aber geändert, als der Alliierte Kontrollrat mit dem Kontrollratsgesetz (KRG) Nr. 22 (Betriebsräte) vom 10. April 1946 zur Wahrnehmung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeiter und Angestellten in den einzelnen Betrieben die Einrichtung und Tätigkeit von Betriebsräten gestattet hat (vgl. Art. I KRG Nr. 22). Die Wahl der Betriebsratsmitglieder musste dabei unter Anwendung demokratischer Grundsätze stattfinden, und die Amtsausführung war für höchstens ein Jahr mit der Möglichkeit der Wiederwahl gestattet (vgl. Art. III KRG Nr. 22).
Der Öffentliche Dienst wurde formaljuristisch ausgeklammert, da die Öffentliche Verwaltung und die dort tätigen Arbeiter und Beamten im Kontrollratsgesetz nicht ausdrücklich benannt wurden. Im Tatsächlichen hat man sie aber dennoch mit in die Gesetzesanwendung einbezogen. Denn in der Praxis wurden gemeinsame Vertretungen für Arbeiter in der Privatwirtschaft und in der öffentlichen Verwaltung und für die dortigen Beamte gebildet. Dadurch wurde zunächst der Weg für ein einheitliches Recht aller kollektiven betrieblichen Interessenvertretungen geebnet.
Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 wurde der letztgenannte Weg dann aber nicht weiter bzw. zu Ende beschritten. Soweit ehemals die WRV die Personalvertretung im öffentlichen Dienst ausdrücklich benannt hat, tat dies das nunmehr geltende Grundgesetz (GG) nicht mehr. Wie schon zuvor in der Weimarer Republik, gestaltete sich der Erlass eines einheitlichen Gesetzes äußerst schwierig, da die Auffassungen über seine Ausgestaltung sehr stark auseinandergingen. Mit dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom 11. Oktober 1952 sind die Bemühungen um ein einheitliches Gesetz dann letztendlich gescheitert, da der öffentliche Dienst ausdrücklich von dessen Geltungsbereich abgegrenzt wurde. Am 6. September 1955 trat dann das Personalvertretungsgesetz des Bundes (PersVGB) in Kraft, das sich im Unterschied zu den vorangegangenen Regierungsentwürfen von 1952 allerdings weitestgehend am BetrVG von 1952 ausgerichtet hat. Als Bundesgesetz beschränkte es sich vornehmlich auf die Regelung der Personalvertretung der Beschäftigten der Verwaltungen und Betriebsverwaltungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes sowie der Gerichte des Bundes. Ausgenommen einer unmittelbar geltenden Regelung über den Kündigungsschutz (§ 95) sah es für die Personalvertretungen in den Ländern lediglich Rahmenvorschriften vor (§§ 82 bis 94). Damit hat dieses Gesetz eine bundesuneinheitliche Entwicklung des Personalvertretungsrechts für den öffentlichen Dienst vorangetrieben. Ausgenommen Schleswig-Holstein, das sich bereits 1954 ein eigenes Gesetz geschaffen hat. Nach dem Inkrafttreten des PersVGB von 1955 folgten auch in den übrigen Bundesländern eigene Landespersonalvertretungsgesetze. Am 1. April 1974 ist das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) in Kraft getreten, das die Rechtsstellung der Personalvertretungen und ihrer Mitglieder verbessert und die Rechte der Gewerkschaften gestärkt hat. In der weiteren Konsequenz wurden auch einige Landespersonalvertretungsgesetze novelliert.
In der Nachkriegszeit sind zunächst auch in Nordrhein-Westfalen (NRW) in vielen Betrieben Betriebsräte ohne eine gesetzliche Grundlage eingerichtet worden. Aufgrund des Kontrollratsgesetzes (KRG) Nr. 22 vom 10. April 1946 wurde erstmalig mit der Betriebsvereinbarung der Landesregierung vom 17. März 1948 eine Mitbestimmung für den Bereich des öffentlichen Dienstes ins Leben gerufen. Diese Vereinbarung enthielt bereits umfangreiche Beteiligungsrechte der Personalvertretung. In gesetzlicher Form wurden diese dann erstmals im Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) vom 28. Mai 1958 festgelegt. Dieses orientierte sich grundlegend an dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen PersVGB von 1955. In Teilbereichen, und dabei auch in der Mitbestimmung ging es jedoch deutlich über die bundesrechtlichen Vorgaben hinaus. Das zeigte sich z. B. darin, dass Einstellungen, Anstellungen und Beförderungen oder Höhergruppierungen von Beamten und Arbeitnehmern der Mitbestimmungspflicht unterlagen, wohingegen das BPersVG hier nur Mitwirkungsrechte zusprach. Nachfolgend ist am 15.07.1958 sodann die entsprechende Wahlordnung (WO-LPVG NRW) in Kraft getreten (vgl. hierzu Bülow, Kommentar zur WO-LPVG NRW).
Die Novelle im Jahr 1974 änderte das LPVG umfangreich. Die Beteiligungsrechte in den §§ 72 ff. wurden erweitert und es wurde erstmals die „Einigungsstelle“ in das Gesetz eingeführt, der in vereinzelten Mitbestimmungsangelegenheiten auch ein Letztentscheidungsrecht zugestanden wurde.
Im Jahr 1984 wurde das LPVG NRW erneut umfassend novelliert. Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung wurden dabei wieder ausgebaut. Mit der Schaffung von Mitbestimmungstatbeständen, in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten, wurden im § 72 Abs. 3 z. B. vollständig neue Mitbestimmungsrechte eingeführt, die im Hinblick auf das BPersVG, das BetrVG und die sonstigen Landespersonalvertretungsgesetz exemplarisch sind. Neben Erweiterungen der Mitbestimmung hatte die Novelle aber auch eine Schwächung des „Gruppenprinzips“ zur Folge. Bis dahin stand die Führung der laufenden Geschäfte dem „Vorstand“ des Personalrats zu, dem ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören musste. Mit der Novelle wurde dieser abgeschafft und durch eine Einzelperson, d. h. den „Vorsitzenden“ ersetzt (vgl. § 29 Abs. 2 i. d. F. 1985).
Nach zehn Jahren, erfolgte dann im Jahr 1994 eine weitere Novelle, die aber lediglich geringfügige Gesetzesänderungen mit sich brachte. Der Deutsche Gewerkschaftsbund – Landesbezirk Nordrhein-Westfalen (DGB NRW) hatte seinerzeit zwar vielzählige Änderungsvorschläge vorgetragen, die im Ergebnis überwiegend bei der Novellierung nicht berücksichtigt wurden. Grundlegend hat die Reform dennoch die Rechte der Personalvertretungen erneut erweitert, da ihnen nunmehr ein „individuelles Initiativrecht“ zugesprochen wurde (vgl. § 66 Abs. 4 LPVG NRW i. d. F. 1994).
Nach den Jahren der Mitbestimmungserweiterung zugunsten der Personalvertretungen wurden deren Rechte mit der Novelle im Jahr 2007 dann zur Vereinfachung und Straffung des Beteiligungsverfahrens in der Betriebs- und Verwaltungspraxis zurückgeführt. Die damalige Landesregierung (CDU/FDP-Koalition) hatte damit vor allem das Ziel, die Strukturen der öffentlichen Verwaltung zu modernisieren und zu verschlanken. Im Ergebnis hat das LPVG NRW durch die Novellierung eine Anpassung an das BPersVG erfahren. Die Novellierung erfolgte zugleich aber auch im Kontext der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 24.05.1995 – 2 BvF 1/92, das vor allem die verfassungsrechtlichen Grenzen der Personalvertretung neu bestimmt hat. Diese Rechtsprechung hat der damalige Gesetzgeber aufgegriffen und nunmehr bestimmt, dass die Einigungsstelle fortan in bestimmten Fällen nur noch eine Empfehlung aussprechen darf und die endgültige Entscheidung der Dienststelle vorbehalten ist.
Nachdem sich bei der Landtagswahl 2010 die politischen Mehrheiten erneut geändert haben, ist die neue Landesregierung (SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Koalition) im Jahr 2011 darangegangen, die Änderungen der Novellierung 2007 wieder zugunsten der Personalvertretungen zurückzudrehen. Für die Landesregierung stand im Fokus, dass NRW wieder zum „Mitbestimmungsland Nr. 1“ gemacht werden sollte. Die Kritik der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (Städtetag, Landkreistag sowie Städte- und Gemeindebund NRW) und des kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV NW) haben letztendlich im novellierten Gesetz kaum Berücksichtigung gefunden. Insgesamt ist das Mitbestimmungsniveau wieder zurück auf den Stand vor der Novelle 2007 geführt, und vereinzelt sogar erweitert worden (vgl. die Neueinführung eines Wirtschaftsausschusses [§ 65a LPVG NRW] nach dem Vorbild des BetrVG und die „prozessbegleitenden Informations- und Mitbestimmungspflicht [§ 65 Abs. 1 LPVG NRW]).
In den Folgejahren wurde das LPVG NRW – wie zuvor auch schon – verschiedentlich ergänzt und modifiziert. Zu erwähnen ist hier insbesondere die mit dem Corona-Pandemie-Gesetz vom 14.04.2020 neu aufgenommene Möglichkeit, Personalratssitzungen vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder im Rahmen von Video- oder Telefonkonferenzen durchführen zu können. Dies ist seit 2023 nun dauerhaft möglich geworden. Zudem hat der Gesetzgeber endlich einmal („zeitgemäß“) entsprechendes für die Durchführung von Personalversammlungen vorgesehen (vgl. GV. NRW. S. 316).
Soweit auch die aktuelle Landesregierung bislang die Sitzungsdurchführung der Vorabstimmungs- und Wahlvorstände leider immer noch nicht modernisiert hat, bleibt zu hoffen, dass zukünftig auch hier alsbald digitale oder hybride Möglichkeiten eröffnet werden (siehe hierzu auch Bülow, Die Personalratswahlen im Coronamodus 2020/21 – Alles neu, oder wie?, DÖD 2021, 1)!
§ 1
(Geltungsbereich)
(1) Bei den Dienststellen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet.
(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit nicht im Zehnten Kapitel etwas anderes bestimmt ist, die Behörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes sowie die Kunsthochschulen des Landes, die Schulen und die Gerichte; bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden die Verwaltungen, die Eigenbetriebe und die Schulen gemeinsam eine Dienststelle.
(3) Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle können von der obersten Dienstbehörde zu selbständigen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklärt werden, sofern der Nebenstelle oder dem Teil einer Dienststelle eine selbständige Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich zusteht.
1
Die Vorschrift regelt den Geltungsbereich des LPVG NRW in Abgrenzung zu dem des BPersVG.
1a
Siehe auch: Geschichte der Personalvertretung in Deutschland/NRW, S. 15 ff.
2
Abs. 1: Der sachliche Geltungsbereich der Vorschrift legt fest, dass in den genannten Dienststellen (vgl. Rz. 5 ff.) Personalvertretungen zu bilden sind. Diese Anordnung bezieht sich auf alle der Landesgesetzgebung unterliegenden Bereiche des öffentlichen Dienstes. Die Aufzählung im Gesetzestext ist nicht abschließend (vgl. OVG NRW 28.08.1984 – CL 57/82 – für nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaften von öffentlich-rechtlichen Körperschaften verschiedener Länder und BVerwG 05.05.1976 – VII P 7.74 – für nicht gemeinschaftliche Einrichtungen mehrerer Länder). Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich nur mittelbar aus Abs. 1 und regelt die Anwendbarkeit des LPVG NRW auf alle Dienststellen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen und deren Beschäftigten (vgl. OVG NRW 14.02.1990 – CL 56/87 –). Der persönliche Geltungsbereich ist § 5 zu entnehmen, der den Kreis der Beschäftigten i. S. d. LPVG NRW definiert.
3
Unter „Personalvertretung“ ist die Sammelbezeichnung für die nach dem LPVG NRW zu wählenden Vertretungsorgane zu verstehen. Hierzu gehören die örtlichen Personalräte, die Bezirks- (§ 50), Haupt- (§§ 50, 85) und Gesamtpersonalräte (§ 52) sowie die gesetzlich besonders geregelten Vertretungen in den §§ 81 ff. Ebenfalls umfasst sind Personalversammlungen nach den §§ 45 ff. (vgl. BVerwG 25.06.1962 – VII P 11.60 –). Nicht erfasst sind die Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 54), da sie mit Blick auf ihre Aufgaben und Befugnisse (§ 61) keine Personalvertretung im eigentlichen Sinne darstellen. Siehe zur Rolle der Personalvertretung in der Dienstelle auch Bülow, Der praktische Fall – Die Interaktion zwischen den verschiedenen Interessenvertretungen, DöD 2023, S. 182.
4
Das „Personalvertretungsrecht“ gehört mit Blick auf Art. 73 Nr. 8 GG zum Recht des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfG 03.10.1957 – 2 BvL 7/56 –). Seine Geltung endet allerdings mit dem Übergang einer Dienststelle auf einen privatrechtlichen Rechtsträger, d. h. z. B. einer GmbH oder AG (vgl. entsprechend BAG 09.02.1982 – 1 ABR 36/80 – zum BetrVG). Das hat zur Folge, dass ein in der ehemaligen öffentlich-rechtlichen Dienststelle vorhandener Personalrat sein Amt verliert und statt seiner nunmehr ein Betriebsrat nach den Vorgaben des BetrVG zu bilden ist. Aufgrund der fehlenden Wesensgleichheit des Personalvertretungs- und des Betriebsverfassungsrechts (vgl. BVerwG 19.10.2015 – 5 P 11.14 –) besteht nach hiesiger Auffassung im Weiteren kein Übergangsmandat des Personalrats, sodass er vor allem kein Recht die Wahl eines Betriebsrats vorzubereiten (str., vgl. im Kontext BAG 25.05.2000 – 8 AZR 416/99 –, das diese Frage aber offengelassen hat).
5
Abs. 2: Der Gesetzgeber gibt keine (Legal-)Definition vor, was unter „Dienststellen“ zu verstehen ist, sondern benennt nur abschließend die verschiedenen Dienststellen, auf die das LPVG NRW Anwendung findet. Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne sind jedenfalls nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung organisatorische Einheiten, die einen selbstständigen Aufgabenbereich haben und innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbstständigt sind. Dabei ist nicht die Aufgabe der jeweiligen Einrichtung dafür maßgebend, ob sie eine selbstständige Dienststelle bildet, sondern es hängt vielmehr davon ab, dass sie in dem in der öffentlichen Verwaltung möglichen Umfang organisatorisch verselbstständigt ist (vgl. BVerwG 13.08.1986 – 6 P 7.85 – und VG Arnsberg 22.03.2007 – 20 K 2029/06.PVL – m. w. N.; insbesondere auch zur Rechtsprechung des OVG NRW). Für die Begriffsbestimmung der in Abs. 2 Halbsatz 1 angesprochenen „Behörden und Einrichtungen des Landes“ ist auf das LOG NRW zurückzugreifen. Da das Personalvertretungsrecht eine Beteiligung der Beschäftigten bei ihren innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten gewährleisten soll, muss die Definition des „Behördenbegriffs“ speziell dieser Zweckbestimmung gerecht werden. Ein bloßes Abstellen auf die in § 1 Abs. 2 VwVfG NRW enthaltende Definition („… jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“) genügt dem nicht. Eine Behörde i. S. d. LPVG NRW ist vielmehr eine innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbstständigte organisatorische Einheit, die Verwaltungsaufgaben verpflichtend erfüllen muss und deren Leiter eine hinreichende Entscheidungsbefugnis in Bezug auf personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten hat. Siehe zu Einzelfragen zum Wegfall einer Dienststelle i. Ü. die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (2018 - WD 6 – 3000 – 120/18).
6
Wichtig!
Im 10. Kapitel des LPVG NRW (§§ 81 bis 106) sind hinsichtlich des Dienststellenbegriffs für bestimmte Bereiche und Beschäftigte wie z. B. Polizei, Lehrkräfte, Staatsanwälte und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst „Sondervorschriften“ enthalten!
7
Die Begrifflichkeit der „Einrichtungen des Landes“ kann § 14 LOG NRW, die der „Betriebe des Landes“ den Art. 81 Abs. 2, 88 LV NRW und die der „Kunsthochschulen des Landes“ dem § 1 Abs. 2 KunstHG NRW entnommen werden. Der Begriff „Schulen“ umfasst einzig öffentliche Schulen; auf Privatschulen findet hingegen das BetrVG Anwendung. Der schulischen Dienststelle i. S. d. LPVG NRW zugehörig sind nur die dortigen Beschäftigten (Sekretariatskräfte, Hausmeister, Reinigungskräfte etc.). Auf Lehrkräfte finden die Sondervorschriften der §§ 85 ff. Anwendung. Der Begriff „Gerichte“ umfasst sämtliche vom Land errichteten Gerichte (Ordentliche-, Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit), die jeweils eine Dienststelle darstellen (z. B. das VG Gelsenkirchen, das OVG NRW etc.). Für Richter werden „Richterräte und Bezirksrichterräte“ eingerichtet (vgl. § 7 LRiG NRW) für welche die Vorschriften des LPVG NRW entsprechend Anwendung finden, soweit keine landesgesetzlichen Spezialregelungen etwas anderes bestimmen (vgl. § 14 LRiG NRW).
8
Nach Abs. 2 Halbsatz 2 bilden die „Verwaltungen“ bei den Gemeinden (vgl. GO NRW), den Gemeindeverbänden (vgl. KrO NRW und LVerbO NRW) und den sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Eigenbetriebe und die Schulen gemeinsam eine Dienststelle. Dem Verwaltungsbegriff unterliegen dabei diejenigen Einheiten innerhalb einer Dienststelle, denen die Verwaltungsaufgabe zukommt. „Eigenbetriebe“ sind wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. § 114 GO NRW sowie die Vorschriften der EigVO NRW). Nach Maßgabe der GemKHBVO NRW sind kommunale Krankenhäuser gleichfalls wie Eigenbetriebe ohne Rechtspersönlichkeit zu betreiben!
9
Abs. 3: Eine obere Dienstbehörde kann Nebenstellen oder Teile von Dienststellen zu „selbstständigen Dienststellen“ i. S. d. LPVG NRW erklären, was zur Folge hat, dass bei denen dann örtliche Personalräte zu wählen sind. Durch die Gesetzesnovelle 2007 und die dabei erfolgte Einführung des Halbsatzes „… sofern dem Leiter der Nebenstelle oder dem Leiter eines Teils einer Dienststelle eine selbstständige Regelungskompetenz in personellen und sachlichen Bereich zusteht“ sollte der mit der Teilungserklärung verfolgte Zweck, die Personalratstätigkeit zu erleichtern untermauert werden (vgl. LT-Drucks. 14/4239 S. 88). Die Erklärungsmöglichkeit zu selbstständigen Dienststellen ist damit eingeschränkt und erschwert worden. Mit der Novelle 2011 ist keine inhaltliche Änderung erfolgt, sondern lediglich der Wortlaut des Absatzes 3 geschlechterneutral gefasst worden (vgl. LT-Drucks. 15/1644 S. 75).
10
Der Gesetzgeber hat den Begriff „oberste Dienstbehörde“ im LPVG NRW nicht definiert. Nach dem Wortlaut des vorstehenden Begriffs und nach dem Normzweck ist insoweit auf die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 LBG NRW zurückzugreifen. Diese Vorschrift stellt sich im Wortlaut wie folgt dar:
„(1) Oberste Dienstbehörde ist
1.für die Beamten des Landes die oberste Behörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,2.für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes und3.für die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.Satz 1 Nr. 1 gilt für Beamte ohne Amt entsprechend. Für Ruhestandsbeamte, frühere Beamte und deren Hinterbliebene gilt als oberste Dienstbehörde die letzte oberste Dienstbehörde. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt.“
Als oberste Dienstbehörde des Landes ist entsprechend auf die Landesregierung, den Ministerpräsidenten und die Landesminister abzustellen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW i. V. m. § 3 LOG NRW).
Als oberste Dienstbehörde der Gemeinden und Gemeindeverbände ist entsprechend auf die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes abzustellen.
In Gemeinden stellt die oberste Dienstbehörde somit der Rat dar. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GO NRW wird die Bürgerschaft, d. h. also die Gemeinde durch den Rat und durch den Bürgermeister vertreten. Dabei ist der Rat als das wichtigere Organ der Gemeinde anzusehen. Die Vielzahl seiner Mitglieder erleichtern es ihm die Vielfalt der Ansichten und Einstellungen der Bürger in die Beratungen und in seine Entscheidung miteinzubringen. Von daher ist ihm bereits schon aus dieser Warte heraus, d. h. aufgrund des Zwecks der Verselbstständigung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle sowie die damit zusammenhängenden kommunalen Auswirkungen eine Entscheidungs- bzw. Organkompetenz zuzusprechen. Dem wird im Gesamtkontext auch eine historische Auslegung gerecht, soweit man im Hinblick auf die Begriffsbestimmung nach dem LBG NRW und den Bestimmungen der GO NRW auf die Vorgängerregelungen abstellt. Auch die Systematik des LPVG NRW führt zu dieser Betrachtung. Denn der Gesetzgeber hat in der vorliegenden Vorschrift ausdrücklich den Begriff „oberste Dienstbehörde“ gewählt, wie dies auch in § 67 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich der Fall ist. Die letztgenannte Vorschrift gibt die gesetzliche Verpflichtung vor, dass bei jeder obersten Dienstbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle zu bilden ist. Beide zuvor benannte Vorschriften knüpfen also an hierarchische Begebenheiten und dabei an die Behörde als solches an. Der Gesetzgeber hat hier gerade nicht wie z. B. in § 68 auf das „verfassungsmäßig zuständige oberste Organ“ abgestellt.
In den Kreisen stellt entsprechend der vorstehenden Ausführungen der Kreistag (§ 26 KrO NRW) die oberste Dienstbehörde dar.
In den Landschaftsverbänden stellt entsprechend der vorstehenden Ausführungen die Landschaftsversammlung die oberste Dienstbehörde dar.
10a
„Nebenstellen“ einer Dienststelle sind räumlich von ihr getrennte und in gewisser Weise relativ verselbstständigte Verwaltungsteile, die aber dennoch nicht organisatorisch selbstständig sind, sondern ihr weiterhin als sog. Hauptdienststelle unterstehen (z. B. kommunale Eigenbetriebe oder Zweigstellen einer Sparkasse etc.).
11
„Teile einer Dienststelle“ stellen sonstige Dienststellenuntergliederungen dar, die zwar unmittelbar dem Zweck der Dienststelle dienen, aber keine organisatorische Selbstständigkeit besitzen (z. B. kommunale Krankenhäuser oder Alteneinrichtungen, aber auch einzelne Dezernate etc.).
12
Die Verselbstständigungserklärung liegt im Beurteilungsermessen der obersten Dienstbehörde (vgl. auch OVG NRW 26.02.1987 – CL 53/86 –), d. h. z. B. Landesminister, Gemeinderat oder Kreistag. Insoweit ist dann der Personalrat der obersten Dienstbehörde nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 12 LPVG NRW mitbestimmungsrechtlich zu beteiligen. Die Verselbstständigung hat zur Folge, dass für die abgekoppelte Teileinheit der Dienststelle auch ein eigener Personalrat zu bilden ist. Jeder insoweit bestehende Personalrat ist dann personalvertretungsrechtlich in Bezug auf die ehemalige (Gesamt-)Dienststelle nur beschränkt für seine Teileinheit zuständig (OVG Niedersachsen 03.09.1986 – 17 OVG B 2/86 –). Weiter ist nach § 52 an dieser Stelle ein Gesamtpersonalrat zu bilden. Die Entscheidungsbefugnisse des Dienststellenleiters werden durch die Verselbstständigung grundsätzlich nicht beeinflusst (vgl. BVerwG 3.07.1990 – 6 P 10.87 –). Er ist fortan aber sowohl als Leiter der Gesamtdienststelle, als auch der verselbstständigten Teile zuständig.
13
Wichtig!
Bei Maßnahmen des Dienststellenleiters, die nur Beschäftigte einer Teildienststelle betreffen, ist der bei dieser gebildete Personalrat und nicht der Gesamtpersonalrat zu beteiligen (vgl. BVerwG 15.08.1983 – 6 P 18.81 – und OVG NRW 03.07.1986 – LV 36/84 –)!
14
Die Fragen, ob eine Dienststelle i. S. d. LPVG NRW vorliegt oder, ob eine Selbstständigkeitserklärung einer Nebenstelle etc. wirksam erfolgt ist, können im Wege einer Wahlanfechtung bzw. Feststellung der Nichtigkeit der Wahl gerichtlich geklärt werden (vgl. BVerwG 18.01.1990 – 6 P 8.88 –). Darüber hinaus kann bei Streit darüber, ob bei einer Dienststelle ein Personalrat zu bilden ist (vgl. OVG NRW 25.03.1982 – CL 1/80 –), auch das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren beschritten werden.
§ 2
(Vertrauensvolle Zusammenarbeit, Friedenspflicht)
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen; hierbei wirken sie mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen.
(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalvertretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Dies gilt nicht für Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgeberverbände.
1
In dieser Vorschrift ist das Leitmotiv des LPVG NRW enthalten (vgl. auch § 2 BPersVG und hierzu BVerwG 26.02.1960 – VII P 4/59 – sowie Steiner, Die Harmoniekonzeption des BPersVG, PersV 2018, S. 244 ff. m. w. N.). Es bezieht sich dabei auf die „Akteure des LPVG NRW“, d. h. die Dienststelle und den Personalrat. Ansprechpartner des Personalrates ist grundsätzlich die Dienststelle. Soweit in Einzelfällen nicht die Dienststelle nach dem LPVG NRW handlungsbefugt bzw. handlungszuständig ist, wird dies jeweils speziell gesetzlich geregelt, so etwa in § 68 Satz 1 Nr. 2 oder in § 66 Abs. 3 Satz 7 bis 9 oder in § 69 Abs. 6, wonach die Zuständigkeit des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs oder eines von diesem bestimmten Ausschusses geregelt wird.
1a
Siehe auch: Geschichte der Personalvertretung in Deutschland/NRW, S. 15 ff.
2
Abs. 1: Die Vorschrift regelt in Abs. 1 Halbsatz 1 den für das gesamte Personalvertretungsrecht maßgeblichen Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Dabei handelt es sich um keine Anspruchsgrundlage, sondern um ein zwingendes allgemeines partnerschaftliches Verhaltensgebot im Hinblick auf die Ausübung bestehender Rechte (vgl. entsprechend BAG 28.05.2014 – 7 ABR 36/12 – zum BetrVG). Es geht also alleine um die Art und Weise der bei bestehenden Beteiligungsrechten und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Aufgaben notwendigen Zusammenarbeit, nicht aber um die rechtlichen Grundlagen (vgl. OVG NRW 29.11.2000 – 1 A 4383/98 –). Aus dem Grundsatz erwächst kein allgemeines Kontrollrecht des Personalrats, sondern allenfalls ein präventiver Informationsanspruch, wenn es um die Beachtung von Mitbestimmungsrechten geht (vgl. OVG Baden-Württemberg 07.05.2018 – PL 15 S 976/17 –). Ferner fungiert der vom Gesetzgeber aufgestellte Grundsatz als Auslegungsregel in Zweifelsfällen (vgl. OVG NRW 18.02.1998 – 1 A 5728/95.PVL –). Dabei gilt der Grundsatz dem Grunde nach hauptsächlich für das Verhältnis zwischen der „Dienststelle“ (vgl. § 8 Rz. 2) und dem „Personalrat“ (vgl. OVG NRW 22.10.1970 – CD 3/70 –) und bindet diese wechselseitig nur bei ihrem auf das personalvertretungsrechtliche Tätigwerden gerichtete Handeln (vgl. OVG NRW 21.12.2009 – 16A 1340/08.PVL zur Geltung bei einem Erörtungsgespräch nach § 66 Abs. 2 Satz 5 f. und BVerwG 25.05.2016 –5 PB 22.15 – zur Geltung im Disziplinarverfahren). Darüber hinaus gelangt er aber auch für die Zusammenarbeit innerhalb des Personalrates zur Anwendung (vgl. § 35 Rz. 15). Er wird durch die Schweigepflicht in § 9 konkretisiert (vgl. § 9 Rn. 1). Siehe zum Miteinander in der Dienststelle auch Bülow, Der praktische Fall – Die Interaktion zwischen den verschiedenen Interessenvertretungen, DöD 2023, S. 182.
2a
Siehe auch Checkliste: Konflikte mit dem Personalrat.
2b
Siehe auch Tabelle: Lexikon der wichtigsten Personalratsrechte.
3
Keine Anwendung findet der vorbenannte Grundsatz auf das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis zwischen der Arbeitsstätte und den dortigen Beamten bzw. Beschäftigen oder das Verhältnis letztgenannter untereinander (vgl. BAG 13.07.1962 – AP 1 zu § 242 BGB). Es gilt auch nicht im behördlichen Disziplinarverfahren (vgl. BVerwG 25.05.2016 – 5 PB 22.15 –).
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