Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen - Christian Bülow - E-Book

Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen E-Book

Christian Bülow

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Beschreibung

Dieser Kommentar gibt der Arbeitgeberseite in den Dienststellen eine praktische Orientierungshilfe für die rechtssichere und praxisgerechte Umsetzung des Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen und für die erfolgreiche Zusammenarbeit mit den jeweiligen Personalvertretungen. Neben der Einbeziehung von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur bietet das Werk eine Historie des Personalvertretungsrechts, zahlreiche Beispielsfälle und grafische Darstellungen zu den Beteiligungsverfahren. Hervorgehobene Praxistipps und wichtige Hinweise runden das Ganze ab. Die 3. Auflage enthält 75 praxisgerechte Musterformulare, die mit einem im Buch abgedruckten Zugangscode heruntergeladen und verwendet werden können.

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Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Praxiskommentar für Arbeitgeber

Formulare und Checklisten zum Download

Christian Bülow

Jurist beim Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen

3. Auflage 2024

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

3. Auflage, 2024

PRINT-ISBN 978-3-415-07555-9

EPUB-ISBN 978-3-415-07557-3

© 2016 Richard Boorberg Verlag

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © Rafa Fernandez – stock.adobe.com

E-Book-Umsetzung: abavo GmbH, Nebelhornstraße 8, 86807 Buchloe

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden www.boorberg.de

Vorwort

Die 3. Auflage des vorliegenden Werkes soll in erster Linie wieder der „Arbeitgeberseite“ die Zusammenarbeit mit dem Personalrat erleichtern. Der hier und im Titel der neuen Auflage gewählte „Arbeitgeberbegriff“ entspricht zwar nicht der Terminologie des LPVG NRW, das von der „Dienststelle“ spricht, ist aber im umgangssprachlichen Sinne plakativer. Damit soll noch deutlicher gemacht werden, dass sich das vorliegende Werk maßgeblich an die Dienststellenleitungen (= Dienstherren/Arbeitgeber) und deren Personalverantwortliche richtet!

Der Fundus der Mustervorlagen und Grafiken zu Verfahrensabläufen für die praktische Umsetzung des LPVG NRW wurde seit der Erstauflage im Jahr 2016 erneut erweitert und ergänzt.

Auch in der 3. Auflage sind sämtliche Ausführungen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage nach dem LPVG NRW und der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere des OVG NRW, vorgenommen worden, ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine solche auch nicht ersetzen!

Soweit das BPersVG 2021 novelliert und dabei zum größten Teil eine neue Struktur erhalten hat, wurde dies in der vorliegenden Neuauflage entsprechend berücksichtigt. Die Fundstellen der in Verweisung genommenen Kommentare zum Bundesgesetz wurden angepasst. Soweit einige LBS zum Stand 11/2023 noch nicht alle Vorschriften neu kommentiert haben, wurde darauf hingewiesen und auf die bislang noch vorhandene (Alt-)Kommentierung verwiesen.

Um die Lesbarkeit des vorliegenden Werkes zu vereinfachen, wurde auch weiterhin auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Schreibform ausdrücklich als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.

Die 3. Auflage enthält keine CD-ROM mehr. Wichtige Zusatzmaterialien für die Praxisarbeit (Checklisten, Tabellen, Übersichten, Muster als Word-Datei etc.) können nunmehr über einen Download-Link abgerufen werden:

www.boorberg-plus.de/alias/lpvg

Passwort: lpvg-nrw-buelow-03

Das vorliegende Werk wird durch den gesondert im hiesigen Verlag erschienenen Kommentar zur Wahlordnung (WO-LPVG NRW) praxisorientiert ergänzt!

Ich wünsche allen Lesern einen interessanten und vor allem erfolgreichen Umgang in der Praxis mit der neu gestalteten 3. Auflage des Kommentars und Formularbuchs.

Christian Bülow

Inhaltsverzeichnis

Cover

Titel

Impressum

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungs- und Literaturverzeichnis

Geschichte des Personalvertretungsrechts in Deutschland/NRW

I. „Deutscher Bund“ (1815 – 1866)

II. „Deutsches Kaiserreich“ (1871 – 1918)

III. „Weimarer Republik“ (1918 – 1933)

IV. „Drittes Reich“ (1933 – 1945)

V. Nachkriegszeit (1945 – 1949)

VI. Bundesrepublik Deutschland (ab 1949)

V. Entwicklungen des Personalvertretungsrechts in Nordrhein-Westfalen

Kommentar zum Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

§1 (Geltungsbereich)

I. Einleitende Bemerkung

II. Bildung von Personalvertretungen

III. Dienststellen

IV. Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle

V. Rechtliche Auseinandersetzungen

§2 (Vertrauensvolle Zusammenarbeit, Friedenspflicht)

I. Einleitende Bemerkung

II. Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit

III. Friedenspflicht und Arbeitskampfverbot

IV. Anrufung außenstehender Stellen

V. Rechtliche Auseinandersetzungen

§3 (Verhaltensregeln, Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen)

I. Verbot der parteipolitischen Betätigung

II. Gewerkschaftliche Betätigung

III. Grundsatz der Unabhängigkeit

IV. Zugangsrecht der Gewerkschaften

V. Rechtliche Auseinandersetzungen

§4 (Gesetzesvorrang)

I. Ausschluss abweichender Regelungen

II. Rechtliche Auseinandersetzungen

§5 (Beschäftigte)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Beschäftigte nach dem LPVG NRW

III. Beamte

IV. Arbeitnehmer

V. Keine Beschäftigten nach dem LPVG NRW

VI. Sonderregelung für Beschäftigte in gemeinsamen Dienststellen

VII. Rechtliche Auseinandersetzungen

§6 (Gruppen)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Relevanz des Gruppenprinzips im LPVG NRW

III. Rechtliche Auseinandersetzungen

§7 (Schutz der Personalvertretung und der Auszubildenden)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Aufbau der Vorschrift

III. Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

IV. Mitteilung der nicht beabsichtigten Weiterbeschäftigung

V. Übernahmeverlangen und Kontrahierungszwang

VI. Nachwirkung des Übernahmeschutzes

VII. Befreiung des Arbeitgebers von der Übernahme

VIII. Übernahmeverlangen losgelöst von der Mitteilung des Arbeitgebers

IX. Rechtliche Auseinandersetzungen

§8 (Dienststellenleitung, Vertretung)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Dienststellenleiter und Vertreter

III. Sonderregelungen für den Bereich der Sozialversicherung

IV. Sonderregelungen für den Bereich der Hochschulen

V. Vertretung durch zeichnungsbefugte Personen

VI. Rechtliche Auseinandersetzungen

§9 (Schweigepflicht, Aussagegenehmigung)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Verschwiegenheitspflicht

III. Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht

IV. Aussagegenehmigungen

V. Rechtliche Auseinandersetzungen

Zweites Kapitel Personalrat

Erster Abschnitt Wahl und Zusammensetzung

§10 (Wahlberechtigung)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Voraussetzungen der Wahlberechtigung

III. Das Wahlrecht bei Abordnung, Zuweisung oder Gestellung

IV. Von der Wahlberechtigung ausgeschlossene Personen

V. Beschäftigte in der Berufsausbildung

VI. Beamte in der Schulaufsicht bei den Bezirksregierungen

VII. Rechtliche Auseinandersetzungen

§11 (Wählbarkeit)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Voraussetzungen der Wählbarkeit

III. Von der Wählbarkeit ausgeschlossene Personen

IV. Wahlausschluss für Mitglieder kommunaler Vertretungsorgane

V. Rechtliche Auseinandersetzungen

§12 (Erleichterung der Wählbarkeit)

I. Ausnahmeregelung für neue Dienststellen

II. Rechtliche Auseinandersetzungen

§13 (Bildung von Personalräten, Mitgliederzahl)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Personalratsfähige Dienststellen

III. Sonderregelung für Kleindienststellen

IV. Gesetzliche Mitgliederzahl des Personalrats

V. Gesetzliche Höchstzahl der Mitglieder des Personalrats

VI. Rechtliche Auseinandersetzungen

§14 (Gruppenvertreter, Minderheitenschutz)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Zusammensetzung des Personalrats nach Gruppen

III. Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen

IV. Minderheitenschutz

V. Einschränkung des Mindestvertretungsschutzes

VI. Berücksichtigung der Beschäftigungsarten

VII. Repräsentation der Geschlechter

VIII. Rechtliche Auseinandersetzungen

§15 (Abweichende Sitzverteilung)

I. Einleitende Bemerkung

I. Abweichende Sitzverteilung im Personalrat

III. Möglichkeit gruppenübergreifender Wahlvorschläge

IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

§16 (Grundsätze der Personalratswahl)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Grundsatz der geheimen und unmittelbaren Wahl

III. Besonderheiten bei einer mehrköpfigen Personalratswahl

IV. Verhältnis- und Personenwahl

V. Wahlvorschläge

VI. Rechtliche Auseinandersetzungen

§17 (Wahlvorstand in Dienststellen mit Personalrat)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Bestimmung des Wahlvorstandes durch den Personalrat

III. Sonderfall der Wahl durch die Personalversammlung

IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

§18 (Wahlvorstand in Dienststellen ohne Personalrat)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes

III. Rechtliche Auseinandersetzungen

§19 (Bestellung des Wahlvorstandes)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Wahlvorstand durch die Dienststelle

III. Rechtliche Auseinandersetzungen

§20 (Pfl ichten und Abberufung des Wahlvorstandes)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Aufgaben des Wahlvorstandes

III. Beteiligung der Gewerkschaften

IV. Stimmenauszählung und Bekanntgabe

V. Rechtliche Auseinandersetzungen

§21 (Freiheit der Wahl, Wahlkosten)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Schutz der Wahl

III. Wahlkosten

IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

§22 (Wahlanfechtung)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Wahlanfechtung

III. Folgen der Wahlanfechtung

IV. Auswirkung der Ungültigkeitserklärung auf Personalratsbeschlüsse

V. Rechtliche Auseinandersetzungen

Zweiter Abschnitt Amtszeit

§23 (Amtszeit)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Beginn und Ende der regelmäßigen Amtszeit

III. Beginn und Ende der Amtszeit in Sonderfällen

IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

§24 (Neuwahl)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Verpflichtung zur Neuwahl

III. Weiterführung der Geschäfte des Personalrates

IV. Neue Gruppenwahl

V. Geltung für sonstige Vertretungen

VI. Rechtliche Auseinandersetzungen

§25 (Mitgliederausschluss, Aufl ösung)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Ausschluss, Auflösung des Personalrats

III. Folgen der Auflösung des Personalrates

IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

§26 (Erlöschen der Mitgliedschaft)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat

III. Längere Abwesenheit von der Dienststelle

IV. Wechsel der Gruppenzugehörigkeit

V. Rechtliche Auseinandersetzungen

§27 (Ruhen der Mitgliedschaft)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Gründe für das Ruhen der Mitgliedschaft

III. Sonderregelung in den Fällen des § 26 Abs. 1 lit. d) und e)

IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

§28 (Ersatzmitglieder)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Eintritt des Ersatzmitgliedes kraft Gesetzes

III. Rechtsstellung der Ersatzmitglieder

IV. Reihenfolge des Eintretens der Ersatzmitglieder

V. Wechsel der Gruppenzugehörigkeit

VI. Kein Eintritt von Ersatzmitgliedern

VII. Rechtliche Auseinandersetzungen

Dritter Abschnitt Geschäftsführung

§29 (Vorsitzende Person, Stellvertretung)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Vorsitzende Person und Stellvertreter

III. Aufgaben der Vorsitzenden Person

IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

§30 (Anberaumung der Sitzungen)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Einberufung des Personalrats und erste Personalratssitzung

III. Einberufung und Durchführung der weiteren Sitzungen

IV. Antrag auf Sitzungsanberaumung und Aufnahme in die Tagesordnung

V. Teilnahme der Dienststelle an Personalratssitzungen

VI. Rechtliche Auseinandersetzungen

§31 (Durchführung der Sitzungen)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Durchführung der Personalratssitzungen

III. Nichtöffentlichkeit der Sitzungen und Ausnahmen

IV. Präsenz-, Video- oder Telefonkonferenzform der Sitzung

V. Rechtliche Auseinandersetzung

§32 (Sitzungsteilnahme von Gewerkschafts- und Stufenvertretungsbeauftragten)

I. Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten

II. Sitzungsteilnahme von Stufenvertretungsbeauftragten und Mitgliedern des Gesamtpersonalrats

III. Rechtliche Auseinandersetzungen

§33 (Beschlussfassung)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Beschlussfassung in der Personalratssitzung

III. Beschlussfähigkeit

IV. Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz

V. Rechtliche Auseinandersetzungen

§34 (Gemeinsame und Gruppenangelegenheiten)

I. Gemeinsame Angelegenheiten

II. Gruppenangelegenheiten

III. Rechtliche Auseinandersetzungen

§35 (Aussetzung von Beschlüssen)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Aussetzung von Personalratsbeschlüssen

III. Erneute Beschlussfassung nach Ablauf der Aussetzungsfrist

IV. Antragsrecht der Schwerbehindertenvertretung

V. Rechtliche Auseinandersetzungen

§36 (Weitere Teilnehmer und Stimmberechtigte)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Beratende Teilnahme an Personalratssitzungen

III. Stimmrecht der Jugend- und Auszubildendenvertretung in der Personalratssitzung

IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

§37 (Sitzungsniederschrift)

I. Einleitende Bemerkung

II. Pflicht zur Aufnahme einer Sitzungsniederschrift

III. Abschriftserteilung und Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift

IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

§38 (Geschäftsordnung)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Regelung durch eine Geschäftsordnung

III. Rechtliche Auseinandersetzungen

§39 (Sprechstunden)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Einrichten von Sprechstunden des Personalrats

III. Inanspruchnahme der Sprechstunden

IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

§40 (Kosten, Geschäftsbedarf)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Kostentragungspflicht der Dienststelle

III. Zur Verfügungstellung von Haushaltsmitteln

IV. Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal

V. Bekanntmachungs- und Unterrichtungsrecht des Personalrats

VI. Rechtliche Auseinandersetzungen

§41 (Verbot der Beitragserhebung und -annahme)

I. Inhalt des Verbotes

II. Rechtliche Auseinandersetzungen

Vierter Abschnitt Rechtsstellung der Mitglieder

§42 (Ehrenamt, Arbeitsversäumnis, Freistellung)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Unentgeltliches Ehrenamt

III. Zeitweise Dienstbefreiung und Versäumnis von Arbeitszeit

IV. Dauerhafte Freistellung bei bestehender Erforderlichkeit

V. Dauerhafte Freistellung nach gesetzlichen Vorgaben

VI. Zeitweise Freistellung für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

VII. Unfallfürsorge für verbeamtete Personalratsmitglieder

VIII. Rechtliche Auseinandersetzungen

§43 (Schutz des Arbeitsplatzes)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Schutz gegen Versetzung, Abordnung, Umsetzung, Zuweisung oder Gestellung

III. Besonderer Kündigungsschutz

IV. Rechtliche Auseinandersetzung

Drittes Kapitel Personalkommission

§44 (Bildung, Aufgaben)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Personalkommission

III. Zusammensetzung der Personalkommission

IV. Geschäftsführung und Rechtsstellung der Mitglieder

V. Bestellung des Wahlvorstandes

VI. Zusätzliche Personalkommission für die Stufenvertretung

VII. Übergangsmandat des vorherigen Personalrats

VIII. Rechtliche Auseinandersetzungen

Viertes Kapitel Personalversammlung

§45 (Aufgaben)

I. Begriff und Zusammensetzung

II. Teilversammlungen

III. Digitale oder hybride Versammlungen

IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

§46 (Tätigkeitsbericht, Einberufung)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Tätigkeitsbericht und ordentliche Personalversammlung

III. Außerordentliche Personalversammlung

IV. Personalversammlung auf Initiative der Gewerkschaften

V. Rechtliche Auseinandersetzungen

§47 (Durchführung)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Zeitpunkt der Personalversammlung

III. Rechtliche Auseinandersetzungen

§48 (Rechte)

I. Recht auf Antragsstellung und Stellungnahme

II. Rechtliche Auseinandersetzungen

§49 (Teilnahmeberechtigte)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Teilnahmeberechtigte mit beratender Stimme

III. Mitteilungspflicht des Personalrats

IV. Verpflichtende Teilnahme der Dienststelle

V. Hinzuziehung sachkundiger Personen

VI. Rechtliche Auseinandersetzungen

Fünftes Kapitel Stufenvertretungen

§50 (Bildung, Wahl)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Bildung von Stufenvertretungen

III. Wahlberechtigung zum Bezirks- und Hauptpersonalrat

IV. Wahl der Bezirks- und Hauptpersonalräte

V. Wahl der Personalräte und Stufenvertretungen zur gleichen Zeit

VI. Gruppenvertretung

VII. Rechtliche Auseinandersetzungen

§51 (Anwendbare sonstige Vorschriften)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung ihrer Mitglieder

III. Rechtliche Auseinandersetzungen

Sechstes Kapitel Gesamtpersonalrat

§52 (Grundsatz)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Errichtung des Gesamtpersonalrats

III. Rechtliche Auseinandersetzungen

§53 (Anwendbare sonstige Vorschriften)

I. Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder

II. Rechtliche Auseinandersetzungen

Siebtes Kapitel Jugend- und Auszubildendenvertretung

§54 (Grundsatz)

I. Bildung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

II. Rechtliche Auseinandersetzungen

§55 (Wahlberechtigung, Wählbarkeit)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Voraussetzungen der Wahlberechtigung

III. Voraussetzungen der Wählbarkeit

IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

§56 (Mitgliederzahl)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Gesetzliche Mitgliederzahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

III. Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

§57 (Wahlvorstand, Amtszeit, Geschäftsführung)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Wahlvorstand und Wahl in der Jugend- und Auszubildendenvertretung

III. Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung

IV. Vorsitzende Person und Stellvertreter

V. Rechtliche Auseinandersetzungen

§58 (Rechtsstellung der Mitglieder)

I. Einleitende Bemerkung

II. Unentgeltliches Ehrenamt

III. Versäumnis von Arbeitszeit und Dienstbefreiung

IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

§59 (Jugend- und Auszubildendenversammlung)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Begriff und Zusammensetzung

III. Rechtliche Auseinandersetzungen

§60 (Stufenvertretungen)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Bildung von Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen

III. Errichtung der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung

IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

§61 (Aufgaben, Befugnisse und Zusammenarbeit mit dem Personalrat)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Allgemeiner Aufgabenbereich

III. Befugnisse gegenüber dem Personalrat

IV. Unterrichtung durch den Personalrat

V. Teilnahme an Besprechungen zwischen Dienststelle und Personalrat

VI. Teilnahme- und Informationsrecht bei der Ausbilderauswahl

VII. Rechtliche Auseinandersetzungen

Achtes Kapitel Beteiligung der Personalvertretung

Erster Abschnitt Allgemeines

§62 (Gebot der Gleichbehandlung)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Überwachungspflicht der Dienststelle und der Personalvertretung

III. Rechtliche Auseinandersetzungen

§63 (Gemeinschaftliche Besprechungen und Unterrichtungen)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Gemeinschaftliche Besprechungen

III. Rechtliche Auseinandersetzungen

§64 (Allgemeine Aufgaben des Personalrats)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Allgemeines Initiativrecht

III. Überwachungsrecht und -pflicht

IV. Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten

V. Einsatz für den Unfall-, Gesundheits- und Arbeitsschutz

VI. Befassung mit Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten

VII. Berufliche Eingliederung, Entwicklung schwerbehinderter Beschäftigter und sonstiger schutzbedürftiger Personen

VIII. Berufliche Förderung schwerbehinderter Beschäftigter

IX. Mitwirkung an der Entwicklung der interkulturellen Öffnung der Verwaltung und Eingliederung von Beschäftigten mit Migrationshintergrund

X. Zusammenarbeit mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung

XI. Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

XII. Anregen von Maßnahmen des Umweltschutzes in der Dienststelle

XIII. Rechtliche Auseinandersetzungen

§65 (Unterrichtungs-, Informations-, Teilnahme-, Einsichtsrecht und Datenschutz)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Grundlegende Unterrichtung und Teilnahme an Arbeitsgruppen

III. Unterrichtung bei Einstellungen

IV. Spezielle Einsichts-, Bekanntgabe- und Teilnahmerechte

V. Einhaltung des Datenschutzes

VI. Rechtliche Auseinandersetzungen

§65a (Wirtschaftsausschuss)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Bildung und Aufgaben des Wirtschaftsausschusses

III. Unterrichtungspflicht der Dienststelle

IV. Wirtschaftliche Angelegenheiten

V. Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses

VI. Sitzungen des Wirtschaftsausschusses

VII. Teilnahme an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses

VIII. Rechtliche Auseinandersetzungen

Zweiter Abschnitt Formen und Verfahren

§66 (Gebot der Gleichbehandlung)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Grundregelung

III. Verfahrensregelungen bei Anträgen der Dienststelle

IV. Regelungen zum Einigungsverfahren

V. Verfahrensregelungen bei Initiativanträgen des Personalrats

VI. Regelungen zum Stufenverfahren

VII. Sonderregelung zu Initiativmaßnahmen nach Abs. 4

VIII. Regelungen zum Einigungsstellenverfahren

IX. Sondervorschrift zu vorläufigen Regelungen

X. Rechtliche Auseinandersetzungen

§67 (Einigungsstelle)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Bildung der Einigungsstelle

III. Rechtsstellung der Mitglieder

IV. Besetzung der Einigungsstelle

V. Verfahren und Beschlussfassung der Einigungsstelle

VI. Geschäftsführung der Einigungsstelle als Organ

VII. Sonderregelung bei vorhandenem Haupt- oder Gesamtpersonalrat

VIII. Sonderregelungen bei Vorhandensein mehrerer Hauptpersonalräte

IX. Rechtliche Auseinandersetzungen

§68 (Endgültige Entscheidung)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Anwendungsbereich der Rechtsnorm

III. Inhalt der Rechtsnorm

IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

§69 (Mitwirkungsverfahren))

I. Einleitende Bemerkungen

II. Grundregelung

III. Verfahrensregelungen auf örtlicher Ebene

IV. Regelungen zum Stufenverfahren

V. Sonderregelung zum Stufenverfahren

VI. Sondervorschrift zu vorläufigen Regelungen

VII. Sonderregelung für einstufige Verwaltungen

VIII. Rechtliche Auseinandersetzungen

§70 (Dienstvereinbarung)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen

III. Dienstvereinbarungen für einen größeren Bereich

IV. Zustandekommen von Dienstvereinbarungen

V. Kündigung von Dienstvereinbarungen und Nachwirkung

VI. Rechtliche Auseinandersetzungen

§71 (Durchführung von Entscheidungen)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Entscheidungsvollzug

III. Nichtvornahme des Entscheidungsvollzuges

IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

Dritter Abschnitt Beteiligungspflichtige Angelegenheiten

§72 (Gebot der Gleichbehandlung)

A. Einleitende Bemerkungen

B. Mitbestimmung in Personalangelegenheiten nach Abs. 1

C. Mitbestimmungskatalog der Personalangelegenheiten

I. Personalangelegenheiten nach Abs. 1 Satz 1

II. Antragsabhängige Mitbestimmung

III. Ausschluss der Mitbestimmung für bestimmte Beschäftigte

IV. Ausschluss der Mitbestimmung für Beschäftigte in der Berufsausbildung

D. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

I. Allgemeines

II. Uneingeschränkte Mitbestimmung nach Abs. 2

E. Mitbestimmung in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten nach Abs. 3

I. Allgemeines

II. Mitbestimmungskatalog des Abs. 3

F. Mitbestimmung in anderen, hauptsächlich organisatorischen Angelegenheiten nach Abs. 4

I. Allgemeines

II. Mitbestimmungskatalog des Abs. 4 Satz 1

G. Mitbestimmung bei probeweisen oder befristeten Maßnahmen nach Abs. 5

H. Rechtliche Auseinandersetzungen

§73 (Einigungsstelle)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Mitwirkungspflichtige Angelegenheiten

III. Rechtliche Auseinandersetzungen

§74 (Endgültige Entscheidung)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Mitbestimmungsrecht bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber

III. Ausschluss der Mitbestimmung für bestimmte Beschäftigte

IV. Anhörungsrechte

V. Anhörung als Wirksamkeitsvoraussetzung

VI. Verfahrensmöglichkeit und Verpflichtung

VII. Verfahren bei der Nichtzustimmung zur ordentlichen Kündigung

VIII. Einwendungen gegen eine Probezeitkündigung oder eine außerordentliche Kündigung

IX. Einwände gegen einen Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag

X. Initiativanträge des Personalrates

XI. Rechtliche Auseinandersetzungen

§75 (Mitwirkungsverfahren))

I. Einleitende Bemerkungen

II. Anhörungspflichtige Angelegenheiten

III. Rechtzeitige Vornahme der Anhörung

IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

§76 (Dienstvereinbarung)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Beratende Teilnahme an mündlichen Prüfungen

III. Teilnahmeausschluss bestimmter Personalratsmitglieder

IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

§77 (Durchführung von Entscheidungen)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Aufgaben des Personalrates in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung

III. Hinzuziehung des Personalrates im Rahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in der Dienststelle

IV. Teilnahme an Besprechungen der Dienststelle mit Sicherheitsbeauftragten

V. Anspruch auf Überlassung von Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen

VI. Beteiligung bei der Unfallanzeige

VII. Rechtliche Auseinandersetzungen

Vierter Abschnitt Beteiligung der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats

§78 (Zuständigkeiten)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Zuständigkeit zwischen Personalrat und Stufenvertretung

III. Äußerungsgelegenheit des Personalrates

IV. Zuständigkeit bei Dienststellen ohne eine Personalvertretung

V. Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat

VI. Verfahren bei der Beteiligung der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrates

VII. Arbeitsgemeinschaften bei den obersten Landesbehörden

Neuntes Kapitel Gerichtliche Entscheidung

§79 (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, Verfahren)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

III. Anwendung des Arbeitsgerichtsgesetzes

IV. Unterlassung und Durchführung von Maßnahmen

§80 (Fachkammern bei den Verwaltungsgerichten)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Bildung von Fachkammern/Fachsenaten

III. Richter der Fachkammer/des Fachsenates

IV. Besetzung der Fachkammer/des Fachsenates

Zehntes Kapitel

Erster Abschnitt Polizei

§81 (Anwendbare Vorschriften)

I. Einleitende Bemerkung

II. Anwendbare Vorschriften für die Polizei

III. Rechtliche Auseinandersetzungen

§82 Dienststellen

§83 Wahlberechtigung

I. Einleitende Bemerkungen

II. Wahlberechtigung und Wählbarkeit

III. Ausschluss der Mitbestimmung bei Kommissaranwärtern

IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

§84 Hauptpersonalrat

Zweiter Abschnitt Lehrkräfte

§85 (Anwendbare Vorschriften, abweichende Regelungen)

I. Einleitende Bemerkung

II. Anwendbare Vorschriften für Lehrkräfte

III. Besonders geregelte Vertretung der Dienststelle

IV. Keine Geltung der Vorschriften über Gruppen

V. Sonderregelung für gemeinschaftliche Besprechungen

VI. Sonderregelungen für die Freistellung

VII. Gemeinschaftliche Besprechungen für den Bereich des Ministeriums

VIII. Rechtliche Auseinandersetzungen

§86 (Besondere gemeinsame Personalvertretungen)

§87 (Getrennte Personalvertretung)

I. Einleitende Bemerkung

II. Personalvertretungen für Lehrkräfte im Landesdienst

III. Personalvertretungen für Lehrkräfte außerhalb des Landesdienstes

§88 (Dienststellen für beschäftigte Lehrkräfte im Landesdienst)

I. Einleitende Bemerkung

II. Dienststellen für Beschäftigte im Landesdienst

III. Dienststellen für Beschäftigte außerhalb des Landesdienstes

IV. Keine Nebenstellen- oder Teildienststellenbildung

§89 (Personal- und Stufenvertretungen)

I. Einleitende Bemerkung

II. Bildung von Lehrerpersonalvertretungen

III. Lehrerpersonalräte an Hauptschulen und an Förderschulen

§90 (Wahlrecht der Schulleitung, Ansprechpartner)

I. Einleitende Bemerkung

II. Wahlrecht der Schulleitung

III. Zuordnung zu bestimmten Schulformen

§91 (Versetzung, Abordnung, Stellenausschreibung bei Lehrkräften)

I. Einleitende Bemerkung

II. Versetzungs- und Abordnungsbegriff bei Lehrkräften

III. Personalratsbeteiligung bei der Versetzung von Lehrkräften

IV. Abordnung von Lehrkräften

V. Stellenausschreibungen für Lehrkräfte

§92 (Schulformen, Dienststellen)

I. Einleitende Bemerkung

II. Verordnungsermächtigung

III. Inhaltliche Vorgaben für eine Rechtsverordnung

IV. Schulformübergreifende Versuchsschulen

Dritter Abschnitt Staatsanwältinnen, Staatsanwälte und Justizvollzug

§93 (Anwendbare Vorschriften für Beschäftigte im Justizvollzug)

§94 (Besondere Personalvertretungen für Beschäftigte im Justizvollzug)

I. Einleitende Bemerkung

II. Besonderer Hauptpersonalrat

III. Besondere Wahlberechtigung

Vierter Abschnitt Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst

§95 (Anwendbare Vorschriften für das Rechtsreferendariat)

§96 (Besondere Personalvertretungen für das Rechtsreferendariat)

I. Einleitende Bemerkung

II. Personalvertretungen für Rechtsreferendare

III. Dienststellen für Rechtsreferendare

§97 (Wahlberechtigung und Wählbarkeit im Rechtsreferendariat)

I. Einleitende Bemerkung

II. Eingeschränkte Wahlberechtigung

III. Keine Wahlberechtigung

IV. Bestehen der Wählbarkeit

§98 (Wahlvorschläge für die besonderen Personalvertretungen im Rechtsreferendariat)

§99 (Wahlperiode für die besonderen Personalvertretungen im Rechtsreferendariat)

§100 (Bezirkspersonalrat beim Oberlandesgericht)

I. Einleitende Bemerkung

II. Zusammensetzung des Bezirkspersonalrats

III. Größe des Bezirkspersonalrats und Wählbarkeit

IV. Bestellung des Wahlvorstandes

§101 (Rechtsstellung der Mitglieder der besonderen Personalvertretungen im Rechtsreferendariat)

I. Einleitende Bemerkung

II. Rechtsstellung

III. Zuweisung der Mitglieder zu den Ausbildungsstellen

§102 (Aufgaben und Befugnisse der besonderen Personalvertretungen im Rechtsreferendariat)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Angelegenheiten, die ausschließlich Rechtsreferendare betreffen

III. Angelegenheiten, die nicht ausschließlich Rechtsreferendare betreffen

IV. Angelegenheiten der Bezirksregierung

V. Verfahren im Nichteinigungsfall

§103 (Vertretung der Dienststellenleitung)

Fünfter Abschnitt Polizei

§104 (Anwendbare Vorschriften für das wissenschaftliche und künstlerische Hochschulpersonal)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Erfasster Personenkreis

§105 (Besondere Personalvertretungen für das wissenschaftliche und künstlerische Hochschulpersonal)

I. Einleitende Bemerkung

II. Bildung von besonderen Personalvertretungen

III. Medizinische Einrichtungen in der Rechtsform einer AöR

IV. Besondere Regelungen

§105a (Landespersonalrätekonferenz)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Bildung der Landespersonalrätekonferenz

III. Aufgaben der Landespersonalrätekonferenz

IV. Regelungen bei Nichtbestehen einer Stufenvertretung

IV. Sitzungsanreise

§105b (Wirtschaftsausschuss in Hochschulen und Universitätskliniken)

I. Einleitende Bemerkungen

II. Bildung eines Wirtschaftsausschusses

III. Wirtschaftliche Angelegenheiten

Sechster Abschnitt Polizei

§106 (Behandlung von Verschlusssachen)

I. Einleitende Bemerkung

II. Beteiligung des Personalrates in Verschlusssachen

III. Rechtliche Auseinandersetzungen

Elftes Kapitel Sonder- und Schlussvorschriften

§107 (Keine Anwendung auf Kirchen- und Religionsgemeinschaften)

I. Keine Anwendung des LPVG NRW

II. Rechtliche Auseinandersetzungen

§108 (Erste Wahlen nach diesem Gesetz)

§109 (Ermächtigung für Erlass einer Wahlordnung)

I. Ermächtigung und Verpflichtung der Landesregierung

II. Rechtliche Auseinandersetzungen

§110 (Aufgaben und Rechte der Berufsverbände)

I. Einleitende Bemerkung

II. Rechte der Berufsverbände

III. Rechtliche Auseinandersetzungen

§111 (Ausnahme zur Nachwirkung von Dienstvereinbarungen)

§112 (Wahlrecht der Beschäftigten in gemeinsamen Einrichtungen)

§113 (Übergangsvorschrift für besondere Fälle und Ausnahmeregelungen für die Landesvertretung beim Bund)

I. Übergangsregelung

II. Landesvertretung beim Bund

§114 (Inkrafttreten))

Anhang 1 Übersicht Mustersammlung und Checklisten zum Download

Checklisten zum Download

Anhang 2 Übersicht Verwaltungsgerichtsbezirke NRW

Stichwortverzeichnis

Abkürzungs- und Literaturverzeichnis

a. A.

andere Ansicht

a. a. O.

am angegebenen Ort

AbgG

Abgeordnetengesetz

Abs.

Absatz/Absätze

actus contrarius

Gegenteiliger Akt/Rechtshandlung

ADO

Allgemeine Dienstordnung

ADVO

Aufwandsdeckungsverordnung

AEVO

Ausbildereignungsverordnung

AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AltTZG

Altersteilzeitgesetz

Altvater u. a.

Altvater/Baden/Baunack/Berg/Dierßen/Herget/Kröll/Lenders/Noll, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Auflage, 2023, Bund-Verlag

amtl. LS

amtlicher Leitsatz

ANB

Allgemeine Nutzungsbedingungen

Anm.

Anmerkung

AO

Abgabenordnung

AöR

Anstalt des öffentlichen Rechts

ArbG

Arbeitsgericht

ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

ArbNerfG

Arbeitnehmererfindungsgesetz

ArbSchG

Arbeitsschutzgesetz

ArbZG

Arbeitszeitgesetz

arg. e contr.

argumentum e contrario (lat.), Umkehrschluss

Arnold/Günther

Arbeitsrecht 4.0, Praxishandbuch, 2018

Art.

Artikel

ASiG

Arbeitssicherheitsgesetz

Auerbach/Pietsch

Beamtenstatusgesetz, Kurzkommentar für die Praxis, 2008

AÜG

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

AwbG

Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz

AZVO NRW

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen

AZVOFeu

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen

AZVOPol

Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen

BAFzA

Bundesamt für Familie und Zivilgesellschaftliche Aufgaben

BAG

Bundesarbeitsgericht

BAT

Bundes-Angestelltentarifvertrag

BayVGH

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

BBesG

Bundesbesoldungsgesetz

BBesO

Bundesbesoldungsordnung

BBiG

Berufsausbildungsgesetz

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BeamtVG

Beamtenversorgungsgesetz

BeamtStG

Beamtenstatusgesetz

BEEG

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

BEM

Betriebliches Eingliederungsmanagement

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

BFD

Bundesfreiwilligendienst

BFDG

Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst

BFD-WahlV

Verordnung über die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Freiwilligen des BFD

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

Bieler/Müller-Fritzsche

Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG), Kommentar, 17. Aufl., 2016

BildscharbV

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten

BKrFQG

Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr

BKrFQV

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

BImschG

Bundes-Immisionsschutzgesetz

BMFSFJ

Bundesamt für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

BPR

Bezirkspersonalrat

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

BRRG

Beamtenrechtsrahmengesetz

BORA

Berufsordnung der Rechtsanwälte

BSG

Bundessozialgericht

Bülow

Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2024, Luchterhand

Bülow

Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Vorschriftensammlung für Praxis und Ausbildung, 4. Auflage, 2024, Richard Boorberg – Edition Moll

Bülow

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2020, Richard Boorberg – Edition Moll

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts

BWG

Bundeswahlgesetz

bzw.

beziehungsweise

Cecior u. a.

Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Rehm

DB

Der Betrieb (Zeitschrift)

Deppisch u. a.

Deppisch/Jung/Schleitzer, Tipps für neu- und wiedergewählte PR- Mitglieder, 4. Auflage, 2018, Bund

DGB

Deutscher Gewerkschaftsbund

d. h.

das heißt

DHPolG

Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei

DRiG

Deutsches Richtergesetz

Drucks.

Drucksache

DSG NRW

Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

DSGVO

Datenschutzgrundverordnung

DWVO NRW

Verordnung über Dienstwohnungen für Beamtinnen und Beamte und die Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände

EG

Entgeltgruppe

EigVO NRW

Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

ErfK

Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Auflage, 2015, C. H. Beck

Erl.

Erläuterungen

etc.

et cetera

EuGH

Europäischer Gerichtshof

evtl.

eventuell

ff.

folgende

FH

Fachhochschule

FHGöd

Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen

Fischer u. a.

Fischer/Goeres/Gronimus, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, GKöD Band V, Loseblatt-Kommentar, Erich Schmidt

Fitting u. a.

Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, Betriebsverfassungsgesetz, 31. Auflage, 2022, Vahlen

ForstunterhVO

Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärter und Forstreferendare

FrUrlV NRW

Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen

FVG

Gesetz über die Finanzverwaltung

GABl.

Gemeinsames Amtsblatt

GBl.

Gesetzblatt

GdP

Gewerkschaft der Polizei

GemHVO

Gemeindehaushaltsverordnung

Gem.-OGB

Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes

GemKHBVO NRW

Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser für das Land Nordrhein-Westfalen

GEW

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

GewO

Gewerbeordnung

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

ggf.

gegebenenfalls

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GO NRW

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Gronimus

Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren, Kommentar, 1. Auflage, 2017, Erich Schmidt Verlag

grds.

grundsätzlich

GUV-VA 6/7

Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

GV NRW

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

GVBl.

Gesetz- und Verordnungsblatt

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

h. M.

herrschende Meinung

HAG

Heimarbeitsgesetz

Havers/Giesen

Havers/Giesen, Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG), Kommentar, 10. Auflage, 2017, Reckinger

HebG

Hebammengebührenverordnung

Hess u. a.

Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke, BetrVG, Kommentar, 9. Auflage, 2014, Luchterhand

HG NW

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

HGB

Handelsgesetzbuch

HPR

Hauptpersonalrat

i. d. F.

in der Fassung

i. d. R.

in der Regel

i. H. v.

in Höhe von

i. S. v.

im Sinne von

i. V. m.

in Verbindung mit

i. Ü.

im Übrigen

Ilbertz u. a.

Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 15. aktualisierte Auflage, 2023, Kohlhammer

JAG NRW

Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen

JAV

Jugend- und Auszubildendenvertretung

JArbSchG

Jugendarbeitsschutzgesetz

JFD

Jugendfreiwilligendienst

JFDG

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

JustizG NRW

Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen

JVEG

Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz

KAV NW

Kommunaler Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen

KGSt

Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement

Klein/Lechtermann

Das Personalvertretungsrecht NRW – Novelle 2011 –, 2011, Rehm

KrO NRW

Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

KrPflG NRW

Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege in Nordrhein-Westfalen

KschG

Kündigungsschutzgesetz

KunstHG NRW

Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

KWahlG

Kommunalwahlgesetz

Laber/Pagenkopf

Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2017, C. H. Beck

LABG

Lehrerausbildungsgesetz

LAG

Landesarbeitsgericht

LBeamtVG NRW

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

LBesG NW

Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen

LBG

Landesbeamtengesetz

LDG

Landesdisziplinargesetz

LDSG

Landesdatenschutzgesetz

Lenders

Lenders/Richter, Die Personalvertretung, 1. Auflage, 2010, Luchterhand

LG

Landgericht

LGG NRW

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen

LHO

Landeshaushaltsordnung

Litschen/Herbert

Tarifrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, Loseblatt-Kommentar, Luchterhand

LOG NRW

Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung

Lorenzen u. a.

Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber/Griebeling/Hebeler, Bundespersonalvertretungsgesetz, Loseblatt-Kommentar, R. v. Decker

LPVG NRW

Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen

LRiG NRW

Richtergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

LRiStaG NRW

Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

LRKG NRW

Landesreisekostengesetz

LT

Landtag

LT-Drucks.

Landtagsdrucksache

LV NRW

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

LVerbO NRW

Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

LVOPol

Laufbahnverordnung der Polizei

MBl

Ministerialblatt

m. w. N.

mit weiteren Nachweisen

MTArb

Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder

MuSchG

Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter

Nr.

Nummer

n. rk.

Nicht rechtskräftig

NtV NRW

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen

NV-Bühnen

Normalvertrag Bühne

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NW

Nordrhein-Westfalen

o. g.

oben genannt

öAT

Zeitschrift für das öffentliche Arbeits- und Tarifrecht, zitiert nach Autor, Titel, Jahrgang, Seitenzahl

ÖGDG NRW

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen

OLG

Oberlandesgericht

ÖPNV

Öffentlicher Personennahverkehr

OVG

Oberverwaltungsgericht

PersR

Der Personalrat (Zeitschrift), zitiert nach Autor, Titel, Jahrgang, Seitenzahl

PersV

Die Personalvertretung (Zeitschrift), zitiert nach Autor, Titel, Jahrgang, Seitenzahl

PflZG

Gesetz über die Pflegezeit

POG NRW

Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen

PR

Personalrat

PVL

Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer

RatSchTV Ang

Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte

RDG

Gesetz über außerordentliche Rechtsdienstleistungen

RdErl.

Runderlass

RefUnterhVO

Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare

Regel-Bsp.

Regelbeispiel

Reich

Reich, Dr. Andreas, Beamtenstatusgesetz, 2. Auflage, 2012, C. H. Beck

Reinartz

Reinartz, Franz-Josef, Personalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen mit Wahlordnung, Kommentar für die Praxis, 1997, Walhalla

Richardi u. a.

Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. neu bearbeitete Auflage, 2020, C. H. Beck

Rn

Randnummer

Rooschütz u. a.

Rooschütz (begr.)/Amend (begr.)/Bader/Gerstner-Heck/Käßner u. a, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 14. Auflage 2014, Kohlhammer

RRefBeihV NRW

Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999

RVG

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

RVO

Reichsversicherungsordnung

Rz.

Randziffer

S.

Seite

s. o.

siehe oben

SchulG NRW

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

SchwbG

Schwerbehindertengesetz (abgelöst durch SGB IX)

SGB

Sozialgesetzbuch

Stege u. a.

Stege/Weinspach/Schiefer, Betriebsverfassungsgesetz, 9. Auflage, 2002, Institut der Deutschen Wirtschaft Köln

StGB

Strafgesetzbuch

StrlSchV

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen

SÜG NRW

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen

TEVO

Trennungsentschädigungsverordnung

ThürPersVG

Thüringer Personalvertretungsgesetz

TIntG NRW

Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen

TRANSNET

ehemals Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands

TSG

Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz)

TVAöD

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes

TVG

Tarifvertragsgesetz

TV-L

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

TVöD

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

TVPöD

Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes

TVÜ

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts

TV-V

Tarifvertrag Versorgungsbetriebe

TzBfG

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

u. a.

unter anderem

usw.

und so weiter

UVV

Unfallverhütungsvorschriften

v.

vom

ver.di

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

VG

Verwaltungsgericht

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

VKA

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber

VMBl.

Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung

VR

Vorschussrichtlinien

VV

Verwaltungsvorschrift

VVzLRKG

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz

VVzTEVO

Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Trennungsentschädigungsverordnung

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwV

Verwaltungsvorschrift

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

WissZeitVG

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft

WO-LPVG

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

z. B.

zum Beispiel

ZDG

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

ZDVG

Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

ZfPR

Zeitschrift für Personalvertretungsrecht, zitiert nach Autor, Jahrgang, Seitenzahl

Ziff.

Ziffer

ZPO

Zivilprozessordnung

Geschichte des Personalvertretungsrechts in Deutschland/NRW

I.„Deutscher Bund“ (1815 – 1866)

Die historische Entwicklung des Personalvertretungsrechts im öffentlichen Dienst ist eng mit der Geschichte der Arbeiterbewegung und der des Betriebsverfassungsrechts verbunden.

Bereits in der Mitte des 19. Jahrhunderts formten sich die ersten Versuche, eine kollektive Interessenvertretung der Arbeiterschaft ins Leben zu rufen. So lag nach der Märzrevolution 1848 der damaligen verfassungsgebenden Nationalversammlung in der Paulskirche Frankfurt a. M. der Entwurf einer Reichsgewerbeordnung (RGewO) vor, welche die zwingende Bildung von „Fabrikausschüssen“ anstrebte. Eine Umsetzung erfolgte sodann aber nicht.

II.„Deutsches Kaiserreich“ (1871 – 1918)

Die maßgeblichen Grundlagen der heutigen, gesetzlich geregelten kollektiven Interessenvertretung in Betrieben der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst wurden erst in der Zeit des letzten Deutschen Kaiserreichs gebildet. Durch das Gesetz zur Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 fand eine Novellierung der RGewO mit der Folge statt, dass den Arbeitgebern/Fabrikanten fortan das Ermessen eröffnet wurde, sog. „Arbeiterausschüsse“ einzurichten. In diesem Rahmen wurde der Arbeiterschaft die Möglichkeit eingeräumt, sich bei dem Erlass von Ordnungsvorschriften des Betriebes durch einen ständig eingerichteten Ausschuss beratend einbringen zu können. Bestimmte Vorschriften über das Verhalten der Arbeiterschaft konnten so auch nur mit ihrer Zustimmung in die Arbeitsordnung aufgenommen werden. Bei der Fragestellung, ob Arbeitgeber/Fabrikanten dieses Ermessen auch tatsächlich ausgeübt haben, oder ob es sich lediglich um eine „Vorschrift auf dem Papier“ gehandelt hat, wird man eher zu Letzterem tendieren müssen.

Während des Ersten Weltkrieges (1914 – 1918) wurden den Arbeitnehmern mit dem Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst („HilfsdienstG“) vom 5. Dezember 1916 erste rechtliche Zugeständnisse gemacht. Sie bestanden darin, dass in Betrieben mit einer bestimmten Beschäftigtenanzahl „Arbeiterausschüsse“ gebildet werden mussten. Diese hatten die Verpflichtung, das gute Einvernehmen innerhalb der Arbeiterschaft des Betriebes sowie zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber zu fördern, wobei ihnen auch speziell in sozialen Angelegenheiten Anhörungsrechte zustanden (§ 12).

Mit den vorbenannten Zugeständnissen war die damalige deutsche Regierung in der Kriegszeit bemüht, sich sowohl der Loyalität des Reichstages als auch der Arbeiterschaft zu versichern. Dennoch kam es in den letzten Kriegsjahren vermehrt zu Massenstreiks, die zu einer Revolution, der Ausrufung der Republik und letztendlich zur Abdankung des Kaisers führten.

III.„Weimarer Republik“ (1918 – 1933)

Während der Revolution hatten sich zunächst diverse Arbeiter- und Soldatenräte gebildet, die grundsätzlich den Aufbau eines Rätesystems forderten. Dieses sollte sich nicht nur auf den Arbeitsbetrieb beschränken, sondern auch dem Teilhabeverlangen der Arbeiter in der Wirtschaft und in der Politik entsprechend Rechnung tragen. In der Übergangsphase vom Kaiserreich zur Republik hin, oblag die höchste Regierungsgewalt dem Rat der Volksbeauftragten (11. November 1918). Dieser hat die im Hilfsdienstgesetz von 1916 enthaltenen Zugeständnisse durch den Erlass der Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23. Dezember 1918 noch weiter ausgedehnt.

Mit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11. August 1919 wurde die Bildung von Betriebsarbeiterräten zur Wahrnehmung der sozialen und wirtschaftlichen Belange der Arbeiter und Angestellten (vgl. Art. 165 Abs. 2 WRV) sowie die Bildung spezieller Beamtenvertretungen (vgl. Art. 130 Abs. 3 WRV) erstmalig verfassungsrechtlich garantiert. In der verfassungsgebenden Nationalversammlung konnte allerdings keine Einigkeit über ein einheitliches Gesetz zur Wahrung der Rechte und Pflichten von Betriebsräten und Beamtenräten gefunden werden. Das im Weiteren erlassene Betriebsrätegesetz (BRG) vom 4. Februar 1920 hat zwar für alle Betriebe und Verwaltungen des Privaten und öffentlichen Dienstes Geltung, dabei aber nur die dort beschäftigten Arbeitnehmer erfasst. Da im Reichstag keine Einigung über die Ausgestaltung des Beamtenrechts erzielt werden konnte, kam es in der Folge zu keinem eigenen Reichsgesetz für die Beamtenvertretungen. § 61 BRG sah jedoch die Möglichkeit vor, den Besonderheiten der Verwaltungen des öffentlichen Rechts durch Verordnungen entsprechend Rechnung zu tragen. Dadurch kam es zumindest in einigen Reichs- und Länderverwaltungen sowie bei der Reichsbahn und Reichspost zur Bildung von Beamten- und Räteausschüssen. Deren Kompetenzen waren im Gegensatz zu den Betriebsräten, die auf einem Reichsgesetz fußten, entsprechend uneinheitlich im Reichsgebiet. Nach § 65 BRG war gesetzlich lediglich vorgegeben, dass sie mit den in den Verwaltungen bestehenden Betriebsräten zur gemeinschaftlichen Beratung gemeinsamer Angelegenheiten zusammentreten konnten.

IV.„Drittes Reich“ (1933 – 1945)

Mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 wurde die Regierungsgewalt im Deutschen Reich auf die NSDAP und ihre nationalkonservativen Koalitionspartner übertragen. Damit wurde die sich zum Ende des Kaiserreichs hin immer mehr geformte und sich in der Weimarer Republik immer mehr gefestigte Arbeiterbewegung in ihrer Organisation und ihrem Handeln gestoppt. Durch das ausschließlich nur für die private Wirtschaft geltende Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit (AOG) vom 20. Januar 1934 wurde das BRG von 1920 aufgehoben (vgl. § 65 Nr. 1 AOG). Im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie arbeiteten nunmehr Unternehmer als „Führer des Betriebes“ und Angestellte/Arbeiter als „Gefolgschaft“ gemeinsam zur Förderung der Betriebszwecke und zum gemeinsamen Nutzen von Volk und Staat zusammen (vgl. § 1 AOG). Anstatt eines Betriebsrates gab es nun einen „Vertrauensrat“, der dem Unternehmer lediglich beratend zur Seite stehen konnte, unter seiner Leitung gebildet und letztendlich mit ihm als Vorsitzenden besetzt werden musste (vgl. § 5 Abs. 1 AOG). Durch das Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben (AOGö) vom 23.03.1934 wurden dann entsprechende Regelungen für den öffentlichen Dienst aufgestellt.

V.Nachkriegszeit (1945 – 1949)

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges in Europa und dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Herrschaftssystems am 8. Mai 1945 wurde Deutschland in vier Besatzungszonen aufgeteilt und von den Siegermächten (USA, Sowjetunion, Großbritannien und Frankreich) besetzt. Mit der sog. „Berliner Erklärung“ vom 5. Juni 1945 übernahmen die Siegermächte offiziell die Regierungsgewalt in Deutschland. Diese sollte als Ganzes durch die Oberbefehlshaber der vier Siegermächte ausgeübt werden, die sich repräsentativ im Alliierten-Kontrollrat, der am 30. Juli 1945 konstituierend zusammengetreten ist, wiederfinden. In dieser Zeit sind zunächst vereinzelt in einigen Betrieben wieder Betriebsräte entstanden, die zu Anfang in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage teilweise auf die Grundzüge des BRG von 1920 zurückgegriffen haben. Das hat sich dann aber geändert, als der Alliierte Kontrollrat mit dem Kontrollratsgesetz (KRG) Nr. 22 (Betriebsräte) vom 10. April 1946 zur Wahrnehmung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeiter und Angestellten in den einzelnen Betrieben die Einrichtung und Tätigkeit von Betriebsräten gestattet hat (vgl. Art. I KRG Nr. 22). Die Wahl der Betriebsratsmitglieder musste dabei unter Anwendung demokratischer Grundsätze stattfinden, und die Amtsausführung war für höchstens ein Jahr mit der Möglichkeit der Wiederwahl gestattet (vgl. Art. III KRG Nr. 22).

Der Öffentliche Dienst wurde formaljuristisch ausgeklammert, da die Öffentliche Verwaltung und die dort tätigen Arbeiter und Beamten im Kontrollratsgesetz nicht ausdrücklich benannt wurden. Im Tatsächlichen hat man sie aber dennoch mit in die Gesetzesanwendung einbezogen. Denn in der Praxis wurden gemeinsame Vertretungen für Arbeiter in der Privatwirtschaft und in der öffentlichen Verwaltung und für die dortigen Beamte gebildet. Dadurch wurde zunächst der Weg für ein einheitliches Recht aller kollektiven betrieblichen Interessenvertretungen geebnet.

VI.Bundesrepublik Deutschland (ab 1949)

Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 wurde der letztgenannte Weg dann aber nicht weiter bzw. zu Ende beschritten. Soweit ehemals die WRV die Personalvertretung im öffentlichen Dienst ausdrücklich benannt hat, tat dies das nunmehr geltende Grundgesetz (GG) nicht mehr. Wie schon zuvor in der Weimarer Republik, gestaltete sich der Erlass eines einheitlichen Gesetzes äußerst schwierig, da die Auffassungen über seine Ausgestaltung sehr stark auseinandergingen. Mit dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom 11. Oktober 1952 sind die Bemühungen um ein einheitliches Gesetz dann letztendlich gescheitert, da der öffentliche Dienst ausdrücklich von dessen Geltungsbereich abgegrenzt wurde. Am 6. September 1955 trat dann das Personalvertretungsgesetz des Bundes (PersVGB) in Kraft, das sich im Unterschied zu den vorangegangenen Regierungsentwürfen von 1952 allerdings weitestgehend am BetrVG von 1952 ausgerichtet hat. Als Bundesgesetz beschränkte es sich vornehmlich auf die Regelung der Personalvertretung der Beschäftigten der Verwaltungen und Betriebsverwaltungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes sowie der Gerichte des Bundes. Ausgenommen einer unmittelbar geltenden Regelung über den Kündigungsschutz (§ 95) sah es für die Personalvertretungen in den Ländern lediglich Rahmenvorschriften vor (§§ 82 bis 94). Damit hat dieses Gesetz eine bundesuneinheitliche Entwicklung des Personalvertretungsrechts für den öffentlichen Dienst vorangetrieben. Ausgenommen Schleswig-Holstein, das sich bereits 1954 ein eigenes Gesetz geschaffen hat. Nach dem Inkrafttreten des PersVGB von 1955 folgten auch in den übrigen Bundesländern eigene Landespersonalvertretungsgesetze. Am 1. April 1974 ist das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) in Kraft getreten, das die Rechtsstellung der Personalvertretungen und ihrer Mitglieder verbessert und die Rechte der Gewerkschaften gestärkt hat. In der weiteren Konsequenz wurden auch einige Landespersonalvertretungsgesetze novelliert.

VII.Entwicklungen des Personalvertretungsrechts in Nordrhein-Westfalen

In der Nachkriegszeit sind zunächst auch in Nordrhein-Westfalen (NRW) in vielen Betrieben Betriebsräte ohne eine gesetzliche Grundlage eingerichtet worden. Aufgrund des Kontrollratsgesetzes (KRG) Nr. 22 vom 10. April 1946 wurde erstmalig mit der Betriebsvereinbarung der Landesregierung vom 17. März 1948 eine Mitbestimmung für den Bereich des öffentlichen Dienstes ins Leben gerufen. Diese Vereinbarung enthielt bereits umfangreiche Beteiligungsrechte der Personalvertretung. In gesetzlicher Form wurden diese dann erstmals im Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) vom 28. Mai 1958 festgelegt. Dieses orientierte sich grundlegend an dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen PersVGB von 1955. In Teilbereichen, und dabei auch in der Mitbestimmung ging es jedoch deutlich über die bundesrechtlichen Vorgaben hinaus. Das zeigte sich z. B. darin, dass Einstellungen, Anstellungen und Beförderungen oder Höhergruppierungen von Beamten und Arbeitnehmern der Mitbestimmungspflicht unterlagen, wohingegen das BPersVG hier nur Mitwirkungsrechte zusprach. Nachfolgend ist am 15.07.1958 sodann die entsprechende Wahlordnung (WO-LPVG NRW) in Kraft getreten (vgl. hierzu Bülow, Kommentar zur WO-LPVG NRW).

Die Novelle im Jahr 1974 änderte das LPVG umfangreich. Die Beteiligungsrechte in den §§ 72 ff. wurden erweitert und es wurde erstmals die „Einigungsstelle“ in das Gesetz eingeführt, der in vereinzelten Mitbestimmungsangelegenheiten auch ein Letztentscheidungsrecht zugestanden wurde.

Im Jahr 1984 wurde das LPVG NRW erneut umfassend novelliert. Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung wurden dabei wieder ausgebaut. Mit der Schaffung von Mitbestimmungstatbeständen, in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten, wurden im § 72 Abs. 3 z. B. vollständig neue Mitbestimmungsrechte eingeführt, die im Hinblick auf das BPersVG, das BetrVG und die sonstigen Landespersonalvertretungsgesetz exemplarisch sind. Neben Erweiterungen der Mitbestimmung hatte die Novelle aber auch eine Schwächung des „Gruppenprinzips“ zur Folge. Bis dahin stand die Führung der laufenden Geschäfte dem „Vorstand“ des Personalrats zu, dem ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören musste. Mit der Novelle wurde dieser abgeschafft und durch eine Einzelperson, d. h. den „Vorsitzenden“ ersetzt (vgl. § 29 Abs. 2 i. d. F. 1985).

Nach zehn Jahren, erfolgte dann im Jahr 1994 eine weitere Novelle, die aber lediglich geringfügige Gesetzesänderungen mit sich brachte. Der Deutsche Gewerkschaftsbund – Landesbezirk Nordrhein-Westfalen (DGB NRW) hatte seinerzeit zwar vielzählige Änderungsvorschläge vorgetragen, die im Ergebnis überwiegend bei der Novellierung nicht berücksichtigt wurden. Grundlegend hat die Reform dennoch die Rechte der Personalvertretungen erneut erweitert, da ihnen nunmehr ein „individuelles Initiativrecht“ zugesprochen wurde (vgl. § 66 Abs. 4 LPVG NRW i. d. F. 1994).

Nach den Jahren der Mitbestimmungserweiterung zugunsten der Personalvertretungen wurden deren Rechte mit der Novelle im Jahr 2007 dann zur Vereinfachung und Straffung des Beteiligungsverfahrens in der Betriebs- und Verwaltungspraxis zurückgeführt. Die damalige Landesregierung (CDU/FDP-Koalition) hatte damit vor allem das Ziel, die Strukturen der öffentlichen Verwaltung zu modernisieren und zu verschlanken. Im Ergebnis hat das LPVG NRW durch die Novellierung eine Anpassung an das BPersVG erfahren. Die Novellierung erfolgte zugleich aber auch im Kontext der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 24.05.1995 – 2 BvF 1/92, das vor allem die verfassungsrechtlichen Grenzen der Personalvertretung neu bestimmt hat. Diese Rechtsprechung hat der damalige Gesetzgeber aufgegriffen und nunmehr bestimmt, dass die Einigungsstelle fortan in bestimmten Fällen nur noch eine Empfehlung aussprechen darf und die endgültige Entscheidung der Dienststelle vorbehalten ist.

Nachdem sich bei der Landtagswahl 2010 die politischen Mehrheiten erneut geändert haben, ist die neue Landesregierung (SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Koalition) im Jahr 2011 darangegangen, die Änderungen der Novellierung 2007 wieder zugunsten der Personalvertretungen zurückzudrehen. Für die Landesregierung stand im Fokus, dass NRW wieder zum „Mitbestimmungsland Nr. 1“ gemacht werden sollte. Die Kritik der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (Städtetag, Landkreistag sowie Städte- und Gemeindebund NRW) und des kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV NW) haben letztendlich im novellierten Gesetz kaum Berücksichtigung gefunden. Insgesamt ist das Mitbestimmungsniveau wieder zurück auf den Stand vor der Novelle 2007 geführt, und vereinzelt sogar erweitert worden (vgl. die Neueinführung eines Wirtschaftsausschusses [§ 65a LPVG NRW] nach dem Vorbild des BetrVG und die „prozessbegleitenden Informations- und Mitbestimmungspflicht [§ 65 Abs. 1 LPVG NRW]).

In den Folgejahren wurde das LPVG NRW – wie zuvor auch schon – verschiedentlich ergänzt und modifiziert. Zu erwähnen ist hier insbesondere die mit dem Corona-Pandemie-Gesetz vom 14.04.2020 neu aufgenommene Möglichkeit, Personalratssitzungen vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder im Rahmen von Video- oder Telefonkonferenzen durchführen zu können. Dies ist seit 2023 nun dauerhaft möglich geworden. Zudem hat der Gesetzgeber endlich einmal („zeitgemäß“) entsprechendes für die Durchführung von Personalversammlungen vorgesehen (vgl. GV. NRW. S. 316).

Soweit auch die aktuelle Landesregierung bislang die Sitzungsdurchführung der Vorabstimmungs- und Wahlvorstände leider immer noch nicht modernisiert hat, bleibt zu hoffen, dass zukünftig auch hier alsbald digitale oder hybride Möglichkeiten eröffnet werden (siehe hierzu auch Bülow, Die Personalratswahlen im Coronamodus 2020/21 – Alles neu, oder wie?, DÖD 2021, 1)!

Kommentar zum Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

(Landespersonalvertretungsgesetz LPVG)

vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316)

Erstes KapitelAllgemeine Vorschriften

§ 1

(Geltungsbereich)

(1) Bei den Dienststellen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet.

(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit nicht im Zehnten Kapitel etwas anderes bestimmt ist, die Behörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes sowie die Kunsthochschulen des Landes, die Schulen und die Gerichte; bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden die Verwaltungen, die Eigenbetriebe und die Schulen gemeinsam eine Dienststelle.

(3) Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle können von der obersten Dienstbehörde zu selbständigen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklärt werden, sofern der Nebenstelle oder dem Teil einer Dienststelle eine selbständige Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich zusteht.

I.Einleitende Bemerkung

1

Die Vorschrift regelt den Geltungsbereich des LPVG NRW in Abgrenzung zu dem des BPersVG.

1a

Siehe auch: Geschichte der Personalvertretung in Deutschland/NRW, S. 15 ff.

II.Bildung von Personalvertretungen

2

Abs. 1: Der sachliche Geltungsbereich der Vorschrift legt fest, dass in den genannten Dienststellen (vgl. Rz. 5 ff.) Personalvertretungen zu bilden sind. Diese Anordnung bezieht sich auf alle der Landesgesetzgebung unterliegenden Bereiche des öffentlichen Dienstes. Die Aufzählung im Gesetzestext ist nicht abschließend (vgl. OVG NRW 28.08.1984 – CL 57/82 – für nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaften von öffentlich-rechtlichen Körperschaften verschiedener Länder und BVerwG 05.05.1976 – VII P 7.74 – für nicht gemeinschaftliche Einrichtungen mehrerer Länder). Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich nur mittelbar aus Abs. 1 und regelt die Anwendbarkeit des LPVG NRW auf alle Dienststellen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen und deren Beschäftigten (vgl. OVG NRW 14.02.1990 – CL 56/87 –). Der persönliche Geltungsbereich ist § 5 zu entnehmen, der den Kreis der Beschäftigten i. S. d. LPVG NRW definiert.

3

Unter „Personalvertretung“ ist die Sammelbezeichnung für die nach dem LPVG NRW zu wählenden Vertretungsorgane zu verstehen. Hierzu gehören die örtlichen Personalräte, die Bezirks- (§ 50), Haupt- (§§ 50, 85) und Gesamtpersonalräte (§ 52) sowie die gesetzlich besonders geregelten Vertretungen in den §§ 81 ff. Ebenfalls umfasst sind Personalversammlungen nach den §§ 45 ff. (vgl. BVerwG 25.06.1962 – VII P 11.60 –). Nicht erfasst sind die Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 54), da sie mit Blick auf ihre Aufgaben und Befugnisse (§ 61) keine Personalvertretung im eigentlichen Sinne darstellen. Siehe zur Rolle der Personalvertretung in der Dienstelle auch Bülow, Der praktische Fall – Die Interaktion zwischen den verschiedenen Interessenvertretungen, DöD 2023, S. 182.

4

Das „Personalvertretungsrecht“ gehört mit Blick auf Art. 73 Nr. 8 GG zum Recht des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfG 03.10.1957 – 2 BvL 7/56 –). Seine Geltung endet allerdings mit dem Übergang einer Dienststelle auf einen privatrechtlichen Rechtsträger, d. h. z. B. einer GmbH oder AG (vgl. entsprechend BAG 09.02.1982 – 1 ABR 36/80 – zum BetrVG). Das hat zur Folge, dass ein in der ehemaligen öffentlich-rechtlichen Dienststelle vorhandener Personalrat sein Amt verliert und statt seiner nunmehr ein Betriebsrat nach den Vorgaben des BetrVG zu bilden ist. Aufgrund der fehlenden Wesensgleichheit des Personalvertretungs- und des Betriebsverfassungsrechts (vgl. BVerwG 19.10.2015 – 5 P 11.14 –) besteht nach hiesiger Auffassung im Weiteren kein Übergangsmandat des Personalrats, sodass er vor allem kein Recht die Wahl eines Betriebsrats vorzubereiten (str., vgl. im Kontext BAG 25.05.2000 – 8 AZR 416/99 –, das diese Frage aber offengelassen hat).

III.Dienststellen

5

Abs. 2: Der Gesetzgeber gibt keine (Legal-)Definition vor, was unter „Dienststellen“ zu verstehen ist, sondern benennt nur abschließend die verschiedenen Dienststellen, auf die das LPVG NRW Anwendung findet. Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne sind jedenfalls nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung organisatorische Einheiten, die einen selbstständigen Aufgabenbereich haben und innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbstständigt sind. Dabei ist nicht die Aufgabe der jeweiligen Einrichtung dafür maßgebend, ob sie eine selbstständige Dienststelle bildet, sondern es hängt vielmehr davon ab, dass sie in dem in der öffentlichen Verwaltung möglichen Umfang organisatorisch verselbstständigt ist (vgl. BVerwG 13.08.1986 – 6 P 7.85 – und VG Arnsberg 22.03.2007 – 20 K 2029/06.PVL – m. w. N.; insbesondere auch zur Rechtsprechung des OVG NRW). Für die Begriffsbestimmung der in Abs. 2 Halbsatz 1 angesprochenen „Behörden und Einrichtungen des Landes“ ist auf das LOG NRW zurückzugreifen. Da das Personalvertretungsrecht eine Beteiligung der Beschäftigten bei ihren innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten gewährleisten soll, muss die Definition des „Behördenbegriffs“ speziell dieser Zweckbestimmung gerecht werden. Ein bloßes Abstellen auf die in § 1 Abs. 2 VwVfG NRW enthaltende Definition („… jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“) genügt dem nicht. Eine Behörde i. S. d. LPVG NRW ist vielmehr eine innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbstständigte organisatorische Einheit, die Verwaltungsaufgaben verpflichtend erfüllen muss und deren Leiter eine hinreichende Entscheidungsbefugnis in Bezug auf personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten hat. Siehe zu Einzelfragen zum Wegfall einer Dienststelle i. Ü. die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (2018 - WD 6 – 3000 – 120/18).

6

Wichtig!

Im 10. Kapitel des LPVG NRW (§§ 81 bis 106) sind hinsichtlich des Dienststellenbegriffs für bestimmte Bereiche und Beschäftigte wie z. B. Polizei, Lehrkräfte, Staatsanwälte und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst „Sondervorschriften“ enthalten!

7

Die Begrifflichkeit der „Einrichtungen des Landes“ kann § 14 LOG NRW, die der „Betriebe des Landes“ den Art. 81 Abs. 2, 88 LV NRW und die der „Kunsthochschulen des Landes“ dem § 1 Abs. 2 KunstHG NRW entnommen werden. Der Begriff „Schulen“ umfasst einzig öffentliche Schulen; auf Privatschulen findet hingegen das BetrVG Anwendung. Der schulischen Dienststelle i. S. d. LPVG NRW zugehörig sind nur die dortigen Beschäftigten (Sekretariatskräfte, Hausmeister, Reinigungskräfte etc.). Auf Lehrkräfte finden die Sondervorschriften der §§ 85 ff. Anwendung. Der Begriff „Gerichte“ umfasst sämtliche vom Land errichteten Gerichte (Ordentliche-, Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit), die jeweils eine Dienststelle darstellen (z. B. das VG Gelsenkirchen, das OVG NRW etc.). Für Richter werden „Richterräte und Bezirksrichterräte“ eingerichtet (vgl. § 7 LRiG NRW) für welche die Vorschriften des LPVG NRW entsprechend Anwendung finden, soweit keine landesgesetzlichen Spezialregelungen etwas anderes bestimmen (vgl. § 14 LRiG NRW).

8

Nach Abs. 2 Halbsatz 2 bilden die „Verwaltungen“ bei den Gemeinden (vgl. GO NRW), den Gemeindeverbänden (vgl. KrO NRW und LVerbO NRW) und den sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Eigenbetriebe und die Schulen gemeinsam eine Dienststelle. Dem Verwaltungsbegriff unterliegen dabei diejenigen Einheiten innerhalb einer Dienststelle, denen die Verwaltungsaufgabe zukommt. „Eigenbetriebe“ sind wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. § 114 GO NRW sowie die Vorschriften der EigVO NRW). Nach Maßgabe der GemKHBVO NRW sind kommunale Krankenhäuser gleichfalls wie Eigenbetriebe ohne Rechtspersönlichkeit zu betreiben!

IV.Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle

9

Abs. 3: Eine obere Dienstbehörde kann Nebenstellen oder Teile von Dienststellen zu „selbstständigen Dienststellen“ i. S. d. LPVG NRW erklären, was zur Folge hat, dass bei denen dann örtliche Personalräte zu wählen sind. Durch die Gesetzesnovelle 2007 und die dabei erfolgte Einführung des Halbsatzes „… sofern dem Leiter der Nebenstelle oder dem Leiter eines Teils einer Dienststelle eine selbstständige Regelungskompetenz in personellen und sachlichen Bereich zusteht“ sollte der mit der Teilungserklärung verfolgte Zweck, die Personalratstätigkeit zu erleichtern untermauert werden (vgl. LT-Drucks. 14/4239 S. 88). Die Erklärungsmöglichkeit zu selbstständigen Dienststellen ist damit eingeschränkt und erschwert worden. Mit der Novelle 2011 ist keine inhaltliche Änderung erfolgt, sondern lediglich der Wortlaut des Absatzes 3 geschlechterneutral gefasst worden (vgl. LT-Drucks. 15/1644 S. 75).

10

Der Gesetzgeber hat den Begriff „oberste Dienstbehörde“ im LPVG NRW nicht definiert. Nach dem Wortlaut des vorstehenden Begriffs und nach dem Normzweck ist insoweit auf die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 LBG NRW zurückzugreifen. Diese Vorschrift stellt sich im Wortlaut wie folgt dar:

„(1) Oberste Dienstbehörde ist

1.für die Beamten des Landes die oberste Behörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,2.für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes und3.für die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.

Satz 1 Nr. 1 gilt für Beamte ohne Amt entsprechend. Für Ruhestandsbeamte, frühere Beamte und deren Hinterbliebene gilt als oberste Dienstbehörde die letzte oberste Dienstbehörde. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt.“

Als oberste Dienstbehörde des Landes ist entsprechend auf die Landesregierung, den Ministerpräsidenten und die Landesminister abzustellen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW i. V. m. § 3 LOG NRW).

Als oberste Dienstbehörde der Gemeinden und Gemeindeverbände ist entsprechend auf die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes abzustellen.

In Gemeinden stellt die oberste Dienstbehörde somit der Rat dar. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GO NRW wird die Bürgerschaft, d. h. also die Gemeinde durch den Rat und durch den Bürgermeister vertreten. Dabei ist der Rat als das wichtigere Organ der Gemeinde anzusehen. Die Vielzahl seiner Mitglieder erleichtern es ihm die Vielfalt der Ansichten und Einstellungen der Bürger in die Beratungen und in seine Entscheidung miteinzubringen. Von daher ist ihm bereits schon aus dieser Warte heraus, d. h. aufgrund des Zwecks der Verselbstständigung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle sowie die damit zusammenhängenden kommunalen Auswirkungen eine Entscheidungs- bzw. Organkompetenz zuzusprechen. Dem wird im Gesamtkontext auch eine historische Auslegung gerecht, soweit man im Hinblick auf die Begriffsbestimmung nach dem LBG NRW und den Bestimmungen der GO NRW auf die Vorgängerregelungen abstellt. Auch die Systematik des LPVG NRW führt zu dieser Betrachtung. Denn der Gesetzgeber hat in der vorliegenden Vorschrift ausdrücklich den Begriff „oberste Dienstbehörde“ gewählt, wie dies auch in § 67 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich der Fall ist. Die letztgenannte Vorschrift gibt die gesetzliche Verpflichtung vor, dass bei jeder obersten Dienstbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle zu bilden ist. Beide zuvor benannte Vorschriften knüpfen also an hierarchische Begebenheiten und dabei an die Behörde als solches an. Der Gesetzgeber hat hier gerade nicht wie z. B. in § 68 auf das „verfassungsmäßig zuständige oberste Organ“ abgestellt.

In den Kreisen stellt entsprechend der vorstehenden Ausführungen der Kreistag (§ 26 KrO NRW) die oberste Dienstbehörde dar.

In den Landschaftsverbänden stellt entsprechend der vorstehenden Ausführungen die Landschaftsversammlung die oberste Dienstbehörde dar.

10a

„Nebenstellen“ einer Dienststelle sind räumlich von ihr getrennte und in gewisser Weise relativ verselbstständigte Verwaltungsteile, die aber dennoch nicht organisatorisch selbstständig sind, sondern ihr weiterhin als sog. Hauptdienststelle unterstehen (z. B. kommunale Eigenbetriebe oder Zweigstellen einer Sparkasse etc.).

11

„Teile einer Dienststelle“ stellen sonstige Dienststellenuntergliederungen dar, die zwar unmittelbar dem Zweck der Dienststelle dienen, aber keine organisatorische Selbstständigkeit besitzen (z. B. kommunale Krankenhäuser oder Alteneinrichtungen, aber auch einzelne Dezernate etc.).

12

Die Verselbstständigungserklärung liegt im Beurteilungsermessen der obersten Dienstbehörde (vgl. auch OVG NRW 26.02.1987 – CL 53/86 –), d. h. z. B. Landesminister, Gemeinderat oder Kreistag. Insoweit ist dann der Personalrat der obersten Dienstbehörde nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 12 LPVG NRW mitbestimmungsrechtlich zu beteiligen. Die Verselbstständigung hat zur Folge, dass für die abgekoppelte Teileinheit der Dienststelle auch ein eigener Personalrat zu bilden ist. Jeder insoweit bestehende Personalrat ist dann personalvertretungsrechtlich in Bezug auf die ehemalige (Gesamt-)Dienststelle nur beschränkt für seine Teileinheit zuständig (OVG Niedersachsen 03.09.1986 – 17 OVG B 2/86 –). Weiter ist nach § 52 an dieser Stelle ein Gesamtpersonalrat zu bilden. Die Entscheidungsbefugnisse des Dienststellenleiters werden durch die Verselbstständigung grundsätzlich nicht beeinflusst (vgl. BVerwG 3.07.1990 – 6 P 10.87 –). Er ist fortan aber sowohl als Leiter der Gesamtdienststelle, als auch der verselbstständigten Teile zuständig.

13

Wichtig!

Bei Maßnahmen des Dienststellenleiters, die nur Beschäftigte einer Teildienststelle betreffen, ist der bei dieser gebildete Personalrat und nicht der Gesamtpersonalrat zu beteiligen (vgl. BVerwG 15.08.1983 – 6 P 18.81 – und OVG NRW 03.07.1986 – LV 36/84 –)!

V.Rechtliche Auseinandersetzungen

14

Die Fragen, ob eine Dienststelle i. S. d. LPVG NRW vorliegt oder, ob eine Selbstständigkeitserklärung einer Nebenstelle etc. wirksam erfolgt ist, können im Wege einer Wahlanfechtung bzw. Feststellung der Nichtigkeit der Wahl gerichtlich geklärt werden (vgl. BVerwG 18.01.1990 – 6 P 8.88 –). Darüber hinaus kann bei Streit darüber, ob bei einer Dienststelle ein Personalrat zu bilden ist (vgl. OVG NRW 25.03.1982 – CL 1/80 –), auch das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren beschritten werden.

§ 2

(Vertrauensvolle Zusammenarbeit, Friedenspflicht)

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen; hierbei wirken sie mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen.

(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalvertretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Dies gilt nicht für Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgeberverbände.

I.Einleitende Bemerkung

1

In dieser Vorschrift ist das Leitmotiv des LPVG NRW enthalten (vgl. auch § 2 BPersVG und hierzu BVerwG 26.02.1960 – VII P 4/59 – sowie Steiner, Die Harmoniekonzeption des BPersVG, PersV 2018, S. 244 ff. m. w. N.). Es bezieht sich dabei auf die „Akteure des LPVG NRW“, d. h. die Dienststelle und den Personalrat. Ansprechpartner des Personalrates ist grundsätzlich die Dienststelle. Soweit in Einzelfällen nicht die Dienststelle nach dem LPVG NRW handlungsbefugt bzw. handlungszuständig ist, wird dies jeweils speziell gesetzlich geregelt, so etwa in § 68 Satz 1 Nr. 2 oder in § 66 Abs. 3 Satz 7 bis 9 oder in § 69 Abs. 6, wonach die Zuständigkeit des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs oder eines von diesem bestimmten Ausschusses geregelt wird.

1a

Siehe auch: Geschichte der Personalvertretung in Deutschland/NRW, S. 15 ff.

II.Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit

2

Abs. 1: Die Vorschrift regelt in Abs. 1 Halbsatz 1 den für das gesamte Personalvertretungsrecht maßgeblichen Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Dabei handelt es sich um keine Anspruchsgrundlage, sondern um ein zwingendes allgemeines partnerschaftliches Verhaltensgebot im Hinblick auf die Ausübung bestehender Rechte (vgl. entsprechend BAG 28.05.2014 – 7 ABR 36/12 – zum BetrVG). Es geht also alleine um die Art und Weise der bei bestehenden Beteiligungsrechten und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Aufgaben notwendigen Zusammenarbeit, nicht aber um die rechtlichen Grundlagen (vgl. OVG NRW 29.11.2000 – 1 A 4383/98 –). Aus dem Grundsatz erwächst kein allgemeines Kontrollrecht des Personalrats, sondern allenfalls ein präventiver Informationsanspruch, wenn es um die Beachtung von Mitbestimmungsrechten geht (vgl. OVG Baden-Württemberg 07.05.2018 – PL 15 S 976/17 –). Ferner fungiert der vom Gesetzgeber aufgestellte Grundsatz als Auslegungsregel in Zweifelsfällen (vgl. OVG NRW 18.02.1998 – 1 A 5728/95.PVL –). Dabei gilt der Grundsatz dem Grunde nach hauptsächlich für das Verhältnis zwischen der „Dienststelle“ (vgl. § 8 Rz. 2) und dem „Personalrat“ (vgl. OVG NRW 22.10.1970 – CD 3/70 –) und bindet diese wechselseitig nur bei ihrem auf das personalvertretungsrechtliche Tätigwerden gerichtete Handeln (vgl. OVG NRW 21.12.2009 – 16A 1340/08.PVL zur Geltung bei einem Erörtungsgespräch nach § 66 Abs. 2 Satz 5 f. und BVerwG 25.05.2016 –5 PB 22.15 – zur Geltung im Disziplinarverfahren). Darüber hinaus gelangt er aber auch für die Zusammenarbeit innerhalb des Personalrates zur Anwendung (vgl. § 35 Rz. 15). Er wird durch die Schweigepflicht in § 9 konkretisiert (vgl. § 9 Rn. 1). Siehe zum Miteinander in der Dienststelle auch Bülow, Der praktische Fall – Die Interaktion zwischen den verschiedenen Interessenvertretungen, DöD 2023, S. 182.

2a

Siehe auch Checkliste: Konflikte mit dem Personalrat.

2b

Siehe auch Tabelle: Lexikon der wichtigsten Personalratsrechte.

3

Keine Anwendung findet der vorbenannte Grundsatz auf das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis zwischen der Arbeitsstätte und den dortigen Beamten bzw. Beschäftigen oder das Verhältnis letztgenannter untereinander (vgl. BAG 13.07.1962 – AP 1 zu § 242 BGB). Es gilt auch nicht im behördlichen Disziplinarverfahren (vgl. BVerwG 25.05.2016 – 5 PB 22.15 –).

4