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Der Kurzkommentar ist eine wertvolle Arbeitshilfe für Kreisräte, Landräte sowie Fachbeamte in den Kreisverwaltungen. Die ausführliche Kommentierung umfasst u.a. die Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten des Kreistags und des Landrats sowie die Wirtschaftsführung des Landkreises. Neu ist das Wahlrecht für Personen, die in keiner Gemeinde eine Wohnung haben, sich aber seit mindestens drei Monaten im Landkreis aufgehalten haben. Beschlüsse des Kreistags können bei Gegenständen einfacher Art künftig im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen bzw. elektronischen Verfahren gefasst werden. Sitzungen können in bestimmten, normierten Fällen in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Anhang enthält die Durchführungsverordnung zur Landkreisordnung, Auszüge aus der Gemeindeordnung und dem Landesverwaltungsgesetz, eine nach Einwohnerzahl und Fläche geordnete Übersicht über die Landkreise und ein Stichwortverzeichnis.
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Seitenzahl: 332
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Landkreisordnung für Baden-Württemberg
Kurzkommentar
Professor Eberhard Trumpp
Hauptgeschäftsführer a. D. des Landkreistages Baden-Württemberg
Honorarprofessor an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
Professor Dr. Alexis von Komorowski
Hauptgeschäftsführer des Landkreistages Baden-Württemberg
Honorarprofessor an der Universität Stuttgart
8., aktualisierte Auflage, 2024
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
8., aktualisierte Auflage, 2024
ISBN 978-3-415-07549-8
EPUB-ISBN 978-3-415-07637-2
© 1989 Richard Boorberg Verlag
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
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Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden
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Studien belegen es. Die Kluft zwischen der Politik und Teilen der Bevölkerung wird größer. Die Entfremdung vom demokratischen System, der Vertrauensverlust in die politischen Institutionen nimmt zu. Dies ist durchaus bedenklich und kann sogar als bedrohlich empfunden werden. Denn der demokratische Staat funktioniert nicht aus sich selbst heraus, sondern ist auf das aktive Mittun und die dauerhafte Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger wesensmäßig angewiesen.
In dieser besonderen Situation kommt den Kommunen – den Gemeinden, Städten und eben auch den Landkreisen – eine besondere Rolle zu. Denn auf kommunaler Ebene erweist sich Demokratie als noch unmittelbar erfahrbar. Die politischen Probleme liegen buchstäblich vor der Tür. Die kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger kennt man; jedenfalls kann man sie vergleichsweise niedrigschwellig kennenlernen. Im kommunalen Kontext lässt sich so hautnah wie sonst nirgends erleben, dass und wie das Versprechen der Demokratie eingelöst wird – das Versprechen, wonach Entscheidungen, die alle betreffen, auch von allen beraten und zumindest mehrheitlich gebilligt werden müssen.
In dieser Perspektive erhellt, weshalb die Kommunen als „Keimzelle“, als „Basislager“ oder auch als „Fundament“ der Demokratie charakterisiert werden. Zugleich wird vor diesem Hintergrund deutlich, weshalb es gerade auf die kommunale Ebene ankommt, wenn das Verständnis für und das Vertrauen in Politik wieder wachsen soll.
Damit stehen auch die baden-württembergischen Landkreise und nicht zuletzt ihre Kreistage, die aus dem Urnengang vom 9. Juni 2024 hervorgehen werden, vor einer gewaltigen Aufgabe. Es gilt, demokratisch verlorenes Terrain wiedergutzumachen. Die Landkreisordnung, deren Kommentierung nun in neuester Auflage vorliegt, enthält hierfür naturgemäß keine Lösungen. Sie setzt aber den rechtlichen und insbesondere auch kommunalverfassungsrechtlichen Rahmen, in dem die notwendigen Lösungen und Maßnahmen entwickelt und umgesetzt werden können, um die politische Vertrauenskrise zu bewältigen.
Wichtig erscheint dabei einmal mehr der Hinweis, dass die „Spielregeln“, die die Landkreisordnung für den demokratischen Gang der Kreisangelegenheiten setzt, nicht nur bestens erprobt sind, sondern sich auch vollauf bewährt haben. Ein funktionsfähiges und in diesem Sinne gutes Kommunalverfassungsrecht ist ein kostbares Gut, das gehegt und gepflegt, mithin also nachhaltig konserviert gehört. Trotz klimatischer Veränderungen sollte man es weder wild wuchern, noch seltsame Blüten treiben lassen. Beabsichtigte Änderungen und Anpassungen der Landkreisordnung müssen daher auch künftig sorgsam geprüft und gewogen werden, bevor sie in die Umsetzung gelangen. Dies gilt etwa auch für das in unregelmäßigen Abständen wiederkehrende Ansinnen, direktdemokratische Verfahren auf Landkreisebene zu etablieren. Hier erscheint eine genaue Folgenabwägung in besonderem Maße geboten.
Der vorliegende Kurzkommentar will auch in seiner nunmehr 8. Auflage knapp und verlässlich Auskunft zu allen kreisrechtlichen Fragen bieten, mit denen Bürgerinnen und Bürger, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, Verwaltung, Gerichtsbarkeit und Fachwissenschaft befasst sein können. Die Neuauflage berücksichtigt alle Gesetzesänderungen bis zum Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften vom 4. April 2023 (GBl. S. 137), mit dem namentlich das passive Wahlalter bei Kommunalwahlen auf das vollendete 16. Lebensjahr abgesenkt worden ist.
Dieser Kurzkommentar zur Landkreisordnung wurde seit seiner 6. Auflage von Prof. Eberhard Trumpp als Alleinautor betreut. An seiner Neuauflage hat Prof. Dr. Alexis v. Komorowski als Co-Autor mitgewirkt.
Die Autoren hoffen, dass der Kommentar auch in Zukunft als praxiskundiger Begleiter durch das Kreisrecht von Nutzen sein kann. Sie danken dem Boorberg Verlag für die sorgfältige Betreuung und der geneigten Leserinnen- und Leserschaft bereits heute für Kritik, Verbesserungsvorschläge sowie Hinweise jeglicher Art.
Leinfelden-Echterdingen/Ostfildern, im April 2024
Eberhard Trumpp
Alexis v. Komorowski
Cover
Titel
Impressum
Vorwort
Inhalt
Abkürzungen
Entwicklung des Kreisrechts
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung – LKrO)
Erster TeilWesen und Aufgaben des Landkreises
1. AbschnittRechtsstellung
§ 1 Wesen des Landkreises
Anmerkungen
§ 2 Wirkungskreis
Anmerkungen:
§ 3 Satzungen
Anmerkungen
§ 4 Name, Sitz
Anmerkungen
§ 5 Wappen, Dienstsiegel
Anmerkungen
2. AbschnittGebiet des Landkreises
§ 6 Gebietsbestand
Anmerkungen
§ 7 Gebietsänderungen
Anmerkungen
§ 8 Rechtsfolgen, Auseinandersetzung
Anmerkungen
3. AbschnittEinwohner des Landkreises
§ 9 Einwohner
Anmerkungen
§ 10 Wahlrecht
Anmerkungen
§ 11 Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit
Anmerkungen
§ 12 Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit
Anmerkungen
§ 13 Pflichten ehrenamtlich tätiger Kreiseinwohner
Anmerkungen
§ 14 Ausschluß wegen Befangenheit
Anmerkungen
§ 15 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Anmerkungen
§ 16 Einrichtungen
Anmerkungen
§ 17 Unterrichtung der Einwohner
Anmerkungen
Zweiter TeilVerfassung und Verwaltung des Landkreises
1. AbschnittOrgane
§ 18 (Organe)
Anmerkungen
2. AbschnittKreistag
§ 19 Rechtsstellung und Aufgaben
Anmerkungen
§ 20 Zusammensetzung
Anmerkungen
§ 21 Amtszeit
Anmerkungen
§ 22 Wahlgrundsätze und Wahlverfahren
Anmerkungen
§ 23 Wählbarkeit
Anmerkungen
§ 24 Hinderungsgründe
Anmerkungen
§ 25 Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl
Anmerkungen
§ 25a Folgen des Verbots einer Partei oder Wählervereinigung
Anmerkungen
§ 26 Rechtsstellung der Kreisräte
Anmerkungen
§ 26a Fraktionen
Anmerkungen
§ 27 Mitwirkung im Kreistag
Anmerkungen
§ 28 Ältestenrat
Anmerkungen
§ 29 Einberufung der Sitzungen, Teilnahmepflicht
Anmerkungen
§ 30 Öffentlichkeit der Sitzungen
Anmerkungen
§ 31 Verhandlungsleitung, Geschäftsgang
Anmerkungen
§ 32 Beschlußfassung
Anmerkungen
§ 32a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
Anmerkungen
§ 33 Niederschrift
Anmerkungen
§ 34 Beschließende Ausschüsse
Anmerkungen
§ 35 Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse
Anmerkungen
§ 36 Beratende Ausschüsse
Anmerkungen
§ 36a Veröffentlichung von Informationen
Anmerkungen
3. AbschnittLandrat
§ 37 Rechtsstellung des Landrats
Anmerkungen
§ 38 Wählbarkeit
Anmerkung
§ 39 Zeitpunkt der Wahl, Wahlverfahren, Amtsverweser
Anmerkungen
§ 40 Wahrung der Rechte von Landesbeamten
Anmerkungen
§ 41 Stellung im Kreistag und in den beschließenden Ausschüssen
Anmerkungen
§ 42 Leitung des Landratsamts
Anmerkungen
§ 43 Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht
Anmerkungen
§ 44 Verpflichtungserklärungen
Anmerkungen
§ 45 Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten
Anmerkung
4. AbschnittBedienstete des Landkreises
§ 46 Einstellung, Ausbildung
Anmerkungen
§ 47 Stellenplan
Anmerkungen
Dritter TeilWirtschaft des Landkreises
§ 48 Anzuwendende Vorschriften
Anmerkungen
§ 49 Erhebung von Abgaben, Kreisumlage
Anmerkungen
§ 50 Fachbediensteter für das Finanzwesen
Anmerkungen
Vierter TeilAufsicht
§ 51 (Aufsicht)
Anmerkungen
Fünfter TeilStaatliche Verwaltung im Landkreis
§ 52 Personelle Ausstattung, Sachaufwand
Anmerkungen
§ 53 Rechtsstellung des Landrats als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde
Anmerkungen
§ 54 Mitwirkung des Kreistags
Anmerkungen
§ 55 (weggefallen)
§ 56 Austausch von Beamten
Anmerkungen
§ 56a Prüfer bei der Rechtsaufsichtsbehörde
Anmerkungen
Sechster TeilÜbergangs- und Schlussbestimmungen
1. AbschnittAllgemeine Übergangsbestimmungen
§ 57 Weisungsaufgaben
Anmerkungen
§ 58 Einrichtungen und Dienstgebäude
2. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 59 Sitz des Landratsamts
§ 60 Durchführungsbestimmungen
Anmerkung
§ 61 Ordnungswidrigkeiten
Anmerkung
§ 62 Inkrafttreten
Anmerkung
Anhang 1
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung (DVO LKrO)
Zu § 3: Öffentliche Bekanntmachungen
§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen
Zu § 5: Wappen, Flaggen und Dienstsiegel
§ 2 Wappen, Flaggen und Dienstsiegel
Zu §§ 12 und 13: Ordnungsgeld
§ 3 Ordnungsgeld
Zu § 35: Wahl der Mitglieder der beschließenden Ausschüsse
§ 4 Wahl der Mitglieder der beschließenden Ausschüsse
Zu § 37: Amtsantritt des Landrats
§ 5 Amtsantritt des Landrats
Zu § 39: Ausschreibung der Stelle des Landrats
§ 6 Ausschreibung der Stelle des Landrats
§ 7 Schlussbestimmungen
Anhang 2
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung – GemO)
DRITTER TEILGemeindewirtschaft
1. ABSCHNITTHaushaltswirtschaft
§ 77 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
§ 78 Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen
§ 79 Haushaltssatzung
§ 80 Haushaltsplan
§ 81 Erlass der Haushaltssatzung
§ 82 Nachtragshaushaltssatzung
§ 83 Vorläufige Haushaltsführung
§ 84 Planabweichungen
§ 85 Finanzplanung
§ 86 Verpflichtungsermächtigungen
§ 87 Kreditaufnahmen
§ 88 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
§ 89 Liquiditätssicherung
§ 90 Rücklagen, Rückstellungen
§ 91 Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze
§ 92 Veräußerung von Vermögen
§ 93 Gemeindekasse
§ 94 Übertragung von Kassengeschäften
§ 95 Jahresabschluss
§ 95 a Gesamtabschluss
§ 95 b Aufstellung und ortsübliche Bekanntgabe der Abschlüsse
2. ABSCHNITTSondervermögen, Treuhandvermögen
§ 96 Sondervermögen
§ 97 Treuhandvermögen
§ 98 Sonderkassen
§ 99 Freistellung von der Finanzplanung
§ 100 Gemeindegliedervermögen
§ 101 Örtliche Stiftungen
3. ABSCHNITTUnternehmen und Beteiligungen
§ 102 Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen
§ 102 a Selbstständige Kommunalanstalt
§ 102 b Organe der selbstständigen Kommunalanstalt
§ 102 c Umwandlung
§ 102 d Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten
§ 103 Unternehmen in Privatrechtsform
§ 103 a Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 104 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform
§ 105 Prüfung, Offenlegung und Beteiligungsbericht
§ 105 a Mittelbare Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform
§ 106 Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen
§ 106 a Einrichtungen in Privatrechtsform
§ 106 b Vergabe von Aufträgen
§ 107 Energie- und Wasserverträge
§ 108 Vorlagepflicht
4. ABSCHNITTPrüfungswesen
1. Örtliche Prüfung
§ 109 Prüfungseinrichtungen
§ 110 Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
§ 111 Örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen
§ 112 Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts
2. Überörtliche Prüfung
§ 113 Prüfungsbehörden
§ 114 Aufgaben und Gang der überörtlichen Prüfung
3. Programmprüfung
§ 114 a (Programmprüfung)
4. (weggefallen)
§ 115 (weggefallen)
5. ABSCHNITTBesorgung des Finanzwesens
§ 116 (Besorgung des Finanzwesens)
6. ABSCHNITTUnwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte
§ 117 (Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte)
VIERTER TEILAufsicht
§ 118 Wesen und Inhalt der Aufsicht
§ 119 Rechtsaufsichtsbehörden
§ 120 Informationsrecht
§ 121 Beanstandungsrecht
§ 122 Anordnungsrecht
§ 123 Ersatzvornahme
§ 124 Bestellung eines Beauftragten
§ 125 Rechtsschutz in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht
§ 126 Geltendmachung von Ansprüchen, Verträge mit der Gemeinde
§ 127 Zwangsvollstreckung
§ 128 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters
§ 129 Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht
Anhang 3
Landesverwaltungsgesetz
§ 2 Dienst- und Fachaufsicht
§ 3 Inhalt der Dienst- und der Fachaufsicht
§ 16 Gemeinsame Durchführung von Aufgaben
§ 20 Aufsicht der Landratsämter
Anhang 4
Stichwortverzeichnis
ABl. EU
Amtsblatt der Europäischen Union
Abs.
Absatz
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a. F.
alte Fassung
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGBAföG
Gesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
AG BtG
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts -und Betreuungsrechts
AGSGB II
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes
AGSGB IX
Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
AktG
Aktiengesetz
Anm.
Anmerkung
AO
Abgabenordnung
Art.
Artikel
Az.
Aktenzeichen
BeamtStG
Beamtenstatusgesetz
BeamtZuVO
Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung
Beil.
Beilage
Bek.
Bekanntmachung
Beschl.
Beschluss
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. I
Bundesgesetzblatt Teil 1
BGH
Bundesgerichtshof
BMG
Bundesmeldegesetz
bspw.
beispielsweise
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGG
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BW
Baden-Württemberg
BWahlG
Bundeswahlgesetz
DVO LKrO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung für Baden-Württemberg
etc.
et cetera
EigBG
Eigenbetriebsgesetz
EStG
Einkommensteuergesetz
EU
Europäische Union
FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich
FwG
Feuerwehrgesetz
GABl.
Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg
GBl.
Gesetzblatt für Baden-Württemberg
gem.
gemäß
GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung
GemKVO
Gemeindekassenverordnung
GemO
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
ggf.
gegebenenfalls
GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg
GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
GO
Geschäftsordnung
GPAG
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt
GVBl.
Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
Halbs.
Halbsatz
i. d. F.
in der Fassung
i. d. R.
in der Regel
i. e. S.
im engeren Sinne
IM
Innenministerium
i.S.v.
im Sinne von
i.V.m.
in Verbindung mit
i. w. S.
im weiteren Sinne
KAG
Kommunalabgabengesetz
KomWG
Kommunalwahlgesetz
KomWO
Kommunalwahlordnung
Kreisreformgesetz
Erstes Gesetz zur Verwaltungsreform
KrWG
Kreislaufwirtschaftsgesetz
LBeamtVGBW
Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg
LBG
Landesbeamtengesetz
LBodSchAG
Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz
LGebG
Landesgebührengesetz
LKJHG
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
LKreiWiG
Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz
LKatSG
Landeskatastrophenschutzgesetz
LKHG
Landeskrankenhausgesetz
LKomBesVO
Landeskommunalbesoldungsverordnung
LKrO
Landkreisordnung für Baden-Württemberg
LNTVO
Landesnebentätigkeitsverordung
LOWiG
Landesordnungswidrigkeitengesetz
LRKG
Landesreisekostengesetz
LV
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
LVG
Landesverwaltungsgesetz
LVO IM
Laufbahnverordnung-Innenministerium
LVwVfG
Landesverwaltungsverfahrensgesetz
LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
m. a. W.
mit anderen Worten
MG
Meldegesetz
ÖPNVG
Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs
OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
PolG
Polizeigesetz für Baden-Württemberg
Reg.Bl.
Regierungsblatt für (das Königreich) Württemberg
RGBl. I
Reichsgesetzblatt Teil I
RDG
Rettungsdienstgesetz
SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg
SGB I
Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil –
SGB VIII
Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe –
SoBEG
Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz
sog.
sogenannt
SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg
StGB
Strafgesetzbuch
VerfGH
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg
StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg
StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
TVöD
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
u. a.
unter anderem
u. Ä.
und Ähnliche(s) (mehr)
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Var.
Variante
VerfGH
Verfassungsgerichtshof
VGH BW
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
vgl.
vergleiche
VO
Verordnung(en)
VRG
Verwaltungsstruktur-Reformgesetz
VRWG
Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetz
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwV
Verwaltungsvorschrift
WappVO
Verordnung der Landesregierung über die Führung des Landeswappens
WZG
Warenzeichengesetz
z. B.
zum Beispiel
A.
Württembergische Bezirksordnung vom 28. Juli 1906
Die Bezirksordnung für Württemberg vom 28.7.1906 (Reg.Bl. S. 442) bildete das erste selbstständige Gesetz über die rechtliche Stellung der Oberamtsbezirke und der Amtskörperschaften. Zuvor galt das Verwaltungsedikt für die Gemeinden, Oberämter und Stiftungen vom 1.3.1822 (Reg.Bl. S. 131).
Die Bezirksordnung änderte die bereits im Verwaltungsedikt vom 1.3.1822 geregelte Bezirkseinteilung und die Verfassung der Amtskörperschaften nicht wesentlich.
Charakteristisch war die Identität von staatlichem Verwaltungsbezirk und Gebiet der kommunalen Amtskörperschaft. Der Oberamtmann leitete sowohl das staatliche Oberamt als auch die Amtskörperschaftsverwaltung und führte den Vorsitz in der Amtsversammlung. Er wurde durch den staatlichen zweiten Beamten des Oberamts vertreten. Dem Oberamt wurden weitere staatliche Kanzleibeamte beigegeben.
Die Amtskörperschaft stellte die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Beamten an. Der wichtigste Amtskörperschaftsbeamte war der Oberamtspfleger, dessen Anstellung auf bestimmte Zeit erfolgte. Die Amtskörperschaft hatte aber auch die Oberamtsbautechniker, den Oberfeuerschauer und den Bezirksfeuerlöschinspektor vorzuhalten. Aufgabe der Amtskörperschaft war „die Pflege der gemeinschaftlichen Interessen der Gemeinden und der Angehörigen des Bezirks“. Sie war damit Gemeindeverband. Sie konnte Normen erlassen; im Bezirksstatut regelte sie die Einzelheiten ihrer Verfassung und Verwaltung.
Die Ausgleichsfunktion wurde schon damals ausdrücklich genannt. Art. 17 bestimmte: „Die Amtskörperschaft ist berufen, einzelne Gemeinden des Bezirks, welche infolge von Unglücksfällen oder aus sonstigen Gründen die ihnen im öffentlichen Interesse obliegenden Leistungen nicht oder nur unter Erschöpfung ihrer Kräfte zu bewerkstelligen imstande sind, in geeigneter Weise zu unterstützen.“
Die Verwaltung der Angelegenheiten der Amtskörperschaft wurde von der Amtsversammlung und dem Bezirksrat wahrgenommen.
Die Mitglieder der Amtsversammlung wurden von den Gemeindekollegien gewählt. Diese indirekte Wahl machte die Rechtsnatur der Amtskörperschaft als Gemeindeverband deutlich. Für die Amtsversammlung sprach die Zuständigkeitsvermutung. Sie wurde vom Oberamtmann jedes Jahr rechtzeitig vor Beginn des Rechnungsjahres zur Festsetzung des jährlichen Haushaltsplans, im Übrigen nach Bedarf berufen.
Der Bezirksrat, dem gleichfalls der Oberamtmann vorstand, wurde aus der Mitte der Amtsversammlung gewählt. Sein Geschäftskreis erstreckte sich sowohl auf die Amtskörperschaftsverwaltung als auch auf die staatliche Verwaltung. Er hatte dort sowohl mitwirkende als auch entscheidende Funktionen und war damit ein „durch Laien erweitertes Oberamt“. Dies stellte gegenüber dem früheren Rechtszustand eine bedeutsame Fortentwicklung dar. Selbst unser heutiges Kreisrecht kennt keine derart ausgebaute Mitwirkung kommunaler Gremien in Angelegenheiten der unteren Verwaltungsbehörde; nach § 52 Abs. 2 Landkreisordnung kann der Landrat den Kreistag in Angelegenheiten der unteren Verwaltungsbehörde lediglich hören.
B.
Badische Kreisordnung vom 19. Juni 1923
Die badische Kreisordnung vom 19.6.1923 (GVBl. S. 249) kannte nicht die Identität von staatlichem Verwaltungsbezirk und kommunaler Körperschaft. Die aufgrund des Gesetzes vom 5.10.1863 errichteten 11 Kreise waren reine Selbstverwaltungskörperschaften. Zu ihren Aufgaben zählten insbesondere Fürsorgeeinrichtungen, hauswirtschaftliche und gewerbliche Schulanstalten, Förderung des Verkehrs und Unterhaltung von Straßen.
Einen wesentlichen Unterschied zur württembergischen Amtsversammlung bedeutete die unmittelbare Volkswahl der Abgeordneten der Kreisversammlung. Die Wahlzeit betrug 4 Jahre. Die Wahl fand, wie auch heute in der Regel, zusammen mit den Gemeindewahlen statt.
Die Kreisversammlung bildete einen Kreisrat. Im Gegensatz zum Bezirksrat konnten in dieses Gremium auch Kreisangehörige gewählt werden, die nicht Kreisabgeordnete waren. Auch der vom Kreisrat gewählte Vorsitzende musste nicht Kreisabgeordneter sein.
Die Kreisversammlung hatte einen gesetzlichen Aufgabenkatalog, konnte aber in allen Fragen der Kreisverwaltung Beschlüsse fassen, auch in solchen, in denen der Kreisrat zuständig war. Damit kam der Kreisversammlung ein umfassendes Initiativrecht zu.
Die Verwaltung der Kreise wurde vom Kreisvorsitzenden geleitet, der auch die laufenden Geschäfte erledigte und ein Eilentscheidungsrecht besaß. Zur Aufgabenerfüllung hielt der Kreis die erforderlichen Beamten, Angestellten und Arbeiter vor, die vom Kreisvorsitzenden auf ihren Dienst verpflichtet wurden.
C.
Württembergische Kreisordnung vom 27. Januar 1934
Im ehemaligen Land Württemberg wurde das Kreisrecht zu Beginn des nationalsozialistischen Unrechtsstaats neu geordnet.
Bereits 1928 wurde durch ein Besoldungsgesetz der alte Titel Oberamtmann beseitigt. An seine Stelle trat der Landrat.
Mit der Kreisordnung vom 27.1.1934 (Reg.Bl. S. 51) wurde die Verfassung der früheren Amtskörperschaft, jetzt Kreisverband genannt, politisch umgeformt.
Der Aufgabenbestand wurde durch die mögliche Übernahme von Pflichtaufgaben der Gemeinden auf den Kreisverband erweitert. Es handelte sich bei dieser Regelung um einen Vorläufer der heutigen Kompetenz-Kompetenz nach § 2 Abs. 2 Landkreisordnung.
Im kommunalen Bereich wurde die Stellung des Landrats wesentlich gestärkt. Er leitete, verwaltete und vertrat den Kreisverband. Einflussnahmen der NS-Parteiorganisation waren unübersehbar.
Die Zusammensetzung des Kreistags – früher Amtsversammlung genannt – wurde sehr stark gesetzlich vorgegeben. Die Ortsvorsteher gehörten ihm von Amts wegen an. Weitere Vertreter einer Gemeinde wurden von diesen lediglich nach Anhörung des Gemeinderats berufen. Die Aufgaben des Kreistags bestanden im Wesentlichen darin, Stellung zu wichtigen Angelegenheiten des Kreisverbands zu nehmen. Entscheidungsrechte waren ihm entzogen. Selbst den Haushaltsplan hatte er nur zu prüfen und zur Kreisverbandsumlage Stellung zu nehmen. Die Festsetzung von Plan und Umlage geschah durch den Landrat.
Im Bereich der staatlichen Verwaltung blieb aber die Bezirksordnung von 1906 in Grundzügen aufrechterhalten. Auf den Kreisrat gingen teilweise Zuständigkeiten des Bezirksrats über.
Allerdings wurde der Kreisrat nicht mehr vom Kreistag gewählt; seine Mitglieder wurden vielmehr vom Landrat aus den Ortsvorstehern des Kreises bzw. aus Gewerbetreibenden, Landwirten und Arbeitnehmern berufen.
D.
Badische Landkreisordnung vom 24. Juni 1939
Das Gesetz über die Landkreisselbstverwaltung in Baden – Kurzbezeichnung: Landkreisordnung – vom 24.6.1939 (GVBl. S. 93) brachte erstmals für dieses Land die Identität von staatlichem unterem Verwaltungsbezirk und Selbstverwaltungskörperschaft. § 1 bestimmte, dass die Landkreise als untere staatliche Verwaltungsbehörden unter Ausscheiden der Stadtkreise zugleich Selbstverwaltungskörperschaften sind. Die Großkreise nach dem Gesetz vom 19.6.1923 wurden aufgelöst.
Die staatliche Verwaltung wurde nach den bisherigen Vorschriften weitergeführt. Der Landkreis erhielt aber das Recht der Selbstverwaltung und ein Satzungsrecht. Der vom Staat ernannte Landrat führte die Verwaltung des Landkreises in „voller und ausschließlicher Verantwortung“.
Zur beratenden Mitwirkung standen dem Landrat 6 bis 10 Kreisräte zur Seite, zur Hälfte Bürgermeister, zur Hälfte kreiseingesessene Gemeindebürger. Sie wurden vom Parteibeauftragten im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde berufen.
Die Kreisräte bildeten gleichzeitig den Bezirksrat beim Landrat i. S. des Gesetzes über die Organisation der inneren Verwaltung und wirkten auf diese Weise bei der staatlichen Verwaltung mit.
E.
Kreisordnung für das Land Württemberg-Baden vom 7. März 1946
Nach dem Ende des sog. Dritten Reichs wurde unter maßgebendem Einfluss der Besatzungsmächte das Kreisrecht wesentlich umgestaltet. Dies galt vor allem für das damalige Land Württemberg-Baden.
Dort erging bereits am 7.3.1946 das Gesetz Nr. 33, die neue Kreisordnung (Reg.Bl. S. 45). Der Landkreis wurde zur Gebietskörperschaft erklärt und damit zur eigenständigen kommunalen Entscheidungsebene. Diese Aussage wurde nicht mehr in die Landkreisordnung vom 10.10.1955 übernommen, die in § 1 Abs. 2 vom Landkreis nur als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts spricht.
Die neue Eigenständigkeit der Landkreise wurde durch die unmittelbare und geheime Wahl der Abgeordneten des Kreistags unterstrichen. Der Kreistag wurde zur politischen Vertretung der Kreisbevölkerung. Diese Volkswahl des Kreistags ist jetzt durch Artikel 28 Abs. 1 Grundgesetz sogar verfassungsrechtlich vorgegeben. Am 28.4.1946 fanden in Württemberg-Baden zum ersten Mal Volkswahlen zu den Kreistagen statt.
Die Kreisordnung 1946 übernahm im Übrigen das herkömmliche Verfassungssystem des Kreisverbandes mit Kreistag und dem aus seiner Mitte heraus gebildeten Kreisrat; Letzterer war für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht kraft Gesetzes dem Kreistag vorbehalten waren.
Die Kreisordnung 1946 führte auch erstmals den kommunalen Landrat ein. Er wurde vom Kreistag auf 6 Jahre gewählt. Wählbar war jedermann, der auch zum Bürgermeister gewählt werden konnte. Das Innenministerium war, im Gegensatz zum heutigen Rechtszustand, nicht in das Wahlverfahren eingeschaltet.
Dem Landrat oblag die Leitung der Verwaltung, der Vorsitz im Kreistag (damals noch mit Stimmrecht) und die Vertretung des Kreisverbands nach außen.
Die Kommunalisierung erstreckte sich entgegen der heutigen Rechtslage auch auf die untere Verwaltungsbehörde. Die Aufgaben der Staatsverwaltung wurden dem Kreisverband übertragen. Sie wurden in staatlichem Auftrag und nach Anweisung von diesem erledigt. Dazu zählt auch die Rechtsaufsicht über die Gemeinden, die heute nach Art. 75 Abs. 1 Landesverfassung von einer Staatsbehörde auszuüben ist.
Diese rechtliche Konstruktion weicht wesentlich von der heute geltenden Landkreisordnung ab. Nach ihr stellt das Landratsamt eine kombinierte Einheitsbehörde dar, die sich aus einer Staatsbehörde und einer kreiskommunalen Behörde unter der Leitung des Landrats zusammensetzt.
F.
Kreisordnung für das Land Württemberg-Hohenzollern vom 22. Dezember 1948
Die Kreisordnung für das Land Württemberg-Hohenzollern vom 22.12.1948 (Reg.Bl. 1949 S. 21) war stärker auf den Staat hin ausgerichtet. Auch traten in ihr die Elemente des Landkreises als Gemeindeverband deutlicher hervor.
Sie führte aber gleichfalls die allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl der Mitglieder des Kreistags ein. Die erste Kreistagswahl fand am 13.10.1946 statt.
Der Kreistag besaß eine stärkere Stellung als in der Kreisordnung 1946 für Württemberg-Baden. Er hatte nämlich in allen Angelegenheiten des Kreisverbands zu beschließen; der Kreisrat hatte lediglich vorberatende Funktionen.
Der Landrat blieb aber im Lande Württemberg-Hohenzollern Staatsbeamter. Der Kreistag durfte sich zwar vor seiner Bestellung und Abberufung äußern; diese wurden aber vom Staatspräsidenten vorgenommen. Der Landrat blieb in der Regel auch Lebenszeitbeamter.
G.
Verordnung über die Wahlen zu den Kreisversammlungen in Baden vom 2. September 1946
Das Land Baden erließ nach dem Zweiten Weltkrieg keine neue Kreisordnung. Jedoch wurden durch Verordnung Nr. 60 des französischen Oberkommandos in Deutschland vom 20.9.1946 (Amtsblatt S. 97) Kreisversammlungen eingerichtet. Die ersten Wahlen zu diesen Kreisversammlungen fanden am 13.10.1946 statt.
Vorsitzender der Kreisversammlung war der Landrat, dem aber kein Stimmrecht zukam. Die Kreisversammlungen sollten zu zwei ordentlichen Sitzungsperioden im Mai und Oktober zusammentreten. Es konnten auch außerordentliche Sitzungen einberufen werden. Die badische Landkreisordnung von 1939 galt im Übrigen weiter.
H.
Gesetz zur vorläufigen Angleichung des Kommunalrechts vom 13. Juli 1953
Eine erste Vereinheitlichung des Kreisrechts im neu geschaffenen Land Baden-Württemberg erfolgte durch das von der Verfassunggebenden Landesversammlung beschlossene Gesetz zur vorläufigen Angleichung des Kommunalrechts (GAK) vom 13.7.1953 (GBl. S. 97). Es enthielt für alle Landesteile einheitliche Bestimmungen über Zusammensetzung und Wahl des Kreistags und des Kreisrats. Hinsichtlich der Rechtsstellung und der Amtszeit des Landrats blieb es vorläufig beim geltenden Recht.
I.
Landkreisordnung vom 10. Oktober 1955
Eine dauerhafte Vereinheitlichung des Kreisrechts brachte erst die Landkreisordnung vom 10.10.1955 (GBl. S. 207). Sie hatte die schwierige Aufgabe, die unterschiedlichen Systeme der Kreisverfassung zusammenzuführen. Staatliche und kreiskommunale Belange standen im Widerstreit. Landrat und Landratsamt wurden an der Nahtstelle zwischen Staat und Selbstverwaltung angesiedelt.
Das Landratsamt erhielt eine Doppelnatur. Es ist sowohl Behörde des Landkreises als auch staatliche untere Verwaltungsbehörde. Der kommunale Landrat wurde beibehalten. Allerdings wurde das Wahlrecht der Kreistage dadurch beschränkt, dass sie nur solche Bewerber wählen können, die in einem gemeinsamen, von einem Ausschuss des Kreistags und dem Innenministerium aufgestellten Vorschlag benannt sind. Der staatliche Einfluss auf die Wahl des Landrats wurde später durch Gesetz vom 19.2.1963 (GBl. S. 25) weiter verstärkt. Bei fehlendem Einvernehmen zwischen staatlicher und kommunaler Seite bei der Landratswahl entscheidet letztlich die Landesregierung. Diese Vorschrift erhielt aber bisher keine praktische Bedeutung.
J.
Kreisreformgesetz vom 26. Juli 1971
Das im Volltitel als Erstes Gesetz zur Verwaltungsreform firmierende Kreisreformgesetz vom 26.7.1971 (GBl. S. 314) brachte zum einen eine weitreichende Gebietsreform, die zum 1. Januar 1973 wirksam wurde und die Zahl der Landkreise von 63 auf 35 reduzierte. Zum anderen wurde auch die Kreisverfassung modifiziert. Im Gegensatz zu damals allen anderen Bundesländern wurde der Kreisrat als drittes Organ des Landkreises neben Kreistag und Landrat abgeschafft und an seiner Stelle ein System beschließender Ausschüsse eingeführt.
K.
Neufassung der Landkreisordnung vom 22. Dezember 1975 und nachfolgende Änderungen
Die Neufassung der Landkreisordnung vom 22.12.1975 (GBl. 1976 S. 40) brachte Verbesserungen der Beteiligung der Einwohner und einen Ausbau der Rechte des Kreistags, deren Mitglieder jetzt Kreisräte und nicht mehr Kreisverordnete heißen. Die Landkreisordnung wurde auch zu einem Vollgesetz ausgebaut.
Weitere Änderungen brachten spätere Novellen. So entfiel der Zustimmungsvorbehalt des Landes beim Austausch von Beamten des Landratsamts. Die Landkreise erhielten das Recht zur Flaggenführung.
Mit dem Gesetz vom 5.12.1988 (GBl. S. 398) ging die Personalgestellungspflicht für die bisher staatlichen Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bei der unteren Verwaltungsbehörde mit Wirkung vom 1.1.1990 auf die Landkreise über. Das Land hält nur noch die Beamten des höheren Dienstes vor. Damit wurde ein weiterer wichtiger Schritt zur Herstellung noch größerer Homogenität innerhalb des Landratsamts und in Richtung seiner Kommunalisierung getan.
Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlrechts und des Kommunalrechts vom 8.11.1993 (GBl. S. 657) wurde die Zahl der Kreisräte in Landkreisen mit mehr als 250 000 Einwohnern reduziert. Ferner wurde die Mindestwohndauer für den Erwerb des Wahlrechts auf drei Monate verringert und eine Regelung über den Wiedererwerb des durch Wegzug verlorenen Wahlrechts bei Rückkehr in den Landkreis eingefügt.
Das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz – SoBEG – vom 12.12.1994 (GBl. S. 653) hat eine langjährige Forderung der Landkreise umgesetzt, wonach die Staatlichen Gesundheitsämter, die Staatlichen Veterinärämter und Teile der Ämter für Wasserwirtschaft und Bodenschutz in die Landratsämter eingegliedert werden. Damit ist ein erster Schritt zur Herstellung der vom Landkreistag seit vielen Jahren angestrebten Einheit der Verwaltung auf der Kreisebene erfolgt.
Durch das Gesetz vom 16.7.1998 (GBl. S. 418) wurde die Zahl der Kreisräte nochmals reduziert. Die Mindestzahl beträgt nunmehr 24 und erhöht sich bei Landkreisen mit mehr als 50 000 Einwohnern bis zu 200 000 Einwohnern für je weitere 10 000 Einwohner und über 200 000 Einwohner für je weitere 20 000 Einwohner um jeweils 2 Sitze.
L.
Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 1. Juli 2004
Durch das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 1.7.2004 (GBl. S. 469) wurde die Verwaltungsstruktur in Baden-Württemberg entsprechend dem Grundsatz der Einheit der Verwaltung auf der unteren Verwaltungsebene nahezu umfassend umgestaltet. 9 bisher selbstständige untere Sonderbehördenbereiche (Staatliche Schulämter, Vermessungsämter, Ämter für Flurneuordnung und Landentwicklung, Forstämter, Landwirtschaftsämter, Versorgungsämter, Gewässerdirektionen, Gewerbeaufsichtsämter und die Straßenbauämter) wurden durch die Verwaltungsreform aufgelöst und deren Aufgaben in die Landratsämter bzw. teilweise auch in die Regierungspräsidien verlagert. Damit wurde die untere staatliche Verwaltungsebene in Baden-Württemberg wie in keinem anderen Bundesland auf der Kreisebene gebündelt. Sowohl das Land als auch die Landkreise konnten durch diese Verwaltungsreform Kosteneinsparungen sowohl bei den Personal- wie bei den Sachausgaben verzeichnen. Zudem wurde durch die Zusammenlegung der bisher selbstständigen Fachbehörden mit der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde auch eine wesentliche Verbesserung bei den Verwaltungsabläufen und bei den Verwaltungsentscheidungen erzielt. Das unter Abschnitt N. erwähnte Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz hatte bereits für die Bereiche der Gesundheitsämter, Veterinärämter und für die Ämter für Wasserwirtschaft und Bodenschutz sowohl Effizienzgewinne als auch Synergieeffekte bei der Aufgabenerledigung erbracht. Dieses ermutigende Beispiel war zumindest ein Motiv für die vom Landesgesetzgeber am 30.6.2004 beschlossene große Verwaltungsreform, die zum 1.1.2005 umgesetzt wurde.
M.
Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4. Mai 2009 und nachfolgende Änderungen bis Ende 2018
Durch das Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4.5.2009 (GBl. S. 185) wurde auch das Haushaltsrecht der Landkreise grundlegend verändert. Denn über § 48 LKrO finden für die Wirtschaftsführung der Landkreise die Vorschriften Anwendung, die für die Stadtkreise und Großen Kreisstädte gelten. Ziel der neuen Regelungen war die Schaffung eines leistungsfähigen und zukunftssicheren kommunalen Haushalts- und Finanzwesens. Das Ressourcenverbrauchskonzept und die neue Haushaltssteuerung orientieren sich an der Rechnungsform der doppelten Buchführung (Kommunale Doppik) und haben damit jedenfalls im Bereich der Landkreise die bisherige kamerale Haushaltsführung final abgelöst. Zudem wurde die zwingende Verpflichtung, einen Fachbediensteten für das Finanzwesen zu bestellen (§ 50 LKrO), in eine Soll-Bestimmung umgewandelt.
Durch das Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften vom 19.4.2013 (GBl. S. 55) wurde eine Änderung der Vorschriften für die Wahl der Kreisräte vorgenommen. Das aktive Wahlrecht wurde auf das vollendete 16. Lebensjahr herabgesetzt; für das passive Wahlrecht wurde hingegen noch an der bisherigen Altersgrenze – vollendetes 18. Lebensjahr – festgehalten (vgl. aber unten N.). Ferner wurde die Möglichkeit, dass sich ein Bewerber in höchstens zwei Wahlvorschlägen derselben Partei oder Wählervereinigung – also in zwei verschiedenen Wahlkreisen eines Landkreises – bewerben kann, wieder aufgehoben. Seither kann sich ein Bewerber nur noch über einen Wahlvorschlag zur Wahl stellen. Die bis 2003 geltende Bestimmung, dass der Bewerber in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigt sein muss, ist nicht wieder eingeführt worden. Maßgeblich für das passive Wahlrecht ist nur noch, dass der Bewerber in einer Gemeinde des Landkreises seinen (Haupt-)Wohnsitz hat. Ferner wurden durch dieses Gesetz die Fristen im Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4.5.2009 (GBl. S. 185) angepasst und jeweils um vier Jahre verlängert.
In den Jahren 2015 und 2018 hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.10.2015 (GBl. S. 870) und durch das Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften vom 19.6.2018 (GBl. S. 221) wesentliche Anpassungen und auch Klarstellungen in der Landkreisordnung vorgenommen. So wurde durch das Änderungsgesetz von 2015 eine Rechtsgrundlage für die Bildung von Fraktionen sowie deren Finanzierung auf der Ebene der Kreistage geschaffen. Damit ist ein in der Praxis schon lange vollzogener Vorgang nun endlich und unzweifelhaft – gerade auch im Hinblick auf die Finanzierung – auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden. Gleichzeitig wurden die Minderheitenrechte in den kommunalen Gremien gestärkt. Auch die erweiterten Veröffentlichungsmöglichkeiten im Internet und die größere Transparenz öffentlicher Vorberatungen in den Ausschüssen waren Gegenstand der Gesetzesnovelle 2015.
In der Novelle zur Landkreisordnung aus dem Jahr 2018 hat der Gesetzgeber unzweifelhaft geregelt, dass Mandatsträger einer vom Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei oder einer auf Grundlage des Vereinsgesetzes verbotenen Wählervereinigung automatisch aus den kommunalen Gremien und damit auch aus dem Kreistag ausscheiden müssen.
N.
Änderungen der Landkreisordnung seit 2019
Seit den Kreistagswahlen vom 26.5.2019 ist die Landkreisordnung durch vor allem drei Änderungsgesetze substanziell weiterentwickelt worden. So ist unter dem Eindruck der Corona-Pandemie durch das Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 7.5.2020 (GBl. S. 259) die rechtliche Möglichkeit geschaffen worden, durch Hauptsatzung zu regeln, dass notwendige Sitzungen des Kreistags – und wegen der Verweisungsnorm des § 34 Abs. 5 Satz 1 LKrO zugleich die seiner Ausschüsse – auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum mittels einer Videokonferenz durchgeführt werden dürfen. Allerdings ist diese Verfahrensweise nur in einfach gelagerten Fällen sowie ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Sitzung ansonsten aus schwerwiegenden Gründen wie etwa dem Vorliegen einer Naturkatastrophe nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Ferner ist in Übernahme einer entsprechenden Bestimmung der Gemeindeordnung geregelt worden, dass Beschlüsse des Kreistags über Gegenstände einfacher Art auch im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden dürfen.
Mit dem Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 15.10.2020 (GBl. S. 910) ist vor dem Hintergrund des Beschlusses des BVerfG vom 29. Januar 2019 (Az.: 2 BvC 62/14) der Wahlrechtsausschluss für Personen, die in allen Angelegenheiten rechtlich betreut werden, abgeschafft worden. Die mit dieser Streichung korrelierende Wahlassistenzregelung ist im Kommunalwahlgesetz getroffen worden.
Durch das Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften vom 4.4.2023 (GBl. S. 137) ist das Mindestalter für die Wahl in den Kreistag auf 16 Jahre abgesenkt worden, sodass das aktive sowie das passive Wahlalter wieder gleich sind (vgl. auch oben M.). Darüber hinaus wurde geregelt, dass auch wohnungslose Menschen bei Kreistagswahlen aktiv und passiv wahlberechtigt sind, wenn sie seit mindestens drei Monaten in dem betreffenden Landkreis ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Schließlich ist – u. a. mit Blick auf die generelle Heraufsetzung des Renteneintritts- und Ruhestandsalters – das Alter, ab dem eine ehrenamtliche Tätigkeit, namentlich die als Kreisrätin oder Kreisrat, ohne weitere Begründung abgelehnt bzw. ein Ausscheiden verlangt werden kann, auf das 67. Lebensjahr angehoben worden. Bei Ehrenbeamten wie etwa den stellvertretenden Kreisbrandmeistern genügt insofern die Vollendung des 63. Lebensjahrs.
Überschrift U1 muss hier eigentlich immer lauten: Erster Teil, Zweiter Teil . . . also entsprechend ausgeschrieben -> wie muss das angelegt/umgesetzt werden?
§ 1
Wesen des Landkreises
(1)1Der Landkreis fördert das Wohl seiner Einwohner, unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und trägt zu einem gerechten Ausgleich ihrer Lasten bei. 2Er verwaltet sein Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung.
(2) Der Landkreis ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3)1Die Behörde des Landkreises ist das Landratsamt; es ist zugleich untere Verwaltungsbehörde. 2Als untere Verwaltungsbehörde ist das Landratsamt staatliche Behörde.
(4) Das Gebiet des Landkreises ist zugleich der Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde.
1
Die Landkreisordnung definiert das Wesen des Landkreises von seiner Aufgabenstellung her. Er fördert das Wohl seiner Einwohner[1], unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und trägt zu einem gerechten Ausgleich ihrer Lasten bei.
2
Der Landkreis nimmt somit übergemeindliche, ergänzende und ausgleichende Aufgaben wahr, die sich aus dessen Subsidiarität gegenüber den Gemeinden ergeben (vgl. § 2 Abs. 1[2]; vgl. auch Anm. 1 zu § 2).
3
Der Aufgabenbestand der Landkreise nahm in der zurückliegenden Zeit erheblich zu. Der Gesetzgeber übertrug den Landkreisen immer wieder neue Aufgaben, bei deren Erfüllung die Gemeinden überfordert waren (z. B. die Abfallentsorgung und die Schülerbeförderungskostenerstattung). Damit hat das Gewicht der Aufgaben, für die die Landkreise unmittelbar gesetzlich zuständig sind (insbesondere Sozial-, Jugend- und Eingliederungshilfe, kommunale Trägerschaft im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Trägerschaft beruflicher Schulen und Sonderpädagogischer Bildungs- und Beratungszentren, Öffentlicher Personennahverkehr, Schülerbeförderungskostenerstattung, Kreisstraßen, Krankenhauswesen sowie Abfallentsorgung), erheblich zugenommen.
4
Es ist umstritten, ob den Landkreisen eine kreisspezifische, nämlich durch die Subsidiarität gegenüber den Gemeinden relativierte Allzuständigkeit zukommt. Einfachrechtlich wird man eine solche subsidiäre Universalität aus § 1 Abs. 1 – zumal i. V. m. § 2 Abs. 1 – ableiten können. Verfassungsrechtlich freilich bleibt es dabei, dass den Landkreisen die Selbstverwaltung nur im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs zukommt (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG; vgl. Anm. 8).
5
Besondere Bedeutung kommt der Ausgleichsfunktion zu, die als eine der wichtigsten Funktionen der Landkreise angesehen wird. Die Ausgleichsfunktion hat zum Ziel, einheitliche Lebensverhältnisse im Kreisgebiet herzustellen.
6
Der Ausgleichsfunktion wird zunächst über die Kreisumlage, die nach Maßgabe der Steuerkraftsumme der kreisangehörigen Gemeinden (vgl. § 35 Abs. 1 FAG) erhoben wird, Rechnung getragen.
Daneben lässt die Ausgleichsfunktion aber auch zu, dass der Landkreis aktiv über die Förderung einzelner Vorhaben der Gemeinden (Förderprogramme) die Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse bewirkt.
Gegen derartige Förderprogramme wurden wegen der Konkurrenz zum kommunalen Finanzausgleich Bedenken erhoben. Diese Bedenken sind zumindest bei objektbezogenen Förderprogrammen unberechtigt. Der kommunale Finanzausgleich lässt insoweit für eine ergänzende Regelung durch die Landkreise Lücken.
Die Ausgleichsfunktion wird auch über Serviceleistungen der Landkreise (z. B. Wirtschaftsbeauftragte, Kreismedienzentrum, E-Government-Koordinatoren u. Ä.) bewirkt.
7
Abs. 2 erklärt den Landkreis zur Körperschaft des öffentlichen Rechts; im Gegensatz zu § 1 Abs. 4 GemO wird aber offengelassen, ob es sich um eine Personalkörperschaft (Gemeindeverband) oder um eine Gebietskörperschaft handelt.
Die Rechtsentwicklung ließ aber den Landkreis jedenfalls im Schwerpunkt zur Gebietskörperschaft werden. Dafür sprechen vor allem die Volkswahl des Kreistags (Art. 28 Abs. 1 GG) und die zahlreichen originären Aufgaben, die der Landkreis unmittelbar für die Bevölkerung erfüllt (vgl. oben Anm. 3).
Lediglich die Kreisumlage ist noch ein Element des Gemeindeverbands, das aber gegenüber den Merkmalen, die für die Gebietskörperschaft sprechen, zurücktritt.
8
Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG besitzen die Landkreise im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Es handelt sich hierbei um eine institutionelle Garantie, die nicht die Existenz jedes einzelnen Landkreises sicherstellt. Diese Garantie erstreckt sich darauf, dass im Verwaltungsaufbau Landkreise als öffentlich-rechtliche Rechtssubjekte vorhanden sind. Diese müssen nach dem Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG eine Volksvertretung besitzen.
Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG weist den Landkreisen keinen universellen Wirkungskreis zu. Ihr Aufgabenbereich wird vielmehr durch die Gesetze bestimmt.
Der Gesetzgeber ist aber bei der Aufgabenzuweisung an die Landkreise keineswegs völlig frei, sondern vielmehr verpflichtet, ihnen als Selbstverwaltungskörperschaften einen Mindestbestand an Selbstverwaltungsaufgaben einzuräumen. Daher ist der Landkreis auch gegen den Entzug von Aufgaben durch den Gesetzgeber (relativ) geschützt. Denn der Aufgabenentzug muss ein Mindestmaß an weisungsfreien Aufgaben unberührt lassen.
Bei Verletzung seines Selbstverwaltungsrechts kann der Landkreis die Verfassungsgerichte anrufen (vgl. Art. 76 LV und Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG). Für die Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem BVerfG ist im Hinblick auf deren Subsidiarität kein Raum, wenn der Landkreis die Verletzung seines Rechtes auf Selbstverwaltung durch ein formelles Landesgesetz rügt und ihm deshalb die kommunalrechtliche Normenkontrolle durch den VerfGH offensteht.
9
Das Landratsamt ist Behörde des Landkreises. Dieser ist verpflichtet, das erforderliche Personal bereitzustellen (§ 46 Abs. 1) und die Sachkosten zu tragen.
10
Das Landratsamt ist aber zugleich auch untere Verwaltungsbehörde (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG).
Die Aufgaben des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde sind entgegen den Regelungen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Stadtkreise und Großen Kreisstädte staatliche Aufgaben, die daher durch eine Staatsbehörde erfüllt werden. Deshalb ist das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde Staatsbehörde (Abs. 4). Eine Kommunalisierung der Staatsaufgaben hat insofern nicht stattgefunden.
Der Aufgabenbereich des Landratsamtes als untere staatliche Verwaltungsbehörde wurde durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz (GBl. 1994 S. 653) zum 1.7.1995 (durch Eingliederung der Veterinärämter, Gesundheitsämter und von Teilen der Ämter für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) sowie durch das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz (VRG) vom 1.7.2004 (GBl. S. 469), das zum 1.1.2005 in Kraft getreten ist, umfassend erweitert. Durch das VRG wurden die Staatlichen Schulämter, Vermessungsämter, Ämter für Flurneuordnung und Landentwicklung, Forstämter, Landwirtschaftsämter, Versorgungsämter, Gewässerdirektionen, Gewerbeaufsichtsämter und die Straßenbauämter aufgelöst und deren Aufgaben den Landratsämtern bzw. teilweise auch den Regierungspräsidien übertragen. Damit wurde die Einheit der staatlichen Verwaltung auf der unteren Verwaltungsebene nahezu ohne Ausnahme hergestellt.
Von diesem Prinzip wurde nach der Evaluierung der Verwaltungsreform, die von 2007 bis 2009 durchgeführt wurde, wieder teilweise abgewichen. So wurde die Schulaufsichtsverwaltung durch VRWG wieder aus den Landratsämtern herausgelöst und als neue Sonderbehörde eingerichtet (vgl. § 32 ff. SchG), obwohl es insoweit bedeutsame, koproduktiv zu bearbeitende Schnittstellen zu anderen Aufgabenfeldern der Landratsämter gibt, insbesondere zur Jugendhilfe.
Insbesondere wegen der nach Auffassung des Bundeskartellamtes unzulässigen gemeinsamen Vermarktung des Holzes aus dem Staatswald, dem Kommunal- und dem Privatwald wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg vom 21.5.2019 (GBl. S. 161) die Verwaltung und Bewirtschaftung des Staatswalds aus der Zuständigkeit der in die Landratsämter eingegliederten Forstämter herausgelöst und der Anstalt des öffentlichen Rechts ForstBW übertragen. Damit wurde nach 170 Jahren das Einheitsforstamt kurzerhand zerschlagen, obwohl der Bundesgerichtshof den einschlägigen Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamtes lediglich aus formalen Gründen aufgehoben und dabei offen gelassen hatte, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Holzvermarktungspraxis des Landes Baden-Württemberg tatsächlich kartellrechtswidrig ist.
11
Das Landratsamt als Behörde des Landkreises und als staatliche untere Verwaltungsbehörde ist, obgleich janusköpfig (auch: zwittrig, hermaphroditisch), zu einer kombinierten Einheitsbehörde zusammengefasst.
Diese Zusammenfassung wird u. a. dadurch bewirkt, dass der kommunale Landrat im Wege der Organleihe auch Leiter der staatlichen unteren Verwaltungsbehörde ist, der Erste Landesbeamte den Landrat gleichfalls im Wege der Organleihe auch als Leiter des Landratsamts als Behörde des Landkreises vertritt und der Landrat die Organisationshoheit nicht nur über das Landratsamt als Behörde des Landkreises, sondern auch über die staatliche untere Verwaltungsbehörde ausübt und die Beamten gegenseitig austauschen kann (§ 56).
Das Gebiet des Landkreises ist deshalb auch deckungsgleich mit dem Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde (Abs. 4).
§ 2
Wirkungskreis
(1)1Der Landkreis verwaltet in seinem Gebiet unter eigener Verantwortung alle die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden übersteigenden öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. 2Er hat sich auf die Aufgaben zu beschränken, die der einheitlichen Versorgung und Betreuung der Einwohner des ganzen Landkreises oder eines größeren Teils desselben dienen.
(2) Hat der Landkreis im Rahmen seines Wirkungskreises für die Erfüllung einer Aufgabe ausreichende Einrichtungen geschaffen oder übernommen, kann der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder mit Wirkung gegenüber den Gemeinden beschließen, daß diese Aufgabe für die durch die Einrichtung versorgten Teile des Landkreises zu seiner ausschließlichen Zuständigkeit gehört.
(3)1Der Landkreis kann durch Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden (Pflichtaufgaben). 2