Leitfaden der Rechtsgeschichte - Sibylle Hofer - E-Book

Leitfaden der Rechtsgeschichte E-Book

Sibylle Hofer

0,0

  • Herausgeber: UTB
  • Kategorie: Fachliteratur
  • Sprache: Deutsch
  • Veröffentlichungsjahr: 2019
Beschreibung

Der Leitfaden stellt zentrale Rechtstexte aus der Zeit vom 5. Jahrhundert v. Chr. bis zum Ende des 20. Jahrhunderts vor, wobei in geographischer Hinsicht ein Schwerpunkt auf dem Gebiet der heutigen Länder Deutschland, Österreich und der Schweiz liegt. Diese Quellen bilden gleichzeitig die Basis für eine Gliederung der Rechtsgeschichte in Epochen. Für die einzelnen Epochen werden sodann Grundzüge der Rechtsordnung aufgezeigt. Dies geschieht an Hand von drei Aspekten: Die Möglichkeit von Privatpersonen, Verträge oder Eigentumsverfügungen vornehmen zu können; das Gerichtswesen sowie die Verfolgung von Straftaten. Bei der Ausgestaltung dieser Themenbereiche kommt die Ausbildung staatlicher Strukturen bzw. das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern zum Ausdruck.

Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:

Android
iOS
von Legimi
zertifizierten E-Readern

Seitenzahl: 439

Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:

Android
iOS
Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



utb 5223

Eine Arbeitsgemeinschaft der Verlage

Böhlau Verlag · Wien · Köln · Weimar

Verlag Barbara Budrich · Opladen · Toronto

facultas · Wien

Wilhelm Fink · Paderborn

Narr Francke Attempto Verlag · Tübingen

Haupt Verlag · Bern

Verlag Julius Klinkhardt · Bad Heilbrunn

Mohr Siebeck · Tübingen

Ernst Reinhardt Verlag · München

Ferdinand Schöningh · Paderborn

Eugen Ulmer Verlag · Stuttgart

UVK Verlag · München Vandenhoeck & Ruprecht · Göttingen

Waxmann · Münster · New York

wbv Publikation · Bielefeld

Sibylle Hofer

Leitfaden derRechtsgeschichte

Quellen und Grundzüge der Rechtsordnung

BÖHLAU VERLAG WIEN KÖLN WEIMAR

Prof. Dr. Sibylle Hofer ist Ordinaria für Rechtsgeschichte und Privatrecht am Institut für Rechtsgeschichte der Universität Bern.

Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek:

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in derDeutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sindim Internet über https://portal.dnb.de abrufbar.

Online-Angebote oder elektronische Ausgaben sind erhältlichunter www.utb-shop.de.

Umschlagabbildung: Glasscheibe von R. Müngers, die dem „Schöpfer des SchweizerischenZivilgesetzbuchs“ gewidmet ist. Sie zeigt Eugen Huber (1849–1923) als Gesetzgeber;im Hintergrund stehen Personifikationen der Staatsgewalt und der Wissenschaft.Die Glasscheibe befindet sich in der Eugen-Huber-Bibliothek,die vom Institut für Rechtsgeschichte der Universität Bern verwaltet wird.

© 2019 by Böhlau Verlag GmbH & Cie, Wien Köln WeimarLindenstraße 14, D-50674 KölnAlle Rechte vorbehalten. Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt.Jede Verwertung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigenschriftlichen Einwilligung des Verlages.

Korrektorat: Dore Wilken, FreiburgEinbandgestaltung: Atelier Reichert, StuttgartSatz: büro mn, BielefeldEPUB-Produktion: Lumina Datamatics, Griesheim

Vandenhoeck & Ruprecht Verlage | www.vandenhoeck-ruprecht-verlage.com

UTB-Band-Nr. 5223 | ISBN 978-3-8252-5223-6 | eISBN 978-3-8463-5223-6

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

1.Das Konzept dieses Leitfadens

1.1.Zielsetzung und Grundzüge der Gliederung

1.2.Aufbau der Kapitel

1.2.1.Quellen

1.2.2.Rechtsordnung

1.2.2.1.Private Rechtsgestaltung

1.2.2.2.Gerichtswesen

1.2.2.3.Verfolgung von Straftaten

1.3.Einzelheiten zur Art der Darstellung

2.Juristenrecht und Rechtssammlungen (5. Jahrhundert v. Chr. – 6. Jahrhundert n. Chr.)

2.1.Quellen

2.1.1.Grundzüge

2.1.2.Rechtsetzungen

2.1.3.Edikte der Magistrate

2.1.4.Rechtswissenschaft

2.2.Rechtsordnung

2.2.1.Grundzüge

2.2.2.Private Rechtsgestaltung

2.2.2.1.Gestaltungsfähige Personen

2.2.2.2.Verträge

2.2.2.3.Eigentum

2.2.2.4.Letztwillige Verfügungen

2.2.3.Gerichtswesen

2.2.3.1.Ordentliche Gerichte

2.2.3.2.Außerordentliche Gerichte

2.2.4.Verfolgung von Straftaten

2.2.4.1.Verfolgung durch Privatpersonen

2.2.4.2.Staatliche Verfolgung

Anhang

3.Leges (Stammesrechte) und Kapitularien (5.–9. Jahrhundert)

3.1.Quellen

3.1.1.Grundzüge

3.1.2.Rechtsetzungen

3.1.2.1.Leges (Stammesrechte)

3.1.2.2.Kapitularien

3.2.Rechtsordnung

3.2.1.Grundzüge

3.2.2.Private Rechtsgestaltung

3.2.2.1.Gestaltungsfähige Personen

3.2.2.2.Verträge

3.2.2.3.Eigentum

3.2.2.4.Letztwillige Verfügungen

3.2.3.Gerichtswesen

3.2.4.Verfolgung von Straftaten

3.2.4.1.Verfolgung durch Privatpersonen

3.2.4.2.Hoheitliche Verfolgung

Anhang

4.Landfrieden, Rechtsbücher und Stadtrechte (10.–15. Jahrhundert)

4.1.Quellen

4.1.1.Grundzüge

4.1.2.Weltliches Recht

4.1.2.1.Heiliges Römisches Reich

4.1.2.2.Reichsterritorien

4.1.2.3.Bündnisse und Lehensverhältnisse

4.1.3.Kirchliches Recht

4.1.4.Rechtswissenschaft

4.1.4.1.Legistik

4.1.4.2.Kanonistik

4.1.4.3.Ius commune

4.2.Rechtsordnung

4.2.1.Grundzüge

4.2.2.Private Rechtsgestaltung

4.2.2.1.Gestaltungsfähige Personen

4.2.2.2.Verträge

4.2.2.3.Eigentum

4.2.2.4.Letztwillige Verfügungen

4.2.3.Gerichtswesen

4.2.3.1.Gerichtsorganisation

4.2.3.2.Einzelne Gerichtsbarkeiten

4.2.4.Verfolgung von Straftaten

4.2.4.1.Beschränkungen der Fehde

4.2.4.2.Strafverfahren

Anhang

5.Reformationen und Polizeiordnungen (1495–1648)

5.1.Quellen

5.1.1.Grundzüge

5.1.2.Rechtsetzungen

5.1.2.1.Rechtsetzungen für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation

5.1.2.2.Rechtsetzungen in den Reichsterritorien

5.1.3.Gemeines Recht

5.1.4.Rechtswissenschaft

5.1.4.1.Privatrechtswissenschaft

5.1.4.2.Staatsrechtswissenschaft

5.1.4.3.Strafrechtswissenschaft

5.2.Rechtsordnung

5.2.1.Grundzüge

5.2.2.Private Rechtsgestaltung

5.2.2.1.Gestaltungsfähige Personen

5.2.2.2.Verträge

5.2.2.3.Eigentum

5.2.2.4.Letztwillige Verfügungen

5.2.3.Gerichtswesen

5.2.3.1.Gerichtsorganisation

5.2.3.2.Einzelne Gerichtsbarkeiten

5.2.4.Verfolgung von Straftaten

5.2.4.1.Materielles Strafrecht

5.2.4.2.Strafverfahren

Anhang

6.Naturrechtswissenschaft und Kodifikationen (1648–1806)

6.1.Quellen

6.1.1.Grundzüge

6.1.2.Rechtsetzungen

6.1.2.1.Rechtsetzungen für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation

6.1.2.2.Rechtsetzungen in den Reichsterritorien

6.1.2.3.Rechtsetzungen in anderen Ländern

6.1.3.Rechtswissenschaft

6.1.3.1.Naturrechtswissenschaft

6.1.3.2.Privatrechtswissenschaft

6.1.3.3.Wissenschaft des öffentlichen Rechts

6.1.3.4.Polizeiwissenschaft

6.1.3.5.Strafrechtswissenschaft

6.2.Rechtsordnung

6.2.1.Grundzüge

6.2.2.Private Rechtsgestaltung

6.2.2.1.Theoretische Konzeptionen

6.2.2.2.Gestaltungsfähige Personen

6.2.2.3.Verträge

6.2.2.4.Eigentum

6.2.2.5.Letztwillige Verfügungen

6.2.3.Gerichtswesen

6.2.3.1.Gerichtsorganisation

6.2.3.2.Besondere Gerichtsbarkeiten

6.2.4.Verfolgung von Straftaten

6.2.4.1.Materielles Strafrecht

6.2.4.2.Strafverfahren

Anhang

7.Verfassungen und Historische Rechtsschule (1806–1914)

7.1.Quellen

7.1.1.Grundzüge

7.1.2.Rechtsetzungen

7.1.2.1.Rechtsetzungen in Deutschland

7.1.2.2.Rechtsetzungen in Österreich

7.1.2.3.Rechtsetzungen in der Schweiz

7.1.3.Rechtswissenschaft

7.1.3.1.Privatrechtswissenschaft

7.1.3.2.Wissenschaft des öffentlichen Rechts

7.1.3.3.Strafrechtswissenschaft

7.2.Rechtsordnung

7.2.1.Grundzüge

7.2.2.Private Rechtsgestaltung

7.2.2.1.Theoretische Konzeptionen

7.2.2.2.Gestaltungsfähige Personen

7.2.2.3.Verträge

7.2.2.4.Eigentum

7.2.2.5.Letztwillige Verfügungen

7.2.3.Gerichtswesen

7.2.3.1.Gerichtsorganisation

7.2.3.2.Einzelne Gerichtsbarkeiten

7.2.4.Verfolgung von Straftaten

7.2.4.1.Materielles Strafrecht

7.2.4.2.Strafverfahren

Anhang

8.Ermächtigungsgesetze und (Not-)Verordnungen (1914–1945)

8.1.Quellen

8.1.1.Grundzüge

8.1.2.Rechtsetzungen

8.1.2.1.Rechtsetzungen in Deutschland

8.1.2.2.Rechtsetzungen in Österreich

8.1.2.3.Rechtsetzungen in der Schweiz

8.1.3.Rechtswissenschaft

8.1.3.1.Privatrechtswissenschaft

8.1.3.2.Wissenschaft des öffentlichen Rechts

8.1.3.3.Wirtschafts- und Arbeitsrechtswissenschaft

8.1.3.4.Strafrechtswissenschaft

8.2.Rechtsordnung

8.2.1.Grundzüge

8.2.2.Private Rechtsgestaltung

8.2.2.1.Verfassungsrechtliche und politische Vorgaben

8.2.2.2.Gestaltungsfähige Personen

8.2.2.3.Verträge

8.2.2.4.Eigentum

8.2.2.5.Letztwillige Verfügungen

8.2.3.Gerichtswesen

8.2.3.1.Gerichtsorganisation

8.2.3.2.Einzelne Gerichtsbarkeiten

8.2.4.Verfolgung von Straftaten

8.2.4.1.Materielles Strafrecht

8.2.4.2.Strafverfahren

Anhang

9.Grundrechtsproklamationen und supranationale Rechtsetzungen (1945–1993)

9.1.Quellen

9.1.1.Grundzüge

9.1.2.Rechtsetzungen

9.1.2.1.Rechtsetzungen in Deutschland

9.1.2.2.Rechtsetzungen in Österreich

9.1.2.3.Rechtsetzungen in der Schweiz

9.1.2.4.Europäische Rechtsetzungen

9.1.3.Rechtswissenschaft

9.1.3.1.Privatrechtswissenschaft

9.1.3.2.Wissenschaft des öffentlichen Rechts

9.1.3.3.Strafrechtswissenschaft

9.2.Rechtsordnung

9.2.1.Grundzüge

9.2.2.Private Rechtsgestaltung

9.2.2.1.Theoretische Konzeptionen

9.2.2.2.Gestaltungsfähige Personen

9.2.2.3.Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

9.2.2.4.Eigentum

9.2.2.5.Erbrecht

9.2.3.Gerichtswesen

9.2.3.1.Gerichtsorganisation

9.2.3.2.Einzelne Gerichtsbarkeiten

9.2.4.Verfolgung von Straftaten

9.2.4.1.Materielles Strafrecht

9.2.4.2.Strafverfahren

Anhang

Literaturhinweise

Register

Vorwort

Die Rechtsgeschichte umfasst nicht nur einen Zeitraum von vielen Jahrhunderten, sondern auch zahlreiche Sachgebiete sowie eine unübersehbare Masse an Texten. Für diese immense Stofffülle möchte das vorliegende Buch einen Leitfaden geben. Er soll dieselbe Aufgabe übernehmen wie jener Wollfaden, der in der altgriechischen Mythologie einer Person ermöglichte, sich im Labyrinth zurechtzufinden. In dem Begriff des Leitfadens schwingt der Gedanke mit, leitende Gedanken aufzuzeigen. So geht es in diesem Buch denn auch nicht darum, möglichst viele Daten, Namen oder sonstige Details zu vermitteln. Vielmehr zielt der Leitfaden darauf ab, einen Beitrag zum Verständnis von Rechtsgestaltungen zu leisten. Dieser Anspruch bedingt einige Besonderheiten bei der Darstellung, die im ersten Kapitel näher erläutert werden. Jedem Leser sei die Lektüre dieses Kapitels dringend angeraten.

Das Buch läge nicht vor, wenn die Erstellung nicht von etlichen Personen unterstützt worden wäre: Peter Rauch gab den Anstoß zu dem Projekt. Heinz-Rüdiger Rätz hat mir immer wieder Mut gemacht, das Vorhaben zu vollenden. Schon vor vielen Jahren wurde ich von Joachim Rückert für die Grundsatzperspektive sensibilisiert. Benjamin Hoffmann, Rafael Küffer, Emanuel Schädler, Lukas Schweizer, Philipp Stehlin, Daniel Arne Wyss haben zahlreiche Entwürfe gelesen und wichtige Anregungen für Veränderungen gegeben. Auf Seiten des Böhlau-Verlages wurde das Buch von Dorothee Rheker-Wunsch und Julia Beenken begleitet. Allen sei an dieser Stelle ganz herzlich gedankt.

Bern, Februar 2019Sibylle Hofer

Abkürzungsverzeichnis

ABGB

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Österreich, 1812)

Abs.

Absatz

ADHGB

Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (Deutscher Bund, 1865)

ADWO

Allgemeine deutsche Wechselordnung (1849)

ALR

Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (1794)

Art.

Artikel

Aufl.

Auflage

Bd./Bde.

Band/Bände

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (Deutschland, 1900)

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Deutschland, amtliche Sammlung)

bzw.

beziehungsweise

Cc

Code civil (Frankreich, 1804)

d. h.

das heißt

DBA

Deutsche Bundesakte (1814)

DDR

Deutsche Demokratische Republik

dt.

deutsch

EGKS

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

EU

Europäische Union

EURATOM

Europäische Atomgemeinschaft

EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

f./ff.

und folgende

GG

Grundgesetz (Bundesrepublik Deutschland, 1949)

Hg./hg.

Herausgeber/herausgegeben

HGB

Handelsgesetzbuch (Deutschland, 1900)

Jh.

Jahrhundert

lat.

lateinisch

n. Chr.

nach Christus

ND

Nachdruck

Nr.

Nummer

NS

Nationalsozialismus

NSDAP

Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei

OR

Obligationenrecht (Schweiz, 1883/1912)

Rn.

Randnummer

S.

Seite/n

s.

siehe

sc.

nämlich (Erläuterung in Zitaten; scilicet, wörtlich: man soll wissen)

SED

Sozialistische Einheitspartei (DDR)

sog.

sogenannt

SPD

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

SS

Schutzstaffel

u. a.

und andere

v. Chr.

vor Christus

vgl.

vergleiche

WRV

Weimarer Reichsverfassung (Deutschland, 1919)

WSA

Wiener Schlussakte (1820)

z. B.

zum Beispiel

ZGB

Zivilgesetzbuch (Schweiz, 1912)

ZGB/DDR

Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (1976)

Ziff.

Ziffer

1Das Konzept dieses Leitfadens

1.1.Zielsetzung und Grundzüge der Gliederung

1. Quellen und Rechtsordnung

Das Buch verfolgt vor allem zwei Zielsetzungen: Zum einen will es bedeutsame historische Rechtstexte vorstellen. Zum anderen soll ein Einblick in Konzeptionen der Rechtsordnung gegeben werden. Dementsprechend ist jedes Kapitel in zwei Teile gegliedert: „Quellen“ und „Rechtsordnung“.

2. Epochen

Die Perspektive „Quellen“ bildet auch die Grundlage für die Kapiteleinteilung. Jedes Kapitel ist einem Zeitabschnitt gewidmet, der aus rechtsgeschichtlicher Perspektive als eine Epoche angesehen werden kann. Eine Zäsur wird immer dann gesetzt, wenn neue Arten von Rechtstexten – sei es im Hinblick auf Urheber, Formen oder Inhalte – in den Vordergrund treten. Dementsprechend benennen die Kapitelüberschriften Kategorien von Rechtstexten bzw. wissenschaftliche Richtungen, die eine bestimmte Zeitspanne kennzeichnen. Die Angaben von Jahreszahlen sind dabei als bloße Orientierungshilfen zu verstehen. Eine strikte zeitliche Abgrenzung der Epochen ist nicht möglich; es gibt stets fließende Übergänge.

3. Zeitliche und geographische Dimension

In zeitlicher Hinsicht umfasst die Darstellung etwa 2500 Jahre. Sie beginnt bei den ältesten überlieferten Quellen des römischen Rechts (5. Jahrhundert v. Chr.) und endet mit der Gründung der Europäischen Union (Ende 20. Jahrhundert). Der Leitfaden bezieht das römische Recht ein, da in späteren Zeiten vielfach darauf zurückgegriffen wurde. Um die Bedeutung solcher Rückgriffe ermessen zu können, sind Kenntnisse der ursprünglichen Gestalt notwendig. Die Schilderungen werden bis zu den ersten europäischen Gemeinschaften nach dem Zweiten Weltkrieg fortgeführt, da diese Gemeinschaften erste Grundlagen für einheitliche Rechtsgestaltungen in Europa legten.

In geographischer Hinsicht erfolgt eine Beschränkung auf Kontinentaleuropa, wobei der Schwerpunkt auf den Gebieten der heutigen Länder Deutschland, Österreich und Schweiz liegt.

1.2.Aufbau der Kapitel

1.2.1.Quellen

4. Rechtsetzung und Rechtswissenschaft

Unter der Überschrift „Quellen“ werden in jedem Kapitel ausgewählte Texte erwähnt, aus denen heute das Recht einer Epoche bekannt ist. Schwerpunkte liegen auf Rechtsetzungen (z. B. Gesetze, Verfassungen) und auf rechtswissenschaftlichen Publikationen. Bei den Rechtsetzungen werden insbesondere das Rechtsetzungsverfahren sowie Regelungsmaterien geschildert. Im Mittelpunkt der Ausführungen zu wissenschaftlichen Publikationen stehen deren Themen und Methoden.

1.2.2.Rechtsordnung

5. Grundkonzeption der Rechtsordnung

Der zweite Teil jedes Kapitels trägt die Überschrift „Rechtsordnung“. Darin geht es um die Konzeption der Rechtsordnung im jeweiligen Zeitraum. Entscheidend für diese Konzeption ist, ob bzw. inwieweit ein Staat Einzelpersonen Freiheiten zugestanden und diese geschützt hat. Die Perspektive gesicherter Freiräume lässt sich auch in Zeiten verfolgen, in denen es noch keinen Staat im modernen Sinn gab. Da ist dann auf die Haltung von Gemeinschaften bzw. Herrschaftsträgern abzustellen.

Die Grundkonzeption der Rechtsordnung wird mittels einer konkreten Herangehensweise aufgezeigt. Es erfolgen für jede Epoche Ausführungen zu drei Themenbereichen, deren Gestaltung sichtbar macht, in welchem Umfang und in welcher Weise Freiräume gewährt wurden: (1) Private Rechtsgestaltungen, (2) Gerichtswesen, (3) Verfolgung von Straftaten. Diese drei Themen berühren verschiedene Rechtsgebiete (Privatrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht). Sie machen damit auch deutlich, dass im Hinblick auf die Grundkonzeption Verbindungslinien zwischen häufig getrennt betrachteten Rechtsgebieten bestehen.

1.2.2.1.Private Rechtsgestaltung

6. Gestaltungsfähige Personen

Unter der Überschrift „Private Rechtsgestaltung“ wird der Frage nachgegangen, inwieweit es Privatpersonen zu einer bestimmten Zeit möglich war, ihre Rechtsbeziehungen selbst zu regeln. Es geht somit um die Situation, die heute üblicherweise mit dem Begriff „Privatautonomie“ umschrieben wird. Die Ausführungen beginnen mit Hinweisen darauf, welchen Personengruppen überhaupt das Recht zukam, über ihr Vermögen zu verfügen und Rechtsgeschäfte abzuschließen.

7. Verträge

Die folgenden Abschnitte sind dann dem Umfang der Gestaltungsmöglichkeiten gewidmet. Zunächst wird darauf eingegangen, inwieweit die als gestaltungsfähig angesehenen Personen frei über den Abschluss und den Inhalt von Verträgen entscheiden konnten. Details zu einzelnen Vertragsarten bleiben dabei außen vor.

8. Eigentum

Im Anschluss daran geht es um die Frage, inwieweit gestaltungsfähigen Personen Verfügungsmöglichkeiten über Sachen eingeräumt wurden, die in ihrem Eigentum standen. Ein besonderes Augenmerk gilt der Verfügungsmöglichkeit über Grundstücke. An diesem Punkt kommen oft besonders deutlich prinzipielle Vorstellungen über das Verhältnis zwischen Einzelpersonen und der Gemeinschaft zum Ausdruck.

9. Letztwillige Verfügungen

Von Eigentumsverfügungen, die zu Lebzeiten des Eigentümers wirksam werden, sind solche zu unterscheiden, deren Wirkung erst nach dem Tod eintritt. Ob bzw. inwieweit bestimmte Personen solche letztwilligen Verfügungen vornehmen konnten, ist der letzte Gesichtspunkt, der im Abschnitt „Rechtsgestaltungen“ dargestellt wird.

1.2.2.2.Gerichtswesen

10. Gerichtsorganisation

Für den Schutz individueller Freiheiten spielt das Gerichtswesen eine wichtige Rolle. Diesem ist deswegen ein eigener Abschnitt gewidmet. Darin wird unter der Überschrift „Gerichtsorganisation“ geschildert, welche Institutionen Staaten bzw. Herrschaftsträger für die Verfolgung von Rechtsverletzungen sowie für die Durchsetzung von Rechten zur Verfügung stellten. Dabei wird der Blick auch darauf gerichtet, ob diese Institutionen frei entscheiden konnten, oder ob Staaten bzw. Herrschaftsträger Einfluss auf Urteile nahmen. Aufschlussreich ist insofern, welche Personen das Richteramt erhielten, und in welchem Verhältnis Gerichte zu anderen staatlichen Gewalten (Gesetzgebung und Exekutive) bzw. zum Herrscher standen.

11. Einzelne Gerichtsbarkeiten

Ein zweiter Abschnitt beinhaltet Bemerkungen zu einzelnen Gerichtsbarkeiten. Hier werden insbesondere solche Institutionen vorgestellt, die eine gerichtliche Kontrolle hoheitlicher Akte und damit einen Rechtsschutz des Einzelnen gegen den Staat ermöglichten.

1.2.2.3.Verfolgung von Straftaten

12. Materielles Strafrecht

Art und Umfang von Freiheitssicherungen werden besonders deutlich bei der Verfolgung von Straftaten. In dem entsprechenden Abschnitt steht in frühen Zeiten der Aspekt im Vordergrund, inwieweit es Opfern von Straftaten überlassen war, selbst Rache zu nehmen. Aus dieser Perspektive lässt sich der Aufbau eines staatlichen Gewaltmonopols beobachten. In späteren Zeiten ist dann die Legitimation staatlicher Strafverfolgung von Interesse. Unter der Überschrift „materielles Strafrecht“ wird vor allem darauf eingegangen, welche Zwecke Bestrafungen verfolgten und welche Auswirkungen solche Zweckvorstellungen auf die gesetzlichen Strafandrohungen hatten.

13. Strafverfahren

Unter dem Gesichtspunkt der Freiheitssicherung ist zudem bedeutsam, inwieweit Angeklagten Schutz vor willkürlichen staatlichen Bestrafungen gewährt wurde. Der Leitfaden richtet daher ein besonderes Augenmerk auf die Gestaltung des Strafverfahrens und dabei insbesondere auf die Voraussetzungen für Verurteilungen. Vor allem geht es um die Frage, ob der staatlichen Strafgewalt – etwa durch den Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ – Grenzen gesetzt wurden.

1.3.Einzelheiten zur Art der Darstellung

14. Grundzüge

Am Beginn der Teile „Quellen“ und „Rechtsordnung“ findet sich jeweils ein Abschnitt, der die Überschrift „Grundzüge“ trägt. Darin werden vorab Leitlinien benannt, die sich an den Zielsetzungen dieses Werkes orientieren. Die Grundzüge zu den „Quellen“ weisen auf Besonderheiten der Rechtstexte hin und enthalten dabei auch eine Begründung für die jeweilige Epochenabgrenzung. Für den Teil „Rechtsordnung“ zeigen die Grundzüge Prinzipien auf, welche die Konzeption der Rechtsordnung in der jeweiligen Epoche prägten. Die Grundzüge stehen am Kapitelanfang, um die Lektüre der folgenden Detailschilderungen zu erleichtern. Sie können aber auch als Zusammenfassung nach der Lektüre des gesamten Kapitels gelesen werden.

15. Verweise

Die Gliederung der Kapitel in „Quellen“ und „Rechtsordnung“ führt dazu, dass unter Umständen in beiden Teilen Ausführungen zu einem Gesetz oder einer rechtswissenschaftlichen Richtung erfolgen. In solchen Fällen werden die verschiedenen Passagen durch Verweise verbunden.

16. Zitate

Um den Umfang des Werkes nicht zu sprengen, beinhaltet der Leitfaden nur wenige Quellenzitate. Diese sollen zentrale Aussagen belegen und illustrieren. Um den Zusammenhang zum Haupttext ersichtlich zu machen, sind in den Zitaten einzelne Worte kursiv gesetzt. In den Originalquellen finden sich diese Hervorhebungen meistens nicht.

17. Kleindruck

Alle Kapitel enthalten Passagen im Kleindruck. Dabei handelt es sich um zusätzliche Informationen oder Begriffserklärungen. Der Haupttext kann auch ohne die ergänzenden Informationen gelesen werden.

18. Anhänge

Jedes Kapitel hat einen „Anhang“. Darin werden Hinweise zu zuverlässigen Ausgaben bzw. Editionen von Quellentexten der jeweiligen Periode gegeben. Die Hinweise dürften insbesondere für diejenigen Leser von Bedeutung sein, die eine rechtshistorische Arbeit zu verfassen haben. Darüber hinaus findet sich im Anhang eine Ergänzung des Abschnitts „Quellen“. Es werden darin nämlich auch weitere wissenschaftliche Werke aus der jeweiligen Epoche erwähnt. Auf biographische Angaben zu einzelnen Juristen oder historischen Persönlichkeiten wird hier, wie auch im Haupttext, verzichtet.

19. Literatur

Ebenfalls verzichtet wird auf spezielle Literaturangaben zu den einzelnen Kapiteln. Derartige Angaben wären eineseits äußerst umfangreich und andererseits stets unvollständig. Der Abschnitt „Literatur“ am Ende des Leitfadens enthält stattdessen eine kleine Zusammenstellung von (rechts-)historischen Nachschlagewerken sowie rechtshistorischen Lehr- und Handbüchern. Die dort genannten Werke können bei der Suche nach Sekundärliteratur als Einstieg dienen.

20. Historischer Hintergrund

In allen Kapiteln werden einleitend Ereignisse erwähnt, die in dem jeweiligen Zeitraum stattgefunden haben. Die Ausführungen sind äußerst knapp gehalten. Sie sollen allein auf den historischen Hintergrund der rechtsgeschichtlichen Epoche hinweisen. Für Einzelheiten sind spezielle Darstellungen heranzuziehen.

21. Kausalitäten und Schlagworte

Es wurde weitgehend darauf verzichtet, Kausalitäten zu benennen. Solche Angaben sind problematisch, da sie den Eindruck erwecken, dass Rechtsgestaltungen oder Ereignisse auf einzelne Ursachen zurückgeführt werden können. Das ist jedoch regelmäßig nicht der Fall. Ebenfalls vermieden werden Schlagworte oder pauschale Urteile. Wenn man solche in der Literatur häufig im Zusammenhang mit bestimmten Gestaltungen findet (z. B. Begriffsjurisprudenz, Positivismus), wird außer Acht gelassen, dass die Bedeutung dieser Worte nicht selten unklar ist. Oft entspricht die Kennzeichnung zudem nicht dem aktuellen Forschungsstand.

2.Juristenrecht und Rechtssammlungen (5. Jahrhundert v. Chr. – 6. Jahrhundert n. Chr.)

22. Republik

Nach der Gründung Roms, die vermutlich im 7. Jahrhundert v. Chr. erfolgte, stand die Stadt zunächst unter der Herrschaft etruskischer Könige. Nach deren Vertreibung kam es um 500 v. Chr. zur Errichtung einer Republik. Die politische Gewalt lag bei den Inhabern hoher Beamtenstellen (Magistrate), die von einer Volksversammlung gewählt wurden. Zur Verhinderung von Machtmissbrauch war die Amtsdauer der Magistrate auf ein Jahr beschränkt. Außerdem wurden wichtige Positionen regelmäßig mit zwei Personen besetzt, von denen jede ein Einspruchsrecht gegen die Entscheidung des Kollegen hatte. An der Spitze des Staates standen zwei sog. Konsuln. Nur für Notsituationen war die befristete Herrschaft einer Person (Diktator) vorgesehen.

Zunächst gelangten nur Adelige (Patrizier) in hohe Beamtenpositionen. Ab dem 5. Jahrhundert v. Chr. kämpfte die übrige Bevölkerung (Plebejer) um eine Beteiligung an der Herrschaft. Als Erstes erreichten die Plebejer, dass besondere Organe eingeführt wurden, die sie vor Willkürakten der Magistrate schützen sollten (sog. Volkstribune). Später wurden Plebejer auch zu wichtigen Staatsämtern einschließlich des Konsulats zugelassen.

In der Zeit der Republik gelang es den Römern vor allem durch militärische Erfolge, ihr Staatsgebiet erheblich auszudehnen. Die eroberten Gebiete außerhalb Italiens wurden in Provinzen eingeteilt und von römischen Statthaltern verwaltet. Zudem wandelte sich das Reich vom agrarisch geprägten Stadtstaat zur führenden Macht im Mittelmeerraum, die ausgedehnten Handel trieb.

23. Prinzipat

Im 1. Jahrhundert v. Chr. errichtete Gaius Julius Cäsar, der als Feldherr zahlreiche Siege für den römischen Staat errungen hatte, eine Alleinherrschaft. Entgegen der bisherigen Verfassungstradition ließ er sich zahlreiche Ämter (unter anderem das Amt des Volkstribuns, Diktators und Konsuls) für lange Zeiträume übertragen. Nachdem Cäsar 44 v. Chr. einem Attentat zum Opfer gefallen war, stellte sich sein Adoptivsohn Oktavian an die Spitze des Staates. Er tastete die republikanische Verfassung und deren Organe nicht an. Oktavian übernahm kein Staatsamt, sondern trat als „princeps“ (der Erste, im Sinne von: die führende Person im Staat) neben die Magistrate. Damit begann eine Phase des Römischen Reichs, die als (der) Prinzipat bezeichnet wird.

Begriffliches: Oktavian erhielt vom Senat den Ehrentitel „Augustus“ (der Erhabene). Außerdem übernahm er von seinem Adoptivvater den Beinamen „Cäsar“. Alle diese Bezeichnungen dienten auch als Anrede für die Nachchfolger Oktavians. Aus dem Beinamen „Cäsar“ entstand später die deutsche Amtsbezeichnung „Kaiser“. Daher wird im Folgenden neben Prinzeps auch der Ausdruck Kaiser verwendet.

Dem Prinzeps wurden zentrale Vollmachten zuerkannt. Er war der eigentliche Herrscher, der auch regelmäßig zu Lebzeiten seinen Nachfolger bestimmte. Die Bedeutung der Magistrate nahm infolgedessen ab. Dazu trug auch der Umstand bei, dass die Kaiser einen zusätzlichen Verwaltungsapparat installierten. Die Inhaber der neu geschaffenen Ämter übten ihre Tätigkeiten nicht nur für ein Jahr, sondern unbefristet aus.

24. Späte Kaiserzeit

Seit dem 3. Jahrhundert n. Chr. verzichteten die Kaiser auf die fiktive Einbindung in das republikanische System und traten als absolute Herrscher auf. Damit verloren die traditionellen Organe und Ämter endgültig ihre Bedeutung. Ende des 4. Jahrhunderts n. Chr. erfolgte eine Teilung des Römischen Reichs. Fortan hatten die westliche und die östliche Reichshälfte jeweils eine eigene Hauptstadt: Rom im Westen und Konstantinopel (auch genannt: Byzanz, heute Istanbul) im Osten. Außerdem gab es zwei Kaiser, deren Zuständigkeit sich jeweils auf einen Reichsteil beschränkte.

Die Absetzung des letzten weströmischen Kaisers im Jahr 476 n. Chr. (s. Rn. 63) gilt als Endpunkt des Weströmischen Reiches. In der östlichen Reichshälfte begann nach dem Tod des Kaisers Justinian (565 n. Chr.) die Umbildung zu einem byzantinischen Kaiserreich, das 1453 durch die Türken erobert wurde.

2.1.Quellen

2.1.1.Grundzüge

25. Überlieferung

Die zentrale Quelle für die heutige Kenntnis des römischen Rechts bildet das Corpus iuris civilis (s. Rn. 33). Bei dessen Verwendung ist zu berücksichtigen, dass man darin nur aus zweiter Hand über das römische Recht informiert wird. Das Corpus iuris civilis beinhaltet eine Auswahl von Rechtssätzen, die nach dem Ende des Weströmischen Reichs in Konstantinopel zusammengestellt wurde und lediglich einen Bruchteil des römischen Rechts umfasst.

26. Veränderungen

Zudem muss man sich bewusst sein, dass es „das“ römische Recht im Sinne einer einheitlichen Ausgestaltung nicht gegeben hat. Während der langen Dauer des Römischen Reichs haben sich Rechtsinhalte vielfach verändert. Eine besondere Stellung nimmt insofern die späte Kaiserzeit ein. Damals verschwanden die begrifflichen Differenzierungen früherer Zeiten (sog. Vulgarrecht).

Begriffliches: Die Bezeichnung Vulgarrecht stammt aus der modernen rechtsgeschichtlichen Forschung. Sie soll zum Ausdruck bringen, dass das Recht im Vergleich zur klassischen Zeit vereinfacht wurde. Diese Vereinfachungen beruhten auf mangelndem, laienhaftem Verständnis für die Gestaltung der klassischen römischen Prozesse sowie für die Eigenarten und Voraussetzungen früherer juristischer Konstruktionen.

27. Verschiedene Rechtsschichten

Im Römischen Reich gab es nie eine Kodifikation im heutigen Sinn. Rechtsetzungen betrafen immer nur einzelne Themen. Außerdem wurde das geltende Recht keineswegs nur durch Rechtsetzungen bestimmt, sondern daneben auch durch Edikte von Magistraten sowie durch Publikationen von Juristen. Rechtsetzungen, Edikte und rechtswissenschaftliche Publikationen äußerten sich teilweise zu denselben Rechtsfragen. Dabei kamen die verschiedenen Quellen nicht selten zu einander widersprechenden Ergebnissen.

Wenn das römische Zivilrecht in der Literatur als ein einheitliches System dargestellt wird, hat dies somit wenig mit der antiken Struktur zu tun. Eine solche Perspektive ist vielmehr durch wissenschaftliche Konstruktionen späterer Zeiten, insbesondere des 19. Jahrhunderts (s. Rn. 303 f.), geprägt.

2.1.2.Rechtsetzungen

Zwölftafelgesetz

28. Rechtsaufzeichnung in der frühen Republik

Die älteste heute bekannte römische Rechtsetzung stammt aus der Frühzeit der Republik (um 450 v. Chr.). Sie stand vermutlich im Zusammenhang mit den Ständekämpfen, die zu dieser Zeit zwischen Plebejern und Patriziern ausgetragen wurden (s. Rn. 22). Verfasser waren zehn Männer, denen für die Zeit der Gesetzgebung die gesamte politische Gewalt übertragen worden war. Da der Text auf zwölf Tafeln aufgezeichnet und ausgestellt wurde, spricht man vom Zwölftafelgesetz. Der Wortlaut des Zwölftafelgesetzes ist nur fragmentarisch durch Erwähnungen in späteren Schriften überliefert. Es handelte sich nicht um eine umfassende Rechtsetzung, sondern um Regelungen zu Einzelpunkten. Diese betrafen insbesondere das gerichtliche Verfahren sowie die Vollstreckung. Dabei wurde das Recht der römischen Frühzeit aufgezeichnet. Die einzelnen Vorschriften umschrieben jeweils kurz einen Sachverhalt und ordneten für diesen eine Rechtsfolge an (Beispiel s. Rn. 58). Sie spiegeln das Recht eines Agrarstaates wider, das von förmlichen Rechtshandlungen geprägt war.

Beschlüsse der Volksversammlungen

29. Leges und Plebiszite

In der späten Republik bildete die Volksversammlung das zentrale Rechtsetzungsorgan. Die von ihr beschlossenen Bestimmungen wurden als „leges“ (Gesetze; „lex“: Gesetz) bezeichnet. Zunächst konnten Gesetze nur von Versammlungen erlassen werden, an denen alle männlichen römischen Bürger teilnehmen durften. Für die Abstimmungsordnung waren die Vermögensverhältnisse maßgebend, wobei den Besitzenden eine Mehrheit zukam. 286 v. Chr. erhielten auch Versammlungen, bei denen nur Plebejer ein Stimmrecht hatten, die Befugnis, allgemeinverbindlich Recht zu setzen. Entscheidungen der Plebejer (concilium plebis: Beschluss der Plebs, Plebiszite) bildeten zwischen dem 3. und dem 1. Jahrhundert v. Chr. die übliche Form der Rechtsetzung.

Gesetze wie Plebiszite waren auf ein Thema beschränkt. Sie setzten den Antrag eines führenden Beamten (z. B. eines Konsuln oder Volkstribuns) voraus, über dessen Annahme bzw. Ablehnung die Anwesenden entschieden. Der Name des jeweiligen Antragstellers wurde zur Bezeichnung der Rechtsetzung verwendet (z. B. Lex Aquilia, s. Rn. 59).

Senatsbeschlüsse

30. Bedeutung

Während des Prinzipats (s. Rn. 23) verlor die Volksgesetzgebung an Bedeutung. In den Vordergrund traten Rechtsetzungen des Senats. Beim Senat handelte es sich um eine Versammlung, die zunächst aus den Oberhäuptern patrizischer Familien und später vor allem aus Personen bestand, die hohe Staatsämter innegehabt hatten (insbesondere das Amt des Konsuln [s. Rn. 22] oder Prätors [s. Rn. 53]). Aufgabe des Senats war die Beratung der Magistrate. Ein Beschluss des Senats (senatus consultum) hatte zunächst nur den Charakter einer Empfehlung. Während des Prinzipats setzte sich jedoch die Ansicht durch, dass ihm Gesetzeskraft zukomme.

Wie Gesetze der Volksversammlung enthielten auch die Senatsbeschlüsse nur punktuelle Regelungen und wurden üblicherweise nach dem jeweiligen Antragsteller benannt. Den Beschlüssen lagen zunehmend Anträge des Kaisers zugrunde, der damit die Rechtsetzung des Senats lenkte.

Kaiserkonstitutionen

31. Edikte, Reskripte, Dekrete, Mandate

Seit dem Prinzipat wurde auch den Kaisern eine Rechtsetzungsbefugnis zuerkannt. Als Legitimation diente die Übertragung der Herrschaftsgewalt auf den Prinzeps. Eine solche Übertragung erfolgte durch den Senat und teilweise auch durch die Volksversammlung. Sie fand jeweils zu Beginn der Amtszeit eines neuen Kaisers statt. Die vom Herrscher erlassenen Bestimmungen (constitutiones principis: Kaiserkonstitutionen) blieben auch nach dessen Tod in Kraft. Die Regelungen betrafen Einzelpunkte und erfolgten in unterschiedlichen Kontexten und in verschiedener Gestalt. Sie ergingen als allgemeine Verlautbarungen an die Öffentlichkeit (Edikte); als Briefe, in denen der Kaiser Anfragen von Beamten und Bürgern beantwortete, die nicht selten zweifelhafte Rechtsfragen betrafen (Reskripte); als richterliche Entscheidungen des Prinzeps, die nach einer Verhandlung vor dem Kaisergericht ergingen (s. Rn. 56, Dekrete) oder als Dienstanweisungen an Beamte oder Behörden (Mandate). Bei der Abfassung der Konstitutionen wurden die Kaiser von Beratern unterstützt, zu denen regelmäßig auch Juristen gehörten.

In der späten Kaiserzeit (s. Rn. 24) enthielten die kaiserlichen Konstitutionen nicht mehr primär einzelfallbezogene Anordnungen, sondern zunehmend allgemeine Regeln. In inhaltlicher Hinsicht wurden dabei nicht selten erhebliche Veränderungen gegenüber dem bisherigen Recht vorgenommen.

Erste Rechtssammlungen

32. Anlass

Die Kaiserkonstitutionen wurden nicht amtlich verbreitet, sondern allein in kaiserlichen Archiven verwahrt. Damit war die Kenntnisnahme durch Richter und Anwälte nicht gesichert. Auch bei den Juristenschriften wurde nicht für eine allgemeine Verbreitung gesorgt, obwohl sie als Rechtsquellen galten (s. Rn. 38). Dieser Zustand führte zum Bedürfnis nach offiziellen Zusammenstellungen. Der oströmische Kaiser Theodosius ließ eine Auswahl von Kaiserkonstitutionen erstellen, die 438 n. Chr. im Osten und ein Jahr später auch im Westen als Gesetz verkündet wurde (Codex Theodosianus). In der westlichen Reichshälfte fanden zudem Aufzeichnungen des römischen Rechts – in Gestalt des Vulgarrechts (s. Rn. 26) – nach dem Untergang des Weströmischen Reichs statt. Sie wurden von Herrschern germanischer Stämme veranlasst, die auf vormals römischen Gebieten siedelten (s. Rn. 63). Ausschlaggebend für diese Aufzeichnungen war die Ansicht, dass Römer auch unter germanischer Herrschaft einen Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Rechtsfälle nach römischem Recht hatten.

Corpus iuris civilis

33. Digesten (Pandekten), Institutionen, Codex

Im 6. Jahrhundert n. Chr. initiierte der oströmische Kaiser Justinian weitere Sammlungen des römischen Rechts. Er setzte eine Kommission ein, deren Mitglieder auch als „Kompilatoren“ bezeichnet werden, da sie den Auftrag hatten, Kaiserkonstitutionen und Publikationen von Juristen durchzuarbeiten und wichtig erscheinende Texte auszuwählen (compilare: ausplündern, ausbeuten). Nach einer ersten Durchsicht von Kaiserkonstitutionen legte die Kommission eine Sammlung von Auszügen aus Juristenschriften vor, die im Jahr 533 n. Chr. mit Gesetzeskraft publiziert wurde. Sie erhielt den lateinischen Titel „Digesten“ (digerere: ordnen, zusammenstellen). In der im Osten damals gebräuchlichen griechischen Sprache wurden die Digesten als „Pandekten“ (alles umfassend) bezeichnet. Kurz zuvor war zudem die Arbeit an einem Anfängerlehrbuch für den Rechtsunterricht, den sog. Institutionen, abgeschlossen worden. Da Justinian etliche Zweifelsfragen, die während der Rechtsaufzeichnungen aufgetreten waren, durch Konstitutionen geregelt hatte, entstand Bedarf an einer neuen Sammlung von kaiserlichen Rechtsetzungen. Deren Publikation erfolgte im Jahr 534 n. Chr. unter dem Titel „Codex“ (Buch). Die heute geläufige zusammenfassende Bezeichnung „Corpus iuris civilis“ für Institutionen, Digesten/Pandekten und Codex wurde erst im 16. Jahrhundert geprägt, als nach der Erfindung des Buchdrucks die ersten gedruckten Ausgaben erschienen, die alle drei Teile umfassten (s. Rn. 201). Für Kaiserkonstitutionen, die nach 534 ergingen, erfolgten keine amtlichen, sondern nur noch private Sammlungen (Novellen).

Begriffliches: Der Titel Codex steht sprachlich in engem Zusammenhang mit dem Begriff der Kodifikation. Weder die Sammlung der Kaisergesetze noch das gesamte Corpus iuris civilis entsprechen jedoch dem modernen Kodifikationsverständnis (s. Rn. 208). Allgemeine Regeln, die aus heutiger Sicht ein zentrales Merkmal von Kodifikationen darstellen, finden sich darin nur selten. Das Corpus iuris civilis enthält vielmehr, insbesondere in den Digesten und im Codex, größtenteils Entscheidungen von Einzelfällen. Außerdem ist es nicht primär nach Rechtsmaterien, sondern nach Arten von Rechtsquellen gegliedert.

Justinian setzte jeden Teil des Corpus iuris civilis mit einer kaiserlichen Konstitution in Kraft, in welcher er sich auch zum Ablauf der Arbeiten und deren Bedeutung äußerte. Dabei betonte er, dass das Werk keine inhaltlichen Widersprüche enthalte. Außerdem wurde klargestellt, dass allen Teilen – auch dem Anfängerlehrbuch – exklusive Geltungskraft zukomme und damit ein Rückgriff auf andere Gesetze bzw. Juristenäußerungen verboten sei. Bei neu auftretenden Rechtsfragen sollte ein kaiserliches Gutachten eingeholt werden. Hinter dieser Bestimmung stand der Anspruch des Kaisers, dass ihm allein die Befugnis zur Rechtsetzung zukomme.

Corpus iuris civilis, Digesten, Constitutio Tanta (Konstitution Justinians vom 16. Dezember 533):

Erat enim mirabile Romanam sanctionem ab urbe condita usque ad nostri imperii tempora, quae paene in mille et quadringentos annos concurrunt, intestinis proeliis vacillantem hocque et in imperiales constitutiones extendentem in unam reducere consonantiam, ut nihil neque contrarium (…) in ea inveniatur (…).

15. Contrarium autem aliquid in hoc codice positum nullum sibi locum vindicabit nec invenitur, si quis suptili animo diversitatis rationes excutiet (…). 18. (…) non desperamus quaedam postea emergi negotia, quae adhuc legum laqueis non sunt innodata. Si quid igitur tale contigerit, Augustum imploretur remedium, quia ideo imperialem fortunam rebus humanis deus praeposuit, ut possit omnia quae noviter contingunt et emendare et componere et modis et regulis competentibus tradere.

19. Hasce itaque leges et adorate et observate omnibus antiquioribus quiescentibus.

Es war nämlich eine staunenswerte Tat, die römische Rechtsordnung, die von der Gründung der Stadt Rom bis zu den Tagen Unserer Herrschaft, also in einem Zeitraum von fast eintausendvierhundert Jahren, unter schweren inneren Auseinandersetzungen hin und her schwankte und dies auch auf die kaiserlichen Konstitutionen übertrug, in volle Harmonie zu überführen, so dass in ihr nichts mehr zu finden ist, was sich widerspricht (…). 15. Einander widersprechende Rechtssätze können aber in diesem Gesetzbuch keinen Raum beanspruchen, und man wird sie auch nicht finden, sobald man mit scharfem Verstand die Gründe für den Unterschied gehörig prüft.

18. (…) rechnen wir fest damit, dass späterhin neuartige Rechtsgeschäfte auftauchen werden, die noch nicht festgeknüpften rechtlichen Bindungen unterworfen sind. Wenn daher irgend etwas derartiges geschehen sollte, ist ein kaiserliches Rechtsmittel zu erbitten, weil Gott das hohe kaiserliche Amt zu dem Zweck über die menschlichen Verhältnisse gesetzt hat, dass es alles, was neu entsteht, verbessern, befrieden und angemessenen Formen und Regeln übergeben kann.

19. Diese Gesetze also sollt ihr verehren und befolgen, während alles ältere Recht zu verstummen hat.

2.1.3.Edikte der Magistrate

34. Amtsrecht

Die Magistrate (s. Rn. 22) hatten die Befugnis, im Rahmen ihrer Amtsgewalt Bekanntmachungen (sog. Edikte) zu publizieren. Für die Rechtsgestaltung waren vor allem die Edikte der Prätoren bedeutsam, zu deren Aufgaben Rechtsprechungsfunktionen zählten (s. Rn. 53). Die prätorischen Edikte enthielten vor allem die Ankündigung, welchen zivilrechtlichen Forderungen der Amtsinhaber Rechtsschutz gewähren werde. Damit bestimmten sie den Kreis zulässiger Ansprüche bzw. Klagen, für die auch Musterformeln angegeben wurden (Beispiel s. Rn. 54). Infolgedessen kam ihnen Rechtscharakter zu (ius honorarium: Amtsrecht).

35. Verhältnis zu anderen Rechtsquellen

Jeder Prätor gab zu Beginn seiner jährlichen Amtszeit ein neues Edikt heraus. Wenn dabei auch teilweise auf bewährte Regelungen aus früheren Edikten zurückgegriffen wurde, eröffnete die periodische Erneuerung doch die Gelegenheit, auf veränderte Umstände zu reagieren. Neue Ansprüche konnten aufgenommen und veraltete ausgeschieden werden. Bei der Abfassung des Edikts wurden die Prätoren, die regelmäßig keine juristischen Fachkenntnisse besaßen, von Rechtswissenschaftlern beraten. Das prätorische Amtsrecht ergänzte in der Regel die Gesetze und das Juristenrecht. Es konnte jedoch auch inhaltliche Veränderungen mit sich bringen:

Corpus iuris civilis, Digesten 1, 1, 7 (aus einem Werk des Juristen Pomponius):

1. Ius praetorium est, quod praetores introduxerunt adiuvandi vel supplendi vel corrigendi iuris civilis gratia propter utilitatem publicam.

1. Prätorisches Recht ist das Recht, das die Prätoren im öffentlichen Interesse eingeführt haben, um das Zivilrecht zu unterstützen, zu ergänzen oder zu verbessern.

2.1.4.Rechtswissenschaft

36. Zivilrechtswissenschaft

Zunächst hatten Kenntnis und Interpretation des Rechts in der Hand der Priester gelegen. Im 3. Jahrhundert v. Chr. wurde die Rechtskunde allgemein zugänglich und es erschienen erste juristische Werke. Als wichtigste Phase der römischen Rechtswissenschaft (klassische Periode) gilt die Zeit des Prinzipats (1. Jahrhundert v. Chr. bis 3. Jahrhundert n. Chr.). Thematisch stand dabei das Zivilrecht im Zentrum.

Begriffliches: Dies spiegelt auch die Bezeichnung „Corpus iuris civilis“ (s. Rn. 33) wider, die wörtlich übersetzt „Werk des Zivilrechts“ bedeutet. Der Ausdruck Zivilrecht kennzeichnet dabei denjenigen Rechtsbereich, bei dem es um Rechte von bzw. Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen geht. Damit erfolgt eine Abgrenzung zu dem Rechtsbereich, der den Staat betrifft (ius publicum: öffentliches Recht). An Stelle des Begriffs „Zivilrecht“ wird heute meist gleichbedeutend auch der Terminus Privatrecht verwendet. Im 19. Jahrhundert war zudem der Ausdruck Bürgerliches Recht gebräuchlich (vgl. etwa den Gesetzestitel „Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch“ in Österreich 1812). Diese Bezeichnung stellt eine wörtliche Übersetzung von „ius civile“ dar (civis: „Bürger“). Allerdings wurde der Ausdruck „ius civile“ im römischen Recht auch noch in einem engen Sinn verwendet, wobei er nur das Recht derjenigen Personen bezeichnete, die das römische Bürgerrecht hatten (s. Rn. 44).

37. Literaturtypen

Verfasser juristischer Publikationen waren häufig in der Praxis tätig. Etliche hatten leitende Stellen in der Staatsverwaltung inne oder fungierten als Berater etwa des Herrschers oder der Prätoren. Ein wichtiges Betätigungsfeld bildete zudem die Erteilung von Gutachten im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten. Diese Gutachten wurden teilweise publiziert. Daneben verfassten Juristen vor allem Gesamtdarstellungen des Zivilrechts sowie Kommentare, die entweder einzelne Gesetze, das Edikt des Prätors oder Bücher anderer Juristen erläuterten. Auch in derartigen Werken stand die Lösung von – praktischen oder erdachten – Einzelfällen im Zentrum. Etwa seit dem 2. Jahrhundert n. Chr. widmeten sich Rechtswissenschaftler zudem der Ausarbeitung von Anfängerlehrbüchern für den Rechtsunterricht.

Die Anfängerlehrbücher (sog. Institutionen) deuten auf eine Veränderung bei der Juristenausbildung hin. Zunächst hatte der Rechtsunterricht im privaten Rahmen stattgefunden, wobei Schüler die Gutachten ihres Lehrers anhörten und erörterten. Rechtsschulen gab es nur im Sinne der Anhängerschaft zu einem bestimmten Juristen und dessen Lehren. Demgegenüber wurden in der späten Kaiserzeit staatliche Rechtsschulen gegründet. Solche Schulen gab es vor allem in Berytos (Beirut) und Konstantinopel. Deren Professoren waren auch an der Ausarbeitung des Corpus iuris civilis beteiligt.

38. Juristenrecht

Den Juristenschriften kam eine besondere Bedeutung zu. Anders als die heutige rechtswissenschaftliche Literatur galten sie als Rechtsquelle. Rechtswissenschaftliche Werke wurden als geltendes Recht angesehen und konnten daher als Grundlage für die Entscheidung eines Rechtsstreits dienen. Die Juristen legten somit nicht nur bestehendes Recht aus, sondern ihnen wurde auch die Kompetenz zuerkannt, Rechtssätze zu schaffen. Ein solches Juristenrecht gründete sich auf die Autorität der Rechtswissenschaftler. Besondere Bedeutung erlangten die Ansichten derjenigen Juristen, die vom Kaiser die Befugnis erhalten hatten, Gutachten mit kaiserlicher Autorität zu erteilen (sog. ius respondendi: Recht zur Gutachtenerteilung). Dieses Privileg wurde als Ermächtigung zur Rechtsfortbildung interpretiert:

Corpus iuris civilis, Institutionen 1, 2, 8:

Responsa prudentium sunt sententiae et opiniones eorum, quibus permissum erat iura condere. (…) Quorum omnium sententiae et opiniones eam auctoritatem tenent, ut iudici recedere a responso eorum non liceat, ut est constitutum.

Gutachten der Rechtsgelehrten sind die Auffassungen und Meinungen der Juristen, denen gestattet war, das Recht fortzubilden. (…) Ihrer aller Auffassungen und Meinungen haben einen solchen Rang, dass der Richter, wie durch eine Konstitution bestimmt ist, von ihren Gutachten nicht abweichen darf.

Der Rechtsquellencharakter der Juristenschriften führte zunehmend zu Rechtsunsicherheiten. Dazu trug neben dem Fehlen einer amtlichen Überlieferung auch der Umstand bei, dass die einzelnen Juristen in ihren Werken teilweise unterschiedliche Ansichten zu derselben Rechtsfrage äußerten. Im 4. und 5. Jahrhundert n. Chr. erließen die Kaiser daher Gesetze, wonach nur noch bestimmte rechtswissenschaftliche Publikationen von den Gerichten berücksichtigt werden durften (sog. Zitiergesetze). Außerdem wurde festgelegt, dass bei Meinungsverschiedenheiten die Ansicht der Mehrheit ausschlaggebend sein sollte.

Ab Mitte des 3. Jahrhunderts n. Chr. verloren die Juristenschriften an Bedeutung, da Rechtsfortbildungen seitdem primär durch Entscheidungen der Kaiser erfolgten. Außerdem ging in der Rechtswissenschaft, wie in den kaiserlichen Rechtsetzungen, zunehmend das Verständnis für Begrifflichkeiten und Differenzierungen der klassischen Zeit verloren und Publikationen waren durch vulgarrechtliche Tendenzen (s. Rn. 26) gekennzeichnet.

39. Überlieferung

Die rechtswissenschaftlichen Werke der römischen Juristen sind nur bruchstückhaft überliefert. Zentrale Quelle für die heutige Kenntnis sind die Digesten, welche Auszüge aus Juristenschriften enthalten. Allerdings entsprechen die Texte nicht immer dem Originalwortlaut, wie die Beschreibung der Arbeitsweise der Kompilatoren (s. Rn. 33) deutlich macht:

Corpus iuris civilis, Digesten, Constitutio Tanta (Konstitution Justinians vom 16. Dezember 533):

1. (…) Postea vero maximum opus adgredientes ipsa vetustatis studiosissima opera iam paene confusa et dissoluta eidem viro excelso permisimus tam colligere quam certo moderamini tradere. Sed cum omnia percontabamur, a praefato viro excelso suggestum est duo paene milia librorum esse conscripta et plus quam trecenties decem milia versuum a veteribus effusa, quae necesse esset omnia et legere et perscrutari et ex his si quid optimum fuisset eligere. (…)

10. (…) Hoc tantummodo a nobis effecto, ut, si quid in legibus eorum vel supervacuum vel inperfectum vel minus idoneum visum est, vel adiectionem vel deminutionem necessariam accipiat et rectissimis tradatur regulis.

1. Dann haben Wir das eigentlich große Werk in Angriff genommen und demselben unvergleichlichen Mann [Tribonian, Vorsitzender der Gesetzgebungskommission] die Aufgabe anvertraut, auch die höchst gelehrten rechtswissenschaftlichen Werke der Vergangenheit, die schon fast ganz in Wirrnis und Auflösung geraten waren, zu sammeln und einer bestimmten Ordnung zu unterwerfen. Als wir uns aber nach allen Einzelheiten erkundigten, bedeutete uns der erwähnte unvergleichliche Mann, dass die Rechtsliteratur fast zweitausend Bücher umfasse und von den alten Juristen insgesamt mehr als drei Millionen Zeilen verfasst worden seien; es sei vonnöten, diese alle zu lesen und auch zu prüfen und aus ihnen auszuwählen, was sich als das Beste erweise.

10. Lediglich eines ist von uns bewirkt worden: Erschien in ihren Rechtssätzen [der Rechtsgelehrten] etwas überflüssig oder unvollkommen oder weniger brauchbar, so wurden diese in der erforderlichen Weise ergänzt oder gekürzt und in die sachgerechteste Form gebracht.

Die Digesten geben zu Beginn jeder Passage den Namen des Autors sowie den Titel desjenigen Werks an, aus dem der Text entnommen wurde. Der größte Teil stammt aus Publikationen von den Juristen Ulpian und Paulus. Beide waren gegen Ende der klassischen Periode (3. Jahrhundert n. Chr.) bestrebt, eine Übersicht über den umfangreichen Rechtsstoff zu geben.

Nur ganz wenige Werke sind außerhalb des Corpus iuris civilis überliefert. Das liegt nicht zuletzt daran, dass Justinian den Digesten Gesetzeskraft verlieh und einen Rückgriff auf die Quellen und somit auch auf die Originale der Juristenschriften untersagte (s. Rn. 33). Diese verloren infolgedessen ihre praktische Bedeutung. Daher wurden keine Abschriften mehr angefertigt und noch existierende Bücher teilweise mit anderen Texten überschrieben. Im 19. Jahrhundert gelang es, unter einem anderen Text das Anfängerlehrbuch eines Juristen namens Gaius sichtbar werden zu lassen (Institutionen des Gaius, Beispiel s. Rn. 54). Dieses Buch ist von dem gleichnamigen Teil des Corpus iuris civilis zu unterscheiden (der Titel beruhte jeweils auf dem Begriff „institutio“: Unterricht). Die Institutionen des Gaius enthalten wichtige Informationen über ältere Rechtszustände, die im Corpus iuris civilis nicht mehr erwähnt werden, weil sie im 6. Jahrhundert n. Chr. als überholt galten.

2.2.Rechtsordnung

2.2.1.Grundzüge

40. Prozessuale Perspektive

Im Zentrum der römischen Rechtsordnung stand die gerichtliche Rechtsdurchsetzung. Schon im Zwölftafelgesetz bildete das Gerichtsverfahren ein wichtiges Thema. Die erste Tafel verpflichtete vermutlich gleich zu Beginn jede Person, vor Gericht zu erscheinen, wenn gegen sie eine Klage erhoben wurde. Auch in späteren Zeiten war insbesondere das Privatrecht durch eine prozessuale Perspektive geprägt. Die Edikte der Prätoren (s. Rn. 34) dokumentieren, dass keine strikte Trennung zwischen dem materiellen Zivilrecht und dem Prozessrecht erfolgte. Vielmehr erfuhren materiell-rechtliche Ansprüche in den Edikten eine Regelung unter dem Gesichtspunkt der Klagemöglichkeit.

41. Tendenzen

Der prozessualen Sichtweise entsprach es, dass in den Juristenschriften die Lösung von Einzelfällen im Vordergrund stand. Bei deren Beurteilungen lassen sich gewisse leitende Tendenzen ausmachen, die von den römischen Juristen allerdings nicht in Gestalt von Grundsätzen formuliert wurden. Als eine Tendenz kann festgehalten werden, dass Privatpersonen viel Freiraum bei der Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen erhielten. Allerdings kam dieser Freiraum nur einer sehr kleinen Personengruppe zu, nämlich allein freien Männern, welche die Stellung eines Familienoberhaupts (pater familias) hatten. Außerdem schränkten Konstitutionen der späten Kaiserzeit die Gestaltungsmöglichkeiten erheblich ein.

2.2.2.Private Rechtsgestaltung

2.2.2.1.Gestaltungsfähige Personen

42. Sklaven

Etliche Personengruppen konnten ihre Rechtsbeziehungen gar nicht oder nicht vollständig selbst regeln. Sklaven standen im Eigentum ihres Herrn. Sie wurden wie Sachen behandelt. Alles, was ein Sklave erwarb, ging – wie heute bei der Stellvertretung – automatisch in das Eigentum seines Herrn über.

43. Kinder und Frauen

Eheliche Kinder waren in ihren Verfügungen durch die Gewalt ihres Vaters (patria potestas) beschränkt. Diese hatte zur Folge, dass Kinder nicht für sich selbst Rechte und Pflichten begründen konnten. Anders als heute endete eine solche Geschäftsunfähigkeit nicht mit einem bestimmten Alter, sondern dauerte grundsätzlich so lange an, wie der Vater lebte.

Auch Frauen konnten nicht selbständig ihre Rechtsbeziehungen gestalten. Sie standen in der Gewalt entweder ihres Vaters oder ihres Ehemanns. Unverheiratete Frauen, deren Vater nicht mehr lebte, benötigten für den Abschluss von Rechtsgeschäften die Zustimmung eines Vormunds. Als Begründung wurde der Schutz vor nachteiligen Geschäften angeführt. Die Zustimmung scheint allerdings im Laufe der Zeit eine reine Formsache geworden zu sein, die sogar erzwungen werden konnte.

44. Bedeutung des Bürgerrechts

Für die Rechtsstellung einer Person spielte zum Teil auch das Bürgerrecht eine Rolle. So gab es Rechtsregeln und Rechtsgeschäfte, die nur für Römer galten (ius civile, wobei der Begriff „civile“ bzw. „civis“ hier eng zu verstehen ist und sich nur auf Inhaber des römischen Bürgerrechts bezieht, s. Rn. 36). Nichtrömer (peregrini: Fremde) wurden grundsätzlich nach dem Recht ihres Herkunftslandes beurteilt (s. Rn. 32). Für Rechtsbeziehungen zwischen Römern und Fremden war das „Völkerrecht“ (ius gentium) maßgebend. Darunter verstand man Regeln, die für alle Menschen – unabhängig von ihrem Bürgerrecht – galten.

2.2.2.2.Verträge

45. Formalismus der Frühzeit

Zu Beginn der Republik gab es nur eine kleine Anzahl von Rechtsgeschäften, die für eine Übertragung von Rechten oder für Leistungsversprechen zur Verfügung standen. Diese Geschäftsarten waren nur römischen Bürgern zugänglich und von einem strengen Formalismus geprägt. Für einen wirksamen Abschluss mussten bestimmte Worte oder symbolische Handlungen verwendet werden. Ein Beispiel dafür bildet die Stipulation. Dabei handelte es sich um ein mündliches Versprechen unter Anwesenden, bei dem bestimmte Begriffe gebraucht werden mussten. In inhaltlicher Hinsicht bestand dagegen Gestaltungsfreiheit. Voraussetzung war lediglich eine genaue Beschreibung der zu erbringenden Leistung.

46. Vertragstypen

Rechtsfortbildungen führten dazu, dass der Spielraum bei der Ausgestaltung von Rechtsgeschäften vergrößert wurde. Eine wichtige Rolle spielte in dem Zusammenhang das Edikt des Prätors (s. Rn. 34). Die Edikte erkannten im Laufe der Zeit auch einzelne Ansprüche an, die sich allein auf formlose Vereinbarungen stützten. Damit wurde es möglich, Verpflichtungen vor Gericht geltend zu machen, die auf einem Konsens der Parteien beruhten, welcher nicht in Form der Stipulation erklärt worden war. Allerdings beschränkte sich die Anerkennung solcher Verpflichtungen auf bestimmte Vertragsinhalte. Nur für Kaufverträge, Miet-, Pacht-, Dienst- und Werkverträge, Gesellschaftsverträge sowie Aufträge galt der Konsens der Parteien als ausreichend für eine wirksame Verpflichtung (sog. Konsensualkontrakte). Für andere Vertragsinhalte waren demgegenüber weiterhin zusätzliche Voraussetzungen für die Entstehung eines einklagbaren Anspruchs notwendig, wie etwa die Übergabe einer Sache oder die Stipulationsform. Die Aufzählung zulässiger Vertragsarten im Edikt vermittelt somit das Bild einer Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten auf bestimmte Vertragstypen (Typengebundenheit, auch genannt: numerus clausus [abgeschlossene Zahl] von Vertragsarten).

47. Formlose Vereinbarungen

Weitere Rechtsfortbildungen erfolgten durch die Rechtswissenschaft. Juristen sahen formlose Vereinbarungen auch dann als wirksam an, wenn Leistungspflichten vereinbart wurden, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) standen. Für formlose Vereinbarungen, die weder zum Kreis der anerkannten Konsensualverträge gehörten noch gegenseitige Leistungsverpflichtungen festlegten (sog. „nackte“ Vereinbarungen), blieb es jedoch dabei, dass sie nicht eingeklagt werden konnten:

Corpus iuris civilis, Digesten 2, 14, 7, 4 (Ulpian im 4. Buch zum Edikt): Sed cum nulla subest causa, propter conventionem hic constat non posse constitui obligationem: igitur nuda pactio obligationem non parit, sed parit exceptionem.

Wenn aber keine zweckbestimmte Leistung vorliegt, steht fest, dass dann durch ein bloßes Übereinkommen ein Schuldverhältnis nicht begründet werden kann. Eine bloße formlose Abrede [wörtlich: nackte Vereinbarung] bringt also kein Schuldverhältnis [obligatio] hervor, sondern nur eine Einrede.

Immerhin sprachen Juristen „nackten“ Vereinbarungen eine gewisse Wirkung zu, indem sie eine Verwendung als Einrede (Gegenrecht gegen einen Anspruch) zuließen. Damit war es beispielsweise möglich, gegen einen Zahlungsanspruch geltend zu machen, dass formlos ein Verzicht vereinbart worden sei.

48. Einschränkungen von Gestaltungsmöglichkeiten

In der späten Kaiserzeit (s. Rn. 24) ergingen etliche Konstitutionen, welche die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht unerheblich beschränkten. So wurden beispielsweise zu Beginn des 4. Jahrhunderts n. Chr. für zahlreiche Waren und Dienstleistungen Höchstpreise festgelegt. Außerdem erhielten etwa Grundstücksverkäufer die Möglichkeit, den Vertrag für unwirksam erklären zu lassen, sofern der Kaufpreis weniger als die Hälfte des Verkehrswerts betrug.

2.2.2.3.Eigentum

49. Verfügungsfreiheit

Eigentümer hatten in der Regel freie Verfügungsmöglichkeiten über ihre Sachen. Anerkannt war etwa die Möglichkeit, anderen Personen gesicherte Nutzungsmöglichkeiten in Gestalt von beschränkten dinglichen Rechten zu verschaffen. Bestellt werden konnten beispielsweise Dienstbarkeiten (Berechtigungen zur Nutzung von Grundstücken in bestimmter Hinsicht, sog. Servituten) oder unbefristete, vererbliche Nutzungsmöglichkeiten für Grundstücke, die im staatlichen Eigentum standen (Emphyteuse: Erbpacht).

50. Grenzen bei Grundstücken

Insbesondere bei Grundstücken wurden der freien Verfügung allerdings immer wieder Grenzen gesetzt. Einschränkungen dienten nicht selten dazu, private Interessen insbesondere der Nachbarn zu schützen (so etwa beim Verbot übermäßiger Immissionen). Darüber hinaus wurden sie auch aus öffentlichen Interessen angeordnet (so standen beispielsweise Sicherheitsgründe hinter der Festlegung von Mindestabständen zwischen Häusern oder von maximalen Gebäudehöhen). Begrenzungen der Verfügungsfreiheit im öffentlichen Interesse nahmen in der späten Kaiserzeit erheblich zu.

2.2.2.4.Letztwillige Verfügungen

51. Testamente

Schon im Zwölftafelgesetz (s. Rn. 28) war die Möglichkeit anerkannt, durch ein Testament die Erbfolge entsprechend dem eigenen Willen zu gestalten. Voraussetzung war allein die Einhaltung bestimmter Formen (vgl. testatio mentis: Bezeugung des Willens).

Die Formanforderungen unterlagen einem Wandel. In früher Zeit mussten Testamente vermutlich vor der Volksversammlung errichtet werden. Später wurde das Vermögen zum Schein an eine Person verkauft, welcher in einer verschlossenen Schrift Anweisungen für die Verteilung nach dem Tod des Verkäufers gegeben wurden. In der Kaiserzeit genügte dann eine schriftliche Niederlegung des letzten Willens. Dabei musste die Urkunde vor sieben Zeugen unterschrieben und von diesen besiegelt werden. Der Inhalt der Verfügung konnte vor den Zeugen geheim gehalten werden. Bei geheimen Verfügungen musste sich der Erblasser nicht verpflichtet fühlen, die Zeugen im Testament zu bedenken. Diese Gestaltungsmöglichkeit kann somit als Schutz der Verfügungsfreiheit gesehen werden.

52. Einschränkungen der Testierfreiheit

Die Testierfreiheit hatte zur Folge, dass ein Familienoberhaupt sein Vermögen testamentarisch auf Personen übertragen konnte, die nicht zur Familie gehörten. Derartige Verfügungen wurden allerdings zunehmend begrenzt. So musste ein Vater, der seine männlichen Nachkommen enterben wollte, dies ausdrücklich im Testament erklären. Wurde ein Sohn einfach übergangen, hatte das die Unwirksamkeit des gesamten Testaments zur Folge. In der Kaiserzeit kam eine inhaltliche Schranke hinzu. Nahe Angehörige, die im Testament nicht ausreichend berücksichtigt worden waren, erhielten das Recht, die letztwillige Verfügung anzufechten. Damit wurde die Testierfreiheit durch familiäre Pflichten eingeschränkt:

Corpus iuris civilis, Institutionen 2, 18:

Quia plerumque parentes sine causa liberos suos vel exheredant vel omittunt, inductum est, ut de inofficioso testamento agere possint liberi, qui queruntur aut inique se exheredatos aut inique praeteritos, hoc colore, quasi non sanae mentis fuerunt, cum testamentum ordinarent. Sed hoc dicitur, non quasi vere furiosus sit, sed recte quidem fecit testamentum, non autem ex officio pietatis. (…)

Weil Eltern ihre Kinder bisweilen grundlos enterben oder übergehen, ist eingeführt worden, dass Kinder, die geltend machen, sie seien zu Unrecht enterbt oder zu Unrecht übergangen worden, wegen pflichtwidrigen Testaments klagen können, und zwar mit dem Argument, die Eltern seien anscheinend nicht bei klarem Verstand gewesen, als sie das Testament errichteten. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass der Erblasser tatsächlich geisteskrank war. Vielmehr hat er sein Testament zwar rechtmäßig errichtet, aber nicht seiner Pflicht gegenüber der Familie entsprochen.

Als pflichtwidrig und damit unwirksam galt ein Testament, wenn nächste Angehörige (insbesondere Kinder) enterbt worden waren, ohne dass dafür ein Grund bestanden hatte (z. B. eine schwere Verfehlung oder ein sittenwidriges Verhalten seitens der enterbten Person). Erblasser konnten derartige Anfechtungen verhindern, indem sie ihre nächsten Angehörigen mit Vermögenswerten bedachten, die mindestens ein Viertel des gesetzlichen Erbteils ausmachen mussten.

2.2.3.Gerichtswesen

2.2.3.1.Ordentliche Gerichte

Zivilgerichtsbarkeit

53. Verfahren vor dem Prätor

Die Gerichtsorganisation stand in enger Verbindung mit der Gestalt der Gerichtsverfahren. Der Zivilprozess war zur Zeit der Republik (s. Rn. 22) in zwei Phasen unterteilt. Für die erste Phase waren die Prätoren zuständig. Dabei handelte es sich um hohe Beamte, die im Rang unmittelbar hinter den Konsuln standen. Neben militärischen und politischen Verpflichtungen hatten sie auch Aufgaben im Bereich der Rechtspflege. Bei Zivilprozessen kam ihnen die „iuris dictio“ (wörtlich: das Aussprechen von Recht) zu. Darunter ist nicht „Rechtsprechung“ im Sinn von Urteilsfällung zu verstehen. Die Prätoren trafen nur Vorentscheidungen, denen allerdings zentrale Bedeutung zukam. Sie prüften, ob die Voraussetzungen für einen Prozess gegeben waren. Dazu gehörte vor allem die Abklärung, ob für das Vorbringen des Klägers eine geeignete Formel bestand, d. h. ob ein anerkannter Anspruch geltend gemacht wurde (s. Rn. 34). In diesem Verfahrensstadium wurden die Sachverhaltsangaben des Klägers als zutreffend unterstellt.

Mit steigender Arbeitslast wurde die Zahl der Prätoren vergrößert und deren Aufgabe differenziert. Der Stadtprätor erhielt die Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen römischen Bürgern, der Fremdenprätor für Verfahren, an denen Fremde beteiligt waren. Daneben wurden einzelne Rechtsprechungsbefugnisse auf andere Magistrate ausgelagert. Das betraf etwa die sog. Ädile, zu deren Aufgaben die Marktaufsicht gehörte. Diese Zuständigkeit wurde auf die Beurteilung von Streitigkeiten ausgehnt, die mit dem Marktgeschehen im Zusammenhang standen (z. B. Klagen wegen Mängeln gekaufter Sachen). In den Provinzen lag die Gerichtsbarkeit bei den Statthaltern. Alle Magistrate, die Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung wahrnahmen, erließen eigene Edikte.

54. Verfahren vor Gerichten

Kam der Prätor zu dem Ergebnis, dass der geltend gemachte Anspruch einklagbar sei, ging der Prozess in eine zweite Phase. In dieser wurde geprüft, ob die Sachverhaltsdarstellung des Klägers tatsächlich der Wahrheit entsprach und somit die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben waren. Das Thema für die Prüfung und damit für Beweiserhebungen gab die Formel des Prätors vor:

Gaius, Institutionen, 4, 47 (Prozessformel aus dem Edikt des Prätors): Si paret Aulum Agerium apud Numerium Negidium mensam argenteam deposuisse eamque dolo malo Numerii Negidii Aulo Agerio redditam non esse, quanti ea res erit, tantam pecuniam, iudex, Numerium Negidium Auolo Agerio condemnato; si non paret, absolvito, (…).

Wenn es sich erweist, dass Aulus Agerius [Blankett für den Kläger] bei Numerius Negidius [Blankett für den Beklagten] einen silbernen Tisch in Verwahrung gegeben hat und dieser Tisch aufgrund von Arglist des Beklagten dem Kläger nicht zurückgegeben worden ist, dann sollst du, Richter, den Beklagten dazu verurteilen, dem Kläger so viel Geld zu zahlen, wie die Sache wert ist. Wenn es sich nicht erweist, sollst du ihn freisprechen.

Nach der Sachverhaltsermittlung wurde das Urteil gefällt. Zuständig dafür waren Gerichte. Diese setzten sich aus Privatpersonen zusammen, die für den jeweiligen Prozess aus einer Richterliste zusammengestellt wurden.