Machtübergabe - Verfassung - Andreas Seidl - E-Book

Machtübergabe - Verfassung E-Book

Andreas Seidl

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Beschreibung

Verfassung neu gedacht Haben Sie auch manchmal Sorge, dass Sie nicht verstehen wie der Staat funktioniert, in dem Sie leben? Und wünschen auch Sie sich eine Achtung Ihrer bürgerlichen Rechte überall auf dieser Welt? Welche Verfassung sollte unsere moderne Gesellschaft haben? Dieses Buch verrät uns: ... wie eine Verfassung aussehen kann, die auf die Vereinigung mit anderen Verfassungen zugeschnitten ist, damit sich weltweit die Grundrechte vereinheitlichen. ... wie eine staatliche Ordnung aufgebaut werden kann, in der Bürger ihre Regierungen - je nach bestmöglicher Eignung - flexibel zwischen Ressorts und Regionen auswechseln. ... welche Wege Ministerien gemeinsam oder mit den Bürgern beschreiten können, um den Volkswillen bestmöglich umzusetzen. Nach 20 Jahren Arbeit an dieser Buchreihe wagt Andreas Seidl damit einen Schritt in Richtung Parteigründung. Er unterhält dabei seine Leser sowohl intellektuell als auch visionär. Wenn dieses Werk Ihnen Hoffnung schenken, Sie inspirieren oder zum Handeln bewegen kann, hat es seinen Sinn erfüllt. Verfügbar auf Deutsch und Englisch

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Für Dich

Band 1: Zusammenfassung

Band 2: Herleitung

Band 3: Verfassung

Band 4: Staatsorganisation

Band 5: Digitales

Band 6: Medien

Band 7: Arbeit

Band 8: Planwirtschaft

Band 9: Soziale Marktwirtschaft

Band 10: Tauschwirtschaft

Band 11: Freie Marktwirtschaft

Band 12: Finanzen

Band 13: Innovation

Band 14: Bildung

Band 15: Gesundheit

Band 16: Infrastruktur

Band 17: Sicherheit

Band 18: Justiz

Band 19: Ausland

Band 20: Integration

Band 21: Familie

Danksagung

Mein Dank gilt meiner Familie und meinen Freunden, die mich zu dem gemacht haben, der ich heute bin. Besonderer Dank geht an alle, die mich unterstützt haben dieses Buch zu schreiben. Ich danke allen MitschülerInnen, LehrerInnen KommilitonInnen, DozentInnen, DemonstrantInnen, AktivistInnen, KollegInnen, Unternehmen und Ländern, mit denen ich die Erfahrungen sammeln durfte, aus denen all die Ideen in diesem Buch entsprungen sind. Den MitarbeiterInnen von Books on Demand danke ich für ihre freundliche Hilfsbereitschaft. Den Bürgern der Stadt Seligenstadt danke ich für die Eintracht und Verbundenheit, in der ich schreiben konnte.

Vorwort

Das vorliegende politische Konzept enthält eine Vielzahl an Vorschlägen für mögliche politische Reformen. Es lässt sich friedlich und demokratisch an jedes gängige politische System aller Staaten auf der Welt anpassen, aber auch an politische Systeme in Familien, Vereinen, Verbänden oder Unternehmen. Überall, wo Menschen sich Regeln geben oder unterwerfen, die das Zusammenleben steuern, können die folgenden Vorschläge hilfreich sein. Leserinnen und Leser, die Vorschläge so hilfreich finden, dass sie sie gemeinsam mit Gleichgesinnten in die Tat umsetzen möchten, können sich an den Autor wenden. Dafür dient das Kontaktformular auf der letzten Seite.

Fehler und Mängel

Ich bitte um Verständnis, dass dieser Band nicht lektoriert wurde. Ich konnte mir ein Lektorat nur für die Zusammenfassung leisten. Rechtschreibfehler und unglückliche Formulierungen können daher vorkommen. Sobald dieser Band ausreichend verkauft wurde, um ein Lektorat zu bezahlen, wird es durchgeführt. Danach erscheint eine Neuauflage.

Quellenangaben

Diese Verfassung enthält Textteile der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 12. Februar 2017), abgekürzt mit BV1 und der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015), abgekürzt KV2.

Alle direkten Zitate der BV sind kursiv gesetzt, alle direkten Zitate der KV kursiv und unterstrichen. Sind die Formulierungen in beiden schweizerischen Verfassungen identisch, wird aus der BV zitiert. Wenn kursive oder kursive und unterstrichene Textteile durch normal gesetzte Textteile unterbrochen werden, wurden Auslassungen und Einfügungen vom Autor vorgenommen. Auslassungen sind durch (…) gekennzeichnet. Wenn Wörter in einem Satz kursiv sind, ist der Rest des Satzes, aus dem er zitiert wurde, mit dem Inhalt des Absatzes zu vergleichen, weil sinngemäße indirekte Zitate durch generelle Anpassungen auftreten. Ähnliche Formulierungen des Autors sind also weder kursiv, noch unterstrichen und mit den zugehörigen Quellen der Fußnote zu vergleichen. Als generelle Anpassungen an die schweizerischen Verfassungen gelten folgende Formulierungen: Gemeinde und Kantone entsprechen Kommunen, Bund entspricht Nation und die Bundesversammlung entspricht dem Ausschuss, Ministerrat oder Parteirat. Der Bundesrat entspricht allen 18 MinisterInnen und das Bundesgericht dem nationalen Gerichtshof. Wo staatliche Belange gemeint waren, wurde der Bergriff „öffentlich“ durch „staatlich“ ersetzt. Durch all die Anpassungen kommt es häufig vor, dass Verben oder Substantive im Original in der Mehrzahl geschrieben sind, hier aber in der Einzahl und umgekehrt.

Aus welchem Artikel der BV oder KV die direkten und indirekten Zitate stammen, ist nach der Nummer des Paragrafen als Fußnote verzeichnet. Beispiel: §123 [Fußnote: BV Art.123, KV Art.123] Mustertitel [Fußnote: Musterministerium – 1.2.3 Musterkapitel]

Nach dem Titel jedes Paragrafen verweist eine Fußnote auf die Bände und Kapitel, in denen auf den Paragrafen Bezug genommen wird. An den betroffenen Stellen in den Bänden sind ebenfalls Fußnoten, die auf den Paragrafen, gegebenenfalls einzelne seiner Absätze und den oder die schweizerischen Artikel verweisen. Beispiel: [Fußnote: §123,1,2 Mustertitel: BV Art.123, KV Art.123]

Die Formulierungen für Personen ändern sich um Zuge der Vergemeinschaftung der Staaten. Kurzfristig sind es wie hier beschrieben Deutsche, mittelfristig StaatsbürgerInnen der Vereinigten Staaten von Europa und langfristig BürgerInnen der Erde. Im föderalen Kontext ist bei Völkern die internationale politische Ebene gemeint, beim Volk die nationale Ebene, bei betroffenen BürgerInnen die kommunale Ebene. BürgerInnen, Bevölkerung und Stimmberechtigte wird verwendet, wenn die internationale, nationale und kommunale Ebene gemeint ist.

Durch die automatische Übersetzung können andere oder fehlerhafte Formulierungen entstehen und kursive oder unterstrichene Teile um ein paar Wörter verrutschen. Maßgeblich ist die deutsche Version.

1 Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Schweizerische Bundeskanzlei. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de Am 14.12.2021

2 Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist die Bernische Amtliche Gesetzessammlung. https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2420?locale=de#ART71 Am 16.12.2021

Inhaltsverzeichnis

Präambel

1.

Titel: Persönliche Rechte

1. Kapitel: Grundrechte.

§1 Menschenwürde

§2 Rechtsgleichheit

§3 Schutz vor staatlicher Willkür.

§4 Recht auf Leben

§5 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung

§6 Moralische Verpflichtungen

§7 Persönlichkeitsrechte

§8 Schutz der Kinder und Jugendlichen

§9 Recht auf Hilfe in Notlagen

§10 Schutz der Privatsphäre

§11 Recht auf Ehe und Familie

§12 Glaubens- und Gewissensfreiheit

§13 Meinungs- und Informationsfreiheit

§14 Datenschutz

§15 Medienfreiheit

§16 Sprachenfreiheit

§17 Recht auf Bildung und Forschung

§18 Wissenschaftsfreiheit

§19 Kunstfreiheit

§20 Versammlungsfreiheit

§21 Vereinigungsfreiheit

§22 Freizügigkeit.

§23 Niederlassungsfreiheit.

§24 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Abschiebung

§25 Eigentumsgarantie

§26 Wirtschaftsfreiheit

§27 Gemeinwohl

§28 Koalitionsfreiheit

§29 Allgemeine Verfahrensgarantien

§30 Gerichtliche Verfahren

§31 Rechtsschutz

§32 Freiheitsentzug

§33 Strafverfahren.

§34 Petitionsrecht

§35 Politische Rechte

§36 Verwirklichung der Grundrechte

§37 Kulturschutzgebiete

§38 Einschränkungen von Grundrechten

2. Kapitel: Bürgerrecht und politische Rechte

§39 Bürgerrechte.

§40 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte

§41 Ausübung der politischen Rechte

§42 Auslandsdeutsche

3. Kapitel: Sozialrechte

§43 Sozialrechte

§44 Sozialhilfe.

§45 Sozialstaat.

2.

Titel: Staatliche Organisation

1. Kapitel: Staatliche Grundlagen

§46 Staat

§47 Volk

§48 Betroffene BürgerInnen

§49 Zweck

§50 Nation

§51 Kommunen

§52 Subsidiarität

§53 Landessprache

§54 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns.

§55 Vergemeinschaftung der Staaten

2. Kapitel: Parteien

§56 Politische Parteien

§57 Parteimitglieder

§58 Fraktionen

3. Kapitel: Staatliches Personal

§59 PolitikerInnen

§60 Wählbarkeit

§61 Personenwahlverfahren.

§62 Unvereinbarkeiten

§63 Amtsdauer

§64 Amtshaftung

§65 Instruktionsverbot

§66 Korruptionsverbot

§67 Immunität

§68 Volksermächtigung.

3.

Titel: Staatsgewalten

1. Kapitel: Gewaltenkontrolle

§69 Gewaltenteilung

§70 Oberaufsicht

§71 Überprüfung der Wirksamkeit

2. Kapitel: Legislative - Rechtsetzung

§72 Initiativrecht und Antragsrecht.

§73 Umsetzung von Initiativen

§74 Form der Erlasse.

§75 Gesetzgebung

§76 Gesetzgebung bei Dringlichkeit

§77 Revision der Gesetze.

§78 Öffentlichkeit der Sitzungen.

§79 Veranstaltungsorte

§80 Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit

§81 Erforderliche Mehrheiten

§82 Ausnahmezustand

§83 Flexible Demokratie

1.1.1 1. Abschnitt: Direkte Demokratie

§84 Politische Bürgerrechte

§85 Quorum.

§86 Abstimmungen.

§87 Obligatorische Volksabstimmung

§88 Wahlwochen

§89 Initiativen von BürgerInnen

§90 Ungültige Initiativen

§91 Verfahren bei Initiative und Gegenentwurf.

§92 Ausschüsse

§93 Einberufung von Ausschüssen

§94 Digitale Beteiligung an Ausschüssen.

§95 Ausschüsse im Personenwahlverfahren

§96 Ausschüsse im Gesetzgebungsverfahren

§97 Untersuchungs-Ausschuss.

1.1.2 2. Abschnitt: Indirekte Demokratie

§98 MinisterInnen

§99 Ministerien.

§100 Parteirat

1.1.3 3. Abschnitt: Repräsentative Demokratie

§101 Ministerrat

§102 Internationaler Rat

3. Kapitel: Exekutive - Rechtsausführung

§103 Regierungspolitik

§104 Regierungsentscheidungen

§105 Haftung für Regierungsentscheidungen

§106 Regierungsverantwortung und Kontrolle

§107 Befugnisse der Regierungen

§108 Zusammensetzung und Wahl der Regierung

§109 Vorsitz der Regierung

§110 Kollegialprinzip

§111 Verwaltung.

§112 Heterarchisches Organisationsprinzip.

4. Kapitel: Mediative - Rechtsvermittlung

§113 Mediendemokratie

§114 Bundesmoderatoramt.

§115 ModeratorInnen.

5. Kapitel: Judikative - Rechtsprechung.

§116 Stellung des nationalen Gerichtshofs

§117 Zuständigkeiten des nationalen Gerichtshofs

§118 Zugang zum nationalen Gerichtshof

§119 Maßgebendes Recht

§120 Verfassungsgericht

§121 Ressortgerichte

§122 Kommunalgerichte.

§123 Gerichte

§124 Richterliche Unabhängigkeit

§125 Gerichtliche Instanzen

4.

Titel: Föderalismus

1. Kapitel: Föderale Grundlagen

§126 Grundsätze des Föderalismus

§127 Bestand und Gebiet der Kommunen

§128 Kommunale Selbstbestimmung

§129 Eigenständigkeit der Kommunen

§130 Kulturschutzgebiete und Wirtschaftszonen.

2. Kapitel: Föderales Recht

§131 Verfassungsmäßige Ordnung

§132 Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht

§133 Vorrang und Einhaltung des nationalen Rechts

§134 Umsetzung des Rechts

3. Kapitel: Föderale Beziehungen

§135 Aufgaben der Ministerien.

§136 Beziehungen zwischen Nationen, Nation und Kommunen.

§137 Zusammenwirken nationaler und kommunaler MitarbeiterInnen der Ministerien

§138 Föderale Beziehungen zwischen mehreren Ministerien

§139 Verträge zwischen Kommunen

4. Kapitel: Föderale Legislative und Exekutive.

§140 Föderale Personenwahlen

§141 Kommunale Regierung.

§142 Kommunalgesetze

§143 Internationale Regierung

§144 Föderale Gesetzgebung

§145 Föderale Ausschüsse

5.

Titel: Zuständigkeiten

1. Kapitel: Finanzordnung.

§146 Beschaffung von Mitteln

§147 Gewinne der Ministerien

§148 Grundsätze der Besteuerung.

§149 Steuerharmonisierung

§150 Unternehmenssteuern

§151 Mehrwertsteuer

§152 Zölle

§153 Ausschluss doppelter Besteuerung

§154 Steuerabbau

§155 Staatsausgaben

§156 Grundsätze für die Zuweisung von Steuergeldern.

§157 Haushaltsführung.

§158 Finanzen der Ministerien

§159 Haushaltsabstimmung

§160 Finanzaufsicht

§161 Finanz- und Lastenausgleich.

2. Kapitel: Ausland

§162 Auswärtige Angelegenheiten.

§163 Beziehungen zum Ausland

§164 Mitwirkung der BürgerInnen an außenpolitischen Entscheiden.

§165 Beziehungen der Kommunen mit dem Ausland

§166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge

§167 Umsetzung von völkerrechtlichen Verträgen.

§168 Weltfrieden

3. Kapitel: Sicherheit, Landesverteidigung, Zivilschutz

§169 Sicherheit

§170 Zivilcourage

§171 Zivilschutz

§172 Innere und äußere Sicherheit im Notstand

§173 Armee

§174 Militär- und Volksdienst.

§175 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee

4. Kapitel: Bildung, Forschung und Kultur

§176 Bildungsraum Deutschland

§177 Schulwesen.

§178 Ausbildungsbeiträge

§179 Förderung von Kindern und Jugendlichen

§180 Schulen und Hochschulen

§181 Berufsbildung.

§182 Weiterbildung

§183 Forschung und Innovation

§184 Förderung von Musik, Sport, Film, Kultur und Kunst

§185 Sprachen

§186 Friedliche Trennung

§187 Trennung von Kirche und Staat

§188 Statistik

5. Kapitel: Umwelt und Raumplanung

§189 Nachhaltigkeit

§190 Umweltschutz

§191 Natur- und Heimatschutz

§192 Wasser

§193 Wald

§194 Tierschutz.

§195 Fischerei und Jagd

§196 Raumplanung

§197 Vermessung

§198 Wohneigentum

6. Kapitel: Staatliche Werke und Verkehr

§199 Staatliche Betriebe

§200 Verkehr

§201 Straßenverkehr

§202 Transitverkehr

§203 Schwerverkehrsabgabe

§204 Fuss- und Wanderwege.

7. Kapitel: Energie und Kommunikation.

§205 Energiepolitik.

§206 Transport von Energie, Daten, Wasser und Abwasser

§207 Fernmeldewesen.

§208 Staatliche Medien.

§209 Presse

8. Kapitel: Wirtschaft

§210 Grundsätze der Wirtschaftsordnung.

§211 Landesversorgung.

§212 Strukturpolitik

§213 Konjunkturpolitik

§214 Wettbewerbspolitik

§215 Erwerbstätigkeit

§216 Aktiengesellschaften

§217 Banken und Versicherungen.

§218 Staatsbank

§219 Zentralbank- und Währungspolitik

§220 Landwirtschaft

§221 Drogen.

§222 Geldspiele

§223 Waffen und Kriegsmaterial

§224 Schutz der KonsumentInnen

§225 Außenwirtschaftspolitik

9. Kapitel: Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit & Gesundheit

§226 Wohnbau- und Wohneigentumsförderung

§227 Mietwesen

§228 Arbeit.

§229 Arbeitslosen-, Alters-, Hinterbliebenen- und Behindertenvorsorge

§230 Sozialversicherung

§231 Eingliederung Behinderter

§232 Berufliche Vorsorge

§233 Arbeitslosenvermittlung

§234 Kinderrechte, Kindergeld und Elternschutz

§235 Kranken- und Unfallversicherung.

§236 Gesundheitswesen

§237 Schutz der Gesundheit und Umwelt.

§238 Alternativmedizin.

§239 Forschung am Menschen

§240 Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich

§241 Transplantationsmedizin.

§242 Gentechnologie im Außerhumanbereich

10. Kapitel: Aufenthalt und Niederlassung von AusländerInnen

§243 Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich

§244 Steuerung der Zuwanderung

§245 Ausländerquote

§246 Einbürgerung

11. Kapitel: Staatsrecht, Zivilrecht, Strafrecht, Messwesen

§247 Staatsrecht

§248 Zivilrecht

§249 Strafrecht

§250 Opferhilfe

§251 Haftdauer.

§252 Messwesen

6.

Titel: Änderung der Verfassung und Übergangsbestimmungen

1. Kapitel: Änderungen an der Verfassung

§253 Verfassungsänderungen

§254 Totalrevision.

§255 Teilrevision.

§256 Revisions-Quorum.

§257 Verfassungsinitiative

§258 Verfassungsabstimmung

§259 Inkrafttreten.

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen.

§260 Übergangsbestimmungen

§261 Übergangsbestimmung hin zu dieser Verfassung.

Kontaktformular

Präambel3

Im Namen der Menschheit, der Erde und des Universums!

Das Deutsche Volk gibt sich,

in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung,

im Bestreben die demokratische Einheit täglich zu erneuern, um Einigkeit, Recht, Freiheit, Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt und in der Welt zu stärken,

im Willen in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung seine Vielfalt in der Einheit zu leben,

im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen,

gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen,

folgende Verfassung:

1. Titel: Persönliche Rechte

1. Kapitel: Grundrechte

§14 Menschenwürde5

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

§26 Rechtsgleichheit7

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Wesentlich Gleiches ist gleich zu behandeln, wesentlich Ungleiches ungleich.

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

4 Das Gesetz sieht Maßnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

5 Das Kommunalgesetz kann diskriminierende Ausnahmen in Kulturschutzgebieten vorsehen.

§38 Schutz vor staatlicher Willkür9

1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach bestem Wissen und Gewissen behandelt zu werden.

2 Beim Verdacht auf staatliche Willkür hat jede Person das Recht dies bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Überwachungsfernsehen anzuzeigen. Die genannten Stellen sind dazu verpflichtet den Vorfall zu prüfen und jegliche Willkürherrschaft zu beenden und rechtlich zu ahnden.

3 Näheres bestimmt das Justizministerium im Gesetz.

§410 Recht auf Leben11

1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, aber nicht die Pflicht. Die Todesstrafe ist verboten. Selbstmord ist erlaubt. Lebenslänglich verurteilte Strafgefangene dürfen frühestens nach 20 Jahren Haft Selbstmord begehen.

2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. Ausnahmen sind derartige Behandlungen zum Vergnügen im vertraglich erklärten gegenseitigen Einverständnis.

§512 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung13

1 Jede Person nimmt Verantwortung für sich selbst wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

2 Jede Person darf tun und lassen, was sie will, solange sie weder Mensch noch Umwelt damit schadet.

3 Ob einem Menschen Schaden zugefügt wird, entscheidet dieser Mensch im Einzelfall, indem er vor einer möglicherweise schädlichen Tat um Erlaubnis gefragt wird, ob die Handlung mit ihm durchgeführt werden darf.

§6 Moralische Verpflichtungen14

1 Menschen sind dazu da, um andere Menschen glücklich zu machen.

2 Jeder Mensch darf leben, wie er will, solange er von niemandem verlangt auch so zu leben. Wenn man durch fremdes Verhalten geschädigt wird, muss man das kundtun und auf Recht und Gesetz begründen. Wenn fremdes Verhalten aber nur stört, weil man möchte, dass sich andere Menschen so verhalten, wie man sich selbst verhält, soll man diese Menschen so leben lassen.

3 Alle Menschen sind gleich. Jeder Mensch ist unsere Art, die es zu schützen und zu erhalten gilt.

4 Die wirksamste Idee gewinnt, egal von wem oder woher sie kommt.

5 Besondere Situationen erfordern besondere Maßnahmen.

6 Die Erde ist unsere Heimat. Ihre Unversehrtheit, bis das Universum sie vernichtet, ist des Menschen oberstes Gebot.

7 Unwissenheit darf nicht ausgenutzt werden und schützt nicht vor Strafe.

§715 Persönlichkeitsrechte16

1 Alle Personen innerhalb Deutschlands genießen den Schutz ihrer Grundrechte durch die deutschen Behörden und durch alle ihre MitbürgerInnen.

2 Jede Person hat Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Verfassung und darauf beruhende Gesetzgebung auferlegt werden.

3 Neben der Verantwortung für sich selbst trägt jede Person Verantwortung gegenüber den Mitmenschen sowie Mitverantwortung dafür, dass das Recht zur Selbstbestimmung auch künftigen Generationen gewahrt bleibt.

4 Jede Person hat das lebenslange Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Sexuelle Handlungen mit anderen Personen setzen das gegenseitige Einverständnis aller Beteiligten voraus. Einschränkungen für Minderjährige regelt das Familienministerium im Gesetz.

§817 Schutz der Kinder und Jugendlichen18

1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus. Sie sind an Entscheidungen über sie demokratisch zu beteiligen. Das Wahlrecht für die Ministerien Familie und Bildung steht ihnen ab dem zehnten Lebensjahr zu.

§919 Recht auf Hilfe in Notlagen20

1 Wer in Not gerät (…), hat Anspruch auf Hilfe, bis er außer Lebensgefahr und wieder im Besitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte ist.

2 Deutsche, die nicht in der Lage sind, für sich zu sorgen, haben Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

§1021 Schutz der Privatsphäre22

1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

3 Die persönlichen Daten sind Eigentum der Person und können lediglich nach Zustimmung dieser Person verliehen werden.

§1123 Recht auf Ehe und Familie24

1 Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

2 Beliebig viele Menschen jeden Geschlechts dürfen die Ehe schließen und eine Familie gründen.

§1225 Glaubens- und Gewissensfreiheit26

1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.

3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.

4 Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.

§1327 Meinungs- und Informationsfreiheit28

1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äußern und zu verbreiten.

3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

4 Die Vorzensur ist in keinem Fall zulässig.

5 Deutsche haben ein Recht auf Einsicht in alle amtlichen Akten, soweit keine überwiegenden staatlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in alle staatlichen Akten, die sie betreffen, außer in strafrechtliche Ermittlungsakten laufender Verfahren.

§1429 Datenschutz30

1 Derjenige, der Daten verursacht, ist Eigentümer dieser Daten. Daten sind als Leihgabe vom Verursacher für den Nutzer zu betrachten. Der Verwendungszweck muss vertraglich vereinbart werden. Nutzer dieser Daten sind verpflichtet den Datenschutz zu gewährleisten.

2 Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden.

3 Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und notwendig sind.

4 Sie vergewissern sich, dass die bearbeiteten Daten richtig sind, sichern sie vor missbräuchlicher Verwendung und informieren den Eigentümer über den Abruf seiner Daten.

§1531 Medienfreiheit32

1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der (...) fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.

2 Zensur ist verboten.

3 Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.

4 Staatliche Medien sind unfrei, dem Gesetz und Volk verpflichtet, und werden betrieben von den Ministerien für Medien und Digitales.

§1633 Sprachenfreiheit34

1 Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet. Personen dürfen die Sprache sprechen, die sie bevorzugen.

2 Im Sprach- und Schriftverkehr mit staatlichen Einrichtungen und Mitarbeitern ist die deutsche Sprache als Amtssprache vorgesehen.

§1735 Recht auf Bildung und Forschung36

1 Das Recht auf ausreichenden und unentgeltlichen Unterricht und dessen Bewertung durch die Unterrichteten ist für alle Deutschen lebenslänglich durch das Bildungsministerium gewährleistet.

2 Das Recht auf Förderung von Forschung und

Entwicklung ist für alle Deutschen lebenslänglich durch das Innovationsministerium gewährleistet.

§1837 Wissenschaftsfreiheit38

1 Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.

2 Die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätigen Personen nehmen ihre Verantwortung gegenüber der Integrität des Lebens von Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrundlagen wahr.

§1939 Kunstfreiheit40

1 Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.

2 Kunst muss sich im Rahmen dieser Verfassung bewegen.

3 Nähere Bestimmungen zur Definition von Kunst bestimmt das Familienministerium im Gesetz.

§2041 Versammlungsfreiheit42

1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.

3 Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz (...) bewilligungspflichtig erklärt werden. Sie sind zu gestatten, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung der anderen BenutzerInnen zumutbar erscheint.

4 Nähere Bestimmungen zu zumutbaren Beeinträchtigungen bestimmt das Sicherheitsministerium im Gesetz.

§2143 Vereinigungsfreiheit44

1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.

3 Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.

§22 Freizügigkeit45

1 Jede Person darf sich in Deutschland frei bewegen, ohne um ihre körperliche, geistige und finanzielle Unversehrtheit fürchten zu müssen.

2 In Kulturschutzgebieten muss der erste Verstoß gegen die dortige Ausnahmeregel mit einer Verwarnung geahndet werden. Der zweite Verstoß wird mit einem Platzverweis geahndet, der sich auf das gesamte Kulturschutzgebiet erstreckt.

3 Nähere Bestimmungen über Kulturschutzgebiete bestimmt das Integrationsministerium im Gesetz.

§2346 Niederlassungsfreiheit47

1 Deutsche haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.

2 Der Ort kann durch das Gesetz in einem Kulturschutzgebiet eingeschränkt werden.

3 Deutsche haben das Recht, Deutschland zu verlassen oder nach Deutschland einzureisen.

4 Nähere Bestimmungen für Ausländer bestimmt das Integrationsministerium im Gesetz.

§2448 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Abschiebung49

1 Deutsche dürfen nicht aus Deutschland ausgewiesen werden. 2 Sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis oder durch Anordnung eines deutschen Gerichts nach dessen letztinstanzlichem Urteil an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.

3 AusländerInnen dürfen nicht in einen Staat abgeschoben oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden, oder in dem ihnen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

4 AusländerInnen verlieren dieses Recht, wenn sie durch Straftaten in Deutschland diese Verfassung brechen. Die StraftäterInnen müssen dazu von deutschen Gerichten zu einer Haftstrafe oder 3 milderen Strafen verurteilt worden sein. Die Ausreise muss direkt nach Verbüßung der Haftstrafe erfolgen.

5 Nähere Bestimmungen über AusländerInnen bestimmt das Integrationsministerium im Gesetz.

§2550 Eigentumsgarantie51

1 Das Eigentum ist gewährleistet.

2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.

3 Eigentum muss fachgerecht entsorgt werden, ohne Mensch und Natur zu schaden. Die Aneignung von entsorgtem Eigentum ist für jedermann zulässig, bis das vom entsorgenden Eigentümer beauftragte Entsorgungsunternehmen das Eigentum in seinen Besitz nehmen kann. Sofern andere Menschen das entsorgte Eigentum weiter nutzen möchten, geht es in ihren Besitz über.

4 Kommunen schaffen günstige Voraussetzungen zur breiten Streuung des privaten Grundeigentums, insbesondere zur Selbstnutzung und Selbstbewirtschaftung durch Deutsche.

§2652 Wirtschaftsfreiheit53

1 Die volle Wirtschaftsfreiheit ist in der freien Marktwirtschaft gewährleistet und wird nur durch die Verfassung und die Ministerien für Arbeit und freie Marktwirtschaft beschränkt. Die Wirtschaftsfreiheit wird in der Tauschwirtschaft, sozialen Marktwirtschaft und Planwirtschaft vom zuständigen Wirtschaftsministerium eingeschränkt.

2 Die freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes, die wirtschaftliche Betätigung sowie das Recht zu beruflichem und gewerkschaftlichem Zusammenschluss sind für Deutsche und GastarbeiterInnen gewährleistet.

3 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl