Medizin- und Gesundheitsrecht - Thomas Schlegel - E-Book

Medizin- und Gesundheitsrecht E-Book

Thomas Schlegel

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Beschreibung

Die zweite Auflage des Einsteigerwerks im Medizin- und Gesundheitsrecht erläutert komprimiert und verständlich das Medizinrecht und die rechtlichen Grundlagen des Gesundheitswesens für Juristen und Nichtjuristen und gibt Praktikern Hinweise zur Lösung von Problemen im Berufsalltag. Das Buch stellt die Struktur und Akteure des Gesundheitswesens vor, erläutert das Recht der Heilberufe von der medizinischen Behandlung über Vertragsarzt-, Krankenhausrecht und Selektivverträgen bis zum Arzneimittel-, Hilfsmittel- und Werberecht sowie das komplexe Recht der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung.

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Kompass Recht

herausgegeben von Dieter Krimphove

Medizin- und Gesundheitsrecht

von

Prof. Dr. jur. Thomas SchlegelRechtsanwalt, Frankfurt

2. aktualisierte Auflage

Verlag W. Kohlhammer

2. aktualisierte Auflage 2024

Alle Rechte vorbehalten

© 2024 W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-034405-1

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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Die zweite Auflage des Einsteigerwerks im Medizin- und Gesundheitsrecht erläutert komprimiert und verständlich das Medizinrecht und die rechtlichen Grundlagen des Gesundheitswesens für Juristen und Nichtjuristen und gibt Praktikern Hinweise zur Lösung von Problemen im Berufsalltag. Das Buch stellt die Struktur und Akteure des Gesundheitswesens vor, erläutert das Recht der Heilberufe von der medizinischen Behandlung über Vertragsarzt-, Krankenhausrecht und Selektivverträgen bis zum Arzneimittel-, Hilfsmittel- und Werberecht sowie das komplexe Recht der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung.

Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Schlegel ist Professor für Arzt- und Medizinrecht an der Hochschule Fresenius, Idstein/Ts., im Fachbereich Gesundheitsökonomie und International Pharmacoeconomics, Health Economics and Market Strategies for Healthcare Products.

Vorwort

Das Medizinrecht ist ein dogmatisch nicht existenter Begriff, denn er vereinigt alles, was sich im weitesten Sinn mit rechtlichen Bereichen im Gesundheitswesen fassen lässt. Insoweit ist auch viel vom Gesundheitsrecht die Rede, wenngleich auch dieser Begriff dogmatisch nicht einzuordnen ist. Beide Begriffe umfassen rechtliche Fragen der Gesundheitsbranche mit all ihren Facetten von der medizinischen Behandlung eines Patienten, das Krankenversicherungsrecht, Krankenhausrecht, Apothekenrecht, Arzt-, Zahnarzt- und Heilberuferecht, Arzneimittel-, Medizinprodukterecht, Recht der Selbstverwaltung, bis hin zum Pflegerecht. Dabei springen die jeweiligen Rechtsbereiche innerhalb der vorgenannten Bereiche zwischen Zivil-, Sozial- und öffentlichem Recht.

Das Gesundheitsrecht ist daher eine recht komplexe Materie, die insbesondere durch ihre sozialrechtliche Verankerung in der bundesdeutschen Gesellschaft geprägt ist. Da der Staat als Ausprägung des Sozialstaates die soziale Verantwortung für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung innehat, ist der überwiegende Teil des Gesundheitsrechts öffentlich-rechtlicher Natur, maßgeblich in den Sozialgesetzbüchern verankert. In der Bundesrepublik sind etwa 90 Prozent der Bevölkerung gesetzlich krankenversichert, der Rest ist zumindest teilweise privat krankenversichert.

Jährlich werden ca. 11 Prozent des Bruttoinlandsproduktes für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ausgegeben – dies hat sich seit Anfang der 90er Jahre nicht geändert. Aufgrund der sich verändernden Demographie steigt die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen und damit die Ausgabenbelastung der gesetzlichen Krankenkassen. Insoweit verändern sich regelmäßig die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Versorgung der Bevölkerung mit begrenzten finanziellen Mitteln. Vielfach sind diese Veränderungen der Umverteilung von Ausgaben der Krankenkassen geschuldet. Hinzu kommt, dass die Einsicht der Politik steigt, die Ausgaben am tatsächlichen medizinischen Bedarf der Bevölkerung zu orientieren. Insoweit bleibt das Gesundheitsrecht ständig in Bewegung. Tatsächlich werden pro Tag in Deutschland knapp eine Milliarde Euro für Gesundheitsleistungen ausgegeben. Health-Innovation ist einer der Treiber in einem stetig wachsenden Markt (auch weltweit) und die Gesundheitsbranche ist einer der wichtigsten volkswirtschaftlichen Bereiche überhaupt.

Die kontinuierlich notwendigen, geplanten und gegebenenfalls auch verabschiedeten Reformgesetze stellen sich der Herausforderung des Gesundheitsmarktes, die demographische Veränderung der Anbieter von Gesundheitsleistungen auch weiterhin flächendeckend anbieten zu können. Insbesondere in ländlichen Gebieten herrscht bereits heute ein erheblicher Arzt-, Zahnarzt- und Heilberufemangel, was sich zunehmend verschärfen wird. Künftig werden immer weniger Leistungserbringer einen immer größeren Versorgungsbedarf bewältigen müssen. Dies führt zu der Notwendigkeit, den tatsächlichen medizinischen Bedarf der Bevölkerung mit dem tatsächlichen Angebot in Einklang zu bringen. Darüber hinaus ist eine wirtschaftlich sinnvolle Verteilung der (personellen) Ressourcen zwischen den Sektoren der stationären und ambulanten Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, um überhaupt regionale Versorgungsangebote aufrecht zu erhalten. Dazu gehört auch die intensivere Einbindung der Landesregierungen in die Frage der Sicherstellung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Dies stellt aber die tradierten Denkmuster der jeweiligen Interessen- und Besitzstandswahrer in den einzelnen „Gesundheitssektoren“ in Frage, da es nicht mehr darum geht, als jeweiliger Sektor um die Verteilung der Vergütung zu konkurrieren, sondern mit weniger Ressourcen mehr Leistungen zu bewältigen.

Das seit 2022 diskutierte „Krankenhausreformgesetz“ ist ein Symptom der Uneinsichtigkeit des Gesetzgebers und der Vertreter der stationären und ambulanten Sektoren, da nur eine echte Gesundheitsstrukturreform die Reallokation von Ressourcen in der Versorgung sinnvoll auf den Weg bringen kann und keine Reform, die nur darauf aus ist, das politisch nicht gewollte „Krankenhaussterben“ zu verhindern.

Die gute Nachricht ist, dass das Gesundheitswesen weiterhin einem ständigen Wandel unterworfen ist und dies durch (digitale) Innovationen, insbesondere in der patientenindividuellen Diagnostik und -therapie beschleunigt wird. Daher profitieren Versicherte und Patienten von Innovatoren, die jedoch gut beraten sein müssen, um ihren Weg in das komplexe System der Gesundheitswirtschaft zu finden und dort erfolgreich zu sein. Das Spannungsverhältnis zwischen Solidargemeinschaft und individuellem Anspruch wird in Deutschland zu notwendigen Diskursen führen (s. auch: „Gesundheitsdemokratie – Zukunftsfähigkeit eines verantwortungsbewussten Gesundheitswesens“ kostenfrei unter www.medizinrecht.de).

Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Bezeichnung der Personen verzichtet. Der Begriff „Arzt“ steht daher stellvertretend auch für „Ärztinnen“.

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. KapitelStruktur und Akteure des deutschen Gesundheitswesens

I.Verfassungsrechtliche Grundlagen

II.Akteure im Gesundheitswesen

1.Patienten

2.Selbstverwaltung und Aufsichtsgremien

2. KapitelDie medizinische Behandlung

I.Zivilrechtliche Aspekte

1.Zustandekommen des Behandlungsvertrages

a)Rechtsnatur des Behandlungsvertrages – ambulante Behandlung

b)Stationäre Behandlung

c)Überweisung

II.Sozialrechtliche Aspekte

1.Sachleistungsprinzip

2.Kostenerstattungsprinzip

III.Haftung für Aufklärungs- und Behandlungsfehler

1.Folgen des Fehlens der Einwilligung des Patienten

2.Haftung

a)Haftung für Aufklärungsfehler

aa)Aufklärungsarten sind:

bb)Form der Aufklärung

cc)Beweislast

b)Haftung für Behandlungsfehler

c)Organisatorische Haftung

d)Verjährung

3. KapitelDas Recht der Heilberufe

I.Zugang zu Patienten – Berufsgesetze auf Bundes- und Landesebene

1.Berufsrecht auf Bundesebene

2.Berufsrecht auf Landesebene – Heilberufs- und Kammergesetze

3.Berufsordnungen der Kammerberufe

a)Auswirkung des Berufsrechts auf sonstige Rechtsgeschäfte

b)Strafrechtliche Folgen aus dem Berufsrecht

c)Berufspflichten von „nichtkammerorganisierten“ Heilberufen

d)Etablierung von Pflegekammern und Berufsordnung für die Pflege

e)Die wichtigsten Pflichten im Arzt-Patienten-Verhältnis

II.Vertragsarzt-/Vertragszahnarzt-/Psychotherapeutenrecht

1.Zulassung zur vertragsärztlichen, -psychotherapeutischen und -zahnärztlichen Versorgung

2.Arten und Gesellschaftsformen der Berufsausübung

a)Einzelpraxis

b)Praxisgemeinschaft

c)Berufsausübungsgemeinschaft BAG (örtlich/überörtlich)

d)Teil-Berufsausübungsgemeinschaft (Teil-BAG)

e)Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

f)Anstellung von (Vertrags-)Ärzten

g)Eigeneinrichtungen der Kommune

h)Einrichtungen der Kassenärztlichen Vereinigung

i)Ermächtigung (zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung)

j)Medizinische Kooperationsgemeinschaft

k)Ärztegesellschaften

l)Praxisnetz/-verbund

m)Apparategemeinschaft

n)Zweig-/Filialpraxis

3.Vergütung medizinischer Leistungen

a)Persönliche Leistungserbringung

b)Die Vergütung privatärztlicher Leistungen

c)Die kassenärztliche/– zahnärztliche Vergütung

4.Kauf/Verkauf einer Praxis oder eines Praxisanteils

a)Vermögenswerte

aa)Materielle Vermögenswerte

bb)Immaterielle Vermögenswerte

cc)Wertgutachten

b)Patientenkartei

c)Übertragung eines Praxisanteils

d)Nachbesetzungsverfahren des Vertragsarztsitzes

e)Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit

III.Digitalisierung im Gesundheitswesen

1.Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

2.Elektronische Patientenakte (ePA)

3.Elektronisches Arzneimittelrezept (E-Rezept)

4.Videosprechstunde

5.Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

6.TI-Messenger (TIM)

7.Elektronischer Medikationsplan (eMP)

8.Datenschutz

4. KapitelKrankenhausrecht

I.Definitionen und Überblick

1.Krankenhausbegriff

2.Krankenhausarten

a)Hochschulklinik

b)Allgemeinkrankenhaus

c)Fachkrankenhaus

d)Belegkrankenhaus

e)Praxisklinik

3.Krankenhausbehandlung

a)Vollstationäre Behandlung

b)Teilstationäre Behandlung

c)Ambulante Behandlung

4.Krankenhausträger

II.Krankenhausplanung und Versorgungsauftrag (duale Finanzierung)

III.DRG und Wahlleistungen

IV.Organisationsstruktur und ärztliche Tätigkeit im und am Krankenhaus

1.Organisation

2.Ärztliche Tätigkeit

a)Anstellung und Nebentätigkeit

b)Belegarzt

c)Konsiliararzt

d)Kooperations-/Honorararzt

e)Teilzulassung

f)Medizinische Versorgungszentren (MVZ) am Krankenhaus

g)Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)

V.Strafrechtliche relevante Handlungen als Krankenhausarzt

1.Entgelt gegen Zuweisung

a)Berufsrecht

b)Strafrecht

c)Steuerrecht

2.Zusammenarbeit Krankenhausarzt und Industrie

a)Berufsrecht und Industriekodex

b)Strafrecht

5. KapitelDirekt-/Selektivverträge mit Krankenkassen

I.Hausarztzentrierte Versorgung § 73b SGB V

1.Inhalt

2.Ausschreibungspflicht

II.§ 140a SGB V – Besondere Versorgung

1.Inhalt

2.Vertragspartner

3.Ausschreibungspflicht?

4.Vertragsgegenstand

a)Integrierte Versorgung, § 140a Abs. 1 S. 2 Var. 1 und 2 SGB V

b)Besondere Versorgungsaufträge, § 140a Abs. 1 S. 2 Var. 3 SGB V

III.Apothekenbeteiligung an Direktverträgen § 129 Abs. 5b SGB V

IV.Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) § 37b i. V. m. § 132d SGB V

V.Selektivverträge in der Privaten Krankenversicherung (PKV)

6. KapitelArzneimittelrecht

I.Gegenstand des Arzneimittelrechts

1.Arzneimittelbegriff

2.Apothekenpflicht

3.Rezeptpflichtige Arzneimittel (Verschreibungspflicht)

4.Gemeinsamer Bundesausschuss und GKV-Spitzenverband

II.Apothekenrecht

1.Der Apotheker

2.Apothekenarten

a)Öffentliche Apotheke

b)Krankenhausapotheke

3.Heimbelieferung

7. KapitelMedizinprodukte- und Hilfsmittelrecht

I.Definitionen

1)Medizinprodukte

2)Hilfsmittel

Stichwortverzeichnis

Literaturverzeichnis

Amelung/Meyer-Lutterloh/Schmid/Seiler/Lägel/Weatherly, Integrierte Versorgung und Medizinische Versorgungszentren, 2008 2. Auflage

Becker/Kingreen, SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung, 2022, 8. Auflage

Besgen, Handbuch Krankenhausarbeitsrecht, 2016 2. Auflage

Brixius/Maur/Ott, Die Zusammenarbeit zwischen Pharmaindustrie und Fachkreisen in der Praxis, 2011 1. Auflage

Deutsch/Lippert, Kommentar zum Arzneimittelgesetz (AMG), 2010 3. Auflage

Ina Haag, Krankenhausrecht kompakt, 2023

Dieners, Handbuch Compliance im Gesundheitswesen, 2022 4. Auflage

Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, 2017 1. Auflage

Frehse/Kalb, Arzt und Industrie, 2008 1. Auflage

Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 2022 8. Auflage

Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch: mit Nebengesetzen, 2023 82. Auflage

Hess/Klakow-Franck, Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Stand Januar 2020

Junker/Beckmann/Rüßmann, juris PraxisKommentar BGB Band 2, 2023, 10. Auflage

Katzenmeier, Arzthaftung, 2002 1. Auflage

Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung Kommentar, Band 1, Stand Juni 2023

Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 4. Auflage 2021

Leinemann, Die Vergabe öffentlicher Aufträge, 2021 7. Auflage

Leipold/Tsambikakis/Zöller, AnwaltKommentar StGB, 2020 3. Auflage

Lindenau, Das medizinische Versorgungszentrum, 2008 1. Auflage

Lücker/Baumann, Schorn, Medizinprodukte-Recht, 2022, 1. Auflage inkl. 36. Aktualisierung

Martis/Winkart, Arzthaftungsrecht, 2021 6. Auflage

Münzel, Chefarzt und Belegarztvertrag, 2008 3. Auflage

Orlowski/Remmert, GKV – Kommentar zum SGB V Band 1, 2023 62. Aktualisierung

Palsherm, Sozialrecht, 2014 2. Auflage

Pauge/Offenloch/Gödicke, Arzthaftungsrecht, 2023 15. Auflage

Prütting, Medizinrecht, 2022 6. Auflage

Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 2021 4. Auflage

Rehmann, Arzneimittelgesetz (AMG), 2020 5. Auflage

Reichert, Vereins- und Verbandrecht, 2023 15. Auflage

Rieger/Dahm/Katzenmeier/Stellpflug/Ziegler, Heidelberger Kommentar – Arztrecht – Krankenhausrecht – Medizinrecht, 2023, 93. Aktualisierung

Riegger, Heilmittelwerberecht, 2009 1. Auflage

Saalfrank, Handbuch des Medizinrechts Band 1, 2022 1. Auflage mit 10. Ergänzungslieferung

Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, Münchner Kommentar zum BGB, Band 5, 2023 9. Auflage

Schallen, Zulassungsverordnung, 2018 9. Auflage

Schlegel, Musterverträge im Gesundheitswesen, Heidelberg 2020

Schlegel/Voelzke, juris Praxiskommentar SGB V, 2020 4. Auflage

Spickhoff, Medizinrecht-Kurz-Kommentar, 2022 4. Auflage

Stellpflug/Hildebrandt/Middendorf, Gesundheitsrecht Kompendium, 2023, 61. Aktualisierung

Stellpflug/Meier/Tadayon, Handbuch Medizinrecht 1., 01/2010 14. Auflage

Terbille/Clausen/Schroeder-Printzen, Münchner Anwaltshandbuch Medizinrecht, 2013 2. Auflage

Wenzel, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 2019 4. Auflage

Wenzel, Handbuch des Fachanwalts, 2007 2. Auflage

Wezel/Liebold, Der Kommentar zum EBM und GOA Band 1, Teil 1–8, 76. Aktualisierung 2023

Wezel/Liebold, Der Kommentar zum EBM und GOA Band 2, Teil 9, 76. Aktualisierung 2023

Wezel/Liebold, EBM 2023 Zusammenstellung der Gebührenordnungspositionen des EBM in Euro, Stand Januar 2023

Zerres, Apothekenrecht kompakt, 2002 1. Auflage

Abkürzungsverzeichnis

a. A.anderer AnsichtABl.AmtsblattÄBl.Ärzteblatta. F. alter FassungÄMÄrztliche MitteilungenAnwBlAnwaltsblattAöRArchiv des öffentlichen RechtsArt.ArtikelArztRArztrechtBÄOBundesärzteordnungBayObLStEntscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in StrafsachenBBGBundesbeamtengesetzBDGBundesdisziplinargesetzBDOBundesdisziplinarordnungBerufsgerichtsGBerufsgerichtsgesetzBerufsgerichtsOBerufsgerichtsordnungBGBl.BundesgesetzblattBGHBundesgerichtshofBGHStEntscheidungen des Bundesgerichtshofes in StrafsachenBGHZEntscheidungen des Bundesgerichtshofes in ZivilsachenBRAGOBundesrechtsanwaltsgebührenordnungBRAK-Mitt.Mitteilungen der BundesrechtsanwaltskammerBSGBundessozialgerichtBTBundestagBT-Drucks.Bundestags-DrucksacheBVerfGBundesverfassungsgerichtBVerfGEEntscheidungen des BundesverfassungsgerichtsBVerwGBundesverwaltungsgerichtBVerwGEEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtsd. h. das heißtDiss.DissertationDMWDeutsche Medizinische WochenschriftDODisziplinarordnungDRiZDeutsche RichterzeitungDStRDeutsches SteuerrechtDVBlDeutsches VerwaltungsblattFn.FußnoteGBl.GesetzblattGesRGesundheitsrechtGGGrundgesetzGKÖDGesamtkommentar Öffentliches DienstrechtGOGemeindeordnungGV Gesetz- und VerordnungsblattHeilBerGHeilberufsgesetz, HeilberufegesetzHeilberufekammerGHeilberufekammergesetzHeilBGESammlung von Entscheidungen der Berufsgerichte für die Heilberufehrsg.herausgegebeni. d. F.in der Fassungi. S. v.im Sinne voni. V. m.in Verbindung mitLHBerGLandesheilberufsgerichtMedRMedizinrechtNJWNeue Juristische WochenschriftNRWNordrhein-WestfalenNStZNeue Zeitschrift für StrafrechtNVwZNeue Zeitschrift für VerwaltungsrechtNVwZ-RRNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-ReportNWVBlNordrhein-Westfälische VerwaltungsblätterOLGOberlandesgerichtOVGOberverwaltungsgerichtOWiGGesetz über OrdnungswidrigkeitenRÄOReichsärzteordnungRGBl.ReichsgesetzblattRn.RandnummerRPRheinland-PfalzSGGSozialgerichtsgesetzStPOStrafprozessordnungVerfGHVerfassungsgerichtshofVGVerwaltungsgerichtVGHVerwaltungsgerichtshofvgl.vergleicheVwArchVerwaltungsarchivVwGOVerwaltungsgerichtsordnungz. B.zum Beispiel

Übersicht Piktogramme

Prüfungstipps für Studenten

Tipps für Praktiker

Gesetzestext

Weiterführender bzw. ergänzender Text als Download-Datei

1. KapitelStruktur und Akteure des deutschen Gesundheitswesens

I.Verfassungsrechtliche Grundlagen

1Der Auftrag zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung in der Bundesrepublik ist bereits in Artikel 20 GG und dem in Abs. 1 niedergelegten Sozialstaatsprinzip enthalten. Darüber hinaus ist in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG festgehalten, dass jeder Bürger der Bundesrepublik das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit besitzt.

2Das deutsche Gesundheitswesen ist aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik sehr kompliziert geregelt. Art. 70 Abs. 1 GG regelt, dass die Bundesländer jeweils das Recht der Gesetzgebung innehaben, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund spezielle Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Dies führt insbesondere in der Gesundheitsversorgung zu einem erhöhten Maß an Komplexität, da einerseits die Bürger einen möglichst einheitlichen Anspruch auf einzelne Teile der Gesundheitsversorgung haben, andererseits damit die Regelungsbefugnisse der Bundesländer nicht eingeschränkt werden sollen. In der Vergangenheit kommt es häufiger vor, dass bundes- und landesgesetzliche Regelungen kollidieren.

3Zum Bundesrecht gehören beispielsweise das Sozialgesetzbuch V (SGB V), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Arzneimittelgesetz (AMG), das Heilmittelwerbegesetz (HWG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI), das Vergaberecht und Kartellrecht (GWB), um nur die Wichtigsten zu benennen.

4Hingegen gehören beispielsweise Vorschriften zum ärztlichen, zahnärztlichen, Apotheken- und psychotherapeutischen Berufsrecht zum Landesrecht.

5Auch das europäische Recht gewinnt immer mehr an Bedeutung, indem die EU verstärkt Verordnungen erlässt, die nicht erst der Umsetzung durch die einzelnen Mitgliedsstaaten bedürfen, sondern direkt ihre Geltung entfalten. Beispiele sind hierfür die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die Medizinprodukte-Verordnung (Medical Device Regulation – MDR) und die Verordnung über In-vitro-Diagnostika (In vitro Diagnostic Medical Device Regulation – IVDR).

II.Akteure im Gesundheitswesen

1.Patienten

6Viele Regelungen im deutschen Gesundheitswesen unterscheiden sich nach der Art des Versicherungsstatus des Patienten. Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen sogenannten Kassenpatienten, beihilfeberechtigten Patienten, Privatpatienten bzw. Selbstzahlerpatienten. Die sogenannten Kassenpatienten sind gesetzlich krankenversichert, wohingegen beihilfeberechtigte Patienten im Dienst des Staates stehen und deren Krankheitskosten in der Regel zur Hälfte vom Staat (sog. „Dienstherr“) übernommen werden. Die andere Hälfte müssen die Beihilfeberechtigten aus der eigenen Tasche bezahlen, es sei denn, sie sind für diesen Teil privat krankenversichert. Privat Krankenversicherte zahlen die Krankheitskosten grundsätzlich erst einmal aus der eigenen Tasche und reichen diese Kosten dann ihrer Privatversicherung ein. Diese übernimmt – je nach Versicherungsvertrag – die Krankheitskosten anteilig oder im vollen Maße. Die sogenannten „Selbstzahler“ sind Patienten, welche keinen weiteren oder nur einen teilweisen Versicherungsschutz haben und insoweit die Krankheitskosten teilweise oder vollständig aus der eigenen Tasche zahlen.

2.Selbstverwaltung und Aufsichtsgremien

7Dem Gesundheitswesen obliegt eine Besonderheit, da es von der sogenannten „Selbstverwaltung“ getragen wird. Dabei handelt es sich überwiegend um Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche die Gesundheitsversorgung, sowie dessen Sicherstellung für die Bevölkerung regeln. Soweit die Regelungskompetenz den Bundesländern obliegt, steht die Gesundheitsversorgung unter der Aufsicht (Rechtsaufsicht) der zuständigen Landesbehörde – das ist zumeist das Sozialministerium. Dieses erlässt Gesetze und Verordnungen, die die Gesundheitsversorgung im jeweiligen Bundesland regeln oder regeln, wer ermächtigt wird, dies in eigenem Ermessen zu tun. Die zentrale Norm dabei ist das sogenannte Heilberufsgesetz (teilweise in einigen Bundesländern leicht unterschiedlich benannt1). Dieses regelt, dass Heilberufe sich in Kammerstrukturen organisieren dürfen, welche Kompetenzen diesen zustehen und welche Aufgaben ihnen zukommen. Die Kammern regeln und organisieren auf dieser rechtlichen Basis ihr eigenes Berufsrecht (s. dazu Kapitel 3. – dazu unten Rn. 51 ff.) Derzeit sind Ärzte, Zahnärzte und Apotheker in Kammerberufen organisiert. Es steht zur Diskussion, dass künftig auch Pflege- und Therapieberufe (Physiotherapeuten, Logopäden und Ergotherapeuten) sich in Kammerstrukturen organisieren werden.

8Für die ambulante Versorgung gesetzlich Krankenversicherter ist die Kassenärztliche Vereinigung (KV) – ebenfalls eine Körperschaft des öffentlichen Rechts – zuständig. Ihr obliegt der „Sicherstellungsauftrag“ der ambulanten ärztlichen Versorgung, sie verhandelt die zu verteilende Vergütung an die niedergelassenen Ärzte mit den Krankenkassen, sie lässt Vertragsärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zu (oder auch nicht), bestimmt Qualitätsanforderungen für die Leistungserbringung und rechnet die Leistungen der Vertragsärzte mit den Krankenkassen ab.

2. KapitelDie medizinische Behandlung

9Die Regelungen der medizinischen Behandlung aus der Perspektive des Patienten unterteilen sich in zivilrechtliche und sozialrechtliche Aspekte, die im Folgenden dargestellt werden.

I.Zivilrechtliche Aspekte

10Das wirksame Zustandekommen eines Behandlungsvertrages erfolgt zwischen dem Heilberufler auf der einen und dem Patienten auf der anderen Seite nach Maßgabe der Regelung zum Angebot und Annahme aus dem BGB1. Ein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag kommt zustande, unabhängig von der Frage, wer die Behandlungskosten erstattet. Insoweit kommt zwischen der Seite des Heilberuflers und dem Kassenpatienten auch immer ein privater Behandlungsvertrag zustande2. Der Behandlungsvertrag mit dem Patienten kommt sowohl ausdrücklich als auch konkludent zustande, bedarf somit nicht immer einer ausdrücklichen (schriftlichen) Einwilligung des Patienten. Betritt beispielsweise ein Patient eine Praxis, muss er nicht ausdrücklich einen Behandlungsvertrag abschließen, wenn aus den Umständen hervorgeht, dass der Patient von dem Arzt eine Behandlung wünscht und der Arzt die Behandlung auch durchführt, damit der Vertragsschluss zwischen beiden konkludent zustande kommt.

111.Zustandekommen des Behandlungsvertrages

12a) Rechtsnatur des Behandlungsvertrages – ambulante Behandlung. Der Behandlungsvertrag ist in den §§ 630a ff. BGB geregelt und somit ein besonderer Dienstvertrag. Sofern diese Vorschriften keine entgegenstehende Regelung enthalten, sind daher die Vorschriften des Dienstvertrags (§§ 611 ff. BGB), mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Regelungen, auf das Behandlungsverhältnis anzuwenden, vgl. § 630b BGB.

§ 630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag

„(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“

13Vor Einführung der Vorschriften in §§ 630a ff. BGB war umstritten, ob es sich bei dem Behandlungsvertrag um einen Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) oder einen Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) handelt. Im Rahmen eines Werkvertrages schuldet ein Vertragspartner einen konkreten Tätigkeitserfolg, während bei einem Dienstvertrag nur die Tätigkeit an sich, nicht aber der Erfolg geschuldet wird. Der Gesetzgeber entschied sich zugunsten des Dienstvertrags3 und führte den Behandlungsvertrag ausdrücklich als besonderen Dienstvertrag ein. Nach dem Wortlaut des § 630a BGB schuldet der Behandelnde lediglich die „Leistung der versprochenen Behandlung“. Wegen der Komplexität der Vorgänge im menschlichen Körper, die durch den Menschen kaum beherrschbar ist, kann ein Erfolg der Behandlung im Allgemeinen nicht garantiert werden. Der Behandelnde wird somit nur zu einer fachgerechten Vornahme der Behandlung verpflichtet, schuldet aber grundsätzlich keinen Behandlungserfolg. Auch eine Sterilisation4 oder kosmetische Eingriffe5, wie Schönheitsoperationen, sind nicht prinzipiell erfolgsbezogen und unterfallen daher nicht dem Werkvertragsrecht.

14Dennoch hängt die Qualifikation des Vertrags auch immer noch von der konkreten Parteienvereinbarung ab. Sie können somit im Einzelfall vereinbaren, dass ein Behandlungs- oder sonstiger medizinischer Erfolg geschuldet wird, sodass dann ein Werkvertrag nach § 631 BGB vorliegt. Für diesen greift dann das werkvertragliche Gewährleistungsrecht. Im Rahmen der Vertragsauslegung ist daher gegebenenfalls eine Abgrenzung vorzunehmen.

15Auch gibt es Fälle, in denen ein vollständig kontrollierbarer Prozess Gegenstand des ärztlichen Leistungsversprechens ist, dessen Ablauf und Erfolg durch den Verpflichteten kontrolliert werden kann. Dies ist beispielsweise bei zahnlabortechnischen Arbeiten (z. B. technische Anfertigung einer Zahnprothese) der Fall, bei dem dann ebenfalls ein Werkvertrag anzunehmen ist. Der Einsatz dieser Produkte durch den Zahnarzt unterliegt hingegen wieder dem Behandlungsvertrag nach § 630a BGB.

16Bei einem Behandlungsvertrag hat der vertraglich verpflichtete Arzt die von ihm geschuldeten medizinischen Leistungen im Zweifel in seiner Person zu erbringen. Dies ergibt sich aus:

§ 613 BGB Unübertragbarkeit

„Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.“

17Die gesetzliche Regelung führt bei der Leistungserbringung häufig zu Problemen, da sich die Leistungserbringer oftmals nicht darüber bewusst sind, dass sie dem Patienten gegenüber die Leistung nur persönlich erbringen können und deshalb häufig die Leistung an weitere Leistungserbringer delegieren. Dies ist insbesondere in Krankenhäusern problematisch, was im Folgenden noch thematisiert werden wird.

18Beim Abschluss des Behandlungsvertrages ist auf der Patientenseite die Geschäftsfähigkeit des Patienten zu beachten, da ansonsten der Vertrag nicht wirksam geschlossen werden kann (§ 131 BGB). Soll beispielsweise ein beschränkt Geschäftsfähiger (Minderjähriger) einen Behandlungsvertrag abschließen, dann ist die Einwilligung bzw. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Dies gilt beispielsweise auch für volljährige Erwachsene, die jedoch beschränkt geschäftsfähig sind und denen beispielsweise ein Betreuer beigeordnet wurde. Ist dieser Betreuer für Gesundheitsangelegenheiten bestellt worden, muss eine Genehmigung des Betreuers als gesetzlicher Vertreter vorliegen, um wirksam den Behandlungsvertrag abzuschließen.

19Für Heilberufler ist der wirksame Abschluss eines Behandlungsvertrages nicht nur für die Zahlung der Leistung von Bedeutung, sondern insbesondere kann es bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit des Patienten für sie strafrechtliche Folgen haben, da es insoweit an einer Einwilligung des Patienten im strafrechtlichen Sinne fehlt. Dazu Näheres wird unter zivilrechtlicher Haftung erläutert. Wurde eine medizinische Leistung an einem Jugendlichen oder beschränkt Geschäftsfähigen durchgeführt, ohne dass im Zeitpunkt der Maßnahme eine Einwilligung vorlag, gilt der Vertrag als schwebend unwirksam und kann im Nachhinein noch genehmigt werden. Darüber hinaus kann die Einwilligung beispielsweise in Notfällen auch ersetzt werden durch den sogenannten hypothetischen Willen (in dem Fall des gesetzlichen Vertreters), so dass Ärzte beispielsweise eine lebensrettende Maßnahme durchführen können, indem sie darauf vertrauen, dass dies auch im Sinne des gesetzlichen Vertreters war. Im Übrigen wären solche Maßnahmen auch aus dem Strafrecht selbst gerechtfertigt, da sich Ärzte andernfalls bei Notfällen auch wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen können.

20b) Stationäre Behandlung. Der Krankenhausvertrag besteht aus einem zusammengesetzten, gemischten Vertrag aus miet-, dienst-, und werkvertraglichen Elementen.

21Bei Krankenhausverträgen ist zu unterscheiden zwischen dem sogenannten „totalen Krankenhausaufnahmevertrag“ und dem „Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag“. Bei dem totalen Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich der Krankenhausvertragspartner gegenüber dem Patienten, alle stationären Leistungen inklusive der ärztlichen Leistungen, sowie der Leistungen zur Unterbringung und Verpflegung zu erbringen. Alleiniger Vertragspartner des Patienten ist insoweit das Krankenhaus, welches aufgrund dieses Vertrages selbst entscheiden kann, welche Personen die vom Krankenhaus insgesamt geschuldeten Leistungen erbringen.

22Bei dem „Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag“ werden die grundsätzlichen Leistungen des Krankenhauses zur Unterbringung und Verpflegung über den Krankenhausaufnahmevertrag abgeschlossen, die ärztlichen Leistungen hingegen über den Arztzusatzvertrag. Der Arztzusatzvertrag beinhaltet jedoch in der Regel diejenigen ärztlichen Leistungen, die im Rahmen der Behandlung primär geschuldet werden. Weitere ärztliche Leistungen wie beispielsweise im Rahmen der stationären Bereitschaft oder Überwachung sind weiterhin Teil des Krankenhausaufnahmevertrages.

23Diese unterschiedlichen Krankenhausaufnahmeverträge finden sowohl bei gesetzlich versicherten Patienten als auch bei Privatpatienten Anwendung.

24Sämtliche Voraussetzungen für das Zustandekommen eines wirksamen Behandlungsvertrages finden auch im stationären Bereich Anwendung, wie unter a. (Rn. 266 ff.) beschrieben.

25c) Überweisung. Soweit ein Patient von einem Heilberufler zum nächsten überwiesen wird, schließt der Patient beim neuen Heilberufler einen neuen Behandlungsvertrag.