Erhalten Sie Zugang zu diesem und mehr als 300000 Büchern ab EUR 5,99 monatlich.
Der Kommentar erläutert die Bestimmungen des schleswig-holsteinischen Nachbarrechtsgesetzes. Vom Schutz vor Immissionen und Straßenlärm über Anbau-, Fenster- und Lichtrechte sowie Probleme um den Wasserfluss bis zu den Konfliktbereichen Einfriedigungen, Rückschnitt von Anpflanzungen, Laubfall, Gartenfeuer, Musik-, Feier- und Kinderlärm sowie Hundegebell ist neben vielem anderen alles erfasst, was Nachbarrechte betrifft. Ein ausführliches Sachregister hilft, schnell zu den Ausführungen zu finden. Der Kommentar ist klar strukturiert und leicht verständlich dargestellt sowie mit vielen Beispielen aus Rechtsprechung und Literatur belegt und veranschaulicht.
Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:
Seitenzahl: 613
Veröffentlichungsjahr: 2017
Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:
Kommunale Schriften für Schleswig-Holstein
Herausgegeben vom Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag
Kommentar
von
Dr. Peter BassengeVorsitzender Richter am Landgericht Lübeck a. D.
und
Carl-Theodor OlivetVorsitzender Richter am Landgericht Lübeck a. D.
13., überarbeitete Auflage
Deutscher Gemeindeverlag
Es haben bearbeitet:
Dr. Peter Bassenge: §§ 1 bis 19
§§ 37 bis 41
LWaldG
Schlichtungsverfahren
Carl-Theodor Olivet: §§ 20 bis 36
§§ 42 bis 47
LWasserG
13., überarbeitete Auflage 2017
Alle Rechte vorbehalten
© Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-555-01876-8
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-555-01877-5
epub: ISBN 978-3-555-01878-2
mobi: ISBN 978-3-555-01879-9
Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die verknüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.
Der Kommentar erläutert die Bestimmungen des schleswig-holsteinischen Nachbarrechtsgesetzes. Vom Schutz vor Immissionen und Straßenlärm über Anbau-, Fenster- und Lichtrechte sowie Probleme um den Wasserfluss bis zu den Konfliktbereichen Einfriedigungen, Rückschnitt von Anpflanzungen, Laubfall, Gartenfeuer, Musik-, Feier- und Kinderlärm sowie Hundegebell ist neben vielem anderen alles erfasst, was Nachbarrechte betrifft. Ein ausführliches Sachregister hilft, schnell zu den Ausführungen zu finden. Der Kommentar ist klar strukturiert und leicht verständlich dargestellt sowie mit vielen Beispielen aus Rechtsprechung und Literatur belegt und veranschaulicht.
Dr. Peter Bassenge, Vorsitzender Richter am Landgericht Lübeck a. D. und Carl-Theodor Olivet, Vorsitzender Richter am Landgericht Lübeck a. D.
Seit dem Erscheinen der Vorauflage sind acht Jahre vergangen. Während dieser Zeit haben nachbarrechtlich bedeutsame Gesetze – wie insbesondere die Landesbauordnung und der praktisch wichtige § 37 Abs. 2 des Nachbarrechtsgesetzes – Änderungen erfahren, so dass schon aus diesem Grunde eine Neuauflage angezeigt erscheint. Sie gibt aber auch Gelegenheit, die in diesen Jahren bekannt gewordene Rechtsprechung und Literatur – auch so weit sie zu den Nachbarrechtsgesetzen und Schlichtungsgesetzen anderer Bundesländer ergangen sind – auszuwerten und einzuarbeiten. Dabei sind wiederum die Hinweise auf bundesrechtlich geregelte nachbarrechtliche Probleme erweitert worden. Die Neuauflage des Kommentars ermöglicht es somit dem Benutzer, sich umfassend über den neuesten Stand des in Schleswig-Holstein geltenden Nachbarrechts zu informieren.
Der Text aller erwähnten Vorschriften kann im Internet über www.rechtliches.de abgerufen werden. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind ab dem 1. Januar 2000 online in einer Datenbank bereitgestellt, zur nichtgewerblichen Nutzung kostenfrei, zur Nutzung zu gewerblichen Zwecken gegen eine Dokumentenpauschale; nach dem Aufruf www.bundesgerichtshof.de klickt man in der linken Spalte unter „Schnellzugriff“ das Wort Entscheidungen an, danach im Mittelfeld das unterstrichene „Zugang zur Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs“.
Lübeck, im Januar 2017Peter Bassenge
Carl-Theodor Olivet
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Einführung
Gesetzestexte
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Auszug)
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Auszug)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Auszug)
Landesschlichtungsgesetz (Auszug)
Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug)
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV)
Kommentare
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG)
Abschnitt I:Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Erbbauberechtigter
§ 3Verjährung
Abschnitt II:Nachbarwand
§ 4Nachbarwand und Anbau
§ 5Beschaffenheit der Nachbarwand
§ 6Anbau an die Nachbarwand
§ 7Anzeige des Anbaus
§ 8Unterhaltung der Nachbarwand
§ 9Beseitigung der Nachbarwand
§ 10Veränderung der Nachbarwand
Abschnitt III:Grenzwand
§ 11Grenzwand und Anbau
§ 12Errichten der Grenzwand
§ 13Anbau an die Grenzwand
§ 14Errichten einer zweiten Grenzwand
§ 15Einseitige Grenzwand
§ 16Über die Grenze gebaute Wand
Abschnitt IV:Hammerschlags- und Leiterrecht
§ 17Inhalt und Umfang
§ 18Anzeige und Schadensersatz
§ 19Nutzungsentschädigung
Abschnitt V:Höherführen von Schornsteinen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen
§ 20Inhalt und Umfang
§ 21Anzeige und Schadensersatz
Abschnitt VI:Fenster- und Lichtrecht
§ 22Inhalt und Umfang
§ 23Ausnahmen
§ 24Ausschluss des Beseitigungsanspruchs
Abschnitt VII:Bodenerhöhung
§ 25
Abschnitt VIII:Traufe
§ 26
Abschnitt IX:Schutz des Grundwassers
§ 27
Abschnitt X:Einfriedigung bebauter oder gewerblich genutzter Grundstücke
§ 28Allgemeine Einfriedigungspflicht
§ 29Einfriedigungspflicht des Störers
§ 30Standort der Einfriedigung
§ 31Beschaffenheit der Einfriedigung
§ 32Kosten der Errichtung und Unterhaltung
§ 33Ausschluss des Einfriedigungsanspruchs
§ 34Ausnahmen
Abschnitt XI:Einfriedigung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke
§ 35Einfriedigungspflicht
§ 36Gemeinsame Errichtung und Unterhaltung einer Einfriedigung
Abschnitt XII:Grenzabstände für Anpflanzungen
Vorbemerkungen zu §§ 37–41
§ 37Grenzabstände
§ 38Boden- und Klimaschutzpflanzungen
§ 39Ausnahmen
§ 40Ausschluss des Anspruchs auf Zurückschneiden
§ 41Ersatzanpflanzungen und Grenzänderungen
Abschnitt XIII:Grenzabstände für Gebäude
§ 42Grenzabstand
§ 43Ausschluss des Beseitigungsanspruchs
Abschnitt XIV:Schlussvorschriften
§ 44Übergangsvorschriften
§ 45Änderung des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein
§ 46Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 47Inkrafttreten
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Auszug)
Abschnitt III:Wild abfließendes Wasser
§ 60Veränderung wild abfließenden Wassers
§ 61Aufnahme wild abfließenden Wassers
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Auszug)
Abschnitt III:Waldpflege und Waldbewirtschaftung
§ 12Nachbarrechte und -pflichten
Anhang
Grundzüge des Schlichtungsverfahrens in nachbarrechtlichen Streitigkeiten
Stichwortverzeichnis
Bamberger/Roth, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 2, 3. Auflage 2012
Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 10. Auflage, München 2007
Bauer/Schlick/Hülbusch, Thüringer Nachbarrecht, 5. Auflage, Stuttgart u. a. 2008
Bayer/Linder/Grziwotz, Bayerisches Nachbarrecht, 2. Auflage, München 1994
Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 5. Auflage, Stuttgart u. a. 2004
Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 3. Auflage, München 2015
Dehner, Nachbarrecht im Bundesgebiet (ohne Bayern), 7. Auflage, Neuwied/Kriftel/Berlin 1991
Glaser, Das Nachbarrecht in der Rechtsprechung, 2. Auflage, Herne/Berlin 1973
Glaser/Dröschel, Das Nachbarrecht in der Praxis, 3. Auflage, Herne/Berlin 1971
Günther, Baumschutzrecht, München 1994
Hodes/Dehner, Hessisches Nachbarrecht, 5. Auflage, Düsseldorf 2001
Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz, 4. Auflage, Berlin 1927
Kähler, Schleswig-Holsteinisches Landesrecht, 2. Auflage, Glückstadt 1923
Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, München 2007
Lehmann, Kommentar zum Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz, 3. Auflage, Göttingen 1978
Meisner/Ring/Götz, Nachbarrecht in Bayern, 7. Auflage, München 1986
Münchener Kommentar, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7, 7. Auflage, München 2015
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage, München 2017
Postier, Nachbarrecht in Brandenburg, 5. Auflage, Stuttgart u. a. 2012
Schäfer/Fink-Jamann/Peter, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, 16. Auflage, München 2012
Schäfer, Thüringer Nachbarrechtsgesetz, 2. Auflage, München 2006
Schulze, Rechtsprechung zum Urheberrecht (Entscheidungssammlung RzU)
Soergel, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 14, 13. Auflage, Stuttgart 2002
Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band §§ 164–240 Bearbeitung 2014 und §§ 903–924 Bearbeitung 2016, Berlin
Thiem, Landeswassergesetz Schleswig-Holstein, 1. Auflage, Kiel 1985
Vetter/Karremann/Kahl, Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 18. Auflage, Stuttgart 2006
Zimmermann/Steinke, Kommentar zum nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetz, Göttingen 1969
Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende private Nachbarrecht ist teils Bundes- und teils Landesrecht. Die als Bundesrecht geltenden nachbarrechtlichen Vorschriften sind in den §§ 906 bis 923 BGB enthalten. Das BGB hat aber die Rechtsbeziehungen, die sich aus der benachbarten Lage von Grundstücken ergeben, insbesondere die Eigentumsbeschränkungen, die für jeden Nachbarn im Interesse des anderen Nachbarn angebracht sind, nur unvollständig geregelt. Daneben gelten gemäß Art. 124 EGBGB alle landesrechtlichen Vorschriften, die das Eigentum an Grundstücken zugunsten des Nachbarn noch anderen als den im BGB geregelten Beschränkungen unterwerfen.
Einheitliche Vorschriften auf dem durch Landesrecht geregelten Gebiet des privaten Nachbarrechts waren im Lande Schleswig-Holstein nicht vorhanden. Die nachbarrechtlichen Beziehungen und Regelungen waren im Gegenteil infolge des Vorbehalts des Art. 124 EGBGB so vielschichtig und verworren, dass es nur schwer – wenn nicht unmöglich – war, sie in der Praxis gültig festzustellen. Die bestehende Rechtsunsicherheit wurde noch durch die Ereignisse des zweiten Weltkrieges und seine Folgen verschärft. Während nach dem ersten Weltkrieg eine fühlbare Bevölkerungsverschiebung nicht stattfand und dadurch das überlieferte Rechtsgut im wesentlichen bei der eingesessenen Bevölkerung verwurzelt blieb, verschwand das vorhandene Rechtsbewusstsein nach dem zweiten Weltkrieg allmählich. Heimatvertriebene und Flüchtlinge brachten ihr altes Rechtsgut aus der verlassenen Heimat mit und trugen damit dazu bei, die altüberlieferten Rechtssätze der neuen Heimatgebiete weiter auszuhöhlen. Im Zuge des Wiederaufbaus und der damit verbundenen Neubautätigkeit und infolge der durch die Bevölkerungsvermehrung eingetretenen Raumenge war ein immer stärker gewordenes praktisches Bedürfnis erkennbar geworden, die zum Teil lückenhafte Regelung nachbarrechtlicher Beziehungen unter Berücksichtigung moderner Erkenntnisse und Erfahrungen auf nachbarrechtlichem Gebiet zu ergänzen, ohne damit in eine perfektionistische Regelung zu verfallen.
Was für die Unübersichtlichkeit des Nachbarrechts in Schleswig-Holstein galt, traf in gleicher Weise auch für die übrigen Länder der Bundesrepublik Deutschland zu. Das führte dazu, dass inzwischen in elf Bundesländern das private Nachbarrecht neu geregelt worden ist. Baden-Württemberg schuf als erstes Land das „Gesetz über das Nachbarrecht“ vom 14. Dezember 1959 (GesBl. S. 171), das jetzt in der Fassung vom 8. Januar 1996 (GesBl. S. 54) gilt. Es folgten Hessen mit dem „Hessischen Nachbarrechtsgesetz“ vom 24. September 1962 (GVBl. 1 S. 417), Niedersachsen mit dem „Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz“ vom 31. März 1967 (Nieders. GVBl. S. 91), Nordrhein-Westfalen mit dem „Nachbarrechtsgesetz“ vom 15. April 1969 (GV. NW. S. 190) und Rheinland-Pfalz mit dem „Nachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz“ vom 15. Juni 1970 (GVBl. S. 198). In Hamburg wurden einige Gebiete des baulichen Nachbarrechts in der „Hamburgischen Bauordnung“ vom 10. Dezember 1969 (HambGVBl. S. 249) geregelt. Auch der Entwurf zum Bundesbaugesetz (Bundestagsdrucksache III Nr. 336) enthielt einen Abschnitt „Bauliches Nachbarrecht“, der aber nicht Gesetz geworden ist. Alle diese Gesetze und Entwürfe sind bei der Schaffung des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein ausgewertet und berücksichtigt worden. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes haben auch die Länder Berlin (Gesetz vom 28.9.1973 – GVBl. S. 1654), Saarland (Gesetz vom 28.2.1973 – AmtsBl. 210), Thüringen (Gesetz vom 22.12.1992 – GVBl. S. 599), Brandenburg (Gesetz vom 28.6.1996 – GVBl. S. 226), Sachsen (Gesetz vom 11.11.1997 – GVBl. S. 582) und Sachsen-Anhalt (Gesetz vom 13.11.1997 – GVBl. S. 958) Nachbarrechtsgesetze erlassen; das Land Bayern hat sein Nachbarrecht jetzt in den Art. 7–23 des AGBGB vom 20. September 1982 (GVBl. S. 803) geregelt.
Dem bisherigen Nachbarrecht in Schleswig-Holstein kommt nur noch historische Bedeutung zu. Die außergewöhnliche Vielschichtigkeit der nachbarrechtlichen Beziehungen und Bestimmungen kann nur angedeutet werden.
Allgemein gesehen galten in weiten Gebieten Schleswig-Holsteins, etwa südlich des Nord-Ostsee-Kanals, noch sachsenrechtliche Bestimmungen, andere Gebiete wurden vom Land- und Marschenrecht beherrscht, während in den Städten vielfach noch das Lübische Recht aus dem Jahre 1586 aufgrund der Reskripte von 1765 Anwendung fand. Nordwestlich Hamburgs war Schauenburgisches Recht zu berücksichtigen, in den östlichen Landesteilen (etwa Lauenburg) Gemeines Recht mit Sachsenrecht, jedoch vielfach von stadtrechtlichen Besonderheiten durchsetzt. Selbst auf den Inseln Schleswig-Holsteins hatte sich eine einheitliche Rechtsauffassung nicht durchsetzen können. Während z. B. die Stadt Burg auf Fehmarn zum Lübischen Rechtskreis gehörte, fand für die übrigen Teile der Insel Schleswiger Recht vor Jutish Low Anwendung. Nördlich der Kanalgrenze galt in weiten Teilen Jutish Low, westlich dieser Zone zum Teil Dänisches Recht oder Nordstrander Landrecht. Die Inseln Sylt und Föhr hatten geteiltes Recht, auf der Insel Amrum galt Dänisches Recht, auf Pellworm Nordstrander Landrecht, während Nordstrand selbst noch mit anderen Einsprengseln zu rechnen hatte.
Was für die Vielschichtigkeit anzuwendenden Rechts allgemein galt, traf in besonderem Maße für die eigentlichen privaten nachbarrechtlichen Bestimmungen zu, deren Umfang, Verbreitung und Gültigkeit ebenfalls nur angedeutet werden können. Verbreitet waren die nachbarrechtlichen Bestimmungen des Revidierten Lübischen Rechts von 1586 (Lib. III Tit. XII: „Von Privat-Gebäuden und Bau-Sachen“), so insbesondere Art. V über die gemeinsame Unterhaltung der Rückzäune und die Art. VII und XIII, die sich mit Baubeschränkungen befassten. Wer bauen wollte, musste gemäß Art. VII so bauen, dass er seinem Nachbarn nicht zu nahe und schaden baue“. Art. XIII1, der sich u. a. mit dem Fenster- und Lichtrecht beschäftigte, hatte zeitweilig hohe Bedeutung gewonnen. Nach dieser Bestimmung war die Neuanlage von Fenstern ohne die Zustimmung des Nachbarn grundsätzlich verboten. Diese sehr weitgehende Beschränkung des Eigentums fand allerdings in einer Verschwiegenheitsfrist von einem Jahr und einem Tag ihre Begrenzung2.
Die nachbarrechtlichen Bestimmungen des Revidierten Lübischen Rechts von 1586 galten in den Städten des ehemaligen Herzogtums Holstein, in den Städten Tondern und Burg auf Fehmarn (mit den oben geschilderten Einschränkungen) des ehemaligen Herzogtums Schleswig und der Stadt Mölln des ehemaligen Herzogtums Lauenburg. Starke Ähnlichkeiten mit dem Lübischen Recht fanden sich in den nachbarrechtlichen Bestimmungen der Neumünsterschen Kirchspielgebräuche und der Bordesholmischen Amtsgebräuche, ohne dass der Umfang und die räumliche Geltung noch eindeutig bestimmbar waren. Fortgeltende nachbarrechtliche Bestimmungen enthielten noch das Husumer Stadtrecht von 1608 (Teil III Tit. 47) und das Friedrichstädter Stadtrecht von 1633 (Teil II Sekt. 2 Tit. 18). Nach diesen Spezialrechten galten die nachbarrechtlichen Bestimmungen des Sachsenspiegels (Sachsenrecht) in den ehemaligen Herzogtümern Holstein – mit Ausnahme der Schauenburgischen Lande – und Lauenburg sowie das Jutish Low in einem Teil des ehemaligen Herzogtums Schleswig. Gemeines Recht fand nach diesen Spezialrechten subsidiär Anwendung in den ehemaligen Herzogtümern Holstein und Lauenburg und in einem Teil des ehemaligen Herzogtums Schleswig. Wenn bedacht wird, dass das Gebiet mancher Städte nur teilweise dem Lübischen Recht unterstand, so wird augenfällig, welchen Schwierigkeiten es in der Vergangenheit begegnete, anzuwendendes Nachbarrecht eindeutig festzustellen. Neben den genannten Vorschriften hatte sich noch vielfach unterschiedliches örtliches Gewohnheitsrecht gebildet, wodurch die Durchschaubarkeit vollends unmöglich wurde.
Die bestehenden Unterschiede waren vielfach verwischt. Sie waren eigentlich nur noch für den Rechtshistoriker interessant, der Sache nach aber nicht mehr begründet. Diese Feststellungen ließen es gerechtfertigt erscheinen, ein einheitliches Nachbarrecht für Schleswig-Holstein zu schaffen. Das neue Gesetz strebt keine erschöpfende Regelung an und will sich absichtlich jedem Perfektionismus fern halten. Das Gesetz beschränkt sich auf die Regelung solcher Fragen, die in der Praxis von Bedeutung sind und die nach den Erfahrungen der Vergangenheit eine gesetzliche Lösung verlangen. Auf eine in jedem Fall erschöpfende Regelung der vielfältigen nachbarrechtlichen Beziehungen konnte aber auch deshalb verzichtet werden, weil den in diesem Gesetz nicht geregelten Beziehungen kaum mehr wesentliche Bedeutung zukommt. Die in dem neuen Gesetz vorgesehenen wechselseitigen Verpflichtungen halten sich innerhalb des durch das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis Gebotenen, Zumutbaren und Vertretbaren. Die Abgrenzung gegenseitiger Rechte und Pflichten hält sich im Rahmen des Art. 14 des Grundgesetzes und bestimmt insoweit Inhalt und Schranken des Eigentums. Im Gesetz ist keine Bestimmung vorgesehen, die zu einem Eingriff mit Enteignungscharakter führen könnte.
Herbert Merten (†)
vom 24. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), geändert durch § 77 des Gesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), Art. 4 des Gesetzes vom 19. November 1982 (GVOBl.Sch.-H. S. 256), Art. 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168) und Art. 4 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.H. S. 162)
§ 1Geltungsbereich
(1) Die §§ 4 bis 43 gelten nur, soweit zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen oder die Beteiligten nichts anderes vereinbaren.
(2) Die in diesem Gesetz vorgeschriebene Schriftform kann nicht abgedungen werden.
§ 2Erbbauberechtigter
Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers, soweit sich nach diesem Gesetz Rechte oder Pflichten für den Eigentümer eines Grundstücks ergeben.
§ 3Verjährung
(1) Für die Verjährung der auf Zahlung gerichteten Ansprüche nach diesem Gesetz gelten die §§ 195, 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2, §§ 199, 201 bis 207 und 209 bis 217 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) Für Ansprüche auf Schadensersatz nach diesem Gesetz ist darüber hinaus § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
§ 4Nachbarwand und Anbau
(1) Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke von dem Eigentümer des einen Grundstücks mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers des anderen Grundstücks errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden Bauwerken als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung zu dienen bestimmt ist. Baut der Eigentümer des anderen Grundstücks an die Nachbarwand an, gilt seine schriftliche Zustimmung als erteilt.
(2) Anbau an die Nachbarwand ist ihre Mitbenutzung als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung eines auf dem Nachbargrundstück errichteten Bauwerks.
§ 5Beschaffenheit der Nachbarwand
(1) Die Nachbarwand ist in einer solchen Bauart und Bemessung auszuführen, daß sie den Bauvorhaben beider Grundstückseigentümer genügt. Ist nichts anderes vereinbart, so braucht der Erbauer die Wand nur für einen Anbau herzurichten, der an die Bauart und Bemessung der Wand keine höheren Anforderungen stellt als sein eigenes Bauvorhaben.
(2) Erfordert keines der beiden Bauvorhaben eine dickere Wand als das andere, so darf die Nachbarwand höchstens mit der Hälfte ihrer notwendigen Dicke auf dem Nachbargrundstück errichtet werden. Erfordert das Bauvorhaben auf dem zuerst bebauten Grundstück eine dickere Wand, so muß die Nachbarwand mindestens mit einem entsprechend größeren Teil ihrer Dicke auf dem zuerst bebauten Grundstück errichtet werden. Erfordert das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück eine dickere Wand, so darf die Nachbarwand höchstens mit einem entsprechend größeren Teil ihrer Dicke auf dem Nachbargrundstück errichtet werden.
§ 6Anbau an die Nachbarwand
(1) Der Eigentümer des Nachbargrundstücks ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen. Für ein Unterfangen der Nachbarwand gilt § 14 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(2) Der anbauende Eigentümer des Nachbargrundstücks hat dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks den halben Wert der Nachbarwand zu vergüten, soweit sie durch den Anbau genutzt wird.
(3) Die Vergütung ermäßigt sich angemessen, wenn die besondere Bauart oder Bemessung der Nachbarwand nicht erforderlich oder nur für das zuerst errichtete Bauwerk erforderlich war. Sie erhöht sich angemessen, wenn die besondere Bauart oder Bemessung der Nachbarwand nur für das später errichtete Bauwerk erforderlich war.
(4) Steht die Nachbarwand mehr auf dem Nachbargrundstück, als in § 5 Abs. 2 vorgesehen oder davon abweichend vereinbart ist, so ermäßigt sich die Vergütung um den Wert des zusätzlich überbauten Bodens, wenn nicht die in § 912 Abs. 2 oder § 915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Rechte ausgeübt werden.
(5) Die Vergütung wird mit der Fertigstellung des Anbaus im Rohbau fällig. Bei der Berechnung des Wertes der Nachbarwand ist von den zu diesem Zeitpunkt üblichen Baukosten auszugehen. Das Alter und der bauliche Zustand der Nachbarwand sind zu berücksichtigen. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe der voraussichtlich zu gewährenden Vergütung zu leisten; der Anbau darf dann erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt werden.
§ 7Anzeige des Anbaus
(1) Die Einzelheiten des geplanten Anbaus sind spätestens zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten dem Eigentümer und, soweit dessen Besitz davon berührt wird, auch dem Nutzungsberechtigten des zuerst bebauten Grundstücks schriftlich anzuzeigen. Mit den Arbeiten darf erst nach Fristablauf begonnen werden.
(2) Ist der Aufenthalt des Eigentümers und des Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder haben sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer.
§ 8Unterhaltung der Nachbarwand
(1) Bis zum Anbau fallen die Unterhaltungskosten der Nachbarwand dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks alleine zur Last.
(2) Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten für den gemeinsam genutzten Teil der Nachbarwand von beiden Grundstückseigentümern zu gleichen Teilen zu tragen. In den Fällen des § 6 Abs. 3 ermäßigt oder erhöht sich der Anteil des Anbauenden entsprechend der Anbauvergütung.
(3) Wird eines der beiden Bauwerke abgebrochen und nicht neu errichtet, so hat der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das abgebrochene Bauwerk stand, die durch den Abbruch entstandenen Schäden zu beseitigen und die Außenfläche des bisher gemeinsam genutzten Teiles der Nachbarwand in einen für eine Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen. Die Kosten der künftigen Unterhaltung fallen dem anderen Grundstückseigentümer alleine zur Last.
§ 9Beseitigung der Nachbarwand
(1) Der Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks ist berechtigt, die Nachbarwand ganz oder teilweise zu beseitigen, solange und soweit noch nicht angebaut ist.
(2) Der anbauberechtigte Eigentümer des Nachbargrundstücks kann die Unterlassung der Beseitigung verlangen, wenn er die Absicht, die Nachbarwand ganz oder teilweise durch Anbau zu nutzen, dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks schriftlich anzeigt und spätestens innerhalb von sechs Monaten den erforderlichen Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde einreicht.
(3) Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn der Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks, bevor er eine Anzeige nach Absatz 2 erhalten hat, die Absicht, die Nachbarwand ganz oder teilweise zu beseitigen, dem anbauberechtigten Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich angezeigt hat und spätestens innerhalb von sechs Monaten den erforderlichen Antrag auf Abbruchgenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde einreicht.
(4) Macht der Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks von seinem Beseitigungsrecht Gebrauch, so hat er dem anbauberechtigten Eigentümer des Nachbargrundstücks für die Dauer der Nutzung des Nachbargrundstücks eine Vergütung nach § 912 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen. Beseitigt der Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks die Nachbarwand ganz oder teilweise, obwohl er nach Absatz 2 zur Unterlassung verpflichtet ist, so hat er dem anbauberechtigten Eigentümer des Nachbargrundstücks Ersatz für den durch die völlige oder teilweise Beseitigung der Anbaumöglichkeit zugefügten Schaden zu leisten; der Anspruch wird fällig, wenn das spätere Bauwerk im Rohbau fertiggestellt ist.
§ 10Veränderung der Nachbarwand
(1) Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand in voller Dicke auf seine Kosten erhöhen, wenn dadurch keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen für den anderen Grundstückseigentümer zu erwarten sind. Dabei darf der höher Bauende auf das Nachbardach einschließlich des Dachtragewerks einwirken, soweit dies erforderlich ist; er hat auf seine Kosten das Nachbardach mit der erhöhten Nachbarwand so zu verbinden, daß Schäden durch Gebäudebewegungen und Witterungseinflüsse vermieden werden. Für den erhöhten Teil der Nachbarwand gelten die §§ 6 bis 8 sowie 9 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(2) Die Absicht, das Recht nach Absatz 1 auszuüben, ist anzuzeigen; § 7 gilt entsprechend. Schaden, der bei Ausübung des Rechts nach Absatz 1 dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des anderen Grundstücks entsteht, ist auch ohne Verschulden zu ersetzen. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadens zu leisten; das Recht nach Absatz 1 darf dann erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden.
(3) Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand auf seinem Grundstück verstärken.
§ 11Grenzwand und Anbau
(1) Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.
(2) Anbau an die Grenzwand ist ihre Mitbenutzung als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung des neuen Bauwerks.
§ 12Errichten der Grenzwand
(1) Der Grundstückseigentümer, der eine Grenzwand errichten will, hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks die Bauart und Bemessung der beabsichtigten Wand schriftlich anzuzeigen; § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Eigentümer des Nachbargrundstücks kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige verlangen, die Grenzwand so zu gründen, daß bei der späteren Durchführung seines Bauvorhabens zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden. Mit der Errichtung der Grenzwand darf erst nach Fristablauf begonnen werden.
(3) Die durch das Verlangen nach Absatz 2 entstehenden Mehrkosten sind zu erstatten. In Höhe der voraussichtlich erwachsenden Mehrkosten ist auf Verlangen des Erbauers der Grenzwand innerhalb von zwei Wochen Vorschuß zu leisten. Der Anspruch auf die besondere Gründung erlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht geleistet wird.
(4) Soweit der Erbauer der Grenzwand die besondere Gründung auch zum Vorteil seines Bauwerks nutzt, beschränkt sich die Erstattungspflicht des Eigentümers des Nachbargrundstücks auf den angemessenen Kostenanteil; darüber hinaus gezahlte Kosten können zurückgefordert werden.
§ 13Anbau an die Grenzwand
(1) Der Eigentümer des Nachbargrundstücks darf eine Grenzwand durch Anbau nutzen, wenn der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Grenzwand errichtet ist, schriftlich zustimmt.
(2) Der anbauende Eigentümer des Nachbargrundstücks hat dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Grenzwand errichtet ist, eine Vergütung zu zahlen, soweit er nicht schon nach § 12 Abs. 3 zu den Baukosten beizutragen hat; er hat ferner eine angemessene Vergütung dafür zu leisten, daß er den für die Errichtung einer eigenen Grenzwand erforderlichen Baugrund einspart. § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Für die Unterhaltungskosten der Grenzwand gilt § 8 entsprechend.
§ 14Errichten einer zweiten Grenzwand
(1) Wer eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwand errichtet, ist verpflichtet, die Fuge zwischen den Grenzwänden auf seine Kosten bündig mit den Außenflächen der Bauwerke zu verdecken.
(2) Der Erbauer der zweiten Grenzwand ist berechtigt, auf eigene Kosten durch übergreifende Bauteile einen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Anschluß auf seine Kosten zu unterhalten.
(3) Muß der Eigentümer des Nachbargrundstücks zur Ausführung seines Bauvorhabens seine Grenzwand tiefer als die zuerst errichtete Grenzwand gründen, so darf er diese auf eigene Kosten unterfangen, wenn
1. dies nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Baukunst unumgänglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten vermieden werden könnte,
2. keine erhebliche Schädigung des zuerst errichteten Bauwerks zu besorgen ist und
3. das Bauvorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist.
(4) Für die Ausübung der Rechte nach Absatz 2 und 3 gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.
§ 15Einseitige Grenzwand
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben Bauteile, die in den Luftraum ihres Grundstücks übergreifen, zu dulden, wenn
1. nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur auf dem Nachbargrundstück bis an die Grenze gebaut werden darf,
2. die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen,
3. sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen und
4. sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen, insbesondere nicht zum Betreten bestimmt sind.
§ 16Über die Grenze gebaute Wand
Die Vorschriften über die Grenzwand gelten entsprechend für eine über die Grenze hinausreichende Wand, die nicht Nachbarwand ist, zu deren Duldung der Eigentümer des Nachbargrundstücks aber verpflichtet ist.
§ 17Inhalt und Umfang
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, daß ihr Grundstück einschließlich der Bauwerke von dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit
1. die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können,
2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen und
3. das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.
(2) Das Recht zur Benutzung umfaßt die Befugnis, auf oder über dem Grundstück Gerüste aufzustellen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Geräte und Baustoffe über das Grundstück zu bringen und dort niederzulegen.
(3) Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.
(4) Absatz 1 findet auf den Eigentümer öffentlicher Verkehrsflächen keine Anwendung.
§ 18Anzeige und Schadensersatz
Für die Verpflichtung zur Anzeige und die Verpflichtung zum Schadensersatz gelten die §§ 7 und 10 Abs. 2 entsprechend.
§ 19Nutzungsentschädigung
(1) Wer ein Grundstück länger als zwei Wochen gemäß § 17 benutzt, hat für die ganze Zeit der Benutzung eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Diese ist so hoch wie die ortsübliche Miete für einen dem benutzten Grundstücksteil vergleichbaren gewerblichen Lagerplatz. Die Entschädigung ist nach dem Ablauf von je zwei Wochen fällig.
(2) Nutzungsentschädigung kann nicht verlangt werden, soweit nach § 18 Ersatz für entgangene anderweitige Nutzung gefordert wird.
§ 20Inhalt und Umfang
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, daß an ihrem höheren Gebäude der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte des angrenzenden niederen Gebäudes ihre Schornsteine, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen befestigen, wenn
1. die Erhöhung der Schornsteine und Lüftungsleitungen für die notwendige Zug- und Saugwirkung und die Erhöhung der Antennenanlagen für einen einwandfreien Empfang von Sendungen erforderlich ist und die Befestigung anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und
2. die Erhöhung und Befestigung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.
(2) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des betroffenen Grundstücks müssen ferner dulden,
1. daß die höhergeführten Schornsteine, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen des Nachbargrundstücks von ihrem Grundstück aus unterhalten und gereinigt werden, wenn die Unterhaltung und Reinigung ohne Benutzung ihres Grundstücks nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und
2. daß die hierzu erforderlichen Anlagen auf ihrem Grundstück angebracht werden.
Sie können den Berechtigten darauf verweisen, an dem höheren Gebäude auf eigene Kosten außen eine Steigleiter anzubringen, wenn dadurch die in Satz 1 genannten Arbeiten ermöglicht werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Antennenanlagen nicht, wenn dem Berechtigten die Mitbenutzung der dazu geeigneten Antennenanlage des höheren Gebäudes gestattet wird.
§ 21Anzeige und Schadensersatz
Für die Verpflichtung zur Anzeige und die Verpflichtung zum Schadensersatz gelten die §§ 7 und 10 Abs. 2 entsprechend.
§ 22Inhalt und Umfang
(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60o zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn ein geringerer Abstand als 3 m von dem grenznächsten Punkt der Einrichtung bis zur Grenze eingehalten werden soll.
(2) Die Zustimmung muß erteilt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
(3) Von einem Fenster oder einem zum Betreten bestimmten Bauteil, dem der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich zugestimmt hat oder das nach dem bisherigen Recht angebracht worden ist, müssen er und seine Rechtsnachfolger mit einem später errichteten Bauwerk mindestens 3 m Abstand einhalten. Dies gilt nicht, wenn das später errichtete Bauwerk den Lichteinfall nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt.
§ 23Ausnahmen
Eine Zustimmung nach § 22 ist nicht erforderlich
1. für lichtdurchlässige Wandbauteile, wenn sie undurchsichtig, schalldämmend und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähig sind;
2. für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite;
3. soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster und Türen angebracht werden müssen.
§ 24Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung, die einen geringeren als den in § 22 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Abstand hat, ist ausgeschlossen, wenn nicht bis zum Ablauf des auf die Anbringung der Einrichtung folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben worden ist.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden ist, ist ausgeschlossen, wenn
1. ihr Abstand dem bisherigen Recht entspricht oder
2. ihr Abstand nicht dem bisherigen Recht entspricht und nicht bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben worden ist.
(3) Wird das Gebäude, an dem sich die Einrichtung befand, oder das Bauwerk beseitigt, so gelten für einen Neubau die §§ 22 und 23.
§ 25
Der Eigentümer, der den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muß einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Bodenbewegungen ausgeschlossen ist. Die Verpflichtung geht auf den Rechtsnachfolger über.
§ 26
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, daß Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder auf andere Weise dorthin übertritt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
1. auf freistehende Mauern entlang öffentlicher Verkehrsflächen oder öffentlicher Grünanlagen;
2. auf Niederschlagswasser, das von einer Nachbar- oder Grenzwand auf das Nachbargrundstück abläuft.
§ 27
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks dürfen auf den Untergrund ihres Grundstücks nicht in einer Weise einwirken, daß der Grundwasserspiegel steigt oder sinkt oder die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Grundwassers verändert wird, wenn dadurch die Benutzung eines anderen Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird.
(2) Dies gilt nicht für Einwirkungen auf das Grundwasser
1. auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein oder auf Grund eines alten Rechts oder einer alten Befugnis, die in § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 106 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein aufrechterhalten sind, oder
2. durch einen Gewässerausbau, für den ein Planfeststellungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein durchgeführt worden ist, oder
3. durch Maßnahmen, für die auf Grund des Bundesfernstraßengesetzes, des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein oder anderer Gesetze ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.
(3) Beeinträchtigungen des Grundwassers als Folge einer erlaubnisfreien Benutzung nach § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 31 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein müssen ohne Entschädigung geduldet werden.
§ 28Allgemeine Einfriedigungspflicht
(1) Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen und die Einfriedigung zu unterhalten, soweit die Grenze nicht mit Gebäuden besetzt ist.
(2) Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, so sind beide Eigentümer gegenseitig verpflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung mitzuwirken, wenn einer von ihnen es verlangt. Jeder Eigentümer kann von dem anderen eine dem Interesse beider nach billigem Ermessen entsprechende Mitwirkung verlangen.
(3) Als gewerblich genutzt im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt nicht ein Grundstück, das nur dem Erwerbsgartenbau dient.
§ 29Einfriedigungspflicht des Störers
Gehen unzumutbare Beeinträchtigungen von einem bebauten oder gewerblich genutzten Grundstück aus, und besteht eine Einfriedigungspflicht nach § 28 nicht, so hat der Eigentümer dieses auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks insoweit an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen und die Einfriedigung zu unterhalten, als dadurch die Beeinträchtigungen verhindert oder, falls nicht möglich oder zumutbar, gemildert werden können.
§ 30Standort der Einfriedigung
(1) Die Einfriedigung ist in den Fällen der §§ 28 Abs. 1 und 29 entlang der Grenze des einzufriedigenden Grundstücks und im Falle des § 28 Abs. 2 auf der gemeinsamen Grenze zu errichten.
(2) Wird das an ein eingefriedigtes Grundstück angrenzende Grundstück bebaut oder gewerblich genutzt, so ist der Eigentümer des eingefriedigten Grundstücks berechtigt, die Einfriedigung auf eigene Kosten auf die gemeinsame Grenze zu versetzen.
§ 31Beschaffenheit der Einfriedigung
(1) Die Einfriedigung muß ortsüblich sein; läßt sich eine Ortsüblichkeit nicht feststellen, so ist ein etwa 1,20 m hoher Zaun aus Maschendraht zu errichten. Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedigung vor, so tritt diese an die Stelle der in Satz 1 genannten Einfriedigungsart.
(2) Bietet die Einfriedigung nach Absatz 1 keinen angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen, die von einem einzufriedigenden Grundstück ausgehen, so ist die Einfriedigung in dem erforderlichen Umfang zu verstärken, zu erhöhen oder zu vertiefen.
§ 32Kosten der Errichtung und Unterhaltung
(1) Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung tragen im Falle des § 28 Abs. 2 die Grundstückseigentümer je zur Hälfte. Dies gilt auch, wenn die Einfriedigung ganz auf einem der beiden Grundstücke errichtet ist.
(2) Die bei einer Einfriedigung nach § 31 Abs. 2 gegenüber einer Einfriedigung nach § 31 Abs. 1 entstehenden Mehrkosten der Errichtung und Unterhaltung trägt der Eigentümer, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen. Wird eine Einfriedigung nach § 31 Abs. 2 nachträglich erforderlich, so ist sie von dem Eigentümer, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen, auf eigene Kosten herzustellen, wenn der Eigentümer des anderen Grundstücks es verlangt.
(3) Wird das an ein eingefriedigtes Grundstück angrenzende Grundstück bebaut oder gewerblich genutzt, so ist der Eigentümer dieses Grundstücks verpflichtet, an den Eigentümer des eingefriedigten Grundstücks die Hälfte der Kosten der Errichtung der Einfriedigung unter angemessener Berücksichtigung der bisherigen Abnutzung zu zahlen. Der Berechnung sind die Kosten der Errichtung einer Einfriedigung nach § 31 Abs. 1, höchstens die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der Eigenleistungen zugrunde zu legen, wenn die von dem nachträglich bebauten oder gewerblich genutzten Grundstück ausgehenden Beeinträchtigungen nur die in § 31 Abs. 1 vorgesehene Einfriedigung erfordern.
§ 33Ausschluß des Einfriedigungsanspruchs
Der Anspruch auf Errichtung oder Mitwirkung bei der Errichtung einer Einfriedigung ist ausgeschlossen, wenn auf dem einzufriedigenden Grundstück bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Einfriedigung vorhanden ist und
1. die Einfriedigung dem bisherigen Recht entspricht oder
2. die Einfriedigung nicht dem bisherigen Recht entspricht und nicht bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres Klage auf Errichtung oder Mitwirkung bei der Errichtung einer diesem Gesetz entsprechenden Einfriedigung erhoben worden ist.
§ 34Ausnahmen
Die §§ 28 bis 33 gelten nicht für Einfriedigungen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und oberirdischen Gewässern.
§ 35Einfriedigungspflicht
(1) Der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das als Weideland dient, ist auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen und die Einfriedigung zu unterhalten. Die Einfriedigung muß so beschaffen sein, daß das Vieh das Nachbargrundstück nicht erreichen kann.
(2) Der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das als Weideland dient und an einem Gewässer zweiter oder dritter Ordnung liegt, hat auf Verlangen desjenigen, der die Unterhaltungspflicht für das Gewässer nach § 41 Abs. 1 bis 3 des Wasserschutzgesetzes des Landes Schleswig-Holstein erfüllt, sein Grundstück an der Grenze zu dem Gewässer einzufriedigen und die Einfriedigung zu unterhalten. Die Einfriedigung muß so beschaffen sein, daß das Vieh die obere Böschungskante nicht erreichen kann.
(3) Eine Pflicht zur Einfriedigung nach Absatz 1 besteht nicht, soweit durch eine auf der gemeinsamen Grenze befindliche Einrichtung, insbesondere durch einen Graben oder Knick, das Vieh daran gehindert wird, das Nachbargrundstück zu erreichen.
§ 36Gemeinsame Errichtung und Unterhaltung einer Einfriedigung
(1) Haben die Eigentümer zweier landwirtschaftlich genutzter Grundstücke vereinbart, daß eine Einfriedigung auf der gemeinsamen Grenze errichtet werden soll, so haben sie die Einfriedigung gemeinsam zu errichten und zu unterhalten; die §§ 28 Abs. 2 sowie 32 Abs. 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend. Solange einer der Grundstückseigentümer ein Interesse an dem Fortbestand der Einfriedigung hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung geändert oder beseitigt werden; die Zustimmung bedarf bei einer schriftlichen Vereinbarung der Schriftform.
(2) Im Falle des § 35 Abs. 3 haben die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke die auf der gemeinsamen Grenze befindliche Einrichtung gemeinsam zu unterhalten; die §§ 28 Abs. 2 und 32 Abs. 1 gelten entsprechend. Die Einrichtung darf nur mit Zustimmung beider Nachbarn geändert oder beseitigt werden.
§ 37Grenzabstände
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 1,20 m Höhe einen solchen Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten, daß für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden beträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen.
(2) Anpflanzungen, die über die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand hinausgewachsen sind, sind auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks auf die zulässige Höhe oder den zuständigen Abstand zurückzuschneiden, wenn der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte sie nicht beseitigen will. Die Verpflichtung nach Satz 1 darf nur unter Beachtung der nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bestehenden Beschränkungen erfüllt werden.
§ 38Boden- und Klimaschutzpflanzungen
(1) Mit Anpflanzungen zum Schutz landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Grundstücke vor Witterungseinwirkungen (Boden- und Klimaschutzpflanzungen), die nicht über 7 m hoch sind, braucht der in § 37 Abs. 1 vorgeschriebene Grenzabstand nicht eingehalten zu werden. Wird die Höhe von 7 m überschritten, so gilt § 37 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten oder eines ungenutzten Grundstücks müssen überhängende Zweige und eindringendes Wurzelwerk von Boden- und Klimaschutzpflanzungen, von denen keine erheblichen Beeinträchtigungen ausgehen, dulden.
§ 39Ausnahmen
§ 37 gilt nicht für
1. Wald, bei Erst- und Wiederaufforstungen jedoch nur nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes1;
2. Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedigung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine Einfriedigung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume;
3. Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;
4. Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 4 m Breite;
5. Hecken, die nach § 30 Abs. 1 auf der Grenze angepflanzt werden oder die das öffentliche Recht als Einfriedigung vorschreibt.
§ 40Ausschluß des Anspruchs auf Zurückschneiden
(1) Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe oder den nach diesem Gesetz zulässigen Abstand hinausgewachsen sind und nicht bis zum Ablauf des zweiten darauffolgenden Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben worden ist.
(2) Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind, ist ausgeschlossen, wenn
1. ihr Grenzabstand dem bisherigen Recht entspricht, es sei denn, daß die Anpflanzungen noch nicht älter als fünf Jahre sind, oder
2. ihr Grenzabstand nicht dem bisherigen Recht entspricht
und nicht bis zum Ablauf des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben worden ist.
§ 41Ersatzanpflanzungen und Grenzänderungen
(1) Werden für Anpflanzungen, bei denen der Anspruch auf Zurückschneiden nach § 40 ausgeschlossen ist, Ersatzanpflanzungen oder Nachpflanzungen vorgenommen, so sind die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Abstände einzuhalten.
(2) Unter Einhaltung des bisherigen Abstandes dürfen
1. einzelne abgestorbene Heckenpflanzen einer geschlossenen Hecke ersetzt werden,
2. einzelne Sträucher und Bäume in einem Knick nachgepflanzt werden,
3. Ersatzanpflanzungen für beseitigte Knicks vorgenommen werden.
(3) Die Rechtmäßigkeit des Abstandes wird durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; jedoch gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.
§ 42Grenzabstände für Gebäude
(1) Mit der Außenwand eines Gebäudes und vorspringenden Gebäudeteilen ist mindestens der in öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestimmte Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten. Ist in einer Baugenehmigung ein anderer Abstand vorgeschrieben oder genehmigt worden, so ist mindestens dieser Abstand einzuhalten.
(2) Der Eigentümer des Nachbargrundstücks kann die Beseitigung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles insoweit verlangen, als der in Absatz 1 genannte Abstand nicht eingehalten worden ist.
§ 43Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Beseitigung eines Gebäudes oder Gebäudeteils ist ausgeschlossen, wenn
1. der Eigentümer des bebauten Grundstücks den nach § 42 Abs. 1 vorgeschriebenen Abstand bei der Bauausführung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht eingehalten hat, es sei denn, daß der Eigentümer des Nachbargrundstücks sofort nach der Abstandsunterschreitung Widerspruch erhoben hat, oder
2. der Eigentümer des Nachbargrundstücks nicht spätestens in dem der Abstandsunterschreitung folgenden Kalenderjahr Klage auf Beseitigung erhoben hat; die Frist endet frühestens mit dem Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt, oder
3. das Gebäude bei Inkrafttreten dieses Gesetzes länger als drei Jahre im Rohbau fertiggestellt war.
(2) Ist der Beseitigungsanspruch nach Absatz 1 Nr. 1 ausgeschlossen, so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem Eigentümer des bebauten Grundstücks den Ersatz des Schadens verlangen, der durch die Verringerung der Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks entstanden ist. Mindestens ist eine Entschädigung in Höhe der Nutzungsvorteile zu zahlen, die auf dem bebauten Grundstück durch die Abstandsunterschreitung entstehen.
§ 44Übergangsvorschriften
(1) Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, richtet sich unbeschadet der §§ 24 Abs. 2, 33, 40 Abs. 2 und 43 Abs. 1 nach diesem Gesetz.
(2) Ansprüche auf Zahlung auf Grund dieses Gesetzes bestehen nur, wenn das den Anspruch begründende Ereignis nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist; andernfalls behält es bei dem bisherigen Recht sein Bewenden.
§ 45Änderung des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Hollstein
Das Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 25. Februar 1960 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 23. Juli 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 173), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Für die Erlaubnis gelten § 8 Absätze 3 und 6 WHG, § 10 WHG, § 11 Absatz 1 WHG sowie § 13 dieses Gesetzes entsprechend.“
2. § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verleihungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen. § 11 Absatz 1 WHG gilt entsprechend. § 14 WHG bleibt unberührt.“
§ 46Außerkrafttreten von Vorschriften
Das diesem Gesetz entgegenstehende oder gleichlautende Recht wird aufgehoben.
§ 47Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1971 in Kraft.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91) zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz vom 1. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 680) – Auszug
§ 60Veränderung wild abfließenden Wassers
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks darf den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so verändern, dass tiefer liegende Grundstücke dadurch beeinträchtigt werden.
(2) Dies gilt nicht, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ändert.
§ 61Aufnahme wild abfließenden Wassers
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks kann das oberirdisch von einem anderen Grundstück wild abfließende Wasser von ihrem oder seinem Grundstück abhalten.
(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines höher liegenden Grundstücks kann von den Eigentümerinnen oder Eigentümern tiefer liegender Grundstücke verlangen, dass sie das von ihrem oder seinem Grundstück wild abfließende Wasser aufnehmen, wenn
1. das Wasser von ihrem oder seinem Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeleitet werden kann oder
2. ihr oder sein Grundstück landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzt wird.
(3) Können die Eigentümerinnen oder Eigentümer der tiefer liegenden Grundstücke das Wasser nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten weiter ableiten, so brauchen sie es nur aufzunehmen, wenn der Vorteil für die Eigentümerin oder den Eigentümer des höher liegenden Grundstücks erheblich größer ist als ihr Schaden. Sie sind zu entschädigen.
vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 161) – Auszug
§ 2Begriffsbestimmungen
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch
1. kahl geschlagene oder durch Brand oder Naturereignisse entstandene Waldkahlflächen und verlichtete Grundflächen,
2. Waldwege, Waldschneisen, Waldblößen, Waldwiesen, Waldeinteilungsstreifen sowie mit dem Wald verbundene Wildäsungsflächen und Sicherungsstreifen,
3. im und am Wald gelegene Knicks,
4. Holzlagerplätze und sonstige mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen wie Pflanzgärten, Parkplätze, Spielplätze und Liegewiesen,
5. Kleingewässer, Moore, Heiden und sonstige ungenutzte Ländereien von untergeordneter Bedeutung, sofern und solange diese mit Wald verbunden und natürliche Bestandteile der Waldlandschaft sind, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften,
6. gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 für die natürliche Neuwaldbildung vorgesehene, als Ersatzaufforstung zugelassene Flächen.
Wald sind nicht
1. in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind,
2. Baumschulen,
3. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,
4. Schnellwuchsplantagen sowie
5. zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen und mit Waldgehölzen bestandene Friedhöfe, ausgenommen Friedhöfe, auf denen die Waldfunktionen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) erhalten bleiben.
(2) …
(3) Waldgehölze im Sinne dieses Gesetzes sind alle Waldbaum- und Waldstraucharten ohne Rücksicht auf Alter und Zustand. Bestockung ist der flächenhafte Bewuchs mit Waldgehölzen ohne Rücksicht auf Verteilung und Art der Entstehung. …
§ 12Nachbarrechte und -pflichten
(1) Waldbesitzende haben bei der Bewirtschaftung ihres Waldes und sonstigen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf die schutzwürdigen Interessen der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigten benachbarter Grundstücke angemessene Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes möglich und zumutbar ist. Sie haben ihre Maßnahmen in der Nähe der Grenzen aufeinander abzustimmen und insbesondere Maßnahmen zu unterlassen, durch die benachbarte Waldflächen offensichtlich der Gefahr des Windwurfs, der Aushagerung oder des Rindenbrandes ausgesetzt werden.
(2) Ist die Bewirtschaftung einer Waldfläche, insbesondere die Holzfällung oder die Abfuhr von Walderzeugnissen, ohne Benutzung eines fremden Grundstückes nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Nachteilen möglich, sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des fremden Grundstücks verpflichtet, auf Antrag der Waldbesitzenden die Benutzung im notwendigen Umfang zu gestatten. Die Waldbesitzenden haben den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Für die Benutzung nicht öffentlicher Wege kann eine angemessene Vergütung verlangt werden.
(3) Wird eine Grundfläche erstmalig aufgeforstet oder eine Kahlfläche an landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Nachbargrundstücken wieder aufgeforstet, gilt § 37 des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 24. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 256)1, mit der Maßgabe, dass die dort ausgesprochenen Verpflichtungen für die Waldbesitzenden nur für Waldbäume bestehen, deren Stämme näher als vier Meter zum Nachbargrundstück stehen.
i. d. F. vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz v. 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl-H. S. 369) – Auszug
§ 2Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, ausgenommen Bootslagerplätzen am Meeresstrand,
3. Campingplätze
4. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und deren Zufahrten, Abstellanlagen für Fahrräder,
5. künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche,
6. Sport- und Spielflächen,
7. Bolz- und Kinderspielplätze,
8. Freizeit- und Vergnügungsparks,
9. Golfplätze,
10. Sportboothäfen,
11. Gerüste,
12. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.
Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.
(2) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
(3) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(4) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt, wobei sich die maßgebliche Höhe nach Satz 2 bestimmt:
1. Gebäudeklasse 1:
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
2. Gebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,
3. Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
4. Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2,
5. Gebäudeklasse 5:
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der festgelegten Geländeoberfläche im Mittel an den Gebäudeaußenwänden des jeweiligen Gebäudes. Die festgelegte Geländeoberfläche ist die in einem Bebauungsplan festgesetzte oder in der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung bestimmte Geländeoberfläche; andernfalls gilt die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche als festgelegt. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.
(5) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der Tatbestände des § 51 Abs. 2 erfüllen.
(6) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
(7) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Oberirdische Geschosse sind Staffelgeschosse, wenn sie gegenüber mindestens einer Außenwand des jeweils darunter liegenden Geschosses um mindestens zwei Drittel ihrer Wandhöhe zurücktreten. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.
(8) Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss oder ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m hat; die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen.
(9) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.
(10) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest genutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.
(11) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
(12) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.
(13) Campingplätze sind Grundstücke, auf denen mehr als fünf Wohnwagen, Zelte und Campinghäuser zum Zwecke der Benutzung aufgestellt sind oder aufgestellt werden sollen.
§ 6Abstandflächen, Abstände
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Wirkungen wie von Gebäuden gehen von ihnen insbesondere aus, wenn sie länger als 5 m und höher als 2 m sind, bei Terrassen, wenn diese höher als 1 m sind. Eine Abstandfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.
(2) Abstandflächen sowie Abstände nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und § 33 Abs. 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; diese Abstandflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen anderen Abstandflächen nicht angerechnet werden.
(3) Die Abstandflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für
1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75o zueinander stehen,
2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandflächen zulässig sind.
(4) Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Zur Wandhöhe werden jeweils hinzugerechnet
1. zu einem Viertel die Höhe von
a. Dächern und Dachteilen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 45o begrenzt werden,
b. Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte der Gebäudewand beträgt,
2. voll die Höhe von Dächern und Dachteilen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 70o begrenzt werden.
Das sich ergebende Maß ist H.
(5)